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B-4849/2017

B-4849/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. Am 9. November 2011 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer; geb. 14.09.1989) die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz) um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 387 Tage fest. Davon hat er bis anhin 34 Tage absolviert. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erinnerte das Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht für das Jahr 2013 und wies zudem darauf hin, dass er spätestens am 1. September 2014 seinen langen Einsatz beginnen müsse. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2013 hin, wurde ihm vom Regionalzentrum mit Verfügung vom 22. Januar 2013 eine erste Dienstverschiebung bewilligt, mit dem Hinweis, er habe im Jahre 2014 seinen langen Einsatz zu leisten. Mit Schreiben des Regionalzentrums vom 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 erinnert. Ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch wies das Regionalzentrum mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 10. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung einzureichen. Am 12. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte Dienstverschiebungsgründe geltend. Gleichzeitig unterbreitete er einen Vorschlag für die Leistung des langen Einsatzes. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Regionalzentrum das Gesuch um Dienstverschiebung gut und verschob die Einsatzpflicht für den langen Einsatz auf das Jahr 2015. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die von ihm vorgeschlagene Planung zwingend einzuhalten. C. Nachdem der Beschwerdeführe im Jahr 2014 einen Einsatz von 33 Tagen geleistet hatte, reichte er am 21. September 2014 (Ergänzung am 15. Oktober 2014) ein weiteres Dienstverschiebungsgesuch im Zusammenhang mit der Leistung des langen Einsatzes ein. Gegen den Ablehnungsentscheid des Regionalzentrums vom 19. November 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. März 2015 (B-9/2015) wies dieses die Beschwerde ab. D. Am 30. April 2015 reichte Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Facharzt), einen Arztbericht ein. Darin kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar nicht generell "dienstuntauglich", es bestehe jedoch die Gefahr "einer potentiellen reaktiven depressiven Dekompensation" bei Vollzug der Zivildienstpflicht. Er empfahl, den Zivildienst für die nächsten zwei Jahre aufzuschieben und danach die Situation neu zu beurteilen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit, der Bericht des Facharztes könne einzig als Beweismittel im Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs dienen. Ein solches sei jedoch noch nicht eingereicht worden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal gemahnt, seine Dienstpflicht mit allen weiteren Verpflichtungen zu vereinbaren und einzuplanen, wobei ein erster Teil des langen Einsatzes von mindestens 26 Tagen als zumutbar erachtet werde. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, in dem er geltend machte, es sei ihm aufgrund seiner anhaltenden psychischen Probleme, welche das Thema Zivildienst bei ihm auslöse, nicht in der Lage, Zivildienst zu leisten. Am 23. August 2016 reichte der Facharzt einen neuen ärztlichen Bericht ein, in welchem um vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst bat. Es bestehe bei diesem zwar keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, aber durch die Erfüllung der Dienstpflicht könne im schlimmsten, hypothetischen Fall eine "gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine unkontrollierbare depressive Reaktion mit Selbstschädigung und konsekutiver dauernder Arbeitsunfähigkeit" folgen. F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 wurde Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfolgend: Vertrauensarzt) beauftragt, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zivilen Leben, das Ausmass der Morbidität und die möglichen Einsatzbereiche zu erstellen. Der Vertrauensarzt befand gemäss Gutachten vom 24. März 2017, dass beim Beschwerdeführer keine eigentlichen, aus dem Kapitel 5 (F) der im ICD-10 aufgeführten psychischen Störungen festgestellt werden konnten. Hingegen beständen bei ihm eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und akzentuierte (ängstliche-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Der Vertrauensarzt erachtete keine Behandlung als notwendig und sah keine Einwände gegen einen Zivildiensteinsatz. Auch beständen weder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch eine Beeinträchtigung hinsichtlich eines Zivildiensteinsatzes. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. H. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung gibt er unter anderem an, dass er mit psychischen Problemen lebe, seit er für den Militär- bzw. Zivildienst aufgeboten worden sei. Nach dem Leisten eines Dienstes werde die Beeinträchtigung des Alltags teilweise so akut, dass er weder seine Arbeit noch seinen privaten Verpflichtungen nachkommen könne. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG).

E. 1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.

E. 2.2 Am 9. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.

E. 3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 30. Juni 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abgewiesen hat.

E. 4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähigkeit des Pflichtigen (Bst. a) oder wenn dieser gesundheitlich beeinträchtigt ist und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b).

E. 4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV. Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt: 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten:

E. 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle.

E. 8 Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 57392; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 15. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4849/2017 Urteil vom 8. Mai 2018 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Ablehnung des Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen. Sachverhalt: A. Am 9. November 2011 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer; geb. 14.09.1989) die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz) um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Zivildienst zu und legte die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 387 Tage fest. Davon hat er bis anhin 34 Tage absolviert. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erinnerte das Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) den Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht für das Jahr 2013 und wies zudem darauf hin, dass er spätestens am 1. September 2014 seinen langen Einsatz beginnen müsse. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2013 hin, wurde ihm vom Regionalzentrum mit Verfügung vom 22. Januar 2013 eine erste Dienstverschiebung bewilligt, mit dem Hinweis, er habe im Jahre 2014 seinen langen Einsatz zu leisten. Mit Schreiben des Regionalzentrums vom 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 erinnert. Ein erneutes Dienstverschiebungsgesuch wies das Regionalzentrum mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 10. Februar 2014 eine Einsatzvereinbarung einzureichen. Am 12. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte Dienstverschiebungsgründe geltend. Gleichzeitig unterbreitete er einen Vorschlag für die Leistung des langen Einsatzes. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess das Regionalzentrum das Gesuch um Dienstverschiebung gut und verschob die Einsatzpflicht für den langen Einsatz auf das Jahr 2015. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die von ihm vorgeschlagene Planung zwingend einzuhalten. C. Nachdem der Beschwerdeführe im Jahr 2014 einen Einsatz von 33 Tagen geleistet hatte, reichte er am 21. September 2014 (Ergänzung am 15. Oktober 2014) ein weiteres Dienstverschiebungsgesuch im Zusammenhang mit der Leistung des langen Einsatzes ein. Gegen den Ablehnungsentscheid des Regionalzentrums vom 19. November 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. März 2015 (B-9/2015) wies dieses die Beschwerde ab. D. Am 30. April 2015 reichte Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Facharzt), einen Arztbericht ein. Darin kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar nicht generell "dienstuntauglich", es bestehe jedoch die Gefahr "einer potentiellen reaktiven depressiven Dekompensation" bei Vollzug der Zivildienstpflicht. Er empfahl, den Zivildienst für die nächsten zwei Jahre aufzuschieben und danach die Situation neu zu beurteilen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit, der Bericht des Facharztes könne einzig als Beweismittel im Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs dienen. Ein solches sei jedoch noch nicht eingereicht worden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal gemahnt, seine Dienstpflicht mit allen weiteren Verpflichtungen zu vereinbaren und einzuplanen, wobei ein erster Teil des langen Einsatzes von mindestens 26 Tagen als zumutbar erachtet werde. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, in dem er geltend machte, es sei ihm aufgrund seiner anhaltenden psychischen Probleme, welche das Thema Zivildienst bei ihm auslöse, nicht in der Lage, Zivildienst zu leisten. Am 23. August 2016 reichte der Facharzt einen neuen ärztlichen Bericht ein, in welchem um vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst bat. Es bestehe bei diesem zwar keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, aber durch die Erfüllung der Dienstpflicht könne im schlimmsten, hypothetischen Fall eine "gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine unkontrollierbare depressive Reaktion mit Selbstschädigung und konsekutiver dauernder Arbeitsunfähigkeit" folgen. F. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 wurde Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfolgend: Vertrauensarzt) beauftragt, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zivilen Leben, das Ausmass der Morbidität und die möglichen Einsatzbereiche zu erstellen. Der Vertrauensarzt befand gemäss Gutachten vom 24. März 2017, dass beim Beschwerdeführer keine eigentlichen, aus dem Kapitel 5 (F) der im ICD-10 aufgeführten psychischen Störungen festgestellt werden konnten. Hingegen beständen bei ihm eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und akzentuierte (ängstliche-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Der Vertrauensarzt erachtete keine Behandlung als notwendig und sah keine Einwände gegen einen Zivildiensteinsatz. Auch beständen weder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch eine Beeinträchtigung hinsichtlich eines Zivildiensteinsatzes. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab. H. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Zur Begründung gibt er unter anderem an, dass er mit psychischen Problemen lebe, seit er für den Militär- bzw. Zivildienst aufgeboten worden sei. Nach dem Leisten eines Dienstes werde die Beeinträchtigung des Alltags teilweise so akut, dass er weder seine Arbeit noch seinen privaten Verpflichtungen nachkommen könne. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. J. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). 1.3 Als belasteter Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht. 2.2 Am 9. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde sein Gesuch gutgeheissen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.

3. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 30. Juni 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abgewiesen hat. 4. 4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere bei voraussichtlicher dauernder Arbeitsunfähigkeit des Pflichtigen (Bst. a) oder wenn dieser gesundheitlich beeinträchtigt ist und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b). 4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ZDV. Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt: 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten: 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch die Vollzugsstelle. 8 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. 5. 5.1 Weder macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst arbeitsunfähig gewesen, noch ergibt sich solches aus den Berichten des Facharztes. Im Bericht vom 30. April 2015 wird eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht thematisiert. Im ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2016, in welchem der Facharzt die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst empfiehlt, geht dieser auch davon aus, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine solche könne jedoch im schlimmsten anzunehmenden Fall bei der Durchsetzung der Zivildienstpflicht entstehen. Auch der Beschwerdeführer führte im Gespräch mit dem Vertrauensarzt am 27. Januar 2017 selber aus, dass er nach der Tätigkeit bei einer Schweizer Grossbank zu einer kantonalen Bank gewechselt habe und dort mit einem 80-Prozentpensum als Kundenberater und Projektleiter angestellt sei. Entsprechend hält der Vertrauensarzt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. März 2017 fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei und 100 % betrage. Somit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt arbeitsunfähig gewesen wäre. 5.2 Da unbestrittenermassen auch keine Invalidität des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 ZDV) bleibt unter dem Aspekt "Arbeitsunfähigkeit" noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt (Art. 18 Abs. 8 ZDV). Das Auftreten einer solch schweren Krankheit, welche wiederholt zu Arbeitsausfällen geführt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aus den fachärztlichen Berichten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine derart schwere Krankheit. Selbst wenn der Facharzt im Bericht vom 23. August 2016 auf Arbeitsabsenzen von einzelnen Tagen hinweist, die sich aufgrund des zunehmenden Drucks wegen der zu erfüllenden Dienstpflicht ergeben haben sollen, wird dadurch das geforderte Mass an die Schwere der Krankheit nicht erreicht. Denn der Beschwerdeführer hat sich diesen zunehmenden Druck selber zuzuschreiben, zumal er seine Pflicht zur Leistung des Zivildienstes über Jahre vor sich hergeschoben hat, wie er in seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung vom 29. Juli 2016 ausführt. Anlässlich des Gesprächs mit dem Vertrauensarzt gibt der Beschwerdeführer denn selber an, dass er aktuell psychisch nicht belastet sei. Der Vertrauensarzt kommt in seinem Gutachten vom 24. März 2017 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine eigentlichen psychischen Störungen festgestellt werden konnten, obwohl bei diesem akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Anteilen bestehen würden, welche das Auftreten einer psychischen Störung begünstigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Vertrauensarztes, dass sich der Beschwerdeführer durch die wiederholten Dienstverschiebungen psychisch zunehmend unter Druck gesetzt hat. Der Beschwerdeführer weiss seit dem Jahr 2011, dass er Zivildienst leisten muss. Wie der Vertrauensarzt richtigerweise anführt, hätte er genügend Zeit gehabt, sich mit der Situation auseinander zusetzen und mit dem Arbeitgeber und seinen Angehörigen nach geeigneten Lösungen zu suchen. Aufgrund der Ausprägung und der Dauer der durch diesen Druck verbundenen Beschwerden (Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Antriebsschwierigkeiten) geht der Vertrauensarzt diagnostisch von einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Überforderung aus. Auch befürchtet er keine dauerhaften Folgen für den Beschwerdeführer. Entsprechend sieht er beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und verneint das Vorliegen einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV nicht vorliegen. Die geforderte schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt, wird weder vom Beschwerdeführer noch in den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen belegt, noch wird dies substantiiert geltend gemacht. 5.3 Da beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) verneint werden kann, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, und falls ja, ob eine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG). 5.4 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f.; nachfolgend "Botschaft"): In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1). Der Vertrauensarzt hält in seinem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer eine nicht eingeschränkte Befähigung zur Zivildienstleistung besteht. Auch bezüglich der Art der allfälligen Einsätze gäbe es keine Beeinträchtigungen. Dabei sei aus seiner Sicht auch ein 180-tägiger Einsatz aktuell zumutbar. Weiter führt er aus, dass mit dem Beschwerdeführer ein definitiver Einsatz festgelegt werden solle, da aus ärztlicher Sicht keine Gründe gegeben seien, dies weiter zu verschieben. Diese Einschätzung des Vertrauensarztes teilt das Bundesverwaltungsgericht, zumal auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Befragung nicht korrekt abgelaufen wäre. Folglich bestehen für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen betreffend die Einsatzmöglichkeiten, weshalb auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, einen für ihn geeigneten Einsatzort zu finden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.

7. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.

8. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 57392; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 15. Mai 2018