opencaselaw.ch

B-6355/2011

B-6355/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1950 geboren und ist französische Staatsangehörige. Sie hat vom 15. Oktober 1979 bis Ende Februar 2010 in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Anlässlich eines Sturzes vom 6. April 2007 brach sie sich beide Ellbogen. Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während rund fünf Monaten nahm sie die Arbeit ab September 2007 zu 50 % sowie in der Folge ab November 2007 zu 100 % wieder auf. Seit dem 22. September 2008 wurde sie erneut vollständig krankgeschrieben, dies bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2010. Mit Gesuch vom 16. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Dok. Nr. 1). B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 ab dem 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente in Aussicht (Dok. Nr. 36). Ihren Vorbescheid begründete sie damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2007 (Unfallereignis) ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In der Zeitspanne ab der IV-Anmeldung von Januar bis Dezember 2009 hätte die Beschwerdeführerin auch in einer Verweisungstätigkeit kein Einkommen generieren können, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2010 sehe die Situation anders aus: Der Beschwerdeführerin seien spätestens ab diesem Zeitpunkt aus spezialärztlicher Sicht ganztags klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverantwortung zumutbar. Als Beispiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 102'920.-- brutto im Jahr 2010 und eines Invalideneinkommens von im Jahr Fr. 53'024.-- brutto (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik [im Folgenden: LSE] 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4, nach Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden und Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2010) einen Invaliditätsgrad von 48 %. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da in alternativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist sei deshalb die ganze Rente auf eine Viertelrente zu reduzieren. Mit zwei Verfügungen je vom 20. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) diesen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 im Betrag von monatlich Fr. 1'762.-- (1. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 2 ff.) sowie eine Viertelrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 im Betrag von monatlich Fr. 441.-- (2. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 5 ff.) zu. Die den Verfügungen beigelegte Begründung entspricht im Wesentlichen jener gemäss Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 29. Juli 2011. C. Mit Eingabe vom 22. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny, gegen die zweite Verfügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (im Originaltext): Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) über den 31. März 2010 hinaus eine der effektiven gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente zu entrichten zuzüglich 5 % auf jeder Rate ab rückwirkender Fälligkeit. Der Beschwerdeführerin sei eine Replikmöglichkeit einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe zufolge ihres Sturzes im April 2007 beide Vorderarme bei der Ellenbeuge gebrochen, weshalb sie sich im Oktober 2009 habe einer Operation unterziehen müssen. Ihre Arbeit in der psychiatrischen Klinik A._______ als Pflegefachfrau respektive Psychiatrieschwester auf der Akutstation im Bereich Suchterkrankungen habe sie auf Grund der Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben können, da sie hierbei in der Lage sein müsste, Patienten vom Boden hochzuheben oder bei Attacken abzuwehren. Es sei - namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._______ - medizinisch erhärtet, dass ihr körperlich anstrengendere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Die Vorinstanz gebe als Verweisungstätigkeitsvorschläge die Tätigkeiten Kontroll-, Sortier-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten an, welche von der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung längst marginalisiert seien und heute grösstenteils computergesteuert ablaufen würden. Die Sachbearbeitung durch die Vorinstanz sei derart oberflächlich, dass die angefochtene Verfügung auf Grund der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als nichtig aufzuheben [sic] sei. Da aber die wichtigsten Entscheidgrundlagen aktenkundig seien und klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ab April 2010 die Schwelle zur Dreiviertelrente überstiegen worden sei, beantrage die Beschwerdeführerin, es sei ihr durch das Gericht eine höhere als die zugestandene Rente zuzusprechen. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz beantrage sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr während der Dauer des Abklärungsverfahrens provisorische Akontozahlungen auf den zu ermittelnden Rentenanspruch zu vergüten. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter Verweisung auf die durch sie eingeholte Stellungnahme (Vernehmlassung) der kantonalen IV-Stelle vom 16. Januar 2012. In jener beantragt jene ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Sturz vom 6. April 2007 trotz erfolgter Operationen in der Belastbarkeit beider Ellbogen eingeschränkt verblieben. Ebenfalls leide sie an Schmerzen in ihrer Schulter. Ihre bisherige Tätigkeit als psychiatrische Pflegefachfrau übe sie seit September 2008 (faktisch) nicht mehr aus und habe auch keine andere Berufstätigkeit mehr aufgenommen. Da die subjektiven Eingliederungsvoraussetzungen gefehlt hätten (die Beschwerdeführerin habe sich nicht arbeitsfähig gefühlt und im Jahr 2010 frühpensionieren lassen wollen), sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im November 2009 verneint worden. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit, in der sie nicht andauernd Arbeiten über der Schulterhöhe ausführen müsse, zu 100 % arbeitsfähig. Die angefochtene Verfügung basiere auf dem Einkommensvergleich, der das bisherige Valideneinkommen von Fr. 102'920.-- des Jahres 2010 dem Invalideneinkommen gemäss der LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsprofil 4, von insgesamt Fr. 53'024 gegenüberstelle, was eine Erwerbseinbusse von 48 % ergebe. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erwidert die kantonale IV-Stelle, es sei aus den Akten klar zu erkennen, wie die Vorinstanz die angenommene Verweisungstätigkeit begründet habe und die Beschwerdeführerin hätte jederzeit Akteneinsicht verlangen können. Mit der leidensbedingten Einschränkung, keine Lasten über 7.5 Kilogramm zu bewegen, und ihrer Ausbildung stünden der Beschwerdeführerin ausreichend viele Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen, zum Beispiel Montagearbeiten bei der Herstellung von elektrischen und anderen Geräten, weshalb kein Leidensabzug gerechtfertigt sei. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn gebe es nicht, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 alters-unabhängig nachgefragt würden. F. Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. Februar 2012, die Vorinstanz hätte ihr nicht einzig auf Grund der von ihr (der Beschwerdeführerin) geäusserten "fatalistisch-resignativen" Aussage, sie sehe für sich keine Arbeitsperspektiven mehr und lasse sich von daher frühpensionieren, keine berufliche Massnahmen zusprechen dürfen. Sie habe keine neue Arbeitsstelle gesucht, nachdem ihre langjährige Arbeitgeberin ihr nicht eine alternative Tätigkeit angeboten und sie sich keine Berufstätigkeit in einem neuen Umfeld zugetraut habe. Zur vorliegenden Streitsache hält sie fest, es seien ihr gesundheitlich auch keine Montagearbeiten möglich, da hierbei mitunter schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden müssten. Ausserdem sei es ihr auf Grund ihrer 30-jährigen beruflichen Erfahrungen nicht zuzumuten, eine solche Stelle anzunehmen. Im Weiteren könne nicht von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, da die Anzahl der offenen Stellen nicht in einem vernünftigen Verhältnis stünden zu der Anzahl der Personen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, denen diese Fiktion durch die Vorinstanz als Perspektive entgegengehalten werde. Die von der Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeiten seien - soweit sie nicht längst nach Osteuropa beziehungsweise nach Asien verlagert worden seien - in der Regel aus Kostengründen durch Computereinsatz ersetzt worden oder in geschützten Werkstätten zu finden. G. Mit Duplik vom 13. März 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 fest und verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme (Duplik) der kantonalen IV-Stelle vom 12. März 2012. Jene führt aus, die Beschwerdeführerin benötige keine weitergehenden beruflichen Massnahmen um einfache und repetitive Tätigkeiten auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung sei alsdann auf den Tabellenlohn der LSE 2008, Tabelle TA1, Total, abzustellen, wenn einer Person nach gesundheitlicher Schädigung immer noch verschiedene Branchen offen stünden. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Person Tätigkeiten in einzelnen Branchen nicht mehr ausüben könne. Die von ihr in der Vernehmlassung erwähnten Montagearbeiten würden sich auf die Zusammensetzung von Geräten am Fliessband beziehen. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln und Verpacken der Geräte falle in den Tätigkeitsbereich der Logistik, auf welchen sich die Verweisungstätigkeit gerade nicht beziehe. Da leichte, repetitive Tätigkeiten gemäss Bundesgericht altersunabhängig nachgefragt würden, sei auch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Insgesamt sei die Invalidität durch die Vorinstanz korrekt bemessen worden und eine allfällige Gehörsverletzung heilbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. H. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass die Rechtsprechung verlange, es seien realisierbare Verweisungstätigkeiten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz bezeichneten Stellenangebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entweder automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert worden seien. Ausserdem seien ältere Arbeitssuchende bei der Gehaltsbildung benachteiligt, da wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit einem geringerem Arbeitstempo zu rechnen sei. Damit müsse bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein altersbedingter Leidensabzug gewährt werden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde, einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1). Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streitgegen-stand. Zu prüfen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 zu Recht eine Viertelrente zugesprochen wurde respektive ob sie allenfalls Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren die in den Parteieingaben ans Bundesverwaltungsgericht ebenfalls thematisierte Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu prüfen. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit formloser Mitteilung vom 30. November 2009 entschieden hat, es seien "zum jetzigen Zeitpunkt" keine beruflichen Massnahmen einzuleiten. Obwohl für diese Mitteilung das formlose Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), erlangte sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gleichwohl spätestens ein Jahr nach ihrer Eröffnung Rechtskraft (BGE 134 V 145, E. 5.3.2). Allfällige geänderte Umstände, die eine Zusprechung von beruflichen Massnahmen rechtfertigen würden, hätte die Beschwerdeführerin in einem diesbezüglichen Revisionsgesuch bei der Vorinstanz geltend zu machen.

E. 3 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in [...] (Frankreich). Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Basel-Stadt (kantonale IV-Stelle) für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA (Vorinstanz) für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 streitig. Es ist damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).

E. 4.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. E. 4.1). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.4 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2011 unter formellem Aspekt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 nur ungenügend begründet habe.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. Art. 26 VwVG) und die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen Urs müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin sieht die gerügte Verletzung der Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz die ihr (der Beschwerdeführerin) zumutbaren Verweisungstätigkeiten in "überaus oberflächlicher Sachbearbeitung" festgelegt habe. Die kantonale IV-Stelle gesteht in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2012 grundsätzlich zu, dass die Vorinstanz ihre Verfügung "unglücklich" begründet habe. Sie hält jedoch dafür, die Gründe für den Entscheid liessen sich mittels Beizug der Verfahrensakten gut nachvollziehen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 eine Begründung beigelegt, welche sich im Wortlaut nahe an der Begründung des Vorbescheids vom 29. Juli 2011 durch die kantonale IV-Stelle orientiert (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.; siehe auch Beilage 1 zur Beschwerdeschrift vom 22. November 2011). Dieser Begründung ist einerseits zu entnehmen, dass die durch die kantonale IV-Stelle betätigten Abklärungen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, jedoch unterschiedlichen Ausmasses, ergeben habe. Andererseits enthält die Begründung die rechtlichen sowie finanziellen Grundlagen für die Festlegung der ganzen Rente ab dem 1. Juli 2009 sowie der Viertelrente ab dem 1. April 2010. Im Weiteren ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 10. November 2011 hin mit Schreiben vom 15. November 2011 Akteneinsicht gewährt hat. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Folge selber, es seien (zumindest) die wichtigsten Entscheidgrundlagen aktenkundig (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. III.3). Da es der Beschwerdeführerin an Hand der Verfügungsbegründung sowie der ihr zugestellten vorinstanzlichen Akten ohne Weiteres möglich war, in ihrer Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszumachen.

E. 5.4 Im Übrigen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine nicht schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs gilt jedoch als geheilt, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 115 V 305, E. 2h). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu äussern. Insbesondere wurde in Gutheissung ihres Antrags auf Einräumung einer Replikmöglichkeit (siehe SV Bst. C, Antrag 3.) ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Damit wäre selbst im Falle der Bejahung einer etwas unglücklichen Begründung der angefochtenen Verfügung - wie dies die kantonale IV-Stelle zugesteht - eine allfällige damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht schwerwiegend zu qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.

E. 6 Im vorliegenden Verfahren ist unter materiellem Aspekt streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 korrekt festgelegt hat.

E. 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die zeitliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2010 als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.

E. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 6.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).

E. 6.2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.

E. 6.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).

E. 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

E. 6.4 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung wird jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Invalidenrente indessen nicht nur im Falle einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands revidiert werden, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (zum Beispiel durch eine bessere Anpassung an die gesundheitlichen Einschränkungen; BGE 130 V 349 E. 3.5). Wird gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und eine Abstufung oder Befristung dieser angeordnet, richtet sich der Übergang respektive die Befristung nach Art. 88a IVV (BGE 106 V 16, 109 V 108). Hiernach ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

E. 7 Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden eine höhere Invalidenrente rechtfertigen. Die Vorinstanz verwies in der Begründung, welche sie den beiden Verfügungen vom 20. Oktober 2011 beilegte (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.), für die medizinische Beurteilung auf die von ihr getätigten Abklärungen. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale IV-Stelle mit Anfrage vom 26. Januar 2011 ihren regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) aufgefordert hat, zum Untersuchungsergebnis abschliessend Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme vom 6. April 2011 (Dok. Nr. 34) fasste Dr. med. D._______ mit Blick auf die somatischen Beschwerden die Ergebnisse des durch die kantonale IV-Stelle vorgängig eingeholten rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (Dok. Nr. 30) zusammen.

E. 7.1 Im erwähnten rheumatologischen Gutachten vom 8. Juni 2010 stellte Dr. med. C._______ nach der Durchführung einer Röntgenuntersuchung am linken Ellbogen eine beginnende Ellbogenarthrose im Sinne einer Gelenkspaltverschmälerung, eine osteophytäre Ausziehung am distalen lateralen Ulnaende sowie am Radiusköpfchen und eine gelenknahe Sklerose fest. Ebenfalls seien mehrere alte Osteosyntheselöcher (Bohrkanäle) sichtbar. Die Knochenstruktur im linken Seitenbild sei infolge einer Knochenspanlagerung unruhig, weshalb Dr. med. C._______ diese nicht habe beurteilen können. Am Ellbogen rechts bestünden Osteosyntheselöcher, welche nur diskret sichtbar seien, sowie ein geringer Olecranonsporn, der mit einer diskreten Degeneration im Sinne eines gering verschmälerten Gelenkspalts einhergehe. In der Folge stellte Dr. med. C._______ die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: · Deutliche Ellbogenarthrose links mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur mit Fraktur des Radiusköpfchens am 7. April 2007 o Status nach Ulna-Re-Osteosynthese links infolge Pseudoarthrose mittels Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm am 21. Oktober 2008 o Status nach Metallentfernung in linker Ulna am 25. September 2009 · Beginnende Ellbogenarthrose rechts mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur und Radiusköpfchen-Impression rechts am 7. April 2007 o Status nach Metallentfernung in rechter Ulna am 7. April 2007 · Periarthropathia humero-scapularis links mit leichtem Impingement mit/bei o Status nach arthroskopischer Schulteroperation am 13. Oktober 2009 · Periarthropathia humero-scapularis rechts mit leichtem Impingement Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte er die nachfolgende Diagnose: · Beeinträchtigung des rechten Gehörs mit/bei: o Status nach Ohr-Operation rechts 1965 In Zusammenfassung der gesundheitlichen Entwicklung hielt Dr. med. C._______ fest, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Sturz im April 2007 eine proximale Ulnafraktur mit Radiusköpfchen-Impression zugezogen. Nach erfolgter Osteosynthese beider Ulnae habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Am 25. Juli 2008 sei im rechten Ellbogen das Metall entfernt worden. Auf der linken Seite sei die Diagnose einer Pseudoarthrose gestellt worden, welche eine weitere Operation erforderlich gemacht habe. Danach habe sich der Zustand stabilisiert. Auch im linken Ellbogen sei am 25. September 2009 das Metall entfernt worden. Auf Grund bestehender Schulterschmerzen seit dem Unfallereignis habe am 13. Oktober 2009 bei der Beschwerdeführerin links eine athroskopische Schulteroperation (Acromioplastik ohne Eingriff an der Rotatorenmanschette) durchgeführt werden müssen. In beiden Ellbogen bestünden nach wie vor belastungs- und witterungsabhängige Beschwerden. Andauernde Schmerzen bestünden ausserdem im Bereich beider Schultern, wobei auch diese deutlich belastungsabhängig seien, und sich vor allem beim Heben der Arme zeigen würden. Im linken Ellbogen sei eine leichte endgradige Bewegungseinschränkung in Flexion sowie auch in Extension mit einem leichten Defizit erkennbar. Vor allem die Streckung des linken Ellbogens bereite der Beschwerdeführerin Beschwerden. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung folgerte Dr. med. C._______, die bisherige Tätigkeit als Psychatriefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2008 infolge der beidseitigen Ellbogenarthrose nicht mehr zumutbar. Namentlich sei ihr nicht mehr möglich, Patienten umzulagern und Betten anzuschieben, wie es bei dieser Tätigkeit erforderlich wäre. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin auch für jede andere Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2010 demgegenüber bestehe für eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten müsse, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Ein gelegentliches Arbeiten über der Schulterhöhe sei ihr hierbei möglich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, eine Arbeit entsprechend ihrer körperlichen Beschwerden wieder aufzunehmen. Dr. med. C._______ deutete deshalb auf der S. 22 des Gutachtens an, die Vorinstanz könnte ihr hierbei allenfalls helfen (vgl. aber E. 2.).

E. 7.2 Dr. med. D._______, RAD-Arzt der kantonalen IV-Stelle, erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2011, die Schlussfolgerungen im rheumatologischen Gutachten seien nachvollziehbar, medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht auf Grund der genannten Befunde und medizinischen Erläuterungen nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit rentenrelevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Da sich die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E._______ in [...] befinde, empfehle er die Einholung eines aktuellen Arztberichts. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 fuhr Dr. med. D._______ ergänzend fort, Dr. E._______ habe mitgeteilt, die Beschwerdeführerin konsultiere ihn (Dr. E._______) seit dem 31. März 2010. Gemäss Dr. E._______ liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor. Abschliessend liege damit keine IV-relevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vor und könne die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ übernommen werden könne. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolgedessen als im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten. In jeder anderen, an das Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit Gültigkeit ab Januar 2010.

E. 7.3 Diese medizinische Einschätzung erweist sich mit Blick auf die vorliegenden somatischen Leiden als einleuchtend. Auch die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine Einwände hervor. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Beschwerdebegründung gleichfalls auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. C._______ (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, Ziff. III.1.). Damit sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin als ausreichend geklärt zu betrachten. Demgegenüber verblieben im Beschwerdeverfahren die durch die Vorinstanz sowie die kantonale IV-Stelle genannten Verweisungstätigkeiten sowie das in Ausübung einer solchen durch die Beschwerdeführerin erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) für die Zeit ab Januar 2010 (vgl. Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Verfügung) streitig. Diese beiden Rügen sind im Folgenden zu überprüfen.

E. 8 Gemäss dem erwähnten rheumatologischen Gutachten war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig. Auch danach, das heisst für die Zeit ab dem 1. Februar 2010, verblieb die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Psychiatriefachfrau unverändert arbeitsunfähig. Indessen sei ihr ab diesem Zeitpunkt jede andere Tätigkeit, bei welcher sie nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht andauernd über der Schulterhöhe arbeiten müsse (wobei gelegentliches Arbeiten über Schulterhöhe durchaus erlaubt sei) bei vollschichtigem Arbeitspensum zumutbar.

E. 8.1 Auf Grund dieser funktionellen Einschränkungen nahm die kantonale IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. Juli 2011 als zumutbare Verweisungstätigkeiten ganztätige, klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverantwortung an. Als Beispiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Die Vorinstanz sprach in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 allgemein von einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4. In der Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 konkretisierte die kantonale IV-Stelle, es handle sich bei den von ihr genannten Verweisungstätigkeiten zum Beispiel um Montagearbeiten bei der Herstellung von elektrischen und anderen Geräten. Auf den durch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 erhobenen Einwand, es müssten auch bei Montagearbeiten schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden, erwiderte die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme (Duplik) vom 12. März 2012, die Montagearbeiten in der Vernehmlassung bezögen sich auf die Zusammensetzung von Geräten am Fliessband. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln, Verpacken etc. der Geräte, bei dem schwere Lasten bewegt werden müssten, falle in den Tätigkeitsbereich der Logistik. Auf eine solche Tätigkeit der Logistik beziehe sich die Verweisungstätigkeit aber gerade nicht.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt sowohl in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 als auch in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2012, die von der Vorinstanz (respektive auch der kantonalen IV-Stelle) bezeichneten Stellenangebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entweder automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert worden seien. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b zu aArt. 28 Abs. 2 IVG). Bei der von der Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeit der einfachen und repetitiven Tätigkeit, zum Beispiel der Montagearbeit am Fliessband, handelt es sich nicht um eine auf dem Arbeitsmarkt praktisch unbekannte Stelle. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz gehe von einem fiktiven Arbeitsmarkt aus, schneiden sich nach dem Gesagten mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff sei. Sofern die Beschwerdeführerin nicht auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sondern zufolge eines aktuellen Stellenmangels keine ihr zumutbare Arbeitsstelle aufzufinden vermag, so hat sie diesbezüglich ein Leistungsgesuch bei der Arbeitslosenversicherung zu stellen.

E. 8.3 Insgesamt ist damit die Feststellung der Vorinstanz respektive der kantonalen IV-Stelle, es seien der Beschwerdeführerin einfache und repetitive Tätigkeiten, wie zum Beispiel Montagearbeiten am Fliessband, vollzeitig zumutbar, nicht zu beanstanden.

E. 9 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weitern in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, die Vorinstanz verstosse rechnerisch gegen das Gebot einer möglichst konkreten Ermittlung des Invalideneinkommens, in dem sie auf den Zentralwert LSE TA1, Anforderungsniveau 4 abstelle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2010.

E. 9.1 In dem zitierten Entscheid hat das Bundesgericht die Angelegenheit als nicht spruchreif an die Vorinstanz zurückgewiesen, da sich das Gutachten, welches der Versicherten eine 100 % Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bescheinigte, als widersprüchlich erwies. Die Versicherte wies überdies ein vielfältig medizinisch eingeschränktes Leistungsvermögen auf, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit arbeitsmarktlich verwertbar sei. Der vorliegende Fall unterscheidet somit erheblich von der geschilderten Situation im erwähnten Bundesgerichtsentscheid, nachdem in casu die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit mittels einem den gesetzlichen sowie in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden Gutachten festgelegt wurde und die Beschwerdeführerin auf Grund lediglich zweier funktioneller Einschränkungen (Traglast von maximal 7.5 Kilogramm und Vermeiden von andauernden Über-Schulterhöhe-Arbeiten, vgl. E. 7.1 Abs. 3 und E. 8) auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist.

E. 9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Überdies sind das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.3. Abs. 2).

E. 9.3 Damit hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Anforderungsniveau 4 (und damit das tiefste Anforderungsniveau) der LSE 2008, unter Umrechnung der Arbeitszeit von 40 auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, abgestellt. Ebenfalls hat diesen angepassten Tabellenlohn korrekt an die Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungserlass (2010) angepasst. Das resultierende Invalideneinkommen von jährlich Fr. 53'024.-- ist entsprechend zu schützen.

E. 10 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen sogenannten Leidensabzug vom verwendeten Tabellenlohn gewährt. Ein solcher Abzug sei bereits durch ihr fortgeschrittenes Alter gerechtfertigt, zumal sich das Alter von über 50 Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lohnsenkend auswirke. Es sei wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit geringerem Arbeitstempo beziehungsweise tieferer Produktivität zu rechnen. Ebenfalls sei statistisch belegt, dass die Verhandlungsmacht älterer Arbeitssuchenden wegen der geringeren Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt reduziert sei. Schon ein hier nicht angemessenerer, weil zu geringer, Abzug von 5 % führe zu einem über 50 % liegenden Invaliditätsgrad und somit zur Gewährung einer halben Rente. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn damit, dass in alternativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. In der Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 ergänzte die kantonale IV-Stelle, der Beschwerdeführerin stünden mit ihrer leidensbedingten Einschränkung und Ausbildung ausreichende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen. Auch gäbe es keine weiteren Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 altersunabhängig nachgefragt würden.

E. 10.1 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits sollte er - weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) überprüfbar - nicht unter 10 % zu liegen kommen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314 zu Art. 28a IVG). Bei der Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, handelt es sich um eine durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe eines allfälligen Abzugs eine Ermessensfrage dar, deren letztinstanzliche Überprüfung eine Ermessensverletzung voraussetzt Das Bundesverwaltungsgericht kann indessen als erstinstanzliches Gericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts sowohl Ermessensverletzungen als auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt überprüfen (vgl. E. 4.3). Es hat damit auch im Zusammenhang mit der Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn sämtliche in Betracht fallenden Lösungen zu prüfen und zu entscheiden, welche die angemessenste darstellt, ohne hierbei jedoch das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71, E. 5.1ff.). Beim fortgeschrittenen Lebensalter handelt es sich um keinen grundsätzlich lohnsenkenden Faktor, allfällige lohnsenkende Auswirkungen müssten in einem konkreten Fall ausgewiesen sein (AHI 1999 237). Demgegenüber kann eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177, zu LSE 1994).

E. 10.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auch in leichten Tätigkeiten eingeschränkt, indem sie nur noch eingeschränkt Arbeiten über Schulterhöhe erledigen und keinerlei Lasten von über 7.5 Kilogramm bewegen kann respektive darf. Es ist zwar anzunehmen, dass mit den durch die Vorinstanz bezeichneten einfachen und repetitiven Tätigkeiten beide funktionellen Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Eine (lohnmässige) Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt auf Grund dieser Einschränkungen kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin heute 62 Jahre alt ist und während über 30 Jahren bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet hat. Für die Ausübung einer einfachen und repetitiven Verweisungstätigkeit demgegenüber wird sie eine Arbeitsstelle in einem neuen Betrieb antreten müssen. Aus diesen Gründen ist die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn angezeigt. Da die Bedeutung der Dienstjahre für das Anforderungsprofil 4 deutlich geringer ist als für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin, trägt dem in der Entlöhnung der Verweisungstätigkeit zu erwartenden leicht unterdurchschnittlichen Ansatz bereits ein minimaler Abzug vom Tabellenlohn hinreichend Rechnung. Nachdem der Abzug vom Tabellenlohn in der Regel nicht unter 10 % zu liegen kommen soll, ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 % vom vorangehend ermittelten Tabellenlohn zu gewähren.

E. 10.3 Der durch die Vorinstanz richtig abgelesene sowie an die übliche Betriebszeit und Nominallohnentwicklung bis 2010 angepasste Tabellenlohn von Fr. 53'024.-- ist nach dem Gesagten um einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % zu reduzieren, womit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 47'722.-- resultiert. Dieses ist dem durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandeten und damit unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 100'920.-- im Jahr gegenüberzustellen. Der damit vorgenommene Einkommensvergleich zeigt eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % auf. Gestützt auf diesen Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

E. 11 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns respektive der Anpassung der mit - nicht angefochtener und damit rechtskräftiger - Verfügung vom 20. Oktober 2011 gewährten ganzen Invalidenrente auf die im Vorhergehenden ermittelte halbe Rente.

E. 11.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. In jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 6.4). Damit sieht Art. 88a Abs. 1 IVV zwei Hypothesen vor: Die erste bezieht sich auf die Variante I (Bst. a) sowie die zweite auf die Variante II (Bst. b) des bis 31. Dezember 2007 gültigen Art. 29 Abs. 1 aIVG. Bei der ersten Variante liegt eine dauernde sowie stabile Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Rentenanspruch vor, womit die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung aufgehoben oder reduziert werden darf. Die zweite Variante bezieht sich auf eine Veränderung des Gesundheitsschadens mit evolutivem Charakter (insbesondere Verschlechterungstendenz), die keinen sofortigen Entscheid erlaubt, wes-halb bei dieser Variante vor einer allfälligen Rentenanpassung die sogenannte Beobachtungsfrist von drei Monaten abgewartet werden muss (BGE 104 V 146 S. 146, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2012 C-3221/2009 mit weiteren Hinweisen). Der vorangehenden Zusammenfassung der medizinischen Berichte (siehe E. 7.1ff.) ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, zumindest im massgebenden Zeitraum (Januar bis April 2010), in einem pathologischen Geschehen äusserten, womit keine - für eine sofortige Rentenanpassung erforderliche - andauernde und stabile Verhältnisse vorlagen. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die dreimonatige Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt.

E. 11.2 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (vgl. E. 7.1) wird der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte aber auch jede andere Tätigkeit bis zum 31. Januar 2010 bescheinigt. Erst in der Folge soll sich die Arbeitsfähigkeit insofern erhöht haben, als der Beschwerdeführerin neu eine vollschichtige Verweisungstätigkeit, unter Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen, zumutbar sei. Damit ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen. In seinen Stellungnahmen vom 17. März und 6. April 2011 schien RAD-Arzt Dr. med. D._______ in der Folge den Anfangszeitpunkt der zumutbaren vollzeitigen Verweisungstätigkeit gemäss dem rheumatologischen Gutachten falsch erfasst zu haben, indem er diesen auf (Anfang) Januar 2010 datierte. Die kantonale IV-Stelle sowie in der Folge die Vorinstanz stützten sich alsdann in dem Vorbescheid vom 29. Juli 2011 sowie der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 je auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______, weshalb sie jeweils der Ansicht waren, es gelte spätestens seit (Anfang) Januar 2010 eine höhere Arbeitsfähigkeit. Es ist damit davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung versehentlich auf einen verfrühten Anfangszeitpunkt hinsichtlich der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit abgestellt hat. Ausgewiesen ist dieser erst ab (Anfang) Februar 2010. Unter Berücksichtigung der drei Monate Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a IVV ist damit die bisher geleistete ganze Invalidenrente ab Anfang Mai 2010 auf eine halbe Rente zu reduzieren.

E. 11.3 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung abzuändern und der Beschwerdeführerin für den Monat April 2010 weiterhin eine ganze sowie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist.

E. 12 Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz. Diese hat die errechnete Invalidenrente anschliessend der Beschwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen. Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % auf jede Invalidenrente ab rückwirkender Fälligkeit ist auf Art. 26 ATSG zu verweisen, wonach für fällige Beitragsforderungen grundsätzlich Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind (Abs. 1). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Abs. 2). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen zur Verzinsung der rückwirkend geschuldeten Invaliditätsleistungen erfüllt. Die Vorinstanz hat die auf die rückwirkend zugesprochenen Invalidenrenten fallenden Verzugszinsen anlässlich der Rentenfestsetzung zu berechnen.

E. 13.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 13.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Ihr Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 27. März 2012 eine Kostennote eingereicht, mit welchem er ein Honorar von Fr. 4'356.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Diese Honorarforderung erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren übersetzt. Die Parteientschädigung ist deshalb mit Blick auf den geschätzten Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich der in der Kostennote vom 27. März 2012 aufgeführten Auslagen von Fr. 263.40, auf insgesamt Fr. 2'513.40 festzulegen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für den Monat April 2010 eine ganze sowie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Rente gewährt wird.
  2. Die Akten werden zur Berechnung der Renten im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'513.40 zu entschädigen. Weitergehende Entschädigungsansprüche werden abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6355/2011 Urteil vom 23. Oktober 2012 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien X._______, Frankreich, vertreten durch Dr. iur. Peter Bohny, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Oktober 2011. Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1950 geboren und ist französische Staatsangehörige. Sie hat vom 15. Oktober 1979 bis Ende Februar 2010 in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Anlässlich eines Sturzes vom 6. April 2007 brach sie sich beide Ellbogen. Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während rund fünf Monaten nahm sie die Arbeit ab September 2007 zu 50 % sowie in der Folge ab November 2007 zu 100 % wieder auf. Seit dem 22. September 2008 wurde sie erneut vollständig krankgeschrieben, dies bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2010. Mit Gesuch vom 16. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Dok. Nr. 1). B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 ab dem 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente in Aussicht (Dok. Nr. 36). Ihren Vorbescheid begründete sie damit, die Beschwerdeführerin sei seit April 2007 (Unfallereignis) ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In der Zeitspanne ab der IV-Anmeldung von Januar bis Dezember 2009 hätte die Beschwerdeführerin auch in einer Verweisungstätigkeit kein Einkommen generieren können, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2010 sehe die Situation anders aus: Der Beschwerdeführerin seien spätestens ab diesem Zeitpunkt aus spezialärztlicher Sicht ganztags klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverantwortung zumutbar. Als Beispiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 102'920.-- brutto im Jahr 2010 und eines Invalideneinkommens von im Jahr Fr. 53'024.-- brutto (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik [im Folgenden: LSE] 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4, nach Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden und Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2010) einen Invaliditätsgrad von 48 %. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da in alternativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist sei deshalb die ganze Rente auf eine Viertelrente zu reduzieren. Mit zwei Verfügungen je vom 20. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) diesen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 im Betrag von monatlich Fr. 1'762.-- (1. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 2 ff.) sowie eine Viertelrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 im Betrag von monatlich Fr. 441.-- (2. Verfügung; Dok. Nr. 40, S. 5 ff.) zu. Die den Verfügungen beigelegte Begründung entspricht im Wesentlichen jener gemäss Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 29. Juli 2011. C. Mit Eingabe vom 22. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny, gegen die zweite Verfügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (im Originaltext): Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2011 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) über den 31. März 2010 hinaus eine der effektiven gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente zu entrichten zuzüglich 5 % auf jeder Rate ab rückwirkender Fälligkeit. Der Beschwerdeführerin sei eine Replikmöglichkeit einzuräumen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe zufolge ihres Sturzes im April 2007 beide Vorderarme bei der Ellenbeuge gebrochen, weshalb sie sich im Oktober 2009 habe einer Operation unterziehen müssen. Ihre Arbeit in der psychiatrischen Klinik A._______ als Pflegefachfrau respektive Psychiatrieschwester auf der Akutstation im Bereich Suchterkrankungen habe sie auf Grund der Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben können, da sie hierbei in der Lage sein müsste, Patienten vom Boden hochzuheben oder bei Attacken abzuwehren. Es sei - namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._______ - medizinisch erhärtet, dass ihr körperlich anstrengendere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Die Vorinstanz gebe als Verweisungstätigkeitsvorschläge die Tätigkeiten Kontroll-, Sortier-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten an, welche von der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung längst marginalisiert seien und heute grösstenteils computergesteuert ablaufen würden. Die Sachbearbeitung durch die Vorinstanz sei derart oberflächlich, dass die angefochtene Verfügung auf Grund der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als nichtig aufzuheben [sic] sei. Da aber die wichtigsten Entscheidgrundlagen aktenkundig seien und klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ab April 2010 die Schwelle zur Dreiviertelrente überstiegen worden sei, beantrage die Beschwerdeführerin, es sei ihr durch das Gericht eine höhere als die zugestandene Rente zuzusprechen. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz beantrage sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr während der Dauer des Abklärungsverfahrens provisorische Akontozahlungen auf den zu ermittelnden Rentenanspruch zu vergüten. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter Verweisung auf die durch sie eingeholte Stellungnahme (Vernehmlassung) der kantonalen IV-Stelle vom 16. Januar 2012. In jener beantragt jene ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Sturz vom 6. April 2007 trotz erfolgter Operationen in der Belastbarkeit beider Ellbogen eingeschränkt verblieben. Ebenfalls leide sie an Schmerzen in ihrer Schulter. Ihre bisherige Tätigkeit als psychiatrische Pflegefachfrau übe sie seit September 2008 (faktisch) nicht mehr aus und habe auch keine andere Berufstätigkeit mehr aufgenommen. Da die subjektiven Eingliederungsvoraussetzungen gefehlt hätten (die Beschwerdeführerin habe sich nicht arbeitsfähig gefühlt und im Jahr 2010 frühpensionieren lassen wollen), sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im November 2009 verneint worden. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit, in der sie nicht andauernd Arbeiten über der Schulterhöhe ausführen müsse, zu 100 % arbeitsfähig. Die angefochtene Verfügung basiere auf dem Einkommensvergleich, der das bisherige Valideneinkommen von Fr. 102'920.-- des Jahres 2010 dem Invalideneinkommen gemäss der LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsprofil 4, von insgesamt Fr. 53'024 gegenüberstelle, was eine Erwerbseinbusse von 48 % ergebe. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erwidert die kantonale IV-Stelle, es sei aus den Akten klar zu erkennen, wie die Vorinstanz die angenommene Verweisungstätigkeit begründet habe und die Beschwerdeführerin hätte jederzeit Akteneinsicht verlangen können. Mit der leidensbedingten Einschränkung, keine Lasten über 7.5 Kilogramm zu bewegen, und ihrer Ausbildung stünden der Beschwerdeführerin ausreichend viele Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen, zum Beispiel Montagearbeiten bei der Herstellung von elektrischen und anderen Geräten, weshalb kein Leidensabzug gerechtfertigt sei. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn gebe es nicht, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 alters-unabhängig nachgefragt würden. F. Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. Februar 2012, die Vorinstanz hätte ihr nicht einzig auf Grund der von ihr (der Beschwerdeführerin) geäusserten "fatalistisch-resignativen" Aussage, sie sehe für sich keine Arbeitsperspektiven mehr und lasse sich von daher frühpensionieren, keine berufliche Massnahmen zusprechen dürfen. Sie habe keine neue Arbeitsstelle gesucht, nachdem ihre langjährige Arbeitgeberin ihr nicht eine alternative Tätigkeit angeboten und sie sich keine Berufstätigkeit in einem neuen Umfeld zugetraut habe. Zur vorliegenden Streitsache hält sie fest, es seien ihr gesundheitlich auch keine Montagearbeiten möglich, da hierbei mitunter schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden müssten. Ausserdem sei es ihr auf Grund ihrer 30-jährigen beruflichen Erfahrungen nicht zuzumuten, eine solche Stelle anzunehmen. Im Weiteren könne nicht von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, da die Anzahl der offenen Stellen nicht in einem vernünftigen Verhältnis stünden zu der Anzahl der Personen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, denen diese Fiktion durch die Vorinstanz als Perspektive entgegengehalten werde. Die von der Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeiten seien - soweit sie nicht längst nach Osteuropa beziehungsweise nach Asien verlagert worden seien - in der Regel aus Kostengründen durch Computereinsatz ersetzt worden oder in geschützten Werkstätten zu finden. G. Mit Duplik vom 13. März 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 fest und verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme (Duplik) der kantonalen IV-Stelle vom 12. März 2012. Jene führt aus, die Beschwerdeführerin benötige keine weitergehenden beruflichen Massnahmen um einfache und repetitive Tätigkeiten auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung sei alsdann auf den Tabellenlohn der LSE 2008, Tabelle TA1, Total, abzustellen, wenn einer Person nach gesundheitlicher Schädigung immer noch verschiedene Branchen offen stünden. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Person Tätigkeiten in einzelnen Branchen nicht mehr ausüben könne. Die von ihr in der Vernehmlassung erwähnten Montagearbeiten würden sich auf die Zusammensetzung von Geräten am Fliessband beziehen. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln und Verpacken der Geräte falle in den Tätigkeitsbereich der Logistik, auf welchen sich die Verweisungstätigkeit gerade nicht beziehe. Da leichte, repetitive Tätigkeiten gemäss Bundesgericht altersunabhängig nachgefragt würden, sei auch angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Insgesamt sei die Invalidität durch die Vorinstanz korrekt bemessen worden und eine allfällige Gehörsverletzung heilbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. H. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass die Rechtsprechung verlange, es seien realisierbare Verweisungstätigkeiten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz bezeichneten Stellenangebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entweder automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert worden seien. Ausserdem seien ältere Arbeitssuchende bei der Gehaltsbildung benachteiligt, da wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit einem geringerem Arbeitstempo zu rechnen sei. Damit müsse bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein altersbedingter Leidensabzug gewährt werden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde, einzutreten.

2. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Ausgangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmte Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1). Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streitgegen-stand. Zu prüfen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 zu Recht eine Viertelrente zugesprochen wurde respektive ob sie allenfalls Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren die in den Parteieingaben ans Bundesverwaltungsgericht ebenfalls thematisierte Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu prüfen. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit formloser Mitteilung vom 30. November 2009 entschieden hat, es seien "zum jetzigen Zeitpunkt" keine beruflichen Massnahmen einzuleiten. Obwohl für diese Mitteilung das formlose Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), erlangte sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gleichwohl spätestens ein Jahr nach ihrer Eröffnung Rechtskraft (BGE 134 V 145, E. 5.3.2). Allfällige geänderte Umstände, die eine Zusprechung von beruflichen Massnahmen rechtfertigen würden, hätte die Beschwerdeführerin in einem diesbezüglichen Revisionsgesuch bei der Vorinstanz geltend zu machen.

3. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der psychiatrischen Klinik A._______ in Basel als Grenzgängerin erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in [...] (Frankreich). Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Basel-Stadt (kantonale IV-Stelle) für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA (Vorinstanz) für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Oktober 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. April 2010 streitig. Es ist damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6). 4.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. E. 4.1). Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV. 4.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.4 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

5. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2011 unter formellem Aspekt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 nur ungenügend begründet habe. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. Art. 26 VwVG) und die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen Urs müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin sieht die gerügte Verletzung der Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz die ihr (der Beschwerdeführerin) zumutbaren Verweisungstätigkeiten in "überaus oberflächlicher Sachbearbeitung" festgelegt habe. Die kantonale IV-Stelle gesteht in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2012 grundsätzlich zu, dass die Vorinstanz ihre Verfügung "unglücklich" begründet habe. Sie hält jedoch dafür, die Gründe für den Entscheid liessen sich mittels Beizug der Verfahrensakten gut nachvollziehen. 5.3 Die Vorinstanz hat der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 eine Begründung beigelegt, welche sich im Wortlaut nahe an der Begründung des Vorbescheids vom 29. Juli 2011 durch die kantonale IV-Stelle orientiert (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.; siehe auch Beilage 1 zur Beschwerdeschrift vom 22. November 2011). Dieser Begründung ist einerseits zu entnehmen, dass die durch die kantonale IV-Stelle betätigten Abklärungen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, jedoch unterschiedlichen Ausmasses, ergeben habe. Andererseits enthält die Begründung die rechtlichen sowie finanziellen Grundlagen für die Festlegung der ganzen Rente ab dem 1. Juli 2009 sowie der Viertelrente ab dem 1. April 2010. Im Weiteren ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch vom 10. November 2011 hin mit Schreiben vom 15. November 2011 Akteneinsicht gewährt hat. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Folge selber, es seien (zumindest) die wichtigsten Entscheidgrundlagen aktenkundig (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. III.3). Da es der Beschwerdeführerin an Hand der Verfügungsbegründung sowie der ihr zugestellten vorinstanzlichen Akten ohne Weiteres möglich war, in ihrer Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszumachen. 5.4 Im Übrigen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine nicht schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs gilt jedoch als geheilt, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 115 V 305, E. 2h). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu äussern. Insbesondere wurde in Gutheissung ihres Antrags auf Einräumung einer Replikmöglichkeit (siehe SV Bst. C, Antrag 3.) ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Damit wäre selbst im Falle der Bejahung einer etwas unglücklichen Begründung der angefochtenen Verfügung - wie dies die kantonale IV-Stelle zugesteht - eine allfällige damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht schwerwiegend zu qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.

6. Im vorliegenden Verfahren ist unter materiellem Aspekt streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2010 korrekt festgelegt hat. 6.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die zeitliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2010 als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). 6.2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 6.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 6.4 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung wird jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Invalidenrente indessen nicht nur im Falle einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands revidiert werden, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (zum Beispiel durch eine bessere Anpassung an die gesundheitlichen Einschränkungen; BGE 130 V 349 E. 3.5). Wird gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und eine Abstufung oder Befristung dieser angeordnet, richtet sich der Übergang respektive die Befristung nach Art. 88a IVV (BGE 106 V 16, 109 V 108). Hiernach ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

7. Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Viertelrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden eine höhere Invalidenrente rechtfertigen. Die Vorinstanz verwies in der Begründung, welche sie den beiden Verfügungen vom 20. Oktober 2011 beilegte (Dok. Nr. 40, S. 8 ff.), für die medizinische Beurteilung auf die von ihr getätigten Abklärungen. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale IV-Stelle mit Anfrage vom 26. Januar 2011 ihren regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) aufgefordert hat, zum Untersuchungsergebnis abschliessend Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme vom 6. April 2011 (Dok. Nr. 34) fasste Dr. med. D._______ mit Blick auf die somatischen Beschwerden die Ergebnisse des durch die kantonale IV-Stelle vorgängig eingeholten rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (Dok. Nr. 30) zusammen. 7.1 Im erwähnten rheumatologischen Gutachten vom 8. Juni 2010 stellte Dr. med. C._______ nach der Durchführung einer Röntgenuntersuchung am linken Ellbogen eine beginnende Ellbogenarthrose im Sinne einer Gelenkspaltverschmälerung, eine osteophytäre Ausziehung am distalen lateralen Ulnaende sowie am Radiusköpfchen und eine gelenknahe Sklerose fest. Ebenfalls seien mehrere alte Osteosyntheselöcher (Bohrkanäle) sichtbar. Die Knochenstruktur im linken Seitenbild sei infolge einer Knochenspanlagerung unruhig, weshalb Dr. med. C._______ diese nicht habe beurteilen können. Am Ellbogen rechts bestünden Osteosyntheselöcher, welche nur diskret sichtbar seien, sowie ein geringer Olecranonsporn, der mit einer diskreten Degeneration im Sinne eines gering verschmälerten Gelenkspalts einhergehe. In der Folge stellte Dr. med. C._______ die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: · Deutliche Ellbogenarthrose links mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur mit Fraktur des Radiusköpfchens am 7. April 2007 o Status nach Ulna-Re-Osteosynthese links infolge Pseudoarthrose mittels Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm am 21. Oktober 2008 o Status nach Metallentfernung in linker Ulna am 25. September 2009 · Beginnende Ellbogenarthrose rechts mit/bei o Status nach Osteosynthese einer am 6. April 2007 erlittenen proximalen Ulnafraktur und Radiusköpfchen-Impression rechts am 7. April 2007 o Status nach Metallentfernung in rechter Ulna am 7. April 2007 · Periarthropathia humero-scapularis links mit leichtem Impingement mit/bei o Status nach arthroskopischer Schulteroperation am 13. Oktober 2009 · Periarthropathia humero-scapularis rechts mit leichtem Impingement Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte er die nachfolgende Diagnose: · Beeinträchtigung des rechten Gehörs mit/bei: o Status nach Ohr-Operation rechts 1965 In Zusammenfassung der gesundheitlichen Entwicklung hielt Dr. med. C._______ fest, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Sturz im April 2007 eine proximale Ulnafraktur mit Radiusköpfchen-Impression zugezogen. Nach erfolgter Osteosynthese beider Ulnae habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Am 25. Juli 2008 sei im rechten Ellbogen das Metall entfernt worden. Auf der linken Seite sei die Diagnose einer Pseudoarthrose gestellt worden, welche eine weitere Operation erforderlich gemacht habe. Danach habe sich der Zustand stabilisiert. Auch im linken Ellbogen sei am 25. September 2009 das Metall entfernt worden. Auf Grund bestehender Schulterschmerzen seit dem Unfallereignis habe am 13. Oktober 2009 bei der Beschwerdeführerin links eine athroskopische Schulteroperation (Acromioplastik ohne Eingriff an der Rotatorenmanschette) durchgeführt werden müssen. In beiden Ellbogen bestünden nach wie vor belastungs- und witterungsabhängige Beschwerden. Andauernde Schmerzen bestünden ausserdem im Bereich beider Schultern, wobei auch diese deutlich belastungsabhängig seien, und sich vor allem beim Heben der Arme zeigen würden. Im linken Ellbogen sei eine leichte endgradige Bewegungseinschränkung in Flexion sowie auch in Extension mit einem leichten Defizit erkennbar. Vor allem die Streckung des linken Ellbogens bereite der Beschwerdeführerin Beschwerden. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung folgerte Dr. med. C._______, die bisherige Tätigkeit als Psychatriefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2008 infolge der beidseitigen Ellbogenarthrose nicht mehr zumutbar. Namentlich sei ihr nicht mehr möglich, Patienten umzulagern und Betten anzuschieben, wie es bei dieser Tätigkeit erforderlich wäre. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin auch für jede andere Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2010 demgegenüber bestehe für eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten müsse, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Ein gelegentliches Arbeiten über der Schulterhöhe sei ihr hierbei möglich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, eine Arbeit entsprechend ihrer körperlichen Beschwerden wieder aufzunehmen. Dr. med. C._______ deutete deshalb auf der S. 22 des Gutachtens an, die Vorinstanz könnte ihr hierbei allenfalls helfen (vgl. aber E. 2.). 7.2 Dr. med. D._______, RAD-Arzt der kantonalen IV-Stelle, erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2011, die Schlussfolgerungen im rheumatologischen Gutachten seien nachvollziehbar, medizinisch begründet und widerspruchsfrei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht auf Grund der genannten Befunde und medizinischen Erläuterungen nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit rentenrelevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Da sich die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E._______ in [...] befinde, empfehle er die Einholung eines aktuellen Arztberichts. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 fuhr Dr. med. D._______ ergänzend fort, Dr. E._______ habe mitgeteilt, die Beschwerdeführerin konsultiere ihn (Dr. E._______) seit dem 31. März 2010. Gemäss Dr. E._______ liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor. Abschliessend liege damit keine IV-relevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht vor und könne die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ übernommen werden könne. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin infolgedessen als im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten. In jeder anderen, an das Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit Gültigkeit ab Januar 2010. 7.3 Diese medizinische Einschätzung erweist sich mit Blick auf die vorliegenden somatischen Leiden als einleuchtend. Auch die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine Einwände hervor. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Beschwerdebegründung gleichfalls auf das erwähnte Gutachten von Dr. med. C._______ (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, Ziff. III.1.). Damit sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin als ausreichend geklärt zu betrachten. Demgegenüber verblieben im Beschwerdeverfahren die durch die Vorinstanz sowie die kantonale IV-Stelle genannten Verweisungstätigkeiten sowie das in Ausübung einer solchen durch die Beschwerdeführerin erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) für die Zeit ab Januar 2010 (vgl. Ziff. 2 der Begründung der angefochtenen Verfügung) streitig. Diese beiden Rügen sind im Folgenden zu überprüfen.

8. Gemäss dem erwähnten rheumatologischen Gutachten war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig. Auch danach, das heisst für die Zeit ab dem 1. Februar 2010, verblieb die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Psychiatriefachfrau unverändert arbeitsunfähig. Indessen sei ihr ab diesem Zeitpunkt jede andere Tätigkeit, bei welcher sie nicht über 7.5 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und mit den Armen nicht andauernd über der Schulterhöhe arbeiten müsse (wobei gelegentliches Arbeiten über Schulterhöhe durchaus erlaubt sei) bei vollschichtigem Arbeitspensum zumutbar. 8.1 Auf Grund dieser funktionellen Einschränkungen nahm die kantonale IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. Juli 2011 als zumutbare Verweisungstätigkeiten ganztätige, klar strukturierte Arbeiten mit geringer Eigenverantwortung an. Als Beispiel führte sie Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache administrative Tätigkeiten und Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten auf. Die Vorinstanz sprach in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 allgemein von einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4. In der Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 konkretisierte die kantonale IV-Stelle, es handle sich bei den von ihr genannten Verweisungstätigkeiten zum Beispiel um Montagearbeiten bei der Herstellung von elektrischen und anderen Geräten. Auf den durch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 erhobenen Einwand, es müssten auch bei Montagearbeiten schwere Geräte verpackt, gestapelt und verschoben werden, erwiderte die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme (Duplik) vom 12. März 2012, die Montagearbeiten in der Vernehmlassung bezögen sich auf die Zusammensetzung von Geräten am Fliessband. Solche Geräte seien eher leicht. Das Stapeln, Verpacken etc. der Geräte, bei dem schwere Lasten bewegt werden müssten, falle in den Tätigkeitsbereich der Logistik. Auf eine solche Tätigkeit der Logistik beziehe sich die Verweisungstätigkeit aber gerade nicht. 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt sowohl in ihrer Replik vom 13. Februar 2012 als auch in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2012, die von der Vorinstanz (respektive auch der kantonalen IV-Stelle) bezeichneten Stellenangebote würden auf dem fiktiven Arbeitsmarkt fehlen, da sie entweder automatisiert oder in den näheren oder ferneren Osten transferiert worden seien. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b zu aArt. 28 Abs. 2 IVG). Bei der von der Vorinstanz bezeichneten Verweisungstätigkeit der einfachen und repetitiven Tätigkeit, zum Beispiel der Montagearbeit am Fliessband, handelt es sich nicht um eine auf dem Arbeitsmarkt praktisch unbekannte Stelle. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, die Vorinstanz gehe von einem fiktiven Arbeitsmarkt aus, schneiden sich nach dem Gesagten mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff sei. Sofern die Beschwerdeführerin nicht auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sondern zufolge eines aktuellen Stellenmangels keine ihr zumutbare Arbeitsstelle aufzufinden vermag, so hat sie diesbezüglich ein Leistungsgesuch bei der Arbeitslosenversicherung zu stellen. 8.3 Insgesamt ist damit die Feststellung der Vorinstanz respektive der kantonalen IV-Stelle, es seien der Beschwerdeführerin einfache und repetitive Tätigkeiten, wie zum Beispiel Montagearbeiten am Fliessband, vollzeitig zumutbar, nicht zu beanstanden.

9. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weitern in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November 2011, die Vorinstanz verstosse rechnerisch gegen das Gebot einer möglichst konkreten Ermittlung des Invalideneinkommens, in dem sie auf den Zentralwert LSE TA1, Anforderungsniveau 4 abstelle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2010. 9.1 In dem zitierten Entscheid hat das Bundesgericht die Angelegenheit als nicht spruchreif an die Vorinstanz zurückgewiesen, da sich das Gutachten, welches der Versicherten eine 100 % Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bescheinigte, als widersprüchlich erwies. Die Versicherte wies überdies ein vielfältig medizinisch eingeschränktes Leistungsvermögen auf, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit arbeitsmarktlich verwertbar sei. Der vorliegende Fall unterscheidet somit erheblich von der geschilderten Situation im erwähnten Bundesgerichtsentscheid, nachdem in casu die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit mittels einem den gesetzlichen sowie in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden Gutachten festgelegt wurde und die Beschwerdeführerin auf Grund lediglich zweier funktioneller Einschränkungen (Traglast von maximal 7.5 Kilogramm und Vermeiden von andauernden Über-Schulterhöhe-Arbeiten, vgl. E. 7.1 Abs. 3 und E. 8) auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist. 9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Überdies sind das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.3. Abs. 2). 9.3 Damit hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Anforderungsniveau 4 (und damit das tiefste Anforderungsniveau) der LSE 2008, unter Umrechnung der Arbeitszeit von 40 auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, abgestellt. Ebenfalls hat diesen angepassten Tabellenlohn korrekt an die Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungserlass (2010) angepasst. Das resultierende Invalideneinkommen von jährlich Fr. 53'024.-- ist entsprechend zu schützen.

10. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen sogenannten Leidensabzug vom verwendeten Tabellenlohn gewährt. Ein solcher Abzug sei bereits durch ihr fortgeschrittenes Alter gerechtfertigt, zumal sich das Alter von über 50 Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lohnsenkend auswirke. Es sei wegen ihres fortgeschrittenen Alters mit geringerem Arbeitstempo beziehungsweise tieferer Produktivität zu rechnen. Ebenfalls sei statistisch belegt, dass die Verhandlungsmacht älterer Arbeitssuchenden wegen der geringeren Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt reduziert sei. Schon ein hier nicht angemessenerer, weil zu geringer, Abzug von 5 % führe zu einem über 50 % liegenden Invaliditätsgrad und somit zur Gewährung einer halben Rente. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn damit, dass in alternativer Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. In der Stellungnahme (Vernehmlassung) vom 16. Januar 2012 ergänzte die kantonale IV-Stelle, der Beschwerdeführerin stünden mit ihrer leidensbedingten Einschränkung und Ausbildung ausreichende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen. Auch gäbe es keine weiteren Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn, da Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 altersunabhängig nachgefragt würden. 10.1 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits sollte er - weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) überprüfbar - nicht unter 10 % zu liegen kommen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314 zu Art. 28a IVG). Bei der Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, handelt es sich um eine durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe eines allfälligen Abzugs eine Ermessensfrage dar, deren letztinstanzliche Überprüfung eine Ermessensverletzung voraussetzt Das Bundesverwaltungsgericht kann indessen als erstinstanzliches Gericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts sowohl Ermessensverletzungen als auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt überprüfen (vgl. E. 4.3). Es hat damit auch im Zusammenhang mit der Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn sämtliche in Betracht fallenden Lösungen zu prüfen und zu entscheiden, welche die angemessenste darstellt, ohne hierbei jedoch das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71, E. 5.1ff.). Beim fortgeschrittenen Lebensalter handelt es sich um keinen grundsätzlich lohnsenkenden Faktor, allfällige lohnsenkende Auswirkungen müssten in einem konkreten Fall ausgewiesen sein (AHI 1999 237). Demgegenüber kann eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings nimmt im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177, zu LSE 1994). 10.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin auch in leichten Tätigkeiten eingeschränkt, indem sie nur noch eingeschränkt Arbeiten über Schulterhöhe erledigen und keinerlei Lasten von über 7.5 Kilogramm bewegen kann respektive darf. Es ist zwar anzunehmen, dass mit den durch die Vorinstanz bezeichneten einfachen und repetitiven Tätigkeiten beide funktionellen Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Eine (lohnmässige) Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt auf Grund dieser Einschränkungen kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin heute 62 Jahre alt ist und während über 30 Jahren bei derselben Arbeitgeberin gearbeitet hat. Für die Ausübung einer einfachen und repetitiven Verweisungstätigkeit demgegenüber wird sie eine Arbeitsstelle in einem neuen Betrieb antreten müssen. Aus diesen Gründen ist die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn angezeigt. Da die Bedeutung der Dienstjahre für das Anforderungsprofil 4 deutlich geringer ist als für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin, trägt dem in der Entlöhnung der Verweisungstätigkeit zu erwartenden leicht unterdurchschnittlichen Ansatz bereits ein minimaler Abzug vom Tabellenlohn hinreichend Rechnung. Nachdem der Abzug vom Tabellenlohn in der Regel nicht unter 10 % zu liegen kommen soll, ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von 10 % vom vorangehend ermittelten Tabellenlohn zu gewähren. 10.3 Der durch die Vorinstanz richtig abgelesene sowie an die übliche Betriebszeit und Nominallohnentwicklung bis 2010 angepasste Tabellenlohn von Fr. 53'024.-- ist nach dem Gesagten um einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % zu reduzieren, womit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 47'722.-- resultiert. Dieses ist dem durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandeten und damit unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 100'920.-- im Jahr gegenüberzustellen. Der damit vorgenommene Einkommensvergleich zeigt eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % auf. Gestützt auf diesen Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

11. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns respektive der Anpassung der mit - nicht angefochtener und damit rechtskräftiger - Verfügung vom 20. Oktober 2011 gewährten ganzen Invalidenrente auf die im Vorhergehenden ermittelte halbe Rente. 11.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. In jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 6.4). Damit sieht Art. 88a Abs. 1 IVV zwei Hypothesen vor: Die erste bezieht sich auf die Variante I (Bst. a) sowie die zweite auf die Variante II (Bst. b) des bis 31. Dezember 2007 gültigen Art. 29 Abs. 1 aIVG. Bei der ersten Variante liegt eine dauernde sowie stabile Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Rentenanspruch vor, womit die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung aufgehoben oder reduziert werden darf. Die zweite Variante bezieht sich auf eine Veränderung des Gesundheitsschadens mit evolutivem Charakter (insbesondere Verschlechterungstendenz), die keinen sofortigen Entscheid erlaubt, wes-halb bei dieser Variante vor einer allfälligen Rentenanpassung die sogenannte Beobachtungsfrist von drei Monaten abgewartet werden muss (BGE 104 V 146 S. 146, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2012 C-3221/2009 mit weiteren Hinweisen). Der vorangehenden Zusammenfassung der medizinischen Berichte (siehe E. 7.1ff.) ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, zumindest im massgebenden Zeitraum (Januar bis April 2010), in einem pathologischen Geschehen äusserten, womit keine - für eine sofortige Rentenanpassung erforderliche - andauernde und stabile Verhältnisse vorlagen. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die dreimonatige Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt. 11.2 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._______ vom 8. Juni 2010 (vgl. E. 7.1) wird der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte aber auch jede andere Tätigkeit bis zum 31. Januar 2010 bescheinigt. Erst in der Folge soll sich die Arbeitsfähigkeit insofern erhöht haben, als der Beschwerdeführerin neu eine vollschichtige Verweisungstätigkeit, unter Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen, zumutbar sei. Damit ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen. In seinen Stellungnahmen vom 17. März und 6. April 2011 schien RAD-Arzt Dr. med. D._______ in der Folge den Anfangszeitpunkt der zumutbaren vollzeitigen Verweisungstätigkeit gemäss dem rheumatologischen Gutachten falsch erfasst zu haben, indem er diesen auf (Anfang) Januar 2010 datierte. Die kantonale IV-Stelle sowie in der Folge die Vorinstanz stützten sich alsdann in dem Vorbescheid vom 29. Juli 2011 sowie der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2011 je auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______, weshalb sie jeweils der Ansicht waren, es gelte spätestens seit (Anfang) Januar 2010 eine höhere Arbeitsfähigkeit. Es ist damit davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung versehentlich auf einen verfrühten Anfangszeitpunkt hinsichtlich der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit abgestellt hat. Ausgewiesen ist dieser erst ab (Anfang) Februar 2010. Unter Berücksichtigung der drei Monate Beobachtungsfrist gemäss Art. 88a IVV ist damit die bisher geleistete ganze Invalidenrente ab Anfang Mai 2010 auf eine halbe Rente zu reduzieren. 11.3 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung abzuändern und der Beschwerdeführerin für den Monat April 2010 weiterhin eine ganze sowie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist.

12. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz. Diese hat die errechnete Invalidenrente anschliessend der Beschwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen. Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % auf jede Invalidenrente ab rückwirkender Fälligkeit ist auf Art. 26 ATSG zu verweisen, wonach für fällige Beitragsforderungen grundsätzlich Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind (Abs. 1). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Abs. 2). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen zur Verzinsung der rückwirkend geschuldeten Invaliditätsleistungen erfüllt. Die Vorinstanz hat die auf die rückwirkend zugesprochenen Invalidenrenten fallenden Verzugszinsen anlässlich der Rentenfestsetzung zu berechnen. 13. 13.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Ihr Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom 27. März 2012 eine Kostennote eingereicht, mit welchem er ein Honorar von Fr. 4'356.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Diese Honorarforderung erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren übersetzt. Die Parteientschädigung ist deshalb mit Blick auf den geschätzten Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich der in der Kostennote vom 27. März 2012 aufgeführten Auslagen von Fr. 263.40, auf insgesamt Fr. 2'513.40 festzulegen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für den Monat April 2010 eine ganze sowie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Rente gewährt wird.

2. Die Akten werden zur Berechnung der Renten im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bohny für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'513.40 zu entschädigen. Weitergehende Entschädigungsansprüche werden abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. November 2012