Anerkennung von Perioden u.a.
Sachverhalt
A. A.a Am 11. August 2014 ersuchte Dr. med. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin». Mit diesem Gesuch beantragte der Beschwerdeführer insbesondere die Anrechnung seiner medizinischen Tätigkeiten und Weiterbildungen als Weiterbildung für diesen Facharzttitel. Der Beschwerdeführer nannte dabei unter anderem eine 7-monatige Tätigkeit bei der A._______, Prag, vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 (100%-Pensum), eine 47-monatige Tätigkeit bei der B._______ B.V., Prag, vom 2. Juli 1998 bis 31. Mai 2002 (100%-Pensum), eine 25-monatige Tätigkeit bei der C._______ AG, D._______, (im Folgenden: C._______) vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 (100%-Pensum), eine 8-monatige Tätigkeit bei der E._______ Ltd., Allschwil, (nachfolgend: E._______) vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 (100%-Pensum) und eine bestandene Facharztprüfung des European Center of Pharmaceutical Medicine (ECPM) vom 11. September 2013. A.b Am 21. August 2014 entschied die Titelkommission des SIWF (nachfolgend: Titelkommission), dass der Beschwerdeführer fachspezifisch nur dessen Tätigkeit bei C._______ angerechnet werde und zwar lediglich in einem Umfang von 6.5 Monaten. Nichtfachspezifisch könnten dem Beschwerdeführer 24 Monate angerechnet werden. Damit seien an den beantragten Facharzttitel total 30.5 Monate anrechenbar. Neben den anrechenbaren Weiterbildungsperioden seien ein tschechisches Arztdiplom mit Anerkennung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Weiterbildungsbelege und ein Beschrieb der Tätigkeit bei B._______, Zeugnisse von C._______, eine Arbeitsbestätigung von E._______ und ein Diploma of Advanced Studies (DAS) in Pharmazeutischer Medizin ausgewiesen. A.c Mit «Einsprache bzw. Gesuch um Wiedererwägung» vom 19. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) des SIWF (im Folgenden: Vorinstanz) unter Kostenfolge um Aufhebung des Entscheids der Titelkommission. Gleichzeitig beantragte er, das Einspracheverfahren bis auf Weiteres zu sistieren. Am 15. Oktober 2014 sistierte die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss auf unbestimmte Zeit. A.d Am 14. Oktober 2018 (eingegangen am 17. Januar 2019) hielt der Beschwerdeführer mit einer ergänzenden «Einsprache» an seinem Hauptbegehren um Entscheidaufhebung unter Kostenfolge fest. Am 9. April 2019 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf. A.e Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die teilweise Gutheissung seiner Einsprache mit. Die angefochtene Verfügung der Titelkommission vom 21. August 2014 werde aufgehoben, sofern diese die Anrechnung der bei C._______ absolvierten Weiterbildungsperiode davon abhängig mache, dass er eine zusätzliche Bestätigung vorlege, aus der sich ergebe, dass er sich unter der Verantwortung des Weiterbildungsstättenleiters tatsächlich in Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm befunden habe. Der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung gelte als erbracht. Im Übrigen werde die Einsprache abgewiesen. Die Vorinstanz auferlegte dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-. Parteikosten wurden keine zugesprochen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 2. November 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt dessen teilweise Aufhebung und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Seine Situation sei als persönlicher Härtefall zu betrachten. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- und sämtliche Gerichtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Er begründet dies im Wesentlichen sinngemäss damit, dass er den Nachweis der bestandenen Facharztprüfung bereits mit dem Gesuch vom 11. August 2014 eingereicht habe. Die Titelkommission und die Vorinstanz hätten zudem sein rechtliches Gehör verletzt. Seine Tätigkeiten bei B._______ und A._______ seien den von der FMH geforderten Tätigkeiten gleichwertig. Die Tätigkeiten bei C._______ - vor deren Anerkennung als Weiterbildungsstätte - und E._______ stimmten mit den Lernzielen des Weiterbildungsprogramms überein. Bei diesen beiden Tätigkeiten handle es sich um wissenschaftliche Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet. Trotz intensiven Bemühungen um eine Weiterbildungsstelle in der Schweiz seien seine Bewerbungen erfolglos geblieben. Da er sich seit fast 20 Jahren um den Erwerb eines Facharzttitels bemühe, sei seine Situation insgesamt ein persönlicher Härtefall. Die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten nicht richtig aufgeteilt. C. C.a In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass weder sie noch die Titelkommission das rechtliche Gehör verletzt hätten. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Tätigkeiten bei B._______ und A._______ weder eine Bestätigung einer ausländischen Behörde im Sinn von Art. 33 Abs. 1 der am 21. Juni 2000 von der FMH erlassenen Weiterbildungsordnung (nachfolgend: WBO) vorgelegt noch einen Gleichwertigkeitsnachweis erbracht. Da E._______ zu keinem Zeitpunkt über eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte verfügt habe, sei die Anrechnung dieser Tätigkeit als Weiterbildung für den Weiterbildungstitel «Pharmazeutische Medizin» ausgeschlossen. Die Tätigkeit bei C._______ könne erst ab dem Zeitpunkt deren Antrags auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte berücksichtigt werden. Die beantragten Perioden bei E._______ und C._______ seien als fachspezifische Weiterbildung und nicht als wissenschaftliche Forschung zu verstehen. Es bestehe kein persönlicher Härtefall. Dass der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung einen Rechenfehler enthalte, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer fehle hinsichtlich des Nachweises einer bestandenen Facharztprüfung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 schliesst sich die Titelkommission unter Verzicht auf eine eigene Stellungnahme den vorinstanzlichen Ausführungen an. D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) über (a.) die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden, (b.) die Zulassung zur Schlussprüfung, (c.) das Bestehen der Schlussprüfung, (d.) die Erteilung von Weiterbildungstiteln und (e.) die Anerkennung von Weiterbildungsstätten (Art. 55 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Dadurch wird der Anwendungsbereich des VwVG auf diese Entscheide erweitert. Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 MedBG ist es, eine Beschwerdemöglichkeit bei einer Bundesbehörde gegen gewisse Entscheide einzuräumen, welche die eingangs erwähnten Organisationen auf der Basis der Bundesgesetzgebung oder des Weiterbildungsganges treffen und die für den Einzelnen wichtig sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zum MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 173-250 [im Folgenden: Botschaft MedBG], S. 237 Ziff. 2.8.1; Ariane Ayer, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009 [nachfolgend: Kommentar MedBG], Art. 55 N 5 ff.). Dies trifft namentlich auf die Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel zu, weil deren Besitz für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 MedBG; vgl. Ayer, Kommentar MedBG, Art. 55 N 28; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.5). Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2019 stellt somit eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem auch die Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH in Bezug auf die Erteilung eines Weiterbildungstitels als eine solche Instanz oder Organisation (Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.2). Dies im Gegensatz zur Erteilung eines Schwerpunkttitels, in deren Rahmen die FMH eine privatrechtliche Tätigkeit wahrnimmt und insofern nicht als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG handelt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 7). Da in casu die Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels umstritten ist, ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend uneingeschränkt für die Beschwerdebeurteilung zuständig.
E. 1.3 Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der verfügenden Behörde selbst geführt wird (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Entgegen der im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens verwendeten Bezeichnung ist die Titelkommission daher nicht als eigenständige "Erstinstanz" zu betrachten.
E. 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt.
E. 1.4.2 Die Vorinstanz stellt in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung in Pharmazeutischer Medizin als erbracht gelte. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um eine Änderung dieser Dispositiv-Ziffer 1. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an deren Änderung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal sich aus dieser Dispositiv-Ziffer 1 kein Nachteil für ihn ergibt. Insoweit fehlt letzterem damit die Beschwerdelegitimation und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.5 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zu ihr legitimiert ist.
E. 2.1 Das am 1. September 2007 in Kraft getretene MedBG hat unter anderem zum Ziel, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG).
E. 2.2 Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen stellt eine ursprünglich private Aufgabe dar, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. Thomas Spoerri, in: Poledna/Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, Basel 2005, B. Medizinalpersonen Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen (vgl. E. 1.1 und nachfolgend E. 2.6 f.), die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (Art. 22 ff. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlichrechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Wenn eine Akkreditierung erfolgt ist, sind jedoch die relevanten Bestimmungen des Weiterbildungsgangs dem öffentlichen Recht des Bundes gleichzustellen (Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.5). Insoweit werden die Vorschriften der Trägerorganisationen mit der Akkreditierung sowohl für die Trägerschaft selbst als auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden, verbindlich. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren als öffentliches Recht des Bundes zu behandeln, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BGer K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.1; Spoerri, a.a.O., Rz. 64). Eine Akkreditierungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.3 und 3.5; Urteile des BVGer B-512/2016 vom 18. Juni 2018 E. 2 und B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1).
E. 2.3 Die in Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG (oben E. 1.1) genannten Weiterbildungstitel sind im MedBG und in der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Art. 5 Abs. 2 MedBG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist (sog. obligatorische Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft MedBG, S. 203; Boris Etter, Medizinalberufegesetz MedBG, Handkommentar, Bern 2006, ad Art. 5 N 3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3).
E. 2.4 Unter anderem gestützt auf die ihm durch Art. 5 Abs. 2 MedBG verliehenen Kompetenzen hat der Bundesrat am 27. Juni 2007 die Medizinalberufeverordnung (MedBV, SR 811.112.0) erlassen. Art. 2 MedBV definiert die eidgenössischen Weiterbildungstitel (das heisst Praktischer Arzt, Facharzt, Fachzahnarzt, Fachchiropraktiker, Fachapotheker) und in Anhang 1 bis 3a sind die verschiedenen Bereiche der Weiterbildungstitel abschliessend aufgelistet. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 3 MedBV ergibt sich, dass der Facharzt im Bereich Pharmazeutische Medizin als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3).
E. 2.5 Aus der WBO geht hervor, welche Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung und welche Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln gelten und notwendig sind (Art. 1 WBO).
E. 2.6 Die Weiterbildungsprogramme regeln den Inhalt der einzelnen Facharzttitel (Art. 16 WBO). Vorliegend steht das von der SIWF erlassene Weiterbildungsprogramm Facharzt für Pharmazeutische Medizin vom 1. Januar 1999 (nachfolgend: Weiterbildungsprogramm) im Zentrum. Dieses Programm ist am 14. April 2016 letztmals revidiert und am 31. August 2018 durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) akkreditiert worden (siehe Titelblatt des unter <https://www.siwf.ch/files/pdf20/pharmazeutische_medizin_version_internet_d.pdf> veröffentlichten Weiterbildungsprogramms [abgerufen am 24. April 2020]).
E. 2.7 Gemäss Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms vom 1. Januar 1999 für Facharzt für Pharmazeutische Medizin in der Fassung vom 26. November 2009 (im Folgenden: Weiterbildungsprogramm/2009) müssen Gesuche um Anerkennung von Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden, welche vor Inkrafttreten dieses Weiterbildungsprogramms absolviert wurden, innerhalb von 10 Jahren nach Inkraftsetzung eingereicht werden. Bei später eintreffenden Gesuchen werden vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms - das heisst vor dem 1. Januar 1999 - absolvierte Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden nicht mehr anerkannt (Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009). Es handelt sich hierbei um eine Übergangsbestimmung. Diese ist seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in Kraft.
E. 3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2014 um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin» (Sachverhalt Bst. A.a). Infolgedessen überprüfte die Titelkommission, welche der Weiterbildungsperioden des Beschwerdeführers, die er in den Jahren 1998 bis 2013 in der Tschechischen Republik und der Schweiz absolvierte, anerkannt werden könnten. Gemäss dieser Anrechnungsüberprüfung sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Weiterbildungsnachweise nach dem Weiterbildungsprogramm jedoch für den Erhalt des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin» nicht ausreichend, weshalb die Titelkommission das Gesuch im Ergebnis faktisch abgewiesen hat.
E. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, dass die Titelkommission und die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Weiterbildung in Bezug auf seine Tätigkeiten bei B._______ und A._______ unzureichend geprüft hätten (S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelt dabei insbesondere, dass die Titelkommission die Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission nicht eingeholt habe (S. 4). Weiter wirft er der Titelkommission und der Vorinstanz vor, die Übereinstimmung der Lernziele des Weiterbildungsprogramms mit der Tätigkeit bei C._______ (vor deren Anerkennung als Weiterbildungsstätte) und E._______ ungenügend überprüft zu haben (S. 5).
E. 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sich die verfügende Instanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken könne und sich deshalb nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsse. Somit stelle es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sie - die Vorinstanz - und die Titelkommission die Gleichwertigkeit dieser Weiterbildungsstätten nicht im Detail geprüft hätten. Einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit bedürfe es ebenfalls nicht (Vernehmlassung, S. 4).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet deshalb die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich aber nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 und 136 I 229 E. 5.2).
E. 4.4 Damit ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer allfälligen fehlenden Begründung der Vorinstanz vorliegt, weshalb und inwiefern er ungenügende Weiterbildungsperioden für das Weiterbildungsprogramm erzielt hat. Eine Verletzung läge vor, wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend beantwortet hätte.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie den Anrechnungsentscheid der Titelkommission für nachvollziehbar erachtet. Dabei ist letzterer, anders als in der Beschwerde gerügt, nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5 f.) zu den einzelnen Tätigkeiten, für welche der Beschwerdeführer eine Anrechnung beantragt, ergibt. Entgegen dessen Ansicht liegt auch keine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vor. Dass sich die Vorinstanz in der Sachverhaltsermittlung und der Begründung des Entscheids auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt hat, reicht aus. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz hinreichend zu den Rügen, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Von einer inhaltlich ungenügenden Überprüfung dieser Vorbringen kann deshalb keine Rede sein. Zu einer Einholung einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission war die Vorinstanz nicht verpflichtet (siehe E. 6 hiernach). Damit ist letztere ihrer Begründungspflicht im Sinn der oben in E. 4.3 zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen. Das rechtliche Gehör ist aus diesen Gründen vorliegend nicht verletzt worden.
E. 5.1 Als anrechenbare Weiterbildung gilt gemäss Art. 28 Abs. 1 WBO grundsätzlich die nach Erwerb eines anerkannten Arztdiploms ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildungsstelle an anerkannten Weiterbildungsstätten. Insgesamt wird eine 24- bis 36-monatige fachspezifische Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte für den Facharzttitel vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1 WBO i.V.m. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Entsprechend müsste im vorliegenden Fall eine fachspezifische Weiterbildung in den Kernpunktgebieten der Pharmazeutischen Medizin an anerkannten Weiterbildungsstätten für ebendiese Medizin absolviert worden sein (vgl. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Die Vorinstanz anerkannte als fachspezifische Weiterbildung nur die 6.5-monatige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei C._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.e). Demgemäss fehlen ihm fachspezifische Weiterbildungsperioden im Umfang von mindestens 17.5 Monaten (vgl. hierzu auch Art. 28 Abs. 1 WBO i.V.m. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung von zusätzlichen 25.5 Monaten für seine Tätigkeit bei C._______ und E._______ sowie von zusätzlichen 54 Monaten für seine Tätigkeit bei A._______ und B._______ und hat entsprechende Dokumente eingereicht.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 23 MedBG haben Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, eine Akkreditierungspflicht, welche sich nach dem MedBG richtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Bst. a und Art. 39 ff. WBO gilt als anrechenbare Weiterbildung grundsätzlich die nach Erwerb eines anerkannten Arztdiploms ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildungsstelle an anerkannten Weiterbildungsstätten. Das SIWF führt eine nach Fachgebiet und Kategorien geordnete Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten (Art. 40 Abs. 2 WBO; <www.siwf-register.ch>; im Folgenden: SIWF-Register). Die in E. 5.1 erwähnten, vom Beschwerdeführer genannten vier Weiterbildungsstätten waren in den ebendort erwähnten Zeiträumen nicht bzw. noch nicht (C._______) akkreditiert. Als fachspezifische Weiterbildungsstätten für pharmazeutische Medizin werden gemäss Ziff. 5.4 des Weiterbildungsprogramms anerkannt: Abteilungen von pharmazeutischen Unternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind, universitäre Klinische Forschungsabteilungen (z.B. Clinical Trials Center, Clinical Trials Unit), klinische Forschungsinstitute und pharmazeutische Dienstleistungsunternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind, Kliniken, die unter Aufsicht eines qualifizierten klinischen Sponsor-Prüfarztes klinische Forschungsassistenzärzte beschäftigen, Abteilungen von Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin tätig sind, sowie Entwicklungsabteilungen von Unternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin tätig sind.
E. 5.2.2 Sowohl C._______ als auch E._______ sind zwar Einrichtungen im Sinn von Ziff. 5.4 des Weiterbildungsprogramms. Bei E._______ hat es sich jedoch unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt um eine akkreditierte Weiterbildungsstätte im Sinn von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Bst. a und Art. 39 ff. WBO gehandelt. C._______ war erst ab dem Zeitpunkt ihres Antrags auf Anerkennung als eine solche Weiterbildungsstätte, das heisst ab dem 11. Dezember 2003 anerkannt. Vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember 2008 war C._______ als Weiterbildungsstätte Kategorie A (3 Jahre) in Pharmazeutischer Medizin akkreditiert (Stellungnahme von Dr. med. F._______, fachspezifischer Delegierter, und Dr. med. G._______, fachfremde Delegierte, vom 3. Mai 2019 zuhanden der Titelkommission, S. 2). Demnach kann nur die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) bei C._______ versah, als fachspezifische Weiterbildung anerkannt werden. Dies sind, wie die Vorinstanz zu Recht anerkannte, 6.5 Monate.
E. 5.3 Gemäss Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms kann als Option maximal 1 Jahr der Weiterbildung in Form der wissenschaftlichen Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet (vgl. Ziff. 3.1 bis 3.12 des Weiterbildungsprogramms) anerkannt werden. Auch eine Arbeit als klinischer Forschungsassistent unter Aufsicht eines klinischen Sponsor-Prüfarztes oder das Absolvieren eines MD-PhD-Programms ist möglich (Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms). Die Einordnung von Tätigkeiten als wissenschaftliche Forschung im Sinn von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms («Option») schliesst eine gleichzeitige Qualifikation dieser Tätigkeiten als fachspezifische Weiterbildung im Sinn von Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms und umgekehrt aus, da sich die 5-jährige Weiterbildung in zwei bis drei Jahre pharmazeutische Medizin (Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms), zwei Jahre patientenbezogene klinische Weiterbildung (Ziff. 2.1.2 des Weiterbildungsprogramms) und maximal ein Jahr Optionen (Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms) gliedert.
E. 5.4 In seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren ersucht der Beschwerdeführer erstmals darum, seine Tätigkeit bei C._______ vom 1. Juni 2002 bis 10. Dezember 2003 und bei E._______ vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 als wissenschaftliche Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet anzuerkennen (S. 5). Weder geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 11. August 2014 noch sonst aus dem verwendeten Formular hervor, in welchem Sinn diese Tätigkeit anzuerkennen wäre. Es wird nur zwischen Weiterbildungsperioden in der Schweiz und solchen im Ausland unterschieden. Die Beurteilung, welche Tätigkeit als Weiterbildungsperioden anerkannt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, welche zwar von Amtes wegen, aber wegen ihrer fachtechnischen Natur von der Rechtsmittelbehörde nur mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen ist. Der verfügenden Behörde, welche allein über die entsprechende Fachkunde verfügt, soll ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. statt vieler: BGE 139 II 185 E. 9.3, 136 I 184 E. 2.2.1, 135 II 384 E. 2.2.2, 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 132 II 144 E. 1.2, 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-1100/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2).
E. 5.4.1 Die Einordnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei E._______ und C._______ als fachspezifische Weiterbildung im Sinn von Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms schliesst eine gleichzeitige Qualifikation dieser Tätigkeiten als wissenschaftliche Forschung im Sinn von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms («Option») aus (siehe E. 5.3 hiervor). Die Titelkommission verlangt für die Anerkennung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Forschung im Sinn einer solchen "Option" praxisgemäss den Nachweis einer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit anhand von Publikationen oder Forschungsberichten (siehe Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 5).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer war bei C._______ zwar als «Senior Clinical Resarch Scientist» angestellt, jedoch hauptsächlich als «Clinical Communication Manager» und bloss in einem nebensächlichen Umfang als «Clinical Trial Leader» (Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004). In seiner Hauptfunktion war er für eine interne Datenbank verantwortlich, lieferte er Inputs zu internen Dokumenten und war er an der Organisation von klinischen Studien beteiligt (vgl. Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004). Daher ist die Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach die Beschreibung dieser beiden Funktionen im Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004 keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt (Vernehmlassung, S. 5). Eine solche Tätigkeit geht auch, wie die Vorinstanz weiter schlüssig darlegt (Vernehmlassung, S. 5), aus dem FMH-Zeugnis von C._______ vom 19. Dezember 2013 und dem zugehörigen «Evaluation Record» nicht hervor. Bei E._______ war der Beschwerdeführer zwar als «Senior Clinical Scientist» angestellt (Schreiben von E._______ vom 28. Februar 2005). Diese Funktion beschreibt E._______ in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2005 aber als Tätigkeit in der Informations-, Budget- und Fristenverwaltung und Netzwerkpflege. Die Darlegung der Vorinstanz, dass diese Beschreibung keine wissenschaftliche Forschungsarbeit ausweise, weil die Aufgabe des Beschwerdeführers bei E._______ in erster Linie in der Recherche und Zusammenstellung von medizinischer Literatur und der Anfertigung von internen Dokumenten bestanden habe (Vernehmlassung, S. 5), ist schlüssig. Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 5), wonach der Beschwerdeführer bei C._______ und E._______ vornehmlich bei der Erstellung von klinischen Studien zum Zweck der Entwicklung von Medikamenten mitarbeitete, nachvollziehbar, zumal nichts anderes aus dem Schreiben der C._______ vom 30. Juni 2004, dem FMH-Zeugnis von C._______ vom 19. Dezember 2013 und dem zugehörigen «Evaluation Record» sowie dem Schreiben von E._______ vom 28. Februar 2005 hervorgeht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Tätigkeit in der wissenschaftlichen Forschung sowohl bei C._______ als auch bei E._______ nicht ersichtlich ist (Vernehmlassung, S. 5), ist folgerichtig. Überdies ist auch die Ansicht der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 5) schlüssig, dass der Beschwerdeführer keine Publikationen oder Forschungsberichte, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit während seiner Zeit bei C._______ oder E._______ belegen, zu den Akten gereicht hat, da sich in diesen überhaupt keine wissenschaftlichen Publikationen des Beschwerdeführers finden. Der Beschwerdeführer kann damit keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit an einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung nachweisen. Da die Tätigkeiten bei C._______ und E._______ somit nicht als wissenschaftliche Forschung qualifiziert werden können, ist es auch nicht möglich, diese Tätigkeiten als «Option» gemäss Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms anzurechnen. Beide Tätigkeiten können folglich nicht als Weiterbildung angerechnet werden.
E. 5.5 Möglicherweise könnte dem Beschwerdeführer infolge von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms (siehe oben E. 5.3) aber ein MD-PhD-Programm als «Option» angerechnet werden. Der Beschwerdeführer erlangte am 9. Juni 1997 das Doktordiplom in Medizin (MUDr.) an der H._______-Universität in Brünn (Tschechische Republik). Mit Anerkennungsbestätigung vom 26. April 2006 anerkannte der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen dieses Doktordiplom als Arztdiplom, dem in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom zukommt. Das Doktordiplom des Beschwerdeführers entspricht damit in der Schweiz lediglich einem solchen Arztdiplom. Da die Weiterbildungsperioden nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums absolviert werden müssen (vgl. Art. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 37 WBO), fällt dieses Doktordiplom somit als anrechenbares MD-PhD-Programm ausser Betracht. Ferner erlangte der Beschwerdeführer an der Universität Basel nach einem Studium, das vom 7. September 2009 bis 27. Juni 2013 dauerte, das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Pharmaceutical Medicine. Bei diesem Abschluss handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang ohne Doktoratspromotion nach dessen Abschluss (siehe <https://advancedstudies.unibas.ch> > Studienangebot > Diploma of Advanced Studies > DAS European Course in Pharmaceutical Medicine, abgerufen am 24. April 2020). Dieses Diplom kann folglich ebenfalls nicht mit einem erfolgreichen Abschluss eines MD-PhD-Programms gleichgesetzt werden. Die Anrechnung eines MD-PhD-Programms wurde vom Beschwerdeführer, wenn auch von der Vorinstanz geprüft (Vernehmlassung, S. 5 f.), demzufolge zurecht nicht ausdrücklich verlangt.
E. 5.6 Weiter ist umstritten und zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei B._______ (47 Monate) und A._______ (7 Monate) angerechnet werden können. Beide sind nicht im SIWF-Register aufgeführt.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer wandte sich am 1. April 2010 erstmals mit einer Anfrage betreffend die Anrechenbarkeit seiner Tätigkeit bei B._______ an die Titelkommission (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 an den SIWF [Vernehmlassungsbeilagen 39-40] und E-Mail des SIWF vom 30. September 2010 an den Beschwerdeführer). Zu diesem Zeitpunkt war die in Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 (E. 2.7 hiervor) eingeräumte 10-Jahres-Frist aber bereits abgelaufen. Damit können die obgenannten 5 Monate, während welchen der Beschwerdeführer bei B._______ beschäftigt war, ihm nicht gestützt auf Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 angerechnet werden. Die Stellungnahme der Dres. F._______ und G._______ vom 3. Mai 2019, wonach die Weiterbildungsperiode des Beschwerdeführers bei B._______ vom 2. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 (5 Monate), vom Zeitpunkt her gesehen, noch angerechnet werden könne (S. 2), ist mit der eindeutigen Regelung der Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 nicht vereinbar. Was die 7-monatige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei A._______ vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 anbelangt, ersuchte der Beschwerdeführer erst mit seinem Gesuch vom 11. August 2014 (Sachverhalt Bst. A.a) und damit ebenfalls erst nach Ablauf der obgenannten 10-Jahres-Frist um Anrechnung dieser Tätigkeit. Folglich ist auch diese infolge von Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 nicht anrechenbar.
E. 5.8 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten bei B._______ und A._______ noch als in der Übergangsfrist geltend gemacht betrachtet würden (vgl. E. 2.7 hiervor), müsste dennoch beachtet werden, dass unbestrittenermassen keine Bestätigung einer ausländischen Behörde im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass er einen solchen Nachweis gar nicht erbringen kann, weil es in der Tschechischen Republik einen Facharzttitel in Pharmazeutischer Medizin nicht gebe (Beschwerde, S. 3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus diesem Umstand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, könnte im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei B._______ und A._______ ohnehin nicht um eine gleichwertige Facharztausbildung im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO handelt. Die diesbezüglichen Äusserungen der Titelkommission (vgl. deren Entscheid vom 21. August 2014, S. 3-4) und der Vorinstanz (vgl. deren Vernehmlassung, S. 4) zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei B._______ sind angesichts der Aussagen von I._______, HR Operations Partner bei B._______ International, (siehe deren E-Mail vom 18. Juli 2014), der Dres. F._______ und G._______ (siehe deren Stellungnahme vom 3. Mai 2019, S. 2) und von B._______ selbst (siehe deren Schreiben vom 31. Mai 2002 und «Anstellungsbestätigung» vom 17. Juli 2014) nachvollziehbar. Dies trifft gleicherweise auch auf die Darlegungen der Vorinstanz zu A._______ zu (vgl. deren Vernehmlassung, S. 4), wie die undatierte «Arbeitsbewertung» und auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (siehe dessen «Einsprache bzw. Gesuch um Wiedererwägung» vom 18. September 2019) zeigen. Sowohl bei B._______ als auch bei A._______ gibt es in den Akten kein Dokument, welches dem Beschwerdeführer bescheinigen würde, dort eine strukturierte Weiterbildung absolviert zu haben. Demgemäss würde auch dieser Nachweis dem Beschwerdeführer nicht gelingen. Zu berücksichtigen wäre schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Dres. F._______ und G._______, wonach die Regelung der Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms bei einem kommerziellen Dienstleistungsbetrieb wie B._______ nicht angewandt würden, da Auftragsforschungsorganisationen per Definition nicht die Rolle als Sponsor und nur selten als Prüfarzt (Investigator) innehätten (siehe deren Stellungnahme vom 3. Mai 2019), keine Einwände vorbringt. Folglich könnte der Beschwerdeführer auch nicht belegen, dass es sich bei seinen Tätigkeiten bei B._______ und A._______ um eine anrechenbare Weiterbildung im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO handelte.
E. 6 Die Titelkommission hat mehrfach versucht, vom Beschwerdeführer Details zu seinen Tätigkeiten bei B._______ und A._______ zu erlangen (vgl. E-Mails der Titelkommission vom 30. September 2010, 28. November 2012, 3. Dezember 2012, 9. Oktober 2013, 18. März 2014, 7. April 2014 und 7. Juli 2014), ohne dass er den erforderlichen Nachweis im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO erbracht hätte. Da der Beschwerdeführer, welcher vor rund 20 Jahren bei B._______ und A._______ in Prag (Tschechische Republik) tätig war, diesbezüglich in erhöhtem Mass mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018 [im Folgenden: Kommentar VwVG], Art. 13 N 3 ff.; Urteil des BVGer B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2), konnte die Vorinstanz von zusätzlichen Nachforschungen und dem Beizug weiterer Dokumente absehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) gilt dies auch für die Einholung einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission. Die Titelkommission kann zwar bei unklaren Fällen die Stellungnahme jener Kommission einholen (Art. 33 Abs. 1 WBO). Wenn wie in casu eine Anrechnungsbestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes nicht nur fehlt bzw. gar nicht vorgelegt werden kann, sondern für die Titelkommission bereits eindeutig erkennbar ist, dass die fraglichen Tätigkeiten auch keine gleichwertige Weiterbildungstätigkeit für die fragliche Facharztausbildung darstellen (E. 5.8), macht es keinen Sinn, von der Weiterbildungsstättenkommission im Rahmen des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens noch eine Stellungnahme einzuverlangen. Daher ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers, es hätte eine Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission eingeholt werden müssen, abzuweisen. Entsprechend der Beweislastregel nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen), trägt der Beschwerdeführer die Folgen des fehlenden Nachweises bezüglich seiner Tätigkeiten bei B._______ und A._______.
E. 7.1 Die von der Vorinstanz an die Zulassung als Facharzt gestellten Anforderungen dienen der Sicherstellung einer medizinischen Versorgung von hoher Qualität (vgl. Spoerri, a.a.O., Rz. 57) und somit dem Schutz elementarer Rechtsgüter. Es wäre mit erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden, wenn ein Kandidat als Facharzt zugelassen würde, der nicht alle Weiterbildungsperioden absolviert hat (zum Ganzen: Urteil des BVGer B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 5). Demzufolge ist die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers als Facharzt in Pharmazeutischer Medizin aufgrund eines fehlenden Nachweises im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO verhältnismässig.
E. 7.2 Wenn der Beschwerdeführer weitere Dokumente oder Beweise im Sinn von Art. 28 ff. WBO vorlegen kann, hat er aber die Möglichkeit, bei der Titelkommission ein neues Gesuch auf Überprüfung seiner Weiterbildungsperioden gemäss dem Weiterbildungsprogramm einzureichen und entsprechend beurteilen zu lassen. Von diesem Instanzenweg ist auch aus prozessökonomischen Gründen nicht abzuweichen.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht sieht schliesslich keine Härtefallsituation. Für eine entsprechende Berücksichtigung als Härtefall fehlen ohnehin entsprechende gesetzliche Grundlagen, welche Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 28 Abs. 1 WBO (oben E. 5.1) vorsehen würden (vgl. Urteil des BVGer B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 5 mit Hinweis). Auch mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen sind die fehlenden Weiterbildungsperioden nicht als Härtefall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Medizinalberuferegister (<https://www.medregom.admin.ch>, abgerufen am 24. April 2020) bereits im Jahr 2012 den Facharzttitel als Praktischer Arzt und im Jahr 2018 den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben. Diese eidgenössischen Weiterbildungstitel berechtigen den Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung.
E. 9 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Ausmass seines Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt (in Dispositiv-Ziff. 2 mit Begründung auf S. 6). Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten nicht richtig aufgeteilt. Ihm sollten Fr. 800.- zurückerstattet werden (S. 6 f.).
E. 9.1 Wo, wie bei der Frage der Kostenauferlegung im Einspracheverfahren, der WBO und den auf ihr beruhenden Bestimmungen keine Verfahrensnorm entnommen werden kann, wird - soweit dies möglich ist - das VwVG und das VGG analog angewandt (vgl. Art. 67 WBO). Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (Michael Beusch, Kommentar VwVG, Art. 63 N 13).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Einsprache vom 14. Oktober 2018 die vollständige Aufhebung des Entscheids der Titelkommission (zu diesem siehe Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz hob diesen Entscheid in der angefochtenen Verfügung jedoch nur teilweise auf. Sie tat dies lediglich in Bezug auf den Vorbehalt, die Anrechnung der bei C._______ absolvierten Weiterbildungsperiode davon abhängig zu machen, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Bestätigung vorlege, aus der sich ergebe, dass er sich unter der Verantwortung des Weiterbildungsstättenleiters tatsächlich in Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm befunden habe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung als erbracht gelte (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz bestätigte somit in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Entscheid der Titelkommission. Nur zu einem geringen Teil obsiegte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache. Die Vorinstanz reduzierte die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass seines Unterliegens auf vier Fünftel (angefochtene Verfügung, S. 6). Sie bewertete damit sein Obsiegen als zu einem Fünftel und sein Unterliegen als zu vier Fünftel. Ein Berechnungsfehler seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Deren Kostenentscheid ist nachvollziehbar.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Titelkommission (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.09.2020 (2C_441/2020) Abteilung II B-5778/2019 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien Dr. med. X._______, _______, Beschwerdeführer, gegen FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT), Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15, Vorinstanz. Gegenstand Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin, Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden. Sachverhalt: A. A.a Am 11. August 2014 ersuchte Dr. med. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin». Mit diesem Gesuch beantragte der Beschwerdeführer insbesondere die Anrechnung seiner medizinischen Tätigkeiten und Weiterbildungen als Weiterbildung für diesen Facharzttitel. Der Beschwerdeführer nannte dabei unter anderem eine 7-monatige Tätigkeit bei der A._______, Prag, vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 (100%-Pensum), eine 47-monatige Tätigkeit bei der B._______ B.V., Prag, vom 2. Juli 1998 bis 31. Mai 2002 (100%-Pensum), eine 25-monatige Tätigkeit bei der C._______ AG, D._______, (im Folgenden: C._______) vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 (100%-Pensum), eine 8-monatige Tätigkeit bei der E._______ Ltd., Allschwil, (nachfolgend: E._______) vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 (100%-Pensum) und eine bestandene Facharztprüfung des European Center of Pharmaceutical Medicine (ECPM) vom 11. September 2013. A.b Am 21. August 2014 entschied die Titelkommission des SIWF (nachfolgend: Titelkommission), dass der Beschwerdeführer fachspezifisch nur dessen Tätigkeit bei C._______ angerechnet werde und zwar lediglich in einem Umfang von 6.5 Monaten. Nichtfachspezifisch könnten dem Beschwerdeführer 24 Monate angerechnet werden. Damit seien an den beantragten Facharzttitel total 30.5 Monate anrechenbar. Neben den anrechenbaren Weiterbildungsperioden seien ein tschechisches Arztdiplom mit Anerkennung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Weiterbildungsbelege und ein Beschrieb der Tätigkeit bei B._______, Zeugnisse von C._______, eine Arbeitsbestätigung von E._______ und ein Diploma of Advanced Studies (DAS) in Pharmazeutischer Medizin ausgewiesen. A.c Mit «Einsprache bzw. Gesuch um Wiedererwägung» vom 19. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) des SIWF (im Folgenden: Vorinstanz) unter Kostenfolge um Aufhebung des Entscheids der Titelkommission. Gleichzeitig beantragte er, das Einspracheverfahren bis auf Weiteres zu sistieren. Am 15. Oktober 2014 sistierte die Vorinstanz das Verfahren antragsgemäss auf unbestimmte Zeit. A.d Am 14. Oktober 2018 (eingegangen am 17. Januar 2019) hielt der Beschwerdeführer mit einer ergänzenden «Einsprache» an seinem Hauptbegehren um Entscheidaufhebung unter Kostenfolge fest. Am 9. April 2019 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens auf. A.e Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die teilweise Gutheissung seiner Einsprache mit. Die angefochtene Verfügung der Titelkommission vom 21. August 2014 werde aufgehoben, sofern diese die Anrechnung der bei C._______ absolvierten Weiterbildungsperiode davon abhängig mache, dass er eine zusätzliche Bestätigung vorlege, aus der sich ergebe, dass er sich unter der Verantwortung des Weiterbildungsstättenleiters tatsächlich in Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm befunden habe. Der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung gelte als erbracht. Im Übrigen werde die Einsprache abgewiesen. Die Vorinstanz auferlegte dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-. Parteikosten wurden keine zugesprochen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 2. November 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt dessen teilweise Aufhebung und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Seine Situation sei als persönlicher Härtefall zu betrachten. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- und sämtliche Gerichtskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Er begründet dies im Wesentlichen sinngemäss damit, dass er den Nachweis der bestandenen Facharztprüfung bereits mit dem Gesuch vom 11. August 2014 eingereicht habe. Die Titelkommission und die Vorinstanz hätten zudem sein rechtliches Gehör verletzt. Seine Tätigkeiten bei B._______ und A._______ seien den von der FMH geforderten Tätigkeiten gleichwertig. Die Tätigkeiten bei C._______ - vor deren Anerkennung als Weiterbildungsstätte - und E._______ stimmten mit den Lernzielen des Weiterbildungsprogramms überein. Bei diesen beiden Tätigkeiten handle es sich um wissenschaftliche Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet. Trotz intensiven Bemühungen um eine Weiterbildungsstelle in der Schweiz seien seine Bewerbungen erfolglos geblieben. Da er sich seit fast 20 Jahren um den Erwerb eines Facharzttitels bemühe, sei seine Situation insgesamt ein persönlicher Härtefall. Die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten nicht richtig aufgeteilt. C. C.a In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass weder sie noch die Titelkommission das rechtliche Gehör verletzt hätten. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Tätigkeiten bei B._______ und A._______ weder eine Bestätigung einer ausländischen Behörde im Sinn von Art. 33 Abs. 1 der am 21. Juni 2000 von der FMH erlassenen Weiterbildungsordnung (nachfolgend: WBO) vorgelegt noch einen Gleichwertigkeitsnachweis erbracht. Da E._______ zu keinem Zeitpunkt über eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte verfügt habe, sei die Anrechnung dieser Tätigkeit als Weiterbildung für den Weiterbildungstitel «Pharmazeutische Medizin» ausgeschlossen. Die Tätigkeit bei C._______ könne erst ab dem Zeitpunkt deren Antrags auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte berücksichtigt werden. Die beantragten Perioden bei E._______ und C._______ seien als fachspezifische Weiterbildung und nicht als wissenschaftliche Forschung zu verstehen. Es bestehe kein persönlicher Härtefall. Dass der Kostenentscheid der angefochtenen Verfügung einen Rechenfehler enthalte, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer fehle hinsichtlich des Nachweises einer bestandenen Facharztprüfung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. C.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 schliesst sich die Titelkommission unter Verzicht auf eine eigene Stellungnahme den vorinstanzlichen Ausführungen an. D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) über (a.) die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden, (b.) die Zulassung zur Schlussprüfung, (c.) das Bestehen der Schlussprüfung, (d.) die Erteilung von Weiterbildungstiteln und (e.) die Anerkennung von Weiterbildungsstätten (Art. 55 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Dadurch wird der Anwendungsbereich des VwVG auf diese Entscheide erweitert. Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 MedBG ist es, eine Beschwerdemöglichkeit bei einer Bundesbehörde gegen gewisse Entscheide einzuräumen, welche die eingangs erwähnten Organisationen auf der Basis der Bundesgesetzgebung oder des Weiterbildungsganges treffen und die für den Einzelnen wichtig sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zum MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005, S. 173-250 [im Folgenden: Botschaft MedBG], S. 237 Ziff. 2.8.1; Ariane Ayer, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009 [nachfolgend: Kommentar MedBG], Art. 55 N 5 ff.). Dies trifft namentlich auf die Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel zu, weil deren Besitz für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 MedBG; vgl. Ayer, Kommentar MedBG, Art. 55 N 28; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.5). Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2019 stellt somit eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem auch die Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH in Bezug auf die Erteilung eines Weiterbildungstitels als eine solche Instanz oder Organisation (Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.2). Dies im Gegensatz zur Erteilung eines Schwerpunkttitels, in deren Rahmen die FMH eine privatrechtliche Tätigkeit wahrnimmt und insofern nicht als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG handelt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 7). Da in casu die Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels umstritten ist, ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend uneingeschränkt für die Beschwerdebeurteilung zuständig. 1.3 Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der verfügenden Behörde selbst geführt wird (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Entgegen der im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens verwendeten Bezeichnung ist die Titelkommission daher nicht als eigenständige "Erstinstanz" zu betrachten. 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.4.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt. 1.4.2 Die Vorinstanz stellt in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung in Pharmazeutischer Medizin als erbracht gelte. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um eine Änderung dieser Dispositiv-Ziffer 1. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an deren Änderung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal sich aus dieser Dispositiv-Ziffer 1 kein Nachteil für ihn ergibt. Insoweit fehlt letzterem damit die Beschwerdelegitimation und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zu ihr legitimiert ist. 2. 2.1 Das am 1. September 2007 in Kraft getretene MedBG hat unter anderem zum Ziel, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG). 2.2 Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen stellt eine ursprünglich private Aufgabe dar, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. Thomas Spoerri, in: Poledna/Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, Basel 2005, B. Medizinalpersonen Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen (vgl. E. 1.1 und nachfolgend E. 2.6 f.), die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (Art. 22 ff. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlichrechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Wenn eine Akkreditierung erfolgt ist, sind jedoch die relevanten Bestimmungen des Weiterbildungsgangs dem öffentlichen Recht des Bundes gleichzustellen (Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.5). Insoweit werden die Vorschriften der Trägerorganisationen mit der Akkreditierung sowohl für die Trägerschaft selbst als auch für Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden, verbindlich. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren als öffentliches Recht des Bundes zu behandeln, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BGer K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.1; Spoerri, a.a.O., Rz. 64). Eine Akkreditierungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 3.3 und 3.5; Urteile des BVGer B-512/2016 vom 18. Juni 2018 E. 2 und B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1). 2.3 Die in Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG (oben E. 1.1) genannten Weiterbildungstitel sind im MedBG und in der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Art. 5 Abs. 2 MedBG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist (sog. obligatorische Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft MedBG, S. 203; Boris Etter, Medizinalberufegesetz MedBG, Handkommentar, Bern 2006, ad Art. 5 N 3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3). 2.4 Unter anderem gestützt auf die ihm durch Art. 5 Abs. 2 MedBG verliehenen Kompetenzen hat der Bundesrat am 27. Juni 2007 die Medizinalberufeverordnung (MedBV, SR 811.112.0) erlassen. Art. 2 MedBV definiert die eidgenössischen Weiterbildungstitel (das heisst Praktischer Arzt, Facharzt, Fachzahnarzt, Fachchiropraktiker, Fachapotheker) und in Anhang 1 bis 3a sind die verschiedenen Bereiche der Weiterbildungstitel abschliessend aufgelistet. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 3 MedBV ergibt sich, dass der Facharzt im Bereich Pharmazeutische Medizin als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3). 2.5 Aus der WBO geht hervor, welche Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung und welche Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln gelten und notwendig sind (Art. 1 WBO). 2.6 Die Weiterbildungsprogramme regeln den Inhalt der einzelnen Facharzttitel (Art. 16 WBO). Vorliegend steht das von der SIWF erlassene Weiterbildungsprogramm Facharzt für Pharmazeutische Medizin vom 1. Januar 1999 (nachfolgend: Weiterbildungsprogramm) im Zentrum. Dieses Programm ist am 14. April 2016 letztmals revidiert und am 31. August 2018 durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) akkreditiert worden (siehe Titelblatt des unter veröffentlichten Weiterbildungsprogramms [abgerufen am 24. April 2020]). 2.7 Gemäss Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms vom 1. Januar 1999 für Facharzt für Pharmazeutische Medizin in der Fassung vom 26. November 2009 (im Folgenden: Weiterbildungsprogramm/2009) müssen Gesuche um Anerkennung von Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden, welche vor Inkrafttreten dieses Weiterbildungsprogramms absolviert wurden, innerhalb von 10 Jahren nach Inkraftsetzung eingereicht werden. Bei später eintreffenden Gesuchen werden vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms - das heisst vor dem 1. Januar 1999 - absolvierte Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden nicht mehr anerkannt (Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009). Es handelt sich hierbei um eine Übergangsbestimmung. Diese ist seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in Kraft.
3. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2014 um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin» (Sachverhalt Bst. A.a). Infolgedessen überprüfte die Titelkommission, welche der Weiterbildungsperioden des Beschwerdeführers, die er in den Jahren 1998 bis 2013 in der Tschechischen Republik und der Schweiz absolvierte, anerkannt werden könnten. Gemäss dieser Anrechnungsüberprüfung sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Weiterbildungsnachweise nach dem Weiterbildungsprogramm jedoch für den Erhalt des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) «Pharmazeutische Medizin» nicht ausreichend, weshalb die Titelkommission das Gesuch im Ergebnis faktisch abgewiesen hat. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, dass die Titelkommission und die Vorinstanz die Gleichwertigkeit der Weiterbildung in Bezug auf seine Tätigkeiten bei B._______ und A._______ unzureichend geprüft hätten (S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelt dabei insbesondere, dass die Titelkommission die Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission nicht eingeholt habe (S. 4). Weiter wirft er der Titelkommission und der Vorinstanz vor, die Übereinstimmung der Lernziele des Weiterbildungsprogramms mit der Tätigkeit bei C._______ (vor deren Anerkennung als Weiterbildungsstätte) und E._______ ungenügend überprüft zu haben (S. 5). 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sich die verfügende Instanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken könne und sich deshalb nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsse. Somit stelle es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sie - die Vorinstanz - und die Titelkommission die Gleichwertigkeit dieser Weiterbildungsstätten nicht im Detail geprüft hätten. Einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit bedürfe es ebenfalls nicht (Vernehmlassung, S. 4). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet deshalb die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich aber nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 und 136 I 229 E. 5.2). 4.4 Damit ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer allfälligen fehlenden Begründung der Vorinstanz vorliegt, weshalb und inwiefern er ungenügende Weiterbildungsperioden für das Weiterbildungsprogramm erzielt hat. Eine Verletzung läge vor, wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend beantwortet hätte. 4.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie den Anrechnungsentscheid der Titelkommission für nachvollziehbar erachtet. Dabei ist letzterer, anders als in der Beschwerde gerügt, nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5 f.) zu den einzelnen Tätigkeiten, für welche der Beschwerdeführer eine Anrechnung beantragt, ergibt. Entgegen dessen Ansicht liegt auch keine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vor. Dass sich die Vorinstanz in der Sachverhaltsermittlung und der Begründung des Entscheids auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt hat, reicht aus. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz hinreichend zu den Rügen, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Von einer inhaltlich ungenügenden Überprüfung dieser Vorbringen kann deshalb keine Rede sein. Zu einer Einholung einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission war die Vorinstanz nicht verpflichtet (siehe E. 6 hiernach). Damit ist letztere ihrer Begründungspflicht im Sinn der oben in E. 4.3 zitierten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen. Das rechtliche Gehör ist aus diesen Gründen vorliegend nicht verletzt worden. 5. 5.1 Als anrechenbare Weiterbildung gilt gemäss Art. 28 Abs. 1 WBO grundsätzlich die nach Erwerb eines anerkannten Arztdiploms ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildungsstelle an anerkannten Weiterbildungsstätten. Insgesamt wird eine 24- bis 36-monatige fachspezifische Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte für den Facharzttitel vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1 WBO i.V.m. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Entsprechend müsste im vorliegenden Fall eine fachspezifische Weiterbildung in den Kernpunktgebieten der Pharmazeutischen Medizin an anerkannten Weiterbildungsstätten für ebendiese Medizin absolviert worden sein (vgl. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Die Vorinstanz anerkannte als fachspezifische Weiterbildung nur die 6.5-monatige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei C._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.e). Demgemäss fehlen ihm fachspezifische Weiterbildungsperioden im Umfang von mindestens 17.5 Monaten (vgl. hierzu auch Art. 28 Abs. 1 WBO i.V.m. Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms). Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung von zusätzlichen 25.5 Monaten für seine Tätigkeit bei C._______ und E._______ sowie von zusätzlichen 54 Monaten für seine Tätigkeit bei A._______ und B._______ und hat entsprechende Dokumente eingereicht. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 23 MedBG haben Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, eine Akkreditierungspflicht, welche sich nach dem MedBG richtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Bst. a und Art. 39 ff. WBO gilt als anrechenbare Weiterbildung grundsätzlich die nach Erwerb eines anerkannten Arztdiploms ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Weiterbildungsstelle an anerkannten Weiterbildungsstätten. Das SIWF führt eine nach Fachgebiet und Kategorien geordnete Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten (Art. 40 Abs. 2 WBO; ; im Folgenden: SIWF-Register). Die in E. 5.1 erwähnten, vom Beschwerdeführer genannten vier Weiterbildungsstätten waren in den ebendort erwähnten Zeiträumen nicht bzw. noch nicht (C._______) akkreditiert. Als fachspezifische Weiterbildungsstätten für pharmazeutische Medizin werden gemäss Ziff. 5.4 des Weiterbildungsprogramms anerkannt: Abteilungen von pharmazeutischen Unternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind, universitäre Klinische Forschungsabteilungen (z.B. Clinical Trials Center, Clinical Trials Unit), klinische Forschungsinstitute und pharmazeutische Dienstleistungsunternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind, Kliniken, die unter Aufsicht eines qualifizierten klinischen Sponsor-Prüfarztes klinische Forschungsassistenzärzte beschäftigen, Abteilungen von Behörden und Institutionen des Gesundheitswesens, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin tätig sind, sowie Entwicklungsabteilungen von Unternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin tätig sind. 5.2.2 Sowohl C._______ als auch E._______ sind zwar Einrichtungen im Sinn von Ziff. 5.4 des Weiterbildungsprogramms. Bei E._______ hat es sich jedoch unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt um eine akkreditierte Weiterbildungsstätte im Sinn von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Bst. a und Art. 39 ff. WBO gehandelt. C._______ war erst ab dem Zeitpunkt ihres Antrags auf Anerkennung als eine solche Weiterbildungsstätte, das heisst ab dem 11. Dezember 2003 anerkannt. Vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember 2008 war C._______ als Weiterbildungsstätte Kategorie A (3 Jahre) in Pharmazeutischer Medizin akkreditiert (Stellungnahme von Dr. med. F._______, fachspezifischer Delegierter, und Dr. med. G._______, fachfremde Delegierte, vom 3. Mai 2019 zuhanden der Titelkommission, S. 2). Demnach kann nur die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) bei C._______ versah, als fachspezifische Weiterbildung anerkannt werden. Dies sind, wie die Vorinstanz zu Recht anerkannte, 6.5 Monate. 5.3 Gemäss Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms kann als Option maximal 1 Jahr der Weiterbildung in Form der wissenschaftlichen Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet (vgl. Ziff. 3.1 bis 3.12 des Weiterbildungsprogramms) anerkannt werden. Auch eine Arbeit als klinischer Forschungsassistent unter Aufsicht eines klinischen Sponsor-Prüfarztes oder das Absolvieren eines MD-PhD-Programms ist möglich (Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms). Die Einordnung von Tätigkeiten als wissenschaftliche Forschung im Sinn von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms («Option») schliesst eine gleichzeitige Qualifikation dieser Tätigkeiten als fachspezifische Weiterbildung im Sinn von Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms und umgekehrt aus, da sich die 5-jährige Weiterbildung in zwei bis drei Jahre pharmazeutische Medizin (Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms), zwei Jahre patientenbezogene klinische Weiterbildung (Ziff. 2.1.2 des Weiterbildungsprogramms) und maximal ein Jahr Optionen (Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms) gliedert. 5.4 In seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren ersucht der Beschwerdeführer erstmals darum, seine Tätigkeit bei C._______ vom 1. Juni 2002 bis 10. Dezember 2003 und bei E._______ vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 als wissenschaftliche Forschung auf einem mit der pharmazeutischen Medizin verwandten Gebiet anzuerkennen (S. 5). Weder geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 11. August 2014 noch sonst aus dem verwendeten Formular hervor, in welchem Sinn diese Tätigkeit anzuerkennen wäre. Es wird nur zwischen Weiterbildungsperioden in der Schweiz und solchen im Ausland unterschieden. Die Beurteilung, welche Tätigkeit als Weiterbildungsperioden anerkannt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, welche zwar von Amtes wegen, aber wegen ihrer fachtechnischen Natur von der Rechtsmittelbehörde nur mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen ist. Der verfügenden Behörde, welche allein über die entsprechende Fachkunde verfügt, soll ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. statt vieler: BGE 139 II 185 E. 9.3, 136 I 184 E. 2.2.1, 135 II 384 E. 2.2.2, 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 132 II 144 E. 1.2, 131 II 680 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-1100/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2). 5.4.1 Die Einordnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei E._______ und C._______ als fachspezifische Weiterbildung im Sinn von Ziff. 2.1.1 des Weiterbildungsprogramms schliesst eine gleichzeitige Qualifikation dieser Tätigkeiten als wissenschaftliche Forschung im Sinn von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms («Option») aus (siehe E. 5.3 hiervor). Die Titelkommission verlangt für die Anerkennung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Forschung im Sinn einer solchen "Option" praxisgemäss den Nachweis einer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit anhand von Publikationen oder Forschungsberichten (siehe Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 5). 5.4.2 Der Beschwerdeführer war bei C._______ zwar als «Senior Clinical Resarch Scientist» angestellt, jedoch hauptsächlich als «Clinical Communication Manager» und bloss in einem nebensächlichen Umfang als «Clinical Trial Leader» (Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004). In seiner Hauptfunktion war er für eine interne Datenbank verantwortlich, lieferte er Inputs zu internen Dokumenten und war er an der Organisation von klinischen Studien beteiligt (vgl. Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004). Daher ist die Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach die Beschreibung dieser beiden Funktionen im Schreiben von C._______ vom 30. Juni 2004 keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt (Vernehmlassung, S. 5). Eine solche Tätigkeit geht auch, wie die Vorinstanz weiter schlüssig darlegt (Vernehmlassung, S. 5), aus dem FMH-Zeugnis von C._______ vom 19. Dezember 2013 und dem zugehörigen «Evaluation Record» nicht hervor. Bei E._______ war der Beschwerdeführer zwar als «Senior Clinical Scientist» angestellt (Schreiben von E._______ vom 28. Februar 2005). Diese Funktion beschreibt E._______ in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2005 aber als Tätigkeit in der Informations-, Budget- und Fristenverwaltung und Netzwerkpflege. Die Darlegung der Vorinstanz, dass diese Beschreibung keine wissenschaftliche Forschungsarbeit ausweise, weil die Aufgabe des Beschwerdeführers bei E._______ in erster Linie in der Recherche und Zusammenstellung von medizinischer Literatur und der Anfertigung von internen Dokumenten bestanden habe (Vernehmlassung, S. 5), ist schlüssig. Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 5), wonach der Beschwerdeführer bei C._______ und E._______ vornehmlich bei der Erstellung von klinischen Studien zum Zweck der Entwicklung von Medikamenten mitarbeitete, nachvollziehbar, zumal nichts anderes aus dem Schreiben der C._______ vom 30. Juni 2004, dem FMH-Zeugnis von C._______ vom 19. Dezember 2013 und dem zugehörigen «Evaluation Record» sowie dem Schreiben von E._______ vom 28. Februar 2005 hervorgeht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass eine Tätigkeit in der wissenschaftlichen Forschung sowohl bei C._______ als auch bei E._______ nicht ersichtlich ist (Vernehmlassung, S. 5), ist folgerichtig. Überdies ist auch die Ansicht der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 5) schlüssig, dass der Beschwerdeführer keine Publikationen oder Forschungsberichte, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit während seiner Zeit bei C._______ oder E._______ belegen, zu den Akten gereicht hat, da sich in diesen überhaupt keine wissenschaftlichen Publikationen des Beschwerdeführers finden. Der Beschwerdeführer kann damit keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit an einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung nachweisen. Da die Tätigkeiten bei C._______ und E._______ somit nicht als wissenschaftliche Forschung qualifiziert werden können, ist es auch nicht möglich, diese Tätigkeiten als «Option» gemäss Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms anzurechnen. Beide Tätigkeiten können folglich nicht als Weiterbildung angerechnet werden. 5.5 Möglicherweise könnte dem Beschwerdeführer infolge von Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms (siehe oben E. 5.3) aber ein MD-PhD-Programm als «Option» angerechnet werden. Der Beschwerdeführer erlangte am 9. Juni 1997 das Doktordiplom in Medizin (MUDr.) an der H._______-Universität in Brünn (Tschechische Republik). Mit Anerkennungsbestätigung vom 26. April 2006 anerkannte der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen dieses Doktordiplom als Arztdiplom, dem in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom zukommt. Das Doktordiplom des Beschwerdeführers entspricht damit in der Schweiz lediglich einem solchen Arztdiplom. Da die Weiterbildungsperioden nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums absolviert werden müssen (vgl. Art. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 37 WBO), fällt dieses Doktordiplom somit als anrechenbares MD-PhD-Programm ausser Betracht. Ferner erlangte der Beschwerdeführer an der Universität Basel nach einem Studium, das vom 7. September 2009 bis 27. Juni 2013 dauerte, das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Pharmaceutical Medicine. Bei diesem Abschluss handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang ohne Doktoratspromotion nach dessen Abschluss (siehe > Studienangebot > Diploma of Advanced Studies > DAS European Course in Pharmaceutical Medicine, abgerufen am 24. April 2020). Dieses Diplom kann folglich ebenfalls nicht mit einem erfolgreichen Abschluss eines MD-PhD-Programms gleichgesetzt werden. Die Anrechnung eines MD-PhD-Programms wurde vom Beschwerdeführer, wenn auch von der Vorinstanz geprüft (Vernehmlassung, S. 5 f.), demzufolge zurecht nicht ausdrücklich verlangt. 5.6 Weiter ist umstritten und zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei B._______ (47 Monate) und A._______ (7 Monate) angerechnet werden können. Beide sind nicht im SIWF-Register aufgeführt. 5.7 Der Beschwerdeführer wandte sich am 1. April 2010 erstmals mit einer Anfrage betreffend die Anrechenbarkeit seiner Tätigkeit bei B._______ an die Titelkommission (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. April 2010 an den SIWF [Vernehmlassungsbeilagen 39-40] und E-Mail des SIWF vom 30. September 2010 an den Beschwerdeführer). Zu diesem Zeitpunkt war die in Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 (E. 2.7 hiervor) eingeräumte 10-Jahres-Frist aber bereits abgelaufen. Damit können die obgenannten 5 Monate, während welchen der Beschwerdeführer bei B._______ beschäftigt war, ihm nicht gestützt auf Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 angerechnet werden. Die Stellungnahme der Dres. F._______ und G._______ vom 3. Mai 2019, wonach die Weiterbildungsperiode des Beschwerdeführers bei B._______ vom 2. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 (5 Monate), vom Zeitpunkt her gesehen, noch angerechnet werden könne (S. 2), ist mit der eindeutigen Regelung der Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 nicht vereinbar. Was die 7-monatige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei A._______ vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 anbelangt, ersuchte der Beschwerdeführer erst mit seinem Gesuch vom 11. August 2014 (Sachverhalt Bst. A.a) und damit ebenfalls erst nach Ablauf der obgenannten 10-Jahres-Frist um Anrechnung dieser Tätigkeit. Folglich ist auch diese infolge von Ziff. 6.4 des Weiterbildungsprogramms/2009 nicht anrechenbar. 5.8 Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten bei B._______ und A._______ noch als in der Übergangsfrist geltend gemacht betrachtet würden (vgl. E. 2.7 hiervor), müsste dennoch beachtet werden, dass unbestrittenermassen keine Bestätigung einer ausländischen Behörde im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt zwar, dass er einen solchen Nachweis gar nicht erbringen kann, weil es in der Tschechischen Republik einen Facharzttitel in Pharmazeutischer Medizin nicht gebe (Beschwerde, S. 3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus diesem Umstand etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, könnte im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei B._______ und A._______ ohnehin nicht um eine gleichwertige Facharztausbildung im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO handelt. Die diesbezüglichen Äusserungen der Titelkommission (vgl. deren Entscheid vom 21. August 2014, S. 3-4) und der Vorinstanz (vgl. deren Vernehmlassung, S. 4) zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei B._______ sind angesichts der Aussagen von I._______, HR Operations Partner bei B._______ International, (siehe deren E-Mail vom 18. Juli 2014), der Dres. F._______ und G._______ (siehe deren Stellungnahme vom 3. Mai 2019, S. 2) und von B._______ selbst (siehe deren Schreiben vom 31. Mai 2002 und «Anstellungsbestätigung» vom 17. Juli 2014) nachvollziehbar. Dies trifft gleicherweise auch auf die Darlegungen der Vorinstanz zu A._______ zu (vgl. deren Vernehmlassung, S. 4), wie die undatierte «Arbeitsbewertung» und auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (siehe dessen «Einsprache bzw. Gesuch um Wiedererwägung» vom 18. September 2019) zeigen. Sowohl bei B._______ als auch bei A._______ gibt es in den Akten kein Dokument, welches dem Beschwerdeführer bescheinigen würde, dort eine strukturierte Weiterbildung absolviert zu haben. Demgemäss würde auch dieser Nachweis dem Beschwerdeführer nicht gelingen. Zu berücksichtigen wäre schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Dres. F._______ und G._______, wonach die Regelung der Ziff. 2.1.3 des Weiterbildungsprogramms bei einem kommerziellen Dienstleistungsbetrieb wie B._______ nicht angewandt würden, da Auftragsforschungsorganisationen per Definition nicht die Rolle als Sponsor und nur selten als Prüfarzt (Investigator) innehätten (siehe deren Stellungnahme vom 3. Mai 2019), keine Einwände vorbringt. Folglich könnte der Beschwerdeführer auch nicht belegen, dass es sich bei seinen Tätigkeiten bei B._______ und A._______ um eine anrechenbare Weiterbildung im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO handelte.
6. Die Titelkommission hat mehrfach versucht, vom Beschwerdeführer Details zu seinen Tätigkeiten bei B._______ und A._______ zu erlangen (vgl. E-Mails der Titelkommission vom 30. September 2010, 28. November 2012, 3. Dezember 2012, 9. Oktober 2013, 18. März 2014, 7. April 2014 und 7. Juli 2014), ohne dass er den erforderlichen Nachweis im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO erbracht hätte. Da der Beschwerdeführer, welcher vor rund 20 Jahren bei B._______ und A._______ in Prag (Tschechische Republik) tätig war, diesbezüglich in erhöhtem Mass mitwirkungspflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018 [im Folgenden: Kommentar VwVG], Art. 13 N 3 ff.; Urteil des BVGer B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2), konnte die Vorinstanz von zusätzlichen Nachforschungen und dem Beizug weiterer Dokumente absehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) gilt dies auch für die Einholung einer Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission. Die Titelkommission kann zwar bei unklaren Fällen die Stellungnahme jener Kommission einholen (Art. 33 Abs. 1 WBO). Wenn wie in casu eine Anrechnungsbestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes nicht nur fehlt bzw. gar nicht vorgelegt werden kann, sondern für die Titelkommission bereits eindeutig erkennbar ist, dass die fraglichen Tätigkeiten auch keine gleichwertige Weiterbildungstätigkeit für die fragliche Facharztausbildung darstellen (E. 5.8), macht es keinen Sinn, von der Weiterbildungsstättenkommission im Rahmen des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens noch eine Stellungnahme einzuverlangen. Daher ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers, es hätte eine Stellungnahme der Weiterbildungsstättenkommission eingeholt werden müssen, abzuweisen. Entsprechend der Beweislastregel nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen), trägt der Beschwerdeführer die Folgen des fehlenden Nachweises bezüglich seiner Tätigkeiten bei B._______ und A._______. 7. 7.1 Die von der Vorinstanz an die Zulassung als Facharzt gestellten Anforderungen dienen der Sicherstellung einer medizinischen Versorgung von hoher Qualität (vgl. Spoerri, a.a.O., Rz. 57) und somit dem Schutz elementarer Rechtsgüter. Es wäre mit erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit verbunden, wenn ein Kandidat als Facharzt zugelassen würde, der nicht alle Weiterbildungsperioden absolviert hat (zum Ganzen: Urteil des BVGer B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 5). Demzufolge ist die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers als Facharzt in Pharmazeutischer Medizin aufgrund eines fehlenden Nachweises im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WBO verhältnismässig. 7.2 Wenn der Beschwerdeführer weitere Dokumente oder Beweise im Sinn von Art. 28 ff. WBO vorlegen kann, hat er aber die Möglichkeit, bei der Titelkommission ein neues Gesuch auf Überprüfung seiner Weiterbildungsperioden gemäss dem Weiterbildungsprogramm einzureichen und entsprechend beurteilen zu lassen. Von diesem Instanzenweg ist auch aus prozessökonomischen Gründen nicht abzuweichen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht sieht schliesslich keine Härtefallsituation. Für eine entsprechende Berücksichtigung als Härtefall fehlen ohnehin entsprechende gesetzliche Grundlagen, welche Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 28 Abs. 1 WBO (oben E. 5.1) vorsehen würden (vgl. Urteil des BVGer B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 5 mit Hinweis). Auch mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen sind die fehlenden Weiterbildungsperioden nicht als Härtefall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Medizinalberuferegister ( , abgerufen am 24. April 2020) bereits im Jahr 2012 den Facharzttitel als Praktischer Arzt und im Jahr 2018 den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben. Diese eidgenössischen Weiterbildungstitel berechtigen den Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung.
9. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Ausmass seines Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt (in Dispositiv-Ziff. 2 mit Begründung auf S. 6). Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe die Verfahrenskosten nicht richtig aufgeteilt. Ihm sollten Fr. 800.- zurückerstattet werden (S. 6 f.). 9.1 Wo, wie bei der Frage der Kostenauferlegung im Einspracheverfahren, der WBO und den auf ihr beruhenden Bestimmungen keine Verfahrensnorm entnommen werden kann, wird - soweit dies möglich ist - das VwVG und das VGG analog angewandt (vgl. Art. 67 WBO). Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (Michael Beusch, Kommentar VwVG, Art. 63 N 13). 9.2 Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Einsprache vom 14. Oktober 2018 die vollständige Aufhebung des Entscheids der Titelkommission (zu diesem siehe Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz hob diesen Entscheid in der angefochtenen Verfügung jedoch nur teilweise auf. Sie tat dies lediglich in Bezug auf den Vorbehalt, die Anrechnung der bei C._______ absolvierten Weiterbildungsperiode davon abhängig zu machen, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Bestätigung vorlege, aus der sich ergebe, dass er sich unter der Verantwortung des Weiterbildungsstättenleiters tatsächlich in Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm befunden habe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung als erbracht gelte (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz bestätigte somit in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Entscheid der Titelkommission. Nur zu einem geringen Teil obsiegte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache. Die Vorinstanz reduzierte die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausmass seines Unterliegens auf vier Fünftel (angefochtene Verfügung, S. 6). Sie bewertete damit sein Obsiegen als zu einem Fünftel und sein Unterliegen als zu vier Fünftel. Ein Berechnungsfehler seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Deren Kostenentscheid ist nachvollziehbar.
10. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Titelkommission (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: