Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Die Canyon Bicycles GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Niederlassungen in Europa und den USA, stellt Fahrräder her. Sie ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 977'571 "Speedmax" mit Basiseintragung der Wortmarke in Deutschland. A.b Am 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Schutzausdehnung dieser Marke auf die Schweiz für folgende Waren der Klasse 12: "Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, porte-bagages, sièges pour enfants, selles, supports de seIle, attelages de remorque, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, rétroviseurs, avertisseurs sonores, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, sonnettes, chaînes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, porte-bouteilles, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette, tous les produits précités étant compris dans cette classe." A.c Am 9. September 2022 erliess die Vorinstanz einen refus provisoire total, weil "Speedmax" in der Bedeutung von "maximaler Geschwindigkeit" die beanspruchten Waren beschreibe und anpreise. A.d Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei unbestimmt und daher schutzfähig. A.e Am 26. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung teilweise fest, soweit gewisse Waren eine maximale Geschwindigkeit ermöglichten. Sie erklärte sich aber bereit, den Schutz auf folgende Waren auszudehnen: "Porte-bagages, sièges pour enfants, attelages de remorque, rétroviseurs, avertisseurs sonores, sonnettes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), porte-bouteilles, tous les produits précités étant compris dans cette classe." A.f Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 bestritt die Beschwerdeführerin erneut den Gemeingutcharakter von "Speedmax" mit dem Hinweis, sämtliche Google-Treffer würden auf sie als Unternehmen verweisen. A.g Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Frist zur Belegung einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung gesetzt hatte, verlangte diese am 16. April 2024 eine anfechtbare Verfügung. A.h Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde der internationalen Registrierung Nr. 977'571 (Speedmax) der Schutz für folgende Waren der Klasse 12 verweigert (Dispositiv Ziffer 1): "Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette." Gewährt wurde der Schutz für folgende Waren (Dispositiv Ziffer 2): "Porte-bagages, sièges pour enfants, attelages de remorque, rétroviseurs, avertisseurs sonores, sonnettes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), porte-bouteilles, tous les produits précités étant compris dans cette classe." Zur Begründung führt die Vorinstanz an, die Wortmarke "Speedmax" werde ohne Gedankenschritte in "Speed" und "Max" zerlegt und als "maximale Geschwindigkeit" verstanden. Das Zeichen beschreibe direkt die Qualität und den Zweck eines Teils der beanspruchten Waren. Diese würden dem Gefährt ermöglichen, eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Deshalb sei die Wortkombination rein beschreibend. Die hierzulande zugelassenen Marken mit dem Element "SPEED-" sprächen nicht für die Schutzfähigkeit von "Speedmax", da es um verschiedene Wortkombinationen gehe, die für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen worden seien. Mangels konkreter Unterscheidungskraft sei unerheblich, dass "Speedmax" in 14 englischsprachigen Ländern eingetragen worden sei. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 25. April 2024 sei insofern aufzuheben, als der Schutz der Marke Nr. 977571 Speedmax für folgende Waren in der Schweiz verweigert wird: 2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem schweizerischen Teil der internationalen Registrierung Nr. 977571 Speedmax den Markenschutz für sämtliche beanspruchten Waren zu gewähren; 3Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Die Vorinstanz vernachlässige mit ihrer Auffassung, wonach "Speedmax" beschreibend und qualitätsanpreisend sei, die Vielschichtigkeit des Fahrradkaufs und die Bedeutung von "maximaler Geschwindigkeit" an sich. "Speedmax" sei als Wortneuschöpfung sehr ungewöhnlich. Die Behauptung, "Speedmax" werde als Kombination von "Speed" und "max" interpretiert, vernachlässige die Komplexität sprachlicher Entschlüsselung. "Speedmax" erreiche das Mass unmittelbarer Verständlichkeit nicht. Einige Marken mit dem gleichen Aufbau seien hierzulande eingetragen worden. Ferner würden sämtliche Treffer einer Google-Recherche für "Speedmax" auf die Canyon Bicycles GmbH verweisen, weshalb dem Zeichen "Speedmax" Unterscheidungsfunktion zukomme. C. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. D. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. E. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die erklärte definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, welche, wie die Schweiz, - als Vertragspartei des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) - in das Madrider System eingebunden ist und der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) angehört.
E. 2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP gewährt der zuständigen Behörde einer Vertrags-partei das Recht, einer internationalen Markenregistrierung die Verweige-rung der Schutzausdehnung zu erklären. Die Schweiz hat der OMPI eine Schutzverweigerung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP innert 18-monatiger Frist mitzuteilen. Diese Frist hat die Vorinstanz mit der am 9. September 2022 erklärten provisorischen Schutzverweigerung gewahrt (vgl. act. 2 der vorinstanzlichen Beilagen). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP sowie Art. 6quinquies lit. b Ziff. 2 PVÜ darf einer international registrierten Marke der Schutz verweigert werden, wenn dieser jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Diese zwischenstaatliche Regelung entspricht dem in Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 [MSchG, Markenschutzgesetz, SR 232.11]) vorgesehenen absoluten Ausschlussgrund. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero" m.H.).
E. 3 Strittig ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz dem Zeichen "Speedmax" für die noch strittigen Waren der Klasse 12 zu Recht die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert hat, weil das angeblich dem Gemeingut angehörende Zeichen nach Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig sei.
E. 3.1.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 MSchG).
E. 3.1.2 Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 f. "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE").
E. 3.2.1 Dem Gemeingut angehörende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr nicht durchgesetzt haben (vgl. Art. 2 Bst. a MSchG).
E. 3.2.2 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun").
E. 3.2.3 Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind. Solche Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen).
E. 3.2.4 Beschreibend, und deshalb zum Gemeingut zählend, sind insbesondere Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]" und B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]"). Hierbei wirkt auch ein selbstverständliches Attribut in Marken anpreisend, solange es für das Produkt wesentlich ist, da es dennoch besondere Leistungsmerkmale verspricht (David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2 lit. a N 184).
E. 3.2.5 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun").
E. 3.3.1 Für die Unterscheidungskraft ist (1.) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist (2.) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-4003/2024 E. 2.5 "Vero"; B-1136/2023 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"; B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 "World Economic Forum").
E. 3.3.2 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun").
E. 3.3.3 Ob ein Wort bereits gebräuchlich ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "FACTFULNESS"; 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.2 "MAGNUM [fig.]"). Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen hierzulande als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil 4A_492/2007 E. 2 "Gipfeltreffen" sowie das Urteil des BGer 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 "Snowsport [fig.]").
E. 3.3.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt. Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-1136/2023 E. 2.5 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.5 "FACE ID"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.9 "AI Brain"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 "NeoGear"). Bei Mehrdeutigkeit ist für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f. "Apple"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 und 6.2 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 "Butterfly").
E. 3.4.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache nicht schutzfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil").
E. 3.4.2 Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten, wobei darunter nicht nur simpelste Begriffe zu verstehen sind (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 2.7 "United for Your Success"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACTFULNESS"; B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID").
E. 3.4.3 Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile B-1582/2022 E. 2.7 "United for Your Success"; B-5789/2020 E. 4.6 "FACTFULNESS"; B-4849/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 "Revelation"; B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 "Gridstream AIM/aim [fig.]"; Claudia Keller, Do you speak English? - Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic! 2008, 485). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips"; B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up").
E. 3.5.1 Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis sind grundsätzlich stets in Bezug auf die zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Die produktbezogene Prüfung der absoluten Ausschlussgründe wie auch des Freihaltebedürfnisses findet indessen eine Schranke bei Ausdrücken des allgemeinen Sprachgebrauchs, allgemeinen Qualitätshinweisen sowie reklamehaften Anpreisungen, die in allgemeiner Weise auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (Urteile des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 7.5 "Deluxe [fig.]"; B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.5 "Equipment"; B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2 "Wow"; B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.5 "A-Z", m.H., u.a. auf das Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.3 "we make ideas work").
E. 3.5.2 Grenzfälle von Zeichen des Gemeingutes sind einzutragen, wobei die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen ist (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").
E. 4 In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, da der markenrechtliche Zeichenschutz hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren und der davon angesprochenen Abnehmergruppen zu beurteilen ist (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1 "StyleLine"; B-1582/2022 E. 3 "United for Your Success").
E. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz gehören zu den Abnehmerkreisen der beanspruchten, strittigen Waren der Klasse 12 Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette neben den Durchschnittskonsumenten von Fahrrädern (und von entsprechenden Zubehörteilen) auch die einschlägigen Fachkreise sowie Zwischenhändler (vgl. Rz. 1 der angefochtenen Verfügung). Dies trifft zweifelsfrei zu und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.
E. 4.2 Richten sich Waren, wie hier, sowohl an Fachkreise, Zwischenhändler als auch an Endverbraucher, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endverbraucher massgebend, da diese die grössere Marktgruppe bilden und die geringste Marktkenntnis haben (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1 "AI Brain"; B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 4 "[Karomuster] [Position]"; B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4 "NOVE", je m.H.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich im Ergebnis bei gemischt zusammengesetzten Gruppen die Wahrnehmung jeweils an der gewöhnlichen oder gar flüchtigen Aufmerksamkeit des Endverbrauchers messen muss, auch wenn - beim Abstellen auf rein quantitative Aspekte einzelner Verkehrskreise - das Verständnis des allgemeinen Publikums massgebend wird (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "FACTFULNESS").
E. 4.3 Abzustellen ist somit auf das Zeichenverständnis der Endverbraucher, das heisst des breiten Publikums, das die beanspruchten, strittigen Waren der Klasse 12 nachfragt.
E. 5 Als Nächstes ist zu klären, ob der Wortmarke "Speedmax" die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den strittigen Waren zukommt. Dabei ist zuerst auf den Sinngehalt der Marke und das Zeichenverständnis der Endverbraucher einzugehen.
E. 5.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz wird die Wortmarke "Speedmax" ohne Gedankenschritte in die Bestandteile "Speed" und "max" zerlegt. Hierbei werde "Speed" mit "Geschwindigkeit, Tempo" übersetzt und als deutsches Lehnwort als "[hohe] Geschwindigkeit, [hohes] Tempo" verstanden. Gemäss Institutspraxis sei "max" die englische Abkürzung für "maximum". Daher könne "Speedmax" als "maximale Geschwindigkeit" oder auch im Sinne von "to speed maximally" (maximal beschleunigen) verstanden werden. Auch aus der Benutzung des Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sei der möglichen Sinngehalt erkennbar. Mit Blick auf die beanspruchten Fahrräder und deren Bestandteilen, die eine maximale Geschwindigkeit ermöglichten, ergebe sich klar die Absicht, die Abkürzung "max" im naheliegenden Verständnis von "maximal" zu gebrauchen. Deshalb könne unbeachtet bleiben, dass "max" grossgeschrieben die Assoziationen mit dem Vornamen "Max" hervorrufen könnte. Die Wortneuschöpfung "Speedmax" werde ohne Gedankenschritte zerlegt, da sie aus zwei sofort sichtbaren, bekannten Begriffen bestehe. Auch ohne Inversion werde das Wort ohne Gedankenarbeit als "Geschwindigkeit maximal" oder als "maximale Geschwindigkeit" verstanden. Da eine Inversion ein immer noch sehr intuitives, unmittelbares Wortverständnis zum Ergebnis habe, führe nach der Institutspraxis die Umstellung der Reihenfolge von Bestandteilen eines Zeichens nicht ohne Weiteres zu dessen Schutzfähigkeit (angefochtene Verfügung Rz. 2-5). Alle von der Zurückweisung erfassten Waren würden eine maximale Geschwindigkeit ermöglichen. Weder die Übersetzung noch die Inversion sei mit besonderer Denkarbeit oder Fantasieaufwand verbunden (Vernehmlassung, III./B. Ziff. 3 f.).
E. 5.1.2 Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz vernachlässige die Komplexität sprachlicher Verarbeitung zusammengesetzter Wörter. Deren Entschlüsselung erfolge nicht durch eine einfache Zerlegung in vermeintlich sinnhafte Bestandteile, sondern zunächst durch die Erfassung eines Wortes im Gesamtzusammenhang, hier "Speedmax", und danach durch weitere Gedankenschritte. Das Zeichen existiere in keiner Sprache, insbesondere nicht auf Englisch. Als konstruiertes Wort sei es nicht die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile. Gerade im Englischen gebe es viele zusammengesetzte Wörter, bei denen sich die Bedeutung nicht aus dem Verständnis der einzelnen Teile ergebe, wie beispielsweise "Blackboard" (für "Tafel", unabhängig von der Farbe), "Butterfly" (für "Schmetterling" und nicht für Butter und Fliege), "Lighthouse" (für "Leuchtturm" und nicht für Licht und Haus). Bei keiner dieser Wortkombinationen würde ein Abnehmer die Worte direkt in die einzelnen Bestandteile zergliedern oder separat übersetzen. Die gleiche Logik gelte für "Speedmax", da sich auch hier die Bedeutung nicht aus der Aussprache, dem Kontext und dem Sprachgebrauch ergebe. "Speedmax" existiere nicht, weshalb das Wort nicht künstlich aufgespalten und übersetzt werden müsse. Und selbst wenn "Speedmax" in "Speed" und "max" zerlegt würde, wäre nach der Bedeutung der Bestandteile zu fragen. Um von "Speedmax" zu einer Bedeutung wie "maximale Geschwindigkeit" zu kommen, brauche es mehrere Schritte. Erstens das Erkennen des nicht existierenden Wortes "Speedmax", wobei die potenziellen Abnehmer vorab erfassen müssten, dass eine Wortbedeutung fehle. Nach diesem Gedankenschritt werde "Speedmax" in zwei Worte zerlegt. Dabei müsse der Abnehmer erkennen, dass das Wort zwischen "Speed" und "max" zu trennen sei. Erst in einem dritten Schritt könne das Wort übersetzt werden. Das Verständnis der Vorinstanz ergebe ohne Inversion "Geschwindigkeit maximal" sprachlich keinen Sinn. Unklar sei, weshalb die Vorinstanz die gedankliche Verarbeitung der Wortneuschöpfung aIs "ohne Gedankenschritte" beschreibend bezeichne. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wortkombinationen zurückgewiesen, wenn sie vom Sinngehalt her unmittelbar verständlich und in sprachlicher Hinsicht nicht ausreichend modifiziert oder ungewöhnlich oder falsch seien. Bei der sprachlich sehr ungewöhnlichen Wortneuschöpfung "Speedmax" sei das Mass unmittelbarer Verständlichkeit nicht erreicht (Beschwerde, Rz. 10 ff.). Aber selbst wenn Speedmax ohne Gedankenarbeit in "Speed" und "Max" zerlegt würde, was bestritten werde, würde der beliebte Vorname Max (als Kurzform von Maximilian) resultieren. Daher würden Abnehmer darin auch den Vornamen Max erkennen, ohne dass ein Nachname notwendig wäre. Für eine solche gedankliche Zerlegung wäre keine Hervorhebung des Vornamens Max mit grossem "M" nötig, da die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks nur selten präge. Gerade Vornamen für Fahrradmodelle seien in der Branche allgegenwärtig, wie z.B. bei der Firma Schindelhauer: Aber auch andere, bekannte Fahrradhersteller, wie beispielsweise TREK, würden ihren Fahrradmodellen Vornamen geben, wie z.B. Émonda, Marlin, Beryll Esprit, Zouma, Juna und Aurus (Beschwerde, Rz. 22 f.).
E. 5.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die Überlegungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Sinngehalts von "Speedmax" nicht zu widerlegen. Wie bereits oben in E. 3.3.3 festgehalten, schliesst der Umstand, dass, wie hier, eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Insofern ist nicht relevant, dass "Speedmax" in Wörterbüchern der englischen Sprache nicht vorkommt.
E. 5.2.2 "Speedmax" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes, weshalb dem lexikalisch nicht erfassten Wort keine feststehende Bedeutung zukommt. In einer Bezeichnung wird stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht (Urteile des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 "DURINOX"; BVGer B-3751/ 2015 vom 21. September 2016 E. 6.3 "CAR-NET". [bestätigt im Urteil des BGer 4A_618/2016 vom 25. Januar 2017]). Deshalb wird das - offensichtlich am Englischen orientierte - Zeichen "Speedmax" - im Rahmen der Sinnermittlung - ohne Weiteres in die bekannten Wörter "Speed" und "max" aufgeteilt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Denn dieses Zeichen wird von den massgebenen Verkehrskreisen als konstruiertes, sprachlich unbekanntes Wort erkannt und gedanklich ohne Weiteres als "Geschwindigkeitsmaximum" erfasst und insofern auch sofort mit der Bedeutung von "Höchstgeschwindigkeit" in Verbindung gebracht, die am Ende eines Beschleunigungsvorganges erreicht wird. Entgegen der Beschwerdeführerin ergeben die verschiedenen, denkbaren Lesarten von "Speedmax", wie (wörtlich) "Geschwindigkeit maximal" oder "Geschwindigkeitsmaximum" ebenso Sinn, wie das von der Vorinstanz (mit Inversion) postulierte Verständnis der "Höchstgeschwindigkeit", das eng sinnverwandt ist. Wie die Vorinstanz zudem treffend anführt, wird "Speedmax" im Kontext der beanspruchten Waren auch im Sinn von "to speed maximally" (maximal beschleunigen) verstanden, wobei die Mutilation von "speed maximally" zu "Speedmax" nicht genügt, um ein solches Verständnis auszuschliessen (zutreffend Vernehmlassung, Rz. 5). Insofern ist das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden, die Sinngehalte von "Speed" und von "max" einzeln zu ermessen und dann den Sinn der Kombination beider Worte zu ermitteln. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Wortneuschöpfung "Speedmax" weise aufgrund der Inversion eine hohe Zeichenkomplexität auf, die erheblicher Gedankenarbeit bedürfe. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt (Vernehmlassung, III./B. Ziff. 2), erfordert die vorstehende Zerlegung keine besondere Denkarbeit, wenn, wie hier, eine offensichtliche sprachliche Neuschöpfung in zwei verständliche Wortteile zerlegt werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 "ID NOW"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 "100% PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"; Urteil B-4710/2014 vom 15. März 2015 E. 3.2 "SHMESSE [fig.]/TGMESSE[fig.]). Somit geschieht das Erkennen und Kombinieren der zu verknüpfenden Sinngehalte von "Speed" und "max" ohne jeglichen Fantasieaufwand.
E. 5.2.3 In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass das aus einfachen Begriffen zusammengesetzte "Speedmax" einzig zum Markengebrauch bestimmt ist, weshalb es sich als neues Kunstwort nicht mit der Etymologie der dem Grundwortschatz entstammenden, allgemein bekannten und kontextuell unterschiedlich gebrauchten lexikalischen Begriffen, wie "butterfly", "blackboard" oder "lighthouse", vergleichen lässt (vgl. z.B. https://www.etymonline.com/word/ butterfly; https:// www.etymonline.com/word/blackboard; zuletzt besucht am 04.06.2025).
E. 5.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in "Speedmax" auch das Zeichenverständnis "schneller Max" hineinprojiziert und geltend macht, dieses Verständnis werde noch dadurch verstärkt, dass Vornamen für Fahrradmodelle in der Branche allgegenwärtig seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, findet sich nach "max" weder ein Nachname noch ist "max" grossgeschrieben. Deshalb fallen plausible Anhaltspunkte für die Lesart von "Max" als Vorname weg. Selbst wenn das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen - mit Wissen um die Verwendung von Vornamen in der Fahrradbranche - auch als "schneller Max" verstanden werden würde, vermöchte dies hier nichts zu ändern. Denn eine allfällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (vgl. oben E. 3.3.4). Entscheidend ist, dass "max" in der im Zeichen wiedergegebenen Schreibweise, nämlich klein geschrieben, ein korrektes englisches Nomen (mit der Bedeutung "Maximum") und Adjektiv (mit der Bedeutung "maximal") ist. Erkannt werden diese Sinngehalte unter anderem aufgrund ihrer Nähe zu den entsprechenden Pendants im Deutschen ("max.", Abkürzung für "maximal" und "Max.", Abkürzung für Maximum) und Französischen ("max" als Abkürzung für "maximum", das sowohl als Nomen wie auch als Adjektiv verwendet wird). Im Sinne der Vorinstanz bildet der aus den vorgenannten Elementen gebildete Sinngehalt im Lichte der beanspruchten noch strittigen Waren einen in sich sinnvollen Konnex (vgl. Urteil des BGer 4A _500/2022 vom 28. März 2023 E. 6.2 "AI Brain", wonach der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken [der beiden Zeichenelemente AI und Brain] eine rasche Deutung der Elemente in eben diesen Sinngehalten unterstütze; vgl. Vernehmlassung, Rz. 22). Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die massgeblichen Abnehmerkreise den nach "Speed" folgenden Wortbestandteil "max" als (modifizierten) Vornamen "Max" erkennen sollten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild in der Regel nicht präge, gehen an der Sache vorbei. Es gibt keinen ernsthaften Grund, vom Verständnis der im Zeichen enthaltenen naheliegenden Bedeutung abzuweichen.
E. 5.2.5 Somit steht - angesichts des thematischen Zusammenhangs von "Speed" und "max" hinsichtlich der beanspruchten Waren beim ohne besonderen Fantasieaufwand erfolgenden Verständnis dieser Wortkombination - "Geschwindigkeitsmaximum" oder "Höchstgeschwindigkeit" beziehungsweise "maximal beschleunigen" im Vordergrund.
E. 6 Ausgehend von diesem Sinngehalt ist nachfolgend zu prüfen, ob "Speedmax" die beanspruchten Waren beschreibt beziehungsweise anpreist.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie führt an, der Fahrradkauf sei vielschichtig, insbesondere variere die persönliche Höchstgeschwindigkeit nicht nur, wie die Vorinstanz korrekt ausführe, von Fahrrad zu Fahrrad, sondern hänge von der fahrradfahrenden Person ab, vor allem von ihrer Fitness und der Fahrumgebung. Der Wert eines Fahrrades liege nicht in seiner technischen Fähigkeit, eine bestimmte Geschwindigkeit zu erreichen, sondern vielmehr im Komfort, Handling, Haltbarkeit und im Design. Mit dem Argument, im Fahrradsport sei das Erreichen der eigenen Höchstgeschwindigkeit sehr relevant und auch für Hobbysportler von grossem Interesse, verkenne die Vorinstanz, dass die meisten Fahrradfahrer nie ihre mögliche Höchstgeschwindigkeit erreichen wollten, weil sie Fahrräder kauften, um bestimmte Strecken zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern sei für die Hersteller, Verkäufer und Käufer grösstenteils völlig irrelevant. So hätten die meisten Fahrräder auch keine Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, wie etwa bei Autos, Motorräder oder E-Bikes, die hier aber nicht beansprucht seien. Eine solche Höchstgeschwindigkeit werde beim Fahrradkauf nicht thematisiert, weil sie kein relevantes Qualitätsmerkmal für Fahrräder sei (Beschwerde, Rz. 16 ff.).
E. 6.1.2 Dem widerspricht die Vorinstanz. Die Wortmarke "Speedmax" weise direkt beschreibend auf die Qualität sowie auf die Zweckbestimmung eines Teils der beanspruchten Waren hin. Diese seien darauf ausgerichtet, dass das Gefährt eine maximale Geschwindigkeit erreiche (angefochtene Verfügung, Rz. 6). Nicht bestritten werde, dass die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrrades qualitativ nichts über das Fahrrad aussage und insofern jedes Fahrrad am Ende der Beschleunigung eine vom Fahrer abhängige Höchstgeschwindigkeit erreiche. Jedoch gehe es beim Fahrradkauf nicht um die Erreichung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads, sondern darum, um insbesondere im Rennbereich mit diesem (sowie dessen Zubehör) eine persönliche Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Diese variiere nach allgemeiner Lebenserfahrung von Fahrrad zu Fahrrad stark. Besonders für den Rennsport, wo man Bestleistungen liefern müsse, sei das Erreichen der eigenen Höchstgeschwindigkeit und Bestzeit von Relevanz und für ehrgeizige Hobbysportler auch sehr interessant (angefochtene Verfügung, Rz. 3). Beansprucht würden unter anderem "bicyclettes". Mit der Beanspruchung eines Oberbegriffs würden praxisgemäss alle Waren mitbeansprucht, die diesem sprachlich zugeordnet werden könnten, und zwar auch ohne dass sie alle einzeln genannt werden. Demnach seien vorliegend, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, alle Arten von Fahrrädern beansprucht, darunter ebenfalls "bicyclettes de cource"/Rennvelos sowie "bicyclettes électriques"/E-Bikes (Vernehmlassung, Rz. 6). Auch das Verständnis "maximal beschleunigen" beschreibe die zurückgewiesenen Waren in gleichem Umfang wie "maximale Geschwindigkeit". So verstanden beschreibe das Zeichen, dass die fraglichen Waren so konzipiert seien, dass man maximal beschleunigen könne. Der Abnehmer verstehe ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort, dass es sich um leichte und aerodynamisch vorteilhafte Waren (z.B. der Fahrradrahmen oder Fahrradzubehörteile) handle, die eben eine schnelle Beschleunigung des Fahrrads ermöglichen würden. Je schwerer ein Fahrrad, desto langsamer könne es beschleunigt werden. Insofern sei "Speedmax" in beiden Verständnisvarianten hinsichtlich der Eigenschaften von Fahrrädern und deren Zubehörteile in gleichem Umfang beschreibend, indem diese es ermöglichten, maximal schnell zu fahren, das heisst maximal zu beschleunigen oder eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Rechtsprechungsgemäss sei, wie hier, eine Markeneintragung auch zu verweigern, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hinauslaufen würden. Die Beschwerdeführerin verkenne die Realität, wenn sie behaupte, der Wert eines Fahrrades liege nicht in seiner technischen Fähigkeit, eine bestimmte Geschwindigkeit zu erreichen, sondern vielmehr im Komfort, Handling, Haltbarkeit und im Design. Nicht umsonst gebe es verschiedene Fahrradtypen. Und wenn Geschwindigkeit ein Thema sei, sei man beispielsweise mit einem Rennrad am besten bedient, weil dort die Position am aerodynamischsten und die Reibung am geringsten sei. Rennräder seien also die schnellsten Fahrräder und es gelte der Grundsatz "je schwerer, desto langsamer". Deshalb gebe es unzählige Anbieter und Blogs, die darüber informieren, wie man am Rennrad Gewicht sparen könne. Neben der Grösse sei vor allem das Rahmen-Material ausschlaggebend (je leichter, je teurer) aber auch jede einzelne Komponente trage zum Gewicht bei. Deshalb werde geraten, wer ein möglichst schnelles Fahrrad haben möchte, solle leichte (teurere) Komponenten verbauen und beispielsweile bei Schaltung, Bremssystem, Sattelstütze, Sattel, Vorbau, Lenkerbügel, Federgabel und Laufräder die leichteren Modelle wählen. Dementsprechend erstaune es nicht, dass zum Thema Rennrad und Geschwindigkeit auch Tests gemacht würden, über die in Fachzeitschriften (wie z.B. Rennrad News) oder auf Triathlon Blogs berichtet werde und dort jeweils vom "schnellsten Rennrad" gesprochen werde. Es gebe jedes Jahr Tests, die genau dies ermitteln würden: Welches seien aktuell die schnellsten Rennräder. Bezeichnenderweise werde der Eintrag zu einem Rennrad der Beschwerdeführerin in einem Test vom Juni 2024 folgendermassen betitelt: "Schnellstes Profi-Rennrad noch schneller". Im Artikel werde dann erwähnt, dass Rennrad sei in erster Linie dazu gebaut worden, "mit maximaler Geschwindigkeit zu fahren". Dazu sei die Aerodynamik verbessert und das Gewicht gesenkt worden. Insofern sei offensichtlich, dass die technischen Fähigkeiten eines Fahrrades, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sehr wohl eine Rolle spiele und sich im Wert widerspiegle (leichtere, das Fahrrad schneller machende Teile seien teurer). Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass Fahrräder keine Angaben betreffend Höchstgeschwindigkeit hätten. Gerade bei E-Bikes unterscheide man zwei Geschwindigkeiten. Die erste Kategorie E-Bikes biete eine Tretunterstützung bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h an und die zweite Kategorie E-Bikes bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h. Beim Kauf eines E-Bikes müsse man sich für eine maximale Geschwindigkeit entscheiden, weshalb beim Kauf die maximale Geschwindigkeit (und was es für die Räder und den Fahrer bedeute) besprochen werde. Daher treffe die Behauptung, die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern sei meistens völlig irrelevant, nicht zu, weder für Rennvelos noch für E-Bikes, welche beide unter die beanspruchten Fahrräder fallen würden (Vernehmlassung, Rz. 7 ff.).
E. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht einräumt, ist ein aus zwei oder mehreren Elementen bestehendes Zeichen dann schutzfähig, wenn der Kombination ein von der blossen Summe der Einzelelemente verschiedener, nicht beschreibender Sinngehalt zukommt (Urteil des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-Select [fig.]", nicht publ. E. in BGE 140 III 109).
E. 6.2.2 Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal in "Speedmax" im Sinne der überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz ein direkt beschreibender Hinweis auf die Qualität sowie auf die Zweckbestimmung der strittigen Waren der Klasse 12 (Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette) zu erblicken ist. Wie die Vorinstanz einleuchtend ausführt, sind sowohl die beanspruchten Fahrräder wie auch die strittigen Einzelteile darauf ausgerichtet, dass das Gefährt eine maximale Geschwindigkeit erreicht, weshalb in "Speedmax" eine rein beschreibende, wohl auch anpreisende Wortkombination zu erblicken ist. Daran ändert auch nichts, dass "Speedmax" eine Wortneuschöpfung darstellt. Eine solche kann, wie hier, Gemeingut bilden, wenn ihr Sinn für die betroffenen Verkehrskreise auf der Hand liegt (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.2 und 9.3 "SHAVETTE").
E. 6.2.3 Unbestrittenermassen werden hier unter anderem "bicyclettes" beansprucht. Mit der Beanspruchung eines Oberbegriffs werden praxisgemäss alle Waren mitbeansprucht, die unter diesen Oberbegriff fallen, auch wenn sie nicht alle einzeln genannt werden. Demnach werden hier alle Arten von Fahrrädern beansprucht, auch "bicyclettes de course" (Rennvelos) und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch "bicyclettes électriques" (E-Bikes). Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern meistens völlig irrelevant sei, soweit Rennvelos oder für E-Bikes betroffen sind, welche unter die beanspruchten Fahrräder fallen (Vernehmlassung, Rz. 7 ff.). Rechtsprechungsgemäss ist somit "Speedmax" grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 7.1.2 "Noblewood"). Auch genügt es für die Bejahung des Gemeingutcharakters eines registrierten Oberbegriffes, wenn sich das Zeichen auch nur für bestimmte der darunterfallenden Waren oder Dienstleistungen als unzulässig erweist (vgl. Urteil des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]").
E. 6.2.4 Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin meint, in "max" auch der Vorname "Max" zu erblicken wäre, so stünde dieser nicht im Vordergrund gegenüber der Bedeutung "maximal". Eine allfällige DoppeI- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware darstellt (vgl. für viele: Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "GIPFELTREFFEN"; Urteil des BVGer B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4 "100 % PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"). Dass "maximale Geschwindigkeit" und "maximal beschleunigen" einen Teil der beanspruchten Waren beschreibt, ist ausreichend dargetan, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Vernehmlassung, Rz. 20). Auch ist eine Markeneintragung dann zu verweigern, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten eines Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hinauslaufen (vgl. Urteil B-3651/2022 E. 2.3 "CooIFlex", m.H.), was, wie gezeigt, hier der Fall ist. Selbst wenn im Zeichenverständnis von "to speed maximally" (maximal beschleunigen, vgl. E. 5.2.2) bei "Speedmax" die adverbielle Endung fehlt, führt dies nicht dazu, dass der Sinngehalt nicht mehr verstanden würde. Insofern genügt nicht jede noch so geringe sprachliche Unregelmässigkeit, um einer Kombination Unterscheidungskraft zu verleihen, das heisst orthographische oder grammatikalische Unregelmässigkeiten verhindern nicht per se, dass ein Zeichen als beschreibende Aussage verstanden wird (vgl. Urteil 4A_500/2022 E. 6.2 f. "AI Brain"; Urteil B-1015/2021 E. 9.2 "SHAVETTE")
E. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin auch auf die Existenz von Fahrradmodellen mit Vornamenbezeichnungen hinweist (vgl. E. 5.1.2 a.E.), ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz (Vernehmlassung, Rz. 23) festzuhalten, dass die aufgelisteten Beispiele von zwei Anbietern keine Kombination von Namen mit weiteren beschreibenden Elementen enthalten und die Beschwerdeführerin damit auch keine eigentliche Kennzeichnungsgewohnheit belegt, die allenfalls zu berücksichtigen wäre. Die entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin stösst daher ins Leere.
E. 6.2.6 Des Weiteren räumt selbst die Vorinstanz zu Recht ein, dass sämtliche Treffer der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Google-Recherchen zu "Speedmax" einzig auf sie, die Beschwerdeführerin, verweisen, was die Unterscheidungsfunktion des Zeichens belegen soll (vgl. Beschwerde, Rz. 24). Zwar können Internetrecherchen für die Klärung des Verständnisses eines Zeichens herangezogen werden (Urteil des BVGer B-6219/2013 vom 27. April 2016 E. 5.2.3 "rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]" bestätigt im Urteil des BGer 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.2 "rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Doch können solche Recherchen hier nicht den Gemeingutcharakter von "Speedmax" aushebeln. Ob "Speedmax" im Verkehr tatsächlich verwendet wird, ist für die Beurteilung dieses Zeichens als Gemeingut nicht relevant, zumal dessen Sinn für die massgebenden Verkehrskreise, wie bereits gezeigt wurde (E. 5.2), ohne Fantasieaufwand auf der Hand liegt. Allerdings könnte allenfalls im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterscheidungsfunktion trotz beschreibender oder anpreisenden Natur des Zeichens gegeben sein. Indessen behauptet die Beschwerdeführerin eine solche Verkehrsdurchsetzung nicht trotz Aufforderung der Vorinstanz, eine solche beweismässig zu belegen (vgl. im Sachverhalt unter A.g).
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat somit "Speedmax" für die strittigen Waren einen klar bestimmten Sinngehalt, der ohne Weiteres als beschreibend wie auch als anpreisend verstanden wird. Deshalb ist das Zeichen - als dem Gemeingut zugehörig - für die beanspruchten Waren nach Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig. Die Frage, ob auch ein zeichenbezogenes Freihaltebedürfnis besteht, kann - angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft von "Speedmax" - offengelassen werden.
E. 7.1.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf folgende Eintragungen: Sie macht geltend, die drei Marken hätten nie eingetragen werden dürfen, wenn die amtliche Sichtweise korrekt wäre. Die Art und Weise der Zeichenbildung dieser Marken sei mit "Speedmax" vergleichbar. Auch bestünden die drei Zeichen aus zwei Nomen, deren Übersetzungen unmittelbar verständlich seien: "SpeedCheck" (Geschwindigkeitsprüfung), "SPEEDPACK" (Geschwindigkeitspaket), "SPEEDmethod" (Geschwindigkeitsverfahren).
E. 7.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz kann aus den drei Voreintragungen nichts zur Schutzfähigkeit von "Speedmax" abgeleitet werden. Im Bereich der Prüfung auf absolute Ausschlussgründe sei das Kriterium der "ohne Weiteres vergleichbaren Sachverhalte" restriktiv anzuwenden. Denn bereits geringfügige Unterschiede könnten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sehr bedeutsam sein. Die Marken, "SpeedCheck", "SPEEDPACK" und "SPEEDmethod", liessen sich nicht mit "Speedmax" vergleichen, weil es sich um andere Wortkombinationen handle. Der alleinige Umstand der Gemeinsamkeit eines Wortelementes der eingetragenen Marken mit dem strittigen Zeichen rechtfertige noch keine Eintragung unter dem Titel der Gleichbehandlung. Ausserdem seien alle Voreintragungen mit "Speedmax" auch deshalb nicht vergleichbar, weil sie für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen worden seien (angefochtene Verfügung, Rz.10).
E. 7.2.1 Wie in Erwägung 6 festgehalten, ist das Zeichen "Speedmax" für die strittigen Waren der Klasse 12 dem Gemeingut zuzuordnen, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren beziehungsweise Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 6 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.2 "Novafoil"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 6.3 und 7.3 "Novafoil"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.).
E. 7.2.2 Im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen, welche Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 betreffen, wird der Schutz von "Speedmax" einzig für Waren der Klasse 12 verlangt, die sich naturgemäss nicht mit den von den Voreintragungen beanspruchten Dienstleistungsklassen vergleichen lassen. Die Marke ist damit nicht ohne weiteres vergleichbar und die Beschwerdeführerin kann daraus keine Rechte ableiten. Zudem ist keine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. Die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gleichbehandlung gehen daher ins Leere, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen ist.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner unter Verweis auf die internationale Registrierung (WIPO IR Nr. 977571 Speedmax, vgl. act. 11 der Beschwerdebeilagen) geltend, ihre Marke sei in vierzehn Ländern (Vereinigtes Königreich, Neuseeland, Australien und Vereinigten Staaten von Amerika - alle mit Englisch als Amtssprache), für Fahrräder und deren Zubehör in der Klasse 12 problemlos eingetragen worden (Beschwerde, Rz. 25).
E. 8.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausländischen Eintragungsentscheiden keine bindende Präjudizwirkung zukommt (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"). Bloss in Grenzfällen sind sie unter Umständen als Indiz für die Eintragungsfähigkeit zu werten (Urteile des BGer 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.2, Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke] [auszugsweise veröffentlicht als BGE 143 III 127]; 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 4.1 "V [fig.]"; Urteil B-1136/2023 E. 7 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Angesichts des Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich hier nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteil des BGer in sic! 2007, 831 E. 5.3 [Flaschenform]). Entsprechend bleibt kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 m.w.H. "Truedepth"; Urteile des BVGer B-1722/2016 E. 7.2 "fig. [emballage]", B-498/2008 E. 5 m.w.H. "Behälterform [3D]").
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Zeichen "Speedmax" hinsichtlich der streitbetroffenen Waren aufgrund seines beschreibenden und anpreisenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es liegt kein Grenzfall vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. z.B. BGE 147 III 326 E. 2.3) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. BGE 136 III 474 E. 6.3; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung - trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz (im Sachverhalt unter A.g) weder geltend gemacht geschweige denn belegt wird, wurde dem Zeichen für die strittigen Waren der Klasse 12 zu Recht die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert. Somit ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 2 Bst. a MSchG vorzuwerfen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigen Wert der Marke. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3251/2024 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien Canyon Bicycles GmbH, Karl-Tesche-Strasse 12, DE-56073 Koblenz, vertreten durch Sebastian Saissi, Rechtsanwalt, freigutpartners IP Law Firm, Gämsenstrasse 3, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Markenregistrierung Nr. 977'571 Speedmax. Sachverhalt: A. A.a Die Canyon Bicycles GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Niederlassungen in Europa und den USA, stellt Fahrräder her. Sie ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 977'571 "Speedmax" mit Basiseintragung der Wortmarke in Deutschland. A.b Am 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Schutzausdehnung dieser Marke auf die Schweiz für folgende Waren der Klasse 12: "Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, porte-bagages, sièges pour enfants, selles, supports de seIle, attelages de remorque, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, rétroviseurs, avertisseurs sonores, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, sonnettes, chaînes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, porte-bouteilles, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette, tous les produits précités étant compris dans cette classe." A.c Am 9. September 2022 erliess die Vorinstanz einen refus provisoire total, weil "Speedmax" in der Bedeutung von "maximaler Geschwindigkeit" die beanspruchten Waren beschreibe und anpreise. A.d Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei unbestimmt und daher schutzfähig. A.e Am 26. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung teilweise fest, soweit gewisse Waren eine maximale Geschwindigkeit ermöglichten. Sie erklärte sich aber bereit, den Schutz auf folgende Waren auszudehnen: "Porte-bagages, sièges pour enfants, attelages de remorque, rétroviseurs, avertisseurs sonores, sonnettes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), porte-bouteilles, tous les produits précités étant compris dans cette classe." A.f Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 bestritt die Beschwerdeführerin erneut den Gemeingutcharakter von "Speedmax" mit dem Hinweis, sämtliche Google-Treffer würden auf sie als Unternehmen verweisen. A.g Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Frist zur Belegung einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung gesetzt hatte, verlangte diese am 16. April 2024 eine anfechtbare Verfügung. A.h Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde der internationalen Registrierung Nr. 977'571 (Speedmax) der Schutz für folgende Waren der Klasse 12 verweigert (Dispositiv Ziffer 1): "Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette." Gewährt wurde der Schutz für folgende Waren (Dispositiv Ziffer 2): "Porte-bagages, sièges pour enfants, attelages de remorque, rétroviseurs, avertisseurs sonores, sonnettes, bandes antidérapantes pour guidons (guidoline), porte-bouteilles, tous les produits précités étant compris dans cette classe." Zur Begründung führt die Vorinstanz an, die Wortmarke "Speedmax" werde ohne Gedankenschritte in "Speed" und "Max" zerlegt und als "maximale Geschwindigkeit" verstanden. Das Zeichen beschreibe direkt die Qualität und den Zweck eines Teils der beanspruchten Waren. Diese würden dem Gefährt ermöglichen, eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Deshalb sei die Wortkombination rein beschreibend. Die hierzulande zugelassenen Marken mit dem Element "SPEED-" sprächen nicht für die Schutzfähigkeit von "Speedmax", da es um verschiedene Wortkombinationen gehe, die für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen worden seien. Mangels konkreter Unterscheidungskraft sei unerheblich, dass "Speedmax" in 14 englischsprachigen Ländern eingetragen worden sei. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 25. April 2024 sei insofern aufzuheben, als der Schutz der Marke Nr. 977571 Speedmax für folgende Waren in der Schweiz verweigert wird: 2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem schweizerischen Teil der internationalen Registrierung Nr. 977571 Speedmax den Markenschutz für sämtliche beanspruchten Waren zu gewähren; 3Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Die Vorinstanz vernachlässige mit ihrer Auffassung, wonach "Speedmax" beschreibend und qualitätsanpreisend sei, die Vielschichtigkeit des Fahrradkaufs und die Bedeutung von "maximaler Geschwindigkeit" an sich. "Speedmax" sei als Wortneuschöpfung sehr ungewöhnlich. Die Behauptung, "Speedmax" werde als Kombination von "Speed" und "max" interpretiert, vernachlässige die Komplexität sprachlicher Entschlüsselung. "Speedmax" erreiche das Mass unmittelbarer Verständlichkeit nicht. Einige Marken mit dem gleichen Aufbau seien hierzulande eingetragen worden. Ferner würden sämtliche Treffer einer Google-Recherche für "Speedmax" auf die Canyon Bicycles GmbH verweisen, weshalb dem Zeichen "Speedmax" Unterscheidungsfunktion zukomme. C. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. D. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. E. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die erklärte definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, welche, wie die Schweiz, - als Vertragspartei des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) - in das Madrider System eingebunden ist und der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) angehört. 2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP gewährt der zuständigen Behörde einer Vertrags-partei das Recht, einer internationalen Markenregistrierung die Verweige-rung der Schutzausdehnung zu erklären. Die Schweiz hat der OMPI eine Schutzverweigerung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP innert 18-monatiger Frist mitzuteilen. Diese Frist hat die Vorinstanz mit der am 9. September 2022 erklärten provisorischen Schutzverweigerung gewahrt (vgl. act. 2 der vorinstanzlichen Beilagen). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP sowie Art. 6quinquies lit. b Ziff. 2 PVÜ darf einer international registrierten Marke der Schutz verweigert werden, wenn dieser jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Diese zwischenstaatliche Regelung entspricht dem in Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 [MSchG, Markenschutzgesetz, SR 232.11]) vorgesehenen absoluten Ausschlussgrund. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero" m.H.).
3. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz dem Zeichen "Speedmax" für die noch strittigen Waren der Klasse 12 zu Recht die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert hat, weil das angeblich dem Gemeingut angehörende Zeichen nach Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig sei. 3.1 3.1.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 MSchG). 3.1.2 Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 f. "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"). 3.2 3.2.1 Dem Gemeingut angehörende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr nicht durchgesetzt haben (vgl. Art. 2 Bst. a MSchG). 3.2.2 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). 3.2.3 Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind. Solche Zeichen erschöpfen sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen). 3.2.4 Beschreibend, und deshalb zum Gemeingut zählend, sind insbesondere Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]" und B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]"). Hierbei wirkt auch ein selbstverständliches Attribut in Marken anpreisend, solange es für das Produkt wesentlich ist, da es dennoch besondere Leistungsmerkmale verspricht (David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2 lit. a N 184). 3.2.5 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "APPLE"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun"). 3.3 3.3.1 Für die Unterscheidungskraft ist (1.) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist (2.) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-4003/2024 E. 2.5 "Vero"; B-1136/2023 E. 2.4 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"; B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 "World Economic Forum"). 3.3.2 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise publiziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun"). 3.3.3 Ob ein Wort bereits gebräuchlich ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "FACTFULNESS"; 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.2 "MAGNUM [fig.]"). Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen hierzulande als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil 4A_492/2007 E. 2 "Gipfeltreffen" sowie das Urteil des BGer 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 "Snowsport [fig.]"). 3.3.4 Eine allfällige Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt. Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-1136/2023 E. 2.5 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.5 "FACE ID"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.9 "AI Brain"; B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.3 "NeoGear"). Bei Mehrdeutigkeit ist für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f. "Apple"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 und 6.2 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 "Butterfly"). 3.4 3.4.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache nicht schutzfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil"). 3.4.2 Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten, wobei darunter nicht nur simpelste Begriffe zu verstehen sind (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 2.7 "United for Your Success"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACTFULNESS"; B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID"). 3.4.3 Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile B-1582/2022 E. 2.7 "United for Your Success"; B-5789/2020 E. 4.6 "FACTFULNESS"; B-4849/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 "Revelation"; B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 "Gridstream AIM/aim [fig.]"; Claudia Keller, Do you speak English? - Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aromas [fig.]", in sic! 2008, 485). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips"; B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up"). 3.5 3.5.1 Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis sind grundsätzlich stets in Bezug auf die zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Die produktbezogene Prüfung der absoluten Ausschlussgründe wie auch des Freihaltebedürfnisses findet indessen eine Schranke bei Ausdrücken des allgemeinen Sprachgebrauchs, allgemeinen Qualitätshinweisen sowie reklamehaften Anpreisungen, die in allgemeiner Weise auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (Urteile des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 7.5 "Deluxe [fig.]"; B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.5 "Equipment"; B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2 "Wow"; B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.5 "A-Z", m.H., u.a. auf das Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.3 "we make ideas work"). 3.5.2 Grenzfälle von Zeichen des Gemeingutes sind einzutragen, wobei die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen ist (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Swatch-Uhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I").
4. In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, da der markenrechtliche Zeichenschutz hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren und der davon angesprochenen Abnehmergruppen zu beurteilen ist (Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1 "StyleLine"; B-1582/2022 E. 3 "United for Your Success"). 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz gehören zu den Abnehmerkreisen der beanspruchten, strittigen Waren der Klasse 12 Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette neben den Durchschnittskonsumenten von Fahrrädern (und von entsprechenden Zubehörteilen) auch die einschlägigen Fachkreise sowie Zwischenhändler (vgl. Rz. 1 der angefochtenen Verfügung). Dies trifft zweifelsfrei zu und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. 4.2 Richten sich Waren, wie hier, sowohl an Fachkreise, Zwischenhändler als auch an Endverbraucher, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endverbraucher massgebend, da diese die grössere Marktgruppe bilden und die geringste Marktkenntnis haben (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1 "AI Brain"; B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 4 "[Karomuster] [Position]"; B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4 "NOVE", je m.H.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich im Ergebnis bei gemischt zusammengesetzten Gruppen die Wahrnehmung jeweils an der gewöhnlichen oder gar flüchtigen Aufmerksamkeit des Endverbrauchers messen muss, auch wenn - beim Abstellen auf rein quantitative Aspekte einzelner Verkehrskreise - das Verständnis des allgemeinen Publikums massgebend wird (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "FACTFULNESS"). 4.3 Abzustellen ist somit auf das Zeichenverständnis der Endverbraucher, das heisst des breiten Publikums, das die beanspruchten, strittigen Waren der Klasse 12 nachfragt.
