Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 "Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen" und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 "Publicom").
E. 1.2 Beim Bundesverwaltungsgericht können Verfügungen der dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellten Auftraggeberinnen angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht und es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB handelt (Art. 4 BöB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB und Art. 52 Abs. 5 BöB). Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).
E. 1.3 Gemäss Art. 1 BöB findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Keine Anwendung findet es, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.
E. 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 29. November 2023 angefochten, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.5 Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.6 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestrittenermassen dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
E. 1.7 Beim vorliegend streitgegenständlichen Los Nr. 6 (vgl. Bst. A.c) handelt es sich laut Angaben der Vergabestelle in der Ausschreibung vom 7. September 2023 um einen Dienstleistungsauftrag der Dienstleistungskategorie "Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten", welcher der CPV-Referenznummer "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" zuzuordnen sei und somit in den Staatsvertragsbereich falle.
E. 1.8 Diese Qualifizierungen sind korrekt. Sie blieben zu Recht unbestritten. Die Vergabestelle fragt mit dem vorliegenden Beschaffungsprojekt die "Wartung", den "Support" und das "Lebenszyklus Management (Changes)" der in den ausgeschriebenen Losen beschriebenen Fachanwendungen und somit offensichtlich IT-Dienstleistungen gemäss der vorstehend erwähnten CPV-Referenz nach.
E. 1.9 Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 BöB). Die der Vergabestelle eingereichten Angebote für das Los Nr. 6 umfassten eine Preisspanne zwischen Fr. 930'528.- bis Fr. 1'523.911.-. Der für Dienstleistungen relevante Schwellenwert wird somit deutlich überschritten.
E. 1.10 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich vorliegend nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich unstrittig nicht um die Beschaffung einer für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Dienstleistung im Sinne von Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c BöB.
E. 1.11 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Vergabestelle die Anforderungen für das Leistungspaket 1 - d.h. die Pauschale für die "Wartung Basisleistung" (vgl. Bst. B.d) - in den Ausschreibungsunterlagen mangelhaft beschrieben habe. Unter den Bewerbenden sei einzig der Beschwerdeführerin (...) bekannt gewesen, welcher Aufwand sich hinter den Anforderungen für das Leistungspaket 1 verstecke. Ohne Rückfragen bei der Vergabestelle zu den Details des Leistungsinhalts habe keinem offerierenden Unternehmen ausser ihr klar sein können, welch hoher Aufwand mit dem Leistungspaket 1 verbunden sei. Die Ausschreibung habe insbesondere der "zyklomatischen Komplexität" der Software, aufgrund welcher Senior-Arbeitskräfte eingesetzt werden müssten, nicht entsprochen. Auch sei mangels Mitteilung im Projektbeschrieb nur der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass es sich beim ausgeschriebenen Projekt um eine Fortsetzung bisheriger Arbeiten handelt, weshalb auch der Wissenstransfer einen Aufwand bilde. Die Ausschreibung sei inhaltlich so komplex gewesen, dass die sich nun offenbarenden Lücken und Verzerrungen innerhalb von "10 Tagen" ab Veröffentlichung der Ausschreibung nicht hätten erkannt werden können. Hierzu hätte man laut der Beschwerdeführerin unter anderem den "Backlog" (d.h. die Kundenwünsche für Anpassungen der Software) evaluieren müssen. Den anderen Anbietern sei ohne Auswertung des Backlogs nicht bekannt gewesen, welcher Aufwand aus dessen Abarbeitung entstehen würde. Das Vorgehen der Vergabestelle habe einzig die Beschwerdeführerin benachteiligt. Allein sie habe ein gesichertes Wissen über den tatsächlichen Aufwand besessen und deshalb den höchsten Preis offeriert. Der Gestaltungsspielraum der Vergabestelle könne nicht soweit führen, dass notwendige Informationen für die Auftragserfüllung nicht gegeben würden und diese nur der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin (...) bekannt blieben. Bis zur Eröffnung der Zuschlagsverfügung habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, die Ausschreibung anzufechten. Bis dahin habe sie aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen dürfen, dass sich die anderen Offerierenden bezüglich der detaillierten Berechnung der im Rahmen der Wartungspauschale des Leistungspakets 1 zu erbringenden Leistungen um nähere Informationen seitens der Vergabestelle bemühen würden. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Ausschreibung einer vertieften Analyse zu unterziehen. Nach Treu und Glauben habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass fachkundige Anbieterinnen die Problematik erkennen und entsprechende Rückfragen stellen würden und/oder die Vorinstanz die ihr bekannten Informationsdisparitäten im Verlauf des Verfahrens ausgleichen würde.
E. 2.2 Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die nun vorgebrachten Mängel der Ausschreibung bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte rügen müssen. Die Beschwerdeführerin scheine davon auszugehen, dass sie dies auch noch mit der Zuschlagsverfügung tun könne. Spätestens seit dem Inkrafttreten von Art. 53 Abs. 2 BöB im revidierten Beschaffungsrecht sei dies nicht mehr der Fall. Die behauptete unvollständige Leistungsbeschreibung sei gemäss dieser Bestimmung im heutigen Zeitpunkt verwirkt. Denn die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sie die angeblich unvollständige Beschreibung des Leistungspakets 1 von Beginn weg erkannt, auf eine Beschwerde gegen die Ausschreibung oder entsprechende Rückfragen an die Vergabestelle jedoch bewusst verzichtet und mit den entsprechenden Rügen stattdessen bis zur Zuschlagsanfechtung gewartet habe. Mit Blick auf die in Art. 53 Abs. 2 BöB statuierte Rügeobliegenheit liege es sehr wohl in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Unterlagen zu überprüfen und die behauptete Fehlerhaftigkeit zu rügen, statt den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Zudem hätten die Anbieterinnen einschliesslich der Beschwerdeführerin fast einen ganzen Monat Zeit gehabt, um schriftliche Fragen zu stellen. Eine Anbieterin wie die Beschwerdeführerin müsse selbst aktiv werden und dürfe sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Anbieterinnen angebliche Unzulänglichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen identifizieren und die Vergabestelle um Klärung ersuchten. Auch die angebliche "zyklomatische Komplexität" der Software ändere an der Verwirkung nichts.
E. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Schon nach der Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, AS 1996 508) konnten Einwände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 "Mediamonitoring ETH", m.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach kann eine Anbieterin Rügen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können, mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr erfolgreich vorbringen. "Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (Art. 53 Abs. 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 4.4 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 "ALC-O Aussenstelle Emmen" und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 "Remplacement de 5 PS sur la N01"; Martin Zobl, Handkommentar, Art. 53 N. 7, 21 ff.).
