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B-816/2010

B-816/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-10 · Deutsch CH

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Gesuch vom 27. November 2009 um Beiträge an die Pferdezucht ersucht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 setzte das Bundesamt für Land­wirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Frist, Art und Umfang der im Jahr 2009 durchgeführten Zuchtwert­schätzung sowie deren Publikation zu dokumentieren. Gleichzeitig infor­mier­te sie den Beschwerdeführer, was der Begriff Zuchtwert­schätzung nach wissenschaftlicher Definition bedeute und dass zur Zeit BLUP-Ver­fahren (Best Linear Unibased Prediction, beste lineare unverzerrte Vor­her­sage) angewendet würden. Würden die geforderten Angaben innert Frist nicht einge­reicht, werde Fr. 200.- je identifiziertes und registriertes Fohlen zuge­sprochen, sofern die Förder­schwel­le von Fr. 30'000.- erreicht werde.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer Stel­lung. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV (zitiert in E. 1.1) seien die Beiträge nach den altrechtlichen Verordnungsbestimmungen aus­zu­richten. Zudem sei das Populationsgenetikmodell als Methode der Zuchtwertschätzung anerkannt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 führte die Vorinstanz aus, Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Anerkennung der Zuchtorganisationen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Beiträgen müssten jährlich erfüllt sein. Sie forderte den Beschwerdeführer erneut auf dar­zu­legen, dass das Populationsgenetikmodell eine Zuchtwertschätzung dar­stelle; die Populationsgenetikauswertungen seien ebenfalls einzu­reichen.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2010 legte der Beschwerdeführer dar, inwiefern es sich beim Populationsgenetikmodell um eine Zucht­wert­schätzung handle.

Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, dass der Be­schwerdeführer keine der folgenden Angaben zur Zuchtwertschätzung und dem dazu verwendeten Modell geliefert habe: Vatermodell oder Tier­modell, Einmerkmal- oder Mehrmerkmalmodell, Beschreibung der fixen und zufälligen Effekte und deren Schätzwerte im gemischten BLUP-Mo­dell, Beschreibung der Populationsparameter. Demnach sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Zuchtwertschätzung durch­geführt habe.

Die Berechnung der Beiträge an die Pferdezucht für den Beschwerde­führer nach Art. 7 TZV ergebe:

1. Identifizierte und registrierte Fohlen

0 Fohlen (mit Zuchtwertschätzung) à Fr. 400.00 Fr. 0.00

146 Fohlen (ohne Zuchtwertschätzung) à Fr. 200.00 Fr. 29'200.00

2. Leistungsprüfungen

53 Leistungsprüfungen à Fr. 20.00 Fr. 1'060.00

3. Hengstleistungsprüfungen (HLP)

0 HLP in einer Station à Fr. 500.00 Fr. 0.00

11 HLP im Felde à Fr. 200.00 Fr. 2'200.00

Total der Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 Fr. 32'460.00

Demnach würden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 Beiträge für die Pferdezucht in der Höhe von Fr. 32'460. ausgerichtet.

B. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm für das Jahr 2009 Beiträge an die Pferdezucht im Umfang von Fr. 61'660.- aus­zu­richten. Die Vorinstanz habe die 146 identifizierten und registrierten Foh­len bloss mit einem Ansatz von Fr. 200.- pro Tier entschädigt. Der Be­schwer­deführer sei jedoch der Auffassung, die 146 Fohlen seien zu je Fr. 400.- pro Tier zu entschädigen, weil er eine Zuchtwertschätzung durch­geführt habe bzw. von dieser Pflicht entbunden sei. Bei Pferde­zucht­beiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach dem­jeni­gen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt der Aufgaben­er­füllung in Kraft gestanden habe. Vorliegend sei daher die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV sei nichts anderes als eine Besitzstandsgarantie zugunsten der aner­kannten Tierzuchtverbände, weshalb diese davon aus­gehen durften, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnungs­be­stim­mungen bis und mit 31. Dezember 2009 gelten würden. Ent­spre­chend hätten alle altrechtlichen Tierzuchtverbände erst für das Jahr 2010 wieder ein neues Anerkennungsgesuch einreichen müssen, was der Be­schwer­deführer Ende Dezember 2009 getan habe. Inhalt dieser Be­sitz­stands­garantie sei, den nach bisherigem Recht anerkannten Zucht­or­ga­ni­sa­tionen vom 1. Ja­nuar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die un­ver­än­der­ten Zuchtbeiträge zu gewähren; die Besitzstandsgarantie gelte nicht nur für die Anerken­nung der Zuchtverbände, sondern auch für die Höhe der Tierzucht­förde­rungs­beiträge. Anerkennung heisse nichts an­de­res als Bei­trags­be­rech­ti­gung, da mit einer Anerkennung ansonsten keine an­de­ren Folgen und Vor­teile verbunden seien. Eine andere Rechts­auf­fas­sung würde den allgemeinen verfassungsrechtlichen Geboten der Rechts­sicher­heit und von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Mit der Über­gangs­bestimmung sei beim Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung ge­setzt worden, dass bis und mit dem 31. Dezember 2009 von einer den Be­sitzstand wahren­den finanziellen Planungssicherheit ausgegangen wer­den könne. Der Be­schwerdeführer könne daher für das Jahr 2009 un­ab­hängig von der Frage, ob er eine Zuchtwertschätzung durchführe bzw. eine Zuchtwert­schätzung durchführen müsse, aufgrund der Besitzstands­garantie und den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit und von Treu und Glau­ben, einen Bundesbeitrag von Fr. 400.- pro registriertes und identi­fi­zier­tes Fohlen beanspruchen.

Die vom Beschwerdeführer angewendete Bewertungsmethode (Po­pu­la­tions­genetikmodell) erfülle die Anforderungen nach der TZV. In der EU seien für die Zuchtwertschätzungen bei Pferden keine rechtlichen Rah­men­bedingungen gesetzt worden; die Schweiz sei das einzige Land in Eu­ropa, in dem auch bei Pferden Zuchtwertschätzungen gesetzlich vor­ge­schrieben seien. Die Zuchtwertschätzungsmethode des Be­schwer­de­führers sei von einem unabhängigen und neutralen Experten zu unter­suchen.

Da der Beschwerdeführer ein eigenes Ursprungszuchtbuch für die eigene Rasse "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) führe, sei er nach der TZV von der Pflicht zur Durchführung einer Zuchtwert­schätzung be­freit. Zudem handle es sich beim "Haflinger" um eine Schwei­zer Rasse nach der TZV, da sich die Haflingerzucht in der Schweiz bis zum Jahr 1927 zu­rück­verfolgen lasse, auch wenn deren Ursprung im Südtirol liege. Zudem habe die Vorinstanz das ent­sprechen­de "Haflinger"-Zucht­buch bis vor zehn Jahren, bevor es der Beschwerde­führer gekauft habe, sogar selbst geführt. Die Vorinstanz habe sich je­doch bisher nicht dazu geäussert, ob das Zuchtbuch für den "Haflinger (...)" ([...]) als Ursprungszuchtbuch im Sinne der TZV gelte.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Be­schwerde abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, vorliegend ge­he es um die Ausrichtung von Beiträgen 2009, weshalb die Tier­zucht­ver­ord­nung in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) und nicht - wie der Beschwerdeführer behaupte - in der Fas­sung vom 1. Januar 2008 anwendbar sei. Die vom Beschwerdeführer angerufene "Besitz­stands­garantie" von Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Aner­ken­nungs­dauer der Zuchtorganisationen, nicht aber auf Tier­zucht­bei­träge. Es könne nicht von einer unklaren oder zweideutigen ge­setzlichen Regelung gesprochen werden, aus der den Rechts­suchen­den kein Nachteil erwachsen dürfe. Der Bundesrat habe keine Über­gangs­be­stim­mung für die Höhe der auszurichtenden Tierzucht­beiträge erlassen. Mit der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV habe der Ver­ordnungs­geber den nach bisherigem Recht anerkannten Zucht­organi­satio­nen eine Frist von zwei Jahren einräumen wollen, um ein neues An­er­kennungs­gesuch einzureichen. Art. 142 Abs. 1 LwG räume dem Bun­de­srat die Möglichkeit ein, gänzlich auf die Aus­richtung von Beiträgen zu verzichten, selbst wenn eine Organisation vom Bundesamt anerkannt sei. Die Aner­ken­nung sei eine Bedingung für die Ausrichtung von Beiträgen. Die An­er­ken­nung einer Zuchtorganisation mache jedoch auch ohne Aus­richtung von Beiträgen Sinn: Der Export von Equiden zur Zucht in EU-Staaten, mit anschliessendem Eintrag in das entsprechende Zuchtbuch, sei einzig mög­lich, wenn das Zuchttier in einem Zuchtbuch einer seitens der Schweiz amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation oder in einer amtlichen Stelle der Schweiz einge­tragen sei. Weder der Ver­trauensschutz noch das Gebot der Rechtssicherheit stehe einer Än­de­rung des geltenden Rechts entgegen. Bei der Änderung von Art. 7 TZV sei eine minimale Voraussehbarkeit gegeben gewesen. Bei den Beiträgen handle es sich um Maximalbeiträge, die unterschritten oder auf de­ren Zu­sprechung verzichtet werden könne.

Die Vorinstanz habe die Kriterien für die Zuchtwertschätzung in der an­ge­foch­tenen Verfügung benannt. Beim Populationsgenetikmodell handle es sich nicht um eine Zuchtwertschätzung nach wissenschaftlich und inter­national anerkannten Methoden. Der Vorinstanz würden für die Zucht­po­pulation des Beschwerdeführers weder Informationen zu den ge­schätz­ten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissen­schaft­lich und international anerkannten Modell zur Zuchtwertschätzung vor­lie­gen. Das zur Zeit beste, wissenschaftlich und international anerkannte Verfahren zur Zuchtwertschätzung sei das BLUP-Verfahren. Der Beschwerdeführer führe kein eigenes Ursprungs­zucht­buch, das die im Anhang der Ent­schei­dung 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 unter Punkt 3 Bst. b de­fi­nier­ten Kriterien erfülle. Diese Grundsätze seien gestützt auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft (heute EU) vom 21. Juni 1999 über den Handel mit land­wirt­schaft­li­chen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) anwendbar. Bis anhin sei auch kein Antrag zur Führung des Ur­sprungs­zuchtsbuchs "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) gestellt worden. Die Vorinstanz ver­weist auf ihren E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer vom 14. De­zem­ber 2004, 4. und 7. Feb­ruar 2005; daraus gehe hervor, dass der Be­schwerdeführer dem Ursprungs­zucht­buch der Haflinger aus Südtirol folge und dies auf der EU-Liste der an­erkannten Pferdezucht­organi­sationen so dargestellt haben wollte. Über­dies habe der Parteivertreter des Be­schwer­de­führers mit Schreiben vom 11. August 2009 den B._______ angefragt, ein gemeinsames Ursprungs­zucht­buch für die Rasse "Haflinger (...)" zu führen. Da es vor­lie­gend nicht um die Ausrichtung von Bei­trä­gen nach Art. 16 TZV gehe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers, die Rasse "Haflinger" sei eine Schwei­zer Rasse, unbehelflich. Im Übrigen seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 TZV ohnehin nicht erfüllt, da die Rasse "Haflinger" ihren Ursprung nicht in der Schweiz habe und das erste Zuchtpferd erst 1952 in der Schweiz existierte.

D. Mit Replik vom 22. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Auf­fas­sung zum anwendbaren Recht fest, wonach auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen sei. Mit der Anerkennung als Tier­zucht­or­gani­sation sei ausschliesslich die Beitragsberechtigung verbunden. Die von der Vorinstanz aufgeführten weiteren Wirkungen der amtlichen Aner­ken­nung einer Tierzuchtorganisation seien nicht relevant und bildeten ei­gent­liche Sonderfälle. Das Populationsgenetikmodell erfülle im Übrigen die Anfor­de­rungen nach Art. 5 TZV. Der Beschwerdeführer führe für die Rasse "Haflinger (...)" ein eigenes Ursprungs­zucht­buch.

E. Mit Verfügung vom 27. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, mögliche neutrale Experten zu benen­nen, die beurteilen könnten, ob das Populationsgenetikmodell des Be­schwer­deführers den Anforderungen einer Zuchtwertschätzung nach der Tierzuchtverordnung genüge bzw. ob der Beschwerdeführer ein Ur­sprungs­zuchtbuch im Sinne der Tierzuchtverordnung führe. Mit Schrei­ben vom 6. bzw. 11. Mai 2010 haben die Parteien mögliche Experten be­nannt.

F. Mit Duplik vom 20. Mai 2010 bringt die Vorinstanz vor, die zweijährige Über­gangsfrist nach Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch die Beiträge, die den anerkannten Organisationen gegen­über jährlich verfügt würden, und begründe somit keine Besitzstands­ga­rantie im Sinne eines bis Ende 2009 bestehenden Anspruchs auf Bei­träge. Der Entwurf, mit beabsichtigtem Datum des Inkrafttretens per 1. Ja­nuar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV sei den an­erkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Be­schwer­deführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Zuchtverbände seien somit nie im Glauben gelassen worden, sie hätten zwei Jahre Zeit für die Um­stellung auf das neue System der Zuchtwertschätzungen. Aus wissenschaftlicher Sicht existiere noch kein anderes statistisches Ver­fah­ren zur Zuchtwertschätzung als das BLUP-Verfahren. In der EU werde das BLUP-Verfahren ange­wandt. Dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Fr. 400.- pro registriertes und identifiziertes Fohlen ausbezahlt wor­den sei, liege daran, dass Art. 7 Abs. 3 TZV erst seit dem 1. Januar 2009 gelte und der Beschwerdeführer aufgrund der Übergangs­be­stim­mung (Art. 34 TZV) auch ohne Zuchtwertschätzung bis zum 31. De­zem­ber 2009 anerkannt worden sei. Überdies müsse eine Zuchtorganisation für deren Anerkennung nicht zwingend eine Zuchtwertschätzung durch­führen; es genüge auch eine genetische Bewertung nach Art. 2 Abs. 2 TZV. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sein Po­pulationsgenetikmodell den Anforderungen an eine Zuchtwert­schätzung genüge; somit könne er zu keiner Zeit Zuchtwerte ausweisen. Sofern der Beschwerdeführer ein Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haf­linger (...)" führen wolle, müsse er im Rahmen des Aner­ken­nungs­ver­fah­rens als Zuchtorganisation die Erfüllung der in der Ent­schei­dung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 fest­ge­hal­te­nen Grund­sätze darlegen. Die Rasse Haflinger gelte nicht als Schwei­zer Ras­se im Sinne der TZV.

G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände gegen die von der anderen Partei genannten Experten zu äussern und zu den vom Bun­des­verwaltungsgericht vorgeschlagenen Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche rele­van­ten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissen­schaftliche Beurteilung benötige.

H. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2010, dass ihr einer der vom Beschwerdeführer genannten Experten nicht bekannt sei. Im Übri­gen äusserte sie keine Einwände. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 lehnte der Beschwerdeführer einen von der Vorinstanz vorgeschlagenen Ex­perten we­gen Befangenheit ab und hielt dafür, dass zwingend ein aus­ländischer Gutachter beauftragt werden müsse. Hinsichtlich des Fra­gen­katalogs ersuchte der Beschwerdeführer um eine terminologische An­pas­sung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 machte die Vorinstanz geltend, der An­trag des Beschwerdeführers auf einen auslän­di­schen Experten wider­spreche seinen ursprüngli­chen Vor­schlägen; die Tat­sache, dass die An­zahl Experten im Bereich der Pferdezucht klein sei, sei kein Grund, die vor­geschlagenen schwei­zerischen Experten auszu­schlies­sen. Für den Fall, dass das Gericht einen ausländischen Experten beiziehen wolle, schlug die Vorinstanz zwei weitere Personen vor. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein, wies jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, sämtliches Material des Zuchtverbandes dem Gericht ein­zu­reichen (zu grosse Datenmenge, Vertraulichkeitsüberlegungen etc.); dem Ex­perten könnten vor Ort am Hauptsitz des Zuchtverbands sämtliche Do­kumente, elektronischen Datenträger und die Zuchtinfrastrukturen zu­gäng­lich ge­macht werden.

I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht C._______, (...), als Sachverständigen eingesetzt und mit einem Gut­achten zu folgenden Fragen beauftragt:

1. Was kennzeichnet eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung bei Equiden (konkret: Rassepferde wie Haflinger)?

2. Welches sind die für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pfer­de?

3. Genügen die vom A._______ eingereichten Unterlagen, um daraus ge­sicherte Schätzungen zum Zuchtwert abzuleiten?

4. Genügt die vom A._______ verwendete Methode den An­­forde­rungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel?

5. Was sind die Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch bei Rasse­pfer­den, speziell bei Haflinger?

6. Was muss eine Zuchtorganisation vorkehren, damit bei ihr angenommen wer­den kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch?

7. Entspricht das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (...)" (Zucht­buch [...]) den unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zucht­organi­sation geführtes eigenes Urspruchs­zucht­buch?

J. Das Gutachten von C._______ ist am 10. August 2010 ein­ge­gangen (vgl. E. 4.3.1 sowie E. 5.2.1). Mit Stellungnahme vom 10. Sep­tem­ber 2010 hat sich der Beschwerde­führer zum Gutachten geäussert und eine Er­gän­zung des Gutachtens beantragt (vgl. E. 6).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde erhoben werden. Demnach ist das Bundes­ver­waltungsgericht zur Beurtei­lung der vorlie­genden Streitsache zustän­dig (Art. 31, Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ausnahmen im Sinne von Art. 32 VGG liegen keine vor.

E. 1.2 A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei­ze­rischen Zivilge­setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 der Statuten vom 24. Januar 2009). Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be­schwer­deführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die An­for­de­rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils­voraus­setzungen lie­gen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang bzw. die Höhe der Beitragsbe­rech­tigung der 146 identifizierten und registrierten Fohlen. Die übrigen Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 werden nicht bestritten.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vorliegend auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen. Bei Pferde­zucht­beiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach dem­jeni­gen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt des Beginns der Aufgaben­er­füllung in Kraft gestanden habe. Als massgeblicher Zeitpunkt habe vorliegend der 1. Ja­nuar 2008 zu gelten. Auf diesen Zeitpunkt sei die total revidierte TZV vom 14. November 2007 in Kraft getreten, welche mittels der Übergangs­be­stim­mung von Art. 34 die bisherige Anerkennung von Tier­zucht­organi­sationen bis zum 31. Dezember 2009 sichere. Damit sei seine Besitz­stands­garantie geschaffen worden, die den nach bisherigem Recht aner­kannten Zuchtorganisationen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 unveränderte Zuchtbeiträge garantiere. Diese hätten per Stichtag 1. Januar 2008 Fr. 400.- betragen. Die Vorinstanz legt dar, dass es vorliegend um die Ausrichtung von Bei­trägen für das Jahr 2009 gehe, weshalb die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) an­wendbar sei. Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch Beiträge, die anerkannten Organisationen gegenüber jährlich ver­fügt würden.

E. 3.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Er­füllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine da­von abweichende (Übergangs-)Regeleung getroffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Zucht­beiträge für das Jahr 2009, weshalb die in diesem Jahr geltenden Rechts­sätze anzuwenden sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) an­wendbar sei. Erlasse entfalten Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung; sie verpflichten den Einzelnen, sofern sie ordnungs­ge­mäss bekannt gemacht wurden (Art 8 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Aus Art. 36 des Sub­ventions­gesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), wonach Ge­suche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Ge­suchs­einreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zuge­sprochen wird (Bst. b), ergibt sich nichts Ab­weichendes. Die Beiträge an die Pferdezucht werden jeweils jährlich im Nachhinein zugesprochen; daher ist als Beginn der Aufgabenerfüllung vorliegend der 1. Januar 2009 anzusehen. Daran vermag auch die Übergangsbestimmung für aner­kannte Zucht­organi­sationen in Art. 34 TZV, wonach die Anerkennung der nach bisherigem Recht aner­kannten Zuchtorganisationen bis zum 31. De­zember 2009 gilt, nichts zu ändern, da nach dem klaren Wortlaut von Art. 34 TZV damit lediglich der Status einer anerkannten Zucht­organi­sation bis Ende 2009 gesichert worden ist (d.h. altrechtlich anerkannte Zucht­organisationen hatten erst per 2010 ein erneutes Aner­kennungs­gesuch einzureichen) und die Anerkennung an sich noch keine Beitrags­berechtigung begründet (vgl. Art. 1 Abs. 1 TZV; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts B-820/2010 vom 25. Januar 2011 E. 5). Daher ist vor­liegend die TZV in der im Beitragsjahr 2009 geltenden Fassung an­wend­bar.

E. 3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schafft Art. 34 TZV keine Besitzstandsgarantie auf Erhalt von unveränderten Zuchtbeiträgen, vorliegend Fr. 400.-, für das Jahr 2009 (vgl. auch oben E. 3.1). Nach der Besitz­stands­garantie bleiben nach bis­he­ri­gem Recht erworbene Rechts­positio­nen weiterhin bestehen, obwohl diese dem neuen Recht nicht entsprechen (vgl. dazu Ueli Kieser, Be­sitz­stand, Anwartschaften und wohl­erworbene Rechte in der beruf­lichen Vor­sorge, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozial­ver­sicherung und be­rufliche Vorsorge [SZS] 43/1999, S. 290 ff., 294; Gutachten des Bundes­amtes für Justiz, veröffent­licht in: Verwaltungspraxis der Bun­des­behörden [VPB] 68.85, Ziff. 7). Dies­be­züg­lich begründet Art. 34 TZV keine Vertrauensgrundlage. Das Prinzip des Ver­trauensschutzes (Art. 9 der Bundes­ver­fassung der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Rechts­änderung nicht grund­sätzlich entgegen, ausser die zur Rechts­änderung zuständige Behörde habe den Weiterbestand des alten Rechts individuell zugesichert (BGE 128 II 112 E. 10b/aa), was vorliegend nicht zutrifft. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines gelten­den Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 134 I 23 E. 7.6; BGE 130 I 26 E. 8.1). Der Grundsatz des Ver­trauensschutzes kann dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispo­sitionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Darüber hinaus ist der Entwurf, mit be­ab­sichtig­tem Datum des Inkrafttretens per 1. Ja­nuar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV den an­erkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Be­schwer­deführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Bezug des maximalen Beitrags an die Pferdezucht für 146 identifizierte und re­gistrierte Fohlen nach der TZV erfüllt; die Vorinstanz hat dem Be­schwerde­führer lediglich die Hälfte des maximalen Beitrags zuge­spro­chen (vgl. E. 4.2).

E. 4.1 Nach Art. 142 Abs. 1 Bst. a LwG kann der Bund den von ihm gemäss Art. 144 LwG anerkannten Organisationen für die Zuchtwertschätzung Beiträge ausrichten. Die Bei­träge werden gewährt, wenn die Züch­ter­schaft die zumutbaren Selbst­hilfe­massnahmen trifft, sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Mass­nahmen internationalen Normen ent­sprechen (Art. 143 LwG). Gestützt darauf und auf Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Tier­zucht­verordnung. Gemäss Art. 1 TZV können im Rahmen der be­willigten Kre­dite anerkannte Zucht­organi­sationen für tierzüchterische Mass­nahmen (u.a.) bei Equiden mit Beiträgen unterstützt werden. Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Zuchtorganisation gemäss Art. 144 LwG im Zeit­punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist vorliegend un­be­stritten.

E. 4.2 Der Beitrag an die Pferdezucht beträgt pro identifiziertes und re­gistriertes Fohlen höchstens Fr. 400.- (Art. 7 Abs. 2 TZV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TZV wird je identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens die Hälfte des Beitrags nach Abs. 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zucht­organisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.

E. 4.3 Zum Begriff der Zuchtwertschätzung legt die TZV einzig in Art. 5 Abs. 1 fest, dass diese "nach wissen­schaftlich und international an­erkannten Methoden" zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus­legung und Anwendung nach bundesgerichtlicher Recht­sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grund­sätzlich ohne Beschränkung der richter­lichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 135 II 384 E. 2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Ein unbestimmter Rechts­begriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechts­folge oder die Rechtsfolge selbst in offe­ner, unbestimmter Weise um­schreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Nach kon­stanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Über­prüfung der Auslegung und Anwendung von un­bestimmten Rechts­be­griffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zu­rück­haltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist na­ment­lich dann ein ge­wisser Beurteilungs­spiel­raum zuzugestehen, wenn es um die Beur­teilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fach­wissen verfügt. Hierbei kann den Rekursinstanzen zu­ge­billigt wer­den, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungs­behörde abzu­weichen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Der Rich­ter hat so lange nicht einzu­greifen, als die Auslegung der Verwal­tungs­behörde vertretbar erscheint und soweit diese die für den Entscheid wesentli­chen Gesichtspunkte geprüft und die erfor­derlichen Abklä­rungen umfas­send durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Vorliegend wurden die erforderlichen Abklärungen vom Bundesverwal­tungsgericht initiiert und zur Frage, was unter einer wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung zu verstehen ist, ist ein Sach­verständigengutachten eingeholt worden (Fragen 1-4, vgl. Sachver­halt I.).

E. 4.3.1 Der Gutachter führt zur Frage, was eine wissenschaftlich und inter­national anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden kennzeich­net, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz aus, dass in der Pferde­praxis der Begriff Zuchtwert häufig nicht als eine eindeu­ti­ge und absolut definierte Grös­se, basierend auf eindeutig de­fi­nier­ten Parametern usw., verwendet werde, son­dern unter Prak­tikern eine Mehr­fach­be­deu­tung habe, die teilweise stark subjektiv geprägt sei und einen imagi­nären Cha­rak­ter einschlies­se. Demgegenüber seien Zuchtwerte aus wissen­schaft­licher Sicht ein­deutig Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Mo­del­len. Der Prozess zur Bestimmung von Zucht­werten werde als Zucht­wertschät­zung bezeichnet und bein­halte (stark verein­facht) zwei Schritte: Die Be­stimmung der Erblichkeit und der Be­ziehungen zwischen den an Tie­ren erhobenen Merk­malen (z.B. Exterieur, Gänge, Reit- und Fahr­eigen­schaften, Turnierleistungen) mittels Verfahren aus der Varianz­ana­lyse und die Schätzung von Zuchtwerten mittels linearer, ge­mischter Modelle - BLUP-Ver­fahren - unter Verwendung der Infor­mationen aus dem ersten Schritt. Der Begriff des Zuchtwerts sei ein Mass für die er­war­tete mittlere Leistung von Nach­kommen eines bestimmten Tieres ver­glichen mit dem Popu­lations­mittel. Der Zuchtwert entspreche der doppel­ten Abweichung des erwarteten Mittel­­werts der Nachkommen vom Popu­lations­mittel. Wis­sen­schaftlich und internatio­nal anerkannt für die Zucht­wertschät­zungen seien statisti­sche Verfah­ren, welche die Tier­zucht­wissen­schaft in den letzten 100 Jah­ren erar­bei­tet, in unzähligen Studien geprüft, ge­sichert und durch ent­spre­chen­de Publikationstätigkeit zugäng­lich gemacht habe. Wissen­schaft­lich und international anerkannte Zucht­wert­schätzverfahren würden es erlauben, die an Tieren gemessenen Leis­tungs­unterschiede best­mög­lich in die Kategorien "umweltbedingt" und "genetisch bedingt" aufzu­trennen. Der Zuchtwert sei eine Grösse, die nicht direkt am Tier be­ob­acht­bar oder messbar sei, sondern über sta­tisti­sche Schätzverfah­ren er­mittelt werden müsse. Zuchtwerte dienten der Rangierung von Eltern­tie­ren, deren Selektion und der Anpaarung der Besten, im Sinne von "be­sitzen die besten Gene, die an Nachkommen weiter­gegeben wer­den können". Die Schätzverfahren mit BLUP hätten u.a. die Eigen­schaft, dass die resultierenden Zuchtwerte unabhängig von Ge­schlecht, Alter, An­paarung und allenfalls weiterer systematischer Ein­fluss­faktoren unter den evaluierten Tieren ver­gleich­bar seien. Dabei wür­den sämtliche Infor­ma­tionen von Verwandten miteinbezogen. BLUP wer­de seit rund 30 Jah­ren weltweit in der Nutztierzucht eingesetzt und gelte als Standard­verfahren. Es sei auch beim Pferd etabliert. In der Pferde­zucht existierten eine Viel­zahl von Disziplinen, Nutzungen und Kun­den­segmenten. Ent­sprechend vielfältig seien die Merkmale, die Pferde­zucht­organisationen in Abhängig­keit zu ihren Zuchtzielen und Kun­den­wün­schen an Rassetieren er­heben, züch­te­risch auswerten und nutz­bar ma­chen möch­ten. Der Gutachter schliesse aus der einschlägigen Literatur und den Angaben auf der Inter­net­seite des italienischen Haflingerzucht­ver­bandes, dass dieser die übli­che Methodik der Zuchtwertschätzung mittels BLUP-Verfahren anwende und nutze. Der Gutachter legt weiter dar, dass die erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde für eine wissenschaftlich und international an­erkannte Zuchtwertschätzung (Frage 2) zwei Formen von Datentypen voraussetzten: die Abstammung der Tiere (Pedigree) und die Leistungs­merkmale (Phänotypen) und Effekte. Eine absolute Aussage bezüglich Datenumfang sei aber nicht möglich. Über die Eignung von Daten für die Zuchtwertschätzung müsse im Einzelfall, nach Prüfung der Datenqualität, entschieden werden. Letztlich hänge dies auch von den Erwartungen der Nutzer im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Aussagekraft der Zucht­wer­te ab. Der Sachverständige geht davon aus, dass Beurteilungen von Pferden von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich vorliegen (Frage 3). Über den genauen Umfang und die Vollständigkeit der Daten dieser Be­urtei­lungen (seit wann?, wie viele Tiere insgesamt bis z.B. Dezem­ber 2009?, Anzahl Beurteilungen in welchen Alterskategorien?, eine oder mehrere Beurteilungen pro Pferd?, Beziehungen zwischen 1. und ev. 2. Be­urteilung?, welche zählt im Zuchtprogramm?), der Verteilung der No­ten­skala 0-10 (Normalverteilung?, Ausnutzung der Skala?), oder auch wo die Pferde wann durch wen beurteilt worden seien würden keine An­ga­ben vorliegen. Diese Angaben seien jedoch entscheidend für die Beur­teilung der Datenqualität und entsprechend für die Beurteilung, ob die Da­ten für eine Zuchtwertschätzung geeignet wären oder nicht. In den Ge­suchs­unter­lagen vom 24. November 2008 erwähne der Beschwerde­führer einen Tierbestand von 76 Hengsten und 325 Stuten; ob dieser der ge­sam­ten lebenden Zuchtpopulation Stand 2008 entspreche, wie diese Tie­re miteinander verwandt seien und über welche Alterskategorien sie sich verteilten gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Bis November 2008 seien 76 Hengste und 325 Stuten (Hengst/Stuten Verhältnis?, Anzahl Deck­hengste?, durchschnittliche Anzahl Nachkommen je Hengst?), auf­ge­teilt in drei Sektionen, im Herdebuch "(...)" registriert. In welcher Form (Datenbankstruktur) die Tiere und auch ihre zugehörigen Leis­tungen erfasst seien, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich seien die Anzahl Ahnen und die Vollständigkeit der Ab­stam­mungen in den Generationen 1, 2, 3, 4 usw. Diese Aspekte müssten im Einzelfall geprüft werden, um eine Beurteilung betreffend Eignung für die Zuchtwertschätzung zu ermöglichen. Aufgrund der vorliegenden An­ga­ben könne der Sachverständige deshalb nicht abschliessend beur­tei­len, ob die Qualität und Vollständigkeit der Daten sowie auch deren elek­tro­nische Verfügbarkeit den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung genügten. Die eher bescheidenen Tierzahlen deuteten jedoch darauf hin, dass erst über wenige Jahre Daten vorliegen würden und deshalb der Auf­bau einer Zuchtwertschätzung mit Zurückhaltung zu betrachten sei. Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Methode den An­forderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel genügt (Frage 4), verweist der Gutachter auf die Ausführungen der Vor­instanz und ergänzt, dass die vorliegenden Unterlagen keine spezifischen methodischen An­ga­ben zur Zuchtwertschätzung enthalten würden. Das Beispiel "Zucht­wert - Zuchthengst Andiamo v. Allogéne" entspreche nicht einem Zucht­wert. Es handle sich dabei um Noten (Phänotypen) der Exterieur­be­ur­tei­lung in einer Nachkommengruppe des erwähnten Hengstes (Voll- oder Halbgeschwister?, alle Nachkommen dieses Hengstes oder nur eine Aus­wahl?). Die Verteilung sei sehr eng. Der Vergleich der Streuung der No­ten der Nachkommenbeurteilung in Bezug auf die ursprüngliche Noten­gebung beim Vater sei kein Zuchtwert; es seien Phänotypen von Pfer­den unterschiedlichen Geschlechts, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an möglicherweise unterschiedlichen Orten, von möglicherweise unter­schied­lichen Personen benotet worden seien. Die Frage müs­se aufgrund der Fakten verneint wer­den.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten darauf, verschiedene Ergänzungen zu be­antragen (vgl. E. 6), und äussert sich zu den Ausführungen des Gut­achters lediglich dahingehend, dass es nach Sinn und Zweck der TZV auch Zuchtwertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tier­be­stände (wie Haflinger) ausgelegt seien. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

E. 4.3.3 Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besonde­re Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Sachverhaltswürdigung erstattet (BGE 135 V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grund­­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung Sachverständigengutachten relativiert. Der Richter darf bei vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Exper­ten abweichen, da der Experte über besondere Fachkenntnisse ver­fügt und es dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen sind auf nachvollziehbare Weise zu begründen und sind demnach nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere In­dizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 175 E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; zur Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berück­sichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2).

E. 4.3.4 Aus dem Gutachten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer erho­benen bzw. ausgewiesenen Werte Noten (auf einer Skala von 0-10) der Exterieur­beurteilung einer Nachkommengruppe sind und dass es sich dabei um Phänotypen (Erscheinungsbild, Summe aller Merkmale eines Organismus) handelt. Folglich bilden diese Werte lediglich eine "Vor­stufe" zur Ermittlung des wissenschaftlichen Zuchtwerts bzw. eine Da­ten­grund­lage (unter mehreren) für die Zuchtwertschätzung und die nachfolgende Selektion. Aus wissenschaftlicher Sicht sind Zuchtwerte Re­sultate aus genau definierten statistischen Modellen. Die Werte müss­ten mittels eines international anerkannten statistischen Verfahrens in einen Zuchtwert umgewandelt werden. Jedoch machen die zahl­reichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) deutlich, dass bereits die Datengrundlage sowie die genaue Bezeichnung bzw. Kennzeichnung der verwendeten Daten vorliegend lückenhaft sind. Die Daten erlauben es daher kaum, einen Zuchtwert mittels statistischem Verfahren zu ermitteln. Der Gutachter hat über­zeugend dargelegt, dass das Populationsgenetikmodell nicht dem internationalen und wissenschaftlich anerkannten Standard entspricht. Er hat sich auch mit dem wissenschaftlichen Schrifttum bzw. mit den von Fachleuten vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind schlüssig und kön­nen widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2) vermag keine aus­reichenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Für kleinere Tierbestände sieht Art. 2 Abs. 2 TZV die Mög­lich­keit von genetischen Bewertungen nach Art. 5a TZV anstelle von Zuchtwert­schätzungen vor. Ob das Populationsgenetikmodell die Anfor­derungen an eine genetische Bewertung nach Art. 5a TZV erfüllt, ist vor­liegend jedoch nicht zu beurteilen.

E. 4.3.5 Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer für seine Zuchtpopulation weder Informationen zu den geschätzten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissen­schaftlichen und international anerkannten Modell zur Zuchtwert­schätzung dargelegt hat und das Populationsgenetikmodell keine Metho­de für die Zuchtwertschätzung darstellt. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Sach­ver­ständigen­gut­ach­tens abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat denn auch in der an­ge­fochtenen Verfügung sowie in ihren Stellungnahmen ausführlich dar­gelegt, welche Angaben zur Anerkennung einer Zuchtwertschätzung fehlen.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe für die Rasse "Haf­linger (...)" ein eigenes Ursprungszuchtbuch ("[...]") und erfülle damit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 TZV. Dieses stehe neben den EU-Zuchtbüchern aus Italien, Österreich und Deutsch­land. Das geschlossene Ursprungszuchtbuch orientiere sich da­bei am Er­for­der­nis des 100 %-igen Reinbluts, lückenlos verfolgbar bis zum Rassen­be­gründer Hengst "Folie", geb. 1874 in ITA-Schluderns (Pro­vinz Bozen-Südtirol). Die Haflingerzucht in der Schweiz lasse sich im Übri­gen bis ins Jahr 1927 im Val Müstair und im Engadin zurückverfolgen; es hand­le sich mithin um eine Schweizer Rasse nach den Voraus­setzungen von Art. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 TZV.

E. 5.1 Hat die Zuchtorganisation, welche das Herde­buch über den Ursprung einer Rasse führt, in den Grundsätzen des Zucht­programms für diese Rasse weder Zuchtwertschätzungen noch ge­netische Bewertungen vor­ge­schrieben, so müssen weder Zucht­wert­schätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt wer­den (Art. 2 Abs. 3 TZV). Sie ist somit von der Durchführung einer Zuchtwertschätzung befreit. Gemäss Art. 16 Abs. 1 TZV können für die Erhaltung der Schweizer Ras­sen Beiträge ausgerichtet werden; als Schweizer Rasse gilt eine Rasse, die in der Schweiz ihren Ursprung hat oder für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird (Art. 16 Abs. 2 TZV).

E. 5.2 Zum Begriff und den Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch ist ebenfalls ein Sach­ver­ständigengutachten eingeholt worden (Frage 5-7, vgl. Sachverhalt I.).

E. 5.2.1 Der Sachverständige verweist zu den Anforderungen an ein Ur­sprungs­zuchtbuch bei Rassepferden, insbesondere bei Haflingern (Fra­ge 5), auf die Ausführungen der Vorinstanz und legt dar, dass die Vor­instanz ausführlich darauf hingewiesen habe, welche Anforderungen die EU an das Führen von Ursprungszuchtbüchern stelle und welche Equi­den­populationen in der Schweiz unter die Konvention über Bio­diversität fallen würden (Ursprung in der Schweiz, Herdebuch ab 1949). Derzeit erfülle nur der "Freiberger" diese Vor­ga­ben. Andere ursprüngliche Schwei­zer Equidenpopulationen ("Burgdorfer", "Erlen­ba­cher", "Ein­sied­ler") seien ausgestorben oder nicht als eigen­stän­di­ge Po­pu­lation zu betrachten. Vormals durch den Bund geförderte Ras­sen wie das Schwei­zer Warmblut, der Haflinger und die Hybriden Maultier und Maul­esel seien keine Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes und würden damit nicht unter die Konvention über Biodiversität fallen. Der Sach­verständige begründet eingehend, weshalb keine absolute Definition des Rasse­be­griffs möglich sei. Der Ursprung der Rasse Haflinger liege im Tirol und gehe auf den Gründerhengst "Folie" 1874 zurück. Sowohl Öster­reich als auch Italien beanspruchten die Verwaltung des Ur­sprungs der Rasse für sich. Die entsprechende geographische Region gehöre heute zu Italien, sei jedoch zum Zeitpunkt der Rassenbegründung Teil von Öster­reich-Ungarn gewesen. Einen Schweizer Ursprung der Rasse Haf­linger herlei­ten zu wollen, erscheine dem Sachverständigen aufgrund der vor­liegen­den Fakten weit hergeholt. Selbst wenn Haflinger im Kanton Graubünden vor 1949 gehalten und gezüchtet worden seien, habe die sys­tematische und vom Bund unterstützte Herdebuchzucht beim Haf­linger in der Schweiz erst in den 1950-iger Jahren begonnen. Tierzucht im engeren Sin­ne beinhalte das Management (Verwaltung und Steuerung des Zucht­pro­gramms) einer Population und nicht die Vermehrung einzelner Tiere im Rahmen züchterischer Aktivitäten einzelner Tierhalter. Andererseits sei die Nutztierrassenbildung kein abgeschlossener Prozess; die Entwicklung neuer Rassen sei möglich und somit auch die Erstellung neuer "Ur­sprungs­zuchtbücher" (z.B. der in Deutschland unter dem Namen "Edel­blut­haflinger" vermarktete Haflinger). Ob neue Rassen Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes werden könnten, sei durch die zuständige Be­hör­de zu klären. Im Falle der Haflingerpopulation des Beschwerde­führers scheine aber offensichtlich, dass es sich um eine mit den Haf­linger­populationen im Ursprungsgebiet lückenlos verwandte Population auf schwei­zerischem Staatsgebiet handle. Die Pferde im Herdebuch (...) und (...) des Beschwerdeführers seien somit aus Sicht des Sachver­stän­di­gen nicht als eigenständige neue Rasse mit eigenem, historisch herleit­ba­rem Ursprungszuchtbuch zu betrachten. Zur Frage, was eine Zuchtorganisation vorkehren muss, damit bei ihr angenommen werden kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch (Frage 6) führt der Gutachter aus, dass grundsätzlich jede Person eine Nutztierrasse kreieren könne. Es existierten auch beim Pferd Beispiele von Rassenbildungen aus den letzten Jahren. Herdebuchordnung und Zucht­programm bestimmten, welche Tiere zur Rasse gehörten und wel­che nicht. Ob diese neuen Rassen je den Status einer "historischen" Ras­se mit Ursprung in einem bestimmten Land und einer bestimmten Region gemäss Biodiversitätskonvention erlangen könnten und damit letztlich in den Genuss staatlicher Förderung kämen, müsse von der zuständigen Be­hörde abgeklärt werden. Momentan scheine die TZV diese Möglichkeit nicht vorzusehen, denn die Festlegung auf Ursprung einer Rasse in der Schweiz mit Herdebuch seit mindestens 1949 schliesse die Neubildung einer Schweizer Rasse aus, obwohl dies rein züchterisch grundsätzlich jeder­zeit möglich wäre. Das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) erfülle die unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zucht­organisation geführtes eigenes Ursprungszuchtbuch auf­grund der vor­liegen­den Fakten nicht (Frage 7). Der Sachverständige schätze den Beschwerdeführer, bzw. dessen Zuchtbücher (...) und (...) als "Tochter­organisation" der für die Ras­se Haflinger zuständigen Urspungs­organi­sation ein. Analoge "Tochter­organisationen" scheine es für Haf­linger derzeit in mehr als 60 Ländern zu geben.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Ausführungen des Sachverständigen; die Vorinstanz liess sich ebenfalls nicht ver­neh-men.

E. 5.2.3 Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass das Ur­sprungs­zuchtbuch "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) die Anforderungen an ein von der Zuchtorganisation ge­führtes eigenes Ursprungszuchtbuch nicht erfüllt. Seine Ausführungen sind schlüs­sig und können wider­spruchsfrei nachvollzogen werden. Die Vor­instanz hat in ihren Stellung­nahmen vom 16. März und vom 20. Mai 2010 ausführlich dargelegt, was der Beschwerdeführer im Rah­men des An­er­ken­nungs­verfahrens als Zuchtorganisation vorzukehren hat, um mit einem eigenen Ursprungs­zuchtbuch für die Rasse "Haflinger (...)" (Zucht­buch [...]) als anerkannt zu gelten und nach welchen Grund­sätzen dieses auszugestalten ist (Ab­stammungs­auf­zeich­nung; Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch er­fassten Zucht­population; Kennzeichnung von Equiden; Definition der grund­legenden Zuchtziele; Unterteilung des Zuchtbuchs in Ab­schnitte, falls Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder einge­schrie­bene Equiden nach verschiedenen Kriterien eingestuft werden; Ahnen­reihen, die er­for­der­lichenfalls in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern einge­schrieben sind). Der Be­schwerde­führer hat zudem nicht substantiiert, in­wiefern sein Ursprungs­zucht­buch den von der Vor­instanz dargelegten Grundsätzen entspreche bzw. die Voraus­setzungen an ein eigenes Ur­sprungs­zuchtbuch erfülle. Die Anwend­barkeit der dar­ge­leg­ten Grund­sätze, die auf der Entscheidung 92/353/EWG basieren bzw. in deren An­hang (Punkt 3 Bst. b) aufgeführt sind, wird vom Be­schwerde­führer auch nicht bestritten. Es ist als erstellt zu betrachten, dass die Rasse Haflinger nicht als Schwei­zer Rasse im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TZV gilt, da, wie der Sach­verständige eingehend dargelegt hat, vor 1949 kein Herdebuch für diese Ras­se in der Schweiz geführt worden ist und die Rasse ihren Ursprung nachweislich nicht in der Schweiz hat. Zudem ist aus einem E-Mail-Ver­kehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus den Jah­ren 2004 und 2005 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Ur­sprungs­zuchtbuch der Haflinger aus dem Südtirol, Italien, folgt und dies so auf der EU-Liste der anerkannten Pferdezuchtorganisationen dar­ge­stellt haben wollte.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt somit kein Ursprungszuchtbuch ge­mäss Art. 2 Abs. 3 TZV und ist daher nicht von der Durchführung einer Zucht­wertschätzung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g TZV) befreit, um Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 in vollem Umfang (Fr. 400.-) zu erhalten. Darüber hinaus ist die Voraussetzung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ge­züch­te­ten Rasse um eine Schweizer Rasse nach Art. 16 Abs. 2 TZV handelt, nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 TZV keine Beiträge ausgerichtet werden können. Die dies­be­züg­liche Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Sachverständigengutachten sei be­züglich der Frage 3 zu ergänzen, welche der Experte unvollständig be­ant­wortet habe, da er nicht beim Beschwerdeführer vor Ort war, um die ent­sprechenden Unterlagen einzusehen. Der Sachverständige sei zu einem Vorortbesuch zu verpflichten und gestützt auf die gewonnen Er­kenn­tnisse sei das Gutachten zu ergänzen. Der Gutachter habe weiter ergänzend Auskunft darüber zu geben, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(...)" tätig gewesen sei. Für diesen habe der Sach­verständige kürzlich eine BLUP-Zucht­wert­schätzung durchgeführt (die entsprechenden Unterlagen seien bei der Vor­instanz und beim Experten zu edieren); deren Kosten würden bei Fr. 50'000-100'000.- liegen. Der Verdacht liege nahe, dass sich der Ex­per­te nur deshalb für das in der Schweiz aufgrund der allgemein sehr geringen Tier­bestände praktisch nicht durchführbare und damit ungenaue BLUP-Ver­fahren ausspreche, weil es ihm und seiner Institution, welche als einzige auf diesem Gebiet in der Schweiz tätig sei, lukrative BLUP-Zucht­wert­schätzungsaufträge sichere. Der Gutachter habe sich schliess­lich zum Umstand zu äussern, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tier­zucht­verordnung auch Zucht­wertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, aus­gelegt seien.

E. 6.1 Die Parteien haben sich sowohl zur Person des Sachverständigen als auch zu den dem Sachverständigen gestellten Fragen äussern kön­nen (Art. 58 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Weiter haben sie die Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt des Gut­ach­tens zu äussern (Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Verfahrens­be­stim­mungen sind somit eingehalten worden und dem Sachverständigen­gut­achten kommt daher volle Beweiskraft zu. Nach dem oben Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, nach­voll­zieh­bar und schlüssig ist (vgl. E. 4.3.4 f. sowie E. 5.2.3). Eine er­gän­zen­de Abklärung muss vom Gericht nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Richtig­keit des Gutachtens bestehen (vgl. E. 4.3.3 mit Hin­weisen). Das Gericht hat den Beschwerdeführer auf­ge­fordert, sämtliche rele­van­ten Modelle und Daten einzureichen, die ein Ex­perte für eine wissen­schaftliche Be­ur­tei­lung benötigt (vgl. Sachverhalt G.). Daraufhin hat der Beschwerde­führer erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, sämtli­ches Material des Zucht­verbandes einzureichen (viel zu grosse Daten­menge, Ver­trau­lich­keits­überlegungen). Er reichte jedoch "verschiedene Doku­men­te" ein, "welche dem gerichtlichen Experten für die wissen­schaft­liche Beurteilung der Zuchtwertschätzung sowie des Ur­sprungs­zucht­buchs dienen". Die urteilende Behörde kann von einem be­antragten Beweismittel dann ab­sehen, wenn bereits Feststehendes be­wiesen wer­den soll, wenn zum Vor­aus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er­kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfü­gen­de Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sach­kunde aus­reichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3). Inwiefern eine Er­gänzung des Gutachtens zum selben Thema durch einen Vorortbesuch einen Erkenntnis­gewinn bringen könnte, ist mit Blick auf die zahl­reichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) und die Schlussfolgerung, dass bereits die Daten­grundlage vorliegend lücken­haft ist, nicht er­sichtlich. Der Be­schwerdeführer war verpflichtet, dem Gutachter alle für die Begutachtung notwendigen Unterlagen zu liefern. Jedenfalls vermag die pauschale Be­rufung auf eine gros­se Datenmenge und auf Vertraulichkeits­über­legungen die Ein­reichung von mutmasslich unvollständigen Dokumenten nicht zu rechtfertigen. Auf die Einholung eines ergänzenden Gutachtens ist daher zu ver­zichten.

E. 6.2 Im Übrigen wurde der Sachverständige (auch) vom Beschwerde­führer ex­plizit vorgeschlagen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Gelegen­heit, Einwendungen gegen den in Aussicht genommenem Sach­verständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP). Solange keine Aus­stands­gründe nach Art. 58 BZP i.V.m. Art. 34 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegen, ist es nicht an­ge­zeigt, dass der Gutachter informiert, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(...)" tätig ge­wesen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit des Sach­ver­ständigen.

E. 6.3 Bezüglich der beantragten Ergänzung zum Umstand, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tier­zucht­verordnung auch Zucht­wert­schätzungs­methoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, ausgelegt seien, ist der Be­schwer­de­führer auf Art. 2 Abs. 2 TZV zu verweisen. Die Ansicht des Gutachters hierzu vermag in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsfragen keinen Er­kennt­nis­gewinn zu bringen.

E. 6.4 Die Anträge des Beschwerdeführers auf die obengenannten Ergän­zungen des Sachverständigengutachtens werden daher abge­wiesen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200.- pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000.- pro Jahr (vgl. Sach­ver­halt A.) nach Art. 13 Abs. 1 TZV erreicht ist und die übrigen Beiträge nicht bestritten sind (vgl. E. 2), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 gestützt auf die genannten Normen zu Recht Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 32'460.- ausgerichtet. Die Beschwerde er­weist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'200.- festgesetzt und mit dem am 15. März 2010 ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver­rechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 2'000.- bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Vorliegend hat das Gericht mit dem Sach­ver­ständigen ein maximales Kostendach von Fr. 2'000.- vereinbart, welches den Parteien mitgeteilt wurde. Die Kosten des Sachverständigengut­ach­tens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Be­schwer­deführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer auf­zu­er­legen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Dieser Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-01-06/41/zin; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts­ur­kunde) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. März 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-816/2010

Urteil vom 10. März 2011

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______,

vertreten durch Dr. iur. Gian Sandro Genna, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Vorinstanz .

Gegenstand

Beiträge Pferdezucht für das Jahr 2009.

Sachverhalt:

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Gesuch vom 27. November 2009 um Beiträge an die Pferdezucht ersucht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 setzte das Bundesamt für Land­wirtschaft (BLW, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Frist, Art und Umfang der im Jahr 2009 durchgeführten Zuchtwert­schätzung sowie deren Publikation zu dokumentieren. Gleichzeitig infor­mier­te sie den Beschwerdeführer, was der Begriff Zuchtwert­schätzung nach wissenschaftlicher Definition bedeute und dass zur Zeit BLUP-Ver­fahren (Best Linear Unibased Prediction, beste lineare unverzerrte Vor­her­sage) angewendet würden. Würden die geforderten Angaben innert Frist nicht einge­reicht, werde Fr. 200.- je identifiziertes und registriertes Fohlen zuge­sprochen, sofern die Förder­schwel­le von Fr. 30'000.- erreicht werde.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer Stel­lung. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV (zitiert in E. 1.1) seien die Beiträge nach den altrechtlichen Verordnungsbestimmungen aus­zu­richten. Zudem sei das Populationsgenetikmodell als Methode der Zuchtwertschätzung anerkannt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 führte die Vorinstanz aus, Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Anerkennung der Zuchtorganisationen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Beiträgen müssten jährlich erfüllt sein. Sie forderte den Beschwerdeführer erneut auf dar­zu­legen, dass das Populationsgenetikmodell eine Zuchtwertschätzung dar­stelle; die Populationsgenetikauswertungen seien ebenfalls einzu­reichen.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2010 legte der Beschwerdeführer dar, inwiefern es sich beim Populationsgenetikmodell um eine Zucht­wert­schätzung handle.

Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2010 fest, dass der Be­schwerdeführer keine der folgenden Angaben zur Zuchtwertschätzung und dem dazu verwendeten Modell geliefert habe: Vatermodell oder Tier­modell, Einmerkmal- oder Mehrmerkmalmodell, Beschreibung der fixen und zufälligen Effekte und deren Schätzwerte im gemischten BLUP-Mo­dell, Beschreibung der Populationsparameter. Demnach sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 eine Zuchtwertschätzung durch­geführt habe.

Die Berechnung der Beiträge an die Pferdezucht für den Beschwerde­führer nach Art. 7 TZV ergebe:

1. Identifizierte und registrierte Fohlen

0 Fohlen (mit Zuchtwertschätzung) à Fr. 400.00 Fr. 0.00

146 Fohlen (ohne Zuchtwertschätzung) à Fr. 200.00 Fr. 29'200.00

2. Leistungsprüfungen

53 Leistungsprüfungen à Fr. 20.00 Fr. 1'060.00

3. Hengstleistungsprüfungen (HLP)

0 HLP in einer Station à Fr. 500.00 Fr. 0.00

11 HLP im Felde à Fr. 200.00 Fr. 2'200.00

Total der Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 Fr. 32'460.00

Demnach würden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 Beiträge für die Pferdezucht in der Höhe von Fr. 32'460. ausgerichtet.

B. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm für das Jahr 2009 Beiträge an die Pferdezucht im Umfang von Fr. 61'660.- aus­zu­richten. Die Vorinstanz habe die 146 identifizierten und registrierten Foh­len bloss mit einem Ansatz von Fr. 200.- pro Tier entschädigt. Der Be­schwer­deführer sei jedoch der Auffassung, die 146 Fohlen seien zu je Fr. 400.- pro Tier zu entschädigen, weil er eine Zuchtwertschätzung durch­geführt habe bzw. von dieser Pflicht entbunden sei. Bei Pferde­zucht­beiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach dem­jeni­gen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt der Aufgaben­er­füllung in Kraft gestanden habe. Vorliegend sei daher die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV sei nichts anderes als eine Besitzstandsgarantie zugunsten der aner­kannten Tierzuchtverbände, weshalb diese davon aus­gehen durften, dass die per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnungs­be­stim­mungen bis und mit 31. Dezember 2009 gelten würden. Ent­spre­chend hätten alle altrechtlichen Tierzuchtverbände erst für das Jahr 2010 wieder ein neues Anerkennungsgesuch einreichen müssen, was der Be­schwer­deführer Ende Dezember 2009 getan habe. Inhalt dieser Be­sitz­stands­garantie sei, den nach bisherigem Recht anerkannten Zucht­or­ga­ni­sa­tionen vom 1. Ja­nuar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 die un­ver­än­der­ten Zuchtbeiträge zu gewähren; die Besitzstandsgarantie gelte nicht nur für die Anerken­nung der Zuchtverbände, sondern auch für die Höhe der Tierzucht­förde­rungs­beiträge. Anerkennung heisse nichts an­de­res als Bei­trags­be­rech­ti­gung, da mit einer Anerkennung ansonsten keine an­de­ren Folgen und Vor­teile verbunden seien. Eine andere Rechts­auf­fas­sung würde den allgemeinen verfassungsrechtlichen Geboten der Rechts­sicher­heit und von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Mit der Über­gangs­bestimmung sei beim Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung ge­setzt worden, dass bis und mit dem 31. Dezember 2009 von einer den Be­sitzstand wahren­den finanziellen Planungssicherheit ausgegangen wer­den könne. Der Be­schwerdeführer könne daher für das Jahr 2009 un­ab­hängig von der Frage, ob er eine Zuchtwertschätzung durchführe bzw. eine Zuchtwert­schätzung durchführen müsse, aufgrund der Besitzstands­garantie und den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit und von Treu und Glau­ben, einen Bundesbeitrag von Fr. 400.- pro registriertes und identi­fi­zier­tes Fohlen beanspruchen.

Die vom Beschwerdeführer angewendete Bewertungsmethode (Po­pu­la­tions­genetikmodell) erfülle die Anforderungen nach der TZV. In der EU seien für die Zuchtwertschätzungen bei Pferden keine rechtlichen Rah­men­bedingungen gesetzt worden; die Schweiz sei das einzige Land in Eu­ropa, in dem auch bei Pferden Zuchtwertschätzungen gesetzlich vor­ge­schrieben seien. Die Zuchtwertschätzungsmethode des Be­schwer­de­führers sei von einem unabhängigen und neutralen Experten zu unter­suchen.

Da der Beschwerdeführer ein eigenes Ursprungszuchtbuch für die eigene Rasse "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) führe, sei er nach der TZV von der Pflicht zur Durchführung einer Zuchtwert­schätzung be­freit. Zudem handle es sich beim "Haflinger" um eine Schwei­zer Rasse nach der TZV, da sich die Haflingerzucht in der Schweiz bis zum Jahr 1927 zu­rück­verfolgen lasse, auch wenn deren Ursprung im Südtirol liege. Zudem habe die Vorinstanz das ent­sprechen­de "Haflinger"-Zucht­buch bis vor zehn Jahren, bevor es der Beschwerde­führer gekauft habe, sogar selbst geführt. Die Vorinstanz habe sich je­doch bisher nicht dazu geäussert, ob das Zuchtbuch für den "Haflinger (...)" ([...]) als Ursprungszuchtbuch im Sinne der TZV gelte.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Be­schwerde abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, vorliegend ge­he es um die Ausrichtung von Beiträgen 2009, weshalb die Tier­zucht­ver­ord­nung in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) und nicht - wie der Beschwerdeführer behaupte - in der Fas­sung vom 1. Januar 2008 anwendbar sei. Die vom Beschwerdeführer angerufene "Besitz­stands­garantie" von Art. 34 TZV beziehe sich einzig auf die Aner­ken­nungs­dauer der Zuchtorganisationen, nicht aber auf Tier­zucht­bei­träge. Es könne nicht von einer unklaren oder zweideutigen ge­setzlichen Regelung gesprochen werden, aus der den Rechts­suchen­den kein Nachteil erwachsen dürfe. Der Bundesrat habe keine Über­gangs­be­stim­mung für die Höhe der auszurichtenden Tierzucht­beiträge erlassen. Mit der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV habe der Ver­ordnungs­geber den nach bisherigem Recht anerkannten Zucht­organi­satio­nen eine Frist von zwei Jahren einräumen wollen, um ein neues An­er­kennungs­gesuch einzureichen. Art. 142 Abs. 1 LwG räume dem Bun­de­srat die Möglichkeit ein, gänzlich auf die Aus­richtung von Beiträgen zu verzichten, selbst wenn eine Organisation vom Bundesamt anerkannt sei. Die Aner­ken­nung sei eine Bedingung für die Ausrichtung von Beiträgen. Die An­er­ken­nung einer Zuchtorganisation mache jedoch auch ohne Aus­richtung von Beiträgen Sinn: Der Export von Equiden zur Zucht in EU-Staaten, mit anschliessendem Eintrag in das entsprechende Zuchtbuch, sei einzig mög­lich, wenn das Zuchttier in einem Zuchtbuch einer seitens der Schweiz amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation oder in einer amtlichen Stelle der Schweiz einge­tragen sei. Weder der Ver­trauensschutz noch das Gebot der Rechtssicherheit stehe einer Än­de­rung des geltenden Rechts entgegen. Bei der Änderung von Art. 7 TZV sei eine minimale Voraussehbarkeit gegeben gewesen. Bei den Beiträgen handle es sich um Maximalbeiträge, die unterschritten oder auf de­ren Zu­sprechung verzichtet werden könne.

Die Vorinstanz habe die Kriterien für die Zuchtwertschätzung in der an­ge­foch­tenen Verfügung benannt. Beim Populationsgenetikmodell handle es sich nicht um eine Zuchtwertschätzung nach wissenschaftlich und inter­national anerkannten Methoden. Der Vorinstanz würden für die Zucht­po­pulation des Beschwerdeführers weder Informationen zu den ge­schätz­ten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissen­schaft­lich und international anerkannten Modell zur Zuchtwertschätzung vor­lie­gen. Das zur Zeit beste, wissenschaftlich und international anerkannte Verfahren zur Zuchtwertschätzung sei das BLUP-Verfahren. Der Beschwerdeführer führe kein eigenes Ursprungs­zucht­buch, das die im Anhang der Ent­schei­dung 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 unter Punkt 3 Bst. b de­fi­nier­ten Kriterien erfülle. Diese Grundsätze seien gestützt auf das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft (heute EU) vom 21. Juni 1999 über den Handel mit land­wirt­schaft­li­chen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) anwendbar. Bis anhin sei auch kein Antrag zur Führung des Ur­sprungs­zuchtsbuchs "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) gestellt worden. Die Vorinstanz ver­weist auf ihren E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer vom 14. De­zem­ber 2004, 4. und 7. Feb­ruar 2005; daraus gehe hervor, dass der Be­schwerdeführer dem Ursprungs­zucht­buch der Haflinger aus Südtirol folge und dies auf der EU-Liste der an­erkannten Pferdezucht­organi­sationen so dargestellt haben wollte. Über­dies habe der Parteivertreter des Be­schwer­de­führers mit Schreiben vom 11. August 2009 den B._______ angefragt, ein gemeinsames Ursprungs­zucht­buch für die Rasse "Haflinger (...)" zu führen. Da es vor­lie­gend nicht um die Ausrichtung von Bei­trä­gen nach Art. 16 TZV gehe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers, die Rasse "Haflinger" sei eine Schwei­zer Rasse, unbehelflich. Im Übrigen seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 TZV ohnehin nicht erfüllt, da die Rasse "Haflinger" ihren Ursprung nicht in der Schweiz habe und das erste Zuchtpferd erst 1952 in der Schweiz existierte.

D. Mit Replik vom 22. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner Auf­fas­sung zum anwendbaren Recht fest, wonach auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen sei. Mit der Anerkennung als Tier­zucht­or­gani­sation sei ausschliesslich die Beitragsberechtigung verbunden. Die von der Vorinstanz aufgeführten weiteren Wirkungen der amtlichen Aner­ken­nung einer Tierzuchtorganisation seien nicht relevant und bildeten ei­gent­liche Sonderfälle. Das Populationsgenetikmodell erfülle im Übrigen die Anfor­de­rungen nach Art. 5 TZV. Der Beschwerdeführer führe für die Rasse "Haflinger (...)" ein eigenes Ursprungs­zucht­buch.

E. Mit Verfügung vom 27. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, mögliche neutrale Experten zu benen­nen, die beurteilen könnten, ob das Populationsgenetikmodell des Be­schwer­deführers den Anforderungen einer Zuchtwertschätzung nach der Tierzuchtverordnung genüge bzw. ob der Beschwerdeführer ein Ur­sprungs­zuchtbuch im Sinne der Tierzuchtverordnung führe. Mit Schrei­ben vom 6. bzw. 11. Mai 2010 haben die Parteien mögliche Experten be­nannt.

F. Mit Duplik vom 20. Mai 2010 bringt die Vorinstanz vor, die zweijährige Über­gangsfrist nach Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch die Beiträge, die den anerkannten Organisationen gegen­über jährlich verfügt würden, und begründe somit keine Besitzstands­ga­rantie im Sinne eines bis Ende 2009 bestehenden Anspruchs auf Bei­träge. Der Entwurf, mit beabsichtigtem Datum des Inkrafttretens per 1. Ja­nuar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV sei den an­erkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Be­schwer­deführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Zuchtverbände seien somit nie im Glauben gelassen worden, sie hätten zwei Jahre Zeit für die Um­stellung auf das neue System der Zuchtwertschätzungen. Aus wissenschaftlicher Sicht existiere noch kein anderes statistisches Ver­fah­ren zur Zuchtwertschätzung als das BLUP-Verfahren. In der EU werde das BLUP-Verfahren ange­wandt. Dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Fr. 400.- pro registriertes und identifiziertes Fohlen ausbezahlt wor­den sei, liege daran, dass Art. 7 Abs. 3 TZV erst seit dem 1. Januar 2009 gelte und der Beschwerdeführer aufgrund der Übergangs­be­stim­mung (Art. 34 TZV) auch ohne Zuchtwertschätzung bis zum 31. De­zem­ber 2009 anerkannt worden sei. Überdies müsse eine Zuchtorganisation für deren Anerkennung nicht zwingend eine Zuchtwertschätzung durch­führen; es genüge auch eine genetische Bewertung nach Art. 2 Abs. 2 TZV. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sein Po­pulationsgenetikmodell den Anforderungen an eine Zuchtwert­schätzung genüge; somit könne er zu keiner Zeit Zuchtwerte ausweisen. Sofern der Beschwerdeführer ein Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haf­linger (...)" führen wolle, müsse er im Rahmen des Aner­ken­nungs­ver­fah­rens als Zuchtorganisation die Erfüllung der in der Ent­schei­dung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 fest­ge­hal­te­nen Grund­sätze darlegen. Die Rasse Haflinger gelte nicht als Schwei­zer Ras­se im Sinne der TZV.

G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände gegen die von der anderen Partei genannten Experten zu äussern und zu den vom Bun­des­verwaltungsgericht vorgeschlagenen Fragen Stellung zu nehmen bzw. diese zu ergänzen. Der Beschwerdeführer habe zudem sämtliche rele­van­ten Modelle und Daten einzureichen, die ein Experte für eine wissen­schaftliche Beurteilung benötige.

H. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2010, dass ihr einer der vom Beschwerdeführer genannten Experten nicht bekannt sei. Im Übri­gen äusserte sie keine Einwände. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 lehnte der Beschwerdeführer einen von der Vorinstanz vorgeschlagenen Ex­perten we­gen Befangenheit ab und hielt dafür, dass zwingend ein aus­ländischer Gutachter beauftragt werden müsse. Hinsichtlich des Fra­gen­katalogs ersuchte der Beschwerdeführer um eine terminologische An­pas­sung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 machte die Vorinstanz geltend, der An­trag des Beschwerdeführers auf einen auslän­di­schen Experten wider­spreche seinen ursprüngli­chen Vor­schlägen; die Tat­sache, dass die An­zahl Experten im Bereich der Pferdezucht klein sei, sei kein Grund, die vor­geschlagenen schwei­zerischen Experten auszu­schlies­sen. Für den Fall, dass das Gericht einen ausländischen Experten beiziehen wolle, schlug die Vorinstanz zwei weitere Personen vor. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Unterlagen ein, wies jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, sämtliches Material des Zuchtverbandes dem Gericht ein­zu­reichen (zu grosse Datenmenge, Vertraulichkeitsüberlegungen etc.); dem Ex­perten könnten vor Ort am Hauptsitz des Zuchtverbands sämtliche Do­kumente, elektronischen Datenträger und die Zuchtinfrastrukturen zu­gäng­lich ge­macht werden.

I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht C._______, (...), als Sachverständigen eingesetzt und mit einem Gut­achten zu folgenden Fragen beauftragt:

1. Was kennzeichnet eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung bei Equiden (konkret: Rassepferde wie Haflinger)?

2. Welches sind die für eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wertschätzung erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pfer­de?

3. Genügen die vom A._______ eingereichten Unterlagen, um daraus ge­sicherte Schätzungen zum Zuchtwert abzuleiten?

4. Genügt die vom A._______ verwendete Methode den An­­forde­rungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel?

5. Was sind die Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch bei Rasse­pfer­den, speziell bei Haflinger?

6. Was muss eine Zuchtorganisation vorkehren, damit bei ihr angenommen wer­den kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch?

7. Entspricht das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (...)" (Zucht­buch [...]) den unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zucht­organi­sation geführtes eigenes Urspruchs­zucht­buch?

J. Das Gutachten von C._______ ist am 10. August 2010 ein­ge­gangen (vgl. E. 4.3.1 sowie E. 5.2.1). Mit Stellungnahme vom 10. Sep­tem­ber 2010 hat sich der Beschwerde­führer zum Gutachten geäussert und eine Er­gän­zung des Gutachtens beantragt (vgl. E. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde erhoben werden. Demnach ist das Bundes­ver­waltungsgericht zur Beurtei­lung der vorlie­genden Streitsache zustän­dig (Art. 31, Art. 33 Bst. d des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ausnahmen im Sinne von Art. 32 VGG liegen keine vor.

1.2. A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei­ze­rischen Zivilge­setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 1 der Statuten vom 24. Januar 2009). Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be­schwer­deführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die An­for­de­rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils­voraus­setzungen lie­gen vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2).

Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang bzw. die Höhe der Beitragsbe­rech­tigung der 146 identifizierten und registrierten Fohlen. Die übrigen Beiträge an die Pferdezucht im Jahr 2009 werden nicht bestritten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vorliegend auf die TZV in der Fassung vom 1. Januar 2008 abzustellen. Bei Pferde­zucht­beiträgen handle es sich um Finanzhilfen, die nach dem­jeni­gen Recht beurteilt würden, welches im Zeitpunkt des Beginns der Aufgaben­er­füllung in Kraft gestanden habe. Als massgeblicher Zeitpunkt habe vorliegend der 1. Ja­nuar 2008 zu gelten. Auf diesen Zeitpunkt sei die total revidierte TZV vom 14. November 2007 in Kraft getreten, welche mittels der Übergangs­be­stim­mung von Art. 34 die bisherige Anerkennung von Tier­zucht­organi­sationen bis zum 31. Dezember 2009 sichere. Damit sei seine Besitz­stands­garantie geschaffen worden, die den nach bisherigem Recht aner­kannten Zuchtorganisationen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 unveränderte Zuchtbeiträge garantiere. Diese hätten per Stichtag 1. Januar 2008 Fr. 400.- betragen.

Die Vorinstanz legt dar, dass es vorliegend um die Ausrichtung von Bei­trägen für das Jahr 2009 gehe, weshalb die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) an­wendbar sei. Art. 34 TZV sichere einzig die Anerkennungsdauer, nicht jedoch Beiträge, die anerkannten Organisationen gegenüber jährlich ver­fügt würden.

3.1. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Er­füllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine da­von abweichende (Übergangs-)Regeleung getroffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Zucht­beiträge für das Jahr 2009, weshalb die in diesem Jahr geltenden Rechts­sätze anzuwenden sind.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass die TZV in der Fassung vom 12. November 2008 (in Kraft sei dem 1. Ja­nuar 2009) an­wendbar sei. Erlasse entfalten Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung; sie verpflichten den Einzelnen, sofern sie ordnungs­ge­mäss bekannt gemacht wurden (Art 8 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Aus Art. 36 des Sub­ventions­gesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), wonach Ge­suche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Ge­suchs­einreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zuge­sprochen wird (Bst. b), ergibt sich nichts Ab­weichendes. Die Beiträge an die Pferdezucht werden jeweils jährlich im Nachhinein zugesprochen; daher ist als Beginn der Aufgabenerfüllung vorliegend der 1. Januar 2009 anzusehen. Daran vermag auch die Übergangsbestimmung für aner­kannte Zucht­organi­sationen in Art. 34 TZV, wonach die Anerkennung der nach bisherigem Recht aner­kannten Zuchtorganisationen bis zum 31. De­zember 2009 gilt, nichts zu ändern, da nach dem klaren Wortlaut von Art. 34 TZV damit lediglich der Status einer anerkannten Zucht­organi­sation bis Ende 2009 gesichert worden ist (d.h. altrechtlich anerkannte Zucht­organisationen hatten erst per 2010 ein erneutes Aner­kennungs­gesuch einzureichen) und die Anerkennung an sich noch keine Beitrags­berechtigung begründet (vgl. Art. 1 Abs. 1 TZV; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts B-820/2010 vom 25. Januar 2011 E. 5). Daher ist vor­liegend die TZV in der im Beitragsjahr 2009 geltenden Fassung an­wend­bar.

3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schafft Art. 34 TZV keine Besitzstandsgarantie auf Erhalt von unveränderten Zuchtbeiträgen, vorliegend Fr. 400.-, für das Jahr 2009 (vgl. auch oben E. 3.1). Nach der Besitz­stands­garantie bleiben nach bis­he­ri­gem Recht erworbene Rechts­positio­nen weiterhin bestehen, obwohl diese dem neuen Recht nicht entsprechen (vgl. dazu Ueli Kieser, Be­sitz­stand, Anwartschaften und wohl­erworbene Rechte in der beruf­lichen Vor­sorge, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozial­ver­sicherung und be­rufliche Vorsorge [SZS] 43/1999, S. 290 ff., 294; Gutachten des Bundes­amtes für Justiz, veröffent­licht in: Verwaltungspraxis der Bun­des­behörden [VPB] 68.85, Ziff. 7). Dies­be­züg­lich begründet Art. 34 TZV keine Vertrauensgrundlage. Das Prinzip des Ver­trauensschutzes (Art. 9 der Bundes­ver­fassung der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Rechts­änderung nicht grund­sätzlich entgegen, ausser die zur Rechts­änderung zuständige Behörde habe den Weiterbestand des alten Rechts individuell zugesichert (BGE 128 II 112 E. 10b/aa), was vorliegend nicht zutrifft. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines gelten­den Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 134 I 23 E. 7.6; BGE 130 I 26 E. 8.1). Der Grundsatz des Ver­trauensschutzes kann dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispo­sitionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Darüber hinaus ist der Entwurf, mit be­ab­sichtig­tem Datum des Inkrafttretens per 1. Ja­nuar 2009, sowie der Kommentar zur Änderung der TZV den an­erkannten Zuchtorganisationen und damit auch dem Be­schwer­deführer am 10. Juli 2008 zur Konsultation gegeben worden. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen zum Bezug des maximalen Beitrags an die Pferdezucht für 146 identifizierte und re­gistrierte Fohlen nach der TZV erfüllt; die Vorinstanz hat dem Be­schwerde­führer lediglich die Hälfte des maximalen Beitrags zuge­spro­chen (vgl. E. 4.2).

4.1. Nach Art. 142 Abs. 1 Bst. a LwG kann der Bund den von ihm gemäss Art. 144 LwG anerkannten Organisationen für die Zuchtwertschätzung Beiträge ausrichten. Die Bei­träge werden gewährt, wenn die Züch­ter­schaft die zumutbaren Selbst­hilfe­massnahmen trifft, sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Mass­nahmen internationalen Normen ent­sprechen (Art. 143 LwG). Gestützt darauf und auf Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat die Tier­zucht­verordnung. Gemäss Art. 1 TZV können im Rahmen der be­willigten Kre­dite anerkannte Zucht­organi­sationen für tierzüchterische Mass­nahmen (u.a.) bei Equiden mit Beiträgen unterstützt werden.

Die Anerkennung des Beschwerdeführers als Zuchtorganisation gemäss Art. 144 LwG im Zeit­punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist vorliegend un­be­stritten.

4.2. Der Beitrag an die Pferdezucht beträgt pro identifiziertes und re­gistriertes Fohlen höchstens Fr. 400.- (Art. 7 Abs. 2 TZV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TZV wird je identifiziertes und registriertes Fohlen höchstens die Hälfte des Beitrags nach Abs. 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zucht­organisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.

4.3. Zum Begriff der Zuchtwertschätzung legt die TZV einzig in Art. 5 Abs. 1 fest, dass diese "nach wissen­schaftlich und international an­erkannten Methoden" zu erfolgen hat. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus­legung und Anwendung nach bundesgerichtlicher Recht­sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grund­sätzlich ohne Beschränkung der richter­lichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 135 II 384 E. 2.2, BGE 127 II 184 E. 5a). Ein unbestimmter Rechts­begriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechts­folge oder die Rechtsfolge selbst in offe­ner, unbestimmter Weise um­schreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Nach kon­stanter Praxis und Lehre ist jedoch bei der Über­prüfung der Auslegung und Anwendung von un­bestimmten Rechts­be­griffen in bestimmten Fällen eine gewisse Zu­rück­haltung zu üben. Der Verwaltungsbehörde ist na­ment­lich dann ein ge­wisser Beurteilungs­spiel­raum zuzugestehen, wenn es um die Beur­teilung von Spezialfragen geht, in denen sie über ein besonderes Fach­wissen verfügt. Hierbei kann den Rekursinstanzen zu­ge­billigt wer­den, nicht ohne Not von der Auffassung der Verwaltungs­behörde abzu­weichen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Der Rich­ter hat so lange nicht einzu­greifen, als die Auslegung der Verwal­tungs­behörde vertretbar erscheint und soweit diese die für den Entscheid wesentli­chen Gesichtspunkte geprüft und die erfor­derlichen Abklä­rungen umfas­send durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, BGE 127 II 184 E. 5a).

Vorliegend wurden die erforderlichen Abklärungen vom Bundesverwal­tungsgericht initiiert und zur Frage, was unter einer wissenschaftlich und international anerkannte Zuchtwertschätzung zu verstehen ist, ist ein Sach­verständigengutachten eingeholt worden (Fragen 1-4, vgl. Sachver­halt I.).

4.3.1. Der Gutachter führt zur Frage, was eine wissenschaftlich und inter­national anerkannte Zuchtwertschätzung bei Equiden kennzeich­net, unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz aus, dass in der Pferde­praxis der Begriff Zuchtwert häufig nicht als eine eindeu­ti­ge und absolut definierte Grös­se, basierend auf eindeutig de­fi­nier­ten Parametern usw., verwendet werde, son­dern unter Prak­tikern eine Mehr­fach­be­deu­tung habe, die teilweise stark subjektiv geprägt sei und einen imagi­nären Cha­rak­ter einschlies­se. Demgegenüber seien Zuchtwerte aus wissen­schaft­licher Sicht ein­deutig Resultate aus genau de­fi­nier­ten statistischen Mo­del­len. Der Prozess zur Bestimmung von Zucht­werten werde als Zucht­wertschät­zung bezeichnet und bein­halte (stark verein­facht) zwei Schritte: Die Be­stimmung der Erblichkeit und der Be­ziehungen zwischen den an Tie­ren erhobenen Merk­malen (z.B. Exterieur, Gänge, Reit- und Fahr­eigen­schaften, Turnierleistungen) mittels Verfahren aus der Varianz­ana­lyse und die Schätzung von Zuchtwerten mittels linearer, ge­mischter Modelle - BLUP-Ver­fahren - unter Verwendung der Infor­mationen aus dem ersten Schritt. Der Begriff des Zuchtwerts sei ein Mass für die er­war­tete mittlere Leistung von Nach­kommen eines bestimmten Tieres ver­glichen mit dem Popu­lations­mittel. Der Zuchtwert entspreche der doppel­ten Abweichung des erwarteten Mittel­­werts der Nachkommen vom Popu­lations­mittel. Wis­sen­schaftlich und internatio­nal anerkannt für die Zucht­wertschät­zungen seien statisti­sche Verfah­ren, welche die Tier­zucht­wissen­schaft in den letzten 100 Jah­ren erar­bei­tet, in unzähligen Studien geprüft, ge­sichert und durch ent­spre­chen­de Publikationstätigkeit zugäng­lich gemacht habe. Wissen­schaft­lich und international anerkannte Zucht­wert­schätzverfahren würden es erlauben, die an Tieren gemessenen Leis­tungs­unterschiede best­mög­lich in die Kategorien "umweltbedingt" und "genetisch bedingt" aufzu­trennen. Der Zuchtwert sei eine Grösse, die nicht direkt am Tier be­ob­acht­bar oder messbar sei, sondern über sta­tisti­sche Schätzverfah­ren er­mittelt werden müsse. Zuchtwerte dienten der Rangierung von Eltern­tie­ren, deren Selektion und der Anpaarung der Besten, im Sinne von "be­sitzen die besten Gene, die an Nachkommen weiter­gegeben wer­den können". Die Schätzverfahren mit BLUP hätten u.a. die Eigen­schaft, dass die resultierenden Zuchtwerte unabhängig von Ge­schlecht, Alter, An­paarung und allenfalls weiterer systematischer Ein­fluss­faktoren unter den evaluierten Tieren ver­gleich­bar seien. Dabei wür­den sämtliche Infor­ma­tionen von Verwandten miteinbezogen. BLUP wer­de seit rund 30 Jah­ren weltweit in der Nutztierzucht eingesetzt und gelte als Standard­verfahren. Es sei auch beim Pferd etabliert. In der Pferde­zucht existierten eine Viel­zahl von Disziplinen, Nutzungen und Kun­den­segmenten. Ent­sprechend vielfältig seien die Merkmale, die Pferde­zucht­organisationen in Abhängig­keit zu ihren Zuchtzielen und Kun­den­wün­schen an Rassetieren er­heben, züch­te­risch auswerten und nutz­bar ma­chen möch­ten. Der Gutachter schliesse aus der einschlägigen Literatur und den Angaben auf der Inter­net­seite des italienischen Haflingerzucht­ver­bandes, dass dieser die übli­che Methodik der Zuchtwertschätzung mittels BLUP-Verfahren anwende und nutze.

Der Gutachter legt weiter dar, dass die erforderlichen minimalen Daten über die jeweiligen Pferde für eine wissenschaftlich und international an­erkannte Zuchtwertschätzung (Frage 2) zwei Formen von Datentypen voraussetzten: die Abstammung der Tiere (Pedigree) und die Leistungs­merkmale (Phänotypen) und Effekte. Eine absolute Aussage bezüglich Datenumfang sei aber nicht möglich. Über die Eignung von Daten für die Zuchtwertschätzung müsse im Einzelfall, nach Prüfung der Datenqualität, entschieden werden. Letztlich hänge dies auch von den Erwartungen der Nutzer im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Aussagekraft der Zucht­wer­te ab.

Der Sachverständige geht davon aus, dass Beurteilungen von Pferden von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich vorliegen (Frage 3). Über den genauen Umfang und die Vollständigkeit der Daten dieser Be­urtei­lungen (seit wann?, wie viele Tiere insgesamt bis z.B. Dezem­ber 2009?, Anzahl Beurteilungen in welchen Alterskategorien?, eine oder mehrere Beurteilungen pro Pferd?, Beziehungen zwischen 1. und ev. 2. Be­urteilung?, welche zählt im Zuchtprogramm?), der Verteilung der No­ten­skala 0-10 (Normalverteilung?, Ausnutzung der Skala?), oder auch wo die Pferde wann durch wen beurteilt worden seien würden keine An­ga­ben vorliegen. Diese Angaben seien jedoch entscheidend für die Beur­teilung der Datenqualität und entsprechend für die Beurteilung, ob die Da­ten für eine Zuchtwertschätzung geeignet wären oder nicht. In den Ge­suchs­unter­lagen vom 24. November 2008 erwähne der Beschwerde­führer einen Tierbestand von 76 Hengsten und 325 Stuten; ob dieser der ge­sam­ten lebenden Zuchtpopulation Stand 2008 entspreche, wie diese Tie­re miteinander verwandt seien und über welche Alterskategorien sie sich verteilten gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Bis November 2008 seien 76 Hengste und 325 Stuten (Hengst/Stuten Verhältnis?, Anzahl Deck­hengste?, durchschnittliche Anzahl Nachkommen je Hengst?), auf­ge­teilt in drei Sektionen, im Herdebuch "(...)" registriert. In welcher Form (Datenbankstruktur) die Tiere und auch ihre zugehörigen Leis­tungen erfasst seien, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich seien die Anzahl Ahnen und die Vollständigkeit der Ab­stam­mungen in den Generationen 1, 2, 3, 4 usw. Diese Aspekte müssten im Einzelfall geprüft werden, um eine Beurteilung betreffend Eignung für die Zuchtwertschätzung zu ermöglichen. Aufgrund der vorliegenden An­ga­ben könne der Sachverständige deshalb nicht abschliessend beur­tei­len, ob die Qualität und Vollständigkeit der Daten sowie auch deren elek­tro­nische Verfügbarkeit den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung genügten. Die eher bescheidenen Tierzahlen deuteten jedoch darauf hin, dass erst über wenige Jahre Daten vorliegen würden und deshalb der Auf­bau einer Zuchtwertschätzung mit Zurückhaltung zu betrachten sei.

Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Methode den An­forderungen an eine wissenschaftlich und international anerkannte Zucht­wert­schätzung für das von ihm definierte Zuchtziel genügt (Frage 4), verweist der Gutachter auf die Ausführungen der Vor­instanz und ergänzt, dass die vorliegenden Unterlagen keine spezifischen methodischen An­ga­ben zur Zuchtwertschätzung enthalten würden. Das Beispiel "Zucht­wert - Zuchthengst Andiamo v. Allogéne" entspreche nicht einem Zucht­wert. Es handle sich dabei um Noten (Phänotypen) der Exterieur­be­ur­tei­lung in einer Nachkommengruppe des erwähnten Hengstes (Voll- oder Halbgeschwister?, alle Nachkommen dieses Hengstes oder nur eine Aus­wahl?). Die Verteilung sei sehr eng. Der Vergleich der Streuung der No­ten der Nachkommenbeurteilung in Bezug auf die ursprüngliche Noten­gebung beim Vater sei kein Zuchtwert; es seien Phänotypen von Pfer­den unterschiedlichen Geschlechts, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an möglicherweise unterschiedlichen Orten, von möglicherweise unter­schied­lichen Personen benotet worden seien. Die Frage müs­se aufgrund der Fakten verneint wer­den.

4.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten darauf, verschiedene Ergänzungen zu be­antragen (vgl. E. 6), und äussert sich zu den Ausführungen des Gut­achters lediglich dahingehend, dass es nach Sinn und Zweck der TZV auch Zuchtwertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tier­be­stände (wie Haflinger) ausgelegt seien. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

4.3.3. Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besonde­re Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Sachverhaltswürdigung erstattet (BGE 135 V 257 E. 3.3.1). Der das Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grund­­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in Bezug auf die Beurteilung Sachverständigengutachten relativiert. Der Richter darf bei vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Exper­ten abweichen, da der Experte über besondere Fachkenntnisse ver­fügt und es dessen Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen sind auf nachvollziehbare Weise zu begründen und sind demnach nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere In­dizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 175 E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine ergänzende Abklärung angeordnet werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; zur Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berück­sichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2).

4.3.4. Aus dem Gutachten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer erho­benen bzw. ausgewiesenen Werte Noten (auf einer Skala von 0-10) der Exterieur­beurteilung einer Nachkommengruppe sind und dass es sich dabei um Phänotypen (Erscheinungsbild, Summe aller Merkmale eines Organismus) handelt. Folglich bilden diese Werte lediglich eine "Vor­stufe" zur Ermittlung des wissenschaftlichen Zuchtwerts bzw. eine Da­ten­grund­lage (unter mehreren) für die Zuchtwertschätzung und die nachfolgende Selektion. Aus wissenschaftlicher Sicht sind Zuchtwerte Re­sultate aus genau definierten statistischen Modellen. Die Werte müss­ten mittels eines international anerkannten statistischen Verfahrens in einen Zuchtwert umgewandelt werden. Jedoch machen die zahl­reichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) deutlich, dass bereits die Datengrundlage sowie die genaue Bezeichnung bzw. Kennzeichnung der verwendeten Daten vorliegend lückenhaft sind. Die Daten erlauben es daher kaum, einen Zuchtwert mittels statistischem Verfahren zu ermitteln. Der Gutachter hat über­zeugend dargelegt, dass das Populationsgenetikmodell nicht dem internationalen und wissenschaftlich anerkannten Standard entspricht. Er hat sich auch mit dem wissenschaftlichen Schrifttum bzw. mit den von Fachleuten vertretenen wissenschaftlichen Auffassungen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen sind schlüssig und kön­nen widerspruchsfrei nachvollzogen werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2) vermag keine aus­reichenden Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen. Für kleinere Tierbestände sieht Art. 2 Abs. 2 TZV die Mög­lich­keit von genetischen Bewertungen nach Art. 5a TZV anstelle von Zuchtwert­schätzungen vor. Ob das Populationsgenetikmodell die Anfor­derungen an eine genetische Bewertung nach Art. 5a TZV erfüllt, ist vor­liegend jedoch nicht zu beurteilen.

4.3.5. Daher ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer für seine Zuchtpopulation weder Informationen zu den geschätzten genetischen Parametern noch zum verwendeten, wissen­schaftlichen und international anerkannten Modell zur Zuchtwert­schätzung dargelegt hat und das Populationsgenetikmodell keine Metho­de für die Zuchtwertschätzung darstellt. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Sach­ver­ständigen­gut­ach­tens abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2009 keine Zucht­wertschätzung nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat denn auch in der an­ge­fochtenen Verfügung sowie in ihren Stellungnahmen ausführlich dar­gelegt, welche Angaben zur Anerkennung einer Zuchtwertschätzung fehlen.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe für die Rasse "Haf­linger (...)" ein eigenes Ursprungszuchtbuch ("[...]") und erfülle damit die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 TZV. Dieses stehe neben den EU-Zuchtbüchern aus Italien, Österreich und Deutsch­land. Das geschlossene Ursprungszuchtbuch orientiere sich da­bei am Er­for­der­nis des 100 %-igen Reinbluts, lückenlos verfolgbar bis zum Rassen­be­gründer Hengst "Folie", geb. 1874 in ITA-Schluderns (Pro­vinz Bozen-Südtirol). Die Haflingerzucht in der Schweiz lasse sich im Übri­gen bis ins Jahr 1927 im Val Müstair und im Engadin zurückverfolgen; es hand­le sich mithin um eine Schweizer Rasse nach den Voraus­setzungen von Art. 16 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 TZV.

5.1. Hat die Zuchtorganisation, welche das Herde­buch über den Ursprung einer Rasse führt, in den Grundsätzen des Zucht­programms für diese Rasse weder Zuchtwertschätzungen noch ge­netische Bewertungen vor­ge­schrieben, so müssen weder Zucht­wert­schätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt wer­den (Art. 2 Abs. 3 TZV). Sie ist somit von der Durchführung einer Zuchtwertschätzung befreit.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 TZV können für die Erhaltung der Schweizer Ras­sen Beiträge ausgerichtet werden; als Schweizer Rasse gilt eine Rasse, die in der Schweiz ihren Ursprung hat oder für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird (Art. 16 Abs. 2 TZV).

5.2. Zum Begriff und den Anforderungen an ein Ursprungszuchtbuch ist ebenfalls ein Sach­ver­ständigengutachten eingeholt worden (Frage 5-7, vgl. Sachverhalt I.).

5.2.1. Der Sachverständige verweist zu den Anforderungen an ein Ur­sprungs­zuchtbuch bei Rassepferden, insbesondere bei Haflingern (Fra­ge 5), auf die Ausführungen der Vorinstanz und legt dar, dass die Vor­instanz ausführlich darauf hingewiesen habe, welche Anforderungen die EU an das Führen von Ursprungszuchtbüchern stelle und welche Equi­den­populationen in der Schweiz unter die Konvention über Bio­diversität fallen würden (Ursprung in der Schweiz, Herdebuch ab 1949). Derzeit erfülle nur der "Freiberger" diese Vor­ga­ben. Andere ursprüngliche Schwei­zer Equidenpopulationen ("Burgdorfer", "Erlen­ba­cher", "Ein­sied­ler") seien ausgestorben oder nicht als eigen­stän­di­ge Po­pu­lation zu betrachten. Vormals durch den Bund geförderte Ras­sen wie das Schwei­zer Warmblut, der Haflinger und die Hybriden Maultier und Maul­esel seien keine Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes und würden damit nicht unter die Konvention über Biodiversität fallen. Der Sach­verständige begründet eingehend, weshalb keine absolute Definition des Rasse­be­griffs möglich sei. Der Ursprung der Rasse Haflinger liege im Tirol und gehe auf den Gründerhengst "Folie" 1874 zurück. Sowohl Öster­reich als auch Italien beanspruchten die Verwaltung des Ur­sprungs der Rasse für sich. Die entsprechende geographische Region gehöre heute zu Italien, sei jedoch zum Zeitpunkt der Rassenbegründung Teil von Öster­reich-Ungarn gewesen. Einen Schweizer Ursprung der Rasse Haf­linger herlei­ten zu wollen, erscheine dem Sachverständigen aufgrund der vor­liegen­den Fakten weit hergeholt. Selbst wenn Haflinger im Kanton Graubünden vor 1949 gehalten und gezüchtet worden seien, habe die sys­tematische und vom Bund unterstützte Herdebuchzucht beim Haf­linger in der Schweiz erst in den 1950-iger Jahren begonnen. Tierzucht im engeren Sin­ne beinhalte das Management (Verwaltung und Steuerung des Zucht­pro­gramms) einer Population und nicht die Vermehrung einzelner Tiere im Rahmen züchterischer Aktivitäten einzelner Tierhalter. Andererseits sei die Nutztierrassenbildung kein abgeschlossener Prozess; die Entwicklung neuer Rassen sei möglich und somit auch die Erstellung neuer "Ur­sprungs­zuchtbücher" (z.B. der in Deutschland unter dem Namen "Edel­blut­haflinger" vermarktete Haflinger). Ob neue Rassen Schweizer Rassen im Sinne des Gesetzes werden könnten, sei durch die zuständige Be­hör­de zu klären. Im Falle der Haflingerpopulation des Beschwerde­führers scheine aber offensichtlich, dass es sich um eine mit den Haf­linger­populationen im Ursprungsgebiet lückenlos verwandte Population auf schwei­zerischem Staatsgebiet handle. Die Pferde im Herdebuch (...) und (...) des Beschwerdeführers seien somit aus Sicht des Sachver­stän­di­gen nicht als eigenständige neue Rasse mit eigenem, historisch herleit­ba­rem Ursprungszuchtbuch zu betrachten.

Zur Frage, was eine Zuchtorganisation vorkehren muss, damit bei ihr angenommen werden kann, diese führe ein eigenes Ursprungszuchtbuch (Frage 6) führt der Gutachter aus, dass grundsätzlich jede Person eine Nutztierrasse kreieren könne. Es existierten auch beim Pferd Beispiele von Rassenbildungen aus den letzten Jahren. Herdebuchordnung und Zucht­programm bestimmten, welche Tiere zur Rasse gehörten und wel­che nicht. Ob diese neuen Rassen je den Status einer "historischen" Ras­se mit Ursprung in einem bestimmten Land und einer bestimmten Region gemäss Biodiversitätskonvention erlangen könnten und damit letztlich in den Genuss staatlicher Förderung kämen, müsse von der zuständigen Be­hörde abgeklärt werden. Momentan scheine die TZV diese Möglichkeit nicht vorzusehen, denn die Festlegung auf Ursprung einer Rasse in der Schweiz mit Herdebuch seit mindestens 1949 schliesse die Neubildung einer Schweizer Rasse aus, obwohl dies rein züchterisch grundsätzlich jeder­zeit möglich wäre.

Das Ursprungszuchtbuch "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) erfülle die unter Frage 5 und 6 erfragten Anforderungen an ein von der Zucht­organisation geführtes eigenes Ursprungszuchtbuch auf­grund der vor­liegen­den Fakten nicht (Frage 7). Der Sachverständige schätze den Beschwerdeführer, bzw. dessen Zuchtbücher (...) und (...) als "Tochter­organisation" der für die Ras­se Haflinger zuständigen Urspungs­organi­sation ein. Analoge "Tochter­organisationen" scheine es für Haf­linger derzeit in mehr als 60 Ländern zu geben.

5.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Ausführungen des Sachverständigen; die Vorinstanz liess sich ebenfalls nicht ver­neh-men.

5.2.3. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass das Ur­sprungs­zuchtbuch "Haflinger (...)" (Zuchtbuch [...]) die Anforderungen an ein von der Zuchtorganisation ge­führtes eigenes Ursprungszuchtbuch nicht erfüllt. Seine Ausführungen sind schlüs­sig und können wider­spruchsfrei nachvollzogen werden. Die Vor­instanz hat in ihren Stellung­nahmen vom 16. März und vom 20. Mai 2010 ausführlich dargelegt, was der Beschwerdeführer im Rah­men des An­er­ken­nungs­verfahrens als Zuchtorganisation vorzukehren hat, um mit einem eigenen Ursprungs­zuchtbuch für die Rasse "Haflinger (...)" (Zucht­buch [...]) als anerkannt zu gelten und nach welchen Grund­sätzen dieses auszugestalten ist (Ab­stammungs­auf­zeich­nung; Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch er­fassten Zucht­population; Kennzeichnung von Equiden; Definition der grund­legenden Zuchtziele; Unterteilung des Zuchtbuchs in Ab­schnitte, falls Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder einge­schrie­bene Equiden nach verschiedenen Kriterien eingestuft werden; Ahnen­reihen, die er­for­der­lichenfalls in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern einge­schrieben sind). Der Be­schwerde­führer hat zudem nicht substantiiert, in­wiefern sein Ursprungs­zucht­buch den von der Vor­instanz dargelegten Grundsätzen entspreche bzw. die Voraus­setzungen an ein eigenes Ur­sprungs­zuchtbuch erfülle. Die Anwend­barkeit der dar­ge­leg­ten Grund­sätze, die auf der Entscheidung 92/353/EWG basieren bzw. in deren An­hang (Punkt 3 Bst. b) aufgeführt sind, wird vom Be­schwerde­führer auch nicht bestritten.

Es ist als erstellt zu betrachten, dass die Rasse Haflinger nicht als Schwei­zer Rasse im Sinne von Art. 16 Abs. 2 TZV gilt, da, wie der Sach­verständige eingehend dargelegt hat, vor 1949 kein Herdebuch für diese Ras­se in der Schweiz geführt worden ist und die Rasse ihren Ursprung nachweislich nicht in der Schweiz hat. Zudem ist aus einem E-Mail-Ver­kehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer aus den Jah­ren 2004 und 2005 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Ur­sprungs­zuchtbuch der Haflinger aus dem Südtirol, Italien, folgt und dies so auf der EU-Liste der anerkannten Pferdezuchtorganisationen dar­ge­stellt haben wollte.

5.3. Der Beschwerdeführer führt somit kein Ursprungszuchtbuch ge­mäss Art. 2 Abs. 3 TZV und ist daher nicht von der Durchführung einer Zucht­wertschätzung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g TZV) befreit, um Beiträge nach Art. 7 Abs. 2 in vollem Umfang (Fr. 400.-) zu erhalten. Darüber hinaus ist die Voraussetzung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ge­züch­te­ten Rasse um eine Schweizer Rasse nach Art. 16 Abs. 2 TZV handelt, nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 TZV keine Beiträge ausgerichtet werden können. Die dies­be­züg­liche Rüge erweist sich als unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer beantragt, das Sachverständigengutachten sei be­züglich der Frage 3 zu ergänzen, welche der Experte unvollständig be­ant­wortet habe, da er nicht beim Beschwerdeführer vor Ort war, um die ent­sprechenden Unterlagen einzusehen. Der Sachverständige sei zu einem Vorortbesuch zu verpflichten und gestützt auf die gewonnen Er­kenn­tnisse sei das Gutachten zu ergänzen. Der Gutachter habe weiter ergänzend Auskunft darüber zu geben, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(...)" tätig gewesen sei. Für diesen habe der Sach­verständige kürzlich eine BLUP-Zucht­wert­schätzung durchgeführt (die entsprechenden Unterlagen seien bei der Vor­instanz und beim Experten zu edieren); deren Kosten würden bei Fr. 50'000-100'000.- liegen. Der Verdacht liege nahe, dass sich der Ex­per­te nur deshalb für das in der Schweiz aufgrund der allgemein sehr geringen Tier­bestände praktisch nicht durchführbare und damit ungenaue BLUP-Ver­fahren ausspreche, weil es ihm und seiner Institution, welche als einzige auf diesem Gebiet in der Schweiz tätig sei, lukrative BLUP-Zucht­wert­schätzungsaufträge sichere. Der Gutachter habe sich schliess­lich zum Umstand zu äussern, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tier­zucht­verordnung auch Zucht­wertschätzungsmethoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, aus­gelegt seien.

6.1. Die Parteien haben sich sowohl zur Person des Sachverständigen als auch zu den dem Sachverständigen gestellten Fragen äussern kön­nen (Art. 58 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Weiter haben sie die Gelegenheit erhalten, sich zum Inhalt des Gut­ach­tens zu äussern (Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Verfahrens­be­stim­mungen sind somit eingehalten worden und dem Sachverständigen­gut­achten kommt daher volle Beweiskraft zu. Nach dem oben Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, nach­voll­zieh­bar und schlüssig ist (vgl. E. 4.3.4 f. sowie E. 5.2.3). Eine er­gän­zen­de Abklärung muss vom Gericht nur dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Richtig­keit des Gutachtens bestehen (vgl. E. 4.3.3 mit Hin­weisen). Das Gericht hat den Beschwerdeführer auf­ge­fordert, sämtliche rele­van­ten Modelle und Daten einzureichen, die ein Ex­perte für eine wissen­schaftliche Be­ur­tei­lung benötigt (vgl. Sachverhalt G.). Daraufhin hat der Beschwerde­führer erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, sämtli­ches Material des Zucht­verbandes einzureichen (viel zu grosse Daten­menge, Ver­trau­lich­keits­überlegungen). Er reichte jedoch "verschiedene Doku­men­te" ein, "welche dem gerichtlichen Experten für die wissen­schaft­liche Beurteilung der Zuchtwertschätzung sowie des Ur­sprungs­zucht­buchs dienen". Die urteilende Behörde kann von einem be­antragten Beweismittel dann ab­sehen, wenn bereits Feststehendes be­wiesen wer­den soll, wenn zum Vor­aus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er­kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfü­gen­de Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sach­kunde aus­reichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3). Inwiefern eine Er­gänzung des Gutachtens zum selben Thema durch einen Vorortbesuch einen Erkenntnis­gewinn bringen könnte, ist mit Blick auf die zahl­reichen vom Gutachter aufgeworfenen Fragen (vgl. E. 4.3.1 zu Frage 3 und 4) und die Schlussfolgerung, dass bereits die Daten­grundlage vorliegend lücken­haft ist, nicht er­sichtlich. Der Be­schwerdeführer war verpflichtet, dem Gutachter alle für die Begutachtung notwendigen Unterlagen zu liefern. Jedenfalls vermag die pauschale Be­rufung auf eine gros­se Datenmenge und auf Vertraulichkeits­über­legungen die Ein­reichung von mutmasslich unvollständigen Dokumenten nicht zu rechtfertigen. Auf die Einholung eines ergänzenden Gutachtens ist daher zu ver­zichten.

6.2. Im Übrigen wurde der Sachverständige (auch) vom Beschwerde­führer ex­plizit vorgeschlagen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Gelegen­heit, Einwendungen gegen den in Aussicht genommenem Sach­verständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP). Solange keine Aus­stands­gründe nach Art. 58 BZP i.V.m. Art. 34 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegen, ist es nicht an­ge­zeigt, dass der Gutachter informiert, inwiefern er in den letzten Jahren für den Konkurrenzverband "(...)" tätig ge­wesen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit des Sach­ver­ständigen.

6.3. Bezüglich der beantragten Ergänzung zum Umstand, dass es nach dem Sinn und Zweck der Tier­zucht­verordnung auch Zucht­wert­schätzungs­methoden geben müsse, die auf kleinere Tierbestände, wie diejenigen der Rasse Haflinger, ausgelegt seien, ist der Be­schwer­de­führer auf Art. 2 Abs. 2 TZV zu verweisen. Die Ansicht des Gutachters hierzu vermag in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsfragen keinen Er­kennt­nis­gewinn zu bringen.

6.4. Die Anträge des Beschwerdeführers auf die obengenannten Ergän­zungen des Sachverständigengutachtens werden daher abge­wiesen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200.- pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000.- pro Jahr (vgl. Sach­ver­halt A.) nach Art. 13 Abs. 1 TZV erreicht ist und die übrigen Beiträge nicht bestritten sind (vgl. E. 2), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 gestützt auf die genannten Normen zu Recht Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 32'460.- ausgerichtet. Die Beschwerde er­weist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer­den auf Fr. 1'200.- festgesetzt und mit dem am 15. März 2010 ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver­rechnet. Eine Partei­entschädigung wird nicht zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Die Kosten des Sachverständigengutachtens in der Höhe von Fr. 2'000.- bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt (Art. 20 Abs. 1 VKGE). Vorliegend hat das Gericht mit dem Sach­ver­ständigen ein maximales Kostendach von Fr. 2'000.- vereinbart, welches den Parteien mitgeteilt wurde. Die Kosten des Sachverständigengut­ach­tens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Be­schwer­deführer vollumfänglich unterlegen ist, dem Beschwerdeführer auf­zu­er­legen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2010-01-06/41/zin; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts­ur­kunde)

-

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger

Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. März 2011