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B-934/2011

B-934/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-03 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ersuchte die deutsche Bundesan­stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Finanz-marktaufsicht (FINMA, Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Ver­dachts der Marktmanipulation in Zusammenhang mit Aktien der Z._______ Corp. (ISIN [...]). Die vertrauliche Behandlung und Zweckge­bundenheit der Informationen wurden zugesichert. Zur Begründung führte die BaFin aus, ein Herausgeber verschiedener Bör­seninformationsdienste stehe im Verdacht, Marktmanipulationen am Ak­tienmarkt in Form des sog. "Scalpings" begangen zu ha­ben. Dem­nach habe der Verdächtige zwischen September 2005 und Juni 2007 in E-Mails vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wert­papierbörse gehandelte Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirt­schaftlichen Interes­sen an der Kursentwicklung dieser Papiere offen­zulegen. Diese Empfehlun­gen hätten regelmässig zu Kurssteigerun­gen bzw. Kurs-stabilisie­rungen geführt. Der Verdächtige habe in der überwiegenden Zahl der Fälle den durch seine Empfehlun­gen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausge­nutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften ge­haltenen und zuvor von ihm empfohle­nen Wertpapiere in grossem Umfang veräussert habe. Zwischen Okto­ber 2006 und Februar 2007 hät­ten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Ak­tien der Z._______ Corp. beworben, ohne dabei bestehende Interes­senkonflikte hinsichtlich eigener Positio­nen offenzulegen. Im Rahmen der Ermittlungsmassnahmen seien Transak­ti­onen der C._______ aufgefallen, die den überwiegenden Teil aller Verkäufe ausge­macht hätten. Betroffen seien namentlich ein Verkauf von 50'000 Ak­tien am 9. Oktober 2006, ein Verkauf von 125'000 Aktien am 16. Okto­ber 2006 und ein Verkauf von 100'000 Ak­tien am 17. Oktober 2006. Nach Auskunft der C._______ seien sämtli­che Transaktionen für die D._______ AG, [...], vorgenommen worden. Die BaFin ersuchte daher um Übermitt­lung der Identität der jeweiligen Auf­trag­geber bzw. wirtschaftlich Berech­tigten dieser Transaktionen. Die Vorins­tanz wurde zudem er­sucht, der BaFin die entsprechenden Depoteröffungsunterlagen zuzu­stellen sowie allfällige weitere Perso­nen, die zur Verfügung über das De­pot berechtigt seien oder gewesen seien, zu benennen. Die Vorinstanz setzte die D._______ AG mit Schreiben vom 5. Februar 2010 vom Amtshilfegesuch der BaFin in Kenntnis und ersuchte sie um Über­mitt­lung der in Frage stehenden Informationen und Unterlagen. Am 25. Februar 2010 übermittelte die D._______ AG der Vorinstanz die ver­lang­ten Unterlagen und Informationen, aus denen hervorgeht, dass die D._______ AG die fraglichen Verkäufe für die E._______ Inc., [...], getätigt hat. Als Zeichnungsbe­rechtigte sind der Direktor X._______, Y._______ und der Beschwerdeführer aufgeführt. Als wirtschaftlich Berechtig­ter wird der Beschwerdeführer bezeichnet. Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Vorinstanz der D._______ AG die beab­sichtigte Weiterleitung der Kundeninformationen mit. Sie wies die D._______ AG daher an, die Kundin einzuladen, ihr direkt oder durch einen Bevollmächtigten mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betref­fend die Übermittlung ihrer Daten an die BaFin verzichte oder nicht. Mit Schreiben vom 17. März 2010 zeigte Rechtsanwalt Jigme Ribi, Advo­ka­turbüro Dr. Eschmann, St. Peterstrasse 1, Postfach 2250, 8022 Zürich, der Vorinstanz an, dass er die E._______ Inc. in dieser Angelegen­heit vertrete und informierte diese darüber, dass die E._______ Inc. inzwischen liquidiert worden sei und nicht mehr existiere; gleichwohl verlangte er die Zustellung einer beschwerdefähi­gen Verfü­gung. Er erklärte, die E._______ Inc. habe zu keinem Zeit­punkt Anlass für einen Verdacht auf Marktmanipula­tionen gegeben, son­dern nur Käufe und Verkäufe vorge­nommen, welche als zulässige Marktpra­xis zu gelten hätten. Sie habe weder die im Gesuch der BaFin er­wähnten Börsenbriefe noch die Empfehlung in Auftrag gegeben, finan­ziert oder unterstützt und auch keinerlei Verbindung zu diesen Veröffentli­chungen. Die Vorinstanz lud Rechtsanwalt Ribi mit Schreiben vom 26. März 2010 ein, ihr mitzuteilen, ob er an seinem Begehren festhalte und wenn ja, zu be­gründen, warum er für diese nicht mehr existierende Firma den Erlass ei­ner Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erklärte Rechts­anwalt Ribi, die Verfügung greife in die Rechts­stellung der Gesell­schaft bzw. ihrer Organe und wirtschaftlich Be­rechtigten ein, weshalb ihr ein schutzwürdiges Interesse und damit Parteistellung zukomme. Eventuali­ter sei dem wirtschaftlich Berechtig­ten eine beschwerdefähige Ver­fü­gung zu eröffnen. Am 27. August 2010 reichte Rechtsanwalt Ribi die Vollmacht für die Vertretung des Be­schwerdeführers nach. B. Am 21. Januar 2011 verfügte die Vorinstanz wie folgt: "1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informatio­nen: 1.1. Die D._______ AG hat für die E._______ Inc., [...], am 9. Oktober 2006 50'000 Aktien zu 0.95 , am 16. Oktober 2006 125'000 Aktien zu 1.28 und am 17. Okto­ber 2006 100'000 Aktien zu 1.456 der Z._______ Corp. verkauft. 1.2. Zeichnungsberechtigt für die Gesellschaft waren der Direktor X._______, A._______ und Y._______. Wirtschaft­lich Berech­tigter ist A._______, wohnhaft [...], gebo­ren am [...]. Die Aufträge erfolgten te­lefonisch durch den wirt­schaft­lich Berechtigten. Für die Transaktionen wurden keine Gründe ange­geben. 1.3 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:

- Depoteröffnungsunterlagen der E._______ Inc., ein­schliess­lich Unter­schriftenkarte, Vollmacht sowie Dokumente zur Identifikation des wirt­schaftlich Berechtigten bei der D._______ AG, [...].

2. Die FINMA bittet die BaFin, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO-MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BaFin zudem ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregu­lierungen") verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen. Die FINMA macht die BaFin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarkt­regulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei voll­streckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsge­richt eingegangen ist.

4. Die Verfahrenskosten von [...] werden A._______ auferlegt. Sie werden se­parat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen." C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den Antrag, dass die Verfü­gung vom 21. Januar 2011 kostenfällig aufzuheben und die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern sei. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorin­stanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfü­gung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah­ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal­tungsge­richt ist zu­ständig für die Beurteilung von Be­schwerden gegen Amtshilfe­verfügun­gen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengeset­zes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). In casu war die E._______ Inc. Kundin der D._______ AG im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähig­keit verlo­ren hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirt­schaft­lich Berechtigtem der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuer­kannt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsge­richts B-994/2009 vom 13. Mai 2009 E. 1.3). Dieser ist durch die Amtshilfe be­trof­fen und Adressat der an­gefochtenen Verfü­gung. Er ist durch diese be­rührt, soweit die in Frage stehende Informations­übermittlung sein eige­nes Konto bzw. das der liquidierten Ge­sellschaft oder ihn selbst be­trifft, und er hat insofern ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung oder Än­de­rung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be­schwerdefüh­rung legiti­miert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be­schwer­deschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Voll­macht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden frist­ge­mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils-voraus­setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmiss­brauch - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staa­ten zu zwei­feln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesge­richts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechts­schutz und Effi­zienz im Recht der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, in: Bernhard Ehren­zel­ler [Hrsg.], Aktuelle Fra­gen der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit weiteren Hinwei­sen). Auf die­sem Ver­trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfever­fah­ren. Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachver­halts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen­sichtli­cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Erst eine solche Ent­kräf­tung könnte zum Anlass genommen wer­den, die Vermutung des Ver­trauens in die ersuchende Behörde umzustos­sen und die Amtshilfepra­xis gegenüber dem entsprechenden Staat neu zu über­den­ken. So könnten Amtshilfeleistun­gen an weitere Bedin­gungen und Aufla­gen, bei­spiels­weise an eine zu­sätzliche beweisrecht­liche Doku­mentie­rung des Ersu­chens, geknüpft oder die Über­mittlung vertraulicher In­formati­onen verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3; Stephan Breitenmoser, Inter­nationale Amts- und Rechts­hilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Gei­ser [Hrsg.], Ausländer­recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106 und 23.110, mit weiteren Hinweisen). Von der ersuchenden Aufsichts­behörde darf aber nicht ver­langt werden, dass sie den mass­gebli­chen Sachverhalt je­weils be­reits völ­lig lückenlos und wider­spruchs­frei darlegt, soll doch gerade das Amtshilfe­verfah­ren zur Klä­rung dieser offenen Punkte im Rahmen des ausländischen Verfahrens bei­tragen (vgl. Urteil des Bun­desge­richts 2A.154/2003 E. 4.1; unten E. 5.2.2). Bei Be­darf darf die Vorin­stanz im Ein­zelfall gleichwohl Prä­zisie­run­gen und Er­gänzun­gen verlan­gen (vgl. Hans-Pe­ter Schaad, in: Rolf Wat­ter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommen­tar Börsenge­setz/Finanzmarktauf­sichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG).

E. 3 Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezoge­ner Informa­tio­nen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Wider­stand oder in Unkenntnis der da­von Betrof­fenen stellen Grundrechtsein­griffe dar. Sie tan­gieren ins­besondere das Recht auf infor­matio­nelle Selbstbe­stimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationa­len Pakts vom 16. De­zember 1966 über bürgerliche und poli­tische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. Ur­teil des Bun­desver­waltungs­gerichts B-1092/2009 vom 5. Ja­nuar 2010 E. 4 und 6.3.1, mit weite­ren Hinweisen). Die grenz­über­schrei­tende Übermitt­lung solcher Infor­mationen an ausländische Behör­den kann dabei auch un­geach­tet des Prin­zips des gleich­wertigen Daten­schutzes ei­nen quali­fizier­ten Eingriffstatbe­stand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechts­sys­tems zugleich eine Änderung des Verfahrens­rechts und des Rechts­schutzes verbunden ist. Derartige Ein­griffe in perso­nenbezo­gene Daten ber­gen zudem eine latente Missbrauchsge­fahr, weshalb sie nicht un­ein­ge­schränkt und an­lassunabhän­gig zulässig sein kön­nen. Sie müs­sen viel­mehr den zentralen rechtsstaatli­chen Anforde­run­gen so­wohl einer präzi­sen ge­setzlichen Grundlage im Sinne des Legali­tätsprin­zips als auch einer ein­zelfallbezogenen Verhältnismäs­sigkeits­prüfung stand­halten (vgl. un­ten E. 5). Diese sich aus dem Recht­s­staatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenen Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezo­gene Leistung in­ternationa­ler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5; Brei­tenmoser, a.a.O., Rz. 23.88 ff., mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie in dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fi­nanzmarktaufsichts­gesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amts­hilfe gegenüber auslän­di­schen Finanzmarktaufsichtsbehör­den ent­hal­ten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FIN­MAG). Die Bestimmungen des FIN­MAG sind dabei subsidiär gegen­über den­jeni­gen der anderen Finanz­marktge­setze (Art. 2 FINMAG; vgl. Bot­schaft zum FINMAG vom 1. Feb­ruar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegen­den Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis anwend­bar. Nach ständiger bundesgerichtli­cher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die inter­nationale Amtshilfe um Verfah­rensbestimmungen, weshalb in inter­tempo­ralrechtlicher Hinsicht je­weils das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Erlasses der an­gefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amts­hil­feersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsände­rung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hin­weisen).

E. 4 Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Vorinstanz auslän­di­schen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugäng­liche Aus­künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informa­tio­nen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Ef­fektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterge­leitet werden (sog. Spezia­litätsprinzip) und die ersuchenden Behör­den an ein Amts- und Berufs­geheimnis gebunden sind; Vor­schriften über die Öffentlichkeit von Ver­fahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbe­hal­ten (sog. Vertraulich­keitsprinzip). Auch wenn die er­suchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Ver­traulichkeit in ih­ren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmäs­sig erwähnen, er­gibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den er­suchen­den Staat wegen der vertragsrechtlichen Rechtsnatur der völ­ker­rechtli­chen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach stetiger Recht­spre­chung ebenfalls aus dem völker­rechtli­chen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc; für die in­ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteile des Bun­desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2). Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil des Bundesver­wal­tungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 3). Sie si­chert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behand­lung so­wie die Zweckgebun­denheit der Informationen zu. Der ange­fochtene Ent­scheid ent­hält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dis­positivs. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 be­reits dar­gelegt hat, ist die BaFin ausserdem Vollmit­glied (A-Signa­tar) des "Multila­teral Memoran­dum of Understanding concerning Consulta­tion and Coopera­tion and the Exchange of Infor­mation" der Interna­tionalen Or­ga­nisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen wer­den darf, dass sie die Anfor­derungen an die Spezi­alität (Art. 10) und Ver­traulichkeit (Art. 11) der über­mittelten Informa­tion einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundes­verwaltungs­ge­richts B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es beste­hen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerde­führer geltend gemacht, dass die BaFin ihre ei­genen Erklärun­gen und Zusicherungen missachte. Diesbezüglich ist eine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe unbestrittenermassen gegeben.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Amtshilfeersuchen der BaFin liege kein genügend konkreter Anfangsverdacht zugrunde. Das Bun­des­ge­richt habe zwar bereits in ähnlichen Fällen Amtshilfe ge­währt, doch sei der vorlie­gende Fall nicht identisch. Es müssten mi­nimale Anforde­rungen an die Dokumentation des Anfangs­verdachts oder des Konk­retisierungs­grads der Behauptung verlangt wer­den, an­sonsten es für die ersuchende Behörde ein Leichtes sei, durch geschick­tes Formulieren jede "fishing expe­dition" zu begründen. Die BaFin habe vorliegend ledig­lich pauschal be­hauptet, dass die besagte Ak­tie von zahlreichen Börsen­briefen gleichzei­tig empfohlen worden sei, ohne aber entsprechen­de Be­lege mitzu­schi­cken. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, ei­nige Ti­tel dieser Börsenbriefe zu nen­nen oder wenigstens aufzulisten, wann diese pu­bli­ziert worden sind. Sie habe auch nicht versucht, eine Verbin­dung zwi­schen der E._______ Inc. und den Börsenbriefen sowie den Emp­fehlungen aufzuzei­gen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo unzäh­lige Ti­tel schweren Kurs­schwankungen unterliegen würden, müsste man zumin­dest mi­nimale Anforde­rungen an die Konkretisierung und Dokumenta­tion betref­fend die so­g. "irreführenden Informationen" verlan­gen. An­sons­ten müsse man da­von ausgehen, dass alleine eine ungewöhnli­che Kurs­schwan­kung einer Ak­tie für die Gewährung der Amts­hilfe und die Aushöh­lung des Bankgeheimnis­ses genüge. Ausserdem könne man auf­grund ei­nes sol­chen Verdachts niemanden dem "Risiko ei­nes star­ken Image­scha­dens" oder einer existenzvernichtenden "Vorverurtei­lung durch eine medi­ale Be­gleitung" aussetzen. Die vorlie­gende Amtshilfeleistung durch die Vor­ins­tanz sei deshalb unverhältnismäs­sig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob in casu ein für die Übermittlung der ersuch­ten Informa­tionen rechtsgenügender Anfangsverdacht besteht, und ob es sich bei dem vorliegenden Ersuchen der BaFin um eine unverhältnis­mässige und deshalb verpönte sog. "fishing expedition" handelt.

E. 5.2.1 Wie aufgezeigt, ist mit Art. 38 BEHG grundsätzlich eine hinrei­chende gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Informati­onsaustausch vorhanden (vgl. oben E. 3). Jedes staatliche Handeln und insbesondere die Einschränkung von Grundrechten müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­gemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 535 ff.). So berücksichtigt auch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Ge­wäh­rung und den Umfang der Amts­hilfe den Grundsatz der Ver­hält­nis­mässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Perso­nen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwi­ckelt sind, ist unzuläs­sig (Art. 38 Abs. 4 BEHG). Mit dieser Re­gelung wurde der für das Amts­hil­feverfahren wesentliche rechtsstaatli­che Grundsatz der Ver­hältnismässigkeit aus­drück­lich im Gesetz verankert und auf die diesbe­zügliche differen­zierte Praxis des Bundesgerichts Be­zug genommen (vgl. Botschaft zur Änderung der Bestimmungen über die internationale Amts­hilfe im BEHG vom 10. No­vem­ber 2004 [BBl 2004 6747, 6766 f.]). In der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung zur internatio­na­len Amtshilfe wird die Verhält­nis­mässig­keit durch die Pflicht, sach­be­zogene, d.h. für die Ab­klä­rung des in Frage stehenden Ver­dachts poten­tiell rele­vante Informati­onen zu über­mitteln, konkretisiert (sog. Grund­sätze der po­tentiellen Erheblichkeit, der Sach­be­zogenheit und des Über­massverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa).

E. 5.2.2.1 Das Ver­bot der Be­weisausforschung (sog. "fishing expeditions"; zu Deutsch etwa "Fisch­züge") ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und da­mit auch des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismässig­keitsgrundsat­zes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 126 II 409 E. 6 b/cc, BGE 126 II 126 E. 5 b/aa, BGE 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Schaad, a.a.O., N 57 zu Art. 42 FIN­MAG und N 67 zu Art. 38 BEHG, mit weite­ren Hin­wei­sen). Un­ter ei­ner "fishing ex­pedi­tion" wird in der internatio­nalen Rechtshilfe in Straf­sa­chen nament­lich eine Beweis­mass­nahme verstanden, die mit der verfolg­ten Straftat kei­nen Zusammenhang aufweist und offensichtlich unge­eignet ist, die Unter­suchung voranzutrei­ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbe­stimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (vgl. Urteile des Bundesge­richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2 und 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; Entscheid des Bundestraf­ge­richts RR 2007.64 vom 3. Septem­ber 2007 E. 3.2 bis 3.4; Sabine Gless, Inter­nati­onales Strafrecht, Ba­sel 2011, N 378 f., mit weite­ren Hinwei­sen). Eine verpönte und damit un­rechtmässige Beweisausfor­schung liegt namentlich vor, wenn zur Be­grün­dung oder Er­här­tung eines (noch) fehlen­den oder ungenü­genden Ver­dachts nach be­lastenden Be­weismit­teln gesucht wird, ohne dass zu­vor bereits hinrei­chend konkrete Anhalts­punkte für ein be­stimmtes strafba­res Verhal­ten be­stehen (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib 257 E. 5c, BGE 103 Ia 211 E. 6; Paolo Bernas­coni, Internationale Amts- und Rechts­hilfe bei Einziehung, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei, in: Nik­laus Schmid [Hrsg.], Kom­mentar Ein­ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä­sche­rei, Bd. II, Zürich 2002, N 273 ff., mit weite­ren Hinweisen). Auch in der inter­nationa­len Rechts­hilfe in Zivilsa­chen ergibt sich die Unzulässig­keit gene­rell gehalte­ner Ausforschungsversuche, trotz erheblicher rechts­dogma­tischer Unter­schiede zur internationalen Rechtshilfe in Strafsa­chen, aus dem Lega­li­täts- und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und haben die ersuch­ten Be­weismass­nah­men in ei­nem hinrei­chend relevanten sachli­chen Zu­sam­menhang zum Pro­zess­thema zu ste­hen (vgl. BGE 132 III 291 E. 2.1 und 4).

E. 5.2.2.2 Der Tatver­dacht bildet in Ana­logie zur internationalen Straf­rechts­hilfe auch Anlass und Zweck in fi­nanzmarktaufsichtsrechtlichen Amts­hilfever­fahren. Einer ersuchenden Behörde ob­liegt dabei aber in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin, wes­halb an diesem brei­ten Auftrag zu prüfen ist, ob bei entsprechenden Ersuchen ein hin­reichender An­lass für die Gewäh­rung der Amtshilfe be­steht (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 125 II 65 E. 6b/aa, mit weiteren Hinweisen). Art. 38 BEHG wurde mit seiner Revision insbesondere da­hingehend geän­dert, dass im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde bei der Weiterlei­tung der Informationen an Strafverfol­gungsbehörden auch bei der Aufklä­rung von Finanzmarktdelikten einen Zusatzverdacht darlegen und das Ein­verständnis der Vorinstanz einholen musste, abgeschwächt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3.1; BVGE 2008/33 E. 3.1; zum altrechtlichen Zu­satz­ver­dacht vgl. BGE 128 II 407 E. 5.3.1, BGE 127 II 323 E. 7). Ausser­dem befindet sich die um Amts­hilfe ersu­chende Be­hörde gewöhnlich noch am Anfang ih­rer Ermittlun­gen. Folg­lich sind an das Vor­liegen eines Verdachts auf Verlet­zung von Re­gulie­rungen über Bör­sen sowie Effektenhan­del und Ef­fekten­händ­ler im Aus­gangs- bzw. Hauptverfahren des ersu­chenden Staa­tes keine allzu ho­hen Anforderun­gen zu stel­len. Viel­mehr ge­nügt ein schlüs­siger und substan­ti­iert ge­schil­der­ter Anfangsverdacht eines mögli­chen Ver­stosses ge­gen die Marktre­geln. Verboten sind reine Beweisausfor­schun­gen. Konkret muss die ersu­chende Auf­sichtsbe­hörde den Sachver­halt dar­stellen, welcher ihren Ver­dacht aus­löst, die gesetzli­chen Grundlagen der Unter­su­chung nennen so­wie die benö­tigten In­formatio­nen und Unterla­gen aufführen. Nicht ver­langt wird, dass der geschil­derte Sachverhalt auch vom schweizerischen Aufsichts­recht er­fasst wird oder die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tat­bestands (dop­pelte Strafbarkeit) aufweist (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 126 II 409 E. 6c/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4; zur Sachver­haltsdarstellung bei Ersuchen betref­fend die internatio­nale Straf­rechtshilfe vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3; And­reas J. Keller, Praxis der Rechtshilfe in Strafsa­chen - ausgewählte for­mell- und materiellrechtli­che Fragestellun­gen, in: Stephan Breitenmo­ser/Bernhard Eh­ren­zel­ler [Hrsg.], Aktuelle Fra­gen der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, St. Gal­len 2009, S. 90 ff., mit weiteren Hinweisen). Es reicht, wenn in die­sem Sta­dium erste konkrete Indizien oder Hinweise auf eine mögli­che Verlet­zung fi­nanzmarktrechtli­cher Vor­schrif­ten ange­führt wer­den. Die Vorin­s­tanz geht bei ihren eige­nen Untersuchun­gen in Fäl­len von Marktmiss­brauch ähnlich vor (vgl. hierzu den Bericht der FINMA: Die inter­nationale Amtshilfe im Bör­sen­recht, Au­gust 2009, S. 18 f., abrufbar unter: www.finma.ch/d/aktuell/Documents/Amtshilfebericht_20090916_d.pdf). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem entsprechende Abklärungen aufgenom­men werden, wegen auffälliger Kursverläufe erst der Verdacht auf solche Delikte besteht, ohne dass schon eine personelle Zuordnung (Effektenhänd­ler oder Kunde) möglich wäre, bleibt die Amtshilfe, die sich auf das Marktgeschehen als Ganzes bezieht, dennoch zulässig (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2, BGE 125 II 65 E. 5 und 6; BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E.5; Schaad, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 38 BEHG). Die Vorinstanz hat sich nicht dar­über auszusprechen, ob der dem Ersu­chen zugrunde liegende Ver­dacht zutrifft oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdi­gung vorzunehmen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1). In ihrer Eigen­schaft als um Amts­hilfe er­suchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse Hilfs­funktion bei der Sachverhaltsermittlung aus, d.h. sie liefert un­ter den Vo­raus­setzun­gen von Art. 38 BEHG spezifi­sche Sachverhaltsele­mente. Das Bun­desverwaltungsgericht und das Bun­desge­richt haben im Zu­sammen­hang mit vermuteten Marktma­nipulatio­nen wiederholt fest­ge­hal­ten, die er­suchte Behörde müsse hierzu le­dig­lich prüfen, ob genügend In­di­zien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es ge­nüge die Fest­stel­lung, dass die ersuchten In­formati­onen oder Unterlagen nicht ohne jeden Bezug zu den ver­muteten Un­regelmäs­sigkeiten stünden. Die ei­gentlichen formellen und materiellen Abklärungen, wie die voll­ständige Sachverhaltser­mittlung und die kor­rekte Auslegung und An­wen­dung der ein­schlägigen Bestim­mun­gen des ausländischen Auf­sichts­rechts, oblie­gen der ausländischen Aufsichtsbe­hörde im Ausgangs- bzw. Hauptverfah­ren. Wie be­reits aufge­zeigt, ist es ausreichend, wenn die In­formationen oder Unterlagen zur Durchfüh­rung des ausländischen Auf­sichtsver­fah­rens potentiell relevant er­schei­nen und dies im Gesuch angemes­sen darge­legt wird. Erst die ausländische Aufsichtsbehörde hat die ihr amts­hilfe­weise gelieferten Informati­o­nen oder Unterlagen im Zusam­men­hang mit eige­nen weiteren Ab­klärun­gen im Rahmen des Haupt­verfah­rens umfas­send zu wür­digen. Ist der Ver­dacht auf eine mögli­che Rechtsverlet­zung im Ersu­chen hinrei­chend und schlüssig dar­getan und gelingt es den an den kriti­schen Transak­tio­nen beteiligten, in das Auf­sichtsverfahren einbe­zoge­nen Perso­nen nicht, den das Aus­gangs- bzw. Hauptverfah­ren auslö­senden Ver­dacht zu ent­kräf­ten, ist die Amtshilfe grund­sätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bun­desverwal­tungs­ge­richts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1). Sollen die übermittelten Informationen ferner zu einem anderen als dem in Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG genannten Zweck an Strafbehörden weiterge­lei­tet wer­den, kann die Vorinstanz dem Ersuchen im Einverneh­men mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in Strafsa­chen nicht ausge­schlossen ist (Art. 38 Abs. 6 BEHG). Selbstre­dend be­darf es für die Bewilligung der Weiterleitung von im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen In­formationen und Unterlagen an die Strafbehörden im Einzel­fall jeweils eines zusätzlichen Verdachts, welcher auf die Verlet­zung weite­rer Strafbestimmungen hinweist. Die Amtshilfe ausserhalb der Regulie­rungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler darf jedenfalls nicht zur Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen führen (vgl. BGE 128 II 407 E. 4.3.2, BGE 126 II 409 E. 6; Urteil des Bundesverwal­tungsge­richts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.3; Schaad, a.a.O., N 29 ff., N 66 und 138 ff. zu Art. 38 BEHG, mit weiteren Hinwei­sen; zur Abgren­zung der Amts- von der Rechtshilfe ferner Urteil des Bun­desgerichts 1C_486/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.3.1; zur Sachver­haltsdarstel­lung zwecks Durchführung von prozessualen Zwangs­massnah­men im er­suchten Staat beim Vollzug der akzessori­schen Rechts­hilfe vgl. Entscheid des Bundes­strafgerichts RR.2010.92 vom 19. Ja­nuar 2011 E. 4).

E. 5.3.1 Die BaFin schildert in ihrem Amtshilfeersuchen, dass ein Verdächti­ger zwi­schen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebe­nen Bör­senbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehan­delte Aktien empfohlen habe, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interes­sen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Anschlies­send habe dieser den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen An­stieg von Nach­frage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm di­rekt oder über Treu­handgesellschaften gehaltene Wertpapiere veräus­serte. Zwi­schen Okto­ber 2006 und Februar 2007 hätten dem Ver­dächti­gen zurechen­bare Bör­seninformationsdienste die Aktien der Z._______ Corp. beworben. Die Ba­Fin leitetet daraus den Anfangs­verdacht eines Ver­stosses gegen das Ver­bot der Marktmanipulation ab. Es handle sich da­bei um die Form des sog. "Scal­pings" gemäss der bundes­deut­schen Wertpapierhan­delsgesetzgebung in Verbindung mit dem entspre­chenden Verord­nungsrecht.

E. 5.3.2 Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur vertieften Abklärung ausländischer Markt­miss­brauchstatbestände präjudizieren zu wollen, dar­auf hinzuwei­sen, dass im deutschen Kapitalmarkt­recht unter "Scalping" die öffent­liche Empfeh­lung eines Finanzinstruments verstan­den wird, über das der "Scal­per" zuvor eine eigene Position eingenom­men hat (z.B. durch den Kauf von Wertpapie­ren), um anschlies­send die zu seinen Guns­ten ein­tre­tende Preis­veränderung durch Glattstel­lung (z.B. Verkauf der Wertpa­piere) zu nut­zen (vgl. Eberhard Schwark, in: Eberhard Schwark/Daniel Zimmer [Hrsg.], Kapitalmarktrechts-Kommen­tar, 4. Aufl., München 2011, N 70 ff. zu § 20a WpHG; Wolfgang Woh­lers/Tilo Mühlbauer, Strafbar­keit des "Scalping", Zur Verantwortlichkeit von Finanz­analysten und (Wirtschafts-)Journalisten nach den Normen gegen In­siderhandel, Kursmanipulation und Betrug, in: Hans Casper Von der Crone [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Prof. Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003 , S. 743 ff., mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss dar­legt, ist das vorliegende Amtshilfeersuchen insofern mit Amtshilfe­ge­suchen wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögli­ches regel­widriges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bun­desver­waltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass aufgrund dieser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bun­desgerichtli­chen Rechtsprechung entwickelten Grund­sätze zu Amts­hilfegesuchen we­gen Insiderdelikten analog auch auf Amtshilfe­gesu­che wegen Markt­mani­pula­tionen durch irreführende In­formatio­nen anwendbar sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 6.2). Ge­mäss ständiger Recht­sprechung des Bundesverwaltungsge­richts ist ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn auf ausländischen Finanzmärkten getä­tigte Transaktionen in einem zeitlich nahen Bezug zu einer fraglichen Marktentwicklung stehen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; Urteile des Bundes­verwal­tungs­gerichts B-8397/2010 vom 31. Ja­nuar 2011 E. 7, B-5469/2010 vom 7. De­zember 2010 E. 5.2). Die BaFin hat neben den gesetzli­chen Grundlagen ihrer Untersuchung einen konkreten Sachver­halt geschildert und von der Vorins­tanz präzis um­schriebene Informatio­nen verlangt. Entgegen der Ansicht des Beschwer­deführers hat sie in ihrem Ersuchen insbesondere auch mitge­teilt, in welchem Zeitraum die fraglichen Aktienempfehlungen publiziert wor­den sind. Es bestehen hinrei­chend konkre­te Indi­zien, die aufsichtsrecht­lich unter­suchungswürdig er­scheinen und auf die Verlet­zung gesetzlicher Markt­aufsichtsregeln hindeu­ten. Der von der er­suchen­den Behörde geäus­serte Verdacht auf Marktmani­pulation ist ange­sichts der im Gesuch dargelegten Anhalts­punkte nachvollziehbar und hinrei­chend begründet. Es ist nicht ersicht­lich, in­wiefern die Darstel­lung der BaFin offensichtliche Fehler, Lü­cken oder Wi­dersprüche enthal­ten sollte, welche die Zuverlässig­keit des Amts­hilfege­suchs in Frage stel­len würden. Wie dar­ge­legt, wird von den ersu­chenden Be­hörden kein be­reits völlig lückenlo­ser und wider­spruchsfreier Sachver­halt erwartet; viel­mehr werden sie bis­her im Dun­keln gebliebene Punkte ge­stützt auf die er­suchten Informa­tio­nen und Unterlagen erst noch zu klä­ren haben. Inso­fern wird Be­standteil der Unter­suchungen der BaFin insbe­sondere auch die Frage ei­ner allfälli­gen Verbin­dung zwischen den Auftrag­gebern der Transaktio­nen und den Ur­he­bern der Börsenpublikatio­nen sein. Die Vorins­tanz ist nicht ge­halten, dies selbst vertieft abzuklären. Es ist jeden­falls nicht auszu­schlie­s­sen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aus­drück­lich bestrit­ten, dass die er­suchten Informationen zur Auf­klärung des ge­schilder­ten Sachver­halts er­heblich sein können. Von ei­ner reinen Be­weisaus­for­schung oder ei­ner un­zulässigen Ermittlung ins Blaue hin­ein kann des­halb keine Rede sein. Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden Fall der nach der Recht­sprechung geforderte, hinreichend begründete Ver­dacht im Zu­sammen­hang mit Marktmanipulationen somit prinzipiell gege­ben.

