Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog im Zeitraum zwischen März 2020 und März 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 220'767.90. A.a Am 12. Mai 2025 führte die Ernst & Young AG als externe Prüfstelle im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) beim Beschwerdeführer eine Arbeitgeberkontrolle durch und überprüfte die geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit. Dabei stellte sie fest, dass keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden konnte und in den Abrechnungsperioden Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 einzelne Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden unberücksichtigt geblieben waren. A.b Mit Revisionsverfügung vom 11. Juni 2025 erkannte die Vorinstanz den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung teilweise ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von Fr. 53'006.45. A.c Mit Einsprache vom 14. Juli 2025 und ergänzender Eingabe vom 21. August 2025 beantragten der Beschwerdeführer und B._______ den Verzicht auf die Rückerstattung der ausbezahlten Fr. 53'006.45. B. Mit Entscheid vom 23. September 2025, trat die Vorinstanz auf die Einsprache von B._______ nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 2), bestätigte die Rückforderung von Fr. 53'006.45 (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Modalitäten der Rückerstattung (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Antrag um Rückforderung der umstrittenen Fr. 53'006.45 sei gutzuheissen. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG).
E. 1.3 Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Begründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BVGer A-2783/2022 vom 1. März 2024 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer beantragt die «Gutheissung» des Antrags um Rückforderung der umstrittenen Fr. 53'006.45. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass er sich gegen die Rückforderung wendet und deren Aufhebung anstrebt.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich inhaltlich allein gegen die Rückerstattungsverpflichtung. Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des Einspracheentscheids (das Nichteintreten auf die Beschwerde von B._______ und die Regelung der Rückzahlungsmodalitäten) werden nicht beanstandet. Die angefochtene Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von Fr. 53'006.45 setzt sich zusammen aus Fr. 1'665.15 für drei Monate (Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021), in welchen einzelne Feiertage in den jeweiligen Abrechnungsperioden bei der Berechnung der Sollstunden unberücksichtigt geblieben waren, sowie aus Fr. 51'341.30 aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen konnte. Für diejenigen Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen verzichtete die Vorinstanz trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf eine Aberkennung des Anspruchs.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die fehlende Vorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle vor, der Mitarbeiter C._______ sei bis zu seinem Tod im Juni 2022 für die Abwicklung der Kurzarbeit und damit auch für die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden zuständig gewesen. Die entsprechenden Unterlagen habe C._______ während der Corona-Pandemie aufgrund der behördlichen Massnahmen bei sich zu Hause aufbewahrt, da er seine Tätigkeit weitgehend im Homeoffice ausgeübt habe; Kopien in den Geschäftsräumlichkeiten hätten nicht bestanden. Nach dem Tod von C._______ habe die Polizei dessen Wohnung versiegelt. Dem Beschwerdeführer sei trotz entsprechender Anfragen kein Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. zu den dort aufbewahrten Unterlagen gewährt worden. Aus diesem Grund habe er die betreffenden Unterlagen im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 12. Mai 2025 nicht vorlegen können. Unter diesen Umständen wäre die kontrollierende Behörde gehalten gewesen zu intervenieren, nachdem dem Beschwerdeführer der Zugang zu den geschäftsrelevanten Unterlagen faktisch verwehrt worden sei.
E. 2.3 Die Vorinstanz wendet ein, es erscheine zwar nicht unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur Wohnung des verstorbenen verantwortlichen Mitarbeiters zeitweise verwehrt gewesen sei. Indessen seien zwischen dem Todeszeitpunkt und der Arbeitgeberkontrolle fast drei Jahre vergangen, ohne dass die erforderlichen Unterlagen erhältlich gemacht worden seien. Dass der Zugang zur Wohnung bzw. zu physischen oder elektronischen Unterlagen über Jahre hinweg unmöglich geblieben sei, erscheine unwahrscheinlich. Es sei zudem nicht Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die fehlenden Unterlagen von Amtes wegen zu suchen; vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, diese zu beschaffen.
E. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
E. 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (BGE 150 V 249 E. 3.1.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2).
E. 3.2.1 Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung, feststellen (BGE 150 V 249 E. 5.1.2). Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3.1). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen (wie Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst) überprüfbar sind (Urteil des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1).
E. 3.2.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten fortlaufend festgehalten werden. Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt. Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3.2 m.H.).
E. 3.2.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des BVGer B-6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.4.3). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 f. und E. 5.2; Urteil B-6131/2024 E. 4.4.3).
E. 3.2.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von einzelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten aufweist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.2.4). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 OR (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden; es galten dieselben Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10).
E. 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren liegt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend für den geltend gemachten Arbeitsausfall, bei der Leistungsansprecherin (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 230). Zwar muss die Behörde bei begründeten Zweifeln beispielsweise am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.4 m.H.).
E. 3.4.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich um eine Generalklausel, die immer dann herangezogen werden kann, wenn die Pflichten in den Einzelgesetzen (bspw. im AVIG) nicht explizit ausgeführt werden (Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 28 N 21). Dabei fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen in Betracht (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4 m.H.). Die Folgen der Verletzung sind in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelt (Aktenentscheid oder Nichteintreten). Die Mitwirkung stellt, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der sozialversicherungsrechtlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen dar (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4; vgl. auch Pärli/Kunz, BSK ATSG, Art. 28 N 14).
E. 3.4.2 Bei Kurzarbeitsentschädigung werden Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch gewährt und ein gründliches Beweisverfahren findet erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle statt (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass die Blätter der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich am Kontrolltermin vorgelegt werden (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 5.3.3; vgl. oben E. 3.2.3).
E. 4.1 Die Arbeitszeitkontrolle für den Bezugszeitraum März 2020 bis März 2022 wurde an der Arbeitgeberkontrolle unbestrittenermassen nicht vorgelegt. Im Sozialversicherungsverfahren sind Versicherte und ihre Arbeitgeber gehalten, aktiv an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die anspruchsrelevanten Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen. Werden entscheidwesentliche Unterlagen nicht beigebracht, obwohl sie sich im Verantwortungsbereich der leistungsansprechenden Partei befinden, darf die Verwaltung gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. oben E. 3.4.1). Die daraus resultierende Beweislosigkeit geht zulasten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.3; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.8.3).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtvorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle vorbringt, der Zugang zu den Unterlagen sei infolge des Todes des verantwortlichen Mitarbeiters im Juni 2022 nicht möglich gewesen, betrifft dies trotz dieses tragischen Ereignisses die betriebsinterne Organisation. Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeitszeitkontrolle so auszugestalten, dass das Kontrollorgan in die Lage versetzt wird, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können. Organisatorische Mängel oder der Ausfall einzelner Schlüsselpersonen fallen in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und vermögen das Nachweiserfordernis nicht zu relativieren. Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass auch andere betriebsinterne Umstände - wie etwa die Entsorgung von Arbeitszeitnachweisen (vgl. Urteil des BVGer B-1097/2024 vom 30. Juli 2025 E. 2.12 ff.), die Vernichtung von Originalbelegen nach digitaler Übertragung (Urteile des BVGer B-188/2010 vom 2. März 2011 E. 3.5 ff. und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.6 ff.) oder der Verlust von Unterlagen während eines Umzugs (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 5.3) - die fehlende Kontrollierbarkeit nicht zu rechtfertigen vermögen und zur Rückerstattung der Kurzarbeitsentschädigung führen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines vorübergehenden Hindernisses - zumutbar gewesen, die erforderlichen Unterlagen nachträglich zu sichern oder wiederzubeschaffen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die betriebliche Arbeitszeitkontrolle nach der Rechtsprechung nur dann beweistauglich ist, wenn sie täglich fortlaufend und zeitgleich geführt wurde und ihre Authentizität jederzeit überprüfbar ist. Nachdem die Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht vorgelegt wurde und die Unterlagen bis heute nicht beigebracht werden konnten, ist weder erstellt noch überprüfbar, ob überhaupt ein rechtsgenügendes Zeiterfassungssystem bestand.
E. 4.3 Mangels Vorlage einer solchen Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ist die Bestimmbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht gewährleistet. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der entsprechende Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 51'341.30 entfällt, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung in Höhe von Fr. 1'665.15, begründet mit der Nichtberücksichtigung einzelner Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche diese Berechnung als fehlerhaft erscheinen liessen. Die Kürzung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 53'006.45 nicht erstellt sind.
E. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Urteile des BGer 8C_407/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.1 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG.
E. 5.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitgeberkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grund-sätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.2).
E. 5.3 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.3; Diana Oswald, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N 72).
E. 5.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.4). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von insgesamt Fr. 53'006.45 für den Zeitraum März 2020 bis März 2022 ergibt sich zum einen aus der Nichtberücksichtigung einzelner Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden in drei Abrechnungsperioden (Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021) und zum anderen aus der Nichtvorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle. Letzteres führt dazu, dass die Bestimmbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht gewährleistet ist. Somit fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in dieser Höhe (vgl. BGE 150 V 249 E. 6). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 53'006.45 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'100.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt: - der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7870/2025 Urteil vom 17. März 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______,Inhaber des Einzelunternehmens [...], vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, vertreten durch die RechtsanwälteProf. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Bratschi AG, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog im Zeitraum zwischen März 2020 und März 2022 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 220'767.90. A.a Am 12. Mai 2025 führte die Ernst & Young AG als externe Prüfstelle im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) beim Beschwerdeführer eine Arbeitgeberkontrolle durch und überprüfte die geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit. Dabei stellte sie fest, dass keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorgelegt werden konnte und in den Abrechnungsperioden Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 einzelne Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden unberücksichtigt geblieben waren. A.b Mit Revisionsverfügung vom 11. Juni 2025 erkannte die Vorinstanz den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung teilweise ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von Fr. 53'006.45. A.c Mit Einsprache vom 14. Juli 2025 und ergänzender Eingabe vom 21. August 2025 beantragten der Beschwerdeführer und B._______ den Verzicht auf die Rückerstattung der ausbezahlten Fr. 53'006.45. B. Mit Entscheid vom 23. September 2025, trat die Vorinstanz auf die Einsprache von B._______ nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 2), bestätigte die Rückforderung von Fr. 53'006.45 (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Modalitäten der Rückerstattung (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Antrag um Rückforderung der umstrittenen Fr. 53'006.45 sei gutzuheissen. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Begründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BVGer A-2783/2022 vom 1. März 2024 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer beantragt die «Gutheissung» des Antrags um Rückforderung der umstrittenen Fr. 53'006.45. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass er sich gegen die Rückforderung wendet und deren Aufhebung anstrebt. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich inhaltlich allein gegen die Rückerstattungsverpflichtung. Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des Einspracheentscheids (das Nichteintreten auf die Beschwerde von B._______ und die Regelung der Rückzahlungsmodalitäten) werden nicht beanstandet. Die angefochtene Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von Fr. 53'006.45 setzt sich zusammen aus Fr. 1'665.15 für drei Monate (Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021), in welchen einzelne Feiertage in den jeweiligen Abrechnungsperioden bei der Berechnung der Sollstunden unberücksichtigt geblieben waren, sowie aus Fr. 51'341.30 aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorlegen konnte. Für diejenigen Mitarbeitenden und Monate mit nachweislich vollständigen Arbeitsausfällen verzichtete die Vorinstanz trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf eine Aberkennung des Anspruchs. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die fehlende Vorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle vor, der Mitarbeiter C._______ sei bis zu seinem Tod im Juni 2022 für die Abwicklung der Kurzarbeit und damit auch für die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden zuständig gewesen. Die entsprechenden Unterlagen habe C._______ während der Corona-Pandemie aufgrund der behördlichen Massnahmen bei sich zu Hause aufbewahrt, da er seine Tätigkeit weitgehend im Homeoffice ausgeübt habe; Kopien in den Geschäftsräumlichkeiten hätten nicht bestanden. Nach dem Tod von C._______ habe die Polizei dessen Wohnung versiegelt. Dem Beschwerdeführer sei trotz entsprechender Anfragen kein Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. zu den dort aufbewahrten Unterlagen gewährt worden. Aus diesem Grund habe er die betreffenden Unterlagen im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 12. Mai 2025 nicht vorlegen können. Unter diesen Umständen wäre die kontrollierende Behörde gehalten gewesen zu intervenieren, nachdem dem Beschwerdeführer der Zugang zu den geschäftsrelevanten Unterlagen faktisch verwehrt worden sei. 2.3 Die Vorinstanz wendet ein, es erscheine zwar nicht unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur Wohnung des verstorbenen verantwortlichen Mitarbeiters zeitweise verwehrt gewesen sei. Indessen seien zwischen dem Todeszeitpunkt und der Arbeitgeberkontrolle fast drei Jahre vergangen, ohne dass die erforderlichen Unterlagen erhältlich gemacht worden seien. Dass der Zugang zur Wohnung bzw. zu physischen oder elektronischen Unterlagen über Jahre hinweg unmöglich geblieben sei, erscheine unwahrscheinlich. Es sei zudem nicht Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die fehlenden Unterlagen von Amtes wegen zu suchen; vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, diese zu beschaffen. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.2 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (BGE 150 V 249 E. 3.1.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2). 3.2.1 Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung, feststellen (BGE 150 V 249 E. 5.1.2). Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3.1). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar, wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen (wie Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst) überprüfbar sind (Urteil des BGer 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1). 3.2.2 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden einzelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten fortlaufend festgehalten werden. Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand erfasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt. Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.3.2 m.H.). 3.2.3 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des BVGer B-6131/2024 vom 4. März 2025 E. 4.4.3). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 f. und E. 5.2; Urteil B-6131/2024 E. 4.4.3). 3.2.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von einzelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten aufweist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.2.4). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 OR (Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden; es galten dieselben Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10). 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren liegt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend für den geltend gemachten Arbeitsausfall, bei der Leistungsansprecherin (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 230). Zwar muss die Behörde bei begründeten Zweifeln beispielsweise am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 3.4 m.H.). 3.4 3.4.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich um eine Generalklausel, die immer dann herangezogen werden kann, wenn die Pflichten in den Einzelgesetzen (bspw. im AVIG) nicht explizit ausgeführt werden (Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 28 N 21). Dabei fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen in Betracht (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4 m.H.). Die Folgen der Verletzung sind in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelt (Aktenentscheid oder Nichteintreten). Die Mitwirkung stellt, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der sozialversicherungsrechtlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen dar (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.4; vgl. auch Pärli/Kunz, BSK ATSG, Art. 28 N 14). 3.4.2 Bei Kurzarbeitsentschädigung werden Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch gewährt und ein gründliches Beweisverfahren findet erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle statt (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 4.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass die Blätter der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich am Kontrolltermin vorgelegt werden (Urteil des BVGer B-1932/2025 vom 22. August 2025 E. 5.3.3; vgl. oben E. 3.2.3). 4. 4.1 Die Arbeitszeitkontrolle für den Bezugszeitraum März 2020 bis März 2022 wurde an der Arbeitgeberkontrolle unbestrittenermassen nicht vorgelegt. Im Sozialversicherungsverfahren sind Versicherte und ihre Arbeitgeber gehalten, aktiv an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die anspruchsrelevanten Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen. Werden entscheidwesentliche Unterlagen nicht beigebracht, obwohl sie sich im Verantwortungsbereich der leistungsansprechenden Partei befinden, darf die Verwaltung gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. oben E. 3.4.1). Die daraus resultierende Beweislosigkeit geht zulasten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.3; Urteil des BVGer B-2827/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.8.3). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtvorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle vorbringt, der Zugang zu den Unterlagen sei infolge des Todes des verantwortlichen Mitarbeiters im Juni 2022 nicht möglich gewesen, betrifft dies trotz dieses tragischen Ereignisses die betriebsinterne Organisation. Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeitszeitkontrolle so auszugestalten, dass das Kontrollorgan in die Lage versetzt wird, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können. Organisatorische Mängel oder der Ausfall einzelner Schlüsselpersonen fallen in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und vermögen das Nachweiserfordernis nicht zu relativieren. Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass auch andere betriebsinterne Umstände - wie etwa die Entsorgung von Arbeitszeitnachweisen (vgl. Urteil des BVGer B-1097/2024 vom 30. Juli 2025 E. 2.12 ff.), die Vernichtung von Originalbelegen nach digitaler Übertragung (Urteile des BVGer B-188/2010 vom 2. März 2011 E. 3.5 ff. und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.6 ff.) oder der Verlust von Unterlagen während eines Umzugs (Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2025 E. 5.3) - die fehlende Kontrollierbarkeit nicht zu rechtfertigen vermögen und zur Rückerstattung der Kurzarbeitsentschädigung führen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines vorübergehenden Hindernisses - zumutbar gewesen, die erforderlichen Unterlagen nachträglich zu sichern oder wiederzubeschaffen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die betriebliche Arbeitszeitkontrolle nach der Rechtsprechung nur dann beweistauglich ist, wenn sie täglich fortlaufend und zeitgleich geführt wurde und ihre Authentizität jederzeit überprüfbar ist. Nachdem die Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht vorgelegt wurde und die Unterlagen bis heute nicht beigebracht werden konnten, ist weder erstellt noch überprüfbar, ob überhaupt ein rechtsgenügendes Zeiterfassungssystem bestand. 4.3 Mangels Vorlage einer solchen Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ist die Bestimmbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht gewährleistet. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der entsprechende Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 51'341.30 entfällt, ist daher nicht zu beanstanden. 4.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung in Höhe von Fr. 1'665.15, begründet mit der Nichtberücksichtigung einzelner Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche diese Berechnung als fehlerhaft erscheinen liessen. Die Kürzung ist daher nicht zu beanstanden. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 53'006.45 nicht erstellt sind. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Urteile des BGer 8C_407/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.1 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. 5.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitgeberkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grund-sätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.2). 5.3 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.3; Diana Oswald, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N 72). 5.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.4). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von insgesamt Fr. 53'006.45 für den Zeitraum März 2020 bis März 2022 ergibt sich zum einen aus der Nichtberücksichtigung einzelner Feiertage bei der Berechnung der Sollstunden in drei Abrechnungsperioden (Juni 2020, Dezember 2020 und Januar 2021) und zum anderen aus der Nichtvorlage einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle. Letzteres führt dazu, dass die Bestimmbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht gewährleistet ist. Somit fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in dieser Höhe (vgl. BGE 150 V 249 E. 6). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 53'006.45 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3858/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'100.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Das Urteil wird mitgeteilt:
- der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...]