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B-6039/2008

B-6039/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-08 · Deutsch CH

Amts- und Rechtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Gesuch vom 7. Dezember 2007 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (nachfolgend: BaFin) die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend: Vorinstanz oder EBK) um Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot (§14 WpHG) im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der E. _______ AG. Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurde zugesichert. Zur Begründung führte die BaFin aus, am 23. September 2003 habe die D._______ GmbH ihre Absicht veröffentlicht, 40,78% des Grundkapitals der E._______ AG vom derzeitigen Mehrheitsgesellschafter zu erwerben. Gemäss der beigelegten WpÜG-Mitteilung werde die D._______ GmbH den freien Aktionären anbieten, deren auf den Inhaber lautenden Stückaktien der E._______ AG zu erwerben. Das Übernahmeangebot umfasse eine Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2003 einschliesslich des Anspruchs auf Zahlung der beschlossenen Kapitalrückzahlung sowie eine Zahlung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung. Im Vorfeld der Übernahme der E._______ AG am 23. September 2003 sei es zu unüblichen Handelsvolumen und erheblichem Kursanstieg der Titel der E._______ AG gekommen. Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeangebots habe zur Folge gehabt, dass der Kurs für eine kurze Zeit angestiegen und danach wieder gefallen sei. Der WpÜG-Mitteilung war weiter zu entnehmen, dass C._______ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH und gleichzeitig auch Sprecher des Vorstandes der E.________ AG war sowie bereits 28.42% des Grundkapitals der E._______ hielt. Des Weiteren wies die BaFin darauf hin, im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass folgende Transaktionen von der Bank P._______ AG, in Auftrag gegeben worden seien: Nr. ISIN Handels-zeitpunkt Kauf / Verkauf Preis (Euro) Nominale Volumen (Euro) 1 DE0005221303 12.09.2003 V 5.25 4'200 -22'030.85 2 DE0005221303 15.09.2003 V 5.49 3'873 -21'262.77 3 DE0005221303 17.09.2003 V 7.73 1'714 -13'256.08 4 DE0005221303 17.09.2003 V 6.68 18'388 -122'776.68 5 DE0005221303 18.09.2003 V 6.59 13'249 -87'284.41 6 DE0005221303 19.09.2003 V 6.75 7'598 -51'274.95 Die BaFin ersuchte daher die Vorinstanz, ihr auf dem Amtshilfeweg die Identität der Personen, welche die erwähnten Transaktionen über die Bank P._______ AG getätigt hätten, sowie die Identität der wirtschaftlichen Berechtigten und der Auftraggeber (Name, Geburtsdatum und Anschrift) zu übermitteln. Ferner habe die BaFin um die Einholung von Informationen zu den Ordererteilungen, insbesondere Datum und Uhrzeit der Ordererteilungen, ursprünglich georderte Stückzahl, gegebenenfalls gesetztes Limit einschliesslich gegebenenfalls erfolgter Limitänderungen sowie die Dauer der Gültigkeit der Order ersucht. A.b Die Vorinstanz setzte daraufhin die Bank P._______ AG mit Schreiben vom 4. Januar 2008 von diesem Amtshilfegesuch in Kenntnis und ersuchte sie um Übermittlung der einverlangten Informationen und Unterlagen. A.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 übermittelte die Bank P._______ AG der Vorinstanz die nachgesuchten Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass folgende Gesellschaften und Personen in der Zeit vom 17. September 2003 bis zum 22. September 2003 Titel der E._______ AG verkauft haben, wobei die Order am 17. September 2003 erteilt wurden und keine speziellen Limits bestanden: Gesellschaft / Person Verkaufsdatum Preis (EUR) Nominale Volumen (EUR) Z._______ 17.09.2003 6.68 5'331 -35'595.08 18.09.2003 6.59 7'249 -47'755.68 19.09.2003 6.75 7'598 -51'274.34 22.09.2003 6.75 575 -3'881.25 Y._______ 17.09.2003 6.68 7'328 -48'929.05 W._______ 18.09.2003 6.59 6'000 -39'527.40 X._______ 17.09.2003 6.68 5'729 -38'252.53 TOTAL 39'810 -265'215.33 Den Kontounterlagen der Bank P._______ ist weiter zu entnehmen, dass wirtschaftlich Berechtigter an den fraglichen Konti lautend auf die Z._______ sowie lautend auf die Y._______, beide Sitzgesellschaften mit Domizil in P._______, C._______, geboren am ________, deutscher Staatsangehöriger, mit Wohnsitz an (Adresse) ist. Generalbevollmächtigter der beiden Gesellschaften mit Einzelunterschrift ist B._______. Es liegen keine schriftlichen Vermögensverwaltungsaufträge vor. Gemäss den Bankunterlagen ist C._______ überdies Bevollmächtigter der in Frage stehenden Konti von W._______ und von X._______. Keines der fraglichen Konti ist von der Bank P._______ AG verwaltet. Aus den Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass in Bezug auf W._______ und X._______ deren Bevollmächtigter C._______ den Auftrag für die in Frage stehenden Verkäufe der Titel der E._______ AG gegeben hatte. In Bezug auf die beiden Gesellschaften Z._______ und Y._______ wird ausgeführt, dass der wirtschaftlich Berechtigte Ende der 90er Jahre erklärt habe, der Kundenbetreuer F._______, Bank P._______ AG, solle ihn ansprechen, falls er Transaktionen der Titel der E._______ AG ausführen wolle. In der Folge wurde C._______ am 17. September 2003 von F.______ angesprochen. Anlässlich dieses Gesprächs habe C._______ erklärt, F.______ könne die Titel der E.________ AG verkaufen, sofern er dies für richtig halten würde und die Umsätze dies zulassen würden, ohne Kursdruck zu erzeugen. A.d Die Vorinstanz teilte der Bank P._______ AG daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2008 mit, aufgrund der vorgelegten Akten werde eine Weiterleitung der eingeholten Kundeninformationen an die BaFin in Betracht gezogen, und forderte die Bank P._______ AG auf, die Beschwerdeführenden zu einer Stellungnahme einzuladen. A.e Mit vier separaten Stellungnahmen vom 16. April 2008 beantragten die Beschwerdeführenden, alle vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, die Abweisung des Amtshilfegesuchs, widrigenfalls den Erlass einer formellen Verfügung. Es sei auszuschliessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Insider handle. Die Transaktionen seien ohne ihr Wissen durch den Vermögensverwalter F._______ vorgenommen worden. C._______ sei über die umstrittenen Transaktionen orientiert worden, er habe aber die Verkäufe nur dem Grundsatze nach genehmigt. C._______, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH und Sprecher des Vorstands der E._______ AG, könne ohnehin nicht als Insider gelten, da die Regel "Niemand kann sein eigener Insider sein" zur Anwendung komme. Es fehle somit bereits am Tatbestandselement der Weitergabe von vertraulichen Informationen. Im Übrigen bestehe keine aktuelle und gültige Zusicherung der BaFin, wonach Spezialität und Vertraulichkeit gewährleistet wären. Rein faktisch bestehe im Verhältnis zu deutschen Behörden keine Gewähr für Vertraulichkeit. A.f Am 4. September 2008 verfügte die Vorinstanz: "1. Die Eidgenössische Bankkommission leistet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen: C._______, geboren _______, (Adresse), hat als wirtschaftlich Berechtigter für die Z._______, p.A. A._______, Herr B._______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, 20'000 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktionen wurden von der Bank P._______ AG in der Zeit vom 17. September 2003 bis zum 22. September 2003 zu einem Kurs zwischen EUR 6.59 und EUR 6.75 für die Z._______ ausgeführt (siehe Tabelle für Details). C._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt. Verkaufsdatum Preis (EUR) Nominale Volumen (EUR) 17.09.2003 6.68 5'331 -35'595.08 18.09.2003 6.59 7'249 -47'755.68 19.09.2003 6.75 7'598 -51'274.34 22.09.2003 6.75 575 -3'881.25 C._______, geboren am _______, (Adresse), hat als wirtschaftlich Berechtigter für die Y._______, p. A. A._______, Herr B._______, Letzigraben 89, 8040 Zürich, am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, den Restbestand von 7'328 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktion wurde von der Bank P._______ AG am 17. September 2003 zum Kurs von EUR 6.68 für die Y._______ ausgeführt. C._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt. C._______, geboren am _______, (Adresse), hat als Bevollmächtigter von W._______, geboren am _______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, 6'000 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktion wurde von der Bank P._______ AG am 18. September 2003 zum Kurs von EUR 6.59 für W._______ ausgeführt. W._______ war an den Aktien der E.____ AG wirtschaftlich berechtigt. C._______, geboren am ________, (Adresse), hat als Bevollmächtigter von X._______, geboren am _______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, so viele Aktien der E._______ AG zu verkaufen, um den bestehenden Schuldsaldo zu eliminieren. Die Transaktion in 5'729 Titel der E._______ AG wurde von der Bank P._______ AG am 17. September 2003 zum Kurs von EUR 6.68 für X._______ ausgeführt. X._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt.

2. (Zweckgebundenheit der Informationen und Dokumente.)

3. (Zustimmungserfordernis der Eidg. Bankenkommission zur Weiterleitung der Informationen und Dokumente über den beschriebenen Zweck hinaus.)

4. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an den Rechtsvertreter der Parteien vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird.

5. (Verfahrenskosten). Die Vorinstanz führte zur Begründung an, dass dem Ersuchen der BaFin ein genügender Anfangsverdacht zugrunde liege. Dieser bestehe im Umstand, dass C._______ in zeitlicher Nähe zur öffentlichen Bekanntgabe des Übernahmeangebots eine erhebliche Menge an Aktien der E._______ AG verkauft habe. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass es wegen des Grundsatzes "Niemand kann sein eigener Insider sein" bereits an einem Tatbestandselement des Insidertatbestandes fehle, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich. Denn die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts bilde nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens. Da die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, dass die Transaktionen aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags ausgeführt worden seien, bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Z._______, die Y._______, W._______ und X._______ nicht als offensichtlich unbeteiligte Dritte gelten könnten. B. Gegen die Verfügung vom 4. September 2008 erhoben die Beschwerdeführenden am 22. September 2008 je einzeln Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Amtshilfegesuchs der BaFin, soweit dieses die Beschwerdeführenden betrifft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, es liege kein genügender Anfangsverdacht, da ihr Transaktionsverhalten eine Insidereigenschaft ausschliesse. Bezüglich der Y._______ und der Z._______ sei ein Insiderdelikt auszuschliessen, da niemand sein eigener Insider sein könne. Hinsichtlich W._______ und X._______ sei festzuhalten, dass die entsprechenden Transaktionen ohne ihr Wissen erfolgt seien. Bei ihnen handle es sich um sogenannte unbeteiligte Dritte. Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die Übermittlung der Informationen sei insofern unverhältnismässig, als allfällige Verstösse gegen das deutsche Wertpapierhandelsgesetz bereits verjährt seien. Das ergebe sich aus einem von den Beschwerdeführenden eingeholten privaten Rechtsgutachten. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden und in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der Verfahren B-6039/2008, B-6041/2008, B-6042/2008 und B-6043/2008. Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen eine Verfahrensvereinigung bestehen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i. v. m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2008 durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss gezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem Verfahren vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, sie die gleichen Parteien betreffen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273 i. V. m. Art. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 B-5297/2008, B-5298/2008, B-5299/2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall richten sich alle vier Beschwerden gegen die gleiche Verfügung der EBK vom 4. September 2008. Diesen liegt ein weitgehend identischer Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführenden werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, vom gleichen Anwalt vertreten, der für sie beinahe identische Beschwerden beziehungsweise Stellungnahmen eingereicht hat. Die EBK hat gegenüber den vier Beschwerdeführenden je eine identische Verfügung erlassen. Die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Personen weisen auch eine enge Verbundenheit auf; sie haben dieselbe Adresse und sind miteinander verwandt. Die Beschwerdeführenden selbst haben im Übrigen in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 erklärt, keine Einwände gegen den prozessualen Antrag der Vorinstanz zu haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, über die Beschwerden in den Verfahren B-6039/2008, B-6041/2008, B-6042/2008 und B-6043/2008 in einem einzigen Entscheid zu befinden.

E. 3.1 Die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktbehörden richtet sich nach Art. 38 BEHG, welcher seit dem 1. Februar 2006 in einer neuen Fassung in Kraft ist (AS 2006 197). Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift handelt, ist sie mit dem Tag des Inkrafttretens sofort auch auf Verfahren anwendbar, denen Sachverhalte zugrunde liegen, die sich in einem früheren Zeitpunkt verwirklicht haben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327a; BVG B-2980/2007 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007). Art. 38 BEHG in seiner geltenden Fassung findet demnach im hier zu beurteilenden Fall Anwendung, welcher einen Sachverhalt aus dem Jahre 2003 betrifft.

E. 3.2 Gemäss Art. 38 BEHG darf die EBK in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiter geleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip), und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).

E. 3.3 Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden erkannte, unterscheidet sich die neue Regelung von Art. 38 BEHG von der bisherigen im Wesentlichen dadurch, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschwächt gilt. Zudem entfallen im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusammenhang bisher nötige Zusatzverdacht sowie das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, bestätigt u. a. in BVG B-852/2008 E. 2 sowie Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2004, BBl 2004 S. 6754 f. und 6764 f.). Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen und die Rechtsprechung grundsätzlich fort, insbesondere soweit Informationen unter Durchbrechung des Spezialitätsgrundsatzes weitergegeben werden sollen. In diesem Fall muss die EBK im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz die Zustellung an die Strafbehörden vorgängig genehmigen, wobei sie die Rechtshilfevoraussetzungen zu beachten hat (Art. 38 Abs. 6 BEHG, Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006, a. a. O). Der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch in der Amtshilfe (BGE 125 II 65 E. 6a). Vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 38 BEHG wurde im Gesetz lediglich ein Anwendungsfall ausdrücklich genannt, indem bestimmt wurde, dass die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig ist. Neu wird das Verhältnismässigkeitsprinzip - zusammen mit dem genannten Anwendungsfall - ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BBl 2004 6776; vgl auch Hans-Peter Schaad in Watter/Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161, 161bis, 305bis und 305ter Strafgesetzbuch, Basel 2007, N 10, 71 ad Art. 38 BEHG). Zu diesem allgemeinen Rechtssatz besteht eine differenzierte bundesgerichtliche Praxis, auf welche mit der gesetzlichen Verankerung ebenfalls Bezug genommen wird. (BBl 2004 S. 6749, 6776 f.). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 126 II 409 E. 5a S. 413 f.; BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Die Bankenkommission hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145; Urteil 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 5a; Urteil 2A.567/2001 vom 15. April 2002, E. 4.1; für die Rechtshilfe: BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4 Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, bestätigt u.a. in BVG B-2980/2007 E. 4, B-3900/2008 E. 3). Sie sicherte zu, die übermittelten Angaben nur zur Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen bzw. im Zusammenhang mit der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs. In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Leistungen von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben.

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Gesuch müsse mangels genügenden Anfangsverdachts abgewiesen werden.

E. 4.1 An den Anfangsverdacht sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen (BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 126 II 409 E. 5a, BGE 125 II 65 E. 6b). Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1) und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006, E. 2, 3; BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen). Verboten sind - wie bereits erwähnt - reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"; vgl. vorne E. 3.3). In einem Fall vermuteten Insiderhandels hat das Bundesgericht festgehalten, ein hinreichender Anfangsverdacht sei im Umstand zu erblicken, dass die entsprechende Transaktion im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache getätigt wurde, während der ein Anstieg des Transaktionsvolumens und des Kurses festzustellen war (BGE 125 II 65 E. 6bb). Es ist Sache des Betroffenen, einen Anfangsverdacht zu entkräften, beispielsweise indem er nachweist, dass er mit dem in Frage stehenden Geschäft offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat, weil ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und die Transaktion ohne ihr Wissen erfolgte (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa).

E. 4.2 Die BaFin hat in ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2007 ausgeführt, am 23. September 2003 habe die D._______ GmbH ihre Absicht veröffentlicht, 40,78% des Grundkapitals der E._______ AG vom derzeitigen Mehrheitsgesellschafter zu erwerben. Gemäss der beigelegten WpÜG-Mitteilung werde die D._______ GmbH den freien Aktionären anbieten, deren auf den Inhaber lautenden Stückaktien der E.______ AG zu erwerben. Das Übernahmeangebot umfasse eine Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2003 einschliesslich des Anspruchs auf Zahlung der beschlossenen Kapitalrückzahlung sowie eine Zahlung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung. Im Vorfeld der Übernahme der E._______ AG am 23. September 2003 sei es zu unüblichen Handelsvolumen und erheblichem Kursanstieg der Titel der E._______ AG gekommen. Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeangebots habe zur Folge gehabt, dass der Kurs für eine kurze Zeit angestiegen und danach wieder gefallen sei. Aus den im Vorfeld der Veröffentlichungen getätigten Transaktionen (vgl. zum genauen Gegenstand derselben vorne Sachverhalt Aa) hat die BaFin schliesslich Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot abgeleitet (vgl. Gesuch vom 7. Dezember 2007 S. 1 i. f.).

E. 4.3 Im Amtshilfegesuch wies die BaFin ausdrücklich auf die nach deutschem Recht relevanten verfahrens- (§ 4 WpHG) sowie materiellrechtlichen (§ 14 WpHG, Insiderhandelsverbot) Vorschriften hin. Zudem legte sie die für die ersuchten Auskünfte massgebliche Zeitperiode (12. bis und mit 19. September 2003) klar fest. Im gleichen Masse bezeichnete sie die gewünschten Auskünfte und Unterlagen und den Kreis der sie interessierenden Transaktionen. Dadurch wird die BaFin den formellen Anforderungen an ein Gesuch vollumfänglich gerecht. Den Beilagen zum Amtshilfegesuch kann entnommen werden, dass im Vorfeld der Mitteilung betreffend das Übernahmeangebot vom 23. September 2003 zu einem - im Vergleich zu den Vormonaten - auffälligen Kursanstieg der Aktien der E._______ AG kam. Auch war ein unübliches Handelsvolumen derselben festzustellen. Kurze Zeit danach fiel der Kurs dieser Aktien wieder. Die Transaktionen, welche C._______ entweder als wirtschaftlich Berechtigter der Z._______ bzw. Y._______ oder als Bevollmächtigter von W._______ bzw. X._______ in Auftrag gab, erfolgten zwischen dem 12. und dem 19. September 2003 und fallen demnach in die relevante Zeitperiode kurz vor der Publikation der Mitteilung. Mit anderen Worten besteht in casu eine offensichtliche zeitliche Nähe zwischen den fraglichen Transaktionen und der Bekanntgabe des öffentlichen Übernahmeangebots. Ob die Beschwerdeführenden tatsächlich von Insiderinformationen profitiert haben, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419), denn für die aufsichtsrechtliche (Vor) Abklärung ist in erster Linie entscheidend, dass die betroffenen Aktiengeschäfte in einem zeitlichen Zusammenhang mit den auffälligen Kursverläufen stattfanden (BGE 129 II 484 E. 4.2 S. 495 , mit Hinweisen; Urteil 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.1). Dabei muss sich weder notwendigerweise der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt haben, noch ein spezifisches Handelsvolumen erreicht worden sein (Urteil 2A.486/2004 vom 15. März 2002, E. 4.2.1). Es ist nach dem Gesagten von einem hinreichenden Anfangsverdacht auszugehen.

E. 5 Es bleibt weiter zu prüfen, ob die Einwände der Beschwerdeführenden geeignet sind, den Anfangsverdacht zu entkräften.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Allgemeinen geltend, sie erfüllten die Voraussetzungen der Insidereigenschaft nicht, da sie die Akten der E._______ AG vor Bekanntgabe des Übernahmeangebots nicht gekauft sondern verkauft hätten. Somit hätten sie eine zur vertraulichen Tatsache gegenläufige Transaktion getätigt. Ein Anfangsverdacht treffe nur diejenige Person, die die Akten gekauft habe. Insofern könne jeweils nur eine Vertragspartei "verdächtig" sein. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass sich die verschiedenen Transaktionen äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen lassen. Es wird Aufgabe der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde sein, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen die entsprechende Ausscheidung zu treffen und in diesem Sinne über die Begründetheit des Verdachts zu entscheiden (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; 126 II 409 E. 5b/aa, 414; 126 II 126 E. 6a/bb, 137; 125 II 65 E. 6b/bb, 74; bestätigt in BVG B-2033/2007 E. 5; BVG B-2980/2007 E. 6.4). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufteilung in verdächtige und unverdächtige Transaktionen nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann. Dies umso mehr, als sie nicht über alle zur Abklärung des Verdachts nötigen Informationen verfügt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nicht a priori davon ausgegangen werden, dass ein Insider-Tatverdacht bereits deswegen auszuschliessen ist, weil es unmittelbar vor angekündigter Übernahme zu Aktienverkäufen und nicht zu Aktienkäufen gekommen ist. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden selber keine substantiierten Ausführungen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen Y._______ und Z._______ wenden ein, der an ihnen wirtschaftlich Berechtigte (C._______), welcher die Transaktion genehmigt habe, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH und Sprecher des Vorstands der E._______ AG nicht als Insider gelten könne, da die Regel "Niemand kann sein eigener Insider sein" zur Anwendung komme. Es fehle demnach an einem Tatbestandselement. Der Grundsatz, wonach die Anwendung des ausländischen Rechts nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei, dürfe nicht dazu führen, dass auch dann Amtshilfe gewährt werde, wenn die Tatbestandsmässigkeit klarerweise von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Argumentation unter anderem auf Zitate aus zwei Kommentaren zum schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.00), die sich konkret auf Art. 161 StGB beziehen. In dieser Bestimmung wird der Tatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen geregelt. Der Verweis der Beschwerdeführenden auf die schweizerische strafrechtliche Literatur ist bereits im Ansatz falsch, denn das Amtshilfeersuchen wurde einzig aufgrund von Anhaltspunkten für einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 WpHG gestellt, nicht etwa weil ein Verdacht auf einen Verstoss von Art. 161 StGB bestand. Die Prüfung der Frage, ob C._______ den Tatbestand von § 14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes erfüllt, entzieht sich dem Aufgabenbereich sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts ist nach Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts allein die Aufgabe der BaFin (Urteil BVG B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2; Urteil 2A.152/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.2, Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001 E. 2a). Der BaFin steht die vollständige Sachverhaltsermittlung und letztlich die Beurteilung, ob in den hier zu beurteilenden Fällen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts verletzt worden sind (Urteil BVG B-2980/2007 vom 26. Juli 2007, E. 6.4). Die Aufsichtsbehörde des ersuchten Staates kann diese Fragen im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht vorwegnehmen, da ihr die zu deren Beurteilung erforderlichen Elemente fehlen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen, selbst wenn C._______ gemäss Schweizer Recht nicht als Insider betrachtet werden könnte, da niemand sein eigener Insider sein könne, wie die Beschwerdeführer geltend machen, muss das aber nicht heissen, dass das Fehlen eines Tatbestandselements im Schweizerischen Strafrecht auch in Deutschland zur Straflosigkeit führen könnte. Die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführenden gegen deutsche Rechtsvorschriften verstösst, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen letztendlich allein der zuständigen ausländischen Behörden vorbehalten.

E. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, mit ihren Argumenten den Anfangsverdacht zu entkräften.

E. 6 Die Beschwerdeführer W._______ und X._______ bringen ferner vor, der Verkauf der Aktien sei ohne ihr Wissen in Auftrag gegeben und durch den Vermögensverwalter der Bank ausgeführt worden. Gemäss konstanter Praxis der Vorinstanz und des Bundesgerichts sei die Übermittlung der Kundennamen in solchen Fällen unzulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 3 ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig. Zu diesem Grundsatz hat die Bankenkommission die Praxis entwickelt, einen Kundennamen nicht zu übermitteln, wenn nach Darstellung des Kunden nicht er selber, sondern sein Vermögensverwalter ohne sein Wissen und seine Mitwirkung die zu untersuchende Transaktion veranlasst hat, sofern keine Zweifel an dieser Darstellung bestehen (Botschaft Änderung BEHG BBl 2004 6767). In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass bereits die Möglichkeit, dass ein Konto - auch ohne Wissen des Kontoinhabers - dazu gedient haben könnte, ein Delikt zu begehen, im Grunde genügt, die Eigenschaft als offensichtlich unbeteiligter Dritter auszuschliessen; der Kontoinhaber ist praxisgemäss in der Regel nicht Dritter im Sinne von Art. 38 Abs. 4 Satz 3 (Urteil des Bundesgerichts 2A.701/2005 vom 9. August 2006 E. 4.2; BGE 126 II 126 E. 6a/bb, beide bestätigt in BVG B-2921/2008 vom 17. Juli 2008 E. 6.2; BGE 115 Ib 68, 84 E. 4c). Indessen kann das Weiterleiten von Daten, die den Bankkunden betreffen, eventuell unzulässig sein, wenn ein klarer und unmissverständlicher schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt - zum Beispiel ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag - und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass der Kunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen abgewickelt wurden, in irgendeiner Form dennoch an den umstrittenen Geschäften selber beteiligt gewesen sein könnte (BVG B-168/2008 vom 26. März 2008 E. 6.1; BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Es obliegt dem Kunden darzulegen, in keinerlei Hinsicht in die umstrittenen Geschäfte beteiligt zu sein, welche ohne sein Wissen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages abgewickelt wurden (BVG B-1589/2008 vom 2. Juni 2008 E. 7.1, B-168/2008 vom 26. März 2008 E. 6.1; vgl. auch BBl 2004 6767).

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass C._______ Bevollmächtigter der Konti von W._______ und X._______ ist und dass die Bank P._______ AG keinen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag mit den zwei letztgenannten Personen abgeschlossen hatte, was von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird. Des Weiteren steht fest, dass C._______ als Bevollmächtigter beider Konti am 17. September 2003 die Order erteilte, die fraglichen Transaktionen der Titel der E._______ AG auszuführen. Der Umstand, dass C._______ Geschäftsführer der D._______ GmbH und gleichzeitig auch Sprecher des Vorstandes der E._______ AG war, stellt ein Indiz dafür dar, dass er zum Kreis möglicher Insider gehören konnte, wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Des Weiteren handelt es sich bei W._______ und X._______ um die Ehefrau beziehungsweise den Bruder von C._______. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass alle drei an derselben Adresse wohnhaft sind. Aus diesen Gründen kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern W._______ und X._______ die Eigenschaft als offensichtlich unbeteiligte Dritte zukommt. Die Übermittlung der sie betreffenden Informationen läuft dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zuwider.

E. 7.1 Alle Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei bei einer Übermittlung ihrer Identität an die BaFin verletzt, da die Verjährung allfälliger Verstösse gegen das Wertschriftengesetz bereits eingetreten sei. Das ergebe sich aus dem privaten Rechtsgutachten der Kanzlei Lovells LLP vom 12. September 2008 (Beschwerdebeilage 2). Diesbezüglich erwidert die Vorinstanz, der Eintritt der Verjährung sei eine materiellrechtliche Frage, welche nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilde.

E. 7.1.1 Unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen hat die Bankenkommission - weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln - der Strafbarkeit im ersuchenden Staat im Detail nachzugehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.2, BGE 126 II 409 E. 6c/bb). In einem sich gegen die Gutheissung eines Amtshilfegesuchs richtenden Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfegesuchsverfahrens zu prüfen sei; dies umso mehr, als es sich im damals zu beurteilenden Fall nicht um ein Strafverfahren sondern um ein Verwaltungsverfahren handle, welches die Aufsicht über das Marktgeschehen zum Gegenstand habe (Urteil des Bundesgerichts 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005, E. 1.5). Aber auch in anderen Beschwerdeverfahren, welche sich gegen die Gutheissung eines Gesuchs um internationale Rechtshilfe in Strafsachen richteten, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und Gerichte ist, zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2005 E. 6 sowie unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 E. 3 e) aa). In den zuletzt zitierten Urteilen wird dieser Grundsatz insofern präzisiert, als das Bundesgericht die Abweisung eines Rechtshilfegesuchs für vertretbar hält, "wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung (...) wegen Eintritts der Verjährung nicht weitergeführt werden kann.". Unter dem Aspekt, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe in Strafsachen strenger als diejenige für die Amtshilfe sind, erscheint diese Differenzierung durch das Bundesgericht ohne weiteres erklärbar. Ob diese Ergänzung auch auf Amtshilfegesuche Anwendung finden kann, darf vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass bei Amtshilfeersuchen die Frage der Verjährung nicht von den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen ist.

E. 7.1.2 An diesem Ergebnis vermag die von den Beschwerdeführern beigelegte Rechtsabklärung der Kanzlei Lovells LLP vom 12. September 2008 nichts zu ändern, gemäss welcher die Verfolgungsverjährung für allfällige Verstösse der Beschwerdeführenden gegen das Insiderhandelsverbot (WpHG § 14) bereits eingetreten ist. Ob der Eintritt der Verjährung im hier zu beurteilenden Fall schon erfolgt ist oder nicht, hat ausschliesslich die ersuchende und nicht die ersuchte Behörde zu ermitteln, handelt es sich bei der Verjährung nach herrschender Schweizer Lehre doch um ein Institut des materiellen Rechts (vgl. PETER MÜLLER in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. überarbeitete Auflage, 2007, Rz. 40-45 vor Art. 97 StGB; STEFAN TRECHSEL ET. AL., Schweizer Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 5 vor Art. 97 StGB) bzw. um eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Weder die Bankenkommission noch das Bundesgericht haben sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen zu Streitfragen hinsichtlich der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (Urteile des Bundesgerichts 2A.425/2002 vom 18. Februar 2003, E. 2.2.4 und 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2a), insbesondere wenn es darum geht zu ermitteln, ob im ersuchenden Staat die Strafbarkeit gegeben ist (vgl. HANS-PETER SCHAAD in WATTER/VOGT (Hrsg.), Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161, 161bis, 305bis und 305ter Strafgesetzbuch, Basel 2007, N. 83 mit Hinweisen). Demnach haben die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführenden effektiv unter § 14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes fällt (Verbot von Insidergeschäften), noch, ob für dieses Delikt die Verjährung bereits eingetreten ist. Der Umstand, dass die BaFin ihr Gesuch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgezogen hat, vermag jedenfalls nicht einen gegenteiligen Schluss nahe zu legen. Aus den genannten Gründen kann der Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts, die den Beschwerden beigelegt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

E. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung geltend machen, dass die allfälligen Verstösse gegen das im deutschen Aufsichtsrecht verankerten Verbot von Insidergeschäften bereits verjährt seien, ergibt sich nach dem Gesagten, dass ihre Rügen ins Leere stossen.

E. 7.2 Ferner wenden die Beschwerdeführer ein, sie seien dem Risiko ausgesetzt, dass die Informationen zu Zwecken (wie beispielsweise Steuerzwecken) verwendet werden könnten, zu denen sie ursprünglich nicht übermittelt worden seien. Dies sei unverhältnismässig. Wie bereits unter E. 3.4 erkannt, erfüllt das Amtshilfegesuch der BaFin die Voraussetzungen für die Leistung der Amtshilfe, zumal sie die vertrauliche Behandlung und die Zweckgebundenheit der Informationen zugesichert hat. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um einen Verstoss gegen das Vertraulichkeits- sowie Spezialitätsprinzip zu befürchten.

E. 8 Die spontane Amtshilfe ist zulässig, wenn es dabei um die Übermittlung von aufsichtsrechtlich relevanten Informationen geht (BGE 125 II 65 E. 7, Urteil des Bundesgerichts 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3.1, bestätigt in BVG B-5297/2006 E. 5.4; B-2980/2007 E. 7.3; B-3900/2008). Die gegenüber dem Amtshilfegesuch zusätzlichen Informationen (Unterlagen zu der Transaktion vom 22. September 2003, welche C._______ als wirtschaftlich Berechtigter für die Z._______ von der Bank P._______ AG ausführen liess), welche die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung übermitteln will, können aufsichtsrechtlich von Bedeutung sein und dürfen übermittelt werden, weil diese Informationen einen offensichtlichen Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin Z._______ und den weiteren verdächtigen Transaktionen aufweisen könnten. Abgesehen von der grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der verfügten Amtshilfe widersetzen sich die Beschwerdeführenden der Übermittlung zusätzlicher, über den relevanten Zeitraum hinausreichender Informationen an die BaFin, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, nicht. Dies wohl auch deshalb, weil sich die zusätzlich zur Weiterleitung bestimmten Daten für die Beschwerdeführenden gegebenenfalls auch entlastend auswirken könnten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.3; 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3.2; BVG B-2980/2007 E. 7.3).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf insgesamt Fr. 6'000.- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der EBK steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 10 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.- werden den vier Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, d. h. je zu Fr. 1'500.-, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- verrechnet. Den Beschwerdeführenden wird die Restanz von je Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen zurück, Rückerstattungsformular); die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Versand: 10. Dezember 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6039/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2008 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger. Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. Parteien B-6039/2008 W._______, B-6041/2008 X._______, B-6042/2008 Y._______, p. A. A._______, Herr B._______, (Adresse) B-6043/2008 Z._______, p. A. A._______, Herr B._______, (Adresse) alle vertreten durch Herrn Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand internationale Amtshilfe. Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 7. Dezember 2007 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (nachfolgend: BaFin) die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend: Vorinstanz oder EBK) um Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot (§14 WpHG) im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der E. _______ AG. Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurde zugesichert. Zur Begründung führte die BaFin aus, am 23. September 2003 habe die D._______ GmbH ihre Absicht veröffentlicht, 40,78% des Grundkapitals der E._______ AG vom derzeitigen Mehrheitsgesellschafter zu erwerben. Gemäss der beigelegten WpÜG-Mitteilung werde die D._______ GmbH den freien Aktionären anbieten, deren auf den Inhaber lautenden Stückaktien der E._______ AG zu erwerben. Das Übernahmeangebot umfasse eine Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2003 einschliesslich des Anspruchs auf Zahlung der beschlossenen Kapitalrückzahlung sowie eine Zahlung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung. Im Vorfeld der Übernahme der E._______ AG am 23. September 2003 sei es zu unüblichen Handelsvolumen und erheblichem Kursanstieg der Titel der E._______ AG gekommen. Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeangebots habe zur Folge gehabt, dass der Kurs für eine kurze Zeit angestiegen und danach wieder gefallen sei. Der WpÜG-Mitteilung war weiter zu entnehmen, dass C._______ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH und gleichzeitig auch Sprecher des Vorstandes der E.________ AG war sowie bereits 28.42% des Grundkapitals der E._______ hielt. Des Weiteren wies die BaFin darauf hin, im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass folgende Transaktionen von der Bank P._______ AG, in Auftrag gegeben worden seien: Nr. ISIN Handels-zeitpunkt Kauf / Verkauf Preis (Euro) Nominale Volumen (Euro) 1 DE0005221303 12.09.2003 V 5.25 4'200 -22'030.85 2 DE0005221303 15.09.2003 V 5.49 3'873 -21'262.77 3 DE0005221303 17.09.2003 V 7.73 1'714 -13'256.08 4 DE0005221303 17.09.2003 V 6.68 18'388 -122'776.68 5 DE0005221303 18.09.2003 V 6.59 13'249 -87'284.41 6 DE0005221303 19.09.2003 V 6.75 7'598 -51'274.95 Die BaFin ersuchte daher die Vorinstanz, ihr auf dem Amtshilfeweg die Identität der Personen, welche die erwähnten Transaktionen über die Bank P._______ AG getätigt hätten, sowie die Identität der wirtschaftlichen Berechtigten und der Auftraggeber (Name, Geburtsdatum und Anschrift) zu übermitteln. Ferner habe die BaFin um die Einholung von Informationen zu den Ordererteilungen, insbesondere Datum und Uhrzeit der Ordererteilungen, ursprünglich georderte Stückzahl, gegebenenfalls gesetztes Limit einschliesslich gegebenenfalls erfolgter Limitänderungen sowie die Dauer der Gültigkeit der Order ersucht. A.b Die Vorinstanz setzte daraufhin die Bank P._______ AG mit Schreiben vom 4. Januar 2008 von diesem Amtshilfegesuch in Kenntnis und ersuchte sie um Übermittlung der einverlangten Informationen und Unterlagen. A.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 übermittelte die Bank P._______ AG der Vorinstanz die nachgesuchten Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass folgende Gesellschaften und Personen in der Zeit vom 17. September 2003 bis zum 22. September 2003 Titel der E._______ AG verkauft haben, wobei die Order am 17. September 2003 erteilt wurden und keine speziellen Limits bestanden: Gesellschaft / Person Verkaufsdatum Preis (EUR) Nominale Volumen (EUR) Z._______ 17.09.2003 6.68 5'331 -35'595.08 18.09.2003 6.59 7'249 -47'755.68 19.09.2003 6.75 7'598 -51'274.34 22.09.2003 6.75 575 -3'881.25 Y._______ 17.09.2003 6.68 7'328 -48'929.05 W._______ 18.09.2003 6.59 6'000 -39'527.40 X._______ 17.09.2003 6.68 5'729 -38'252.53 TOTAL 39'810 -265'215.33 Den Kontounterlagen der Bank P._______ ist weiter zu entnehmen, dass wirtschaftlich Berechtigter an den fraglichen Konti lautend auf die Z._______ sowie lautend auf die Y._______, beide Sitzgesellschaften mit Domizil in P._______, C._______, geboren am ________, deutscher Staatsangehöriger, mit Wohnsitz an (Adresse) ist. Generalbevollmächtigter der beiden Gesellschaften mit Einzelunterschrift ist B._______. Es liegen keine schriftlichen Vermögensverwaltungsaufträge vor. Gemäss den Bankunterlagen ist C._______ überdies Bevollmächtigter der in Frage stehenden Konti von W._______ und von X._______. Keines der fraglichen Konti ist von der Bank P._______ AG verwaltet. Aus den Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass in Bezug auf W._______ und X._______ deren Bevollmächtigter C._______ den Auftrag für die in Frage stehenden Verkäufe der Titel der E._______ AG gegeben hatte. In Bezug auf die beiden Gesellschaften Z._______ und Y._______ wird ausgeführt, dass der wirtschaftlich Berechtigte Ende der 90er Jahre erklärt habe, der Kundenbetreuer F._______, Bank P._______ AG, solle ihn ansprechen, falls er Transaktionen der Titel der E._______ AG ausführen wolle. In der Folge wurde C._______ am 17. September 2003 von F.______ angesprochen. Anlässlich dieses Gesprächs habe C._______ erklärt, F.______ könne die Titel der E.________ AG verkaufen, sofern er dies für richtig halten würde und die Umsätze dies zulassen würden, ohne Kursdruck zu erzeugen. A.d Die Vorinstanz teilte der Bank P._______ AG daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2008 mit, aufgrund der vorgelegten Akten werde eine Weiterleitung der eingeholten Kundeninformationen an die BaFin in Betracht gezogen, und forderte die Bank P._______ AG auf, die Beschwerdeführenden zu einer Stellungnahme einzuladen. A.e Mit vier separaten Stellungnahmen vom 16. April 2008 beantragten die Beschwerdeführenden, alle vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, die Abweisung des Amtshilfegesuchs, widrigenfalls den Erlass einer formellen Verfügung. Es sei auszuschliessen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Insider handle. Die Transaktionen seien ohne ihr Wissen durch den Vermögensverwalter F._______ vorgenommen worden. C._______ sei über die umstrittenen Transaktionen orientiert worden, er habe aber die Verkäufe nur dem Grundsatze nach genehmigt. C._______, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._______ GmbH und Sprecher des Vorstands der E._______ AG, könne ohnehin nicht als Insider gelten, da die Regel "Niemand kann sein eigener Insider sein" zur Anwendung komme. Es fehle somit bereits am Tatbestandselement der Weitergabe von vertraulichen Informationen. Im Übrigen bestehe keine aktuelle und gültige Zusicherung der BaFin, wonach Spezialität und Vertraulichkeit gewährleistet wären. Rein faktisch bestehe im Verhältnis zu deutschen Behörden keine Gewähr für Vertraulichkeit. A.f Am 4. September 2008 verfügte die Vorinstanz: "1. Die Eidgenössische Bankkommission leistet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen: C._______, geboren _______, (Adresse), hat als wirtschaftlich Berechtigter für die Z._______, p.A. A._______, Herr B._______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, 20'000 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktionen wurden von der Bank P._______ AG in der Zeit vom 17. September 2003 bis zum 22. September 2003 zu einem Kurs zwischen EUR 6.59 und EUR 6.75 für die Z._______ ausgeführt (siehe Tabelle für Details). C._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt. Verkaufsdatum Preis (EUR) Nominale Volumen (EUR) 17.09.2003 6.68 5'331 -35'595.08 18.09.2003 6.59 7'249 -47'755.68 19.09.2003 6.75 7'598 -51'274.34 22.09.2003 6.75 575 -3'881.25 C._______, geboren am _______, (Adresse), hat als wirtschaftlich Berechtigter für die Y._______, p. A. A._______, Herr B._______, Letzigraben 89, 8040 Zürich, am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, den Restbestand von 7'328 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktion wurde von der Bank P._______ AG am 17. September 2003 zum Kurs von EUR 6.68 für die Y._______ ausgeführt. C._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt. C._______, geboren am _______, (Adresse), hat als Bevollmächtigter von W._______, geboren am _______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, 6'000 Aktien der E._______ AG zu verkaufen. Diese Transaktion wurde von der Bank P._______ AG am 18. September 2003 zum Kurs von EUR 6.59 für W._______ ausgeführt. W._______ war an den Aktien der E.____ AG wirtschaftlich berechtigt. C._______, geboren am ________, (Adresse), hat als Bevollmächtigter von X._______, geboren am _______, (Adresse), am 17. September 2003 der Bank P._______ AG die Order erteilt, so viele Aktien der E._______ AG zu verkaufen, um den bestehenden Schuldsaldo zu eliminieren. Die Transaktion in 5'729 Titel der E._______ AG wurde von der Bank P._______ AG am 17. September 2003 zum Kurs von EUR 6.68 für X._______ ausgeführt. X._______ war an den Aktien der E._______ AG wirtschaftlich berechtigt.

2. (Zweckgebundenheit der Informationen und Dokumente.)

3. (Zustimmungserfordernis der Eidg. Bankenkommission zur Weiterleitung der Informationen und Dokumente über den beschriebenen Zweck hinaus.)

4. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an den Rechtsvertreter der Parteien vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wird.

5. (Verfahrenskosten). Die Vorinstanz führte zur Begründung an, dass dem Ersuchen der BaFin ein genügender Anfangsverdacht zugrunde liege. Dieser bestehe im Umstand, dass C._______ in zeitlicher Nähe zur öffentlichen Bekanntgabe des Übernahmeangebots eine erhebliche Menge an Aktien der E._______ AG verkauft habe. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass es wegen des Grundsatzes "Niemand kann sein eigener Insider sein" bereits an einem Tatbestandselement des Insidertatbestandes fehle, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich. Denn die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts bilde nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens. Da die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, dass die Transaktionen aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrags ausgeführt worden seien, bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Z._______, die Y._______, W._______ und X._______ nicht als offensichtlich unbeteiligte Dritte gelten könnten. B. Gegen die Verfügung vom 4. September 2008 erhoben die Beschwerdeführenden am 22. September 2008 je einzeln Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Amtshilfegesuchs der BaFin, soweit dieses die Beschwerdeführenden betrifft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, es liege kein genügender Anfangsverdacht, da ihr Transaktionsverhalten eine Insidereigenschaft ausschliesse. Bezüglich der Y._______ und der Z._______ sei ein Insiderdelikt auszuschliessen, da niemand sein eigener Insider sein könne. Hinsichtlich W._______ und X._______ sei festzuhalten, dass die entsprechenden Transaktionen ohne ihr Wissen erfolgt seien. Bei ihnen handle es sich um sogenannte unbeteiligte Dritte. Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die Übermittlung der Informationen sei insofern unverhältnismässig, als allfällige Verstösse gegen das deutsche Wertpapierhandelsgesetz bereits verjährt seien. Das ergebe sich aus einem von den Beschwerdeführenden eingeholten privaten Rechtsgutachten. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 hält die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden und in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der Verfahren B-6039/2008, B-6041/2008, B-6042/2008 und B-6043/2008. Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen eine Verfahrensvereinigung bestehen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i. v. m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2008 durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss gezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Getrennt eingereichte Beschwerden können in einem Verfahren vereinigt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, sie die gleichen Parteien betreffen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273 i. V. m. Art. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 B-5297/2008, B-5298/2008, B-5299/2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall richten sich alle vier Beschwerden gegen die gleiche Verfügung der EBK vom 4. September 2008. Diesen liegt ein weitgehend identischer Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführenden werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, vom gleichen Anwalt vertreten, der für sie beinahe identische Beschwerden beziehungsweise Stellungnahmen eingereicht hat. Die EBK hat gegenüber den vier Beschwerdeführenden je eine identische Verfügung erlassen. Die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Personen weisen auch eine enge Verbundenheit auf; sie haben dieselbe Adresse und sind miteinander verwandt. Die Beschwerdeführenden selbst haben im Übrigen in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 erklärt, keine Einwände gegen den prozessualen Antrag der Vorinstanz zu haben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, über die Beschwerden in den Verfahren B-6039/2008, B-6041/2008, B-6042/2008 und B-6043/2008 in einem einzigen Entscheid zu befinden. 3. 3.1 Die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktbehörden richtet sich nach Art. 38 BEHG, welcher seit dem 1. Februar 2006 in einer neuen Fassung in Kraft ist (AS 2006 197). Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Verfahrensvorschrift handelt, ist sie mit dem Tag des Inkrafttretens sofort auch auf Verfahren anwendbar, denen Sachverhalte zugrunde liegen, die sich in einem früheren Zeitpunkt verwirklicht haben (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327a; BVG B-2980/2007 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007). Art. 38 BEHG in seiner geltenden Fassung findet demnach im hier zu beurteilenden Fall Anwendung, welcher einen Sachverhalt aus dem Jahre 2003 betrifft. 3.2 Gemäss Art. 38 BEHG darf die EBK in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiter geleitet werden (Abs. 2 Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip), und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). 3.3 Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden erkannte, unterscheidet sich die neue Regelung von Art. 38 BEHG von der bisherigen im Wesentlichen dadurch, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschwächt gilt. Zudem entfallen im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusammenhang bisher nötige Zusatzverdacht sowie das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, bestätigt u. a. in BVG B-852/2008 E. 2 sowie Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2004, BBl 2004 S. 6754 f. und 6764 f.). Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen und die Rechtsprechung grundsätzlich fort, insbesondere soweit Informationen unter Durchbrechung des Spezialitätsgrundsatzes weitergegeben werden sollen. In diesem Fall muss die EBK im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz die Zustellung an die Strafbehörden vorgängig genehmigen, wobei sie die Rechtshilfevoraussetzungen zu beachten hat (Art. 38 Abs. 6 BEHG, Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006, a. a. O). Der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch in der Amtshilfe (BGE 125 II 65 E. 6a). Vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 38 BEHG wurde im Gesetz lediglich ein Anwendungsfall ausdrücklich genannt, indem bestimmt wurde, dass die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig ist. Neu wird das Verhältnismässigkeitsprinzip - zusammen mit dem genannten Anwendungsfall - ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BBl 2004 6776; vgl auch Hans-Peter Schaad in Watter/Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161, 161bis, 305bis und 305ter Strafgesetzbuch, Basel 2007, N 10, 71 ad Art. 38 BEHG). Zu diesem allgemeinen Rechtssatz besteht eine differenzierte bundesgerichtliche Praxis, auf welche mit der gesetzlichen Verankerung ebenfalls Bezug genommen wird. (BBl 2004 S. 6749, 6776 f.). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 126 II 409 E. 5a S. 413 f.; BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Die Bankenkommission hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145; Urteil 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 5a; Urteil 2A.567/2001 vom 15. April 2002, E. 4.1; für die Rechtshilfe: BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, bestätigt u.a. in BVG B-2980/2007 E. 4, B-3900/2008 E. 3). Sie sicherte zu, die übermittelten Angaben nur zur Durchsetzung von Finanzmarktregulierungen bzw. im Zusammenhang mit der in der Anfrage genannten Zweckbestimmung zu gebrauchen und andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Vorinstanz zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziffer 2 und 3 des Dispositivs. In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Leistungen von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben. 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Gesuch müsse mangels genügenden Anfangsverdachts abgewiesen werden. 4.1 An den Anfangsverdacht sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen (BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 126 II 409 E. 5a, BGE 125 II 65 E. 6b). Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1) und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006, E. 2, 3; BGE 129 II 484 E. 4.1, mit Hinweisen). Verboten sind - wie bereits erwähnt - reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"; vgl. vorne E. 3.3). In einem Fall vermuteten Insiderhandels hat das Bundesgericht festgehalten, ein hinreichender Anfangsverdacht sei im Umstand zu erblicken, dass die entsprechende Transaktion im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache getätigt wurde, während der ein Anstieg des Transaktionsvolumens und des Kurses festzustellen war (BGE 125 II 65 E. 6bb). Es ist Sache des Betroffenen, einen Anfangsverdacht zu entkräften, beispielsweise indem er nachweist, dass er mit dem in Frage stehenden Geschäft offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat, weil ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und die Transaktion ohne ihr Wissen erfolgte (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa). 4.2 Die BaFin hat in ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2007 ausgeführt, am 23. September 2003 habe die D._______ GmbH ihre Absicht veröffentlicht, 40,78% des Grundkapitals der E._______ AG vom derzeitigen Mehrheitsgesellschafter zu erwerben. Gemäss der beigelegten WpÜG-Mitteilung werde die D._______ GmbH den freien Aktionären anbieten, deren auf den Inhaber lautenden Stückaktien der E.______ AG zu erwerben. Das Übernahmeangebot umfasse eine Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2003 einschliesslich des Anspruchs auf Zahlung der beschlossenen Kapitalrückzahlung sowie eine Zahlung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung. Im Vorfeld der Übernahme der E._______ AG am 23. September 2003 sei es zu unüblichen Handelsvolumen und erheblichem Kursanstieg der Titel der E._______ AG gekommen. Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeangebots habe zur Folge gehabt, dass der Kurs für eine kurze Zeit angestiegen und danach wieder gefallen sei. Aus den im Vorfeld der Veröffentlichungen getätigten Transaktionen (vgl. zum genauen Gegenstand derselben vorne Sachverhalt Aa) hat die BaFin schliesslich Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot abgeleitet (vgl. Gesuch vom 7. Dezember 2007 S. 1 i. f.). 4.3 Im Amtshilfegesuch wies die BaFin ausdrücklich auf die nach deutschem Recht relevanten verfahrens- (§ 4 WpHG) sowie materiellrechtlichen (§ 14 WpHG, Insiderhandelsverbot) Vorschriften hin. Zudem legte sie die für die ersuchten Auskünfte massgebliche Zeitperiode (12. bis und mit 19. September 2003) klar fest. Im gleichen Masse bezeichnete sie die gewünschten Auskünfte und Unterlagen und den Kreis der sie interessierenden Transaktionen. Dadurch wird die BaFin den formellen Anforderungen an ein Gesuch vollumfänglich gerecht. Den Beilagen zum Amtshilfegesuch kann entnommen werden, dass im Vorfeld der Mitteilung betreffend das Übernahmeangebot vom 23. September 2003 zu einem - im Vergleich zu den Vormonaten - auffälligen Kursanstieg der Aktien der E._______ AG kam. Auch war ein unübliches Handelsvolumen derselben festzustellen. Kurze Zeit danach fiel der Kurs dieser Aktien wieder. Die Transaktionen, welche C._______ entweder als wirtschaftlich Berechtigter der Z._______ bzw. Y._______ oder als Bevollmächtigter von W._______ bzw. X._______ in Auftrag gab, erfolgten zwischen dem 12. und dem 19. September 2003 und fallen demnach in die relevante Zeitperiode kurz vor der Publikation der Mitteilung. Mit anderen Worten besteht in casu eine offensichtliche zeitliche Nähe zwischen den fraglichen Transaktionen und der Bekanntgabe des öffentlichen Übernahmeangebots. Ob die Beschwerdeführenden tatsächlich von Insiderinformationen profitiert haben, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419), denn für die aufsichtsrechtliche (Vor) Abklärung ist in erster Linie entscheidend, dass die betroffenen Aktiengeschäfte in einem zeitlichen Zusammenhang mit den auffälligen Kursverläufen stattfanden (BGE 129 II 484 E. 4.2 S. 495 , mit Hinweisen; Urteil 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.1). Dabei muss sich weder notwendigerweise der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt haben, noch ein spezifisches Handelsvolumen erreicht worden sein (Urteil 2A.486/2004 vom 15. März 2002, E. 4.2.1). Es ist nach dem Gesagten von einem hinreichenden Anfangsverdacht auszugehen. 5. Es bleibt weiter zu prüfen, ob die Einwände der Beschwerdeführenden geeignet sind, den Anfangsverdacht zu entkräften. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Allgemeinen geltend, sie erfüllten die Voraussetzungen der Insidereigenschaft nicht, da sie die Akten der E._______ AG vor Bekanntgabe des Übernahmeangebots nicht gekauft sondern verkauft hätten. Somit hätten sie eine zur vertraulichen Tatsache gegenläufige Transaktion getätigt. Ein Anfangsverdacht treffe nur diejenige Person, die die Akten gekauft habe. Insofern könne jeweils nur eine Vertragspartei "verdächtig" sein. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass sich die verschiedenen Transaktionen äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen lassen. Es wird Aufgabe der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde sein, aufgrund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Informationen die entsprechende Ausscheidung zu treffen und in diesem Sinne über die Begründetheit des Verdachts zu entscheiden (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; 126 II 409 E. 5b/aa, 414; 126 II 126 E. 6a/bb, 137; 125 II 65 E. 6b/bb, 74; bestätigt in BVG B-2033/2007 E. 5; BVG B-2980/2007 E. 6.4). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufteilung in verdächtige und unverdächtige Transaktionen nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann. Dies umso mehr, als sie nicht über alle zur Abklärung des Verdachts nötigen Informationen verfügt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nicht a priori davon ausgegangen werden, dass ein Insider-Tatverdacht bereits deswegen auszuschliessen ist, weil es unmittelbar vor angekündigter Übernahme zu Aktienverkäufen und nicht zu Aktienkäufen gekommen ist. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden selber keine substantiierten Ausführungen. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen Y._______ und Z._______ wenden ein, der an ihnen wirtschaftlich Berechtigte (C._______), welcher die Transaktion genehmigt habe, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH und Sprecher des Vorstands der E._______ AG nicht als Insider gelten könne, da die Regel "Niemand kann sein eigener Insider sein" zur Anwendung komme. Es fehle demnach an einem Tatbestandselement. Der Grundsatz, wonach die Anwendung des ausländischen Rechts nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei, dürfe nicht dazu führen, dass auch dann Amtshilfe gewährt werde, wenn die Tatbestandsmässigkeit klarerweise von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Argumentation unter anderem auf Zitate aus zwei Kommentaren zum schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.00), die sich konkret auf Art. 161 StGB beziehen. In dieser Bestimmung wird der Tatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen geregelt. Der Verweis der Beschwerdeführenden auf die schweizerische strafrechtliche Literatur ist bereits im Ansatz falsch, denn das Amtshilfeersuchen wurde einzig aufgrund von Anhaltspunkten für einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 WpHG gestellt, nicht etwa weil ein Verdacht auf einen Verstoss von Art. 161 StGB bestand. Die Prüfung der Frage, ob C._______ den Tatbestand von § 14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes erfüllt, entzieht sich dem Aufgabenbereich sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts ist nach Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts allein die Aufgabe der BaFin (Urteil BVG B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2; Urteil 2A.152/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.2, Urteil 2A.234/2000 vom 25. April 2001 E. 2a). Der BaFin steht die vollständige Sachverhaltsermittlung und letztlich die Beurteilung, ob in den hier zu beurteilenden Fällen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts verletzt worden sind (Urteil BVG B-2980/2007 vom 26. Juli 2007, E. 6.4). Die Aufsichtsbehörde des ersuchten Staates kann diese Fragen im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht vorwegnehmen, da ihr die zu deren Beurteilung erforderlichen Elemente fehlen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen, selbst wenn C._______ gemäss Schweizer Recht nicht als Insider betrachtet werden könnte, da niemand sein eigener Insider sein könne, wie die Beschwerdeführer geltend machen, muss das aber nicht heissen, dass das Fehlen eines Tatbestandselements im Schweizerischen Strafrecht auch in Deutschland zur Straflosigkeit führen könnte. Die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführenden gegen deutsche Rechtsvorschriften verstösst, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen letztendlich allein der zuständigen ausländischen Behörden vorbehalten. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, mit ihren Argumenten den Anfangsverdacht zu entkräften. 6. Die Beschwerdeführer W._______ und X._______ bringen ferner vor, der Verkauf der Aktien sei ohne ihr Wissen in Auftrag gegeben und durch den Vermögensverwalter der Bank ausgeführt worden. Gemäss konstanter Praxis der Vorinstanz und des Bundesgerichts sei die Übermittlung der Kundennamen in solchen Fällen unzulässig. 6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 3 ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig. Zu diesem Grundsatz hat die Bankenkommission die Praxis entwickelt, einen Kundennamen nicht zu übermitteln, wenn nach Darstellung des Kunden nicht er selber, sondern sein Vermögensverwalter ohne sein Wissen und seine Mitwirkung die zu untersuchende Transaktion veranlasst hat, sofern keine Zweifel an dieser Darstellung bestehen (Botschaft Änderung BEHG BBl 2004 6767). In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass bereits die Möglichkeit, dass ein Konto - auch ohne Wissen des Kontoinhabers - dazu gedient haben könnte, ein Delikt zu begehen, im Grunde genügt, die Eigenschaft als offensichtlich unbeteiligter Dritter auszuschliessen; der Kontoinhaber ist praxisgemäss in der Regel nicht Dritter im Sinne von Art. 38 Abs. 4 Satz 3 (Urteil des Bundesgerichts 2A.701/2005 vom 9. August 2006 E. 4.2; BGE 126 II 126 E. 6a/bb, beide bestätigt in BVG B-2921/2008 vom 17. Juli 2008 E. 6.2; BGE 115 Ib 68, 84 E. 4c). Indessen kann das Weiterleiten von Daten, die den Bankkunden betreffen, eventuell unzulässig sein, wenn ein klarer und unmissverständlicher schriftlicher Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt - zum Beispiel ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag - und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass der Kunde, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen abgewickelt wurden, in irgendeiner Form dennoch an den umstrittenen Geschäften selber beteiligt gewesen sein könnte (BVG B-168/2008 vom 26. März 2008 E. 6.1; BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Es obliegt dem Kunden darzulegen, in keinerlei Hinsicht in die umstrittenen Geschäfte beteiligt zu sein, welche ohne sein Wissen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages abgewickelt wurden (BVG B-1589/2008 vom 2. Juni 2008 E. 7.1, B-168/2008 vom 26. März 2008 E. 6.1; vgl. auch BBl 2004 6767). 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass C._______ Bevollmächtigter der Konti von W._______ und X._______ ist und dass die Bank P._______ AG keinen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag mit den zwei letztgenannten Personen abgeschlossen hatte, was von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird. Des Weiteren steht fest, dass C._______ als Bevollmächtigter beider Konti am 17. September 2003 die Order erteilte, die fraglichen Transaktionen der Titel der E._______ AG auszuführen. Der Umstand, dass C._______ Geschäftsführer der D._______ GmbH und gleichzeitig auch Sprecher des Vorstandes der E._______ AG war, stellt ein Indiz dafür dar, dass er zum Kreis möglicher Insider gehören konnte, wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Des Weiteren handelt es sich bei W._______ und X._______ um die Ehefrau beziehungsweise den Bruder von C._______. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass alle drei an derselben Adresse wohnhaft sind. Aus diesen Gründen kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern W._______ und X._______ die Eigenschaft als offensichtlich unbeteiligte Dritte zukommt. Die Übermittlung der sie betreffenden Informationen läuft dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zuwider. 7. 7.1 Alle Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei bei einer Übermittlung ihrer Identität an die BaFin verletzt, da die Verjährung allfälliger Verstösse gegen das Wertschriftengesetz bereits eingetreten sei. Das ergebe sich aus dem privaten Rechtsgutachten der Kanzlei Lovells LLP vom 12. September 2008 (Beschwerdebeilage 2). Diesbezüglich erwidert die Vorinstanz, der Eintritt der Verjährung sei eine materiellrechtliche Frage, welche nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilde. 7.1.1 Unter dem Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen hat die Bankenkommission - weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln - der Strafbarkeit im ersuchenden Staat im Detail nachzugehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.2, BGE 126 II 409 E. 6c/bb). In einem sich gegen die Gutheissung eines Amtshilfegesuchs richtenden Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfegesuchsverfahrens zu prüfen sei; dies umso mehr, als es sich im damals zu beurteilenden Fall nicht um ein Strafverfahren sondern um ein Verwaltungsverfahren handle, welches die Aufsicht über das Marktgeschehen zum Gegenstand habe (Urteil des Bundesgerichts 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005, E. 1.5). Aber auch in anderen Beschwerdeverfahren, welche sich gegen die Gutheissung eines Gesuchs um internationale Rechtshilfe in Strafsachen richteten, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und Gerichte ist, zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2005 E. 6 sowie unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 E. 3 e) aa). In den zuletzt zitierten Urteilen wird dieser Grundsatz insofern präzisiert, als das Bundesgericht die Abweisung eines Rechtshilfegesuchs für vertretbar hält, "wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung (...) wegen Eintritts der Verjährung nicht weitergeführt werden kann.". Unter dem Aspekt, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe in Strafsachen strenger als diejenige für die Amtshilfe sind, erscheint diese Differenzierung durch das Bundesgericht ohne weiteres erklärbar. Ob diese Ergänzung auch auf Amtshilfegesuche Anwendung finden kann, darf vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass bei Amtshilfeersuchen die Frage der Verjährung nicht von den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen ist. 7.1.2 An diesem Ergebnis vermag die von den Beschwerdeführern beigelegte Rechtsabklärung der Kanzlei Lovells LLP vom 12. September 2008 nichts zu ändern, gemäss welcher die Verfolgungsverjährung für allfällige Verstösse der Beschwerdeführenden gegen das Insiderhandelsverbot (WpHG § 14) bereits eingetreten ist. Ob der Eintritt der Verjährung im hier zu beurteilenden Fall schon erfolgt ist oder nicht, hat ausschliesslich die ersuchende und nicht die ersuchte Behörde zu ermitteln, handelt es sich bei der Verjährung nach herrschender Schweizer Lehre doch um ein Institut des materiellen Rechts (vgl. PETER MÜLLER in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. überarbeitete Auflage, 2007, Rz. 40-45 vor Art. 97 StGB; STEFAN TRECHSEL ET. AL., Schweizer Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 5 vor Art. 97 StGB) bzw. um eine allgemeine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Weder die Bankenkommission noch das Bundesgericht haben sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf juristische Diskussionen zu Streitfragen hinsichtlich der Auslegung des ausländischen Rechts einzulassen (Urteile des Bundesgerichts 2A.425/2002 vom 18. Februar 2003, E. 2.2.4 und 2A.234/2000 vom 25. April 2001, E. 2a), insbesondere wenn es darum geht zu ermitteln, ob im ersuchenden Staat die Strafbarkeit gegeben ist (vgl. HANS-PETER SCHAAD in WATTER/VOGT (Hrsg.), Basler Kommentar, Börsengesetz, Art. 161, 161bis, 305bis und 305ter Strafgesetzbuch, Basel 2007, N. 83 mit Hinweisen). Demnach haben die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführenden effektiv unter § 14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes fällt (Verbot von Insidergeschäften), noch, ob für dieses Delikt die Verjährung bereits eingetreten ist. Der Umstand, dass die BaFin ihr Gesuch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgezogen hat, vermag jedenfalls nicht einen gegenteiligen Schluss nahe zu legen. Aus den genannten Gründen kann der Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts, die den Beschwerden beigelegt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. 7.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung geltend machen, dass die allfälligen Verstösse gegen das im deutschen Aufsichtsrecht verankerten Verbot von Insidergeschäften bereits verjährt seien, ergibt sich nach dem Gesagten, dass ihre Rügen ins Leere stossen. 7.2 Ferner wenden die Beschwerdeführer ein, sie seien dem Risiko ausgesetzt, dass die Informationen zu Zwecken (wie beispielsweise Steuerzwecken) verwendet werden könnten, zu denen sie ursprünglich nicht übermittelt worden seien. Dies sei unverhältnismässig. Wie bereits unter E. 3.4 erkannt, erfüllt das Amtshilfegesuch der BaFin die Voraussetzungen für die Leistung der Amtshilfe, zumal sie die vertrauliche Behandlung und die Zweckgebundenheit der Informationen zugesichert hat. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um einen Verstoss gegen das Vertraulichkeits- sowie Spezialitätsprinzip zu befürchten. 8. Die spontane Amtshilfe ist zulässig, wenn es dabei um die Übermittlung von aufsichtsrechtlich relevanten Informationen geht (BGE 125 II 65 E. 7, Urteil des Bundesgerichts 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3.1, bestätigt in BVG B-5297/2006 E. 5.4; B-2980/2007 E. 7.3; B-3900/2008). Die gegenüber dem Amtshilfegesuch zusätzlichen Informationen (Unterlagen zu der Transaktion vom 22. September 2003, welche C._______ als wirtschaftlich Berechtigter für die Z._______ von der Bank P._______ AG ausführen liess), welche die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung übermitteln will, können aufsichtsrechtlich von Bedeutung sein und dürfen übermittelt werden, weil diese Informationen einen offensichtlichen Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin Z._______ und den weiteren verdächtigen Transaktionen aufweisen könnten. Abgesehen von der grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der verfügten Amtshilfe widersetzen sich die Beschwerdeführenden der Übermittlung zusätzlicher, über den relevanten Zeitraum hinausreichender Informationen an die BaFin, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, nicht. Dies wohl auch deshalb, weil sich die zusätzlich zur Weiterleitung bestimmten Daten für die Beschwerdeführenden gegebenenfalls auch entlastend auswirken könnten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.3; 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3.2; BVG B-2980/2007 E. 7.3). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf insgesamt Fr. 6'000.- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der EBK steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.- werden den vier Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, d. h. je zu Fr. 1'500.-, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.- verrechnet. Den Beschwerdeführenden wird die Restanz von je Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen zurück, Rückerstattungsformular); die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Versand: 10. Dezember 2008