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C-1127/2014

C-1127/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-22 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1980 (nachfolgend Beschwerdeführer), meldete sich am 22. November 2011 zum Beitritt zur freiwilligen AHV an (Akten der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, nachfolgend ZAS oder Vorinstanz, ZAS-act. 1). Er gab an, seit dem 1. Dezember 2010 im Ausland niedergelassen zu sein. Die Frage nach der aktuellen Erwerbstätigkeit beantwortete er mit "Postdoctoral Research Fellow". Er sei bis zum 31. (recte: 30.) November 2010 der AHV angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 12. März 2012 bestätigte die ZAS seine Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2010 und bat ihn um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (ZAS-act. 8). Er meldete der ZAS, ab 1. Juni 2012 wieder in der Schweiz zu wohnen (ZAS-act. 9). Der Beschwerdeführer hatte vom 1. Januar bis 30. November 2010 bei der C._______ gearbeitet (ZAS-act. 17 p. 8) und arbeitete ab dem 1. Juni 2012 bei der D._______ (ZAS-act. 19 p. 2). B. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 gab er unter Hinweis auf das Forschungsstipendium des Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend SNF) an, nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 9, 10). In der Erklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012 markierte er, bis zum 31. Mai 2006 (recte: 2012) nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 13). C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 setzte die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 gestützt auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 800'000 (bei einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 759'158), einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, auf Fr. 1'543.50 fest (ZAS-act. 20) und teilte ihm am 12. Februar 2013 mit, seine Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung würden ausreichen, ihn von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2010 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 zu befreien (ZAS-act. 21, 22). D. Am 8. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 7. Februar 2013 ein (ZAS-act. 23) mit der Begründung, das Forschungsstipendium könne nicht als Renteneinkommen betrachtet werden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die ZAS dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache (ZAS-act. 27), da das Jahresstipendium von Fr. 42'000.- nicht als Renten-, sondern als Erwerbseinkommen zu würdigen sei und die Beiträge 2011 an die freiwillige AHV/IV damit höher ausfallen würden. Da der Beschwerdeführer seine Einsprache nicht zurückzog, ersetzte die ZAS am 29. Januar 2014 ihre Verfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20) durch eine neue Verfügung und setzte bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 37'900.- den Beitrag 2011 auf Fr. 3'899.90 fest (ZAS-act. 32). Diese neue Verfügung sandte die ZAS dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 zu (ZAS-act. 34), wobei die Einsprache abgewiesen wurde. E. Am 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts, nachfolgend act.; act. 1) mit dem Begehren, die Verfügung vom 29. Januar 2014 (ZAS-act. 32) und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 (ZAS-act. 34) seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als nichterwerbstätiger Student auf den Mindestbeitrag einzustufen. Das Stipendium des SNF sei nicht als Einkommen zu werten. F. Mit Verspätung reichte die Vorinstanz am 28. Mai 2014 ihre Vernehmlassung ein (act. 5) und machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Anmeldung (ZAS-act. 1) als erwerbstätig bezeichnet. Er sei vor und nach seinem Auslandaufenthalt erwerbstätig gewesen (ZAS-act. 17, 19) und das Stipendium des SNF von 18 Monaten Dauer im Umfang von USD 63'000 sei nicht überwiegend für seine berufliche Weiterbildung, sondern für ein konkretes Forschungsprojekt (gemäss SNF zur Deckung der Lebenshaltungskosten, ZAS-act. 40 p. 4) eingesetzt worden. G. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 7. Juli 2014 an seinen Anträgen und an seiner Begründung fest (act. 7); seine Ausbildung (in den USA) sei in der Tat auf ein berufliches Ziel ausgerichtet gewesen, da er ohne seinen Aufenthalt in E.______ seine derzeitige Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D.______ nicht erhalten hätte. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 an ihrer Haltung fest, insbesondere auch im Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2012, wonach nichterwerbstätige Studierende nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, den Mindestbeitrag bezahlen (act. 9). Der Beschwerdeführer sei deshalb als selbständig Erwerbender auf der Zuwendung des SNF ("Stipendium") zu veranlagen oder - subsidiär - als Nichterwerbstätiger auf Grundlage seines Vermögens und Renteneinkommens (mit dem Stipendium als Renteneinkommen) zu taxieren. I. Auf weitere entscheidrelevante Begründungen und Akten wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des VGG, VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, die die freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 zuständig.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen.

E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) kann eingetreten werden.

E. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Nach Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.

E. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1294/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall steht der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und die ebenfalls angefochtene Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 betreffend den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2011 zur Beurteilung. Es ist das AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 und die AHVV in der Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. 1. April 2011 anwendbar.

E. 3.2 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV u. a. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung. Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Betrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr, Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

E. 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 297 E. 4 mit Bezug auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 76/92 vom 30. November 1993, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Bezüger eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sei (und damit bloss den Mindestbetrag schulde) oder aber als Nichterwerbstätiger nach Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge aufgrund seiner sozialen Verhältnisse (sog. Renteneinkommen und Vermögen) zu entrichten habe, erwogen, dass auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit (mithin kein Erwerbseinkommen) vorliege und demzufolge unter der Voraussetzung, dass der Ausbildungszweck nicht überwiege, die Zuwendung des Nationalfonds im Rahmen der Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHVV Berücksichtigung finde. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit zu entnehmen, dass bei Stipendien des SNF kein Erwerbseinkommen vorliegt (BGE 133 V 297 E. 4.3). Wenn der Ausbildungs- (oder der Weiterbildungszweck, vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) nicht überwiegt, ist der Beitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach den sozialen Verhältnissen für Nichterwerbstätige entsprechend Art. 28 AHVV zu entrichten, wenn der Ausbildungszweck überwiegt, ist der (jeweils durch Verordnung des Bundesrats festgelegte) Mindestbeitrag zu bezahlen. Von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund.

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte das Stipendium des SNF nicht überwiegend der beruflichen Weiterbildung, sondern einem konkreten Forschungsprojekt dienend, und stufte deshalb den Beschwerdeführer als Erwerbstätigen ein. Er habe sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig (und nicht als Student) mit der Anmeldung "Postdoctoral Research Fellow" bezeichnet, was aufzeige, dass für ihn die vom SNF finanzierte Arbeit eine Arbeit gegen Entgelt darstellte; der Beschwerdeführer sei vor und nach seinem Aufenthalt in den USA voll erwerbstätig gewesen, der SNF bestätige im Übrigen selbst, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshaltungskosten während seines Aufenthalts in den USA," diene, dass das Stipendium für ihn Lohnersatz darstellte; die Gewährung des Forschungsstipendiums des SNF sei keine altruistische Gabe, sie erfolge als Gegenleistung für die Arbeit an einem konkreten Forschungsprojekt. Es sei bis heute nicht klar, worin das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers bestehe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Stipendium handle es sich um ein Mobilitätsstipendium für einen Weiterbildungsaufenthalt im Ausland, das nur zur Deckung der Lebenshaltungskosten diene. Ausbildung und Weiterbildung würden durch konkrete Forschungsprojekte konkretisiert, er stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis zum SNF, der SNF erwerbe durch die Zahlung des Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit und ein post-doktoraler Forschungsaufenthalt ausserhalb der Schweiz sei eine unerlässliche Bedingung für eine wissenschaftliche Karriere innerhalb der Schweiz, er habe dadurch seine gegenwärtige Stelle erhalten. Für seinen Forschungsaufenthalt habe er erhebliche finanzielle Einbussen in Kauf genommen, was den Weiterbildungsaspekt weiter bestärke. Dass er sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig bezeichnet habe, sei irrelevant.

E. 4.3 Der SNF betreibt (neben anderen) die Positionen "Anwendungsorientierte Grundlagenforschung" und "Nachwuchsförderung". Im Rahmen des Letzteren fördert er den wissenschaftlichen Nachwuchs durch Projekte und Programme für Doktorierende und Postdocs (www.snf.ch, besucht am 26. März 2015).

E. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wie erwähnt (vorne E. 3.3) bei den Stipendien des SNF auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit - mithin kein Erwerbseinkommen - vor (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 3.3). Der Beschwerdeführer stand zum SNF nicht in einem Arbeitsverhältnis (vgl. ZAS-act. 17 p. 12, ZAS-act. 23 p. 6, ZAS-act. 40 p. 4), was allein schon Lohnzahlung von Seiten des SNF ausschliesst. Der SNF erhielt denn auch keine Rechte an den Forschungsergebnissen; dem SNF war lediglich eine Zusammenfassung der Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen (ZAS-act. 17 p. 13; BGE 133 V 297 E. 4.3).

E. 5.2 Überwiegt nicht der Ausbildungszweck (gegenüber dem Forschungszweck, vgl. E. 4.3) finden die Zuwendungen des SNF im Rahmen der Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHV Berücksichtigung (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 2.3). Im vorliegenden Fall gewährte die Abteilung Personenförderung des SNF dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 ein Stipendium (ZAS-act. 17 p. 12), was dafür spricht, dass es beim Beschwerdeführer um Aus- oder Weiterbildung im Rahmen der Nachwuchsförderung ging und es sich nicht um ein Forschungsprojekt handelte (vgl. oben E. 3.3). Der SNF bestätigte am 7. März 2013 (ZAS-act. 23 p. 6), dass das Stipendium dem Beschwerdeführer der wissenschaftlichen Weiterbildung diene, dass ein wissenschaftlicher Weiterbildungsaufenthalt unerlässlich für Forschende sei, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen (ZAS-act. 40 p. 4). Es ist deshalb auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer vor und nach seinem Forschungsaufenthalt voll erwerbstätig war. Gerade seine dem Forschungsaufenthalt folgende Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D._______ legt nahe, dass er sich zuvor in den USA einer Weiterausbildung unterzog. Ausserdem empfahl der SNF dem Beschwerdeführer als weitere Bedingung, eine Lehrveranstaltung in Virologie zu besuchen, was ebenfalls klarerweise für den Bestand einer Aus- oder Weiterbildung spricht (ZAS-act. 17 p. 13). Auch der Umstand, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshaltungskosten während seines Aufenthalts in den USA" diente, bewirkt nicht, dass im vorliegenden Fall der Forschungszweck den Aus- oder Weiterbildungszweck überwiegt. Dass der Beschwerdeführer sodann - wohl irrtümlich - bei seiner Anmeldung am 22. November 2011 die Frage nach der aktuellen Situation als erwerbstätig mit dem Hinweis "Postdoctoral Research Fellow" beantwortete (ZAS-act. 1), vermag ihm nicht zu schaden. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 (ZAS-act. 9, 10) wies der Beschwerdeführer jedenfalls am 8. Mai 2012 darauf hin, sein Stipendium des SNF sei keine Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz widersprach dieser Ansicht lange Zeit nicht bis zum Erlass der Beitragsverfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20), als sie das Stipendium ohne weitere Begründung als Renteneinkommen würdigte. Überwiegt damit im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer der Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck nach Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV gegenüber dem Forschungszweck des Auslandaufenthalts, hat er gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG den Mindestbeitrag an die AHV zu leisten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Frage und Wirkung (Art. 32 Abs. 2 VwVG) der verspäteten Eingabe der Vernehmlassung durch die Vorinstanz einzugehen. Es bleibt über Kosten und Entschädigungen zu befinden.

E. 6.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 6.2 Der durch die Juristin lic. iur. B._______, Zürich, vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung anhand der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Sie wird auf Fr. 2'000.- festgelegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und die Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Festsetzung des Mindestbeitrags an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu leisten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1127/2014 Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, (...), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1980 (nachfolgend Beschwerdeführer), meldete sich am 22. November 2011 zum Beitritt zur freiwilligen AHV an (Akten der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, nachfolgend ZAS oder Vorinstanz, ZAS-act. 1). Er gab an, seit dem 1. Dezember 2010 im Ausland niedergelassen zu sein. Die Frage nach der aktuellen Erwerbstätigkeit beantwortete er mit "Postdoctoral Research Fellow". Er sei bis zum 31. (recte: 30.) November 2010 der AHV angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 12. März 2012 bestätigte die ZAS seine Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2010 und bat ihn um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (ZAS-act. 8). Er meldete der ZAS, ab 1. Juni 2012 wieder in der Schweiz zu wohnen (ZAS-act. 9). Der Beschwerdeführer hatte vom 1. Januar bis 30. November 2010 bei der C._______ gearbeitet (ZAS-act. 17 p. 8) und arbeitete ab dem 1. Juni 2012 bei der D._______ (ZAS-act. 19 p. 2). B. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 gab er unter Hinweis auf das Forschungsstipendium des Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend SNF) an, nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 9, 10). In der Erklärung zur Festsetzung der Beiträge 2012 markierte er, bis zum 31. Mai 2006 (recte: 2012) nicht erwerbstätig gewesen zu sein (ZAS-act. 13). C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 setzte die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 gestützt auf ein massgebendes Vermögen von Fr. 800'000 (bei einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 759'158), einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, auf Fr. 1'543.50 fest (ZAS-act. 20) und teilte ihm am 12. Februar 2013 mit, seine Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung würden ausreichen, ihn von der Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2010 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 zu befreien (ZAS-act. 21, 22). D. Am 8. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 7. Februar 2013 ein (ZAS-act. 23) mit der Begründung, das Forschungsstipendium könne nicht als Renteneinkommen betrachtet werden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die ZAS dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache (ZAS-act. 27), da das Jahresstipendium von Fr. 42'000.- nicht als Renten-, sondern als Erwerbseinkommen zu würdigen sei und die Beiträge 2011 an die freiwillige AHV/IV damit höher ausfallen würden. Da der Beschwerdeführer seine Einsprache nicht zurückzog, ersetzte die ZAS am 29. Januar 2014 ihre Verfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20) durch eine neue Verfügung und setzte bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 37'900.- den Beitrag 2011 auf Fr. 3'899.90 fest (ZAS-act. 32). Diese neue Verfügung sandte die ZAS dem Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 zu (ZAS-act. 34), wobei die Einsprache abgewiesen wurde. E. Am 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts, nachfolgend act.; act. 1) mit dem Begehren, die Verfügung vom 29. Januar 2014 (ZAS-act. 32) und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 (ZAS-act. 34) seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als nichterwerbstätiger Student auf den Mindestbeitrag einzustufen. Das Stipendium des SNF sei nicht als Einkommen zu werten. F. Mit Verspätung reichte die Vorinstanz am 28. Mai 2014 ihre Vernehmlassung ein (act. 5) und machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Anmeldung (ZAS-act. 1) als erwerbstätig bezeichnet. Er sei vor und nach seinem Auslandaufenthalt erwerbstätig gewesen (ZAS-act. 17, 19) und das Stipendium des SNF von 18 Monaten Dauer im Umfang von USD 63'000 sei nicht überwiegend für seine berufliche Weiterbildung, sondern für ein konkretes Forschungsprojekt (gemäss SNF zur Deckung der Lebenshaltungskosten, ZAS-act. 40 p. 4) eingesetzt worden. G. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 7. Juli 2014 an seinen Anträgen und an seiner Begründung fest (act. 7); seine Ausbildung (in den USA) sei in der Tat auf ein berufliches Ziel ausgerichtet gewesen, da er ohne seinen Aufenthalt in E.______ seine derzeitige Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D.______ nicht erhalten hätte. H. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 an ihrer Haltung fest, insbesondere auch im Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2012, wonach nichterwerbstätige Studierende nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, den Mindestbeitrag bezahlen (act. 9). Der Beschwerdeführer sei deshalb als selbständig Erwerbender auf der Zuwendung des SNF ("Stipendium") zu veranlagen oder - subsidiär - als Nichterwerbstätiger auf Grundlage seines Vermögens und Renteneinkommens (mit dem Stipendium als Renteneinkommen) zu taxieren. I. Auf weitere entscheidrelevante Begründungen und Akten wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sentlichen nach den Vorschriften des VGG, VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, die die freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG) kann eingetreten werden. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1294/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall steht der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und die ebenfalls angefochtene Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 betreffend den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2011 zur Beurteilung. Es ist das AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 und die AHVV in der Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. 1. April 2011 anwendbar. 3.2 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV u. a. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung. Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Betrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr, Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 297 E. 4 mit Bezug auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 76/92 vom 30. November 1993, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Bezüger eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds als nichterwerbstätiger Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sei (und damit bloss den Mindestbetrag schulde) oder aber als Nichterwerbstätiger nach Art. 10 Abs. 1 AHVG Beiträge aufgrund seiner sozialen Verhältnisse (sog. Renteneinkommen und Vermögen) zu entrichten habe, erwogen, dass auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit (mithin kein Erwerbseinkommen) vorliege und demzufolge unter der Voraussetzung, dass der Ausbildungszweck nicht überwiege, die Zuwendung des Nationalfonds im Rahmen der Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHVV Berücksichtigung finde. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit zu entnehmen, dass bei Stipendien des SNF kein Erwerbseinkommen vorliegt (BGE 133 V 297 E. 4.3). Wenn der Ausbildungs- (oder der Weiterbildungszweck, vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) nicht überwiegt, ist der Beitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach den sozialen Verhältnissen für Nichterwerbstätige entsprechend Art. 28 AHVV zu entrichten, wenn der Ausbildungszweck überwiegt, ist der (jeweils durch Verordnung des Bundesrats festgelegte) Mindestbeitrag zu bezahlen. Von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund. 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte das Stipendium des SNF nicht überwiegend der beruflichen Weiterbildung, sondern einem konkreten Forschungsprojekt dienend, und stufte deshalb den Beschwerdeführer als Erwerbstätigen ein. Er habe sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig (und nicht als Student) mit der Anmeldung "Postdoctoral Research Fellow" bezeichnet, was aufzeige, dass für ihn die vom SNF finanzierte Arbeit eine Arbeit gegen Entgelt darstellte; der Beschwerdeführer sei vor und nach seinem Aufenthalt in den USA voll erwerbstätig gewesen, der SNF bestätige im Übrigen selbst, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshaltungskosten während seines Aufenthalts in den USA," diene, dass das Stipendium für ihn Lohnersatz darstellte; die Gewährung des Forschungsstipendiums des SNF sei keine altruistische Gabe, sie erfolge als Gegenleistung für die Arbeit an einem konkreten Forschungsprojekt. Es sei bis heute nicht klar, worin das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers bestehe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Stipendium handle es sich um ein Mobilitätsstipendium für einen Weiterbildungsaufenthalt im Ausland, das nur zur Deckung der Lebenshaltungskosten diene. Ausbildung und Weiterbildung würden durch konkrete Forschungsprojekte konkretisiert, er stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis zum SNF, der SNF erwerbe durch die Zahlung des Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit und ein post-doktoraler Forschungsaufenthalt ausserhalb der Schweiz sei eine unerlässliche Bedingung für eine wissenschaftliche Karriere innerhalb der Schweiz, er habe dadurch seine gegenwärtige Stelle erhalten. Für seinen Forschungsaufenthalt habe er erhebliche finanzielle Einbussen in Kauf genommen, was den Weiterbildungsaspekt weiter bestärke. Dass er sich bei seiner Anmeldung als erwerbstätig bezeichnet habe, sei irrelevant. 4.3 Der SNF betreibt (neben anderen) die Positionen "Anwendungsorientierte Grundlagenforschung" und "Nachwuchsförderung". Im Rahmen des Letzteren fördert er den wissenschaftlichen Nachwuchs durch Projekte und Programme für Doktorierende und Postdocs (www.snf.ch, besucht am 26. März 2015). 5. 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wie erwähnt (vorne E. 3.3) bei den Stipendien des SNF auf jeden Fall keine Erwerbstätigkeit - mithin kein Erwerbseinkommen - vor (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 3.3). Der Beschwerdeführer stand zum SNF nicht in einem Arbeitsverhältnis (vgl. ZAS-act. 17 p. 12, ZAS-act. 23 p. 6, ZAS-act. 40 p. 4), was allein schon Lohnzahlung von Seiten des SNF ausschliesst. Der SNF erhielt denn auch keine Rechte an den Forschungsergebnissen; dem SNF war lediglich eine Zusammenfassung der Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen (ZAS-act. 17 p. 13; BGE 133 V 297 E. 4.3). 5.2 Überwiegt nicht der Ausbildungszweck (gegenüber dem Forschungszweck, vgl. E. 4.3) finden die Zuwendungen des SNF im Rahmen der Ermittlung der Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG als Renteneinkommen gemäss Art. 28 AHV Berücksichtigung (BGE 133 V 297 E. 4.2, oben E. 2.3). Im vorliegenden Fall gewährte die Abteilung Personenförderung des SNF dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 ein Stipendium (ZAS-act. 17 p. 12), was dafür spricht, dass es beim Beschwerdeführer um Aus- oder Weiterbildung im Rahmen der Nachwuchsförderung ging und es sich nicht um ein Forschungsprojekt handelte (vgl. oben E. 3.3). Der SNF bestätigte am 7. März 2013 (ZAS-act. 23 p. 6), dass das Stipendium dem Beschwerdeführer der wissenschaftlichen Weiterbildung diene, dass ein wissenschaftlicher Weiterbildungsaufenthalt unerlässlich für Forschende sei, die eine akademische Laufbahn einschlagen wollen (ZAS-act. 40 p. 4). Es ist deshalb auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer vor und nach seinem Forschungsaufenthalt voll erwerbstätig war. Gerade seine dem Forschungsaufenthalt folgende Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei D._______ legt nahe, dass er sich zuvor in den USA einer Weiterausbildung unterzog. Ausserdem empfahl der SNF dem Beschwerdeführer als weitere Bedingung, eine Lehrveranstaltung in Virologie zu besuchen, was ebenfalls klarerweise für den Bestand einer Aus- oder Weiterbildung spricht (ZAS-act. 17 p. 13). Auch der Umstand, dass das Stipendium der "Deckung der Lebenshaltungskosten während seines Aufenthalts in den USA" diente, bewirkt nicht, dass im vorliegenden Fall der Forschungszweck den Aus- oder Weiterbildungszweck überwiegt. Dass der Beschwerdeführer sodann - wohl irrtümlich - bei seiner Anmeldung am 22. November 2011 die Frage nach der aktuellen Situation als erwerbstätig mit dem Hinweis "Postdoctoral Research Fellow" beantwortete (ZAS-act. 1), vermag ihm nicht zu schaden. In den Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 (ZAS-act. 9, 10) wies der Beschwerdeführer jedenfalls am 8. Mai 2012 darauf hin, sein Stipendium des SNF sei keine Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz widersprach dieser Ansicht lange Zeit nicht bis zum Erlass der Beitragsverfügung vom 7. Februar 2013 (ZAS-act. 20), als sie das Stipendium ohne weitere Begründung als Renteneinkommen würdigte. Überwiegt damit im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer der Ausbildungs- oder Weiterbildungszweck nach Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV gegenüber dem Forschungszweck des Auslandaufenthalts, hat er gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG den Mindestbeitrag an die AHV zu leisten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 5.3 Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Frage und Wirkung (Art. 32 Abs. 2 VwVG) der verspäteten Eingabe der Vernehmlassung durch die Vorinstanz einzugehen. Es bleibt über Kosten und Entschädigungen zu befinden. 6. 6.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Der durch die Juristin lic. iur. B._______, Zürich, vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung anhand der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Sie wird auf Fr. 2'000.- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014 und die Beitragsverfügung vom 29. Januar 2014 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Festsetzung des Mindestbeitrags an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu leisten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: