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C-1012/2014

C-1012/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-27 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene, heute in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1984 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt ging er bis zu einem Unfall am 18. Juni 2010, wobei er einen Schlag gegen den Kopf erlitt, in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit als Gemeindeangestellter nach. Aufgrund der Unfallfolgen wurde ihm mit Beschluss vom 1. Juni 2011 vom kroatischen Versicherungsträger mit Wirkung ab 5. Mai 2011 eine Invalidenrente zugesprochen (IVSTA-act. 8, BVGer-act. 9). B. Am 11. April 2013 (Eingang: 10. Mai 2013) übermittelte der kroatische Versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» (IVSTA-act. 7) unter Beilage des kroatischen Rentenbeschlusses und medizinischer Unterlagen (IVSTA-act. 9). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2013 den Eingang der Anmeldung (IVSTA-act. 6). Gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD) vom 23. September 2013 (IVSTA-act. 27), der als Diagnosen eine Verletzung des Kopfes mit Bewusstseinsverlust am 18. Juni 2010, eine spastische Tetraparese und eine zerebrale Atrophie festhielt und eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 100 % seit dem 18. Juni 2010 attestierte, sprach die IVSTA dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit dem 18. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Der Antrag sei am 11. April 2013 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober 2013 ausgerichtet werden könne. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit von der IVSTA überwiesener Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) unter Beilage neuer Beweismittel Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente bereits ab 1. Juni 2011 auszurichten (BVGer-act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er den Rentenantrag bereits früher gestellt habe und dieser am 30. Juni 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2011 von der Zweigstelle an die Zentralstelle in Zagreb weitergeleitet worden sei. D. Den mit Zwischenverfügung vom 4. März 2014 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) leistete der Beschwerdeführer am 19. März 2014 (BVGer-act. 3). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6), worauf sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess (BVGer-act. 7). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Februar 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 zugesprochen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf Rentenzahlung bereits früher entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch ab spätestens dem 1. Oktober 2013.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als diese beantragt hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn korrekt festgelegt hat, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Sozialversicherungsabkommen nichts Abweichendes ergibt.

E. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 5 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.

E. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 7.1 Nach der nicht umstrittenen Beurteilung des RAD vom 23. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer seit einem Unfall am 18. Juni 2010 sowohl in seiner bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 27). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass das Wartejahr am 18. Juni 2010 eröffnet wurde und am 18. Juni 2011 abgelaufen ist (Eintritt des Versicherungsfalls). Strittig und zu prüfen ist einzig die - vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterscheidende - Frage der Entstehung des Rentenanspruchs, wobei der Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug entscheidend ist (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 7.2 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 19 zu Art. 29).

E. 7.3 Dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32). Die Verwaltungsvereinbarung wiederum enthält folgende Präzisierung betreffend Antragsstellung im Leistungsbereich Alter, Invalidität und Tod: In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 1).

E. 7.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das ausschlaggebende Antragsformular («Eidgenössische Invalidenversicherung [IV], Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene») am 11. April 2013 an die Vorinstanz überwiesen wurde, welche dessen Empfang am 10. Mai 2013 auf dem Formular vermerkte (IVSTA-act. 7). Der genannten Anmeldung ist zu entnehmen, dass es sich beim 11. April 2013 um das Datum der Prüfung durch den Versicherungsträger der vom Antragssteller auf dem Formular gemachten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt («Die zuständige Einreichungsstelle bestätigt, dass die Auskünfte des/der Versicherten unter Punkt 1 bis Punkt 4.1 des vorliegenden Formulars der Richtigkeit entsprechen und die beigefügten Dokumente gültig sind. Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde.»). Das Formular enthält auf der ersten Seite im obersten Abschnitt folgende Bemerkungen: «Raum für die zuständige Einreichungsstelle»; dahinter befindet sich ein unleserlicher Stempel mit unleserlicher Datumsangabe. Rechts davon befindet sich die Rubrik: «Datum der Anmeldung» mit handschriftlichem Eintrag «9.11.2010», darüber ein Stempel der kroatischen Einreichungsstelle. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch auf der letzten Seite des Formulars zwar unterzeichnet, jedoch Ort und Datum seiner Unterzeichnung nicht eingetragen.

E. 7.5 Auf dem Gesuchsformular ist somit entsprechend der Verwaltungsvereinbarung in dem dafür vorgesehen Feld das Datum der Gesuchseinreichung (9. November 2010) vermerkt. Die Vorinstanz hat jedoch ohne weitere Abklärungen und ohne Begründung nicht auf dieses Anmeldedatum abgestellt, sondern den 11. April 2013 als massgebend erachtet, an dem die kroatische Verbindungsstelle die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular und die Gültigkeit der beigefügten Dokumente bestätigt hat. Laut einem vom Beschwerdeführer mit beglaubigter Übersetzung eingereichten Schreiben hat die Zweigstelle in Zadar, welche den kroatischen Rentenbeschluss erliess, sein Rentendossier aber bereits am 30. Juni 2011 der Zentralstelle in Zagreb zur Durchführung des Verfahrens unter Anwendung des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt (Beilage zu BVGer-act. 1). Daraufhin hat diese mit Schreiben vom 18. Juli 2011 bei der SAK um Zustellung der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers in der Schweiz (Formular E 205 CH) ersucht (IVSTA-act. 1). Aufgrund der Akten kann somit praktisch ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente erst am 11. April 2013 erfolgt ist. Hier bestehen überdies keine konkreten Indizien, die ein Abweichen vom auf dem Gesuchsformular in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsverordnung als Anmeldedatum vermerkten 9. November 2010 rechtfertigen, zumal der handschriftliche Eintrag des Anmeldedatums - angesichts des entsprechenden Stempels - der kroatischen Behörde zugordnet werden kann.

E. 7.6 Im Ergebnis ist deshalb das Datum der Anmeldung auf den 9. November 2010 festzulegen, womit dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, die am 18. Juni 2010 zu laufen begonnen hat, ab dem 1. Juni 2011 ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zuzuerkennen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.­- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2014 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1012/2014 Urteil vom 27. März 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbeginn, Verfügung vom 10. Januar 2014. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, heute in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1984 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt ging er bis zu einem Unfall am 18. Juni 2010, wobei er einen Schlag gegen den Kopf erlitt, in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit als Gemeindeangestellter nach. Aufgrund der Unfallfolgen wurde ihm mit Beschluss vom 1. Juni 2011 vom kroatischen Versicherungsträger mit Wirkung ab 5. Mai 2011 eine Invalidenrente zugesprochen (IVSTA-act. 8, BVGer-act. 9). B. Am 11. April 2013 (Eingang: 10. Mai 2013) übermittelte der kroatische Versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» (IVSTA-act. 7) unter Beilage des kroatischen Rentenbeschlusses und medizinischer Unterlagen (IVSTA-act. 9). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2013 den Eingang der Anmeldung (IVSTA-act. 6). Gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD) vom 23. September 2013 (IVSTA-act. 27), der als Diagnosen eine Verletzung des Kopfes mit Bewusstseinsverlust am 18. Juni 2010, eine spastische Tetraparese und eine zerebrale Atrophie festhielt und eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 100 % seit dem 18. Juni 2010 attestierte, sprach die IVSTA dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit dem 18. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Der Antrag sei am 11. April 2013 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober 2013 ausgerichtet werden könne. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit von der IVSTA überwiesener Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) unter Beilage neuer Beweismittel Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente bereits ab 1. Juni 2011 auszurichten (BVGer-act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er den Rentenantrag bereits früher gestellt habe und dieser am 30. Juni 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2011 von der Zweigstelle an die Zentralstelle in Zagreb weitergeleitet worden sei. D. Den mit Zwischenverfügung vom 4. März 2014 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) leistete der Beschwerdeführer am 19. März 2014 (BVGer-act. 3). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6), worauf sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess (BVGer-act. 7). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Februar 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 zugesprochen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf Rentenzahlung bereits früher entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch ab spätestens dem 1. Oktober 2013. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als diese beantragt hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn korrekt festgelegt hat, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit sich aus dem Sozialversicherungsabkommen nichts Abweichendes ergibt. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens). 6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 7. 7.1 Nach der nicht umstrittenen Beurteilung des RAD vom 23. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer seit einem Unfall am 18. Juni 2010 sowohl in seiner bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 27). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass das Wartejahr am 18. Juni 2010 eröffnet wurde und am 18. Juni 2011 abgelaufen ist (Eintritt des Versicherungsfalls). Strittig und zu prüfen ist einzig die - vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterscheidende - Frage der Entstehung des Rentenanspruchs, wobei der Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug entscheidend ist (Art. 29 Abs. 1 IVG). 7.2 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 19 zu Art. 29). 7.3 Dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32). Die Verwaltungsvereinbarung wiederum enthält folgende Präzisierung betreffend Antragsstellung im Leistungsbereich Alter, Invalidität und Tod: In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 1). 7.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das ausschlaggebende Antragsformular («Eidgenössische Invalidenversicherung [IV], Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene») am 11. April 2013 an die Vorinstanz überwiesen wurde, welche dessen Empfang am 10. Mai 2013 auf dem Formular vermerkte (IVSTA-act. 7). Der genannten Anmeldung ist zu entnehmen, dass es sich beim 11. April 2013 um das Datum der Prüfung durch den Versicherungsträger der vom Antragssteller auf dem Formular gemachten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt («Die zuständige Einreichungsstelle bestätigt, dass die Auskünfte des/der Versicherten unter Punkt 1 bis Punkt 4.1 des vorliegenden Formulars der Richtigkeit entsprechen und die beigefügten Dokumente gültig sind. Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde.»). Das Formular enthält auf der ersten Seite im obersten Abschnitt folgende Bemerkungen: «Raum für die zuständige Einreichungsstelle»; dahinter befindet sich ein unleserlicher Stempel mit unleserlicher Datumsangabe. Rechts davon befindet sich die Rubrik: «Datum der Anmeldung» mit handschriftlichem Eintrag «9.11.2010», darüber ein Stempel der kroatischen Einreichungsstelle. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch auf der letzten Seite des Formulars zwar unterzeichnet, jedoch Ort und Datum seiner Unterzeichnung nicht eingetragen. 7.5 Auf dem Gesuchsformular ist somit entsprechend der Verwaltungsvereinbarung in dem dafür vorgesehen Feld das Datum der Gesuchseinreichung (9. November 2010) vermerkt. Die Vorinstanz hat jedoch ohne weitere Abklärungen und ohne Begründung nicht auf dieses Anmeldedatum abgestellt, sondern den 11. April 2013 als massgebend erachtet, an dem die kroatische Verbindungsstelle die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular und die Gültigkeit der beigefügten Dokumente bestätigt hat. Laut einem vom Beschwerdeführer mit beglaubigter Übersetzung eingereichten Schreiben hat die Zweigstelle in Zadar, welche den kroatischen Rentenbeschluss erliess, sein Rentendossier aber bereits am 30. Juni 2011 der Zentralstelle in Zagreb zur Durchführung des Verfahrens unter Anwendung des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt (Beilage zu BVGer-act. 1). Daraufhin hat diese mit Schreiben vom 18. Juli 2011 bei der SAK um Zustellung der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers in der Schweiz (Formular E 205 CH) ersucht (IVSTA-act. 1). Aufgrund der Akten kann somit praktisch ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente erst am 11. April 2013 erfolgt ist. Hier bestehen überdies keine konkreten Indizien, die ein Abweichen vom auf dem Gesuchsformular in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsverordnung als Anmeldedatum vermerkten 9. November 2010 rechtfertigen, zumal der handschriftliche Eintrag des Anmeldedatums - angesichts des entsprechenden Stempels - der kroatischen Behörde zugordnet werden kann. 7.6 Im Ergebnis ist deshalb das Datum der Anmeldung auf den 9. November 2010 festzulegen, womit dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, die am 18. Juni 2010 zu laufen begonnen hat, ab dem 1. Juni 2011 ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zuzuerkennen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.­- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2014 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).