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B-2460/2015

B-2460/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Internationale Amtshilfe

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 8. August 2014 ersuchte die British Columbia Securities Commission (nachfolgend: BCSC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen eines möglichen Verstosses gegen chapter 418 section 57 des British Columbia Securities Act (Securities Act; RSBC 1996) im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der B._______ Inc. (nachfolgend: B._______ Inc.; B.-Aktien). Zur Begründung führte die BCSC aus, die B._______ Inc., welche zur massgeblichen Zeit ihren Sitz in (...)/British Columbia gehabt habe und ein "reporting issuer" gemäss dem Securities Act gewesen sei, habe am (...) in einer Pressemitteilung angekündigt, dass eine Vereinbarung mit der C._______ Inc. unterzeichnet worden sei. Gemäss dieser Mitteilung solle die C._______ Inc. alle Aktien der B._______ Inc. ("issued and outstanding") für USD 3.45 pro Aktie übernehmen. In der Folge sei der Aktienpreis zu Handelsschluss von USD 1.87 pro Aktie am (...) auf USD 3.40 pro Aktie am (...) gestiegen. Das tägliche Handelsvolumen für B.-Aktien sei von 62'112 Aktien am (...) auf 9'549'657 Aktien am (...) angestiegen. Im Rahmen ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung verdächtige Handelsaktivitäten von Einwohnern von Kanada festgestellt, welche alle in zeitlicher Nähe zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Übernahme stattgefunden hätten. Zwischen dem (...) und dem (...) habe die X._______ Bank 89'420 B.-Aktien über ein Konto bei Z._______ (Konto-Nr. ...) erworben. Am (...) seien sodann alle 89'420 Aktien mit einem Gewinn von USD 130'394 verkauft worden. Die BCSC ersuchte daher die Vorinstanz, ihr auf dem Amtshilfeweg die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person am Konto bzw. den Konten bei der X._______ Bank mitzuteilen. Konkret ersuchte sie die Vorinstanz um Zustellung der Kontoeröffnungsunterlagen für alle Konten bei der X._______ Bank, für welche im (...) und (...) Aktien der B._______ Inc. gekauft worden seien, unter Einschluss aller Kontoeröffnungsformulare, der Dokumente zur Überprüfung der Identität der Kunden, Handelsvollmachten, Garantien, Gesellschaftsbeschlüssen, Kundendeklarationsformularen, Trust Agreements, Letters of lnstruction, Memoranden, Korrespondenz und weiterer Dokumente; der monatlichen Kontoauszüge von (...) bis (...) sowie sämtlicher weiterer Information, welche die Identität der wirtschaftlich Berechtigten belegen würden. A.a Mit Schreiben vom 14. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die X._______ Bank, ihr die von der BCSC geforderten Kundeninformationen zuzustellen, was diese mit Schreiben vom 25. August 2014 tat. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die X._______ Bank zwischen dem (...) und dem (...) drei Käufe über insgesamt 89'420 B.-Aktien für das Konto (...), lautend auf die Y._______ Company, Panama, tätigte und dass am (...) und (...) zusammen insgesamt 175'000 B.-Aktien wieder verkauft wurden. Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Kontobeziehung wurde A._______, wohnhaft in (...)/Canada, ausgewiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte die Vorinstanz der X._______ Bank mit, dass eine Übermittlung der einverlangten Kundeninformationen in Betracht gezogen werden müsse. Sie wies die X._______ Bank daher an, der Y._______ Company das beigelegte Schreiben vom 29. September 2014 weiterzuleiten. Darin wurde letztere aufgefordert, der Vorinstanz bis am 14. Oktober 2014 mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die BCSC verzichte oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die X._______ Bank der Vorinstanz mit, dass das Schreiben vom 29. September 2014 der Y._______ Company nicht habe zugestellt werden können, da die Gesellschaft aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die X._______ Bank sodann, das beigelegte Schreiben an den am Konto wirtschaftlich Berechtigten (Beschwerdeführer) zu übermitteln. Darin wurde dieser aufgefordert, der Vorinstanz bis zum 30. Oktober 2014 mitzuteilen, ob er auf eine formelle Verfügung der FINMA betreffend die Übermittlung der fraglichen Daten an die BCSC verzichte oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange. A.b Nach Einsicht in das Amtshilfegesuch und das Verfahrensdossier beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2014, es sei der BCSC keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Beilage 6 eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend geschwärzt) der BCSC zu übermitteln. Zudem sei im Fall jeder eventuellen Informations- und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC eine solche mindestens von zusätzlichen ausdrücklichen vorgängigen Zusicherungen durch die BCSC als Bedingung abhängig zu machen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Geheimniserklärung der BCSC sei unangemessen und bewusst unvollständig. Das Amtshilfegesuch sei offensichtlich irreführend und damit nicht amtshilfefähig. Die BCSC formuliere und begründe zudem keinen hinreichenden Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. B. Am 2. April 2015 verfügte die Vorinstanz wie folgt: "1. Die FINMA leistet der BCSC Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen: 1.1 X._______ Bank has executed the trades in B.-shares for the following ac- count holder: Y._______ Company, Panama. Beneficial owner of the account is A._______, (...) / Canada, occupation: (...). The trades were ordered by the authorized signatory of Y._______ Company, D._______, (...). Y._______ Company was liquidated on (...). 1.2 The following trades in B.-shares were executed between (...) and (...): Trading Date Valuta Purchase/Sale and Amount (...) (...) Purchase: 50'000 (...) (...) Purchase: 9'420 (...) (...) Purchase: 30'000 (...) (...) Sale: 75'000 (...) (...) Sale: 50'000 (...) (...) Sale: 50'000 1.3 Folgende Dokumente werden der BCSC zugestellt:

* Konto- und Depot-Dokumente und Eröffnungsunterlagen (pag. 20-62);

* Kontoauszüge vom (...) bis (...) (pag. 14-19);

* Aufstellung der getätigten Transaktionen in Aktien der B._______ Inc. (pag. 13).

2. Die FINMA bittet die BCSC, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO- MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BCSC zudem aus drücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten- handel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen') verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterge- leitet werden dürfen. Die FINMA macht die BCSC ausdrücklich darauf auf- merksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Fi- nanzmarktregulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangen ist.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 7000.- werden A._______ auferlegt. Sie werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen." C. Am 20. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2015 sei unter Kostenfolge aufzuheben, das Amtshilfegesuch der BCSC vom 8. August 2014 sei abzuweisen und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Beilage 12 (recte Beilage 17) eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend geschwärzt) der BCSC zu übermitteln. Im Fall jeder eventuellen Informations- und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC und ebenfalls eventuell zu Ziff. 2 sei eine solche mindestens von den folgenden zusätzlichen ausdrücklichen und vorgängigen Zusicherungen durch BCSC als Bedingung abhängig zu machen: "a) the BCSC will establish and maintain such safeguards as are necessary and appropriate to the confidentiality of the files to which access is granted and from which information is derived directly or indirectly[;] (b) the files and information may however be used for the purposes of its own investigation and/or proceeding and in relation to any appeal resulting therefrom[;] (c) other than as set forth above, the BCSC will not make any public use of the file or information without the prior approval of FINMA; (d) the BCSC will notify FINMA of any legally enforceable demand for the files or information, prior to complying with the demand, and assert all available legal exemptions or privileges on behalf of FINMA and the account holder(s)/beneficial owner(s) as they may request; (e) the BCSC will undertake to not tip or anonymously notify any other regulatory agency in respect of the file and the information derived directly or indirectly therefrom[,] and (f) the BCSC will not grant any other demand or request for the files or information without prior notice to and lack of objection of FINMA and the account holder(s)/beneficial owner(s)." C.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Als Beilage reicht sie ein Schreiben der BCSC datiert vom 6. Mai 2015 ein - mit der Erklärung, sie habe, um Missverständnisse bei der Interpretation des entsprechenden Abschnitts im Amtshilfegesuch zur vermeiden, die BCSC auf die etwas kürzer ausgefallene Zusicherung hingewiesen, worauf diese ihr mit dem beigelegten Schreiben bestätigt habe, dass sie die ersuchten Informationen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-MMoU und gemäss dem Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip verwenden werde (Beilage 1 zur Vernehmlassung). C.b Mit Replik vom 12. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Zudem weist er insbesondere darauf hin, dass das Schreiben vom 6. Mai 2015 beweise, dass es zwischen der Vorinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kontakte gebe, die nicht im Verfahrensdossier festgehalten seien und ihm verheimlicht würden. Er habe bei der Vorinstanz daher Einsicht in sämtliche Akten und Informationen verlangt. C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erklärt die Vorinstanz, auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers zu verzichten. In der Folge erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015, dass er auf sein an die Vorinstanz gerichtetes (und der Replik vom 12. Juni 2015 beigelegtes) Akteneinsichtsgesuch vom 12. Juni 2015 keine Reaktion erhalten habe. Dabei habe er nachweisen können, dass die Vorinstanz ihn von massgeblichen Informationen ausschliesse. Damit verletzte sie sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. bzw. 29. Juni 2015 mit Bezug auf die nicht im Verfahrensdossier festgehaltenen verfahrensrelevanten Kontakte zur BCSC Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten, welche ihr im Verfahren (...) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erklärt der Beschwerdeführer, er habe einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweigerung der Einsicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dossiers würden gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, allfällige Unterlagen bzw. Akten(notizen) zu den Kontakten zwischen ihr und der BCSC - insbesondere mit Bezug auf das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 - einzureichen. Mit Eingabe vom 14. August 2015 nimmt die Vorinstanz zur Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 Stellung und reicht die vollständige Korrespondenz zwischen ihr und der BCSC im vorliegenden Verfahren ein (Beilagen 1-14 zur Stellungnahme vom 14. August 2015). Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2015 wurden alle Beilagen zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015 sowie das im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichte Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 formell zu den Akten genommen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 7. September 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015 und zu den Beilagen Stellung. Mit Eingabe vom 30. September 2015 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2015 Stellung. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert der auf sein Gesuch vom 8. Oktober 2015 hin angesetzten Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. September 2015 Stellung. Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vor-instanz wird - soweit notwendig - in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vor-instanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Entscheide der Vorinstanz über die Übermittlung von Kundeninformationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden können gemäss Art. 38 Abs. 5 BEHG von der Kundin oder vom Kunden innert zehn Tage beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Vorliegend war die Y._______ Company Kundin der X._______ Bank im Sinne von Art. 38 Abs. 5 BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähigkeit verloren hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem an der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuerkannt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des BVGer B-934/2011 vom 3. Mai 2011 E. 1.). Der Beschwerdeführer ist durch die Amtshilfe betroffen und Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist durch diese unmittelbar berührt, soweit die in Frage stehende Informationsübermittlung sein eigenes Konto bzw. das der liquidierten Gesellschaft betrifft, und er hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die zwangsweise Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von finanziellen und personenbezogenen Informationen und Bankdaten im Rahmen von Amtshilfeleistungen stellen regelmässig Grundrechtseingriffe insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) dar (vgl. BVGE 2011/14 E. 3; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; Robert Weyeneth, Die Menschenrechte als Schranke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Schweiz, recht 2014, S. 114 ff., S. 115). Deshalb müssen bei grundrechtsbezogenen Leistungen im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe in jedem Fall die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sein (Art. 36 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK); mithin bedarf es regelmässig einer präzisen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage sowie einer einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2011/14 E. 3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.234/2000 vom 25. April 2001 E. 2bb); zum Gesetzeserfordernis bei der internationalen Amtshilfe vgl. Martin Philipp Wyss, Gesetzgebungsbedarf bei der internationalen Amtshilfe?, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 217 ff., insb. S. 234 f.). Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Börsengesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind jedoch gegenüber denjenigen der anderen, spezifischen Finanzmarktgesetze subsidiär (Art. 2 FINMAG; Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829 ff., 2848). Aus diesem Grund gelangt vorliegend Art. 38 BEHG als lex specialis zur Anwendung.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der BCSC sei keine Amtshilfe zu leisten, weil sie das Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip nicht einhalten werde. Er würde im Falle der Gewährung von Amtshilfe nicht effektiv vor einem Missbrauch seiner Daten geschützt werden.

E. 3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man vertraglich zusammenarbeitet, zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip). Es darf ein Verhalten der Vertragsstaaten nach Treu und Glauben vermutet werden. Auf diesem Vertrauen gründen letztlich das ganze vertragliche Amts- und Rechtshilferecht im Allgemeinen wie auch das vorliegende zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren im Besonderen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3; Weyeneth, a.a.O., S. 123 ff.; vgl. allg. Jörg P. Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971; Jörg P. Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 40 ff.).

E. 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (lit. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. vorstehend 3.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4 und E. 5.2).

E. 3.3 Die BCSC ist die in der Provinz British Columbia für die Überwachung des Wertschriftenmarkts und dessen Händler zuständige Behörde (section 57 Securities Act; vgl. BVGE 2010/26 E.3.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sie eine ausländische Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 BEHG dar, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BVGE 2010/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7241/2013 vom 6. August 2014 E. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist die BCSC Vollmitglied (A-Signatar) des Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (nachfolgend: IOSCO-MMoU), weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4). Bestünden Zweifel daran, müssten vor einer Gewährung von Amtshilfe entsprechende Auflagen und Bedingungen auferlegt und für deren Einhaltung Zusicherungen eingeholt werden (vgl. BVGE 2011/14 E. 2, m.w.H.; Weyeneth, a.a.O, S. 124 f.).

E. 3.4 In ihrem Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 sichert die BCSC unter dem Titel "Confidentiality" die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der zu übermittelnden Informationen zu. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht - hat die BCSC der Vorinstanz mit Bezug auf ihr Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 zudem in einer umfangreicheren Erklärung zum Schutz des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Spezialitätsprinzips insbesondere zugesichert, dass sie die ersuchten Informationen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-MMoU und gemäss dem Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip verwenden werde (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015). Ferner enthält die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs die entsprechenden Vorbehalte. Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU - wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält - um sog. soft-law. Die Pflicht der BCSC zur Einhaltung ihrer Zusicherungen mit Bezug sowohl auf das Vertraulichkeits- als auch das Spezialitätsprinzip ergibt sich aufgrund der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die Vorinstanz deshalb entsprechend dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass die BCSC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-MMoU zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips halten wird.

E. 3.4.1 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie dies die Vorinstanz selber festhält - die im Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 enthaltene "Confidentiality"-Zusicherung im Vergleich zu den diesbezüglichen Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC etwas kürzer ausfällt und die BCSC erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 eine "erweiterte" Zusicherung zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips abgegeben bzw. eingereicht hat. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe darf die Vorinstanz bei Bedarf im Einzelfall von der ersuchenden Behörde Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. BVGE 2011/14 E. 2; Hans-Peter Schaad, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG). In der Praxis ist ein solches Vorgehen denn auch nicht unüblich, ist die Vorinstanz mit den im innerstaatlichen Recht statuierten Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe doch naturgemäss besser vertraut als die ersuchenden ausländischen Behörden. Zumindest solange die ersuchende Behörde die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen ohne Weiteres zustellt bzw. entsprechende Zusicherungen bedingungslos abgibt, darf die Vorinstanz daher darauf vertrauen, dass die ersuchende Behörde sich auch an ihre weiteren, erst im Laufe des Amtshilfeverfahrens abgegebenen Zusicherungen halten wird. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vorliegend erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte umfassendere Vertraulichkeitserklärung der BCSC vom 6. Mai 2015 bereits im Verwaltungsverfahren bzw. noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte einholen müssen. Denn auch wenn - wie dies die Vorinstanz geltend macht - die BCSC aufgrund ihrer Mitgliedschaft im IOSCO-MMoU auch ohne explizite Zusicherung im Amtshilfegesuch gehalten ist, die dort aufgeführten Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Spezialität (Art. 10 und 11 IOSCO-MM0U) einzuhalten, so hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen im Einzelfall von der ersuchenden Behörde zumindest dann eine erweiterte Vertraulichkeitszusicherung zu verlangen, wenn die diesbezügliche Zusicherung im Amtshilfegesuch in Abweichung von der bisherigen Praxis plötzlich kürzer ausfällt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Amtshilfegesuch vom 24. Dezember 2014 rügte, die Vertraulichkeitserklärung der BCSC im Amtshilfegesuch 8. August 2014 sei - insbesondere im Vergleich zu den diesbezüglichen Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC - zu knapp bzw. unvollständig. Aufgrund der uneingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und der im Sinne von Art. 58 VwVG vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich abgeschwächt geltenden Devolutivwirkung, welche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ergänzende Abklärungen trifft (vgl. Urteil des BVGer A-1747/2006 vom 23. April 2008 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 138 f. Rz. 3.7), kann dieser Mangel jedoch vorliegend als geheilt betrachtet werden.

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass vorliegend ohnehin jede Zusicherung von Beginn weg wertlos sei, da sich die BCSC nicht an ihre Zusicherungen mit Bezug auf das Vertraulichkeits- und das Spezialitätsprinzip halte. Im Fall (...) habe der (...) als Chef Enforcement bei der BCSC bezeichnete E._______ in einem Zeitungsartikel von (...) einer Journalistin ein Interview über den Fall gegeben (vgl. Beilage 15 zur Beschwerde vom 20. April 2015), obwohl sich die BCSC gegenüber der Vorinstanz auch damals verpflichtet habe, keinen "public use of these files or information without the prior approval of your staff" zu machen. Im erwähnten Zeitungsartikel bzw. Interview werde zudem festgehalten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate noch weitere Fälle publik gemacht würden, womit unter anderem die Untersuchung zum Handel mit B.-Aktien und die X._______ Bank gemeint sein müssten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, legt der Beschwerdeführer im Einzelnen jedoch nicht dar, ob und inwiefern in dem von ihm angeführten Interview tatsächlich Informationen bekannt gegeben worden sind, die damals (noch) nicht öffentlich zugänglich waren. Der Einwand, dass die BCSC bzw. E._______ ein Interview über einen von ihm bearbeiteten Fall gegeben habe, vermag für sich allein noch nicht zu beweisen, dass die BCSC damals - entgegen ihrer Zusicherung - das Vertraulichkeitsprinzip verletzt hat. Zudem ist sowohl mit Bezug auf die im genannten Interview erfolgte Information zum Fall (...) als auch die in demselben Interview erfolgte Ankündigung, dass in den nächsten Monaten weitere Fälle publik gemacht würden, festzuhalten, dass der zweite Teilsatz von Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG die ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren ausdrücklich vorbehält. Aus dem fraglichen Interview kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC werde den Spezialitätsvorbehalt in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht beachten, weshalb die amtshilfeweise an sie übermittelten Informationen früher oder später an die kanadischen Steuerbehörden weitergegeben würden, so bleibt festzuhalten, dass er diesbezüglich keine konkreten Hin- oder Nachweise vorbringt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, handelt es sich bei diesem Einwand daher um eine blosse Vermutung, welche die Amtshilfe nicht als solche auszuschliessen vermag. Sollte die BCSC, wofür es jedoch - wie dargelegt ­- keinerlei Anzeichen gibt, im konkreten Fall tatsächlich gegen ihre Zusicherungen verstossen, stünden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel im ersuchenden Staat offen. Zudem müsste die BCSC damit rechnen, dass sie von der Schweiz in Zukunft keine Amtshilfe mehr erhielte. Schliesslich bleibt mit Bezug auf den in diesem Zusammenhang eingebrachten Einwand des Beschwerdeführers, mit der Preisgabe von personenbezogenen Bankdaten würden seine Persönlichkeit gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) schwerwiegend verletzt, darauf hinzuweisen, dass bei der börsengesetzlichen Amtshilfe grundsätzlich kein Raum für eine eigenständige Anwendung von Art. 6 DSG bleibt. Vielmehr enthält Art. 38 BEHG eine eigene, spezifische Datenschutzregelung, welche dem allgemeinen Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2, m.w.H.). Auch das Bankkundengeheimnis steht - sofern die Voraussetzungen von Art. 38 BEHG erfüllt sind - der amtshilfeweise Übermittlung von Bankkundendaten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; BVGE 2011/14 E. 5.4.2). Sodann wird auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe nach Art. 38 BEHG geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 2).

E. 3.5 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende Vermutung zu entkräften, dass die BCSC die ihr aus dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Somit sind vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die BCSC im vorliegenden Fall gegeben.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass dem Amtshilfegesuch der BCSC kein hinreichender Anfangsverdacht zugrunde liege bzw. dass dieser offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte. Das Amtshilfegesuch sei daher im Lichte des Verbots der Beweisausforschung unzulässig. Die Vorinstanz treffe spekulative Annahmen über den Anfangsverdacht, überschreite ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich.

E. 4.1 Die Gewährung von Amtshilfe setzt praxisgemäss das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. An diesen Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht und auch noch nicht feststehen kann, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher, wenn die nachgesuchten Informationen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan wird. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Im Falle eines vermuteten Insiderhandels ist ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Transaktionen in Ausnutzung vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4, m.w.H.). Dabei reicht gemäss Rechtsprechung bereits das Vorliegen von Transaktionen überhaupt in der kritischen Zeitspanne für die Begründung des erforderlichen Anfangsverdachts aus (vgl. Urteil des BGer 2A.576/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.3.2, m.w.H.; BVGE 2007/28 E. 6.2; Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der spezifischen Zwecksetzung des Amtshilfevollzugs ist die Vorinstanz sodann grundsätzlich an die Darstellung der ersuchenden Behörde im Amtshilfegesuch gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die Hürde für die Annahme solcher Mängel ist relativ hoch. Gemäss Rechtsprechung muss das Amtshilfegesuch einzig so abgefasst sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Amtshilfe geprüft werden kann. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3). Die Vorinstanz muss daher lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt im Einzelnen aus, es bestünden wesentliche Fehler und Lücken in dem von der BCSC im Amtshilfegesuch dargelegten Sachverhalt. Die BCSC hätte bewusst falsch darauf hingewiesen, dass am (...) alle 89'420 Aktien verkauft worden seien. Entgegen den Angaben der BCSC im Amtshilfegesuch gehe aus den Unterlagen jedoch klar hervor, dass die Kontoinhaberin Y._______ Company bereits vor dem (...) mindestens 86'000 B.-Aktien gehabt habe und dass sie am (...) nicht "alle" im (...) und (...) gekauften 89'420 B.-Aktien verkauft habe. Am (...) seien sodann nicht die "restlichen" 14'420 B.-Aktien verkauft worden, sondern die X._______ Bank habe vielmehr weitere 100'000 B.-Aktien verkauft. Der Entscheid der Vorinstanz basiere somit nachweislich auf einem offensichtlich falschen Amtshilfegesuch und damit auch auf einem unrichtigen Sachverhalt. Indem die Vorinstanz sich trotz offensichtlicher Fehler, Lücken und Widersprüche auf die Sachverhaltsdarstellung der BCSC stütze und spekulative Annahmen über den Anfangsverdacht treffe, handle sie willkürlich und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Daher seien vorliegend auch seine weiteren Einwendungen zu beachten: Die X._______ Bank habe gemäss Amtshilfegesuch gar nichts mit Insiderhandel zu tun gehabt. Die BCSC behaupte lediglich, dass die X._______ Bank die im (...) und (...) gekauften B.-Aktien am (...) nach der Bekanntgabe der Übernahme von B._______ Inc. durch C._______ Inc. wieder mit einem Gewinn verkauft habe. Dabei sage sie nichts darüber aus, ob sie den Kauf der B.-Aktien im (...) und (...) zeitlich als "kurz" vor der Pressemitteilung betrachte und ob damit - nach dem Recht von Britisch-Kolumbien - überhaupt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den besagten Transaktionen und der kursrelevanten Pressemitteilung bestehe. Es entspreche vielmehr dem natürlichen Marktgeschehen, dass nach einer generellen Bekanntgabe einer solchen Übernahme zahlreiche Investoren ihre B.-Aktien verkaufen würden. Die Käufe von B.-Aktien durch die Y._______ Company zwischen dem (...) und dem (...) seien sodann zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die B.-Aktien aus einer historischen Perspektive hinaus unterbewertet gewesen seien. Aus der von der Vorinstanz bei der BCSC eingeforderten Übersicht über den Kursverlauf der B.-Aktie zwischen dem (...) und (...) (vgl. Beilage 2 S. 4 und 5 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2014) seien bis zur Bekanntgabe der Akquisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. vom (...) keine massgeblichen Ausschläge bei der Kursentwicklung und Anzahl gehandelter B.-Aktien ersichtlich. Der Hinweis der BCSC auf die Transaktionen der X._______ Bank mit einer verhältnismässig geringen Anzahl B.-Aktien begründe überhaupt keinen Anfangsverdacht auf Insiderhandel. Zudem stütze die BCSC ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall ehemalige oder gegenwärtige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transaktionsaufträge erteilt und "British Columbia based brokers" bzw. "Canadian based traders" diese Transaktionen durchgeführt hätten. Beides würde auf die in Frage stehenden Transaktionen über die X._______ Bank nicht zutreffen. Die BCSC hätte daher keinen Grund gehabt, gestützt auf eine anonyme Anzeige von (...) (Beilage 2 S. 1 Ziff. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2014) die erwähnten, als "Parties" bezeichneten Personen mit der X._______ Bank in Verbindung zu setzen und ein Amtshilfegesuch an die Vorinstanz zu stellen. Der Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank und der Beschwerdeführer könnten sodann gar keine "Parties" gemäss Amtshilfegesuch sein. Die BCSC umschreibe die als "Parties" bezeichneten, ihr namentlich bekannten und verdächtigen Personen nämlich unter anderem dadurch, dass diese alle oder fast alle Aktien in ihrem Depot verkauft hätten, um B.-Aktien zu kaufen. Dies treffe auf die Y._______ Company bzw. auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die Y._______ Company habe keine Aktien verkauft, sondern vielmehr Buchgeld auf den USD/CAD-Kontos verwendet, um im (...) und (...) B.-Aktien zu kaufen. Schliesslich verdächtige das Amtshilfegesuch niemanden eines "material fact" oder eines "material change". Gemäss dem Amtshilfegesuch bzw. gemäss section 57 des Securities Acts müsse jedoch unter anderem ein "material fact or material change with respect to the issuer" vorliegen, damit sich überhaupt eine Situation von Insiderhandel ergeben könne. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (Beilage 13 zur Beschwerde vom 20. April 2015). Aus diesen Gründen sei das Amtshilfegesuch der BCSC ein reiner "Fischzug". Die Argumente des Insiderhandels seien lediglich vorgeschoben: Das vorliegende Amtshilfegesuch sei vielmehr ein integraler Bestandteil der Initiative der BCSC gegen "Offshore Secrecy Jurisdictions", was schliesslich auch der BCSC 2014 Enforcement Report (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2015) aufzeige. Der BCSC gehe es darum, Schweizer und andere ausländische Banken aus dem Markt zu drängen, womit sie politisch motiviert handle. Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch der BCSC sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht stützt oder ob offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Gesuch einem solchen Verdacht entgegenstehen.

E. 4.3 Die BCSC führt in ihrem Amtshilfegesuch im Wesentlichen aus, dass die B._______ Inc. am (...) in einer Pressemitteilung die Übernahme durch C._______ Inc. bekannt gegeben habe, woraufhin der Preis für B.-Aktien sowie das tägliche Handelsvolumen deutlich angestiegen seien. Im Rahmen ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung verdächtige Handelsaktivitäten ("suspicious timely trading in B.-shares") von Einwohnern von Kanada festgestellt. Die Handelsaktivitäten seien verdächtig, da es sich bei den beteiligten Personen ("the Parties") um ehemalige Angestellte von B._______ Inc., den Ehepartner eines solchen und einen Freund eines Mitarbeiters der B._______ Inc. handle. Diese hätten jeweils alle oder fast alle Aktien in ihren Portfolios verkauft, um B.-Aktien zu erwerben. Die Käufe von Aktien der B._______ Inc. hätten alle in zeitlicher Nähe zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Übernahme gestanden. Mit Bezug auf die X._______ Bank legt sie sodann dar, dass zwischen dem (...) und dem (...) 89'420 B.-Aktien über die X._______ Bank gekauft worden seien. Diese Aktien seien am (...) alle wieder mit Gewinn verkauft worden. Die von der Vorinstanz ersuchten Auskünfte und Unterlagen sollten ihr daher Aufschluss darüber geben, ob die Handelstätigkeit von Personen durchgeführt worden seien, welche vor der Medienmitteilung über den beabsichtigten Verkauf der B._______ Inc. Zugang zu dieser Information gehabt hätten. Mit Section 57 des Securities Acts nennt die BCSC sodann die gesetzliche Grundlage ihrer Untersuchung. Wörtlich zitiert sie Section 57.2 des Securities Acts, welche Folgendes bestimmt: "A person must not enter into a transaction involving a security of an issuer, or a related financial instrument of a security of an issuer, if the person (a) is in a special relationship with the issuer, and (b) knows of a material fact or material change with respect to the issuer, which material fact or material change has not been generally disclosed." "An issuer or a person in a special relationship with an issuer must not inform another person of a material fact or material change with respect to the issuer unless (a) the material fact or material change has been generally disclosed, or (b) informing the person is necessary in the course of business of the issuer or of the person in the special relationship with the issuer."

E. 4.3.1 Den Ausführungen der BCSC ist damit zu entnehmen, welche Gründe den Anfangsverdacht ausgelöst haben, welches die gesetzliche Grundlage für ihre Untersuchung ist und weshalb sie Informationen über das Konto bzw. die Konten bei der X._______ Bank benötigt, für welche im (...) und (...) Aktien der B._______ Inc. gekauft worden sind. Zudem bezeichnete sie präzis die gewünschten Auskünfte und Unterlagen. Dadurch wird die BCSC den formellen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch vollumfänglich gerecht. Dem Amtshilfegesuch der BCSC und den Akten kann zudem entnommen werden, dass am (...) eine Pressemitteilung der B._______ Inc. stattgefunden hat, woraufhin der Preis für B.-Aktien sowie das tägliche Handelsvolumen angestiegen sind. Ferner steht fest und wird im Amtshilfegesuch präzise dargelegt, dass zwischen dem (...) und dem (...) über das Konto der Y._______ Company bei der X._______ Bank B.-Aktien gekauft und dass am (...) sowie am - im Amtshilfegesuch nicht genannten - (...) von demselben Konto aus B.-Aktien mit Gewinn wieder verkauft worden sind. Die genannten Ereignisse stehen sodann alle in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander, d.h. es handelt sich vorliegend um eine Zeitspanne von nur wenigen Monaten. Insgesamt ist damit nach der Rechtsprechung ein für die Amtshilfe genügender Anfangsverdacht bereits gegeben.

E. 4.3.2 Zwar ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - der im Amtshilfegesuch umschriebene Sachverhalt insofern ungenau, als aus den Unterlagen der X._______ Bank hervorgeht, dass am (...) nicht - wie von der BCSC im Amtshilfegesuch beschrieben - sämtliche zwischen dem (...) und dem (...) erworbenen 89'420 B.-Aktien verkauft wurden, sondern am (...) und (...) zusammen insgesamt 175'000, was impliziert, dass die Y._______ Company bereits vor (...) Aktien der B._______ Inc. erworben hat. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann von der BCSC im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens jedoch auch nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt im Amtshilfegesuch gänzlich lückenlos und völlig widerspruchsfrei dartut, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ändert die dargelegte Ungenauigkeit vorliegend nichts an dem insbesondere durch die zeitliche Nähe der Aktienkäufe und -verkäufe zur kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) begründeten Anfangsverdacht. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ungenauigkeit bei der Darstellung der effektiven Zahl der an den jeweiligen Daten verkauften Aktien auf den damaligen Untersuchungsstand der BCSC zurückzuführen ist. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die BCSC bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Die Wortwahl der BCSC im Amtshilfegesuch kann allenfalls als leichte "Übertreibung" gewertet werden, welche jedoch weder auf eine bewusste Täuschungsabsicht der BCSC schliessen lässt noch einen offensichtlichen Fehler, eine offensichtliche Lücke oder einen offensichtlichen Widerspruch darstellt, der den im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdacht entkräften könnte. Die Vorinstanz ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass die beschriebene Ungenauigkeit dem im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdacht nicht entgegensteht. Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet, die Vorinstanz habe mit dieser Feststellung über den Anfangsverdacht spekuliert, sich willkürlich verhalten und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.

E. 4.3.3 Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die BCSC die Prüfung der Begründetheit des im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdachts und somit die eigentliche materielle Würdigung erst im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren aufgrund eigener weiterer Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte vorzunehmen hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet deshalb nicht Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die BCSC daher nicht gehalten, in ihrem Amtshilfegesuch weiter darzutun, ob und inwiefern nach dem Recht von Britisch-Kolumbien ein enger zeitlicher Zusammenhang im Zusammenhang mit Insiderhandel vorliegt. Auch die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen den Käufen bzw. Verkäufen von B.-Aktien und der Pressemitteilung vom (...) auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, oder ob die fraglichen Transaktionen lediglich dem natürlichen Marktgeschehen entsprechen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist - wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält - erst Gegenstand der Untersuchung der BCSC und im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer B-2537/2008 vom 10. Juli 2008, E. 7.1). Im Übrigen ist es im Rahmen des Amtshilfevollzugs unbeachtlich, ob sich der Aktienkurs der B._______ Inc. auf eine bestimmte Art entwickelt hat oder ob zu gewissen Teilen ein bestimmtes Handelsvolumen erreicht worden ist (vgl. Urteil des BGer 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 4.2; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.1.3). Insbesondere ist vorliegend - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von Bedeutung, dass vor der potentiell kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) keine grösseren Kursschwankungen ersichtlich sind, da in der - für ein Insiderdelikt wesentlichen - Zeitspanne nach der kursrelevanten Pressemitteilung doch sowohl der Kurs der B.-Aktie als auch das Handelsvolumen deutlich angestiegen sind. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob der Umfang der von der Y._______ Company über das Konto bei der X._______ Bank getätigten Transaktionen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als verhältnismässig gering bezeichnet werden muss. Denn gemäss Rechtsprechung ist letztlich nur die ausländische Behörde in der Lage, gegebenenfalls aufgrund der eigenen Abklärungen und der weiteren in Amtshilfe erhaltenen Informationen festzustellen, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen (vgl. BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des BVGer B-994/2009 vom 27. Januar 2009 E. 4.3.1). Vorbehalten bleiben offenkundige Bagatellfälle (vgl. Urteil des BGer 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.4). Was sodann den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC stütze ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall ehemalige oder gegenwärtige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transaktionsaufträge erteilt und "British Columbia based brokers" bzw. "Canadian based traders" diese Transaktionen durchgeführt hätten, was auf die in Frage stehenden Transaktionen über die X._______ Bank nicht zutreffe, bleibt festzuhalten, dass die BCSC vorliegend gar nicht behauptet, dass es sich beim Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank bzw. beim Beschwerdeführer zwangsläufig um die im Amtshilfegesuch genannten "Parties" handeln müsse. Vielmehr geht es der BCSC gemäss ihren Ausführungen im Amtshilfegesuch darum, herauszufinden, ob die in Frage stehenden Handelstätigkeit über die X._______ Bank mit dem von ihr untersuchten Sachverhalt in Verbindung steht bzw. ob diese von Personen durchgeführt worden sind, welche vor der Medienmitteilung über den beabsichtigten Verkauf der B._______ Inc. Zugang zu dieser Information gehabt haben. Abgesehen davon ist der Anfangsverdacht der BCSC in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem auf der Pressemitteilung vom (...) als "Director" der B._______ Inc. genannten A._______ - wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (Rz. 57 der Beschwerde vom 20. April 2015) - um den Beschwerdeführer handelt, zumindest nicht völlig abwegig. Schliesslich ist sowohl mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, die BCSC verwende die Begriffe "material fact/material change" nicht, als auch mit Bezug auf seinen Einwand, der Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank bzw. der Beschwerdeführer könnten gar keine "Parties" gemäss Amtshilfegesuch sein, darauf hinzuweisen, dass sich die schweizerischen Behörden nach konstanter Praxis im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen haben (vgl. Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, m.w.H.). Die Voraussetzungen an den Anfangsverdacht sind vorliegend durch den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen den im Amtshilfegesuch dargelegten Transaktionen und der kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) jedenfalls gegeben. Die Frage, ob vorliegend ein "material fact/material change" gegeben ist bzw. inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Voraussetzung überhaupt relevant ist, ist daher von der BCSC selbst im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren zu prüfen und bildet nicht weiter Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens. Damit ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht weiter von Relevanz, ob und wann ein "Special Committee" ernannt wurde und wie ein "Confidentiality Agreement" mit Bezug auf den Begriff "material fact/material change" zu werten ist. Der von der BCSC im Amtshilfegesuch geschilderte, mögliche Verstoss gegen section 57 des Securities Acts ist - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers - auf jeden Fall nicht von vornherein auszuschliessen.

E. 4.4 Insgesamt stützt sich das Amtshilfegesuch der BCSC somit auf einen hinreichend begründeten Anfangsverdacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Sachverhaltsdarstellung der BCSC nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entkräften. Damit kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Amtshilfegesuch eine reine sog. fishing expedition darstelle und die Argumente der BCSC zur Untersuchung eines möglichen Verstosses gegen section 57 Securities Act nur vorgeschoben seien, um regulatorisch gegen die X._______ Bank bzw. gegen "Offshore Secrecy Jurisdictions" vorzugehen, nicht gefolgt werden, stützt diese sich doch im Wesentlichen auf die These, dass kein (genügender) Anfangsverdacht gegeben sei. Ein - im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens - hinreichender Anfangsverdacht wurde vorliegend indessen bejaht. Konkrete Hinweise, dass das Amtshilfegesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht daher vorliegend kein Anlass, an der Darstellung der BCSC im Amtshilfegesuch zu zweifeln (vgl. vorstehend E. 3.1 und 4.1). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend auch kein Raum für Spekulationen über allfällige weitere (politische) Motive der BCSC besteht.

E. 5 Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen, die Vorinstanz spekuliere sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über den Anfangsverdacht, überschreite damit ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich, rügt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich wiederholt geltend, die Vorinstanz pflege seit dem 8. August 2014 nicht nur einen rein administrativen Kontakt zur BCSC, sondern habe von dieser seither weitere verfahrenstechnische oder gar materielle Informationen erhalten. Insbesondere das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 beweise, dass es zwischen der Vorinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kontakte gebe bzw. gegeben habe, welche nicht im Verfahrensdossier festgehalten und ihm verheimlicht würden. Damit schliesse die Vorinstanz ihn von massgeblichen Informationen aus. Er habe nicht nur Anspruch auf Einsicht in die offiziellen Akten, welche die Vorinstanz dem "Verfahren (...)" zuordne und gemäss dieser als "Verfügungsgrundlage" dienen würden, sondern vielmehr auch auf Einsicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweigerung der Einsicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dossiers würden gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten, welche ihr im Verfahren (...) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage eingereicht worden. Die Tatsache, dass sie die BCSC wegen der erwähnten, kürzer als in anderen Gesuchen ausgefallenen Zusicherung im Amtshilfegesuch kontaktiert habe, sei in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 zudem offengelegt worden. Schliesslich habe sie dem Bundesverwaltungsgericht auf die Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 hin die vollständige Korrespondenz mit der BCSC in dieser Angelegenheit zugestellt, welche sich in ihren internen Akten befunden hätte. Die vom Beschwerdeführer vermutete Korrespondenz betreffend "tatsächliche [...] Spekulationen sowie Spekulationen der [Vorinstanz] über das kanadische Recht" habe nicht stattgefunden.

E. 5.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV zwar praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, m.w.H.), doch kommt es dabei gemäss jüngerer Rechtsprechung nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern vielmehr auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Somit bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 132 V 387 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H., sowie die Urteilsbesprechung von Gerold Steinmann, in: ZBl 116/2015, S. 323 ff.). Für den Betroffenen ist es indes zuweilen kaum möglich, aufzuzeigen, dass gewisse Akten für das eigene Verfahren bedeutsam sind, ohne diese bereits selber gesehen zu haben. In solchen Fällen muss es für das Akteneinsichtsrecht daher genügen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag, dass dies in seinem Fall zutreffen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 187 Rz. 3.95).

E. 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer wiederholt - und zumindest mit Bezug auf das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 auch konkret - geltend gemacht, es seien verfahrensrelevante Akten vorhanden, in welche ihm Einsicht gewährt werden müsse. Eine weitere Substantiierung seines Verdachts war ihm aufgrund der fehlenden Einsicht in die von ihm geltend gemachten Unterlagen naturgemäss gar nicht möglich. Daher wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 von der Vorinstanz die vollständige Korrespondenz zwischen ihr und der BCSC eingefordert und - da die Vorinstanz keine Geheimhaltungsinteressen geltend macht und der Übermittlung dieser Unterlagen an den Beschwerdeführer grundsätzlich zustimmt - dem Beschwerdeführer zur Einsicht bzw. Stellungnahme zugestellt (vgl. Beilagen 1 bis 14 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015). Die Durchsicht dieser Unterlagen ergibt - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. September und 26. Oktober 2015 - im Wesentlichen, dass darin keine wesentlichen oder entscheidrelevanten Informationen enthalten sind und dass die Unterlagen nicht Grundlage der angefochtenen Verfügung bilden. Insbesondere finden sich darin auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz über den Anfangsverdacht spekuliert oder gar Absprachen mit der BCSC getroffen hätte. Fraglich scheint vorliegend einzig - aber immerhin -, weshalb die Vorinstanz eine an sie gerichtete E-Mail der BCSC datiert vom 22. August 2014, mit welchem Letztere eine Korrektur an ihrem Amtshilfegesuch anbringt, nicht den dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden vorinstanzlichen Verfahrensakten zugeordnet hat (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015). Zwar handelt es sich in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nur um eine nebensächliche Korrektur an Daten, welche - wie die Vorinstanz richtig festhält - für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant sind (vgl. insb. vorstehend E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich Einsicht in das Amtshilfegesuch zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 5; BVGE 2012/19 E. 4 und 5). Dies impliziert im Grunde auch, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in oder zumindest Kenntnis über allfällige Änderungen am Amtshilfegesuch gegeben werden muss, zumindest dann, wenn dieser Umstand - wie vorliegend - auch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung findet. Wie sich die Situation diesbezüglich nach Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesrevision gestaltet, ist vorliegend nicht zu beurteilen (Art. 42a Abs. 3 neu FINMAG, BBl 2015 4931 ff., 4997; Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff., 7616). In Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich in die genannten Unterlagen Einsicht nehmen konnte und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und es sich schliesslich - wie bereits ausgeführt - auch nicht um wesentliche bzw. entscheidrelevante Unterlagen handelt, wurde den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend indes ausreichend Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz muss deshalb mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Dem Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben, kann somit nicht gefolgt werden.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die angefochtene Verfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.

E. 6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (zweiter Satz). Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (dritter Satz). Mit dieser Regelung wurde der für jedes staatliche Handeln und insbesondere für die Einschränkung von Grundrechten wesentliche verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. vorstehend E. 2), welcher auf zwischenstaatlicher bzw. internationaler Ebene ebenfalls ein fundamentales Prinzip des allgemeinen Völkerrechts darstellt (vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263 ff., 2281), im Bereich der Amtshilfe nach dem Börsengesetz explizit auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1). Aufgrund der verfassungs- und völkerrechtlichen Bindung der Vorinstanz hat diese - im Rahmen des Streitgegenstands - eine entsprechende Prüfungspflicht. Dabei sind jedoch die spezifischen Besonderheiten des Amtshilfevollzugs zu berücksichtigen, bei dem grundsätzlich keine Fragen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens im ersuchenden Staat geprüft werden. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter anderem durch die Pflicht konkretisiert, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 592). Die Prüfung kann dabei nur summarisch erfolgen, zumal die abschliessende Beurteilung der Relevanz in der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde liegt (vgl. soeben oben). Die internationale Amtshilfe kann und muss deshalb - analog zur internationalen Rechtshilfe - immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten und Informationen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem untersuchten Sachverhalt stehen und offensichtlich nicht geeignet sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Gesuch selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3, m.w.H.). Auch darf die Leistung der Amtshilfe prima facie im Hinblick auf die Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens nicht unangemessen erscheinen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es habe vorliegend ein Vermögensverwaltungsmandat bestanden, womit er als wirtschaftlich Berechtigter in keiner Weise in die Sache "verwickelt" sei. Die amtshilfeweise Weiterleitung seiner Daten sei daher unverhältnismässig.

E. 6.2.1 Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die letzten zwei Sätze der folgenden Passage einer bankinternen Notiz in den Kontoeröffnungsunterlagen der X._______ Bank: "Kontoeröffnung (...) Y._______ Company. Die Gelder wurden von (...) Y._______ Company auf dieses neueröffnete Konto übertragen. Der Kunde wurde anlässlich eines Kundenbesuches (...) bei uns eingeführt. Er ist (...) seit einigen Jahren bekannt. Der Kunde arbeitete früher als (...) und hat sich heute auf die (...) spezialisiert. (...). Er hat einen Teil seines Vermögens ausgesondert, um aus dem Small-Cap-Markt in grössere Werte zu diversifizieren. Die Verwaltung dieses Teilvermögens hat er an uns übertragen (USD-Equity-VV Mandat)." (Annex 1 pag. 058 der Vorakten; Markierung hinzugefügt) Zudem führt er aus, dass aus den von der Vorinstanz erhaltenen Unterlagen keine Aufträge von D._______ ersichtlich seien, obwohl dieser als einzige Person für dieses Konto bevollmächtigt gewesen sei.

E. 6.2.2 Wie bereits dargelegt, ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG). Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich unbeteiligter Dritter angesehen werden, wenn ein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den fraglichen Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandats getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden erfolgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als "verwickelt" erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit dem Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaftlich Berechtigten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung im Regelfall davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3, m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt liegt vorliegend kein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vor, und zwar weder mit Bezug auf den Beschwerdeführer noch mit Bezug auf die Kontoinhaberin Y._______ Company. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht dargelegt, dass die untersuchten Transaktionen ohne sein Wissen im Rahmen des geltend gemachten Verwaltungsmandats ausgeführt worden seien. Gestützt allein auf die vom Beschwerdeführer angeführte Passage in den Kontoeröffnungsunterlagen der X._______ Bank kann auf jeden Fall noch nicht von einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat ausgegangen werden. Die in Frage stehende Passage lässt - wie dies die Vorinstanz zutreffend geltend macht - denn auch weitgehend offen, ob es sich bei dem genannten Teilvermögen, welches der X._______ Bank zur Verwaltung übertragen worden ist, überhaupt um das vorliegende Konto der Y._______ Company handelt. Aus der Notiz wird auch nicht der Inhalt und Umfang des genannten VV-Mandats ersichtlich. Entsprechend gefestigter Rechtsprechung haben somit aufgrund der Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto der Bankkundin Y._______ Company erfolgten, sowohl die Y._______ Company als auch der an ihr wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführer als in den Anlageentscheid "verwickelt" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG zu gelten. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet.

E. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewährung von Amtshilfe sei im vorliegend beantragten Umfang unverhältnismässig. Er beantragt daher eventualiter, dem Amtshilfegesuch sei lediglich in eingeschränktem Umfang Folge zu leisten und die weiterzuleitenden Informationen seien auf bestimmte Unterlagen zu beschränken bzw. entsprechend Beilage 17 zur Beschwerde vom 20. April 2015 zu schwärzen.

E. 6.3.1 Im Einzelnen beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter die folgenden Passagen zu schwärzen, welche die Herkunft der Vermögenswerte des im Jahr (...) eröffneten Kontos betreffen würden (die zu schwärzenden Passagen sind in Anführungszeichen gesetzt): "Die Gelder wurden von (...) Y._______ Company auf dieses neueröffnete Konto übertragen." (Ursprung der Gelder): "Savings" (Ersteinzahlung/Einlieferung.) "Bar x Vergütung/Übertrag von (...) Y._______ Company" Weiter seien eventualiter die Angaben aus dem Jahr (...) zu seinem Einkommen und Vermögen zu schwärzen: (Einkommen ca.): "USD (...)" (Geschätztes Vermögen): "USD (...)" (Vermögen bereits bei ...): "USD (...)" Sodann seien eventualiter die folgenden Passagen zu schwärzen, welche die weitere Verwendung der Vermögenswerte der Y._______ Company bei Saldierung des Kontos betreffen würden: (Portfolio Amount at closing): "CHF (...)" (PF Amount 12 months ago (CHF): "CHF (...)" (YTD Revenues (CHF) / RoA): "CHF (...)" (Please transfer all available CHF to): "(...)" Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter die Kontoauszüge der Unterkonten für CAD, EUR, CHF und JPY auszuscheiden und die Angaben aus dem Unterkonto USD zu streichen, soweit diese nichts mit den Transaktionen zu den B.-Aktien zu tun haben. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ein Insiderverfahren benötige Abklärungen darüber, wer kurz vor der Veröffentlichung eines bedeutenden Sachverhalts mit Insiderwissen Aktienpositionen aufbaut habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb bedeutsam sein sollte, von welchem Konto die Vermögenswerte im Jahr (...) stammen würden, was der Beschwerdeführer (...) verdient habe und was für ein Vermögen er gehabt habe. Für die Abklärung der Tatbestandsmässigkeit in einem Insiderverfahren sei auch nicht bedeutsam, wohin über ein Jahr nach der Akquisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. die Vermögenswerte der Y._______ Company transferiert worden seien. Nur weil sämtliche Kontoauszüge den Zeitraum vom (...) bis zum (...) betreffen würden, sei überhaupt nicht dargelegt, dass diese mit dem Kauf oder Verkauf von B.-Aktien zu tun hätten. So sei nicht einsichtig, wie insbesondere die CHF-, EUR-, CAD- und JPY-Unterkonten der Y._______ Company bzw. die Kontoauszüge etwas mit den B.-Aktien zu tun haben könnten. Zudem hätten die Passagen im Kontoauszug des USD-Kontos der Y._______ Company, welche nicht den Kauf und Verkauf von B.-Aktien betreffen würden, ebenfalls nichts mit den B.-Aktien zu tun und müssten geschwärzt werden.

E. 6.3.2 Wie bereits ausgeführt, dürfen im Rahmen der Amtshilfe nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen übermittelt werden. Dabei ist es in einem Amtshilfeverfahren jedoch gleichfalls nicht an den ersuchten Behörden, abschliessend darüber zu befinden, ob bzw. welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind. Vielmehr genügt es, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie geeignet und notwendig erscheinen, d.h. nicht offensichtlich ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3). Soweit ersichtlich, verfügt die BCSC bisher weder über Informationen zum Konto der Y._______ Company bei der X._______ Bank, über welches die fraglichen Transaktionen ausgeführt wurden, noch zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person an diesem Konto. Sodann können Kontobewegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, der BCSC bei der Abklärung ihres Verdachts dienen und sind damit als potentiell erheblich einzustufen (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2). Dabei lassen sich die verschiedenen, über das Konto bei der X._______ Bank getätigten Transaktionen nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die BCSC zur Untersuchung des mutmasslichen Verstosses gegen section 57 des Securities Acts nicht alleine der effektive Handel mit Aktien der B._______ Inc. auf dem Konto der Y._______ Company von Interesse ist, sondern sie auch in der Lage sein muss, diesen im Zusammenhang mit dem Umfang der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte sowie den sonstigen Aktivitäten im betreffenden Zeitraum zu betrachten. Der Zeitraum vom (...) bis zum (...) ist schliesslich begrenzt und durch die Angaben im Amtshilfegesuch auch sachlich prima facie begründet. Entsprechend ist es verhältnismässig, der BCSC die Kontoauszüge des Kontos der Y._______ Company vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. Es ist sodann zumindest nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch die Herkunft und die Verwendung der Vermögenswerte nach Schliessung des Kontos für die Untersuchung der BCSC potentiell relevant sein können. Es ist gerade der Sinn eines Amtshilfeverfahrens, den ersuchenden Behörden zu ermöglichen, Unregelmässigkeiten im fraglichen Marktzusammenhang abzuklären (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2; BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3), wozu die ersuchten Informationen ohne Weiteres dienen können. Folglich sind auch die Konto- und Depot-Dokumente und -Eröffnungsunterlagen der BCSC vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. Insgesamt ist somit kein Grund ersichtlich, die an die BCSC zu überliefernden Unterlagen - wie vom Beschwerdeführer beantragt - teilweise zu schwärzen oder nicht zu übermitteln. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher unbegründet und abzuweisen.

E. 6.4 Die Gewährung von Amtshilfe im beantragten Umfang ist im vorliegenden Fall verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung verstösst daher nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BCSC Amtshilfe geleistet werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass sie die ihr aus dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Ihr Amtshilfegesuch stützt sich zudem auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe im beantragten Umfang ist im vorliegenden Fall verhältnismässig. Aufgrund des Dargelegten besteht vorliegend auch kein Raum für das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Leistung von Amtshilfe von einer (weiteren) vorgängigen Zusicherungen durch die BCSC als Bedingung abhängig zu machen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C sowie E. 3). Das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und abzuweisen.

E. 8 Dem vollständig unterlegenen Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 10 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten und Beilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 6. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2460/2015 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Jean-Luc Baechler und Ronald Flury; Gerichtsschreiberin Julia Haas. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Mischa Kissling, Rechtsanwalt, Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 2755, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Amtshilfe. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 8. August 2014 ersuchte die British Columbia Securities Commission (nachfolgend: BCSC) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen eines möglichen Verstosses gegen chapter 418 section 57 des British Columbia Securities Act (Securities Act; RSBC 1996) im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der B._______ Inc. (nachfolgend: B._______ Inc.; B.-Aktien). Zur Begründung führte die BCSC aus, die B._______ Inc., welche zur massgeblichen Zeit ihren Sitz in (...)/British Columbia gehabt habe und ein "reporting issuer" gemäss dem Securities Act gewesen sei, habe am (...) in einer Pressemitteilung angekündigt, dass eine Vereinbarung mit der C._______ Inc. unterzeichnet worden sei. Gemäss dieser Mitteilung solle die C._______ Inc. alle Aktien der B._______ Inc. ("issued and outstanding") für USD 3.45 pro Aktie übernehmen. In der Folge sei der Aktienpreis zu Handelsschluss von USD 1.87 pro Aktie am (...) auf USD 3.40 pro Aktie am (...) gestiegen. Das tägliche Handelsvolumen für B.-Aktien sei von 62'112 Aktien am (...) auf 9'549'657 Aktien am (...) angestiegen. Im Rahmen ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung verdächtige Handelsaktivitäten von Einwohnern von Kanada festgestellt, welche alle in zeitlicher Nähe zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Übernahme stattgefunden hätten. Zwischen dem (...) und dem (...) habe die X._______ Bank 89'420 B.-Aktien über ein Konto bei Z._______ (Konto-Nr. ...) erworben. Am (...) seien sodann alle 89'420 Aktien mit einem Gewinn von USD 130'394 verkauft worden. Die BCSC ersuchte daher die Vorinstanz, ihr auf dem Amtshilfeweg die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person am Konto bzw. den Konten bei der X._______ Bank mitzuteilen. Konkret ersuchte sie die Vorinstanz um Zustellung der Kontoeröffnungsunterlagen für alle Konten bei der X._______ Bank, für welche im (...) und (...) Aktien der B._______ Inc. gekauft worden seien, unter Einschluss aller Kontoeröffnungsformulare, der Dokumente zur Überprüfung der Identität der Kunden, Handelsvollmachten, Garantien, Gesellschaftsbeschlüssen, Kundendeklarationsformularen, Trust Agreements, Letters of lnstruction, Memoranden, Korrespondenz und weiterer Dokumente; der monatlichen Kontoauszüge von (...) bis (...) sowie sämtlicher weiterer Information, welche die Identität der wirtschaftlich Berechtigten belegen würden. A.a Mit Schreiben vom 14. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die X._______ Bank, ihr die von der BCSC geforderten Kundeninformationen zuzustellen, was diese mit Schreiben vom 25. August 2014 tat. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die X._______ Bank zwischen dem (...) und dem (...) drei Käufe über insgesamt 89'420 B.-Aktien für das Konto (...), lautend auf die Y._______ Company, Panama, tätigte und dass am (...) und (...) zusammen insgesamt 175'000 B.-Aktien wieder verkauft wurden. Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Kontobeziehung wurde A._______, wohnhaft in (...)/Canada, ausgewiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte die Vorinstanz der X._______ Bank mit, dass eine Übermittlung der einverlangten Kundeninformationen in Betracht gezogen werden müsse. Sie wies die X._______ Bank daher an, der Y._______ Company das beigelegte Schreiben vom 29. September 2014 weiterzuleiten. Darin wurde letztere aufgefordert, der Vorinstanz bis am 14. Oktober 2014 mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die BCSC verzichte oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die X._______ Bank der Vorinstanz mit, dass das Schreiben vom 29. September 2014 der Y._______ Company nicht habe zugestellt werden können, da die Gesellschaft aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die X._______ Bank sodann, das beigelegte Schreiben an den am Konto wirtschaftlich Berechtigten (Beschwerdeführer) zu übermitteln. Darin wurde dieser aufgefordert, der Vorinstanz bis zum 30. Oktober 2014 mitzuteilen, ob er auf eine formelle Verfügung der FINMA betreffend die Übermittlung der fraglichen Daten an die BCSC verzichte oder eine beschwerdefähige Verfügung verlange. A.b Nach Einsicht in das Amtshilfegesuch und das Verfahrensdossier beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2014, es sei der BCSC keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Beilage 6 eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend geschwärzt) der BCSC zu übermitteln. Zudem sei im Fall jeder eventuellen Informations- und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC eine solche mindestens von zusätzlichen ausdrücklichen vorgängigen Zusicherungen durch die BCSC als Bedingung abhängig zu machen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Geheimniserklärung der BCSC sei unangemessen und bewusst unvollständig. Das Amtshilfegesuch sei offensichtlich irreführend und damit nicht amtshilfefähig. Die BCSC formuliere und begründe zudem keinen hinreichenden Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. B. Am 2. April 2015 verfügte die Vorinstanz wie folgt: "1. Die FINMA leistet der BCSC Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen: 1.1 X._______ Bank has executed the trades in B.-shares for the following ac- count holder: Y._______ Company, Panama. Beneficial owner of the account is A._______, (...) / Canada, occupation: (...). The trades were ordered by the authorized signatory of Y._______ Company, D._______, (...). Y._______ Company was liquidated on (...). 1.2 The following trades in B.-shares were executed between (...) and (...): Trading Date Valuta Purchase/Sale and Amount (...) (...) Purchase: 50'000 (...) (...) Purchase: 9'420 (...) (...) Purchase: 30'000 (...) (...) Sale: 75'000 (...) (...) Sale: 50'000 (...) (...) Sale: 50'000 1.3 Folgende Dokumente werden der BCSC zugestellt:

* Konto- und Depot-Dokumente und Eröffnungsunterlagen (pag. 20-62);

* Kontoauszüge vom (...) bis (...) (pag. 14-19);

* Aufstellung der getätigten Transaktionen in Aktien der B._______ Inc. (pag. 13).

2. Die FINMA bittet die BCSC, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO- MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BCSC zudem aus drücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten- handel und Effektenhändler ("Finanzmarktregulierungen') verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterge- leitet werden dürfen. Die FINMA macht die BCSC ausdrücklich darauf auf- merksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Fi- nanzmarktregulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.

3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangen ist.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 7000.- werden A._______ auferlegt. Sie werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen." C. Am 20. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2015 sei unter Kostenfolge aufzuheben, das Amtshilfegesuch der BCSC vom 8. August 2014 sei abzuweisen und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Beilage 12 (recte Beilage 17) eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend geschwärzt) der BCSC zu übermitteln. Im Fall jeder eventuellen Informations- und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC und ebenfalls eventuell zu Ziff. 2 sei eine solche mindestens von den folgenden zusätzlichen ausdrücklichen und vorgängigen Zusicherungen durch BCSC als Bedingung abhängig zu machen: "a) the BCSC will establish and maintain such safeguards as are necessary and appropriate to the confidentiality of the files to which access is granted and from which information is derived directly or indirectly[;] (b) the files and information may however be used for the purposes of its own investigation and/or proceeding and in relation to any appeal resulting therefrom[;] (c) other than as set forth above, the BCSC will not make any public use of the file or information without the prior approval of FINMA; (d) the BCSC will notify FINMA of any legally enforceable demand for the files or information, prior to complying with the demand, and assert all available legal exemptions or privileges on behalf of FINMA and the account holder(s)/beneficial owner(s) as they may request; (e) the BCSC will undertake to not tip or anonymously notify any other regulatory agency in respect of the file and the information derived directly or indirectly therefrom[,] and (f) the BCSC will not grant any other demand or request for the files or information without prior notice to and lack of objection of FINMA and the account holder(s)/beneficial owner(s)." C.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Als Beilage reicht sie ein Schreiben der BCSC datiert vom 6. Mai 2015 ein - mit der Erklärung, sie habe, um Missverständnisse bei der Interpretation des entsprechenden Abschnitts im Amtshilfegesuch zur vermeiden, die BCSC auf die etwas kürzer ausgefallene Zusicherung hingewiesen, worauf diese ihr mit dem beigelegten Schreiben bestätigt habe, dass sie die ersuchten Informationen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-MMoU und gemäss dem Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip verwenden werde (Beilage 1 zur Vernehmlassung). C.b Mit Replik vom 12. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Zudem weist er insbesondere darauf hin, dass das Schreiben vom 6. Mai 2015 beweise, dass es zwischen der Vorinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kontakte gebe, die nicht im Verfahrensdossier festgehalten seien und ihm verheimlicht würden. Er habe bei der Vorinstanz daher Einsicht in sämtliche Akten und Informationen verlangt. C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erklärt die Vorinstanz, auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers zu verzichten. In der Folge erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015, dass er auf sein an die Vorinstanz gerichtetes (und der Replik vom 12. Juni 2015 beigelegtes) Akteneinsichtsgesuch vom 12. Juni 2015 keine Reaktion erhalten habe. Dabei habe er nachweisen können, dass die Vorinstanz ihn von massgeblichen Informationen ausschliesse. Damit verletzte sie sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. bzw. 29. Juni 2015 mit Bezug auf die nicht im Verfahrensdossier festgehaltenen verfahrensrelevanten Kontakte zur BCSC Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten, welche ihr im Verfahren (...) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erklärt der Beschwerdeführer, er habe einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweigerung der Einsicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dossiers würden gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, allfällige Unterlagen bzw. Akten(notizen) zu den Kontakten zwischen ihr und der BCSC - insbesondere mit Bezug auf das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 - einzureichen. Mit Eingabe vom 14. August 2015 nimmt die Vorinstanz zur Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 Stellung und reicht die vollständige Korrespondenz zwischen ihr und der BCSC im vorliegenden Verfahren ein (Beilagen 1-14 zur Stellungnahme vom 14. August 2015). Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2015 wurden alle Beilagen zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015 sowie das im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichte Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 formell zu den Akten genommen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 7. September 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015 und zu den Beilagen Stellung. Mit Eingabe vom 30. September 2015 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2015 Stellung. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert der auf sein Gesuch vom 8. Oktober 2015 hin angesetzten Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. September 2015 Stellung. Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vor-instanz wird - soweit notwendig - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vor-instanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Entscheide der Vorinstanz über die Übermittlung von Kundeninformationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden können gemäss Art. 38 Abs. 5 BEHG von der Kundin oder vom Kunden innert zehn Tage beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Vorliegend war die Y._______ Company Kundin der X._______ Bank im Sinne von Art. 38 Abs. 5 BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähigkeit verloren hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem an der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuerkannt (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des BVGer B-934/2011 vom 3. Mai 2011 E. 1.). Der Beschwerdeführer ist durch die Amtshilfe betroffen und Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist durch diese unmittelbar berührt, soweit die in Frage stehende Informationsübermittlung sein eigenes Konto bzw. das der liquidierten Gesellschaft betrifft, und er hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die zwangsweise Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von finanziellen und personenbezogenen Informationen und Bankdaten im Rahmen von Amtshilfeleistungen stellen regelmässig Grundrechtseingriffe insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) dar (vgl. BVGE 2011/14 E. 3; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; Robert Weyeneth, Die Menschenrechte als Schranke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Schweiz, recht 2014, S. 114 ff., S. 115). Deshalb müssen bei grundrechtsbezogenen Leistungen im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe in jedem Fall die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sein (Art. 36 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK); mithin bedarf es regelmässig einer präzisen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage sowie einer einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2011/14 E. 3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.234/2000 vom 25. April 2001 E. 2bb); zum Gesetzeserfordernis bei der internationalen Amtshilfe vgl. Martin Philipp Wyss, Gesetzgebungsbedarf bei der internationalen Amtshilfe?, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 217 ff., insb. S. 234 f.). Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Börsengesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind jedoch gegenüber denjenigen der anderen, spezifischen Finanzmarktgesetze subsidiär (Art. 2 FINMAG; Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829 ff., 2848). Aus diesem Grund gelangt vorliegend Art. 38 BEHG als lex specialis zur Anwendung.

3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der BCSC sei keine Amtshilfe zu leisten, weil sie das Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip nicht einhalten werde. Er würde im Falle der Gewährung von Amtshilfe nicht effektiv vor einem Missbrauch seiner Daten geschützt werden. 3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man vertraglich zusammenarbeitet, zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip). Es darf ein Verhalten der Vertragsstaaten nach Treu und Glauben vermutet werden. Auf diesem Vertrauen gründen letztlich das ganze vertragliche Amts- und Rechtshilferecht im Allgemeinen wie auch das vorliegende zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren im Besonderen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3; Weyeneth, a.a.O., S. 123 ff.; vgl. allg. Jörg P. Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971; Jörg P. Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 40 ff.). 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (lit. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. vorstehend 3.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4 und E. 5.2). 3.3 Die BCSC ist die in der Provinz British Columbia für die Überwachung des Wertschriftenmarkts und dessen Händler zuständige Behörde (section 57 Securities Act; vgl. BVGE 2010/26 E.3.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sie eine ausländische Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 BEHG dar, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BVGE 2010/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7241/2013 vom 6. August 2014 E. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist die BCSC Vollmitglied (A-Signatar) des Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (nachfolgend: IOSCO-MMoU), weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4). Bestünden Zweifel daran, müssten vor einer Gewährung von Amtshilfe entsprechende Auflagen und Bedingungen auferlegt und für deren Einhaltung Zusicherungen eingeholt werden (vgl. BVGE 2011/14 E. 2, m.w.H.; Weyeneth, a.a.O, S. 124 f.). 3.4 In ihrem Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 sichert die BCSC unter dem Titel "Confidentiality" die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der zu übermittelnden Informationen zu. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht - hat die BCSC der Vorinstanz mit Bezug auf ihr Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 zudem in einer umfangreicheren Erklärung zum Schutz des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Spezialitätsprinzips insbesondere zugesichert, dass sie die ersuchten Informationen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-MMoU und gemäss dem Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip verwenden werde (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015). Ferner enthält die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs die entsprechenden Vorbehalte. Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU - wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält - um sog. soft-law. Die Pflicht der BCSC zur Einhaltung ihrer Zusicherungen mit Bezug sowohl auf das Vertraulichkeits- als auch das Spezialitätsprinzip ergibt sich aufgrund der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die Vorinstanz deshalb entsprechend dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass die BCSC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-MMoU zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips halten wird. 3.4.1 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie dies die Vorinstanz selber festhält - die im Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 enthaltene "Confidentiality"-Zusicherung im Vergleich zu den diesbezüglichen Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC etwas kürzer ausfällt und die BCSC erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen der Vorinstanz hin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 eine "erweiterte" Zusicherung zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips abgegeben bzw. eingereicht hat. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe darf die Vorinstanz bei Bedarf im Einzelfall von der ersuchenden Behörde Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. BVGE 2011/14 E. 2; Hans-Peter Schaad, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG). In der Praxis ist ein solches Vorgehen denn auch nicht unüblich, ist die Vorinstanz mit den im innerstaatlichen Recht statuierten Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe doch naturgemäss besser vertraut als die ersuchenden ausländischen Behörden. Zumindest solange die ersuchende Behörde die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen ohne Weiteres zustellt bzw. entsprechende Zusicherungen bedingungslos abgibt, darf die Vorinstanz daher darauf vertrauen, dass die ersuchende Behörde sich auch an ihre weiteren, erst im Laufe des Amtshilfeverfahrens abgegebenen Zusicherungen halten wird. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vorliegend erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte umfassendere Vertraulichkeitserklärung der BCSC vom 6. Mai 2015 bereits im Verwaltungsverfahren bzw. noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte einholen müssen. Denn auch wenn - wie dies die Vorinstanz geltend macht - die BCSC aufgrund ihrer Mitgliedschaft im IOSCO-MMoU auch ohne explizite Zusicherung im Amtshilfegesuch gehalten ist, die dort aufgeführten Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Spezialität (Art. 10 und 11 IOSCO-MM0U) einzuhalten, so hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen im Einzelfall von der ersuchenden Behörde zumindest dann eine erweiterte Vertraulichkeitszusicherung zu verlangen, wenn die diesbezügliche Zusicherung im Amtshilfegesuch in Abweichung von der bisherigen Praxis plötzlich kürzer ausfällt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Amtshilfegesuch vom 24. Dezember 2014 rügte, die Vertraulichkeitserklärung der BCSC im Amtshilfegesuch 8. August 2014 sei - insbesondere im Vergleich zu den diesbezüglichen Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC - zu knapp bzw. unvollständig. Aufgrund der uneingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und der im Sinne von Art. 58 VwVG vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich abgeschwächt geltenden Devolutivwirkung, welche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ergänzende Abklärungen trifft (vgl. Urteil des BVGer A-1747/2006 vom 23. April 2008 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 138 f. Rz. 3.7), kann dieser Mangel jedoch vorliegend als geheilt betrachtet werden. 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass vorliegend ohnehin jede Zusicherung von Beginn weg wertlos sei, da sich die BCSC nicht an ihre Zusicherungen mit Bezug auf das Vertraulichkeits- und das Spezialitätsprinzip halte. Im Fall (...) habe der (...) als Chef Enforcement bei der BCSC bezeichnete E._______ in einem Zeitungsartikel von (...) einer Journalistin ein Interview über den Fall gegeben (vgl. Beilage 15 zur Beschwerde vom 20. April 2015), obwohl sich die BCSC gegenüber der Vorinstanz auch damals verpflichtet habe, keinen "public use of these files or information without the prior approval of your staff" zu machen. Im erwähnten Zeitungsartikel bzw. Interview werde zudem festgehalten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate noch weitere Fälle publik gemacht würden, womit unter anderem die Untersuchung zum Handel mit B.-Aktien und die X._______ Bank gemeint sein müssten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, legt der Beschwerdeführer im Einzelnen jedoch nicht dar, ob und inwiefern in dem von ihm angeführten Interview tatsächlich Informationen bekannt gegeben worden sind, die damals (noch) nicht öffentlich zugänglich waren. Der Einwand, dass die BCSC bzw. E._______ ein Interview über einen von ihm bearbeiteten Fall gegeben habe, vermag für sich allein noch nicht zu beweisen, dass die BCSC damals - entgegen ihrer Zusicherung - das Vertraulichkeitsprinzip verletzt hat. Zudem ist sowohl mit Bezug auf die im genannten Interview erfolgte Information zum Fall (...) als auch die in demselben Interview erfolgte Ankündigung, dass in den nächsten Monaten weitere Fälle publik gemacht würden, festzuhalten, dass der zweite Teilsatz von Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG die ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren ausdrücklich vorbehält. Aus dem fraglichen Interview kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC werde den Spezialitätsvorbehalt in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht beachten, weshalb die amtshilfeweise an sie übermittelten Informationen früher oder später an die kanadischen Steuerbehörden weitergegeben würden, so bleibt festzuhalten, dass er diesbezüglich keine konkreten Hin- oder Nachweise vorbringt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, handelt es sich bei diesem Einwand daher um eine blosse Vermutung, welche die Amtshilfe nicht als solche auszuschliessen vermag. Sollte die BCSC, wofür es jedoch - wie dargelegt ­- keinerlei Anzeichen gibt, im konkreten Fall tatsächlich gegen ihre Zusicherungen verstossen, stünden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel im ersuchenden Staat offen. Zudem müsste die BCSC damit rechnen, dass sie von der Schweiz in Zukunft keine Amtshilfe mehr erhielte. Schliesslich bleibt mit Bezug auf den in diesem Zusammenhang eingebrachten Einwand des Beschwerdeführers, mit der Preisgabe von personenbezogenen Bankdaten würden seine Persönlichkeit gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) schwerwiegend verletzt, darauf hinzuweisen, dass bei der börsengesetzlichen Amtshilfe grundsätzlich kein Raum für eine eigenständige Anwendung von Art. 6 DSG bleibt. Vielmehr enthält Art. 38 BEHG eine eigene, spezifische Datenschutzregelung, welche dem allgemeinen Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2, m.w.H.). Auch das Bankkundengeheimnis steht - sofern die Voraussetzungen von Art. 38 BEHG erfüllt sind - der amtshilfeweise Übermittlung von Bankkundendaten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; BVGE 2011/14 E. 5.4.2). Sodann wird auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe nach Art. 38 BEHG geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 2). 3.5 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende Vermutung zu entkräften, dass die BCSC die ihr aus dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Somit sind vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die BCSC im vorliegenden Fall gegeben.

4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass dem Amtshilfegesuch der BCSC kein hinreichender Anfangsverdacht zugrunde liege bzw. dass dieser offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte. Das Amtshilfegesuch sei daher im Lichte des Verbots der Beweisausforschung unzulässig. Die Vorinstanz treffe spekulative Annahmen über den Anfangsverdacht, überschreite ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich. 4.1 Die Gewährung von Amtshilfe setzt praxisgemäss das Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. An diesen Anfangsverdacht sind gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht und auch noch nicht feststehen kann, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher, wenn die nachgesuchten Informationen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan wird. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Im Falle eines vermuteten Insiderhandels ist ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Transaktionen in Ausnutzung vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4, m.w.H.). Dabei reicht gemäss Rechtsprechung bereits das Vorliegen von Transaktionen überhaupt in der kritischen Zeitspanne für die Begründung des erforderlichen Anfangsverdachts aus (vgl. Urteil des BGer 2A.576/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.3.2, m.w.H.; BVGE 2007/28 E. 6.2; Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der spezifischen Zwecksetzung des Amtshilfevollzugs ist die Vorinstanz sodann grundsätzlich an die Darstellung der ersuchenden Behörde im Amtshilfegesuch gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die Hürde für die Annahme solcher Mängel ist relativ hoch. Gemäss Rechtsprechung muss das Amtshilfegesuch einzig so abgefasst sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Amtshilfe geprüft werden kann. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3). Die Vorinstanz muss daher lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer führt im Einzelnen aus, es bestünden wesentliche Fehler und Lücken in dem von der BCSC im Amtshilfegesuch dargelegten Sachverhalt. Die BCSC hätte bewusst falsch darauf hingewiesen, dass am (...) alle 89'420 Aktien verkauft worden seien. Entgegen den Angaben der BCSC im Amtshilfegesuch gehe aus den Unterlagen jedoch klar hervor, dass die Kontoinhaberin Y._______ Company bereits vor dem (...) mindestens 86'000 B.-Aktien gehabt habe und dass sie am (...) nicht "alle" im (...) und (...) gekauften 89'420 B.-Aktien verkauft habe. Am (...) seien sodann nicht die "restlichen" 14'420 B.-Aktien verkauft worden, sondern die X._______ Bank habe vielmehr weitere 100'000 B.-Aktien verkauft. Der Entscheid der Vorinstanz basiere somit nachweislich auf einem offensichtlich falschen Amtshilfegesuch und damit auch auf einem unrichtigen Sachverhalt. Indem die Vorinstanz sich trotz offensichtlicher Fehler, Lücken und Widersprüche auf die Sachverhaltsdarstellung der BCSC stütze und spekulative Annahmen über den Anfangsverdacht treffe, handle sie willkürlich und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Daher seien vorliegend auch seine weiteren Einwendungen zu beachten: Die X._______ Bank habe gemäss Amtshilfegesuch gar nichts mit Insiderhandel zu tun gehabt. Die BCSC behaupte lediglich, dass die X._______ Bank die im (...) und (...) gekauften B.-Aktien am (...) nach der Bekanntgabe der Übernahme von B._______ Inc. durch C._______ Inc. wieder mit einem Gewinn verkauft habe. Dabei sage sie nichts darüber aus, ob sie den Kauf der B.-Aktien im (...) und (...) zeitlich als "kurz" vor der Pressemitteilung betrachte und ob damit - nach dem Recht von Britisch-Kolumbien - überhaupt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den besagten Transaktionen und der kursrelevanten Pressemitteilung bestehe. Es entspreche vielmehr dem natürlichen Marktgeschehen, dass nach einer generellen Bekanntgabe einer solchen Übernahme zahlreiche Investoren ihre B.-Aktien verkaufen würden. Die Käufe von B.-Aktien durch die Y._______ Company zwischen dem (...) und dem (...) seien sodann zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die B.-Aktien aus einer historischen Perspektive hinaus unterbewertet gewesen seien. Aus der von der Vorinstanz bei der BCSC eingeforderten Übersicht über den Kursverlauf der B.-Aktie zwischen dem (...) und (...) (vgl. Beilage 2 S. 4 und 5 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2014) seien bis zur Bekanntgabe der Akquisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. vom (...) keine massgeblichen Ausschläge bei der Kursentwicklung und Anzahl gehandelter B.-Aktien ersichtlich. Der Hinweis der BCSC auf die Transaktionen der X._______ Bank mit einer verhältnismässig geringen Anzahl B.-Aktien begründe überhaupt keinen Anfangsverdacht auf Insiderhandel. Zudem stütze die BCSC ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall ehemalige oder gegenwärtige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transaktionsaufträge erteilt und "British Columbia based brokers" bzw. "Canadian based traders" diese Transaktionen durchgeführt hätten. Beides würde auf die in Frage stehenden Transaktionen über die X._______ Bank nicht zutreffen. Die BCSC hätte daher keinen Grund gehabt, gestützt auf eine anonyme Anzeige von (...) (Beilage 2 S. 1 Ziff. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2014) die erwähnten, als "Parties" bezeichneten Personen mit der X._______ Bank in Verbindung zu setzen und ein Amtshilfegesuch an die Vorinstanz zu stellen. Der Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank und der Beschwerdeführer könnten sodann gar keine "Parties" gemäss Amtshilfegesuch sein. Die BCSC umschreibe die als "Parties" bezeichneten, ihr namentlich bekannten und verdächtigen Personen nämlich unter anderem dadurch, dass diese alle oder fast alle Aktien in ihrem Depot verkauft hätten, um B.-Aktien zu kaufen. Dies treffe auf die Y._______ Company bzw. auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die Y._______ Company habe keine Aktien verkauft, sondern vielmehr Buchgeld auf den USD/CAD-Kontos verwendet, um im (...) und (...) B.-Aktien zu kaufen. Schliesslich verdächtige das Amtshilfegesuch niemanden eines "material fact" oder eines "material change". Gemäss dem Amtshilfegesuch bzw. gemäss section 57 des Securities Acts müsse jedoch unter anderem ein "material fact or material change with respect to the issuer" vorliegen, damit sich überhaupt eine Situation von Insiderhandel ergeben könne. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (Beilage 13 zur Beschwerde vom 20. April 2015). Aus diesen Gründen sei das Amtshilfegesuch der BCSC ein reiner "Fischzug". Die Argumente des Insiderhandels seien lediglich vorgeschoben: Das vorliegende Amtshilfegesuch sei vielmehr ein integraler Bestandteil der Initiative der BCSC gegen "Offshore Secrecy Jurisdictions", was schliesslich auch der BCSC 2014 Enforcement Report (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2015) aufzeige. Der BCSC gehe es darum, Schweizer und andere ausländische Banken aus dem Markt zu drängen, womit sie politisch motiviert handle. Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch der BCSC sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht stützt oder ob offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Gesuch einem solchen Verdacht entgegenstehen. 4.3 Die BCSC führt in ihrem Amtshilfegesuch im Wesentlichen aus, dass die B._______ Inc. am (...) in einer Pressemitteilung die Übernahme durch C._______ Inc. bekannt gegeben habe, woraufhin der Preis für B.-Aktien sowie das tägliche Handelsvolumen deutlich angestiegen seien. Im Rahmen ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung verdächtige Handelsaktivitäten ("suspicious timely trading in B.-shares") von Einwohnern von Kanada festgestellt. Die Handelsaktivitäten seien verdächtig, da es sich bei den beteiligten Personen ("the Parties") um ehemalige Angestellte von B._______ Inc., den Ehepartner eines solchen und einen Freund eines Mitarbeiters der B._______ Inc. handle. Diese hätten jeweils alle oder fast alle Aktien in ihren Portfolios verkauft, um B.-Aktien zu erwerben. Die Käufe von Aktien der B._______ Inc. hätten alle in zeitlicher Nähe zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Übernahme gestanden. Mit Bezug auf die X._______ Bank legt sie sodann dar, dass zwischen dem (...) und dem (...) 89'420 B.-Aktien über die X._______ Bank gekauft worden seien. Diese Aktien seien am (...) alle wieder mit Gewinn verkauft worden. Die von der Vorinstanz ersuchten Auskünfte und Unterlagen sollten ihr daher Aufschluss darüber geben, ob die Handelstätigkeit von Personen durchgeführt worden seien, welche vor der Medienmitteilung über den beabsichtigten Verkauf der B._______ Inc. Zugang zu dieser Information gehabt hätten. Mit Section 57 des Securities Acts nennt die BCSC sodann die gesetzliche Grundlage ihrer Untersuchung. Wörtlich zitiert sie Section 57.2 des Securities Acts, welche Folgendes bestimmt: "A person must not enter into a transaction involving a security of an issuer, or a related financial instrument of a security of an issuer, if the person (a) is in a special relationship with the issuer, and (b) knows of a material fact or material change with respect to the issuer, which material fact or material change has not been generally disclosed." "An issuer or a person in a special relationship with an issuer must not inform another person of a material fact or material change with respect to the issuer unless (a) the material fact or material change has been generally disclosed, or (b) informing the person is necessary in the course of business of the issuer or of the person in the special relationship with the issuer." 4.3.1 Den Ausführungen der BCSC ist damit zu entnehmen, welche Gründe den Anfangsverdacht ausgelöst haben, welches die gesetzliche Grundlage für ihre Untersuchung ist und weshalb sie Informationen über das Konto bzw. die Konten bei der X._______ Bank benötigt, für welche im (...) und (...) Aktien der B._______ Inc. gekauft worden sind. Zudem bezeichnete sie präzis die gewünschten Auskünfte und Unterlagen. Dadurch wird die BCSC den formellen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch vollumfänglich gerecht. Dem Amtshilfegesuch der BCSC und den Akten kann zudem entnommen werden, dass am (...) eine Pressemitteilung der B._______ Inc. stattgefunden hat, woraufhin der Preis für B.-Aktien sowie das tägliche Handelsvolumen angestiegen sind. Ferner steht fest und wird im Amtshilfegesuch präzise dargelegt, dass zwischen dem (...) und dem (...) über das Konto der Y._______ Company bei der X._______ Bank B.-Aktien gekauft und dass am (...) sowie am - im Amtshilfegesuch nicht genannten - (...) von demselben Konto aus B.-Aktien mit Gewinn wieder verkauft worden sind. Die genannten Ereignisse stehen sodann alle in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander, d.h. es handelt sich vorliegend um eine Zeitspanne von nur wenigen Monaten. Insgesamt ist damit nach der Rechtsprechung ein für die Amtshilfe genügender Anfangsverdacht bereits gegeben. 4.3.2 Zwar ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - der im Amtshilfegesuch umschriebene Sachverhalt insofern ungenau, als aus den Unterlagen der X._______ Bank hervorgeht, dass am (...) nicht - wie von der BCSC im Amtshilfegesuch beschrieben - sämtliche zwischen dem (...) und dem (...) erworbenen 89'420 B.-Aktien verkauft wurden, sondern am (...) und (...) zusammen insgesamt 175'000, was impliziert, dass die Y._______ Company bereits vor (...) Aktien der B._______ Inc. erworben hat. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann von der BCSC im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens jedoch auch nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt im Amtshilfegesuch gänzlich lückenlos und völlig widerspruchsfrei dartut, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ändert die dargelegte Ungenauigkeit vorliegend nichts an dem insbesondere durch die zeitliche Nähe der Aktienkäufe und -verkäufe zur kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) begründeten Anfangsverdacht. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ungenauigkeit bei der Darstellung der effektiven Zahl der an den jeweiligen Daten verkauften Aktien auf den damaligen Untersuchungsstand der BCSC zurückzuführen ist. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die BCSC bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Die Wortwahl der BCSC im Amtshilfegesuch kann allenfalls als leichte "Übertreibung" gewertet werden, welche jedoch weder auf eine bewusste Täuschungsabsicht der BCSC schliessen lässt noch einen offensichtlichen Fehler, eine offensichtliche Lücke oder einen offensichtlichen Widerspruch darstellt, der den im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdacht entkräften könnte. Die Vorinstanz ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass die beschriebene Ungenauigkeit dem im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdacht nicht entgegensteht. Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet, die Vorinstanz habe mit dieser Feststellung über den Anfangsverdacht spekuliert, sich willkürlich verhalten und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. 4.3.3 Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so bleibt festzuhalten, dass die BCSC die Prüfung der Begründetheit des im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdachts und somit die eigentliche materielle Würdigung erst im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren aufgrund eigener weiterer Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte vorzunehmen hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet deshalb nicht Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die BCSC daher nicht gehalten, in ihrem Amtshilfegesuch weiter darzutun, ob und inwiefern nach dem Recht von Britisch-Kolumbien ein enger zeitlicher Zusammenhang im Zusammenhang mit Insiderhandel vorliegt. Auch die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen den Käufen bzw. Verkäufen von B.-Aktien und der Pressemitteilung vom (...) auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, oder ob die fraglichen Transaktionen lediglich dem natürlichen Marktgeschehen entsprechen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist - wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält - erst Gegenstand der Untersuchung der BCSC und im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer B-2537/2008 vom 10. Juli 2008, E. 7.1). Im Übrigen ist es im Rahmen des Amtshilfevollzugs unbeachtlich, ob sich der Aktienkurs der B._______ Inc. auf eine bestimmte Art entwickelt hat oder ob zu gewissen Teilen ein bestimmtes Handelsvolumen erreicht worden ist (vgl. Urteil des BGer 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 4.2; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.1.3). Insbesondere ist vorliegend - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von Bedeutung, dass vor der potentiell kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) keine grösseren Kursschwankungen ersichtlich sind, da in der - für ein Insiderdelikt wesentlichen - Zeitspanne nach der kursrelevanten Pressemitteilung doch sowohl der Kurs der B.-Aktie als auch das Handelsvolumen deutlich angestiegen sind. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob der Umfang der von der Y._______ Company über das Konto bei der X._______ Bank getätigten Transaktionen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als verhältnismässig gering bezeichnet werden muss. Denn gemäss Rechtsprechung ist letztlich nur die ausländische Behörde in der Lage, gegebenenfalls aufgrund der eigenen Abklärungen und der weiteren in Amtshilfe erhaltenen Informationen festzustellen, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen (vgl. BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des BVGer B-994/2009 vom 27. Januar 2009 E. 4.3.1). Vorbehalten bleiben offenkundige Bagatellfälle (vgl. Urteil des BGer 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.4). Was sodann den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC stütze ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall ehemalige oder gegenwärtige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transaktionsaufträge erteilt und "British Columbia based brokers" bzw. "Canadian based traders" diese Transaktionen durchgeführt hätten, was auf die in Frage stehenden Transaktionen über die X._______ Bank nicht zutreffe, bleibt festzuhalten, dass die BCSC vorliegend gar nicht behauptet, dass es sich beim Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank bzw. beim Beschwerdeführer zwangsläufig um die im Amtshilfegesuch genannten "Parties" handeln müsse. Vielmehr geht es der BCSC gemäss ihren Ausführungen im Amtshilfegesuch darum, herauszufinden, ob die in Frage stehenden Handelstätigkeit über die X._______ Bank mit dem von ihr untersuchten Sachverhalt in Verbindung steht bzw. ob diese von Personen durchgeführt worden sind, welche vor der Medienmitteilung über den beabsichtigten Verkauf der B._______ Inc. Zugang zu dieser Information gehabt haben. Abgesehen davon ist der Anfangsverdacht der BCSC in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem auf der Pressemitteilung vom (...) als "Director" der B._______ Inc. genannten A._______ - wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (Rz. 57 der Beschwerde vom 20. April 2015) - um den Beschwerdeführer handelt, zumindest nicht völlig abwegig. Schliesslich ist sowohl mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, die BCSC verwende die Begriffe "material fact/material change" nicht, als auch mit Bezug auf seinen Einwand, der Inhaber des Kontos bei der X._______ Bank bzw. der Beschwerdeführer könnten gar keine "Parties" gemäss Amtshilfegesuch sein, darauf hinzuweisen, dass sich die schweizerischen Behörden nach konstanter Praxis im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen haben (vgl. Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, m.w.H.). Die Voraussetzungen an den Anfangsverdacht sind vorliegend durch den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen den im Amtshilfegesuch dargelegten Transaktionen und der kursrelevanten Pressemitteilung vom (...) jedenfalls gegeben. Die Frage, ob vorliegend ein "material fact/material change" gegeben ist bzw. inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Voraussetzung überhaupt relevant ist, ist daher von der BCSC selbst im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren zu prüfen und bildet nicht weiter Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens. Damit ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht weiter von Relevanz, ob und wann ein "Special Committee" ernannt wurde und wie ein "Confidentiality Agreement" mit Bezug auf den Begriff "material fact/material change" zu werten ist. Der von der BCSC im Amtshilfegesuch geschilderte, mögliche Verstoss gegen section 57 des Securities Acts ist - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers - auf jeden Fall nicht von vornherein auszuschliessen. 4.4 Insgesamt stützt sich das Amtshilfegesuch der BCSC somit auf einen hinreichend begründeten Anfangsverdacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Sachverhaltsdarstellung der BCSC nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entkräften. Damit kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Amtshilfegesuch eine reine sog. fishing expedition darstelle und die Argumente der BCSC zur Untersuchung eines möglichen Verstosses gegen section 57 Securities Act nur vorgeschoben seien, um regulatorisch gegen die X._______ Bank bzw. gegen "Offshore Secrecy Jurisdictions" vorzugehen, nicht gefolgt werden, stützt diese sich doch im Wesentlichen auf die These, dass kein (genügender) Anfangsverdacht gegeben sei. Ein - im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens - hinreichender Anfangsverdacht wurde vorliegend indessen bejaht. Konkrete Hinweise, dass das Amtshilfegesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht daher vorliegend kein Anlass, an der Darstellung der BCSC im Amtshilfegesuch zu zweifeln (vgl. vorstehend E. 3.1 und 4.1). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend auch kein Raum für Spekulationen über allfällige weitere (politische) Motive der BCSC besteht.

5. Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen, die Vorinstanz spekuliere sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über den Anfangsverdacht, überschreite damit ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich, rügt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich wiederholt geltend, die Vorinstanz pflege seit dem 8. August 2014 nicht nur einen rein administrativen Kontakt zur BCSC, sondern habe von dieser seither weitere verfahrenstechnische oder gar materielle Informationen erhalten. Insbesondere das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 beweise, dass es zwischen der Vorinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kontakte gebe bzw. gegeben habe, welche nicht im Verfahrensdossier festgehalten und ihm verheimlicht würden. Damit schliesse die Vorinstanz ihn von massgeblichen Informationen aus. Er habe nicht nur Anspruch auf Einsicht in die offiziellen Akten, welche die Vorinstanz dem "Verfahren (...)" zuordne und gemäss dieser als "Verfügungsgrundlage" dienen würden, sondern vielmehr auch auf Einsicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweigerung der Einsicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dossiers würden gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten, welche ihr im Verfahren (...) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage eingereicht worden. Die Tatsache, dass sie die BCSC wegen der erwähnten, kürzer als in anderen Gesuchen ausgefallenen Zusicherung im Amtshilfegesuch kontaktiert habe, sei in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 zudem offengelegt worden. Schliesslich habe sie dem Bundesverwaltungsgericht auf die Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 hin die vollständige Korrespondenz mit der BCSC in dieser Angelegenheit zugestellt, welche sich in ihren internen Akten befunden hätte. Die vom Beschwerdeführer vermutete Korrespondenz betreffend "tatsächliche [...] Spekulationen sowie Spekulationen der [Vorinstanz] über das kanadische Recht" habe nicht stattgefunden. 5.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV zwar praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, m.w.H.), doch kommt es dabei gemäss jüngerer Rechtsprechung nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, sondern vielmehr auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Somit bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 132 V 387 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H., sowie die Urteilsbesprechung von Gerold Steinmann, in: ZBl 116/2015, S. 323 ff.). Für den Betroffenen ist es indes zuweilen kaum möglich, aufzuzeigen, dass gewisse Akten für das eigene Verfahren bedeutsam sind, ohne diese bereits selber gesehen zu haben. In solchen Fällen muss es für das Akteneinsichtsrecht daher genügen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag, dass dies in seinem Fall zutreffen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 187 Rz. 3.95). 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer wiederholt - und zumindest mit Bezug auf das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 auch konkret - geltend gemacht, es seien verfahrensrelevante Akten vorhanden, in welche ihm Einsicht gewährt werden müsse. Eine weitere Substantiierung seines Verdachts war ihm aufgrund der fehlenden Einsicht in die von ihm geltend gemachten Unterlagen naturgemäss gar nicht möglich. Daher wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 von der Vorinstanz die vollständige Korrespondenz zwischen ihr und der BCSC eingefordert und - da die Vorinstanz keine Geheimhaltungsinteressen geltend macht und der Übermittlung dieser Unterlagen an den Beschwerdeführer grundsätzlich zustimmt - dem Beschwerdeführer zur Einsicht bzw. Stellungnahme zugestellt (vgl. Beilagen 1 bis 14 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015). Die Durchsicht dieser Unterlagen ergibt - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. September und 26. Oktober 2015 - im Wesentlichen, dass darin keine wesentlichen oder entscheidrelevanten Informationen enthalten sind und dass die Unterlagen nicht Grundlage der angefochtenen Verfügung bilden. Insbesondere finden sich darin auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz über den Anfangsverdacht spekuliert oder gar Absprachen mit der BCSC getroffen hätte. Fraglich scheint vorliegend einzig - aber immerhin -, weshalb die Vorinstanz eine an sie gerichtete E-Mail der BCSC datiert vom 22. August 2014, mit welchem Letztere eine Korrektur an ihrem Amtshilfegesuch anbringt, nicht den dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden vorinstanzlichen Verfahrensakten zugeordnet hat (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015). Zwar handelt es sich in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nur um eine nebensächliche Korrektur an Daten, welche - wie die Vorinstanz richtig festhält - für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant sind (vgl. insb. vorstehend E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich Einsicht in das Amtshilfegesuch zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 5; BVGE 2012/19 E. 4 und 5). Dies impliziert im Grunde auch, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in oder zumindest Kenntnis über allfällige Änderungen am Amtshilfegesuch gegeben werden muss, zumindest dann, wenn dieser Umstand - wie vorliegend - auch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung findet. Wie sich die Situation diesbezüglich nach Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesrevision gestaltet, ist vorliegend nicht zu beurteilen (Art. 42a Abs. 3 neu FINMAG, BBl 2015 4931 ff., 4997; Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff., 7616). In Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine uneingeschränkte Kognition verfügt, der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich in die genannten Unterlagen Einsicht nehmen konnte und auch Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und es sich schliesslich - wie bereits ausgeführt - auch nicht um wesentliche bzw. entscheidrelevante Unterlagen handelt, wurde den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend indes ausreichend Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz muss deshalb mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt gelten. Dem Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben, kann somit nicht gefolgt werden.

6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die angefochtene Verfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. 6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (zweiter Satz). Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (dritter Satz). Mit dieser Regelung wurde der für jedes staatliche Handeln und insbesondere für die Einschränkung von Grundrechten wesentliche verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. vorstehend E. 2), welcher auf zwischenstaatlicher bzw. internationaler Ebene ebenfalls ein fundamentales Prinzip des allgemeinen Völkerrechts darstellt (vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263 ff., 2281), im Bereich der Amtshilfe nach dem Börsengesetz explizit auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1). Aufgrund der verfassungs- und völkerrechtlichen Bindung der Vorinstanz hat diese - im Rahmen des Streitgegenstands - eine entsprechende Prüfungspflicht. Dabei sind jedoch die spezifischen Besonderheiten des Amtshilfevollzugs zu berücksichtigen, bei dem grundsätzlich keine Fragen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens im ersuchenden Staat geprüft werden. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter anderem durch die Pflicht konkretisiert, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 592). Die Prüfung kann dabei nur summarisch erfolgen, zumal die abschliessende Beurteilung der Relevanz in der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde liegt (vgl. soeben oben). Die internationale Amtshilfe kann und muss deshalb - analog zur internationalen Rechtshilfe - immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten und Informationen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem untersuchten Sachverhalt stehen und offensichtlich nicht geeignet sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Gesuch selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3, m.w.H.). Auch darf die Leistung der Amtshilfe prima facie im Hinblick auf die Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens nicht unangemessen erscheinen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es habe vorliegend ein Vermögensverwaltungsmandat bestanden, womit er als wirtschaftlich Berechtigter in keiner Weise in die Sache "verwickelt" sei. Die amtshilfeweise Weiterleitung seiner Daten sei daher unverhältnismässig. 6.2.1 Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die letzten zwei Sätze der folgenden Passage einer bankinternen Notiz in den Kontoeröffnungsunterlagen der X._______ Bank: "Kontoeröffnung (...) Y._______ Company. Die Gelder wurden von (...) Y._______ Company auf dieses neueröffnete Konto übertragen. Der Kunde wurde anlässlich eines Kundenbesuches (...) bei uns eingeführt. Er ist (...) seit einigen Jahren bekannt. Der Kunde arbeitete früher als (...) und hat sich heute auf die (...) spezialisiert. (...). Er hat einen Teil seines Vermögens ausgesondert, um aus dem Small-Cap-Markt in grössere Werte zu diversifizieren. Die Verwaltung dieses Teilvermögens hat er an uns übertragen (USD-Equity-VV Mandat)." (Annex 1 pag. 058 der Vorakten; Markierung hinzugefügt) Zudem führt er aus, dass aus den von der Vorinstanz erhaltenen Unterlagen keine Aufträge von D._______ ersichtlich seien, obwohl dieser als einzige Person für dieses Konto bevollmächtigt gewesen sei. 6.2.2 Wie bereits dargelegt, ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG). Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offensichtlich unbeteiligter Dritter angesehen werden, wenn ein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form dennoch an den fraglichen Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte. Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwaltungsmandats getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden erfolgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als "verwickelt" erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit dem Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaftlich Berechtigten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung im Regelfall davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3, m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt liegt vorliegend kein klares, unzweideutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vor, und zwar weder mit Bezug auf den Beschwerdeführer noch mit Bezug auf die Kontoinhaberin Y._______ Company. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht dargelegt, dass die untersuchten Transaktionen ohne sein Wissen im Rahmen des geltend gemachten Verwaltungsmandats ausgeführt worden seien. Gestützt allein auf die vom Beschwerdeführer angeführte Passage in den Kontoeröffnungsunterlagen der X._______ Bank kann auf jeden Fall noch nicht von einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat ausgegangen werden. Die in Frage stehende Passage lässt - wie dies die Vorinstanz zutreffend geltend macht - denn auch weitgehend offen, ob es sich bei dem genannten Teilvermögen, welches der X._______ Bank zur Verwaltung übertragen worden ist, überhaupt um das vorliegende Konto der Y._______ Company handelt. Aus der Notiz wird auch nicht der Inhalt und Umfang des genannten VV-Mandats ersichtlich. Entsprechend gefestigter Rechtsprechung haben somit aufgrund der Tatsache, dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto der Bankkundin Y._______ Company erfolgten, sowohl die Y._______ Company als auch der an ihr wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführer als in den Anlageentscheid "verwickelt" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG zu gelten. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewährung von Amtshilfe sei im vorliegend beantragten Umfang unverhältnismässig. Er beantragt daher eventualiter, dem Amtshilfegesuch sei lediglich in eingeschränktem Umfang Folge zu leisten und die weiterzuleitenden Informationen seien auf bestimmte Unterlagen zu beschränken bzw. entsprechend Beilage 17 zur Beschwerde vom 20. April 2015 zu schwärzen. 6.3.1 Im Einzelnen beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter die folgenden Passagen zu schwärzen, welche die Herkunft der Vermögenswerte des im Jahr (...) eröffneten Kontos betreffen würden (die zu schwärzenden Passagen sind in Anführungszeichen gesetzt): "Die Gelder wurden von (...) Y._______ Company auf dieses neueröffnete Konto übertragen." (Ursprung der Gelder): "Savings" (Ersteinzahlung/Einlieferung.) "Bar x Vergütung/Übertrag von (...) Y._______ Company" Weiter seien eventualiter die Angaben aus dem Jahr (...) zu seinem Einkommen und Vermögen zu schwärzen: (Einkommen ca.): "USD (...)" (Geschätztes Vermögen): "USD (...)" (Vermögen bereits bei ...): "USD (...)" Sodann seien eventualiter die folgenden Passagen zu schwärzen, welche die weitere Verwendung der Vermögenswerte der Y._______ Company bei Saldierung des Kontos betreffen würden: (Portfolio Amount at closing): "CHF (...)" (PF Amount 12 months ago (CHF): "CHF (...)" (YTD Revenues (CHF) / RoA): "CHF (...)" (Please transfer all available CHF to): "(...)" Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter die Kontoauszüge der Unterkonten für CAD, EUR, CHF und JPY auszuscheiden und die Angaben aus dem Unterkonto USD zu streichen, soweit diese nichts mit den Transaktionen zu den B.-Aktien zu tun haben. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ein Insiderverfahren benötige Abklärungen darüber, wer kurz vor der Veröffentlichung eines bedeutenden Sachverhalts mit Insiderwissen Aktienpositionen aufbaut habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb bedeutsam sein sollte, von welchem Konto die Vermögenswerte im Jahr (...) stammen würden, was der Beschwerdeführer (...) verdient habe und was für ein Vermögen er gehabt habe. Für die Abklärung der Tatbestandsmässigkeit in einem Insiderverfahren sei auch nicht bedeutsam, wohin über ein Jahr nach der Akquisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. die Vermögenswerte der Y._______ Company transferiert worden seien. Nur weil sämtliche Kontoauszüge den Zeitraum vom (...) bis zum (...) betreffen würden, sei überhaupt nicht dargelegt, dass diese mit dem Kauf oder Verkauf von B.-Aktien zu tun hätten. So sei nicht einsichtig, wie insbesondere die CHF-, EUR-, CAD- und JPY-Unterkonten der Y._______ Company bzw. die Kontoauszüge etwas mit den B.-Aktien zu tun haben könnten. Zudem hätten die Passagen im Kontoauszug des USD-Kontos der Y._______ Company, welche nicht den Kauf und Verkauf von B.-Aktien betreffen würden, ebenfalls nichts mit den B.-Aktien zu tun und müssten geschwärzt werden. 6.3.2 Wie bereits ausgeführt, dürfen im Rahmen der Amtshilfe nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen übermittelt werden. Dabei ist es in einem Amtshilfeverfahren jedoch gleichfalls nicht an den ersuchten Behörden, abschliessend darüber zu befinden, ob bzw. welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind. Vielmehr genügt es, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie geeignet und notwendig erscheinen, d.h. nicht offensichtlich ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3). Soweit ersichtlich, verfügt die BCSC bisher weder über Informationen zum Konto der Y._______ Company bei der X._______ Bank, über welches die fraglichen Transaktionen ausgeführt wurden, noch zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person an diesem Konto. Sodann können Kontobewegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, der BCSC bei der Abklärung ihres Verdachts dienen und sind damit als potentiell erheblich einzustufen (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2). Dabei lassen sich die verschiedenen, über das Konto bei der X._______ Bank getätigten Transaktionen nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die BCSC zur Untersuchung des mutmasslichen Verstosses gegen section 57 des Securities Acts nicht alleine der effektive Handel mit Aktien der B._______ Inc. auf dem Konto der Y._______ Company von Interesse ist, sondern sie auch in der Lage sein muss, diesen im Zusammenhang mit dem Umfang der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte sowie den sonstigen Aktivitäten im betreffenden Zeitraum zu betrachten. Der Zeitraum vom (...) bis zum (...) ist schliesslich begrenzt und durch die Angaben im Amtshilfegesuch auch sachlich prima facie begründet. Entsprechend ist es verhältnismässig, der BCSC die Kontoauszüge des Kontos der Y._______ Company vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. Es ist sodann zumindest nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch die Herkunft und die Verwendung der Vermögenswerte nach Schliessung des Kontos für die Untersuchung der BCSC potentiell relevant sein können. Es ist gerade der Sinn eines Amtshilfeverfahrens, den ersuchenden Behörden zu ermöglichen, Unregelmässigkeiten im fraglichen Marktzusammenhang abzuklären (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2; BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3), wozu die ersuchten Informationen ohne Weiteres dienen können. Folglich sind auch die Konto- und Depot-Dokumente und -Eröffnungsunterlagen der BCSC vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln. Insgesamt ist somit kein Grund ersichtlich, die an die BCSC zu überliefernden Unterlagen - wie vom Beschwerdeführer beantragt - teilweise zu schwärzen oder nicht zu übermitteln. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher unbegründet und abzuweisen. 6.4 Die Gewährung von Amtshilfe im beantragten Umfang ist im vorliegenden Fall verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung verstösst daher nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BCSC Amtshilfe geleistet werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass sie die ihr aus dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Ihr Amtshilfegesuch stützt sich zudem auf einen rechtsgenüglichen Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe im beantragten Umfang ist im vorliegenden Fall verhältnismässig. Aufgrund des Dargelegten besteht vorliegend auch kein Raum für das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Leistung von Amtshilfe von einer (weiteren) vorgängigen Zusicherungen durch die BCSC als Bedingung abhängig zu machen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C sowie E. 3). Das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und abzuweisen.

8. Dem vollständig unterlegenen Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten und Beilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 6. November 2015