Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette
Sachverhalt
A. Gestütz auf einen Pachtvertrag aus dem Jahre 1984 übertrug die Erstinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 ein Milchkontingent in der Höhe von 16'136 kg vom Vater des Beschwerdeführers 1, dem Verpächter, auf den Pächter, den Vater des Beschwerdegegners. In der Folge traten der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer 1 als Pächter und Verpächter in die Rechtsstellung ihrer Väter ein. Mit Schreiben vom 14. März 1989 kündigte der Beschwerdeführer 1 das Pachtverhältnis auf den 31. März 1990 und schlug gleichzeitig vor, einen neuen Pachtvertrag von vorerst zweijähriger Dauer abzuschliessen. Am 26. Juni 1999 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Beschwerdegegner als Pächter bereit erklärte, "das Milchkontingent bei Pachtende zurückzugeben; mit der Möglichkeit, es zu mieten". Mit Schreiben vom 24. März 2001 kündigte der Beschwerdeführer 1 diesen Vertrag auf den 31. März 2002. Die Kündigung enthielt folgenden Vermerk: "Das zugehörige Milchkontingent geht an den Verpächter zurück. Es kann durch den bisherigen Pächter gemietet werden." In der Folge gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 das Pachtland zurück, weigerte sich jedoch, bei der Rückübertragung des Milchkontingents mitzuwirken. Deshalb beschritt der Beschwerdeführer 1 den Gerichtsweg. Mit Appellationsurteil vom 12. März 2004 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdegegner, die Erstinstanz zu ersuchen, sein Milchkontingent im Sinne einer endgültigen Übertragung um 16'136 kg zu kürzen und das Kontingent des Beschwerdeführers 1 um dieselbe Menge zu erhöhen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum wurde verpflichtet, nach erfolgter endgültiger Übertragung bei der Erstinstanz das Gesuch zu stellen, das in Frage stehende Kontingent im Sinne einer nicht endgültigen Übertragung wieder auf den Beschwerdegegner zurück zu übertragen. Zudem wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 einen "Pachtzins" von Fr. 2'100.- pro Jahr auszurichten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 bestätigte das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) auf Anfrage des Beschwerdeführers 1, dass das in Frage stehende Kontingent nach einer einjährigen Vermietung an den Beschwerdegegner keiner Beschränkung nach Milchkontingentierungsverordnung unterliege. Das Kontingent könne nach der Rückübertragung auf den Beschwerdeführer 1 einem anderen Produzenten verkauft werden. Ein entsprechender Übertragungsvertrag könne bereits abgeschlossen werden. Die definitive Übertragung des Kontingents sei jedoch frühestens auf den 1. Mai 2005 möglich. Am 20. Mai 2004 (am 25. Mai 2004 bei der Erstinstanz eingegangen) richtete der Beschwerdegegner folgendes Schreiben an die Erstinstanz: "Rückübertragung Milchkontingent Dieses Urteil vom 12. März 2004 vom Obergericht sollte man umsetzen, obwohl der Kläger X._______, ... , kein Milchproduzent ist und war." Mit Entscheid vom 9. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Endgültige Übertragung" das Kontingent von 16'136 kg vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 mit folgender Begründung: "Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004 angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen." Mit Entscheid vom 19. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Vermietung" dasselbe Kontingent vom Beschwerdeführer 1 wieder auf den Beschwerdegegner zurück: "Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004 angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen. *So bezeichnete befristete Übertragungen gelten nur für das Milchjahr 2004/05, d.h. ohne erneuten Entscheid fällt das gemietete Kontingent ab 1. Mai 2005 zurück." Auf Erkundigungen der Familie des Beschwerdegegners führte der Sekretär der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2004 aus, die Erstinstanz dürfe das Kontingent (auf den 1. Mai 2005) nicht auf den Beschwerdegegner zurück übertragen, da jener keinen Betrieb bewirtschafte, den ökologischen Leistungsausweis nicht erbringen könne und kein Milchvieh halte. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 19. Juli 2004 sei jedoch unnütz, da der Beschwerdegegner das in Frage stehende Kontingent im Milchjahr 2004/05 voll nutzen könne: "Eine Beschwerde könnte allenfalls in einem Jahr erforderlich werden, wenn die Administrationsstelle das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf den Vermieter rücküberträgt und Ihr Kontingent um die entsprechende Menge kürzt, weil sie allenfalls von falschen Voraussetzungen ausgeht oder nicht alle Entscheidungsgrundlagen beschafft hat gemäss Weisung Ziffer 2.1 bis 2.4 Buchstabe a-d zu Art. 3a MKV." Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 kündigte der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner auf den 30. April 2005: "Hiermit kündige ich Dir die Milch-Kontingentsmiete von 16136 kg gemäss Entscheid des MVW vom 19. Juli 2004 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2005. Das Milchkontingent geht an mich zurück." Am 29. November 2004 schlossen der Beschwerdeführer 1 als Kontingentsabgeber und der Beschwerdeführer 2 als Kontingentsübernehmer einen "Vertrag über die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen (Kauf)" in der Höhe von 16'136 kg. Darin wurde vereinbart, dass die Übertragung des Kontingents ab 1. Mai 2005 in Kraft treten solle. Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 kürzte die Erstinstanz unter dem Titel "Rücknahme der Vermietung" das Kontingent des Beschwerdegegners um 16'136 kg und erhöhte das Kontingent des Beschwerdeführers 1 um dieselbe Menge mit folgender Begründung: "Gemäss Entscheid vom Vorjahr wird die befristete Übertragung von Milchkontingentsmengen (Vermietung) für 2004/05 (1. Mai 2004 - 30. April 2005) zurückübertragen." Ebenfalls mit Entscheid vom 15. Juli 2005 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Endgültige Übertragung" dieselbe Kontingentsmenge vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit der Begründung: "Gemäss eingereichtem Vertrag über die endgültige Übertragung vom Milchkontingent (Verkauf) wird die vertraglich festgelegte Kontingentmenge übertragen. Der Entscheid gilt unter dem Vorbehalt, ... und der Entscheid bei der Gegenpartei in Rechtskraft erwächst." Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents auf den Beschwerdeführer 1 erhob der Beschwerdegegner am 12. August 2005 Beschwerde bei der Vorinstanz. Er brachte vor, er habe das gepachtete Land dem Beschwerdeführer 1 im Vertrauen darauf zurückgegeben, dass er das Milchkontingent in Zukunft weiter mieten könne. Dies sei ihm zugesichert worden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom 12. März 2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart, weiterhin zu vermieten. Mit Entscheid vom 3. November 2006 (versandt am 22. Dezember 2006) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut. Sie bestätigte die Rückübertragung des Kontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 und hob die endgültige Übertragung des Milchkontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 durch Entscheid vom 15. Juli 2005 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Kontingent unterstehe den Einschränkungen für die Weiterübertragung nach Milchkontingentierungsverordnung. Die Erstinstanz habe das Kontingent zwar nur für die Dauer einer Kontingentsperiode vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdegegner übertragen. Indessen sei der Beschwerdegegner, der das Kontingent vor dem 1. Mai 2005 während mindestens zweier Jahre vom Beschwerdeführer 1 gepachtet habe, den langjährigen Mietern gleichzustellen und zu schützen. Obwohl er der Rückübertragung des Kontingents auf den Beschwerdeführer 1 zugestimmt habe, sei er stets an einer Weiterführung des Vertrags interessiert gewesen. Deshalb könne die Tatsache, dass er den Entscheid vom 19. Juli 2004 nicht angefochten habe, nicht als Kündigung des Mietvertrags aufgefasst werden. Die Erstinstanz habe die gemäss Weisungen zur Milchkontingentierungsverordnung erforderlichen Unterlagen nicht eingesehen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 am 30. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid vom 3. November 2006 sei insoweit aufzuheben, als er den Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 aufhebe; der Entscheid vom 15. Juli 2005 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgültige Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer 1 den Vertrag vom 24. März 2001 bereits per 31. Mai 2002 gekündigt habe. Dementsprechend hätte ihm der Beschwerdegegner das Kontingent lange vor dem Inkrafttreten der Schranken der Weiterübertragung am 1. Mai 2004 endgültig zurück übertragen müssen. Zu jenem Zeitpunkt hätte einem Verkauf des Kontingents an einen Dritten nichts entgegen gestanden. Dass zwischenzeitlich eine neue Regelung in Kraft getreten sei, könne dem Beschwerdeführer 1 nicht entgegen gehalten werden. Die zeitliche Verzögerung sei Folge der Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner, die die Einleitung des Zivilverfahrens erst erforderlich gemacht habe. Die strittige Kontingentsübertragung auf den Beschwerdeführer 2 sei vom Wortlaut der Milchkontingentierungsverordnung und der Auskunft des Bundesamts vom 5. Mai 2004 gedeckt. Selbst wenn sich diese Auskunft als unrichtig erwiese, sei der Beschwerdeführer 1 in seinem Vertrauen darauf zu schützen. Indem die Vorinstanz auf das Auskunftsschreiben des Bundesamts nicht eingegangen sei, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er brachte vor, gemäss Urteil des Obergerichts hätte die Erstinstanz das Kontingent im Entscheid vom 19. Juli 2004 nicht nur für das Milchjahr 2004/05, sondern unbefristet - nicht endgültig - auf ihn übertragen müssen. Das Gericht sei nämlich von einem unbefristeten Pachtverhältnis ausgegangen. Der unbefristete Charakter der Übertragung gehe im Übrigen auch aus der Kündigung vom 24. März 2001 hervor. Das Pachtverhältnis habe vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2005 gedauert. Damit sei die Kontingentsübertragung einer mehrjährigen Übertragung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 habe während der fraglichen Periode keine Milch produziert. Was das Schreiben des Bundesamts vom 5. Mai 2004 angehe, so sei darin nur die Frage beantwortet, ob dem Beschwerdeführer 1 nach einer einjährigen, nicht endgültigen Übertragung des Kontingents erlaubt sei, dieses an einen Dritten weiter zu veräussern. Isoliert betrachtet, sei die Frage richtig beantwortet, nicht aber im Lichte des Gerichtsurteils. Der Sekretär der Vorinstanzr habe dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Juli 2004 von einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 abgeraten und erklärt, er müsse erst rechtliche Schritte unternehmen, wenn die Erstinstanz das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf den Vermieter zurück übertrage. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 12. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer 1 könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Inhalt seiner Anfragen an das Bundesamt nicht bekannt sei. Damit sei nicht erstellt, ob der Sachverhalt darin richtig und vollständig dargestellt worden sei oder nicht. Weiter sei den Betroffenen auf Grund der Rechtskraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 signalisiert worden, dass eine Unsicherheit hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit bestehe. Schliesslich sei zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit bisher getroffenen und nicht rückgängig zu machenden privatrechtlichen Dispositionen, die gestützt auf altes Recht getätigt worden seien, Vorrang vor dem Vertrauensschutz zukomme. Mit Replik vom 13. April 2007 brachten die Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe in seinem Urteil weder in den Erwägungen noch im Dispositiv festgehalten, dass es sich bei der fraglichen Kontingentsübertragung um eine unbefristete, nicht endgültige Übertragung handeln müsse. Nachdem das Obergericht von einem Pachtverhältnis ausgegangen sei, das jederzeit habe aufgelöst werden können, habe der Beschwerdeführer 1 den Vertrag auf den 30. April 2005 gekündigt. Entsprechend habe er bei der Erstinstanz auch nur eine befristete, nicht endgültige Kontingentsübertragung beantragt und den Beschwerdegegner vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber in Kenntnis gesetzt. Trotzdem habe der Beschwerdegegner weder gegen das Gerichtsurteil noch gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 Rechtsmittel ergriffen. Die Behauptung, dass das Bundesamt vor Verfassen seiner Auskunft vom 5. Mai 2004 das Urteil des Obergerichts nicht konsultiert habe, entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Bundesamt das Urteil mit Fax vom 1. April 2004 zugestellt. Auch im Begleitbrief sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdegegner das fragliche Kontingent bereits seit mehreren Jahren im Besitz gehabt habe. Aufgrund der Auskunft des Bundesamts habe der Beschwerdeführer 1 durch den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beschwerdeführer 2 nicht ohne Nachteil wieder gut zu machende Dispositionen getätigt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass sich ein Bürger auf Auskünfte verlassen könne, die er von einer zuständigen Behörde erhalte. Die persönliche Auffassung des Sekretärs der Vorinstanz könne für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sein. In seiner Duplik vom 18. Mai 2007 brachte der Beschwerdegegner vor, das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 sei weder zum Zeitpunkt des Urteils noch zum Zeitpunkt der Kontingentsübertragung durch die Erstinstanz gekündigt gewesen. Die Kündigung habe der Beschwerdeführer 1 erst am 11. Oktober 2004 ausgesprochen. Die Tatsache, dass er den Vertrag gekündigt habe, belege, dass der Beschwerdeführer 1 selbst von einer unbefristeten Übertragung ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2005 einen Pachtzins ausgerichtet. Damit habe es sich eindeutig um eine mehrjährige Nutzung des Kontingents gehandelt. Der Beschwerdeführer 1 räume in der Replik ein, dass er bei der Erstinstanz ein Gesuch um eine einjährig befristete Übertragung gestellt habe. Über dieses Vorhaben habe er den Beschwerdegegner nicht in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdegegner habe den Entscheid der Erstinstanz vom 19. Juli 2004 nur deshalb nicht angefochten, weil er vom Sekretär der Vorinstanz entsprechend beraten worden sei. Das Bundesamt nehme in seinem Schreiben nur zu der Frage Stellung, ob das Kontingent "nach einer einjährigen Vermietung" weiter übertragen werden könne. Was gelte, wenn das Kontingent mehrjährig vom selben Produzenten genutzt worden sei, werde nicht ausgeführt. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 auf Grund der Auskunft des Bundesamts nicht wieder gut zu machende Dispositionen getätigt habe. Standardverträge zur endgültigen Übertragung von Kontingenten enthielten nämlich einen Passus, wonach den Parteien keine Ansprüche gegeneinander erwüchsen, falls die Administrationsstelle die Übertragung nicht vornehmen könne und der Übertragungsvertrag dahinfalle. Auf Grund der Erfahrung sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer einen solchen Standardvertrag unterzeichnet hätten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 äusserte sich das Bundesamt als Fachbehörde zum Verfahren. Es führte aus, die im angefochtenen Entscheid vom 15. Juli 2005 enthaltene Mitteilung, wonach gemäss Entscheid vom Vorjahr die Rückübertragung erfolge, betreffe ausschliesslich den Vollzug der im Vorjahresentscheid bereits verfügten Rückübertragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1. Diese Rückübertragung nach Ablauf des Milchjahres 2004/05 habe die Erstinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 19. Juli 2004 endgültig und rechtskräftig entschieden. Deshalb hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2005 nicht eintreten dürfen. Was die Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit Entscheid vom 15. Juli 2005 angehe, so sei diese von den Parteien nicht angefochten worden und damit nicht rechtshängig. Sie sei somit nicht Streitgegenstand, und eine Überprüfung und allfällige Aufhebung rechtfertigten sich nicht. Der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Punkt aufzuheben. Die Rechtskraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 beträfen jeweils ausschliesslich und ausdrücklich den Entscheid der Gegenpartei und keine weiteren Entscheide. Diese Vorbehalte könnten auch auf indirektem Weg keine Überprüfung der Kontingentsübertragung vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 zur Folge haben. Diese hätte damals angefochten werden müssen. Mit Schreiben vom 16. August 2007 liess sich der Beschwerdegegner unaufgefordert zur Stellungnahme des Bundesamts vernehmen. Er brachte vor, die Folgerung des Bundesamts, wonach dem Entscheid vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Kontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 keine eigene Wirkung zuzuerkennen sei, sei falsch. Die Erstinstanz habe das Kontingent des Beschwerdegegners zu Unrecht gekürzt, da es an dem gemäss konstanter Rechtsprechung erforderlichen Antrag des Beschwerdegegners und Kontingentsinhabers gefehlt habe. Zudem habe die Erstinstanz das Urteil des Obergerichts falsch umgesetzt. Weiter verstosse die Auffassung, dass es sich beim Entscheid vom 15. Juli 2005 um eine reine Vollzugsmeldung ohne Verfügungscharakter handle, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stelle für den Bürger eine Vertrauensgrundlage dar, und dem Beschwerdegegner dürften daraus keine Nachteile erwachsen. Zu beachten sei, dass der Fehler einerseits bei der Erstinstanz liege und andererseits der beratende Sekretär der Vorinstanz eine Falschauskunft erteilt habe.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird nur teilweise gutgeheissen.
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung vom 3. November 2006. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer beantragen, die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgültige Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Der Beschwerdegegner beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006, dessen Dispositiv wie folgt lautet:
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit es um die Frage der endgültigen Übertragung des Kontingents von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 geht. 2. Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind zwei Verfügungen der Erstinstanz, beide mit Datum vom 15. Juli 2005, aber an unterschiedliche Adressaten gerichtet: Eine erste Verfügung unter dem Titel "Rücknahme der Vermietung", adressiert an den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdegegner, sowie eine zweite Verfügung unter dem Titel "Endgültige Übertragung", adressiert an die Beschwerdeführer 1 und 2. Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 3. November 2006 sind einerseits die Bestätigung der Verfügung der Erstinstanz betreffend Rückübertragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 und andererseits die Aufhebung der Verfügung betreffend endgültiger Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2.
E. 2 Der Entscheid der Administrationsstelle des Milchverbandes Winterthur vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents von Z. um 16'136 kg und Übertragung derselben Menge auf X._______ wird bestätigt. Dagegen wird der Entscheid vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents von X._______ um 16'136 kg und endgültige Übertragung derselben Menge auf Y. Aufgehoben.
E. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 25 VRPG).
E. 2.2 Der Beschwerdegegner, Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, brachte in seiner Beschwerde vom 12. August 2005 vor, er habe das gepachtete Land dem Beschwerdeführer 1 im Vertrauen darauf zurückgegeben, dass er das Milchkontingent in Zukunft weiter mieten könne. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom 12. März 2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart, weiterhin zu vermieten. Sinngemäss beantragte der Beschwerdegegner vor der Vorinstanz damit nur die Aufhebung der (auch) an ihn adressierten Verfügung vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents von ihm auf den Beschwerdeführer 1. Die Weiterübertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 im weiteren Entscheid der Erstinstanz mit Datum vom 15. Juli 2005 beanstandete der Beschwerdegegner dagegen nicht. Damit war im vorinstanzlichen Verfahren nur die Verfügung vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents Anfechtungs- und Streitgegenstand. Unter Ziffer 2 ihres Entscheids hielt die Vorinstanz denn entsprechend Folgendes fest: "Er beantragt sinngemäss, dass X._______ seiner Verpflichtung nachzukommen habe, ihm das Kontingent längerfristig zu vermieten." Trotzdem befand die Vorinstanz nicht nur über die vom Beschwerdegegner beanstandete Kontingentsrückübertragung, sondern hob zudem auch die endgültige Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 auf. Damit hat sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise über die Begehren der beschwerdeführenden Partei ausgedehnt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid vom 3. November 2006 in Bezug auf die Aufhebung der endgültigen Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 aufzuheben, womit der diesbezügliche Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 in Rechtskraft erwächst.
E. 3 Der Beschwerdeführer 1 beantragt, ihm sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die volle, der Kostennote seines Rechtsvertreters entsprechende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 zuzusprechen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer 1, dem damaligen Beschwerdegegner, eine um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.75 zu. Zur Begründung führte sie aus, der (damalige) Beschwerdeführer dringe mit seinem Anliegen zu einem kleinen Teil durch. Hätte die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht unzulässigerweise auf die Frage der Weiterübertragung des Milchkontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 ausgedehnt, wäre der damalige Beschwerdeführer mit seinen Begehren vollumfänglich unterlegen, und der Beschwerdeführer 1 hätte als obsiegende Partei des Verfahrens gegolten. Deshalb ist dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdegegners die volle, von der Vorinstanz auf Fr. 811.15 festgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen, die ohne weiteres als angemessen anzusehen ist (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK Bundesgerichtsgesetz BGG, Bern, 2007, Rz. 37 zu Art. 68).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006 ist insoweit aufzuheben, als damit der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 und die endgültige Übertragung derselben Kontingentsmenge auf den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wird.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gelten der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 als teilweise obsiegende Partei. Deshalb sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Da die Vorinstanz den Streitgegenstand auf unzulässige Weise ausgedehnt hat, sind dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters gemäss Art. 10 VGKE zu bemessen. Im vorliegenden Fall haben die obsiegenden Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt). Da die Vorinstanz die entstandenen Kosten verursacht hat, ist den Beschwerdeführern die Parteientschädigung in ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Bundesamts für Landwirtschaft - als für die Vorinstanz zuständige Bundesbehörde - zuzusprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-577/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Dispositiv
- Auf das Begehren, die Kürzung des Kontingents vom Beschwerdegegner um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sei zu bestätigen, wird nicht eingetreten.
- Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz insoweit aufgehoben, als damit der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 und die endgültige Übertragung derselben Kontingentsmenge auf den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wird.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
- Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Bundesamts für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 811.15 zu entrichten.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben; Beilagen: 2 Rückerstattungsformulare und Beschwerdebeilagen); - dem Beschwerdegegner (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück); - der Vorinstanz (Ref-Nr. 27/05; Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück); - der Erstinstanz (Einschreiben, Vernehmlassungsbeilagen zurück), und mitgeteilt: - dem Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Fabia Bochsler Versand: 31. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung II B-784/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2008 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Ronald Flury und Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler. Parteien
1. X._______, Beschwerdeführer 1
2. Y._______, Beschwerdeführer 2, gegen Z._______, Beschwerdegegner, sowie Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost, Erstinstanz, und Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkon-tingentierung, Vorinstanz; Gegenstand Milchkontingentierung. Sachverhalt: A. Gestütz auf einen Pachtvertrag aus dem Jahre 1984 übertrug die Erstinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 ein Milchkontingent in der Höhe von 16'136 kg vom Vater des Beschwerdeführers 1, dem Verpächter, auf den Pächter, den Vater des Beschwerdegegners. In der Folge traten der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer 1 als Pächter und Verpächter in die Rechtsstellung ihrer Väter ein. Mit Schreiben vom 14. März 1989 kündigte der Beschwerdeführer 1 das Pachtverhältnis auf den 31. März 1990 und schlug gleichzeitig vor, einen neuen Pachtvertrag von vorerst zweijähriger Dauer abzuschliessen. Am 26. Juni 1999 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Beschwerdegegner als Pächter bereit erklärte, "das Milchkontingent bei Pachtende zurückzugeben; mit der Möglichkeit, es zu mieten". Mit Schreiben vom 24. März 2001 kündigte der Beschwerdeführer 1 diesen Vertrag auf den 31. März 2002. Die Kündigung enthielt folgenden Vermerk: "Das zugehörige Milchkontingent geht an den Verpächter zurück. Es kann durch den bisherigen Pächter gemietet werden." In der Folge gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 das Pachtland zurück, weigerte sich jedoch, bei der Rückübertragung des Milchkontingents mitzuwirken. Deshalb beschritt der Beschwerdeführer 1 den Gerichtsweg. Mit Appellationsurteil vom 12. März 2004 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdegegner, die Erstinstanz zu ersuchen, sein Milchkontingent im Sinne einer endgültigen Übertragung um 16'136 kg zu kürzen und das Kontingent des Beschwerdeführers 1 um dieselbe Menge zu erhöhen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum wurde verpflichtet, nach erfolgter endgültiger Übertragung bei der Erstinstanz das Gesuch zu stellen, das in Frage stehende Kontingent im Sinne einer nicht endgültigen Übertragung wieder auf den Beschwerdegegner zurück zu übertragen. Zudem wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 einen "Pachtzins" von Fr. 2'100.- pro Jahr auszurichten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 bestätigte das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) auf Anfrage des Beschwerdeführers 1, dass das in Frage stehende Kontingent nach einer einjährigen Vermietung an den Beschwerdegegner keiner Beschränkung nach Milchkontingentierungsverordnung unterliege. Das Kontingent könne nach der Rückübertragung auf den Beschwerdeführer 1 einem anderen Produzenten verkauft werden. Ein entsprechender Übertragungsvertrag könne bereits abgeschlossen werden. Die definitive Übertragung des Kontingents sei jedoch frühestens auf den 1. Mai 2005 möglich. Am 20. Mai 2004 (am 25. Mai 2004 bei der Erstinstanz eingegangen) richtete der Beschwerdegegner folgendes Schreiben an die Erstinstanz: "Rückübertragung Milchkontingent Dieses Urteil vom 12. März 2004 vom Obergericht sollte man umsetzen, obwohl der Kläger X._______, ... , kein Milchproduzent ist und war." Mit Entscheid vom 9. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Endgültige Übertragung" das Kontingent von 16'136 kg vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 mit folgender Begründung: "Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004 angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen." Mit Entscheid vom 19. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Vermietung" dasselbe Kontingent vom Beschwerdeführer 1 wieder auf den Beschwerdegegner zurück: "Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004 angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen. *So bezeichnete befristete Übertragungen gelten nur für das Milchjahr 2004/05, d.h. ohne erneuten Entscheid fällt das gemietete Kontingent ab 1. Mai 2005 zurück." Auf Erkundigungen der Familie des Beschwerdegegners führte der Sekretär der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2004 aus, die Erstinstanz dürfe das Kontingent (auf den 1. Mai 2005) nicht auf den Beschwerdegegner zurück übertragen, da jener keinen Betrieb bewirtschafte, den ökologischen Leistungsausweis nicht erbringen könne und kein Milchvieh halte. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 19. Juli 2004 sei jedoch unnütz, da der Beschwerdegegner das in Frage stehende Kontingent im Milchjahr 2004/05 voll nutzen könne: "Eine Beschwerde könnte allenfalls in einem Jahr erforderlich werden, wenn die Administrationsstelle das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf den Vermieter rücküberträgt und Ihr Kontingent um die entsprechende Menge kürzt, weil sie allenfalls von falschen Voraussetzungen ausgeht oder nicht alle Entscheidungsgrundlagen beschafft hat gemäss Weisung Ziffer 2.1 bis 2.4 Buchstabe a-d zu Art. 3a MKV." Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 kündigte der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner auf den 30. April 2005: "Hiermit kündige ich Dir die Milch-Kontingentsmiete von 16136 kg gemäss Entscheid des MVW vom 19. Juli 2004 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2005. Das Milchkontingent geht an mich zurück." Am 29. November 2004 schlossen der Beschwerdeführer 1 als Kontingentsabgeber und der Beschwerdeführer 2 als Kontingentsübernehmer einen "Vertrag über die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen (Kauf)" in der Höhe von 16'136 kg. Darin wurde vereinbart, dass die Übertragung des Kontingents ab 1. Mai 2005 in Kraft treten solle. Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 kürzte die Erstinstanz unter dem Titel "Rücknahme der Vermietung" das Kontingent des Beschwerdegegners um 16'136 kg und erhöhte das Kontingent des Beschwerdeführers 1 um dieselbe Menge mit folgender Begründung: "Gemäss Entscheid vom Vorjahr wird die befristete Übertragung von Milchkontingentsmengen (Vermietung) für 2004/05 (1. Mai 2004 - 30. April 2005) zurückübertragen." Ebenfalls mit Entscheid vom 15. Juli 2005 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel "Endgültige Übertragung" dieselbe Kontingentsmenge vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit der Begründung: "Gemäss eingereichtem Vertrag über die endgültige Übertragung vom Milchkontingent (Verkauf) wird die vertraglich festgelegte Kontingentmenge übertragen. Der Entscheid gilt unter dem Vorbehalt, ... und der Entscheid bei der Gegenpartei in Rechtskraft erwächst." Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents auf den Beschwerdeführer 1 erhob der Beschwerdegegner am 12. August 2005 Beschwerde bei der Vorinstanz. Er brachte vor, er habe das gepachtete Land dem Beschwerdeführer 1 im Vertrauen darauf zurückgegeben, dass er das Milchkontingent in Zukunft weiter mieten könne. Dies sei ihm zugesichert worden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom 12. März 2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart, weiterhin zu vermieten. Mit Entscheid vom 3. November 2006 (versandt am 22. Dezember 2006) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut. Sie bestätigte die Rückübertragung des Kontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 und hob die endgültige Übertragung des Milchkontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 durch Entscheid vom 15. Juli 2005 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Kontingent unterstehe den Einschränkungen für die Weiterübertragung nach Milchkontingentierungsverordnung. Die Erstinstanz habe das Kontingent zwar nur für die Dauer einer Kontingentsperiode vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdegegner übertragen. Indessen sei der Beschwerdegegner, der das Kontingent vor dem 1. Mai 2005 während mindestens zweier Jahre vom Beschwerdeführer 1 gepachtet habe, den langjährigen Mietern gleichzustellen und zu schützen. Obwohl er der Rückübertragung des Kontingents auf den Beschwerdeführer 1 zugestimmt habe, sei er stets an einer Weiterführung des Vertrags interessiert gewesen. Deshalb könne die Tatsache, dass er den Entscheid vom 19. Juli 2004 nicht angefochten habe, nicht als Kündigung des Mietvertrags aufgefasst werden. Die Erstinstanz habe die gemäss Weisungen zur Milchkontingentierungsverordnung erforderlichen Unterlagen nicht eingesehen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 am 30. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid vom 3. November 2006 sei insoweit aufzuheben, als er den Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 aufhebe; der Entscheid vom 15. Juli 2005 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgültige Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer 1 den Vertrag vom 24. März 2001 bereits per 31. Mai 2002 gekündigt habe. Dementsprechend hätte ihm der Beschwerdegegner das Kontingent lange vor dem Inkrafttreten der Schranken der Weiterübertragung am 1. Mai 2004 endgültig zurück übertragen müssen. Zu jenem Zeitpunkt hätte einem Verkauf des Kontingents an einen Dritten nichts entgegen gestanden. Dass zwischenzeitlich eine neue Regelung in Kraft getreten sei, könne dem Beschwerdeführer 1 nicht entgegen gehalten werden. Die zeitliche Verzögerung sei Folge der Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner, die die Einleitung des Zivilverfahrens erst erforderlich gemacht habe. Die strittige Kontingentsübertragung auf den Beschwerdeführer 2 sei vom Wortlaut der Milchkontingentierungsverordnung und der Auskunft des Bundesamts vom 5. Mai 2004 gedeckt. Selbst wenn sich diese Auskunft als unrichtig erwiese, sei der Beschwerdeführer 1 in seinem Vertrauen darauf zu schützen. Indem die Vorinstanz auf das Auskunftsschreiben des Bundesamts nicht eingegangen sei, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er brachte vor, gemäss Urteil des Obergerichts hätte die Erstinstanz das Kontingent im Entscheid vom 19. Juli 2004 nicht nur für das Milchjahr 2004/05, sondern unbefristet - nicht endgültig - auf ihn übertragen müssen. Das Gericht sei nämlich von einem unbefristeten Pachtverhältnis ausgegangen. Der unbefristete Charakter der Übertragung gehe im Übrigen auch aus der Kündigung vom 24. März 2001 hervor. Das Pachtverhältnis habe vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2005 gedauert. Damit sei die Kontingentsübertragung einer mehrjährigen Übertragung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 habe während der fraglichen Periode keine Milch produziert. Was das Schreiben des Bundesamts vom 5. Mai 2004 angehe, so sei darin nur die Frage beantwortet, ob dem Beschwerdeführer 1 nach einer einjährigen, nicht endgültigen Übertragung des Kontingents erlaubt sei, dieses an einen Dritten weiter zu veräussern. Isoliert betrachtet, sei die Frage richtig beantwortet, nicht aber im Lichte des Gerichtsurteils. Der Sekretär der Vorinstanzr habe dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Juli 2004 von einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 abgeraten und erklärt, er müsse erst rechtliche Schritte unternehmen, wenn die Erstinstanz das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf den Vermieter zurück übertrage. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 verzichtete die Erstinstanz auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 12. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer 1 könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Inhalt seiner Anfragen an das Bundesamt nicht bekannt sei. Damit sei nicht erstellt, ob der Sachverhalt darin richtig und vollständig dargestellt worden sei oder nicht. Weiter sei den Betroffenen auf Grund der Rechtskraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 signalisiert worden, dass eine Unsicherheit hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit bestehe. Schliesslich sei zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit bisher getroffenen und nicht rückgängig zu machenden privatrechtlichen Dispositionen, die gestützt auf altes Recht getätigt worden seien, Vorrang vor dem Vertrauensschutz zukomme. Mit Replik vom 13. April 2007 brachten die Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe in seinem Urteil weder in den Erwägungen noch im Dispositiv festgehalten, dass es sich bei der fraglichen Kontingentsübertragung um eine unbefristete, nicht endgültige Übertragung handeln müsse. Nachdem das Obergericht von einem Pachtverhältnis ausgegangen sei, das jederzeit habe aufgelöst werden können, habe der Beschwerdeführer 1 den Vertrag auf den 30. April 2005 gekündigt. Entsprechend habe er bei der Erstinstanz auch nur eine befristete, nicht endgültige Kontingentsübertragung beantragt und den Beschwerdegegner vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber in Kenntnis gesetzt. Trotzdem habe der Beschwerdegegner weder gegen das Gerichtsurteil noch gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 Rechtsmittel ergriffen. Die Behauptung, dass das Bundesamt vor Verfassen seiner Auskunft vom 5. Mai 2004 das Urteil des Obergerichts nicht konsultiert habe, entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Bundesamt das Urteil mit Fax vom 1. April 2004 zugestellt. Auch im Begleitbrief sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdegegner das fragliche Kontingent bereits seit mehreren Jahren im Besitz gehabt habe. Aufgrund der Auskunft des Bundesamts habe der Beschwerdeführer 1 durch den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beschwerdeführer 2 nicht ohne Nachteil wieder gut zu machende Dispositionen getätigt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass sich ein Bürger auf Auskünfte verlassen könne, die er von einer zuständigen Behörde erhalte. Die persönliche Auffassung des Sekretärs der Vorinstanz könne für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sein. In seiner Duplik vom 18. Mai 2007 brachte der Beschwerdegegner vor, das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 sei weder zum Zeitpunkt des Urteils noch zum Zeitpunkt der Kontingentsübertragung durch die Erstinstanz gekündigt gewesen. Die Kündigung habe der Beschwerdeführer 1 erst am 11. Oktober 2004 ausgesprochen. Die Tatsache, dass er den Vertrag gekündigt habe, belege, dass der Beschwerdeführer 1 selbst von einer unbefristeten Übertragung ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2005 einen Pachtzins ausgerichtet. Damit habe es sich eindeutig um eine mehrjährige Nutzung des Kontingents gehandelt. Der Beschwerdeführer 1 räume in der Replik ein, dass er bei der Erstinstanz ein Gesuch um eine einjährig befristete Übertragung gestellt habe. Über dieses Vorhaben habe er den Beschwerdegegner nicht in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdegegner habe den Entscheid der Erstinstanz vom 19. Juli 2004 nur deshalb nicht angefochten, weil er vom Sekretär der Vorinstanz entsprechend beraten worden sei. Das Bundesamt nehme in seinem Schreiben nur zu der Frage Stellung, ob das Kontingent "nach einer einjährigen Vermietung" weiter übertragen werden könne. Was gelte, wenn das Kontingent mehrjährig vom selben Produzenten genutzt worden sei, werde nicht ausgeführt. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 auf Grund der Auskunft des Bundesamts nicht wieder gut zu machende Dispositionen getätigt habe. Standardverträge zur endgültigen Übertragung von Kontingenten enthielten nämlich einen Passus, wonach den Parteien keine Ansprüche gegeneinander erwüchsen, falls die Administrationsstelle die Übertragung nicht vornehmen könne und der Übertragungsvertrag dahinfalle. Auf Grund der Erfahrung sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer einen solchen Standardvertrag unterzeichnet hätten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 äusserte sich das Bundesamt als Fachbehörde zum Verfahren. Es führte aus, die im angefochtenen Entscheid vom 15. Juli 2005 enthaltene Mitteilung, wonach gemäss Entscheid vom Vorjahr die Rückübertragung erfolge, betreffe ausschliesslich den Vollzug der im Vorjahresentscheid bereits verfügten Rückübertragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1. Diese Rückübertragung nach Ablauf des Milchjahres 2004/05 habe die Erstinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 19. Juli 2004 endgültig und rechtskräftig entschieden. Deshalb hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2005 nicht eintreten dürfen. Was die Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit Entscheid vom 15. Juli 2005 angehe, so sei diese von den Parteien nicht angefochten worden und damit nicht rechtshängig. Sie sei somit nicht Streitgegenstand, und eine Überprüfung und allfällige Aufhebung rechtfertigten sich nicht. Der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Punkt aufzuheben. Die Rechtskraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 beträfen jeweils ausschliesslich und ausdrücklich den Entscheid der Gegenpartei und keine weiteren Entscheide. Diese Vorbehalte könnten auch auf indirektem Weg keine Überprüfung der Kontingentsübertragung vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 zur Folge haben. Diese hätte damals angefochten werden müssen. Mit Schreiben vom 16. August 2007 liess sich der Beschwerdegegner unaufgefordert zur Stellungnahme des Bundesamts vernehmen. Er brachte vor, die Folgerung des Bundesamts, wonach dem Entscheid vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Kontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 keine eigene Wirkung zuzuerkennen sei, sei falsch. Die Erstinstanz habe das Kontingent des Beschwerdegegners zu Unrecht gekürzt, da es an dem gemäss konstanter Rechtsprechung erforderlichen Antrag des Beschwerdegegners und Kontingentsinhabers gefehlt habe. Zudem habe die Erstinstanz das Urteil des Obergerichts falsch umgesetzt. Weiter verstosse die Auffassung, dass es sich beim Entscheid vom 15. Juli 2005 um eine reine Vollzugsmeldung ohne Verfügungscharakter handle, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stelle für den Bürger eine Vertrauensgrundlage dar, und dem Beschwerdegegner dürften daraus keine Nachteile erwachsen. Zu beachten sei, dass der Fehler einerseits bei der Erstinstanz liege und andererseits der beratende Sekretär der Vorinstanz eine Falschauskunft erteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007, E. 1, mit weiteren Hinweisen). 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung vom 3. November 2006. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer beantragen, die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgültige Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Der Beschwerdegegner beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006, dessen Dispositiv wie folgt lautet:
1. Die Beschwerde wird nur teilweise gutgeheissen.
2. Der Entscheid der Administrationsstelle des Milchverbandes Winterthur vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents von Z. um 16'136 kg und Übertragung derselben Menge auf X._______ wird bestätigt. Dagegen wird der Entscheid vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents von X._______ um 16'136 kg und endgültige Übertragung derselben Menge auf Y. Aufgehoben.
3. Erhält der vorliegende Entscheid Rechtskraft, hat sich X._______ zu entscheiden, ob er auf der Rückübertragung des Kontingents beharren oder ob er die Miete mit Z. fortführen will." Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rückübertragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 geschützt hat, ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 zu bestätigen seien, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, und der Beschwerdegegner ist mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht zu hören. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit es um die Frage der endgültigen Übertragung des Kontingents von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 geht. 2. Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind zwei Verfügungen der Erstinstanz, beide mit Datum vom 15. Juli 2005, aber an unterschiedliche Adressaten gerichtet: Eine erste Verfügung unter dem Titel "Rücknahme der Vermietung", adressiert an den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdegegner, sowie eine zweite Verfügung unter dem Titel "Endgültige Übertragung", adressiert an die Beschwerdeführer 1 und 2. Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 3. November 2006 sind einerseits die Bestätigung der Verfügung der Erstinstanz betreffend Rückübertragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 und andererseits die Aufhebung der Verfügung betreffend endgültiger Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 25 VRPG). 2.2 Der Beschwerdegegner, Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, brachte in seiner Beschwerde vom 12. August 2005 vor, er habe das gepachtete Land dem Beschwerdeführer 1 im Vertrauen darauf zurückgegeben, dass er das Milchkontingent in Zukunft weiter mieten könne. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom 12. März 2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart, weiterhin zu vermieten. Sinngemäss beantragte der Beschwerdegegner vor der Vorinstanz damit nur die Aufhebung der (auch) an ihn adressierten Verfügung vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents von ihm auf den Beschwerdeführer 1. Die Weiterübertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 im weiteren Entscheid der Erstinstanz mit Datum vom 15. Juli 2005 beanstandete der Beschwerdegegner dagegen nicht. Damit war im vorinstanzlichen Verfahren nur die Verfügung vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents Anfechtungs- und Streitgegenstand. Unter Ziffer 2 ihres Entscheids hielt die Vorinstanz denn entsprechend Folgendes fest: "Er beantragt sinngemäss, dass X._______ seiner Verpflichtung nachzukommen habe, ihm das Kontingent längerfristig zu vermieten." Trotzdem befand die Vorinstanz nicht nur über die vom Beschwerdegegner beanstandete Kontingentsrückübertragung, sondern hob zudem auch die endgültige Übertragung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 auf. Damit hat sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise über die Begehren der beschwerdeführenden Partei ausgedehnt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid vom 3. November 2006 in Bezug auf die Aufhebung der endgültigen Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 aufzuheben, womit der diesbezügliche Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 in Rechtskraft erwächst. 3. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, ihm sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die volle, der Kostennote seines Rechtsvertreters entsprechende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 zuzusprechen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer 1, dem damaligen Beschwerdegegner, eine um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.75 zu. Zur Begründung führte sie aus, der (damalige) Beschwerdeführer dringe mit seinem Anliegen zu einem kleinen Teil durch. Hätte die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht unzulässigerweise auf die Frage der Weiterübertragung des Milchkontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 ausgedehnt, wäre der damalige Beschwerdeführer mit seinen Begehren vollumfänglich unterlegen, und der Beschwerdeführer 1 hätte als obsiegende Partei des Verfahrens gegolten. Deshalb ist dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdegegners die volle, von der Vorinstanz auf Fr. 811.15 festgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen, die ohne weiteres als angemessen anzusehen ist (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK Bundesgerichtsgesetz BGG, Bern, 2007, Rz. 37 zu Art. 68). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006 ist insoweit aufzuheben, als damit der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 und die endgültige Übertragung derselben Kontingentsmenge auf den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wird. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gelten der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 als teilweise obsiegende Partei. Deshalb sind ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Da die Vorinstanz den Streitgegenstand auf unzulässige Weise ausgedehnt hat, sind dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters gemäss Art. 10 VGKE zu bemessen. Im vorliegenden Fall haben die obsiegenden Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt). Da die Vorinstanz die entstandenen Kosten verursacht hat, ist den Beschwerdeführern die Parteientschädigung in ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Bundesamts für Landwirtschaft - als für die Vorinstanz zuständige Bundesbehörde - zuzusprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-577/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Begehren, die Kürzung des Kontingents vom Beschwerdegegner um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sei zu bestätigen, wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz insoweit aufgehoben, als damit der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 und die endgültige Übertragung derselben Kontingentsmenge auf den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wird. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Bundesamts für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 811.15 zu entrichten. 5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben; Beilagen: 2 Rückerstattungsformulare und Beschwerdebeilagen);
- dem Beschwerdegegner (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 27/05; Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück);
- der Erstinstanz (Einschreiben, Vernehmlassungsbeilagen zurück), und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Fabia Bochsler Versand: 31. Januar 2008