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C-1170/2009

C-1170/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-11 · Deutsch CH

Zuständigkeit SUVA

Sachverhalt

A. Das Einzelunternehmen X._______, mit Sitz in M.______, (nachfolgend: X._______ oder Beschwerdeführerin) betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom 27. Mai 2008 Apartment- und Relocation-Services und ist ein Generalunternehmen für Umbauprojekte. Am 2. Juli 2010 wurde X._______, als Einzelunternehmen im Handelsregister gelöscht. Am 29. April 2010 wurde X._______ GmbH als Rechtsnachfolgerin im Handelsregister eingetragen (veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am 5. Mai 2010). Mit Verfügungen vom 21. November 2008 wurde X._______ für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung per 1. Juli 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) unterstellt und wie folgt eingereiht:

- Für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45D Stufe 88 ab 1. Juli 2008 und in der Stufe 87 ab 1. Januar 2009

- Für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in der Stufe 91 ab 1. Juli 2008 und in der Stufe 90 ab 1. Januar 2009 (Vorakten Nr. 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. November 2008 (Vorakten Nr. 6) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 ab (BVGer act. 1, Beschwerdebeilage). B. Gegen diesen Entscheid reichte X._______ mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, sie sei nicht der SUVA zu unterstellen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei keine Reinigungsfirma, die Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck. Der Putzservice sei nur ein kleiner Nebenertrag. Die Kosten für das Putzpersonal beliefen sich nur auf 10-15% der gesamten Personalkosten. Hauptbetriebszweck der Beschwerdeführerin bilde die Möblierung und Untervermietung von Wohnungen, und es würden ausschliesslich untervermietete Wohnungen geputzt. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei mit einem Hotelbetrieb vergleichbar, der auch nicht obligatorisch der SUVA unterstellt sei (BVGer act.1). C. Der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ging am 13. März 2009 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/4). D. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Firma der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb. Sämtliche von den Angestellten auszuübende Arbeiten bildeten einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszeck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich von den üblichen Immobilienvermietern. Einerseits richte sie die weiter- oder untervermieteten Wohnungen für ihre Kunden ein, und in diesem Zusammenhang führe sie auch die dazu notwendigen Transporte aus; andererseits biete sei einen regelmässigen Putzservice an. Beide Tätigkeiten dienten einzig dem übergeordneten Betriebszweck und hingen eng miteinander zusammen. Somit unterscheide sich der Betrieb von den üblichen Vermietern, aber auch von Hotelbetrieben. Bei den ungegliederten Betrieben spiele das Ausmass der einzelnen, für die Unterstellung nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausschlaggebenden Tätigkeiten keine Rolle, da die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall betriebsnotwendig im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinn eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich ausgeübt würden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) seien Betriebe, welche Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigten, bei der SUVA zu versichern. Dazu gehörten insbesondere auch Betriebe, die Wohnungen und Büros reinigten; unerheblich sei, mit welchen Putzmitteln gereinigt werde. Darauf hinzuweisen sei, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. b UVV alle Unternehmen erfasse, welche die Reinigung inner- und ausserhalb von Gebäuden zum Ziel habe. Die Erfassung durch die SUVA sei somit zu Recht erfolgt (BVGer act. 8). E. In ihrer Replik vom 6. Juli 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen einer Zimmerreinigung in einem Hotelbetrieb, der nicht SUVA-pflichtig sei, und einer wöchentlichen Wohnungsreinigung durch die Beschwerdeführerin unterschieden werde. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie einzig einen Reinigungsservice mit wöchentlicher Wohnungsreinigung anbiete, analog einem Hotel- oder Pensionsbetrieb, und im Übrigen keine Gebäudereinigungen durchführe (BVGer act. 10). F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. August 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bereits in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 gemachten Ausführungen fest. Im Übrigen wies sie auf die Unterstellungspraxis der SUVA hin, wonach nicht zwischen Wohnungsreinigung einerseits und Gebäudereinigung andererseits unterschieden werde (BVGer act. 12). G. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 26. Januar 2009.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallender Betrieb im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV zu qualifizieren ist und demzufolge die in diesem Betrieb beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck, weshalb sie zu Unrecht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sei. Hauptzweck der X._______ sei die Möblierung und Untervermietung von Wohnungen.

E. 3.2 Die SUVA ist der Ansicht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV in ihren Tätigkeitsbereich falle.

E. 3.3 Art. 66 UVG zählt Betriebe bzw. Betriebszweige auf, deren Arbeitnehmer bei der SUVA obligatorisch versichert sind. In Abs. 2 Halbsatz 1 von Art. 66 wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinn von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen (Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 66 UVG in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert. Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern versichert (Art. 68 UVG).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmer der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinn dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen.

E. 3.4 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind (Urteil BGer 8C-256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.1). Dabei ist in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (Urteil BGer 8C-256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle spielt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307). Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinn des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (Urteil BGer U 16/04 vom 15. September 2004 E. 5.1).

E. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3: BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).

E. 3.4.2 Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinn ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE V 346 E. 3b). Eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA ausgeschlossen ist, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG nur zu einem geringen Teil erfüllt, lassen sich weder dem Gesetz noch der Verordnung noch der bundesrätlichen Botschaft (zu Art. 66 UVG; BBI 1976 III 209) entnehmen (Urteil BGer U 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass bei ihr ein ungegliederter Betrieb vorliegt.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom 27. Mai 2008 ein Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Apartment- und Relocation-Services, Generalunternehmen für Umbauprojekte, insbesondere die Vermittlung und Vermietung von Wohnmöglichkeiten für von Unternehmen ins Ausland entsandte Arbeitnehmende sowie Generalunternehmer für Umbauprojekte. Im Internetauftritt der Firma, besucht am 22. Juni 2011, steht unter der Rubrik Portrait Folgendes: Die Firma X._______ wurde Ende 2006 gegründet und verfügt bereits über 150 Wohnungen. Als Dienstleistungsfirma reagieren wir flexibel und offen auf die Bedürfnisse unserer Kunden. Wir unterstützen Sie auf der Suche nach dem richtigen Objekt und bleiben auch anschliessend in Kontakt, um eine gute Zusammenarbeit zu gewährleisten. Oberstes Gebot ist die Kundenzufriedenheit und die damit verbundene Verpflichtung, eine permanente Erreichbarkeit während Ihrer Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Deshalb halten wir ein erfahrenes, mehrsprachiges Mitarbeiterteam, welches sich Ihrer Betreuung annimmt, für Sie bereit. Zusätzlich verfügen wir über ein eigenes Cleaning-Team, welches täglich die Wohnungen in Basel, Zürich, Bern und Umgebung anfährt und reinigt. Dank der permanenten Präsenz unserer Mitarbeiter können wir Sonderwünsche speditiv und unkompliziert erfüllen. Die Firma bietet folgende Services an: Reinigungs-Dienst, Wohnungsvermittlung und Stadtinformation. Der Rubrik Reinigungs-Dienst ist zu entnehmen: Um sich in einer Wohnung wirklich wohl zu fühlen, gehört mit Sicherheit Sauberkeit dazu. Um dies trotz des arbeitsreichen Alltags unserer Kunden zu gewährleisten, bietet X._______ einen umfassenden Reinigungsservice an. Einmal pro Woche werden Küche und Bad gründlich gereinigt, freie Oberflächen werden abgewischt und der Boden wird staubgesaugt und feucht aufgezogen. Der komplette Bettbezug wird alle zwei Wochen gewechselt. Der Reinigungsdienst erfolgt in der Regel einmal pro Woche. Selbstverständlich sind wir auch hier flexibel und können auf Wunsch auch im 14-Tage-Rhythmus oder zwei Mal die Woche die Wohnung reinigen. Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht, datiert vom 11. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2.1 die Frage "Führen Sie Bau-, Installations- oder Gebäudereinigungsarbeiten aus?" mit ja beantwortet und "selten" beigefügt. Gemäss der am 20. August 2008 erhobenen Betriebsbeschreibung führt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2008 folgende Tätigkeiten aus:

- Unterhaltsreinigung (Tag/Nacht) zu 30%

- Immobilienverwaltung zu 45%

- Transporte für Betrieb zu 25%

- Administration, kaufmännische Tätigkeiten zu 45%. Die erhobenen Daten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nach dem Gesagten betreibt die Beschwerdeführerin nicht nur eine Immobilienverwaltung, sondern verrichtet auch Reinigungsarbeiten. Welchen Anteil an der Gesamttätigkeit diese Arbeiten ausmachen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E.4.2). Denn wie unter E. 3.4 ausgeführt, ist für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums einzig massgebend, dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb Reinigungsarbeiten im Sinne des Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV ausübt.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie keine Gebäudereinigung vornehme. Des Weiteren bringt sie vor, ihr Putzservice bestehe lediglich aus Putzen von Bad und Küche, Staubsaugen und Bettwäschewechsel der untervermieteten Wohnungen, ähnlich einem Hotelservice.

E. 3.6.1 Reinigungsinstitute werden nach konstanter Praxis obligatorisch der SUVA unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. seine Vorgängerorganisation, die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU), haben bereits mehrfach festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen ist. Im Begriff "Gebäude" sind auch die sich darin befindenden Wohnungen und Büros eingeschlossen. Zudem beschränkt sich die Gebäudereinigung nach Art. 73 Bst. b IVV weder auf öffentliche Gebäude noch auf eine bestimmte Art der Reinigung (Urteil BVGE C-1040/2008 vom 26. Januar 2010 E. 3.2.3, Urteil REKU 612/04 vom 22. August 2005, E. 6a, Urteil REKU 433/99 vom 4. September 2000 E. 3).

E. 3.6.2 Nicht entscheidend ist, ob ein Betrieb Endreinigungen (bei Wohnungswechsel) oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt anfallenden wöchentlichen Reinigungsarbeiten ausführt. Ebenso ist nicht entscheidend, mit welchen Reinigungsmitteln der Betrieb die Reinigungsarbeiten ausführt. Wären solche Abgrenzungskriterien massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Angebot jeweils der Nachfrage anpasst, allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen jedoch möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d).

E. 3.6.3 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV ist demnach für die SUVA-Unterstellung allein massgebend, ob ein Betrieb die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden als Dienstleistung für Dritte anbietet. Diesbezüglich ist der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich, ihr Putzservice unterscheide sich nicht von einer durch ein Hotel durchgeführten Zimmerreinigung. Eine Zimmerreinigung in einem Hotel unterscheidet sich doch gerade dadurch, dass sie nicht als Dienstleistung für Dritte durchgeführt wird, sondern dass die hoteleigenen Räumlichkeiten gereinigt werden.

E. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die SUVA die Beschwerdeführerin zu Recht der obligatorischen Versicherung unterstellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und die angefochtene Einspracheverfügung vom 26. Januar 2009 ist zu bestätigen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei, hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzusetzen und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1170/2009 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Unterstellung SUVA, Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009. Sachverhalt: A. Das Einzelunternehmen X._______, mit Sitz in M.______, (nachfolgend: X._______ oder Beschwerdeführerin) betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom 27. Mai 2008 Apartment- und Relocation-Services und ist ein Generalunternehmen für Umbauprojekte. Am 2. Juli 2010 wurde X._______, als Einzelunternehmen im Handelsregister gelöscht. Am 29. April 2010 wurde X._______ GmbH als Rechtsnachfolgerin im Handelsregister eingetragen (veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am 5. Mai 2010). Mit Verfügungen vom 21. November 2008 wurde X._______ für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung per 1. Juli 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) unterstellt und wie folgt eingereiht:

- Für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45D Stufe 88 ab 1. Juli 2008 und in der Stufe 87 ab 1. Januar 2009

- Für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in der Stufe 91 ab 1. Juli 2008 und in der Stufe 90 ab 1. Januar 2009 (Vorakten Nr. 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. November 2008 (Vorakten Nr. 6) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 ab (BVGer act. 1, Beschwerdebeilage). B. Gegen diesen Entscheid reichte X._______ mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, sie sei nicht der SUVA zu unterstellen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, sie sei keine Reinigungsfirma, die Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck. Der Putzservice sei nur ein kleiner Nebenertrag. Die Kosten für das Putzpersonal beliefen sich nur auf 10-15% der gesamten Personalkosten. Hauptbetriebszweck der Beschwerdeführerin bilde die Möblierung und Untervermietung von Wohnungen, und es würden ausschliesslich untervermietete Wohnungen geputzt. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei mit einem Hotelbetrieb vergleichbar, der auch nicht obligatorisch der SUVA unterstellt sei (BVGer act.1). C. Der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ging am 13. März 2009 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/4). D. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Firma der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb. Sämtliche von den Angestellten auszuübende Arbeiten bildeten einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszeck dienenden Tätigkeitsbereich, der für diese Betriebsart üblich sei. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich von den üblichen Immobilienvermietern. Einerseits richte sie die weiter- oder untervermieteten Wohnungen für ihre Kunden ein, und in diesem Zusammenhang führe sie auch die dazu notwendigen Transporte aus; andererseits biete sei einen regelmässigen Putzservice an. Beide Tätigkeiten dienten einzig dem übergeordneten Betriebszweck und hingen eng miteinander zusammen. Somit unterscheide sich der Betrieb von den üblichen Vermietern, aber auch von Hotelbetrieben. Bei den ungegliederten Betrieben spiele das Ausmass der einzelnen, für die Unterstellung nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausschlaggebenden Tätigkeiten keine Rolle, da die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall betriebsnotwendig im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinn eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich ausgeübt würden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) seien Betriebe, welche Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigten, bei der SUVA zu versichern. Dazu gehörten insbesondere auch Betriebe, die Wohnungen und Büros reinigten; unerheblich sei, mit welchen Putzmitteln gereinigt werde. Darauf hinzuweisen sei, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. b UVV alle Unternehmen erfasse, welche die Reinigung inner- und ausserhalb von Gebäuden zum Ziel habe. Die Erfassung durch die SUVA sei somit zu Recht erfolgt (BVGer act. 8). E. In ihrer Replik vom 6. Juli 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen einer Zimmerreinigung in einem Hotelbetrieb, der nicht SUVA-pflichtig sei, und einer wöchentlichen Wohnungsreinigung durch die Beschwerdeführerin unterschieden werde. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie einzig einen Reinigungsservice mit wöchentlicher Wohnungsreinigung anbiete, analog einem Hotel- oder Pensionsbetrieb, und im Übrigen keine Gebäudereinigungen durchführe (BVGer act. 10). F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. August 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bereits in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 gemachten Ausführungen fest. Im Übrigen wies sie auf die Unterstellungspraxis der SUVA hin, wonach nicht zwischen Wohnungsreinigung einerseits und Gebäudereinigung andererseits unterschieden werde (BVGer act. 12). G. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 26. Januar 2009. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallender Betrieb im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV zu qualifizieren ist und demzufolge die in diesem Betrieb beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Reinigungsarbeiten bildeten nicht den eigentlichen Betriebszweck, weshalb sie zu Unrecht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sei. Hauptzweck der X._______ sei die Möblierung und Untervermietung von Wohnungen. 3.2. Die SUVA ist der Ansicht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV in ihren Tätigkeitsbereich falle. 3.3. Art. 66 UVG zählt Betriebe bzw. Betriebszweige auf, deren Arbeitnehmer bei der SUVA obligatorisch versichert sind. In Abs. 2 Halbsatz 1 von Art. 66 wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinn von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen (Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 66 UVG in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert. Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern versichert (Art. 68 UVG). 3.3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmer der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinn dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen. 3.4. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind (Urteil BGer 8C-256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.1). Dabei ist in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (Urteil BGer 8C-256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.1.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle spielt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307). Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinn des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (Urteil BGer U 16/04 vom 15. September 2004 E. 5.1). 3.4.1. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3: BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b). 3.4.2. Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinn ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE V 346 E. 3b). Eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA ausgeschlossen ist, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG nur zu einem geringen Teil erfüllt, lassen sich weder dem Gesetz noch der Verordnung noch der bundesrätlichen Botschaft (zu Art. 66 UVG; BBI 1976 III 209) entnehmen (Urteil BGer U 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass bei ihr ein ungegliederter Betrieb vorliegt. 3.5. Die Beschwerdeführerin betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom 27. Mai 2008 ein Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Apartment- und Relocation-Services, Generalunternehmen für Umbauprojekte, insbesondere die Vermittlung und Vermietung von Wohnmöglichkeiten für von Unternehmen ins Ausland entsandte Arbeitnehmende sowie Generalunternehmer für Umbauprojekte. Im Internetauftritt der Firma, besucht am 22. Juni 2011, steht unter der Rubrik Portrait Folgendes: Die Firma X._______ wurde Ende 2006 gegründet und verfügt bereits über 150 Wohnungen. Als Dienstleistungsfirma reagieren wir flexibel und offen auf die Bedürfnisse unserer Kunden. Wir unterstützen Sie auf der Suche nach dem richtigen Objekt und bleiben auch anschliessend in Kontakt, um eine gute Zusammenarbeit zu gewährleisten. Oberstes Gebot ist die Kundenzufriedenheit und die damit verbundene Verpflichtung, eine permanente Erreichbarkeit während Ihrer Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Deshalb halten wir ein erfahrenes, mehrsprachiges Mitarbeiterteam, welches sich Ihrer Betreuung annimmt, für Sie bereit. Zusätzlich verfügen wir über ein eigenes Cleaning-Team, welches täglich die Wohnungen in Basel, Zürich, Bern und Umgebung anfährt und reinigt. Dank der permanenten Präsenz unserer Mitarbeiter können wir Sonderwünsche speditiv und unkompliziert erfüllen. Die Firma bietet folgende Services an: Reinigungs-Dienst, Wohnungsvermittlung und Stadtinformation. Der Rubrik Reinigungs-Dienst ist zu entnehmen: Um sich in einer Wohnung wirklich wohl zu fühlen, gehört mit Sicherheit Sauberkeit dazu. Um dies trotz des arbeitsreichen Alltags unserer Kunden zu gewährleisten, bietet X._______ einen umfassenden Reinigungsservice an. Einmal pro Woche werden Küche und Bad gründlich gereinigt, freie Oberflächen werden abgewischt und der Boden wird staubgesaugt und feucht aufgezogen. Der komplette Bettbezug wird alle zwei Wochen gewechselt. Der Reinigungsdienst erfolgt in der Regel einmal pro Woche. Selbstverständlich sind wir auch hier flexibel und können auf Wunsch auch im 14-Tage-Rhythmus oder zwei Mal die Woche die Wohnung reinigen. Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht, datiert vom 11. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2.1 die Frage "Führen Sie Bau-, Installations- oder Gebäudereinigungsarbeiten aus?" mit ja beantwortet und "selten" beigefügt. Gemäss der am 20. August 2008 erhobenen Betriebsbeschreibung führt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2008 folgende Tätigkeiten aus:

- Unterhaltsreinigung (Tag/Nacht) zu 30%

- Immobilienverwaltung zu 45%

- Transporte für Betrieb zu 25%

- Administration, kaufmännische Tätigkeiten zu 45%. Die erhobenen Daten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nach dem Gesagten betreibt die Beschwerdeführerin nicht nur eine Immobilienverwaltung, sondern verrichtet auch Reinigungsarbeiten. Welchen Anteil an der Gesamttätigkeit diese Arbeiten ausmachen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E.4.2). Denn wie unter E. 3.4 ausgeführt, ist für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums einzig massgebend, dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb Reinigungsarbeiten im Sinne des Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV ausübt. 3.6. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie keine Gebäudereinigung vornehme. Des Weiteren bringt sie vor, ihr Putzservice bestehe lediglich aus Putzen von Bad und Küche, Staubsaugen und Bettwäschewechsel der untervermieteten Wohnungen, ähnlich einem Hotelservice. 3.6.1. Reinigungsinstitute werden nach konstanter Praxis obligatorisch der SUVA unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. seine Vorgängerorganisation, die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU), haben bereits mehrfach festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen ist. Im Begriff "Gebäude" sind auch die sich darin befindenden Wohnungen und Büros eingeschlossen. Zudem beschränkt sich die Gebäudereinigung nach Art. 73 Bst. b IVV weder auf öffentliche Gebäude noch auf eine bestimmte Art der Reinigung (Urteil BVGE C-1040/2008 vom 26. Januar 2010 E. 3.2.3, Urteil REKU 612/04 vom 22. August 2005, E. 6a, Urteil REKU 433/99 vom 4. September 2000 E. 3). 3.6.2. Nicht entscheidend ist, ob ein Betrieb Endreinigungen (bei Wohnungswechsel) oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt anfallenden wöchentlichen Reinigungsarbeiten ausführt. Ebenso ist nicht entscheidend, mit welchen Reinigungsmitteln der Betrieb die Reinigungsarbeiten ausführt. Wären solche Abgrenzungskriterien massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Angebot jeweils der Nachfrage anpasst, allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen jedoch möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d). 3.6.3. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. b UVV ist demnach für die SUVA-Unterstellung allein massgebend, ob ein Betrieb die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden als Dienstleistung für Dritte anbietet. Diesbezüglich ist der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich, ihr Putzservice unterscheide sich nicht von einer durch ein Hotel durchgeführten Zimmerreinigung. Eine Zimmerreinigung in einem Hotel unterscheidet sich doch gerade dadurch, dass sie nicht als Dienstleistung für Dritte durchgeführt wird, sondern dass die hoteleigenen Räumlichkeiten gereinigt werden. 3.7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die SUVA die Beschwerdeführerin zu Recht der obligatorischen Versicherung unterstellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und die angefochtene Einspracheverfügung vom 26. Januar 2009 ist zu bestätigen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei, hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzusetzen und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: