Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wurde im April 1955 geboren, ist schweizerisch-kanadische Staatsangehörige und lebt in Kanada. 1989 liess sie sich im Ausland nieder. Am 23. Mai 1990 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) rückwirkend auf den 1. Mai 1990 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen. Für die Jahre 1990 und 1991 bezahlte sie Versicherungsbeiträge. 1991 heiratete sie B._______. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bereits bei der schweizerischen AHV/IV versichert und blieb es bis zu seinem Tod im Juni 2009. Während der Ehedauer leistete die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihrem Ehegatten geleisteten Versicherungsbeiträge bis und mit dem Jahr 2009 keine eigenen Versicherungsbeiträge. Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ihrem 1992 geborenen Sohn C._______ eine Waisenrente zu (vgl. Akten der SAK 3 S. 5 f., SAK 4, SAK 13, SAK 15, SAK 39 f., 42, SAK 61 S. 2 f.; Vernehmlassung der SAK vom 22. April 2013 [Beschwerdeakte B 7; im Folgenden: Vernehmlassung]). B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 setzte die SAK die Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Beschwerdeführerin (als Nichterwerbstätige) für das Jahr 2010 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von CHF 1'600'000.- auf CHF 3'189.90 fest (im Folgenden: Beitragsverfügung 2010; SAK 108). Mit einer weiteren Verfügung, ebenfalls vom 18. Dezember 2012, setzte die SAK die Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Beschwerdeführerin (als Nichterwerbstätige) für das Jahr 2011 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von CHF 2'200'000.- auf CHF 4'887.75 fest (im Folgenden: Beitragsverfügung 2011; SAK 109). Am 4. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2010 und 2011 (SAK 117 S. 1-3 plus Beilagen [S. 4 ff.]). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügungen und die Überprüfung der Gesetzmässigkeit derselben, insbesondere, ob sie selbst nicht von der Beitragspflicht befreit sei oder die Beiträge zumindest tiefer anzusetzen seien. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass die angefochtenen Verfügungen gesetzeskonform seien. Sollten sich die Beiträge als korrekt ermittelt bestätigen, würde sie aus der freiwilligen Versicherung austreten. Am 7. Januar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Austritt aus der freiwilligen Versicherung, welcher von der SAK unter Berücksichtigung der im Dezember 2012 geführten Korrespondenz mit Wirkung per 31. Dezember 2012 akzeptiert wurde (vgl. SAK 124, Vernehmlassung der SAK vom 22. April 2013). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 (im Folgenden: Einspracheentscheid; SAK 120) wies die SAK die Einsprache vom 4. Januar 2013 ab und bestätigte die Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Die SAK führte aus, dass die Beschwerdeführerin (erst) per 31. Dezember 2012 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten und bis zu diesem Zeitpunkt zur Beitragsleistung verpflichtet sei. Auch im Übrigen seien die angefochtenen Beitragsverfügungen gesetzeskonform. C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (B act. 1; Datum Postaufgabe: 11. März 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids und der Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK über die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts korrekt informiert worden wäre, womit jegliche Beitragspflicht für die Jahre 2010 und 2011 entfallen wäre. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 (B act. 3) beantragte die SAK sinngemäss die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2012 eine "Rücktrittsanfrage" gestellt und am 7. Januar 2013 eine Rücktrittserklärung unterschieben habe, womit ihr (erst) mit Wirkung per 31. Dezember 2012 der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung bestätigt worden sei. Zu keinem früheren Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin eine Rücktrittserklärung abgegeben. Eine entsprechende klare Willensäusserung hätte zu einem Rücktritt auf das Ende des Quartals geführt. Sie sei nie gegenteilig informiert worden. Mit Replik vom 13. Mai 2013 (Datum Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (B-act. 5). In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde (B act. 7). Am 30. Mai 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 2.2 Da die SAK den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht erbracht hat, und die Beschwerdeführerin geltend macht, diesen am 11. Februar 2013 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass mit der am 11. März 2013 der Post übergebenen Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl. Art. 60 ATSG).
E. 2.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Da die Beschwerdeführerin (auch) Schweizer Staatsangehörige ist, richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung nach schweizerischem Recht.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 28. Januar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahre 2010 und 2011), Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die zwischen dem 1. Januar 2010 und 31. Dezember 2011 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, wobei allfällige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen sind (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
E. 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).
E. 4.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die mittels Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 erfolgte Beitragsfestsetzung bestätigt. Nicht Gegenstand der Verfügungen und des Einspracheentscheids waren hingegen allfällige Versicherungsbeiträge für das Jahr 2012. Letztere gehören dementsprechend nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausgeht. Zu prüfen ist somit (nur) die Rechtmässigkeit der für die Jahre 2010 und 2011 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen, wofür zunächst die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen sind.
E. 4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
E. 4.3 Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die erwerbstätigen Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV). Vorbehalten bleibt ein von der SAK verfügter Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (Art. 13 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und 6 AHVG) bzw. ein vom Versicherten auf das Ende eines Quartals erklärter Rücktritt des Versicherten (vgl. Art. 12 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 6 AHVG).
E. 4.4 Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt für das Beitragsjahr 2010 zwischen CHF 892.- und CHF 9'800.- und für das Beitragsjahr 2011 zwischen CHF 914.- und CHF 9'800.- Franken im Jahr, wobei als Berechnungsbasis auf das Vermögen des Versicherten unter Berücksichtigung des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens abgestützt wird (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV in den bis zum 31. Dezember 2010 und ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. (Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VFV). Die eigenen Beiträge gelten (insbesondere) als bezahlt, sofern der Ehegatte (im entsprechenden Beitragsjahr) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b (VFV) bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV).
E. 4.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben insbesondere der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 Satz 1 VFV).
E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff. und Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5789/2007 vom 20. September 2010 E. 5.2).
E. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 31. Dezember 2011 von der freiwilligen Versicherung zurück getreten ist. Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, Versicherungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass sie bereits mit Wirkung auf Ende des Jahres 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK korrekt über die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts informiert worden wäre. Sie sei daher so zu behandeln, wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
E. 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und von denen anzunehmen ist, dass er sie ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte;
E. 5.3 Sollten sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände erfüllt sein, wäre sie so zu stellen, wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre.
E. 5.4 Als erstmaligen Zeitpunkt, in dem sie eine unzutreffende Information betreffend die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung erhalten habe, bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Telefonat mit einem Herrn C._______, das sie im Dezember 2009 geführt habe. Dabei habe sie sich bei ihm danach erkundigt, ob ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung und eine Entlassung aus der damit verbundenen Beitragspflicht möglich sei, was Herr C._______ verneint habe. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, das erwähnte Gespräch habe am 20. Dezember 2010 stattgefunden und sie verfüge über Notizen zu diesem Gespräch, aus welchen auch das Datum des Gesprächs hervorgehe.
E. 5.5 In einem an Frau D._______ der SAK adressierten Schreiben vom 13. Januar 2011 (SAK 60 = B act. 5.10) nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf ein Gespräch mit Herrn C._______ vom 20. Dezember 2010. In diesem Gespräch sei es darum gegangen, ihr Einkommen und Vermögen zur Berechnung der Versicherungsbeiträge anzugeben. Die Beschwerdeführerin monierte ausserdem den Ton, in welchem das Gespräch geführt worden sei, umso mehr, als eine freiwillige Partizipation Gesprächsgegenstand gewesen sei. Dass Herr C._______ anlässlich dieses Gesprächs erklärt habe, dass ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben hingegen nicht. Vielmehr ersuchte sie um eine prognostische Rentenberechnung in zwei Varianten. Für die erste Berechnungsvariante war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin freiwillige Beiträge leiste (welche aus ihrer Witwenrente zu bezahlen seien). Die zweite Berechnungsvariante sollte der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür geben, welche Folgen ein sofortiger Austritt aus der freiwilligen Versicherung hat. Es sei ihr im Wesentlichen darum gegangen festzustellen, ob es für sie Sinn mache, 9 Beitragsjahre zu kaufen bzw. entsprechende "freiwillige Beträge" zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Gespräch mit Herrn C._______ am 20. Dezember 2010 (und nicht im Dezember 2009) stattgefunden hat, dass die Beschwerdeführerin vor dem besagten Gespräch mit Herrn C._______ keine Auskunft erhalten hat, wonach ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei, dass Herr C._______ nicht erklärt hat, dass ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei (umso mehr, als die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Notizen nicht eingereicht hat und damit einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben ist), und dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 bereits um die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung wusste.
E. 5.6 Am 2. März 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin das Resultat der prognostischen Rentenberechnungen (zwei Varianten) mit (SAK 64 = B act. 1.9). Würde die Beschwerdeführerin ab 2010 bis April 2019 die Minimalbeiträge leisten, betrage die Altersrente ab 1. Mai 2019 CHF 2'183.- pro Monat (Variante 1). Sollten nach Dezember 2009 keine Beiträge mehr bezahlt werden, ergäbe sich ab 1. Mai 2019 eine Altersrente in der Höhe von CHF 1'877.- (Variante 2). Im Schreiben wurde weiter insbesondere darauf hingewiesen, dass für die Berechnung auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rententabellen sowie auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben abgestützt worden sei. Weiter seien die künftige Entwicklung der Rentenbeträge und die Höhe der eventuell noch zu leistenden Beträge noch nicht bekannt.
E. 5.7 Am 28. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin der SAK telefonisch mit, dass sie sich entschieden habe, weiter in der freiwilligen Versicherung ("AF" = assurance facultative) zu verbleiben (SAK 67). Auch damit bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Option eines Versicherungsaustritts kannte.
E. 5.8 Mit Schreiben vom 4. April 2011 (SAK 68 = B act. 1.8) bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für deren Schreiben vom 2. März 2011. Sie erklärte, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass diese Prognosen mit wesentlichen Vorbehalten behaftet seien. Das Schreiben habe ihr bzw. ihrem Finanzberater aber ermöglicht, sich ein Bild davon zu machen, ob es finanziell sinnvoll sei, weiterhin die freiwilligen Beiträge zu bezahlen. Zugleich reichte sie die Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2010 ein und führte aus, sie schätze, dass ihre freiwilligen jährlichen Beiträge CHF 1'000.- nicht übersteigen würden. Sollte sich diese Schätzung als falsch erweisen und die Beiträge wesentlich höher ausfallen, wäre sie gezwungen, die freiwillige Versicherung zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich somit in Kenntnis der Austrittsoption und der mit den Prognosen verbundenen wesentlichen Unsicherheiten bewusst dafür entschieden, in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben. Darin ist das Gegenteil einer - von der Beschwerdeführerin in der Replik geltend gemachten - klaren Willensäusserung zum Austritt aus der Versicherung zu erkennen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht keine Absicht der Beschwerdeführerin erkannt, aus der freiwilligen Versicherung austreten zu wollen.
E. 5.9 Da der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 12 VFV (in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erst per Ende eines Quartals erfolgen kann, konnte eine allfällige falsche Auskunft betreffend die oben genannte Rücktrittsoption erst auf Ende des entsprechenden Quartals eine Wirkung entfalten, auf welchen Zeitpunkt ein Rücktritt frühestens hätte erfolgen können. Da vorliegend die Beitragsjahre 2010 und 2011 Gegenstand des Verfahrens sind, hätten allfällige nach dem 30. September 2011 (also im oder nach dem letzten Quartal des Jahres 2011) erteilte unzutreffende Auskünfte nicht dazu geführt, dass ein Rücktritt vor dem 31. Dezember 2011 verhindert worden wäre. Dementsprechend kann offen bleiben, ob die übrigen Schreiben, auf welche die Beschwerdeführerin sich in Beschwerde und Replik beruft, nämlich das Schreiben der SAK vom 30. September 2011 (SAK 78 = B act. 1.7), das die Beschwerdeführerin frühestens am 1. Oktober 2011 erhalten haben kann, das Schreiben der SAK vom 23. Januar 2012 (SAK 86 = B act. 1.4) und/oder die E-Mail der SAK vom 23. Oktober 2012 (SAK 99 = B act. 1.2) unzutreffende Angaben betreffend die Austrittsoption enthielten. Auch aus ihren Schreiben vom 10. Oktober 2011 (SAK 79 S. 1 f. = B act. 1.6) und 6. Januar 2012 (SAK 82 S. 8 f. B act. 1.5) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu diesen Zeitpunkten war ein Rücktritt auf ein Quartalsende vor dem 31. Dezember 2011 bereits ausgeschlossen.
E. 5.10 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausgeführt hat, dass sie in ihrem Brief vom 13. Januar 2011 um Anhaltspunkte über die Folgen eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung ersucht habe, da sie damals schon Zweifel gehabt habe, ob eine weitere Partizipation für sie Sinn mache. Damit bestätigte sie, dass sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt von der Austrittsoption wusste. Dass sie falsch informiert worden sei, hat sie in ihrer Einsprache nicht geltend gemacht, sondern erst in der Beschwerde.
E. 5.11 Angesichts des dargelegten Sachverhalts kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (bis 30. September 2011) keine falsche Auskunft betreffend die Austrittsmöglichkeit aus der freiwilligen Versicherung erhalten hat und ebenso um die Austrittsmöglichkeit wusste. Damit fehlt es an einer falschen Auskunft, die für einen Gutglaubensschutz im umschriebenen Sinne vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 5.2). Aber selbst im Falle einer Falschauskunft hätte die Beschwerdeführerin angesichts ihres Wissens um die Austrittsoption die Unrichtigkeit einer gegenteiligen Auskunft ohne weiteres erkennen können und könnte ein Nichtaustritt aus der freiwilligen Versicherung nicht auf einem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft basieren, womit auch die dritte und vierte Voraussetzung für einen Gutglaubensschutz nicht erfüllt wären (vgl. oben E. 5.2).
E. 6 Dementsprechend war die Beschwerdeführerin während den vorliegend umstrittenen Beitragsjahren 2010 und 2011 dazu verpflichtet, Beiträge an die freiwillige Versicherung zu zahlen. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Replik explizit ausführt, dass sich ihre Beschwerde nicht auf die Höhe der festgesetzten Beiträge beziehe, kann eine Überprüfung derselben unterbleiben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1294/2013 Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Kanada) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beitragserhebung 2010/2011); Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2013. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wurde im April 1955 geboren, ist schweizerisch-kanadische Staatsangehörige und lebt in Kanada. 1989 liess sie sich im Ausland nieder. Am 23. Mai 1990 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) rückwirkend auf den 1. Mai 1990 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen. Für die Jahre 1990 und 1991 bezahlte sie Versicherungsbeiträge. 1991 heiratete sie B._______. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bereits bei der schweizerischen AHV/IV versichert und blieb es bis zu seinem Tod im Juni 2009. Während der Ehedauer leistete die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihrem Ehegatten geleisteten Versicherungsbeiträge bis und mit dem Jahr 2009 keine eigenen Versicherungsbeiträge. Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ihrem 1992 geborenen Sohn C._______ eine Waisenrente zu (vgl. Akten der SAK 3 S. 5 f., SAK 4, SAK 13, SAK 15, SAK 39 f., 42, SAK 61 S. 2 f.; Vernehmlassung der SAK vom 22. April 2013 [Beschwerdeakte B 7; im Folgenden: Vernehmlassung]). B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 setzte die SAK die Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Beschwerdeführerin (als Nichterwerbstätige) für das Jahr 2010 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von CHF 1'600'000.- auf CHF 3'189.90 fest (im Folgenden: Beitragsverfügung 2010; SAK 108). Mit einer weiteren Verfügung, ebenfalls vom 18. Dezember 2012, setzte die SAK die Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Beschwerdeführerin (als Nichterwerbstätige) für das Jahr 2011 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von CHF 2'200'000.- auf CHF 4'887.75 fest (im Folgenden: Beitragsverfügung 2011; SAK 109). Am 4. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2010 und 2011 (SAK 117 S. 1-3 plus Beilagen [S. 4 ff.]). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügungen und die Überprüfung der Gesetzmässigkeit derselben, insbesondere, ob sie selbst nicht von der Beitragspflicht befreit sei oder die Beiträge zumindest tiefer anzusetzen seien. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass die angefochtenen Verfügungen gesetzeskonform seien. Sollten sich die Beiträge als korrekt ermittelt bestätigen, würde sie aus der freiwilligen Versicherung austreten. Am 7. Januar 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Austritt aus der freiwilligen Versicherung, welcher von der SAK unter Berücksichtigung der im Dezember 2012 geführten Korrespondenz mit Wirkung per 31. Dezember 2012 akzeptiert wurde (vgl. SAK 124, Vernehmlassung der SAK vom 22. April 2013). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 (im Folgenden: Einspracheentscheid; SAK 120) wies die SAK die Einsprache vom 4. Januar 2013 ab und bestätigte die Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Die SAK führte aus, dass die Beschwerdeführerin (erst) per 31. Dezember 2012 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten und bis zu diesem Zeitpunkt zur Beitragsleistung verpflichtet sei. Auch im Übrigen seien die angefochtenen Beitragsverfügungen gesetzeskonform. C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (B act. 1; Datum Postaufgabe: 11. März 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids und der Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK über die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts korrekt informiert worden wäre, womit jegliche Beitragspflicht für die Jahre 2010 und 2011 entfallen wäre. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 (B act. 3) beantragte die SAK sinngemäss die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Beitragsverfügungen 2010 und 2011. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2012 eine "Rücktrittsanfrage" gestellt und am 7. Januar 2013 eine Rücktrittserklärung unterschieben habe, womit ihr (erst) mit Wirkung per 31. Dezember 2012 der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung bestätigt worden sei. Zu keinem früheren Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin eine Rücktrittserklärung abgegeben. Eine entsprechende klare Willensäusserung hätte zu einem Rücktritt auf das Ende des Quartals geführt. Sie sei nie gegenteilig informiert worden. Mit Replik vom 13. Mai 2013 (Datum Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (B-act. 5). In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde (B act. 7). Am 30. Mai 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.2 Da die SAK den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunkts der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht erbracht hat, und die Beschwerdeführerin geltend macht, diesen am 11. Februar 2013 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass mit der am 11. März 2013 der Post übergebenen Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl. Art. 60 ATSG). 2.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin (auch) Schweizer Staatsangehörige ist, richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung nach schweizerischem Recht. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 28. Januar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahre 2010 und 2011), Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb insbesondere die zwischen dem 1. Januar 2010 und 31. Dezember 2011 geltenden Fassungen des ATSG, des AHVG, der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, wobei allfällige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen sind (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4. Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-hin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). 4.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde die mittels Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 erfolgte Beitragsfestsetzung bestätigt. Nicht Gegenstand der Verfügungen und des Einspracheentscheids waren hingegen allfällige Versicherungsbeiträge für das Jahr 2012. Letztere gehören dementsprechend nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausgeht. Zu prüfen ist somit (nur) die Rechtmässigkeit der für die Jahre 2010 und 2011 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen, wofür zunächst die einschlägigen rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen sind. 4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht. 4.3 Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG). Die erwerbstätigen Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV). Vorbehalten bleibt ein von der SAK verfügter Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (Art. 13 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und 6 AHVG) bzw. ein vom Versicherten auf das Ende eines Quartals erklärter Rücktritt des Versicherten (vgl. Art. 12 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 6 AHVG). 4.4 Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt für das Beitragsjahr 2010 zwischen CHF 892.- und CHF 9'800.- und für das Beitragsjahr 2011 zwischen CHF 914.- und CHF 9'800.- Franken im Jahr, wobei als Berechnungsbasis auf das Vermögen des Versicherten unter Berücksichtigung des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens abgestützt wird (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV in den bis zum 31. Dezember 2010 und ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. (Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VFV). Die eigenen Beiträge gelten (insbesondere) als bezahlt, sofern der Ehegatte (im entsprechenden Beitragsjahr) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b (VFV) bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV). 4.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben insbesondere der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 Satz 1 VFV). 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht vor dem 31. Dezember 2011 von der freiwilligen Versicherung zurück getreten ist. Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, Versicherungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass sie bereits mit Wirkung auf Ende des Jahres 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre, wenn sie von der SAK korrekt über die Möglichkeit eines freiwilligen Austritts informiert worden wäre. Sie sei daher so zu behandeln, wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und von denen anzunehmen ist, dass er sie ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw. unterlassen hätte;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff. und Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5789/2007 vom 20. September 2010 E. 5.2). 5.3 Sollten sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände erfüllt sein, wäre sie so zu stellen, wie wenn sie per Ende 2009 aus der freiwilligen Versicherung ausgetreten wäre. 5.4 Als erstmaligen Zeitpunkt, in dem sie eine unzutreffende Information betreffend die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung erhalten habe, bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Telefonat mit einem Herrn C._______, das sie im Dezember 2009 geführt habe. Dabei habe sie sich bei ihm danach erkundigt, ob ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung und eine Entlassung aus der damit verbundenen Beitragspflicht möglich sei, was Herr C._______ verneint habe. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, das erwähnte Gespräch habe am 20. Dezember 2010 stattgefunden und sie verfüge über Notizen zu diesem Gespräch, aus welchen auch das Datum des Gesprächs hervorgehe. 5.5 In einem an Frau D._______ der SAK adressierten Schreiben vom 13. Januar 2011 (SAK 60 = B act. 5.10) nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf ein Gespräch mit Herrn C._______ vom 20. Dezember 2010. In diesem Gespräch sei es darum gegangen, ihr Einkommen und Vermögen zur Berechnung der Versicherungsbeiträge anzugeben. Die Beschwerdeführerin monierte ausserdem den Ton, in welchem das Gespräch geführt worden sei, umso mehr, als eine freiwillige Partizipation Gesprächsgegenstand gewesen sei. Dass Herr C._______ anlässlich dieses Gesprächs erklärt habe, dass ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben hingegen nicht. Vielmehr ersuchte sie um eine prognostische Rentenberechnung in zwei Varianten. Für die erste Berechnungsvariante war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin freiwillige Beiträge leiste (welche aus ihrer Witwenrente zu bezahlen seien). Die zweite Berechnungsvariante sollte der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür geben, welche Folgen ein sofortiger Austritt aus der freiwilligen Versicherung hat. Es sei ihr im Wesentlichen darum gegangen festzustellen, ob es für sie Sinn mache, 9 Beitragsjahre zu kaufen bzw. entsprechende "freiwillige Beträge" zu bezahlen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Gespräch mit Herrn C._______ am 20. Dezember 2010 (und nicht im Dezember 2009) stattgefunden hat, dass die Beschwerdeführerin vor dem besagten Gespräch mit Herrn C._______ keine Auskunft erhalten hat, wonach ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei, dass Herr C._______ nicht erklärt hat, dass ein Austritt aus der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei (umso mehr, als die Beschwerdeführerin die von ihr angeführten Notizen nicht eingereicht hat und damit einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben ist), und dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 bereits um die Möglichkeit eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung wusste. 5.6 Am 2. März 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin das Resultat der prognostischen Rentenberechnungen (zwei Varianten) mit (SAK 64 = B act. 1.9). Würde die Beschwerdeführerin ab 2010 bis April 2019 die Minimalbeiträge leisten, betrage die Altersrente ab 1. Mai 2019 CHF 2'183.- pro Monat (Variante 1). Sollten nach Dezember 2009 keine Beiträge mehr bezahlt werden, ergäbe sich ab 1. Mai 2019 eine Altersrente in der Höhe von CHF 1'877.- (Variante 2). Im Schreiben wurde weiter insbesondere darauf hingewiesen, dass für die Berechnung auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rententabellen sowie auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben abgestützt worden sei. Weiter seien die künftige Entwicklung der Rentenbeträge und die Höhe der eventuell noch zu leistenden Beträge noch nicht bekannt. 5.7 Am 28. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin der SAK telefonisch mit, dass sie sich entschieden habe, weiter in der freiwilligen Versicherung ("AF" = assurance facultative) zu verbleiben (SAK 67). Auch damit bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Option eines Versicherungsaustritts kannte. 5.8 Mit Schreiben vom 4. April 2011 (SAK 68 = B act. 1.8) bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für deren Schreiben vom 2. März 2011. Sie erklärte, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass diese Prognosen mit wesentlichen Vorbehalten behaftet seien. Das Schreiben habe ihr bzw. ihrem Finanzberater aber ermöglicht, sich ein Bild davon zu machen, ob es finanziell sinnvoll sei, weiterhin die freiwilligen Beiträge zu bezahlen. Zugleich reichte sie die Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2010 ein und führte aus, sie schätze, dass ihre freiwilligen jährlichen Beiträge CHF 1'000.- nicht übersteigen würden. Sollte sich diese Schätzung als falsch erweisen und die Beiträge wesentlich höher ausfallen, wäre sie gezwungen, die freiwillige Versicherung zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich somit in Kenntnis der Austrittsoption und der mit den Prognosen verbundenen wesentlichen Unsicherheiten bewusst dafür entschieden, in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben. Darin ist das Gegenteil einer - von der Beschwerdeführerin in der Replik geltend gemachten - klaren Willensäusserung zum Austritt aus der Versicherung zu erkennen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht keine Absicht der Beschwerdeführerin erkannt, aus der freiwilligen Versicherung austreten zu wollen. 5.9 Da der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 12 VFV (in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) erst per Ende eines Quartals erfolgen kann, konnte eine allfällige falsche Auskunft betreffend die oben genannte Rücktrittsoption erst auf Ende des entsprechenden Quartals eine Wirkung entfalten, auf welchen Zeitpunkt ein Rücktritt frühestens hätte erfolgen können. Da vorliegend die Beitragsjahre 2010 und 2011 Gegenstand des Verfahrens sind, hätten allfällige nach dem 30. September 2011 (also im oder nach dem letzten Quartal des Jahres 2011) erteilte unzutreffende Auskünfte nicht dazu geführt, dass ein Rücktritt vor dem 31. Dezember 2011 verhindert worden wäre. Dementsprechend kann offen bleiben, ob die übrigen Schreiben, auf welche die Beschwerdeführerin sich in Beschwerde und Replik beruft, nämlich das Schreiben der SAK vom 30. September 2011 (SAK 78 = B act. 1.7), das die Beschwerdeführerin frühestens am 1. Oktober 2011 erhalten haben kann, das Schreiben der SAK vom 23. Januar 2012 (SAK 86 = B act. 1.4) und/oder die E-Mail der SAK vom 23. Oktober 2012 (SAK 99 = B act. 1.2) unzutreffende Angaben betreffend die Austrittsoption enthielten. Auch aus ihren Schreiben vom 10. Oktober 2011 (SAK 79 S. 1 f. = B act. 1.6) und 6. Januar 2012 (SAK 82 S. 8 f. B act. 1.5) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu diesen Zeitpunkten war ein Rücktritt auf ein Quartalsende vor dem 31. Dezember 2011 bereits ausgeschlossen. 5.10 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausgeführt hat, dass sie in ihrem Brief vom 13. Januar 2011 um Anhaltspunkte über die Folgen eines Austritts aus der freiwilligen Versicherung ersucht habe, da sie damals schon Zweifel gehabt habe, ob eine weitere Partizipation für sie Sinn mache. Damit bestätigte sie, dass sie (spätestens) zu diesem Zeitpunkt von der Austrittsoption wusste. Dass sie falsch informiert worden sei, hat sie in ihrer Einsprache nicht geltend gemacht, sondern erst in der Beschwerde. 5.11 Angesichts des dargelegten Sachverhalts kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (bis 30. September 2011) keine falsche Auskunft betreffend die Austrittsmöglichkeit aus der freiwilligen Versicherung erhalten hat und ebenso um die Austrittsmöglichkeit wusste. Damit fehlt es an einer falschen Auskunft, die für einen Gutglaubensschutz im umschriebenen Sinne vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 5.2). Aber selbst im Falle einer Falschauskunft hätte die Beschwerdeführerin angesichts ihres Wissens um die Austrittsoption die Unrichtigkeit einer gegenteiligen Auskunft ohne weiteres erkennen können und könnte ein Nichtaustritt aus der freiwilligen Versicherung nicht auf einem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft basieren, womit auch die dritte und vierte Voraussetzung für einen Gutglaubensschutz nicht erfüllt wären (vgl. oben E. 5.2).
6. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin während den vorliegend umstrittenen Beitragsjahren 2010 und 2011 dazu verpflichtet, Beiträge an die freiwillige Versicherung zu zahlen. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Replik explizit ausführt, dass sich ihre Beschwerde nicht auf die Höhe der festgesetzten Beiträge beziehe, kann eine Überprüfung derselben unterbleiben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: