Einreise
Sachverhalt
A. Am Nachmittag des 19. April 2006 führten zwei Mitarbeiter des Bereichs Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: kantonaler Migrationsdienst) in den Geschäftslokalitäten eines Betriebes namens "X._______" in Basel eine Kontrolle durch. Dabei wurden nebst der eigentlichen Geschäftsführerin auch zwei Schwestern, darunter die Beschwerdeführerin, angetroffen. Letztere ist brasilianische Staatsangehörige und 1965 geboren. Weil der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit bestand, wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage später beim kantonalen Migrationsdienst protokollarisch einvernommen. Dabei bestritt sie im Wesentlichen, in besagtem Betrieb einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. B. Im Anschluss an ihre Einvernahme vom 21. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin formlos aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihr eine kostenpflichtige Verwarnung sowie die Verhängung fremdenpolizeilicher Massnahmen in Aussicht gestellt. C. Ebenfalls noch am 21. April 2006 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 29. April 2006 reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2006 beantragt die Beschwerdeführerin unter Kostenfolge, die verfügte Einreisesperre sei aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe falsche rechtliche Schlüsse gezogen. Sie sei keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. E. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2006 hält die Vorinstanz an der Fernhaltemassnahme grundsätzlich fest, bekundet aber ihre Bereitschaft, in Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Sachumstände eine Befristung auf zwei Jahre vorzunehmen. F. In ihrer Replik vom 4. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. G. Mit Entscheid vom 24. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Migrationsdienst gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung wegen Arbeitens ohne Bewilligung kostenpflichtig verwarnt. Auf eine Verzeigung an das Strafgericht Basel-Stadt wurde verzichtet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. H. Am 8. Mai 2006 verwarnte der kantonale Migrationsdienst im Zusammenhang mit dem gleichen Ereignis auch die Geschäftsinhaberin kostenpflichtig wegen Arbeitenlassens ohne Bewilligung. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der zuständigen Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 abgewiesen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2.1 Die eidgenössische Behörde kann für höchstens drei Jahre die Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 4.1 sowie C-106/2006 vom 7. August 2007 E. 4.1) gelten Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, illegaler Aufenthalt und Missachtung der Meldepflicht als grobe Zuwiderhandlungen im Sinne vorerwähnter Gesetzesbestimmung, weil sie sich gegen Normen richten, die für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind.
E. 2.2 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilligung darf sich der Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern er rechtmässig eingereist ist (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Ist der Ausländer, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist ist, im Besitze einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt, kann er - sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach erfolgter Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 ANAV). Ansonsten darf der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Demgegenüber kann der ohne Stellenantritt erwerbstätige Ausländer seine Tätigkeit ohne besondere Bewilligung ausüben, sofern sein tatsächlicher Aufenthalt acht Tage innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nicht übersteigt. Er bedarf allerdings nur während der für ihn geltenden (achttägigen) Anmeldefrist keiner Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 4 ANAV, Art. 3 Abs. 8 ANAV).
E. 2.3 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Als Erwerbstätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant oder Volontär (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BVO) und gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO). Der ausländerrechtliche Begriff ist damit weiter gefasst als der herkömmliche. Ungeachtet eines Entgelts im Einzelfall erfasst er alle Verrichtungen, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGE 122 IV 231 ff.; BGE 118 Ib 81 ff.). Die selbständige Tätigkeit in der Schweiz gilt als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen. Davon erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Ausländer auf eigene Initiative und auf eigene Kosten und Gefahr ausübt, sofern sie über das Mass der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgehen. Eine solche Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt übt insbesondere derjenige Ausländer aus, welcher in der Schweiz ein eigenes Geschäft hat und dieses auch selber führt (Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], Chur/Zürich 1991, S. 107).
E. 3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft ihrer Schwester Hilfestellungen geleistet hat, die als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifzieren sind. Sie beruft sich dabei auf die Situation, die die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes anlässlich ihrer Kontrolle antrafen, und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf der Homepage des Geschäfts zusammen mit der Geschäftsführerin und einer weiteren Schwester abgebildet und im dazugehörigen Text von einem Team die Rede war, welches die angebotenen Dienstleistungen erbringe.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich auf Wunsch der Geschäftsinhaberin einer Kundin Quittungen und Rückgeld ausgehändigt habe. Ihre Schwester sei verhindert gewesen dies selbst zu tun, weil sie die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes habe einlassen müssen. Der Vorwurf des Mitarbeiters des kantonalen Migrationsdienstes, wonach sie während der Kontrolle einen Geschäftslaptop bedient habe, sei nicht begründet; besagtes Gerät stehe im Eigentum des Ehemannes der Geschäftsführerin und sie habe es nur zu privaten Zwecken (Chat) benutzt. Ihre Anwesenheit in den Geschäftsräumlichkeiten lasse sich damit erklären, dass sie als Brasilianerin geselliger Natur sei. Es verstehe sich deshalb von selbst, dass sie sich während der berufsbedingten Abwesenheit ihrer Schwester nicht alleine in deren Wohnung, sondern in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten habe, in denen ihre Schwester anwesend gewesen sei und die von vielen Landsleuten frequentiert würden. Daneben habe sie lediglich gewisse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere Mitarbeit in dem Geschäft getroffen. So habe sie an der Gründung einer GmbH mitgewirkt und sich auf der Homepage des Betriebs als Mitarbeiterin präsentiert. Selbstverständlich sei beabsichtigt gewesen, vor der geplanten Arbeitsaufnahme die notwendige Bewilligung einzuholen. Weder in der situationsbedingten, einmaligen Handreichung zugunsten der Schwester noch in den Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere Mitarbeit seien aber Tätigkeiten zu erblicken, die als bewilligungspflichtige Arbeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewertet werden könnten.
E. 3.3 Gemäss dem von den kontrollierenden Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes am 19. April 2006 erstellten Bericht wurden sie bei ihrer unangekündigten Vorsprache durch die Geschäftsführerin eingelassen. Während im eigentlichen Verkaufsgeschäft bzw. Empfangsraum niemand angetroffen worden sei, habe man in einem zweiten Raum, in welchem ein Reisebüro eingerichtet war, die Beschwerdeführerin dabei beobachtet, wie sie hinter einem Computer sitzend von einer Kundin Geld entgegengenommen und ihr im Gegenzug Retourgeld sowie Papiere ausgehändigt habe. In einem dritten Raum, in welchem sich ein Restaurationsbetrieb befand, habe eine weitere Schwester der Inhaberin hinter einer Theke mehrere Gäste bedient (Geschirr geputzt, Getränke ausgegeben und Geld einkassiert). Während die Beschwerdeführerin und die Geschäftsführerin kontrolliert worden seien, hätten die dritte Schwester und ihre Gäste die Räumlichkeiten verlassen und sich damit einer allfälligen Kontrolle entzogen.
E. 3.4 Anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2006 durch einen Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe zwar bei Erscheinen der Kontrolleure mit einer Frau gesprochen, nicht aber gearbeitet. Ihre älteste Schwester habe den Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes die Türe öffnen müssen und sie habe dann an ihrer Stelle von der Kundin das Geld für ein gekauftes Ticket entgegengenommen und die Quittung ausgehändigt. Am Computer habe sie nur gechattet. Auf der Internetseite des Geschäfts sei sie nur darum mit ihren beiden Schwestern auf zwei Fotos abgebildet, weil die älteste Schwester, welcher das Geschäft gehöre, damit habe aufzeigen wollen, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Weiter sagte sie aus, dass sie am 10. April 2006 (also neun Tage vor ihrer Anhaltung) als Touristin in die Schweiz eingereist sei und auch bereits wieder einen Rückflug nach Brasilien gebucht habe. Die älteste Schwester habe ihr eine eventuelle Mitbeteiligung am Geschäft angeboten. Sie habe sich daher auch darüber ins Bild setzen wollen, wie das Geschäft laufe. Sie habe sich bereits im Jahre 2004 für ca. einen Monat in der Schweiz aufgehalten. Im Januar 2005 habe sie ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben und zwischen April 2005 und März 2006 sei sie abwechslungsweise in der Schweiz, in Frankreich, Italien und Deutschland gewesen.
E. 3.5 Die von den Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes bei ihrer Kontrolle angetroffene Situation und sonstige in diesem Zusammenhang von der Behörde gewonnene Erkenntnisse lassen mit genügender Klarheit da-rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft ihrer Schwester einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Anlässlich ihrer persönlichen Konfrontation gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Verhältnisse in ihrem Sinne plausibel zu erklären; im Gegenteil, ihr Aussageverhalten muss weitgehend als untauglicher Versuch gewertet werden, die Richtigkeit der behördlichen Erkenntnisse zu bestreiten. So fiel die Beschwerdeführerin den Mitarbeitern der kantonalen Behörde durch ihre Routine und Selbständigkeit auf, mit der sie der Kundin Geld gewechselt, Unterlagen ausgehändigt und den Laptop bedient habe. Letzteren habe sie dann während der Kontrolle geschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptete demgegenüber in der Einvernahme, sie sei nach ihrer Einreise am 10. April 2006 lediglich zweimal in den Geschäftsräumlichkeiten gewesen, damit ihre Schwester ihr (im Hinblick auf den Entscheid über eine künftige Beteiligung und Mitarbeit) alles habe zeigen können. Dass sie anlässlich der Kontrolle auch das Telefon abgenommen habe, bestritt sie. Es habe lediglich auf der Basisstation geläutet. Den dazu gehörenden portablen Apparat habe die Schwester auf sich gehabt. Dass sie den Laptop bedient habe, bestritt die Beschwerdeführerin ebenfalls, respektive behauptete, dieser habe mit dem Betrieb nichts zu tun und sie habe damit gechattet. Auffällig ist dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin das Gerät offenbar bediente, während bzw. obwohl eine Kundin zu betreuen war, und dass sie das Gerät schloss, als sie kontrolliert wurde. Demgegenüber gestand die Beschwerdeführerin gegenüber dem einvernehmenden Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes ein, dass sie auf der Homepage des Geschäfts abgebildet sei. Der Auftritt sei im vorangegangenen Jahr (also 2005) realisiert worden, weil die Geschäftsführerin damit habe zeigen wollen, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Diese Erklärung überzeugt gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. So ist im Zusammenhang mit den Fotos (die die Beteiligten u.a. gemeinsam am Arbeitsplatz und vor den Geschäftsräumlichkeiten zeigen) auf der Homepage von einem Team die Rede, das "fachkundig" zur Verfügung stehe. Dass es sich bei diesem Team um eine Familie handelt, ist anhand der Fotos allein nicht erkennbar und hätte - falls darauf wirklich Wert gelegt worden wäre - im Text erläutert werden müssen. Kommt hinzu, dass - hätte die Schwester als Geschäftsführerin den Betrieb (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) wirklich alleine geführt - mit der Darstellungsweise auf der Homepage ein völlig falscher Eindruck erweckt worden wäre, was einer aufmerksamen Kundschaft kaum entgangen sein könnte und dem Geschäft zumindest nicht zuträglich gewesen wäre. Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der Erklärungsversuch im Beschwerdeverfahren, wonach der Eintrag auf der Homepage im Hinblick auf eine zukünftige Beteiligung und Mitarbeit der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Immerhin ist der Eintrag gemäss dem bereits Gesagten schon im Jahre 2005 erfolgt, eine Beteiligung und Mitarbeit im Geschäft soll aber selbst anlässlich der letzten Einreise der Beschwerdeführerin im April 2006 noch nicht definitiv beschlossen gewesen sein. Ebenfalls im Jahre 2005 hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben und sich danach mehr oder weniger dauernd ausser Landes aufgehalten. Auf die Feststellung des Mitarbeiters, wonach der Betrieb in seiner Grösse durch die Geschäftsführerin allein gar nicht zu bewältigen gewesen wäre, meinte die Beschwerdeführerin nur, bis jetzt sei das Geschäft noch nicht besonders gut gelaufen. Die dritte (ebenfalls auf der Homepage abgebildete und anlässlich der behördlichen Kontrolle hinter der Theke eines als Restaurationsbetrieb hergerichteten Raumes in Anwesenheit von Gästen wirkende) Schwester soll nach Darstellung der Beschwerdeführerin in Italien wohnhaft und nur gerade über Ostern zu Besuch gewesen sein. Sie habe anlässlich der Kontrolle wahrscheinlich ihren Kolleginnen etwas zu trinken gegeben und sei dann wieder gegangen.