E. 2.4.1 Die Vergabestelle hat die Leistungen, welche der künftige Vertragspartner im Rahmen des Leistungspakets 1 (sowie der Leistungspakete 2 und 3) zu erbringen hat, in Ziffer 2.2 des Leistungsbeschriebs aufgelistet (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0). Die vorstehend (E. 2.1) erwähnte Argumentation der Beschwerdeführerin richtet sich zweifellos gegen diese konkretisierenden Anordnungen der Vergabestelle und somit gegen die Ausschreibungsunterlagen.
E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die entsprechenden Anordnungen zwar als "ungenügend substanziiert" und "unzureichend umschrieben". Wie die Vergabestelle zutreffend ausführt, macht die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich nicht geltend, die angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen selbst verkannt zu haben. Im Gegenteil betont die Beschwerdeführerin, dass sie (...) gerade erkannt habe, welchen Leistungsumfang die Vergabestelle angeblich tatsächlich erwarte. Lediglich für die Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin sei die mutmasslich unvollständige Umschreibung der Leistungen nicht erkennbar gewesen.
E. 2.4.3 Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel der Ausschreibungsunterlagen, welche sie unstrittig erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag rügt, bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe erkannt hat.
E. 2.4.4 Demnach ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 BöB erfüllt und die gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin (E. 2.1) mangels rechtzeitiger Anfechtung zusammen mit der Ausschreibung verwirkt sind. Was die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung der unterlassenen Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringt, widerspricht der dargelegten Rechtslage (E. 2.3) und überzeugt daher nicht.
E. 2.5 Auf die in E. 2.1 beschriebenen Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen. Das BöB enthält diesbezüglich nur in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag besondere Regelungen (Art. 56 Abs. 4 BöB; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", m.H.; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 "zweite Gotthardröhre"). Zur Beschwerde berechtigt ist demnach, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch ist sie als Offerentin, welche den angestrebten Zuschlag nicht erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist damit formell beschwert.
E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebenen Rügen zu beantworten, die sich nicht gegen die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen als solche richten (Urteil des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.3 "Gussasphalt-Instandhaltung"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, kann insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sein (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht ein vor ihr platzierter Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem", m.w.H.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin geht übereinstimmend mit dem Evaluationsbericht der Vergabestelle (Vorinstanz, act. 08.00) davon aus, dass sie mit ihrem Angebot für das Los Nr. 6 preislich das höchste aller sechs Angebote abgegeben und im Ergebnis den letzten Platz erreicht hat. Gleichwohl rechnet sich die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag aus. Sie argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Die Zuschlagsempfängerin sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, weil sie das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" nicht erfülle. Dieses Eignungskriterium - wonach der Anbieter über eine "ständige Vertretung Servicestelle in der Schweiz mit Fachpersonal" verfügen und werktags die "Erreichbarkeit per Telefon zu ortsüblichen (CH) Tarifen" gewährleisten muss (vgl. Bst. B.a) - sei in Gegenwartsform und nicht in Zukunftsform formuliert. Damit sei klar, dass die notwendige Einrichtung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheides habe vorhanden sein müssen. Eine reine Absichtserklärung genüge nicht. Ansonsten werde eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Anbieterinnen geschaffen, welche den Nachweis der Eignung aufgrund einer bestehenden Servicestelle mit Fachpersonal nicht nur behaupten würden, sondern auch nachweisen könnten. Die in Deutschland ansässige Zuschlagsempfängerin habe erst nach dem Abgabetermin der Offerte eine Schweizer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. Zudem zeigten Recherchen, dass die Zuschlagsempfängerin an der Adresse dieser Zweigniederlassung kaum eine Servicestelle mit Fachpersonal betreibe. Es sei davon auszugehen, dass die Preisdifferenzen der Offerten für das Leistungspaket 1 (Wartungspauschale, Bst. B.d f.) zwischen den nach dem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verbleibenden Anbietern einen engen Bereich erfassten. Auch sei sich die Beschwerdeführerin sicher, dass sie für die Teilbereiche des Leistungspakets 2 und des Leistungspakets 3 äusserst kompetitive Stundenansätze eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin fechte unter den verbliebenen Unternehmen aber nicht die Rangierung als solche an, sondern "das Gewicht, das infolge einer strukturellen und nicht vorhersehbaren Gewichtung eines Elements der Preisermittlung die Rangierung verzerrt" habe (Beschwerde, Rz. 10, zweiter Spiegelstrich). Im Übrigen lasse sich den der Beschwerdeführerin zugestellten Unterlagen nicht entnehmen, ob die Bewertung der nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 korrekt erfolgt sei. Es liege aber nahe, dass dies nicht der Fall sei. Die anderen Bewerberinnen hätten offenbar Leistungen offeriert, welche den qualitativen Ansprüchen an die Leistungserbringung nicht genügen könnten. Die Bewertung der Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 mit je der maximal möglichen Punktzahl bei allen Anbieterinnen habe nur geschehen können, weil die Vergabestelle wesentliche in diesen Zuschlagskriterien abgebildete Qualitäts- und Erfahrungsfaktoren soweit nach unten nivelliert habe, dass diese keine eigentlichen Auswahlkriterien gebildet hätten. Der Zuschlag sei mit Bezug auf das Los Nr. 6 aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sei auszuschliessen und die Vergabestelle sei mit der Auflage zur Neudurchführung des Vergabeverfahrens zu verpflichten, die Anforderungen für das Leistungspaket 1 hinreichend klar zu definieren (Rechtsbegehren-Ziffern 1 und 2, Bst. D.a).
E. 3.5 Die Vergabestelle betont, dass das Angebot der Beschwerdeführerin preislich teilweise mit deutlichem Abstand hinter alle anderen Angebote zurückfalle und auf dem sechsten und damit letzten Rang liege. Die Beschwerdeführerin habe keine Aussichten auf den Zuschlag. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hebe sich dank des besseren Preis-Leistungsverhältnisses von den anderen fünf Angeboten ab. Die Beschwerdeführerin verlange zwar den Ausschluss dieses Angebots und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung des Verfahrens. Sie mache aber nicht geltend, dass die weiteren vor ihr liegenden Anbieterinnen schlechter zu bewerten oder gar auszuschliessen seien. Im Gegenteil verzichte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Rügen. Zumindest im Ansatz hätte die Beschwerdeführerin laut der Vergabestelle aufzeigen müssen, weshalb ihr Angebot besser als die vor ihr liegenden Angebote zu bewerten sei. Dies habe sie unterlassen und ihre Rügen auf die Zuschlagsempfängerin und die angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen beschränkt. Im Weiteren gehe die Beschwerdeführerin irrtümlich davon aus, dass sie im Preiskriterium einzig deshalb unterlegen sei, weil sie den Leistungsumfang des Leistungspakets 1 (Wartungspauschale) angeblich besser habe abschätzen können als die anderen Anbieterinnen. Tatsächlich rangiere die Beschwerdeführerin auch bei den Leistungspaketen 2 und 3 sowie der Mengenoption (vgl. Bst. B.d f.) hinter allen anderen Anbieterinnen, teilweise mit deutlichem Abstand. Dass mindestens zwei Anbieterinnen höhere Stundensätze angeboten hätten und somit teurer als die Beschwerdeführerin gewesen seien, treffe nicht zu (m.H. auf Replik, Rz. 12). Auch sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vergabestelle die Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 (vgl. Bst. B.b) "nach unten nivelliert" habe. Die Vergabestelle habe auch diese Zuschlagskriterien aufgrund der vorab kommunizierten Unterkriterien objektiv, rechtsgleich und sorgfältig angewendet. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie bei Gutheissung ihres Rechtsmittels eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, wofür kein Grund bestehe, rücke das Angebot der Beschwerdeführerin höchstens auf den fünften Rang vor. Auf die Beschwerde sei daher mangels praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3.6.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Vergabeakten belegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für das Los Nr. 6 preislich das höchste aller sechs Angebote abgegeben hat. Ebenso steht fest, dass die Vergabestelle die übrigen Zuschlagskriterien, welche die nicht preisrelevanten Gesichtspunkte der "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" betreffen (vgl. Bst. B.b), bei allen sechs Anbieterinnen je mit der maximal möglichen Punktzahl bewertet hat. Die Beschwerdeführerin rangiert im Ergebnis mit (...) von 1000 möglichen Punkten auf dem letzten Platz. Die Angebote der fünf vor ihr liegenden Anbieterinnen erreichten die folgenden Punktzahlen: (...) (Rang 5), (...) (Rang 4), (...) (Rang 3), (...) (Rang 2) und (...) (Rang 1; Vorinstanz, act. 08.03 [Beilage 4 zum Evaluationsbericht]).
E. 3.6.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten geht weiter hervor, dass das finale Preisangebot der Zuschlagsempfängerin für das Los Nr. 6 - wie von der Vergabestelle hervorgehoben - mit Abstand das beste Preis-Leistungsverhältnis aufweist. Das finale Preisangebot der Beschwerdeführerin schneidet gemäss den Akten aber auch gegenüber den finalen Preisangeboten der vier weiteren vor ihr liegenden Konkurrentinnen deutlich schlechter ab. So beträgt die Preisdifferenz des finalen Preisangebots der Beschwerdeführerin für das Los Nr. 6 zu den finalen Preisangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 teilweise ein Mehrfaches von Fr. (...) (ausgefüllte Preisblätter Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]).
E. 3.6.3 Ebenso bestätigen die Vergabeakten im Sinne der Ausführungen der Vergabestelle, dass das Teilangebot der Beschwerdeführerin für die Wartungspauschale (Leistungspaket 1, Bst. B.d f.) weder mit dem (auch diesbezüglich klar obsiegenden) Teilangebot der Zuschlagsempfängerin noch den jeweiligen Teilangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 mithalten kann. Das Teilangebot der Beschwerdeführerin für die Wartungspauschale fiel auch gegenüber den entsprechenden Teilangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 deutlich teurer aus. Die fragliche Preisdifferenz beträgt mehrfach über Fr. (...). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Preisdifferenzen der Teilangebote für die Wartungspauschale zwischen ihr und ihren Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 gering seien, erweist sich damit als unzutreffend.
E. 3.6.4 Zudem belegen die vorliegenden Vergabeakten, dass die von der Beschwerdeführerin offerierten Stundenansätze - und damit ihre Teilangebote für die Leistungspakte 2 und 3 sowie für die Mengenoption (Bst. B.d f.) - nicht nur über den Stundenansätzen der Zuschlagsempfängerin liegen, sondern auch die Stundenansätze der vier weiteren Konkurrentinnen übersteigen. Dabei fallen die meisten Stundenansätze, welche die Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 offeriert haben, erheblich tiefer aus als die Stundenansätze der Beschwerdeführerin (ausgefüllte Preisblätter Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]). Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie habe für die Teilbereiche des Leistungspakets 2 und des Leistungspakets 3 "äusserst kompetitive" Stundenansätze eingereicht (E. 3.4), trifft somit ebenfalls nicht zu.
E. 3.7.1 Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte reelle Chance auf den Zuschlag gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3.4) letztlich hauptsächlich mit dem beantragten Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, weil diese das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" nicht erfülle. Auf die zweite Stossrichtung der Beschwerde, welche sich gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet und verwirkt ist, kann hier (wie erwähnt, E. 2.5) nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere auch für das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die angeblich mangelhafte Umschreibung des Leistungsumfangs der Wartungspauschale habe die Angebote in preislicher Hinsicht verfälscht und somit die Rangierung "verzerrt".
E. 3.7.2 Angesicht der vorstehend klargestellten Sachlage (E. 3.6) ist nicht ersichtlich, wie das Angebot der - demnach sehr deutlich unterlegenen - Beschwerdeführerin bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Unter den gegebenen Umständen ist der Vergabestelle vielmehr zuzustimmen, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin für das Los Nr. 6 selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin keine reelle Chance auf den Zuschlag zugesprochen werden kann. Davon ist auch auszugehen, weil die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 ausdrücklich nicht beanstandet.
E. 3.7.3 Zudem vermag die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 gemäss der gegebenen Aktenlage auch tatsächlich nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Namentlich besteht gestützt auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten keine Veranlassung anzunehmen, dass die Vergabestelle die nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" bei den Offerentinnen auf den Plätzen Nr. 2 bis Nr. 5 zu Unrecht mit der jeweils maximalen Punktzahl bewertet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angebote die gemäss Ausschreibung geforderten Qualitätsansprüche im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfüllen oder unterschreiten, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die diesbezüglichen Vorbehalte der Beschwerdeführerin sind unsubstantiiert und pauschal. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Falschbewertung der nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien bei den vor ihr platzierten Angeboten eine reelle Chance auf ein Vorrücken auf den ersten Rang haben könnte, erweist sich daher ebenfalls als nicht glaubhaft.
E. 3.7.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihre Aussichten intakt sind, den Zuschlag nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen.
E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, über den (mit dem vorliegenden Urteil ohnehin gegenstandslos gewordenen) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung materiell zu entscheiden.
E. 4.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der unnötigen materiellrechtlichen Prüfung infolge des formellen Verfahrensausgangs (Nichteintreten) auf Fr. 3'500.- festgelegt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht aktiv als Partei beteiligt, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7030/2023 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien A.______AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Beschwerdeführerin, gegen armasuisse, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Martin Zobl, Vergabestelle, B.______GmbH, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen;Zuschlag und Ausschluss betreffend das Projekt "Wartung, Support und Changes für die Fachanwendungen .NET (Titan-Systeme)", Los 6 SIMAP-Projekt-ID: 259081,SIMAP-Meldungsnummer: 1380669. Sachverhalt: A. A.a Am 7. September 2023 schrieb armasuisse, Einkauf und Kooperationen, CC WTO (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "Wartung, Support und Changes für die Fachanwendungen .NET (Titan-Systeme)" als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus. Die Vergabestelle teilte die Ausschreibung in sieben Lose auf. Das Ziel der Ausschreibung bestand im Abschluss eines Vertrags für Wartung, Support und Changes zugunsten der in den Losen aufgeführten Fachanwendungen für den Zeitraum 01. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2028 (Ausschreibung, Ziffer 2.6). A.b Die Ausschreibung erfolgte für alle Lose unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer "72000000-IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" und als vom Staatsvertragsbereich erfasst (Ausschreibung, Ziffern 2.4 und 2.5). Es bestand sowohl die Möglichkeit, Angebote für alle Lose als auch Teilangebote für einzelne Lose einzureichen (Ausschreibung, Ziffern 2.4 und 2.12). A.c Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Los Nr. 6, welches das "System VpfLog" betrifft. Dieses dient schweizweit allen Waffenplatzküchen als Unterstützungssystem. B. B.a Die Vergabestelle verlangte in der Ausschreibung, dass namentlich das folgende Eignungskriterium "vollständig und ohne Einschränkung und Modifikation mit der Unterbreitung des Angebots bestätigt [wird] bzw. beigelegt und erfüllt [wird]." Ansonsten werde nicht auf das Angebot eingegangen (Ausschreibung, Ziffern 3.7 und 3.8; Beilage 1.0 zum Pflichtenheft): "E10 ErreichbarkeitDer Anbieter verfügt über die ständige Vertretung Servicestelle in der Schweiz mit Fachpersonal. Die Erreichbarkeit per Telefon ist werktags von Montag bis Freitag 08:00h - 17:00h zu ortsüblichen (CH) Tarifen gewährleistet." B.b Für die Bewertung der Angebote erklärte die Vergabestelle bei allen Losen die folgenden Zuschlagskriterien für massgebend: ZK 1 "Preis" (max. 300 Punkte), ZK 2 "Erfahrung / Referenzen" (max. 200 Punkte), ZK 3 "Erreichbarkeit" (max. 200 Punkte), ZK 4 "Reaktionszeit" (max. 200 Punkte) sowie ZK 5 "Attraktivität des Arbeitgebers" (max. 100 Punkte; Ausschreibung, Ziffer 2.4; Pflichtenheft, Ziffer 5; Beilage 3.0 zum Pflichtenheft). B.c Die den interessierten Unternehmen zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen umfassten neben dem Pflichtenheft (Vorinstanz, act. 02.00) insbesondere einen detaillierten Leistungsbeschrieb (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0), weitere Informationen zum Beschaffungsgegenstand in den Richtlinien zur Titan Plattform (sog. "Titan-Richtlinien", Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.1) sowie auch den Vertragsentwurf inklusive einem Vertragsannex zum Umgang mit schutzwürdigen Informationen (Vorinstanz, act. 02.00, Beilagen 4 und 4.1). Ergänzend konnten die interessierten Unternehmen Einsicht in die Web-Applikation und den Source-Code nehmen und in einem Frageforum auf simap.ch Fragen stellen (Ausschreibung, Ziffer 1.3; Pflichtenheft, Ziffern 2.7.1 und 7.2). B.d Die "Wartung Basisleistung" war gemäss den Ausschreibungsunterlagen bei allen Losen als Pauschale zu offerieren (sog. Leistungspaket 1). Für den "3rd Level Support (Incidents)" (sog. Leistungspaket 2) und das "Lebenszyklus Management (Changes)" (sog. Leistungspaket 3) waren Offerten nach Aufwand mit Kostendach einzugeben. Die Vergabestelle gab das für die Leistungspakete 2 und 3 über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stehende Stundenkontingent für jedes Los vor (Los Nr. 6: 800 Stunden [Leistungspaket 2] und 5000 Stunden [Leistungspaket 3]). Im Sinne einer sog. "Mengenoption" konnten die interessierten Unternehmen diese Stundenkontingente um jeweils 25% erhöhen. B.e Aufgrund der vorgegebenen Stundenkontingente hatten die interessierten Unternehmen in den Offerten für die Leistungspakete 2 und 3 einzig ihren Stundenansatz anzugeben. Dieser wurde anhand der vorgegebenen Stundenanzahl automatisch hochgerechnet, was den Preis für die Leistungspakete 2 und 3 ergab. Der Preis für die Mengenoption erforderte keine Eingabe, sondern wurde aufgrund der für die Leistungspakete 2 und 3 angegebenen Stundenansätze automatisch berechnet. Der Gesamtpreis der Angebote ergab sich aus der Summe der Pauschale für das Leistungspaket 1, der Teilbeträge für die Leistungspakete 2 und 3 sowie dem Teilbetrag für die Mengenoption (Pflichtenheft, Ziffern 2.3 und 2.4; Preisblatt zu Los Nr. 6). C. C.a Innerhalb der bis am 9. Oktober 2023 angesetzten Fragefrist gingen auf der Internetplattform SIMAP 37 Fragen ein. C.b Unter den gestellten Fragen befand sich jene, wie ein allfälliger Knowhow-Transfer an einen neuen Lieferanten erfolge und ob dafür ein Budget vorgesehen sei. Die Vergabestelle antwortete, dass der Aufbau des Knowhows bei einem neuen Lieferanten über die reguläre Wartungspauschale (Leistungspaket 1) abgegolten sei und nicht zusätzlich separat vergütet werde. Es gebe keinen Knowhow-Transfer (Vorinstanz, act. 05.00 [Antwort auf Frage Nr. 36]). C.c Andere Fragen zum Leistungsumfang der Wartungspauschale (Leistungspaket 1) wurden nicht gestellt. C.d Für das Los Nr. 6 gaben die Ausschreibungsunterlagen abweichend von der Ausschreibung laut SIMAP-Publikation eine geplante Vertragslaufzeit vom 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 an (statt 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028; Pflichtenheft, Ziffer 2.5). Auf eine entsprechende Frage im Frageforum stellte die Vergabestelle klar, dass die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Vertragslaufzeit für das Los Nr. 6 korrekt sei (also 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028; Vorinstanz, act. 05.00 [Antwort auf Frage Nr. 1], vgl. damit übereinstimmend auch die Zeitangaben im Preisblatt zu Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 3.1]). C.e Während der Eingabefrist gingen für das Los Nr. 6 sechs Offerten ein, darunter jene der A.______AG. Diese ist (...) bisherige Vertragspartnerin der Vergabestelle. C.f Am 29. November 2023 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag für das Los Nr. 6 der B.______GmbH (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin). C.g In der auf simap.ch publizierten Zuschlagsverfügung (Meldungsnummer 1380669) begründete die Vergabestelle den Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin damit, dass diese nach Erfüllung der Eignungskriterien und Leistungsanforderungen sowie der Bewertung aller Zuschlagskriterien die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt habe. Weiter gab die Vergabestelle bekannt, dass die eingegangenen Angebote eine Preisspanne zwischen Fr. 930'528.- bis Fr. 1'523.911.- abdecken (Ziffern 3.2 und 3.3 der SIMAP-Zuschlagsverfügung). C.h Die A.______AG erreichte mit ihrem Angebot für das Los Nr. 6 laut der Evaluation der Vergabestelle den sechsten, und damit letzten, Schlussrang. C.i Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte die Vergabestelle der A.______AG mit, dass sie ihr Angebot nicht habe berücksichtigen können. Gleichzeitig setzte die Vergabestelle die A.______AG in Kenntnis über die Punkte, mit welchen sie ihr Angebot bewertet hatte. Danach sprach die Vergabestelle der A.______AG für die Zuschlagskriterien Nr. 2 bis Nr. 5 (vgl. Bst. B.b) je die maximale Punktzahl zu. Für das Zuschlagskriterium Nr. 1 "Preis" erhielt die A.______AG (...) von 300 möglichen Punkten (Vorinstanz, act.09.02). C.j Darauf führte die Vergabestelle mit der A.______AG wunschgemäss ein mündliches Debriefing durch (Vorinstanz, act.10.00). D. D.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erhob die A.______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. a. Die Zuschlagsverfügung der [Vergabestelle] vom 29. November 2023 betreffend Ausschreibung 'Wartung, Support und Changes für die Fachanwendung .NET (Titan-Systeme)' (...) - Los 6 - sei aufzuheben und
b. es sei die Zuschlagsempfängerin (...) wegen Nichteinhaltung des Eignungskriteriums 10 vom Verfahren auszuschliessen;
2. das unter vorstehender Ziff. 1 a. genannte Verfahren sei durch [die Vergabestelle] neu durchzuführen, mit der Auflage, die Anforderungen für das Leistungspaket 1 hinreichend klar zu definieren." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die - zunächst superprovisorische - Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung von Akteneinsicht (1) in alle die Preisfindung und die Erfüllung des Eignungskriteriums Nr. 10 seitens der Zuschlagsempfängerin betreffenden Vergabeakten sowie (2) in die Übersicht der Vergabestelle zur Bewertung der Zuschlagskriterien Nr. 1 bis Nr. 5 der offerierenden Unternehmen. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben. D.b Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit, sich als Beschwerdegegnerin am Verfahren zu beteiligen. D.c Die Vergabestelle reichte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 die Vorakten und weitere Beilagen ein. Sie beantragte, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Vergabeakten sei abzuweisen in Bezug auf (1) die Angebote der anderen Anbieterinnen und (2) die weiteren Vergabeakten, soweit sie Rückschlüsse auf die Angebote und/oder Geschäftsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin und der übrigen Anbieterinnen zuliessen oder schützenswerte Personendaten von Mitarbeitenden der Vergabestelle enthielten. D.d Die Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. D.e Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Zuschlagsempfängerin keine Stellungnahme eingereicht hat. Gleichzeitig liess es der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 5. Februar 2024 inklusive Beilagenverzeichnis, Beilagen und USB-Stick mit den Vorakten in der von der Vergabestelle für die Beschwerdeführerin erstellten Version zukommen. Zudem forderte es die Vergabestelle auf, ihre nachfolgende Aussage in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 (Rz. 32) auf eine für die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Weise und unter Wahrung allfälliger schutzwürdiger Interessen der anderen Anbieterinnen detaillierter zu umschreiben: "Wie den Angeboten der anderen Anbieterinnen entnommen werden kann, die dem Gericht vorliegen, rangiert die Beschwerdeführerin auch bei den weiteren Preisbestandteilen, d.h. bei [Leistungspaket 2], [Leistungspaket 3] sowie den Mengenoptionen, hinter allen anderen Anbieterinnen, teilweise mit deutlichem Abstand." D.f Die Vergabestelle reichte die ergänzende Vernehmlassung am 1. März 2024 ein. Sie erläuterte das System, nach welchem sich der Gesamtpreis der Angebote in der vorliegenden Ausschreibung berechnet (vgl. Bst. B.d f.) und wies darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin offerierten Stundenansätze - und damit ihre Preise für die Leistungspakete 2 und 3 sowie für die Mengenoption - gemäss den vorliegenden Angeboten (ausgefüllte Preisblätter) nicht nur über denjenigen der Zuschlagsempfängerin lägen, sondern auch über denjenigen aller anderen Anbieterinnen. Die Beschwerdeführerin scheine davon auszugehen, dass ihr Angebot preislich einzig deshalb hinter den anderen Angeboten liege, weil sie beim Leistungspaket 1 eine vergleichsweise hohe Pauschale offeriert habe. Diese Annahme treffe nicht zu. Das Angebot der Beschwerdeführerin rangiere angesichts von ihren (teilweise substanziell) höheren Stundenansätzen selbst dann immer noch an letzter Stelle, falls alle Anbieterinnen dieselbe Pauschale für das Leistungspaket 1 angeboten hätten. D.g Mit Replik vom 29. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht. D.h Die Vergabestelle duplizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 und hielt ebenfalls an den bisherigen Rechtsbegehren und Anträgen fest. D.i Am 26. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre zuvor gestellten Anträge und Ausführungen mit, auf die Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme zu verzichten. D.j Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom-men. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 "Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen" und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 "Publicom"). 1.2 Beim Bundesverwaltungsgericht können Verfügungen der dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellten Auftraggeberinnen angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht und es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB handelt (Art. 4 BöB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB und Art. 52 Abs. 5 BöB). Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). 1.3 Gemäss Art. 1 BöB findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Keine Anwendung findet es, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt. 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 29. November 2023 angefochten, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.5 Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestrittenermassen dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.7 Beim vorliegend streitgegenständlichen Los Nr. 6 (vgl. Bst. A.c) handelt es sich laut Angaben der Vergabestelle in der Ausschreibung vom 7. September 2023 um einen Dienstleistungsauftrag der Dienstleistungskategorie "Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten", welcher der CPV-Referenznummer "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" zuzuordnen sei und somit in den Staatsvertragsbereich falle. 1.8 Diese Qualifizierungen sind korrekt. Sie blieben zu Recht unbestritten. Die Vergabestelle fragt mit dem vorliegenden Beschaffungsprojekt die "Wartung", den "Support" und das "Lebenszyklus Management (Changes)" der in den ausgeschriebenen Losen beschriebenen Fachanwendungen und somit offensichtlich IT-Dienstleistungen gemäss der vorstehend erwähnten CPV-Referenz nach. 1.9 Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 BöB). Die der Vergabestelle eingereichten Angebote für das Los Nr. 6 umfassten eine Preisspanne zwischen Fr. 930'528.- bis Fr. 1'523.911.-. Der für Dienstleistungen relevante Schwellenwert wird somit deutlich überschritten. 1.10 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich vorliegend nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich unstrittig nicht um die Beschaffung einer für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Dienstleistung im Sinne von Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c BöB. 1.11 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Vergabestelle die Anforderungen für das Leistungspaket 1 - d.h. die Pauschale für die "Wartung Basisleistung" (vgl. Bst. B.d) - in den Ausschreibungsunterlagen mangelhaft beschrieben habe. Unter den Bewerbenden sei einzig der Beschwerdeführerin (...) bekannt gewesen, welcher Aufwand sich hinter den Anforderungen für das Leistungspaket 1 verstecke. Ohne Rückfragen bei der Vergabestelle zu den Details des Leistungsinhalts habe keinem offerierenden Unternehmen ausser ihr klar sein können, welch hoher Aufwand mit dem Leistungspaket 1 verbunden sei. Die Ausschreibung habe insbesondere der "zyklomatischen Komplexität" der Software, aufgrund welcher Senior-Arbeitskräfte eingesetzt werden müssten, nicht entsprochen. Auch sei mangels Mitteilung im Projektbeschrieb nur der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass es sich beim ausgeschriebenen Projekt um eine Fortsetzung bisheriger Arbeiten handelt, weshalb auch der Wissenstransfer einen Aufwand bilde. Die Ausschreibung sei inhaltlich so komplex gewesen, dass die sich nun offenbarenden Lücken und Verzerrungen innerhalb von "10 Tagen" ab Veröffentlichung der Ausschreibung nicht hätten erkannt werden können. Hierzu hätte man laut der Beschwerdeführerin unter anderem den "Backlog" (d.h. die Kundenwünsche für Anpassungen der Software) evaluieren müssen. Den anderen Anbietern sei ohne Auswertung des Backlogs nicht bekannt gewesen, welcher Aufwand aus dessen Abarbeitung entstehen würde. Das Vorgehen der Vergabestelle habe einzig die Beschwerdeführerin benachteiligt. Allein sie habe ein gesichertes Wissen über den tatsächlichen Aufwand besessen und deshalb den höchsten Preis offeriert. Der Gestaltungsspielraum der Vergabestelle könne nicht soweit führen, dass notwendige Informationen für die Auftragserfüllung nicht gegeben würden und diese nur der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin (...) bekannt blieben. Bis zur Eröffnung der Zuschlagsverfügung habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, die Ausschreibung anzufechten. Bis dahin habe sie aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen dürfen, dass sich die anderen Offerierenden bezüglich der detaillierten Berechnung der im Rahmen der Wartungspauschale des Leistungspakets 1 zu erbringenden Leistungen um nähere Informationen seitens der Vergabestelle bemühen würden. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Ausschreibung einer vertieften Analyse zu unterziehen. Nach Treu und Glauben habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass fachkundige Anbieterinnen die Problematik erkennen und entsprechende Rückfragen stellen würden und/oder die Vorinstanz die ihr bekannten Informationsdisparitäten im Verlauf des Verfahrens ausgleichen würde. 2.2 Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die nun vorgebrachten Mängel der Ausschreibung bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte rügen müssen. Die Beschwerdeführerin scheine davon auszugehen, dass sie dies auch noch mit der Zuschlagsverfügung tun könne. Spätestens seit dem Inkrafttreten von Art. 53 Abs. 2 BöB im revidierten Beschaffungsrecht sei dies nicht mehr der Fall. Die behauptete unvollständige Leistungsbeschreibung sei gemäss dieser Bestimmung im heutigen Zeitpunkt verwirkt. Denn die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sie die angeblich unvollständige Beschreibung des Leistungspakets 1 von Beginn weg erkannt, auf eine Beschwerde gegen die Ausschreibung oder entsprechende Rückfragen an die Vergabestelle jedoch bewusst verzichtet und mit den entsprechenden Rügen stattdessen bis zur Zuschlagsanfechtung gewartet habe. Mit Blick auf die in Art. 53 Abs. 2 BöB statuierte Rügeobliegenheit liege es sehr wohl in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Unterlagen zu überprüfen und die behauptete Fehlerhaftigkeit zu rügen, statt den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Zudem hätten die Anbieterinnen einschliesslich der Beschwerdeführerin fast einen ganzen Monat Zeit gehabt, um schriftliche Fragen zu stellen. Eine Anbieterin wie die Beschwerdeführerin müsse selbst aktiv werden und dürfe sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Anbieterinnen angebliche Unzulänglichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen identifizieren und die Vergabestelle um Klärung ersuchten. Auch die angebliche "zyklomatische Komplexität" der Software ändere an der Verwirkung nichts. 2.3 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Schon nach der Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, AS 1996 508) konnten Einwände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 "Mediamonitoring ETH", m.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach kann eine Anbieterin Rügen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können, mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr erfolgreich vorbringen. "Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (Art. 53 Abs. 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 4.4 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 "ALC-O Aussenstelle Emmen" und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 "Remplacement de 5 PS sur la N01"; Martin Zobl, Handkommentar, Art. 53 N. 7, 21 ff.). 2.4 2.4.1 Die Vergabestelle hat die Leistungen, welche der künftige Vertragspartner im Rahmen des Leistungspakets 1 (sowie der Leistungspakete 2 und 3) zu erbringen hat, in Ziffer 2.2 des Leistungsbeschriebs aufgelistet (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0). Die vorstehend (E. 2.1) erwähnte Argumentation der Beschwerdeführerin richtet sich zweifellos gegen diese konkretisierenden Anordnungen der Vergabestelle und somit gegen die Ausschreibungsunterlagen. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die entsprechenden Anordnungen zwar als "ungenügend substanziiert" und "unzureichend umschrieben". Wie die Vergabestelle zutreffend ausführt, macht die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich nicht geltend, die angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen selbst verkannt zu haben. Im Gegenteil betont die Beschwerdeführerin, dass sie (...) gerade erkannt habe, welchen Leistungsumfang die Vergabestelle angeblich tatsächlich erwarte. Lediglich für die Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin sei die mutmasslich unvollständige Umschreibung der Leistungen nicht erkennbar gewesen. 2.4.3 Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel der Ausschreibungsunterlagen, welche sie unstrittig erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag rügt, bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe erkannt hat. 2.4.4 Demnach ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 BöB erfüllt und die gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin (E. 2.1) mangels rechtzeitiger Anfechtung zusammen mit der Ausschreibung verwirkt sind. Was die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung der unterlassenen Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringt, widerspricht der dargelegten Rechtslage (E. 2.3) und überzeugt daher nicht. 2.5 Auf die in E. 2.1 beschriebenen Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen. Das BöB enthält diesbezüglich nur in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag besondere Regelungen (Art. 56 Abs. 4 BöB; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", m.H.; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 "zweite Gotthardröhre"). Zur Beschwerde berechtigt ist demnach, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch ist sie als Offerentin, welche den angestrebten Zuschlag nicht erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist damit formell beschwert. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebenen Rügen zu beantworten, die sich nicht gegen die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen als solche richten (Urteil des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.3 "Gussasphalt-Instandhaltung"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, kann insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sein (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht ein vor ihr platzierter Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem", m.w.H.). 3.4 Die Beschwerdeführerin geht übereinstimmend mit dem Evaluationsbericht der Vergabestelle (Vorinstanz, act. 08.00) davon aus, dass sie mit ihrem Angebot für das Los Nr. 6 preislich das höchste aller sechs Angebote abgegeben und im Ergebnis den letzten Platz erreicht hat. Gleichwohl rechnet sich die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag aus. Sie argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Die Zuschlagsempfängerin sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, weil sie das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" nicht erfülle. Dieses Eignungskriterium - wonach der Anbieter über eine "ständige Vertretung Servicestelle in der Schweiz mit Fachpersonal" verfügen und werktags die "Erreichbarkeit per Telefon zu ortsüblichen (CH) Tarifen" gewährleisten muss (vgl. Bst. B.a) - sei in Gegenwartsform und nicht in Zukunftsform formuliert. Damit sei klar, dass die notwendige Einrichtung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheides habe vorhanden sein müssen. Eine reine Absichtserklärung genüge nicht. Ansonsten werde eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Anbieterinnen geschaffen, welche den Nachweis der Eignung aufgrund einer bestehenden Servicestelle mit Fachpersonal nicht nur behaupten würden, sondern auch nachweisen könnten. Die in Deutschland ansässige Zuschlagsempfängerin habe erst nach dem Abgabetermin der Offerte eine Schweizer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. Zudem zeigten Recherchen, dass die Zuschlagsempfängerin an der Adresse dieser Zweigniederlassung kaum eine Servicestelle mit Fachpersonal betreibe. Es sei davon auszugehen, dass die Preisdifferenzen der Offerten für das Leistungspaket 1 (Wartungspauschale, Bst. B.d f.) zwischen den nach dem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verbleibenden Anbietern einen engen Bereich erfassten. Auch sei sich die Beschwerdeführerin sicher, dass sie für die Teilbereiche des Leistungspakets 2 und des Leistungspakets 3 äusserst kompetitive Stundenansätze eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin fechte unter den verbliebenen Unternehmen aber nicht die Rangierung als solche an, sondern "das Gewicht, das infolge einer strukturellen und nicht vorhersehbaren Gewichtung eines Elements der Preisermittlung die Rangierung verzerrt" habe (Beschwerde, Rz. 10, zweiter Spiegelstrich). Im Übrigen lasse sich den der Beschwerdeführerin zugestellten Unterlagen nicht entnehmen, ob die Bewertung der nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 korrekt erfolgt sei. Es liege aber nahe, dass dies nicht der Fall sei. Die anderen Bewerberinnen hätten offenbar Leistungen offeriert, welche den qualitativen Ansprüchen an die Leistungserbringung nicht genügen könnten. Die Bewertung der Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 mit je der maximal möglichen Punktzahl bei allen Anbieterinnen habe nur geschehen können, weil die Vergabestelle wesentliche in diesen Zuschlagskriterien abgebildete Qualitäts- und Erfahrungsfaktoren soweit nach unten nivelliert habe, dass diese keine eigentlichen Auswahlkriterien gebildet hätten. Der Zuschlag sei mit Bezug auf das Los Nr. 6 aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sei auszuschliessen und die Vergabestelle sei mit der Auflage zur Neudurchführung des Vergabeverfahrens zu verpflichten, die Anforderungen für das Leistungspaket 1 hinreichend klar zu definieren (Rechtsbegehren-Ziffern 1 und 2, Bst. D.a). 3.5 Die Vergabestelle betont, dass das Angebot der Beschwerdeführerin preislich teilweise mit deutlichem Abstand hinter alle anderen Angebote zurückfalle und auf dem sechsten und damit letzten Rang liege. Die Beschwerdeführerin habe keine Aussichten auf den Zuschlag. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hebe sich dank des besseren Preis-Leistungsverhältnisses von den anderen fünf Angeboten ab. Die Beschwerdeführerin verlange zwar den Ausschluss dieses Angebots und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Durchführung des Verfahrens. Sie mache aber nicht geltend, dass die weiteren vor ihr liegenden Anbieterinnen schlechter zu bewerten oder gar auszuschliessen seien. Im Gegenteil verzichte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Rügen. Zumindest im Ansatz hätte die Beschwerdeführerin laut der Vergabestelle aufzeigen müssen, weshalb ihr Angebot besser als die vor ihr liegenden Angebote zu bewerten sei. Dies habe sie unterlassen und ihre Rügen auf die Zuschlagsempfängerin und die angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen beschränkt. Im Weiteren gehe die Beschwerdeführerin irrtümlich davon aus, dass sie im Preiskriterium einzig deshalb unterlegen sei, weil sie den Leistungsumfang des Leistungspakets 1 (Wartungspauschale) angeblich besser habe abschätzen können als die anderen Anbieterinnen. Tatsächlich rangiere die Beschwerdeführerin auch bei den Leistungspaketen 2 und 3 sowie der Mengenoption (vgl. Bst. B.d f.) hinter allen anderen Anbieterinnen, teilweise mit deutlichem Abstand. Dass mindestens zwei Anbieterinnen höhere Stundensätze angeboten hätten und somit teurer als die Beschwerdeführerin gewesen seien, treffe nicht zu (m.H. auf Replik, Rz. 12). Auch sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vergabestelle die Zuschlagskriterien Nr. 2 - Nr. 5 (vgl. Bst. B.b) "nach unten nivelliert" habe. Die Vergabestelle habe auch diese Zuschlagskriterien aufgrund der vorab kommunizierten Unterkriterien objektiv, rechtsgleich und sorgfältig angewendet. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie bei Gutheissung ihres Rechtsmittels eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, wofür kein Grund bestehe, rücke das Angebot der Beschwerdeführerin höchstens auf den fünften Rang vor. Auf die Beschwerde sei daher mangels praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.6 3.6.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Vergabeakten belegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für das Los Nr. 6 preislich das höchste aller sechs Angebote abgegeben hat. Ebenso steht fest, dass die Vergabestelle die übrigen Zuschlagskriterien, welche die nicht preisrelevanten Gesichtspunkte der "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" betreffen (vgl. Bst. B.b), bei allen sechs Anbieterinnen je mit der maximal möglichen Punktzahl bewertet hat. Die Beschwerdeführerin rangiert im Ergebnis mit (...) von 1000 möglichen Punkten auf dem letzten Platz. Die Angebote der fünf vor ihr liegenden Anbieterinnen erreichten die folgenden Punktzahlen: (...) (Rang 5), (...) (Rang 4), (...) (Rang 3), (...) (Rang 2) und (...) (Rang 1; Vorinstanz, act. 08.03 [Beilage 4 zum Evaluationsbericht]). 3.6.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten geht weiter hervor, dass das finale Preisangebot der Zuschlagsempfängerin für das Los Nr. 6 - wie von der Vergabestelle hervorgehoben - mit Abstand das beste Preis-Leistungsverhältnis aufweist. Das finale Preisangebot der Beschwerdeführerin schneidet gemäss den Akten aber auch gegenüber den finalen Preisangeboten der vier weiteren vor ihr liegenden Konkurrentinnen deutlich schlechter ab. So beträgt die Preisdifferenz des finalen Preisangebots der Beschwerdeführerin für das Los Nr. 6 zu den finalen Preisangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 teilweise ein Mehrfaches von Fr. (...) (ausgefüllte Preisblätter Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]). 3.6.3 Ebenso bestätigen die Vergabeakten im Sinne der Ausführungen der Vergabestelle, dass das Teilangebot der Beschwerdeführerin für die Wartungspauschale (Leistungspaket 1, Bst. B.d f.) weder mit dem (auch diesbezüglich klar obsiegenden) Teilangebot der Zuschlagsempfängerin noch den jeweiligen Teilangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 mithalten kann. Das Teilangebot der Beschwerdeführerin für die Wartungspauschale fiel auch gegenüber den entsprechenden Teilangeboten der Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 deutlich teurer aus. Die fragliche Preisdifferenz beträgt mehrfach über Fr. (...). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Preisdifferenzen der Teilangebote für die Wartungspauschale zwischen ihr und ihren Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 gering seien, erweist sich damit als unzutreffend. 3.6.4 Zudem belegen die vorliegenden Vergabeakten, dass die von der Beschwerdeführerin offerierten Stundenansätze - und damit ihre Teilangebote für die Leistungspakte 2 und 3 sowie für die Mengenoption (Bst. B.d f.) - nicht nur über den Stundenansätzen der Zuschlagsempfängerin liegen, sondern auch die Stundenansätze der vier weiteren Konkurrentinnen übersteigen. Dabei fallen die meisten Stundenansätze, welche die Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 offeriert haben, erheblich tiefer aus als die Stundenansätze der Beschwerdeführerin (ausgefüllte Preisblätter Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]). Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie habe für die Teilbereiche des Leistungspakets 2 und des Leistungspakets 3 "äusserst kompetitive" Stundenansätze eingereicht (E. 3.4), trifft somit ebenfalls nicht zu. 3.7 3.7.1 Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte reelle Chance auf den Zuschlag gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3.4) letztlich hauptsächlich mit dem beantragten Ausschluss der Zuschlagsempfängerin, weil diese das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" nicht erfülle. Auf die zweite Stossrichtung der Beschwerde, welche sich gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet und verwirkt ist, kann hier (wie erwähnt, E. 2.5) nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere auch für das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, die angeblich mangelhafte Umschreibung des Leistungsumfangs der Wartungspauschale habe die Angebote in preislicher Hinsicht verfälscht und somit die Rangierung "verzerrt". 3.7.2 Angesicht der vorstehend klargestellten Sachlage (E. 3.6) ist nicht ersichtlich, wie das Angebot der - demnach sehr deutlich unterlegenen - Beschwerdeführerin bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Unter den gegebenen Umständen ist der Vergabestelle vielmehr zuzustimmen, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin für das Los Nr. 6 selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin keine reelle Chance auf den Zuschlag zugesprochen werden kann. Davon ist auch auszugehen, weil die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 ausdrücklich nicht beanstandet. 3.7.3 Zudem vermag die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen auf den Rängen Nr. 2 bis Nr. 5 gemäss der gegebenen Aktenlage auch tatsächlich nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Namentlich besteht gestützt auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten keine Veranlassung anzunehmen, dass die Vergabestelle die nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" bei den Offerentinnen auf den Plätzen Nr. 2 bis Nr. 5 zu Unrecht mit der jeweils maximalen Punktzahl bewertet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angebote die gemäss Ausschreibung geforderten Qualitätsansprüche im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfüllen oder unterschreiten, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die diesbezüglichen Vorbehalte der Beschwerdeführerin sind unsubstantiiert und pauschal. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Falschbewertung der nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien bei den vor ihr platzierten Angeboten eine reelle Chance auf ein Vorrücken auf den ersten Rang haben könnte, erweist sich daher ebenfalls als nicht glaubhaft. 3.7.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihre Aussichten intakt sind, den Zuschlag nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, über den (mit dem vorliegenden Urteil ohnehin gegenstandslos gewordenen) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung materiell zu entscheiden. 4. 4.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der unnötigen materiellrechtlichen Prüfung infolge des formellen Verfahrensausgangs (Nichteintreten) auf Fr. 3'500.- festgelegt. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht aktiv als Partei beteiligt, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und an die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Roger Mallepell Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziffer 2 BöB erreicht (Art. 83 Bst. f BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 259081;Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde, [...])