Einreise
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreisesperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 4 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
E. 4.1 Gestützt auf den Tatbestand von Satz 2 der vorgenannten Norm (grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen) kann eine Fernhaltemassnahme verhängt werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2).
E. 4.2 Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Demzufolge hält sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewilligung erlaubt ist. Brasilianische Staatsangehörige (wie die Beschwerdeführerin) benötigen für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass. Vor Ablauf des dritten Monats ihrer Anwesenheit haben sie sich bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden. Wenn sie zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben sie diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt der Stelle, vorzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG). Nicht niedergelassene Ausländer dürfen eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihnen der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG). Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]).
E. 5 Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) ist unbestritten. Sie räumt denn auch ein, einen Fehler begangen zu haben. Als Touristin hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten verlassen müssen. Weil sie aber zusätzlich ohne entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging (Mitarbeit im Haushalt gegen Entgelt) war ihr Aufenthalt von Anfang an rechtswidrig. Somit hielt sie sich rund sieben Monate illegal in der Schweiz auf. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen) erfüllt sind.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Max Imboden / René A. Rhinow, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 221 f., mit Hinweisen).
E. 6.1 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung gegenüber der fehlbaren Beschwerdeführerin zu schützen, ist gewichtig, was sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Insbesondere der langdauernde (mehrere Monate) rechtswidrige Aufenthalt ist nicht zu bagatellisieren, zumal die Beschwerdeführerin genau wusste, dass sie sich nicht rechtskonform verhielt. Dass ihr die Tragweite bzw. die Konsequenzen ihres Verhaltens offensichtlich nicht bewusst waren, ändert an diesen Feststellungen nichts. Demgegenüber steht einzig das private Interesse der Beschwerdeführerin an Besuchen ihres Cousins in der Schweiz. Abgesehen davon, dass solche familiären Kontakte auch anders gepflegt werden können (z.B. durch Reisen des Cousins ins Heimatland der Beschwerdeführerin), ist die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Die zuständige Behörde kann die Wirkungen der Einreisesperre, auf begründetes Gesuch hin für begrenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken, aussetzen (die sog. Suspension der Einreisesperre; vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch die Einreisesperre mit anderen Worten von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes unterstellt.
E. 6.2 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Gemeinwesens einerseits sowie der Beschwerdeführerin anderseits führt somit zum Ergebnis, dass sich die Einreisesperre als solche wie auch von der verfügten Dauer her (zwei Jahre) als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist, weshalb auch eine Reduktion der Dauer der Massnahme nicht gerechtfertigt ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 15. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beilagen: amtlich beglaubigte Vollmacht sowie Passkopie samt Übersetzung vom 8. bzw. 9. Mai 2006) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-106/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Rudolf Grun N._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch F._______, ..............., 8808 Pfäffikon SZ, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1984) reiste am 2. August 2005 über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein und begab sich zu ihrem Onkel F._______ (Vertreter im vorliegenden Verfahren) nach Pfäffikon SZ. Sie arbeitete dort im Haushalt mit, ohne über die für eine Ausländerin für den Stellenantritt erforderliche Bewilligung zu verfügen. Sie erhielt für diese Arbeit Kost und Logis sowie monatlich Fr. 500.-- in bar. Dabei unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Anwesenheit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu melden und blieb ununterbrochen in der Schweiz bis am 10. März 2006, als sie bei der Ausreise nach Brasilien im Flughafen Kloten verhaftet wurde. Am 11./12. März 2006 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl. Danach wurde sie wegen des in Zusammenhang mit ihrem rechtswidrigen Aufenthalt stehenden Vergehens mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Einen Tag später wurde sie nach Brasilien ausgeschafft. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (vorsätzliches rechtswidriges Verweilen im Lande, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) vor. Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 11. April 2006 beantragt die Beschwerdeführerin eine Reduzierung der Dauer der Einreisesperre. Dabei macht sie geltend, sie sei nach dem Tod ihrer Mutter zur Tante in Brasilen gezogen. Dort habe sie zum jetzt in der Schweiz lebenden Sohn ihres Onkels eine starke Beziehung (wie zu einem Bruder) aufgebaut. Für sie und ihren Cousin seien diese zwei Jahre Trennung sehr hart. Sie wäre glücklich, ihn früher zu sehen. Sie habe aus ihrem Fehler gelernt und könne versichern, dass es nicht wieder vorkommen werde. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Dabei verweist sie insbesondere darauf, dass die Fernhaltemassnahme durch die zeitliche Begrenzung auf die Dauer von lediglich zwei Jahren auch verhältnismässig sei. E. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 20. Juni 2006 an ihrer Beschwerde fest und beantragt die Reduzierung der Einreisesperre auf ein Jahr, da ihr und ihrem Onkel die Tragweite ihres Vergehens nicht bewusst gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreisesperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. 4.1. Gestützt auf den Tatbestand von Satz 2 der vorgenannten Norm (grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen) kann eine Fernhaltemassnahme verhängt werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2). 4.2. Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Demzufolge hält sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewilligung erlaubt ist. Brasilianische Staatsangehörige (wie die Beschwerdeführerin) benötigen für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass. Vor Ablauf des dritten Monats ihrer Anwesenheit haben sie sich bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden. Wenn sie zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben sie diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt der Stelle, vorzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG). Nicht niedergelassene Ausländer dürfen eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihnen der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG). Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]).
5. Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) ist unbestritten. Sie räumt denn auch ein, einen Fehler begangen zu haben. Als Touristin hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten verlassen müssen. Weil sie aber zusätzlich ohne entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging (Mitarbeit im Haushalt gegen Entgelt) war ihr Aufenthalt von Anfang an rechtswidrig. Somit hielt sie sich rund sieben Monate illegal in der Schweiz auf. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen) erfüllt sind.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Max Imboden / René A. Rhinow, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 221 f., mit Hinweisen). 6.1. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung gegenüber der fehlbaren Beschwerdeführerin zu schützen, ist gewichtig, was sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Insbesondere der langdauernde (mehrere Monate) rechtswidrige Aufenthalt ist nicht zu bagatellisieren, zumal die Beschwerdeführerin genau wusste, dass sie sich nicht rechtskonform verhielt. Dass ihr die Tragweite bzw. die Konsequenzen ihres Verhaltens offensichtlich nicht bewusst waren, ändert an diesen Feststellungen nichts. Demgegenüber steht einzig das private Interesse der Beschwerdeführerin an Besuchen ihres Cousins in der Schweiz. Abgesehen davon, dass solche familiären Kontakte auch anders gepflegt werden können (z.B. durch Reisen des Cousins ins Heimatland der Beschwerdeführerin), ist die Einreisesperre nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Die zuständige Behörde kann die Wirkungen der Einreisesperre, auf begründetes Gesuch hin für begrenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken, aussetzen (die sog. Suspension der Einreisesperre; vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch die Einreisesperre mit anderen Worten von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes unterstellt. 6.2. Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Gemeinwesens einerseits sowie der Beschwerdeführerin anderseits führt somit zum Ergebnis, dass sich die Einreisesperre als solche wie auch von der verfügten Dauer her (zwei Jahre) als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist, weshalb auch eine Reduktion der Dauer der Massnahme nicht gerechtfertigt ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 15. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beilagen: amtlich beglaubigte Vollmacht sowie Passkopie samt Übersetzung vom 8. bzw. 9. Mai 2006)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am: