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B-512/2016

B-512/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Anerkennung von Perioden u.a.

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 14. April 2014 die Titelkommission (TK) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (nachfolgend: Titelkommission) um Anrechnung ihrer Weiterbildung (Weiterbildungsperioden, Theoriestunden, Supervisionen, Selbsterfahrung und Gutachten) im Hinblick auf den Erwerb des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 anerkannte die Titelkommission das deutsche Arztdiplom der Beschwerdeführerin, die von ihr geltend gemachte Selbsterfahrung sowie 12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführerin fehlten noch 48 Monate fachspezifischer Weiterbildung und es müssten noch bestimmte weitere Unterlagen eingereicht werden. Mit Eingabe vom 20. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (nachfolgend: Vorinstanz) Einsprache gegen den Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014. Sie beantragte eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten sowie eine zusätzliche Anerkennung von 24 Monaten fachspezifischer Weiterbildung, davon 12 Monate als Optionsjahr, sowie die Anerkennung zusätzlicher theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und hob den Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014 auf. Sie anerkannte 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr und wies die Sache diesbezüglich an die Titelkommission zum neuen Entscheid zurück. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2015 sei aufzuheben. Es sei ihr betreffend die Zeit vom 17. Oktober 2007 bis zum 16. Oktober 2008 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C anzurechnen. Darüber hinaus sei ihr betreffend die Zeit vom 17. Oktober 2008 bis zum 16. Oktober 2009 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die für den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie erforderliche und unter mehreren Optionen wählbare fachspezifische Weiterbildung (Optionsjahr) anzurechnen. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen Beurteilung von diversen weiteren Rechtsbegehren der Einsprache zurückzuweisen, so dass ein vollständiger Weiterbildungsplan betreffend die Gestaltung und Anrechnung von Weiterbildung daraus hervorgehe, unter Ansetzung einer Entscheidungsfrist von 30 Tagen. Zur Begründung führt sie aus, sie verfüge über den deutschen Facharzttitel für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für dessen Erwerb sie einen fünfjährigen fachärztlichen Weiterbildungsgang absolviert habe. Obschon an den Erwerb des schweizerischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie zwei Jahre dieser stationären psychosomatischen Weiterbildung angerechnet werden könnten, habe ihr die Vorinstanz nur ein Jahr und nur in der Kategorie Optionsjahr angerechnet. Die Vorinstanz habe dabei die Weiterbildungsordnung und das Weiterbildungsprogramm für Psychiater und Psychotherapeuten verfassungswidrig ausgelegt. Die Vorinstanz habe auch nicht alle Anträge beurteilt, sondern nur eine Teilentscheidung getroffen. Sie habe es zu Unrecht unterlassen, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen, was einer formellen Rechtsverweigerung entspreche. Die Beschwerdeführerin sei gar nicht erst angehört worden und ihre Einsprache sei pauschal abgewiesen worden. Sie habe Anspruch auf einen Weiterbildungsplan, aus dem lückenlos hervorgehe, welche Elemente ihrer Weiterbildung an den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet würden und wie die verbleibende Weiterbildung zu gestalten sei. C. Mit Entscheid vom 4. April 2016 verfügte die Titelkommission, welche theoretische Weiterbildung, Supervisionen und Gutachtertätigkeit die Beschwerdeführerin noch nachzuweisen habe. Die erforderliche Selbsterfahrung sei bereits im Entscheid vom 24. Juli 2014 als ausgewiesen erachtet worden. D. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 5. April 2016 beantragt auch die Titelkommission sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass Deutschland als einziges Land der EU den Facharzt für Psychosomatische Medizin kenne und Tätigkeiten an psychosomatische Kliniken für den Werdegang zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkenne. Mit einer Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin würde ihr aber mehr psychosomatische Weiterbildung anerkannt, als dies in Deutschland mit seiner Spezialregelung der Fall wäre. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. April 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anrechnung von Theoriestunden (Credits), Supervisionsstunden, Gutachtertätigkeit, Selbsterfahrungsstunden und zur Anrechnung von Weiterbildungsperioden sowie zu den Vorbringen der Titelkommission. G. Mit Duplik vom 12. Mai 2016 hält die Vorinstanz in vollem Umfang an ihren Vorbringen und ihren Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 VwVG).

E. 1.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz, in dem diese die Verfügung der Titelkommission aufgehoben, eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten als Optionsjahr anerkannt und die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen hat.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem auch die Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH als derartige Instanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um einen Zwischenentscheid.

E. 1.3.1 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End-entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Titelkommission, mit der diese ihre Anfrage bezüglich Anrechnung ihrer Weiterbildung beantwortet hatte. Dieser Entscheid erfolgte im Hinblick auf eine spätere Erteilung des Weiterbildungstitels Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und stellt daher keinen End-, sondern lediglich einen Zwischenentscheid dar. Ein Entscheid der Vorinstanz über die ganz oder teilweise Nichtanrechnung von Weiterbildung kann selbständig in Rechtskraft erwachsen, so dass die Frage der Anrechnung der betreffenden Weiterbildung im Verfahren um Erteilung des Facharzttitels nicht mehr neu beurteilt werden kann (Art. 38 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung [WBO] vom 21. Juni 2000 des Schweizerischen Institutes für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SIWF]). Ein derartiger Zwischenentscheid ist daher grundsätzlich selbständig anfechtbar.

E. 1.3.3 Die Vorinstanz hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und rechnete ihr 12 Monate der insgesamt 42.5 geltend gemachten Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids enthält daraufhin den Satz, dass die Sache "diesbezüglich" "zum neuen Entscheid" an die Titelkommission "zurückgewiesen" werde. Rückweisungsentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 f.; 134 II 137 E. 1.3.2). Sofern der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient - etwa der Ausführung einer Berechnung -, liegt jedoch ein (unbeschränkt anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2). Anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden das revidierte Verwaltungsverfahrensgesetz und das neue Bundesgerichtsgesetz aufeinander abgestimmt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403, 4223 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung von End-, Teil- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 90 ff. BGG ist daher auch für die Abgrenzung von Verfügungen und Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 44 ff. VwVG massgebend (vgl. Urteile des BVGer B-2528/2015 E. 1.1; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2). Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich um ein Einspracheverfahren autonomen Rechts (aArt. 9 und Art. 46 WBO). Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen liesse. Vielmehr verbleibt die Herrschaft über den Streitgegenstand bei der verfügenden Behörde. Diese wird lediglich verpflichtet, den von ihr getroffenen Entscheid im Lichte der Vorbringen des Einsprechers erneut zu prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2; Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1; Regina Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 142, 1969 ff.; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 62 VwVG). Abgesehen von dieser prozessualen Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit einer Rückweisung durch eine Einsprachekommission ist im vorliegenden Fall auch unerfindlich, welche Bedeutung dieser "Rückweisung" im Dispositiv des angefochtenen Entscheid zukommen sollte, nachdem die Vorinstanz im vorangegangenen Satz über die Anrechnung unzweideutig entschieden hatte. Weder die Begründung noch die Rechtsschriften der Vorinstanz äussern sich zu diesem Punkt. Andererseits hat auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern diese "Rückweisung" einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken beziehungsweise die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C (Beschwerdebegehren Ziff. 2) sowie eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die unter mehreren Optionen wählbare fachspezifische Weiterbildung (Optionsjahr, Beschwerdebegehren Ziff. 3) anzurechnen. Beide Rechtsbegehren hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz gestellt.

E. 1.5.1 Die Vorinstanz hiess ihre Einsprache diesbezüglich teilweise gut und rechnete ihr 12 Monate der insgesamt 42.5 geltend gemachten Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. In Bezug auf diese 12 Monate ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid somit nicht beschwert, weshalb auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht einzutreten ist.

E. 1.5.2 Einzutreten ist dagegen auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2, mit dem die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C anzurechnen, da sie dieses Begehren bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte und damit nicht durchgedrungen ist.

E. 1.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Rechtsbegehren Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 ihrer Einsprache vom 20. August 2014 nicht behandelt, und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Beurteilung dieser Rechtsbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 4). Die aufgeführten Ziff. 1, 4, 5, 7, 8, 11, 13, 14 betreffen Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung der Titelkommission in verschiedenen Punkten (12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden, theoretischen Weiterbildung, Supervision, Gutachtertätigkeit sowie Selbsterfahrung) zu bestätigen sei. Ziff. 6, 9, 10 und 12 betreffen Einsprachebegehren, wonach der Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere theoretische Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit anzurechnen seien. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine nochmalige Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung sei nicht notwendig gewesen; der Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein Feststellungsinteresse gefehlt. Über die Anrechnung der theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit habe die Titelkommission noch gar nicht verfügt gehabt, weshalb diese Fragen nicht zum Streitgegenstand gehört hätten.

E. 1.6.1 Im vorliegenden Fall ist somit vorab zu prüfen, worüber die Titelkommission tatsächlich entschieden hatte: Massgeblich ist diesbezüglich das Dispositiv der Verfügung der Titelkommission, also die Passage, die auf der ersten Seite der Verfügung mit den Worten "Die Titelkommission hat ... wie folgt entschieden:" eingeleitet wird und bis zur Mitte der nächsten Seite, "... Ziff. 2.2.5 Weiberbildungsprogramm", reicht. Nicht mehr zum Dispositiv gehören dagegen die daran anschliessenden "Erwägungen". Gemäss diesem Dispositiv hat die Titelkommission 12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden, das durch die zuständige Kommission als gleichwertig anerkannte deutsche Arztdiplom der Beschwerdeführerin sowie die erforderliche Selbsterfahrung angerechnet. Zur Frage der Anrechnung der geltend gemachten theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit dagegen äusserte sich die Titelkommission nicht im Dispositiv ihrer Verfügung, sondern lediglich im Erwägungsteil. Darin, unter dem Titel "Fehlende Unterlagen", führte sie unter anderem aus, die Weiterbildung gemäss Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4 müsse noch gemäss einem beigelegten Blatt vervollständigt und zum Zeitpunkt des Titelantrags belegt bzw. eingereicht werden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Titelkommission in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 über die Anrechnung der geltend gemachten theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit noch nicht materiell entschieden hatte, sondern dass sie diesbezüglich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war, weil sie es als noch nicht vollständig erachtete.

E. 1.6.2 Die Einsprache ist stets reformatorischer Natur und der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung. Das Einspracheverfahren weist aber insofern Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege auf, als das Rügeprinzip gilt. Die ursprüngliche Verfügung kann daher - unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig werden, soweit sie unangefochten geblieben ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1; Kiener et al., a.a.O., Rz. 1969 ff.; Häberli, a.a.O., N 6 zu Art. 62).

E. 1.6.3 Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, eine nochmalige Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung in denjenigen Punkten, in denen die Titelkommission die geltend gemachte Weiterbildung der Beschwerdeführerin angerechnet habe, sei nicht notwendig gewesen, wäre ihr nach dem Gesagten an sich zuzustimmen. Wäre die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid auf die entsprechenden Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen. Dies hat die Vorinstanz indessen nicht getan, sondern sie hat im Dispositiv ihres Einspracheentscheids die Verfügung der Titelkommission pauschal aufgehoben, die 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr anerkannt und die Sache "diesbezüglich" zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen. Damit hat die Vorinstanz eine reformatio in peius vorgenommen und die Anrechnung der durch die Titelkommission bereits anerkannten Weiterbildungsperioden, des deutschen Arztdiploms und der Selbsterfahrung wieder aufgehoben. Durch diese reformatio in peius ist die Beschwerdeführerin offensichtlich beschwert, weshalb auf ihre Beschwerdebegehren 1 und teilweise 4 (bezüglich der Ziff. 1, 13 und 14 der vor der Vorinstanz gestellten Einsprachebegehren) einzutreten ist.

E. 1.6.4 Was die Einsprachebegehren Ziff. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 betrifft, so hatte die Titelkommission diese Fragen (Anrechnung von theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit), wie dargelegt, in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 noch nicht materiell entschieden. Diese Punkte waren daher nicht Teil des Anfechtungs- und damit auch nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren. In der Zwischenzeit hat die Titelkommission mit Verfügung vom 4. April 2016 über die Anrechnung von theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin daher mit der vorliegenden Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend macht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Beurteilung dieser Einsprachebegehren, ist dieses Beschwerdebegehren (Ziff. 4) durch die Verfügung der Titelkommission vom 4. April 2016 gegenstandslos geworden.

E. 1.7 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG).

E. 1.8 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Das Medizinalberufegesetz hat unter anderem zum Zweck, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG). Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen stellt eine ursprünglich private Aufgabe dar, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. THOMAS SPOERRI, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Medizinalpersonen Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsvorschriften bzw. -programme, die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (Art. 22 ff. MedBG). Diese Vorschriften sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst als auch gegenüber Dritten, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BGer K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; Urteile des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1; B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.1; SPOERRI, a.a.O., Rz. 64). Eine Akkreditierungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG). Das MedBG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist, sog. obligatorische Weiterbildungstitel. Es handelt sich um den Beruf als Arzt oder Chiropraktiker (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 MedBG; Botschaft MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, S. 203; Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, N. 3 f. ad Art. 5). Weiter kann der Bundesrat auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, sog. fakultative Weiterbildungstitel (Art. 5 Abs. 2-3 MedBG; Botschaft BBl 2005 204; Urteil B-3577/2016 E. 2; Etter, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 5). Die gemäss Medizinalberufegesetz geltenden Weiterbildungstitel (Art. 55 Bst. d MedBG) werden in der dazugehörigen Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (Medizinalberufeverordnung, MedBV [SR 811.112.0]) näher umschrieben. Die MedBV grenzt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für den praktischen Arzt und Facharzt ab (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-b) und listet die verschiedenen Bereiche und Titel auf (Anhang 1). Gestützt darauf werden die Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung, die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln in der WBO (aArt. 1 ff., aArt. 12 ff.) festgehalten. Der Facharzttitel ist die Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem medizinischen Fachgebiet (Art. 12 WBO). Anspruch auf die Erteilung eines Facharzttitels haben Bewerber, die sich unter anderen über die Erfüllung der Anforderungen des entsprechenden Weiterbildungsprogramms ausweisen (Art. 15 Bst. b, Art. 28 ff. WBO). Die Weiterbildungsprogramme umschreiben die Anforderungen der jeweiligen Weiterbildung und die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten (aArt. 16 Abs. 1 Bst. a-b WBO). Der Titel als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist als eidgenössischer Weiterbildungstitel anerkannt (Anhang 1 Ziff. 1 MedBV) und das Weiterbildungsprogramm für die Erlangung dieses Titels ist im entsprechenden Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2009 (WBP) umschrieben. Dieses Programm wurde am 1. September 2011 durch das Eidgenössische Departement des Innern akkreditiert. Sowohl die Weiterbildungsordnung wie das Weiterbildungsprogramm wurden seit dem Einspracheentscheid der Vorinstanz revidiert. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind in der Regel unbeachtlich, ausser wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.3; 119 Ib 103 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 292 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Änderungen inhaltlich nicht relevant, weshalb sich diese Frage nicht stellt. Abzustellen ist daher auf die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungsprogramms, die im Zeitpunkt des Gesuchs und der angefochtenen Verfügung in Geltung standen. Die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dauert 6 Jahre und gliedert sich in 5 Jahre fachspezifischer Weiterbildung und 1 Jahr klinische, nicht-fachspezifische Weiterbildung (aZiff. 2.1 WBP). Die fachspezifische Weiterbildung gliedert sich in 2 Jahre in der stationären Psychiatrie (Kategorien A, B, C), davon mindestens 1 Jahr auf einer allgemeinpsychiatrischen Akutstation (Kategorie A), 2 Jahre ambulante Psychiatrie (Kategorien A, B, C), davon mindestens 1 Jahr in einem allgemeinpsychiatrischen Ambulatorium (Kategorie A) und 1 Jahr Option. Für das Optionsjahr ist neben der Weiterbildung in stationären oder ambulanten Weiterbildungsstätten auch die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Forschung (aZiff. 2.4.1) oder Praxisassistenz (aZiff. 2.4.2) anrechenbar (aZiff. 2.2.1 WBP).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige, in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten stehende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Gegenstand der Verfügung der Titelkommission sei der auf dem Internetportal erstellte Weiterbildungsplan der Beschwerdeführerin gewesen, den diese der Titelkommission zur Anrechnung ihrer Weiterbildung eingereicht habe. Die Titelkommission habe in der Folge diesen Weiterbildungsplan beurteilt, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Vorinstanz erhoben habe. Im Gegensatz zu dieser Aktenlage gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Titelkommission "um die Erteilung des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie ersucht" habe. Diese aktenwidrigen Passagen in der angefochtenen Verfügung sind unbestritten und aktenkundig. Genauso unbestritten ist aber auch, dass es sich hierbei lediglich um einen Redaktionsfehler handelte, der keine Auswirkung auf die eigentliche Thematik und das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheids hatte.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für die Zeit vom 17. Oktober 2007 bis zum 16. Oktober 2008 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten, die sie in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die für den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie erforderliche stationäre fachspezifische Weiterbildung anzurechnen.

E. 4.1 Sie rügt, die Vorinstanz hätte festgestellt, dass die Klinik (...) die Kriterien einer gleichwertigen Weiterbildungsstätte der Kategorie C erfülle, was die erste Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildung sei. In Bezug auf die zweite Voraussetzung, die Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes, wonach die Weiterbildung dort bzw. in Deutschland für den "entsprechenden Facharzttitel" angerechnet werde, habe die SIWF ihre Auslegung von Art. 33 WBO in ihrem Auslegungsleitfaden anlässlich der Revision vom 4. Dezember 2014 absichtlich geändert, um eine Anerkennung der Weiterbildung der Beschwerdeführerin verweigern zu können. Korrekt sei ihrer Ansicht nach nur eine Auslegung von Art. 33 Abs.1 WBO in dem Sinn, dass unter dem "entsprechenden Facharzttitel" der im Ausland anvisierte Facharzttitel zu verstehen sei. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz sei verfassungswidrig, denn sie führe zu einem unverhältnismässigen und willkürlichen Ergebnis und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Sie schränke auch die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, ohne dass dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, denn diese müsste, falls der angefochtene Entscheid rechtskräftig würde, das nicht angerechnete zweite Jahr noch einmal unter grossen Kosten wiederholen. Der Erwerb des Facharzttitels würde sich dadurch um ein Jahr verzögern und sie könnte den Beruf eines Psychiaters und Psychotherapeuten solange nicht selbständig ausüben. Sie rüge zwar nicht, dass die in Frage stehenden Bestimmungen des Reglements verfassungswidrig seien, wohl aber deren Auslegung durch die Vorinstanz. Art. 33 Abs. 1 WBO halte fest, dass die in der Schweiz anzuerkennende ausländische Weiterbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes für den "entsprechenden Facharzttitel" angerechnet werden müsse. Weil eine psychosomatische Weiterbildungsperiode im deutschen Weiterbildungssystem an den Erwerb von zwei Facharzttiteln angerechnet werden könne, sei unter dem "entsprechenden Facharzttitel" sowohl der Titel für Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Facharzttitel für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu verstehen. Dies, weil das Spezialgebiet Psychosomatik aus schweizerischer Sicht immer dem Fachgebiet Psychiatrie zugeordnet werde. Auch die grammatikalische Auslegung führe dazu, dass an die 5 Jahre fachspezifische Weiterbildung, welche für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich seien, 2 Jahre psychotherapeutische Weiterbildung anzurechnen seien, welche im Rahmen des deutschen Facharzttitels für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie absolviert worden seien. Dies sei auch sachlich begründet und verhältnismässig. Nach der Definition von Art. 5.6 WBP würden Kliniken, die stationäre Spezialangebote mit einem beschränkten Diagnose- oder Behandlungsspektrum anböten, den Weiterbildungsstätten für psychiatrische Spezialbereiche der Kategorie C im Sinn von Art. 2.2.1 WBP zugordnet, sofern ihr Spezialgebiet anerkannt sei. In der entsprechenden Liste der anerkannten Spezialgebiete sei die Psychosomatik ausdrücklich aufgeführt. Weiterbildung an einer derartigen Klinik sei im Umfang von 2 Jahren anrechenbar, wovon ein Jahr als Optionsjahr. So sei die Klinik Barmelweid in der Schweiz als Weiterbildungsstätte für Psychosomatik anerkannt. Ihr Diagnose- und Behandlungsspektrum sei mit demjenigen der Klinik (...) praktisch identisch. Weiterbildung in Psychosomatik, die an der Klinik Barmelweid absolviert werde, könne gemäss dem auf der Internetseite der SIWF abrufbaren Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten im Umfang von 2 Jahren in der Kategorie C (stationär) angerechnet werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange daher, dass auch die durch die Beschwerdeführerin an der gleichwertigen Klinik (...) in Deutschland absolvierte Weiterbildung im gleichen Umfang angerechnet werde. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sehe vor, dass für den Erwerb des Titels Psychiatrie und Psychotherapie mindestens 4 Jahre fachspezifische Weiterbildung erforderlich sei. Wenn, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, sich aus den Bestimmungen der WPO ergebe, dass Weiterbildung in Psychosomatik im Umfang von 2 Jahren anrechenbar sei, dann müsse diese als fachspezifisch im Sinn dieses Abkommens gelten, denn sonst würde weder die WPO noch das System in Deutschland dem Abkommen entsprechen.

E. 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid erkannte die Vorinstanz eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten der insgesamt 42.5 Monate, die die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass klare Überschneidungen zwischen dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungsgang in psychosomatischer Medizin und Psychotherapie sowie dem schweizerischen Weiterbildungsgang in Psychiatrie und Psychotherapie bestünden. Beide Weiterbildungen legten einen starken Schwerpunkt auf den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse bzw. Fähigkeiten im Bereich der Psychotherapie. Des Weiteren gehöre gemäss Lernzielkatalog des Weiterbildungsprogramms die Psychosomatik zu den Weiterbildungsinhalten. Dementsprechend könne sich eine auf Psychosomatik spezialisierte Klinik als Weiterbildungsstätte der Kategorie C anerkennen lassen. Auch lasse das Weiterbildungsprogramm die Anrechnung von Weiterbildung, die einen anderen, inhaltlich der Psychiatrie nahestehenden Facharzttitel betreffe, als fachspezifische Weiterbildung zu, so ausdrücklich die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie als 1 Jahr Option. In analoger Weise sei daher auch dann eine Ausnahme zu machen und eine Weiterbildung als fachspezifisches Optionsjahr anzuerkennen, wenn eine nach ausländischem Recht auf dem Gebiet der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannte Weiterbildungsstätte nachweislich die Kriterien einer in der Schweiz anerkannten Weiterbildungsstätte erfülle, die Weiterbildung inhaltlich den Lernzielen des Weiterbildungsprogramms entspreche und der Weiterbildner sowie der Weiterbildungsstättenleiter über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügten. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Beschwerdeführerin gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der deutsche Facharzttitel in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie als solcher für die Anrechenbarkeit der Weiterbildung im Hinblick auf den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie unbeachtlich, da es sich hierbei, trotz gewisser inhaltlicher Parallelen, um ein anderes Fachgebiet handle als Psychiatrie und Psychotherapie. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz würden diese beiden Gebiete je als eigenes Fachgebiet angesehen. In Deutschland könne man in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie einen eigenen Facharzttitel erwerben, der vom Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie unterschieden werde. Auch das deutsche Weiterbildungsprogramm unterscheide klar zwischen den beiden Fachgebieten. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen trügen diesem Umstand dadurch Rechnung, dass maximal 12 Monate für den jeweils anderen Facharzttitel angerechnet werden könnten.

E. 4.3 Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 49 VwVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheide der mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Kommissionen der FMH. Die Beschwerdeinstanz kann indessen ihre Kognition einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht, so beispielsweise wenn die Rechtsanwendung Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Instanz aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche Letztere aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler BGE 139 II 145 E. 5, BGE 131 II 680 E. 2.3.2, BVGE 2008/23 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So soll die Rechtsmittelinstanz nach konstanter Lehre und Rechtsprechung selbst bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, welche als Rechtsfragen grundsätzlich mit freier Kognition geprüft werden, eine gewisse Zurückhaltung ausüben und der rechtsanwendenden Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum zugestehen, wenn Letztere den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz oder wenn es um die Beurteilung spezifischer Fachfragen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 4.; B-6791/2009 vom 8. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.4 Die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland kann als Anteil der reglementarischen Weiterbildung angerechnet werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Die Beweislast obliegt dem Kandidaten (Art. 33 Abs. 1 WBO).

E. 4.5 Dass unter dem "entsprechenden Facharzttitel" im Sinne dieser Bestimmung der dem in der Schweiz gewünschten Titel entsprechende ausländische Facharzttitel gemeint ist, ist - entgegen der komplexen Argumentation der Beschwerdeführerin - offensichtlich. Denn es könne ja nicht sein, dass eine Weiterbildung, die von der zuständigen ausländischen Behörde als fachspezifische Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines ausländischen Facharzttitels für - beispielsweise - Pneumologie angerechnet worden ist, in der Schweiz als fachspezifische Weiterbildung an den Erwerb des Facharzttitels für - beispielsweise - Ophthalmologie angerechnet werden müsste. Ob die SIWF ihre Auslegung von Art. 33 WBO in ihrem Leitfaden von der Formulierung "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Land für den anvisierten Facharzttitel angerechnet wird" auf "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die geplante oder absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Land für den jeweiligen Facharzttitel angerechnet wird" geändert hat, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da keiner dieser Formulierungen eine andere Bedeutung entnommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Auslegungsleitfaden zusätzlich im Prüfschema die unveränderte Formulierung "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die absolvierte Weiterbildung für den beantragten Facharzttitel angerechnet wird" enthält.

E. 4.6 Massgebend kann somit allein sein, ob bzw. inwieweit die zuständige deutsche Behörde die von der Beschwerdeführerin in Deutschland absolvierte Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines deutschen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie als anrechenbar erklärt hat. Das Ausmass der Anrechnung der Weiterbildung an den von ihr bereits erworbenen deutschen Facharzttitel in psychosomatischer Medizin und Psychotherapie ist dagegen nicht relevant.

E. 4.7 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die (...) Landesärztekammer mit Schreiben vom 13. November 2014 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführerin 12 Monate der in Frage stehenden Weiterbildung in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, die sie in der Klinik in (...) absolviert hatte, für den Erwerb der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden könnten. Aus der Bestätigung geht hervor, dass diese 12 Monate als Fach "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" an die gemäss der Weiterbildungsordnung der Ärzte (...) vom 14. April 2004 anrechenbaren bis zu 12 Monaten Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet wurden. Hingegen verweigerte die (...) Landesärztekammer eine Anrechnung der an der Klinik in (...) absolvierten Weiterbildungsperioden an die erforderlichen 24 Monate Weiterbildung in stationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Patientenversorgung.

E. 4.8 Wenn die Vorinstanz auf diese Anerkennung abgestellt und nur 12 Monate als fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie Optionsjahr, nicht aber in der Kategorie Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie, angerechnet hat, ist daher weder ihre Auslegung der massgeblichen Bestimmung noch ihre Würdigung der eingereichten Bestätigung der (...) Landesärztekammer zu beanstanden.

E. 4.9 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsungleiche Behandlung, weil Weiterbildung in Psychosomatik, die an der Klinik Barmelweid absolviert werde, durch die Vorinstanz im Umfang von 2 Jahren in der Kategorie C angerechnet werde. Die Klinik Barmelweid sei ausdrücklich als Weiterbildungsstätte für Psychosomatik anerkannt und ihr Diagnose- und Behandlungsspektrum sei mit demjenigen der Klinik (...) praktisch identisch.

E. 4.9.1 Es trifft zu, dass die Klinik Barmelweid auf der Internetseite der Vorinstanz als Weiterbildungsstätte aufgeführt ist und dass von der dort absolvierten Weiterbildung 2 Jahre als anrechenbar bezeichnet werden. Hingegen trifft es nicht zu, dass es sich dabei um Weiterbildung in Psychosomatik handelt. Obwohl das Spezialgebiet dieser Weiterbildungsstätte gemäss diesem Eintrag die Psychosomatik ist, wird sie auf dieser Liste als anerkannte Weiterbildungsstätte für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt und die Anrechnung von bis zu 2 Jahren betrifft die Weiterbildung in diesem Fachgebiet. Die Behauptung, die Vorinstanz rechne Weiterbildungen dieser Klinik in Psychosomatik im Umfang von 2 Jahren an die fachspezifische Weiterbildung an, erscheint daher als unzutreffend.

E. 4.9.2 Auf die komplexen rechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin, die sie auf dieser unzutreffenden Sachverhaltsbehauptung aufbaut, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 4.9.3 Ungeachtet allfälliger Vergleichspunkte zwischen der Klinik Barmelweid und der Klinik (...) ist massgeblich, dass die Beschwerdeführerin an der Klinik (...) eine Weiterbildung in Psychosomatik und Psychotherapie, und nicht eine in Psychiatrie und Psychotherapie, absolviert hat. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht daher nicht.

E. 5 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz im Dispositiv ihres Einspracheentscheids die Verfügung der Titelkommission pauschal aufgehoben, die 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr anerkannt und die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen. Damit hat die Vorinstanz eine reformatio in peius vorgenommen (vgl. E. 1.6.3) und die Anrechnung der durch die Titelkommission bereits anerkannten Weiterbildungsperioden, des deutschen Arztdiploms und der Selbsterfahrung wieder aufgehoben. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ist offensichtlich, dass die Vorinstanz dieses Ergebnis nicht beabsichtigt hat, sondern dass es sich dabei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern zu korrigieren.

E. 6 Abgesehen von dieser Korrektur der versehentlichen reformatio in peius durch die Vorinstanz erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist.

E. 7 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei im Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden selbst dann keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Rechtsbegehren Ziff. 1 teilweise, Ziff. 2 und 3 vollständig und Ziff. 4 teilweise als unterliegend.

E. 7.2 Da das teilweise Obsiegen in Bezug auf Ziff. 1 lediglich auf die versehentliche reformatio in peius durch die Vorinstanz zurückzuführen ist, welche die Beschwerdeführerin selbst offenbar nicht erkannt und nicht gerügt hat, ist dieses Obsiegen im Kostenpunkt nur geringfügig zu gewichten.

E. 7.3 Differenzierter ist die Sache bezüglich des gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehrens zu betrachten:

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, ihre Anträge auf Anrechnung von Theoriestunden, Supervisionsstunden, Gutachtertätigkeit und Selbsterfahrungsstunden zu beurteilen.

E. 7.3.2 Wird eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht, so entfällt praxisgemäss das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse mit der Ausfällung des Entscheids durch die zuständige Behörde (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Die Grundregel für die Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren besagt, dass die Verfahrenskosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). In einem Beschwerdeverfahren bezüglich Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt der Erlass der verlangten Verfügung durch die Vorinstanz indessen nicht ohne Weiteres als Unterziehen in diesem Sinn. Über die Prozesskosten in Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden, wobei - mit summarischer Begründung - besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzustellen ist (vgl. BGE 125 V 373 E. 2).

E. 7.3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Anrechnung der in Frage stehenden theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit bereits vor der Titelkommission verlangt, doch hatte diese, wie dargelegt, in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 darüber nicht entschieden. In ihrer Einsprache erneuerte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Anträge. Die Vorinstanz behandelte diese Rechtsbegehren in der Begründung ihres Einspracheentscheids nicht. Aufgrund des dargelegten Versehens bei der Redaktion des Dispositivs, das eine materielle Abweisung der entsprechenden Anträge impliziert, kann der Beschwerdeführerin indessen nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen und stattdessen lediglich die Titelkommission oder die Vorinstanz erneut mahnen sollen, ihre Anträge zu behandeln. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre somit offensichtlich gutzuheissen gewesen, wenn sie nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden wäre.

E. 7.3.4 In Bezug auf die gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin daher im Kostenpunkt als obsiegende Partei zu behandeln.

E. 7.4 Der Beschwerdeführerin sind daher entsprechend reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Kostenvorschuss, rückblickend betrachtet, dem Aufwand und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen war, führt dies nicht zu einer teilweisen Rückzahlung des Kostenvorschusses, sondern zu einem Verzicht auf eine Nachforderung.

E. 8 Entsprechend dem dargelegten Ausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung lediglich in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde und die Korrektur der reformatio in peius (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reformatio in peius hat die Beschwerdeführerin offenbar nicht erkannt und daher auch nicht gerügt. In Bezug auf die gegenstandslos gewordenen Rechtsverweigerungsbeschwerde war objektiv nur geringer Aufwand erforderlich und - soweit aufgrund der Beschwerdeschrift ersichtlich - durch den Rechtsvertreter effektiv erbracht worden, bevor die Frage gegenstandslos wurde. Insgesamt erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids wird wie folgt korrigiert: "1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014 wird teilweise aufgehoben. Es werden zusätzlich 12 Monate Weiterbildung, welche die Einsprecherin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hat, als Optionsjahr anerkannt. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen." Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - die Titelkommission (Einschreiben); - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-512/2016 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Mario Vassalli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH Vorinstanz, Gegenstand Anerkennung von Weiterbildungsperioden. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 14. April 2014 die Titelkommission (TK) der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (nachfolgend: Titelkommission) um Anrechnung ihrer Weiterbildung (Weiterbildungsperioden, Theoriestunden, Supervisionen, Selbsterfahrung und Gutachten) im Hinblick auf den Erwerb des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 anerkannte die Titelkommission das deutsche Arztdiplom der Beschwerdeführerin, die von ihr geltend gemachte Selbsterfahrung sowie 12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführerin fehlten noch 48 Monate fachspezifischer Weiterbildung und es müssten noch bestimmte weitere Unterlagen eingereicht werden. Mit Eingabe vom 20. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (nachfolgend: Vorinstanz) Einsprache gegen den Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014. Sie beantragte eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten sowie eine zusätzliche Anerkennung von 24 Monaten fachspezifischer Weiterbildung, davon 12 Monate als Optionsjahr, sowie die Anerkennung zusätzlicher theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und hob den Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014 auf. Sie anerkannte 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr und wies die Sache diesbezüglich an die Titelkommission zum neuen Entscheid zurück. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2015 sei aufzuheben. Es sei ihr betreffend die Zeit vom 17. Oktober 2007 bis zum 16. Oktober 2008 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C anzurechnen. Darüber hinaus sei ihr betreffend die Zeit vom 17. Oktober 2008 bis zum 16. Oktober 2009 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die für den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie erforderliche und unter mehreren Optionen wählbare fachspezifische Weiterbildung (Optionsjahr) anzurechnen. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen Beurteilung von diversen weiteren Rechtsbegehren der Einsprache zurückzuweisen, so dass ein vollständiger Weiterbildungsplan betreffend die Gestaltung und Anrechnung von Weiterbildung daraus hervorgehe, unter Ansetzung einer Entscheidungsfrist von 30 Tagen. Zur Begründung führt sie aus, sie verfüge über den deutschen Facharzttitel für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für dessen Erwerb sie einen fünfjährigen fachärztlichen Weiterbildungsgang absolviert habe. Obschon an den Erwerb des schweizerischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie zwei Jahre dieser stationären psychosomatischen Weiterbildung angerechnet werden könnten, habe ihr die Vorinstanz nur ein Jahr und nur in der Kategorie Optionsjahr angerechnet. Die Vorinstanz habe dabei die Weiterbildungsordnung und das Weiterbildungsprogramm für Psychiater und Psychotherapeuten verfassungswidrig ausgelegt. Die Vorinstanz habe auch nicht alle Anträge beurteilt, sondern nur eine Teilentscheidung getroffen. Sie habe es zu Unrecht unterlassen, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen, was einer formellen Rechtsverweigerung entspreche. Die Beschwerdeführerin sei gar nicht erst angehört worden und ihre Einsprache sei pauschal abgewiesen worden. Sie habe Anspruch auf einen Weiterbildungsplan, aus dem lückenlos hervorgehe, welche Elemente ihrer Weiterbildung an den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet würden und wie die verbleibende Weiterbildung zu gestalten sei. C. Mit Entscheid vom 4. April 2016 verfügte die Titelkommission, welche theoretische Weiterbildung, Supervisionen und Gutachtertätigkeit die Beschwerdeführerin noch nachzuweisen habe. Die erforderliche Selbsterfahrung sei bereits im Entscheid vom 24. Juli 2014 als ausgewiesen erachtet worden. D. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 5. April 2016 beantragt auch die Titelkommission sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass Deutschland als einziges Land der EU den Facharzt für Psychosomatische Medizin kenne und Tätigkeiten an psychosomatische Kliniken für den Werdegang zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkenne. Mit einer Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin würde ihr aber mehr psychosomatische Weiterbildung anerkannt, als dies in Deutschland mit seiner Spezialregelung der Fall wäre. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. April 2016 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Anrechnung von Theoriestunden (Credits), Supervisionsstunden, Gutachtertätigkeit, Selbsterfahrungsstunden und zur Anrechnung von Weiterbildungsperioden sowie zu den Vorbringen der Titelkommission. G. Mit Duplik vom 12. Mai 2016 hält die Vorinstanz in vollem Umfang an ihren Vorbringen und ihren Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 VwVG). 1.1 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz, in dem diese die Verfügung der Titelkommission aufgehoben, eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten als Optionsjahr anerkannt und die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen hat. 1.2 Gestützt auf Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören unter anderem auch die Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55 MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH als derartige Instanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um einen Zwischenentscheid. 1.3.1 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End-entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Titelkommission, mit der diese ihre Anfrage bezüglich Anrechnung ihrer Weiterbildung beantwortet hatte. Dieser Entscheid erfolgte im Hinblick auf eine spätere Erteilung des Weiterbildungstitels Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und stellt daher keinen End-, sondern lediglich einen Zwischenentscheid dar. Ein Entscheid der Vorinstanz über die ganz oder teilweise Nichtanrechnung von Weiterbildung kann selbständig in Rechtskraft erwachsen, so dass die Frage der Anrechnung der betreffenden Weiterbildung im Verfahren um Erteilung des Facharzttitels nicht mehr neu beurteilt werden kann (Art. 38 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung [WBO] vom 21. Juni 2000 des Schweizerischen Institutes für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SIWF]). Ein derartiger Zwischenentscheid ist daher grundsätzlich selbständig anfechtbar. 1.3.3 Die Vorinstanz hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und rechnete ihr 12 Monate der insgesamt 42.5 geltend gemachten Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids enthält daraufhin den Satz, dass die Sache "diesbezüglich" "zum neuen Entscheid" an die Titelkommission "zurückgewiesen" werde. Rückweisungsentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 f.; 134 II 137 E. 1.3.2). Sofern der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient - etwa der Ausführung einer Berechnung -, liegt jedoch ein (unbeschränkt anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2). Anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden das revidierte Verwaltungsverfahrensgesetz und das neue Bundesgerichtsgesetz aufeinander abgestimmt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403, 4223 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung von End-, Teil- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 90 ff. BGG ist daher auch für die Abgrenzung von Verfügungen und Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 44 ff. VwVG massgebend (vgl. Urteile des BVGer B-2528/2015 E. 1.1; B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2). Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich um ein Einspracheverfahren autonomen Rechts (aArt. 9 und Art. 46 WBO). Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen liesse. Vielmehr verbleibt die Herrschaft über den Streitgegenstand bei der verfügenden Behörde. Diese wird lediglich verpflichtet, den von ihr getroffenen Entscheid im Lichte der Vorbringen des Einsprechers erneut zu prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2; Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1; Regina Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 142, 1969 ff.; Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 62 VwVG). Abgesehen von dieser prozessualen Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit einer Rückweisung durch eine Einsprachekommission ist im vorliegenden Fall auch unerfindlich, welche Bedeutung dieser "Rückweisung" im Dispositiv des angefochtenen Entscheid zukommen sollte, nachdem die Vorinstanz im vorangegangenen Satz über die Anrechnung unzweideutig entschieden hatte. Weder die Begründung noch die Rechtsschriften der Vorinstanz äussern sich zu diesem Punkt. Andererseits hat auch die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern diese "Rückweisung" einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken beziehungsweise die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C (Beschwerdebegehren Ziff. 2) sowie eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die unter mehreren Optionen wählbare fachspezifische Weiterbildung (Optionsjahr, Beschwerdebegehren Ziff. 3) anzurechnen. Beide Rechtsbegehren hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz gestellt. 1.5.1 Die Vorinstanz hiess ihre Einsprache diesbezüglich teilweise gut und rechnete ihr 12 Monate der insgesamt 42.5 geltend gemachten Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. In Bezug auf diese 12 Monate ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid somit nicht beschwert, weshalb auf das Beschwerdebegehren Ziff. 3 nicht einzutreten ist. 1.5.2 Einzutreten ist dagegen auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2, mit dem die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C anzurechnen, da sie dieses Begehren bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte und damit nicht durchgedrungen ist. 1.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Rechtsbegehren Ziff. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 ihrer Einsprache vom 20. August 2014 nicht behandelt, und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Beurteilung dieser Rechtsbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 4). Die aufgeführten Ziff. 1, 4, 5, 7, 8, 11, 13, 14 betreffen Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung der Titelkommission in verschiedenen Punkten (12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden, theoretischen Weiterbildung, Supervision, Gutachtertätigkeit sowie Selbsterfahrung) zu bestätigen sei. Ziff. 6, 9, 10 und 12 betreffen Einsprachebegehren, wonach der Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere theoretische Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit anzurechnen seien. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine nochmalige Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung sei nicht notwendig gewesen; der Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ein Feststellungsinteresse gefehlt. Über die Anrechnung der theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit habe die Titelkommission noch gar nicht verfügt gehabt, weshalb diese Fragen nicht zum Streitgegenstand gehört hätten. 1.6.1 Im vorliegenden Fall ist somit vorab zu prüfen, worüber die Titelkommission tatsächlich entschieden hatte: Massgeblich ist diesbezüglich das Dispositiv der Verfügung der Titelkommission, also die Passage, die auf der ersten Seite der Verfügung mit den Worten "Die Titelkommission hat ... wie folgt entschieden:" eingeleitet wird und bis zur Mitte der nächsten Seite, "... Ziff. 2.2.5 Weiberbildungsprogramm", reicht. Nicht mehr zum Dispositiv gehören dagegen die daran anschliessenden "Erwägungen". Gemäss diesem Dispositiv hat die Titelkommission 12 Monate fachspezifische und 12 Monate nicht fachspezifische Weiterbildungsperioden, das durch die zuständige Kommission als gleichwertig anerkannte deutsche Arztdiplom der Beschwerdeführerin sowie die erforderliche Selbsterfahrung angerechnet. Zur Frage der Anrechnung der geltend gemachten theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit dagegen äusserte sich die Titelkommission nicht im Dispositiv ihrer Verfügung, sondern lediglich im Erwägungsteil. Darin, unter dem Titel "Fehlende Unterlagen", führte sie unter anderem aus, die Weiterbildung gemäss Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4 müsse noch gemäss einem beigelegten Blatt vervollständigt und zum Zeitpunkt des Titelantrags belegt bzw. eingereicht werden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Titelkommission in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 über die Anrechnung der geltend gemachten theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit noch nicht materiell entschieden hatte, sondern dass sie diesbezüglich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war, weil sie es als noch nicht vollständig erachtete. 1.6.2 Die Einsprache ist stets reformatorischer Natur und der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung. Das Einspracheverfahren weist aber insofern Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege auf, als das Rügeprinzip gilt. Die ursprüngliche Verfügung kann daher - unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig werden, soweit sie unangefochten geblieben ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1; Kiener et al., a.a.O., Rz. 1969 ff.; Häberli, a.a.O., N 6 zu Art. 62). 1.6.3 Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, eine nochmalige Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung in denjenigen Punkten, in denen die Titelkommission die geltend gemachte Weiterbildung der Beschwerdeführerin angerechnet habe, sei nicht notwendig gewesen, wäre ihr nach dem Gesagten an sich zuzustimmen. Wäre die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid auf die entsprechenden Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen. Dies hat die Vorinstanz indessen nicht getan, sondern sie hat im Dispositiv ihres Einspracheentscheids die Verfügung der Titelkommission pauschal aufgehoben, die 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr anerkannt und die Sache "diesbezüglich" zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen. Damit hat die Vorinstanz eine reformatio in peius vorgenommen und die Anrechnung der durch die Titelkommission bereits anerkannten Weiterbildungsperioden, des deutschen Arztdiploms und der Selbsterfahrung wieder aufgehoben. Durch diese reformatio in peius ist die Beschwerdeführerin offensichtlich beschwert, weshalb auf ihre Beschwerdebegehren 1 und teilweise 4 (bezüglich der Ziff. 1, 13 und 14 der vor der Vorinstanz gestellten Einsprachebegehren) einzutreten ist. 1.6.4 Was die Einsprachebegehren Ziff. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 betrifft, so hatte die Titelkommission diese Fragen (Anrechnung von theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit), wie dargelegt, in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 noch nicht materiell entschieden. Diese Punkte waren daher nicht Teil des Anfechtungs- und damit auch nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren. In der Zwischenzeit hat die Titelkommission mit Verfügung vom 4. April 2016 über die Anrechnung von theoretischer Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit verfügt. Soweit die Beschwerdeführerin daher mit der vorliegenden Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend macht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Beurteilung dieser Einsprachebegehren, ist dieses Beschwerdebegehren (Ziff. 4) durch die Verfügung der Titelkommission vom 4. April 2016 gegenstandslos geworden. 1.7 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). 1.8 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Das Medizinalberufegesetz hat unter anderem zum Zweck, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG). Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen stellt eine ursprünglich private Aufgabe dar, die traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. THOMAS SPOERRI, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Medizinalpersonen Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsvorschriften bzw. -programme, die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden (Art. 22 ff. MedBG). Diese Vorschriften sind privatrechtlicher Natur und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst als auch gegenüber Dritten, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BGer K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; Urteile des BVGer B-3577/2016 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1; B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.1; SPOERRI, a.a.O., Rz. 64). Eine Akkreditierungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG). Das MedBG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich ist, sog. obligatorische Weiterbildungstitel. Es handelt sich um den Beruf als Arzt oder Chiropraktiker (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 MedBG; Botschaft MedBG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, S. 203; Boris Etter, Medizinalberufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, N. 3 f. ad Art. 5). Weiter kann der Bundesrat auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, sog. fakultative Weiterbildungstitel (Art. 5 Abs. 2-3 MedBG; Botschaft BBl 2005 204; Urteil B-3577/2016 E. 2; Etter, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 5). Die gemäss Medizinalberufegesetz geltenden Weiterbildungstitel (Art. 55 Bst. d MedBG) werden in der dazugehörigen Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (Medizinalberufeverordnung, MedBV [SR 811.112.0]) näher umschrieben. Die MedBV grenzt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für den praktischen Arzt und Facharzt ab (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-b) und listet die verschiedenen Bereiche und Titel auf (Anhang 1). Gestützt darauf werden die Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung, die Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln in der WBO (aArt. 1 ff., aArt. 12 ff.) festgehalten. Der Facharzttitel ist die Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem medizinischen Fachgebiet (Art. 12 WBO). Anspruch auf die Erteilung eines Facharzttitels haben Bewerber, die sich unter anderen über die Erfüllung der Anforderungen des entsprechenden Weiterbildungsprogramms ausweisen (Art. 15 Bst. b, Art. 28 ff. WBO). Die Weiterbildungsprogramme umschreiben die Anforderungen der jeweiligen Weiterbildung und die Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten (aArt. 16 Abs. 1 Bst. a-b WBO). Der Titel als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist als eidgenössischer Weiterbildungstitel anerkannt (Anhang 1 Ziff. 1 MedBV) und das Weiterbildungsprogramm für die Erlangung dieses Titels ist im entsprechenden Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2009 (WBP) umschrieben. Dieses Programm wurde am 1. September 2011 durch das Eidgenössische Departement des Innern akkreditiert. Sowohl die Weiterbildungsordnung wie das Weiterbildungsprogramm wurden seit dem Einspracheentscheid der Vorinstanz revidiert. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind in der Regel unbeachtlich, ausser wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.3; 119 Ib 103 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 292 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Änderungen inhaltlich nicht relevant, weshalb sich diese Frage nicht stellt. Abzustellen ist daher auf die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungsprogramms, die im Zeitpunkt des Gesuchs und der angefochtenen Verfügung in Geltung standen. Die Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dauert 6 Jahre und gliedert sich in 5 Jahre fachspezifischer Weiterbildung und 1 Jahr klinische, nicht-fachspezifische Weiterbildung (aZiff. 2.1 WBP). Die fachspezifische Weiterbildung gliedert sich in 2 Jahre in der stationären Psychiatrie (Kategorien A, B, C), davon mindestens 1 Jahr auf einer allgemeinpsychiatrischen Akutstation (Kategorie A), 2 Jahre ambulante Psychiatrie (Kategorien A, B, C), davon mindestens 1 Jahr in einem allgemeinpsychiatrischen Ambulatorium (Kategorie A) und 1 Jahr Option. Für das Optionsjahr ist neben der Weiterbildung in stationären oder ambulanten Weiterbildungsstätten auch die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Forschung (aZiff. 2.4.1) oder Praxisassistenz (aZiff. 2.4.2) anrechenbar (aZiff. 2.2.1 WBP).

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige, in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten stehende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Gegenstand der Verfügung der Titelkommission sei der auf dem Internetportal erstellte Weiterbildungsplan der Beschwerdeführerin gewesen, den diese der Titelkommission zur Anrechnung ihrer Weiterbildung eingereicht habe. Die Titelkommission habe in der Folge diesen Weiterbildungsplan beurteilt, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Vorinstanz erhoben habe. Im Gegensatz zu dieser Aktenlage gehe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Titelkommission "um die Erteilung des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie ersucht" habe. Diese aktenwidrigen Passagen in der angefochtenen Verfügung sind unbestritten und aktenkundig. Genauso unbestritten ist aber auch, dass es sich hierbei lediglich um einen Redaktionsfehler handelte, der keine Auswirkung auf die eigentliche Thematik und das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheids hatte.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für die Zeit vom 17. Oktober 2007 bis zum 16. Oktober 2008 eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten, die sie in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als stationäre fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie C an die für den Erwerb des Eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie erforderliche stationäre fachspezifische Weiterbildung anzurechnen. 4.1 Sie rügt, die Vorinstanz hätte festgestellt, dass die Klinik (...) die Kriterien einer gleichwertigen Weiterbildungsstätte der Kategorie C erfülle, was die erste Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildung sei. In Bezug auf die zweite Voraussetzung, die Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes, wonach die Weiterbildung dort bzw. in Deutschland für den "entsprechenden Facharzttitel" angerechnet werde, habe die SIWF ihre Auslegung von Art. 33 WBO in ihrem Auslegungsleitfaden anlässlich der Revision vom 4. Dezember 2014 absichtlich geändert, um eine Anerkennung der Weiterbildung der Beschwerdeführerin verweigern zu können. Korrekt sei ihrer Ansicht nach nur eine Auslegung von Art. 33 Abs.1 WBO in dem Sinn, dass unter dem "entsprechenden Facharzttitel" der im Ausland anvisierte Facharzttitel zu verstehen sei. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz sei verfassungswidrig, denn sie führe zu einem unverhältnismässigen und willkürlichen Ergebnis und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Sie schränke auch die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, ohne dass dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, denn diese müsste, falls der angefochtene Entscheid rechtskräftig würde, das nicht angerechnete zweite Jahr noch einmal unter grossen Kosten wiederholen. Der Erwerb des Facharzttitels würde sich dadurch um ein Jahr verzögern und sie könnte den Beruf eines Psychiaters und Psychotherapeuten solange nicht selbständig ausüben. Sie rüge zwar nicht, dass die in Frage stehenden Bestimmungen des Reglements verfassungswidrig seien, wohl aber deren Auslegung durch die Vorinstanz. Art. 33 Abs. 1 WBO halte fest, dass die in der Schweiz anzuerkennende ausländische Weiterbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes für den "entsprechenden Facharzttitel" angerechnet werden müsse. Weil eine psychosomatische Weiterbildungsperiode im deutschen Weiterbildungssystem an den Erwerb von zwei Facharzttiteln angerechnet werden könne, sei unter dem "entsprechenden Facharzttitel" sowohl der Titel für Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Facharzttitel für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu verstehen. Dies, weil das Spezialgebiet Psychosomatik aus schweizerischer Sicht immer dem Fachgebiet Psychiatrie zugeordnet werde. Auch die grammatikalische Auslegung führe dazu, dass an die 5 Jahre fachspezifische Weiterbildung, welche für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich seien, 2 Jahre psychotherapeutische Weiterbildung anzurechnen seien, welche im Rahmen des deutschen Facharzttitels für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie absolviert worden seien. Dies sei auch sachlich begründet und verhältnismässig. Nach der Definition von Art. 5.6 WBP würden Kliniken, die stationäre Spezialangebote mit einem beschränkten Diagnose- oder Behandlungsspektrum anböten, den Weiterbildungsstätten für psychiatrische Spezialbereiche der Kategorie C im Sinn von Art. 2.2.1 WBP zugordnet, sofern ihr Spezialgebiet anerkannt sei. In der entsprechenden Liste der anerkannten Spezialgebiete sei die Psychosomatik ausdrücklich aufgeführt. Weiterbildung an einer derartigen Klinik sei im Umfang von 2 Jahren anrechenbar, wovon ein Jahr als Optionsjahr. So sei die Klinik Barmelweid in der Schweiz als Weiterbildungsstätte für Psychosomatik anerkannt. Ihr Diagnose- und Behandlungsspektrum sei mit demjenigen der Klinik (...) praktisch identisch. Weiterbildung in Psychosomatik, die an der Klinik Barmelweid absolviert werde, könne gemäss dem auf der Internetseite der SIWF abrufbaren Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten im Umfang von 2 Jahren in der Kategorie C (stationär) angerechnet werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange daher, dass auch die durch die Beschwerdeführerin an der gleichwertigen Klinik (...) in Deutschland absolvierte Weiterbildung im gleichen Umfang angerechnet werde. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sehe vor, dass für den Erwerb des Titels Psychiatrie und Psychotherapie mindestens 4 Jahre fachspezifische Weiterbildung erforderlich sei. Wenn, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, sich aus den Bestimmungen der WPO ergebe, dass Weiterbildung in Psychosomatik im Umfang von 2 Jahren anrechenbar sei, dann müsse diese als fachspezifisch im Sinn dieses Abkommens gelten, denn sonst würde weder die WPO noch das System in Deutschland dem Abkommen entsprechen. 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid erkannte die Vorinstanz eine Weiterbildungsperiode von 12 Monaten der insgesamt 42.5 Monate, die die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr an. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass klare Überschneidungen zwischen dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungsgang in psychosomatischer Medizin und Psychotherapie sowie dem schweizerischen Weiterbildungsgang in Psychiatrie und Psychotherapie bestünden. Beide Weiterbildungen legten einen starken Schwerpunkt auf den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse bzw. Fähigkeiten im Bereich der Psychotherapie. Des Weiteren gehöre gemäss Lernzielkatalog des Weiterbildungsprogramms die Psychosomatik zu den Weiterbildungsinhalten. Dementsprechend könne sich eine auf Psychosomatik spezialisierte Klinik als Weiterbildungsstätte der Kategorie C anerkennen lassen. Auch lasse das Weiterbildungsprogramm die Anrechnung von Weiterbildung, die einen anderen, inhaltlich der Psychiatrie nahestehenden Facharzttitel betreffe, als fachspezifische Weiterbildung zu, so ausdrücklich die Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie als 1 Jahr Option. In analoger Weise sei daher auch dann eine Ausnahme zu machen und eine Weiterbildung als fachspezifisches Optionsjahr anzuerkennen, wenn eine nach ausländischem Recht auf dem Gebiet der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anerkannte Weiterbildungsstätte nachweislich die Kriterien einer in der Schweiz anerkannten Weiterbildungsstätte erfülle, die Weiterbildung inhaltlich den Lernzielen des Weiterbildungsprogramms entspreche und der Weiterbildner sowie der Weiterbildungsstättenleiter über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügten. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Beschwerdeführerin gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der deutsche Facharzttitel in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie als solcher für die Anrechenbarkeit der Weiterbildung im Hinblick auf den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie unbeachtlich, da es sich hierbei, trotz gewisser inhaltlicher Parallelen, um ein anderes Fachgebiet handle als Psychiatrie und Psychotherapie. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz würden diese beiden Gebiete je als eigenes Fachgebiet angesehen. In Deutschland könne man in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie einen eigenen Facharzttitel erwerben, der vom Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie unterschieden werde. Auch das deutsche Weiterbildungsprogramm unterscheide klar zwischen den beiden Fachgebieten. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen trügen diesem Umstand dadurch Rechnung, dass maximal 12 Monate für den jeweils anderen Facharzttitel angerechnet werden könnten. 4.3 Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 49 VwVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheide der mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Kommissionen der FMH. Die Beschwerdeinstanz kann indessen ihre Kognition einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht, so beispielsweise wenn die Rechtsanwendung Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Instanz aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche Letztere aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler BGE 139 II 145 E. 5, BGE 131 II 680 E. 2.3.2, BVGE 2008/23 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). So soll die Rechtsmittelinstanz nach konstanter Lehre und Rechtsprechung selbst bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, welche als Rechtsfragen grundsätzlich mit freier Kognition geprüft werden, eine gewisse Zurückhaltung ausüben und der rechtsanwendenden Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum zugestehen, wenn Letztere den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz oder wenn es um die Beurteilung spezifischer Fachfragen geht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 4.; B-6791/2009 vom 8. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4 Die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland kann als Anteil der reglementarischen Weiterbildung angerechnet werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Die Beweislast obliegt dem Kandidaten (Art. 33 Abs. 1 WBO). 4.5 Dass unter dem "entsprechenden Facharzttitel" im Sinne dieser Bestimmung der dem in der Schweiz gewünschten Titel entsprechende ausländische Facharzttitel gemeint ist, ist - entgegen der komplexen Argumentation der Beschwerdeführerin - offensichtlich. Denn es könne ja nicht sein, dass eine Weiterbildung, die von der zuständigen ausländischen Behörde als fachspezifische Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines ausländischen Facharzttitels für - beispielsweise - Pneumologie angerechnet worden ist, in der Schweiz als fachspezifische Weiterbildung an den Erwerb des Facharzttitels für - beispielsweise - Ophthalmologie angerechnet werden müsste. Ob die SIWF ihre Auslegung von Art. 33 WBO in ihrem Leitfaden von der Formulierung "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Land für den anvisierten Facharzttitel angerechnet wird" auf "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die geplante oder absolvierte Weiterbildung im entsprechenden Land für den jeweiligen Facharzttitel angerechnet wird" geändert hat, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da keiner dieser Formulierungen eine andere Bedeutung entnommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Auslegungsleitfaden zusätzlich im Prüfschema die unveränderte Formulierung "Bestätigung der zuständigen Behörde, wonach die absolvierte Weiterbildung für den beantragten Facharzttitel angerechnet wird" enthält. 4.6 Massgebend kann somit allein sein, ob bzw. inwieweit die zuständige deutsche Behörde die von der Beschwerdeführerin in Deutschland absolvierte Weiterbildung im Hinblick auf den Erwerb eines deutschen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie als anrechenbar erklärt hat. Das Ausmass der Anrechnung der Weiterbildung an den von ihr bereits erworbenen deutschen Facharzttitel in psychosomatischer Medizin und Psychotherapie ist dagegen nicht relevant. 4.7 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die (...) Landesärztekammer mit Schreiben vom 13. November 2014 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführerin 12 Monate der in Frage stehenden Weiterbildung in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, die sie in der Klinik in (...) absolviert hatte, für den Erwerb der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden könnten. Aus der Bestätigung geht hervor, dass diese 12 Monate als Fach "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" an die gemäss der Weiterbildungsordnung der Ärzte (...) vom 14. April 2004 anrechenbaren bis zu 12 Monaten Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet wurden. Hingegen verweigerte die (...) Landesärztekammer eine Anrechnung der an der Klinik in (...) absolvierten Weiterbildungsperioden an die erforderlichen 24 Monate Weiterbildung in stationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Patientenversorgung. 4.8 Wenn die Vorinstanz auf diese Anerkennung abgestellt und nur 12 Monate als fachspezifische Weiterbildung in der Kategorie Optionsjahr, nicht aber in der Kategorie Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie, angerechnet hat, ist daher weder ihre Auslegung der massgeblichen Bestimmung noch ihre Würdigung der eingereichten Bestätigung der (...) Landesärztekammer zu beanstanden. 4.9 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsungleiche Behandlung, weil Weiterbildung in Psychosomatik, die an der Klinik Barmelweid absolviert werde, durch die Vorinstanz im Umfang von 2 Jahren in der Kategorie C angerechnet werde. Die Klinik Barmelweid sei ausdrücklich als Weiterbildungsstätte für Psychosomatik anerkannt und ihr Diagnose- und Behandlungsspektrum sei mit demjenigen der Klinik (...) praktisch identisch. 4.9.1 Es trifft zu, dass die Klinik Barmelweid auf der Internetseite der Vorinstanz als Weiterbildungsstätte aufgeführt ist und dass von der dort absolvierten Weiterbildung 2 Jahre als anrechenbar bezeichnet werden. Hingegen trifft es nicht zu, dass es sich dabei um Weiterbildung in Psychosomatik handelt. Obwohl das Spezialgebiet dieser Weiterbildungsstätte gemäss diesem Eintrag die Psychosomatik ist, wird sie auf dieser Liste als anerkannte Weiterbildungsstätte für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt und die Anrechnung von bis zu 2 Jahren betrifft die Weiterbildung in diesem Fachgebiet. Die Behauptung, die Vorinstanz rechne Weiterbildungen dieser Klinik in Psychosomatik im Umfang von 2 Jahren an die fachspezifische Weiterbildung an, erscheint daher als unzutreffend. 4.9.2 Auf die komplexen rechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin, die sie auf dieser unzutreffenden Sachverhaltsbehauptung aufbaut, ist daher nicht weiter einzugehen. 4.9.3 Ungeachtet allfälliger Vergleichspunkte zwischen der Klinik Barmelweid und der Klinik (...) ist massgeblich, dass die Beschwerdeführerin an der Klinik (...) eine Weiterbildung in Psychosomatik und Psychotherapie, und nicht eine in Psychiatrie und Psychotherapie, absolviert hat. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht daher nicht.

5. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz im Dispositiv ihres Einspracheentscheids die Verfügung der Titelkommission pauschal aufgehoben, die 12 Monate Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hatte, als Optionsjahr anerkannt und die Sache diesbezüglich zum neuen Entscheid an die Titelkommission zurückgewiesen. Damit hat die Vorinstanz eine reformatio in peius vorgenommen (vgl. E. 1.6.3) und die Anrechnung der durch die Titelkommission bereits anerkannten Weiterbildungsperioden, des deutschen Arztdiploms und der Selbsterfahrung wieder aufgehoben. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ist offensichtlich, dass die Vorinstanz dieses Ergebnis nicht beabsichtigt hat, sondern dass es sich dabei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern zu korrigieren.

6. Abgesehen von dieser Korrektur der versehentlichen reformatio in peius durch die Vorinstanz erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist bzw. sie nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist.

7. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei im Ausmass ihres Unterliegens auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden selbst dann keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Rechtsbegehren Ziff. 1 teilweise, Ziff. 2 und 3 vollständig und Ziff. 4 teilweise als unterliegend. 7.2 Da das teilweise Obsiegen in Bezug auf Ziff. 1 lediglich auf die versehentliche reformatio in peius durch die Vorinstanz zurückzuführen ist, welche die Beschwerdeführerin selbst offenbar nicht erkannt und nicht gerügt hat, ist dieses Obsiegen im Kostenpunkt nur geringfügig zu gewichten. 7.3 Differenzierter ist die Sache bezüglich des gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehrens zu betrachten: 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, ihre Anträge auf Anrechnung von Theoriestunden, Supervisionsstunden, Gutachtertätigkeit und Selbsterfahrungsstunden zu beurteilen. 7.3.2 Wird eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht, so entfällt praxisgemäss das aktuelle, rechtlich geschützte Interesse mit der Ausfällung des Entscheids durch die zuständige Behörde (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Die Grundregel für die Kostenverlegung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren besagt, dass die Verfahrenskosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). In einem Beschwerdeverfahren bezüglich Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt der Erlass der verlangten Verfügung durch die Vorinstanz indessen nicht ohne Weiteres als Unterziehen in diesem Sinn. Über die Prozesskosten in Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden, wobei - mit summarischer Begründung - besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzustellen ist (vgl. BGE 125 V 373 E. 2). 7.3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Anrechnung der in Frage stehenden theoretischen Weiterbildung, Supervision und Gutachtertätigkeit bereits vor der Titelkommission verlangt, doch hatte diese, wie dargelegt, in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 darüber nicht entschieden. In ihrer Einsprache erneuerte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Anträge. Die Vorinstanz behandelte diese Rechtsbegehren in der Begründung ihres Einspracheentscheids nicht. Aufgrund des dargelegten Versehens bei der Redaktion des Dispositivs, das eine materielle Abweisung der entsprechenden Anträge impliziert, kann der Beschwerdeführerin indessen nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen und stattdessen lediglich die Titelkommission oder die Vorinstanz erneut mahnen sollen, ihre Anträge zu behandeln. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre somit offensichtlich gutzuheissen gewesen, wenn sie nicht zwischenzeitlich gegenstandslos geworden wäre. 7.3.4 In Bezug auf die gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin daher im Kostenpunkt als obsiegende Partei zu behandeln. 7.4 Der Beschwerdeführerin sind daher entsprechend reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Kostenvorschuss, rückblickend betrachtet, dem Aufwand und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen war, führt dies nicht zu einer teilweisen Rückzahlung des Kostenvorschusses, sondern zu einem Verzicht auf eine Nachforderung.

8. Entsprechend dem dargelegten Ausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung lediglich in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde und die Korrektur der reformatio in peius (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reformatio in peius hat die Beschwerdeführerin offenbar nicht erkannt und daher auch nicht gerügt. In Bezug auf die gegenstandslos gewordenen Rechtsverweigerungsbeschwerde war objektiv nur geringer Aufwand erforderlich und - soweit aufgrund der Beschwerdeschrift ersichtlich - durch den Rechtsvertreter effektiv erbracht worden, bevor die Frage gegenstandslos wurde. Insgesamt erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Einspracheentscheids wird wie folgt korrigiert: "1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Titelkommission vom 24. Juli 2014 wird teilweise aufgehoben. Es werden zusätzlich 12 Monate Weiterbildung, welche die Einsprecherin in der Klinik (...) in Deutschland absolviert hat, als Optionsjahr anerkannt. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen." Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Titelkommission (Einschreiben);

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Juni 2018