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B-3534/2021

B-3534/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-17 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.

E. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB können Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Bauleistungen betreffen, deren Wert den für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, vgl. E. 2), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 3.1 hiernach; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 19. Juli 2021 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

E. 1.4 Wie soeben erwähnt, muss die angefochtene Verfügung sodann von einer dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 12a Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS; SR 172.214.1]).

E. 2.1.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ist, ob die ausgeschriebene Bauleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn diese in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Hierfür massgebend ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten provisorischen zentralen Warenklassifikation (CPC prov.; Urteil B-4157/2021 E. 1.1.3 m.w.H.).

E. 2.1.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45210000 als "Bauleistungen im Hochbau" ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.4 der Ausschreibung). Bauarbeiten für Hochbauten (prov. CPC Referenz-Nr. 512) werden in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet und unterstehen somit grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich, wenn sie die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB).

E. 2.2.1 Als nächstes ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Bauauftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 i.V.m. Anhang 4 BöB).

E. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der massgebliche Schwellenwert für Bauleistungen von Fr. 2'000'000.- (Art. 52 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB) sei vorliegend unterschritten, unabhängig davon, ob die Vergabe dem Staatsvertragsbereich unterstehe. Deshalb sei die vorliegende Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid unzulässig. Demgegenüber führt die Vergabestelle in ihrer Duplik aus, dass sie den Gesamtwert der Bauleistungen für das Projekt "ALC-O Aussenstelle Emmen" auf einen Betrag von Fr. 68'000'000.- geschätzt habe. Sie habe die vorliegende Beschaffung, für welche sie Fr. 1'856'000.- veranschlagt habe, nicht der Bagatellklausel unterstellt und öffentlich ausgeschrieben.

E. 2.2.3 Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB setzt wie erwähnt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Bauleistungen voraus, dass der Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren erreicht ist. Innerhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt der Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren für Auftraggeberinnen gemäss Art. 4 Abs. 1 BöB, wozu auch die Vergabestelle gehört (vgl. E. 1.4), Fr. 8'700'000.- (Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB), ausserhalb des Staatsvertragsbereichs für alle Auftraggeberinnen Fr. 2'000'00.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB). Ob der Schwellenwert erreicht ist, beurteilt sich nach einer pflichtgemässen Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (vgl. Art. 15 Abs. 1 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1919).

E. 2.2.4 Im Baubereich gilt für die Bestimmung des massgeblichen Schwellenwerts die sog. Bauwerkregel (BBl 2017 1922). Sie ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4 BöB. Danach finden die Bestimmungen des BöB für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung, wenn der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziff. 1 BöB für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs erreicht. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).

E. 2.2.5 Nach der Bauwerkregel sind die geschätzten Auftragswerte eines bestimmten Vorhabens somit auch dann zusammenzuzählen, wenn sie ohne Verletzung des Zerstückelungsverbots (vgl. Art. 15 Abs. 2 BöB) einzeln ausgeschrieben werden könnten. Im Staatsvertragsbereich ist für die Ermittlung des Auftragswerts bei einem Bauwerk daher jeweils der Gesamtwert aller Bauleistungen (Hoch- und Tiefbau) massgebend (BBl 2017 1922). Entscheidend ist damit, ob im Gegenstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer B-3156/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2.1 f., B-5941/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 ff., je m.w.H.). Ob ein einziges Bauwerk vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Gesamtfunktion eines Vorhabens. Werden mehrere Bauten zusammen erstellt, bilden sie ein einziges Bauwerk, wenn zwischen ihnen enge konstruktive, technische oder wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen (Urteile B-3156/2021 E. 3.2.2, B-5941/2021 E. 3.2, je m.w.H.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 952; Thomas M. Fischer, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar], Art. 16 BöB N 23, 25).

E. 2.2.6 Der vorliegende Bauauftrag für Gussasphaltarbeiten an zwei zur Logistikinfrastruktur der ALC-O Aussenstelle Emmen gehörenden Einstellhallen bildet gemäss den Angaben der Vergabestelle Teil des Projekts "ALC-O Aussenstelle Emmen." Dies belegt auch die Planung der Architekten in den Vorakten, welche die Sanierung und Erweiterung der verschiedenen Gebäude der ALC-O Aussenstelle Emmen als Gesamtprojekt über einen Zeitraum von insgesamt ca. 6 Jahren planten. Der für das Gesamtprojekt von der Vergabestelle geschätzte Auftragswert von insgesamt Fr. 68'000'000.- liegt weit über dem massgeblichen Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1. Die Vergabestelle hat die in Frage stehende Beschaffung nicht der Bagatellklausel (Art. 16 Abs. 4 BöB; vgl. E. 2.2.4) unterstellt und somit korrekterweise im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin bringt keine Gründe vor, weshalb die Vergabestelle die Gussasphaltarbeiten nicht dem Gesamtprojekt hätte hinzurechnen dürfen und auch aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges.

E. 2.2.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der für eine Bauleistung innerhalb des Staatsvertragsbereichs massgebende Schwellenwert von Fr. 8'700'000.- und damit auch der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht massgebende Schwellenwert von Fr. 2'000'000.- somit überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 und 2 BöB).

E. 3.1 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich nicht um die Beschaffung einer für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Bauleistung i.S.v. Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c BöB.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen vor. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin diese Rügen bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Die Rügen seien zu spät erfolgt und verwirkt.

E. 4.2 Bereits unter dem alten Recht konnten Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 m.w.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach "darf eine Anbieterin mit der Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können. Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite indessen bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (BBl 2017 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Martin Zobl, in: Trüeb, Handkommentar, Art. 53 BöB N 21).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen seien die auszuführenden Arbeiten nicht klar hervorgegangen und mit viel Interpretationsspielraum umschrieben worden. Die genauen Voraussetzungen der Werkausführung seien nicht ersichtlich gewesen und wesentliche Elemente nicht offengelegt worden. Verschiedene zwingende Angaben hätten gefehlt. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Mängel:

- In den Ausschreibungsunterlagen hätten die Untersuchungsberichte und Kernbohrungen des bestehenden Belagsaufbaus gefehlt. So sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich der bestehende Aufbau zusammensetze und welche Stärke er aufweise. Bei einem Sanierungsumfang von 11'000m2 sei es zudem zwingend erforderlich, eine Begehung vor Ort zu organisieren.

- In der Ausschreibung hätten die Angabe, bis zu welchem Gewicht die Gussasphaltschichten befahren werden sollen, sowie Angaben über die Aufbaustärke und Zusammensetzung des abzubrechenden Belages und der Traglast der bestehenden Halle gefehlt. Dies hinterlasse einen grossen Interpretationsspielraum für die Wahl des richtigen Gussasphaltes.

- Position 621.300 in der Ausschreibung sei mit der Mengeneinheit LE angegeben worden. Diese Einheit müsse im Positionsbeschrieb deklariert werden, z.B. mit Tonnen, m2, Stk. etc. Dies sei jedoch nicht gemacht worden.

- Es sei in der Ausschreibung weder aufgeführt worden, wo und weshalb es eine zusätzliche Druckverteilplatte benötige noch wie die Armierung für diese sein müsse.

- Das Eingabedatum für die Abgabe eines Angebots gemäss KBOB-Dokument Nr. 08 habe nicht mit jenem in der SIMAP-Publikation übereingestimmt.

E. 4.4 Die Ausschreibungsunterlagen waren somit nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht transparent bzw. fehlten Angaben, welche sie als zwingend erachtete, um ein konkurrenzfähiges Angebot zu erstellen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selber aus, dass sie im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP einen Fragenkatalog zu diesen offenen Punkten bei der Vergabestelle einreichte, welche diese auch beantwortete (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Aus dem Dokument mit den Fragen und Antworten (Beschwerdebeilage 6, Vorakte Nr. 8) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jeden der von ihr in ihrer Beschwerde als unklar gerügten Punkte (vgl. E. 4.3) adressierte. Namentlich stellte die Beschwerdeführerin u.a. folgende Fragen an die Vorinstanz: "Gibt es Untersuchungsberichte vom kompletten Aufbau? Gibt es Kernbohrungen des bestehenden Aufbaus? Gibt es ein Entsorgungskonzept für den Altbelag? Wie ist die Zusammensetzung des aktuellen Aufbaues? Was sind die Anforderungen an die Traglast I kg/m2 des Parkdecks? Detail: Stärke des Abbruchs? Traglast Aktuell? Wie ist die Nutzung (PW)? Pos. 621 .300 LE= t? Wo kommt die Druckverteilplatte? Wie muss die Armierung für die Druckverteilplatte sein? Gemäss bestehender Ausschreibung wird der bestehende Belag entfernt (stärke nicht bekannt), inkl. der bestehenden Abdichtung und ein neuer Aufbau erstellt: - Kugelstrahlen - Versiegelung - Gussasphalt 2-lagig - Oberfläche Absplitten Wo ist die Druckverteilplatte?" Ebenfalls fragte die Beschwerdeführerin nach einer Klarstellung zum Eingabetermin.

E. 4.5 Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bemerkt hatte, dass Angaben, die sie für die Erstellung ihres Angebotes als notwendig erachtete, ihrer Auffassung nach unklar waren oder fehlten. Wie sie selber in ihrer Beschwerde einräumt, stellte sie genau aus diesem Grund Fragen an die Vergabestelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Begehung vor Ort sei zwingend erforderlich gewesen, war ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ersichtlich, dass keine solche stattfinden würde. Somit war die Bedeutung bzw. Tragweite der Unklarheiten in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Sie hätte ihre diesbezüglichen Rügen gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB deshalb bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Da sie dies unterliess, sind die von der Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" vorgebrachten Rügen in der vorliegenden Beschwerde - welche sich gegen die Zuschlagsverfügung richtet - verspätet. Die Beschwerdeführerin hat ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist auf die unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie bei der Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium 2 Punkteabzüge erhalten habe, weil sie keine Referenzen für einen Polier angegeben habe. Als Begründung bringt sie vor, es sei nicht klar aus der Ausschreibung hervorgegangen, dass zwingend Referenzen für den Polier hätten angegeben werden müssen. Nach Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin war aus den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich, dass die Angabe von Referenzen für den Polier in die Bewertung einfliessen würde.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Referenzen für den Polier angab. Gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung wird das Zuschlagskriterium 2 "Referenzobjekte, Referenzen Schlüsselpersonen" mit 15 % gewichtet. "Referenzen Schlüsselpersonen" wird in der Mehrzahl genannt. Damit war bereits aus der Ausschreibung selber ersichtlich, dass mehrere Schlüsselpersonen genannt werden mussten und deren Referenzen in die Beurteilung des Angebotes einfliessen würden. Sodann enthält Teil A der Ausschreibungsunterlagen ("Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen," Vorakte Nr. 3) unter Ziff. 3 ("Beurteilungskriterien") bei Ziff. 3.2 ("Zuschlagskriterien") eine Tabelle. Aus dieser geht hervor, in welche Unterkriterien die jeweiligen Zuschlagskriterien unterteilt werden und wie diese gewichtet werden. Daraus ist ersichtlich, dass das Zuschlagskriterium 2 in die Unterkriterien "2.1 Referenzobjekte des Anbieters," "2.2. Referenzen Schlüsselpositionen Bauführer" sowie "2.3 Referenzen des Poliers" unterteilt wird und diese Unterkriterien jeweils mit 5 % gewichtet werden. Weiter unten führt dieses Dokument unter dem Punkt "Z2 Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen" Folgendes aus: "Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen Über die Ausführung von 2 Projekten mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren Projekten (insbesondere bezüglich Ausführung unter laufende[m] Betrieb / Auftragssumme in der Höhe von 1'100'000.00) in den letzten 10 Jahren. (...). Als Schlüsselpersonen gelten Personen, welche bei der Vertragsabwicklung folgende Funktionen ausüben sollen:

1. Bauführer

2. Polier"

E. 5.3 Somit ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass neben dem Bauführer auch der Polier als Schlüsselperson gilt und dessen Referenzen mit einer Gewichtung von 5 % in die Bewertung des Angebotes einfliessen würde. Dies hätte die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen. Soweit ihr die Ausschreibungsunterlagen in diesem Punkt unklar erschienen, hätte sie dies ebenfalls bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Auch diese Rüge ist mit der vorliegenden Beschwerde verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt hat.

E. 5.4 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Polier-Referenzen ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese Rüge aus den genannten Erwägungen auch in materieller Hinsicht unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin. Sie habe bei Aufhebung der Zuschlagsverfügung oder einer Wiederholung des Vergabeverfahrens keine reelle Chance auf den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin suggeriere, ihr Angebot hätte bei mängelfreier Ausschreibung und ohne Berücksichtigung der Kosten für die Druckverteilplatte mit demjenigen der Beschwerdegegnerin konkurrenzieren können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Angebot der Beschwerdegegnerin ohne Druckverteilplatte habe sich auf Fr. (...) netto inkl. MwSt. belaufen, dasjenige der Beschwerdeführerin auf Fr. (...). Der Preis sei mit 60% gewichtet worden. Die Diskrepanz der Angebotspreise sei frappant und nicht wettzumachen.

E. 6.2 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] i.V.m. Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, jedoch nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5.5 m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebene Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4.7), die sich nicht gegen die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen als solche richten.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP fest, dass die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Druckverteilplatte als Eventualposition zu verstehen sei (Sachverhalt, Bst. B). Entsprechend reichten beide Anbieterinnen, wie aus den Akten und den Parteieingaben hervorgeht, ihr Angebot jeweils ohne Kosten für die Druckverteilplatte ein. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin betrug Fr. (...), jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (jeweils inkl. MwSt.). Daneben gaben beide Anbieterinnen in ihrer Offerte jeweils die Kosten für die als Eventualposition erfasste Druckverteilplatte mit einer Grösse von 11'000 m3 an, ohne sie in den Angebotspreis einzurechnen. Für die Bewertung der Angebote rechnete die Vergabestelle die jeweiligen Kosten bei beiden Anbieterinnen dem Angebotspreis hinzu. Der bewertete Preis der Beschwerdegegnerin betrug somit Fr. 1'912'304.59, jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (je inkl. MwSt.).

E. 6.5 Die Vergabestelle gewichtete den Angebotspreis (Zuschlagskriterium 1) gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung mit 60%. Aus der Evaluationsmatrix geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin für dieses Zuschlagskriterium insgesamt 3.000 Punkte und die Beschwerdeführerin lediglich 0.1525 Punkte erreichte. Dies entspricht einer Differenz von 2.8475 Punkten. Das Angebot der Beschwerdegegnerin erreichte insgesamt 4.3 Punkte auf einer Skala von 0 bis 5 Punkten. Demgegenüber erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 1.265 Punkte (vgl. Sachverhalt, Bst. D.b.) Die Differenz der zweitplatzierten Beschwerdeführerin zur erstplatzierten Beschwerdegegnerin beträgt somit 3.035 Punkte.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1). Sie bringt vor, die Vergabestelle habe ihr wesentlich tieferes Angebot mit einem Preis von Fr. (...) gegenüber jenem der Beschwerdeführerin (Fr. 1'912'304.60) nicht berücksichtigt. Die Vergabestelle habe in treuwidriger bzw. in die Beschwerdeführerin benachteiligender Weise die Druckverteilplatte auf ihr Angebot aufgerechnet (vgl. Sachverhalt, Bst. F). In ihrer Replik vom 5. Januar 2022 (Sachverhalt, Bst. K) räumt die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 1'912'304.60 lediglich die auszuführenden Gussasphaltarbeiten (ohne Druckverteilplatte) beinhaltet habe. Deshalb habe sie angenommen, dass ihr eigenes Angebot mit Fr. (...) (ebenfalls ohne Druckverteilplatte) deutlich günstiger gewesen sei und entsprechend der Zuschlag an sie hätte erteilt werden müssen. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin von Fr. (...) ohne Druckverteilplatte sei ihr nicht bekannt gewesen. Somit anerkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde auf der falschen Annahme beruhte, dass ihr Angebot tiefer als jenes der Beschwerdegegnerin gewesen sei.

E. 6.7 Die Beschwerdeführerin erreichte beim Zuschlagskriterium "Angebotspreis" 2.8475 Punkte weniger als die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 6.5 hiervor). Deshalb ist bei der vorliegenden Skala von 0 bis 5 Punkten ausgeschlossen, dass sie bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder einer erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Darüber hinaus wirkte sich das Hinzurechnen der Kosten für die Druckverteilplatte zur jeweiligen Offerte der Anbieterinnen - wie die Vergabestelle in zutreffender Weise vorbringt - ohnehin nicht auf die Rangfolge aus. Zwar hätte die Beschwerdeführerin, wie aus der Vergabematrix in Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vergabestelle ersichtlich ist, ohne Einrechnen der Eventualposition beim Zuschlagskriterium 1 0.9432 Punkte (gegenüber 0.1525 Punkten inkl. Druckverteilplatte) erreicht und wäre ihr Angebot somit mit insgesamt 2.0557 Punkten anstatt mit 1.2650 Punkten bewertet worden. Dennoch läge die Beschwerdegegnerin mit weiterhin 4.3 von 5 Punkten und einem nach wie vor deutlichen Vorsprung von 2.2443 Punkten vor der Beschwerdeführerin.

E. 6.8 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge im Zusammenhang mit der Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) durchdringen würde, hätte sie somit keine reelle Chance gehabt, den Zuschlag selber zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen.

E. 7.1 Zusammenfassend waren Bedeutung und Tragweite der von der Beschwerdeführerin gerügten Unklarheiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Ebenfalls hätte sie erkennen müssen, dass sie Referenzen für den Polier hätte angeben müssen und diese mit einer Gewichtung von 5% in die Bewertung des Angebots einfliessen würden. Die Beschwerdeführerin hätte ihre diesbezüglichen Rügen bereits zusammen mit der Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Da sie dies unterliess, sind diese Rügen verspätet und hat sie ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang nicht einzutreten.

E. 7.2 Selbst wenn die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) gutgeheissen würde, fehlt ihr eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags. Ihre Legitimation ist diesbezüglich deshalb zu verneinen.

E. 7.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall der Beschwerdeabweisung, ihr seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vergabestelle habe durch die fehlerhafte und unvollständige Kommunikation bei ihr die Überzeugung geschaffen, dass ihr im Vergleich zur Beschwerdegegnerin günstigeres Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe bereits bei Beschwerdeeinreichung Kenntnis davon gehabt, dass der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin brutto inkl. Druckverteilplatte Fr. 1'907'180.- betrage

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.

E. 8.3 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Mit Blick auf den entstandenen Verfahrensaufwand, namentlich aufgrund der Tatsache, dass nur die Eintretensfrage zu beurteilen ist, sind reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.- festzulegen.

E. 8.4 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin zu einem Viertel zu erlassen, da es unverhältnismässig erscheint, ihr die ganzen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn für die Beschwerdeführerin war bei Beschwerdeeinreichung nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.) inkl. Druckverteilplatte verstand. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin bei genügender Sorgfalt erkennen können, dass dieser Preis die Kosten für die Druckverteilplatte beinhaltete und somit wesentlich tiefer war als ihre eigene Eingabesumme. Ausserdem hätte sie ihre Beschwerde nach den Erklärungen der Vergabestelle in deren Vernehmlassung zurückziehen können.

E. 8.5 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu drei Viertel, d.h. zu Fr. 1'500.-, aufzuerlegen. Der verbleibende Restbetrag des Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 8.6 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8.7 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung wird der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).

E. 8.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Konkret erweist sich eine Entschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3534/2021 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Eva Kälin. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen B._______ AG, vertreten durch Samuel Huwiler, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, armasuisse Immobilien, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen;Zuschlag betr. Projekt "ALC-O Aussenstelle Emmen, Instandhaltung, Submissionspaket 2";SIMAP-Projekt-ID: 216440;SIMAP-Meldungsnummer: 1208985. Sachverhalt: A. Am 22. Februar 2021 schrieb armasuisse Immobilien (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "ALC-O [Armeelogistikcenter Othmarsingen] Aussenstelle Emmen, Instandhaltung" das Submissionspaket 2 als Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1179735). Dazu gehörte folgende Beschaffung: "Beschaffungs-Nr: 2 Gussasphalt- Instandhaltung - Anpassungen an bestehenden Bauten, Rückbau und Abbrucharbeiten, statische kleinere Eingriffe. CPV: 45210000, Baukostenplannummer (BKP): 463" Gemäss der Ausschreibung vermöchten die Bauten der Aussenstelle Emmen (AMP Rothenburg) den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht zu werden. Die Gebäude seien trotz regelmässigem Unterhalt sanierungsbedürftig (vgl. Ziff. 2.6 der Ausschreibung). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen enthielt der Auftrag u.a. eine Position 700 "Druckverteilplatten und Wärmedämmungen." B. Darauf reichte die A._______ AG, (...) (nachfolgend: A._______) Fragen bei der Vergabestelle zu ihr offen bzw. unklar erscheinenden Punkten ein. Die Vergabestelle beantwortete diese am 22. März 2021. U.a. hielt sie fest: "Die Druckverteilplatte wurde versehentlich als Ausmass erfasst, die Pos. 700 ist als Eventualposition zu verstehen." C. Innert der bis am 14. April 2021 gesetzten Frist reichten zwei Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter die A._______. Ihr Angebot wies einen Preis von Fr. (...) inkl. MwSt. und ohne Abzug von 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen auf. Die Kosten für die Druckverteilplatte hatte sie mit Fr. (...) pro m3 angegeben, aber nicht in den Preis einberechnet. D. D.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG, (...) (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin), den Zuschlag für die Beschaffungs-Nr. 2 zum Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.). D.b Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, dass sie ihr Angebot nicht habe berücksichtigen können. Die Beurteilung der Angebote sei aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien mit folgendem Resultat erfolgt: "Die maximale Punktezahl beträgt5.00 Punkte Die Bewertung Ihres Angebotes beträgt:1.26 Punkte Den Zuschlag erhielt die Firma [falsche Angabe] mit4.3 Punkten" Die Preisspanne der eingereichten Angebote habe von Fr. 1'907'180.- bis Fr. (...) gereicht. E. Darauf erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Vergabestelle nach einer Begründung für den Vergabeentscheid, da sie ihrer Auffassung nach ein wesentlich tieferes Angebot eingereicht hatte als die Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Kosten für die Druckverteilplatte auf die Eingabesumme aufgerechnet habe, was einen Preis von Fr. (...) ergebe. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin einen Punkteabzug erhalten, da sie keine Referenzen für den Polier angegeben habe. F. Gegen die am 19. Juli 2021 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde beantragt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Zuschlagsverfügung vom 19. Juli 2021 sei aufzuheben, der Zuschlag sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebenen Arbeiten zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vergabestelle zur erneuten Durchführung des Submissionsverfahrens zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits "Mängel und Fragen zur Ausschreibung". Sie bringt im Wesentlichen vor, die Ausschreibung sei unklar bzw. fehlerhaft gewesen. Auszuführende Arbeiten seien nicht klar und mit viel Interpretationsspielraum umschrieben worden. Die genauen Voraussetzungen der Werkausführung seien nicht ersichtlich gewesen und wesentliche Elemente nicht offengelegt worden. Durch die Missachtung sämtlicher zwingender Vorarbeiten seitens der Vergabestelle könnten die eingehenden Angebote nicht verglichen werden. Andererseits rügt die Beschwerdeführerin Mängel in der Vergabe bzw. der Vergabebegründung. Sie bringt zusammengefasst vor, ihr Angebot ohne Druckverteilplatte sei mit einem Preis von Fr. (...) (inkl. MwSt.) wesentlich tiefer gewesen als jenes der Zuschlagsempfängerin mit einem Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.). Die Vergabe sei widersprüchlich und falsch und verstosse gegen Treu und Glauben. Es benachteilige die Beschwerdeführerin treuwidrig, dass die als Eventualposition ausgeschriebene Druckverteilplatte im Nachhinein wieder auf die Angebotssumme aufgerechnet worden sei. Zudem hätten gemäss Ausschreibung nicht zwingend Referenzen für einen Polier angegeben werden müssen. Die Beschwerde enthält kein Gesuch um aufschiebende Wirkung. G. Am 15. September 2021 teilte die Zuschlagsempfängerin mit, dass sie als Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren teilnehmen möchte. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragt die Vergabestelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vergabestelle räumt ein, dass die Ausschreibungsunterlagen verschiedene Fehler enthalten hätten, die aber im Rahmen der Fragenbeantwortung hätten ausgeräumt werden können. Es seien ausreichende Informationen für die Erstellung der Angebote vorgelegen. Die Druckverteilplatte sei als Eventualposition ausgeschrieben worden, was bei der Fragenbeantwortung klargestellt worden sei. Beide Anbieterinnen hätten ihre Angebote ohne die Eventualposition eingereicht. Die Kosten für die Eventualposition habe die Vergabestelle eingerechnet. Dieses Vorgehen sei rückblickend aus vergaberechtlicher Sicht fragwürdig. Im Ergebnis wirke es sich jedoch nicht aus. Denn wenn die Angebote ohne Hinzurechnung der Eventualposition verglichen würden, ändere sich an der Rangfolge nichts. Die Zuschlagsempfängerin liege auch dann mit einem deutlichen Vorsprung von über 2 Punkten an erster Stelle. Zudem sei aus den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich geworden, dass auch der Polier als Schlüsselperson genannt werden müsse. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin dafür die Note 0 ("nicht beurteilbar) erhalten. I. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der massgebliche Schwellenwert von Fr. 2'000'000.- nicht erreicht sei. Zudem fehle es der Beschwerdeführerin an der Legitimation, da sie keine reellen Chancen auf den Zuschlag habe. Darüber hinaus seien die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ausschreibung bzw. die dazugehörigen Unterlagen verwirkt. Ohnehin seien die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet. J. Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin das von der Vergabestelle für die Beschwerdeführerin eingereichte Exemplar der Vorakten zu, welches praxisgemäss Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen enthielt. Das Gesuch um zusätzliche Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ab. K. Mit freigestellter Replik vom 5. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. Sie führt aus, sie sei aufgrund des Absageschreibens der Vergabestelle und der SIMAP-Publikation davon ausgegangen, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.) nur die Gussasphaltarbeiten ohne Druckverteilplatte umfasst habe. Gemäss ihrem Wissensstand bei Beschwerdeeinreichung sei ihr eigenes Angebot für dieselben Arbeiten mit einem Preis von Fr. (...) deshalb deutlich günstiger gewesen, weshalb der Zuschlag an sie hätte erteilt werden müssen. Sei der Sachverhalt so wie die Vergabestelle behaupte und sollte ihr Angebot tatsächlich nicht günstiger gewesen sei, so sei sie durch das fehlerhafte Verhalten der Vergabestelle zur Beschwerde verleitet worden. Bei einer Abweisung der Beschwerde seien sämtliche Kosten der Vergabestelle zu überbinden. L. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 17. Januar 2022 und die Vergabestelle mit Duplik vom 17. Februar 2022 Stellung. L.a Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde sehenden Auges eingereicht, obwohl die Beschwerde auch für sie erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Der Auftragswert sei sowohl mit als auch ohne Druckverteilplatte tiefer als Fr. 2'000'000.-. Auf die Beschwerde sei damit nach wie vor nicht einzutreten. Die Einrechnung der Eventualposition habe keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Mit oder ohne Eventualposition sei der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin mehrere hunderttausend Franken günstiger als derjenige der Beschwerdeführerin. Der Zuschlag sei zu Recht ihr erteilt worden. L.b In ihrer Duplik nimmt die Vergabestelle aufforderungsgemäss Stellung zum Erreichen des Schwellenwerts. Dieser sei erreicht worden. Auch ohne Hinzurechnen der Eventualposition ändere sich nichts an der Rangfolge der Angebote. M. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine allfällige abschliessende Stellungnahme einzureichen. Davon machte sie keinen Gebrauch (vgl. Verfügung vom 10. März 2022). N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB können Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Bauleistungen betreffen, deren Wert den für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, vgl. E. 2), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 3.1 hiernach; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 19. Juli 2021 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.4 Wie soeben erwähnt, muss die angefochtene Verfügung sodann von einer dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 12a Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS; SR 172.214.1]). 2. 2.1 2.1.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ist, ob die ausgeschriebene Bauleistung dem Staatsvertragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn diese in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Hierfür massgebend ist die Referenznummer der von den Vereinten Nationen erstellten provisorischen zentralen Warenklassifikation (CPC prov.; Urteil B-4157/2021 E. 1.1.3 m.w.H.). 2.1.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45210000 als "Bauleistungen im Hochbau" ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.4 der Ausschreibung). Bauarbeiten für Hochbauten (prov. CPC Referenz-Nr. 512) werden in Anhang 1 Ziff. 1 BöB aufgelistet und unterstehen somit grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich, wenn sie die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB). 2.2 2.2.1 Als nächstes ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Bauauftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art. 16 i.V.m. Anhang 4 BöB). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der massgebliche Schwellenwert für Bauleistungen von Fr. 2'000'000.- (Art. 52 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB) sei vorliegend unterschritten, unabhängig davon, ob die Vergabe dem Staatsvertragsbereich unterstehe. Deshalb sei die vorliegende Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid unzulässig. Demgegenüber führt die Vergabestelle in ihrer Duplik aus, dass sie den Gesamtwert der Bauleistungen für das Projekt "ALC-O Aussenstelle Emmen" auf einen Betrag von Fr. 68'000'000.- geschätzt habe. Sie habe die vorliegende Beschaffung, für welche sie Fr. 1'856'000.- veranschlagt habe, nicht der Bagatellklausel unterstellt und öffentlich ausgeschrieben. 2.2.3 Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB setzt wie erwähnt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Bauleistungen voraus, dass der Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren erreicht ist. Innerhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt der Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren für Auftraggeberinnen gemäss Art. 4 Abs. 1 BöB, wozu auch die Vergabestelle gehört (vgl. E. 1.4), Fr. 8'700'000.- (Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB), ausserhalb des Staatsvertragsbereichs für alle Auftraggeberinnen Fr. 2'000'00.- (Anhang 4 Ziff. 2 BöB). Ob der Schwellenwert erreicht ist, beurteilt sich nach einer pflichtgemässen Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (vgl. Art. 15 Abs. 1 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1919). 2.2.4 Im Baubereich gilt für die Bestimmung des massgeblichen Schwellenwerts die sog. Bauwerkregel (BBl 2017 1922). Sie ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4 BöB. Danach finden die Bestimmungen des BöB für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung, wenn der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziff. 1 BöB für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs erreicht. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel). 2.2.5 Nach der Bauwerkregel sind die geschätzten Auftragswerte eines bestimmten Vorhabens somit auch dann zusammenzuzählen, wenn sie ohne Verletzung des Zerstückelungsverbots (vgl. Art. 15 Abs. 2 BöB) einzeln ausgeschrieben werden könnten. Im Staatsvertragsbereich ist für die Ermittlung des Auftragswerts bei einem Bauwerk daher jeweils der Gesamtwert aller Bauleistungen (Hoch- und Tiefbau) massgebend (BBl 2017 1922). Entscheidend ist damit, ob im Gegenstand eines Bauauftrags ein isoliertes eigenes Bauwerk oder ein Teil eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer B-3156/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2.1 f., B-5941/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 ff., je m.w.H.). Ob ein einziges Bauwerk vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Gesamtfunktion eines Vorhabens. Werden mehrere Bauten zusammen erstellt, bilden sie ein einziges Bauwerk, wenn zwischen ihnen enge konstruktive, technische oder wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen (Urteile B-3156/2021 E. 3.2.2, B-5941/2021 E. 3.2, je m.w.H.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 952; Thomas M. Fischer, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar], Art. 16 BöB N 23, 25). 2.2.6 Der vorliegende Bauauftrag für Gussasphaltarbeiten an zwei zur Logistikinfrastruktur der ALC-O Aussenstelle Emmen gehörenden Einstellhallen bildet gemäss den Angaben der Vergabestelle Teil des Projekts "ALC-O Aussenstelle Emmen." Dies belegt auch die Planung der Architekten in den Vorakten, welche die Sanierung und Erweiterung der verschiedenen Gebäude der ALC-O Aussenstelle Emmen als Gesamtprojekt über einen Zeitraum von insgesamt ca. 6 Jahren planten. Der für das Gesamtprojekt von der Vergabestelle geschätzte Auftragswert von insgesamt Fr. 68'000'000.- liegt weit über dem massgeblichen Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1. Die Vergabestelle hat die in Frage stehende Beschaffung nicht der Bagatellklausel (Art. 16 Abs. 4 BöB; vgl. E. 2.2.4) unterstellt und somit korrekterweise im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin bringt keine Gründe vor, weshalb die Vergabestelle die Gussasphaltarbeiten nicht dem Gesamtprojekt hätte hinzurechnen dürfen und auch aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. 2.2.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der für eine Bauleistung innerhalb des Staatsvertragsbereichs massgebende Schwellenwert von Fr. 8'700'000.- und damit auch der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht massgebende Schwellenwert von Fr. 2'000'000.- somit überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 und 2 BöB). 3. 3.1 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich nicht um die Beschaffung einer für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Bauleistung i.S.v. Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c BöB. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den dazugehörenden Ausschreibungsunterlagen vor. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin diese Rügen bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Die Rügen seien zu spät erfolgt und verwirkt. 4.2 Bereits unter dem alten Recht konnten Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 m.w.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach "darf eine Anbieterin mit der Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können. Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite indessen bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (BBl 2017 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Martin Zobl, in: Trüeb, Handkommentar, Art. 53 BöB N 21). 4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen seien die auszuführenden Arbeiten nicht klar hervorgegangen und mit viel Interpretationsspielraum umschrieben worden. Die genauen Voraussetzungen der Werkausführung seien nicht ersichtlich gewesen und wesentliche Elemente nicht offengelegt worden. Verschiedene zwingende Angaben hätten gefehlt. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Mängel:

- In den Ausschreibungsunterlagen hätten die Untersuchungsberichte und Kernbohrungen des bestehenden Belagsaufbaus gefehlt. So sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich der bestehende Aufbau zusammensetze und welche Stärke er aufweise. Bei einem Sanierungsumfang von 11'000m2 sei es zudem zwingend erforderlich, eine Begehung vor Ort zu organisieren.

- In der Ausschreibung hätten die Angabe, bis zu welchem Gewicht die Gussasphaltschichten befahren werden sollen, sowie Angaben über die Aufbaustärke und Zusammensetzung des abzubrechenden Belages und der Traglast der bestehenden Halle gefehlt. Dies hinterlasse einen grossen Interpretationsspielraum für die Wahl des richtigen Gussasphaltes.

- Position 621.300 in der Ausschreibung sei mit der Mengeneinheit LE angegeben worden. Diese Einheit müsse im Positionsbeschrieb deklariert werden, z.B. mit Tonnen, m2, Stk. etc. Dies sei jedoch nicht gemacht worden.

- Es sei in der Ausschreibung weder aufgeführt worden, wo und weshalb es eine zusätzliche Druckverteilplatte benötige noch wie die Armierung für diese sein müsse.

- Das Eingabedatum für die Abgabe eines Angebots gemäss KBOB-Dokument Nr. 08 habe nicht mit jenem in der SIMAP-Publikation übereingestimmt. 4.4 Die Ausschreibungsunterlagen waren somit nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht transparent bzw. fehlten Angaben, welche sie als zwingend erachtete, um ein konkurrenzfähiges Angebot zu erstellen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selber aus, dass sie im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP einen Fragenkatalog zu diesen offenen Punkten bei der Vergabestelle einreichte, welche diese auch beantwortete (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Aus dem Dokument mit den Fragen und Antworten (Beschwerdebeilage 6, Vorakte Nr. 8) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jeden der von ihr in ihrer Beschwerde als unklar gerügten Punkte (vgl. E. 4.3) adressierte. Namentlich stellte die Beschwerdeführerin u.a. folgende Fragen an die Vorinstanz: "Gibt es Untersuchungsberichte vom kompletten Aufbau? Gibt es Kernbohrungen des bestehenden Aufbaus? Gibt es ein Entsorgungskonzept für den Altbelag? Wie ist die Zusammensetzung des aktuellen Aufbaues? Was sind die Anforderungen an die Traglast I kg/m2 des Parkdecks? Detail: Stärke des Abbruchs? Traglast Aktuell? Wie ist die Nutzung (PW)? Pos. 621 .300 LE= t? Wo kommt die Druckverteilplatte? Wie muss die Armierung für die Druckverteilplatte sein? Gemäss bestehender Ausschreibung wird der bestehende Belag entfernt (stärke nicht bekannt), inkl. der bestehenden Abdichtung und ein neuer Aufbau erstellt: - Kugelstrahlen - Versiegelung - Gussasphalt 2-lagig - Oberfläche Absplitten Wo ist die Druckverteilplatte?" Ebenfalls fragte die Beschwerdeführerin nach einer Klarstellung zum Eingabetermin. 4.5 Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bemerkt hatte, dass Angaben, die sie für die Erstellung ihres Angebotes als notwendig erachtete, ihrer Auffassung nach unklar waren oder fehlten. Wie sie selber in ihrer Beschwerde einräumt, stellte sie genau aus diesem Grund Fragen an die Vergabestelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Begehung vor Ort sei zwingend erforderlich gewesen, war ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ersichtlich, dass keine solche stattfinden würde. Somit war die Bedeutung bzw. Tragweite der Unklarheiten in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Sie hätte ihre diesbezüglichen Rügen gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB deshalb bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Da sie dies unterliess, sind die von der Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" vorgebrachten Rügen in der vorliegenden Beschwerde - welche sich gegen die Zuschlagsverfügung richtet - verspätet. Die Beschwerdeführerin hat ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt. 4.6 Nach dem Gesagten ist auf die unter der Überschrift "Mängel und Fragen zur Ausschreibung" vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie bei der Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium 2 Punkteabzüge erhalten habe, weil sie keine Referenzen für einen Polier angegeben habe. Als Begründung bringt sie vor, es sei nicht klar aus der Ausschreibung hervorgegangen, dass zwingend Referenzen für den Polier hätten angegeben werden müssen. Nach Auffassung der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin war aus den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich, dass die Angabe von Referenzen für den Polier in die Bewertung einfliessen würde. 5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Referenzen für den Polier angab. Gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung wird das Zuschlagskriterium 2 "Referenzobjekte, Referenzen Schlüsselpersonen" mit 15 % gewichtet. "Referenzen Schlüsselpersonen" wird in der Mehrzahl genannt. Damit war bereits aus der Ausschreibung selber ersichtlich, dass mehrere Schlüsselpersonen genannt werden mussten und deren Referenzen in die Beurteilung des Angebotes einfliessen würden. Sodann enthält Teil A der Ausschreibungsunterlagen ("Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen," Vorakte Nr. 3) unter Ziff. 3 ("Beurteilungskriterien") bei Ziff. 3.2 ("Zuschlagskriterien") eine Tabelle. Aus dieser geht hervor, in welche Unterkriterien die jeweiligen Zuschlagskriterien unterteilt werden und wie diese gewichtet werden. Daraus ist ersichtlich, dass das Zuschlagskriterium 2 in die Unterkriterien "2.1 Referenzobjekte des Anbieters," "2.2. Referenzen Schlüsselpositionen Bauführer" sowie "2.3 Referenzen des Poliers" unterteilt wird und diese Unterkriterien jeweils mit 5 % gewichtet werden. Weiter unten führt dieses Dokument unter dem Punkt "Z2 Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen" Folgendes aus: "Referenzen des Anbieters und der Schlüsselpersonen Über die Ausführung von 2 Projekten mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren Projekten (insbesondere bezüglich Ausführung unter laufende[m] Betrieb / Auftragssumme in der Höhe von 1'100'000.00) in den letzten 10 Jahren. (...). Als Schlüsselpersonen gelten Personen, welche bei der Vertragsabwicklung folgende Funktionen ausüben sollen:

1. Bauführer

2. Polier" 5.3 Somit ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass neben dem Bauführer auch der Polier als Schlüsselperson gilt und dessen Referenzen mit einer Gewichtung von 5 % in die Bewertung des Angebotes einfliessen würde. Dies hätte die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen. Soweit ihr die Ausschreibungsunterlagen in diesem Punkt unklar erschienen, hätte sie dies ebenfalls bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Auch diese Rüge ist mit der vorliegenden Beschwerde verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt hat. 5.4 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Polier-Referenzen ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese Rüge aus den genannten Erwägungen auch in materieller Hinsicht unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin. Sie habe bei Aufhebung der Zuschlagsverfügung oder einer Wiederholung des Vergabeverfahrens keine reelle Chance auf den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin suggeriere, ihr Angebot hätte bei mängelfreier Ausschreibung und ohne Berücksichtigung der Kosten für die Druckverteilplatte mit demjenigen der Beschwerdegegnerin konkurrenzieren können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Angebot der Beschwerdegegnerin ohne Druckverteilplatte habe sich auf Fr. (...) netto inkl. MwSt. belaufen, dasjenige der Beschwerdeführerin auf Fr. (...). Der Preis sei mit 60% gewichtet worden. Die Diskrepanz der Angebotspreise sei frappant und nicht wettzumachen. 6.2 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3] i.V.m. Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 6.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, jedoch nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5.5 m.w.H.). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebene Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4.7), die sich nicht gegen die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen als solche richten. 6.4 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle im Rahmen der Fragebeantwortung auf SIMAP fest, dass die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Druckverteilplatte als Eventualposition zu verstehen sei (Sachverhalt, Bst. B). Entsprechend reichten beide Anbieterinnen, wie aus den Akten und den Parteieingaben hervorgeht, ihr Angebot jeweils ohne Kosten für die Druckverteilplatte ein. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin betrug Fr. (...), jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (jeweils inkl. MwSt.). Daneben gaben beide Anbieterinnen in ihrer Offerte jeweils die Kosten für die als Eventualposition erfasste Druckverteilplatte mit einer Grösse von 11'000 m3 an, ohne sie in den Angebotspreis einzurechnen. Für die Bewertung der Angebote rechnete die Vergabestelle die jeweiligen Kosten bei beiden Anbieterinnen dem Angebotspreis hinzu. Der bewertete Preis der Beschwerdegegnerin betrug somit Fr. 1'912'304.59, jener der Beschwerdeführerin Fr. (...) (je inkl. MwSt.). 6.5 Die Vergabestelle gewichtete den Angebotspreis (Zuschlagskriterium 1) gemäss Ziff. 2.4 der SIMAP-Ausschreibung mit 60%. Aus der Evaluationsmatrix geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin für dieses Zuschlagskriterium insgesamt 3.000 Punkte und die Beschwerdeführerin lediglich 0.1525 Punkte erreichte. Dies entspricht einer Differenz von 2.8475 Punkten. Das Angebot der Beschwerdegegnerin erreichte insgesamt 4.3 Punkte auf einer Skala von 0 bis 5 Punkten. Demgegenüber erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 1.265 Punkte (vgl. Sachverhalt, Bst. D.b.) Die Differenz der zweitplatzierten Beschwerdeführerin zur erstplatzierten Beschwerdegegnerin beträgt somit 3.035 Punkte. 6.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1). Sie bringt vor, die Vergabestelle habe ihr wesentlich tieferes Angebot mit einem Preis von Fr. (...) gegenüber jenem der Beschwerdeführerin (Fr. 1'912'304.60) nicht berücksichtigt. Die Vergabestelle habe in treuwidriger bzw. in die Beschwerdeführerin benachteiligender Weise die Druckverteilplatte auf ihr Angebot aufgerechnet (vgl. Sachverhalt, Bst. F). In ihrer Replik vom 5. Januar 2022 (Sachverhalt, Bst. K) räumt die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin zum Preis von Fr. 1'912'304.60 lediglich die auszuführenden Gussasphaltarbeiten (ohne Druckverteilplatte) beinhaltet habe. Deshalb habe sie angenommen, dass ihr eigenes Angebot mit Fr. (...) (ebenfalls ohne Druckverteilplatte) deutlich günstiger gewesen sei und entsprechend der Zuschlag an sie hätte erteilt werden müssen. Der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin von Fr. (...) ohne Druckverteilplatte sei ihr nicht bekannt gewesen. Somit anerkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde auf der falschen Annahme beruhte, dass ihr Angebot tiefer als jenes der Beschwerdegegnerin gewesen sei. 6.7 Die Beschwerdeführerin erreichte beim Zuschlagskriterium "Angebotspreis" 2.8475 Punkte weniger als die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 6.5 hiervor). Deshalb ist bei der vorliegenden Skala von 0 bis 5 Punkten ausgeschlossen, dass sie bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder einer erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte. Darüber hinaus wirkte sich das Hinzurechnen der Kosten für die Druckverteilplatte zur jeweiligen Offerte der Anbieterinnen - wie die Vergabestelle in zutreffender Weise vorbringt - ohnehin nicht auf die Rangfolge aus. Zwar hätte die Beschwerdeführerin, wie aus der Vergabematrix in Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vergabestelle ersichtlich ist, ohne Einrechnen der Eventualposition beim Zuschlagskriterium 1 0.9432 Punkte (gegenüber 0.1525 Punkten inkl. Druckverteilplatte) erreicht und wäre ihr Angebot somit mit insgesamt 2.0557 Punkten anstatt mit 1.2650 Punkten bewertet worden. Dennoch läge die Beschwerdegegnerin mit weiterhin 4.3 von 5 Punkten und einem nach wie vor deutlichen Vorsprung von 2.2443 Punkten vor der Beschwerdeführerin. 6.8 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge im Zusammenhang mit der Bewertung des Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) durchdringen würde, hätte sie somit keine reelle Chance gehabt, den Zuschlag selber zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen. 7. 7.1 Zusammenfassend waren Bedeutung und Tragweite der von der Beschwerdeführerin gerügten Unklarheiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen für die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar. Ebenfalls hätte sie erkennen müssen, dass sie Referenzen für den Polier hätte angeben müssen und diese mit einer Gewichtung von 5% in die Bewertung des Angebots einfliessen würden. Die Beschwerdeführerin hätte ihre diesbezüglichen Rügen bereits zusammen mit der Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Da sie dies unterliess, sind diese Rügen verspätet und hat sie ihr diesbezügliches Beschwerderecht verwirkt. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Umfang nicht einzutreten. 7.2 Selbst wenn die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Angebotspreises (Zuschlagskriterium 1) gutgeheissen würde, fehlt ihr eine realistische Chance auf Erteilung des Zuschlags. Ihre Legitimation ist diesbezüglich deshalb zu verneinen. 7.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall der Beschwerdeabweisung, ihr seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vergabestelle habe durch die fehlerhafte und unvollständige Kommunikation bei ihr die Überzeugung geschaffen, dass ihr im Vergleich zur Beschwerdegegnerin günstigeres Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe bereits bei Beschwerdeeinreichung Kenntnis davon gehabt, dass der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin brutto inkl. Druckverteilplatte Fr. 1'907'180.- betrage 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. 8.3 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Mit Blick auf den entstandenen Verfahrensaufwand, namentlich aufgrund der Tatsache, dass nur die Eintretensfrage zu beurteilen ist, sind reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.- festzulegen. 8.4 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin zu einem Viertel zu erlassen, da es unverhältnismässig erscheint, ihr die ganzen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn für die Beschwerdeführerin war bei Beschwerdeeinreichung nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich der Angebotspreis der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt Fr. 1'912'304.60 (inkl. MwSt.) inkl. Druckverteilplatte verstand. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin bei genügender Sorgfalt erkennen können, dass dieser Preis die Kosten für die Druckverteilplatte beinhaltete und somit wesentlich tiefer war als ihre eigene Eingabesumme. Ausserdem hätte sie ihre Beschwerde nach den Erklärungen der Vergabestelle in deren Vernehmlassung zurückziehen können. 8.5 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu drei Viertel, d.h. zu Fr. 1'500.-, aufzuerlegen. Der verbleibende Restbetrag des Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.6 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8.7 Als obsiegende Partei hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung wird der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). 8.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Konkret erweist sich eine Entschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden in Höhe von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Mai 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsschein)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 216440; Gerichtsurkunde)