Zuständigkeit SUVA
Sachverhalt
A. Die X._______ AG mit Sitz in Y._______ bezweckt gemäss Handelsregister das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaushaltungen durch eigenes Putzpersonal. Mit Verfügungen vom 14. November 2007 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45D, Stufe 097, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 093 zugeteilt (Akt. 1/4 und 5). Gegen die Unterstellung erhob die X._______ AG mit Datum vom 27. November 2007 Einsprache (Akt. 1/7). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 wies die Suva die Einsprache ab (Akt. 1/2). B. Die X._______ AG liess, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, am 18. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen vom 14. November 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht der Suva unterstellt sei (Akt. 1). C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 4), reichte die Suva am 9. Juni 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 8). D. Mit Replik vom 31. Juli (Akt. 10) und Duplik vom 29. September 2008 (Akt. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind.
E. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307).
E. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission oder REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei ihr um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung handelt. Vielmehr betont sie, ihre Tätigkeit bestehe lediglich im Vermitteln von Putzfrauen, wobei sie die Funktion der Arbeitgeberin übernehme (vgl. Akt. 10 S. 3). Gemäss Handelsregister bezweckt die Gesellschaft das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaushaltungen durch eigenes Putzpersonal (Akt. 1/3). Es liegt zweifellos ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein ungegliederter Betrieb vor.
E. 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
E. 3.2.1 Die Suva hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV verfügt. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Suva vor, ihren Tätigkeitsbereich über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. b UVV auszudehnen. Das Putzen von Privathaushalten stelle keine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nur wenn Reinigungsarbeiten in einem entsprechenden Zusammenhang oder mit entsprechender Gefahrenlage erfolgten - bspw. Fassadenreinigung, Aufräumarbeiten, Baureinigungen, Reinigung von Rohren, Leitungen etc. - könnten diese als baugewerbliche Tätigkeiten qualifiziert werden. Das von der Beschwerdeführerin angestellte Putzpersonal würde ausschliesslich in Privathaushalten eingesetzt. Auch Privatpersonen, die eine Putzfrau anstellten, könnten den (Privat)Versicherer frei wählen. Da es sich um die gleiche Tätigkeit handle, könne für die von der Beschwerdeführerin vermittelten Putzfrauen nichts anderes gelten. In der Replik lässt die Beschwerdeführerin zudem darauf hinweisen, dass sie kein Reinigungsinstitut betreibe, sondern nur Putzfrauen an Privathaushalte vermittle. Insbesondere würden keine eigenen Reinigungsmittel oder -geräte eingesetzt und auch keine Endreinigungen bei Wohnungswechsel (mit entsprechenden Garantien) angeboten. Die extensive Auslegung von Art. 66 Abs. 1 UVG durch die Suva widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Norm, wonach die Suva vorwiegend im Bereich der risikoreichen Tätigkeiten zuständig sein soll.
E. 3.2.3 Die Suva verweist - zu Recht - auf die Rechtsprechung der Rekurskommission, welche bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege am 1. Januar 2007 zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich Suva-Unterstellung zuständig war, und des früher zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Wie die Rekurskommission im Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 festgestellt hat, lässt sich aus dem Wortlaut (in den verschiedenen Landessprachen) von Art. 73 Bst. b UVV nicht schliessen, dass nur bestimmte Reinigungsarbeiten - wie die Reinigung von Fassaden oder gemeinsamer Flächen innerhalb eines Gebäudes - erfasst werden sollen bzw. die Reinigung von Wohnungen und Büros ausgeschlossen würde. Zum gleichen Ergebnis führe die historische Auslegung. Die gestützt auf das alte KUVG (bis Ende 1983 in Kraft stehende Art. 60 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung) erlassene Verordnung I zur Unfallversicherung vom 25. März 1916 habe in Art. 13 Ziff. 1 die gleiche Formulierung enthalten, wie der heutige Art. 73 Bst. b UVV. Mit dem Erlass des UVG habe der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Suva nicht grundsätzlich ändern wollen. Wie aus dem Entscheid des BSV vom 18. November 1993 hervorgehe, würden in konstanter, jahrzehntelanger Praxis alle Betriebe, die Gebäude reinigen, obligatorisch der Suva unterstellt. Nicht wesentlich sei dabei, ob es sich um Aussen- oder Innenreinigungen handle und welche Technik angewendet werde (nicht veröffentlichtes Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 E. 3b mit Hinweisen). Weiter erwog die Rekurskommission, der Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit der in Art. 66 Abs. 2 UVG verankerten Kompetenz, die unterstellten Betriebe näher zu bezeichnen, und der relativ offenen Formulierung in Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit dem Erlass von Art. 73 Bst. b UVV, wonach alle Reinigungsunternehmen in den Zuständigkeitsbereich der Suva fielen, habe der Bundesrat den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht überschritten (zur gerichtlichen Überprüfung von unselbständigen Verordnungen des Bundesrates vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.1, BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Art. 73 Bst. b UVV sei gesetzeskonform (a.a.O., E. 4). Im unveröffentlichten Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005 hat die Rekurskommission bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen sei. Im Begriff "Gebäude" seien auch die sich darin befindenden Wohnungen und Büros eingeschlossen. Zudem beschränke sich die Gebäudereinigung weder auf öffentliche Gebäude noch auf eine bestimmte Art der Reinigung. Nach konstanter Praxis seien Reinigungsinstitute obligatorisch der Suva unterstellt (E. 6a).
E. 3.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ausschlaggebend, ob die ausgeübten Arbeiten mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sind. Mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 hat sich die Funktion des Unterstellungsrechts wesentlich geändert. Es entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt, und nicht mehr (wie noch unter der Herrschaft des KUVG), welche Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfall versichert sind (BGE 113 V 327 E. 2b). Die Betriebsgefahr ist daher grundsätzlich kein massgebendes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Suva einerseits und der Privatversicherer gemäss Art. 68 UVG andererseits (nicht veröffentlichtes Urteil EVG U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3, Urteil BVGer 5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 4.5.2, Urteil BVGer C-3186/2006 vom 22. Februar 2008, E. 3.2.3). Gegen die Interpretation der Beschwerdeführerin von Art. 73 Bst. b UVV sprechen auch das Gebot der Rechtssicherheit und das Ziel der administrativen Einfachheit, welchen bei der Abgrenzung der Zuständigkeit der Suva einerseits und den Versicherern gemäss Art. 68 UVG anderseits erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 113 V 327 E. 2d). Wie bereits die Rekurskommission festgestellt hat, wäre es in der Praxis schwierig - wenn nicht unmöglich -, die Abgrenzung nach dem Kriterium Aussen-/Innenreinigung vorzunehmen (Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 E. 4b).
E. 3.2.5 Nicht entscheidend ist auch, ob ein Betrieb für die Reinigungsarbeiten eigene Reinigungsmittel und -geräte einsetzt oder die im Privathaushalt vorhandenen verwendet. Ebensowenig spielt eine Rolle, ob auch Endreinigungen (bei Wohnungswechsel) mit Abnahmegarantie angeboten werden oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt anfallenden Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Wären solche Abgrenzungskriterien massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Angebot im Bereich der Reinigungsarbeiten jeweils der Nachfrage anpasst, allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der Rechtsprechung sollen jedoch möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d). Wie schnell sich das Angebot eines Reinigungsbetriebes ändern kann, zeigt sich im Übrigen auch im Fall der Beschwerdeführerin. Nachdem sie in der Replik noch betont hatte, sie vermittle ausschliesslich Putzfrauen an Privathaushalte und insbesondere biete sie keine Endreinigungen an, werden aktuell auf ihrer Homepage auch Büroreinigungen und Endreinigungen angeboten (vgl. www.________ [Stand 7. Januar 2010]).
E. 3.2.6 Massgebend für die Suva-Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV ist demnach allein, ob ein Betrieb die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden als Dienstleistung für Dritte anbietet. Aus dieser Umschreibung der für die Suva-Unterstellung massgebenden Tätigkeit ergibt sich weiter, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch die von einer Privatperson selber angestellte Putzfrau - welche die gleichen Arbeiten ausführe wie die von ihr vermittelten Putzfrauen - sei bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern, unbehelflich ist. Stellt eine Privatperson für die Reinigung ihres Haushaltes eine Putzfrau an, ist sie zwar Arbeitgeberin, als solche erbringt sie jedoch im Bereich Reinigung keine Dienstleistung für Dritte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um den gleichen Sachverhalt. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit einer von der Beschwerdeführerin vermittelten Putzfrau mit derjenigen einer von einer Privatperson angestellten Putzfrau weitgehend übereinstimmt, ändert daran nichts.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauensschutz. Die Suva habe den Betrieb der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass er nicht in ihren Tätigkeitsbereich falle. Seither hätten sich weder die gesetzlichen Grundlagen noch der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin verändert (Akt. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des damaligen Entscheides der Vorinstanz zu schützen, zumal dieser korrekt gewesen sei und weder Gründe für eine Wiedererwägung noch für eine Revision vorlägen (Akt. 10 S. 4).
E. 3.3.1 Eine Revision oder Wiedererwägung würde voraussetzen, dass die Suva die Unterstellungspflicht mit einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verneint hätte (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005 E. 2b). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu diesen beiden Rechtsinstituten.
E. 3.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, in BGE 135 V 412 [Urteil 8C_784/2008] nicht publizierte E. 5.2).
E. 3.3.3 Es ist nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung der Suva im Jahr 2004 getroffen haben könnte. Die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen Dispositionen geltend. Damit scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den beschwerdeführenden Betrieb zu Recht gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. b UVV ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG (Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen) erfüllt wären. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1040/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 26. Januar 2010 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yolanda Schweri, Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008). Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Y._______ bezweckt gemäss Handelsregister das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaushaltungen durch eigenes Putzpersonal. Mit Verfügungen vom 14. November 2007 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45D, Stufe 097, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 093 zugeteilt (Akt. 1/4 und 5). Gegen die Unterstellung erhob die X._______ AG mit Datum vom 27. November 2007 Einsprache (Akt. 1/7). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 wies die Suva die Einsprache ab (Akt. 1/2). B. Die X._______ AG liess, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, am 18. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen vom 14. November 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht der Suva unterstellt sei (Akt. 1). C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 4), reichte die Suva am 9. Juni 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 8). D. Mit Replik vom 31. Juli (Akt. 10) und Duplik vom 29. September 2008 (Akt. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307). 3.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission oder REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei ihr um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung handelt. Vielmehr betont sie, ihre Tätigkeit bestehe lediglich im Vermitteln von Putzfrauen, wobei sie die Funktion der Arbeitgeberin übernehme (vgl. Akt. 10 S. 3). Gemäss Handelsregister bezweckt die Gesellschaft das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaushaltungen durch eigenes Putzpersonal (Akt. 1/3). Es liegt zweifellos ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein ungegliederter Betrieb vor. 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. 3.2.1 Die Suva hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV verfügt. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Suva vor, ihren Tätigkeitsbereich über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. b UVV auszudehnen. Das Putzen von Privathaushalten stelle keine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nur wenn Reinigungsarbeiten in einem entsprechenden Zusammenhang oder mit entsprechender Gefahrenlage erfolgten - bspw. Fassadenreinigung, Aufräumarbeiten, Baureinigungen, Reinigung von Rohren, Leitungen etc. - könnten diese als baugewerbliche Tätigkeiten qualifiziert werden. Das von der Beschwerdeführerin angestellte Putzpersonal würde ausschliesslich in Privathaushalten eingesetzt. Auch Privatpersonen, die eine Putzfrau anstellten, könnten den (Privat)Versicherer frei wählen. Da es sich um die gleiche Tätigkeit handle, könne für die von der Beschwerdeführerin vermittelten Putzfrauen nichts anderes gelten. In der Replik lässt die Beschwerdeführerin zudem darauf hinweisen, dass sie kein Reinigungsinstitut betreibe, sondern nur Putzfrauen an Privathaushalte vermittle. Insbesondere würden keine eigenen Reinigungsmittel oder -geräte eingesetzt und auch keine Endreinigungen bei Wohnungswechsel (mit entsprechenden Garantien) angeboten. Die extensive Auslegung von Art. 66 Abs. 1 UVG durch die Suva widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Norm, wonach die Suva vorwiegend im Bereich der risikoreichen Tätigkeiten zuständig sein soll. 3.2.3 Die Suva verweist - zu Recht - auf die Rechtsprechung der Rekurskommission, welche bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege am 1. Januar 2007 zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich Suva-Unterstellung zuständig war, und des früher zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Wie die Rekurskommission im Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 festgestellt hat, lässt sich aus dem Wortlaut (in den verschiedenen Landessprachen) von Art. 73 Bst. b UVV nicht schliessen, dass nur bestimmte Reinigungsarbeiten - wie die Reinigung von Fassaden oder gemeinsamer Flächen innerhalb eines Gebäudes - erfasst werden sollen bzw. die Reinigung von Wohnungen und Büros ausgeschlossen würde. Zum gleichen Ergebnis führe die historische Auslegung. Die gestützt auf das alte KUVG (bis Ende 1983 in Kraft stehende Art. 60 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung) erlassene Verordnung I zur Unfallversicherung vom 25. März 1916 habe in Art. 13 Ziff. 1 die gleiche Formulierung enthalten, wie der heutige Art. 73 Bst. b UVV. Mit dem Erlass des UVG habe der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Suva nicht grundsätzlich ändern wollen. Wie aus dem Entscheid des BSV vom 18. November 1993 hervorgehe, würden in konstanter, jahrzehntelanger Praxis alle Betriebe, die Gebäude reinigen, obligatorisch der Suva unterstellt. Nicht wesentlich sei dabei, ob es sich um Aussen- oder Innenreinigungen handle und welche Technik angewendet werde (nicht veröffentlichtes Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 E. 3b mit Hinweisen). Weiter erwog die Rekurskommission, der Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit der in Art. 66 Abs. 2 UVG verankerten Kompetenz, die unterstellten Betriebe näher zu bezeichnen, und der relativ offenen Formulierung in Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit dem Erlass von Art. 73 Bst. b UVV, wonach alle Reinigungsunternehmen in den Zuständigkeitsbereich der Suva fielen, habe der Bundesrat den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht überschritten (zur gerichtlichen Überprüfung von unselbständigen Verordnungen des Bundesrates vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.1, BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Art. 73 Bst. b UVV sei gesetzeskonform (a.a.O., E. 4). Im unveröffentlichten Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005 hat die Rekurskommission bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen sei. Im Begriff "Gebäude" seien auch die sich darin befindenden Wohnungen und Büros eingeschlossen. Zudem beschränke sich die Gebäudereinigung weder auf öffentliche Gebäude noch auf eine bestimmte Art der Reinigung. Nach konstanter Praxis seien Reinigungsinstitute obligatorisch der Suva unterstellt (E. 6a). 3.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ausschlaggebend, ob die ausgeübten Arbeiten mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sind. Mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 hat sich die Funktion des Unterstellungsrechts wesentlich geändert. Es entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt, und nicht mehr (wie noch unter der Herrschaft des KUVG), welche Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfall versichert sind (BGE 113 V 327 E. 2b). Die Betriebsgefahr ist daher grundsätzlich kein massgebendes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Suva einerseits und der Privatversicherer gemäss Art. 68 UVG andererseits (nicht veröffentlichtes Urteil EVG U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3, Urteil BVGer 5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 4.5.2, Urteil BVGer C-3186/2006 vom 22. Februar 2008, E. 3.2.3). Gegen die Interpretation der Beschwerdeführerin von Art. 73 Bst. b UVV sprechen auch das Gebot der Rechtssicherheit und das Ziel der administrativen Einfachheit, welchen bei der Abgrenzung der Zuständigkeit der Suva einerseits und den Versicherern gemäss Art. 68 UVG anderseits erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 113 V 327 E. 2d). Wie bereits die Rekurskommission festgestellt hat, wäre es in der Praxis schwierig - wenn nicht unmöglich -, die Abgrenzung nach dem Kriterium Aussen-/Innenreinigung vorzunehmen (Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000 E. 4b). 3.2.5 Nicht entscheidend ist auch, ob ein Betrieb für die Reinigungsarbeiten eigene Reinigungsmittel und -geräte einsetzt oder die im Privathaushalt vorhandenen verwendet. Ebensowenig spielt eine Rolle, ob auch Endreinigungen (bei Wohnungswechsel) mit Abnahmegarantie angeboten werden oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt anfallenden Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Wären solche Abgrenzungskriterien massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Angebot im Bereich der Reinigungsarbeiten jeweils der Nachfrage anpasst, allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der Rechtsprechung sollen jedoch möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d). Wie schnell sich das Angebot eines Reinigungsbetriebes ändern kann, zeigt sich im Übrigen auch im Fall der Beschwerdeführerin. Nachdem sie in der Replik noch betont hatte, sie vermittle ausschliesslich Putzfrauen an Privathaushalte und insbesondere biete sie keine Endreinigungen an, werden aktuell auf ihrer Homepage auch Büroreinigungen und Endreinigungen angeboten (vgl. www.________ [Stand 7. Januar 2010]). 3.2.6 Massgebend für die Suva-Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV ist demnach allein, ob ein Betrieb die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden als Dienstleistung für Dritte anbietet. Aus dieser Umschreibung der für die Suva-Unterstellung massgebenden Tätigkeit ergibt sich weiter, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch die von einer Privatperson selber angestellte Putzfrau - welche die gleichen Arbeiten ausführe wie die von ihr vermittelten Putzfrauen - sei bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern, unbehelflich ist. Stellt eine Privatperson für die Reinigung ihres Haushaltes eine Putzfrau an, ist sie zwar Arbeitgeberin, als solche erbringt sie jedoch im Bereich Reinigung keine Dienstleistung für Dritte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um den gleichen Sachverhalt. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit einer von der Beschwerdeführerin vermittelten Putzfrau mit derjenigen einer von einer Privatperson angestellten Putzfrau weitgehend übereinstimmt, ändert daran nichts. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauensschutz. Die Suva habe den Betrieb der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass er nicht in ihren Tätigkeitsbereich falle. Seither hätten sich weder die gesetzlichen Grundlagen noch der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin verändert (Akt. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des damaligen Entscheides der Vorinstanz zu schützen, zumal dieser korrekt gewesen sei und weder Gründe für eine Wiedererwägung noch für eine Revision vorlägen (Akt. 10 S. 4). 3.3.1 Eine Revision oder Wiedererwägung würde voraussetzen, dass die Suva die Unterstellungspflicht mit einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verneint hätte (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005 E. 2b). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu diesen beiden Rechtsinstituten. 3.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, in BGE 135 V 412 [Urteil 8C_784/2008] nicht publizierte E. 5.2). 3.3.3 Es ist nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung der Suva im Jahr 2004 getroffen haben könnte. Die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen Dispositionen geltend. Damit scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den beschwerdeführenden Betrieb zu Recht gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. b UVV ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG (Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen) erfüllt wären. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: