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C-100/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. November 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-100/2022

U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. November 2021.

C-100/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Ver- fügung vom 23. November 2021 das dritte Leistungsbegehren (Rente) der am (…) 1979 geborenen und in Österreich wohnhaften Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte) vom 19. Februar 2021 (IVSTA- act. 75) abwies (IVSTA-act. 100 = BVGer-act. 1/2), nachdem sie die ersten beiden Leistungsbegehren der Versicherten mit rechtskräftigen Verfügun- gen vom 25. Mai 2018 (IVSTA-act. 33) und 5. Dezember 2019 (IVSTA- act. 74) ebenfalls abgelehnt hatte, dass die Versicherte (auch) ihr drittes Leistungsbegehren mit einer psychi- schen Problematik erklärte und der IVSTA im Laufe des Vorverfahrens me- dizinische Belege aus Österreich vorlegte, wonach sie namentlich an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 bzw. F62.0), Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD 10: F42.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1) sowie einer Essstörung (ICD-10: F50.4) leidet (IVSTA-act. 80, 83, 89, 96), seit ca. Mai 2020 in psy- chiatrisch-fachärztlicher Behandlung bei Dr. B._______ in (…) steht und seither als durchgehend arbeitsunfähig gilt (IVSTA-act. 83, 89) sowie vom

9. Februar 2021 bis 23. März 2021 in der Klinik C._______ in (…) (IVSTA- act. 80, 88) und vom 28. Juni 2021 bis 14. September 2021 im Zentrum D._______ in (…) (IVSTA-act. 96) stationär behandelt worden war, dass die IVSTA die am 23. November 2021 verfügte Leistungsverweige- rung damit begründete, es bestehe bei der Versicherten – als ausgebildeter Mittelschullehrerin (IVSTA-act. 3) – infolge einer reduzierten Belastbarkeit und einer ausgesprochenen psychischen Fragilität ab dem 23. März 2021 (Klinik C._______ in […]) zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Aus- übung jeglicher Tätigkeit, es sei ihr aber eine Arbeitstätigkeit von 80 % seit jeher zumutbar und es liege deshalb keine rentenbegründende Invalidität vor (IVSTA-act. 100/2-3), dass die IVSTA in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwer- deführerin von einer günstigen Prognose ausging und gleichzeitig ein- räumte, die Veränderung des Gesundheitsschadens seit dem letzten An- trag werde glaubhaft dargestellt, die Diagnosen seien nachvollziehbar und der Behandlungs- und Rehaprozess sei noch nicht voll abgeschlossen (IV- STA-act. 100/2-3),

C-100/2022 Seite 3 dass die IVSTA sich dabei insbesondere auf die Stellungnahmen des IV- Stellenarztes Dr. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Juni 2021 (IVSTA-act. 85), 24. August 2021 (IVSTA-act. 93) und 18. November 2021 (IVSTA-act. 99) stützte, dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfü- gung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. November 2021 mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin Christine Fleisch vom 7. Januar 2022 (Postaufgabe: 10. Januar 2022; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (Eingang: 11. Januar 2022) erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver- pflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten, und ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten sei über den Anspruch auf IV-Leis- tungen (Rente) neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2), dass in der Beschwerde im Wesentlichen gerügt wird, die Vorinstanz habe lediglich auf die – nicht zuverlässige und nachvollziehbare – Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E._______, welcher keine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, abgestellt, so dass die Vor- instanz ihrer Pflicht, die Abklärung umfassend unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beschwerden vorzunehmen, nicht nachgekommen sei (BVGer-act. 1 S. 9), dass in der Beschwerde ausgeführt wird, ab Mai 2020 habe sich bei der Beschwerdeführerin eine zunehmend psychotische Symptomatik gezeigt, weshalb eine antipsychotische und antidepressive Medikation in die Wege geleitet worden sei, und die psychiatrische Verfassung der Beschwerde- führer habe dazu geführt, dass sie ihr zusätzliches Studium in Philosophie nicht mehr habe aktiv weiterführen können, sondern sich mehrmals in sta- tionäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit auszugehen sei und eine Besserung nur bei langfristiger gezielter Behandlung erreicht werden könne (BVGer-act. 1 S. 7 ff.),

C-100/2022 Seite 4 dass in der Beschwerde deshalb verlangt wird, angesichts der nicht aus- reichend beweiskräftigen Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsver- fahren sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein psychiatrisches Gutachten abkläre (BVGer-act. 1 S. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (BVGer- act. 3) einen (Befund-)Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B._______ vom 19. Januar 2022 nachreichte, in welchem die bisheri- gen Diagnosen erneuert und die derzeitige Medikation aufgelistet werden sowie namentlich festgehalten wird, dass trotz intensiver psychiatrischer und medikamentöser Behandlung angesichts der Schwere der psychi- schen Symptomatik und Genese eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe und eine nächste Beurteilung frühestens in einem Jahr vorgenommen werden könne, dass die Instruktionsrichterin – nachdem das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um unentgeltliche Rechtspflege aufforderungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 4 mit Beilagen) – mit Zwischenverfügung vom 1. April 2022 (BVGer-act. 5) die- ses Gesuch guthiess und Rechtsanwältin Christine Fleisch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin ernannte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (BVGer- act. 8) einen aktuellen Zwischenbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B._______ vom 29. April 2022 vorlegte, in welchem die im Befundbe- richt vom 19. Januar 2022 gemachten Angaben betreffend Symptomatik, Therapie, Arbeitsunfähigkeit sowie Beurteilungszeitpunkt bekräftigt wer- den, dass die Vorinstanz – im Hinblick auf die von ihr einzureichende Vernehm- lassung – dem RAD-Arzt Dr. E._______ die Akten unterbreitete und seine Stellungnahme vom 25. Mai 2022 einholte (BVGer-act. 12/1), worin dieser sich der Forderung nach einer unabhängigen psychiatrischen Begutach- tung der Beschwerdeführerin zur zweifelsfreien Feststellung von Sachver- halt und Arbeitsfähigkeit anschliessen kann (BVGer-act. 12/2), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 (BVGer- act. 12) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene

C-100/2022 Seite 5 Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stel- lungnahme von Dr. E._______ an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 11. Juli 2022 (BVGer- act. 14) ihr Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückwei- sung der Sache erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi- timiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem die Beschwerdeführe- rin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kosten- vorschuss zu leisten hat, dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen keine zu- verlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Par- teien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung bzw. umfassen- den psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht entspro- chen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

C-100/2022 Seite 6 dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und folglich die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer subsidiären Natur hier nicht zum Zug kommt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs- sig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die (unterliegende) Vorinstanz hingegen keine Parteientschädigung bean- spruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), unnötiger Auf- wand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE) und das Gericht die Par- teientschädigung aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote vom 11. Juli 2022 (BVGer-act. 14/2) für den Zeitraum vom 7. Juli 2021 bis

11. Juli 2022 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'327.90 verlangt, wel- che sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'000.- (12 Std. à Fr. 250.-), Barauslagen von Fr. 90.- sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 237.90, dass der im Verwaltungsverfahren angefallene Zeitaufwand von 15 Minu- ten (7. Juli 2021) nicht zu berücksichtigen ist, weshalb sich für das Be- schwerdeverfahren ein notwendiger und angemessener Zeitaufwand von 11.75 Stunden ergibt,

C-100/2022 Seite 7 dass die geltend gemachten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Ausla- gen von Fr. 90.- auf Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C- 1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2) und aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Mehrwert- steuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 11.75 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.50 ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'987.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'987.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-100/2022 Seite 8 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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