E. 3.6 Alles in allem kann der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin (und mit ihr wahrscheinlich auch die dritte Schwester) hätten im fraglichen Betrieb zumindest zeitweise mitgearbeitet. Diesen Schluss bestätigte (was die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kontrolle am 19. April 2006 betrifft) auch die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2006.
E. 3.7 Die Frage, ob es sich bei den Verrichtungen der Beschwerdeführerin um eine Form unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Tatsache ist, dass nach dem bereits Gesagten eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung überhaupt nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Tatsache ist aber auch, dass (mit der Absicht selbständiger Erwerbstätigkeit) wiederholt einreisende, der achttägigen Anmeldefrist unterstehende Ausländer mit dem achten Tag ihrer tatsächlichen Anwesenheit anmeldepflichtig werden (vgl. Valentin Roschacher, a.a.O., S. 106). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung den maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalt bereits ausgeschöpft hatte.
E. 3.8 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin zweifellos gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung beizumessen ist. Sie hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der gesetzlichen Terminologie begangen und damit ohne weiteres den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 lit. c VwVG). Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen.
E. 4.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Begehung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen.
E. 4.3 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Dies zum einen aus den bereits erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, gerade in ihrem engeren Umfeld darauf hinzuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen. Aufgrund ihres ganzen Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Problematik ihres Verhaltens hätte. Kommt hinzu, dass sie eigentlich durch die einschlägigen Erfahrungen ihrer Schwester hätte sensibilisiert sein müssen; letztere hatte schon im Jahre 1997 wegen illegaler Erwerbstätigkeit eine Einreisesperre erwirkt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten privaten Interessen (an einem möglichst uneingeschränkten Zugang zum Geschäft, an dem sie nun beteiligt ist, und an einer Aufrechterhaltung ihrer Kontakte zur hier lebenden Schwester) vermögen gegen das öffentliche Interesse klar nicht aufzukommen.
E. 4.4 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis, dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In ihrer Dauer scheint die Massnahme - bezieht man die zeitlichen Begebenheiten mit ein - aber mit den ausgesprochenen drei Jahren als unangemessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erwünschte Wirkung auch mit einer kürzeren, zweijährigen Dauer erreicht werden kann. Es erscheint daher - wie von der Vorinstanz beantragt - gerechtfertigt, die Einreisesperre auf zwei Jahre zu befristen. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 5.1 Da die Beschwerdeführerin teilweise unterliegt, sind ihr Verfahrenskosten in einem ermässigten Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen.
E. 5.2 Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die am 21. April 2006 gegen A._______ verhängte Einreisesperre bis am 28. April 2008 befristet.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.-- auferlegt. Sie werden von dem am 10. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 2 224 573 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-121/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. November 2007 Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz); Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christian Hoenen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisesperre Sachverhalt: A. Am Nachmittag des 19. April 2006 führten zwei Mitarbeiter des Bereichs Dienste des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: kantonaler Migrationsdienst) in den Geschäftslokalitäten eines Betriebes namens "X._______" in Basel eine Kontrolle durch. Dabei wurden nebst der eigentlichen Geschäftsführerin auch zwei Schwestern, darunter die Beschwerdeführerin, angetroffen. Letztere ist brasilianische Staatsangehörige und 1965 geboren. Weil der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit bestand, wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage später beim kantonalen Migrationsdienst protokollarisch einvernommen. Dabei bestritt sie im Wesentlichen, in besagtem Betrieb einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. B. Im Anschluss an ihre Einvernahme vom 21. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin formlos aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihr eine kostenpflichtige Verwarnung sowie die Verhängung fremdenpolizeilicher Massnahmen in Aussicht gestellt. C. Ebenfalls noch am 21. April 2006 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 29. April 2006 reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2006 beantragt die Beschwerdeführerin unter Kostenfolge, die verfügte Einreisesperre sei aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe falsche rechtliche Schlüsse gezogen. Sie sei keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. E. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2006 hält die Vorinstanz an der Fernhaltemassnahme grundsätzlich fest, bekundet aber ihre Bereitschaft, in Berücksichtigung der beschwerdeweise geltend gemachten Sachumstände eine Befristung auf zwei Jahre vorzunehmen. F. In ihrer Replik vom 4. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. G. Mit Entscheid vom 24. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Migrationsdienst gestützt auf die kantonale Strafprozessordnung wegen Arbeitens ohne Bewilligung kostenpflichtig verwarnt. Auf eine Verzeigung an das Strafgericht Basel-Stadt wurde verzichtet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. H. Am 8. Mai 2006 verwarnte der kantonale Migrationsdienst im Zusammenhang mit dem gleichen Ereignis auch die Geschäftsinhaberin kostenpflichtig wegen Arbeitenlassens ohne Bewilligung. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der zuständigen Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die eidgenössische Behörde kann für höchstens drei Jahre die Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 4.1 sowie C-106/2006 vom 7. August 2007 E. 4.1) gelten Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, illegaler Aufenthalt und Missachtung der Meldepflicht als grobe Zuwiderhandlungen im Sinne vorerwähnter Gesetzesbestimmung, weil sie sich gegen Normen richten, die für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. 2.2 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilligung darf sich der Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern er rechtmässig eingereist ist (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Ausländer, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Ist der Ausländer, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist ist, im Besitze einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt, kann er - sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach erfolgter Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 ANAV). Ansonsten darf der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Demgegenüber kann der ohne Stellenantritt erwerbstätige Ausländer seine Tätigkeit ohne besondere Bewilligung ausüben, sofern sein tatsächlicher Aufenthalt acht Tage innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nicht übersteigt. Er bedarf allerdings nur während der für ihn geltenden (achttägigen) Anmeldefrist keiner Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 4 ANAV, Art. 3 Abs. 8 ANAV). 2.3 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Als Erwerbstätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant oder Volontär (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BVO) und gelten auch Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BVO). Der ausländerrechtliche Begriff ist damit weiter gefasst als der herkömmliche. Ungeachtet eines Entgelts im Einzelfall erfasst er alle Verrichtungen, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGE 122 IV 231 ff.; BGE 118 Ib 81 ff.). Die selbständige Tätigkeit in der Schweiz gilt als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen. Davon erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Ausländer auf eigene Initiative und auf eigene Kosten und Gefahr ausübt, sofern sie über das Mass der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgehen. Eine solche Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt übt insbesondere derjenige Ausländer aus, welcher in der Schweiz ein eigenes Geschäft hat und dieses auch selber führt (Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], Chur/Zürich 1991, S. 107). 3. 3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft ihrer Schwester Hilfestellungen geleistet hat, die als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifzieren sind. Sie beruft sich dabei auf die Situation, die die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes anlässlich ihrer Kontrolle antrafen, und auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf der Homepage des Geschäfts zusammen mit der Geschäftsführerin und einer weiteren Schwester abgebildet und im dazugehörigen Text von einem Team die Rede war, welches die angebotenen Dienstleistungen erbringe. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich auf Wunsch der Geschäftsinhaberin einer Kundin Quittungen und Rückgeld ausgehändigt habe. Ihre Schwester sei verhindert gewesen dies selbst zu tun, weil sie die Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes habe einlassen müssen. Der Vorwurf des Mitarbeiters des kantonalen Migrationsdienstes, wonach sie während der Kontrolle einen Geschäftslaptop bedient habe, sei nicht begründet; besagtes Gerät stehe im Eigentum des Ehemannes der Geschäftsführerin und sie habe es nur zu privaten Zwecken (Chat) benutzt. Ihre Anwesenheit in den Geschäftsräumlichkeiten lasse sich damit erklären, dass sie als Brasilianerin geselliger Natur sei. Es verstehe sich deshalb von selbst, dass sie sich während der berufsbedingten Abwesenheit ihrer Schwester nicht alleine in deren Wohnung, sondern in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten habe, in denen ihre Schwester anwesend gewesen sei und die von vielen Landsleuten frequentiert würden. Daneben habe sie lediglich gewisse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere Mitarbeit in dem Geschäft getroffen. So habe sie an der Gründung einer GmbH mitgewirkt und sich auf der Homepage des Betriebs als Mitarbeiterin präsentiert. Selbstverständlich sei beabsichtigt gewesen, vor der geplanten Arbeitsaufnahme die notwendige Bewilligung einzuholen. Weder in der situationsbedingten, einmaligen Handreichung zugunsten der Schwester noch in den Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere Mitarbeit seien aber Tätigkeiten zu erblicken, die als bewilligungspflichtige Arbeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewertet werden könnten. 3.3 Gemäss dem von den kontrollierenden Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes am 19. April 2006 erstellten Bericht wurden sie bei ihrer unangekündigten Vorsprache durch die Geschäftsführerin eingelassen. Während im eigentlichen Verkaufsgeschäft bzw. Empfangsraum niemand angetroffen worden sei, habe man in einem zweiten Raum, in welchem ein Reisebüro eingerichtet war, die Beschwerdeführerin dabei beobachtet, wie sie hinter einem Computer sitzend von einer Kundin Geld entgegengenommen und ihr im Gegenzug Retourgeld sowie Papiere ausgehändigt habe. In einem dritten Raum, in welchem sich ein Restaurationsbetrieb befand, habe eine weitere Schwester der Inhaberin hinter einer Theke mehrere Gäste bedient (Geschirr geputzt, Getränke ausgegeben und Geld einkassiert). Während die Beschwerdeführerin und die Geschäftsführerin kontrolliert worden seien, hätten die dritte Schwester und ihre Gäste die Räumlichkeiten verlassen und sich damit einer allfälligen Kontrolle entzogen. 3.4 Anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2006 durch einen Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe zwar bei Erscheinen der Kontrolleure mit einer Frau gesprochen, nicht aber gearbeitet. Ihre älteste Schwester habe den Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes die Türe öffnen müssen und sie habe dann an ihrer Stelle von der Kundin das Geld für ein gekauftes Ticket entgegengenommen und die Quittung ausgehändigt. Am Computer habe sie nur gechattet. Auf der Internetseite des Geschäfts sei sie nur darum mit ihren beiden Schwestern auf zwei Fotos abgebildet, weil die älteste Schwester, welcher das Geschäft gehöre, damit habe aufzeigen wollen, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Weiter sagte sie aus, dass sie am 10. April 2006 (also neun Tage vor ihrer Anhaltung) als Touristin in die Schweiz eingereist sei und auch bereits wieder einen Rückflug nach Brasilien gebucht habe. Die älteste Schwester habe ihr eine eventuelle Mitbeteiligung am Geschäft angeboten. Sie habe sich daher auch darüber ins Bild setzen wollen, wie das Geschäft laufe. Sie habe sich bereits im Jahre 2004 für ca. einen Monat in der Schweiz aufgehalten. Im Januar 2005 habe sie ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben und zwischen April 2005 und März 2006 sei sie abwechslungsweise in der Schweiz, in Frankreich, Italien und Deutschland gewesen. 3.5 Die von den Mitarbeitern des kantonalen Migrationsdienstes bei ihrer Kontrolle angetroffene Situation und sonstige in diesem Zusammenhang von der Behörde gewonnene Erkenntnisse lassen mit genügender Klarheit da-rauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft ihrer Schwester einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Anlässlich ihrer persönlichen Konfrontation gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Verhältnisse in ihrem Sinne plausibel zu erklären; im Gegenteil, ihr Aussageverhalten muss weitgehend als untauglicher Versuch gewertet werden, die Richtigkeit der behördlichen Erkenntnisse zu bestreiten. So fiel die Beschwerdeführerin den Mitarbeitern der kantonalen Behörde durch ihre Routine und Selbständigkeit auf, mit der sie der Kundin Geld gewechselt, Unterlagen ausgehändigt und den Laptop bedient habe. Letzteren habe sie dann während der Kontrolle geschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptete demgegenüber in der Einvernahme, sie sei nach ihrer Einreise am 10. April 2006 lediglich zweimal in den Geschäftsräumlichkeiten gewesen, damit ihre Schwester ihr (im Hinblick auf den Entscheid über eine künftige Beteiligung und Mitarbeit) alles habe zeigen können. Dass sie anlässlich der Kontrolle auch das Telefon abgenommen habe, bestritt sie. Es habe lediglich auf der Basisstation geläutet. Den dazu gehörenden portablen Apparat habe die Schwester auf sich gehabt. Dass sie den Laptop bedient habe, bestritt die Beschwerdeführerin ebenfalls, respektive behauptete, dieser habe mit dem Betrieb nichts zu tun und sie habe damit gechattet. Auffällig ist dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin das Gerät offenbar bediente, während bzw. obwohl eine Kundin zu betreuen war, und dass sie das Gerät schloss, als sie kontrolliert wurde. Demgegenüber gestand die Beschwerdeführerin gegenüber dem einvernehmenden Mitarbeiter des kantonalen Migrationsdienstes ein, dass sie auf der Homepage des Geschäfts abgebildet sei. Der Auftritt sei im vorangegangenen Jahr (also 2005) realisiert worden, weil die Geschäftsführerin damit habe zeigen wollen, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle. Diese Erklärung überzeugt gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. So ist im Zusammenhang mit den Fotos (die die Beteiligten u.a. gemeinsam am Arbeitsplatz und vor den Geschäftsräumlichkeiten zeigen) auf der Homepage von einem Team die Rede, das "fachkundig" zur Verfügung stehe. Dass es sich bei diesem Team um eine Familie handelt, ist anhand der Fotos allein nicht erkennbar und hätte - falls darauf wirklich Wert gelegt worden wäre - im Text erläutert werden müssen. Kommt hinzu, dass - hätte die Schwester als Geschäftsführerin den Betrieb (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) wirklich alleine geführt - mit der Darstellungsweise auf der Homepage ein völlig falscher Eindruck erweckt worden wäre, was einer aufmerksamen Kundschaft kaum entgangen sein könnte und dem Geschäft zumindest nicht zuträglich gewesen wäre. Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang auch der Erklärungsversuch im Beschwerdeverfahren, wonach der Eintrag auf der Homepage im Hinblick auf eine zukünftige Beteiligung und Mitarbeit der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Immerhin ist der Eintrag gemäss dem bereits Gesagten schon im Jahre 2005 erfolgt, eine Beteiligung und Mitarbeit im Geschäft soll aber selbst anlässlich der letzten Einreise der Beschwerdeführerin im April 2006 noch nicht definitiv beschlossen gewesen sein. Ebenfalls im Jahre 2005 hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre langjährige Arbeitsstelle in Brasilien aufgegeben und sich danach mehr oder weniger dauernd ausser Landes aufgehalten. Auf die Feststellung des Mitarbeiters, wonach der Betrieb in seiner Grösse durch die Geschäftsführerin allein gar nicht zu bewältigen gewesen wäre, meinte die Beschwerdeführerin nur, bis jetzt sei das Geschäft noch nicht besonders gut gelaufen. Die dritte (ebenfalls auf der Homepage abgebildete und anlässlich der behördlichen Kontrolle hinter der Theke eines als Restaurationsbetrieb hergerichteten Raumes in Anwesenheit von Gästen wirkende) Schwester soll nach Darstellung der Beschwerdeführerin in Italien wohnhaft und nur gerade über Ostern zu Besuch gewesen sein. Sie habe anlässlich der Kontrolle wahrscheinlich ihren Kolleginnen etwas zu trinken gegeben und sei dann wieder gegangen. 3.6 Alles in allem kann der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin (und mit ihr wahrscheinlich auch die dritte Schwester) hätten im fraglichen Betrieb zumindest zeitweise mitgearbeitet. Diesen Schluss bestätigte (was die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kontrolle am 19. April 2006 betrifft) auch die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2006. 3.7 Die Frage, ob es sich bei den Verrichtungen der Beschwerdeführerin um eine Form unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Tatsache ist, dass nach dem bereits Gesagten eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung überhaupt nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Tatsache ist aber auch, dass (mit der Absicht selbständiger Erwerbstätigkeit) wiederholt einreisende, der achttägigen Anmeldefrist unterstehende Ausländer mit dem achten Tag ihrer tatsächlichen Anwesenheit anmeldepflichtig werden (vgl. Valentin Roschacher, a.a.O., S. 106). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung den maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalt bereits ausgeschöpft hatte. 3.8 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin zweifellos gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen, denen zentrale Bedeutung beizumessen ist. Sie hat grobe Zuwiderhandlungen im Sinne der gesetzlichen Terminologie begangen und damit ohne weiteres den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 lit. c VwVG). Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen. 4.2 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch zu veranschlagen. Durch Missachtung von Vorschriften im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird das ausländerrechtliche System in seinen zentralsten Bereichen in Frage gestellt. Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen von der Begehung weiterer gleichartiger Regelverletzungen abhält und sie ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Vorschriften nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen. 4.3 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Dies zum einen aus den bereits erwähnten Gründen der Generalprävention. Es geht darum, gerade in ihrem engeren Umfeld darauf hinzuwirken, dass den einschlägigen Vorschriften nachgelebt wird. Aber auch unter dem Aspekt der Spezialprävention ist von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen. Aufgrund ihres ganzen Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Problematik ihres Verhaltens hätte. Kommt hinzu, dass sie eigentlich durch die einschlägigen Erfahrungen ihrer Schwester hätte sensibilisiert sein müssen; letztere hatte schon im Jahre 1997 wegen illegaler Erwerbstätigkeit eine Einreisesperre erwirkt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten privaten Interessen (an einem möglichst uneingeschränkten Zugang zum Geschäft, an dem sie nun beteiligt ist, und an einer Aufrechterhaltung ihrer Kontakte zur hier lebenden Schwester) vermögen gegen das öffentliche Interesse klar nicht aufzukommen. 4.4 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zum Ergebnis, dass die Einreisesperre dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In ihrer Dauer scheint die Massnahme - bezieht man die zeitlichen Begebenheiten mit ein - aber mit den ausgesprochenen drei Jahren als unangemessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die erwünschte Wirkung auch mit einer kürzeren, zweijährigen Dauer erreicht werden kann. Es erscheint daher - wie von der Vorinstanz beantragt - gerechtfertigt, die Einreisesperre auf zwei Jahre zu befristen. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. 5.1 Da die Beschwerdeführerin teilweise unterliegt, sind ihr Verfahrenskosten in einem ermässigten Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen. 5.2 Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die am 21. April 2006 gegen A._______ verhängte Einreisesperre bis am 28. April 2008 befristet.
2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.-- auferlegt. Sie werden von dem am 10. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 224 573 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am: