Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a X._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) stellte am 31. Januar 2023 (Posteingang: 2. Februar 2023) bei der Medizinalberufekommission (hiernach: Vorinstanz) ein Gesuch um indirekte Anerkennung des von ihr am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1-19). A.b Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 9. Februar 2023 mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien und dass unter anderem eine originalbeglaubigte Kopie eines detaillierten Arbeitszeugnisses ihrer Arbeitserfahrungen innerhalb der letzten fünf Jahre nachzureichen sei (vi-act. 20). A.c Im darauffolgenden, mehrfachen Schriftenwechsel (vi-act. 22-27) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Eingabe eines detaillierten Arbeitszeugnisses, mit der Begründung, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung ihres vormaligen Arbeitgebers Y. _______ vom 12. Januar 2023 (vi-act. 19) bereits genaue Angaben über Vollzeitpensum / Funktion: Zahnarzt / Dauer: drei Jahre mache. Zudem bat sie um eine zügige Beurteilung ihres Gesuchs (vi-act. 26). A.d Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass mit einstimmigem Beschluss auf dem Zirkularweg entschieden worden sei, das Gesuch auf indirekte Anerkennung des Zahnarztdiploms abzuweisen (vi-act. 28-29). Sie bat die Beschwerdeführerin zudem um Mitteilung zum weiteren Vorgehen. Alternativ schlug sie der Beschwerdeführerin vor, die zuständige Landeszahnärztekammer oder kassenärztliche Vereinigung direkt zu kontaktieren, um Abklärungen im Sinne der Berufsausübung der Beschwerdeführerin zu treffen. A.e Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 eine beschwerdefähige Verfügung oder eine Revision des auf dem Zirkularweg getroffenen Beschlusses der Vorinstanz beantragte (vi-act. 30), beurteilte diese anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Juni 2023 erneut das Gesuch um indirekte Anerkennung des Zahnarztdiploms (vi-act. 32). A.f Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss vom 22. Juni 2023, wonach der auf dem Zirkularweg getroffene Beschluss bestätigt und die Anerkennung nicht gutgeheissen wurde. Ohne gegenteiligen Bericht der Beschwerdeführerin bereite die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung vor (vi-act. 33). B. Mit anfechtbarer Verfügung vom 26. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um indirekte Anerkennung des von der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms aufgrund des fehlenden Nachweises der tatsächlich ausgeübten klinischen Tätigkeiten ab. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2023 und begehrt deren Aufhebung sowie die Anerkennung des in der Republik Serbien erworbenen Zahnarztdiploms unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht weiterhin geltend, dass die Vorinstanz auf ein detailliertes Arbeitszeugnis bestehe, könne nicht nachvollzogen werden und müsse «fast als willkürlich» betrachtet werden. Sie habe sämtliche zur indirekten Anerkennung notwendigen Unterlagen eingereicht und insbesondere nachgewiesen, dass sie über drei Jahre hinweg als Zahnärztin in Deutschland gearbeitet habe (Beschwerde, S. 5). Nebst der bereits erwähnten Arbeitsbestätigung ihres vormaligen Arbeitgebers vom 12. Januar 2023 (vi-act. 19; Beschwerdebeilage 4) reichte sie zusätzlich ihren Anstellungsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) ein. D. In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass sie im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz während mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre tatsächlich und ununterbrochen in einem Vollzeitpensum im entsprechenden Medizinalberuf tätig gewesen war. E. Mit Replik vom 19. Februar 2024 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Sie argumentiert weiterhin, aus dem eingereichten Arbeitsvertrag gehe hervor, dass sie insgesamt drei Jahre und zweieinhalb Monate in Deutschland als Zahnärztin gearbeitet habe. Neu reicht sie zusätzlich eine Grenzgängerkarte ein, aus der ersichtlich sei, dass sie als Assistenzzahnärztin zu einem Vollzeitpensum angestellt gewesen sei (Replik, S. 4). Weiter reicht sie als zweite Beilage die Bestätigung einer Zahnarztpraxis in (...) ein, die bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2023 in Vollzeit als Zahnärztin beschäftigt sei. F. Mit Schreiben vom 13. März 2024 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154).
E. 3.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 1 Abs. 3 Bst. d MedBG).
E. 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG werden ausländische Diplome nur anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 Abs. 3 MedBG).
E. 3.3 Als Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; hiernach: Richtlinie 2005/36/EG), welche mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.).
E. 3.4 Die Richtlinie 2005/36/EG sieht nebst der direkten Anerkennung für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1) zusätzlich die Möglichkeit der indirekten Anerkennung (Anerkennung der Anerkennung) vor (Art. 2 Abs. 2). Jeder Mitgliedstaat kann demnach in seinem Hoheitsgebiet nach Massgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Anerkennt demnach ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, sofern der erste Mitgliedstaat (d.h. der Vertragsstaat der Schweiz) gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigt, dass die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind (für das Zahnarztdiplom verweist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf die in Art. 34 und 36 erwähnten Mindestanforderungen). Die Mitgliedstaaten sind zwar im Sinne des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Personenfreizügigkeit der Bürger aus EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine zuvor in der EU anerkannte Qualifikation aus einem Drittstaat anzuerkennen (Andreas Th. Müller/Janine Prantl, Europarecht: Schweiz - Europäische Union, in: Swiss Review of International and European Law, 2023, S. 342; Berthoud, a.a.O., S. 31 f. und 105; Nina Gammenthaler, Anerkennung von Pflegefachdiplomen, in: Pflegerecht 2012, S. 29 f. und 33). Allerdings kann jeder Mitgliedstaat bei der Beurteilung einer indirekten Anerkennung, selbst die Modalitäten und Anforderungen umschreiben, die an den Nachweis der im Erstanerkennungsstaat gemachten beruflichen Erfahrung gestellt werden (Berthoud, a.a.O., S. 105). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer indirekten Anerkennung nicht die in einem Mitgliedstaat ausgestellte «Anerkennungsurkunde» sondern das (Ursprungs-)Diplom aus dem Drittstaat Anfechtungsobjekt (Urteile des BVGer B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2.2 sowie B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.4). Damit fällt eine automatische Anerkennung auf der Grundlage des sektoralen Anerkennungssystems (Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) von vornherein ausser Betracht, da im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG keine Drittstaatendiplome figurieren. Es gelangen die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) zur Anwendung (vgl. Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.4; Berthoud, a.a.O., S. 104 ff.; Gammenthaler, a.a.O., S. 154 f.).
E. 3.5 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt zudem eine Berufsqualifikation im Sinn von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie «Ausbildungsnachweise» in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinn gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis bereits (nach innerstaatlichem Recht; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. Insofern unterliegen (von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates erworbene) Drittstaatsdiplome nur dann den Anerkennungsregeln der Richtlinie, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der vorgängigen Anerkennung durch einen Mitgliedstaat sowie der nachgewiesenen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im entsprechenden Mitgliedstaat erfüllt sind (Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.1 und B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 3.4; vgl. Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 150 sowie 155 f. m.w.H.). Der Begriff der Berufserfahrung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG definiert als die «tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat».
E. 3.6 Zusammenfassend kann eine indirekte Diplomanerkennung gestützt auf das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG geprüft werden, wenn die gesuchstellende Person
- oder ihr/e Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt (Art. 1 FZA sowie Art. 2 Richtlinie 2005/36/EG);
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein; und
- im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Gesuch um indirekte Diplomanerkennung erfolgreich sein kann (vgl. Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 104 f.).
E. 3.7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich das Verfahren um indirekte Diplomanerkennung nach den Bestimmungen des VwVG. Nach Art. 12 VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen. In diesem Sinne wird auch die Diplomanerkennung vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 349 f.). In einem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren (Gesuch) einleitet, ist diese jedoch aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Insofern trifft die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gesuchsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allerdings hat die Behörde die Partei darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt. Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 130 II 449 E. 6.6.1; Urteile des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 3.7; B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 12 N 15 ff. und N 51 ff.). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 130 II 465 E. 6.6.1; Urteil des BVGer B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).
E. 4.1 Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um ein Gesuch auf indirekte Anerkennung in der Schweiz eines in einem Vertragsstaat (Deutschland) gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Drittstaatendiploms. Es ist folglich zu prüfen, ob die drei erforderlichen Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. E. 3.6).
E. 4.2 In Bezug auf das Kriterium der Nationalität ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Pass Nr. (...) serbische Staatsangehörige (vi-act. 7). Gemäss dem am 3. März 2023 in (...) [Schweiz] ausgestellten Auszug aus dem Eheregister ist sie mit einem in (...) [Schweiz] heimatberechtigten Schweizerischen Staatsbürger verheiratet (vi-act. 10-13). Gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde (...) hat die Beschwerdeführerin zudem mit rechtskräftig gewordenem Entscheid am 16. September 2023 die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben (Beschwerdebeilage 7). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Nationalität der gesuchstellenden Person bzw. dessen/deren Ehepartner/in gemäss Art. 1 FZA und Art. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und nachweist (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 3).
E. 4.3 Hinsichtlich der von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Bescheinigung über die im Vertragsstaat der Schweiz erfolgten Erstanerkennung weist die Beschwerdeführerin nach, dass ihr am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenes Zahnarztdiplom gemäss der am 15. Oktober 2019 vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ausgestellten EU-Richtlinienkonformitätsbescheinigung in Deutschland formell erstmals anerkannt wurde. Im Rahmen der Prüfung wurde bestätigt, dass das serbische Diplom den Mindestanforderungen nach Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht (vi-act. 15-17). Damit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch das Kriterium der Bescheinigung über die im Vertragsstaat der Schweiz erfolgten Erstanerkennung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und nachweist (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 3).
E. 4.4 Betreffend den gemäss Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Nachweis über die aktuelle klinische Berufserfahrung im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine am 12. Januar 2023 von der Zahnarztpraxis Y._______ ausgestellte Bestätigung über das Bestehen eines Arbeitsvertrags als Zahnärztin in Vollzeit zwischen dem 3. Juni 2019 und 15. August 2022 ein (vi-act. 19; hiernach: Bestätigung vom 12. Januar 2023).
E. 4.4.1 Die Vorinstanz beanstandet, aus der Bestätigung vom 12. Januar 2023 gehe nicht hervor, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit als Zahnärztin ausgeübt wurde, weshalb sie die Beschwerdeführerin mehrfach aufforderte, eine explizite Bescheinigung über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit (Dauer und Funktion) nachzureichen (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 6; Vernehmlassung, S. 4).
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, alle für die indirekte Anerkennung ihres Zahnarztdiploms notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben (Beschwerde, Ziff. 2 ff.). Insbesondere habe sie mit der Einreichung der Bestätigung vom 12. Januar 2023 über das Bestehen eines Arbeitsvertrags als Zahnärztin in Vollzeit zwischen dem 3. Juni 2019 und 15. August 2022 (vi-act. 19) nachgewiesen, dass sie während dieser Zeit als Zahnärztin zu einem Vollzeitpensum in der Zahnarztpraxis Y._______ angestellt gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, S. 2), was den Anforderungen des Antragsformulars «indirekte Anerkennung Diplom» entspreche (Beschwerde, Ziff. 5; vi-act. 4). Es könne nicht nachvollzogen werden und müsse fast als willkürlich betrachtet werden, dass die Vorinstanz auf ein detailliertes Arbeitszeugnis bestehe (Beschwerde, Ziff. 6). Hätte sie ihre gesamthaft etwas länger als drei Jahre dauernde Arbeitstätigkeit für längere Zeit unterbrochen, hätte dies die Zahnarztpraxis entsprechend in der Arbeitsbestätigung vermerkt. Die Vorinstanz stelle somit in den Raum, dass Y._______ keine wahrheitsgemässe Arbeitsbestätigung ausgestellt habe. Zu dieser Annahme gebe es jedoch keinen Anlass (Beschwerde, Ziff. 6; Replik, S. 2 f.). Auch sei die Zahnarztpraxis Y._______ während der Corona-Pandemie immer und zu jeder Zeit geöffnet gewesen (Beschwerde, Ziff. 7). Beiliegend zu ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2023 reicht die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Kopie ihres am 2. Juni 2019 unterzeichneten und als «Anstellungsvertrag für Assistenzzahnärzte» betitelten Arbeitsvertrags ein (Beschwerdebeilage 5). Weiter reicht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern ein (Beschwerdebeilage 6). Beiliegend zu ihrer Replik vom 19. Februar 2024 reicht sie zusätzlich ihre am 18. April 2019 durch das Fachamt Einwohnerwesen der Stadt (...) [Deutschland] ausgestellte Grenzgängerkarte ein (Replikbeilage 1).
E. 4.4.3 Die Vorinstanz entgegnet, aus der Bestätigung vom 12. Januar 2023 gehe nicht hervor, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit als Zahnärztin ausgeübt worden sei, weshalb sie mehrmals eine explizite Bescheinigung über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nachgefordert habe (Vernehmlassung, S. 4). Sie prüfe im Rahmen sämtlicher Gesuche um indirekte Anerkennung eines Diploms mittels expliziter Nachweise - beispielsweise in Form von detaillierten Arbeitszeugnissen oder auch in Form von kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbestätigungen - ob die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde beziehungsweise allfällige Unterbrüche existierten (Vernehmlassung, S. 4). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Anstellungsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie die am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (Beschwerdebeilage 6), welche ausschliesslich eine steuerliche Identifikationsnummer ausweise, seien beide kurz vor beziehungsweise rund drei Monate nach dem Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrags (ab dem 3. Juni 2019) ausgestellt worden und könnten demnach nicht als qualifizierte Nachweise der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zwischen Juni 2019 und August 2022 herangezogen werden (Vernehmlassung, S. 4). Zudem habe sie der Beschwerdeführerin mehrfach angeboten, alternativ zur Einreichung einer vom früheren Arbeitgeber ausgestellten, expliziten Tätigkeitsbescheinigung eine Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung oder Landeszahnärztekammer über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Praxis Y. _______ einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe hierzu jedoch nie Stellung genommen bzw. keine entsprechende Bescheinigung der genannten Behörde(n) nachgereicht (Vernehmlassung, S. 5).
E. 4.4.4 Umstritten ist vorliegend, ob die von Y. _______ ausgestellte Bestätigung vom 12. Januar 2023 für den verlangten Nachweis der klinischen Berufserfahrung genügt. Sie lautet im Wortlaut wie folgt: «Hiermit bestätige ich, das[s] zwischen mir und X. _______ geb. (...), ein Arbeitsvertrag vom 03.06.2019 bis zum 15 08.2022, als Zahnärztin in Vollzeit bestand.»
E. 4.4.5 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fordert den Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f. Berufserfahrung als die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedsstaat definiert wird. Rechtmässige Ausübung bezieht sich insbesondere auf das Fehlen eines Berufsverbots oder sonstigen rechtlichen Hindernisses für die Ausübung des relevanten Berufs (Gammenthaler, a.a.O., S. 154). Die Richtlinie 2005/36/EG spezifiziert nicht, mit welchen Dokumenten die Gesuchstellerin die geforderte Berufserfahrung nachzuweisen hat (vgl. E. 3.4 f.). Um die tatsächliche Berufserfahrung auszuweisen, muss der Nachweis jedoch relevant sein und insbesondere hinreichend genau angeben, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden (Berthoud, a.a.O., S. 96). Gemäss Antragsformular der Vorinstanz für die indirekte Anerkennung von Diplomen, das auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) aufgeschaltet und allgemein zugänglich ist (vi-act. 1-6; vgl. auch Internetseite «https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/auslaendische-abschluesse-gesundheitsberufe/weiterbildungstitel-der-medizinalberufe-ausserhalb-eu-efta/indirekte-anerkennung-weiterbildungstitel.html») wird in Bezug auf den Nachweis der Arbeitstätigkeit eine Kopie der Arbeitsbestätigungen mit Originalbeglaubigungen verlangt, die Beginn und Ende der Tätigkeit, die ausgeübte Funktion und den Beschäftigungsgrad enthalten (vgl. vi-act. 4). Auf der erwähnten Internetseite des BAG zur indirekten Anerkennung von Weiterbildungstiteln der Medizinalberufe ausserhalb der EU/EFTA wird allerdings unter der Rubrik «Voraussetzungen für die Anerkennung» darauf hingewiesen, dass die Einforderung weiterer Unterlagen ausdrücklich vorbehalten bleibe. Ausgehend von Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG darf die Vorinstanz den Nachweis einer tatsächlichen Berufsausübung verlangen. Auch unter Berücksichtigung, dass die indirekte Anerkennung ein Zahnarztdiplom aus einem Drittstaat betrifft, mithin, dass es um die Möglichkeit der Berufsausübung in einem gesundheitspolizeilich relevanten Bereich geht, ist es rechtens, und nicht willkürlich oder überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz, von der gesuchstellenden Person den Nachweis einer entsprechenden tatsächlichen klinischen Erfahrung im Sinne einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit verlangt und sich nicht mit einer Bestätigung lediglich über die Existenz des Arbeitsvertrages mit Angabe der Vertragsdauer zufrieden gibt. Die Bestätigung von Y. _______ enthält keine relevante Information, welche nicht bereits aus dem ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag hervorgeht. Ausgehend vom Wortlaut der in casu abgegebenen Bestätigung muss davon ausgegangen werden, dass allfällige längere Unterbrüche der zu bescheinigenden Arbeitstätigkeit nicht zum Ausdruck kommen würden. Im Übrigen stimmt die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit als Zahnärztin nicht mit dem als «Anstellungsvertrag für Assistenzzahnärzte» betitelten Arbeitsvertrag überein (vgl. oben, E. 4.4.2). Da die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung davon auszugehen scheint (Ziff. 4.1 S. 3), dass im Bereich der Zahnmedizin mindestens Tätigkeiten als Assistenzzahnärztin unter fachlicher Aufsicht als relevante Berufspraxis gelten, wird im Folgenden nicht näher darauf eingegangen, ob die Beschwerdeführerin in der Funktion als Zahnärztin oder Assistenzzahnärztin tätig war. Immerhin wirft die Unklarheit über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzliche Zweifel auf, ob die Bestätigung vom 12. Januar 2023 hinreichend präzise und ausführlich formuliert wurde. Mit anderen Worten ist der Einwand der Vorinstanz, wonach sich der Wortlaut der vorgelegten Bestätigung, die sich auf den Arbeitsvertrag und nicht die effektive Dauer und die tatsächlich geleistete Tätigkeit beziehe, nachvollziehbar. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein unbegründetes Misstrauen ihr gegenüber, sondern vielmehr um einen korrekten und vollständigen Nachweis der klinischen Berufserfahrung, welcher bereits aus Rechtsgleichheitsgründen minimalen Anforderungen zu genügen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtens, dass die Vorinstanz über die reine Angabe der Vertragsdauer hinaus eine explizite Bestätigung über die (zeitlich und inhaltlich) tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verlangt.
E. 4.5 Die Vorinstanz behauptet, dass sie jeweils unter anderem «mittels expliziter Nachweise» prüfe, ob die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ob allfällige Unterbrüche existierten (ausführlich in Ziff. 4.1.3.1 der Vernehmlassung). Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen expliziten Nachweis der Arbeitstätigkeit bspw. «in Form von detaillierten Arbeitszeugnissen oder auch in Form von kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbetätigungen» einfordert, aus denen hervorgeht, «dass die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde bzw. allfällige Unterbrüche (bspw. infolge Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub, Sabbatical, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Berufsverbot, Militärdienst bzw. zivilem Einsatz) existierten» (vgl. Vernehmlassung S. 4, angefochtene Verfügung Ziff. 6.1 und 6.2; vgl. oben, E. 4.4 und 4.4.3), geht sie über die im Antragsformular erwähnten Anforderungen an den Nachweis der Arbeitstätigkeit hinaus. Gemäss diesem Formular wird wie erwähnt lediglich eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbestätigungen mit Angabe von Beginn und Ende der Tätigkeit sowie der ausgeübten Funktion mit Beschäftigungsgrad verlangt. Angesichts dieser Formulierung würde die Vorlage allein des Arbeitsvertrages selbst bzw. einer Bestätigung der Existenz dieses Vertrages mit Angabe der Vertragsdauer, der Funktion und des Beschäftigungsgrades die im Formular genannten Anforderungen mit Ausnahme des Umstandes, dass statt von einer Arbeitsbestätigung von der Bestätigung eines Vertrages die Rede ist, erfüllen. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ihren Rechtsschriften jedoch verlangt, dass die Arbeitsbestätigung sowohl inhaltlich als auch zeitlich detailliertere Auskunft über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gibt, ist nicht davon auszugehen, dass sie die eingereichte Bestätigung anerkannt hätte, wenn die Bestätigung, mit im Übrigen gleichem Wortlaut, die Arbeitszeit statt nur die Vertragsdauer zum Gegenstand gehabt hätte und so alle im Formular genannten Elemente berücksichtigen würde. Die Tatsache, dass das Antragsformular diesbezüglich unklar oder unvollständig ist, kann aber daran nichts ändern, dass es vor dem Hintergrund der Europäischen Richtlinie rechtens ist, im Hinblick auf die geforderte Berufserfahrung mehr als eine reine Bestätigung der Vertragsdauer zu verlangen. Die Diskrepanz zwischen der von der Vorinstanz geltend gemachten Praxis und dem im Vergleich dazu unvollständig erscheinenden Antragsformular könnte allenfalls Zweifel darüber wecken, ob die Vorinstanz ihre behauptete Praxis auch tatsächlich lebt. Ihre Vorbringen lassen diesbezüglich aber immerhin erkennen, dass sie jedenfalls (auch) in Zukunft diesen Nachweis der «tatsächlich ausgeübten Tätigkeit» in jedem Einzelfall effektiv verlangen wird, womit dem Rechtsgleichheitsgebot Rechnung getragen wird.
E. 4.5.1 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Schreiben von Y. _______ vom 12. Januar 2023 ausschliesslich bestätigt, dass zwischen Y. _______ und der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2019 bis zum 15. August 2022 ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeitanstellung als Zahnärztin bestanden habe. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus dem Wortlaut nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden darf, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Vertragslaufzeit ohne nennenswerte Unterbrüche in der Funktion als (Assistenz-)Zahnärztin in allen klinisch relevanten Bereichen tatsächlich tätig war.
E. 4.5.2 Vor diesem Hintergrund liegt es im Ermessen der Vorinstanz und ist nicht überspitzt formalistisch, wenn sie sich mit der Bestätigung von Y. _______ vom 12. Januar 2023 mit der schlichten Angabe der Vertragsdauer, Funktion und Beschäftigungsgrad nicht zufriedengab und von der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Nachweis über ihre effektive Beschäftigungsdauer und die tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit als Zahnärztin in Deutschland einverlangt (vgl. E. 2.2). In diesem Sinne forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach auf, einen expliziten Nachweis bspw. in Form eines detaillierten Arbeitszeugnisses oder auch in Form einer kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbestätigung einzureichen, aus der explizit hervorgeht, dass die in Frage stehende Tätigkeit (mindestens auf der Stufe Assistenzzahnärztin) ohne Unterbrüche ausgeführt wurde (vgl. Schreiben vom 13. März 2023 [vi-act. 23]; Schreiben vom 2. Mai 2023 [vi-act. 28]; Schreiben vom 26. Juni 2023 [vi-act. 33]; angefochtener Entscheid vom 26. September 2023 [Beschwerdebeilage 2]; Vernehmlassung, S. 4). Zudem bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, alternativ eine Bescheinigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Landeszahnärztekammer über die Dauer und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als (Assistenz-)Zahnärztin in der Praxis Y. _______ in (...) [Deutschland] einzureichen (Vernehmlassung, S. 5).
E. 4.5.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Standpunkt, dass die vorgelegte Bestätigung von Y. _______ für die indirekte Anerkennung ihres serbischen Zahnarztdiplomes ausreicht. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Vorinstanz, erbringt die Beschwerdeführerin im Nachgang keinen Nachweis über die effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit sowie deren Dauer. Der neben der eingereichten Bestätigung Y. _______ mit der Beschwerde vom 27. Oktober 2023 eingereichte Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie die am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (Beschwerdebeilage 6) wurden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und können keine Information darüber liefern, ob die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses den Beruf als (Assistenz-)Zahnärztin tatsächlich und ohne Unterbrüche, das heisst über die ganze Vertragszeit effektiv ausübte. Die beiliegend zur Replik vom 19. Februar 2024 eingereichte Grenzgängerkarte (Replikbeilage 1) enthält keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Dauer der Arbeitstätigkeit und bezeichnet die auszuübende Tätigkeit mit «Assistenzzahnärztin» ohne weitere Angaben.
E. 4.5.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mangels Kooperation ihres ehemaligen Arbeitgebers, Y. _______, die geforderte detaillierte Arbeitsbescheinigung über die effektive unterbruchlose, mindestens dreijährige Ausübung des Berufs als (Assistenz-)Zahnärztin nicht hätte einholen können, wären ihr alternative Möglichkeiten offen gestanden, den von der Vorinstanz verlangten Nachweis über die Arbeitstätigkeit auf andere Weise zu erbringen. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zum Alternativvorschlag der Vorinstanz, eine Bescheinigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Landeszahnärztekammer über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beizubringen, nicht äussert (vgl. hiervor E. 4.4.3), sondern sich lediglich auf den Standpunkt stellt, dass die vorgelegte Bestätigung Y. _______ für den Nachweis der klinischen Berufserfahrung genüge. Die Beschwerdeführerin könnte auch mittels Lohnabrechnungen oder Steuerauszügen oder anderen geeigneten Unterlagen nachweisen, dass sie ohne Unterbrüche denselben Lohn erwirtschaftete.
E. 4.5.5 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht verletzt, wenn sie für den Nachweis der mindestens dreijährigen Arbeitstätigkeit auf näheren Angaben über die tatsächlich ausgeübte Funktion und die effektiv gearbeitete Anstellungsdauer besteht. Die Beschwerdeführerin kommt ihren erweiterten Mitwirkungspflichten als Gesuchstellerin im Antragsverfahren mangels hinreichender Kooperation nicht nach (vgl. E. 3.7). Weder äussert sie sich zum Alternativvorschlag der Vorinstanz noch schlug sie der Vorinstanz weitere alternative Nachweismöglichkeiten der mindestens dreijährigen Arbeitstätigkeit vor. Unzureichend Aufschluss gibt in diesem Zusammenhang auch ihre Begründung, dass und weshalb Y. _______ keine weitergehende Bestätigung ausstellen will. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht für die Beschwerdeführerin entscheiden, welche der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel geeignet sind, um den geforderten Nachweis über die Berufserfahrung zu erbringen. Es kann auch nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, konkret zu skizzieren, wie Y. _______ allenfalls zu einer weitergehenden Bestätigung angehalten werden könnte. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, das Gesuch um indirekte Anerkennung ihres Zahnarztdiploms erneut, aber mit einem entsprechenden konkreten Nachweis einer mindestens dreijährigen Arbeitserfahrung als (Assistenz-)Zahnärztin in Deutschland und/oder der Schweiz einzureichen.
E. 5 Der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihr sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt zu erwähnen, dass nachvollziehbar erscheint, wenn sie im ersten Moment aufgrund der unvollständigen Vorgaben auf dem Antragsformular davon ausging, dass die eingereichte Bestätigung von Y. _______ vom 12. Januar 2023 für den Nachweis der Berufserfahrung genügt. Zwar wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Beurteilung aus, wonach es rechtens ist, dass die Vorinstanz mehr als eine reine Bestätigung über die Vertragsdauer verlangt. Es ist ihr aber zu empfehlen, im Antragsformular hierüber klar und vollständig zu informieren. Im Rahmen der Kostenverteilung kann berücksichtigt werden, dass das Antragsformular auf indirekte Anerkennung eines Diploms in Bezug auf die einzureichenden Dokumente, namentlich in Bezug auf den Nachweis der tatsächlichen Ausübung des betreffenden Berufs in inhaltlich und zeitlicher Hinsicht, unklar bzw. unvollständig ist. Andererseits ist aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass keine Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Antragsformular in Bezug auf die tatsächlich gestellten Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Erfahrung klarer bzw. vollständig formuliert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE in angemessen reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleiteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen. Der verbleibende Betrag von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Lydia Patrizia Buchser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juli 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5900/2023 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Lydia Patrizia Buchser. Parteien X._______, vertreten durch Gustav Lienhard, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, c/o Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Indirekte Anerkennung eines ausländischen Diploms in Zahnmedizin (Deutschland/Serbien). Sachverhalt: A. A.a X._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) stellte am 31. Januar 2023 (Posteingang: 2. Februar 2023) bei der Medizinalberufekommission (hiernach: Vorinstanz) ein Gesuch um indirekte Anerkennung des von ihr am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1-19). A.b Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 9. Februar 2023 mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien und dass unter anderem eine originalbeglaubigte Kopie eines detaillierten Arbeitszeugnisses ihrer Arbeitserfahrungen innerhalb der letzten fünf Jahre nachzureichen sei (vi-act. 20). A.c Im darauffolgenden, mehrfachen Schriftenwechsel (vi-act. 22-27) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Eingabe eines detaillierten Arbeitszeugnisses, mit der Begründung, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung ihres vormaligen Arbeitgebers Y. _______ vom 12. Januar 2023 (vi-act. 19) bereits genaue Angaben über Vollzeitpensum / Funktion: Zahnarzt / Dauer: drei Jahre mache. Zudem bat sie um eine zügige Beurteilung ihres Gesuchs (vi-act. 26). A.d Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass mit einstimmigem Beschluss auf dem Zirkularweg entschieden worden sei, das Gesuch auf indirekte Anerkennung des Zahnarztdiploms abzuweisen (vi-act. 28-29). Sie bat die Beschwerdeführerin zudem um Mitteilung zum weiteren Vorgehen. Alternativ schlug sie der Beschwerdeführerin vor, die zuständige Landeszahnärztekammer oder kassenärztliche Vereinigung direkt zu kontaktieren, um Abklärungen im Sinne der Berufsausübung der Beschwerdeführerin zu treffen. A.e Da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 eine beschwerdefähige Verfügung oder eine Revision des auf dem Zirkularweg getroffenen Beschlusses der Vorinstanz beantragte (vi-act. 30), beurteilte diese anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Juni 2023 erneut das Gesuch um indirekte Anerkennung des Zahnarztdiploms (vi-act. 32). A.f Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss vom 22. Juni 2023, wonach der auf dem Zirkularweg getroffene Beschluss bestätigt und die Anerkennung nicht gutgeheissen wurde. Ohne gegenteiligen Bericht der Beschwerdeführerin bereite die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung vor (vi-act. 33). B. Mit anfechtbarer Verfügung vom 26. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um indirekte Anerkennung des von der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms aufgrund des fehlenden Nachweises der tatsächlich ausgeübten klinischen Tätigkeiten ab. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2023 und begehrt deren Aufhebung sowie die Anerkennung des in der Republik Serbien erworbenen Zahnarztdiploms unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht weiterhin geltend, dass die Vorinstanz auf ein detailliertes Arbeitszeugnis bestehe, könne nicht nachvollzogen werden und müsse «fast als willkürlich» betrachtet werden. Sie habe sämtliche zur indirekten Anerkennung notwendigen Unterlagen eingereicht und insbesondere nachgewiesen, dass sie über drei Jahre hinweg als Zahnärztin in Deutschland gearbeitet habe (Beschwerde, S. 5). Nebst der bereits erwähnten Arbeitsbestätigung ihres vormaligen Arbeitgebers vom 12. Januar 2023 (vi-act. 19; Beschwerdebeilage 4) reichte sie zusätzlich ihren Anstellungsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) ein. D. In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass sie im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz während mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre tatsächlich und ununterbrochen in einem Vollzeitpensum im entsprechenden Medizinalberuf tätig gewesen war. E. Mit Replik vom 19. Februar 2024 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Sie argumentiert weiterhin, aus dem eingereichten Arbeitsvertrag gehe hervor, dass sie insgesamt drei Jahre und zweieinhalb Monate in Deutschland als Zahnärztin gearbeitet habe. Neu reicht sie zusätzlich eine Grenzgängerkarte ein, aus der ersichtlich sei, dass sie als Assistenzzahnärztin zu einem Vollzeitpensum angestellt gewesen sei (Replik, S. 4). Weiter reicht sie als zweite Beilage die Bestätigung einer Zahnarztpraxis in (...) ein, die bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2023 in Vollzeit als Zahnärztin beschäftigt sei. F. Mit Schreiben vom 13. März 2024 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen. H. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154). 3. 3.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 1 Abs. 3 Bst. d MedBG). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG werden ausländische Diplome nur anerkannt, sofern deren Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 Abs. 3 MedBG). 3.3 Als Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; hiernach: Richtlinie 2005/36/EG), welche mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.). 3.4 Die Richtlinie 2005/36/EG sieht nebst der direkten Anerkennung für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1) zusätzlich die Möglichkeit der indirekten Anerkennung (Anerkennung der Anerkennung) vor (Art. 2 Abs. 2). Jeder Mitgliedstaat kann demnach in seinem Hoheitsgebiet nach Massgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Anerkennt demnach ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, sofern der erste Mitgliedstaat (d.h. der Vertragsstaat der Schweiz) gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigt, dass die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind (für das Zahnarztdiplom verweist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf die in Art. 34 und 36 erwähnten Mindestanforderungen). Die Mitgliedstaaten sind zwar im Sinne des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Personenfreizügigkeit der Bürger aus EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine zuvor in der EU anerkannte Qualifikation aus einem Drittstaat anzuerkennen (Andreas Th. Müller/Janine Prantl, Europarecht: Schweiz - Europäische Union, in: Swiss Review of International and European Law, 2023, S. 342; Berthoud, a.a.O., S. 31 f. und 105; Nina Gammenthaler, Anerkennung von Pflegefachdiplomen, in: Pflegerecht 2012, S. 29 f. und 33). Allerdings kann jeder Mitgliedstaat bei der Beurteilung einer indirekten Anerkennung, selbst die Modalitäten und Anforderungen umschreiben, die an den Nachweis der im Erstanerkennungsstaat gemachten beruflichen Erfahrung gestellt werden (Berthoud, a.a.O., S. 105). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer indirekten Anerkennung nicht die in einem Mitgliedstaat ausgestellte «Anerkennungsurkunde» sondern das (Ursprungs-)Diplom aus dem Drittstaat Anfechtungsobjekt (Urteile des BVGer B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2.2 sowie B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.4). Damit fällt eine automatische Anerkennung auf der Grundlage des sektoralen Anerkennungssystems (Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) von vornherein ausser Betracht, da im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG keine Drittstaatendiplome figurieren. Es gelangen die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) zur Anwendung (vgl. Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 3.3.4; Berthoud, a.a.O., S. 104 ff.; Gammenthaler, a.a.O., S. 154 f.). 3.5 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt zudem eine Berufsqualifikation im Sinn von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie «Ausbildungsnachweise» in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinn gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis bereits (nach innerstaatlichem Recht; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. Insofern unterliegen (von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates erworbene) Drittstaatsdiplome nur dann den Anerkennungsregeln der Richtlinie, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen der vorgängigen Anerkennung durch einen Mitgliedstaat sowie der nachgewiesenen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im entsprechenden Mitgliedstaat erfüllt sind (Urteile des BVGer B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.1 und B-4639/2021 vom 8. September 2022 E. 3.4; vgl. Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 150 sowie 155 f. m.w.H.). Der Begriff der Berufserfahrung wird in Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG definiert als die «tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat». 3.6 Zusammenfassend kann eine indirekte Diplomanerkennung gestützt auf das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG geprüft werden, wenn die gesuchstellende Person
- oder ihr/e Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt (Art. 1 FZA sowie Art. 2 Richtlinie 2005/36/EG);
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein; und
- im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Gesuch um indirekte Diplomanerkennung erfolgreich sein kann (vgl. Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 104 f.). 3.7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich das Verfahren um indirekte Diplomanerkennung nach den Bestimmungen des VwVG. Nach Art. 12 VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen. In diesem Sinne wird auch die Diplomanerkennung vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 349 f.). In einem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren (Gesuch) einleitet, ist diese jedoch aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Insofern trifft die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gesuchsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allerdings hat die Behörde die Partei darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt. Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 130 II 449 E. 6.6.1; Urteile des BVGer B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 3.7; B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 12 N 15 ff. und N 51 ff.). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 130 II 465 E. 6.6.1; Urteil des BVGer B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 4. 4.1 Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenen und per 15. Juli 2019 in Deutschland anerkannten Zahnarztdiploms. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um ein Gesuch auf indirekte Anerkennung in der Schweiz eines in einem Vertragsstaat (Deutschland) gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Drittstaatendiploms. Es ist folglich zu prüfen, ob die drei erforderlichen Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. E. 3.6). 4.2 In Bezug auf das Kriterium der Nationalität ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Pass Nr. (...) serbische Staatsangehörige (vi-act. 7). Gemäss dem am 3. März 2023 in (...) [Schweiz] ausgestellten Auszug aus dem Eheregister ist sie mit einem in (...) [Schweiz] heimatberechtigten Schweizerischen Staatsbürger verheiratet (vi-act. 10-13). Gemäss Schreiben der Einwohnergemeinde (...) hat die Beschwerdeführerin zudem mit rechtskräftig gewordenem Entscheid am 16. September 2023 die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben (Beschwerdebeilage 7). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Nationalität der gesuchstellenden Person bzw. dessen/deren Ehepartner/in gemäss Art. 1 FZA und Art. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und nachweist (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 3). 4.3 Hinsichtlich der von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Bescheinigung über die im Vertragsstaat der Schweiz erfolgten Erstanerkennung weist die Beschwerdeführerin nach, dass ihr am 29. Mai 2011 in (...) (Republik Serbien) erworbenes Zahnarztdiplom gemäss der am 15. Oktober 2019 vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ausgestellten EU-Richtlinienkonformitätsbescheinigung in Deutschland formell erstmals anerkannt wurde. Im Rahmen der Prüfung wurde bestätigt, dass das serbische Diplom den Mindestanforderungen nach Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht (vi-act. 15-17). Damit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch das Kriterium der Bescheinigung über die im Vertragsstaat der Schweiz erfolgten Erstanerkennung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und nachweist (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 3). 4.4 Betreffend den gemäss Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Nachweis über die aktuelle klinische Berufserfahrung im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine am 12. Januar 2023 von der Zahnarztpraxis Y._______ ausgestellte Bestätigung über das Bestehen eines Arbeitsvertrags als Zahnärztin in Vollzeit zwischen dem 3. Juni 2019 und 15. August 2022 ein (vi-act. 19; hiernach: Bestätigung vom 12. Januar 2023). 4.4.1 Die Vorinstanz beanstandet, aus der Bestätigung vom 12. Januar 2023 gehe nicht hervor, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit als Zahnärztin ausgeübt wurde, weshalb sie die Beschwerdeführerin mehrfach aufforderte, eine explizite Bescheinigung über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit (Dauer und Funktion) nachzureichen (angefochtene Verfügung vom 26. September 2023, Ziff. 6; Vernehmlassung, S. 4). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, alle für die indirekte Anerkennung ihres Zahnarztdiploms notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben (Beschwerde, Ziff. 2 ff.). Insbesondere habe sie mit der Einreichung der Bestätigung vom 12. Januar 2023 über das Bestehen eines Arbeitsvertrags als Zahnärztin in Vollzeit zwischen dem 3. Juni 2019 und 15. August 2022 (vi-act. 19) nachgewiesen, dass sie während dieser Zeit als Zahnärztin zu einem Vollzeitpensum in der Zahnarztpraxis Y._______ angestellt gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, S. 2), was den Anforderungen des Antragsformulars «indirekte Anerkennung Diplom» entspreche (Beschwerde, Ziff. 5; vi-act. 4). Es könne nicht nachvollzogen werden und müsse fast als willkürlich betrachtet werden, dass die Vorinstanz auf ein detailliertes Arbeitszeugnis bestehe (Beschwerde, Ziff. 6). Hätte sie ihre gesamthaft etwas länger als drei Jahre dauernde Arbeitstätigkeit für längere Zeit unterbrochen, hätte dies die Zahnarztpraxis entsprechend in der Arbeitsbestätigung vermerkt. Die Vorinstanz stelle somit in den Raum, dass Y._______ keine wahrheitsgemässe Arbeitsbestätigung ausgestellt habe. Zu dieser Annahme gebe es jedoch keinen Anlass (Beschwerde, Ziff. 6; Replik, S. 2 f.). Auch sei die Zahnarztpraxis Y._______ während der Corona-Pandemie immer und zu jeder Zeit geöffnet gewesen (Beschwerde, Ziff. 7). Beiliegend zu ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2023 reicht die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Kopie ihres am 2. Juni 2019 unterzeichneten und als «Anstellungsvertrag für Assistenzzahnärzte» betitelten Arbeitsvertrags ein (Beschwerdebeilage 5). Weiter reicht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern ein (Beschwerdebeilage 6). Beiliegend zu ihrer Replik vom 19. Februar 2024 reicht sie zusätzlich ihre am 18. April 2019 durch das Fachamt Einwohnerwesen der Stadt (...) [Deutschland] ausgestellte Grenzgängerkarte ein (Replikbeilage 1). 4.4.3 Die Vorinstanz entgegnet, aus der Bestätigung vom 12. Januar 2023 gehe nicht hervor, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit als Zahnärztin ausgeübt worden sei, weshalb sie mehrmals eine explizite Bescheinigung über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nachgefordert habe (Vernehmlassung, S. 4). Sie prüfe im Rahmen sämtlicher Gesuche um indirekte Anerkennung eines Diploms mittels expliziter Nachweise - beispielsweise in Form von detaillierten Arbeitszeugnissen oder auch in Form von kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbestätigungen - ob die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde beziehungsweise allfällige Unterbrüche existierten (Vernehmlassung, S. 4). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Anstellungsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie die am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (Beschwerdebeilage 6), welche ausschliesslich eine steuerliche Identifikationsnummer ausweise, seien beide kurz vor beziehungsweise rund drei Monate nach dem Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrags (ab dem 3. Juni 2019) ausgestellt worden und könnten demnach nicht als qualifizierte Nachweise der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zwischen Juni 2019 und August 2022 herangezogen werden (Vernehmlassung, S. 4). Zudem habe sie der Beschwerdeführerin mehrfach angeboten, alternativ zur Einreichung einer vom früheren Arbeitgeber ausgestellten, expliziten Tätigkeitsbescheinigung eine Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung oder Landeszahnärztekammer über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Praxis Y. _______ einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe hierzu jedoch nie Stellung genommen bzw. keine entsprechende Bescheinigung der genannten Behörde(n) nachgereicht (Vernehmlassung, S. 5). 4.4.4 Umstritten ist vorliegend, ob die von Y. _______ ausgestellte Bestätigung vom 12. Januar 2023 für den verlangten Nachweis der klinischen Berufserfahrung genügt. Sie lautet im Wortlaut wie folgt: «Hiermit bestätige ich, das[s] zwischen mir und X. _______ geb. (...), ein Arbeitsvertrag vom 03.06.2019 bis zum 15 08.2022, als Zahnärztin in Vollzeit bestand.» 4.4.5 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fordert den Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f. Berufserfahrung als die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedsstaat definiert wird. Rechtmässige Ausübung bezieht sich insbesondere auf das Fehlen eines Berufsverbots oder sonstigen rechtlichen Hindernisses für die Ausübung des relevanten Berufs (Gammenthaler, a.a.O., S. 154). Die Richtlinie 2005/36/EG spezifiziert nicht, mit welchen Dokumenten die Gesuchstellerin die geforderte Berufserfahrung nachzuweisen hat (vgl. E. 3.4 f.). Um die tatsächliche Berufserfahrung auszuweisen, muss der Nachweis jedoch relevant sein und insbesondere hinreichend genau angeben, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden (Berthoud, a.a.O., S. 96). Gemäss Antragsformular der Vorinstanz für die indirekte Anerkennung von Diplomen, das auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) aufgeschaltet und allgemein zugänglich ist (vi-act. 1-6; vgl. auch Internetseite «https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/auslaendische-abschluesse-gesundheitsberufe/weiterbildungstitel-der-medizinalberufe-ausserhalb-eu-efta/indirekte-anerkennung-weiterbildungstitel.html») wird in Bezug auf den Nachweis der Arbeitstätigkeit eine Kopie der Arbeitsbestätigungen mit Originalbeglaubigungen verlangt, die Beginn und Ende der Tätigkeit, die ausgeübte Funktion und den Beschäftigungsgrad enthalten (vgl. vi-act. 4). Auf der erwähnten Internetseite des BAG zur indirekten Anerkennung von Weiterbildungstiteln der Medizinalberufe ausserhalb der EU/EFTA wird allerdings unter der Rubrik «Voraussetzungen für die Anerkennung» darauf hingewiesen, dass die Einforderung weiterer Unterlagen ausdrücklich vorbehalten bleibe. Ausgehend von Art. 3 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG darf die Vorinstanz den Nachweis einer tatsächlichen Berufsausübung verlangen. Auch unter Berücksichtigung, dass die indirekte Anerkennung ein Zahnarztdiplom aus einem Drittstaat betrifft, mithin, dass es um die Möglichkeit der Berufsausübung in einem gesundheitspolizeilich relevanten Bereich geht, ist es rechtens, und nicht willkürlich oder überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz, von der gesuchstellenden Person den Nachweis einer entsprechenden tatsächlichen klinischen Erfahrung im Sinne einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit verlangt und sich nicht mit einer Bestätigung lediglich über die Existenz des Arbeitsvertrages mit Angabe der Vertragsdauer zufrieden gibt. Die Bestätigung von Y. _______ enthält keine relevante Information, welche nicht bereits aus dem ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag hervorgeht. Ausgehend vom Wortlaut der in casu abgegebenen Bestätigung muss davon ausgegangen werden, dass allfällige längere Unterbrüche der zu bescheinigenden Arbeitstätigkeit nicht zum Ausdruck kommen würden. Im Übrigen stimmt die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit als Zahnärztin nicht mit dem als «Anstellungsvertrag für Assistenzzahnärzte» betitelten Arbeitsvertrag überein (vgl. oben, E. 4.4.2). Da die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung davon auszugehen scheint (Ziff. 4.1 S. 3), dass im Bereich der Zahnmedizin mindestens Tätigkeiten als Assistenzzahnärztin unter fachlicher Aufsicht als relevante Berufspraxis gelten, wird im Folgenden nicht näher darauf eingegangen, ob die Beschwerdeführerin in der Funktion als Zahnärztin oder Assistenzzahnärztin tätig war. Immerhin wirft die Unklarheit über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzliche Zweifel auf, ob die Bestätigung vom 12. Januar 2023 hinreichend präzise und ausführlich formuliert wurde. Mit anderen Worten ist der Einwand der Vorinstanz, wonach sich der Wortlaut der vorgelegten Bestätigung, die sich auf den Arbeitsvertrag und nicht die effektive Dauer und die tatsächlich geleistete Tätigkeit beziehe, nachvollziehbar. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein unbegründetes Misstrauen ihr gegenüber, sondern vielmehr um einen korrekten und vollständigen Nachweis der klinischen Berufserfahrung, welcher bereits aus Rechtsgleichheitsgründen minimalen Anforderungen zu genügen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtens, dass die Vorinstanz über die reine Angabe der Vertragsdauer hinaus eine explizite Bestätigung über die (zeitlich und inhaltlich) tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verlangt. 4.5 Die Vorinstanz behauptet, dass sie jeweils unter anderem «mittels expliziter Nachweise» prüfe, ob die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ob allfällige Unterbrüche existierten (ausführlich in Ziff. 4.1.3.1 der Vernehmlassung). Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin einen expliziten Nachweis der Arbeitstätigkeit bspw. «in Form von detaillierten Arbeitszeugnissen oder auch in Form von kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbetätigungen» einfordert, aus denen hervorgeht, «dass die in Frage stehende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde bzw. allfällige Unterbrüche (bspw. infolge Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub, Sabbatical, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Berufsverbot, Militärdienst bzw. zivilem Einsatz) existierten» (vgl. Vernehmlassung S. 4, angefochtene Verfügung Ziff. 6.1 und 6.2; vgl. oben, E. 4.4 und 4.4.3), geht sie über die im Antragsformular erwähnten Anforderungen an den Nachweis der Arbeitstätigkeit hinaus. Gemäss diesem Formular wird wie erwähnt lediglich eine beglaubigte Kopie der Arbeitsbestätigungen mit Angabe von Beginn und Ende der Tätigkeit sowie der ausgeübten Funktion mit Beschäftigungsgrad verlangt. Angesichts dieser Formulierung würde die Vorlage allein des Arbeitsvertrages selbst bzw. einer Bestätigung der Existenz dieses Vertrages mit Angabe der Vertragsdauer, der Funktion und des Beschäftigungsgrades die im Formular genannten Anforderungen mit Ausnahme des Umstandes, dass statt von einer Arbeitsbestätigung von der Bestätigung eines Vertrages die Rede ist, erfüllen. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ihren Rechtsschriften jedoch verlangt, dass die Arbeitsbestätigung sowohl inhaltlich als auch zeitlich detailliertere Auskunft über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gibt, ist nicht davon auszugehen, dass sie die eingereichte Bestätigung anerkannt hätte, wenn die Bestätigung, mit im Übrigen gleichem Wortlaut, die Arbeitszeit statt nur die Vertragsdauer zum Gegenstand gehabt hätte und so alle im Formular genannten Elemente berücksichtigen würde. Die Tatsache, dass das Antragsformular diesbezüglich unklar oder unvollständig ist, kann aber daran nichts ändern, dass es vor dem Hintergrund der Europäischen Richtlinie rechtens ist, im Hinblick auf die geforderte Berufserfahrung mehr als eine reine Bestätigung der Vertragsdauer zu verlangen. Die Diskrepanz zwischen der von der Vorinstanz geltend gemachten Praxis und dem im Vergleich dazu unvollständig erscheinenden Antragsformular könnte allenfalls Zweifel darüber wecken, ob die Vorinstanz ihre behauptete Praxis auch tatsächlich lebt. Ihre Vorbringen lassen diesbezüglich aber immerhin erkennen, dass sie jedenfalls (auch) in Zukunft diesen Nachweis der «tatsächlich ausgeübten Tätigkeit» in jedem Einzelfall effektiv verlangen wird, womit dem Rechtsgleichheitsgebot Rechnung getragen wird. 4.5.1 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Schreiben von Y. _______ vom 12. Januar 2023 ausschliesslich bestätigt, dass zwischen Y. _______ und der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2019 bis zum 15. August 2022 ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeitanstellung als Zahnärztin bestanden habe. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus dem Wortlaut nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden darf, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Vertragslaufzeit ohne nennenswerte Unterbrüche in der Funktion als (Assistenz-)Zahnärztin in allen klinisch relevanten Bereichen tatsächlich tätig war. 4.5.2 Vor diesem Hintergrund liegt es im Ermessen der Vorinstanz und ist nicht überspitzt formalistisch, wenn sie sich mit der Bestätigung von Y. _______ vom 12. Januar 2023 mit der schlichten Angabe der Vertragsdauer, Funktion und Beschäftigungsgrad nicht zufriedengab und von der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Nachweis über ihre effektive Beschäftigungsdauer und die tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit als Zahnärztin in Deutschland einverlangt (vgl. E. 2.2). In diesem Sinne forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach auf, einen expliziten Nachweis bspw. in Form eines detaillierten Arbeitszeugnisses oder auch in Form einer kürzeren, jedoch expliziten Arbeitsbestätigung einzureichen, aus der explizit hervorgeht, dass die in Frage stehende Tätigkeit (mindestens auf der Stufe Assistenzzahnärztin) ohne Unterbrüche ausgeführt wurde (vgl. Schreiben vom 13. März 2023 [vi-act. 23]; Schreiben vom 2. Mai 2023 [vi-act. 28]; Schreiben vom 26. Juni 2023 [vi-act. 33]; angefochtener Entscheid vom 26. September 2023 [Beschwerdebeilage 2]; Vernehmlassung, S. 4). Zudem bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, alternativ eine Bescheinigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Landeszahnärztekammer über die Dauer und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als (Assistenz-)Zahnärztin in der Praxis Y. _______ in (...) [Deutschland] einzureichen (Vernehmlassung, S. 5). 4.5.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Standpunkt, dass die vorgelegte Bestätigung von Y. _______ für die indirekte Anerkennung ihres serbischen Zahnarztdiplomes ausreicht. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Vorinstanz, erbringt die Beschwerdeführerin im Nachgang keinen Nachweis über die effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit sowie deren Dauer. Der neben der eingereichten Bestätigung Y. _______ mit der Beschwerde vom 27. Oktober 2023 eingereichte Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 5) sowie die am 9. September 2019 ausgestellte Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (Beschwerdebeilage 6) wurden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und können keine Information darüber liefern, ob die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses den Beruf als (Assistenz-)Zahnärztin tatsächlich und ohne Unterbrüche, das heisst über die ganze Vertragszeit effektiv ausübte. Die beiliegend zur Replik vom 19. Februar 2024 eingereichte Grenzgängerkarte (Replikbeilage 1) enthält keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Dauer der Arbeitstätigkeit und bezeichnet die auszuübende Tätigkeit mit «Assistenzzahnärztin» ohne weitere Angaben. 4.5.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin mangels Kooperation ihres ehemaligen Arbeitgebers, Y. _______, die geforderte detaillierte Arbeitsbescheinigung über die effektive unterbruchlose, mindestens dreijährige Ausübung des Berufs als (Assistenz-)Zahnärztin nicht hätte einholen können, wären ihr alternative Möglichkeiten offen gestanden, den von der Vorinstanz verlangten Nachweis über die Arbeitstätigkeit auf andere Weise zu erbringen. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zum Alternativvorschlag der Vorinstanz, eine Bescheinigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Landeszahnärztekammer über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beizubringen, nicht äussert (vgl. hiervor E. 4.4.3), sondern sich lediglich auf den Standpunkt stellt, dass die vorgelegte Bestätigung Y. _______ für den Nachweis der klinischen Berufserfahrung genüge. Die Beschwerdeführerin könnte auch mittels Lohnabrechnungen oder Steuerauszügen oder anderen geeigneten Unterlagen nachweisen, dass sie ohne Unterbrüche denselben Lohn erwirtschaftete. 4.5.5 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht verletzt, wenn sie für den Nachweis der mindestens dreijährigen Arbeitstätigkeit auf näheren Angaben über die tatsächlich ausgeübte Funktion und die effektiv gearbeitete Anstellungsdauer besteht. Die Beschwerdeführerin kommt ihren erweiterten Mitwirkungspflichten als Gesuchstellerin im Antragsverfahren mangels hinreichender Kooperation nicht nach (vgl. E. 3.7). Weder äussert sie sich zum Alternativvorschlag der Vorinstanz noch schlug sie der Vorinstanz weitere alternative Nachweismöglichkeiten der mindestens dreijährigen Arbeitstätigkeit vor. Unzureichend Aufschluss gibt in diesem Zusammenhang auch ihre Begründung, dass und weshalb Y. _______ keine weitergehende Bestätigung ausstellen will. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht für die Beschwerdeführerin entscheiden, welche der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel geeignet sind, um den geforderten Nachweis über die Berufserfahrung zu erbringen. Es kann auch nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, konkret zu skizzieren, wie Y. _______ allenfalls zu einer weitergehenden Bestätigung angehalten werden könnte. Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, das Gesuch um indirekte Anerkennung ihres Zahnarztdiploms erneut, aber mit einem entsprechenden konkreten Nachweis einer mindestens dreijährigen Arbeitserfahrung als (Assistenz-)Zahnärztin in Deutschland und/oder der Schweiz einzureichen.
5. Der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihr sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt zu erwähnen, dass nachvollziehbar erscheint, wenn sie im ersten Moment aufgrund der unvollständigen Vorgaben auf dem Antragsformular davon ausging, dass die eingereichte Bestätigung von Y. _______ vom 12. Januar 2023 für den Nachweis der Berufserfahrung genügt. Zwar wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Beurteilung aus, wonach es rechtens ist, dass die Vorinstanz mehr als eine reine Bestätigung über die Vertragsdauer verlangt. Es ist ihr aber zu empfehlen, im Antragsformular hierüber klar und vollständig zu informieren. Im Rahmen der Kostenverteilung kann berücksichtigt werden, dass das Antragsformular auf indirekte Anerkennung eines Diploms in Bezug auf die einzureichenden Dokumente, namentlich in Bezug auf den Nachweis der tatsächlichen Ausübung des betreffenden Berufs in inhaltlich und zeitlicher Hinsicht, unklar bzw. unvollständig ist. Andererseits ist aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass keine Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Antragsformular in Bezug auf die tatsächlich gestellten Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Erfahrung klarer bzw. vollständig formuliert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE in angemessen reduziertem Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleiteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen. Der verbleibende Betrag von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Lydia Patrizia Buchser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juli 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)