E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers geeig­net sind, die Übermittlung ihrer Bankdaten in Frage zu stellen und nament­lich den Verdacht der Marktmanipulation zu entkräften.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst grundsätzlich die tiefe Anlass­schwelle des für die amtshilfeweise Übermittlung von Bankinformationen statuier­ten An­fangsver­dachts. Er führt hierzu sinngemäss aus, dass vor al­lem in der heutigen Zeit, in welchen unzählige Titel schwere Kursschwan­kun­gen erlei­den wür­den, die Anforderun­gen an den Anfangsver­dacht und die Konkretisie­rungs- und Do­kumentierungspflicht überdacht werden müs­sten, da ansons­ten bereits eine ungewöhnli­che Kurs­schwankung einer Ak­tie zur Ge­währung der Amtshilfe und damit einer Aus­höhlung des Bankgeheimnis­ses führe. Mit Verweis auf seine Ein­gabe vom 17. März 2010 an die Vorin­stanz rügt der Beschwerde­führer schliess­lich, dass nie­mand durch die amts­hilfe­weise Übermittlung seiner In­formationen auf­grund vager Ver­dachts­gründe dem Ri­siko einer media­len Vorverurteilung im ausländi­schen Verfah­ren auszuset­zen sei. So habe die BaFin in casu lediglich eine Aufstellung der C._______ über den Ver­kauf von 275'000 Stück der besagten Aktien beige­legt, wobei unter Be­rücksichtigung des gesamten Aktienkapitals der Z._______ Corp. wohl kaum von einer grösseren Position gesprochen werden könne. Ausser­dem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die BaFin weder konkrete Börsen­briefe noch sons­tige Dokumente oder "Print­outs" geliefert habe, welche es der Vorinstanz er­möglicht hätte, eine verdachtsimmanente Relevanzkontrolle der geforder­ten Informatio­nen durchzuführen.

E. 5.4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer namens der E._______ Inc. und als deren wirt­schaftlich Berechtigter im Oktober 2006 der D._______ AG Verkäufe von Z._______ Corp.-Aktien in Auftrag gegeben hat und somit nicht als unverwickelter Dritter eingestuft werden kann (zum unverwickelten Dritten vgl. BVGE 2008/66 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 10). Was die grundsätzliche Kritik an der fi­nanzmarkt­rechtlichen Amtshilfepra­xis anbelangt, ist vorab auf die obenge­nannten Erwägungen zu verwei­sen. Ausserdem ist festzuhalten, dass, wer auf ausländischen Finanzmärk­ten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht unterstellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfahren im Aus­land einbezogen zu werden. Die für das gute Funktionieren ei­nes Finanz­mark­ts zuständige Behörde hat das Recht, die Akteure auf die­sem Markt zu kennen und - im Rahmen der vom Gesetz­geber festgeleg­ten Regeln - nach eigenem Ermessen Verfah­ren durchzuführen (vgl. Marco Franchetti/Rolf Haudenschild, Revi­sion der internationalen Amtshilfebe­stimmungen im Börsenbereich, Die Volkswirtschaft 2006, S. 33). Das Bankkundengeheimnis geniesst diesbezüg­lich kei­nen absoluten Schutz, sondern die Vorins­tanz ist vielmehr berechtigt, unter den ge­schil­derten Umstän­den perso­nenbezo­gene Bankdaten an aus­ländi­sche Auf­sichtsbehörden zu übermit­teln (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; Urteil des Bun­desver­waltungs­gerichts B-1092/2009 vom 5. Ja­nuar 2010 E. 5). Das auf­sichtsrechtli­che Agieren der BaFin und die schweize­ri­sche Amtshilfe­pra­xis im Finanzmarktbereich müssten dem Be­schwerdefüh­rer ausser­dem be­kannt sein, war dieser doch bereits Par­tei in einem ähnli­chen Verfahren der Vorinstanz und vor dem Bundes­verwal­tungsge­richt (vgl. Urteil des Bun­des­verwaltungsge­richts B-3703/2009 vom 3. Au­gust 2009). Der Be­schwerdeführer substanti­iert weder, inwie­fern ihm durch das auslän­di­sche Aufsichtsverfahren eine medi­ale Vorverur­teilung drohe, noch wes­halb seine Bankdaten besonders schüt­zenswerte Informati­onen ent­halten sollten. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die grundsätz­lich mögli­che Aufhebung des Bank­ge­heimnisses zwecks Aufklä­rung von Finanz­marktdelikten ausländi­scher Aufsichtsbehörden einschrän­ken könnten. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe vielmehr ge­rade deshalb geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der zuse­hends ver­netzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitge­recht rea­gie­ren kön­nen. Die verschiede­nen Transaktionen lassen sich dabei äus­serlich in der Regel nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, BGE 126 II 409 E. 5b/aa). Folg­lich muss es im Ergebnis auch im Interesse des Beschwer­defüh­rers lie­gen, dass die Ba­Fin im Rah­men einer entlas­ten­den und belastenden Be­weiswürdi­gung den Sach­ver­halt und da­mit letzt­lich die Wahrheit auf­klärt. Gründe, die rechts­staatli­che Ausgestal­tung des deut­schen Aufsichtsverfah­rens anzu­zweifeln, be­ste­hen keine. Dabei ist nochmals dar­auf hinzuwei­sen, dass die BaFin in ihrem Ersuchen vom 28. Januar 2010 die vertrauliche und zweckgebun­dene Bearbeitung der benö­tigten In­formationen ausdrücklich zugesichert hat. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BaFin habe ihre Behauptungen ungenügend belegt, so kann ihm auch diesbe­züg­lich nicht gefolgt werden. Dem pauschalen Einwand, dass in der heuti­gen Zeit unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden wür­den, kann keine Beachtung geschenkt werden. Einer ausländischen Auf­sichtsbe­hörde ist ohne Weiteres zuzutrauen, aufsichtsrechtlich relevante Kurs­schwankungen von unverdächtigen Marktbewegungen sondieren zu kön­nen. Wie bereits oben darge­legt, wird die internatio­nale Behördenzu­sam­menarbeit durch gegenseiti­ges Vertrauen konstitu­iert. Gemäss ständi­ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts reicht es aus, dass die er­suchende Be­hörde die ihrem Anfangsverdacht zu­grunde liegen­den Sach­verhaltsmomente sub­stantiiert. Konkrete schriftliche Beweis­mittel sind darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehen­den Umständen um öffent­lich bekannte Tatsa­chen wie Kurs­verläufe und an­dere auf dem Inter­net erhältli­che Infor­mationen handelt und keine konkre­ten Anhalts­punkte vor­liegen oder sub­stantiiert und nachvollziehbar vorgebracht werden, dass die von der ersu­chenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmo­mente lediglich fin­giert sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5). Wie die Vor­instanz mit dem Ver­weis auf eine eigene Recher­che ausser­dem zu Recht anmerkt, kann der Be­schwerdeführer bereits durch eine simple Eingabe im Internet mit sol­chen ähnlichen Vorgän­gen, wie dem Verfas­sen von Börsenbrie­fen und dem geschickten Anwerben und Mar­ke­ting von Ak­tien, in Verbindung ge­bracht werden (vgl. den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Feb­ruar 2011 beigelegten Artikel [...]). Das Bundesverwal­tungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der ihm vorgeleg­ten Unterlagen zudem festgestellt, dass die streitigen Aktien im be­sagten Zeitraum auf verschiedenen Internetseiten angepriesen worden sind, was die Rele­vanz der erbetenen Informationen und Unterlagen eben­falls noch zu unter­strei­chen ver­mag. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestrit­ten, dass die BaFin den auffälligen Kursverlauf korrekt wiedergege­ben hat. Zwar hat die BaFin durch Dokumente nicht bele­gt, dass die Aktien der Z._______ Corp. in der dar­gelegten Art und im relevanten Zeit­raum durch Börsenbriefe empfohlen worden sind, was aber im Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip und auch aufgrund der durch das Internet erlangten Notorietät solcher Informationen grundsätzlich nicht notwendig ist. Das Ersuchen der BaFin enthält jedenfalls keine offen­sichtlichen Feh­ler oder Widersprüche, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht als an den ge­schilderten Sachverhalt gebunden erachten durfte. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass es nicht als nachvollzieh­bar erscheint, wie die ersuchende Behörde ohne die mittels Amtshilfe ver­langten Informatio­nen und Unterlagen Anhalts­punkte für Verbindungen zwi­schen dem Auftrag­geber der Trans­aktionen und den Urhebern der Publi­kationen über­haupt liefern könnte. Die Rüge, dass die BaFin ih­ren An­fangsver­dacht unge­nügend do­kumen­tiert habe, er­weist sich da­her als un­begrün­det. Der Umstand, dass einem Amtshilfeersuchen mit Bezug auf die abzuklären­den börsenrechtlichen Straftatbestände kein bedeutendes Trans­aktionsvolu­men oder ein hoher Gewinn zugrunde liegt, ver­mag weder ei­nen Anfangsverdacht auszuschliessen noch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu begründen. Letztlich ist nur die ersuchende ausländische Behörde im Rahmen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens in der Lage, gegebenenfalls aufgrund eigener Abklärun­gen und der weiteren, durch Amtshilfe erhaltenen Informationen festzu­stel­len, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des Volu­mens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen oder nicht (vgl. die Ur­teile des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005 E. 2.3 und 2A.595/1998 vom 10. März 1999 E. 2b; BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts B-7195/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5.5). Es ist im bör­sen­rechtli­chen Amts­hilfe­verkehr nicht Aufgabe der ersuchten Be­hörde, die doppelte Straf­barkeit eingehend zu prüfen oder eine diesbe­zügliche straf­rechtli­che Beweiswürdi­gung vorzunehmen, solange die auslän­dische Be­hörde In­forma­tionen ausschliesslich zur Durchsetzung der Finanzmarkt­re­gulie­rung und damit zusammen-hängende Strafverfah­ren ver­wendet. Die kor­rekte Auslegung und Anwendung der ein­schlägi­gen Be­stimmun­gen des deutschen Aufsichts­rechts, mithin auch die Prü­fung, ob der Beschwerdeführer sämtliche Tatbestandselemente des verpön­ten "Scalpings" erfülle oder nicht, ist folg­lich allein die Auf­gabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Ur­teile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts B-3703/2009 vom 3. Au­gust 2009 E. 4.1, B-6039 vom 8. De­zember 2008 E. 7, B-5297 vom 5. Novem­ber 2008 E. 3, B-4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.3 und B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Auf den sinngemäs­sen Einwand des Be­schwerdefüh­rers, beim Ver­kauf von 275'000 Stück der besagten Ak­tien handle sich um eine straf- und auf­sichts­rechtlich unbe­deutende Transak­tion, ist mit Blick dar­auf und die Aus­führungen der Vorinstanz folg­lich nicht weiter einzu­gehen. Das Amtshilfeersuchen stützt sich aus diesen Gründen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Voraus-setzungen für die Gewährung von Amtshilfe sind deshalb insgesamt erfüllt.

E. 6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei­sen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als die un­ter­liegende Partei, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerle­gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer auch keine Partei­ent­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter­gezogen werden (Art. 83 Best. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrech­net.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Nicola Inglese Versand: 5. Mai 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-934/2011 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Francesco Brentani und Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Nicola Inglese. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Eschmann Rechtsanwälte Jigme Ribi, St. Peterstrasse 1, Postfach 2250, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Amtshilfe. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ersuchte die deutsche Bundesan­stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Finanz-marktaufsicht (FINMA, Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Ver­dachts der Marktmanipulation in Zusammenhang mit Aktien der Z._______ Corp. (ISIN [...]). Die vertrauliche Behandlung und Zweckge­bundenheit der Informationen wurden zugesichert. Zur Begründung führte die BaFin aus, ein Herausgeber verschiedener Bör­seninformationsdienste stehe im Verdacht, Marktmanipulationen am Ak­tienmarkt in Form des sog. "Scalpings" begangen zu ha­ben. Dem­nach habe der Verdächtige zwischen September 2005 und Juni 2007 in E-Mails vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wert­papierbörse gehandelte Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirt­schaftlichen Interes­sen an der Kursentwicklung dieser Papiere offen­zulegen. Diese Empfehlun­gen hätten regelmässig zu Kurssteigerun­gen bzw. Kurs-stabilisie­rungen geführt. Der Verdächtige habe in der überwiegenden Zahl der Fälle den durch seine Empfehlun­gen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausge­nutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften ge­haltenen und zuvor von ihm empfohle­nen Wertpapiere in grossem Umfang veräussert habe. Zwischen Okto­ber 2006 und Februar 2007 hät­ten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Ak­tien der Z._______ Corp. beworben, ohne dabei bestehende Interes­senkonflikte hinsichtlich eigener Positio­nen offenzulegen. Im Rahmen der Ermittlungsmassnahmen seien Transak­ti­onen der C._______ aufgefallen, die den überwiegenden Teil aller Verkäufe ausge­macht hätten. Betroffen seien namentlich ein Verkauf von 50'000 Ak­tien am 9. Oktober 2006, ein Verkauf von 125'000 Aktien am 16. Okto­ber 2006 und ein Verkauf von 100'000 Ak­tien am 17. Oktober 2006. Nach Auskunft der C._______ seien sämtli­che Transaktionen für die D._______ AG, [...], vorgenommen worden. Die BaFin ersuchte daher um Übermitt­lung der Identität der jeweiligen Auf­trag­geber bzw. wirtschaftlich Berech­tigten dieser Transaktionen. Die Vorins­tanz wurde zudem er­sucht, der BaFin die entsprechenden Depoteröffungsunterlagen zuzu­stellen sowie allfällige weitere Perso­nen, die zur Verfügung über das De­pot berechtigt seien oder gewesen seien, zu benennen. Die Vorinstanz setzte die D._______ AG mit Schreiben vom 5. Februar 2010 vom Amtshilfegesuch der BaFin in Kenntnis und ersuchte sie um Über­mitt­lung der in Frage stehenden Informationen und Unterlagen. Am 25. Februar 2010 übermittelte die D._______ AG der Vorinstanz die ver­lang­ten Unterlagen und Informationen, aus denen hervorgeht, dass die D._______ AG die fraglichen Verkäufe für die E._______ Inc., [...], getätigt hat. Als Zeichnungsbe­rechtigte sind der Direktor X._______, Y._______ und der Beschwerdeführer aufgeführt. Als wirtschaftlich Berechtig­ter wird der Beschwerdeführer bezeichnet. Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Vorinstanz der D._______ AG die beab­sichtigte Weiterleitung der Kundeninformationen mit. Sie wies die D._______ AG daher an, die Kundin einzuladen, ihr direkt oder durch einen Bevollmächtigten mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betref­fend die Übermittlung ihrer Daten an die BaFin verzichte oder nicht. Mit Schreiben vom 17. März 2010 zeigte Rechtsanwalt Jigme Ribi, Advo­ka­turbüro Dr. Eschmann, St. Peterstrasse 1, Postfach 2250, 8022 Zürich, der Vorinstanz an, dass er die E._______ Inc. in dieser Angelegen­heit vertrete und informierte diese darüber, dass die E._______ Inc. inzwischen liquidiert worden sei und nicht mehr existiere; gleichwohl verlangte er die Zustellung einer beschwerdefähi­gen Verfü­gung. Er erklärte, die E._______ Inc. habe zu keinem Zeit­punkt Anlass für einen Verdacht auf Marktmanipula­tionen gegeben, son­dern nur Käufe und Verkäufe vorge­nommen, welche als zulässige Marktpra­xis zu gelten hätten. Sie habe weder die im Gesuch der BaFin er­wähnten Börsenbriefe noch die Empfehlung in Auftrag gegeben, finan­ziert oder unterstützt und auch keinerlei Verbindung zu diesen Veröffentli­chungen. Die Vorinstanz lud Rechtsanwalt Ribi mit Schreiben vom 26. März 2010 ein, ihr mitzuteilen, ob er an seinem Begehren festhalte und wenn ja, zu be­gründen, warum er für diese nicht mehr existierende Firma den Erlass ei­ner Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erklärte Rechts­anwalt Ribi, die Verfügung greife in die Rechts­stellung der Gesell­schaft bzw. ihrer Organe und wirtschaftlich Be­rechtigten ein, weshalb ihr ein schutzwürdiges Interesse und damit Parteistellung zukomme. Eventuali­ter sei dem wirtschaftlich Berechtig­ten eine beschwerdefähige Ver­fü­gung zu eröffnen. Am 27. August 2010 reichte Rechtsanwalt Ribi die Vollmacht für die Vertretung des Be­schwerdeführers nach. B. Am 21. Januar 2011 verfügte die Vorinstanz wie folgt: "1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informatio­nen: 1.1. Die D._______ AG hat für die E._______ Inc., [...], am 9. Oktober 2006 50'000 Aktien zu 0.95 , am 16. Oktober 2006 125'000 Aktien zu 1.28 und am 17. Okto­ber 2006 100'000 Aktien zu 1.456 der Z._______ Corp. verkauft. 1.2. Zeichnungsberechtigt für die Gesellschaft waren der Direktor X._______, A._______ und Y._______. Wirtschaft­lich Berech­tigter ist A._______, wohnhaft [...], gebo­ren am [...]. Die Aufträge erfolgten te­lefonisch durch den wirt­schaft­lich Berechtigten. Für die Transaktionen wurden keine Gründe ange­geben. 1.3 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:

- Depoteröffnungsunterlagen der E._______ Inc., ein­schliess­lich Unter­schriftenkarte, Vollmacht sowie Dokumente zur Identifikation des wirt­schaftlich Berechtigten bei der D._______ AG, [...].

2. Die FINMA bittet die BaFin, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO-MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BaFin zudem ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktregu­lierungen") verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen. Die FINMA macht die BaFin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarkt­regulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei voll­streckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsge­richt eingegangen ist.

4. Die Verfahrenskosten von [...] werden A._______ auferlegt. Sie werden se­parat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen." C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den Antrag, dass die Verfü­gung vom 21. Januar 2011 kostenfällig aufzuheben und die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern sei. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorin­stanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfü­gung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah­ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal­tungsge­richt ist zu­ständig für die Beurteilung von Be­schwerden gegen Amtshilfe­verfügun­gen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengeset­zes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). In casu war die E._______ Inc. Kundin der D._______ AG im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähig­keit verlo­ren hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirt­schaft­lich Berechtigtem der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuer­kannt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsge­richts B-994/2009 vom 13. Mai 2009 E. 1.3). Dieser ist durch die Amtshilfe be­trof­fen und Adressat der an­gefochtenen Verfü­gung. Er ist durch diese be­rührt, soweit die in Frage stehende Informations­übermittlung sein eige­nes Konto bzw. das der liquidierten Ge­sellschaft oder ihn selbst be­trifft, und er hat insofern ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung oder Än­de­rung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be­schwerdefüh­rung legiti­miert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be­schwer­deschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Voll­macht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden frist­ge­mäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils-voraus­setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmiss­brauch - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staa­ten zu zwei­feln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesge­richts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechts­schutz und Effi­zienz im Recht der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, in: Bernhard Ehren­zel­ler [Hrsg.], Aktuelle Fra­gen der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit weiteren Hinwei­sen). Auf die­sem Ver­trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfever­fah­ren. Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachver­halts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen­sichtli­cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Erst eine solche Ent­kräf­tung könnte zum Anlass genommen wer­den, die Vermutung des Ver­trauens in die ersuchende Behörde umzustos­sen und die Amtshilfepra­xis gegenüber dem entsprechenden Staat neu zu über­den­ken. So könnten Amtshilfeleistun­gen an weitere Bedin­gungen und Aufla­gen, bei­spiels­weise an eine zu­sätzliche beweisrecht­liche Doku­mentie­rung des Ersu­chens, geknüpft oder die Über­mittlung vertraulicher In­formati­onen verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3; Stephan Breitenmoser, Inter­nationale Amts- und Rechts­hilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Gei­ser [Hrsg.], Ausländer­recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106 und 23.110, mit weiteren Hinweisen). Von der ersuchenden Aufsichts­behörde darf aber nicht ver­langt werden, dass sie den mass­gebli­chen Sachverhalt je­weils be­reits völ­lig lückenlos und wider­spruchs­frei darlegt, soll doch gerade das Amtshilfe­verfah­ren zur Klä­rung dieser offenen Punkte im Rahmen des ausländischen Verfahrens bei­tragen (vgl. Urteil des Bun­desge­richts 2A.154/2003 E. 4.1; unten E. 5.2.2). Bei Be­darf darf die Vorin­stanz im Ein­zelfall gleichwohl Prä­zisie­run­gen und Er­gänzun­gen verlan­gen (vgl. Hans-Pe­ter Schaad, in: Rolf Wat­ter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommen­tar Börsenge­setz/Finanzmarktauf­sichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG).

3. Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezoge­ner Informa­tio­nen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Wider­stand oder in Unkenntnis der da­von Betrof­fenen stellen Grundrechtsein­griffe dar. Sie tan­gieren ins­besondere das Recht auf infor­matio­nelle Selbstbe­stimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. Ap­ril 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationa­len Pakts vom 16. De­zember 1966 über bürgerliche und poli­tische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. Ur­teil des Bun­desver­waltungs­gerichts B-1092/2009 vom 5. Ja­nuar 2010 E. 4 und 6.3.1, mit weite­ren Hinweisen). Die grenz­über­schrei­tende Übermitt­lung solcher Infor­mationen an ausländische Behör­den kann dabei auch un­geach­tet des Prin­zips des gleich­wertigen Daten­schutzes ei­nen quali­fizier­ten Eingriffstatbe­stand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechts­sys­tems zugleich eine Änderung des Verfahrens­rechts und des Rechts­schutzes verbunden ist. Derartige Ein­griffe in perso­nenbezo­gene Daten ber­gen zudem eine latente Missbrauchsge­fahr, weshalb sie nicht un­ein­ge­schränkt und an­lassunabhän­gig zulässig sein kön­nen. Sie müs­sen viel­mehr den zentralen rechtsstaatli­chen Anforde­run­gen so­wohl einer präzi­sen ge­setzlichen Grundlage im Sinne des Legali­tätsprin­zips als auch einer ein­zelfallbezogenen Verhältnismäs­sigkeits­prüfung stand­halten (vgl. un­ten E. 5). Diese sich aus dem Recht­s­staatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenen Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezo­gene Leistung in­ternationa­ler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungs­ge­richts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5; Brei­tenmoser, a.a.O., Rz. 23.88 ff., mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie in dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fi­nanzmarktaufsichts­gesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amts­hilfe gegenüber auslän­di­schen Finanzmarktaufsichtsbehör­den ent­hal­ten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FIN­MAG). Die Bestimmungen des FIN­MAG sind dabei subsidiär gegen­über den­jeni­gen der anderen Finanz­marktge­setze (Art. 2 FINMAG; vgl. Bot­schaft zum FINMAG vom 1. Feb­ruar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegen­den Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis anwend­bar. Nach ständiger bundesgerichtli­cher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die inter­nationale Amtshilfe um Verfah­rensbestimmungen, weshalb in inter­tempo­ralrechtlicher Hinsicht je­weils das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Erlasses der an­gefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amts­hil­feersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsände­rung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hin­weisen).

4. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Vorinstanz auslän­di­schen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugäng­liche Aus­künfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informa­tio­nen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Ef­fektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterge­leitet werden (sog. Spezia­litätsprinzip) und die ersuchenden Behör­den an ein Amts- und Berufs­geheimnis gebunden sind; Vor­schriften über die Öffentlichkeit von Ver­fahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbe­hal­ten (sog. Vertraulich­keitsprinzip). Auch wenn die er­suchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Ver­traulichkeit in ih­ren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmäs­sig erwähnen, er­gibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den er­suchen­den Staat wegen der vertragsrechtlichen Rechtsnatur der völ­ker­rechtli­chen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach stetiger Recht­spre­chung ebenfalls aus dem völker­rechtli­chen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc; für die in­ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteile des Bun­desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2). Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil des Bundesver­wal­tungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 3). Sie si­chert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behand­lung so­wie die Zweckgebun­denheit der Informationen zu. Der ange­fochtene Ent­scheid ent­hält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dis­positivs. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 be­reits dar­gelegt hat, ist die BaFin ausserdem Vollmit­glied (A-Signa­tar) des "Multila­teral Memoran­dum of Understanding concerning Consulta­tion and Coopera­tion and the Exchange of Infor­mation" der Interna­tionalen Or­ga­nisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen wer­den darf, dass sie die Anfor­derungen an die Spezi­alität (Art. 10) und Ver­traulichkeit (Art. 11) der über­mittelten Informa­tion einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundes­verwaltungs­ge­richts B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es beste­hen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerde­führer geltend gemacht, dass die BaFin ihre ei­genen Erklärun­gen und Zusicherungen missachte. Diesbezüglich ist eine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe unbestrittenermassen gegeben. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dem Amtshilfeersuchen der BaFin liege kein genügend konkreter Anfangsverdacht zugrunde. Das Bun­des­ge­richt habe zwar bereits in ähnlichen Fällen Amtshilfe ge­währt, doch sei der vorlie­gende Fall nicht identisch. Es müssten mi­nimale Anforde­rungen an die Dokumentation des Anfangs­verdachts oder des Konk­retisierungs­grads der Behauptung verlangt wer­den, an­sonsten es für die ersuchende Behörde ein Leichtes sei, durch geschick­tes Formulieren jede "fishing expe­dition" zu begründen. Die BaFin habe vorliegend ledig­lich pauschal be­hauptet, dass die besagte Ak­tie von zahlreichen Börsen­briefen gleichzei­tig empfohlen worden sei, ohne aber entsprechen­de Be­lege mitzu­schi­cken. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, ei­nige Ti­tel dieser Börsenbriefe zu nen­nen oder wenigstens aufzulisten, wann diese pu­bli­ziert worden sind. Sie habe auch nicht versucht, eine Verbin­dung zwi­schen der E._______ Inc. und den Börsenbriefen sowie den Emp­fehlungen aufzuzei­gen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo unzäh­lige Ti­tel schweren Kurs­schwankungen unterliegen würden, müsste man zumin­dest mi­nimale Anforde­rungen an die Konkretisierung und Dokumenta­tion betref­fend die so­g. "irreführenden Informationen" verlan­gen. An­sons­ten müsse man da­von ausgehen, dass alleine eine ungewöhnli­che Kurs­schwan­kung einer Ak­tie für die Gewährung der Amts­hilfe und die Aushöh­lung des Bankgeheimnis­ses genüge. Ausserdem könne man auf­grund ei­nes sol­chen Verdachts niemanden dem "Risiko ei­nes star­ken Image­scha­dens" oder einer existenzvernichtenden "Vorverurtei­lung durch eine medi­ale Be­gleitung" aussetzen. Die vorlie­gende Amtshilfeleistung durch die Vor­ins­tanz sei deshalb unverhältnismäs­sig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob in casu ein für die Übermittlung der ersuch­ten Informa­tionen rechtsgenügender Anfangsverdacht besteht, und ob es sich bei dem vorliegenden Ersuchen der BaFin um eine unverhältnis­mässige und deshalb verpönte sog. "fishing expedition" handelt. 5.2. 5.2.1. Wie aufgezeigt, ist mit Art. 38 BEHG grundsätzlich eine hinrei­chende gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Informati­onsaustausch vorhanden (vgl. oben E. 3). Jedes staatliche Handeln und insbesondere die Einschränkung von Grundrechten müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­gemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 535 ff.). So berücksichtigt auch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Ge­wäh­rung und den Umfang der Amts­hilfe den Grundsatz der Ver­hält­nis­mässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Perso­nen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwi­ckelt sind, ist unzuläs­sig (Art. 38 Abs. 4 BEHG). Mit dieser Re­gelung wurde der für das Amts­hil­feverfahren wesentliche rechtsstaatli­che Grundsatz der Ver­hältnismässigkeit aus­drück­lich im Gesetz verankert und auf die diesbe­zügliche differen­zierte Praxis des Bundesgerichts Be­zug genommen (vgl. Botschaft zur Änderung der Bestimmungen über die internationale Amts­hilfe im BEHG vom 10. No­vem­ber 2004 [BBl 2004 6747, 6766 f.]). In der bundesgerichtli­chen Recht­sprechung zur internatio­na­len Amtshilfe wird die Verhält­nis­mässig­keit durch die Pflicht, sach­be­zogene, d.h. für die Ab­klä­rung des in Frage stehenden Ver­dachts poten­tiell rele­vante Informati­onen zu über­mitteln, konkretisiert (sog. Grund­sätze der po­tentiellen Erheblichkeit, der Sach­be­zogenheit und des Über­massverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa). 5.2.2. 5.2.2.1 Das Ver­bot der Be­weisausforschung (sog. "fishing expeditions"; zu Deutsch etwa "Fisch­züge") ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und da­mit auch des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismässig­keitsgrundsat­zes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 126 II 409 E. 6 b/cc, BGE 126 II 126 E. 5 b/aa, BGE 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Schaad, a.a.O., N 57 zu Art. 42 FIN­MAG und N 67 zu Art. 38 BEHG, mit weite­ren Hin­wei­sen). Un­ter ei­ner "fishing ex­pedi­tion" wird in der internatio­nalen Rechtshilfe in Straf­sa­chen nament­lich eine Beweis­mass­nahme verstanden, die mit der verfolg­ten Straftat kei­nen Zusammenhang aufweist und offensichtlich unge­eignet ist, die Unter­suchung voranzutrei­ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbe­stimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (vgl. Urteile des Bundesge­richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2 und 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; Entscheid des Bundestraf­ge­richts RR 2007.64 vom 3. Septem­ber 2007 E. 3.2 bis 3.4; Sabine Gless, Inter­nati­onales Strafrecht, Ba­sel 2011, N 378 f., mit weite­ren Hinwei­sen). Eine verpönte und damit un­rechtmässige Beweisausfor­schung liegt namentlich vor, wenn zur Be­grün­dung oder Er­här­tung eines (noch) fehlen­den oder ungenü­genden Ver­dachts nach be­lastenden Be­weismit­teln gesucht wird, ohne dass zu­vor bereits hinrei­chend konkrete Anhalts­punkte für ein be­stimmtes strafba­res Verhal­ten be­stehen (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib 257 E. 5c, BGE 103 Ia 211 E. 6; Paolo Bernas­coni, Internationale Amts- und Rechts­hilfe bei Einziehung, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei, in: Nik­laus Schmid [Hrsg.], Kom­mentar Ein­ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä­sche­rei, Bd. II, Zürich 2002, N 273 ff., mit weite­ren Hinweisen). Auch in der inter­nationa­len Rechts­hilfe in Zivilsa­chen ergibt sich die Unzulässig­keit gene­rell gehalte­ner Ausforschungsversuche, trotz erheblicher rechts­dogma­tischer Unter­schiede zur internationalen Rechtshilfe in Strafsa­chen, aus dem Lega­li­täts- und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und haben die ersuch­ten Be­weismass­nah­men in ei­nem hinrei­chend relevanten sachli­chen Zu­sam­menhang zum Pro­zess­thema zu ste­hen (vgl. BGE 132 III 291 E. 2.1 und 4). 5.2.2.2 Der Tatver­dacht bildet in Ana­logie zur internationalen Straf­rechts­hilfe auch Anlass und Zweck in fi­nanzmarktaufsichtsrechtlichen Amts­hilfever­fahren. Einer ersuchenden Behörde ob­liegt dabei aber in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin, wes­halb an diesem brei­ten Auftrag zu prüfen ist, ob bei entsprechenden Ersuchen ein hin­reichender An­lass für die Gewäh­rung der Amtshilfe be­steht (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 125 II 65 E. 6b/aa, mit weiteren Hinweisen). Art. 38 BEHG wurde mit seiner Revision insbesondere da­hingehend geän­dert, dass im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde bei der Weiterlei­tung der Informationen an Strafverfol­gungsbehörden auch bei der Aufklä­rung von Finanzmarktdelikten einen Zusatzverdacht darlegen und das Ein­verständnis der Vorinstanz einholen musste, abgeschwächt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3.1; BVGE 2008/33 E. 3.1; zum altrechtlichen Zu­satz­ver­dacht vgl. BGE 128 II 407 E. 5.3.1, BGE 127 II 323 E. 7). Ausser­dem befindet sich die um Amts­hilfe ersu­chende Be­hörde gewöhnlich noch am Anfang ih­rer Ermittlun­gen. Folg­lich sind an das Vor­liegen eines Verdachts auf Verlet­zung von Re­gulie­rungen über Bör­sen sowie Effektenhan­del und Ef­fekten­händ­ler im Aus­gangs- bzw. Hauptverfahren des ersu­chenden Staa­tes keine allzu ho­hen Anforderun­gen zu stel­len. Viel­mehr ge­nügt ein schlüs­siger und substan­ti­iert ge­schil­der­ter Anfangsverdacht eines mögli­chen Ver­stosses ge­gen die Marktre­geln. Verboten sind reine Beweisausfor­schun­gen. Konkret muss die ersu­chende Auf­sichtsbe­hörde den Sachver­halt dar­stellen, welcher ihren Ver­dacht aus­löst, die gesetzli­chen Grundlagen der Unter­su­chung nennen so­wie die benö­tigten In­formatio­nen und Unterla­gen aufführen. Nicht ver­langt wird, dass der geschil­derte Sachverhalt auch vom schweizerischen Aufsichts­recht er­fasst wird oder die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tat­bestands (dop­pelte Strafbarkeit) aufweist (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 126 II 409 E. 6c/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4; zur Sachver­haltsdarstellung bei Ersuchen betref­fend die internatio­nale Straf­rechtshilfe vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3; And­reas J. Keller, Praxis der Rechtshilfe in Strafsa­chen - ausgewählte for­mell- und materiellrechtli­che Fragestellun­gen, in: Stephan Breitenmo­ser/Bernhard Eh­ren­zel­ler [Hrsg.], Aktuelle Fra­gen der inter­nationa­len Amts- und Rechts­hilfe, St. Gal­len 2009, S. 90 ff., mit weiteren Hinweisen). Es reicht, wenn in die­sem Sta­dium erste konkrete Indizien oder Hinweise auf eine mögli­che Verlet­zung fi­nanzmarktrechtli­cher Vor­schrif­ten ange­führt wer­den. Die Vorin­s­tanz geht bei ihren eige­nen Untersuchun­gen in Fäl­len von Marktmiss­brauch ähnlich vor (vgl. hierzu den Bericht der FINMA: Die inter­nationale Amtshilfe im Bör­sen­recht, Au­gust 2009, S. 18 f., abrufbar unter: www.finma.ch/d/aktuell/Documents/Amtshilfebericht_20090916_d.pdf). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem entsprechende Abklärungen aufgenom­men werden, wegen auffälliger Kursverläufe erst der Verdacht auf solche Delikte besteht, ohne dass schon eine personelle Zuordnung (Effektenhänd­ler oder Kunde) möglich wäre, bleibt die Amtshilfe, die sich auf das Marktgeschehen als Ganzes bezieht, dennoch zulässig (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2, BGE 125 II 65 E. 5 und 6; BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E.5; Schaad, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 38 BEHG). Die Vorinstanz hat sich nicht dar­über auszusprechen, ob der dem Ersu­chen zugrunde liegende Ver­dacht zutrifft oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdi­gung vorzunehmen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1). In ihrer Eigen­schaft als um Amts­hilfe er­suchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse Hilfs­funktion bei der Sachverhaltsermittlung aus, d.h. sie liefert un­ter den Vo­raus­setzun­gen von Art. 38 BEHG spezifi­sche Sachverhaltsele­mente. Das Bun­desverwaltungsgericht und das Bun­desge­richt haben im Zu­sammen­hang mit vermuteten Marktma­nipulatio­nen wiederholt fest­ge­hal­ten, die er­suchte Behörde müsse hierzu le­dig­lich prüfen, ob genügend In­di­zien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es ge­nüge die Fest­stel­lung, dass die ersuchten In­formati­onen oder Unterlagen nicht ohne jeden Bezug zu den ver­muteten Un­regelmäs­sigkeiten stünden. Die ei­gentlichen formellen und materiellen Abklärungen, wie die voll­ständige Sachverhaltser­mittlung und die kor­rekte Auslegung und An­wen­dung der ein­schlägigen Bestim­mun­gen des ausländischen Auf­sichts­rechts, oblie­gen der ausländischen Aufsichtsbe­hörde im Ausgangs- bzw. Hauptverfah­ren. Wie be­reits aufge­zeigt, ist es ausreichend, wenn die In­formationen oder Unterlagen zur Durchfüh­rung des ausländischen Auf­sichtsver­fah­rens potentiell relevant er­schei­nen und dies im Gesuch angemes­sen darge­legt wird. Erst die ausländische Aufsichtsbehörde hat die ihr amts­hilfe­weise gelieferten Informati­o­nen oder Unterlagen im Zusam­men­hang mit eige­nen weiteren Ab­klärun­gen im Rahmen des Haupt­verfah­rens umfas­send zu wür­digen. Ist der Ver­dacht auf eine mögli­che Rechtsverlet­zung im Ersu­chen hinrei­chend und schlüssig dar­getan und gelingt es den an den kriti­schen Transak­tio­nen beteiligten, in das Auf­sichtsverfahren einbe­zoge­nen Perso­nen nicht, den das Aus­gangs- bzw. Hauptverfah­ren auslö­senden Ver­dacht zu ent­kräf­ten, ist die Amtshilfe grund­sätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bun­desverwal­tungs­ge­richts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1). Sollen die übermittelten Informationen ferner zu einem anderen als dem in Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG genannten Zweck an Strafbehörden weiterge­lei­tet wer­den, kann die Vorinstanz dem Ersuchen im Einverneh­men mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in Strafsa­chen nicht ausge­schlossen ist (Art. 38 Abs. 6 BEHG). Selbstre­dend be­darf es für die Bewilligung der Weiterleitung von im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen In­formationen und Unterlagen an die Strafbehörden im Einzel­fall jeweils eines zusätzlichen Verdachts, welcher auf die Verlet­zung weite­rer Strafbestimmungen hinweist. Die Amtshilfe ausserhalb der Regulie­rungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler darf jedenfalls nicht zur Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen führen (vgl. BGE 128 II 407 E. 4.3.2, BGE 126 II 409 E. 6; Urteil des Bundesverwal­tungsge­richts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.3; Schaad, a.a.O., N 29 ff., N 66 und 138 ff. zu Art. 38 BEHG, mit weiteren Hinwei­sen; zur Abgren­zung der Amts- von der Rechtshilfe ferner Urteil des Bun­desgerichts 1C_486/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.3.1; zur Sachver­haltsdarstel­lung zwecks Durchführung von prozessualen Zwangs­massnah­men im er­suchten Staat beim Vollzug der akzessori­schen Rechts­hilfe vgl. Entscheid des Bundes­strafgerichts RR.2010.92 vom 19. Ja­nuar 2011 E. 4). 5.3. 5.3.1. Die BaFin schildert in ihrem Amtshilfeersuchen, dass ein Verdächti­ger zwi­schen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebe­nen Bör­senbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehan­delte Aktien empfohlen habe, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interes­sen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Anschlies­send habe dieser den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen An­stieg von Nach­frage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm di­rekt oder über Treu­handgesellschaften gehaltene Wertpapiere veräus­serte. Zwi­schen Okto­ber 2006 und Februar 2007 hätten dem Ver­dächti­gen zurechen­bare Bör­seninformationsdienste die Aktien der Z._______ Corp. beworben. Die Ba­Fin leitetet daraus den Anfangs­verdacht eines Ver­stosses gegen das Ver­bot der Marktmanipulation ab. Es handle sich da­bei um die Form des sog. "Scal­pings" gemäss der bundes­deut­schen Wertpapierhan­delsgesetzgebung in Verbindung mit dem entspre­chenden Verord­nungsrecht. 5.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur vertieften Abklärung ausländischer Markt­miss­brauchstatbestände präjudizieren zu wollen, dar­auf hinzuwei­sen, dass im deutschen Kapitalmarkt­recht unter "Scalping" die öffent­liche Empfeh­lung eines Finanzinstruments verstan­den wird, über das der "Scal­per" zuvor eine eigene Position eingenom­men hat (z.B. durch den Kauf von Wertpapie­ren), um anschlies­send die zu seinen Guns­ten ein­tre­tende Preis­veränderung durch Glattstel­lung (z.B. Verkauf der Wertpa­piere) zu nut­zen (vgl. Eberhard Schwark, in: Eberhard Schwark/Daniel Zimmer [Hrsg.], Kapitalmarktrechts-Kommen­tar, 4. Aufl., München 2011, N 70 ff. zu § 20a WpHG; Wolfgang Woh­lers/Tilo Mühlbauer, Strafbar­keit des "Scalping", Zur Verantwortlichkeit von Finanz­analysten und (Wirtschafts-)Journalisten nach den Normen gegen In­siderhandel, Kursmanipulation und Betrug, in: Hans Casper Von der Crone [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Prof. Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003 , S. 743 ff., mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss dar­legt, ist das vorliegende Amtshilfeersuchen insofern mit Amtshilfe­ge­suchen wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögli­ches regel­widriges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bun­desver­waltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass aufgrund dieser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bun­desgerichtli­chen Rechtsprechung entwickelten Grund­sätze zu Amts­hilfegesuchen we­gen Insiderdelikten analog auch auf Amtshilfe­gesu­che wegen Markt­mani­pula­tionen durch irreführende In­formatio­nen anwendbar sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 6.2). Ge­mäss ständiger Recht­sprechung des Bundesverwaltungsge­richts ist ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn auf ausländischen Finanzmärkten getä­tigte Transaktionen in einem zeitlich nahen Bezug zu einer fraglichen Marktentwicklung stehen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; Urteile des Bundes­verwal­tungs­gerichts B-8397/2010 vom 31. Ja­nuar 2011 E. 7, B-5469/2010 vom 7. De­zember 2010 E. 5.2). Die BaFin hat neben den gesetzli­chen Grundlagen ihrer Untersuchung einen konkreten Sachver­halt geschildert und von der Vorins­tanz präzis um­schriebene Informatio­nen verlangt. Entgegen der Ansicht des Beschwer­deführers hat sie in ihrem Ersuchen insbesondere auch mitge­teilt, in welchem Zeitraum die fraglichen Aktienempfehlungen publiziert wor­den sind. Es bestehen hinrei­chend konkre­te Indi­zien, die aufsichtsrecht­lich unter­suchungswürdig er­scheinen und auf die Verlet­zung gesetzlicher Markt­aufsichtsregeln hindeu­ten. Der von der er­suchen­den Behörde geäus­serte Verdacht auf Marktmani­pulation ist ange­sichts der im Gesuch dargelegten Anhalts­punkte nachvollziehbar und hinrei­chend begründet. Es ist nicht ersicht­lich, in­wiefern die Darstel­lung der BaFin offensichtliche Fehler, Lü­cken oder Wi­dersprüche enthal­ten sollte, welche die Zuverlässig­keit des Amts­hilfege­suchs in Frage stel­len würden. Wie dar­ge­legt, wird von den ersu­chenden Be­hörden kein be­reits völlig lückenlo­ser und wider­spruchsfreier Sachver­halt erwartet; viel­mehr werden sie bis­her im Dun­keln gebliebene Punkte ge­stützt auf die er­suchten Informa­tio­nen und Unterlagen erst noch zu klä­ren haben. Inso­fern wird Be­standteil der Unter­suchungen der BaFin insbe­sondere auch die Frage ei­ner allfälli­gen Verbin­dung zwischen den Auftrag­gebern der Transaktio­nen und den Ur­he­bern der Börsenpublikatio­nen sein. Die Vorins­tanz ist nicht ge­halten, dies selbst vertieft abzuklären. Es ist jeden­falls nicht auszu­schlie­s­sen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aus­drück­lich bestrit­ten, dass die er­suchten Informationen zur Auf­klärung des ge­schilder­ten Sachver­halts er­heblich sein können. Von ei­ner reinen Be­weisaus­for­schung oder ei­ner un­zulässigen Ermittlung ins Blaue hin­ein kann des­halb keine Rede sein. Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden Fall der nach der Recht­sprechung geforderte, hinreichend begründete Ver­dacht im Zu­sammen­hang mit Marktmanipulationen somit prinzipiell gege­ben. 5.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers geeig­net sind, die Übermittlung ihrer Bankdaten in Frage zu stellen und nament­lich den Verdacht der Marktmanipulation zu entkräften. 5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst grundsätzlich die tiefe Anlass­schwelle des für die amtshilfeweise Übermittlung von Bankinformationen statuier­ten An­fangsver­dachts. Er führt hierzu sinngemäss aus, dass vor al­lem in der heutigen Zeit, in welchen unzählige Titel schwere Kursschwan­kun­gen erlei­den wür­den, die Anforderun­gen an den Anfangsver­dacht und die Konkretisie­rungs- und Do­kumentierungspflicht überdacht werden müs­sten, da ansons­ten bereits eine ungewöhnli­che Kurs­schwankung einer Ak­tie zur Ge­währung der Amtshilfe und damit einer Aus­höhlung des Bankgeheimnis­ses führe. Mit Verweis auf seine Ein­gabe vom 17. März 2010 an die Vorin­stanz rügt der Beschwerde­führer schliess­lich, dass nie­mand durch die amts­hilfe­weise Übermittlung seiner In­formationen auf­grund vager Ver­dachts­gründe dem Ri­siko einer media­len Vorverurteilung im ausländi­schen Verfah­ren auszuset­zen sei. So habe die BaFin in casu lediglich eine Aufstellung der C._______ über den Ver­kauf von 275'000 Stück der besagten Aktien beige­legt, wobei unter Be­rücksichtigung des gesamten Aktienkapitals der Z._______ Corp. wohl kaum von einer grösseren Position gesprochen werden könne. Ausser­dem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die BaFin weder konkrete Börsen­briefe noch sons­tige Dokumente oder "Print­outs" geliefert habe, welche es der Vorinstanz er­möglicht hätte, eine verdachtsimmanente Relevanzkontrolle der geforder­ten Informatio­nen durchzuführen. 5.4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer namens der E._______ Inc. und als deren wirt­schaftlich Berechtigter im Oktober 2006 der D._______ AG Verkäufe von Z._______ Corp.-Aktien in Auftrag gegeben hat und somit nicht als unverwickelter Dritter eingestuft werden kann (zum unverwickelten Dritten vgl. BVGE 2008/66 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 10). Was die grundsätzliche Kritik an der fi­nanzmarkt­rechtlichen Amtshilfepra­xis anbelangt, ist vorab auf die obenge­nannten Erwägungen zu verwei­sen. Ausserdem ist festzuhalten, dass, wer auf ausländischen Finanzmärk­ten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht unterstellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfahren im Aus­land einbezogen zu werden. Die für das gute Funktionieren ei­nes Finanz­mark­ts zuständige Behörde hat das Recht, die Akteure auf die­sem Markt zu kennen und - im Rahmen der vom Gesetz­geber festgeleg­ten Regeln - nach eigenem Ermessen Verfah­ren durchzuführen (vgl. Marco Franchetti/Rolf Haudenschild, Revi­sion der internationalen Amtshilfebe­stimmungen im Börsenbereich, Die Volkswirtschaft 2006, S. 33). Das Bankkundengeheimnis geniesst diesbezüg­lich kei­nen absoluten Schutz, sondern die Vorins­tanz ist vielmehr berechtigt, unter den ge­schil­derten Umstän­den perso­nenbezo­gene Bankdaten an aus­ländi­sche Auf­sichtsbehörden zu übermit­teln (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; Urteil des Bun­desver­waltungs­gerichts B-1092/2009 vom 5. Ja­nuar 2010 E. 5). Das auf­sichtsrechtli­che Agieren der BaFin und die schweize­ri­sche Amtshilfe­pra­xis im Finanzmarktbereich müssten dem Be­schwerdefüh­rer ausser­dem be­kannt sein, war dieser doch bereits Par­tei in einem ähnli­chen Verfahren der Vorinstanz und vor dem Bundes­verwal­tungsge­richt (vgl. Urteil des Bun­des­verwaltungsge­richts B-3703/2009 vom 3. Au­gust 2009). Der Be­schwerdeführer substanti­iert weder, inwie­fern ihm durch das auslän­di­sche Aufsichtsverfahren eine medi­ale Vorverur­teilung drohe, noch wes­halb seine Bankdaten besonders schüt­zenswerte Informati­onen ent­halten sollten. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die grundsätz­lich mögli­che Aufhebung des Bank­ge­heimnisses zwecks Aufklä­rung von Finanz­marktdelikten ausländi­scher Aufsichtsbehörden einschrän­ken könnten. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe vielmehr ge­rade deshalb geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der zuse­hends ver­netzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitge­recht rea­gie­ren kön­nen. Die verschiede­nen Transaktionen lassen sich dabei äus­serlich in der Regel nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, BGE 126 II 409 E. 5b/aa). Folg­lich muss es im Ergebnis auch im Interesse des Beschwer­defüh­rers lie­gen, dass die Ba­Fin im Rah­men einer entlas­ten­den und belastenden Be­weiswürdi­gung den Sach­ver­halt und da­mit letzt­lich die Wahrheit auf­klärt. Gründe, die rechts­staatli­che Ausgestal­tung des deut­schen Aufsichtsverfah­rens anzu­zweifeln, be­ste­hen keine. Dabei ist nochmals dar­auf hinzuwei­sen, dass die BaFin in ihrem Ersuchen vom 28. Januar 2010 die vertrauliche und zweckgebun­dene Bearbeitung der benö­tigten In­formationen ausdrücklich zugesichert hat. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BaFin habe ihre Behauptungen ungenügend belegt, so kann ihm auch diesbe­züg­lich nicht gefolgt werden. Dem pauschalen Einwand, dass in der heuti­gen Zeit unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden wür­den, kann keine Beachtung geschenkt werden. Einer ausländischen Auf­sichtsbe­hörde ist ohne Weiteres zuzutrauen, aufsichtsrechtlich relevante Kurs­schwankungen von unverdächtigen Marktbewegungen sondieren zu kön­nen. Wie bereits oben darge­legt, wird die internatio­nale Behördenzu­sam­menarbeit durch gegenseiti­ges Vertrauen konstitu­iert. Gemäss ständi­ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts reicht es aus, dass die er­suchende Be­hörde die ihrem Anfangsverdacht zu­grunde liegen­den Sach­verhaltsmomente sub­stantiiert. Konkrete schriftliche Beweis­mittel sind darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehen­den Umständen um öffent­lich bekannte Tatsa­chen wie Kurs­verläufe und an­dere auf dem Inter­net erhältli­che Infor­mationen handelt und keine konkre­ten Anhalts­punkte vor­liegen oder sub­stantiiert und nachvollziehbar vorgebracht werden, dass die von der ersu­chenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmo­mente lediglich fin­giert sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5). Wie die Vor­instanz mit dem Ver­weis auf eine eigene Recher­che ausser­dem zu Recht anmerkt, kann der Be­schwerdeführer bereits durch eine simple Eingabe im Internet mit sol­chen ähnlichen Vorgän­gen, wie dem Verfas­sen von Börsenbrie­fen und dem geschickten Anwerben und Mar­ke­ting von Ak­tien, in Verbindung ge­bracht werden (vgl. den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Feb­ruar 2011 beigelegten Artikel [...]). Das Bundesverwal­tungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der ihm vorgeleg­ten Unterlagen zudem festgestellt, dass die streitigen Aktien im be­sagten Zeitraum auf verschiedenen Internetseiten angepriesen worden sind, was die Rele­vanz der erbetenen Informationen und Unterlagen eben­falls noch zu unter­strei­chen ver­mag. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestrit­ten, dass die BaFin den auffälligen Kursverlauf korrekt wiedergege­ben hat. Zwar hat die BaFin durch Dokumente nicht bele­gt, dass die Aktien der Z._______ Corp. in der dar­gelegten Art und im relevanten Zeit­raum durch Börsenbriefe empfohlen worden sind, was aber im Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip und auch aufgrund der durch das Internet erlangten Notorietät solcher Informationen grundsätzlich nicht notwendig ist. Das Ersuchen der BaFin enthält jedenfalls keine offen­sichtlichen Feh­ler oder Widersprüche, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht als an den ge­schilderten Sachverhalt gebunden erachten durfte. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass es nicht als nachvollzieh­bar erscheint, wie die ersuchende Behörde ohne die mittels Amtshilfe ver­langten Informatio­nen und Unterlagen Anhalts­punkte für Verbindungen zwi­schen dem Auftrag­geber der Trans­aktionen und den Urhebern der Publi­kationen über­haupt liefern könnte. Die Rüge, dass die BaFin ih­ren An­fangsver­dacht unge­nügend do­kumen­tiert habe, er­weist sich da­her als un­begrün­det. Der Umstand, dass einem Amtshilfeersuchen mit Bezug auf die abzuklären­den börsenrechtlichen Straftatbestände kein bedeutendes Trans­aktionsvolu­men oder ein hoher Gewinn zugrunde liegt, ver­mag weder ei­nen Anfangsverdacht auszuschliessen noch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu begründen. Letztlich ist nur die ersuchende ausländische Behörde im Rahmen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens in der Lage, gegebenenfalls aufgrund eigener Abklärun­gen und der weiteren, durch Amtshilfe erhaltenen Informationen festzu­stel­len, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des Volu­mens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen oder nicht (vgl. die Ur­teile des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005 E. 2.3 und 2A.595/1998 vom 10. März 1999 E. 2b; BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts B-7195/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5.5). Es ist im bör­sen­rechtli­chen Amts­hilfe­verkehr nicht Aufgabe der ersuchten Be­hörde, die doppelte Straf­barkeit eingehend zu prüfen oder eine diesbe­zügliche straf­rechtli­che Beweiswürdi­gung vorzunehmen, solange die auslän­dische Be­hörde In­forma­tionen ausschliesslich zur Durchsetzung der Finanzmarkt­re­gulie­rung und damit zusammen-hängende Strafverfah­ren ver­wendet. Die kor­rekte Auslegung und Anwendung der ein­schlägi­gen Be­stimmun­gen des deutschen Aufsichts­rechts, mithin auch die Prü­fung, ob der Beschwerdeführer sämtliche Tatbestandselemente des verpön­ten "Scalpings" erfülle oder nicht, ist folg­lich allein die Auf­gabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Ur­teile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts B-3703/2009 vom 3. Au­gust 2009 E. 4.1, B-6039 vom 8. De­zember 2008 E. 7, B-5297 vom 5. Novem­ber 2008 E. 3, B-4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.3 und B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Auf den sinngemäs­sen Einwand des Be­schwerdefüh­rers, beim Ver­kauf von 275'000 Stück der besagten Ak­tien handle sich um eine straf- und auf­sichts­rechtlich unbe­deutende Transak­tion, ist mit Blick dar­auf und die Aus­führungen der Vorinstanz folg­lich nicht weiter einzu­gehen. Das Amtshilfeersuchen stützt sich aus diesen Gründen auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Voraus-setzungen für die Gewährung von Amtshilfe sind deshalb insgesamt erfüllt.

6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei­sen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als die un­ter­liegende Partei, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerle­gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer auch keine Partei­ent­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter­gezogen werden (Art. 83 Best. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrech­net.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben, Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Nicola Inglese Versand: 5. Mai 2011