5. Als Nächstes ist zu klären, ob der Wortmarke "Speedmax" die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den strittigen Waren zukommt. Dabei ist zuerst auf den Sinngehalt der Marke und das Zeichenverständnis der Endverbraucher einzugehen. 5.1 5.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz wird die Wortmarke "Speedmax" ohne Gedankenschritte in die Bestandteile "Speed" und "max" zerlegt. Hierbei werde "Speed" mit "Geschwindigkeit, Tempo" übersetzt und als deutsches Lehnwort als "[hohe] Geschwindigkeit, [hohes] Tempo" verstanden. Gemäss Institutspraxis sei "max" die englische Abkürzung für "maximum". Daher könne "Speedmax" als "maximale Geschwindigkeit" oder auch im Sinne von "to speed maximally" (maximal beschleunigen) verstanden werden. Auch aus der Benutzung des Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sei der möglichen Sinngehalt erkennbar. Mit Blick auf die beanspruchten Fahrräder und deren Bestandteilen, die eine maximale Geschwindigkeit ermöglichten, ergebe sich klar die Absicht, die Abkürzung "max" im naheliegenden Verständnis von "maximal" zu gebrauchen. Deshalb könne unbeachtet bleiben, dass "max" grossgeschrieben die Assoziationen mit dem Vornamen "Max" hervorrufen könnte. Die Wortneuschöpfung "Speedmax" werde ohne Gedankenschritte zerlegt, da sie aus zwei sofort sichtbaren, bekannten Begriffen bestehe. Auch ohne Inversion werde das Wort ohne Gedankenarbeit als "Geschwindigkeit maximal" oder als "maximale Geschwindigkeit" verstanden. Da eine Inversion ein immer noch sehr intuitives, unmittelbares Wortverständnis zum Ergebnis habe, führe nach der Institutspraxis die Umstellung der Reihenfolge von Bestandteilen eines Zeichens nicht ohne Weiteres zu dessen Schutzfähigkeit (angefochtene Verfügung Rz. 2-5). Alle von der Zurückweisung erfassten Waren würden eine maximale Geschwindigkeit ermöglichen. Weder die Übersetzung noch die Inversion sei mit besonderer Denkarbeit oder Fantasieaufwand verbunden (Vernehmlassung, III./B. Ziff. 3 f.). 5.1.2 Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz vernachlässige die Komplexität sprachlicher Verarbeitung zusammengesetzter Wörter. Deren Entschlüsselung erfolge nicht durch eine einfache Zerlegung in vermeintlich sinnhafte Bestandteile, sondern zunächst durch die Erfassung eines Wortes im Gesamtzusammenhang, hier "Speedmax", und danach durch weitere Gedankenschritte. Das Zeichen existiere in keiner Sprache, insbesondere nicht auf Englisch. Als konstruiertes Wort sei es nicht die Bedeutung der Summe seiner Bestandteile. Gerade im Englischen gebe es viele zusammengesetzte Wörter, bei denen sich die Bedeutung nicht aus dem Verständnis der einzelnen Teile ergebe, wie beispielsweise "Blackboard" (für "Tafel", unabhängig von der Farbe), "Butterfly" (für "Schmetterling" und nicht für Butter und Fliege), "Lighthouse" (für "Leuchtturm" und nicht für Licht und Haus). Bei keiner dieser Wortkombinationen würde ein Abnehmer die Worte direkt in die einzelnen Bestandteile zergliedern oder separat übersetzen. Die gleiche Logik gelte für "Speedmax", da sich auch hier die Bedeutung nicht aus der Aussprache, dem Kontext und dem Sprachgebrauch ergebe. "Speedmax" existiere nicht, weshalb das Wort nicht künstlich aufgespalten und übersetzt werden müsse. Und selbst wenn "Speedmax" in "Speed" und "max" zerlegt würde, wäre nach der Bedeutung der Bestandteile zu fragen. Um von "Speedmax" zu einer Bedeutung wie "maximale Geschwindigkeit" zu kommen, brauche es mehrere Schritte. Erstens das Erkennen des nicht existierenden Wortes "Speedmax", wobei die potenziellen Abnehmer vorab erfassen müssten, dass eine Wortbedeutung fehle. Nach diesem Gedankenschritt werde "Speedmax" in zwei Worte zerlegt. Dabei müsse der Abnehmer erkennen, dass das Wort zwischen "Speed" und "max" zu trennen sei. Erst in einem dritten Schritt könne das Wort übersetzt werden. Das Verständnis der Vorinstanz ergebe ohne Inversion "Geschwindigkeit maximal" sprachlich keinen Sinn. Unklar sei, weshalb die Vorinstanz die gedankliche Verarbeitung der Wortneuschöpfung aIs "ohne Gedankenschritte" beschreibend bezeichne. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wortkombinationen zurückgewiesen, wenn sie vom Sinngehalt her unmittelbar verständlich und in sprachlicher Hinsicht nicht ausreichend modifiziert oder ungewöhnlich oder falsch seien. Bei der sprachlich sehr ungewöhnlichen Wortneuschöpfung "Speedmax" sei das Mass unmittelbarer Verständlichkeit nicht erreicht (Beschwerde, Rz. 10 ff.). Aber selbst wenn Speedmax ohne Gedankenarbeit in "Speed" und "Max" zerlegt würde, was bestritten werde, würde der beliebte Vorname Max (als Kurzform von Maximilian) resultieren. Daher würden Abnehmer darin auch den Vornamen Max erkennen, ohne dass ein Nachname notwendig wäre. Für eine solche gedankliche Zerlegung wäre keine Hervorhebung des Vornamens Max mit grossem "M" nötig, da die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks nur selten präge. Gerade Vornamen für Fahrradmodelle seien in der Branche allgegenwärtig, wie z.B. bei der Firma Schindelhauer: Aber auch andere, bekannte Fahrradhersteller, wie beispielsweise TREK, würden ihren Fahrradmodellen Vornamen geben, wie z.B. Émonda, Marlin, Beryll Esprit, Zouma, Juna und Aurus (Beschwerde, Rz. 22 f.). 5.2 5.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen die Überlegungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Sinngehalts von "Speedmax" nicht zu widerlegen. Wie bereits oben in E. 3.3.3 festgehalten, schliesst der Umstand, dass, wie hier, eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Insofern ist nicht relevant, dass "Speedmax" in Wörterbüchern der englischen Sprache nicht vorkommt. 5.2.2 "Speedmax" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes, weshalb dem lexikalisch nicht erfassten Wort keine feststehende Bedeutung zukommt. In einer Bezeichnung wird stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht (Urteile des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 "DURINOX"; BVGer B-3751/ 2015 vom 21. September 2016 E. 6.3 "CAR-NET". [bestätigt im Urteil des BGer 4A_618/2016 vom 25. Januar 2017]). Deshalb wird das - offensichtlich am Englischen orientierte - Zeichen "Speedmax" - im Rahmen der Sinnermittlung - ohne Weiteres in die bekannten Wörter "Speed" und "max" aufgeteilt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Denn dieses Zeichen wird von den massgebenen Verkehrskreisen als konstruiertes, sprachlich unbekanntes Wort erkannt und gedanklich ohne Weiteres als "Geschwindigkeitsmaximum" erfasst und insofern auch sofort mit der Bedeutung von "Höchstgeschwindigkeit" in Verbindung gebracht, die am Ende eines Beschleunigungsvorganges erreicht wird. Entgegen der Beschwerdeführerin ergeben die verschiedenen, denkbaren Lesarten von "Speedmax", wie (wörtlich) "Geschwindigkeit maximal" oder "Geschwindigkeitsmaximum" ebenso Sinn, wie das von der Vorinstanz (mit Inversion) postulierte Verständnis der "Höchstgeschwindigkeit", das eng sinnverwandt ist. Wie die Vorinstanz zudem treffend anführt, wird "Speedmax" im Kontext der beanspruchten Waren auch im Sinn von "to speed maximally" (maximal beschleunigen) verstanden, wobei die Mutilation von "speed maximally" zu "Speedmax" nicht genügt, um ein solches Verständnis auszuschliessen (zutreffend Vernehmlassung, Rz. 5). Insofern ist das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden, die Sinngehalte von "Speed" und von "max" einzeln zu ermessen und dann den Sinn der Kombination beider Worte zu ermitteln. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Wortneuschöpfung "Speedmax" weise aufgrund der Inversion eine hohe Zeichenkomplexität auf, die erheblicher Gedankenarbeit bedürfe. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt (Vernehmlassung, III./B. Ziff. 2), erfordert die vorstehende Zerlegung keine besondere Denkarbeit, wenn, wie hier, eine offensichtliche sprachliche Neuschöpfung in zwei verständliche Wortteile zerlegt werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 "ID NOW"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 "100% PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"; Urteil B-4710/2014 vom 15. März 2015 E. 3.2 "SHMESSE [fig.]/TGMESSE[fig.]). Somit geschieht das Erkennen und Kombinieren der zu verknüpfenden Sinngehalte von "Speed" und "max" ohne jeglichen Fantasieaufwand. 5.2.3 In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass das aus einfachen Begriffen zusammengesetzte "Speedmax" einzig zum Markengebrauch bestimmt ist, weshalb es sich als neues Kunstwort nicht mit der Etymologie der dem Grundwortschatz entstammenden, allgemein bekannten und kontextuell unterschiedlich gebrauchten lexikalischen Begriffen, wie "butterfly", "blackboard" oder "lighthouse", vergleichen lässt (vgl. z.B. https://www.etymonline.com/word/ butterfly; https:// www.etymonline.com/word/blackboard; zuletzt besucht am 04.06.2025). 5.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in "Speedmax" auch das Zeichenverständnis "schneller Max" hineinprojiziert und geltend macht, dieses Verständnis werde noch dadurch verstärkt, dass Vornamen für Fahrradmodelle in der Branche allgegenwärtig seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, findet sich nach "max" weder ein Nachname noch ist "max" grossgeschrieben. Deshalb fallen plausible Anhaltspunkte für die Lesart von "Max" als Vorname weg. Selbst wenn das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen - mit Wissen um die Verwendung von Vornamen in der Fahrradbranche - auch als "schneller Max" verstanden werden würde, vermöchte dies hier nichts zu ändern. Denn eine allfällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (vgl. oben E. 3.3.4). Entscheidend ist, dass "max" in der im Zeichen wiedergegebenen Schreibweise, nämlich klein geschrieben, ein korrektes englisches Nomen (mit der Bedeutung "Maximum") und Adjektiv (mit der Bedeutung "maximal") ist. Erkannt werden diese Sinngehalte unter anderem aufgrund ihrer Nähe zu den entsprechenden Pendants im Deutschen ("max.", Abkürzung für "maximal" und "Max.", Abkürzung für Maximum) und Französischen ("max" als Abkürzung für "maximum", das sowohl als Nomen wie auch als Adjektiv verwendet wird). Im Sinne der Vorinstanz bildet der aus den vorgenannten Elementen gebildete Sinngehalt im Lichte der beanspruchten noch strittigen Waren einen in sich sinnvollen Konnex (vgl. Urteil des BGer 4A _500/2022 vom 28. März 2023 E. 6.2 "AI Brain", wonach der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken [der beiden Zeichenelemente AI und Brain] eine rasche Deutung der Elemente in eben diesen Sinngehalten unterstütze; vgl. Vernehmlassung, Rz. 22). Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die massgeblichen Abnehmerkreise den nach "Speed" folgenden Wortbestandteil "max" als (modifizierten) Vornamen "Max" erkennen sollten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild in der Regel nicht präge, gehen an der Sache vorbei. Es gibt keinen ernsthaften Grund, vom Verständnis der im Zeichen enthaltenen naheliegenden Bedeutung abzuweichen. 5.2.5 Somit steht - angesichts des thematischen Zusammenhangs von "Speed" und "max" hinsichtlich der beanspruchten Waren beim ohne besonderen Fantasieaufwand erfolgenden Verständnis dieser Wortkombination - "Geschwindigkeitsmaximum" oder "Höchstgeschwindigkeit" beziehungsweise "maximal beschleunigen" im Vordergrund.
6. Ausgehend von diesem Sinngehalt ist nachfolgend zu prüfen, ob "Speedmax" die beanspruchten Waren beschreibt beziehungsweise anpreist. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie führt an, der Fahrradkauf sei vielschichtig, insbesondere variere die persönliche Höchstgeschwindigkeit nicht nur, wie die Vorinstanz korrekt ausführe, von Fahrrad zu Fahrrad, sondern hänge von der fahrradfahrenden Person ab, vor allem von ihrer Fitness und der Fahrumgebung. Der Wert eines Fahrrades liege nicht in seiner technischen Fähigkeit, eine bestimmte Geschwindigkeit zu erreichen, sondern vielmehr im Komfort, Handling, Haltbarkeit und im Design. Mit dem Argument, im Fahrradsport sei das Erreichen der eigenen Höchstgeschwindigkeit sehr relevant und auch für Hobbysportler von grossem Interesse, verkenne die Vorinstanz, dass die meisten Fahrradfahrer nie ihre mögliche Höchstgeschwindigkeit erreichen wollten, weil sie Fahrräder kauften, um bestimmte Strecken zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern sei für die Hersteller, Verkäufer und Käufer grösstenteils völlig irrelevant. So hätten die meisten Fahrräder auch keine Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, wie etwa bei Autos, Motorräder oder E-Bikes, die hier aber nicht beansprucht seien. Eine solche Höchstgeschwindigkeit werde beim Fahrradkauf nicht thematisiert, weil sie kein relevantes Qualitätsmerkmal für Fahrräder sei (Beschwerde, Rz. 16 ff.). 6.1.2 Dem widerspricht die Vorinstanz. Die Wortmarke "Speedmax" weise direkt beschreibend auf die Qualität sowie auf die Zweckbestimmung eines Teils der beanspruchten Waren hin. Diese seien darauf ausgerichtet, dass das Gefährt eine maximale Geschwindigkeit erreiche (angefochtene Verfügung, Rz. 6). Nicht bestritten werde, dass die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrrades qualitativ nichts über das Fahrrad aussage und insofern jedes Fahrrad am Ende der Beschleunigung eine vom Fahrer abhängige Höchstgeschwindigkeit erreiche. Jedoch gehe es beim Fahrradkauf nicht um die Erreichung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads, sondern darum, um insbesondere im Rennbereich mit diesem (sowie dessen Zubehör) eine persönliche Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Diese variiere nach allgemeiner Lebenserfahrung von Fahrrad zu Fahrrad stark. Besonders für den Rennsport, wo man Bestleistungen liefern müsse, sei das Erreichen der eigenen Höchstgeschwindigkeit und Bestzeit von Relevanz und für ehrgeizige Hobbysportler auch sehr interessant (angefochtene Verfügung, Rz. 3). Beansprucht würden unter anderem "bicyclettes". Mit der Beanspruchung eines Oberbegriffs würden praxisgemäss alle Waren mitbeansprucht, die diesem sprachlich zugeordnet werden könnten, und zwar auch ohne dass sie alle einzeln genannt werden. Demnach seien vorliegend, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, alle Arten von Fahrrädern beansprucht, darunter ebenfalls "bicyclettes de cource"/Rennvelos sowie "bicyclettes électriques"/E-Bikes (Vernehmlassung, Rz. 6). Auch das Verständnis "maximal beschleunigen" beschreibe die zurückgewiesenen Waren in gleichem Umfang wie "maximale Geschwindigkeit". So verstanden beschreibe das Zeichen, dass die fraglichen Waren so konzipiert seien, dass man maximal beschleunigen könne. Der Abnehmer verstehe ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort, dass es sich um leichte und aerodynamisch vorteilhafte Waren (z.B. der Fahrradrahmen oder Fahrradzubehörteile) handle, die eben eine schnelle Beschleunigung des Fahrrads ermöglichen würden. Je schwerer ein Fahrrad, desto langsamer könne es beschleunigt werden. Insofern sei "Speedmax" in beiden Verständnisvarianten hinsichtlich der Eigenschaften von Fahrrädern und deren Zubehörteile in gleichem Umfang beschreibend, indem diese es ermöglichten, maximal schnell zu fahren, das heisst maximal zu beschleunigen oder eine maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Rechtsprechungsgemäss sei, wie hier, eine Markeneintragung auch zu verweigern, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hinauslaufen würden. Die Beschwerdeführerin verkenne die Realität, wenn sie behaupte, der Wert eines Fahrrades liege nicht in seiner technischen Fähigkeit, eine bestimmte Geschwindigkeit zu erreichen, sondern vielmehr im Komfort, Handling, Haltbarkeit und im Design. Nicht umsonst gebe es verschiedene Fahrradtypen. Und wenn Geschwindigkeit ein Thema sei, sei man beispielsweise mit einem Rennrad am besten bedient, weil dort die Position am aerodynamischsten und die Reibung am geringsten sei. Rennräder seien also die schnellsten Fahrräder und es gelte der Grundsatz "je schwerer, desto langsamer". Deshalb gebe es unzählige Anbieter und Blogs, die darüber informieren, wie man am Rennrad Gewicht sparen könne. Neben der Grösse sei vor allem das Rahmen-Material ausschlaggebend (je leichter, je teurer) aber auch jede einzelne Komponente trage zum Gewicht bei. Deshalb werde geraten, wer ein möglichst schnelles Fahrrad haben möchte, solle leichte (teurere) Komponenten verbauen und beispielsweile bei Schaltung, Bremssystem, Sattelstütze, Sattel, Vorbau, Lenkerbügel, Federgabel und Laufräder die leichteren Modelle wählen. Dementsprechend erstaune es nicht, dass zum Thema Rennrad und Geschwindigkeit auch Tests gemacht würden, über die in Fachzeitschriften (wie z.B. Rennrad News) oder auf Triathlon Blogs berichtet werde und dort jeweils vom "schnellsten Rennrad" gesprochen werde. Es gebe jedes Jahr Tests, die genau dies ermitteln würden: Welches seien aktuell die schnellsten Rennräder. Bezeichnenderweise werde der Eintrag zu einem Rennrad der Beschwerdeführerin in einem Test vom Juni 2024 folgendermassen betitelt: "Schnellstes Profi-Rennrad noch schneller". Im Artikel werde dann erwähnt, dass Rennrad sei in erster Linie dazu gebaut worden, "mit maximaler Geschwindigkeit zu fahren". Dazu sei die Aerodynamik verbessert und das Gewicht gesenkt worden. Insofern sei offensichtlich, dass die technischen Fähigkeiten eines Fahrrades, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sehr wohl eine Rolle spiele und sich im Wert widerspiegle (leichtere, das Fahrrad schneller machende Teile seien teurer). Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass Fahrräder keine Angaben betreffend Höchstgeschwindigkeit hätten. Gerade bei E-Bikes unterscheide man zwei Geschwindigkeiten. Die erste Kategorie E-Bikes biete eine Tretunterstützung bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h an und die zweite Kategorie E-Bikes bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h. Beim Kauf eines E-Bikes müsse man sich für eine maximale Geschwindigkeit entscheiden, weshalb beim Kauf die maximale Geschwindigkeit (und was es für die Räder und den Fahrer bedeute) besprochen werde. Daher treffe die Behauptung, die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern sei meistens völlig irrelevant, nicht zu, weder für Rennvelos noch für E-Bikes, welche beide unter die beanspruchten Fahrräder fallen würden (Vernehmlassung, Rz. 7 ff.). 6.2 6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht einräumt, ist ein aus zwei oder mehreren Elementen bestehendes Zeichen dann schutzfähig, wenn der Kombination ein von der blossen Summe der Einzelelemente verschiedener, nicht beschreibender Sinngehalt zukommt (Urteil des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-Select [fig.]", nicht publ. E. in BGE 140 III 109). 6.2.2 Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal in "Speedmax" im Sinne der überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz ein direkt beschreibender Hinweis auf die Qualität sowie auf die Zweckbestimmung der strittigen Waren der Klasse 12 (Bicyclettes, cadres de bicyclettes, accessoires de bicyclettes, à savoir roues, jantes, pneus, roues de roulement, engrenages, roues de direction, freins, garnitures de freins, selles, supports de seIle, pédales, amortisseurs, amortisseurs de vibrations, potences, guidons, potences de guidons en tous genres, chaînes, moyeux, pignons, plateaux de pédalier, manivelles de pédalier, dérailleurs, ceintures de sécurité, fourches de bicyclette) zu erblicken ist. Wie die Vorinstanz einleuchtend ausführt, sind sowohl die beanspruchten Fahrräder wie auch die strittigen Einzelteile darauf ausgerichtet, dass das Gefährt eine maximale Geschwindigkeit erreicht, weshalb in "Speedmax" eine rein beschreibende, wohl auch anpreisende Wortkombination zu erblicken ist. Daran ändert auch nichts, dass "Speedmax" eine Wortneuschöpfung darstellt. Eine solche kann, wie hier, Gemeingut bilden, wenn ihr Sinn für die betroffenen Verkehrskreise auf der Hand liegt (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.2 und 9.3 "SHAVETTE"). 6.2.3 Unbestrittenermassen werden hier unter anderem "bicyclettes" beansprucht. Mit der Beanspruchung eines Oberbegriffs werden praxisgemäss alle Waren mitbeansprucht, die unter diesen Oberbegriff fallen, auch wenn sie nicht alle einzeln genannt werden. Demnach werden hier alle Arten von Fahrrädern beansprucht, auch "bicyclettes de course" (Rennvelos) und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch "bicyclettes électriques" (E-Bikes). Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Höchstgeschwindigkeit von Fahrrädern meistens völlig irrelevant sei, soweit Rennvelos oder für E-Bikes betroffen sind, welche unter die beanspruchten Fahrräder fallen (Vernehmlassung, Rz. 7 ff.). Rechtsprechungsgemäss ist somit "Speedmax" grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt ist (Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 7.1.2 "Noblewood"). Auch genügt es für die Bejahung des Gemeingutcharakters eines registrierten Oberbegriffes, wenn sich das Zeichen auch nur für bestimmte der darunterfallenden Waren oder Dienstleistungen als unzulässig erweist (vgl. Urteil des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). 6.2.4 Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin meint, in "max" auch der Vorname "Max" zu erblicken wäre, so stünde dieser nicht im Vordergrund gegenüber der Bedeutung "maximal". Eine allfällige DoppeI- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware darstellt (vgl. für viele: Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "GIPFELTREFFEN"; Urteil des BVGer B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4 "100 % PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"). Dass "maximale Geschwindigkeit" und "maximal beschleunigen" einen Teil der beanspruchten Waren beschreibt, ist ausreichend dargetan, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Vernehmlassung, Rz. 20). Auch ist eine Markeneintragung dann zu verweigern, wenn mehrere mögliche Sinnvarianten eines Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hinauslaufen (vgl. Urteil B-3651/2022 E. 2.3 "CooIFlex", m.H.), was, wie gezeigt, hier der Fall ist. Selbst wenn im Zeichenverständnis von "to speed maximally" (maximal beschleunigen, vgl. E. 5.2.2) bei "Speedmax" die adverbielle Endung fehlt, führt dies nicht dazu, dass der Sinngehalt nicht mehr verstanden würde. Insofern genügt nicht jede noch so geringe sprachliche Unregelmässigkeit, um einer Kombination Unterscheidungskraft zu verleihen, das heisst orthographische oder grammatikalische Unregelmässigkeiten verhindern nicht per se, dass ein Zeichen als beschreibende Aussage verstanden wird (vgl. Urteil 4A_500/2022 E. 6.2 f. "AI Brain"; Urteil B-1015/2021 E. 9.2 "SHAVETTE") 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin auch auf die Existenz von Fahrradmodellen mit Vornamenbezeichnungen hinweist (vgl. E. 5.1.2 a.E.), ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz (Vernehmlassung, Rz. 23) festzuhalten, dass die aufgelisteten Beispiele von zwei Anbietern keine Kombination von Namen mit weiteren beschreibenden Elementen enthalten und die Beschwerdeführerin damit auch keine eigentliche Kennzeichnungsgewohnheit belegt, die allenfalls zu berücksichtigen wäre. Die entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin stösst daher ins Leere. 6.2.6 Des Weiteren räumt selbst die Vorinstanz zu Recht ein, dass sämtliche Treffer der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Google-Recherchen zu "Speedmax" einzig auf sie, die Beschwerdeführerin, verweisen, was die Unterscheidungsfunktion des Zeichens belegen soll (vgl. Beschwerde, Rz. 24). Zwar können Internetrecherchen für die Klärung des Verständnisses eines Zeichens herangezogen werden (Urteil des BVGer B-6219/2013 vom 27. April 2016 E. 5.2.3 "rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]" bestätigt im Urteil des BGer 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.2 "rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Doch können solche Recherchen hier nicht den Gemeingutcharakter von "Speedmax" aushebeln. Ob "Speedmax" im Verkehr tatsächlich verwendet wird, ist für die Beurteilung dieses Zeichens als Gemeingut nicht relevant, zumal dessen Sinn für die massgebenden Verkehrskreise, wie bereits gezeigt wurde (E. 5.2), ohne Fantasieaufwand auf der Hand liegt. Allerdings könnte allenfalls im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterscheidungsfunktion trotz beschreibender oder anpreisenden Natur des Zeichens gegeben sein. Indessen behauptet die Beschwerdeführerin eine solche Verkehrsdurchsetzung nicht trotz Aufforderung der Vorinstanz, eine solche beweismässig zu belegen (vgl. im Sachverhalt unter A.g). 6.3 Nach dem Gesagten hat somit "Speedmax" für die strittigen Waren einen klar bestimmten Sinngehalt, der ohne Weiteres als beschreibend wie auch als anpreisend verstanden wird. Deshalb ist das Zeichen - als dem Gemeingut zugehörig - für die beanspruchten Waren nach Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig. Die Frage, ob auch ein zeichenbezogenes Freihaltebedürfnis besteht, kann - angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft von "Speedmax" - offengelassen werden. 7. 7.1 7.1.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf folgende Eintragungen: Sie macht geltend, die drei Marken hätten nie eingetragen werden dürfen, wenn die amtliche Sichtweise korrekt wäre. Die Art und Weise der Zeichenbildung dieser Marken sei mit "Speedmax" vergleichbar. Auch bestünden die drei Zeichen aus zwei Nomen, deren Übersetzungen unmittelbar verständlich seien: "SpeedCheck" (Geschwindigkeitsprüfung), "SPEEDPACK" (Geschwindigkeitspaket), "SPEEDmethod" (Geschwindigkeitsverfahren). 7.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz kann aus den drei Voreintragungen nichts zur Schutzfähigkeit von "Speedmax" abgeleitet werden. Im Bereich der Prüfung auf absolute Ausschlussgründe sei das Kriterium der "ohne Weiteres vergleichbaren Sachverhalte" restriktiv anzuwenden. Denn bereits geringfügige Unterschiede könnten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sehr bedeutsam sein. Die Marken, "SpeedCheck", "SPEEDPACK" und "SPEEDmethod", liessen sich nicht mit "Speedmax" vergleichen, weil es sich um andere Wortkombinationen handle. Der alleinige Umstand der Gemeinsamkeit eines Wortelementes der eingetragenen Marken mit dem strittigen Zeichen rechtfertige noch keine Eintragung unter dem Titel der Gleichbehandlung. Ausserdem seien alle Voreintragungen mit "Speedmax" auch deshalb nicht vergleichbar, weil sie für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen worden seien (angefochtene Verfügung, Rz.10). 7.2 7.2.1 Wie in Erwägung 6 festgehalten, ist das Zeichen "Speedmax" für die strittigen Waren der Klasse 12 dem Gemeingut zuzuordnen, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren beziehungsweise Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 6 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.2 "Novafoil"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 6.3 und 7.3 "Novafoil"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.). 7.2.2 Im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen, welche Dienstleistungen der Klassen 35 und 37 betreffen, wird der Schutz von "Speedmax" einzig für Waren der Klasse 12 verlangt, die sich naturgemäss nicht mit den von den Voreintragungen beanspruchten Dienstleistungsklassen vergleichen lassen. Die Marke ist damit nicht ohne weiteres vergleichbar und die Beschwerdeführerin kann daraus keine Rechte ableiten. Zudem ist keine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. Die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gleichbehandlung gehen daher ins Leere, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner unter Verweis auf die internationale Registrierung (WIPO IR Nr. 977571 Speedmax, vgl. act. 11 der Beschwerdebeilagen) geltend, ihre Marke sei in vierzehn Ländern (Vereinigtes Königreich, Neuseeland, Australien und Vereinigten Staaten von Amerika - alle mit Englisch als Amtssprache), für Fahrräder und deren Zubehör in der Klasse 12 problemlos eingetragen worden (Beschwerde, Rz. 25). 8.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausländischen Eintragungsentscheiden keine bindende Präjudizwirkung zukommt (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"). Bloss in Grenzfällen sind sie unter Umständen als Indiz für die Eintragungsfähigkeit zu werten (Urteile des BGer 4A_363/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.2, Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke] [auszugsweise veröffentlicht als BGE 143 III 127]; 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 4.1 "V [fig.]"; Urteil B-1136/2023 E. 7 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Angesichts des Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich hier nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteil des BGer in sic! 2007, 831 E. 5.3 [Flaschenform]). Entsprechend bleibt kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 m.w.H. "Truedepth"; Urteile des BVGer B-1722/2016 E. 7.2 "fig. [emballage]", B-498/2008 E. 5 m.w.H. "Behälterform [3D]").
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Zeichen "Speedmax" hinsichtlich der streitbetroffenen Waren aufgrund seines beschreibenden und anpreisenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es liegt kein Grenzfall vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. z.B. BGE 147 III 326 E. 2.3) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. BGE 136 III 474 E. 6.3; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung - trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz (im Sachverhalt unter A.g) weder geltend gemacht geschweige denn belegt wird, wurde dem Zeichen für die strittigen Waren der Klasse 12 zu Recht die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert. Somit ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 2 Bst. a MSchG vorzuwerfen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigen Wert der Marke. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)