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C-1278/2017

C-1278/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-01 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) ist seit 1991 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Vermittlung von Personal (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, [...], aufgerufen am 22. Mai 2019; vgl. auch Akten der Vorinstanz [Suva-act.] 500 f.). Ihre Arbeitnehmenden (Betriebs- und Büropersonal) sind seit 1992 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Im Jahr 2016 war der Betrieb (Betriebsteil A: Betriebspersonal) im Prämientarif der Suva betreffend die Berufsunfallversicherung (BUV) mit dem Prämienmodell Erfahrungstarifierung 03 (im Folgenden: ET 03) der Klasse 70C (Personalverleih), Unterklassenteil A0 (Personalverleih Gewerbe, Bau und Industrie), Stufe 109 zu einem Nettoprämiensatz von 3.8900 % eingeteilt. Die Einreihung in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) mit dem Prämienmodell Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) erfolgte in der Klasse 70C (Personalverleih), Stufe 94 zu einem Nettoprämiensatz von 1.8690 % (Suva-act. 443, S. 3 - 6). B. B.a Mit Verfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 - 6) reihte die Suva die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 neu ein. In der BUV erfolgte die Zuteilung in der Stufe 106 (Nettoprämiensatz 3.3600 %), in der NBUV in der Stufe 92 (Nettoprämiensatz von 1.6950 %). B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 Einsprache und präzisierte diese am 23. November 2017 (Suva-act. 592, 607). Sie führte mit Verweis auf die Wegleitung der Suva und ihre eigenen Berechnungen zum Prämientarif betreffend die BUV aus, sie habe rückblickend für die Jahre 1992 bis 2015 die Zahlen evaluiert. Es liege ein Missverhältnis zwischen Nettoprämien und Schadenkosten vor. Die überhöhten Prämieneinnahmen führten dazu, dass der Verwaltungsaufwand der Suva sowie die Beiträge an die Unfallverhütung über all die Jahre hinweg ebenfalls übermässig ausgefallen seien. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass in der Prämienkalkulation 2017 eine Differenz beim Aufwand bestehe. Der Prämiensatz sei von 3.89 % auf 2.72 % zu reduzieren und die Prämienüberschüsse sowie die entsprechenden Verwaltungskosten und Unfallverhütungsbeiträge seien zurückzuerstatten. B.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 1) wies die Suva darauf hin, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin inhaltlich sowohl gegen die Prämiensätze 2017 als auch gegen die Einreihungen der Jahre 1992 bis 2016 richte. Da die Einreihungen 1992 bis 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen seien, würden die diesbezüglichen Einwände als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in dessen Rahmen geprüft werden. Gegenstand des Einspracheentscheids seien die Prämien-sätze 2017. Nachdem die Suva im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 2 - 6) das Prämienmodell ET 03 erläutert und die Berechnung des Nettoprämiensatzes dargelegt hatte, wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Mit gleichem Datum erliess sie einen abweisenden Wiedererwägungsentscheid betreffend die Prämiensätze 1992 bis 2016 (Suva-act. 623, S. 6 f.), gegen welchen die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2017 Einsprache erhob (Suva-act. 641). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-act. Suva-act. 623, S. 2 - 6) betreffend die Prämiensätze 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag um Reduzierung des Nettoprämiensatzes von 3.36 % um mindestens 30 % auf 2.35 %. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erfahrungstarifierung auf einem 15-jährigem Rendement beruhe, woraus ersichtlich sei, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Kumuliert auf 15 Jahre errechne sich ein Überschuss von Fr. 3.9 Mio. aufgrund von Fr. 7.5 Mio. bezahlter Netto-Prämien. Innerhalb dieser 15 Jahre habe die Netto-Prämie lediglich in den Jahren 2003 und 2014 den Aufwand inkl. der allgemeinen Reserve überstiegen. In 7 von 15 Jahren sei der Nettoüberschuss sogar über 70 % der Nettoprämie und in 10 von 15 Jahren über 60 % gewesen. Damit sei ersichtlich, dass dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Selbst wenn man die letzten 5 Jahre betrachte, resultiere ein Überschuss von 48 % bzw. über Fr. 1 Mio., was einem Mehrfachen einer Jahresprämie entspreche. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2017. In der Begründung erklärte die Vorinstanz vorerst die wesentlichen Aspekte des Prämienmodells ET 03 und der Tarifierung im Allgemeinen und führte zur Sache aus, die Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft betrage rund 3 Millionen Franken zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Da deren Amortisationskredibilität aber lediglich 4 % betrage - d.h. ihre eigenen Zahlen nur zu 4 % berücksichtigt würden - und die Klasse ihre Ausgleichsreserve immer noch aufbauen müsse, betrage der Risikokompensationssatz der Beschwerdeführerin im Ergebnis 0. Im Übrigen sei die Höhe der Prämienüberschüsse der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich. Die Prämienbemessung für die Berufsunfallversicherung 2017 sei rechtskonform. C.d In ihrer Replik vom 25. Mai 2017 (act. 8) wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits beschwerdeweise vorgebrachten Argumente. Sie machte ausserdem mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass gerade beim Prämienmodell ET 03 mehrere Faktoren zur Prämienfestlegung berücksichtigt werden müssten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Neben den rein mathematischen Kriterien bei der Erfahrungstarifierung komme auch den Einschätzungen des Underwriters eine bedeutende Rolle zu. Rein aus den Zahlen hätte das Underwriting bereits in den vergangenen Jahren die Einschätzung massiv korrigieren sollen. Zudem widerspreche die vernehmlassungsweise vorgebrachte Begründung der Suva betreffend die Ermittlung des Prämiensatzes der Broschüre "Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung". Bezüglich der von der Vor-instanz gemachten Ausführungen zum Branchendurchschnitt und Schadenverlauf machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese nicht überprüft werden könnten, da die Daten für die Jahre 2001 - 2015 nicht im Detail bekannt seien. Aus den zur Verfügung gestellten Daten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der vorliegend tiefen Schadenbelastung stets unter dem Durchschnitt sei. Betreffend den Aufbau der Ausgleichsreserve rügte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Ausgleichskasse der letzten 15 Jahre fehlten. Fraglich sei auch, weshalb der durchschnittliche Risikosatz der Branche gesunken sei, wenn die Ausgleichsreserve noch im Minus sei. C.e Mit Duplik vom 30. Juni 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest und erläuterte den Aufbau der Ausgleichsreserven. Sie präzisierte, dass die Zielhöhe für die Ausgleichsreserve einer Klasse in der BUV 35 % der jährlichen Nettoprämien betrage. In der Klasse 70C liegt die Ausgleichsreserve der BUV im Jahr 2017 bei -2,1 % und damit unter der Zielhöhe. Da die Amortisationskredibilität der Beschwerdeführerin lediglich 4 % betrage, sei für sie in erster Linie der Stand der Ausgleichsreserve ihrer Risikogemeinschaft massgebend. Sie verfüge über einen Prämienüberschuss, weshalb ihr Risikokompensationssatz auf 0 festgelegt worden sei. C.f Mit Triplik vom 1. September 2017 (act. 12) bemängelte die Beschwerdeführerin hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu ihren Ausführungen betreffend Underwriting sowie zur Anfrage betreffend die Offenlegung der Ausgleichsreserve aller 15 Jahre nicht Stellung genommen habe. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsreserven bereits im Basis Prämiensatz eingerechnet seien. Betreffend die Einreihung der Risikogemeinschaft der Personalverleiher wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihre Pflicht der Unfallverhütung schwerwiegend verletzt habe. Die Gefahrenstufe der Klasse 70 sei eine der höchsten, weil das Risiko sehr hoch sei. Die Personalverleiher könnten keinen entscheidenden Beitrag zur Unfallverhütung leisten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) der Beschwerdeführerin in der Prämieneinreihung 2017, die daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen im Sinne der Erwägungen aufzuzeigen. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Mai 2019 nach (act. 16). C.h Am 22. Mai 2019 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch bei der Beschwerdeführerin über die Gültigkeit der Firmenadresse, woraufhin ihr Stellvertreter mitteilte, dass die Post auf die Adresse (...) umgeleitet werde, die ursprüngliche Adresse jedoch vorerst noch gültig sei (act. 17). Die am darauffolgenden Tag an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugesandte Eingabe der Vorinstanz wurde am 24. Juni 2019 mit dem Vermerk "Adressat unbekannt / verzogen" von der Post retourniert (act. 18 f.). C.i Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 (act. 20) wurden ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2019 inkl. Beilagen sowie eine Kopie der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2019 an die per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse der Beschwerdeführerin versandt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Sendung nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 21). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 30. Januar 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017. Mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um mindestens 30 % auf 2.35 % ist streitig und zu prüfen, ob die SUVA den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Hinsichtlich der beschwerdeweise und der auch replicando vorgebrachten Rügen ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausreichend begründet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hat. Auf die triplikweise sinngemäss gerügte Einreihung der Beschwerdeführerin in die Klasse 70C ist im Anschluss einzugehen.

E. 2.1.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

E. 2.1.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

E. 2.1.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

E. 2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

E. 3 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Verwaltungsverfahren als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.5 f.). Es ist vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vor-instanz dieses Grundrecht verletzt hat.

E. 3.1 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG).

E. 3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.

E. 3.1.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor).

E. 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.

E. 3.2 Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 - 6) stützte sich die Vorinstanz betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 6. April 2016 (Suva-act. 500 f.). Zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 verwies sie auf die "ET 03 Grafik BUV", das "Grundlagenblatt NBUV", die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva (Suva-act. 555; 560, S. 4; act. 6, Beilage 1). Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) aufgefordert worden war, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) mit den zu Grunde liegenden Werten nachvollziehbar aufzuzeigen und sämtliche massgeblichen daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen offenzulegen, äusserte sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) umfassend zu ihren durchgeführten Berechnungen. Ausserdem reichte sie die Risikostatistiken "RIS 417 BUV Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015", "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015" sowie die Statistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilagen 1 - 3) zu den Akten und machte Ausführungen zu den Einschätzungen des Underwriters. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 (act. 18) sämtliche Unterlagen zugestellt; zudem erhielt sie die Möglichkeit, innert Frist zur Eingabe der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde jedoch von der Post retourniert; dies, obwohl der Stellvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 die Gültigkeit der Adresse bestätigt hatte. Am 19. September 2019 (act. 20) wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen erneut zugestellt; diesmal an ihre per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse. Die Postsendung wurde jedoch nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) hat die Vorinstanz ihre Berechnungen ausführlich dargelegt und damit hinreichend begründet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann somit als geheilt gelten; zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

E. 4 Nun ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.

E. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).

E. 4.1.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.

E. 4.1.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

E. 4.1.4 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 des ab 1. Januar 2017 gültigen, vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämien-tarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Prämientarif).

E. 4.1.5 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prämientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 300'000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System 03 (im Folgenden: BMS 03). Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallversicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif).

E. 4.1.6 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

E. 4.1.7 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

E. 4.1.8 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

E. 4.2 Betreffend das vorliegend von der Suva zur Anwendung gebrachte Prämienmodell ET 03 (Merkblatt "Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung" der Suva [Ausgabe Juni 2014]; act. 8, Beilage 1) ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Bei der Prämienkalkulation von Grossbetrieben können die eigenen Versicherungsergebnisse in grösserem Umfang berücksichtigt werden als bei kleinen Unternehmen. Gleichzeitig besteht oft der Wunsch, der individuellen Situation im Betrieb besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einem herkömmlichen Bonus-Malus-System (BMS) möglich ist. Mit dem Prämienmodell ET 03 kommt die Suva diesem Bedürfnis entgegen. Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung, welche in der BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basisprämie von mindestens Fr. 300'000.- pro Jahr erreichen. Die Basisprämie berechnet sich aus der Lohnsumme der letzten sechs Jahre und dem Basisprämiensatz der Branche. Das Prämienmodell ET 03 ermöglicht eine individuelle und umfassende Prämienkalkulation. Zentrale Punkte dabei sind die Betrachtung der Versicherungsergebnisse der letzten 15 Unfalljahre sowie die Extrapolation des Risikosatzes in die nahe Zukunft. Berücksichtigt werden die eigenen Versicherungsergebnisse und teilweise auch jene der Branche. Eine Amortisationskomponente widerspiegelt das Prinzip der nicht gewinnorientierten Versicherung. Dabei wird ein möglicher Überschuss oder Fehlbetrag, der aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resultiert, angemessen im aktuellen Prämiensatz berücksichtigt.

E. 4.2.2 Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Prämienmodell ET 03 ist festzuhalten, dass sie weder die Anwendbarkeit dieses Prämienmodells noch dessen gesetzliche Grundlage als solche bemängelt, sondern die fehlende Transparenz und Rechtmässigkeit der konkreten Umsetzung resp. der Berechnung des Nettoprämiensatzes durch die Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die Faktoren, auf deren Grundlage die Prämien festgelegt worden seien, nicht nachvollziehen könne. Die Suva habe angegeben, dass sie 2017 unterhalb des Branchendurchschnitts liege und der eigene Schadenverlauf berücksichtigt worden sei. Diesem sei jedoch gemäss den eigenen Berechnungen nicht genügend Rechnung getragen worden. Ausserdem seien die Daten des Branchendurchschnitts für die Jahre 2001 bis 2015 nicht im Detail bekannt, sodass die Ausführungen der Vorinstanz nicht überprüft werden könnten. In jedem Fall hätte sie bei ihrer tiefen Schadenbelastung in den letzten 15 Jahren stets unter dem Durchschnitt liegen müssen. Dies gehe aus den ihr zur Verfügung gestellten Tarifierungsgrafiken der Jahre 2010 - 2015 hervor. Zudem bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Ausgleichsreserve der letzten 15 Jahre unbekannt seien und deren Aufbau so nicht nachvollzogen werden könne; ausserdem würden die Schätzungen des Underwriters nicht dargelegt.

E. 5 Materiell streitig und mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um mindestens 30 % auf 2.35 % ist vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die Suva in Anwendung des Prämienmodells ET 03 die Prämienbemessung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat.

E. 5.1 Das Prämienmodell ET 03 ist in Art. 39 Prämientarif geregelt. Im ET 03 werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 Prämientarif). Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche Leistungen inkl. der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten (Art. 39 Abs. 3 Prämientarif). Die im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen werden dem Betrieb gutgeschrieben (Art. 39 Abs. 4 Prämientarif). Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird. Zur Beurteilung des Risikoverlaufs wird das gleitende Mittel des Risikosatzes verwendet. Dieses wird aus dem Mittelwert des betrachteten Jahres und der zwei vorangehenden sowie der zwei nachfolgenden Jahre gebildet. Der betriebseigene Risikosatz wird anhand des bisherigen Risikoverlaufs in die Zukunft extrapoliert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Aus dem betriebseigenen Risikosatz und der Risikokredibilität wird unter Einbezug des massgebenden Risikosatzes der Risikogemeinschaft und der der Risikokredibilität komplementären Grösse der gewichtete Risikosatz festgelegt (Art. 39 Abs. 6 Prämientarif). Der erwartete Risikosatz ergibt sich aus dem gewichteten Mittel, welches in Zukunft zu erwarten ist. Er wird berechnet, indem die Ermittlung der Risikokredibilität von der Nettoprämie ausgeht, welche bezahlt worden wäre, wenn der Nettoprämiensatz dem Bedarfssatz entsprochen hätte (Art. 39 Abs. 7 Prämientarif). Anhand der Ausgleichsreserve der Risikogemeinschaft sowie der Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risikoeinheit im Verhältnis zur Risikogemeinschaft, Letzteres über die letzten 15 Jahre gerechnet, wird in der BUV der massgebende Amortisationsbedarfssatz ermittelt. Das Ausmass, in welchem die Ergebnisse der Risikoeinheit berücksichtigt werden, wird durch die Amortisationskredibilität bestimmt (Art. 39 Abs. 8 Prämientarif). Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab, welche sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr berechnet. Bei Risikoeinheiten mit einer Basisprämie kleiner oder gleich Fr. 1'800'000.- beträgt die Amortisationskredibilität 0. Für Risikoeinheiten mit einer Basisprämie grösser Fr. 1'800'000.- berechnet sich die Amortisationskredibilität aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 20, 39 Abs. 9 Prämientarif). Aus der für die Risikogemeinschaft vorgesehenen Ausgleichsreserve wird für die Risikoeinheit die Zielhöhe der betriebseigenen Ausgleichsreserve ermittelt. Die Differenz aus der Zielhöhe der betriebseigenen Ausgleichsreserve und deren Stand entspricht dem Saldo des massgebenden Amortisationsbedarfs. Dieser wird in Prozenten der Lohnsumme angegeben (Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Die Zielhöhe der Ausgleichsreserve beträgt in der BUV für sämtliche Klassen 35 % einer Jahresnettoprämie (Art. 16 Abs. 2 Prämientarif). Der Nettobedarfssatz setzt sich aus dem erwarteten Risikosatz, einem Beitrag an die Äufnung der allgemeinen Reserve sowie einem Anteil des massgebenden Amortisationsbedarfssatzes - dem Risikokompensationssatz - zusammen. Der Risikokompensationssatz gibt an, wie viel der Betrieb im nächsten Versicherungsjahr zum Erreichen der vorgesehenen Ausgleichsreserve beitragen muss (Art. 39 Abs. 11 Prämientarif). Der Nettoprämiensatz der Risikoeinheit orientiert sich an deren Nettobedarfssatz und wird so festgelegt, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher risikorelevanter Faktoren dem voraussichtlichen zukünftigen Risiko entspricht und kurzfristige Prämienschwankungen vermieden werden können. Er entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung der Nettoprämiensätze sei dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden. Aus dem 15-jährigen Rendement sei ersichtlich, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Die Vorinstanz hält demgegenüber vernehmlassungsweise fest, dass der Aufwand im Verhältnis zur Lohnsumme entscheidend sei und nicht die Nettoprämie minus Aufwand; die Nettoprämiensätze seien rechtmässig ermittelt worden. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

E. 5.2.1 Vorliegend ist zuerst die Risikokredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Gemäss dem ET-Datenblatt BUV 2017 vom 28. Juli 2016 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie von 2011 bis 2015 Fr. 2'280'916.-. Geteilt durch Fr. 3'780'916.- (Nettoprämien im Betrag von Fr. 2'280'916.- + Fr. 1'500'000.-) ergibt sich ein Wert von 0.603 und damit eine Risikokredibilität von gerundet 60 %.

E. 5.2.2 Für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen ist nun der in den Jahren 2001 bis 2015 entstandene Aufwand gemäss Art. 39 Abs. 3 Prämientarif zu ermitteln. Dieser betrug gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 Fr. 3'577'998.-. Der Aufwand ergibt - geteilt durch die Lohnsumme des gleichen Zeitraums (Fr. 122'913'400.-, vgl. Suva-act. 555, S. 2) - einen durchschnittlichen Risikosatz von 2.91 %. Der Aufwand der Risikogemeinschaft in der Klasse 70C Unterklassenteil A0 lässt sich aus der am 13. Mai 2019 von der Vorinstanz ins Recht gelegten Risikostatistik "RIS 417 BUV, Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015" (act. 16, Beilage 1) eruieren. Danach belief er sich in den Jahren 2001 bis 2015 auf Fr. 1'452'924'661.-; die Lohnsumme machte einen Betrag von Fr. 38'113'460'705.- aus. Daraus berechnet sich ein Aufwand der Risikogemeinschaft von 3.8121 % (Aufwand geteilt durch Lohnsumme).

E. 5.2.3 Aus der ET-Grafik BUV 2017 (RSe; Suva-act. 555, S. 1) lässt sich sodann der betriebseigene Risikosatz für das Jahr 2017 ablesen. Dieser wurde auf 3.3 % prognostiziert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Ebenso geht aus der ET-Grafik BUV 2017 der massgebende Risikosatz der Branche von 3.7 % hervor (RSk). Der gewichtete Risikosatz (vgl. Art. 39 Abs. 6 Prämientarif) beträgt somit 3.4588 % (3.300% multipliziert mit 60.3 % [Wert der Risikokredibilität; vgl. E. 5.2.1]) + [3.7 % multipliziert mit (100 - 60.3 %)].

E. 5.2.4 Als nächstes ist der massgebende Amortisationsbedarfssatz sowie die Amortisationskredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 8 f. Prämientarif).

E. 5.2.4.1 Gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie der Beschwerdeführerin von 2001 bis 2015 Fr. 7'503'626.-. Abzüglich des im selben Zeitraum entstandenen Aufwands von Fr. 3'577'998.- resultiert eine Prämiendifferenz von Fr. 3'925'628.-. Die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risikogemeinschaft in der Klasse 70C (Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft 15 Jahre) ergibt sich aus der Risikostatistik "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015; act. 16, Beilage 2) und berechnet sich wie folgt: Fr. 1'649'721'887.- (Nettoprämie der Risikogemeinschaft) minus Fr. 1'494'992'965.- (Aufwand der Risikogemeinschaft) = Fr. 154'728'922.-. Die Vorinstanz teilte in der Folge die Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft (Fr. 154'728'922.-) durch die Nettoprämie der Risikogemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'649'721'887.- und multiplizierte diesen Betrag mit der Nettoprämie der Beschwerdeführerin (Fr. 7'503'626.-). Sie ermittelte eine Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs von Fr. 703'772.-. Sodann berechnete sie die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit, indem sie die Differenz zwischen der Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin von Fr. 3'925'628.- von der Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs (Fr. 703'772.-) abzog und ein Ergebnis von Fr. 3'221'856.- eruierte.

E. 5.2.4.2 Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab (Art. 39 Abs. 9. Prämientarif). Gemäss Prämientarif 2017 (Darstellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung [im Folgenden: Prämientarif-Grundtarif]) ist die Risikogemeinschaft 70C A0 in der BUV in die Basisprämienstufe 112 eingeteilt. In der Stufe 112 beträgt der Nettoprämiensatz 4.5000 % (Prämientarif-Grundtarif S. 22 und S. 5). Da die Lohnsumme der Beschwerdeführerin gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) in den Jahren 2010 - 2015 kumuliert rund Fr. 60'599'354.- betrug, belief sich die Basisprämie demnach auf Fr. 2'726'971.- (Fr. 60'599'354.- * 4.5000 % / 100) und war damit grösser als F. 1'800'000.-. Die Amortisationskredibilität berechnet sich somit aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität (hier 60 %, vgl. E. 5.2.1) minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 39 Abs. 9 Prämientarif) und ergibt 4 %.

E. 5.2.4.3 Die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit im Betrag von Fr. 3'221'856.- (E. 5.2.4.3) wird nun mit der Amortisationskredibilität von 4 % multipliziert; dies ergibt einen Betrag von Fr. 128'874.24 und entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von gerundet 0.128 Mio. Franken. Zu diesem Wert addierte die Vorinstanz den komplementären Aufwandüberschuss (Anteil der Beschwerdeführerin an der Summe der individuellen Amortisation aller ET-Betriebe der Klasse 70C), den sie wie folgt berechnete: (100% - 4%) * (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre]: Fr. 689'597'652 [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 16.6 Mio. Franken / 100 = 0.053 Mio. Franken. Im Anschluss zog sie den Stand der Ausgleichsreserve hinzu, welcher gemäss der Statistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilage 3) 2.8 Mio. Franken beträgt. Sodann berechnete die Vorinstanz den Anteil der Beschwerdeführerin. Dieser ergab 0.010 Mio. Franken (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre] geteilt durch Fr. 689'597'652.- [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 2.8 Mio. Franken geteilt durch 100. Aus der Summe der drei ermittelten Werte (-0,128 + 0,053 + 0,010) errechnete die Vorinstanz schliesslich eine Prämiendifferenz von -0.065 Mio. Franken. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Der Amortisationsbedarfssatz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesem Wert in Relation zur Lohnsumme 2015 (vgl. ET-Datenblatt BUV 2017; Suva-act. 555, S. 2) und beträgt 1.03 % ([65'000 / Fr. 6'323'100.-] * 100).

E. 5.2.5 Nun ist der Beitrag zu prüfen, den die Beschwerdeführerin zum Erreichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten hat (vgl. Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Der Stand der Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin berechnet sich aus ihrer Prämiendifferenz (65'000, vgl. E. 5.2.4.3) geteilt durch die Nettoprämie im Jahr 2015, welche gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) Fr. 245'969.- betrug. Er beläuft sich auf 26.4 %. Da die Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin mit 26.4 % nicht weit von der mit 35 % festgesetzten Zielhöhe der Ausgleichsreserve der ET-Betriebe entfernt ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 Prämientarif) befindet sich diese gemäss Vorinstanz in der Ruhezone und die Beschwerdeführerin hat im Versicherungsjahr 2017 keinen Beitrag zum Erreichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass deshalb der Underwriter den Risikokompensationssatz auf 0 Prozent festgelegt habe, hingegen in der Klasse 70C, Unterklassenteil AO eine Korrektur von 0.975 % vorgenommen worden sei, um den durchschnittlich erwarteten Nettoprämiensatz dieser Klasse zu erreichen. Der Risikosatz der ET-Betriebe werde um diesen Faktor korrigiert. Die vom Underwriter vorgenommene Korrektur sei im Tarifierungssystem der Suva hinterlegt. Der von der Vorinstanz berechnete Nettobedarfssatz beträgt somit 3.3723 % (3.4588 % [Risikosatz Betrieb, vgl. E. 5.2.3] * 0.975 % [Korrektur UKT 70C AO]). Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, weshalb den Berechnungen und der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann.

E. 5.2.6 Zu ermitteln bleibt der Nettoprämiensatz; dieser entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). Der vorliegend berechnete Nettobedarfssatz von 3.3723 % liegt dem Nettosatz des Grundtarifs von 3.36 % in der Stufe 106 am nächsten (Prämientarif, Anhang 1, S. 44) und entspricht dem von der Suva am 25. August 2016 verfügten Nettoprämiensatz. Somit ergibt sich, dass die Suva die Prämienbemessung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Nettoprämiensatz auf 2.35 % herabzusetzen, ist deshalb abzuweisen.

E. 5.2.7 Die von der Beschwerdeführerin triplikweise vorgebrachte Rüge betreffend die Einreihung in die Klasse 70C kann ebenfalls nicht gehört werden, denn diese Einreihung entspricht dem Prämientarif-Grundtarif (S. 22) für die Branche "Personalverleih". Sie ist vorliegend richtig erfolgt. Ebenfalls unklar und nicht begründet ist, inwiefern die Suva ihre Pflicht zur Unfallverhütung in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, sodass auf die diesbezügliche Rüge nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2016, insbesondere betreffend die Berechnung des Nettoprämiensatzes in der BUV, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 ist zu bestätigen.

E. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1278/2017 Urteil vom 1. November 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen/ Einreihung Prämientarif 2017 (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017). Sachverhalt: A. Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) ist seit 1991 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Vermittlung von Personal (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, [...], aufgerufen am 22. Mai 2019; vgl. auch Akten der Vorinstanz [Suva-act.] 500 f.). Ihre Arbeitnehmenden (Betriebs- und Büropersonal) sind seit 1992 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Im Jahr 2016 war der Betrieb (Betriebsteil A: Betriebspersonal) im Prämientarif der Suva betreffend die Berufsunfallversicherung (BUV) mit dem Prämienmodell Erfahrungstarifierung 03 (im Folgenden: ET 03) der Klasse 70C (Personalverleih), Unterklassenteil A0 (Personalverleih Gewerbe, Bau und Industrie), Stufe 109 zu einem Nettoprämiensatz von 3.8900 % eingeteilt. Die Einreihung in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) mit dem Prämienmodell Bonus-Malus-System 07 (BMS 07) erfolgte in der Klasse 70C (Personalverleih), Stufe 94 zu einem Nettoprämiensatz von 1.8690 % (Suva-act. 443, S. 3 - 6). B. B.a Mit Verfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 - 6) reihte die Suva die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 neu ein. In der BUV erfolgte die Zuteilung in der Stufe 106 (Nettoprämiensatz 3.3600 %), in der NBUV in der Stufe 92 (Nettoprämiensatz von 1.6950 %). B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 Einsprache und präzisierte diese am 23. November 2017 (Suva-act. 592, 607). Sie führte mit Verweis auf die Wegleitung der Suva und ihre eigenen Berechnungen zum Prämientarif betreffend die BUV aus, sie habe rückblickend für die Jahre 1992 bis 2015 die Zahlen evaluiert. Es liege ein Missverhältnis zwischen Nettoprämien und Schadenkosten vor. Die überhöhten Prämieneinnahmen führten dazu, dass der Verwaltungsaufwand der Suva sowie die Beiträge an die Unfallverhütung über all die Jahre hinweg ebenfalls übermässig ausgefallen seien. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass in der Prämienkalkulation 2017 eine Differenz beim Aufwand bestehe. Der Prämiensatz sei von 3.89 % auf 2.72 % zu reduzieren und die Prämienüberschüsse sowie die entsprechenden Verwaltungskosten und Unfallverhütungsbeiträge seien zurückzuerstatten. B.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 1) wies die Suva darauf hin, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin inhaltlich sowohl gegen die Prämiensätze 2017 als auch gegen die Einreihungen der Jahre 1992 bis 2016 richte. Da die Einreihungen 1992 bis 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen seien, würden die diesbezüglichen Einwände als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in dessen Rahmen geprüft werden. Gegenstand des Einspracheentscheids seien die Prämien-sätze 2017. Nachdem die Suva im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-act. 623, S. 2 - 6) das Prämienmodell ET 03 erläutert und die Berechnung des Nettoprämiensatzes dargelegt hatte, wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Mit gleichem Datum erliess sie einen abweisenden Wiedererwägungsentscheid betreffend die Prämiensätze 1992 bis 2016 (Suva-act. 623, S. 6 f.), gegen welchen die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2017 Einsprache erhob (Suva-act. 641). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 (Suva-act. Suva-act. 623, S. 2 - 6) betreffend die Prämiensätze 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag um Reduzierung des Nettoprämiensatzes von 3.36 % um mindestens 30 % auf 2.35 %. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erfahrungstarifierung auf einem 15-jährigem Rendement beruhe, woraus ersichtlich sei, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Kumuliert auf 15 Jahre errechne sich ein Überschuss von Fr. 3.9 Mio. aufgrund von Fr. 7.5 Mio. bezahlter Netto-Prämien. Innerhalb dieser 15 Jahre habe die Netto-Prämie lediglich in den Jahren 2003 und 2014 den Aufwand inkl. der allgemeinen Reserve überstiegen. In 7 von 15 Jahren sei der Nettoüberschuss sogar über 70 % der Nettoprämie und in 10 von 15 Jahren über 60 % gewesen. Damit sei ersichtlich, dass dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Selbst wenn man die letzten 5 Jahre betrachte, resultiere ein Überschuss von 48 % bzw. über Fr. 1 Mio., was einem Mehrfachen einer Jahresprämie entspreche. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2017. In der Begründung erklärte die Vorinstanz vorerst die wesentlichen Aspekte des Prämienmodells ET 03 und der Tarifierung im Allgemeinen und führte zur Sache aus, die Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft betrage rund 3 Millionen Franken zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Da deren Amortisationskredibilität aber lediglich 4 % betrage - d.h. ihre eigenen Zahlen nur zu 4 % berücksichtigt würden - und die Klasse ihre Ausgleichsreserve immer noch aufbauen müsse, betrage der Risikokompensationssatz der Beschwerdeführerin im Ergebnis 0. Im Übrigen sei die Höhe der Prämienüberschüsse der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich. Die Prämienbemessung für die Berufsunfallversicherung 2017 sei rechtskonform. C.d In ihrer Replik vom 25. Mai 2017 (act. 8) wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits beschwerdeweise vorgebrachten Argumente. Sie machte ausserdem mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass gerade beim Prämienmodell ET 03 mehrere Faktoren zur Prämienfestlegung berücksichtigt werden müssten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Neben den rein mathematischen Kriterien bei der Erfahrungstarifierung komme auch den Einschätzungen des Underwriters eine bedeutende Rolle zu. Rein aus den Zahlen hätte das Underwriting bereits in den vergangenen Jahren die Einschätzung massiv korrigieren sollen. Zudem widerspreche die vernehmlassungsweise vorgebrachte Begründung der Suva betreffend die Ermittlung des Prämiensatzes der Broschüre "Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung". Bezüglich der von der Vor-instanz gemachten Ausführungen zum Branchendurchschnitt und Schadenverlauf machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese nicht überprüft werden könnten, da die Daten für die Jahre 2001 - 2015 nicht im Detail bekannt seien. Aus den zur Verfügung gestellten Daten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der vorliegend tiefen Schadenbelastung stets unter dem Durchschnitt sei. Betreffend den Aufbau der Ausgleichsreserve rügte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Ausgleichskasse der letzten 15 Jahre fehlten. Fraglich sei auch, weshalb der durchschnittliche Risikosatz der Branche gesunken sei, wenn die Ausgleichsreserve noch im Minus sei. C.e Mit Duplik vom 30. Juni 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen fest und erläuterte den Aufbau der Ausgleichsreserven. Sie präzisierte, dass die Zielhöhe für die Ausgleichsreserve einer Klasse in der BUV 35 % der jährlichen Nettoprämien betrage. In der Klasse 70C liegt die Ausgleichsreserve der BUV im Jahr 2017 bei -2,1 % und damit unter der Zielhöhe. Da die Amortisationskredibilität der Beschwerdeführerin lediglich 4 % betrage, sei für sie in erster Linie der Stand der Ausgleichsreserve ihrer Risikogemeinschaft massgebend. Sie verfüge über einen Prämienüberschuss, weshalb ihr Risikokompensationssatz auf 0 festgelegt worden sei. C.f Mit Triplik vom 1. September 2017 (act. 12) bemängelte die Beschwerdeführerin hauptsächlich, dass die Vorinstanz zu ihren Ausführungen betreffend Underwriting sowie zur Anfrage betreffend die Offenlegung der Ausgleichsreserve aller 15 Jahre nicht Stellung genommen habe. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsreserven bereits im Basis Prämiensatz eingerechnet seien. Betreffend die Einreihung der Risikogemeinschaft der Personalverleiher wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihre Pflicht der Unfallverhütung schwerwiegend verletzt habe. Die Gefahrenstufe der Klasse 70 sei eine der höchsten, weil das Risiko sehr hoch sei. Die Personalverleiher könnten keinen entscheidenden Beitrag zur Unfallverhütung leisten. C.g Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) der Beschwerdeführerin in der Prämieneinreihung 2017, die daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen im Sinne der Erwägungen aufzuzeigen. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Mai 2019 nach (act. 16). C.h Am 22. Mai 2019 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch bei der Beschwerdeführerin über die Gültigkeit der Firmenadresse, woraufhin ihr Stellvertreter mitteilte, dass die Post auf die Adresse (...) umgeleitet werde, die ursprüngliche Adresse jedoch vorerst noch gültig sei (act. 17). Die am darauffolgenden Tag an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugesandte Eingabe der Vorinstanz wurde am 24. Juni 2019 mit dem Vermerk "Adressat unbekannt / verzogen" von der Post retourniert (act. 18 f.). C.i Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 (act. 20) wurden ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2019 inkl. Beilagen sowie eine Kopie der Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2019 an die per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse der Beschwerdeführerin versandt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Sendung nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 21). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 30. Januar 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017. Mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um mindestens 30 % auf 2.35 % ist streitig und zu prüfen, ob die SUVA den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Hinsichtlich der beschwerdeweise und der auch replicando vorgebrachten Rügen ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ausreichend begründet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hat. Auf die triplikweise sinngemäss gerügte Einreihung der Beschwerdeführerin in die Klasse 70C ist im Anschluss einzugehen. 2.1.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 2.1.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 2.1.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

3. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Verwaltungsverfahren als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.5 f.). Es ist vorab in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vor-instanz dieses Grundrecht verletzt hat. 3.1 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 3.1.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; vgl. zum Ermessen und zum Eingriff in dieses auch E. 1.6 und 1.8 hiervor). 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um im Interesse der Verfahrensökonomie eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 3.2 Im Rahmen der Einreihungsverfügung vom 25. August 2016 (Betriebsteil A: Betriebspersonal, Suva-act. 560, S. 3 - 6) stützte sich die Vorinstanz betreffend die Klassenzuteilung auf die Betriebsbeschreibung vom 6. April 2016 (Suva-act. 500 f.). Zu den Prämiensätzen und zur Einreihung in den Prämientarif ab 1. Januar 2017 verwies sie auf die "ET 03 Grafik BUV", das "Grundlagenblatt NBUV", die Erläuterungen zum Grundlagenblatt sowie auf den Auszug aus dem Prämientarif der Suva (Suva-act. 555; 560, S. 4; act. 6, Beilage 1). Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 (act. 14) aufgefordert worden war, die Berechnung des Nettoprämiensatzes BUV (Prämienmodell ET 03) mit den zu Grunde liegenden Werten nachvollziehbar aufzuzeigen und sämtliche massgeblichen daten-/wertmässigen Grundlagen und deren Quellen offenzulegen, äusserte sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) umfassend zu ihren durchgeführten Berechnungen. Ausserdem reichte sie die Risikostatistiken "RIS 417 BUV Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015", "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015" sowie die Statistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilagen 1 - 3) zu den Akten und machte Ausführungen zu den Einschätzungen des Underwriters. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 (act. 18) sämtliche Unterlagen zugestellt; zudem erhielt sie die Möglichkeit, innert Frist zur Eingabe der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 wurde jedoch von der Post retourniert; dies, obwohl der Stellvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2019 die Gültigkeit der Adresse bestätigt hatte. Am 19. September 2019 (act. 20) wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen erneut zugestellt; diesmal an ihre per 17. Mai 2019 im Handelsregister geänderte Domiziladresse. Die Postsendung wurde jedoch nicht abgeholt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 16) hat die Vorinstanz ihre Berechnungen ausführlich dargelegt und damit hinreichend begründet. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann somit als geheilt gelten; zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

4. Nun ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 4.1.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. 4.1.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.1.4 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 des ab 1. Januar 2017 gültigen, vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Prämien-tarif}]). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Prämientarif). 4.1.5 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prämientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 300'000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System 03 (im Folgenden: BMS 03). Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallversicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). 4.1.6 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.1.7 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.1.8 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.2 Betreffend das vorliegend von der Suva zur Anwendung gebrachte Prämienmodell ET 03 (Merkblatt "Erfahrungstarifierung für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung" der Suva [Ausgabe Juni 2014]; act. 8, Beilage 1) ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Bei der Prämienkalkulation von Grossbetrieben können die eigenen Versicherungsergebnisse in grösserem Umfang berücksichtigt werden als bei kleinen Unternehmen. Gleichzeitig besteht oft der Wunsch, der individuellen Situation im Betrieb besser Rechnung tragen zu können, als dies mit einem herkömmlichen Bonus-Malus-System (BMS) möglich ist. Mit dem Prämienmodell ET 03 kommt die Suva diesem Bedürfnis entgegen. Das Prämienmodell ET 03 findet bei Betrieben Anwendung, welche in der BUV oder in der NBUV eine durchschnittliche Basisprämie von mindestens Fr. 300'000.- pro Jahr erreichen. Die Basisprämie berechnet sich aus der Lohnsumme der letzten sechs Jahre und dem Basisprämiensatz der Branche. Das Prämienmodell ET 03 ermöglicht eine individuelle und umfassende Prämienkalkulation. Zentrale Punkte dabei sind die Betrachtung der Versicherungsergebnisse der letzten 15 Unfalljahre sowie die Extrapolation des Risikosatzes in die nahe Zukunft. Berücksichtigt werden die eigenen Versicherungsergebnisse und teilweise auch jene der Branche. Eine Amortisationskomponente widerspiegelt das Prinzip der nicht gewinnorientierten Versicherung. Dabei wird ein möglicher Überschuss oder Fehlbetrag, der aus der Differenz von Prämien und Aufwand in der Vergangenheit resultiert, angemessen im aktuellen Prämiensatz berücksichtigt. 4.2.2 Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Prämienmodell ET 03 ist festzuhalten, dass sie weder die Anwendbarkeit dieses Prämienmodells noch dessen gesetzliche Grundlage als solche bemängelt, sondern die fehlende Transparenz und Rechtmässigkeit der konkreten Umsetzung resp. der Berechnung des Nettoprämiensatzes durch die Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die Faktoren, auf deren Grundlage die Prämien festgelegt worden seien, nicht nachvollziehen könne. Die Suva habe angegeben, dass sie 2017 unterhalb des Branchendurchschnitts liege und der eigene Schadenverlauf berücksichtigt worden sei. Diesem sei jedoch gemäss den eigenen Berechnungen nicht genügend Rechnung getragen worden. Ausserdem seien die Daten des Branchendurchschnitts für die Jahre 2001 bis 2015 nicht im Detail bekannt, sodass die Ausführungen der Vorinstanz nicht überprüft werden könnten. In jedem Fall hätte sie bei ihrer tiefen Schadenbelastung in den letzten 15 Jahren stets unter dem Durchschnitt liegen müssen. Dies gehe aus den ihr zur Verfügung gestellten Tarifierungsgrafiken der Jahre 2010 - 2015 hervor. Zudem bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Daten der Ausgleichsreserve der letzten 15 Jahre unbekannt seien und deren Aufbau so nicht nachvollzogen werden könne; ausserdem würden die Schätzungen des Underwriters nicht dargelegt.

5. Materiell streitig und mit Blick auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren um Reduzierung des Nettoprämiensatzes in der BUV um mindestens 30 % auf 2.35 % ist vom Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die Suva in Anwendung des Prämienmodells ET 03 die Prämienbemessung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. 5.1 Das Prämienmodell ET 03 ist in Art. 39 Prämientarif geregelt. Im ET 03 werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 Prämientarif). Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche Leistungen inkl. der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten (Art. 39 Abs. 3 Prämientarif). Die im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen werden dem Betrieb gutgeschrieben (Art. 39 Abs. 4 Prämientarif). Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird. Zur Beurteilung des Risikoverlaufs wird das gleitende Mittel des Risikosatzes verwendet. Dieses wird aus dem Mittelwert des betrachteten Jahres und der zwei vorangehenden sowie der zwei nachfolgenden Jahre gebildet. Der betriebseigene Risikosatz wird anhand des bisherigen Risikoverlaufs in die Zukunft extrapoliert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Aus dem betriebseigenen Risikosatz und der Risikokredibilität wird unter Einbezug des massgebenden Risikosatzes der Risikogemeinschaft und der der Risikokredibilität komplementären Grösse der gewichtete Risikosatz festgelegt (Art. 39 Abs. 6 Prämientarif). Der erwartete Risikosatz ergibt sich aus dem gewichteten Mittel, welches in Zukunft zu erwarten ist. Er wird berechnet, indem die Ermittlung der Risikokredibilität von der Nettoprämie ausgeht, welche bezahlt worden wäre, wenn der Nettoprämiensatz dem Bedarfssatz entsprochen hätte (Art. 39 Abs. 7 Prämientarif). Anhand der Ausgleichsreserve der Risikogemeinschaft sowie der Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risikoeinheit im Verhältnis zur Risikogemeinschaft, Letzteres über die letzten 15 Jahre gerechnet, wird in der BUV der massgebende Amortisationsbedarfssatz ermittelt. Das Ausmass, in welchem die Ergebnisse der Risikoeinheit berücksichtigt werden, wird durch die Amortisationskredibilität bestimmt (Art. 39 Abs. 8 Prämientarif). Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab, welche sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr berechnet. Bei Risikoeinheiten mit einer Basisprämie kleiner oder gleich Fr. 1'800'000.- beträgt die Amortisationskredibilität 0. Für Risikoeinheiten mit einer Basisprämie grösser Fr. 1'800'000.- berechnet sich die Amortisationskredibilität aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 20, 39 Abs. 9 Prämientarif). Aus der für die Risikogemeinschaft vorgesehenen Ausgleichsreserve wird für die Risikoeinheit die Zielhöhe der betriebseigenen Ausgleichsreserve ermittelt. Die Differenz aus der Zielhöhe der betriebseigenen Ausgleichsreserve und deren Stand entspricht dem Saldo des massgebenden Amortisationsbedarfs. Dieser wird in Prozenten der Lohnsumme angegeben (Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Die Zielhöhe der Ausgleichsreserve beträgt in der BUV für sämtliche Klassen 35 % einer Jahresnettoprämie (Art. 16 Abs. 2 Prämientarif). Der Nettobedarfssatz setzt sich aus dem erwarteten Risikosatz, einem Beitrag an die Äufnung der allgemeinen Reserve sowie einem Anteil des massgebenden Amortisationsbedarfssatzes - dem Risikokompensationssatz - zusammen. Der Risikokompensationssatz gibt an, wie viel der Betrieb im nächsten Versicherungsjahr zum Erreichen der vorgesehenen Ausgleichsreserve beitragen muss (Art. 39 Abs. 11 Prämientarif). Der Nettoprämiensatz der Risikoeinheit orientiert sich an deren Nettobedarfssatz und wird so festgelegt, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher risikorelevanter Faktoren dem voraussichtlichen zukünftigen Risiko entspricht und kurzfristige Prämienschwankungen vermieden werden können. Er entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung der Nettoprämiensätze sei dem langjährigen Schadenverlauf nicht genügend Rechnung getragen worden. Aus dem 15-jährigen Rendement sei ersichtlich, dass die Nettoprämie abzüglich sämtlicher Schadenfälle und künftiger Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 52 % ausweise. Die Vorinstanz hält demgegenüber vernehmlassungsweise fest, dass der Aufwand im Verhältnis zur Lohnsumme entscheidend sei und nicht die Nettoprämie minus Aufwand; die Nettoprämiensätze seien rechtmässig ermittelt worden. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.2.1 Vorliegend ist zuerst die Risikokredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 2 Prämientarif). Gemäss dem ET-Datenblatt BUV 2017 vom 28. Juli 2016 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie von 2011 bis 2015 Fr. 2'280'916.-. Geteilt durch Fr. 3'780'916.- (Nettoprämien im Betrag von Fr. 2'280'916.- + Fr. 1'500'000.-) ergibt sich ein Wert von 0.603 und damit eine Risikokredibilität von gerundet 60 %. 5.2.2 Für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen ist nun der in den Jahren 2001 bis 2015 entstandene Aufwand gemäss Art. 39 Abs. 3 Prämientarif zu ermitteln. Dieser betrug gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 Fr. 3'577'998.-. Der Aufwand ergibt - geteilt durch die Lohnsumme des gleichen Zeitraums (Fr. 122'913'400.-, vgl. Suva-act. 555, S. 2) - einen durchschnittlichen Risikosatz von 2.91 %. Der Aufwand der Risikogemeinschaft in der Klasse 70C Unterklassenteil A0 lässt sich aus der am 13. Mai 2019 von der Vorinstanz ins Recht gelegten Risikostatistik "RIS 417 BUV, Unterklassenteil 70C AO, Stand 2015" (act. 16, Beilage 1) eruieren. Danach belief er sich in den Jahren 2001 bis 2015 auf Fr. 1'452'924'661.-; die Lohnsumme machte einen Betrag von Fr. 38'113'460'705.- aus. Daraus berechnet sich ein Aufwand der Risikogemeinschaft von 3.8121 % (Aufwand geteilt durch Lohnsumme). 5.2.3 Aus der ET-Grafik BUV 2017 (RSe; Suva-act. 555, S. 1) lässt sich sodann der betriebseigene Risikosatz für das Jahr 2017 ablesen. Dieser wurde auf 3.3 % prognostiziert (Art. 39 Abs. 5 Prämientarif). Ebenso geht aus der ET-Grafik BUV 2017 der massgebende Risikosatz der Branche von 3.7 % hervor (RSk). Der gewichtete Risikosatz (vgl. Art. 39 Abs. 6 Prämientarif) beträgt somit 3.4588 % (3.300% multipliziert mit 60.3 % [Wert der Risikokredibilität; vgl. E. 5.2.1]) + [3.7 % multipliziert mit (100 - 60.3 %)]. 5.2.4 Als nächstes ist der massgebende Amortisationsbedarfssatz sowie die Amortisationskredibilität zu ermitteln (Art. 39 Abs. 8 f. Prämientarif). 5.2.4.1 Gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) betrug die Nettoprämie der Beschwerdeführerin von 2001 bis 2015 Fr. 7'503'626.-. Abzüglich des im selben Zeitraum entstandenen Aufwands von Fr. 3'577'998.- resultiert eine Prämiendifferenz von Fr. 3'925'628.-. Die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und den Prämien der Risikogemeinschaft in der Klasse 70C (Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft 15 Jahre) ergibt sich aus der Risikostatistik "RIS 417 BUV Klasse 70C, Stand 2015; act. 16, Beilage 2) und berechnet sich wie folgt: Fr. 1'649'721'887.- (Nettoprämie der Risikogemeinschaft) minus Fr. 1'494'992'965.- (Aufwand der Risikogemeinschaft) = Fr. 154'728'922.-. Die Vorinstanz teilte in der Folge die Prämiendifferenz der Risikogemeinschaft (Fr. 154'728'922.-) durch die Nettoprämie der Risikogemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'649'721'887.- und multiplizierte diesen Betrag mit der Nettoprämie der Beschwerdeführerin (Fr. 7'503'626.-). Sie ermittelte eine Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs von Fr. 703'772.-. Sodann berechnete sie die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit, indem sie die Differenz zwischen der Prämiendifferenz der Beschwerdeführerin von Fr. 3'925'628.- von der Prämiendifferenz des Vergleichsbetriebs (Fr. 703'772.-) abzog und ein Ergebnis von Fr. 3'221'856.- eruierte. 5.2.4.2 Die Amortisationskredibilität hängt von der Risikokredibilität und der Basisprämie ab (Art. 39 Abs. 9. Prämientarif). Gemäss Prämientarif 2017 (Darstellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung [im Folgenden: Prämientarif-Grundtarif]) ist die Risikogemeinschaft 70C A0 in der BUV in die Basisprämienstufe 112 eingeteilt. In der Stufe 112 beträgt der Nettoprämiensatz 4.5000 % (Prämientarif-Grundtarif S. 22 und S. 5). Da die Lohnsumme der Beschwerdeführerin gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) in den Jahren 2010 - 2015 kumuliert rund Fr. 60'599'354.- betrug, belief sich die Basisprämie demnach auf Fr. 2'726'971.- (Fr. 60'599'354.- * 4.5000 % / 100) und war damit grösser als F. 1'800'000.-. Die Amortisationskredibilität berechnet sich somit aus dem Quadrat aus der Risikokredibilität (hier 60 %, vgl. E. 5.2.1) minus 0.5, multipliziert mit dem Faktor 4 (Art. 39 Abs. 9 Prämientarif) und ergibt 4 %. 5.2.4.3 Die massgebende Prämiendifferenz der Risikoeinheit im Betrag von Fr. 3'221'856.- (E. 5.2.4.3) wird nun mit der Amortisationskredibilität von 4 % multipliziert; dies ergibt einen Betrag von Fr. 128'874.24 und entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von gerundet 0.128 Mio. Franken. Zu diesem Wert addierte die Vorinstanz den komplementären Aufwandüberschuss (Anteil der Beschwerdeführerin an der Summe der individuellen Amortisation aller ET-Betriebe der Klasse 70C), den sie wie folgt berechnete: (100% - 4%) * (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre]: Fr. 689'597'652 [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 16.6 Mio. Franken / 100 = 0.053 Mio. Franken. Im Anschluss zog sie den Stand der Ausgleichsreserve hinzu, welcher gemäss der Statistik "Ausgleichsreserve und Nettoprämie Klasse 70C, Stand 2015" (act. 16, Beilage 3) 2.8 Mio. Franken beträgt. Sodann berechnete die Vorinstanz den Anteil der Beschwerdeführerin. Dieser ergab 0.010 Mio. Franken (Fr. 2'280'916.- [Nettoprämie Risikoeinheit 5 Jahre] geteilt durch Fr. 689'597'652.- [Nettoprämie Risikogemeinschaft 5 Jahre] = 0.3308 %) * 2.8 Mio. Franken geteilt durch 100. Aus der Summe der drei ermittelten Werte (-0,128 + 0,053 + 0,010) errechnete die Vorinstanz schliesslich eine Prämiendifferenz von -0.065 Mio. Franken. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Der Amortisationsbedarfssatz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesem Wert in Relation zur Lohnsumme 2015 (vgl. ET-Datenblatt BUV 2017; Suva-act. 555, S. 2) und beträgt 1.03 % ([65'000 / Fr. 6'323'100.-] * 100). 5.2.5 Nun ist der Beitrag zu prüfen, den die Beschwerdeführerin zum Erreichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten hat (vgl. Art. 39 Abs. 10 Prämientarif). Der Stand der Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin berechnet sich aus ihrer Prämiendifferenz (65'000, vgl. E. 5.2.4.3) geteilt durch die Nettoprämie im Jahr 2015, welche gemäss ET-Datenblatt BUV 2017 (Suva-act. 555, S. 2) Fr. 245'969.- betrug. Er beläuft sich auf 26.4 %. Da die Ausgleichsreserve der Beschwerdeführerin mit 26.4 % nicht weit von der mit 35 % festgesetzten Zielhöhe der Ausgleichsreserve der ET-Betriebe entfernt ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 Prämientarif) befindet sich diese gemäss Vorinstanz in der Ruhezone und die Beschwerdeführerin hat im Versicherungsjahr 2017 keinen Beitrag zum Erreichen der Zielhöhe der Ausgleichsreserve zu leisten. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass deshalb der Underwriter den Risikokompensationssatz auf 0 Prozent festgelegt habe, hingegen in der Klasse 70C, Unterklassenteil AO eine Korrektur von 0.975 % vorgenommen worden sei, um den durchschnittlich erwarteten Nettoprämiensatz dieser Klasse zu erreichen. Der Risikosatz der ET-Betriebe werde um diesen Faktor korrigiert. Die vom Underwriter vorgenommene Korrektur sei im Tarifierungssystem der Suva hinterlegt. Der von der Vorinstanz berechnete Nettobedarfssatz beträgt somit 3.3723 % (3.4588 % [Risikosatz Betrieb, vgl. E. 5.2.3] * 0.975 % [Korrektur UKT 70C AO]). Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, weshalb den Berechnungen und der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. 5.2.6 Zu ermitteln bleibt der Nettoprämiensatz; dieser entspricht einem Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Art. 39 Abs. 12 Prämientarif). Der vorliegend berechnete Nettobedarfssatz von 3.3723 % liegt dem Nettosatz des Grundtarifs von 3.36 % in der Stufe 106 am nächsten (Prämientarif, Anhang 1, S. 44) und entspricht dem von der Suva am 25. August 2016 verfügten Nettoprämiensatz. Somit ergibt sich, dass die Suva die Prämienbemessung richtig vorgenommen und den Nettoprämiensatz BUV per 2017 zu Recht lediglich auf 3.3600 % gesenkt hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Nettoprämiensatz auf 2.35 % herabzusetzen, ist deshalb abzuweisen. 5.2.7 Die von der Beschwerdeführerin triplikweise vorgebrachte Rüge betreffend die Einreihung in die Klasse 70C kann ebenfalls nicht gehört werden, denn diese Einreihung entspricht dem Prämientarif-Grundtarif (S. 22) für die Branche "Personalverleih". Sie ist vorliegend richtig erfolgt. Ebenfalls unklar und nicht begründet ist, inwiefern die Suva ihre Pflicht zur Unfallverhütung in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, sodass auf die diesbezügliche Rüge nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2016, insbesondere betreffend die Berechnung des Nettoprämiensatzes in der BUV, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 ist zu bestätigen. 6. 6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: