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B-820/2010

B-820/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (nach­folgend: Beschwerdeführer) hat mit Gesuch vom 26. November 2009 um Beiträge an die Pferdezucht für das Jahr 2009 ersucht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte das Bundesamt für Land­wirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung durchführe. Zuchtwertschätzung bedeute die best­mögliche Kombination phänotypischer Informationsquellen (Mess- oder Beob­ach­tungs­werte) von Ahnen, Geschwistern, vom Tier selbst oder von seinen Nachkommen. Die in jüngster Zeit angewendeten BLUP-Ver­fahren (Best Linear Unbiased Prediction, beste lineare unverzerrte Vorhersage; nach­folgend: BLUP) stützten sich auf gemisch­te lineare Modelle der mathe­matischen Statistik. Gemischt bedeute, dass fixe und zufällige Effekte in das gleiche Modell miteinbezogen werden. Würden innert Frist keine Angaben zu Art und Umfang sowie zur Pub­likation der Zuchtwert­schätzung im Jahr 2009 eingereicht, werde dem Beschwerdeführer der hälftige Betrag von Fr. 200.- je identifiziertes und re­gistriertes Fohlen zugesprochen, so­fern die Förder­schwelle von Fr. 30'000.- erreicht werde. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz die Zucht­wertschätzung Handicap anerkenne. Er habe der Vorinstanz am 20. Juli 2009 einen Entwurf darüber, wie die Zuchtwertschätzung seit Jahrzehn­ten durchgeführt werde, zur Begutachtung zugestellt, worauf die Vorins­tanz auf Fachliteratur hingewiesen habe, die das Handicap im Zusam­men­hang mit der Zuchtwertschätzung ebenfalls erwähne. Der Be­schwerde­führer habe seinerzeit die Vorinstanz darüber infor­miert, dass sich das BLUP-Verfahren für die Verhältnisse in Westeuropa nicht eigne; es nehme Bezug auf Gewinnsummen, was ein fal­sches Bild vermitteln könne. Es sei heutzutage üblich, aus Marketinggründen gewisse Ren­nen übermässig zu dotieren. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass das Handicap die beste Zucht­wertschätzung in der Sport­pferdezucht sei. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, dass das Handicap und das Generalausgleichsgewicht (GAG) keine Schät­zungen für die genetische Veranlagung eines Tieres seien, wes­halb die­se nicht als Zuchtwert im wissenschaftlichen Sinn angesehen wer­den könnten. Das Handicap sei ein Mass, ausgedrückt in Kilogramm, für das Leis­tungs­vermögen eines Pferdes. Ein Handicap-Wert sei ein Hin­weis für die phänotypische Leistungsfähigkeit eines Pferdes und erlaube keine Hin­weise auf die Leistungsfähigkeit der Nachkommen. Es sei ein Werk­zeug, um Pferde mit ungleicher Leistungsfähigkeit in gleichen Renn­kategorien starten zu lassen. Nebst dem Handicap wer­de das GAG ausgewiesen; dieses bilde die Jahreseinstufung von Renn­pferden weltweit und gestatte einen Hinweis auf die Leis­tungs­fähigkeit eines Rennpferdes zu einem gegebenen Zeitpunkt. Man wis­se wenig über die Erblichkeit von Handi­cap und GAG. Un­klar sei, wel­cher Anteil die­ser Werte genetisch und wel­cher Anteil durch Alter, Training, Erfah­rung, Jockey, Tagesform, Renn­situation usw. bedingt sei. Da der Be­schwer­deführer keine Angaben zur Zuchtwertschätzung und dem dazu verwendeten Modell geliefert habe, sei nicht erstellt, dass er eine Zucht­wertschätzung durchführe. Die Berechnung der Beiträge an die Pferdezucht für den Beschwerde­führer nach Art. 7 TZV (zitiert in E. 1.1) ergebe:

1. Identifizierte und registrierte Fohlen 0 Fohlen (mit Zuchtwertschätzung) à Fr. 400.00 Fr. 0.00 39 Fohlen (ohne Zuchtwertschätzung) à Fr. 200.00 Fr. 7'800.002. Leistungsprüfungen 834 Leistungsprüfungen à Fr. 20.00 Fr. 16'680.003. Hengstleistungsprüfungen (HLP) 0 HLP in einer Station à Fr. 500.00 Fr. 0.00 0 HLP im Felde à Fr. 200.00 Fr. 0.00Total der Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 Fr. 24'480.00 Demnach erreiche der Beschwerdeführer die Förderschwelle von Fr. 30'000.- nicht, weshalb ihm gestützt auf Art. 13 Abs. 1 TZV für das Jahr 2009 keine Beiträge an die Pferdezucht ausgerichtet werden könnten. B. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Beiträge an die Pferdezucht für das Jahr 2009 im Umfang von ins­gesamt Fr. 32'280.- auszurichten. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz eigneten sich das Handicap bzw. das GAG für die Zucht­wert­schätzung in der Vollblutzucht, so dass die 39 registrierten Fohlen beim Beitragsgesuch als Fohlen mit Zuchtwertschätzung (à je Fr. 400.-) zu be­rücksichtigen seien und das Gesuch auf dieser Basis neu zu berechnen sei; das von der Vorinstanz geforderte BLUP-Modell eigne sich nicht. Das Handicap bzw. GAG vermöchten zwar, wie das BLUP-Modell, nicht sämtliche sich stellenden Fragen zu beantworten. Da aber die Vor­instanz das BLUP akzeptiere, seien auch Handicap und GAG anzuer­kennen. Zudem könne es nicht angehen, dass in der Vollblutzucht für die Zuchtwertschätzung ein viel höherer wissenschaftlicher Massstab ange­legt werde als bei den anderen Pferderassen. Die Vorinstanz habe da­durch den Grundsatz der Gleich­be­handlung verletzt und ihren Ermes­sens­spielraum überschrit­ten. C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz, die Be­schwerde abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, der Be­schwer­deführer vermische in seinen Ausführungen das am Tier erhobene phänotypische Merkmal Handicap mit dem Handicap ausgedrückt in Form eines Zuchtwertes, welcher mittels des BLUP-Verfahrens geschätzt werden könne. Das Handicap und das GAG seien keine Zucht­wert­schätzungen, sondern phänotypische Merkmale, wel­che für die Zucht­wert­schätzung verwendet werden könnten. Dieser phänotypische Wert müsse mit einem zeitgemässen wissenschaftlich und international aner­kannten Verfahren (BLUP) in einen genetischen Wert (Zucht­wert) umge­wandelt werden. Die Zucht­wert­schätzung mit­tels genomischer Selektion bei Equiden sei international noch nicht ge­festigt. Das zur Zeit beste, wissen­schaftlich und international aner­kannte Verfahren zur Zuchtwert­schätzung sei das BLUP-Verfahren. Der Beschwer­deführer könne weder die Schätzwerte der betroffenen Zuchtpopulation noch das statistische Verfahren zur Schätzung der Zuchtwerte vorlegen. Er verfüge lediglich über Informationen aus Leistungsprüfungen "Pferderennen" in Form von Handicap-Daten; die­se seien jedoch nur korrigierte phänotypische Werte. D. Mit Replik vom 28. April 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, das Handicap sei eine Schätzung der Leistung, die der züchterischen Selek­tion diene. Diese sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz wissen­schaftlich und international anerkannt. Die Qualität und Aussagekraft des Handicaps sei zumindest gleichzusetzen mit der Zucht­wertschätzung mittels BLUP. Das BLUP sei in der Nutztierzucht die gängige Methode der Zuchtwertschätzung; sie eigne sich sehr gut für einzelne, präzis mess­bare Leistungen (z.B. Milch, Mast) und ökono­mische Belange. Für die Schätzung von sportlichen Leistungen beim Pferd habe sie sich jedoch nicht durchgesetzt. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, mögliche neutrale Experten zu benen­nen, die beurteilen könnten, ob das vom Beschwerdeführer verwen­dete Handicap bzw. GAG den Anforderungen einer Zuchtwertschätzung nach der Tierzuchtverordnung genüge. Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2010 haben die Parteien mögliche Experten benannt. F. Mit Duplik vom 20. Mai 2010 macht die Vorinstanz geltend, das BLUP sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Schätzung der Zuchtwerte international anerkannt und wissenschaftlich bis ins Detail auf dessen Tauglichkeit geprüft. Dies gelte auch für die Pferdezucht. In der EU, etwa in Deutschland, Italien und Frankreich würden Zuchtwert­schätzungen mit BLUP durchgeführt. Das Handicap könne zwar durchaus als Grundlage für die Schätzung des Zuchtwerts eines Pferdes mittels sta­tistischer Verfahren dienen; es genüge jedoch nicht, das Handicap als solches auszuweisen. Zur Schätzung des Zuchtwerts für das Merkmal Handicap müssten die Daten in einem entsprechenden statistisch-gene­tischen Modell verarbeitet werden. Dabei wür­den auch Informationen von verwandten Tieren miteinbezogen, um mög­lichst genaue Aussagen über das genetische Potential eines Tiers machen zu können. Diese Ver­wandten­leistungen beeinflussten die Aus­sagekraft eines Zuchtwerts mass­geblich. Das Handicap stelle eine subjektive Leistungseinschätzung dar und sage nichts über den gene­tisch vererbbaren Teil der Renn­leistung aus, welcher nur mittels Zucht­wert­schätzung ermittelt werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Aner­ken­nungs­verfahrens für Zuchtorgani­sationen keine rechtliche Ver­pflichtung bestehe, eine Zuchtwert­schätzung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 TZV). G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände gegen die von der anderen Partei genannten Experten zu äussern sowie zu den vom Bundes­verwaltungsgericht vorgeschlagenen Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche re­le­vanten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissen­schaftliche Beurteilung benötige. H. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2010, dass ihr die seitens des Beschwerdeführers genannten Experten nicht bekannt seien und sie sich deshalb nicht zu deren Fachkompetenz äussern könne. Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 äusserte sich der Beschwerde­führer zu den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Experten, legte seine beruflichen Verflechtungen mit diesen offen und beantragte eine Er­gän­zung der vom Gericht vorgeschlagenen Fragen. Mit Eingabe vom 4. Ju­ni 2010 reichte der Beschwerdeführer die ange­forderten Angaben und Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äusserte sich die Vor­in­stanz dahingehend, dass die genannten Experten, trotz der be­ruf­li­chen Verflechtungen mit dem Beschwerdeführer, bestens ge­eignet seien, das Gutachten zu erstellen. Sie schlug für den Fall, dass das Ge­richt einen ausländischen Experten beiziehen wolle, zwei weitere Per­sonen vor. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht B._______, (Angaben zu Beruf und Arbeitgeber), als Sach­ver­stän­di­gen eingesetzt und mit einem Gut­achten zu folgenden Fragen be­auftragt:

1. Was kennzeichnet eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung bei Equiden (Rennpferden)?

2. Welches sind die für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde?

3. Genügen die vom Verband Galopp eingereichten Unterlagen um daraus ge­sicherte Schätzungen zum Zuchtwert abzuleiten?

4. Genügt die vom Verband Galopp verwendete Methode den Anforde­rungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel, insbesondere auch im Ver­gleich zu den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Metho­den? J. Das Gutachten von B._______ ist am 10. August 2010 ein­ge­gangen (vgl. E. 3.3.1). Mit Stellungnahme vom 31. August 2010 hat sich der Beschwerde­führer zum Gutachten geäussert. Die Vorinstanz hat sich mit Stellungnahme vom 15. Sep­tember 2010 zur Stellungnahme des Be­schwerdeführers sowie zum Gutachten ge­äussert.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde erhoben werden. Demnach ist das Bundes­ver­waltungsgericht zur Beurtei­lung der vorlie­genden Streitsache zustän­dig (Art. 31, Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ausnahmen im Sinne von Art. 32 VGG liegen keine vor.

E. 1.2 Der A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilge­setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 und 2 der Statuten vom 6. März 1999). Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwer­deführung legitimiert. Der Beschwerdeführer ist durch den Präsi­denten (...) rechtsgenüglich vertreten. Die Eingabefrist sowie die An­for­de­rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist­gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sach­urteils­voraussetzungen lie­gen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang bzw. die Höhe der Beitragsbe­rech­tigung der 39 identifizierten und registrierten Fohlen. Die übrigen Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 werden nicht bestritten.

E. 3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Bezug des maximalen Beitrags an die Pferdezucht für 39 identifizierte und re­gistrierte Fohlen nach der TZV erfüllt; die Vorinstanz hat dem Be­schwerde­führer lediglich die Hälfte des maximalen Beitrags zuge­spro­chen (vgl. E. 3.2).

E. 3.1 Nach Art. 142 Abs. 1 Bst. a LwG kann der Bund den von ihm gemäss Art. 144 LwG anerkannten Organisationen für die Zuchtwertschätzung Beiträge ausrichten. Die Bei­träge werden gewährt, wenn die Züchter­schaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft, sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Mass­nahmen internationalen Normen ent­sprechen (Art. 143 LwG). Gestützt darauf und auf Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Tierzucht­verordnung. Gemäss Art. 1 TZV können im Rahmen der be­willigten Kredite anerkannte Zuchtorganisationen für tierzüchterische Mass­nahmen (u.a.) bei Equiden mit Beiträgen unterstützt werden. Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Zuchtorganisation gemäss Art. 144 LwG im Zeit­punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist vorliegend un­be­stritten.

E. 3.2 Der Beitrag an die Pferdezucht beträgt pro identifiziertes und re­gistriertes Fohlen höchstens Fr. 400.- (Art. 7 Abs. 2 TZV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TZV wird je identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens die Hälfte des Beitrags nach Abs. 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zucht­organisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.

E. 3.3 Zum Begriff der Zuchtwertschätzung legt die TZV einzig in Art. 5 Abs. 1 fest, dass diese "nach wissen­schaftlich und international an­erkannten Methoden" zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus­legung und Anwendung nach bundesgerichtlicher Recht­sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grund­sätzlich ohne Beschränkung der richter­lichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 135 II 384 E. 2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Ein unbestimmter Rechts­begriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechts­folge oder die Rechtsfolge selbst in offe­ner, unbestimmter Weise um­schreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Nach kon­stanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Über­prüfung der Auslegung und Anwendung von un­bestimmten Rechts­be­griffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zu­rück­haltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist na­ment­lich dann ein ge­wisser Beurteilungs­spiel­raum zuzugestehen, wenn es um die Beur­teilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fach­wissen verfügt. Hierbei kann den Rekursinstanzen zu­ge­billigt wer­den, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungs­behörde abzu­weichen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Der Rich­ter hat so lange nicht einzu­greifen, als die Auslegung der Verwal­tungs­behörde vertretbar erscheint und soweit diese die für den Entscheid wesentli­chen Gesichtspunkte geprüft und die erfor­derlichen Abklä­rungen umfas­send durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Vorliegend wurden die erforderlichen Abklärungen von Bundesverwal­tungsgericht initiiert und zur Frage, was unter einer wissenschaftlich und international anerkannten Zuchtwertschätzung zu verstehen ist, ist ein Sach­verständigengutachten eingeholt worden (vgl. Sachverhalt I.).

E. 3.3.1 Der Gutachter führt zur Frage, was eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden kennzeich­net, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz aus, dass in der Pferde­praxis der Begriff Zuchtwert häufig nicht als eine eindeu­ti­ge und absolut definierte Grös­se, basierend auf eindeutig de­fi­nier­ten Parametern usw., verwendet werde, son­dern unter Prak­tikern eine Mehr­fach­be­deu­tung habe, die teilweise stark subjektiv geprägt sei und einen imagi­nären Charakter einschlies­se. Demgegenüber seien Zuchtwerte aus wissen­schaftlicher Sicht ein­deutig Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Modellen. Der Prozess zur Bestimmung von Zucht­werten werde als Zucht­wertschät­zung bezeichnet und bein­halte (stark verein­facht) zwei Schritte: Die Be­stimmung der Erblichkeit und der Be­ziehungen zwischen den an Tie­ren erhobenen Merk­malen (z.B. Handi­cap, Exterieur, Spring­ver­mö­gen) mittels Verfahren aus der Varianz­ana­lyse und die Schätzung von Zuchtwerten mittels linearer, ge­mischter Modelle - BLUP-Ver­fahren - unter Verwendung der Infor­mationen aus dem ersten Schritt. Der Begriff des Zuchtwerts sei ein Mass für die er­war­tete mittlere Leistung von Nach­kommen eines bestimmten Tieres ver­glichen mit dem Popu­lations­mittel. Der Zuchtwert entspreche der doppel­ten Abweichung des erwarteten Mittel­­werts der Nachkommen vom Popu­lations­mittel. Wis­sen­schaftlich und internatio­nal anerkannt für die Zucht­wertschät­zungen seien statisti­sche Verfah­ren, welche die Tier­zucht­wissen­schaft in den letzten 100 Jah­ren erar­bei­tet, in unzähligen Studien geprüft, ge­sichert und durch ent­spre­chen­de Publikationstätigkeit zugäng­lich gemacht habe. Wissen­schaft­lich und international anerkannte Zucht­wert­schätzverfahren würden es erlauben, die an Tieren gemessenen Leis­tungs­unterschiede best­mög­lich in die Kategorien "umweltbedingt" und "genetisch bedingt" aufzu­trennen. Der Zuchtwert sei eine Grösse, die nicht direkt am Tier be­obacht­bar oder messbar sei, sondern über sta­tisti­sche Schätzverfah­ren ermittelt werden müsse. Zuchtwerte dienten der Rangierung von Eltern­tieren, deren Selektion und der Anpaarung der Besten, im Sinne von "besitzen die besten Gene, die an Nachkommen weiter­gegeben wer­den können". Die Schätzverfahren mit BLUP hätten u.a. die Eigen­schaft, dass die resultierenden Zuchtwerte unabhängig von Ge­schlecht, Alter, An­paarung und allenfalls weiterer systematischer Ein­fluss­­faktoren unter den evaluierten Tieren ver­gleich­bar seien. Dabei wür­den sämtliche Infor­ma­tionen von Verwandten miteinbezogen. BLUP wer­de seit rund 30 Jah­ren weltweit in der Nutztierzucht eingesetzt und gelte als Standard­verfahren. Es sei auch beim Pferd etabliert. In der Pferde­zucht existierten eine Viel­zahl von Disziplinen, Nutzungen und Kun­den­segmenten. Ent­sprechend vielfältig seien die Merkmale, die Pferde­zucht­organisationen in Abhängig­keit zu ihren Zuchtzielen und Kun­den­wün­schen an Rassetieren er­heben, züch­te­risch auswerten und nutz­bar ma­chen möch­ten. Der Gutachter legt weiter dar, dass die erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde für eine wissenschaftlich und international an­erkannte Zuchtwertschätzung (Frage 2) zwei Formen von Datentypen voraussetzten: die Abstammung der Tiere (Pedigree) und die Leistungs­merkmale (Phänotypen) und Effekte. Eine absolute Aussage bezüglich Datenumfang sei aber nicht möglich. Über die Eignung von Daten für die Zuchtwertschätzung müsse im Einzelfall, nach Prüfung der Datenqualität, entschieden werden. Letztlich hänge dies auch von den Erwartungen der Nutzer im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Aussagekraft der Zucht­werte ab. Der Sachverständige geht davon aus, dass der Beschwerdeführer grund­sätzlich über die für eine Zuchtwertschätzung notwendigen Da­ten verfügt (Frage 3). Der Datenumfang pro Jahr sei aber eher be­schei­den. Ohne weitere Abklärungen könne diese Frage je­doch nicht ab­schlies­send beantwortet werden. Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Methode den An­forderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung für das von ihm definierte Zuchtziel, insbesondere auch im Vergleich zu den von der Vorinstanz anerkannten Methoden, genügt (Frage 4), verweist der Gutachter auf die Ausführungen der Vor­instanz und ergänzt, dass die von der Vorinstanz anerkannte Metho­dik seit Jahren auch in der Pferdezucht Verwendung finde (auch beim Vollblut). Handicap und GAG würden vom Sachverständigen als Messgrösse für die Eigenleistung von Rennpferden verstanden, d.h. Handicap und GAG seien als Phänotypen zu betrachten und nicht als Zuchtwerte. Die Literatur bestätige diese Betrachtungsweise. Gemäss § 3 Abs. 1 der ak­tuellen Weisungen für die Schweizerische Vollblutzucht (...) sei das Zucht­ziel der Voll­blut­zucht ein auf Schnelligkeit, Ausdauer, Härte und Ein­satzwillen ge­züch­tetes Rennpferd. Aus Abs. 2, wonach die Renn­leistungen die Grundlage für die Beurteilung des Zuchtwerts seien, gehe hervor, dass für den Be­schwerdeführer der Zuchtwert eine Grös­se darstelle, die aufgrund von Rennleistungen beurteilt werden könne. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem unter Frage 1 darge­stellten, wissenschaftlich anerkannten, inter­nationalen Standard. Allen­falls erfüllten Handicap und GAG die An­forderungen als sog. "genetische Be­wertung" gemäss Tierzucht­verord­nung. Die Frage müs­se aufgrund der Fakten verneint wer­den.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 1 die allgemeinen Ansichten zu die­sem Thema wiedergeben würden, jedoch epigenetische Einflüsse aus­ser Acht liessen. Bezüglich der erforderlichen minimalen Da­ten (Fra­ge 2) stimmt der Beschwerdeführer dem Sachverständigen zu, gibt je­doch zu be­den­ken, dass insbesondere Parameter wie Exterieur­merkmale keine fass- und messbaren Daten seien, da die ein­zel­nen Begriffe (Kopf­ausdruck, Ganaschen) unterschiedlich verwendet wür­den. Der Be­schwer­de­führer stimmt den Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 3 zu und er­gänzt, dass die Daten früherer Jahre voll­umfänglich vorliegen würden. Zu den Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 4 äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass eine Zuchtwertschätzung in der Vollblutzucht mittels BLUP machbar sei, sich in der Praxis aber nicht bewährt habe. Sinn und Zweck dieser Methode werde in Fra­ge ge­stellt. Der Beschwerdeführer habe schon in der Beschwerdeschrift klargestellt, dass seine Methode auf einem bescheidenen Ni­veau stehe, jedoch trotz­dem als wissenschaftlich gelten könne. Sein Vor­gehen könne mit be­obachtender Epidemiologie gleichgestellt wer­den. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass seine Art und Weise der Überprüfung des Zucht­werts all jenen Methoden in der Schweiz überlegen sei, die Be­rechnungen mit (zweifel- und mangelhaften) Daten aus Populationen an­stellten.

E. 3.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungahme zum Sach­ver­ständigen­gutachten und zu den Anmerkungen des Beschwerdeführers darauf hin, dass mit Hilfe linear gemischter Modelle (BLUP-Tiermodell) alle vor­han­denen Verwandtschaftsbe­ziehungen der Tiere im Modell mitein­be­zogen und optimal gewichtet würden. Die neuen Argumente des Be­schwerde­führers sowie die Bemerkungen über andere Zucht­organi­sationen würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Beschwerde­führer halte an GAG fest, obwohl dessen Berechnung nicht einer Zucht­wertschätzung ent­spreche. Die Vorinstanz erläutert im Weiteren den Bei­trag der Epigenetik zur Zuchtwertschätzung und weshalb der Sachver­ständige in seinem Gutachten nicht habe darauf eingehen müssen. Zudem stünden die Erfor­schung epigenetischer Faktoren bei Nutztieren noch am Anfang, d.h. im experimentellen Stadium. Weiter schätze der Be­schwerde­führer richtig ein, dass der Datenumfang der schweizerischen Vollblutzucht zu be­scheiden sei, um in der Zuchtwertschätzung genaue Schätzwerte zu er­halten. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nicht ge­zwungen, eine Zucht­wertschätzung durchzuführen. Er könne auch eine genetische Be­wertung nach den Anforderungen von Art. 5a TZV durch­führen.

E. 3.3.4 Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besonde­re Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Sachverhaltswürdigung erstattet (BGE 135 V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grund­­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.v.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung Sachverständigengutachten relativiert. Der Richter darf bei vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Exper­ten abweichen, da der Experte über besondere Fachkenntnisse ver­fügt und es dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen sind auf nachvollziehbare Wei­se zu begründen und sind demnach nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere In­dizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 175 E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; zur Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2).

E. 3.3.5 Aus dem Gutachten erhellt, dass die Erhebung des Handicap bzw. des GAG lediglich eine "Vorstufe" zur Ermittlung des wissenschaftlichen Zuchtwerts bzw. eine Datengrundlage (unter mehreren) für die Zucht­wert­schätzung und die nachfolgende Selektion darstellen. Aus wissenschaft­licher Sicht sind Zucht­werte Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Modellen. Beim Handicap- und beim GAG-Wert handelt es sich somit nicht um Zuchtwerte, sondern um Phänotypen (Erscheinungsbild, Summe aller Merkmale eines Organismus); diese müssten daher, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, mittels eines international anerkannten statistischen Verfahrens in einen Zuchtwert um­gewandelt werden. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Unterschied zwischen dem BLUP-Verfahren und dem Handicap bzw. GAG u.a. darin besteht, dass BLUP sämtliche Informationen von verwandten Tieren einbezieht, während Handicap und GAG sich nur auf das einzelne Tier beziehen und keine wissenschaftlich verlässlichen Hinweise auf die Leistungsfähigkeit der Nachkommen erlauben. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer definierte Zuchtwert eine Grösse darstellt, die aufgrund von Rennleistungen beurteilt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 der ak­tuellen Weisungen für die Schweizerische Vollblutzucht [...]) und dass diese Vorgehensweise nicht dem internationalen, wissenschaftlich anerkannten Standard entspricht. Der Sachverständige hat sich mit dem wissenschaftlichen Schrifttum bzw. mit den von Fachleuten vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind schlüssig und können widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3.2) vermögen keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Sie beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass der Sachverständige epigenetische Einflüsse ausser Acht gelassen habe und dass das BLUP-Verfahren sich in der Praxis nicht bewährt habe. Die Erforschung epigenetischer Faktoren bei Nutztieren be­findet sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, noch im experimentellen Sta­dium, weshalb das BLUP-Verfahren nach wie vor den Massstab für eine wissenschaftliche Zuchtwertschätzung bildet, zumal die international und wissenschaftliche Anerkennung des BLUP-Ver­fahrens auch beim Pferd vom Gutachter überzeugend aufgezeigt worden ist.

E. 3.3.6 Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass anhand Handicap und GAG nichts über den genetisch vererbbaren Teil der Rennleistung ausgesagt werden kann, da eine genügende Datengrundlage fehlt; Handicap und GAG geben lediglich Aufschluss über die aktuelle Stärke eines Rennpferdes; daraus allein kann höchstens eine Zuchtwerttendenz oder -plausibilität abgeleitet werden, was für eine wissenschaftlich fundierte statistische Wesentlichkeit des Zuchtwerts nicht ausreicht. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Sachverständigengutachtens ab­zuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2010 ausführlich dargelegt, welche Angaben zur Anerkennung einer Zuchtwertschätzung fehlen. Nach Ansicht des Sachverständigen erfüllen Handicap bzw. GAG allenfalls die Anforderungen an eine genetische Bewertung nach Art. 5a TZV; dies ist jedoch vorliegend nicht zu beurteilen.

E. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200. pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000. pro Jahr (vgl. Sach­verhalt A.) nach Art. 13 Abs. 1 TZV damit nicht erreicht ist, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 gestützt auf die genannten Normen zu Recht keine Beiträge ausgerichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er macht geltend, er habe der Vorinstanz die Art und Weise seiner Zuchtwertschätzung früh­zeitig (am 20. Juli 2009 sowie am 1. August 2009) zur Be­gutachtung unterbreitet (Vorschlag für die Gestaltung einer Zuchtwertschätzung sowie die entsprechenden Weisungen). Daraufhin habe die Vorinstanz den Beschwerde­führer informiert, dass dieses Ersuchen erst Ende Jahr bearbeitet werde. Mangels inhaltlicher Hinweise sei der Beschwerde­führer dadurch im Glau­ben gelassen worden, dass dies­bezüglich keine Nachbesserung notwendig sei. Darauf hätte der Be­schwer­deführer ver­traut.

E. 4.1 Die Vorinstanz erklärt, dass sie mit Brief vom 29. Juli 2009 dem Be­schwerdeführer den Empfang seiner Unterlagen bestätigt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen habe, ein Gesuch um Anerken­nung sei auf dem dazu speziell ausgearbeiteten Formular einzurei­chen. Über­dies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wann sein Ge­such bearbeitet werde. Hieraus einen Gutglaubensschutz abzu­lei­ten, wonach der Beschwerdeführer im Glauben gelas­sen worden sei, keine Nachbesserung des Gesuchs liefern zu müs­sen, sei nicht nachvollziehbar und somit nicht haltbar.

E. 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 134 I 23 E. 7.5, BGE 129 I 161 E. 4.1). Ein Schreiben mit Informationen über das einzureichende For­mu­lar und den (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Gesuchsbearbeitung begründet jedoch keine Vertrauensgrundlage hinsichtlich der Erfüllung von Voraussetzungen zum Erhalt von Subventionen in einem bestimmten Umfang. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2009 erneut an den Beschwerdeführer gewandt und ihn erneut über die Gesuchsformulare sowie über eine Nichtkonformität seiner bereits vorgängig eingereichten Unterlagen mit den anwendbaren Ver­ordnungsbestimmungen informiert. Jeden­falls konnte der Beschwer­deführer daraus nicht ableiten, dass seine Methode die Anforderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung erfüllt und ihm deshalb Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a TZV zugesprochen werden. Sofern der Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Feststellungsverfügung verlangen wollte, hätte er dies deutlich, unter Nachweis seines Feststellungsinteresses, vorbringen müssen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbe­handlungs­grundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV): Dadurch, dass die Vorinstanz eine neue Zucht­organisation anerkannt habe, die ihre Tätigkeit gerade erst aufge­nommen habe, ohne dass sie eine Zuchtwertschätzung durchführe, liege eine Ung­leich­be­handlung vor. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass im Rahmen der Tier­zucht­ver­ordnung alle Zuchtorganisationen dieselben Anforderungen zu erfüllen hätten und dass damit die Gleichbehandlung der Zuchtorganisationen ge­währleistet sei. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Status einer anerkannten Zuchtorganisation be­gründet keinen Anspruch auf den Erhalt von Subventionen nach der Tier­zuchtverordnung bzw. auf deren Erhalt in einem bestimmten Umfang (vgl. Art. 1 Abs. 1 TZV). Zudem ist eine aner­kannte Zuchtorganisation nicht verpflichtet, eine Zuchtwertschätzung durch­zuführen; ebenfalls zuge­lassen sind gene­tische Bewertungen nach den Vorgaben von Art. 5a TZV, wenn der Bestand einer Rasse oder einer Zuchtpopulation nicht gross genug ist und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist (Art. 2 Abs. 2 TZV).

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 sinngemäss ein weiteres Gutachten zu "Belangen des Ge­stüt­buchs bzw. der Zuchtwertschätzung", unter Angabe zweier weiterer Experten. Inwiefern ein neuerliches Gutachten das bereits eingeholte Sach­ver­ständigengutachten er­gänzen soll und erforderlich sei, substantiiert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Parteien haben sich sowohl zur Person des Sachverständigen als auch zu den dem Sachverständigen gestellten Fragen äussern können (Art. 58 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Weiter haben sie die Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt des Gut­ach­tens zu äussern (Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Verfahrens­bestimmungen sind somit eingehalten worden und dem Sachverständigengutachten kommt daher volle Beweiskraft zu. Nach dem oben Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, nach­voll­zieh­bar und schlüssig ist (vgl. E. 3.3.5 f.). Eine ergänzende Abklärung muss vom Gericht nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Richtig­keit des Gutachtens bestehen (vgl. E. 3.3.4 mit Hinweisen). Inwiefern ein erneutes Gutachten zum selben Thema einen Erkenntnis­gewinn bringen könnte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht er­sichtlich. Auf dessen Einholung ist daher zu ver­zichten.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, das die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'200. festgesetzt und mit dem am 15. März 2010 ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver­rechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 2'000. bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Vorliegend hat das Gericht mit dem Sach­ver­ständigen ein maximales Kostendach von Fr. 2'000. vereinbart, welches den Parteien mitgeteilt wurde. Die Kosten des Sachverständigengut­achtens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Be­schwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000. ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Dieser Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur­kunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. Februar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-820/2010

Urteil vom 25. Januar 2011

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge Pferdezucht für das Jahr 2009.

Sachverhalt:

A. A._______ (nach­folgend: Beschwerdeführer) hat mit Gesuch vom 26. November 2009 um Beiträge an die Pferdezucht für das Jahr 2009 ersucht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte das Bundesamt für Land­wirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung durchführe. Zuchtwertschätzung bedeute die best­mögliche Kombination phänotypischer Informationsquellen (Mess- oder Beob­ach­tungs­werte) von Ahnen, Geschwistern, vom Tier selbst oder von seinen Nachkommen. Die in jüngster Zeit angewendeten BLUP-Ver­fahren (Best Linear Unbiased Prediction, beste lineare unverzerrte Vorhersage; nach­folgend: BLUP) stützten sich auf gemisch­te lineare Modelle der mathe­matischen Statistik. Gemischt bedeute, dass fixe und zufällige Effekte in das gleiche Modell miteinbezogen werden. Würden innert Frist keine Angaben zu Art und Umfang sowie zur Pub­likation der Zuchtwert­schätzung im Jahr 2009 eingereicht, werde dem Beschwerdeführer der hälftige Betrag von Fr. 200.- je identifiziertes und re­gistriertes Fohlen zugesprochen, so­fern die Förder­schwelle von Fr. 30'000.- erreicht werde.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz die Zucht­wertschätzung Handicap anerkenne. Er habe der Vorinstanz am 20. Juli 2009 einen Entwurf darüber, wie die Zuchtwertschätzung seit Jahrzehn­ten durchgeführt werde, zur Begutachtung zugestellt, worauf die Vorins­tanz auf Fachliteratur hingewiesen habe, die das Handicap im Zusam­men­hang mit der Zuchtwertschätzung ebenfalls erwähne. Der Be­schwerde­führer habe seinerzeit die Vorinstanz darüber infor­miert, dass sich das BLUP-Verfahren für die Verhältnisse in Westeuropa nicht eigne; es nehme Bezug auf Gewinnsummen, was ein fal­sches Bild vermitteln könne. Es sei heutzutage üblich, aus Marketinggründen gewisse Ren­nen übermässig zu dotieren. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass das Handicap die beste Zucht­wertschätzung in der Sport­pferdezucht sei.

Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, dass das Handicap und das Generalausgleichsgewicht (GAG) keine Schät­zungen für die genetische Veranlagung eines Tieres seien, wes­halb die­se nicht als Zuchtwert im wissenschaftlichen Sinn angesehen wer­den könnten. Das Handicap sei ein Mass, ausgedrückt in Kilogramm, für das Leis­tungs­vermögen eines Pferdes. Ein Handicap-Wert sei ein Hin­weis für die phänotypische Leistungsfähigkeit eines Pferdes und erlaube keine Hin­weise auf die Leistungsfähigkeit der Nachkommen. Es sei ein Werk­zeug, um Pferde mit ungleicher Leistungsfähigkeit in gleichen Renn­kategorien starten zu lassen. Nebst dem Handicap wer­de das GAG ausgewiesen; dieses bilde die Jahreseinstufung von Renn­pferden weltweit und gestatte einen Hinweis auf die Leis­tungs­fähigkeit eines Rennpferdes zu einem gegebenen Zeitpunkt. Man wis­se wenig über die Erblichkeit von Handi­cap und GAG. Un­klar sei, wel­cher Anteil die­ser Werte genetisch und wel­cher Anteil durch Alter, Training, Erfah­rung, Jockey, Tagesform, Renn­situation usw. bedingt sei. Da der Be­schwer­deführer keine Angaben zur Zuchtwertschätzung und dem dazu verwendeten Modell geliefert habe, sei nicht erstellt, dass er eine Zucht­wertschätzung durchführe.

Die Berechnung der Beiträge an die Pferdezucht für den Beschwerde­führer nach Art. 7 TZV (zitiert in E. 1.1) ergebe:

1. Identifizierte und registrierte Fohlen

0 Fohlen (mit Zuchtwertschätzung) à Fr. 400.00 Fr. 0.00 39 Fohlen (ohne Zuchtwertschätzung) à Fr. 200.00 Fr. 7'800.002. Leistungsprüfungen 834 Leistungsprüfungen à Fr. 20.00 Fr. 16'680.003. Hengstleistungsprüfungen (HLP)

0 HLP in einer Station à Fr. 500.00 Fr. 0.00 0 HLP im Felde à Fr. 200.00 Fr. 0.00Total der Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 Fr. 24'480.00

Demnach erreiche der Beschwerdeführer die Förderschwelle von Fr. 30'000.- nicht, weshalb ihm gestützt auf Art. 13 Abs. 1 TZV für das Jahr 2009 keine Beiträge an die Pferdezucht ausgerichtet werden könnten.

B. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Beiträge an die Pferdezucht für das Jahr 2009 im Umfang von ins­gesamt Fr. 32'280.- auszurichten. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz eigneten sich das Handicap bzw. das GAG für die Zucht­wert­schätzung in der Vollblutzucht, so dass die 39 registrierten Fohlen beim Beitragsgesuch als Fohlen mit Zuchtwertschätzung (à je Fr. 400.-) zu be­rücksichtigen seien und das Gesuch auf dieser Basis neu zu berechnen sei; das von der Vorinstanz geforderte BLUP-Modell eigne sich nicht. Das Handicap bzw. GAG vermöchten zwar, wie das BLUP-Modell, nicht sämtliche sich stellenden Fragen zu beantworten. Da aber die Vor­instanz das BLUP akzeptiere, seien auch Handicap und GAG anzuer­kennen. Zudem könne es nicht angehen, dass in der Vollblutzucht für die Zuchtwertschätzung ein viel höherer wissenschaftlicher Massstab ange­legt werde als bei den anderen Pferderassen. Die Vorinstanz habe da­durch den Grundsatz der Gleich­be­handlung verletzt und ihren Ermes­sens­spielraum überschrit­ten.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz, die Be­schwerde abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, der Be­schwer­deführer vermische in seinen Ausführungen das am Tier erhobene phänotypische Merkmal Handicap mit dem Handicap ausgedrückt in Form eines Zuchtwertes, welcher mittels des BLUP-Verfahrens geschätzt werden könne. Das Handicap und das GAG seien keine Zucht­wert­schätzungen, sondern phänotypische Merkmale, wel­che für die Zucht­wert­schätzung verwendet werden könnten. Dieser phänotypische Wert müsse mit einem zeitgemässen wissenschaftlich und international aner­kannten Verfahren (BLUP) in einen genetischen Wert (Zucht­wert) umge­wandelt werden. Die Zucht­wert­schätzung mit­tels genomischer Selektion bei Equiden sei international noch nicht ge­festigt. Das zur Zeit beste, wissen­schaftlich und international aner­kannte Verfahren zur Zuchtwert­schätzung sei das BLUP-Verfahren. Der Beschwer­deführer könne weder die Schätzwerte der betroffenen Zuchtpopulation noch das statistische Verfahren zur Schätzung der Zuchtwerte vorlegen. Er verfüge lediglich über Informationen aus Leistungsprüfungen "Pferderennen" in Form von Handicap-Daten; die­se seien jedoch nur korrigierte phänotypische Werte.

D. Mit Replik vom 28. April 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, das Handicap sei eine Schätzung der Leistung, die der züchterischen Selek­tion diene. Diese sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz wissen­schaftlich und international anerkannt. Die Qualität und Aussagekraft des Handicaps sei zumindest gleichzusetzen mit der Zucht­wertschätzung mittels BLUP. Das BLUP sei in der Nutztierzucht die gängige Methode der Zuchtwertschätzung; sie eigne sich sehr gut für einzelne, präzis mess­bare Leistungen (z.B. Milch, Mast) und ökono­mische Belange. Für die Schätzung von sportlichen Leistungen beim Pferd habe sie sich jedoch nicht durchgesetzt.

E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, mögliche neutrale Experten zu benen­nen, die beurteilen könnten, ob das vom Beschwerdeführer verwen­dete Handicap bzw. GAG den Anforderungen einer Zuchtwertschätzung nach der Tierzuchtverordnung genüge. Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2010 haben die Parteien mögliche Experten benannt.

F. Mit Duplik vom 20. Mai 2010 macht die Vorinstanz geltend, das BLUP sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Schätzung der Zuchtwerte international anerkannt und wissenschaftlich bis ins Detail auf dessen Tauglichkeit geprüft. Dies gelte auch für die Pferdezucht. In der EU, etwa in Deutschland, Italien und Frankreich würden Zuchtwert­schätzungen mit BLUP durchgeführt. Das Handicap könne zwar durchaus als Grundlage für die Schätzung des Zuchtwerts eines Pferdes mittels sta­tistischer Verfahren dienen; es genüge jedoch nicht, das Handicap als solches auszuweisen. Zur Schätzung des Zuchtwerts für das Merkmal Handicap müssten die Daten in einem entsprechenden statistisch-gene­tischen Modell verarbeitet werden. Dabei wür­den auch Informationen von verwandten Tieren miteinbezogen, um mög­lichst genaue Aussagen über das genetische Potential eines Tiers machen zu können. Diese Ver­wandten­leistungen beeinflussten die Aus­sagekraft eines Zuchtwerts mass­geblich. Das Handicap stelle eine subjektive Leistungseinschätzung dar und sage nichts über den gene­tisch vererbbaren Teil der Renn­leistung aus, welcher nur mittels Zucht­wert­schätzung ermittelt werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Aner­ken­nungs­verfahrens für Zuchtorgani­sationen keine rechtliche Ver­pflichtung bestehe, eine Zuchtwert­schätzung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 TZV).

G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände gegen die von der anderen Partei genannten Experten zu äussern sowie zu den vom Bundes­verwaltungsgericht vorgeschlagenen Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche re­le­vanten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissen­schaftliche Beurteilung benötige.

H. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2010, dass ihr die seitens des Beschwerdeführers genannten Experten nicht bekannt seien und sie sich deshalb nicht zu deren Fachkompetenz äussern könne. Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 äusserte sich der Beschwerde­führer zu den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Experten, legte seine beruflichen Verflechtungen mit diesen offen und beantragte eine Er­gän­zung der vom Gericht vorgeschlagenen Fragen. Mit Eingabe vom 4. Ju­ni 2010 reichte der Beschwerdeführer die ange­forderten Angaben und Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äusserte sich die Vor­in­stanz dahingehend, dass die genannten Experten, trotz der be­ruf­li­chen Verflechtungen mit dem Beschwerdeführer, bestens ge­eignet seien, das Gutachten zu erstellen. Sie schlug für den Fall, dass das Ge­richt einen ausländischen Experten beiziehen wolle, zwei weitere Per­sonen vor.

I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht B._______, (Angaben zu Beruf und Arbeitgeber), als Sach­ver­stän­di­gen eingesetzt und mit einem Gut­achten zu folgenden Fragen be­auftragt:

1. Was kennzeichnet eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung bei Equiden (Rennpferden)?

2. Welches sind die für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde?

3. Genügen die vom Verband Galopp eingereichten Unterlagen um daraus ge­sicherte Schätzungen zum Zuchtwert abzuleiten?

4. Genügt die vom Verband Galopp verwendete Methode den Anforde­rungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel, insbesondere auch im Ver­gleich zu den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Metho­den?

J. Das Gutachten von B._______ ist am 10. August 2010 ein­ge­gangen (vgl. E. 3.3.1). Mit Stellungnahme vom 31. August 2010 hat sich der Beschwerde­führer zum Gutachten geäussert. Die Vorinstanz hat sich mit Stellungnahme vom 15. Sep­tember 2010 zur Stellungnahme des Be­schwerdeführers sowie zum Gutachten ge­äussert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde erhoben werden. Demnach ist das Bundes­ver­waltungsgericht zur Beurtei­lung der vorlie­genden Streitsache zustän­dig (Art. 31, Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ausnahmen im Sinne von Art. 32 VGG liegen keine vor.

1.2. Der A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilge­setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 und 2 der Statuten vom 6. März 1999). Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwer­deführung legitimiert. Der Beschwerdeführer ist durch den Präsi­denten (...) rechtsgenüglich vertreten. Die Eingabefrist sowie die An­for­de­rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist­gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sach­urteils­voraussetzungen lie­gen vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2).

Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang bzw. die Höhe der Beitragsbe­rech­tigung der 39 identifizierten und registrierten Fohlen. Die übrigen Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 werden nicht bestritten.

3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Bezug des maximalen Beitrags an die Pferdezucht für 39 identifizierte und re­gistrierte Fohlen nach der TZV erfüllt; die Vorinstanz hat dem Be­schwerde­führer lediglich die Hälfte des maximalen Beitrags zuge­spro­chen (vgl. E. 3.2).

3.1. Nach Art. 142 Abs. 1 Bst. a LwG kann der Bund den von ihm gemäss Art. 144 LwG anerkannten Organisationen für die Zuchtwertschätzung Beiträge ausrichten. Die Bei­träge werden gewährt, wenn die Züchter­schaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft, sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Mass­nahmen internationalen Normen ent­sprechen (Art. 143 LwG). Gestützt darauf und auf Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Tierzucht­verordnung. Gemäss Art. 1 TZV können im Rahmen der be­willigten Kredite anerkannte Zuchtorganisationen für tierzüchterische Mass­nahmen (u.a.) bei Equiden mit Beiträgen unterstützt werden.

Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Zuchtorganisation gemäss Art. 144 LwG im Zeit­punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist vorliegend un­be­stritten.

3.2. Der Beitrag an die Pferdezucht beträgt pro identifiziertes und re­gistriertes Fohlen höchstens Fr. 400.- (Art. 7 Abs. 2 TZV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TZV wird je identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens die Hälfte des Beitrags nach Abs. 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zucht­organisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.

3.3. Zum Begriff der Zuchtwertschätzung legt die TZV einzig in Art. 5 Abs. 1 fest, dass diese "nach wissen­schaftlich und international an­erkannten Methoden" zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus­legung und Anwendung nach bundesgerichtlicher Recht­sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grund­sätzlich ohne Beschränkung der richter­lichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 135 II 384 E. 2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Ein unbestimmter Rechts­begriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechts­folge oder die Rechtsfolge selbst in offe­ner, unbestimmter Weise um­schreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Nach kon­stanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Über­prüfung der Auslegung und Anwendung von un­bestimmten Rechts­be­griffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zu­rück­haltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist na­ment­lich dann ein ge­wisser Beurteilungs­spiel­raum zuzugestehen, wenn es um die Beur­teilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fach­wissen verfügt. Hierbei kann den Rekursinstanzen zu­ge­billigt wer­den, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungs­behörde abzu­weichen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Der Rich­ter hat so lange nicht einzu­greifen, als die Auslegung der Verwal­tungs­behörde vertretbar erscheint und soweit diese die für den Entscheid wesentli­chen Gesichtspunkte geprüft und die erfor­derlichen Abklä­rungen umfas­send durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 127 II 184 E. 5a).

Vorliegend wurden die erforderlichen Abklärungen von Bundesverwal­tungsgericht initiiert und zur Frage, was unter einer wissenschaftlich und international anerkannten Zuchtwertschätzung zu verstehen ist, ist ein Sach­verständigengutachten eingeholt worden (vgl. Sachverhalt I.).

3.3.1. Der Gutachter führt zur Frage, was eine wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden kennzeich­net, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz aus, dass in der Pferde­praxis der Begriff Zuchtwert häufig nicht als eine eindeu­ti­ge und absolut definierte Grös­se, basierend auf eindeutig de­fi­nier­ten Parametern usw., verwendet werde, son­dern unter Prak­tikern eine Mehr­fach­be­deu­tung habe, die teilweise stark subjektiv geprägt sei und einen imagi­nären Charakter einschlies­se. Demgegenüber seien Zuchtwerte aus wissen­schaftlicher Sicht ein­deutig Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Modellen. Der Prozess zur Bestimmung von Zucht­werten werde als Zucht­wertschät­zung bezeichnet und bein­halte (stark verein­facht) zwei Schritte: Die Be­stimmung der Erblichkeit und der Be­ziehungen zwischen den an Tie­ren erhobenen Merk­malen (z.B. Handi­cap, Exterieur, Spring­ver­mö­gen) mittels Verfahren aus der Varianz­ana­lyse und die Schätzung von Zuchtwerten mittels linearer, ge­mischter Modelle - BLUP-Ver­fahren - unter Verwendung der Infor­mationen aus dem ersten Schritt. Der Begriff des Zuchtwerts sei ein Mass für die er­war­tete mittlere Leistung von Nach­kommen eines bestimmten Tieres ver­glichen mit dem Popu­lations­mittel. Der Zuchtwert entspreche der doppel­ten Abweichung des erwarteten Mittel­­werts der Nachkommen vom Popu­lations­mittel. Wis­sen­schaftlich und internatio­nal anerkannt für die Zucht­wertschät­zungen seien statisti­sche Verfah­ren, welche die Tier­zucht­wissen­schaft in den letzten 100 Jah­ren erar­bei­tet, in unzähligen Studien geprüft, ge­sichert und durch ent­spre­chen­de Publikationstätigkeit zugäng­lich gemacht habe. Wissen­schaft­lich und international anerkannte Zucht­wert­schätzverfahren würden es erlauben, die an Tieren gemessenen Leis­tungs­unterschiede best­mög­lich in die Kategorien "umweltbedingt" und "genetisch bedingt" aufzu­trennen. Der Zuchtwert sei eine Grösse, die nicht direkt am Tier be­obacht­bar oder messbar sei, sondern über sta­tisti­sche Schätzverfah­ren ermittelt werden müsse. Zuchtwerte dienten der Rangierung von Eltern­tieren, deren Selektion und der Anpaarung der Besten, im Sinne von "besitzen die besten Gene, die an Nachkommen weiter­gegeben wer­den können". Die Schätzverfahren mit BLUP hätten u.a. die Eigen­schaft, dass die resultierenden Zuchtwerte unabhängig von Ge­schlecht, Alter, An­paarung und allenfalls weiterer systematischer Ein­fluss­­faktoren unter den evaluierten Tieren ver­gleich­bar seien. Dabei wür­den sämtliche Infor­ma­tionen von Verwandten miteinbezogen. BLUP wer­de seit rund 30 Jah­ren weltweit in der Nutztierzucht eingesetzt und gelte als Standard­verfahren. Es sei auch beim Pferd etabliert. In der Pferde­zucht existierten eine Viel­zahl von Disziplinen, Nutzungen und Kun­den­segmenten. Ent­sprechend vielfältig seien die Merkmale, die Pferde­zucht­organisationen in Abhängig­keit zu ihren Zuchtzielen und Kun­den­wün­schen an Rassetieren er­heben, züch­te­risch auswerten und nutz­bar ma­chen möch­ten.

Der Gutachter legt weiter dar, dass die erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde für eine wissenschaftlich und international an­erkannte Zuchtwertschätzung (Frage 2) zwei Formen von Datentypen voraussetzten: die Abstammung der Tiere (Pedigree) und die Leistungs­merkmale (Phänotypen) und Effekte. Eine absolute Aussage bezüglich Datenumfang sei aber nicht möglich. Über die Eignung von Daten für die Zuchtwertschätzung müsse im Einzelfall, nach Prüfung der Datenqualität, entschieden werden. Letztlich hänge dies auch von den Erwartungen der Nutzer im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Aussagekraft der Zucht­werte ab.

Der Sachverständige geht davon aus, dass der Beschwerdeführer grund­sätzlich über die für eine Zuchtwertschätzung notwendigen Da­ten verfügt (Frage 3). Der Datenumfang pro Jahr sei aber eher be­schei­den. Ohne weitere Abklärungen könne diese Frage je­doch nicht ab­schlies­send beantwortet werden.

Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Methode den An­forderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung für das von ihm definierte Zuchtziel, insbesondere auch im Vergleich zu den von der Vorinstanz anerkannten Methoden, genügt (Frage 4), verweist der Gutachter auf die Ausführungen der Vor­instanz und ergänzt, dass die von der Vorinstanz anerkannte Metho­dik seit Jahren auch in der Pferdezucht Verwendung finde (auch beim Vollblut). Handicap und GAG würden vom Sachverständigen als Messgrösse für die Eigenleistung von Rennpferden verstanden, d.h. Handicap und GAG seien als Phänotypen zu betrachten und nicht als Zuchtwerte. Die Literatur bestätige diese Betrachtungsweise. Gemäss § 3 Abs. 1 der ak­tuellen Weisungen für die Schweizerische Vollblutzucht (...) sei das Zucht­ziel der Voll­blut­zucht ein auf Schnelligkeit, Ausdauer, Härte und Ein­satzwillen ge­züch­tetes Rennpferd. Aus Abs. 2, wonach die Renn­leistungen die Grundlage für die Beurteilung des Zuchtwerts seien, gehe hervor, dass für den Be­schwerdeführer der Zuchtwert eine Grös­se darstelle, die aufgrund von Rennleistungen beurteilt werden könne. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem unter Frage 1 darge­stellten, wissenschaftlich anerkannten, inter­nationalen Standard. Allen­falls erfüllten Handicap und GAG die An­forderungen als sog. "genetische Be­wertung" gemäss Tierzucht­verord­nung. Die Frage müs­se aufgrund der Fakten verneint wer­den.

3.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 1 die allgemeinen Ansichten zu die­sem Thema wiedergeben würden, jedoch epigenetische Einflüsse aus­ser Acht liessen. Bezüglich der erforderlichen minimalen Da­ten (Fra­ge 2) stimmt der Beschwerdeführer dem Sachverständigen zu, gibt je­doch zu be­den­ken, dass insbesondere Parameter wie Exterieur­merkmale keine fass- und messbaren Daten seien, da die ein­zel­nen Begriffe (Kopf­ausdruck, Ganaschen) unterschiedlich verwendet wür­den. Der Be­schwer­de­führer stimmt den Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 3 zu und er­gänzt, dass die Daten früherer Jahre voll­umfänglich vorliegen würden.

Zu den Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 4 äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass eine Zuchtwertschätzung in der Vollblutzucht mittels BLUP machbar sei, sich in der Praxis aber nicht bewährt habe. Sinn und Zweck dieser Methode werde in Fra­ge ge­stellt. Der Beschwerdeführer habe schon in der Beschwerdeschrift klargestellt, dass seine Methode auf einem bescheidenen Ni­veau stehe, jedoch trotz­dem als wissenschaftlich gelten könne. Sein Vor­gehen könne mit be­obachtender Epidemiologie gleichgestellt wer­den. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass seine Art und Weise der Überprüfung des Zucht­werts all jenen Methoden in der Schweiz überlegen sei, die Be­rechnungen mit (zweifel- und mangelhaften) Daten aus Populationen an­stellten.

3.3.3. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungahme zum Sach­ver­ständigen­gutachten und zu den Anmerkungen des Beschwerdeführers darauf hin, dass mit Hilfe linear gemischter Modelle (BLUP-Tiermodell) alle vor­han­denen Verwandtschaftsbe­ziehungen der Tiere im Modell mitein­be­zogen und optimal gewichtet würden. Die neuen Argumente des Be­schwerde­führers sowie die Bemerkungen über andere Zucht­organi­sationen würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Der Beschwerde­führer halte an GAG fest, obwohl dessen Berechnung nicht einer Zucht­wertschätzung ent­spreche. Die Vorinstanz erläutert im Weiteren den Bei­trag der Epigenetik zur Zuchtwertschätzung und weshalb der Sachver­ständige in seinem Gutachten nicht habe darauf eingehen müssen. Zudem stünden die Erfor­schung epigenetischer Faktoren bei Nutztieren noch am Anfang, d.h. im experimentellen Stadium. Weiter schätze der Be­schwerde­führer richtig ein, dass der Datenumfang der schweizerischen Vollblutzucht zu be­scheiden sei, um in der Zuchtwertschätzung genaue Schätzwerte zu er­halten. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nicht ge­zwungen, eine Zucht­wertschätzung durchzuführen. Er könne auch eine genetische Be­wertung nach den Anforderungen von Art. 5a TZV durch­führen.

3.3.4. Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besonde­re Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Sachverhaltswürdigung erstattet (BGE 135 V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grund­­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.v.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung Sachverständigengutachten relativiert. Der Richter darf bei vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Exper­ten abweichen, da der Experte über besondere Fachkenntnisse ver­fügt und es dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen sind auf nachvollziehbare Wei­se zu begründen und sind demnach nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere In­dizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 175 E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; zur Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2).

3.3.5. Aus dem Gutachten erhellt, dass die Erhebung des Handicap bzw. des GAG lediglich eine "Vorstufe" zur Ermittlung des wissenschaftlichen Zuchtwerts bzw. eine Datengrundlage (unter mehreren) für die Zucht­wert­schätzung und die nachfolgende Selektion darstellen. Aus wissenschaft­licher Sicht sind Zucht­werte Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Modellen. Beim Handicap- und beim GAG-Wert handelt es sich somit nicht um Zuchtwerte, sondern um Phänotypen (Erscheinungsbild, Summe aller Merkmale eines Organismus); diese müssten daher, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, mittels eines international anerkannten statistischen Verfahrens in einen Zuchtwert um­gewandelt werden. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Unterschied zwischen dem BLUP-Verfahren und dem Handicap bzw. GAG u.a. darin besteht, dass BLUP sämtliche Informationen von verwandten Tieren einbezieht, während Handicap und GAG sich nur auf das einzelne Tier beziehen und keine wissenschaftlich verlässlichen Hinweise auf die Leistungsfähigkeit der Nachkommen erlauben. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer definierte Zuchtwert eine Grösse darstellt, die aufgrund von Rennleistungen beurteilt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 der ak­tuellen Weisungen für die Schweizerische Vollblutzucht [...]) und dass diese Vorgehensweise nicht dem internationalen, wissenschaftlich anerkannten Standard entspricht. Der Sachverständige hat sich mit dem wissenschaftlichen Schrifttum bzw. mit den von Fachleuten vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind schlüssig und können widerspruchsfrei nachvollzogen werden.

Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3.2) vermögen keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Sie beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass der Sachverständige epigenetische Einflüsse ausser Acht gelassen habe und dass das BLUP-Verfahren sich in der Praxis nicht bewährt habe. Die Erforschung epigenetischer Faktoren bei Nutztieren be­findet sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, noch im experimentellen Sta­dium, weshalb das BLUP-Verfahren nach wie vor den Massstab für eine wissenschaftliche Zuchtwertschätzung bildet, zumal die international und wissenschaftliche Anerkennung des BLUP-Ver­fahrens auch beim Pferd vom Gutachter überzeugend aufgezeigt worden ist.

3.3.6. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass anhand Handicap und GAG nichts über den genetisch vererbbaren Teil der Rennleistung ausgesagt werden kann, da eine genügende Datengrundlage fehlt; Handicap und GAG geben lediglich Aufschluss über die aktuelle Stärke eines Rennpferdes; daraus allein kann höchstens eine Zuchtwerttendenz oder -plausibilität abgeleitet werden, was für eine wissenschaftlich fundierte statistische Wesentlichkeit des Zuchtwerts nicht ausreicht. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Sachverständigengutachtens ab­zuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2010 ausführlich dargelegt, welche Angaben zur Anerkennung einer Zuchtwertschätzung fehlen.

Nach Ansicht des Sachverständigen erfüllen Handicap bzw. GAG allenfalls die Anforderungen an eine genetische Bewertung nach Art. 5a TZV; dies ist jedoch vorliegend nicht zu beurteilen.

3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200. pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000. pro Jahr (vgl. Sach­verhalt A.) nach Art. 13 Abs. 1 TZV damit nicht erreicht ist, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 gestützt auf die genannten Normen zu Recht keine Beiträge ausgerichtet.

4. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er macht geltend, er habe der Vorinstanz die Art und Weise seiner Zuchtwertschätzung früh­zeitig (am 20. Juli 2009 sowie am 1. August 2009) zur Be­gutachtung unterbreitet (Vorschlag für die Gestaltung einer Zuchtwertschätzung sowie die entsprechenden Weisungen). Daraufhin habe die Vorinstanz den Beschwerde­führer informiert, dass dieses Ersuchen erst Ende Jahr bearbeitet werde. Mangels inhaltlicher Hinweise sei der Beschwerde­führer dadurch im Glau­ben gelassen worden, dass dies­bezüglich keine Nachbesserung notwendig sei. Darauf hätte der Be­schwer­deführer ver­traut.

4.1. Die Vorinstanz erklärt, dass sie mit Brief vom 29. Juli 2009 dem Be­schwerdeführer den Empfang seiner Unterlagen bestätigt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen habe, ein Gesuch um Anerken­nung sei auf dem dazu speziell ausgearbeiteten Formular einzurei­chen. Über­dies habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wann sein Ge­such bearbeitet werde. Hieraus einen Gutglaubensschutz abzu­lei­ten, wonach der Beschwerdeführer im Glauben gelas­sen worden sei, keine Nachbesserung des Gesuchs liefern zu müs­sen, sei nicht nachvollziehbar und somit nicht haltbar.

4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 134 I 23 E. 7.5, BGE 129 I 161 E. 4.1). Ein Schreiben mit Informationen über das einzureichende For­mu­lar und den (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Gesuchsbearbeitung begründet jedoch keine Vertrauensgrundlage hinsichtlich der Erfüllung von Voraussetzungen zum Erhalt von Subventionen in einem bestimmten Umfang. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2009 erneut an den Beschwerdeführer gewandt und ihn erneut über die Gesuchsformulare sowie über eine Nichtkonformität seiner bereits vorgängig eingereichten Unterlagen mit den anwendbaren Ver­ordnungsbestimmungen informiert. Jeden­falls konnte der Beschwer­deführer daraus nicht ableiten, dass seine Methode die Anforderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung erfüllt und ihm deshalb Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a TZV zugesprochen werden. Sofern der Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Feststellungsverfügung verlangen wollte, hätte er dies deutlich, unter Nachweis seines Feststellungsinteresses, vorbringen müssen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbe­handlungs­grundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV): Dadurch, dass die Vorinstanz eine neue Zucht­organisation anerkannt habe, die ihre Tätigkeit gerade erst aufge­nommen habe, ohne dass sie eine Zuchtwertschätzung durchführe, liege eine Ung­leich­be­handlung vor.

Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass im Rahmen der Tier­zucht­ver­ordnung alle Zuchtorganisationen dieselben Anforderungen zu erfüllen hätten und dass damit die Gleichbehandlung der Zuchtorganisationen ge­währleistet sei.

Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Status einer anerkannten Zuchtorganisation be­gründet keinen Anspruch auf den Erhalt von Subventionen nach der Tier­zuchtverordnung bzw. auf deren Erhalt in einem bestimmten Umfang (vgl. Art. 1 Abs. 1 TZV). Zudem ist eine aner­kannte Zuchtorganisation nicht verpflichtet, eine Zuchtwertschätzung durch­zuführen; ebenfalls zuge­lassen sind gene­tische Bewertungen nach den Vorgaben von Art. 5a TZV, wenn der Bestand einer Rasse oder einer Zuchtpopulation nicht gross genug ist und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist (Art. 2 Abs. 2 TZV).

6. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 sinngemäss ein weiteres Gutachten zu "Belangen des Ge­stüt­buchs bzw. der Zuchtwertschätzung", unter Angabe zweier weiterer Experten. Inwiefern ein neuerliches Gutachten das bereits eingeholte Sach­ver­ständigengutachten er­gänzen soll und erforderlich sei, substantiiert der Beschwerdeführer jedoch nicht.

Die Parteien haben sich sowohl zur Person des Sachverständigen als auch zu den dem Sachverständigen gestellten Fragen äussern können (Art. 58 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Weiter haben sie die Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt des Gut­ach­tens zu äussern (Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Verfahrens­bestimmungen sind somit eingehalten worden und dem Sachverständigengutachten kommt daher volle Beweiskraft zu. Nach dem oben Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, nach­voll­zieh­bar und schlüssig ist (vgl. E. 3.3.5 f.). Eine ergänzende Abklärung muss vom Gericht nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Richtig­keit des Gutachtens bestehen (vgl. E. 3.3.4 mit Hinweisen). Inwiefern ein erneutes Gutachten zum selben Thema einen Erkenntnis­gewinn bringen könnte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht er­sichtlich. Auf dessen Einholung ist daher zu ver­zichten.

7. Zusammenfassend ergibt sich, das die Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'200. festgesetzt und mit dem am 15. März 2010 ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver­rechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 2'000. bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Vorliegend hat das Gericht mit dem Sach­ver­ständigen ein maximales Kostendach von Fr. 2'000. vereinbart, welches den Parteien mitgeteilt wurde. Die Kosten des Sachverständigengut­achtens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Be­schwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000. ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur­kunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger

Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Februar 2011