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B-7031/2023

B-7031/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-04 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 "Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen" und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 "Publicom").

E. 1.2 Beim Bundesverwaltungsgericht können Verfügungen der dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellten Auftraggeberinnen angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht und es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB handelt (Art. 4 BöB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB und Art. 52 Abs. 5 BöB). Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).

E. 1.3 Gemäss Art. 1 BöB findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Keine Anwendung findet es, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

E. 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 29. November 2023 angefochten, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.5 Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.6 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestrittenermassen dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).

E. 1.7 Bei den vorliegend streitgegenständlichen Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 (vgl. Bst. A.c) handelt es sich laut Angaben der Vergabestelle in der Ausschreibung vom 7. September 2023 je um Dienstleistungsaufträge der Dienstleistungskategorie "Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten", welcher der CPV-Referenznummer "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" zuzuordnen seien und somit in den Staatsvertragsbereich fielen.

E. 1.8 Diese Qualifizierungen sind korrekt. Sie blieben zu Recht unbestritten. Die Vergabestelle fragt mit dem vorliegenden Beschaffungsprojekt die "Wartung", den "Support" und das "Lebenszyklus Management (Changes)" der in den ausgeschriebenen Losen beschriebenen Fachanwendungen und somit offensichtlich IT-Dienstleistungen gemäss der vorstehend erwähnten CPV-Referenz nach.

E. 1.9 Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 BöB). Die der Vergabestelle eingereichten Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 umfassten eine Preisspanne zwischen Fr. 156'165.- bis Fr. 1'523.911.-. Im Fall von Los Nr. 7 deckten die Angebote einen Bereich zwischen Fr. 118'060.- bis Fr. 204'360.- ab (vgl. Bst. C.h). Die Beschwerdeführerin offerierte die Dienstleistungen von Los Nr. 7 gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten zu einem höheren Preis als Fr. 150'000.- (ausgefülltes Preisblatt Los Nr. 7 [Vorinstanz, act. 06.02, Beilage 3.1]). Der für Dienstleistungen relevante Schwellenwert wird demnach bei allen strittigen Losen überschritten.

E. 1.10 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich vorliegend nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich unstrittig nicht um die Beschaffung von für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Dienstleistungen im Sinne von Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c BöB.

E. 1.11 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift unter anderem das Rechtsbegehren, "die vorliegende Beschaffung sei an die Vergabestelle zur neuen Beurteilung zurückzuweisen" (Rechtsbegehren-Ziffer 3). In der Replik bestätigt die Beschwerdeführerin (auch) dieses Rechtsbegehren ausdrücklich. Gleichzeitig führt sie neu aus, dass die Vergabestelle die Ausschreibung richtigerweise "noch einmal vollumfänglich durchführen" müsste. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben und "die Sache zur Neubeurteilung (d.h. Neuausschreibung)" an die Vergabestelle zurückzuweisen. Zur Begründung betont die Beschwerdeführerin, dass sich die Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 auf den Wartungszeitraum ab 1. Januar 2024 bezögen. Die Vorinstanz beabsichtige nun aber offenbar eine Vergabe ab 1. Januar 2025. Es sei offen, wie sich diese Änderung auf die Dauer der Wartungs- und Supportperiode und die Berechnungsgrundlagen auswirke. Soweit die Vergabestelle festhalte (sogleich E. 2.2), die Vertragslaufzeiten verschöben sich einfach um ein Jahr nach hinten, verkenne sie, dass sich auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert hätten, welche den ursprünglichen Angeboten zugrunde lägen. Heute seien insbesondere die Teuerungs- und Zinsentwicklungen anders zu beurteilen als zur Zeit der Angebotsabgaben und des Zuschlags. Es gehe nicht an, dass die Vergabestelle einfach auf die damaligen Angebote abstellen wolle (Replik, Ziffern 3 und 6.1).

E. 2.2 Die Vergabestelle entgegnet, die Beschwerdeführerin erweitere ihre Rechtsbegehren mit den Ausführungen in der Replik nachträglich und unzulässig. Sie sei damit nicht zu hören. Die für die strittigen Lose vorgesehenen Vertragslaufzeiten blieben ohnehin bestehen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens verschiebe sich einzig der Beginn und damit auch das Ende der neuen Vertragsperiode zeitlich nach hinten, voraussichtlich auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 (Lose Nr. 1-5) bzw. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 (Los Nr. 7). Das Los Nr. 6 sei von Anfang an mit Vertragsbeginn 1. Januar 2025 und Enddatum 31. Dezember 2028 ausgeschrieben gewesen (Duplik, Rz. 7 f. m.H. auf die Antwort auf Frage Nr. 1 im Frageforum [Bst. C.d], vgl. auch Bst. C.e).

E. 2.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 38).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG müssen die Begehren in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht enthalten sein. Eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands ist unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht mehr zulässig. Zulässig ist in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einengung bzw. Einschränkung (Minus), also ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2, m.H.). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteil des BGer 1C_362/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2; BGE 136 II 457 E. 4.2 m.H.).

E. 2.3.3 Ob die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren-Ziffer 3, welches sie in ihren Rechtsschriften ausdrücklich bestätigt, mit ihren Ausführungen in der Replik (E. 2.1) abgeändert hat, ist unklar und wäre unter Beizug dieser Ausführungen durch Auslegung zu beantworten (Urteil des BGer 5A_889/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1.1, m.H.). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Denn sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich statt der ursprünglich beantragten Rückweisung zur "neuen Beurteilung" die Rückweisung zur "vollumfänglichen Neudurchführung der Ausschreibung" bzw. "Neuausschreibung" beantragen, handelt es sich um keine blosse Präzisierung des ursprünglichen Rechtsbegehrens, sondern um eine nachträgliche Erweiterung (Plus), welche unzulässig ist.

E. 2.3.4 Massgebend bleibt im Folgenden somit in jedem Fall der durch die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift (vgl. Bst. D.a) bestimmte Streitgegenstand. Auf eine allfällige nachträgliche Erweiterung des Rechtsbegehren-Ziffer 3 kann nicht eingetreten werden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Preisangebote ihrer Mitbewerberinnen im Unterschied zu ihrem eigenen Angebot nicht "alle für die Auftragserfüllung relevanten Kostenblöcke" enthielten, da sie "auf falschen Informationen bzw. Annahmen" beruhten. Die Vergabestelle habe erstens nicht berücksichtigt, welches Knowhow ein Anbieter mitbringen bzw. sich vorgängig erarbeiten müsse, um die ausgeschriebenen Arbeiten überhaupt leisten zu können. Es sei anzunehmen, dass ein neuer Anbieter das Einarbeiten in das Projekt dem Auftraggeber verrechnen werde, indem er viel mehr Stunden aufwenden werde, um eine Anpassung an der Software vorzunehmen. Ein Anbieter, der die Lösung und die Kundenprozesse bereits kenne (...) werde eine Anpassung mit viel weniger Stunden Aufwand umsetzen können. Dies sei in der vorliegenden Ausschreibung nicht berücksichtigt. Zweitens seien für die (...) Applikationen spezifische Technologien nötig. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot die nötigen Lizenzen eingerechnet, obwohl dies in der Ausschreibung nicht gefordert worden sei. Andere Anbieter hätten dies nicht getan, weil es in den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei. Ein reiner Preisvergleich führe somit zu einem verfälschten Bild, weil die Beschwerdeführerin die ihr bekannten Kosten für die Applikationen in ihr Angebot eingerechnet habe, während die anderen Anbieterinnen von diesen Kostenblöcken gar keine Kenntnis gehabt hätten, weil sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt gewesen seien.

E. 3.2 Die Vergabestelle betont, dass diese Argumentation der Beschwerdeführerin (E. 3.1) auf angebliche Mängel in den Ausschreibungsunterlagen abziele und daher verspätet erfolge. Im heutigen Zeitpunkt sei die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausschreibungsunterlagen gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB verwirkt. Anhand der Ausschreibungsunterlagen sei es für die Anbieterinnen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Leistungen zu offerieren gewesen seien und wie sie bewertet würden. Die von den Anbieterinnen erwarteten Leistungen seien im Leistungsbeschrieb konkret und umfassend ausgewiesen worden. Weitere Informationen hätten den Richtlinien zur Titan Plattform entnommen werden können. Die Preise seien auf der Basis dieser Angaben zu offerieren gewesen. Über die Offertpreise der Anbieterinnen hinausgehende Zahlungen würden nicht erfolgen. Die Vergabestelle habe im Frageforum explizit bestätigt, dass "der Aufbau des Knowhows beim neuen Lieferanten [...] über die reguläre Wartungspauschale abgegolten und [...] nicht zusätzlich separat vergütet" werde. Abgesehen vom Knowhow-Transfer seien zum Leistungsumfang keine Anbieterfragen oder Beschwerden eingegangen. Auch der Beschwerdeführerin sei es freigestanden, sich bei der Vergabestelle zu erkundigen, was sie aber treuwidrig nicht getan habe. Soweit sie erst im heutigen Zeitpunkt behaupte, dass gewisse vermeintliche Leistungskomponenten oder "Kostenblöcke" in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgewiesen worden seien, sei ihre Rüge verspätet und gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB nicht zu hören.

E. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Schon nach der Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, AS 1996 508) konnten Einwände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 "Mediamonitoring ETH", m.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach kann eine Anbieterin Rügen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können, mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr erfolgreich vorbringen. "Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (Art. 53 Abs. 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 4.4 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 "ALC-O Aussenstelle Emmen" und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 "Remplacement de 5 PS sur la N01"; Martin Zobl, Handkommentar, Art. 53 N. 7, 21 ff.).

E. 3.4.1 Die Vergabestelle hat den konkreten Leistungsumfang der Wartungspauschale (Leistungspaket 1) sowie auch die Leistungen, welche im Rahmen der Leistungspakete 2 und 3 für die hier strittigen Lose zu erbringen sind, in Ziffer 2.2 des Leistungsbeschriebs aufgelistet (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die vorstehend beschriebene Argumentation der Beschwerdeführerin (E. 3.1) gegen diese Anordnungen der Vergabestelle und somit gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die laut ihr zusätzlich zu berücksichtigenden "Kostenblöcke" seien für die anderen Anbieterinnen aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin die angeblich zusätzlich anfallenden Aufwände und Kosten auch selbst verkannt habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Gegenteil betont die Beschwerdeführerin gerade, dass sie die nun gerügte, angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen (...) im Unterschied zu ihren Mitbewerberinnen erkannt hat.

E. 3.4.3 Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel der Ausschreibungsunterlagen, welche sie unstrittig erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag rügt, bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe gekannt hat. Im Übrigen betont die Vergabestelle zu Recht, dass die Ausschreibungsunterlagen gemäss der erfolgten Klarstellung im Frageforum (vgl. Bst. C.b) keine Zusatzvergütung für den Aufbau des Knowhows bei einem neuen Lieferanten vorsahen, sondern diesen "Knowhow-Transfer" ausdrücklich als mit der regulären Wartungspauschale (Leistungspaket 1) abgegolten betrachteten.

E. 3.4.4 Demnach ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 BöB erfüllt und die gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin (E. 3.1) mangels rechtzeitiger Anfechtung zusammen mit der Ausschreibung verwirkt sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin widerspricht der dargelegten Rechtslage (E. 3.3) und überzeugt daher nicht.

E. 3.5 Auf die in E. 3.1 beschriebenen Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen. Das BöB enthält diesbezüglich nur in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag besondere Regelungen (Art. 56 Abs. 4 BöB; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", m.H.; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 "zweite Gotthardröhre"). Zur Beschwerde berechtigt ist demnach, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch ist sie als Offerentin, welche den angestrebten Zuschlag nicht erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist damit formell beschwert.

E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebenen Rügen zu beantworten, die sich nicht gegen die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen als solche richten (Urteil des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.3 "Gussasphalt-Instandhaltung"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, kann insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sein (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht ein vor ihr platzierter Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem", m.w.H.).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rangierung ihrer Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 auf dem jeweils letzten und zweitletzten Schlussrang nicht (vgl. Bst. C.i). Es sei für die Beschwerdeführerin aber erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkret ersichtlich worden, welchen Rang sie bei den einzelnen Losen tatsächlich einnehme. Vorher habe die Beschwerdeführerin von der Vergabestelle keine offiziellen schriftlichen Angaben zu ihrer Rangierung bei den einzelnen Losen erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Erfolgschancen eines Beschwerdeverfahrens verbindlich abzuschätzen. Für eine unterliegende Anbieterin, welche ihre genaue Rangierung nicht kenne, müsse es aus rechtsstaatlichen Gründen möglich sein, das Beschaffungsverfahren in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation wie folgt: Die Zuschlagsempfängerin sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, weil sie das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" (vgl. Bst. B.a) nicht erfülle. Der Text und der Inhalt dieses Eignungskriteriums seien klar und die Auslegung eindeutig: Der Anbieter müsse in der Schweiz eine Servicestelle mit Fachpersonal haben. Zudem müsse werktags eine telefonische Erreichbarkeit zu ortsüblichen (CH) Tarifen gewährleistet sein. Das Eignungskriterium müsse mit Unterbreitung des Angebotes erfüllt sein. Die in Deutschland ansässige Zuschlagsempfängerin habe erst nach dem Abgabetermin der Offerte eine Schweizer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. In dieser Zweigniederlassung habe die Zuschlagsempfängerin bei der Angebotseinreichung über kein Fachpersonal verfügt. Wahrscheinlich habe sie auch heute noch kein festangestelltes Personal in der Zweigniederlassung. Somit könne die Zuschlagsempfängerin auch die Anforderungen in den folgenden Bereichen nicht nachweisen: Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, Bekämpfung der Schwarzarbeit, Schutz der Umwelt und Erhaltung der natürlichen Ressourcen; Vermeidung der Korruption und Gleichbehandlung von Frau und Mann beim Lohn. Im Übrigen (...). Weiter erfülle die Zuschlagsempfängerin das Kriterium der telefonischen Erreichbarkeit in der Schweiz nicht. Aufgrund des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin vom Verfahren sei die vorliegende Vergabe zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin und an einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabestelle. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei deshalb gegeben.

E. 4.5 Die Vergabestelle betont hingegen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin bei allen vier streitbetroffenen Losen auf dem zweitletzten oder letzten Rang liege. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hebe sich dank des besseren Preis-Leistungsverhältnisses von den weiteren Angeboten ab. Das Angebot der Beschwerdeführerin falle aber preislich und punktemässig jeweils nicht nur weit hinter dasjenige der Zuschlagsempfängerin zurück, sondern auch hinter die weiteren vor ihr rangierten Angebote. Zwar verlange die Beschwerdeführerin den Ausschluss des obsiegenden Angebots der Zuschlagsempfängerin und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin äussere sich aber nicht zu den vor ihr rangierten Angeboten. Sie mache insbesondere nicht geltend, dass diese schlechter zu bewerten oder gar auszuschliessen seien. Im Gegenteil beschränke sich die Beschwerdeführerin auf die Zuschlagsempfängerin. Den Rückweisungsantrag begründe die Beschwerdeführerin zudem im Wesentlichen mit den verspäteten Rügen gegen die Ausschreibungsunterlagen. Angesichts des beträchtlichen Preis- und Punkteabstands der Beschwerdeführerin sei selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin und einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle nicht erkennbar, wie das Angebot der Beschwerdeführerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Laut der Vergabestelle kämen die Preisangebote der Beschwerdeführerin für den Zuschlag selbst dann immer noch nicht in Frage, wenn man die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lizenzkosten rein hypothetisch vom Angebotspreis der Beschwerdeführerin abziehe.

E. 4.6.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Vergabeakten belegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für das Los Nr. 4 den letzten Schlussrang erreichte. Das Angebot der Beschwerdeführerin für die Lose Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 liegt gemäss den Akten jeweils auf dem zweitletzten Schlussrang. Bei den Losen Nr. 4 und Nr. 6 platzierten sich je vier Mitbewerberinnen vor der Beschwerdeführerin. Bei den Losen Nr. 1 und Nr. 7 liegen je drei Mitbewerberinnen vor der Beschwerdeführerin.

E. 4.6.2 Die Vergabestelle bewertete die Zuschlagskriterien, welche die nicht preisrelevanten Gesichtspunkte der "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" betreffen (vgl. Bst. B.b), bei den vier streitgegenständlichen Losen und allen Anbieterinnen je mit der maximalen Punktzahl. Unter Mitberücksichtigung des weiteren Zuschlagskriteriums "Preis", mit welchem maximal 300 Punkte erreichbar waren, obsiegte das Angebot der Zuschlagsempfängerin bei den Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 jeweils mit der Maximalpunktzahl von 1000 Punkten. Das Angebot der Beschwerdeführerin erzielte insgesamt die folgenden Punkte: (...) (Los Nr. 1), (...) (Los Nr. 4), (...) (Los Nr. 6) und (...) (Los Nr. 7; Vorinstanz, act. 08.03 [Beilage 4 zum Evaluationsbericht]).

E. 4.6.3 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten geht weiter hervor, dass das finale Preisangebot der Zuschlagsempfängerin bei den hier interessierenden Losen jeweils mit Abstand das beste Preis-Leistungsverhältnis aufweist. Wie die Vergabestelle ebenfalls zutreffend festhält, schneidet das finale Preisangebot der Beschwerdeführerin gemäss den Akten aber auch jeweils deutlich schlechter ab als die finalen Preisangebote der weiteren vor der Beschwerdeführerin liegenden Konkurrentinnen. Bei den Losen Nr. 4 und Nr. 6 reichten neben der Zuschlagsempfängerin drei weitere Offerentinnen ein insgesamt deutlich günstigeres Preisangebot als die Beschwerdeführerin ein. Bei den Losen Nr. 1 und Nr. 7 liegen zusätzlich zum obsiegenden Angebot der Zuschlagsempfängerin zwei weitere Angebote mit einem besseren Preis-Leistungsverhältnis als das Angebot der Beschwerdeführerin vor. Die Preisdifferenzen des finalen Preisangebots der Beschwerdeführerin zu den finalen Preisangeboten der Konkurrentinnen, welche bei den Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 jeweils den zweiten Schlussrang belegen, betragen gemäss den vorliegenden Akten ausnahmslos ein Mehrfaches von Fr. (...). Im Fall von Los Nr. 6 beläuft sich die Preisdifferenz des Angebots der Beschwerdeführerin zum Angebot auf dem zweiten Schlussrang sogar auf ein Mehrfaches von Fr. (...) (Angebotsöffnungsprotokoll [Vorinstanz, act. 06.00] sowie ausgefüllte Preisblätter Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]).

E. 4.7.1 Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Beschwerdelegitimation gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) hauptsächlich mit dem beantragten Ausschluss des Angebots der obsiegenden Zuschlagsempfängerin und dem daraus abgeleiteten Rückweisungsantrag. Auf die weitere Stossrichtung der Beschwerde, welche sich gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet und verwirkt ist, kann hier (wie erwähnt, E. 3.5) nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein reiner Preisvergleich führe zu einem verfälschten Bild, weil die Beschwerdeführerin "Lizenzkosten" bzw. "Kostenblöcke" in ihr Angebot eingerechnet habe, von welchen die anderen Anbieterinnen wegen der angeblich mangelhaften Ausschreibung im Unterschied zur Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt hätten.

E. 4.7.2 Angesichts der vorstehend klargestellten Sachlage (E. 4.6) ist mit der Vergabestelle nicht ersichtlich, wie das Angebot der - demnach deutlich unterlegenen - Beschwerdeführerin bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Unter den gegebenen Umständen ist der Vergabestelle zuzustimmen, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin keine reelle Chance auf den Zuschlag zugesprochen werden kann. Darauf ist auch zu schliessen, weil die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen, welche zusätzlich zur Zuschlagsempfängerin vor der Beschwerdeführerin liegen, nicht beanstandet.

E. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin vermag die Rangierung dieser ebenfalls vor ihr liegenden Konkurrentinnen ohnehin nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Gestützt auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten besteht insbesondere keine Veranlassung anzunehmen, dass die Vergabestelle die nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" bei den weiteren vor der Beschwerdeführerin platzierten Offerentinnen zu Unrecht mit der jeweils maximalen Punktzahl bewertet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angebote die gemäss Ausschreibung geforderten Qualitätsansprüche im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfüllen oder unterschreiten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch nichts vor. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die schlechte Rangierung ihres Angebots ihren Angaben zufolge erst nach dem Einleiten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkannt hat, für die Beurteilung der Legitimationsvoraussetzung nicht relevant.

E. 4.7.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihre Aussichten intakt sind, den Zuschlag nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen.

E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, über den (mit dem vorliegenden Urteil ohnehin gegenstandslos gewordenen) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den in der Replik gestellten Beweisantrag (vgl. Bst. D.f) materiell zu entscheiden.

E. 5.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der unnötigen materiellrechtlichen Prüfung infolge des formellen Verfahrensausgangs (Nichteintreten) auf Fr. 3'500.- festgelegt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht aktiv als Partei beteiligt, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7031/2023 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien A.______AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Eberhart, Beschwerdeführerin, gegen armasuisse, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und Dr. iur. Martin Zobl, Vergabestelle, B.______GmbH, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen;Zuschlag und Ausschluss betreffend das Projekt "Wartung, Support und Changes für die Fachanwendungen .NET (Titan-Systeme)", Lose 1, 4, 6 und 7 SIMAP-Projekt-ID: 259081,SIMAP-Meldungsnummer: 1380669. Sachverhalt: A. A.a Am 7. September 2023 schrieb armasuisse, Einkauf und Kooperationen, CC WTO (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "Wartung, Support und Changes für die Fachanwendungen .NET (Titan-Systeme)" als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus. Die Vergabestelle teilte die Ausschreibung in sieben Lose auf. Das Ziel der Ausschreibung bestand im Abschluss eines Vertrags für Wartung, Support und Changes zugunsten der in den Losen aufgeführten Fachanwendungen für den Zeitraum 01. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2028 (Ausschreibung, Ziffer 2.6). A.b Die Ausschreibung erfolgte für alle Lose unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer "72000000-IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" und als vom Staatsvertragsbereich erfasst (Ausschreibung, Ziffern 2.4 und 2.5). Es bestand sowohl die Möglichkeit, Angebote für alle Lose als auch Teilangebote für einzelne Lose einzureichen (Ausschreibung, Ziffern 2.4 und 2.12). A.c Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7. Diese betreffen die folgenden Fachanwendungen (Ausschreibung, Ziffer 2.4): Los Nr. 1: "Zensa" Die Fachanwendung "Zensa" hat zum Ziel, die Publikation der Schiessanzeigen zu vereinheitlichen und zentral über eine Internetseite zu publizieren. Auch die Papierversionen der Schiessanzeigen werden damit produziert. Los Nr. 4: "ISFA NG" Das Zentrum Führungsausbildung führt Prüfungssessionen mit Kandidaten und Prüfungsexperten durch. Im Informationssystem Führungsausbildung werden die Daten der Kandidaten erfasst und verwaltet. Los Nr. 6: "VpfLog" Dieses System dient schweizweit allen Waffenplatzküchen als Unterstützungssystem. Los Nr. 7: "ISKO" Die Fachanwendung "ISKO" dient der Verwaltung der Firmendaten von Firmen, welche im Rahmen des Geheimschutzverfahrens überprüft werden. B. B.a Die Vergabestelle verlangte in der Ausschreibung, dass namentlich das folgende Eignungskriterium "vollständig und ohne Einschränkung und Modifikation mit der Unterbreitung des Angebots bestätigt [wird] bzw. beigelegt und erfüllt [wird]." Ansonsten werde nicht auf das Angebot eingegangen (Ausschreibung, Ziffern 3.7 und 3.8; Beilage 1.0 zum Pflichtenheft): "E10 ErreichbarkeitDer Anbieter verfügt über die ständige Vertretung Servicestelle in der Schweiz mit Fachpersonal. Die Erreichbarkeit per Telefon ist werktags von Montag bis Freitag 08:00h - 17:00h zu ortsüblichen (CH) Tarifen gewährleistet." B.b Für die Bewertung der Angebote erklärte die Vergabestelle bei allen Losen die folgenden Zuschlagskriterien für massgebend: ZK 1 "Preis" (max. 300 Punkte), ZK 2 "Erfahrung / Referenzen" (max. 200 Punkte), ZK 3 "Erreichbarkeit" (max. 200 Punkte), ZK 4 "Reaktionszeit" (max. 200 Punkte) sowie ZK 5 "Attraktivität des Arbeitgebers" (max. 100 Punkte; Ausschreibung, Ziffer 2.4; Pflichtenheft, Ziffer 5; Beilage 3.0 zum Pflichtenheft). B.c Die den interessierten Unternehmen zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen umfassten neben dem Pflichtenheft (Vorinstanz, act. 02.00) insbesondere einen detaillierten Leistungsbeschrieb (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0), weitere Informationen zum Beschaffungsgegenstand in den Richtlinien zur Titan Plattform (sog. "Titan-Richtlinien", Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.1) sowie auch den Vertragsentwurf inklusive einem Vertragsannex zum Umgang mit schutzwürdigen Informationen (Vorinstanz, act. 02.00, Beilagen 4 und 4.1). Ergänzend konnten die interessierten Unternehmen Einsicht in die Web-Applikationen und den Source-Code nehmen und in einem Frageforum auf simap.ch Fragen stellen (Ausschreibung, Ziffer 1.3; Pflichtenheft, Ziffern 2.7.1 und 7.2). B.d Die "Wartung Basisleistung" war gemäss den Ausschreibungsunterlagen bei allen Losen als Pauschale zu offerieren (sog. Leistungspaket 1). Für den "3rd Level Support (Incidents)" (sog. Leistungspaket 2) und das "Lebenszyklus Management (Changes)" (sog. Leistungspaket 3) waren Offerten nach Aufwand mit Kostendach einzugeben. Die Vergabestelle gab das für die Leistungspakete 2 und 3 über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stehende Stundenkontingent für jedes Los vor. Für das Leistungspaket 2 betrug das vorgegebene Stundenkontingent 500 (Los Nr. 1), 250 (Los Nr. 4), 800 (Los Nr. 6) und 120 (Los Nr. 7) Stunden. Für das Leistungspaket 3 betrug es 500 (Los Nr. 1), 400 (Los Nr. 4), 5'000 (Los Nr. 6) und 500 (Los Nr. 7) Stunden. Im Sinne einer sog. "Mengenoption" konnten die interessierten Unternehmen diese Stundenkontingente um jeweils 25% erhöhen. B.e Aufgrund der vorgegebenen Stundenkontingente hatten die interessierten Unternehmen in den Offerten für die Leistungspakete 2 und 3 einzig ihren Stundenansatz anzugeben. Dieser wurde anhand der vorgegebenen Stundenanzahl automatisch hochgerechnet, was den Preis für die Leistungspakete 2 und 3 ergab. Der Preis für die Mengenoption erforderte keine Eingabe, sondern wurde aufgrund der für die Leistungspakete 2 und 3 angegebenen Stundenansätze automatisch berechnet. Der Gesamtpreis der Angebote ergab sich aus der Summe der Pauschale für das Leistungspaket 1, der Teilbeträge für die Leistungspakete 2 und 3 sowie dem Teilbetrag für die Mengenoption (Pflichtenheft, Ziffern 2.3 und 2.4; Preisblätter zu den Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7). C. C.a Innerhalb der bis am 9. Oktober 2023 angesetzten Fragefrist gingen auf der Internetplattform SIMAP 37 Fragen ein. C.b Unter den gestellten Fragen befand sich jene, wie ein allfälliger Knowhow-Transfer an einen neuen Lieferanten erfolge und ob dafür ein Budget vorgesehen sei. Die Vergabestelle antwortete, dass der Aufbau des Knowhows bei einem neuen Lieferanten über die reguläre Wartungspauschale (Leistungspaket 1) abgegolten sei und nicht zusätzlich separat vergütet werde. Es gebe keinen Knowhow-Transfer (Vorinstanz, act. 05.00 [Antwort auf Frage Nr. 36]). C.c Andere Fragen zum Leistungsumfang der Wartungspauschale (Leistungspaket 1) wurden nicht gestellt. C.d Für das Los Nr. 6 gaben die Ausschreibungsunterlagen abweichend von der Ausschreibung laut SIMAP-Publikation eine geplante Vertragslaufzeit vom 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 an (statt 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028; Pflichtenheft, Ziffer 2.5). Auf eine entsprechende Frage im Frageforum stellte die Vergabestelle klar, dass die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Vertragslaufzeit für das Los Nr. 6 korrekt sei (also 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028; Vorinstanz, act. 05.00 [Antwort auf Frage Nr. 1], vgl. damit übereinstimmend auch die Zeitangaben im Preisblatt zu Los Nr. 6 [Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 3.1]). C.e Die geplante Vertragslaufzeit für das Los Nr. 7 erstreckte sich laut der Ausschreibung auf den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 (Ausschreibung, Ziffer 2.4; vgl. damit übereinstimmend auch die Zeitangaben im Preisblatt zu Los Nr. 7 [Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 3.1]). C.f Während der Eingabefrist gingen für die Lose Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 je fünf Offerten und für das Los Nr. 6 sechs Offerten ein. Unter den Offerenten für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 befand sich die A.______AG. Diese ist (...). C.g Am 29. November 2023 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 je der B.______GmbH (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin). C.h In der auf simap.ch publizierten Zuschlagsverfügung (Meldungsnummern 1380607 [Los Nr. 1], 1380619 [Los Nr. 4], 1380669 [Los Nr. 6], 1380679 [Los Nr. 7]) begründete die Vergabestelle den Zuschlag für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 an die Zuschlagsempfängerin je damit, dass diese nach Erfüllung der Eignungskriterien und Leistungsanforderungen sowie der Bewertung aller Zuschlagskriterien die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt habe. Weiter gab die Vergabestelle bekannt, dass die eingegangenen Angebote die folgenden Preisspannen abdecken (Ziffern 3.2 und 3.3 der SIMAP-Zuschlagsverfügung): Los Nr. 1: Fr. 203'014.- bis Fr. 320'407.- Los Nr. 4: Fr. 156'165.- bis Fr. 249'729.- Los Nr. 6: Fr. 930'528.- bis Fr. 1'523.911.- Los Nr. 7: Fr. 118'060.- bis Fr. 204'360.- C.i Die A.______AG erreichte mit ihren Angeboten laut der Evaluation der Vergabestelle die folgenden Schlussränge: Los Nr. 1: vier (zweitletzter Rang) Los Nr. 4: fünf (letzter Rang) Los Nr. 6: fünf (zweitletzter Rang) Los Nr. 7: vier (zweitletzter Rang) C.j Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte die Vergabestelle der A.______AG mit, dass sie ihr Angebot für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 nicht habe berücksichtigen können. Gleichzeitig setzte die Vergabestelle die A.______AG in Kenntnis über die Punkte, mit welchen sie ihr Angebot bewertet hatte. Danach sprach die Vergabestelle der A.______AG für die Zuschlagskriterien Nr. 2 bis Nr. 5 (vgl. Bst. B.b) bei den vier streitgegenständlichen Losen jeweils die maximale Punktzahl zu. Für das Zuschlagskriterium Nr. 1 "Preis" erhielt die A.______AG (...) (Los Nr. 1), (...) (Los Nr. 4), (...) (Los Nr. 6) und (...) (Los Nr. 7) Punkte (von jeweils möglichen 300, Vorinstanz, act.09.04). C.k Darauf führte die Vergabestelle mit der A.______AG wunschgemäss ein mündliches Debriefing durch (Vorinstanz, act.10.00). D. D.a Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 erhob die A.______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin) sei wegen Nichterfüllen der Eignungskriterien vom Beschaffungsverfahren auszuschliessen. Eventuell: Die Zuschläge an die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin) im Beschaffungsverfahren seien aufzuheben.

3. Die vorliegende Beschaffung sei an die Vergabestelle zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." D.b Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit, sich als Beschwerdegegnerin am Verfahren zu beteiligen. D.c Die Vergabestelle reichte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 die Vorakten und weitere Beilagen ein. Sie beantragte, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. D.d Die Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. D.e Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Zuschlagsempfängerin keine Stellungnahme eingereicht hat. Gleichzeitig liess es der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 5. Februar 2024 inklusive Beilagenverzeichnis, Beilagen und USB-Stick mit den Vorakten in der von der Vergabestelle für die Beschwerdeführerin erstellten Version zukommen. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. D.f Mit Replik vom 5. April 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre mit der Beschwerde eingereichten Rechtsbegehren. Zudem stellte sie den folgenden Beweisantrag: "Die aktuell laufenden Verträge mit den Lieferanten für die Zeit bis 31. Dezember 2024 für Wartungs- und Supportarbeiten für die Systeme gemäss den Losten 1, 4, 6 und 7 seien bei der Vorinstanz zu edieren." D.g Die Vergabestelle duplizierte mit Eingabe vom 30. Mai 2024 und hielt an den bisherigen Rechtsbegehren ebenfalls fest. D.h Am 17. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer abschliessende Stellungnahmen mit, die mit der Beschwerde und Replik eingereichten Rechtsbegehren vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen. D.i Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom-men. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 "Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen" und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 "Publicom"). 1.2 Beim Bundesverwaltungsgericht können Verfügungen der dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellten Auftraggeberinnen angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht und es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB handelt (Art. 4 BöB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB und Art. 52 Abs. 5 BöB). Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). 1.3 Gemäss Art. 1 BöB findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Keine Anwendung findet es, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt. 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 29. November 2023 angefochten, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.5 Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestrittenermassen dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB, Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Art. 8 i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.7 Bei den vorliegend streitgegenständlichen Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 (vgl. Bst. A.c) handelt es sich laut Angaben der Vergabestelle in der Ausschreibung vom 7. September 2023 je um Dienstleistungsaufträge der Dienstleistungskategorie "Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten", welcher der CPV-Referenznummer "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" zuzuordnen seien und somit in den Staatsvertragsbereich fielen. 1.8 Diese Qualifizierungen sind korrekt. Sie blieben zu Recht unbestritten. Die Vergabestelle fragt mit dem vorliegenden Beschaffungsprojekt die "Wartung", den "Support" und das "Lebenszyklus Management (Changes)" der in den ausgeschriebenen Losen beschriebenen Fachanwendungen und somit offensichtlich IT-Dienstleistungen gemäss der vorstehend erwähnten CPV-Referenz nach. 1.9 Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.- (Ziffer 2 Anhang 4 BöB). Die der Vergabestelle eingereichten Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 umfassten eine Preisspanne zwischen Fr. 156'165.- bis Fr. 1'523.911.-. Im Fall von Los Nr. 7 deckten die Angebote einen Bereich zwischen Fr. 118'060.- bis Fr. 204'360.- ab (vgl. Bst. C.h). Die Beschwerdeführerin offerierte die Dienstleistungen von Los Nr. 7 gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten zu einem höheren Preis als Fr. 150'000.- (ausgefülltes Preisblatt Los Nr. 7 [Vorinstanz, act. 06.02, Beilage 3.1]). Der für Dienstleistungen relevante Schwellenwert wird demnach bei allen strittigen Losen überschritten. 1.10 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich vorliegend nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). Insbesondere handelt es sich unstrittig nicht um die Beschaffung von für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlichen Dienstleistungen im Sinne von Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c BöB. 1.11 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift unter anderem das Rechtsbegehren, "die vorliegende Beschaffung sei an die Vergabestelle zur neuen Beurteilung zurückzuweisen" (Rechtsbegehren-Ziffer 3). In der Replik bestätigt die Beschwerdeführerin (auch) dieses Rechtsbegehren ausdrücklich. Gleichzeitig führt sie neu aus, dass die Vergabestelle die Ausschreibung richtigerweise "noch einmal vollumfänglich durchführen" müsste. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben und "die Sache zur Neubeurteilung (d.h. Neuausschreibung)" an die Vergabestelle zurückzuweisen. Zur Begründung betont die Beschwerdeführerin, dass sich die Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 auf den Wartungszeitraum ab 1. Januar 2024 bezögen. Die Vorinstanz beabsichtige nun aber offenbar eine Vergabe ab 1. Januar 2025. Es sei offen, wie sich diese Änderung auf die Dauer der Wartungs- und Supportperiode und die Berechnungsgrundlagen auswirke. Soweit die Vergabestelle festhalte (sogleich E. 2.2), die Vertragslaufzeiten verschöben sich einfach um ein Jahr nach hinten, verkenne sie, dass sich auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert hätten, welche den ursprünglichen Angeboten zugrunde lägen. Heute seien insbesondere die Teuerungs- und Zinsentwicklungen anders zu beurteilen als zur Zeit der Angebotsabgaben und des Zuschlags. Es gehe nicht an, dass die Vergabestelle einfach auf die damaligen Angebote abstellen wolle (Replik, Ziffern 3 und 6.1). 2.2 Die Vergabestelle entgegnet, die Beschwerdeführerin erweitere ihre Rechtsbegehren mit den Ausführungen in der Replik nachträglich und unzulässig. Sie sei damit nicht zu hören. Die für die strittigen Lose vorgesehenen Vertragslaufzeiten blieben ohnehin bestehen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens verschiebe sich einzig der Beginn und damit auch das Ende der neuen Vertragsperiode zeitlich nach hinten, voraussichtlich auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 (Lose Nr. 1-5) bzw. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 (Los Nr. 7). Das Los Nr. 6 sei von Anfang an mit Vertragsbeginn 1. Januar 2025 und Enddatum 31. Dezember 2028 ausgeschrieben gewesen (Duplik, Rz. 7 f. m.H. auf die Antwort auf Frage Nr. 1 im Frageforum [Bst. C.d], vgl. auch Bst. C.e). 2.3 2.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 38). 2.3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG müssen die Begehren in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht enthalten sein. Eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands ist unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht mehr zulässig. Zulässig ist in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einengung bzw. Einschränkung (Minus), also ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2, m.H.). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteil des BGer 1C_362/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2; BGE 136 II 457 E. 4.2 m.H.). 2.3.3 Ob die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren-Ziffer 3, welches sie in ihren Rechtsschriften ausdrücklich bestätigt, mit ihren Ausführungen in der Replik (E. 2.1) abgeändert hat, ist unklar und wäre unter Beizug dieser Ausführungen durch Auslegung zu beantworten (Urteil des BGer 5A_889/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1.1, m.H.). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Denn sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich statt der ursprünglich beantragten Rückweisung zur "neuen Beurteilung" die Rückweisung zur "vollumfänglichen Neudurchführung der Ausschreibung" bzw. "Neuausschreibung" beantragen, handelt es sich um keine blosse Präzisierung des ursprünglichen Rechtsbegehrens, sondern um eine nachträgliche Erweiterung (Plus), welche unzulässig ist. 2.3.4 Massgebend bleibt im Folgenden somit in jedem Fall der durch die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift (vgl. Bst. D.a) bestimmte Streitgegenstand. Auf eine allfällige nachträgliche Erweiterung des Rechtsbegehren-Ziffer 3 kann nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Preisangebote ihrer Mitbewerberinnen im Unterschied zu ihrem eigenen Angebot nicht "alle für die Auftragserfüllung relevanten Kostenblöcke" enthielten, da sie "auf falschen Informationen bzw. Annahmen" beruhten. Die Vergabestelle habe erstens nicht berücksichtigt, welches Knowhow ein Anbieter mitbringen bzw. sich vorgängig erarbeiten müsse, um die ausgeschriebenen Arbeiten überhaupt leisten zu können. Es sei anzunehmen, dass ein neuer Anbieter das Einarbeiten in das Projekt dem Auftraggeber verrechnen werde, indem er viel mehr Stunden aufwenden werde, um eine Anpassung an der Software vorzunehmen. Ein Anbieter, der die Lösung und die Kundenprozesse bereits kenne (...) werde eine Anpassung mit viel weniger Stunden Aufwand umsetzen können. Dies sei in der vorliegenden Ausschreibung nicht berücksichtigt. Zweitens seien für die (...) Applikationen spezifische Technologien nötig. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot die nötigen Lizenzen eingerechnet, obwohl dies in der Ausschreibung nicht gefordert worden sei. Andere Anbieter hätten dies nicht getan, weil es in den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen sei. Ein reiner Preisvergleich führe somit zu einem verfälschten Bild, weil die Beschwerdeführerin die ihr bekannten Kosten für die Applikationen in ihr Angebot eingerechnet habe, während die anderen Anbieterinnen von diesen Kostenblöcken gar keine Kenntnis gehabt hätten, weil sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt gewesen seien. 3.2 Die Vergabestelle betont, dass diese Argumentation der Beschwerdeführerin (E. 3.1) auf angebliche Mängel in den Ausschreibungsunterlagen abziele und daher verspätet erfolge. Im heutigen Zeitpunkt sei die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausschreibungsunterlagen gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB verwirkt. Anhand der Ausschreibungsunterlagen sei es für die Anbieterinnen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Leistungen zu offerieren gewesen seien und wie sie bewertet würden. Die von den Anbieterinnen erwarteten Leistungen seien im Leistungsbeschrieb konkret und umfassend ausgewiesen worden. Weitere Informationen hätten den Richtlinien zur Titan Plattform entnommen werden können. Die Preise seien auf der Basis dieser Angaben zu offerieren gewesen. Über die Offertpreise der Anbieterinnen hinausgehende Zahlungen würden nicht erfolgen. Die Vergabestelle habe im Frageforum explizit bestätigt, dass "der Aufbau des Knowhows beim neuen Lieferanten [...] über die reguläre Wartungspauschale abgegolten und [...] nicht zusätzlich separat vergütet" werde. Abgesehen vom Knowhow-Transfer seien zum Leistungsumfang keine Anbieterfragen oder Beschwerden eingegangen. Auch der Beschwerdeführerin sei es freigestanden, sich bei der Vergabestelle zu erkundigen, was sie aber treuwidrig nicht getan habe. Soweit sie erst im heutigen Zeitpunkt behaupte, dass gewisse vermeintliche Leistungskomponenten oder "Kostenblöcke" in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgewiesen worden seien, sei ihre Rüge verspätet und gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB nicht zu hören. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Art. 53 Abs. 2 BöB bestimmt, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Schon nach der Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, AS 1996 508) konnten Einwände gegen die Ausschreibung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der fraglichen Anordnungen ohne Weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4 "Suchsystem Bund"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 6.3.1 "Mediamonitoring ETH", m.H.). Der revidierte Art. 53 Abs. 2 BöB hält nun explizit fest, dass Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Demnach kann eine Anbieterin Rügen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können, mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr erfolgreich vorbringen. "Diesbezüglich hat sie bei Verzicht auf eine Anfechtung ihr Beschwerderecht verwirkt. (...) Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind diesbezügliche Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren" (Art. 53 Abs. 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f.). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des BVGer B-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 4.4 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2 "ALC-O Aussenstelle Emmen" und B-255/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 "Remplacement de 5 PS sur la N01"; Martin Zobl, Handkommentar, Art. 53 N. 7, 21 ff.). 3.4 3.4.1 Die Vergabestelle hat den konkreten Leistungsumfang der Wartungspauschale (Leistungspaket 1) sowie auch die Leistungen, welche im Rahmen der Leistungspakete 2 und 3 für die hier strittigen Lose zu erbringen sind, in Ziffer 2.2 des Leistungsbeschriebs aufgelistet (Vorinstanz, act. 02.00, Beilage 2.0). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die vorstehend beschriebene Argumentation der Beschwerdeführerin (E. 3.1) gegen diese Anordnungen der Vergabestelle und somit gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die laut ihr zusätzlich zu berücksichtigenden "Kostenblöcke" seien für die anderen Anbieterinnen aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin die angeblich zusätzlich anfallenden Aufwände und Kosten auch selbst verkannt habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Gegenteil betont die Beschwerdeführerin gerade, dass sie die nun gerügte, angebliche Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen (...) im Unterschied zu ihren Mitbewerberinnen erkannt hat. 3.4.3 Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel der Ausschreibungsunterlagen, welche sie unstrittig erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag rügt, bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe gekannt hat. Im Übrigen betont die Vergabestelle zu Recht, dass die Ausschreibungsunterlagen gemäss der erfolgten Klarstellung im Frageforum (vgl. Bst. C.b) keine Zusatzvergütung für den Aufbau des Knowhows bei einem neuen Lieferanten vorsahen, sondern diesen "Knowhow-Transfer" ausdrücklich als mit der regulären Wartungspauschale (Leistungspaket 1) abgegolten betrachteten. 3.4.4 Demnach ist mit der Vergabestelle davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 BöB erfüllt und die gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin (E. 3.1) mangels rechtzeitiger Anfechtung zusammen mit der Ausschreibung verwirkt sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin widerspricht der dargelegten Rechtslage (E. 3.3) und überzeugt daher nicht. 3.5 Auf die in E. 3.1 beschriebenen Rügen der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen. Das BöB enthält diesbezüglich nur in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag besondere Regelungen (Art. 56 Abs. 4 BöB; BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", m.H.; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 "zweite Gotthardröhre"). Zur Beschwerde berechtigt ist demnach, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch ist sie als Offerentin, welche den angestrebten Zuschlag nicht erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sie ist damit formell beschwert. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri;" Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und noch übrig gebliebenen Rügen zu beantworten, die sich nicht gegen die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen als solche richten (Urteil des BVGer B-3534/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.3 "Gussasphalt-Instandhaltung"). Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, kann insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sein (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht ein vor ihr platzierter Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2 "KundenFrequenzMessSystem", m.w.H.). 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rangierung ihrer Angebote für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 auf dem jeweils letzten und zweitletzten Schlussrang nicht (vgl. Bst. C.i). Es sei für die Beschwerdeführerin aber erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkret ersichtlich worden, welchen Rang sie bei den einzelnen Losen tatsächlich einnehme. Vorher habe die Beschwerdeführerin von der Vergabestelle keine offiziellen schriftlichen Angaben zu ihrer Rangierung bei den einzelnen Losen erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Erfolgschancen eines Beschwerdeverfahrens verbindlich abzuschätzen. Für eine unterliegende Anbieterin, welche ihre genaue Rangierung nicht kenne, müsse es aus rechtsstaatlichen Gründen möglich sein, das Beschaffungsverfahren in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation wie folgt: Die Zuschlagsempfängerin sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, weil sie das Eignungskriterium Nr. 10 "Erreichbarkeit" (vgl. Bst. B.a) nicht erfülle. Der Text und der Inhalt dieses Eignungskriteriums seien klar und die Auslegung eindeutig: Der Anbieter müsse in der Schweiz eine Servicestelle mit Fachpersonal haben. Zudem müsse werktags eine telefonische Erreichbarkeit zu ortsüblichen (CH) Tarifen gewährleistet sein. Das Eignungskriterium müsse mit Unterbreitung des Angebotes erfüllt sein. Die in Deutschland ansässige Zuschlagsempfängerin habe erst nach dem Abgabetermin der Offerte eine Schweizer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. In dieser Zweigniederlassung habe die Zuschlagsempfängerin bei der Angebotseinreichung über kein Fachpersonal verfügt. Wahrscheinlich habe sie auch heute noch kein festangestelltes Personal in der Zweigniederlassung. Somit könne die Zuschlagsempfängerin auch die Anforderungen in den folgenden Bereichen nicht nachweisen: Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, Bekämpfung der Schwarzarbeit, Schutz der Umwelt und Erhaltung der natürlichen Ressourcen; Vermeidung der Korruption und Gleichbehandlung von Frau und Mann beim Lohn. Im Übrigen (...). Weiter erfülle die Zuschlagsempfängerin das Kriterium der telefonischen Erreichbarkeit in der Schweiz nicht. Aufgrund des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin vom Verfahren sei die vorliegende Vergabe zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin und an einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabestelle. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei deshalb gegeben. 4.5 Die Vergabestelle betont hingegen, dass das Angebot der Beschwerdeführerin bei allen vier streitbetroffenen Losen auf dem zweitletzten oder letzten Rang liege. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hebe sich dank des besseren Preis-Leistungsverhältnisses von den weiteren Angeboten ab. Das Angebot der Beschwerdeführerin falle aber preislich und punktemässig jeweils nicht nur weit hinter dasjenige der Zuschlagsempfängerin zurück, sondern auch hinter die weiteren vor ihr rangierten Angebote. Zwar verlange die Beschwerdeführerin den Ausschluss des obsiegenden Angebots der Zuschlagsempfängerin und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin äussere sich aber nicht zu den vor ihr rangierten Angeboten. Sie mache insbesondere nicht geltend, dass diese schlechter zu bewerten oder gar auszuschliessen seien. Im Gegenteil beschränke sich die Beschwerdeführerin auf die Zuschlagsempfängerin. Den Rückweisungsantrag begründe die Beschwerdeführerin zudem im Wesentlichen mit den verspäteten Rügen gegen die Ausschreibungsunterlagen. Angesichts des beträchtlichen Preis- und Punkteabstands der Beschwerdeführerin sei selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin und einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle nicht erkennbar, wie das Angebot der Beschwerdeführerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Laut der Vergabestelle kämen die Preisangebote der Beschwerdeführerin für den Zuschlag selbst dann immer noch nicht in Frage, wenn man die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lizenzkosten rein hypothetisch vom Angebotspreis der Beschwerdeführerin abziehe. 4.6 4.6.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Vergabeakten belegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für das Los Nr. 4 den letzten Schlussrang erreichte. Das Angebot der Beschwerdeführerin für die Lose Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 liegt gemäss den Akten jeweils auf dem zweitletzten Schlussrang. Bei den Losen Nr. 4 und Nr. 6 platzierten sich je vier Mitbewerberinnen vor der Beschwerdeführerin. Bei den Losen Nr. 1 und Nr. 7 liegen je drei Mitbewerberinnen vor der Beschwerdeführerin. 4.6.2 Die Vergabestelle bewertete die Zuschlagskriterien, welche die nicht preisrelevanten Gesichtspunkte der "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" betreffen (vgl. Bst. B.b), bei den vier streitgegenständlichen Losen und allen Anbieterinnen je mit der maximalen Punktzahl. Unter Mitberücksichtigung des weiteren Zuschlagskriteriums "Preis", mit welchem maximal 300 Punkte erreichbar waren, obsiegte das Angebot der Zuschlagsempfängerin bei den Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 jeweils mit der Maximalpunktzahl von 1000 Punkten. Das Angebot der Beschwerdeführerin erzielte insgesamt die folgenden Punkte: (...) (Los Nr. 1), (...) (Los Nr. 4), (...) (Los Nr. 6) und (...) (Los Nr. 7; Vorinstanz, act. 08.03 [Beilage 4 zum Evaluationsbericht]). 4.6.3 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten geht weiter hervor, dass das finale Preisangebot der Zuschlagsempfängerin bei den hier interessierenden Losen jeweils mit Abstand das beste Preis-Leistungsverhältnis aufweist. Wie die Vergabestelle ebenfalls zutreffend festhält, schneidet das finale Preisangebot der Beschwerdeführerin gemäss den Akten aber auch jeweils deutlich schlechter ab als die finalen Preisangebote der weiteren vor der Beschwerdeführerin liegenden Konkurrentinnen. Bei den Losen Nr. 4 und Nr. 6 reichten neben der Zuschlagsempfängerin drei weitere Offerentinnen ein insgesamt deutlich günstigeres Preisangebot als die Beschwerdeführerin ein. Bei den Losen Nr. 1 und Nr. 7 liegen zusätzlich zum obsiegenden Angebot der Zuschlagsempfängerin zwei weitere Angebote mit einem besseren Preis-Leistungsverhältnis als das Angebot der Beschwerdeführerin vor. Die Preisdifferenzen des finalen Preisangebots der Beschwerdeführerin zu den finalen Preisangeboten der Konkurrentinnen, welche bei den Losen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 jeweils den zweiten Schlussrang belegen, betragen gemäss den vorliegenden Akten ausnahmslos ein Mehrfaches von Fr. (...). Im Fall von Los Nr. 6 beläuft sich die Preisdifferenz des Angebots der Beschwerdeführerin zum Angebot auf dem zweiten Schlussrang sogar auf ein Mehrfaches von Fr. (...) (Angebotsöffnungsprotokoll [Vorinstanz, act. 06.00] sowie ausgefüllte Preisblätter Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 [Vorinstanz, act. 06, Beilagen 3.1 der Anbieter]). 4.7 4.7.1 Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Beschwerdelegitimation gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) hauptsächlich mit dem beantragten Ausschluss des Angebots der obsiegenden Zuschlagsempfängerin und dem daraus abgeleiteten Rückweisungsantrag. Auf die weitere Stossrichtung der Beschwerde, welche sich gegen die Ausschreibungsunterlagen richtet und verwirkt ist, kann hier (wie erwähnt, E. 3.5) nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein reiner Preisvergleich führe zu einem verfälschten Bild, weil die Beschwerdeführerin "Lizenzkosten" bzw. "Kostenblöcke" in ihr Angebot eingerechnet habe, von welchen die anderen Anbieterinnen wegen der angeblich mangelhaften Ausschreibung im Unterschied zur Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt hätten. 4.7.2 Angesichts der vorstehend klargestellten Sachlage (E. 4.6) ist mit der Vergabestelle nicht ersichtlich, wie das Angebot der - demnach deutlich unterlegenen - Beschwerdeführerin bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin auf den ersten Rang vorrücken könnte. Unter den gegebenen Umständen ist der Vergabestelle zuzustimmen, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin für die Lose Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 selbst bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin keine reelle Chance auf den Zuschlag zugesprochen werden kann. Darauf ist auch zu schliessen, weil die Beschwerdeführerin die Rangierung ihrer Konkurrentinnen, welche zusätzlich zur Zuschlagsempfängerin vor der Beschwerdeführerin liegen, nicht beanstandet. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin vermag die Rangierung dieser ebenfalls vor ihr liegenden Konkurrentinnen ohnehin nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Gestützt auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten besteht insbesondere keine Veranlassung anzunehmen, dass die Vergabestelle die nicht preisrelevanten Zuschlagskriterien "Erfahrung / Referenzen", "Erreichbarkeit", "Reaktionszeit" sowie "Attraktivität des Arbeitgebers" bei den weiteren vor der Beschwerdeführerin platzierten Offerentinnen zu Unrecht mit der jeweils maximalen Punktzahl bewertet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angebote die gemäss Ausschreibung geforderten Qualitätsansprüche im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfüllen oder unterschreiten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch nichts vor. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die schlechte Rangierung ihres Angebots ihren Angaben zufolge erst nach dem Einleiten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkannt hat, für die Beurteilung der Legitimationsvoraussetzung nicht relevant. 4.7.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihre Aussichten intakt sind, den Zuschlag nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund zu verneinen. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, über den (mit dem vorliegenden Urteil ohnehin gegenstandslos gewordenen) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den in der Replik gestellten Beweisantrag (vgl. Bst. D.f) materiell zu entscheiden. 5. 5.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der unnötigen materiellrechtlichen Prüfung infolge des formellen Verfahrensausgangs (Nichteintreten) auf Fr. 3'500.- festgelegt. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch die Vergabestelle hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht aktiv als Partei beteiligt, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und an die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Roger Mallepell Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziffer 2 BöB erreicht (Art. 83 Bst. f BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 259081;Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde, [...])