Anerkennung Diplome u.a.
Sachverhalt
A. Am 15. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) in Angiologie. In seinem Gesuch beantragte er insbesondere die Anrechnung seiner in Deutschland absolvierten Weiterbildung samt Prüfung. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wies die Titelkommission (TK) des SIWF das Gesuch ab. Zwar seien hinsichtlich Dauer seiner Tätigkeit und Gliederung seiner Weiterbildung die Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels erfüllt, jedoch fehle unter anderem der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung für Angiologie in der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT; Vorinstanz). Diese wies seine Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2020 ab. Sie gelangte im Wesentlichen zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Titelkommission die in Deutschland absolvierte Prüfung nicht anerkannt habe und für die Erteilung des Facharzttitels verlange, dass der Beschwerdeführer die Facharztprüfung in der Schweiz ablege. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer gegen vorgenannten Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Erteilung des eidgenössischen Facharzttitels Angiologie, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Weiterbildungsordnung falsch angewendet und im Ergebnis willkürlich entschieden, indem sie die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfungen verneint habe. Ausserdem verletze der Entscheid das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, im Folgenden: BV) und Art. 2 i.V.m. Art. 9 bzw. 15 von Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA). Schliesslich habe sie seine Ausführungen zu Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) zu Unrecht ungeprüft gelassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Erteilung eines Facharzttitels seien grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss der Weiterbildungsordnung des SIWF zu erfüllen. Die Ausnahmebestimmung in Art. 33 Abs. 4 setze die Erfüllung von Gleichwertigkeitskriterien voraus, namentlich bezüglich Umfang, Inhalt und Struktur der zu vergleichenden Prüfungen. Da diese Kriterien im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, habe sie über kein Ermessen bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung verfügt, womit ein Fehler in der Ermessensausübung ausscheide. Der Beschwerdeführer werde durch den Entscheid nicht diskriminiert. Die Richtlinie 2005/36/EG sei nicht anwendbar. F. In seiner Replik vom 28. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Duplicando hält auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Verfügung vom 20. April 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen von Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH in Bezug auf die Erteilung eines Weiterbildungstitels als eine Instanz oder Organisation im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Urteile des BVGer B-5778/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2 und B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.2). Da vorliegend die Erteilung eines Weiterbildungstitels umstritten ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheide der mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Kommissionen der FMH (vgl. Urteil des BVGer B-512/2016 vom 18. Juni 2018 E. 4.3). In Rechtsprechung und Doktrin ist indes anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Rechtsanwendung etwa Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2, BVGE 2008/23 E. 3.3 m.H.). Vorliegend verfügt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen wie Facharztprüfungen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab; es muss zwar eine falsche Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, mit welchem ihm die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt worden sei (Beschwerdebeilage 20), sowie die angefochtene Verfügung seien ausschliesslich ihm direkt anstelle seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden (Beschwerde, Rz. 26). Vor allem aber sei ihm das Replikrecht zu den Schlussbemerkungen der Titelkommission verwehrt worden, da ihm die Vorinstanz diese zusammen mit der Verfügung betreffend Aktenschluss (Beschwerdebeilage 17) zugestellt habe (Beschwerde, Rz. 27). Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er verzichte zwar auf eine formelle Geltendmachung, da dies zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, die Gehörsverletzung sei aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 28; Replik, Rz. 18).
E. 3.2 Die Vorinstanz räumt zwar die geltend gemachten Zustellungsfehler ein, wendet aber ein, der Beschwerdeführer habe - auch durch seine Rechtsvertreter - in ausreichender Weise die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Mit E-Mail vom 18. August 2020 habe er zudem explizit erklärt, auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu verzichten (Vernehmlassung, Rz. A.II.1; Vernehmlassungsbeilage 6). Die abschliessenden Bemerkungen der Titelkommission enthielten im Übrigen ohnehin keine neuen Vorbringen (Duplik, Rz. 1).
E. 3.3 Aus mangelhafter Eröffnung von Verfügungen darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Wurde ein Entscheid statt der Rechtsvertretung direkt der betroffenen Person eröffnet, ist diese nach ständiger Praxis gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihre Vertretung zu gelangen; eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben wird, welche ab diesem Datum läuft (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 38 VwVG N 10 m.H.). Die vorliegende Beschwerde wurde - trotz der direkten Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer - rechtzeitig erhoben (E. 1.3; vgl. auch Beschwerde, Rz. 6 ff.). Im Nachgang zum Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, welches ebenfalls direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden war, bot die Vorinstanz den Rechtsvertretern mit E-Mail vom 7. August 2020 an, eine neue Frist zur Einreichung abschliessender Bemerkungen einzuräumen. Mit E-Mail vom 18. August 2020 erklärten diese allerdings, auf solche zu verzichten (Vernehmlassungsbeilage 6). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Zustellungsfehler der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein könnte. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Replikrechts. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) umfasst das Recht der Parteien, sich gegenüber Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (Replikrecht; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3 m.H.). Eine Behörde kann hierzu Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen oder Eingaben auch lediglich zur Kenntnis zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, wovon bei einer anwaltlich vertretenen Partei auszugehen ist (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4 f.; Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 BV N 48 je m.H.). Das Bundesgericht hält es praxisgemäss für zulässig, anzunehmen, eine anwaltlich vertretene Partei verzichte auf ihr Replikrecht, wenn diese innert elf Tagen ab Zugang einer Eingabe einer unteren Behörde nicht zumindest um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.5). Die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Schriftenwechsel geschlossen wird und welcher die abschliessenden Bemerkungen der Titelkommission vom 3. August 2020 beilagen, datiert vom 19. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage 4; Beschwerdebeilage 17 [mit Posteingangsstempel vom 20. August 2020]). Der Beschwerdeführer ist nach Erhalt dieser Verfügung nicht erneut an die Vorinstanz gelangt. Der daraufhin ergangene vorinstanzliche Entscheid wurde zwar bereits am 21. August 2020 - und damit bereits zwei Tage nach Erlass der Verfügung betreffend Aktenschluss vom 19. August 2020 - gefällt, jedoch erst am 4. September 2020 eröffnet (Vernehmlassungsbeilage 1). Der Beschwerdeführer bringt nun einzig vor, sein Replikrecht sei verletzt worden, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids würde aber zu einem prozessualen Leerlauf führen, weshalb er auf einen entsprechenden Antrag verzichte. Konkrete Nachteile, die ihm dadurch entstanden seien, bringt er nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die Vorinstanz vorliegend zwar im Entscheidzeitpunkt noch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht verzichtet habe. Es wäre ihr aber möglich gewesen, bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf ihren Entscheid zurückzukommen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Replikrechts im vorliegenden Fall als unbegründet.
E. 3.5 Bei diesem Ergebnis fällt eine Berücksichtigung von Verfahrensmängeln bei der Verteilung der Verfahrenskosten, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ausser Betracht.
E. 4 Inhaberinnen und Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Qualifikation können sich ihre leitende Tätigkeit als Chefärztin, Chefarzt oder Leitende Ärztin, Leitender Arzt an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz an die geforderte Weiterbildung anrechnen lassen. Die Titelkommission kann in diesen Fällen auch eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkennen, auf eine allfällig geforderte Kategorie der Weiterbildungsstätte und auf allfällig fehlende nicht-fachspezifische Weiterbildungsjahre verzichten.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer ersuchte die Titelkommission des SIWF am 15. Mai 2019 um die Erteilung des Facharzttitels in Angiologie. Dabei ersuchte er gestützt auf Art. 33 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung vom 21. Juni 2000 (WBO) um Anrechnung seiner seit 18. April 2016 andauernden Tätigkeit als Leitender Arzt in der Abteilung Angiologie der Medizinischen Universitätsklinik (...), bei welcher Institution es sich um eine anerkannte Weiterbildungsstätte handle, sowie um Anerkennung seiner ausländischen Facharztprüfung, welche gleichwertig mit jener in der Schweiz sei (Gesuch S. 5, Vernehmlassungsbeilage 23). Die Titelkommission kam in ihrer Verfügung vom 19. November 2019 im Wesentlichen zum Schluss, hinsichtlich Dauer und Gliederung seien die Bedingungen zur Erteilung des Facharzttitels erfüllt, es fehle jedoch insbesondere an einer in der Schweiz abgelegten und bestandenen Facharztprüfung Angiologie. Die Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 21. August 2020 ab.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege Art. 33 Abs. 4 WBO falsch aus. Diese Bestimmung bezwecke eine Erleichterung für im Ausland rekrutierte Topkaderärzte (Beschwerde, Rz. 36, 42 f.). Die Auslegung von Art. 33 Abs. 4 WBO durch die Vorinstanz schliesse indes pauschal alle deutschen Angiologen aus dem Anwendungsbereich aus. Seiner Ansicht nach sei es sachgerecht, als Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner deutschen Schwerpunktprüfung mit der schweizerischen Facharztprüfung auf die Legitimation zur selbständigen Berufsausübung, welche aus beiden Prüfungen erwachse, abzustellen (Beschwerde, Rz. 36 f., 44; Replik, Rz. 10, 22). Weiter habe die Vorinstanz ihr Ermessen falsch ausgeübt. Der Entscheid erweise sich als ermessensmissbräuchlich, da er dem Sinn und Zweck der Norm widerspreche, welche eine Erleichterung für im Ausland rekrutierte Topkaderärzte zum Ziel habe (Beschwerde, 42 f.). Indem sie formalistisch auf die Kriterien Struktur und Umfang der Prüfungen abstelle, verkenne sie die Umstände des Einzelfalls. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Topkaderarzt und führenden Spezialisten im Bereich der Angiologie handle, welcher nebst seiner Tätigkeit, teilweise sogar mit Chefarztfunktion, bereits in der Ausbildung sowie als Gutachter und Fachreferent auf dem Gebiet der Angiologie tätig gewesen sei, erweise sich der Entscheid auch als unangemessen (Beschwerde, Rz. 51 f.). Ein allfälliges Qualitätskriterium jedenfalls könne in Fällen von Topkadern aus Nachbarländern kaum mehr diskutabel sein (Replik, Rz. 24). Das von der Vorinstanz stattdessen angewandte Kriterium der Ausbildungs- und vor allem Prüfungsdauer erweise sich als unangemessen, da eine zeitlich längere Prüfung die Kandidaten nicht besser zu qualifizieren vermöge, zumal der Prüfungsinhalt identisch sei: In beiden Fällen könne das gesamte angiologische Spektrum abgefragt werden (Beschwerde, Rz. 45; Replik, Rz. 23). So seien auch die Anwaltsprüfungen der Schweizer Kantone in Aufbau und Dauer nicht identisch, ohne dass sich daraus Unterschiede in deren Qualifikation ableiten liessen (Replik, Rz. 26). Betreffend den Prüfungsteil der Duplex-Ultraschalluntersuchung sei zu berücksichtigen, dass er den entsprechenden Fähigkeitsausweis Sonographie erlangen werde (Beschwerde, Rz. 46; Beschwerdebeilage 8). Beim Abschlusskurs sei er sogar als Tutor tätig gewesen; nach Abschluss der Schlussevaluation, welche pandemiebedingt mehrmals habe ausgesetzt werden müssen, werde er den Fähigkeitsausweis erlangen (Replik, Rz. 27). Indem ihn der angefochtene Entscheid auf dem Bereich der Angiologie als Assistenzarzt ohne abschliessende fachliche Verantwortung qualifiziere, was zu seinen Qualifikationen, seiner Erfahrung, seinen Tätigkeiten und Fähigkeiten im klaren Widerspruch stehe, erweise er sich als im Ergebnis willkürlich (Beschwerde, Rz. 55 f.).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz führt aus, Art. 33 Abs. 4 WBO als Ausnahmebestimmung erlaube vor allem, Tätigkeiten in leitender Stellung als Ausbildungsperioden anzuerkennen. Grundsätzlich sei die Facharztprüfung in der Schweiz erneut abzulegen, davon könne auch bei hochqualifizierten Kandidaten nur unter engen Voraussetzungen - wie insbesondere der Gleichwertigkeit der Prüfungen - verzichtet werden, um nicht die Ausnahme zur Regel zu machen. Die Facharztprüfung bezwecke, die Befähigung und den Kenntnisstand der Kandidatinnen und Kandidaten zu kontrollieren, um eine Qualitätskontrolle sicherzustellen. Würde allein auf die Legitimation zur selbständigen Berufsausübung abgestellt - welche Funktion letztlich jede Facharztprüfung habe - liesse man der Norm keinen Anwendungsbereich mehr (Vernehmlassung, Rz. A.II.4). Auch ein zusätzliches Heranziehen des möglichen Prüfungsstoffs verleihe dem Gleichwertigkeitskriterium keine praktische Bedeutung: Es käme nur noch auf die Gleichwertigkeit der betreffenden Titel bzw. Qualifikationen an, nicht jedoch auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen selbst (Duplik, Rz. 2). Weiter sei entgegen dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine länger dauernde Prüfung sehr wohl eine genauere Kontrolle des Wissensstandes eines Kandidaten erlaube (Vernehmlassung, Rz. A.II.5). Es sei nachvollziehbar, bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Facharztprüfungen auf inhaltliche Kriterien wie Struktur und Dauer abzustellen, wie dies die Titelkommission getan habe (Vernehmlassung, Rz. A.II.8). Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung gegenüber der Facharztprüfung in Angiologie gemäss in der Schweiz geltendem Weiterbildungsprogramm erhebliche Unterschiede bezüglich Struktur und Umfang aufweise: Die in Deutschland absolvierte Prüfung schliesse eine zweijährige Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie ab, wobei ein Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie zusätzlich zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Inneren Medizin abgeleistet werden müsse. Dabei handle es sich um eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die schweizerische Facharztprüfung in Angiologie hingegen schliesse einen Weiterbildungsgang von sechs Jahren Dauer ab, wobei drei Jahre auf fachspezifische Weiterbildung in Angiologie entfielen. Der erste Teil bestehe aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten Dauer (80 Multiple-Choice-Fragen). Der zweite Teil gliedere sich in eine mündlich/praktische Prüfung von 20-30 Minuten über klinische Entscheidungsfindung anhand mindestens dreier Patientendokumentationen sowie einer praktischen Durchführung einer Duplex-Ultraschalluntersuchung in verschiedenen Gefässkategorien während weiterer 20-30 Minuten. Angesichts dieser erheblichen Unterschiede sei nachvollziehbar, dass die Titelkommission die beiden Prüfungen nicht als gleichwertig beurteilt habe (angefochtener Entscheid, Rz. 2.B.6 f.). Da damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 WBO nicht erfüllt seien, habe die Titelkommission ihr Ermessen in der Frage, ob sie die entsprechende Rechtsfolge (die Anerkennung) setzen solle, gar nicht ausüben können. Damit könne kein Ermessensfehler vorliegen (Vernehmlassung, Rz. A.II.10).
E. 4.2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter anderem die Qualität der beruflichen Weiter- und Fortbildung im Bereich der Humanmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MedBG) sowie die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MedBG). Als universitäre Medizinalberufe gelten unter anderem Ärztinnen und Ärzte (Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, besteht eine Akkreditierungspflicht (Art. 23 Abs. 2 MedBG). Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen - wie hier die FMH - erlassen Verfügungen über die Erteilung von Weiterbildungstiteln (Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG). Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Ziff. 3 von Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV, SR 811.112.0) ergibt sich, dass der Facharzttitel im Bereich Angiologie als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist. Aus der geltenden, von der FMH erlassenen Weiterbildungsordnung ergeben sich die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln (vgl. Art. 1 WBO). In Art. 33 WBO ist die Anerkennung ausländischer Weiterbildung zwecks Anrechnung an die geforderte Weiterbildung gemäss dem jeweiligen fachgebietsspezifischen Weiterbildungsprogramm geregelt. Art. 33 WBO lautet wie folgt: 1 Die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland kann als Anteil der reglementarischen Weiterbildung anerkannt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Es empfiehlt sich, die Zustimmung der TK vorgängig einzuholen, welche insbesondere die Gleichwertigkeit der Weiterbildungsstätte beurteilt. Die Beweislast obliegt der Kandidatin oder dem Kandidaten. Die TK kann bei unklaren Fällen die Stellungnahme der WBSK einholen. 2 Mindestens zwei Jahre der fachspezifischen Weiterbildung (Ausnahme: Tropen- und Reisemedizin) müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz gemäss den Anforderungen des entsprechenden Weiterbildungsprogramms absolviert werden. In Fachgebieten, welche weniger als vier Jahre fachspezifische Weiterbildung fordern, kann das Weiterbildungsprogramm vorsehen, dass die Hälfte der fachspezifischen Weiterbildung in der Schweiz nachgewiesen werden muss. Für Facharzttitel, zu deren Erwerb keine fachspezifische Weiterbildung vorgeschrieben ist, wird der zulässige Anteil der Weiterbildung im Ausland im Weiterbildungsprogramm geregelt. 3 In Abweichung von Absatz 2 darf die Weiterbildung zu einem Schwerpunkt vollständig im Ausland absolviert werden, soweit das Weiterbildungsprogramm keine andere Regelung enthält. Die TK kann den Schwerpunkt auch bei Vorliegen eines gleichwertigen ausländischen Diploms erteilen.
E. 4.2.2 Art. 33 Abs. 1 WBO hält demnach im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Tätigkeiten an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen an die Weiterbildung angerechnet werden können. Mindestens zwei Jahre der fachspezifischen Weiterbildung müssen aber (grundsätzlich) an anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden (vgl. Abs. 2). Eine Ausnahme davon sieht Abs. 4 für Chefärztinnen und Leitende Ärzte vor: Diese können sich (u.a.) ihre leitende Tätigkeit in der Schweiz anrechnen und eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkennen lassen. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 4 WBO setzt demnach - in der vorliegenden Konstellation - drei Kriterien voraus, was als solches auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (vgl. Beschwerde Rz. 29 f. und Replik Rz. 7). Zunächst wird eine Tätigkeit als Chefarzt oder Leitender Arzt vorausgesetzt, was im Falle des Beschwerdeführers unbestritten ist. Im Weiteren wird eine gleichwertige ausländische Qualifikation vorausgesetzt, was die Vorinstanz vorliegend offengelassen hat. Als dritte Voraussetzung müssen schliesslich die ausländische und die schweizerische Prüfung gleichwertig sein. Die Vorinstanz hat dies verneint. Bei der Beurteilung des Kriteriums der Gleichwertigkeit ausländischer Facharztprüfungen verfügt die Vorinstanz, wie gesehen (E. 2), über erhebliches Fachwissen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von ihrer Beurteilung abweicht und ihr die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen lässt.
E. 4.2.3 Zur Auslegung des Gleichwertigkeitskriteriums bringt der Beschwerdeführer vor, entscheidend sei, ob die bestandene und zu vergleichende Weiterbildungsprüfung zur selbständigen Berufsausübung legitimiere. Die Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 WBO bezwecke eine ausnahmsweise Erleichterung für im Ausland rekrutierte Kaderärzte mit ausgewiesenen Fähigkeiten in ihrem Fachgebiet, welche sich für eine leitende Position in der Schweiz qualifizieren respektive bereits in einer solchen tätig seien. Diese sollten nicht durch eine nach langjähriger Praxis im Fachgebiet im Prinzip überflüssige Verpflichtung, die schweizerische Facharztprüfung noch nachholen zu müssen, in der Ausübung ihrer leitenden Funktion behindert werden. Folglich dürften dem Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 4 WBO folgend grundsätzlich auch keine hohen Ansprüche an die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfung mehr gestellt werden. Das Kriterium der "gleichwertigen ausländischen Qualifikation" habe entsprechend in den Hintergrund zu treten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als Art. 33 Abs. 4 WBO eine Ausnahmebestimmung im Sinne einer Erleichterung darstellt. Zur Erlangung eines Weiterbildungstitels sind die Vorgaben der WBO und des jeweiligen Weiterbildungsprogramms einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Absolvierung von Weiterbildungsperioden an anerkannten Weiterbildungsstätten sowie das Bestehen der Facharztprüfung (vgl. Art. 15 WBO sowie das Weiterbildungsprogramm für den Facharzt für Angiologie vom 1. Januar 2012). Die WBO sieht nun in Art. 33 weiter vor, dass - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - auch im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden anerkannt werden (vgl. Abs. 1). Grundsätzlich müssen dabei aber mindestens zwei Jahre (an anerkannten Weiterbildungsstätten) in der Schweiz absolviert werden (vgl. Abs. 2). Auch ändert dies nichts daran, dass die Facharztprüfung in der Schweiz abgelegt werden muss. Einzig für Chefärztinnen oder Leitende Ärzte ist in Abs. 4 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als diese sich ihre gleichwertige ausländische Qualifikation an die geforderte Weiterbildung anrechnen lassen können. In diesen Fällen kann auch eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkannt, auf eine allfällig geforderte Kategorie der Weiterbildungsstätte und auf allfällig fehlende nicht-fachspezifische Weiterbildungsjahre verzichtet werden. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist klar zu entnehmen, dass auch im Falle dieser Kaderärztinnen und -ärzte eben gerade nicht auf das Kriterium der Gleichwertigkeit verzichtet wird. Sinn und Zweck der Norm ist es, klar definierten Fachpersonen mit ausgewiesener Erfahrung die Anerkennung sowohl von im Ausland erworbener Weiterbildung als auch von im Ausland abgelegten Prüfungen zu ermöglichen. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und des entsprechenden Qualitätsniveaus von Medizinalberufen in der Schweiz ist aber auch dabei auf eine Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Perioden bzw. Prüfungen zu achten. Denn mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Kriterium der Gleichwertigkeit stellt somit - auch bei Personen, die eine höhere Qualifikation nachweisen können - sicher, dass die geforderte Qualität erfüllt ist und im Ausland absolvierte Leistungskontrollen dieser nachkommen. Dieser Standard dient letztlich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, der Einheitlichkeit und damit auch der Gleichbehandlung von Kandidatinnen und Kandidaten. Einzig darauf abzustellen, dass die Weiterbildung zur selbständigen Berufsausübung befähige, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, führte dazu, die Gleichwertigkeit letztlich fallen zu lassen, zumal - wie es die Vorinstanz ausführt - jegliche Facharztprüfung dazu dient, zur selbständigen Berufsausübung zu ermächtigen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der in Deutschland absolvierten Prüfung vorgenommen. Von einem Ermessensmissbrauch, geschweige denn Willkür, kann keine Rede sein.
E. 4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung anbelangt, hat die Vorinstanz hinsichtlich Struktur und Umfang erhebliche Unterschiede zur Facharztprüfung Angiologie in der Schweiz festgestellt (vgl. ausführlich vorstehend E. 4.1.3). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann - mit der Vorinstanz - sehr wohl davon ausgegangen werden, dass eine länger dauernde Prüfung (schriftliche Prüfung von 120 Minuten, mündlich/praktische Prüfung von 20 bis 30 Minuten sowie eine praktische Durchführung einer Duplex-Ultraschalluntersuchung von 20 bis 30 Minuten in der Schweiz), die zudem in mehrere Teile gegliedert ist, grundsätzlich eine genauere Kontrolle des Kenntnisstandes eines Kandidaten oder einer Kandidatin erlaubt als eine kürzere Prüfung (mündliche Prüfung von 30 Minuten im Falle des Beschwerdeführers). Dies stellt im Übrigen aber auch nicht das einzige Kriterium dar, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat. Vielmehr hat sie auch den Inhalt der Prüfung, die schriftliche Prüfung bestehend aus 80 MC-Fragen, die strukturierte mündlich/praktische Prüfung über klinische Entscheidungsfindung anhand von mindestens drei Patientendokumentationen und die Duplex-Ultraschalluntersuchung in verschiedenen Gefässkategorien für die schweizerische Facharztprüfung, hervorgehoben. Ausserdem schliesse die in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung (lediglich) eine zweijährige Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie ab, wobei ein Jahr zusätzlich zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Inneren Medizin abgeleistet werden müsse. Demgegenüber schliesst die schweizerische Facharztprüfung in Angiologie einen Weiterbildungsgang ab, der sechs Jahre dauert und drei Jahre fachspezifische Weiterbildung in Angiologie umfasst. Mit Blick auf die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz als Fachbehörde auferlegt (vgl. E. 2), ist deren Einschätzung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der anlässlich der Prüfung vorzunehmenden Ultraschalluntersuchung hat die Vorinstanz in ihrer Duplik Folgendes ausgeführt: Nach Rücksprache mit der Titelkommission könne dem Beschwerdeführer die praktische Prüfung (Duplex-Ultraschalluntersuchungen) erlassen werden, wenn er über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) verfüge. Für den Erwerb desselben seien neben den absolvierten Duplex Sonografie Kursen bestandene praktische Prüfungen in allen vier Gefässsubmodulen notwendig. Alternativ stehe es ihm aber auch frei, den SGUM-Fähigkeitsausweis via bestandene praktische Facharztprüfung Angiologie zu erwerben, wenn die Kursbetätigungen gemäss Ziff. 2.2.3 des Weiterbildungsprogramms ausgewiesen seien. Damit würde sich eine SGUM-Prüfung erübrigen. Die Vorinstanz kommt dem Beschwerdeführer insoweit entgegen. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass die Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren anders zu beurteilen wäre. Es kann damit nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Gleichwertigkeit auf unzweckmässige Kriterien abgestellt hätte. Die Beurteilung ist vielmehr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens erfolgt.
E. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegte Schwerpunktprüfung stelle keine gleichwertige ausländische Facharztprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 WBO dar. Sie konnte entsprechend auch darauf verzichten, abschliessend über das Vorliegen des dritten Kriteriums, ob von einer gleichwertigen ausländischen Qualifikation auszugehen ist, zu befinden.
E. 4.2.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 WBO zu Recht eine Prüfung der Gleichwertigkeit der zu vergleichenden ausländischen Prüfung vorgenommen, wie dies der Wortlaut der Norm vorsieht. Zudem ist es nachvollziehbar, dass sie gestützt auf ihre Prüfung die Gleichwertigkeit verneint hat. Der Entscheid der Vorinstanz, die Anwendung der Ausnahmenorm von Art. 33 Abs. 4 WBO zu versagen, erweist sich als frei von Ermessensfehlern beziehungsweise als angemessen, was Willkür ausschliesst. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nicht auszumachen. Die Nichterteilung des ersuchten Facharzttitels führt sodann nicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bereits als Arzt in leitender Funktion tätig ist, als Assistenzarzt ohne abschliessende fachliche Verantwortung qualifiziert würde. Nur am Rande darauf hinzuweisen ist deshalb auf die Tatsache, dass der Entscheid keine Beurteilung seiner Qualifikationen im Allgemeinen zum Gegenstand hat und ihm eine selbständige Berufsausübung gestützt auf seine übrigen Facharzttitel ohne weiteres möglich ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG zu Unrecht ausser Acht gelassen. Eine direkte Anerkennung der Weiterbildung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG sei mangels Nennung der Angiologie im Anhang V der Richtlinie nicht möglich. Dies bedeute entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aber nicht, dass der Richtlinie deswegen die Anwendung zu verweigern sei. Vielmehr finde diese auf das vorliegende Verfahren (zumindest analog) Anwendung. Sofern die Grundsätze der Diplomanerkennung uneingeschränkt auch auf Fragen des Zugangs zu einem nicht reglementierten Beruf Anwendung fänden, müsse dies umso mehr gelten, wenn es sich wie vorliegend um einen im Ursprungsland reglementierten Beruf handle. Dass die deutsche angiologische Schwerpunktweiterbildung die Vorgaben von Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfülle, hätte die Vorinstanz folglich zumindest im Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfungen berücksichtigen müssen.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, der Beschwerdeführer könne im Verfahren vor der Titelkommission bzw. der EK WBT und dementsprechend auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels oder auf Zulassung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gestützt auf Art. 21 MedBG, das Freizügigkeitsabkommen oder die Richtlinie 2005/36/EG (direkt oder analog) geltend machen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht die Anerkennung eines ausländischen Facharzttitels. Hierfür wäre die Medizinalberufekommission MEBEKO zuständig. Der angefochtene Entscheid betreffe vielmehr die Erteilung eines eidgenössischen Facharzttitels. Wollte er gestützt auf die Bestimmungen der Anerkennung von Diplomen im MedBG oder in der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Titels im Fachgebiet Angiologie erwirken, müsste er ein entsprechendes Gesuch an die MEBEKO richten, insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Anerkennung des Titels gestützt auf die allgemeinen Anerkennungsbestimmungen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als eine automatische Anerkennung seiner Weiterbildung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG nicht in Frage kommt. So ist die Bezeichnung "Angiologie" in Nummer 5.1.3 von Anhang V der Richtlinie nicht aufgeführt (vgl. auch Abschnitt A Ziff. 1 Bst. g Anhang III zum FZA). Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Richtlinie in seinem Fall gar nicht zur Anwendung käme, wie dies die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vertritt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie, dass der Anhang V ausschliesslich im Kontext von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (der den Grundsatz der automatischen Anerkennung regelt) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.1). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass, wenn eine automatische Anerkennung mangels eines Eintrags einer entsprechenden Facharztbezeichnung im Anhang V nicht möglich ist, subsidiär nach den Allgemeinen Regelungen zu prüfen ist, ob der ausländische Weiterbildungstitel zu anerkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.2, B-638/2021 vom 11. März 2022 E. 6 und B-4857/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Die Anwendbarkeit der Richtlinie als solches ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass sie gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen. Der Facharzttitel Angiologie ist in der Schweiz, wie gesehen (E. 4.2.1), reglementiert. Allerdings ist, wie die Vorinstanz darauf hinweist, zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation als solches geht, sondern der Beschwerdeführer das SIWF um Erteilung eines schweizerischen Facharzttitels ersucht hat. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob er sich gestützt auf Art. 33 Abs. 4 WBO - ausnahmsweise - seine in Deutschland abgelegte Prüfung an die Weiterbildung anrechnen lassen kann. Ginge es dem Beschwerdeführer darum, den in Deutschland erworbenen Titel in der Schweiz anerkennen zu lassen, wäre er gehalten, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die MEBEKO zu wenden (vgl. Art. 21 MedBG). Weitere Ausführungen zur Richtlinie 2005/36/EG sowie zu einer allfällig analogen Anwendung von deren Art. 25 erübrigen sich damit an dieser Stelle.
E. 6 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) in Angiologie verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf nächster Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Titelkommission und das Eidgenössisches Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2022 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Titelkommission, (...), (Einschreiben) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI, (...), (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4999/2020 Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Eichenberger und/oder Patrick Mettler, (...), Beschwerdeführer, gegen FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT),Nussbaumstrasse 29, Postfach 300, 3000 Bern 16, Vorinstanz. Gegenstand Facharzttitel für Angiologie, Anerkennung einer im Ausland absolvierten Prüfung. Sachverhalt: A. Am 15. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH um die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) in Angiologie. In seinem Gesuch beantragte er insbesondere die Anrechnung seiner in Deutschland absolvierten Weiterbildung samt Prüfung. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wies die Titelkommission (TK) des SIWF das Gesuch ab. Zwar seien hinsichtlich Dauer seiner Tätigkeit und Gliederung seiner Weiterbildung die Voraussetzungen für die Erteilung des Facharzttitels erfüllt, jedoch fehle unter anderem der Nachweis einer bestandenen Facharztprüfung für Angiologie in der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT; Vorinstanz). Diese wies seine Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2020 ab. Sie gelangte im Wesentlichen zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Titelkommission die in Deutschland absolvierte Prüfung nicht anerkannt habe und für die Erteilung des Facharzttitels verlange, dass der Beschwerdeführer die Facharztprüfung in der Schweiz ablege. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer gegen vorgenannten Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung und die Erteilung des eidgenössischen Facharzttitels Angiologie, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Weiterbildungsordnung falsch angewendet und im Ergebnis willkürlich entschieden, indem sie die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfungen verneint habe. Ausserdem verletze der Entscheid das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, im Folgenden: BV) und Art. 2 i.V.m. Art. 9 bzw. 15 von Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA). Schliesslich habe sie seine Ausführungen zu Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) zu Unrecht ungeprüft gelassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Erteilung eines Facharzttitels seien grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss der Weiterbildungsordnung des SIWF zu erfüllen. Die Ausnahmebestimmung in Art. 33 Abs. 4 setze die Erfüllung von Gleichwertigkeitskriterien voraus, namentlich bezüglich Umfang, Inhalt und Struktur der zu vergleichenden Prüfungen. Da diese Kriterien im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, habe sie über kein Ermessen bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung verfügt, womit ein Fehler in der Ermessensausübung ausscheide. Der Beschwerdeführer werde durch den Entscheid nicht diskriminiert. Die Richtlinie 2005/36/EG sei nicht anwendbar. F. In seiner Replik vom 28. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Duplicando hält auch die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Verfügung vom 20. April 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen von Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH in Bezug auf die Erteilung eines Weiterbildungstitels als eine Instanz oder Organisation im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Urteile des BVGer B-5778/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2 und B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.2). Da vorliegend die Erteilung eines Weiterbildungstitels umstritten ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheide der mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Kommissionen der FMH (vgl. Urteil des BVGer B-512/2016 vom 18. Juni 2018 E. 4.3). In Rechtsprechung und Doktrin ist indes anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Rechtsanwendung etwa Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2, BVGE 2008/23 E. 3.3 m.H.). Vorliegend verfügt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen wie Facharztprüfungen über besonderes Fachwissen. Sie vermag diese daher sachgerechter zu beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist der Vorinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab; es muss zwar eine falsche Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, mit welchem ihm die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt worden sei (Beschwerdebeilage 20), sowie die angefochtene Verfügung seien ausschliesslich ihm direkt anstelle seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden (Beschwerde, Rz. 26). Vor allem aber sei ihm das Replikrecht zu den Schlussbemerkungen der Titelkommission verwehrt worden, da ihm die Vorinstanz diese zusammen mit der Verfügung betreffend Aktenschluss (Beschwerdebeilage 17) zugestellt habe (Beschwerde, Rz. 27). Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er verzichte zwar auf eine formelle Geltendmachung, da dies zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, die Gehörsverletzung sei aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 28; Replik, Rz. 18). 3.2 Die Vorinstanz räumt zwar die geltend gemachten Zustellungsfehler ein, wendet aber ein, der Beschwerdeführer habe - auch durch seine Rechtsvertreter - in ausreichender Weise die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Mit E-Mail vom 18. August 2020 habe er zudem explizit erklärt, auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu verzichten (Vernehmlassung, Rz. A.II.1; Vernehmlassungsbeilage 6). Die abschliessenden Bemerkungen der Titelkommission enthielten im Übrigen ohnehin keine neuen Vorbringen (Duplik, Rz. 1). 3.3 Aus mangelhafter Eröffnung von Verfügungen darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Wurde ein Entscheid statt der Rechtsvertretung direkt der betroffenen Person eröffnet, ist diese nach ständiger Praxis gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihre Vertretung zu gelangen; eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben wird, welche ab diesem Datum läuft (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 38 VwVG N 10 m.H.). Die vorliegende Beschwerde wurde - trotz der direkten Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer - rechtzeitig erhoben (E. 1.3; vgl. auch Beschwerde, Rz. 6 ff.). Im Nachgang zum Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, welches ebenfalls direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden war, bot die Vorinstanz den Rechtsvertretern mit E-Mail vom 7. August 2020 an, eine neue Frist zur Einreichung abschliessender Bemerkungen einzuräumen. Mit E-Mail vom 18. August 2020 erklärten diese allerdings, auf solche zu verzichten (Vernehmlassungsbeilage 6). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Zustellungsfehler der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein könnte. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Replikrechts. Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) umfasst das Recht der Parteien, sich gegenüber Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (Replikrecht; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3 m.H.). Eine Behörde kann hierzu Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen oder Eingaben auch lediglich zur Kenntnis zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, wovon bei einer anwaltlich vertretenen Partei auszugehen ist (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4 f.; Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 BV N 48 je m.H.). Das Bundesgericht hält es praxisgemäss für zulässig, anzunehmen, eine anwaltlich vertretene Partei verzichte auf ihr Replikrecht, wenn diese innert elf Tagen ab Zugang einer Eingabe einer unteren Behörde nicht zumindest um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.5). Die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Schriftenwechsel geschlossen wird und welcher die abschliessenden Bemerkungen der Titelkommission vom 3. August 2020 beilagen, datiert vom 19. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage 4; Beschwerdebeilage 17 [mit Posteingangsstempel vom 20. August 2020]). Der Beschwerdeführer ist nach Erhalt dieser Verfügung nicht erneut an die Vorinstanz gelangt. Der daraufhin ergangene vorinstanzliche Entscheid wurde zwar bereits am 21. August 2020 - und damit bereits zwei Tage nach Erlass der Verfügung betreffend Aktenschluss vom 19. August 2020 - gefällt, jedoch erst am 4. September 2020 eröffnet (Vernehmlassungsbeilage 1). Der Beschwerdeführer bringt nun einzig vor, sein Replikrecht sei verletzt worden, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids würde aber zu einem prozessualen Leerlauf führen, weshalb er auf einen entsprechenden Antrag verzichte. Konkrete Nachteile, die ihm dadurch entstanden seien, bringt er nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die Vorinstanz vorliegend zwar im Entscheidzeitpunkt noch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht verzichtet habe. Es wäre ihr aber möglich gewesen, bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf ihren Entscheid zurückzukommen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Replikrechts im vorliegenden Fall als unbegründet. 3.5 Bei diesem Ergebnis fällt eine Berücksichtigung von Verfahrensmängeln bei der Verteilung der Verfahrenskosten, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ausser Betracht. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer ersuchte die Titelkommission des SIWF am 15. Mai 2019 um die Erteilung des Facharzttitels in Angiologie. Dabei ersuchte er gestützt auf Art. 33 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung vom 21. Juni 2000 (WBO) um Anrechnung seiner seit 18. April 2016 andauernden Tätigkeit als Leitender Arzt in der Abteilung Angiologie der Medizinischen Universitätsklinik (...), bei welcher Institution es sich um eine anerkannte Weiterbildungsstätte handle, sowie um Anerkennung seiner ausländischen Facharztprüfung, welche gleichwertig mit jener in der Schweiz sei (Gesuch S. 5, Vernehmlassungsbeilage 23). Die Titelkommission kam in ihrer Verfügung vom 19. November 2019 im Wesentlichen zum Schluss, hinsichtlich Dauer und Gliederung seien die Bedingungen zur Erteilung des Facharzttitels erfüllt, es fehle jedoch insbesondere an einer in der Schweiz abgelegten und bestandenen Facharztprüfung Angiologie. Die Vorinstanz wies die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 21. August 2020 ab. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege Art. 33 Abs. 4 WBO falsch aus. Diese Bestimmung bezwecke eine Erleichterung für im Ausland rekrutierte Topkaderärzte (Beschwerde, Rz. 36, 42 f.). Die Auslegung von Art. 33 Abs. 4 WBO durch die Vorinstanz schliesse indes pauschal alle deutschen Angiologen aus dem Anwendungsbereich aus. Seiner Ansicht nach sei es sachgerecht, als Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner deutschen Schwerpunktprüfung mit der schweizerischen Facharztprüfung auf die Legitimation zur selbständigen Berufsausübung, welche aus beiden Prüfungen erwachse, abzustellen (Beschwerde, Rz. 36 f., 44; Replik, Rz. 10, 22). Weiter habe die Vorinstanz ihr Ermessen falsch ausgeübt. Der Entscheid erweise sich als ermessensmissbräuchlich, da er dem Sinn und Zweck der Norm widerspreche, welche eine Erleichterung für im Ausland rekrutierte Topkaderärzte zum Ziel habe (Beschwerde, 42 f.). Indem sie formalistisch auf die Kriterien Struktur und Umfang der Prüfungen abstelle, verkenne sie die Umstände des Einzelfalls. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Topkaderarzt und führenden Spezialisten im Bereich der Angiologie handle, welcher nebst seiner Tätigkeit, teilweise sogar mit Chefarztfunktion, bereits in der Ausbildung sowie als Gutachter und Fachreferent auf dem Gebiet der Angiologie tätig gewesen sei, erweise sich der Entscheid auch als unangemessen (Beschwerde, Rz. 51 f.). Ein allfälliges Qualitätskriterium jedenfalls könne in Fällen von Topkadern aus Nachbarländern kaum mehr diskutabel sein (Replik, Rz. 24). Das von der Vorinstanz stattdessen angewandte Kriterium der Ausbildungs- und vor allem Prüfungsdauer erweise sich als unangemessen, da eine zeitlich längere Prüfung die Kandidaten nicht besser zu qualifizieren vermöge, zumal der Prüfungsinhalt identisch sei: In beiden Fällen könne das gesamte angiologische Spektrum abgefragt werden (Beschwerde, Rz. 45; Replik, Rz. 23). So seien auch die Anwaltsprüfungen der Schweizer Kantone in Aufbau und Dauer nicht identisch, ohne dass sich daraus Unterschiede in deren Qualifikation ableiten liessen (Replik, Rz. 26). Betreffend den Prüfungsteil der Duplex-Ultraschalluntersuchung sei zu berücksichtigen, dass er den entsprechenden Fähigkeitsausweis Sonographie erlangen werde (Beschwerde, Rz. 46; Beschwerdebeilage 8). Beim Abschlusskurs sei er sogar als Tutor tätig gewesen; nach Abschluss der Schlussevaluation, welche pandemiebedingt mehrmals habe ausgesetzt werden müssen, werde er den Fähigkeitsausweis erlangen (Replik, Rz. 27). Indem ihn der angefochtene Entscheid auf dem Bereich der Angiologie als Assistenzarzt ohne abschliessende fachliche Verantwortung qualifiziere, was zu seinen Qualifikationen, seiner Erfahrung, seinen Tätigkeiten und Fähigkeiten im klaren Widerspruch stehe, erweise er sich als im Ergebnis willkürlich (Beschwerde, Rz. 55 f.). 4.1.3 Die Vorinstanz führt aus, Art. 33 Abs. 4 WBO als Ausnahmebestimmung erlaube vor allem, Tätigkeiten in leitender Stellung als Ausbildungsperioden anzuerkennen. Grundsätzlich sei die Facharztprüfung in der Schweiz erneut abzulegen, davon könne auch bei hochqualifizierten Kandidaten nur unter engen Voraussetzungen - wie insbesondere der Gleichwertigkeit der Prüfungen - verzichtet werden, um nicht die Ausnahme zur Regel zu machen. Die Facharztprüfung bezwecke, die Befähigung und den Kenntnisstand der Kandidatinnen und Kandidaten zu kontrollieren, um eine Qualitätskontrolle sicherzustellen. Würde allein auf die Legitimation zur selbständigen Berufsausübung abgestellt - welche Funktion letztlich jede Facharztprüfung habe - liesse man der Norm keinen Anwendungsbereich mehr (Vernehmlassung, Rz. A.II.4). Auch ein zusätzliches Heranziehen des möglichen Prüfungsstoffs verleihe dem Gleichwertigkeitskriterium keine praktische Bedeutung: Es käme nur noch auf die Gleichwertigkeit der betreffenden Titel bzw. Qualifikationen an, nicht jedoch auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen selbst (Duplik, Rz. 2). Weiter sei entgegen dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine länger dauernde Prüfung sehr wohl eine genauere Kontrolle des Wissensstandes eines Kandidaten erlaube (Vernehmlassung, Rz. A.II.5). Es sei nachvollziehbar, bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Facharztprüfungen auf inhaltliche Kriterien wie Struktur und Dauer abzustellen, wie dies die Titelkommission getan habe (Vernehmlassung, Rz. A.II.8). Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung gegenüber der Facharztprüfung in Angiologie gemäss in der Schweiz geltendem Weiterbildungsprogramm erhebliche Unterschiede bezüglich Struktur und Umfang aufweise: Die in Deutschland absolvierte Prüfung schliesse eine zweijährige Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie ab, wobei ein Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie zusätzlich zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Inneren Medizin abgeleistet werden müsse. Dabei handle es sich um eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die schweizerische Facharztprüfung in Angiologie hingegen schliesse einen Weiterbildungsgang von sechs Jahren Dauer ab, wobei drei Jahre auf fachspezifische Weiterbildung in Angiologie entfielen. Der erste Teil bestehe aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten Dauer (80 Multiple-Choice-Fragen). Der zweite Teil gliedere sich in eine mündlich/praktische Prüfung von 20-30 Minuten über klinische Entscheidungsfindung anhand mindestens dreier Patientendokumentationen sowie einer praktischen Durchführung einer Duplex-Ultraschalluntersuchung in verschiedenen Gefässkategorien während weiterer 20-30 Minuten. Angesichts dieser erheblichen Unterschiede sei nachvollziehbar, dass die Titelkommission die beiden Prüfungen nicht als gleichwertig beurteilt habe (angefochtener Entscheid, Rz. 2.B.6 f.). Da damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 WBO nicht erfüllt seien, habe die Titelkommission ihr Ermessen in der Frage, ob sie die entsprechende Rechtsfolge (die Anerkennung) setzen solle, gar nicht ausüben können. Damit könne kein Ermessensfehler vorliegen (Vernehmlassung, Rz. A.II.10). 4.2 4.2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter anderem die Qualität der beruflichen Weiter- und Fortbildung im Bereich der Humanmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MedBG) sowie die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MedBG). Als universitäre Medizinalberufe gelten unter anderem Ärztinnen und Ärzte (Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, besteht eine Akkreditierungspflicht (Art. 23 Abs. 2 MedBG). Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen - wie hier die FMH - erlassen Verfügungen über die Erteilung von Weiterbildungstiteln (Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG). Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Ziff. 3 von Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV, SR 811.112.0) ergibt sich, dass der Facharzttitel im Bereich Angiologie als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist. Aus der geltenden, von der FMH erlassenen Weiterbildungsordnung ergeben sich die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln (vgl. Art. 1 WBO). In Art. 33 WBO ist die Anerkennung ausländischer Weiterbildung zwecks Anrechnung an die geforderte Weiterbildung gemäss dem jeweiligen fachgebietsspezifischen Weiterbildungsprogramm geregelt. Art. 33 WBO lautet wie folgt: 1 Die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland kann als Anteil der reglementarischen Weiterbildung anerkannt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Es empfiehlt sich, die Zustimmung der TK vorgängig einzuholen, welche insbesondere die Gleichwertigkeit der Weiterbildungsstätte beurteilt. Die Beweislast obliegt der Kandidatin oder dem Kandidaten. Die TK kann bei unklaren Fällen die Stellungnahme der WBSK einholen. 2 Mindestens zwei Jahre der fachspezifischen Weiterbildung (Ausnahme: Tropen- und Reisemedizin) müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz gemäss den Anforderungen des entsprechenden Weiterbildungsprogramms absolviert werden. In Fachgebieten, welche weniger als vier Jahre fachspezifische Weiterbildung fordern, kann das Weiterbildungsprogramm vorsehen, dass die Hälfte der fachspezifischen Weiterbildung in der Schweiz nachgewiesen werden muss. Für Facharzttitel, zu deren Erwerb keine fachspezifische Weiterbildung vorgeschrieben ist, wird der zulässige Anteil der Weiterbildung im Ausland im Weiterbildungsprogramm geregelt. 3 In Abweichung von Absatz 2 darf die Weiterbildung zu einem Schwerpunkt vollständig im Ausland absolviert werden, soweit das Weiterbildungsprogramm keine andere Regelung enthält. Die TK kann den Schwerpunkt auch bei Vorliegen eines gleichwertigen ausländischen Diploms erteilen. 4 Inhaberinnen und Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Qualifikation können sich ihre leitende Tätigkeit als Chefärztin, Chefarzt oder Leitende Ärztin, Leitender Arzt an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz an die geforderte Weiterbildung anrechnen lassen. Die Titelkommission kann in diesen Fällen auch eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkennen, auf eine allfällig geforderte Kategorie der Weiterbildungsstätte und auf allfällig fehlende nicht-fachspezifische Weiterbildungsjahre verzichten. 4.2.2 Art. 33 Abs. 1 WBO hält demnach im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Tätigkeiten an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen an die Weiterbildung angerechnet werden können. Mindestens zwei Jahre der fachspezifischen Weiterbildung müssen aber (grundsätzlich) an anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden (vgl. Abs. 2). Eine Ausnahme davon sieht Abs. 4 für Chefärztinnen und Leitende Ärzte vor: Diese können sich (u.a.) ihre leitende Tätigkeit in der Schweiz anrechnen und eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkennen lassen. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 4 WBO setzt demnach - in der vorliegenden Konstellation - drei Kriterien voraus, was als solches auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (vgl. Beschwerde Rz. 29 f. und Replik Rz. 7). Zunächst wird eine Tätigkeit als Chefarzt oder Leitender Arzt vorausgesetzt, was im Falle des Beschwerdeführers unbestritten ist. Im Weiteren wird eine gleichwertige ausländische Qualifikation vorausgesetzt, was die Vorinstanz vorliegend offengelassen hat. Als dritte Voraussetzung müssen schliesslich die ausländische und die schweizerische Prüfung gleichwertig sein. Die Vorinstanz hat dies verneint. Bei der Beurteilung des Kriteriums der Gleichwertigkeit ausländischer Facharztprüfungen verfügt die Vorinstanz, wie gesehen (E. 2), über erhebliches Fachwissen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von ihrer Beurteilung abweicht und ihr die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen lässt. 4.2.3 Zur Auslegung des Gleichwertigkeitskriteriums bringt der Beschwerdeführer vor, entscheidend sei, ob die bestandene und zu vergleichende Weiterbildungsprüfung zur selbständigen Berufsausübung legitimiere. Die Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 WBO bezwecke eine ausnahmsweise Erleichterung für im Ausland rekrutierte Kaderärzte mit ausgewiesenen Fähigkeiten in ihrem Fachgebiet, welche sich für eine leitende Position in der Schweiz qualifizieren respektive bereits in einer solchen tätig seien. Diese sollten nicht durch eine nach langjähriger Praxis im Fachgebiet im Prinzip überflüssige Verpflichtung, die schweizerische Facharztprüfung noch nachholen zu müssen, in der Ausübung ihrer leitenden Funktion behindert werden. Folglich dürften dem Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 4 WBO folgend grundsätzlich auch keine hohen Ansprüche an die Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfung mehr gestellt werden. Das Kriterium der "gleichwertigen ausländischen Qualifikation" habe entsprechend in den Hintergrund zu treten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als Art. 33 Abs. 4 WBO eine Ausnahmebestimmung im Sinne einer Erleichterung darstellt. Zur Erlangung eines Weiterbildungstitels sind die Vorgaben der WBO und des jeweiligen Weiterbildungsprogramms einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Absolvierung von Weiterbildungsperioden an anerkannten Weiterbildungsstätten sowie das Bestehen der Facharztprüfung (vgl. Art. 15 WBO sowie das Weiterbildungsprogramm für den Facharzt für Angiologie vom 1. Januar 2012). Die WBO sieht nun in Art. 33 weiter vor, dass - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - auch im Ausland absolvierte Weiterbildungsperioden anerkannt werden (vgl. Abs. 1). Grundsätzlich müssen dabei aber mindestens zwei Jahre (an anerkannten Weiterbildungsstätten) in der Schweiz absolviert werden (vgl. Abs. 2). Auch ändert dies nichts daran, dass die Facharztprüfung in der Schweiz abgelegt werden muss. Einzig für Chefärztinnen oder Leitende Ärzte ist in Abs. 4 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als diese sich ihre gleichwertige ausländische Qualifikation an die geforderte Weiterbildung anrechnen lassen können. In diesen Fällen kann auch eine gleichwertige ausländische Facharztprüfung anerkannt, auf eine allfällig geforderte Kategorie der Weiterbildungsstätte und auf allfällig fehlende nicht-fachspezifische Weiterbildungsjahre verzichtet werden. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist klar zu entnehmen, dass auch im Falle dieser Kaderärztinnen und -ärzte eben gerade nicht auf das Kriterium der Gleichwertigkeit verzichtet wird. Sinn und Zweck der Norm ist es, klar definierten Fachpersonen mit ausgewiesener Erfahrung die Anerkennung sowohl von im Ausland erworbener Weiterbildung als auch von im Ausland abgelegten Prüfungen zu ermöglichen. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und des entsprechenden Qualitätsniveaus von Medizinalberufen in der Schweiz ist aber auch dabei auf eine Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Perioden bzw. Prüfungen zu achten. Denn mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Kriterium der Gleichwertigkeit stellt somit - auch bei Personen, die eine höhere Qualifikation nachweisen können - sicher, dass die geforderte Qualität erfüllt ist und im Ausland absolvierte Leistungskontrollen dieser nachkommen. Dieser Standard dient letztlich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, der Einheitlichkeit und damit auch der Gleichbehandlung von Kandidatinnen und Kandidaten. Einzig darauf abzustellen, dass die Weiterbildung zur selbständigen Berufsausübung befähige, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, führte dazu, die Gleichwertigkeit letztlich fallen zu lassen, zumal - wie es die Vorinstanz ausführt - jegliche Facharztprüfung dazu dient, zur selbständigen Berufsausübung zu ermächtigen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der in Deutschland absolvierten Prüfung vorgenommen. Von einem Ermessensmissbrauch, geschweige denn Willkür, kann keine Rede sein. 4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung anbelangt, hat die Vorinstanz hinsichtlich Struktur und Umfang erhebliche Unterschiede zur Facharztprüfung Angiologie in der Schweiz festgestellt (vgl. ausführlich vorstehend E. 4.1.3). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann - mit der Vorinstanz - sehr wohl davon ausgegangen werden, dass eine länger dauernde Prüfung (schriftliche Prüfung von 120 Minuten, mündlich/praktische Prüfung von 20 bis 30 Minuten sowie eine praktische Durchführung einer Duplex-Ultraschalluntersuchung von 20 bis 30 Minuten in der Schweiz), die zudem in mehrere Teile gegliedert ist, grundsätzlich eine genauere Kontrolle des Kenntnisstandes eines Kandidaten oder einer Kandidatin erlaubt als eine kürzere Prüfung (mündliche Prüfung von 30 Minuten im Falle des Beschwerdeführers). Dies stellt im Übrigen aber auch nicht das einzige Kriterium dar, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat. Vielmehr hat sie auch den Inhalt der Prüfung, die schriftliche Prüfung bestehend aus 80 MC-Fragen, die strukturierte mündlich/praktische Prüfung über klinische Entscheidungsfindung anhand von mindestens drei Patientendokumentationen und die Duplex-Ultraschalluntersuchung in verschiedenen Gefässkategorien für die schweizerische Facharztprüfung, hervorgehoben. Ausserdem schliesse die in Deutschland absolvierte Schwerpunktprüfung (lediglich) eine zweijährige Weiterbildung im Schwerpunkt Angiologie ab, wobei ein Jahr zusätzlich zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Inneren Medizin abgeleistet werden müsse. Demgegenüber schliesst die schweizerische Facharztprüfung in Angiologie einen Weiterbildungsgang ab, der sechs Jahre dauert und drei Jahre fachspezifische Weiterbildung in Angiologie umfasst. Mit Blick auf die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz als Fachbehörde auferlegt (vgl. E. 2), ist deren Einschätzung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der anlässlich der Prüfung vorzunehmenden Ultraschalluntersuchung hat die Vorinstanz in ihrer Duplik Folgendes ausgeführt: Nach Rücksprache mit der Titelkommission könne dem Beschwerdeführer die praktische Prüfung (Duplex-Ultraschalluntersuchungen) erlassen werden, wenn er über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) verfüge. Für den Erwerb desselben seien neben den absolvierten Duplex Sonografie Kursen bestandene praktische Prüfungen in allen vier Gefässsubmodulen notwendig. Alternativ stehe es ihm aber auch frei, den SGUM-Fähigkeitsausweis via bestandene praktische Facharztprüfung Angiologie zu erwerben, wenn die Kursbetätigungen gemäss Ziff. 2.2.3 des Weiterbildungsprogramms ausgewiesen seien. Damit würde sich eine SGUM-Prüfung erübrigen. Die Vorinstanz kommt dem Beschwerdeführer insoweit entgegen. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass die Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren anders zu beurteilen wäre. Es kann damit nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Gleichwertigkeit auf unzweckmässige Kriterien abgestellt hätte. Die Beurteilung ist vielmehr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens erfolgt. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer in Deutschland abgelegte Schwerpunktprüfung stelle keine gleichwertige ausländische Facharztprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 WBO dar. Sie konnte entsprechend auch darauf verzichten, abschliessend über das Vorliegen des dritten Kriteriums, ob von einer gleichwertigen ausländischen Qualifikation auszugehen ist, zu befinden. 4.2.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 WBO zu Recht eine Prüfung der Gleichwertigkeit der zu vergleichenden ausländischen Prüfung vorgenommen, wie dies der Wortlaut der Norm vorsieht. Zudem ist es nachvollziehbar, dass sie gestützt auf ihre Prüfung die Gleichwertigkeit verneint hat. Der Entscheid der Vorinstanz, die Anwendung der Ausnahmenorm von Art. 33 Abs. 4 WBO zu versagen, erweist sich als frei von Ermessensfehlern beziehungsweise als angemessen, was Willkür ausschliesst. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist nicht auszumachen. Die Nichterteilung des ersuchten Facharzttitels führt sodann nicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bereits als Arzt in leitender Funktion tätig ist, als Assistenzarzt ohne abschliessende fachliche Verantwortung qualifiziert würde. Nur am Rande darauf hinzuweisen ist deshalb auf die Tatsache, dass der Entscheid keine Beurteilung seiner Qualifikationen im Allgemeinen zum Gegenstand hat und ihm eine selbständige Berufsausübung gestützt auf seine übrigen Facharzttitel ohne weiteres möglich ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG zu Unrecht ausser Acht gelassen. Eine direkte Anerkennung der Weiterbildung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG sei mangels Nennung der Angiologie im Anhang V der Richtlinie nicht möglich. Dies bedeute entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aber nicht, dass der Richtlinie deswegen die Anwendung zu verweigern sei. Vielmehr finde diese auf das vorliegende Verfahren (zumindest analog) Anwendung. Sofern die Grundsätze der Diplomanerkennung uneingeschränkt auch auf Fragen des Zugangs zu einem nicht reglementierten Beruf Anwendung fänden, müsse dies umso mehr gelten, wenn es sich wie vorliegend um einen im Ursprungsland reglementierten Beruf handle. Dass die deutsche angiologische Schwerpunktweiterbildung die Vorgaben von Art. 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfülle, hätte die Vorinstanz folglich zumindest im Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Prüfungen berücksichtigen müssen. 5.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, der Beschwerdeführer könne im Verfahren vor der Titelkommission bzw. der EK WBT und dementsprechend auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitels oder auf Zulassung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit gestützt auf Art. 21 MedBG, das Freizügigkeitsabkommen oder die Richtlinie 2005/36/EG (direkt oder analog) geltend machen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht die Anerkennung eines ausländischen Facharzttitels. Hierfür wäre die Medizinalberufekommission MEBEKO zuständig. Der angefochtene Entscheid betreffe vielmehr die Erteilung eines eidgenössischen Facharzttitels. Wollte er gestützt auf die Bestimmungen der Anerkennung von Diplomen im MedBG oder in der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seines in Deutschland erworbenen Titels im Fachgebiet Angiologie erwirken, müsste er ein entsprechendes Gesuch an die MEBEKO richten, insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Anerkennung des Titels gestützt auf die allgemeinen Anerkennungsbestimmungen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als eine automatische Anerkennung seiner Weiterbildung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG nicht in Frage kommt. So ist die Bezeichnung "Angiologie" in Nummer 5.1.3 von Anhang V der Richtlinie nicht aufgeführt (vgl. auch Abschnitt A Ziff. 1 Bst. g Anhang III zum FZA). Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Richtlinie in seinem Fall gar nicht zur Anwendung käme, wie dies die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen vertritt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie, dass der Anhang V ausschliesslich im Kontext von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (der den Grundsatz der automatischen Anerkennung regelt) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.1). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass, wenn eine automatische Anerkennung mangels eines Eintrags einer entsprechenden Facharztbezeichnung im Anhang V nicht möglich ist, subsidiär nach den Allgemeinen Regelungen zu prüfen ist, ob der ausländische Weiterbildungstitel zu anerkennen ist (vgl. Urteile des BVGer B-413/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.2, B-638/2021 vom 11. März 2022 E. 6 und B-4857/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Die Anwendbarkeit der Richtlinie als solches ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass sie gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen. Der Facharzttitel Angiologie ist in der Schweiz, wie gesehen (E. 4.2.1), reglementiert. Allerdings ist, wie die Vorinstanz darauf hinweist, zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation als solches geht, sondern der Beschwerdeführer das SIWF um Erteilung eines schweizerischen Facharzttitels ersucht hat. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob er sich gestützt auf Art. 33 Abs. 4 WBO - ausnahmsweise - seine in Deutschland abgelegte Prüfung an die Weiterbildung anrechnen lassen kann. Ginge es dem Beschwerdeführer darum, den in Deutschland erworbenen Titel in der Schweiz anerkennen zu lassen, wäre er gehalten, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die MEBEKO zu wenden (vgl. Art. 21 MedBG). Weitere Ausführungen zur Richtlinie 2005/36/EG sowie zu einer allfällig analogen Anwendung von deren Art. 25 erübrigen sich damit an dieser Stelle.
6. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm die Erteilung des Weiterbildungstitels (Facharzttitels) in Angiologie verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Titelkommission und das Eidgenössisches Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2022 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Titelkommission, (...), (Einschreiben)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI, (...), (Gerichtsurkunde)