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B-865/2024

B-865/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom B-5549/2023 vom 30. Januar 2024 E. 1.1).

E. 1.2 Angefochten ist die Abweisung mehrerer Begehren auf Begründung von Rechten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 II 259 E. 2.2.2; 141 II 14 E. 4.4). Die beschwerdeführende Partei hat aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ihre Legitimation zu substantiieren (Urteile des BVGer A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 1.2; A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1).

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Adressat der angefochtenen Verfügungen und habe an den vorinstanzlichen Verfahren als Partei (Anmelder/Hinterleger) teilgenommen. Da seine Markeneintragungsgesuche abgewiesen worden seien, sei er formell und materiell beschwert und habe an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen ein schutzwürdiges Interesse (Beschwerde, Rz. 9). Die Vorinstanz bestreitet eine Hinterlegung durch den Beschwerdeführer, da die Gesuche durch den Gesuchsteller hinterlegt worden seien (Vernehmlassung, S. 2).

E. 1.3.2 Anmelder und Inhaber der strittigen Markenanmeldungen ist bis heute der Gesuchsteller, X._______ aus Y._______ (Vernehmlassungsbeilage 1; <www.swissreg.ch> [zuletzt abgerufen am 12. März 2025]). Die angefochtenen Verfügungen waren denn auch mit dieser Inhaberschaft versehen. Zwar wurden seine Interessen im vorinstanzlichen Verfahren gemäss den Eintragungsgesuchen und dem Eintrag in der Datenbank Swissreg von Anfang an (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2025 und Beilagen [Ausdrucke der XML-Dokumente der elektronischen Hinterlegungen]) durch denselben Vertreter wahrgenommen wie die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Marken im Namen des Beschwerdeführers und nicht des Gesuchstellers angemeldet wurden (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2025 und Beilagen [Ausdrucke der XML-Dokumente der elektronischen Hinterlegungen]), zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten (Beschwerdebeilage 12) über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Art. 60 Abs. 1 ZGB), was ihm eine Markenanmeldung in eigenem Namen ermöglicht hätte.

E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer hat somit entgegen seiner Behauptung weder an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, noch ist er Adressat der angefochtenen Verfügungen. Dass sein Rechtsvertreter zugleich Vertreter des Markenanmelders war und im vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführer ausdrücklich als Gesuchsteller bezeichnete (vgl. Schreiben vom 8. September 2023), vermag daran nichts zu ändern. Trotz wiederholter Erwähnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften des Vertreters wies die Vorinstanz in den Titeln der Verfügungen in fetter Schrift ausnahmslos und in Übereinstimmung mit den Registereinträgen auf den Gesuchsteller als Inhaber der Anmeldungen hin. Damit stellte sie unmissverständlich klar, wen sie nach wie vor als Inhaber der strittigen Hinterlegungen erachtete.

E. 1.3.4 Fraglich ist, ob die Vorinstanz weitere Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die vorgenannte Diskrepanz in Bezug auf die Person des Gesuchstellers zu beheben. Zwar bezeichnete der Vertreter fälschlicherweise den Beschwerdeführer als Gesuchsteller. Abgesehen davon handelte er aber offensichtlich im Interesse des Gesuchstellers, indem er vor der Vorinstanz Argumente zu Gunsten der angemeldeten Marken vorbrachte (vgl. Schreiben vom 8. September 2023). Daher bestand kein Anlass, im Sinne der behördlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a; Urteile des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4; 4P.188/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Vorinstanz keine ausdrückliche Erklärung des Gesuchstellers vorlag, wonach die Markenanmeldungen auf den Beschwerdeführer zu übertragen seien (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]; Art. 28 Abs. 1 Bst. a der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV; SR 232.111]; Urteil des BVGer B-7311/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2 ff. "Alpenswiss"; Gregor Bühler, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [SHK-MSchG], Art. 17 Rz. 12, 37 ff.). Ohne solche Übertragungserklärung konnte die Vorinstanz trotz der festgestellten Diskrepanz von der ursprünglich angemeldeten Inhaberschaft ausgehen. Denn als Markenanmelder war der Gesuchsteller unter Vorbehalt des Missbrauchsverbots namentlich nicht verpflichtet, die angemeldeten Marken nach erfolgreicher Eintragung für die eigenen Waren und Dienstleistungen zu benützen; er hätte die Marken an Dritte, beispielsweise an den Beschwerdeführer, lizenzieren können (Art. 18 MSchG; Lara Dorigo, in: SHK-MSchG, Art. 28 Rz. 6). Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, in überspitzten Formalismus (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2) verfallen zu sein, als es trotz der Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Stellungnahmen (wo immer vom Beschwerdeführer die Rede ist) und den Titeln der Verfügungen (die klar auf den Inhaber gemäss Anmeldung hinwiesen) am eingetragenen Anmelder ohne das Treffen weiterer Vorkehrungen festgehalten hat.

E. 1.3.5 Mangels Anmeldereigenschaft fehlt es dem Beschwerdeführer an einer rechtlichen Beziehung zu den angefochtenen Verfügungen und damit an der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 141 II 14 E. 4.4). Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.

E. 1.3.6 Auch fehlt dem Beschwerdeführer eine materielle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Erhebt wie im vorliegenden Fall ein Dritter zu Gunsten des Verfügungsadressaten Beschwerde (Drittbeschwerde "pro Adressat"), ist dies nur zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung (materielle Beschwer) für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 138 V 292 E. 4; 134 V 153 E. 5.3; 130 V 560 E. 3.5; ausführlich: Urteil des BVGer A-5646/2008 E. 4.4.2 ff.). Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 153 E. 5.3.2; 130 V 560 E. 3.5). Bloss mittelbare, faktische Interessen an deren Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4). Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, weshalb er als Nicht-Adressat der angefochtenen Verfügungen ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung hätte. Bereits aufgrund der vorinstanzlichen Feststellung in den angefochtenen Verfügungen, der Markenschutz werde "im Namen von X._______ aus Y._______" beansprucht (vgl. etwa Verfügung betreffend Markeneintragungsgesuch 14562/2022 vom 8. Januar 2024, Rz. 22), hätte er vielmehr Anlass gehabt, seine Beschwerdelegitimation im obgenannten Sinne näher zu begründen, was er unterlassen hat. Die Akten enthalten weder eine Übertragungserklärung noch eine Lizenzvereinbarung, welche unter Umständen Grund zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerdeführer könnte durch die angefochtenen Verfügungen beschwert sein. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung "Pro Schweiz" im Vereinsnamen trägt und damit gleich bzw. ähnlich wie die strittigen Markenanmeldungen lautet, reicht für eine materielle Beschwer nicht aus (vgl. Urteil des BVGer B-2608/2019 vom 25. August 2021 E. 3.5.2 "HISPANO SUIZA").

E. 1.4 Die Beschwerde ist damit unzulässig (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und es ist nicht auf sie einzutreten.

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Beschwerdegründe, weshalb die Spruchgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3066/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 3; B-7030/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-865/2024 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien Verein Pro Schweiz, Postfach, 3822 Lauterbrunnen, vertreten durch Dr. iur. Rafael Brägger, Rechtsanwalt, SEQUOIA Legal & Advisory GmbH, Buckhauserstrasse 36, 8048 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuche Nr. 14562/2022 PRO Schweiz/ Suisse/Svizzera/Svizra (fig.), Nr. 14563/2022 PRO Suisse, Nr. 14564/2022 PRO Schweiz, Nr. 14565/2022 PRO Svizzera, Nr. 14566/2022 PRO Svizra. Sachverhalt: A. Am 11. November 2022 ersuchte X._______ (Gesuchsteller) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) um Eintragung der Wort-/Bildmarke "PRO Schweiz Suisse Svizzera Svizra" (Markeneintragungsgesuch 14562/2022) sowie der Wortmarken "Pro Suisse" (Markeneintragungsgesuch 14563/2022), "Pro Schweiz" (Markeneintragungsgesuch 14564/2022), "Pro Svizzera" (Markeneintragungsgesuch 14565/2022) und "Pro Svizra" (Markeneintragungsgesuch 14566/ 2022) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41. B. B.a Mit fünf Schreiben vom 10. März 2023 beanstandete die Vorinstanz, die angemeldeten Zeichen seien Gemeingut. "Pro Schweiz", "Pro Suisse", "Pro Svizzera" und "Pro Svizra" bedeuteten "für Schweiz" oder "professionell Schweiz". In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die Abnehmer die hinterlegten Zeichen als direkt beschreibende und anpreisende Aussage hinsichtlich deren Eigenschaften, Qualität und Herkunft auffassen. B.b Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 8. September 2023 an seinen fünf Markeneintragungsgesuchen vom 11. November 2022 fest. Unter anderem argumentierte er, "Pro Schweiz" sei ein politischer und politisch tätiger Verein, der sich für die Schweiz einsetze. Dieser nichtwirtschaftlichen Zielsetzung entsprechend biete er weder Waren noch Dienstleistungen an. Insofern habe er keine Abnehmer, sondern Mitglieder. C. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wies die Vorinstanz die Markeneintragungsgesuche 14562/2022, 14563/2022, 14564/2022, 14565/2022 und 14566/2022 mit Verfügungen vom 8. Januar 2024 zurück. Die hinterlegten Zeichen seien für die strittigen Waren und Dienstleistungen als gemeinfrei einzustufen und könnten daher nicht ins Markenregister eingetragen werden. Der Umstand, dass der Verein "Pro Schweiz" weder Waren noch Dienstleistungen anbiete, vermöge nichts zugunsten der hinterlegten Zeichen zu bewirken. Beansprucht sei der Markenschutz zudem im Namen des Gesuchstellers, nicht des Vereins. Die Prüfung des Gesuchs erfolge einzig unter Berücksichtigung dieser Angaben. D. Gegen diese Verfügungen erhob der Verein Pro Schweiz (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und macht geltend, er sei als Anmelder der Eintragungsgesuche und Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Gutheissung der Markeneintragungsgesuche und deren Eintragung im Schweizer Markenregister. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Markeneintragungsgesuche im Schweizer Markenregister einzutragen, subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die hinterlegten Marken stellten entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Gemeingut dar. Auch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Willkürverbots erweise sich die Zurückweisung der fünf Markeneintragungsgesuche als widerrechtlich. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die fünf strittigen Gesuche seien durch X._______ hinterlegt, die Beschwerde jedoch im Namen des Vereins erhoben worden. F. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 6. August 2024 an seiner Beschwerde fest und bringt vor, der Vernehmlassung der Vorinstanz sei nichts zu entnehmen, was seinen Standpunkt in Frage stellen oder gar widerlegen würde. G. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025 reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. März 2025 Ausdrucke der XML-Dokumente der elektronischen Hinterlegungen der strittigen Anmeldungen ein und erläuterte, eine schriftliche Vollmacht sei vom Markenvertreter nicht eingereicht worden und habe sie auch praxisgemäss nicht eingefordert. H. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung wurde stillschweigend verzichtet. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom B-5549/2023 vom 30. Januar 2024 E. 1.1). 1.2 Angefochten ist die Abweisung mehrerer Begehren auf Begründung von Rechten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 II 259 E. 2.2.2; 141 II 14 E. 4.4). Die beschwerdeführende Partei hat aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ihre Legitimation zu substantiieren (Urteile des BVGer A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 1.2; A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1). 1.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Adressat der angefochtenen Verfügungen und habe an den vorinstanzlichen Verfahren als Partei (Anmelder/Hinterleger) teilgenommen. Da seine Markeneintragungsgesuche abgewiesen worden seien, sei er formell und materiell beschwert und habe an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen ein schutzwürdiges Interesse (Beschwerde, Rz. 9). Die Vorinstanz bestreitet eine Hinterlegung durch den Beschwerdeführer, da die Gesuche durch den Gesuchsteller hinterlegt worden seien (Vernehmlassung, S. 2). 1.3.2 Anmelder und Inhaber der strittigen Markenanmeldungen ist bis heute der Gesuchsteller, X._______ aus Y._______ (Vernehmlassungsbeilage 1; [zuletzt abgerufen am 12. März 2025]). Die angefochtenen Verfügungen waren denn auch mit dieser Inhaberschaft versehen. Zwar wurden seine Interessen im vorinstanzlichen Verfahren gemäss den Eintragungsgesuchen und dem Eintrag in der Datenbank Swissreg von Anfang an (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2025 und Beilagen [Ausdrucke der XML-Dokumente der elektronischen Hinterlegungen]) durch denselben Vertreter wahrgenommen wie die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Marken im Namen des Beschwerdeführers und nicht des Gesuchstellers angemeldet wurden (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2025 und Beilagen [Ausdrucke der XML-Dokumente der elektronischen Hinterlegungen]), zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Statuten (Beschwerdebeilage 12) über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (Art. 60 Abs. 1 ZGB), was ihm eine Markenanmeldung in eigenem Namen ermöglicht hätte. 1.3.3 Der Beschwerdeführer hat somit entgegen seiner Behauptung weder an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, noch ist er Adressat der angefochtenen Verfügungen. Dass sein Rechtsvertreter zugleich Vertreter des Markenanmelders war und im vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführer ausdrücklich als Gesuchsteller bezeichnete (vgl. Schreiben vom 8. September 2023), vermag daran nichts zu ändern. Trotz wiederholter Erwähnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsschriften des Vertreters wies die Vorinstanz in den Titeln der Verfügungen in fetter Schrift ausnahmslos und in Übereinstimmung mit den Registereinträgen auf den Gesuchsteller als Inhaber der Anmeldungen hin. Damit stellte sie unmissverständlich klar, wen sie nach wie vor als Inhaber der strittigen Hinterlegungen erachtete. 1.3.4 Fraglich ist, ob die Vorinstanz weitere Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die vorgenannte Diskrepanz in Bezug auf die Person des Gesuchstellers zu beheben. Zwar bezeichnete der Vertreter fälschlicherweise den Beschwerdeführer als Gesuchsteller. Abgesehen davon handelte er aber offensichtlich im Interesse des Gesuchstellers, indem er vor der Vorinstanz Argumente zu Gunsten der angemeldeten Marken vorbrachte (vgl. Schreiben vom 8. September 2023). Daher bestand kein Anlass, im Sinne der behördlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten (vgl. BGE 124 II 265 E. 4a; Urteile des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4; 4P.188/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Vorinstanz keine ausdrückliche Erklärung des Gesuchstellers vorlag, wonach die Markenanmeldungen auf den Beschwerdeführer zu übertragen seien (Art. 17 Abs. 1 und 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]; Art. 28 Abs. 1 Bst. a der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV; SR 232.111]; Urteil des BVGer B-7311/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2 ff. "Alpenswiss"; Gregor Bühler, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [SHK-MSchG], Art. 17 Rz. 12, 37 ff.). Ohne solche Übertragungserklärung konnte die Vorinstanz trotz der festgestellten Diskrepanz von der ursprünglich angemeldeten Inhaberschaft ausgehen. Denn als Markenanmelder war der Gesuchsteller unter Vorbehalt des Missbrauchsverbots namentlich nicht verpflichtet, die angemeldeten Marken nach erfolgreicher Eintragung für die eigenen Waren und Dienstleistungen zu benützen; er hätte die Marken an Dritte, beispielsweise an den Beschwerdeführer, lizenzieren können (Art. 18 MSchG; Lara Dorigo, in: SHK-MSchG, Art. 28 Rz. 6). Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, in überspitzten Formalismus (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2) verfallen zu sein, als es trotz der Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Stellungnahmen (wo immer vom Beschwerdeführer die Rede ist) und den Titeln der Verfügungen (die klar auf den Inhaber gemäss Anmeldung hinwiesen) am eingetragenen Anmelder ohne das Treffen weiterer Vorkehrungen festgehalten hat. 1.3.5 Mangels Anmeldereigenschaft fehlt es dem Beschwerdeführer an einer rechtlichen Beziehung zu den angefochtenen Verfügungen und damit an der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 141 II 14 E. 4.4). Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.3.6 Auch fehlt dem Beschwerdeführer eine materielle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Erhebt wie im vorliegenden Fall ein Dritter zu Gunsten des Verfügungsadressaten Beschwerde (Drittbeschwerde "pro Adressat"), ist dies nur zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung (materielle Beschwer) für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 138 V 292 E. 4; 134 V 153 E. 5.3; 130 V 560 E. 3.5; ausführlich: Urteil des BVGer A-5646/2008 E. 4.4.2 ff.). Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 153 E. 5.3.2; 130 V 560 E. 3.5). Bloss mittelbare, faktische Interessen an deren Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4). Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, weshalb er als Nicht-Adressat der angefochtenen Verfügungen ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung hätte. Bereits aufgrund der vorinstanzlichen Feststellung in den angefochtenen Verfügungen, der Markenschutz werde "im Namen von X._______ aus Y._______" beansprucht (vgl. etwa Verfügung betreffend Markeneintragungsgesuch 14562/2022 vom 8. Januar 2024, Rz. 22), hätte er vielmehr Anlass gehabt, seine Beschwerdelegitimation im obgenannten Sinne näher zu begründen, was er unterlassen hat. Die Akten enthalten weder eine Übertragungserklärung noch eine Lizenzvereinbarung, welche unter Umständen Grund zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerdeführer könnte durch die angefochtenen Verfügungen beschwert sein. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung "Pro Schweiz" im Vereinsnamen trägt und damit gleich bzw. ähnlich wie die strittigen Markenanmeldungen lautet, reicht für eine materielle Beschwer nicht aus (vgl. Urteil des BVGer B-2608/2019 vom 25. August 2021 E. 3.5.2 "HISPANO SUIZA"). 1.4 Die Beschwerde ist damit unzulässig (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und es ist nicht auf sie einzutreten.

2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Beschwerdegründe, weshalb die Spruchgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3066/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 3; B-7030/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Mai 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 14562/2022, 14563/2022; 14564/2022; 14565/ 2022; 14566/2022; Gerichtsurkunde)

- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)