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C-6514/2013

C-6514/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-28 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA), hat mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 dem kroatischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) 1956, wohnhaft in Kroatien (nachfolgend Versicherter) ab 1. Mai 2013 eine ganze ordentliche Invalidenrente (IV-act. 49) samt Kinderrente für die am (...) 1995 geborene Tochter C._______ zugesprochen (IV-act. 49). B. Mit Eingabe vom 13. November 2013 gelangte die Ehefrau des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Rentenanmeldung im Juli 2011 anzuerkennen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, bei der Rentenanmeldung im Juli 2011 in der Sozialversicherungsstelle in Kroatien sei auf Anfrage hin mitgeteilt worden, er müsse für die Anmeldung in der Schweiz nichts weiter unternehmen, da alles über die Sozialversicherungsstelle in Zagreb eingereicht werde. Aus den Dokumenten ersehe man, dass er alles eingereicht habe. Er habe dann gewartet, bis aus Zagreb das Anmeldeformular für die IV angekommen sei. Vorher hätte er nichts ausfüllen können, da alles in Zagreb bearbeitet worden sei. In Zagreb sei er informiert worden, dass das Anmeldedatum für beide Länder berücksichtigt werde, egal, in welchem Land man das Anmeldeformular einreiche (BVGer-act. 1). C. In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die IVSTA, die Beschwerde abzuweisen. Die Anmeldung für eine Schweizer Rente sei nach den Akten der IVSTA am 6. November 2012 erfolgt. Das beschwerdeweise vorgetragene Datum vom Juli 2011 sei irrelevant, da es sich um einen Antrag für eine kroatische Invalidenrente handle, die im internationalen Kontext keine automatische Rechtskraft entwickle. Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Aufgrund der Anmeldefrist vom 6. November 2012 habe der Zahlungsbeginn der ganzen Rente nicht vor dem 1. Mai 2013 erfolgen können (BVGer-act. 6). D. Mit der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 7). E. Der Beschwerdeführer liess am 14. Februar 2014 Replik einreichen und machte geltend, er habe im Juli 2011 alles korrekt und rechtlich bei der Versicherungsstelle in Kroatien eingereicht und dort die Auskunft erhalten, das Anmeldedatum des IV Rentenantrags in jenem Land, wo der Versicherte wohnhaft sei, gelte auch für alle Länder, wo der Versicherte Versicherungszeiten vorzuweisen habe. Der Antrag sei danach in der Versicherungsstelle in Varazdin am 13. Februar 2012 bearbeitet worden und sei dann an die Versicherungsstelle in Zagreb gegangen. Nach telefonischen und schriftlichen Nachfragen habe er im Juni 2012 aus Zagreb die Formulare für die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erhalten, die er am 14. Juni 2012 nach Zagreb gesandt habe. Zum Nachweis legte er die Postquittung bei (BVGer-act. 10 B1). F. Die IVSTA hielt in ihrer Duplik vom 25. März 2014 an ihrer Rechtsauffassung fest, das festgestellte Datum vom 6. November 2012 sei relevant für die Anmeldung für eine IV-Rente. Mit Datum vom 6. November 2012 hatte die zuständige Behörde in Zagreb die Richtigkeit der Auskünfte des Beschwerdeführers bestätigt (IV-act. 5 S. 8). G. Soweit entscheidrelevant wird auf weitere eingereichte Dokumente und Begründungen im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da-bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be-schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).

E. 1.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage strittig, wann die Anmel-dung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgt ist und ab wann dement-sprechend die Invalidenrente auszurichten ist. Im Folgenden sind vorab die zur Beantwortung dieser Frage anwendbaren Normen und Rechts-grundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-schlossen, darunter auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.291.12). Nach Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgemäss eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Nach Art. 9 Ziff. 1 der Verwaltungsvereinbarung reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an den Republikfonds für Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens - Zentralstelle Zagreb weiter (Art. 2 Bst. B ii Verwaltungsvereinbarung). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage nach dem Rentenbeginn aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1, A-3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestands Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der hier relevanten Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmeldung ist einzig der Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 von Belang. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).

E. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Januar 2014). Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage des Rentenbeginns, für welche der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug entscheidend ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch am 6. November 2012 geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, er habe sich bereits im Juli 2011 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet.

E. 3.2 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" (IV-act. 5). Das Formular ist vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 unterzeichnet worden. Das Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein von der Behörde, welche die Anmeldung entgegen nimmt, auszufüllendes Feld mit der Bezeichnung "Datum der Anmeldung". In diesem Feld ist der "1.7.2011" handschriftlich vermerkt. Das Formular wurde von der kroatischen Verbindungsstelle am 6. November 2012 auf Seite 8 gezeichnet und der Vorinstanz mit Eingang vom 11. Dezember 2012 übermittelt (IV-act. 5). Vorliegend ist festzuhalten, dass die kroatische Verbindungsstelle gemäss Verwaltungsvereinbarung verfahren ist (E. 2.1) und entsprechend ihrer Zuständigkeit in dem dafür vorgesehenen Feld das Datum der Gesuchseinreichung vermerkt hat. Da am Ende des Formulars mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit auch dieser Angabe bestätigt wird und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 rechtsgültig zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1012/2014 vom 27. März 2015; A-3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 4; C-765/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4).

E. 3.3 Damit ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate nach Anmeldung vom 1. Juli 2011) ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente und entsprechend eine Kinderrente auszurichten. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2013 festgesetzt und dem Beschwerdeführer die Rente ab 1. Januar 2012 auszurichten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 22. Oktober 2013 sind aufzuheben.

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten und hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird demzufolge gegenstandslos. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2012 festgelegt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zu leisten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6514/2013 Urteil vom 28. April 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenbeginn, Verfügungen vom 22. Oktober 2013. Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA), hat mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 dem kroatischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) 1956, wohnhaft in Kroatien (nachfolgend Versicherter) ab 1. Mai 2013 eine ganze ordentliche Invalidenrente (IV-act. 49) samt Kinderrente für die am (...) 1995 geborene Tochter C._______ zugesprochen (IV-act. 49). B. Mit Eingabe vom 13. November 2013 gelangte die Ehefrau des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Rentenanmeldung im Juli 2011 anzuerkennen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, bei der Rentenanmeldung im Juli 2011 in der Sozialversicherungsstelle in Kroatien sei auf Anfrage hin mitgeteilt worden, er müsse für die Anmeldung in der Schweiz nichts weiter unternehmen, da alles über die Sozialversicherungsstelle in Zagreb eingereicht werde. Aus den Dokumenten ersehe man, dass er alles eingereicht habe. Er habe dann gewartet, bis aus Zagreb das Anmeldeformular für die IV angekommen sei. Vorher hätte er nichts ausfüllen können, da alles in Zagreb bearbeitet worden sei. In Zagreb sei er informiert worden, dass das Anmeldedatum für beide Länder berücksichtigt werde, egal, in welchem Land man das Anmeldeformular einreiche (BVGer-act. 1). C. In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 beantragte die IVSTA, die Beschwerde abzuweisen. Die Anmeldung für eine Schweizer Rente sei nach den Akten der IVSTA am 6. November 2012 erfolgt. Das beschwerdeweise vorgetragene Datum vom Juli 2011 sei irrelevant, da es sich um einen Antrag für eine kroatische Invalidenrente handle, die im internationalen Kontext keine automatische Rechtskraft entwickle. Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Aufgrund der Anmeldefrist vom 6. November 2012 habe der Zahlungsbeginn der ganzen Rente nicht vor dem 1. Mai 2013 erfolgen können (BVGer-act. 6). D. Mit der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 7). E. Der Beschwerdeführer liess am 14. Februar 2014 Replik einreichen und machte geltend, er habe im Juli 2011 alles korrekt und rechtlich bei der Versicherungsstelle in Kroatien eingereicht und dort die Auskunft erhalten, das Anmeldedatum des IV Rentenantrags in jenem Land, wo der Versicherte wohnhaft sei, gelte auch für alle Länder, wo der Versicherte Versicherungszeiten vorzuweisen habe. Der Antrag sei danach in der Versicherungsstelle in Varazdin am 13. Februar 2012 bearbeitet worden und sei dann an die Versicherungsstelle in Zagreb gegangen. Nach telefonischen und schriftlichen Nachfragen habe er im Juni 2012 aus Zagreb die Formulare für die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erhalten, die er am 14. Juni 2012 nach Zagreb gesandt habe. Zum Nachweis legte er die Postquittung bei (BVGer-act. 10 B1). F. Die IVSTA hielt in ihrer Duplik vom 25. März 2014 an ihrer Rechtsauffassung fest, das festgestellte Datum vom 6. November 2012 sei relevant für die Anmeldung für eine IV-Rente. Mit Datum vom 6. November 2012 hatte die zuständige Behörde in Zagreb die Richtigkeit der Auskünfte des Beschwerdeführers bestätigt (IV-act. 5 S. 8). G. Soweit entscheidrelevant wird auf weitere eingereichte Dokumente und Begründungen im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da-bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be-schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). 1.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage strittig, wann die Anmel-dung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgt ist und ab wann dement-sprechend die Invalidenrente auszurichten ist. Im Folgenden sind vorab die zur Beantwortung dieser Frage anwendbaren Normen und Rechts-grundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-schlossen, darunter auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0831.109.291.1) und die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 (Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.291.12). Nach Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgemäss eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Nach Art. 9 Ziff. 1 der Verwaltungsvereinbarung reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an den Republikfonds für Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens - Zentralstelle Zagreb weiter (Art. 2 Bst. B ii Verwaltungsvereinbarung). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage nach dem Rentenbeginn aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 3.1, A-3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 2.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestands Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der hier relevanten Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmeldung ist einzig der Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 von Belang. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Januar 2014). Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage des Rentenbeginns, für welche der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug entscheidend ist. 3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch am 6. November 2012 geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, er habe sich bereits im Juli 2011 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. 3.2 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene" (IV-act. 5). Das Formular ist vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 unterzeichnet worden. Das Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein von der Behörde, welche die Anmeldung entgegen nimmt, auszufüllendes Feld mit der Bezeichnung "Datum der Anmeldung". In diesem Feld ist der "1.7.2011" handschriftlich vermerkt. Das Formular wurde von der kroatischen Verbindungsstelle am 6. November 2012 auf Seite 8 gezeichnet und der Vorinstanz mit Eingang vom 11. Dezember 2012 übermittelt (IV-act. 5). Vorliegend ist festzuhalten, dass die kroatische Verbindungsstelle gemäss Verwaltungsvereinbarung verfahren ist (E. 2.1) und entsprechend ihrer Zuständigkeit in dem dafür vorgesehenen Feld das Datum der Gesuchseinreichung vermerkt hat. Da am Ende des Formulars mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit auch dieser Angabe bestätigt wird und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 rechtsgültig zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1012/2014 vom 27. März 2015; A-3318/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 4; C-765/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4). 3.3 Damit ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate nach Anmeldung vom 1. Juli 2011) ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente und entsprechend eine Kinderrente auszurichten. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2013 festgesetzt und dem Beschwerdeführer die Rente ab 1. Januar 2012 auszurichten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 22. Oktober 2013 sind aufzuheben. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten und hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird demzufolge gegenstandslos. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2012 festgelegt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zu leisten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: