Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A._______ erlangte am 2. Oktober 1996 ein Zeugnis über eine Höhere Fachausbildung in Physiotherapie von der Prüfungskommission der Internationalen Akademie für Physiotherapie (Name der Ausbildungsstätte) in (Ort), (Niederlande). B. B.a Am 31. Oktober 2021 stellte er beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut. B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 forderte ihn das SRK dazu auf, weitere Unterlagen einzureichen. B.c Am 25. März 2023 reichte er beim SRK ergänzende Unterlagen ein. B.d Mit Schreiben vom 19. April 2023 informierte das SRK A._______, seine Unterlagen seien seit dem 28. März 2023 komplett und stellte einen Anerkennungsentscheid in Aussicht. B.e Mit undatiertem Schreiben teilte das SRK A._______ mit, dass es im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Es bot ihm Gelegenheit, relevante Dokumente und Unterlagen zu Unterricht in diesem Bereich nachzuliefern. B.f Am 10. Juni 2023 reichte A._______ beim SRK ergänzende Unterlagen ein. C. In seinem Teilentscheid vom 14. August 2023 hielt das SRK fest, die Anerkennung der Ausbildung von A._______ als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) sei momentan nicht möglich. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass das von ihm absolvierte Ausbildungsprogramm im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, der Forschungsmethoden sowie der "Evidence based practice" (EBP) aufweise. Während die Ausbildung in der Schweiz median 19 ECTS darauf verwende, bescheinigten die Dokumente von A._______ nur ungefähr 60 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten. Die Lücken in diesem Bereich könnten auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Für die beantragte Anerkennung als Physiotherapeut auf Fachhochschulniveau seien daher Ausgleichsmassnahmen zu absolvieren. Er habe diesbezüglich die Wahl, eine Zusatzausbildung von mindestens fünf ECTS-Punkten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, verbunden mit einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang, oder aber eine seine beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung zu absolvieren. D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm absolvierte Ausbildung erfülle hinsichtlich Dauer und Inhalt die Anerkennungsvoraussetzungen. Insbesondere habe er während seiner Ausbildung und seiner 17-jährigen beruflichen Laufbahn umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben. Seine Registrierung im "Centraal Kwaliteitsregister (CKR)" belege, dass er die strengen Qualitätsanforderungen erfülle, die in den Niederlanden an Physiotherapeuten gestellt würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt das SRK (Vor-instanz) die Abweisung der Beschwerde. Aus den eingereichten Ausbildungsunterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das wissenschaftliche Arbeiten in einem Umfang erlernt hätte, wie dies bei einer Schweizer Ausbildung der Fall sei. Das einzige im Recht liegende Arbeitszeugnis zeige nicht auf, inwiefern er durch seine Arbeit die festgestellten Lücken in diesem Bereich hätte schliessen können. Seine Eintragung im Berufsregister der Niederlande belege zudem nicht, dass er über diejenigen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, über die auf Tertiärstufe ausgebildete Physiotherapeuten und -therapeutinnen in der Schweiz verfügen müssten. Auch aus den Weiterbildungsbelegen ergebe sich nicht, dass die abgeschlossenen Kurse geeignet gewesen wären, die festgestellten Lücken zu schliessen. F. In seiner Replik vom 16. November 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, über keine Ausbildungslücken im Bereich der evidenzbasierten Praxis zu verfügen, und reicht weitere Unterlagen ein. G. Mit Duplik vom 30. November 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf von ihm eingereichte Beweismittel neu geltend, der Umfang seiner im Bereich EBP absolvierten Weiterbildungen betrage 320 Stunden und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt lediglich deren 60. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 insbesondere fest, aus den neu eingereichten Modulbeschrieben ergäbe sich nicht, dass sämtliche der 320 für die Weiterbildung aufgewendeten Stunden der EBP gewidmet worden seien. Bachelorstudierende der Physiotherapie an einer Schweizer Fachhochschule würden während median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) in den Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP geschult. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildungskurs sei weder von seiner Zielsetzung noch vom Umfang oder Inhalt her mit diesem Teil der schweizerischen Ausbildung vergleichbar. J. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz von Lücken in seiner Ausbildung ausgehe, diese jedoch inhaltlich nicht spezifiziere. Es sei ihm insbesondere aufzuzeigen, welchen spezifischen Anforderungen im Bereich der EBP und des wissenschaftlichen Arbeitens er nicht gerecht werde. K. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 18. Januar 2024 auf weitere Ausführungen und verweist auf den angefochtenen Teilentscheid sowie ihre bisherigen Eingaben. L. Am 7. Februar 2024 reicht der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe ein, in welcher er sich allgemein zur EBP in der Physiotherapie äussert.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 14. August 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 i.f. und 4.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154).
E. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Das GesBG regelt insbesondere die (Fach-)Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und Diätetik, der Optometrie, der Osteopathie sowie für Hebammen (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8723).
E. 3.2 In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV).
E. 3.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Physiotherapeutinnen und -therapeuten ein Abschluss als "Bachelor of Science in Physiotherapie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG).
E. 3.4 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG), welche mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.).
E. 3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 3.6.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2; 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 3.6.2 Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind gemäss Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG auf alle Diplome anwendbar, die nicht von deren Kapiteln II (Anerkennung der Berufserfahrung [Art. 16 ff.]) und III (Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung [Art. 21 ff.]) erfasst sind. Für Berufe, hinsichtlich derer die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, kommt das sogenannte sektorale Anerkennungssystem zur Anwendung. Dabei erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter in Anhang V aufgelisteter Ausbildungsnachweise grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-560/2021 vom 11. November 2022 E. 2.3 m.H.). Im Anwendungsbereich des sektoralen Anerkennungssystems hat die Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlos und ohne inhaltliche Überprüfung zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-560/2021 vom 11. November 2022 E. 4.2.5). Bei der allgemeinen Anerkennung kann der Anerkennungsstaat - im Gegensatz zur automatischen Anerkennung - die Qualifikation der antragstellenden Person sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Ergeben sich wesentliche Unterschiede, kann der Aufnahmestaat von der antragstellenden Person Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine unterschiedliche Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein unterschiedlicher Tätigkeitsbereich sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-753/2021, B-4542 2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 3.3; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3 je m.H.; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Rn. 16; Joel A. Günthardt, Switzerland and the European Union. The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, Diss. 2020, Kap. 6.4.2, S. 239 ff., Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff., Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 160 f.). Bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).
E. 3.6.3 Gemäss Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG wird in die Stufe dieser Bestimmung ein Diplom eingeordnet, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
E. 3.7 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 349 f.). Es ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen (vgl. soeben E. 3.6.2) bestehen, liegt bei der Vorinstanz; kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (vgl. Urteil des BGer 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 140 II 185 E. 4.2). Die gesuchstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b). Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann die antragstellende Person diese Informationen nicht beibringen, sollten sich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden; sollte es nicht möglich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1.2 je m.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden ein Diplom als Physiotherapeut erworben. Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Plattform des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar www.anerkennung.swiss > Beruf suchen > Physiotherapeut / Physiotherapeutin, letztmals besucht am 31. Januar 2024). Dieser Beruf ist auch in den Niederlanden reglementiert (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, <https://ec.europa.eu/growth/ tools-databases/regprof/regprof/815>, letztmals besucht am 31. Januar 2024). Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar.
E. 4.2 Der Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers ist angesichts der vierjährigen Ausbildungsdauer auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln (vgl. E. 3.6.3). Dies trifft auch auf den genannten schweizerischen Abschluss zu (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, <https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/regprof/10324>, letztmals besucht am 31. Januar 2024). Von dieser Einordnung ging auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. August 2023 aus. Der Beschwerdeführer wendet nichts dagegen ein.
E. 4.3 Nachdem das in den Niederlanden erworbene Diplom des Beschwerdeführers auf diesem Qualifikationsniveau und damit auf der Stufe des schweizerischen Referenzabschlusses liegt, erfüllt es grundsätzlich die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 3.6.1). Es ist nicht in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und damit nicht dem sektoralen Anerkennungssystem, sondern der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG unterstellt (vgl. E. 3.6.2). Der Vorinstanz war es deshalb unbenommen, in der Folge zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und dem schweizerischen Referenzabschluss vorliegen, und in diesem Fall entsprechende Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zu verlangen (vgl. E. 3.6.2).
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen als Bedingung für die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut.
E. 5.1.1 Zunächst macht er geltend, in den Niederlanden eine umfassende Ausbildung absolviert zu haben. Deren Dauer und Inhalt sei ausreichend für eine Anerkennung in der Schweiz (Beschwerde, Ziff. 1; vgl. Replik, S. 1). Obwohl in seinem Ausbildungsprogramm nicht ausdrücklich eine Stundenanzahl für wissenschaftliches Arbeiten ausgewiesen werde, habe er bereits während seiner Ausbildung umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich erworben (Beschwerde, Ziff. 2).
E. 5.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, gemäss der Bestätigung der Ausbildungsstätte (Name der Ausbildungsstätte) seien keine Dokumente des Curriculums aus der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer seine Ausbildung absolviert habe, mehr vorhanden (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f; vgl. Vorakten act. 4b, Erklärung [Name der Ausbildungsstätte] vom 7. April 2022). Der vom Beschwerdeführer eingereichte, undatierte allgemeine Modulbeschrieb einer Physiotherapieausbildung enthalte weder Stundenangaben in Bezug auf einzelne Fächer noch seien Fächer aufgeführt, in denen explizit Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten und/oder EBP vermittelt würden. Zwar würden einige Stunden ("a number of lessons") auf das Vorbereiten des Schreibens der Abschlussarbeit aufgewendet. Wie viele Stunden für deren Erstellung aufgewendet werden mussten, werde aber nicht erwähnt. Insgesamt gehe aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausbildungsunterlagen nicht hervor, dass er das wissenschaftliche Arbeiten erlernt und sich dabei Kenntnisse der Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP angeeignet habe (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f; Duplik, Ziff. 3, S. 2). Dass einige Stunden innerhalb eines Faches nicht mit der Vermittlung von Kenntnissen im wissenschaftlichen Arbeiten im Umfang von median 19 ECTS, wie sie in einer Ausbildung in der Schweiz Pflicht seien, äquivalent sein könnten, liege auf der Hand (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f). Auch sei es ausgeschlossen, dass ohne solide theoretische Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens eine fundierte Arbeit verfasst werden könne. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen seiner Ausbildung umfangreiche Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben, lasse sich somit nicht durch Aussagen im Modulbeschrieb stützen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.g).
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausbildung sei hinsichtlich Dauer und Inhalt ausreichend für eine Anerkennung in der Schweiz. Es sei nicht gerechtfertigt zu behaupten, dass in der Physiotherapie im Allgemeinen Lücken in Bezug auf wissenschaftliches Arbeiten bestünden. In diesem Zusammenhang legt er unter anderem dar, wie die EBP in der niederländischen Physiotherapie ab den 1980er-Jahren an Bedeutung gewonnen habe. Weiter macht er Ausführungen zu einer nicht näher bezeichneten qualitativen Studie zur Integration von EBP in die niederländische Physiotherapieausbildung (Replik, Anhang S. 1 f.). Aus seinen Ausführungen zur Rolle der EBP in der Physiotherapie im Allgemeinen geht allerdings nicht hervor, inwiefern er selbst konkret Kompetenzen in der EBP respektive im wissenschaftlichen Arbeiten erlangt hätte. Damit setzt er sich weder mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach ihm die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens nicht genügend vermittelt worden seien, noch zeigt er dadurch auf, inwiefern er - wie geltend gemacht - die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Als Beilage zu seinem Anerkennungsgesuch reichte er mit seinem Abschlusszeugnis einen Beschrieb des absolvierten Ausbildungsprogramms ein (Vorakten act. 6c, Internationale Academie Fysiotherapie [Name der Ausbildungsstätte]). Daraus geht hervor, dass einige Stunden ("a number of lessons") zur Vorbereitung auf das Praktikum und das Schreiben der Abschlussarbeit verwendet wurden (ebd., S. 33). Zu Letzterer wird ausgeführt, dass die Studierenden durch Literaturstudium und praktische Forschung versuchten, eine strukturierte Analyse und ein Verständnis für ein selbstgewähltes Thema zu entwickeln und eine Antwort auf eine Fragestellung zu erarbeiten (ebd., S. 37). Dabei bleibt offen, wie viele Stunden exakt auf diese beiden Teile des Ausbildungsprogramms entfielen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, führte die Ausbildungsstätte hierzu aus, dass bei ihr keine Dokumente des Curriculums aus dem Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers mehr vorlägen (Vorakten act. 4b, Erklärung [Name der Ausbildungsstätte] vom 7. April 2022). Weder bringt der Beschwerdeführer vor, noch ist aus dem Ausbildungsprogramm ersichtlich, dass weitere Module seiner Ausbildung das wissenschaftliche Arbeiten zum Gegenstand gehabt hätten. Ebensowenig ist an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach Bachelorstudierende der Physiotherapie an einer Schweizer Fachhochschule während median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) in den Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP geschult würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5; Vernehmlassung, Ziff. 2.2.j; Duplik, Ziff. 4; Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, S. 2). Angesichts der Erklärung der Ausbildungsstätte durfte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die verfügbaren Informationen stützen (vgl. E. 3.7 vorstehend). Demnach entfiel ein Teil der erwähnten einigen Lektionen ("a number of lessons") auf die Vorbereitung des Schreibens der Abschlussarbeit. Selbst wenn die exakte Anzahl der darauf entfallenden Stunden nicht ermittelt werden kann, ist davon auszugehen, dass diese weit niedriger ausfiel als die median 475 bis 570 in einer schweizerischen Ausbildung für das wissenschaftliche Arbeiten aufgewendeten Stunden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als Fachbehörde (vgl. E. 2.2) zum Schluss kam, die Ausbildung des Beschwerdeführers weise im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken gegenüber dem schweizerischen Studiengang auf.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, über 17 Jahre Berufserfahrung in den Niederlanden und der Schweiz zu verfügen und dabei umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt sowie umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben zu haben. Er habe im Jahr 2015 eine sogenannte "Herregistratie" durchgeführt, sei "BIG-geregistreerd" und im "Centraal Kwaliteitsregister (CKR)" eingetragen. Dies belege, dass er den strengen Qualitätsanforderungen gerecht werde, welche in den Niederlanden an Physiotherapeuten gestellt würden und unter anderem die Anwendung der Grundsätze der EBP vorsähen (Beschwerde, Ziff. 3). Er befolge auch die sogenannten KNGF-Richtlinien. Diese beinhalteten Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der physiotherapeutischen Versorgung (Replik, Anhang S. 2). Für die Re-Registrierung habe er ein Praktikum von 80 Stunden absolviert sowie eine Thesis geschrieben (Replik, Anhang S. 3) Im Rahmen seiner Fortbildung hinsichtlich der Re-Registrierung habe er für das Studium der EBP-Prinzipien, die praktische Anwendung während des Praktikums und die Entwicklung eines Forschungsprojekts insgesamt 320 Stunden (Modul 1: 120 Stunden; Modul 2: 100 Stunden; Praktikum und Thesis: 100 Stunden) aufgewendet (Eingabe vom 10. Dezember 2023, S. 1; Anhänge 4 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 1: Screening, diagnosis, treatment plan and advice] und 5 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 2: Therapeutic treatment]). Es sei nicht ersichtlich, welche spezifischen Anforderungen im Bereich wissenschaftliches Arbeiten und EBP durch die von ihm eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen worden seien (Eingabe vom 8. Januar 2024).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, aus dem einzigen vorliegenden Arbeitszeugnis (Name der Praxis) gehe nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Arbeit in dieser Einrichtung seine Lücken in seiner Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP hätte schliessen können. Angesichts dessen, dass ihm während seiner Ausbildung an der (Name der Ausbildungsstätte) keine oder nur sehr wenige Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten vermittelt worden seien, erschliesse es sich von vornherein nicht, wie er diese in seinem Arbeitsalltag in die Praxis hätte umsetzen und wesentliche Lücken gezielt hätte schliessen können (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.h). Der Umstand, dass er offenbar im Berufsregister der Niederlande eingetragen sei, belege allein für sich genommen nicht, dass er über diejenigen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP verfüge, über die auf Tertiärstufe ausgebildete Physio-therapeuten in der Schweiz verfügen müssten (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.i). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er sich im Rahmen der Weiterbildung hinsichtlich seiner Re-Registrierung ("Herregistratie") während 60 Stunden mit EBP beschäftigt habe. Damit habe er aber nicht annähernd diejenigen Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten und EBP erwerben können, wie sie Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in der Schweiz vermittelt bekämen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.j; vgl. Vorakten act. 2, Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2023 mit Schreiben der (Name der Ausbildungsstätte) vom 23. Mai 2023 inkl. Beilagen). Die vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildung (Re-registration under the BIG Act, siehe soeben E. 5.2.1) decke das ganze Spektrum des physiotherapeutischen Berufsalltags ab und sei nicht ausschliesslich auf die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens fokussiert. Den Modulbeschrieben könne entnommen werden, dass in den Modulen 1 und 2 je 30 Stunden für die Vermittlung von Kenntnissen in EBP vorgesehen seien. Diese seien von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Dass sämtliche der 320 für die Ausbildung aufzuwendende Stunden der EBP gewidmet worden seien, werde durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Modulbeschriebe nicht gestützt. Zudem sei EBP ein wichtiger, jedoch bei weitem nicht der einzige Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, S. 2). Bei den weiteren Aus- und Weiterbildungen, für welche der Beschwerdeführer Belege vorlege, handle es sich um Kurse aus dem therapeutischen beziehungsweise sportlichen Bereich, von denen die Vorinstanz habe ausgehen dürfen, dass sie nicht geeignet gewesen seien, die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP zu schliessen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.k).
E. 5.2.3 Aus dem einzigen im Recht liegenden Arbeitszeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2019 als diplomierter Physio-therapeut in der (Name der Praxis) tätig ist, das ihm übertragene Patientengut alle Gebiete der Physiotherapie umfasst und er dieses selbständig betreut (Vorakten act. 6d, Zwischenzeugnis [Name der Praxis] vom 4. Oktober 2021). Weder macht er geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern er durch diese praktische Tätigkeit Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten hätte erlernen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung und Praktika nicht per se die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetzen können (Urteil des BVGer B-1296/2022 vom 28. September 2022 E. 5.7.3). In seinem dem Anerkennungsgesuch beiliegenden Lebenslauf sind weitere berufliche Stationen als Physiotherapeut, Fitnesstrainer und Versorger von Fussballspielern aufgeführt (Vorakten, act. 6b, Lebenslauf). Indes geht aus den stichwortartigen Tätigkeitsbeschrieben nicht hervor, dass beziehungsweise inwiefern ihm diese zu Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hätten verhelfen können.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Weiterbildung ungefähr 60 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten genossen. Dies entspreche nicht den minimalen Anforderungen der Ausbildung in der Schweiz in diesem Bereich (angefochtener Entscheid, S. 6). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die gesamte im Rahmen seiner Fortbildung hinsichtlich der Re-Registrierung aufgewendete Kurszeit entfalle auf die Thematik der EBP und sei anzurechnen, habe sie doch dem Studium der EBP-Prinzipien, deren praktischen Anwendung während des Praktikums und der Entwicklung eines Forschungsprojekts gegolten (insgesamt 320 Stunden; vgl. E. 5.2.1 und Eingabe vom 10. Dezember 2023, S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus den beiden Modulbeschrieben, dass jeweils 30 Stunden (davon je acht Kontaktstunden) auf die EBP entfielen (Eingabe vom 10. Dezember 2023, Anhang 4 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 1: Screening, diagnosis, treatment plan and advice], S. 10 und Anhang 5 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 2: Therapeutic treatment], S. 10). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche weiteren Modulinhalte konkret zu berücksichtigen wären. Angesichts dessen, dass selbst bei einer Anrechenbarkeit der Gesamtdauer der beiden Module (320 Stunden) die in der Schweiz für das wissenschaftliche Arbeiten aufgewendeten median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) massgeblich unterschritten wären, kann dies letztlich offen bleiben. Hinzu kommt, dass die EBP - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht den einzigen Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens bildet. So fehlen etwa Angaben über vom Beschwerdeführer erlangte methodische Kompetenzen zur Recherche, Einordnung und Reflexion von neuen Erkenntnissen gestützt auf wissenschaftliche Quellen sowie über seine Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Dass er durch andere Aus- und Weiterbildungen als die beiden hinsichtlich der Re-Registrierung absolvierten Module Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erlangt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Lücken in seiner Ausbildung (vgl. E. 5.1.3) nicht durch Berufserfahrung und Weiterbildungen ausgeglichen werden können.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
E. 5.4 Damit hat die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in den Niederlanden erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) zu Recht verweigert beziehungsweise davon abhängig gemacht, dass er die von ihr zur Bedingung gemachten Ausgleichsmassnahmen (Zusatzausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verbunden mit einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang oder eine seine beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung) erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Art der angeordneten Ausgleichsmassnahmen geäussert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Veranlassung besteht, sich von Amtes wegen dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer B-1296/2022 vom 28. September 2022 E. 6).
E. 6 Der angefochtene Entscheid vom 14. August 2023 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. März 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4821/2023 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Physiotherapie; Niederlande). Sachverhalt: A. A._______ erlangte am 2. Oktober 1996 ein Zeugnis über eine Höhere Fachausbildung in Physiotherapie von der Prüfungskommission der Internationalen Akademie für Physiotherapie (Name der Ausbildungsstätte) in (Ort), (Niederlande). B. B.a Am 31. Oktober 2021 stellte er beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut. B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 forderte ihn das SRK dazu auf, weitere Unterlagen einzureichen. B.c Am 25. März 2023 reichte er beim SRK ergänzende Unterlagen ein. B.d Mit Schreiben vom 19. April 2023 informierte das SRK A._______, seine Unterlagen seien seit dem 28. März 2023 komplett und stellte einen Anerkennungsentscheid in Aussicht. B.e Mit undatiertem Schreiben teilte das SRK A._______ mit, dass es im Rahmen eines ersten Vergleichs seines Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule, Tertiärstufe) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Es bot ihm Gelegenheit, relevante Dokumente und Unterlagen zu Unterricht in diesem Bereich nachzuliefern. B.f Am 10. Juni 2023 reichte A._______ beim SRK ergänzende Unterlagen ein. C. In seinem Teilentscheid vom 14. August 2023 hielt das SRK fest, die Anerkennung der Ausbildung von A._______ als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) sei momentan nicht möglich. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass das von ihm absolvierte Ausbildungsprogramm im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, der Forschungsmethoden sowie der "Evidence based practice" (EBP) aufweise. Während die Ausbildung in der Schweiz median 19 ECTS darauf verwende, bescheinigten die Dokumente von A._______ nur ungefähr 60 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten. Die Lücken in diesem Bereich könnten auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Für die beantragte Anerkennung als Physiotherapeut auf Fachhochschulniveau seien daher Ausgleichsmassnahmen zu absolvieren. Er habe diesbezüglich die Wahl, eine Zusatzausbildung von mindestens fünf ECTS-Punkten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, verbunden mit einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang, oder aber eine seine beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung zu absolvieren. D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die von ihm absolvierte Ausbildung erfülle hinsichtlich Dauer und Inhalt die Anerkennungsvoraussetzungen. Insbesondere habe er während seiner Ausbildung und seiner 17-jährigen beruflichen Laufbahn umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben. Seine Registrierung im "Centraal Kwaliteitsregister (CKR)" belege, dass er die strengen Qualitätsanforderungen erfülle, die in den Niederlanden an Physiotherapeuten gestellt würden. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt das SRK (Vor-instanz) die Abweisung der Beschwerde. Aus den eingereichten Ausbildungsunterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das wissenschaftliche Arbeiten in einem Umfang erlernt hätte, wie dies bei einer Schweizer Ausbildung der Fall sei. Das einzige im Recht liegende Arbeitszeugnis zeige nicht auf, inwiefern er durch seine Arbeit die festgestellten Lücken in diesem Bereich hätte schliessen können. Seine Eintragung im Berufsregister der Niederlande belege zudem nicht, dass er über diejenigen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, über die auf Tertiärstufe ausgebildete Physiotherapeuten und -therapeutinnen in der Schweiz verfügen müssten. Auch aus den Weiterbildungsbelegen ergebe sich nicht, dass die abgeschlossenen Kurse geeignet gewesen wären, die festgestellten Lücken zu schliessen. F. In seiner Replik vom 16. November 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, über keine Ausbildungslücken im Bereich der evidenzbasierten Praxis zu verfügen, und reicht weitere Unterlagen ein. G. Mit Duplik vom 30. November 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf von ihm eingereichte Beweismittel neu geltend, der Umfang seiner im Bereich EBP absolvierten Weiterbildungen betrage 320 Stunden und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt lediglich deren 60. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 insbesondere fest, aus den neu eingereichten Modulbeschrieben ergäbe sich nicht, dass sämtliche der 320 für die Weiterbildung aufgewendeten Stunden der EBP gewidmet worden seien. Bachelorstudierende der Physiotherapie an einer Schweizer Fachhochschule würden während median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) in den Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP geschult. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildungskurs sei weder von seiner Zielsetzung noch vom Umfang oder Inhalt her mit diesem Teil der schweizerischen Ausbildung vergleichbar. J. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz von Lücken in seiner Ausbildung ausgehe, diese jedoch inhaltlich nicht spezifiziere. Es sei ihm insbesondere aufzuzeigen, welchen spezifischen Anforderungen im Bereich der EBP und des wissenschaftlichen Arbeitens er nicht gerecht werde. K. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 18. Januar 2024 auf weitere Ausführungen und verweist auf den angefochtenen Teilentscheid sowie ihre bisherigen Eingaben. L. Am 7. Februar 2024 reicht der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe ein, in welcher er sich allgemein zur EBP in der Physiotherapie äussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 14. August 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz verfügt bei der Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Es korrigiert nur unangemessene Entscheidungen, überlässt aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1 i.f. und 4.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.154). 3. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Das GesBG regelt insbesondere die (Fach-)Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und Diätetik, der Optometrie, der Osteopathie sowie für Hebammen (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8723). 3.2 In Art. 3 GesBG werden die allgemeinen Kompetenzen umschrieben, welche Absolventinnen und Absolventen der im Gesundheitsberufegesetz geregelten Studiengänge erwerben müssen. Diese betreffen unter anderem die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GesBG), sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Gestützt auf Art. 5 und Art. 32 GesBG hat der Bundesrat die Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212) erlassen. Die berufsspezifischen Kompetenzen beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) sowie Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). 3.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746). Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG - für Physiotherapeutinnen und -therapeuten ein Abschluss als "Bachelor of Science in Physiotherapie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG) - in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). 3.4 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG), welche mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.; Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.1; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. je m.H.). 3.5 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). 3.6 3.6.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Aus-übung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2; 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). 3.6.2 Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind gemäss Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG auf alle Diplome anwendbar, die nicht von deren Kapiteln II (Anerkennung der Berufserfahrung [Art. 16 ff.]) und III (Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung [Art. 21 ff.]) erfasst sind. Für Berufe, hinsichtlich derer die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, kommt das sogenannte sektorale Anerkennungssystem zur Anwendung. Dabei erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter in Anhang V aufgelisteter Ausbildungsnachweise grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des BVGer B-560/2021 vom 11. November 2022 E. 2.3 m.H.). Im Anwendungsbereich des sektoralen Anerkennungssystems hat die Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlos und ohne inhaltliche Überprüfung zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-560/2021 vom 11. November 2022 E. 4.2.5). Bei der allgemeinen Anerkennung kann der Anerkennungsstaat - im Gegensatz zur automatischen Anerkennung - die Qualifikation der antragstellenden Person sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Ergeben sich wesentliche Unterschiede, kann der Aufnahmestaat von der antragstellenden Person Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können dabei eine unterschiedliche Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein unterschiedlicher Tätigkeitsbereich sein (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-753/2021, B-4542 2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 3.3; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3 je m.H.; Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89, Rn. 16; Joel A. Günthardt, Switzerland and the European Union. The implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, Diss. 2020, Kap. 6.4.2, S. 239 ff., Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff., Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 160 f.). Bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). 3.6.3 Gemäss Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG wird in die Stufe dieser Bestimmung ein Diplom eingeordnet, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird. 3.7 Der Bereich der Diplomanerkennung wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 349 f.). Es ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, welche nachweisen muss, dass die im Ausland anerkannte Ausbildung den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nicht entspricht. Die Beweislast dafür, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen (vgl. soeben E. 3.6.2) bestehen, liegt bei der Vorinstanz; kann sie diese wesentlichen Unterschiede nicht nachweisen, darf sie keine Ausgleichsmassnahmen anordnen (vgl. Urteil des BGer 2C_493/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 140 II 185 E. 4.2). Die gesuchstellende Person ist indessen gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet, für die Abklärung nützliche Informationen beizubringen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Unterlagen, die naturgemäss nur sie liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche sie besser kennt als die Behörde (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b). Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Art. 14 erheblich abweicht (Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Anhang VII zur Richtlinie 2005/36/EG Ziff. 1 Bst. a und b). Infolgedessen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls Informationen verlangen, die die Gesamtdauer des Studiums, die absolvierten Fächer und unter Umständen das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischem Ausbildungsanteil betreffen. Kann die antragstellende Person diese Informationen nicht beibringen, sollten sich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden; sollte es nicht möglich sein, Informationen über die Ausbildung einzuholen, stützt sich die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung auf die verfügbaren Informationen (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1; B-5081/2020 vom 1. September 2021 E. 10.3.1 f.; B-3198/2019 vom 11. August 2020 E. 5.1.2 je m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden ein Diplom als Physiotherapeut erworben. Beim Beruf des Physiotherapeuten handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit, welche auf der Plattform des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI aufgeführt ist (abrufbar www.anerkennung.swiss > Beruf suchen > Physiotherapeut / Physiotherapeutin, letztmals besucht am 31. Januar 2024). Dieser Beruf ist auch in den Niederlanden reglementiert (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, , letztmals besucht am 31. Januar 2024). Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar. 4.2 Der Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers ist angesichts der vierjährigen Ausbildungsdauer auf dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln (vgl. E. 3.6.3). Dies trifft auch auf den genannten schweizerischen Abschluss zu (vgl. Datenbank "Reglementierte Berufe" der Europäischen Kommission, , letztmals besucht am 31. Januar 2024). Von dieser Einordnung ging auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. August 2023 aus. Der Beschwerdeführer wendet nichts dagegen ein. 4.3 Nachdem das in den Niederlanden erworbene Diplom des Beschwerdeführers auf diesem Qualifikationsniveau und damit auf der Stufe des schweizerischen Referenzabschlusses liegt, erfüllt es grundsätzlich die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 3.6.1). Es ist nicht in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und damit nicht dem sektoralen Anerkennungssystem, sondern der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG unterstellt (vgl. E. 3.6.2). Der Vorinstanz war es deshalb unbenommen, in der Folge zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und dem schweizerischen Referenzabschluss vorliegen, und in diesem Fall entsprechende Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG zu verlangen (vgl. E. 3.6.2).
5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen als Bedingung für die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Physiotherapeut. 5.1 5.1.1 Zunächst macht er geltend, in den Niederlanden eine umfassende Ausbildung absolviert zu haben. Deren Dauer und Inhalt sei ausreichend für eine Anerkennung in der Schweiz (Beschwerde, Ziff. 1; vgl. Replik, S. 1). Obwohl in seinem Ausbildungsprogramm nicht ausdrücklich eine Stundenanzahl für wissenschaftliches Arbeiten ausgewiesen werde, habe er bereits während seiner Ausbildung umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich erworben (Beschwerde, Ziff. 2). 5.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, gemäss der Bestätigung der Ausbildungsstätte (Name der Ausbildungsstätte) seien keine Dokumente des Curriculums aus der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer seine Ausbildung absolviert habe, mehr vorhanden (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f; vgl. Vorakten act. 4b, Erklärung [Name der Ausbildungsstätte] vom 7. April 2022). Der vom Beschwerdeführer eingereichte, undatierte allgemeine Modulbeschrieb einer Physiotherapieausbildung enthalte weder Stundenangaben in Bezug auf einzelne Fächer noch seien Fächer aufgeführt, in denen explizit Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten und/oder EBP vermittelt würden. Zwar würden einige Stunden ("a number of lessons") auf das Vorbereiten des Schreibens der Abschlussarbeit aufgewendet. Wie viele Stunden für deren Erstellung aufgewendet werden mussten, werde aber nicht erwähnt. Insgesamt gehe aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausbildungsunterlagen nicht hervor, dass er das wissenschaftliche Arbeiten erlernt und sich dabei Kenntnisse der Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP angeeignet habe (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f; Duplik, Ziff. 3, S. 2). Dass einige Stunden innerhalb eines Faches nicht mit der Vermittlung von Kenntnissen im wissenschaftlichen Arbeiten im Umfang von median 19 ECTS, wie sie in einer Ausbildung in der Schweiz Pflicht seien, äquivalent sein könnten, liege auf der Hand (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.f). Auch sei es ausgeschlossen, dass ohne solide theoretische Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens eine fundierte Arbeit verfasst werden könne. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen seiner Ausbildung umfangreiche Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben, lasse sich somit nicht durch Aussagen im Modulbeschrieb stützen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.g). 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausbildung sei hinsichtlich Dauer und Inhalt ausreichend für eine Anerkennung in der Schweiz. Es sei nicht gerechtfertigt zu behaupten, dass in der Physiotherapie im Allgemeinen Lücken in Bezug auf wissenschaftliches Arbeiten bestünden. In diesem Zusammenhang legt er unter anderem dar, wie die EBP in der niederländischen Physiotherapie ab den 1980er-Jahren an Bedeutung gewonnen habe. Weiter macht er Ausführungen zu einer nicht näher bezeichneten qualitativen Studie zur Integration von EBP in die niederländische Physiotherapieausbildung (Replik, Anhang S. 1 f.). Aus seinen Ausführungen zur Rolle der EBP in der Physiotherapie im Allgemeinen geht allerdings nicht hervor, inwiefern er selbst konkret Kompetenzen in der EBP respektive im wissenschaftlichen Arbeiten erlangt hätte. Damit setzt er sich weder mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach ihm die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens nicht genügend vermittelt worden seien, noch zeigt er dadurch auf, inwiefern er - wie geltend gemacht - die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Als Beilage zu seinem Anerkennungsgesuch reichte er mit seinem Abschlusszeugnis einen Beschrieb des absolvierten Ausbildungsprogramms ein (Vorakten act. 6c, Internationale Academie Fysiotherapie [Name der Ausbildungsstätte]). Daraus geht hervor, dass einige Stunden ("a number of lessons") zur Vorbereitung auf das Praktikum und das Schreiben der Abschlussarbeit verwendet wurden (ebd., S. 33). Zu Letzterer wird ausgeführt, dass die Studierenden durch Literaturstudium und praktische Forschung versuchten, eine strukturierte Analyse und ein Verständnis für ein selbstgewähltes Thema zu entwickeln und eine Antwort auf eine Fragestellung zu erarbeiten (ebd., S. 37). Dabei bleibt offen, wie viele Stunden exakt auf diese beiden Teile des Ausbildungsprogramms entfielen. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, führte die Ausbildungsstätte hierzu aus, dass bei ihr keine Dokumente des Curriculums aus dem Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers mehr vorlägen (Vorakten act. 4b, Erklärung [Name der Ausbildungsstätte] vom 7. April 2022). Weder bringt der Beschwerdeführer vor, noch ist aus dem Ausbildungsprogramm ersichtlich, dass weitere Module seiner Ausbildung das wissenschaftliche Arbeiten zum Gegenstand gehabt hätten. Ebensowenig ist an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach Bachelorstudierende der Physiotherapie an einer Schweizer Fachhochschule während median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) in den Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der EBP geschult würden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5; Vernehmlassung, Ziff. 2.2.j; Duplik, Ziff. 4; Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, S. 2). Angesichts der Erklärung der Ausbildungsstätte durfte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die verfügbaren Informationen stützen (vgl. E. 3.7 vorstehend). Demnach entfiel ein Teil der erwähnten einigen Lektionen ("a number of lessons") auf die Vorbereitung des Schreibens der Abschlussarbeit. Selbst wenn die exakte Anzahl der darauf entfallenden Stunden nicht ermittelt werden kann, ist davon auszugehen, dass diese weit niedriger ausfiel als die median 475 bis 570 in einer schweizerischen Ausbildung für das wissenschaftliche Arbeiten aufgewendeten Stunden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als Fachbehörde (vgl. E. 2.2) zum Schluss kam, die Ausbildung des Beschwerdeführers weise im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken gegenüber dem schweizerischen Studiengang auf. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, über 17 Jahre Berufserfahrung in den Niederlanden und der Schweiz zu verfügen und dabei umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt sowie umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erworben zu haben. Er habe im Jahr 2015 eine sogenannte "Herregistratie" durchgeführt, sei "BIG-geregistreerd" und im "Centraal Kwaliteitsregister (CKR)" eingetragen. Dies belege, dass er den strengen Qualitätsanforderungen gerecht werde, welche in den Niederlanden an Physiotherapeuten gestellt würden und unter anderem die Anwendung der Grundsätze der EBP vorsähen (Beschwerde, Ziff. 3). Er befolge auch die sogenannten KNGF-Richtlinien. Diese beinhalteten Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der physiotherapeutischen Versorgung (Replik, Anhang S. 2). Für die Re-Registrierung habe er ein Praktikum von 80 Stunden absolviert sowie eine Thesis geschrieben (Replik, Anhang S. 3) Im Rahmen seiner Fortbildung hinsichtlich der Re-Registrierung habe er für das Studium der EBP-Prinzipien, die praktische Anwendung während des Praktikums und die Entwicklung eines Forschungsprojekts insgesamt 320 Stunden (Modul 1: 120 Stunden; Modul 2: 100 Stunden; Praktikum und Thesis: 100 Stunden) aufgewendet (Eingabe vom 10. Dezember 2023, S. 1; Anhänge 4 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 1: Screening, diagnosis, treatment plan and advice] und 5 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 2: Therapeutic treatment]). Es sei nicht ersichtlich, welche spezifischen Anforderungen im Bereich wissenschaftliches Arbeiten und EBP durch die von ihm eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen worden seien (Eingabe vom 8. Januar 2024). 5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, aus dem einzigen vorliegenden Arbeitszeugnis (Name der Praxis) gehe nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Arbeit in dieser Einrichtung seine Lücken in seiner Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP hätte schliessen können. Angesichts dessen, dass ihm während seiner Ausbildung an der (Name der Ausbildungsstätte) keine oder nur sehr wenige Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten vermittelt worden seien, erschliesse es sich von vornherein nicht, wie er diese in seinem Arbeitsalltag in die Praxis hätte umsetzen und wesentliche Lücken gezielt hätte schliessen können (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.h). Der Umstand, dass er offenbar im Berufsregister der Niederlande eingetragen sei, belege allein für sich genommen nicht, dass er über diejenigen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP verfüge, über die auf Tertiärstufe ausgebildete Physio-therapeuten in der Schweiz verfügen müssten (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.i). Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er sich im Rahmen der Weiterbildung hinsichtlich seiner Re-Registrierung ("Herregistratie") während 60 Stunden mit EBP beschäftigt habe. Damit habe er aber nicht annähernd diejenigen Kenntnisse in wissenschaftlichem Arbeiten und EBP erwerben können, wie sie Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in der Schweiz vermittelt bekämen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.j; vgl. Vorakten act. 2, Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2023 mit Schreiben der (Name der Ausbildungsstätte) vom 23. Mai 2023 inkl. Beilagen). Die vom Beschwerdeführer absolvierte Weiterbildung (Re-registration under the BIG Act, siehe soeben E. 5.2.1) decke das ganze Spektrum des physiotherapeutischen Berufsalltags ab und sei nicht ausschliesslich auf die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens fokussiert. Den Modulbeschrieben könne entnommen werden, dass in den Modulen 1 und 2 je 30 Stunden für die Vermittlung von Kenntnissen in EBP vorgesehen seien. Diese seien von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Dass sämtliche der 320 für die Ausbildung aufzuwendende Stunden der EBP gewidmet worden seien, werde durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Modulbeschriebe nicht gestützt. Zudem sei EBP ein wichtiger, jedoch bei weitem nicht der einzige Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, S. 2). Bei den weiteren Aus- und Weiterbildungen, für welche der Beschwerdeführer Belege vorlege, handle es sich um Kurse aus dem therapeutischen beziehungsweise sportlichen Bereich, von denen die Vorinstanz habe ausgehen dürfen, dass sie nicht geeignet gewesen seien, die Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens und der EBP zu schliessen (Vernehmlassung, Ziff. 2.2.k). 5.2.3 Aus dem einzigen im Recht liegenden Arbeitszeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2019 als diplomierter Physio-therapeut in der (Name der Praxis) tätig ist, das ihm übertragene Patientengut alle Gebiete der Physiotherapie umfasst und er dieses selbständig betreut (Vorakten act. 6d, Zwischenzeugnis [Name der Praxis] vom 4. Oktober 2021). Weder macht er geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern er durch diese praktische Tätigkeit Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten hätte erlernen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung und Praktika nicht per se die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetzen können (Urteil des BVGer B-1296/2022 vom 28. September 2022 E. 5.7.3). In seinem dem Anerkennungsgesuch beiliegenden Lebenslauf sind weitere berufliche Stationen als Physiotherapeut, Fitnesstrainer und Versorger von Fussballspielern aufgeführt (Vorakten, act. 6b, Lebenslauf). Indes geht aus den stichwortartigen Tätigkeitsbeschrieben nicht hervor, dass beziehungsweise inwiefern ihm diese zu Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hätten verhelfen können. 5.2.4 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Weiterbildung ungefähr 60 Stunden Unterricht in wissenschaftlichem Arbeiten genossen. Dies entspreche nicht den minimalen Anforderungen der Ausbildung in der Schweiz in diesem Bereich (angefochtener Entscheid, S. 6). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die gesamte im Rahmen seiner Fortbildung hinsichtlich der Re-Registrierung aufgewendete Kurszeit entfalle auf die Thematik der EBP und sei anzurechnen, habe sie doch dem Studium der EBP-Prinzipien, deren praktischen Anwendung während des Praktikums und der Entwicklung eines Forschungsprojekts gegolten (insgesamt 320 Stunden; vgl. E. 5.2.1 und Eingabe vom 10. Dezember 2023, S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus den beiden Modulbeschrieben, dass jeweils 30 Stunden (davon je acht Kontaktstunden) auf die EBP entfielen (Eingabe vom 10. Dezember 2023, Anhang 4 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 1: Screening, diagnosis, treatment plan and advice], S. 10 und Anhang 5 [Study Guide Re-registration under the BIG Act, Module 2: Therapeutic treatment], S. 10). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche weiteren Modulinhalte konkret zu berücksichtigen wären. Angesichts dessen, dass selbst bei einer Anrechenbarkeit der Gesamtdauer der beiden Module (320 Stunden) die in der Schweiz für das wissenschaftliche Arbeiten aufgewendeten median 475 bis 570 Stunden (19 ECTS-Punkte) massgeblich unterschritten wären, kann dies letztlich offen bleiben. Hinzu kommt, dass die EBP - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht den einzigen Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens bildet. So fehlen etwa Angaben über vom Beschwerdeführer erlangte methodische Kompetenzen zur Recherche, Einordnung und Reflexion von neuen Erkenntnissen gestützt auf wissenschaftliche Quellen sowie über seine Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Dass er durch andere Aus- und Weiterbildungen als die beiden hinsichtlich der Re-Registrierung absolvierten Module Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens erlangt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Lücken in seiner Ausbildung (vgl. E. 5.1.3) nicht durch Berufserfahrung und Weiterbildungen ausgeglichen werden können. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 5.4 Damit hat die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in den Niederlanden erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeut (Niveau Fachhochschule) zu Recht verweigert beziehungsweise davon abhängig gemacht, dass er die von ihr zur Bedingung gemachten Ausgleichsmassnahmen (Zusatzausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verbunden mit einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang oder eine seine beruflichen Kenntnisse betreffende Eignungsprüfung) erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Art der angeordneten Ausgleichsmassnahmen geäussert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss keine Veranlassung besteht, sich von Amtes wegen dazu zu äussern (vgl. Urteil des BVGer B-1296/2022 vom 28. September 2022 E. 6).
6. Der angefochtene Entscheid vom 14. August 2023 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. März 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)