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C-3186/2006

C-3186/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-22 · Deutsch CH

Zuständigkeit SUVA

Sachverhalt

A. Die 2006 gegründete A._______ AG mit Sitz in Aadorf führt gemäss Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: "Erbringen von Ingenieurleistungen in den Bereichen Metallbau, Fenster- und Fassadentechnik, insbesondere Projektierung Entwicklung, Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen aller Art, Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit Waren aller Art." Die Gesellschaft ging aus der Fusion der beiden Einzelfirmen "B._______" und "C._______" hervor. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2006 wurde die A._______ AG für die Unfallversicherung ab 1. April 2006 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung der Klasse 60F, Stufe 050 sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 088 zugeteilt. B. Die A._______ AG erhob am 22. Mai 2006 Einsprache gegen die Unterstellung unter die SUVA, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Kundschaft aus Bauherren bestehe und keine Ausführungsplanungen angeboten würden. Deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstellung nicht erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 wies die SUVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei ein Betrieb, der technische Vorbereitungen von Arbeiten im Bereich des Bau- und Installationsgewerbes ausführe, weshalb er in den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle. C. Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 18. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und beantragte, ihr Betrieb sei aus dem Register der SUVA zu streichen. Die A._______ AG erbringe keine die Unterstellung nach sich ziehenden Bauleistungen und keine technischen Vorbereitungen dazu. Von den beiden ehemaligen Einzelfirmen sei nur die B._______, welche in den 90er Jahren Ausführungsplanungen für Fassadenbauer erstellt habe, der SUVA unterstellt gewesen. Das Geschäftsfeld der B._______ habe sich aber in den letzten Jahren verändert, und diese Neuausrichtung sei mit der Fusion definitiv besiegelt worden. Das Tätigkeitsfeld der A._______ AG bestehe nicht im Erbringen von Leistungen für Metall- und Fassadenbauer, sondern in der Entwicklung von neuen Projekten und dem Definieren von Vorgaben. Mit der eigentlichen Ausführung habe sie aber nichts zu tun, insbesondere seien ihre Mitarbeiter - entgegen der Behauptung der SUVA - nicht mit der Ausführungsplanung befasst. Sie sei deshalb auch kein der SUVA zuzuweisendes "technisches Büro" im Sinne der Rechtsprechung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2006 (zugestellt am 1. November 2006) forderte die Rekurskommission UV die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Entscheid vom 2. April 2007). Der Kostenvorschuss ging am 1. Dezember 2006 bei der Rekurskommission UV ein. E. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. F. In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 beantragte die SUVA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung, weshalb für die Unterstellung nicht erheblich sei, in welchem Ausmass Tätigkeiten ausgeführt würden, welche nach dem Gesetz zu einer Unterstellung unter die SUVA führen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Tätigkeitsgebiet die Unterstellungskriterien erfülle, gehe sowohl aus der Zweckbestimmung im Handelsregister als auch daraus hervor, wie sie sich nach aussen (Briefkopf, Internetauftritt) präsentiere. Mit ihrer Referenzliste belege sie zudem, dass es sich bei ihrer Tätigkeit nicht nur um unverbindliche Studien handle, sondern um Tätigkeiten der technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung von entsprechenden Projekten. G. Mit Replik vom 16. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Dass sie Tätigkeiten ausübe, die in den Bereich der technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung fallen, sei nie bestritten worden. Diese Leistungen würden aber nicht für im Gesetz genannte Betriebe erbracht. Da sie sich auf den Gesetzeswortlaut verlassen habe, sei bereits im Hinblick auf die erste Personalanstellung eine Unfallversicherung abgeschlossen worden. Deshalb wäre bei einer Abweisung ihres Antrages wenigstens zu berücksichtigen, dass die Prämien für die von ihr abgeschlossene Versicherung für die Jahre 2006 und 2007 bereits bezahlt worden seien. H. Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 29. Mai 2007 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zu den Ausführungen betreffend die bereits bezahlten Prämien hielt sie fest, dass sie einem Gesuch um aufschiebende Wirkung grundsätzlich positiv gegenüberstehen würde. Dies allerdings nur ausnahmsweise und unter der Bedingung, dass der Vertrag mit dem privaten Unfallversicherer vor der per 1. April 2006 erfolgten Versicherung durch die SUVA abgeschlossen worden sei, was von der Beschwerdeführerin zu belegen wäre. I. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Juni 2007 ein formelles Gesuch um aufschiebende Wirkung mit den von der SUVA genannten Belegen einzureichen. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109 Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).

E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.

E. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307).

E. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).

E. 3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss Handelsregistereintrag werden Ingenieurleistungen in den Bereichen Metallbau, Fenster- und Fassadentechnik, insbesondere Projektierung Entwicklung, Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen aller Art, Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit Waren aller Art angeboten. Auf ihrer Homepage (...) stellt sich der Betrieb als Kompetenzzentrum für Fenster-, Türen-, Fassade-, Gebäudehülle-, Energie- und Sicherheitstechnik vor und bietet als Dienstleistung Beratung, Engineering und Projektierung an. Die effektiv ausgeübten Tätigkeiten gehören zu einem als zusammenhängend erscheinenden Auftritt im Wirtschaftsleben und sie passen konzeptuell zueinander; es liegt mithin ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb vor.

E. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist, wobei Bst. m in Verbindung mit Bst. b und Bst. e in Frage steht.

E. 3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind die Arbeitnehmenden eines Betriebes für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst. b-l des selben Artikels obligatorisch bei der SUVA versichert. Bst. b nennt Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus, Bst. e Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien. Welche Betriebe unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen, wird in Art. 73 UVV näher umschrieben. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gelten solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Bst. a), Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b), Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c), Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d), Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren (Bst. e), ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt grundsätzlich, dass sie die in Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Sie bestreitet aber, dass sie diese Aufgaben für die in den Bst. b oder Bst. e von Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Betriebe ausführe. Ihre Kunden seien Projektentwickler und mögliche Bauherren. Ihre Tätigkeit bestehe im Entwickeln von neuen Projekten und Definieren von Vorgaben; mit der eigentlichen Ausführung habe sie nichts zu tun.

E. 3.2.3 Für die Unterstellungsfrage ist bei Betrieben im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG die Abgrenzung zwischen technischen Büros und Studienbüros massgebend. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3179/2006 vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007 UV Nr. 30, E. 4.2.2; siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3179/2006 vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007 UV Nr. 30, E. 4.2.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich sei (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen.

E. 3.2.4 Die Verfahrensbeteiligten scheinen in erster Linie den von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der konkreten Ausführungspläne unterschiedlich auszulegen. Während für die Vorinstanz zweifellos feststeht, dass sich die Angestellten der Beschwerdeführerin mit konkreten, zu realisierenden Ausführungsplänen befassen (Einspracheentscheid, S. 2), wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten. In ihrer Beschwerde verweist sie auf die SIA-Norm 240, welche klar regle, dass die Ausführungsplanung unter Einschluss der Verantwortung für Statik und Sicherheit beim ausführenden Unternehmer liege. Was im vorliegenden Zusammenhang unter Ausführungsplänen bzw. technischen Büros zu verstehen ist, ergibt sich nicht daraus, wer bei der Realisierung eines Projektes gemäss SIA-Normen wofür die Verantwortung trägt. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Kunden eines Betriebes, der Tätigkeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG (technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung) anbietet, selber als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes oder andere in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannte Betriebe zu qualifizieren sind. Wie schon aus dem Wortlaut von Bst. m erhellt, genügt es, dass ein Betrieb technische Vorbereitung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l ausführt. Der Betrieb der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht als Studienbüro im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Denn ihre angebotenen Produkte sind ohne Zweifel keine unverbindlichen Studien oder Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung oder Raumplanung. Vielmehr erstellt sie - wie aus ihrem Internetauftritt hervorgeht - Fassadenkonzepte oder Fassadenplanungen für ganz konkrete Bauprojekte. Ob sie die Projekte in Zusammenarbeit mit Architektur- oder Planungsbüros entwickelt und der ausführende Unternehmer selber allenfalls weitere Ausführungspläne zu erstellen hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Würde die Beschwerdeführerin nur abstrakte Modelle und Varianten entwickeln, die auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers noch zugeschnitten werden müssten, könnte sie auch nicht mit der Referenzliste konkreter Bauprojekte unter Angabe der Art der Konstruktion und der Bauteile werben (...). Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist somit als technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass die von ihr geplanten Fassaden Bestandteile für Bauten oder Bauwerke im Sinne von Art. 73 Bst. a UVV darstellen und somit unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen, erscheint klar und bedarf keiner weiterer Ausführungen. Für die Konstruktion der Fassaden muss zudem Metall, teilweise auch Glas, maschinell bearbeitet werden, weshalb auch das Merkmal gemäss Bst. e in Verbindung mit Bst. m des Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.

E. 3.2.5 Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass die in Art. 66 Abs. 1 Bst. m genannten Merkmale nicht kumulativ erfüllt sein müssen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Es genügt, wenn ein Betrieb technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung entsprechender Arbeiten ausführt. Der Einwand, sie habe mit der konkreten Ausführung des Fassadenbaus nichts zu tun, ist deshalb unerheblich. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf den Handelsregisterauszug und den Internetauftritt vorbringt, dürfte sich das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin indessen nicht auf technische Vorbereitung beschränken, sondern auch die übrigen beiden Merkmale der Leitung und Überwachung erfüllen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil mit der technischen Vorbereitung von Fassaden die Tatbestandselemente von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. b und Bst. e erfüllt sind und der Betrieb demnach von Gesetzes wegen in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt.

E. 3.3 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

E. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3186/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 22. Februar 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 18. September 2006). Sachverhalt: A. Die 2006 gegründete A._______ AG mit Sitz in Aadorf führt gemäss Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: "Erbringen von Ingenieurleistungen in den Bereichen Metallbau, Fenster- und Fassadentechnik, insbesondere Projektierung Entwicklung, Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen aller Art, Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit Waren aller Art." Die Gesellschaft ging aus der Fusion der beiden Einzelfirmen "B._______" und "C._______" hervor. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2006 wurde die A._______ AG für die Unfallversicherung ab 1. April 2006 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung der Klasse 60F, Stufe 050 sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 088 zugeteilt. B. Die A._______ AG erhob am 22. Mai 2006 Einsprache gegen die Unterstellung unter die SUVA, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Kundschaft aus Bauherren bestehe und keine Ausführungsplanungen angeboten würden. Deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstellung nicht erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 wies die SUVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei ein Betrieb, der technische Vorbereitungen von Arbeiten im Bereich des Bau- und Installationsgewerbes ausführe, weshalb er in den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle. C. Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 18. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und beantragte, ihr Betrieb sei aus dem Register der SUVA zu streichen. Die A._______ AG erbringe keine die Unterstellung nach sich ziehenden Bauleistungen und keine technischen Vorbereitungen dazu. Von den beiden ehemaligen Einzelfirmen sei nur die B._______, welche in den 90er Jahren Ausführungsplanungen für Fassadenbauer erstellt habe, der SUVA unterstellt gewesen. Das Geschäftsfeld der B._______ habe sich aber in den letzten Jahren verändert, und diese Neuausrichtung sei mit der Fusion definitiv besiegelt worden. Das Tätigkeitsfeld der A._______ AG bestehe nicht im Erbringen von Leistungen für Metall- und Fassadenbauer, sondern in der Entwicklung von neuen Projekten und dem Definieren von Vorgaben. Mit der eigentlichen Ausführung habe sie aber nichts zu tun, insbesondere seien ihre Mitarbeiter - entgegen der Behauptung der SUVA - nicht mit der Ausführungsplanung befasst. Sie sei deshalb auch kein der SUVA zuzuweisendes "technisches Büro" im Sinne der Rechtsprechung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2006 (zugestellt am 1. November 2006) forderte die Rekurskommission UV die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Entscheid vom 2. April 2007). Der Kostenvorschuss ging am 1. Dezember 2006 bei der Rekurskommission UV ein. E. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. F. In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 beantragte die SUVA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung, weshalb für die Unterstellung nicht erheblich sei, in welchem Ausmass Tätigkeiten ausgeführt würden, welche nach dem Gesetz zu einer Unterstellung unter die SUVA führen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Tätigkeitsgebiet die Unterstellungskriterien erfülle, gehe sowohl aus der Zweckbestimmung im Handelsregister als auch daraus hervor, wie sie sich nach aussen (Briefkopf, Internetauftritt) präsentiere. Mit ihrer Referenzliste belege sie zudem, dass es sich bei ihrer Tätigkeit nicht nur um unverbindliche Studien handle, sondern um Tätigkeiten der technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung von entsprechenden Projekten. G. Mit Replik vom 16. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Dass sie Tätigkeiten ausübe, die in den Bereich der technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung fallen, sei nie bestritten worden. Diese Leistungen würden aber nicht für im Gesetz genannte Betriebe erbracht. Da sie sich auf den Gesetzeswortlaut verlassen habe, sei bereits im Hinblick auf die erste Personalanstellung eine Unfallversicherung abgeschlossen worden. Deshalb wäre bei einer Abweisung ihres Antrages wenigstens zu berücksichtigen, dass die Prämien für die von ihr abgeschlossene Versicherung für die Jahre 2006 und 2007 bereits bezahlt worden seien. H. Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 29. Mai 2007 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zu den Ausführungen betreffend die bereits bezahlten Prämien hielt sie fest, dass sie einem Gesuch um aufschiebende Wirkung grundsätzlich positiv gegenüberstehen würde. Dies allerdings nur ausnahmsweise und unter der Bedingung, dass der Vertrag mit dem privaten Unfallversicherer vor der per 1. April 2006 erfolgten Versicherung durch die SUVA abgeschlossen worden sei, was von der Beschwerdeführerin zu belegen wäre. I. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Juni 2007 ein formelles Gesuch um aufschiebende Wirkung mit den von der SUVA genannten Belegen einzureichen. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109 Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307). 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss Handelsregistereintrag werden Ingenieurleistungen in den Bereichen Metallbau, Fenster- und Fassadentechnik, insbesondere Projektierung Entwicklung, Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen aller Art, Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit Waren aller Art angeboten. Auf ihrer Homepage (...) stellt sich der Betrieb als Kompetenzzentrum für Fenster-, Türen-, Fassade-, Gebäudehülle-, Energie- und Sicherheitstechnik vor und bietet als Dienstleistung Beratung, Engineering und Projektierung an. Die effektiv ausgeübten Tätigkeiten gehören zu einem als zusammenhängend erscheinenden Auftritt im Wirtschaftsleben und sie passen konzeptuell zueinander; es liegt mithin ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb vor. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist, wobei Bst. m in Verbindung mit Bst. b und Bst. e in Frage steht. 3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind die Arbeitnehmenden eines Betriebes für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst. b-l des selben Artikels obligatorisch bei der SUVA versichert. Bst. b nennt Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus, Bst. e Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien. Welche Betriebe unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen, wird in Art. 73 UVV näher umschrieben. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gelten solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Bst. a), Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b), Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c), Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d), Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren (Bst. e), ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt grundsätzlich, dass sie die in Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Sie bestreitet aber, dass sie diese Aufgaben für die in den Bst. b oder Bst. e von Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Betriebe ausführe. Ihre Kunden seien Projektentwickler und mögliche Bauherren. Ihre Tätigkeit bestehe im Entwickeln von neuen Projekten und Definieren von Vorgaben; mit der eigentlichen Ausführung habe sie nichts zu tun. 3.2.3 Für die Unterstellungsfrage ist bei Betrieben im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG die Abgrenzung zwischen technischen Büros und Studienbüros massgebend. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3179/2006 vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007 UV Nr. 30, E. 4.2.2; siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3179/2006 vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007 UV Nr. 30, E. 4.2.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich sei (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen. 3.2.4 Die Verfahrensbeteiligten scheinen in erster Linie den von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der konkreten Ausführungspläne unterschiedlich auszulegen. Während für die Vorinstanz zweifellos feststeht, dass sich die Angestellten der Beschwerdeführerin mit konkreten, zu realisierenden Ausführungsplänen befassen (Einspracheentscheid, S. 2), wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten. In ihrer Beschwerde verweist sie auf die SIA-Norm 240, welche klar regle, dass die Ausführungsplanung unter Einschluss der Verantwortung für Statik und Sicherheit beim ausführenden Unternehmer liege. Was im vorliegenden Zusammenhang unter Ausführungsplänen bzw. technischen Büros zu verstehen ist, ergibt sich nicht daraus, wer bei der Realisierung eines Projektes gemäss SIA-Normen wofür die Verantwortung trägt. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Kunden eines Betriebes, der Tätigkeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG (technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung) anbietet, selber als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes oder andere in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannte Betriebe zu qualifizieren sind. Wie schon aus dem Wortlaut von Bst. m erhellt, genügt es, dass ein Betrieb technische Vorbereitung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l ausführt. Der Betrieb der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht als Studienbüro im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Denn ihre angebotenen Produkte sind ohne Zweifel keine unverbindlichen Studien oder Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung oder Raumplanung. Vielmehr erstellt sie - wie aus ihrem Internetauftritt hervorgeht - Fassadenkonzepte oder Fassadenplanungen für ganz konkrete Bauprojekte. Ob sie die Projekte in Zusammenarbeit mit Architektur- oder Planungsbüros entwickelt und der ausführende Unternehmer selber allenfalls weitere Ausführungspläne zu erstellen hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Würde die Beschwerdeführerin nur abstrakte Modelle und Varianten entwickeln, die auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers noch zugeschnitten werden müssten, könnte sie auch nicht mit der Referenzliste konkreter Bauprojekte unter Angabe der Art der Konstruktion und der Bauteile werben (...). Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist somit als technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass die von ihr geplanten Fassaden Bestandteile für Bauten oder Bauwerke im Sinne von Art. 73 Bst. a UVV darstellen und somit unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen, erscheint klar und bedarf keiner weiterer Ausführungen. Für die Konstruktion der Fassaden muss zudem Metall, teilweise auch Glas, maschinell bearbeitet werden, weshalb auch das Merkmal gemäss Bst. e in Verbindung mit Bst. m des Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. 3.2.5 Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass die in Art. 66 Abs. 1 Bst. m genannten Merkmale nicht kumulativ erfüllt sein müssen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Es genügt, wenn ein Betrieb technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung entsprechender Arbeiten ausführt. Der Einwand, sie habe mit der konkreten Ausführung des Fassadenbaus nichts zu tun, ist deshalb unerheblich. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf den Handelsregisterauszug und den Internetauftritt vorbringt, dürfte sich das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin indessen nicht auf technische Vorbereitung beschränken, sondern auch die übrigen beiden Merkmale der Leitung und Überwachung erfüllen. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil mit der technischen Vorbereitung von Fassaden die Tatbestandselemente von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. b und Bst. e erfüllt sind und der Betrieb demnach von Gesetzes wegen in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt. 3.3 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: