Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'635'746 GOLDBEARS mit Basiseintragung in den Benelux-Staaten. Das Zeichen ist als Wortmarke hinterlegt. A.b Am 30. Dezember 2021 notifizierte die World Intellectual Property Organization (WIPO) der Vorinstanz die von der Inhaberin der Marke beantragte Schutzausdehnung für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 auf die Schweiz. A.c Am 2. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire partiel (d'office)" und verweigerte den Schutz für folgende Waren: Klasse 14: Métaux précieux et leurs alliages; pièces de monnaie; porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; médailles; articles de bijouterie. Klasse 28: Jeux. jouets et articles de jeu; jouets pour animaux de compagnie; jouets pour enfants en bas âge; flotteurs gonflables pour la natation; jouets gonflables: balles et ballons antistress d'exercice physique; figurines (jouets); hochets [articles de jeu]; articles de gymnastique et de sport; décorations pour arbres de Noël. A.d Nach einer erneuten Überprüfung des Zeichens wurde die Eintragung der Marke gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2023 nur noch für folgende Waren zurückgewiesen: Klasse 14: Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie. A.e Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest und verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz für die noch strittigen Waren der Klasse 14. B. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2024 betreffend die internationale Registrierung Nr. 1'635'746 - GOLDBEARS sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke GOLDBEARS vollumfänglich für alle beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 in der Schweiz Schutz zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 5. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 27. September 2024 formulierten Rechtsbegehren fest und führte ihren Standpunkt weiter aus. E. Mit Duplik vom 1. April 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. F. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an seinem Standpunkt fest und bekräftigte ihre Begründung erneut. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 ging die Vorinstanz punktuell zu den Aspekten der freiwilligen Stellungnahme ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - mit folgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.2 Insofern die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alliages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) mit Verfügung vom 28. August 2024 zum Markenschutz zugelassen hat, wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um vollumfängliche Schutzzulassung bereits teilweise entsprochen. Diesbezüglich fehlt es der Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 28. August 2024 beantragt, an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG im Sinne eines aktuellen und praktischen Interesses, welches im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 123 II 285 E. 4; BVGE 2007/12 E. 2.1). In Bezug auf die Eintragung der Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alliages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht der internationalen Registrierung Nr. 1'635'746 betreffend die noch strittigen Waren der Klasse 14 den Schutz in der Schweiz verweigert hat.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Für das Verhältnis zwischen der Schweiz und den Benelux-Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4; vgl. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a MMP).
E. 2.2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 2. Dezember 2022 eingehalten.
E. 2.2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]";B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]").
E. 2.3 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 2.1 "World Economic Forum").
E. 2.4 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, die Menge, die Qualität, die Bestimmung, den Verwendungszweck, den Wert, die Wirkungsweise, den Inhalt, die Form, die Verpackung, die Ausstattung oder sonstige Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGerB-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"; B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 "World Economic Forum"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "AI Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun", nicht publiziert in: BVGE 2018 IV/3)
E. 2.5 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Von einem beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Aloe Farmers"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 "Factfulness"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty").
E. 2.6.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil").
E. 2.6.2 Englischsprachige Ausdrücke werden in die Beurteilung miteinbezogen, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.4 "Oxycare"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.7 "AI Brain"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). Ein Zeichen kann von den massgeblichen Verkehrskreisen auch dann als beschreibend aufgefasst werden, wenn es diesen zwar nicht in seiner exakten Bedeutung gemäss Wörterbuch, aber als übliche Bezeichnung für eine Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-5608/2019 vom 30. September 2020 E. 5.6 "Umbra Sheer"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.2.1 "Carpe Diem/carpe noctem").
E. 2.7 Für die Begründung ihrer Beurteilung, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Nachforschungen im Internet zulässig (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions" je mit Hinweisen). Indes gilt es zu beachten, dass aufgefundene Quellen einschlägig, seriös und fundiert zu sein haben. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Internetnutzerinnen und -nutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Websites konsultieren. Diese sind aufgrund der Charakteristik des Internets als virtuelles, weltweites Netzwerk nicht ausschliesslich inländischer Herkunft. Vielmehr dürfen auch ausländische Websites in die Beurteilung einfliessen, soweit sie für die massgeblichen Verkehrskreise in der Schweiz relevant sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3 "Butterfly"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions"; B-181/2007 vom21. Juni 2007 E. 4.4 "Vuvuzela").
E. 2.8 Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]";B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5).
E. 2.9 Die Prüfung des Freihaltebedürfnisses erfolgt erst nach der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen werden (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 5 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; 2018 IV/3 E. 5.6 "WingTsun"; 2016/21 E. 5.6 "Goldbären").
E. 2.10 Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grenzfall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgültige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 140 III 297 E. 5.1 "Keytrader"; 135 III 359 E. 2.5.3 in fine "Melodie mit sieben Tönen"; 130 III 328 E. 3.2 "[SwatchUhrband] [3D]"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-6583/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.7 "Queen Aloe Vera"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.7 "ID NOW").
E. 3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Qualifikation des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die strittigen Waren als Gemeingut mit dem nach ihrer Ansicht beschreibenden Charakter.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Zeichen "GOLDBEARS" setze sich aus den Wortbestandteilen "GOLD" und "BEARS" zusammen. Dabei bezeichne "GOLD" auf Englisch und auf Deutsch unter anderem "a yellow precious metal, the chemical element of atomic number 79, used especially in jewellery and decoration to guarantee the value of currencies" respektive "rötlich gelb glänzendes, weiches Edelmetall (chemisches Element, Aurum, Zeichen: Au)" sowie "Gegenstand aus Gold". "BEARS" hingegen sei der Plural des englischen Wortes "bear" und werde als "a large, heavy mammal that walks on the soles of its feet, having thick fur and a very short tail. Bears are related to the dog family but most species are omnivorous" umschrieben, wobei es auf Deutsch mit "Bär" übersetzt werde. Somit bedeute das Zeichen "Goldbären" oder "Bären aus Gold" (angefochtene Verfügung vom 28. August 2024, S. 3 [nachfolgend: angefochtene Verfügung]; Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024, S. 6 [nachfolgend: Vernehmlassung]).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung insbesondere dann im Gemeingut stehen würden, wenn sie Elemente beschrieben, die bei den betroffenen Waren allgemein üblich sind. Falls ein Wortzeichen ein Motiv beschreibe, das als zwei- oder dreidimensionale dekorative Gestaltung bzw. Ausstattung der Waren in Frage komme, sei es nur dann gemeinfrei, wenn dieses Motiv bei den betroffenen Waren charakteristisch bzw. typisch sei und zudem warenspezifische Assoziationen auslöse. Um das Verständnis als beschreibende Angabe zu begründen, genüge es bereits, dass das Motiv bzw. die entsprechende Form bei den betroffenen Waren nicht ungewöhnlich sei. Dabei komme das Motiv eines oder mehrerer Bären bei den angemeldeten Waren oft vor; Bärenmotive seien häufig anzutreffen und nicht als speziell einzuordnen. Zudem seien die angemeldeten (Schmuck-)Waren handelsüblich und daher sehr häufig aus Gold. Diese Kombination beider Zeichenbestandteile (Bestandteil der Waren, wie vorliegend das Material Gold, und Form der Waren als Bären) zu "GOLDBEARS" sei eine konkrete Bezeichnung für Waren in Bärenform aus Gold und beschränke sich nicht ausschliesslich auf eine Zeichenbildung von "golden bears". Es handle sich somit um eine Konstellation, bei der sich der Bezug zur Form bzw. Gestaltung unmittelbar aus dem Zeichen selbst ergebe (angefochtene Verfügung, S. 4 f.; Vernehmlassung, S. 4 f.; Duplik vom 1. April 2025, S. 3 [nachfolgend: Duplik]; freiwillige Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. Juli 2025, S. 2 f.). Im Ergebnis würden die massgeblichen Verkehrskreise, namentlich Durchschnittsabnehmerinnen und -abnehmer sowie Fachkreise, in Verbindung mit den strittigen Waren ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort verstehen, dass die Waren beschrieben werden würden, also dass sie aus Gold bestünden oder Gold enthielten und in Bärenform gestaltet seien (angefochtene Verfügung, S. 4; Vernehmlassung, S. 5). Im Gegensatz zur Konstellation des bundesgerichtlichen Urteils 4A_158/2022 vom 8. September 2022 - "Butterfly" benenne das strittige Zeichen im Sinne von "Goldbären" respektive "Bären aus Gold" nähere Eigenschaften der Waren, nämlich ein im relevanten Warenbereich übliches Material, in Kombination mit einer im relevanten Warenbereich häufig vorkommenden Form. Die Aussage des Zeichens werde ohne Gedankenarbeit als solches erkannt und sei daher nicht mit dem Ergebnis im genannten Urteil zu vergleichen (angefochtene Verfügung, S. 4). Der vorliegende Fall weiche aufgrund der strittigen Wortkombination durch das zusätzliche Element "GOLD" mit dem Tiermotiv "BEARS" ohnehin von der erwähnten Rechtsprechung ab (Vernehmlassung, S. 4).
E. 3.1.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz an, dass der bereits erfolgte Gebrauch bzw. die "Bekanntheit" eines Zeichens bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft keine Rolle spiele. Der Verweis auf das Urteil BGE 145 III 178 - "Apple" sei hierfür nicht haltbar, da dort bereits auf der Ebene des Zeichenverständnisses angesetzt und befunden worden sei, dass der Begriff "Apple" als Name des kalifornischen Unternehmens und nicht mehr als das englische Wort für "Apfel" verstanden werde. Dabei habe das Bundesgericht nicht auf die "berühmte Marke" oder "Verkehrsdurchsetzung" abgestellt. Für das Zeichen "GOLDBEARS" gebe es ausserdem keine Grundlage für eine ausnahmsweise Annahme, dass dieses Zeichen nicht in seiner lexikalischen Bedeutung "goldene Bären", sondern als Unternehmensname verstanden würde, da es insbesondere weder dem Firmennamen "Rigo Trading" noch der angegebenen Bezeichnung "HARIBO" entspreche (angefochtene Verfügung, S. 5; Vernehmlassung, S. 7; Duplik, S. 3 f.). Auch aus der demoskopischen Umfrage im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer dreidimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht die Durchsetzung einer Wortmarke für Schmuckwaren belegen könne (Vernehmlassung, S. 7).
E. 3.1.5 Sie bringt ferner vor, dass jedes Land über einen grossen Ermessensspielraum bei der Markenprüfung verfüge und die Eintragungspraxis eines ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und konkreten Prüfkriterien von der schweizerischen Praxis abweichen könne, weshalb den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheiden keine Indizwirkung zukomme. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klaren Fall in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft, weshalb die Grenzfallregel nicht anwendbar sei (angefochtene Verfügung, S. 7; Vernehmlassung, S. 8 f.).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung den Gemeingutcharakter.
E. 3.2.2 Sie bezieht sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren direkt auf die Bestimmung des massgeblichen Verkehrskreises, bringt diesbezüglich allerdings vor, dass die Zeichen "GOLDBEARS" und "HARIBO" beim breiten Publikum in der Schweiz sehr bekannt seien und über 70 % der Verbraucherinnen und Verbraucher die hinterlegten Zeichen "GOLDBÄREN" bzw. "GOLDBEARS" kennen würden. Die überragende Bekanntheit der Marke "GOLDBEARS" und deren Zuordnung zur Firma "HARIBO" sei ausserdem gerichtsnotorisch (Beschwerde vom 27. September 2024, Rz. 26 f. [nachfolgend: Beschwerde]; Replik vom 5. März 2025, Rz. 23 [nachfolgend: Replik]; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025, Rz. 9 f. [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin]). Daher würden die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Schweiz keinen unmittelbaren Hinweis auf "bärenförmige Schmuckstücke aus Gold" oder "bärenförmige Schlüsselanhänger aus Gold" sehen und keinen Bezug zum Inhalt oder zur Ausstattung der beanstandeten Schmuckwaren oder Schlüsselanhänger der Klasse 14 herstellen; vielmehr würden sie die Marke als direkten Herkunftshinweis auf die Beschwerdeführerin auffassen, welche zur HARIBO-Gruppe gehöre (Beschwerde, Rz. 20 und 29; Replik, Rz. 23). Für den herkunftshinweisenden Eindruck der strittigen Bezeichnung und gegen einen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt spreche ausserdem, dass die Suchresultate zum Begriff "GOLDBEARS" überwiegend Produkte der Beschwerdeführerin zeige und nicht Treffer in Form von goldenem Schmuck in Bärenform oder goldenen Schlüsselanhängern in Bärenform (Beschwerde, Rz. 36; Replik, Rz. 22 f.). Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf die originäre Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren und bringt vor, es sei vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Insgesamt denke das relevante Publikum beim Zeichen "GOLDBEARS" direkt an HARIBO und HARIBO GOLDBÄREN bzw. an die berühmten HARIBO Fruchtgummibären; es werde daher auch als direkter Verweis darauf aufgefasst. Dabei würde "GOLDBEARS" aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens den Sinngehalt des Wortes zumindest (mit-)bestimmen (Beschwerde, Rz. 25 und 28; Replik, Rz. 22 und 24; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 9 f.).
E. 3.2.3 Darüber hinaus werde "Bären aus Gold" in englischer Sprache nicht mit "goldbears", sondern mit "golden bears" übersetzt. Ohnehin existiere das zusammengesetzte Wort "goldbears" in der englischen Sprache nicht, sondern sei bloss eine Kreation der Marketing- bzw. Branding-Welt der Beschwerdeführerin, mithin ein Fantasiezeichen (Beschwerde, Rz. 22; Replik, Rz. 21). Selbst die Suchresultate mit der Suche nach "golden bear" bzw. "golden bears" würden unzählige, unterschiedliche Treffer anzeigen, wobei bei diesen Treffern Schmuckstücke oder Schlüsselanhänger weder mehrheitlich noch besonders häufig auftauchen würden (Beschwerde, Rz. 23).
E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Markt der betroffenen Waren weise eine erhebliche Formen- und Gestaltungsvielfalt auf, wobei das Bärenmotiv - im Gegensatz zur klassischen Ringform oder vielleicht den eher üblichen Kreuz-, Herz- oder Sternmotiven - nicht charakteristisch und typisch sei (Beschwerde, Rz. 36 f.; Replik, Rz. 10; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 5). Die Bärenform sei folglich im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren nicht üblich oder gar wesenstypisch; es stelle vielmehr ein allgemein verbreitetes und beliebtes Form- und Ausstattungselement für Erzeugnisse verschiedenster Art dar. Zwar würden vereinzelt Schmuckanhänger in Form eines Teddybären für Kinder oder Schlüsselanhänger in Form eines Bären existieren, dies deute allerdings nicht auf ein typisches bzw. charakteristisches Motiv für die beanstandeten Waren hin (Beschwerde, Rz. 37; Replik, Rz. 9 und 11; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 3). Sie stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, den Schutzausschluss damit zu begründen, dass mit der Kombination des Wortelements "BEARS" mit "GOLD" zusätzlich ein Hinweis auf das Material erkannt werde. Falls ein Motiv an und für sich weder charakteristisch noch typisch sei, könne ein zusätzlicher Hinweis auf ein mögliches Material oder eine Farbe der Ware den Schutzausschluss nicht rechtfertigen, da ansonsten das Zeichen "BEARS" in Alleinstellung für die vorliegend strittigen Waren eintragungsfähig sein müsste (Beschwerde, Rz. 38 ff.; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 4).
E. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben sei anwendbar, da die Vorinstanz den Markenbestandteil "GOLD" nicht als Farbe, sondern als Material beurteile. Da es zahlreiche Arten von Gold gebe, müsse im Verständnis der Vorinstanz ein Hinweis auf den Inhalt wahrgenommen werden. Indem zwischen dem Zeichen "GOLDBEARS" und den beanstandeten Waren keine hinreichende Produktnähe bestehe, um dem Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen, sei die Marke auch für die Klasse 14 zuzulassen (Beschwerde, Rz. 41; Replik, Rz. 17 f.).
E. 3.2.6 Sie erachtet ferner die teilweise Schutzverweigerung und die Unterscheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als nicht nachvollziehbar, da diese - wie die vorliegend strittigen Waren - auch nicht aus dem Edelmetall Gold bestünden. Schlüsselanhänger und Schmuckwaren seien in ähnlicher Weise vielmehr dem Modeschmuck zuzurechnen, das ebenfalls üblicherweise nicht aus Gold sei (Replik, Rz. 19 f.; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 7 f.).
E. 3.2.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Michael Ritscher (in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 2023 S. 483-486) geltend, dass der Umstand, dass eine Bezeichnung von einem anderen Markenamt eingetragen worden sei, welches auf absolute Schutzausschlussgründe in der gleichen Sprache prüfe, wie das Zeichen hinterlegt worden sei, als starkes Indiz dafür spreche, dass es sich um einen Grenzfall handle, der einzutragen sei. Da die vorliegend zu beurteilende Marke in verschiedenen, unter anderem englischsprachigen Ländern für die streitgegenständlichen Waren in der Klasse 14 zum Schutz zugelassen sei, spreche dies gegen den beschreibenden Gehalt dieser Marke (Beschwerde, Rz. 45 f.; Replik, Rz. 28; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 12).
E. 4.1 Zunächst sind mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der vorliegend strittigen Marke die massgeblichen Verkehrskreise für die streitgegenständlichen Waren der Klasse 14 zu bestimmen.
E. 4.2 Für das Zeichen "GOLDBEARS" werden in der Klasse 14 Schlüsselringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren ("Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie") beansprucht. Diese Schmuckwaren und deren Accessoires richten sich regelmässig an Endverbraucherinnen und -verbraucher, wobei Fachkreise wie Schmuckhändlerinnen und -händler ebenfalls zum massgeblichen Verkehrskreis gehören (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1 "Victorinox/Miltrorinox"). Hinsichtlich dieser Waren ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl dieser Schmuckwaren bzw. Edelmetalle nicht achtlos nachgefragt werden, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und anprobiert werden; dies dürfte selbst bei billigeren Modeaccessoires der Fall sein (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"; Urteil des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"). Soweit diese Waren von Fachkreisen nachgefragt werden - etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb - ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2 "Meister/ZeitMeister"; B-922/2015 vom 21. September 2017 E. 2.3.2 "Submariner/Mariner").
E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen im Zusammenhang mit den Waren, für die es beansprucht wird, die notwendige Unterscheidungskraft zukommt.
E. 5.2 Als erstes muss der Sinngehalt des strittigen Zeichens bestimmt werden. Ausgangspunkt hierfür ist die lexikalische Bedeutung der im Zeichen verwendeten Wörter. Entscheidend ist, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen auffassen. Um die Frage zu beantworten, ob ein Zeichen als beschreibend für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angesehen wird, darf nicht bloss abstrakt-theoretisch nach dem Sinngehalt gefragt werden. Es muss vielmehr untersucht werden, wie die Verkehrskreise das strittige Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren am Markt deuten (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]").
E. 5.3.1 Das strittige Zeichen "GOLDBEARS" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes, weshalb dem lexikalisch nicht erfassten Wort keine feststehende Bedeutung zukommt. In einer Bezeichnung wird allerdings stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht (Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 5.2.2 "Speedmax"; B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 "DURINOX"; B-3751/2015 vom 21. September 2016 E. 6.3 "CAR-NET" [bestätigt im Urteil des BGer 4A_618/2016 vom 25. Januar 2017]). Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Im Rahmen der Sinnermittlung wird die englischsprachige Wortneuschöpfung nachfolgend in die bekannten Wortelemente "gold" und "bears" aufgeteilt.
E. 5.3.2 "Gold" als englisches Wort kann sowohl als Nomen als auch als Adjektiv benutzt werden. Im Gebrauch als Nomen wird es bezogen auf das Material als "a chemical element that is a valuable, shiny, yellow metal used to make coins and jewellery" und bezogen auf die Farbe als "the shiny or deep yellow colour of the metal gold" definiert. Als Adjektiv liegen dem Wort die Bedeutungen "made of gold" und "having the shiny or deep yellow colour of the metal gold" zugrunde (Cambridge Dictionary, Eintrag zu "gold", abrufbar unter <https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/gold , zuletzt besucht am 01.09.2025). Auf Deutsch bedeutet das Nomen unter anderem "rötlich gelb glänzendes, weiches Edelmetall (chemisches Element)", "Goldmünze" oder "Gegenstand aus Gold" bzw. es bezieht sich auf die Goldfarbe. Als Adjektiv ist es als "aus Gold, golden, Gold..." zu übersetzen (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch-Deutsch, 2019, S. 256; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 757; vgl. BVGE 2016/21 E. 5.2 "Goldbären" mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Das englische Wort "bears" stellt den Plural des Nomens "bear" dar, das als "a large, strong wild mammal with a thick fur coat that lives especially in colder parts of Europe, Asia, and North America" definiert wird (Cambridge Dictionary, Eintrag zu "bear", abrufbar unter <https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/bear>; vgl. auch Oxford English Dictionary, Eintrag zu "bear", abrufbar unter <https://doi.org/10.1093/OED/ 1375811497>; je zuletzt besucht am 01.09.2025). Es kann zudem auch dem Verb "to bear" zugeordnet werden, wobei die Wortzusammensetzung mit dem Verb weder sinnstiftend wäre noch einem bekannten Bedeutungsinhalt entspräche. Ferner handelt es sich bei "Bear" um einen männlichen Vornamen im englischen Sprachraum (vgl. Nameberry, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter <https://nameberry.com/b/boy-baby-name-bear>; Vornamen.com, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter <https://www.vorname.com/name,Bear.html ; je zuletzt besucht am 01.09.2025), wobei auch hier die Wortzusammensetzung mit Bezug auf den Vornamen nicht sinnstiftend wäre. Folglich ist es als die Mehrzahl vom Nomen "bear" zu verstehen und mit "Bär" bzw. "Bären" auf Deutsch zu übersetzen (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch-Deutsch, 2019, S. 59).
E. 5.3.4 Beide Wortbestandteile des Zeichens gehören zum englischen Grundwortschatz und zählen zu den 3'000 wichtigsten englischen Wörtern (vgl. Oxford Learner's Dictionary, Oxford 3000 and 5000, abrufbar unter <https://www.oxfordlearnersdictionaries.com/wordlists/oxford3000-5000>; EF Education First, Die 3000 am häufigsten verwendeten Wörter auf Englisch, abrufbar unter <https://www.efswiss.ch/de/englisch-hilfen/englische-vokabellisten/3000-worter/>; je zuletzt besucht am 01.09.2025); sie werden von den Verkehrskreisen problemlos verstanden.
E. 5.3.5 Entscheidend ist vorliegend, ob sich aus der Verbindung der beiden Wörter im Gesamteindruck ein die angemeldeten Waren beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. In Kombination mit dem Substantiv "bears" wird "gold" vorliegend als Adjektiv im Sinne von "aus Gold, golden, Gold..." verstanden. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung der beiden Wörter, denn auf das Adjektiv "gold" folgt in dieser Konstellation korrekterweise ein Substantiv, auf welches es sich bezieht (vgl. Urteil des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.3 "primeGear" mit Hinweisen). Folglich wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgebenden Verkehrskreisen als konstruiertes, sprachlich unbekanntes Wort erkannt und gedanklich ohne Weiteres als "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" erfasst. Aus dem Umstand, dass das Wort "goldbears" als Wortneuschöpfung in der englischen Sprache nicht existiere und bloss eine Kreation der Marketing- bzw. Branding-Welt sei, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da dies nichts über den Sinngehalt des Begriffs in der Wahrnehmung der Schweizer Verkehrskreise aussagt. Von einem beschreibenden Charakter kann daher auch ausgegangen werden, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. E. 2.5 hiervor; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 7.4 "Factfulness").
E. 5.3.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, die englische Rückübersetzung der deutschen Bedeutung "Bären aus Gold" sei "golden bears", verfängt ebenfalls nicht. Eine solche Rückübersetzung vermag nichts über den Sinngehalt oder das Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszusagen (Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.3 "Couronné"). Es ist daher unbedeutend, wie der Ausdruck "Bären aus Gold" rückübersetzt wird.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren, für die es beansprucht wurde, derart bekannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedeutungswandels für "GOLDBEARS" in Bezug auf die angemeldeten Waren erfüllt sind.
E. 5.4.2 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszugehen ist. Dieses wird in den allermeisten Fällen mit der lexikalischen Bedeutung übereinstimmen (vgl. E. 5.2 f. hiernach). Wird ein Wort jedoch von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprachgebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn verstanden, sondern primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, so kann dies im Eintragungsverfahren nicht unbeachtet bleiben. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern vorliegend ein ausserordentlicher Ausnahmefall vorliegt, bei dem ein Wort derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit-)bestimmt (vgl. BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple") oder dass die massgebenden Verkehrskreise das - vorliegend in die zwei Zeichenbestandteile zergliederte - Zeichen nicht mehr im lexikalischen Sinn verstehen. Aus den demoskopischen Umfragen im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer dreidimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten kann die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Relevanz für das gegenwärtige Verfahren nichts ableiten. Die Suchresultate vermögen nicht darzulegen, dass das strittige Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verwendet und so der Sinngehalt des Wortes mitbestimmt wird, sondern zeigen bloss eine gewisse Internetprominenz auf. Der erhebliche Teil des Schweizer Publikums kennt sowohl den Begriff "gold" als auch den Begriff "bears" und wird das zusammengesetzte Zeichen "GOLDBEARS" in Bezug auf die Schmuckwaren in der Klasse 14 mit "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" übersetzen (vgl. E. 5.3.5 hiernach) und nicht in erster Linie mit einem Unternehmen, das Gummi-Süssigkeiten verkauft, in Verbindung bringen. Die Beschwerdeführerin vermag damit aus dem Urteil BGE 145 III 178 "Apple" nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.4.3 Sofern die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 25 ff.; Replik, Rz. 21 ff.; freiwillige Stellungnahme, Rz. 9 f.), das Zeichen sei derart bekannt, dass sofort erkannt werde, von welchem Unternehmen diese Waren stammen würden, so spricht sie eine allfällige erhöhte Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung an, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Zeichens. Sie hat allerdings weder ausdrücklich noch sinngemäss um einen Eintrag als "durchgesetzte Marke" im Markenregister ersucht. Sie macht daher keine Verkehrsdurchsetzung geltend, sondern bezieht sich in ihrer Argumentation ausdrücklich auf die originäre Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren (Beschwerde, Rz. 28). Mangels entsprechendem Antrag betreffend Schutz des Zeichens als durchgesetzte Marke steht die Verkehrsdurchsetzung hier deshalb nicht zur Diskussion (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 "ePostSelect [fig.]"; so auch Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 8.1 "Schweiz Aktuell"; B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.8 "Rhätische Bahn"; B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 2.3 "Schweizer Fernsehen"; B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 6 "Swiss Army; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8 "Pirates of the Caribbean"; B-7396/2006 vom 14. März 2007 E. 13 "Turbinenfuss").
E. 5.5.1 Es gilt im Weiteren zu prüfen, ob die kombinierten Hinweise auf die Beschaffenheit und Form der Waren unterscheidungskräftig sind.
E. 5.5.2 Nach den bisherigen Ausführungen wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgeblichen Verkehrskreisen als "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" und somit als eine Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren verstanden. Angesichts der Kombination beider Zeichenbestandteile liegt es nahe, dass die massgeblichen Verkehrskreise das zusammengesetzte Zeichen als Hinweis auf die Qualität bzw. Beschaffenheit und Form der vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 verstehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich beim Edelmetall Gold um das am häufigsten verwendete Material bei den Schmuckwaren handelt (Encyclopedia Britannica, Eintrag zu "jewelry", abrufbar unter <https://www.britannica.com/art/jewelry>, zuletzt besucht am 01.09.2025). Gleichzeitig können die angemeldeten Waren der Klasse 14 eine Goldverzierung, Vergoldung oder Goldlegierung aufweisen und allenfalls bei Produkten im Niedrigpreissegment bloss auf die Farbe "Gold" hinweisen. Auch in diesen Konstellationen wird der Zeichenbestandteil "GOLD" als beschreibender Hinweis auf die Qualität der angemeldeten Waren verstanden (BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären" mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von kombinierten Hinweisen auf Beschaffenheit und Form der Waren erweist sich das streitgegenständliche Zeichen als beschreibend (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.5 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-2054/2011 vom 28. November 2011 E. 5.1 ff. und 5.5.1 "Milchbärchen"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 "Choco Stars"). Es besteht aus den Bezeichnungen für den am häufigsten verwendeten Bestandteil der angemeldeten Waren der Klasse 14, welche deren Beschaffenheit beschreibt (Gold), und einer nicht untypischen Form (Bären). Wenn die massgeblichen Verkehrskreise - wie vorliegend - das Motiv bzw. die Form häufig angetroffen haben und trotz der möglichen Formenvielfalt das Bärenmotiv ohne Weiteres erwarten, ist ein entsprechender Hinweis, insbesondere verwendet in Kombination mit der Angabe des Materials, ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als beschreibender Hinweis zu verstehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise das streitgegenständliche Zeichen "GOLDBEARS" in Verbindung mit den Waren, für die es beansprucht wird, in erster Linie als Beschreibung der Beschaffenheit bzw. Qualität und der Form der Waren auffassen.
E. 5.5.3 Nichts anderes ergibt sich im Lichte des bundesgerichtlichen Entscheids "Butterfly".
E. 5.5.3.1 In seinem Entscheid "Butterfly" äusserte sich das Bundesgericht grundsätzlich zu Wortmarken, die sich in der Bezeichnung einer potentiellen Form der Ware erschöpfen. Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für (im dortigen Verfahren im Streit liegende) Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen liessen. Dies ginge zu weit. Folglich sei nicht jede Angabe über die Ausstattung einer Ware beschreibend, sondern nur, wenn diese Ausstattung für die betreffende Warenkategorie allgemein üblich, typisch sei (vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.1 "Butterfly").
E. 5.5.3.2 Im Gegensatz zur Rechtsprechung in Sachen "Butterfly" ist vorliegend nicht bloss ein Zeichen mit einem Tiermotiv als dessen Inhalt strittig, sondern das zusammengesetzte Zeichen "GOLDBEARS". Dabei verhält es sich ähnlich wie die in diesem Urteil zitierte Rechtsprechung zu "GOLD BAND" und "Black & White" (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.2.1 "Butterfly"). Eine Goldverzierung, Vergoldung, Goldlegierung oder Waren aus Gold kommen bei Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren sehr häufig vor bzw. sind sogar für diese Warenkategorie allgemein üblich und typisch. Weltweit weist Gold im Markt für Schmuckwaren überdies den grössten Marktanteil auf (vgl. E. 5.5.2 hiervor). In diesem Fall gibt es nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen (bzw. materiellen) Gestaltung dieser Produkte, sondern vielmehr eine begrenzte Anzahl an Edelmetallen, die sich für die Herstellung von Schmuckwaren eignen. Die Gestaltungsvielfalt hält sich daher in Grenzen, weshalb die Bezugnahme auf die Urteile "RED & WHITE" und "ROSA BIANCA" vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt (BGE 103 Ib 268 E. 3b "RED & WHITE"; vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.2.2 "Butterfly" mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich bei Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe, selbst wenn diese nicht mit Edelmetallen hergestellt werden. Die Farbe "Gold" kommt auch bei diesen Waren überwiegend zur Verwendung und ist als Hinweis auf die Qualität der Waren zu verstehen (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären"). Es bestehen hier ebenfalls nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen oder materiellen Gestaltung; diese sind vielmehr begrenzt auf - unter anderem - Metalle, Stahl, Messing und allenfalls Holz. Beim beschreibenden Element "GOLD" ist daher davon auszugehen, dass es in Bezug auf die strittigen Waren keine Fantasiebezeichnung darstellt, da es für diese ein allgemein übliches Ausstattungsmerkmal darstellt und charakteristisch sowie typisch, mithin warenspezifisch, ist. Ohnehin erweist sich auch das Bärenmotiv sowohl als goldene Bären als auch als Teddybären für die hier angemeldeten Waren der Klasse 14 als allgemein übliches, typisches Form- bzw. Ausstattungsmerkmal (für Anhänger von Uhrenkette in Bärenform, vgl. Urteil des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 4.9.3 mit Hinweisen "[fig.] [Muster]" [bestätigt im Urteil des BGer 4A_588/2024 vom 27. März 2024]; vgl. auch Swarovski, Resultate zu "Goldbears", aufrufbar unter <https://www.swarovski.com/de-CH/search/?text=Goldbears>, zuletzt besucht am 01.09.2025).
E. 5.6 Bei normaler Denkarbeit des Publikums weckt das Zeichen folglich warenspezifische Assoziationen, indem dieses an goldene Schlüsselringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren denkt, die mit einem Bärenmotiv ausgestattet sind. Das Zeichen ist nicht geeignet, die damit gekennzeichneten Waren der Beschwerdeführerin von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, was letztendlich ausschlaggebend ist (Art. 1 Abs. 1 MSchG).
E. 5.7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft hinsichtlich Inhaltsangaben anwendbar sein soll, zumal es sich bei der zitierten Rechtsprechung um inhaltsbezogene Waren handelt, d.h. Waren, die ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich in ihrem immateriellen Inhalt anstatt in ihren physischen Bauteilen haben (Urteile des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.4 "Apple [fig.]"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5 "Pirates of the Caribbean"). Diese Urteile beziehen sich auf den "thematischen" Inhalt der Ware. Im Gegensatz dazu werden die vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 ihrer physischen Gestalt wegen gekauft und das Zeichenbestandteil "GOLD" ist als (physisches) Material im Sinne einer Beschaffenheitsangabe beschreibend.
E. 5.8 Schliesslich erweist sich die teilweise Schutzverweigerung und die Unterscheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als überzeugend, da Spielzeugfiguren und Christbaumschmuck zwar ebenfalls häufig in einer goldenen Farbe gehalten werden können, allerdings im Gegensatz zu Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren nicht üblich aus dem Edelmetall Gold bestehen. Insofern ist auch die Argumentation, Schmuckwaren bestünden üblicherweise nicht aus dem Edelmetall Gold, nicht nachvollziehbar. Eine Goldverzierung, Vergoldung, Goldlegierung oder Waren aus Gold kommen bei den angemeldeten Waren der strittigen Klasse 14 sehr häufig vor und sind für diese charakteristisch. Für Schmuckwaren handelt es sich beim Edelmetall Gold geradezu um das am häufigsten verwendete Material (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die erwähnten Spielzeugfiguren und der Christbaumschmuck können zwar ebenfalls eine goldene Verzierung oder Farbe aufweisen, sind allerdings üblicherweise in anderen Farben gehalten bzw. nicht golden verziert. Die Beschwerdeführerin vermag ausserdem aus dem Umstand, dass ihre mit der Marke "GOLDBEARS" gekennzeichneten Schlüsselanhänger nicht aus Gold, sondern eine Plastikvariante der bekannten Fruchtgummis "GOLDBEARS" von Haribo zeigen (freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 8), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine internationale Registrierung ist in der Regel nämlich so zu prüfen, wie sie vorliegt. Massstab der Beurteilung des strittigen Zeichens "GOLDBEARS" sind daher einzig die Waren, für die Markenschutz beantragt wird, ungeachtet dessen, ob diese Waren von der Beschwerdeführerin aktuell auch hergestellt werden. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist also nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a "The Original [3D]"; Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.1 "Rynkeby [fig.]"; B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.1 "Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]", B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4 "Nemiroff [3D]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5 "[fig.] [emballage]"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 in fine "Choco Stars").
E. 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und zurückgewiesen wurde, aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, da es einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren gibt. Es gehört daher für diese Waren zum Gemeingut.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde schliesslich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie beantragt die Gleichbehandlung mit folgenden Wortmarken:
- CH Nr. 799612 GUMMY BEARS (fig.)(Klassen 14 und 26)
- CH Nr. 798317Goldhirsch(Klassen 14, 18 und 25)
- IR Nr. 1690658ROSE KEY(Klassen 14 und 35)
- CH Nr. 780142GOLDCOIN (fig.)(Klassen 14, 38 und 41-42)
- CH Nr. 758467ROUGH DIAMOND(Klassen 3, 9 und 14)
- CH Nr. 770029ROCK DIAMONDS(Klasse 14)
- CH Nr. 766337GOLDEN ELLIPSE(Klasse 14)
- CH Nr. 746243GOLDBEAR (fig.)(Klassen 9, 14 und 35)
- IR Nr. 1437523GOLD PFEIL(Klassen 8, 9, 14, 16, 18, 25 und 26)
- CH Nr. 731701RED FLAG(Klassen 3, 14, 18 und 25)
- CH Nr. 712757OTTERGOLD(Klassen 3, 8, 14, 18, 21, 25, 29-30 und 32-33)
- IR Nr. 1239831BLACK STAR(Klassen 3 und 14; ge-löscht)
- IR Nr. 1268378Eisbären Berlin(Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 35 und 41)
- CH Nr. 670078Bärengold(Klassen 14, 26, 29-30 und 32-33)
- IR Nr. 940739STERNENGOLD(Klassen 14, 35, 38 und 41)
- IR Nr. 883431RED BULL(Klassen 1-45)
- CH Nr. 408375BÄR(Klassen 14, 16 und 36)
- IR Nr. 523093BEARS(Klassen 14, 16, 25, 28, 35, 41 und 42) In ihrer Replik beantragt sie ausserdem die Gleichbehandlung mit der Wortmarke "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788), die im Jahr 2024 unter anderem in der Klasse 14 für Edelmetalle und ihre Legierungen, Gold und Goldwaren, roh und bearbeitet ("Precious metals and their alloys; gold and gold products, rough and worked") registriert worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sie sich ausserdem auf folgende Eintragungen:
- CH Nr. 781537GoldenEagle(Klassen 2, 9, 14, 18, 25, 40 und 24)
- IR Nr. 1762363WHITE FOX(Klassen 9, 14, 18, 25 und 35)
- CH Nr. 521739STEELFISH(Klasse 14; gelöscht)
- IR Nr. 1306120DIAMOND EAGLE(Klassen 9, 14, 25 und 35)
- CH Nr. 737328GOLDEN CHILD(Klassen 14 und 25)
E. 6.2 Nachdem feststeht, dass das Zeichen "GOLDBEARS" zu Recht dem Gemeingut zugehört, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und angemeldete Waren bzw. Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller";B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Eintragungen "GOLDBEAR" (fig.; CH Nr. 746243), "GUMMY BEARS" (fig.; CH Nr. 799612) und "GOLDCOIN" (fig. CH Nr. 780142) enthalten als kombinierte Wort-/Bildmarken unter anderem mit grafischen Elementen weitere wesentliche Bestandteile und entsprechen nicht dem gleichen Markentyp. Folglich sind diese Marken nicht mit dem streitgegenständlichen Zeichen vergleichbar.
E. 6.4 Aus den Eintragungen "Bärengold" (CH Nr. 670078; Eintragungsdatum: 27.02.2015), "BÄR" (CH Nr. 408375; Eintragungsdatum: 09.01.1994), "STEELFISH" (CH Nr. 521739; Eintragungsdatum: 24.05.2004; Löschungsdatum: 12.09.2024), "Black Star" (IR Nr. 1239831; Eintragungsdatum: 13.01.2015; Löschungsdatum: 13.01.2025), "Sternengold" (IR Nr. 940739; Eintragungsdatum: 20.06.2007), "RED BULL" (IR Nr. 883431; Eintragungsdatum: 13.05.2005) und "BEARS" (IR Nr. 523093; Eintragungsdatum: 06.04.1988) lässt sich ebenfalls nichts zum Gleichbehandlungsgebot ableiten, da diese Eintragungen länger als acht Jahre zurückliegen (oder bereits gelöscht wurden) und daher vorliegend nicht als relevant angesehen werden können.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin zitiert ausserdem eine Vielzahl registrierter Marken für Waren der Klasse 14, die aus der Kombination einer Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tier- oder Sachbezeichnung bestehen. Die Wortmarken "GOLDEN ELLIPSE" (CH Nr. 766337), "GOLD PFEIL"(IR Nr. 1437523), "OTTERGOLD" (CH Nr. 712757) und "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788) bestehen zwar, wie das Zeichen "GOLDBEARS", aus dem Bestandteil "Gold" und einer Sach- oder Tierbezeichnung. Die Sachbezeichnungen sind allerdings nicht mit der Tierbezeichnung "BEARS" vergleichbar. Diese Zeichen benutzen des Weiteren den Bestandteil "Gold" in Form einer Inversion und sind schon deshalb nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Durch die Inversion kann sich unter Umständen der Sinngehalt des Zeichens verändern (vgl. BVGE 2016/21 E. 6.4 "Goldbären"); letztlich erhalten dadurch bestimmte Zeichenbestandteile eine höhere bzw. geringere Prägnanz und können dementsprechend einen Einfluss auf den Sinngehalt haben. Die Marken "ROSE KEY" (IR Nr. 1690658), "ROUGH DIAMOND" (CH Nr. 758467), "ROCK DIAMONDS" (CH Nr. 770029), "RED FLAG" (CH Nr. 731701) und "Diamond Eagle" (IR Nr. 1306120) verfügen mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" (bzw. aufgrund einer anderen Farb- oder Materialangabe) über einen unterschiedlichen Sinngehalt; auch angesichts der Sachbezeichnungen, die keinem Tier entsprechen, sind diese Zeichen nicht vergleichbar. Im Übrigen entspricht die Sachbezeichnung der Wortmarke "WHITE FOX" (IR Nr. 1762363) zwar einem Tier, allerdings fehlt es mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" an der Vergleichbarkeit mit dem hier strittigen Zeichen. Schliesslich bezieht sich das Zeichen "GOLDEN CHILD" (CH Nr. 737328) auf ein Kind, das im Sinne eines Motives von dem vorliegend zur Debatte stehenden Zeichenbestandteil "BEARS" als Bezeichnung für Tiere stark abweicht und nicht vergleichbar ist.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin vermag aus der Eintragung "GoldenEagle" (CH Nr. 781537) ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal bei dieser Eintragung unter anderem in der Klasse 14 die angemeldeten Waren am Ende mit dem Zusatz "alle vorgenannten Waren nicht in der Form eines Adlers und nicht mit Adler-Motiven ausgestattet" eingeschränkt wurden und somit die Form sowie das Motiv eines Adlers ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
E. 6.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zeichen "Eisbären Berlin" mit dem streitgegenständlichen Zeichen vergleichbar sein soll, zumal es weitere verbale Elemente und kein gewöhnliches Material für Schmuckwaren und Schlüsselringe sowie deren Anhänger enthält, welche den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen; einzig das Vorliegen des Zeichenbestandteils "Bären" im Sinne von "BEARS" vermag keine Vergleichbarkeit zu begründen.
E. 6.8 Mit dem Zeichen "GOLDBEARS" ist einzig die von der Beschwerdeführerin zitierte Wortmarke "Goldhirsch" (CH Nr. 798317) vergleichbar, die in der Klasse 14 für "Schmuckwaren; Halsketten; Armbänder [Schmuck]; Edelsteine; Uhren; Uhrenarmbänder; Modeschmuck; Manschettenknöpfe; Hutverzierungen aus Edelmetall, Ohrringe, Broschen [Schmuck]" eingetragen wurde. Die Marke ist gestützt auf das gleiche Konzept gebildet, indem die Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tierbezeichnung kombiniert wurde. Allerdings verweist die Tierbezeichnung "Hirsch" - im Gegensatz zum Zeichenbestandteil "BEARS" (vgl. E. 5.5.3.2 f. hiervor) - nicht auf eine im angemeldeten Warenbereich übliche Form; Hirsche sind für die jeweiligen Schmuckwaren weitaus weniger üblich als Bären- und Teddybärenformen. Schliesslich gilt anzumerken, dass - selbst wenn Hirsche für die jeweiligen Schmuckwaren als üblich zu qualifizieren wären - ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestünde, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Vorliegend gäbe es unter diesen Voraussetzungen bloss einen Einzelfall; frühere, allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen allerdings nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Es ist daher keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz ersichtlich, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung im Ausland als Indiz dafürspricht, dass das zu prüfende Zeichen einen Grenzfall darstellt.
E. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz; ausländische Entscheide haben keine präjudizielle Wirkung. Immerhin darf der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, bei der Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens mitberücksichtigt werden. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Dabei verfügen die einzelnen Länder über einen grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unterschiedlich ausfallen (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 135 III 416 E. 2.1 "Calvi"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece" je mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3 "Revelation"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 in fine "Firemaster").
E. 7.3 Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden von der Vorinstanz vorliegend beachtet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen die Eintragungen in Bezug auf die noch beanstandeten Waren der Klasse 14 in den ausländischen Staaten oder Staatengemeinschaften nicht gegen den beschreibenden Gehalt des strittigen Zeichens.
E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und abgewiesen wurde, zu Recht dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zugerechnet. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt auch kein Grenzfall vor, weshalb kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen kann auch offenbleiben, ob die beantragte Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren freihaltebedürftig ist (vgl. E. 2.9 hiervor).
E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. September 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1635746; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6157/2024 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien Rigo Trading S.A., Building E, Route de Trèves 6 EBBC, LU-2633 Senningerberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Schramm und/oder Dr. iur. Andrea Schäffler, MLL Legal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'635'746 GOLDBEARS. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'635'746 GOLDBEARS mit Basiseintragung in den Benelux-Staaten. Das Zeichen ist als Wortmarke hinterlegt. A.b Am 30. Dezember 2021 notifizierte die World Intellectual Property Organization (WIPO) der Vorinstanz die von der Inhaberin der Marke beantragte Schutzausdehnung für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 auf die Schweiz. A.c Am 2. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire partiel (d'office)" und verweigerte den Schutz für folgende Waren: Klasse 14: Métaux précieux et leurs alliages; pièces de monnaie; porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; médailles; articles de bijouterie. Klasse 28: Jeux. jouets et articles de jeu; jouets pour animaux de compagnie; jouets pour enfants en bas âge; flotteurs gonflables pour la natation; jouets gonflables: balles et ballons antistress d'exercice physique; figurines (jouets); hochets [articles de jeu]; articles de gymnastique et de sport; décorations pour arbres de Noël. A.d Nach einer erneuten Überprüfung des Zeichens wurde die Eintragung der Marke gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2023 nur noch für folgende Waren zurückgewiesen: Klasse 14: Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie. A.e Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest und verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz für die noch strittigen Waren der Klasse 14. B. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2024 betreffend die internationale Registrierung Nr. 1'635'746 - GOLDBEARS sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Marke GOLDBEARS vollumfänglich für alle beanspruchten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24 und 28 in der Schweiz Schutz zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 5. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 27. September 2024 formulierten Rechtsbegehren fest und führte ihren Standpunkt weiter aus. E. Mit Duplik vom 1. April 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. F. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an seinem Standpunkt fest und bekräftigte ihre Begründung erneut. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 ging die Vorinstanz punktuell zu den Aspekten der freiwilligen Stellungnahme ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - mit folgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.2 Insofern die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alliages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) mit Verfügung vom 28. August 2024 zum Markenschutz zugelassen hat, wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um vollumfängliche Schutzzulassung bereits teilweise entsprochen. Diesbezüglich fehlt es der Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 28. August 2024 beantragt, an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG im Sinne eines aktuellen und praktischen Interesses, welches im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 123 II 285 E. 4; BVGE 2007/12 E. 2.1). In Bezug auf die Eintragung der Marke "GOLDBEARS" für die Waren der Klassen 9, 16, 18, 21, 24 und 28 sowie für die Waren "métaux précieux et leurs alliages, pièces de monnaie und médailles" (Klasse 14) ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht der internationalen Registrierung Nr. 1'635'746 betreffend die noch strittigen Waren der Klasse 14 den Schutz in der Schweiz verweigert hat. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Für das Verhältnis zwischen der Schweiz und den Benelux-Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4; vgl. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a MMP). 2.2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 2. Dezember 2022 eingehalten. 2.2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6879/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]";B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]"). 2.3 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 2.1 "World Economic Forum"). 2.4 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, die Menge, die Qualität, die Bestimmung, den Verwendungszweck, den Wert, die Wirkungsweise, den Inhalt, die Form, die Verpackung, die Ausstattung oder sonstige Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGerB-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"; B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2 "World Economic Forum"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "AI Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun", nicht publiziert in: BVGE 2018 IV/3) 2.5 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Von einem beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Aloe Farmers"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 "Factfulness"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3.2 "Factfulness"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"). 2.6 2.6.1 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil"). 2.6.2 Englischsprachige Ausdrücke werden in die Beurteilung miteinbezogen, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.4 "Oxycare"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.7 "AI Brain"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). Ein Zeichen kann von den massgeblichen Verkehrskreisen auch dann als beschreibend aufgefasst werden, wenn es diesen zwar nicht in seiner exakten Bedeutung gemäss Wörterbuch, aber als übliche Bezeichnung für eine Eigenschaft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-5608/2019 vom 30. September 2020 E. 5.6 "Umbra Sheer"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.2.1 "Carpe Diem/carpe noctem"). 2.7 Für die Begründung ihrer Beurteilung, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Nachforschungen im Internet zulässig (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions" je mit Hinweisen). Indes gilt es zu beachten, dass aufgefundene Quellen einschlägig, seriös und fundiert zu sein haben. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Internetnutzerinnen und -nutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Websites konsultieren. Diese sind aufgrund der Charakteristik des Internets als virtuelles, weltweites Netzwerk nicht ausschliesslich inländischer Herkunft. Vielmehr dürfen auch ausländische Websites in die Beurteilung einfliessen, soweit sie für die massgeblichen Verkehrskreise in der Schweiz relevant sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.7 "Cultivated"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3 "Butterfly"; B-227/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.3.1 "[Ovale Dose] [3D]"; B-5484/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4 "Companions"; B-181/2007 vom21. Juni 2007 E. 4.4 "Vuvuzela"). 2.8 Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.9 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]";B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). 2.9 Die Prüfung des Freihaltebedürfnisses erfolgt erst nach der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen werden (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 5 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; 2018 IV/3 E. 5.6 "WingTsun"; 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"). 2.10 Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grenzfall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgültige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 140 III 297 E. 5.1 "Keytrader"; 135 III 359 E. 2.5.3 in fine "Melodie mit sieben Tönen"; 130 III 328 E. 3.2 "[SwatchUhrband] [3D]"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-6583/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.7 "Queen Aloe Vera"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.7 "ID NOW"). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Qualifikation des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die strittigen Waren als Gemeingut mit dem nach ihrer Ansicht beschreibenden Charakter. 3.1.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Zeichen "GOLDBEARS" setze sich aus den Wortbestandteilen "GOLD" und "BEARS" zusammen. Dabei bezeichne "GOLD" auf Englisch und auf Deutsch unter anderem "a yellow precious metal, the chemical element of atomic number 79, used especially in jewellery and decoration to guarantee the value of currencies" respektive "rötlich gelb glänzendes, weiches Edelmetall (chemisches Element, Aurum, Zeichen: Au)" sowie "Gegenstand aus Gold". "BEARS" hingegen sei der Plural des englischen Wortes "bear" und werde als "a large, heavy mammal that walks on the soles of its feet, having thick fur and a very short tail. Bears are related to the dog family but most species are omnivorous" umschrieben, wobei es auf Deutsch mit "Bär" übersetzt werde. Somit bedeute das Zeichen "Goldbären" oder "Bären aus Gold" (angefochtene Verfügung vom 28. August 2024, S. 3 [nachfolgend: angefochtene Verfügung]; Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024, S. 6 [nachfolgend: Vernehmlassung]). 3.1.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung insbesondere dann im Gemeingut stehen würden, wenn sie Elemente beschrieben, die bei den betroffenen Waren allgemein üblich sind. Falls ein Wortzeichen ein Motiv beschreibe, das als zwei- oder dreidimensionale dekorative Gestaltung bzw. Ausstattung der Waren in Frage komme, sei es nur dann gemeinfrei, wenn dieses Motiv bei den betroffenen Waren charakteristisch bzw. typisch sei und zudem warenspezifische Assoziationen auslöse. Um das Verständnis als beschreibende Angabe zu begründen, genüge es bereits, dass das Motiv bzw. die entsprechende Form bei den betroffenen Waren nicht ungewöhnlich sei. Dabei komme das Motiv eines oder mehrerer Bären bei den angemeldeten Waren oft vor; Bärenmotive seien häufig anzutreffen und nicht als speziell einzuordnen. Zudem seien die angemeldeten (Schmuck-)Waren handelsüblich und daher sehr häufig aus Gold. Diese Kombination beider Zeichenbestandteile (Bestandteil der Waren, wie vorliegend das Material Gold, und Form der Waren als Bären) zu "GOLDBEARS" sei eine konkrete Bezeichnung für Waren in Bärenform aus Gold und beschränke sich nicht ausschliesslich auf eine Zeichenbildung von "golden bears". Es handle sich somit um eine Konstellation, bei der sich der Bezug zur Form bzw. Gestaltung unmittelbar aus dem Zeichen selbst ergebe (angefochtene Verfügung, S. 4 f.; Vernehmlassung, S. 4 f.; Duplik vom 1. April 2025, S. 3 [nachfolgend: Duplik]; freiwillige Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. Juli 2025, S. 2 f.). Im Ergebnis würden die massgeblichen Verkehrskreise, namentlich Durchschnittsabnehmerinnen und -abnehmer sowie Fachkreise, in Verbindung mit den strittigen Waren ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort verstehen, dass die Waren beschrieben werden würden, also dass sie aus Gold bestünden oder Gold enthielten und in Bärenform gestaltet seien (angefochtene Verfügung, S. 4; Vernehmlassung, S. 5). Im Gegensatz zur Konstellation des bundesgerichtlichen Urteils 4A_158/2022 vom 8. September 2022 - "Butterfly" benenne das strittige Zeichen im Sinne von "Goldbären" respektive "Bären aus Gold" nähere Eigenschaften der Waren, nämlich ein im relevanten Warenbereich übliches Material, in Kombination mit einer im relevanten Warenbereich häufig vorkommenden Form. Die Aussage des Zeichens werde ohne Gedankenarbeit als solches erkannt und sei daher nicht mit dem Ergebnis im genannten Urteil zu vergleichen (angefochtene Verfügung, S. 4). Der vorliegende Fall weiche aufgrund der strittigen Wortkombination durch das zusätzliche Element "GOLD" mit dem Tiermotiv "BEARS" ohnehin von der erwähnten Rechtsprechung ab (Vernehmlassung, S. 4). 3.1.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz an, dass der bereits erfolgte Gebrauch bzw. die "Bekanntheit" eines Zeichens bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft keine Rolle spiele. Der Verweis auf das Urteil BGE 145 III 178 - "Apple" sei hierfür nicht haltbar, da dort bereits auf der Ebene des Zeichenverständnisses angesetzt und befunden worden sei, dass der Begriff "Apple" als Name des kalifornischen Unternehmens und nicht mehr als das englische Wort für "Apfel" verstanden werde. Dabei habe das Bundesgericht nicht auf die "berühmte Marke" oder "Verkehrsdurchsetzung" abgestellt. Für das Zeichen "GOLDBEARS" gebe es ausserdem keine Grundlage für eine ausnahmsweise Annahme, dass dieses Zeichen nicht in seiner lexikalischen Bedeutung "goldene Bären", sondern als Unternehmensname verstanden würde, da es insbesondere weder dem Firmennamen "Rigo Trading" noch der angegebenen Bezeichnung "HARIBO" entspreche (angefochtene Verfügung, S. 5; Vernehmlassung, S. 7; Duplik, S. 3 f.). Auch aus der demoskopischen Umfrage im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer dreidimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht die Durchsetzung einer Wortmarke für Schmuckwaren belegen könne (Vernehmlassung, S. 7). 3.1.5 Sie bringt ferner vor, dass jedes Land über einen grossen Ermessensspielraum bei der Markenprüfung verfüge und die Eintragungspraxis eines ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und konkreten Prüfkriterien von der schweizerischen Praxis abweichen könne, weshalb den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheiden keine Indizwirkung zukomme. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klaren Fall in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft, weshalb die Grenzfallregel nicht anwendbar sei (angefochtene Verfügung, S. 7; Vernehmlassung, S. 8 f.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung den Gemeingutcharakter. 3.2.2 Sie bezieht sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren direkt auf die Bestimmung des massgeblichen Verkehrskreises, bringt diesbezüglich allerdings vor, dass die Zeichen "GOLDBEARS" und "HARIBO" beim breiten Publikum in der Schweiz sehr bekannt seien und über 70 % der Verbraucherinnen und Verbraucher die hinterlegten Zeichen "GOLDBÄREN" bzw. "GOLDBEARS" kennen würden. Die überragende Bekanntheit der Marke "GOLDBEARS" und deren Zuordnung zur Firma "HARIBO" sei ausserdem gerichtsnotorisch (Beschwerde vom 27. September 2024, Rz. 26 f. [nachfolgend: Beschwerde]; Replik vom 5. März 2025, Rz. 23 [nachfolgend: Replik]; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025, Rz. 9 f. [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin]). Daher würden die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Schweiz keinen unmittelbaren Hinweis auf "bärenförmige Schmuckstücke aus Gold" oder "bärenförmige Schlüsselanhänger aus Gold" sehen und keinen Bezug zum Inhalt oder zur Ausstattung der beanstandeten Schmuckwaren oder Schlüsselanhänger der Klasse 14 herstellen; vielmehr würden sie die Marke als direkten Herkunftshinweis auf die Beschwerdeführerin auffassen, welche zur HARIBO-Gruppe gehöre (Beschwerde, Rz. 20 und 29; Replik, Rz. 23). Für den herkunftshinweisenden Eindruck der strittigen Bezeichnung und gegen einen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt spreche ausserdem, dass die Suchresultate zum Begriff "GOLDBEARS" überwiegend Produkte der Beschwerdeführerin zeige und nicht Treffer in Form von goldenem Schmuck in Bärenform oder goldenen Schlüsselanhängern in Bärenform (Beschwerde, Rz. 36; Replik, Rz. 22 f.). Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf die originäre Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren und bringt vor, es sei vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Insgesamt denke das relevante Publikum beim Zeichen "GOLDBEARS" direkt an HARIBO und HARIBO GOLDBÄREN bzw. an die berühmten HARIBO Fruchtgummibären; es werde daher auch als direkter Verweis darauf aufgefasst. Dabei würde "GOLDBEARS" aufgrund der Bekanntheit des Unternehmens den Sinngehalt des Wortes zumindest (mit-)bestimmen (Beschwerde, Rz. 25 und 28; Replik, Rz. 22 und 24; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 9 f.). 3.2.3 Darüber hinaus werde "Bären aus Gold" in englischer Sprache nicht mit "goldbears", sondern mit "golden bears" übersetzt. Ohnehin existiere das zusammengesetzte Wort "goldbears" in der englischen Sprache nicht, sondern sei bloss eine Kreation der Marketing- bzw. Branding-Welt der Beschwerdeführerin, mithin ein Fantasiezeichen (Beschwerde, Rz. 22; Replik, Rz. 21). Selbst die Suchresultate mit der Suche nach "golden bear" bzw. "golden bears" würden unzählige, unterschiedliche Treffer anzeigen, wobei bei diesen Treffern Schmuckstücke oder Schlüsselanhänger weder mehrheitlich noch besonders häufig auftauchen würden (Beschwerde, Rz. 23). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, der Markt der betroffenen Waren weise eine erhebliche Formen- und Gestaltungsvielfalt auf, wobei das Bärenmotiv - im Gegensatz zur klassischen Ringform oder vielleicht den eher üblichen Kreuz-, Herz- oder Sternmotiven - nicht charakteristisch und typisch sei (Beschwerde, Rz. 36 f.; Replik, Rz. 10; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 5). Die Bärenform sei folglich im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren nicht üblich oder gar wesenstypisch; es stelle vielmehr ein allgemein verbreitetes und beliebtes Form- und Ausstattungselement für Erzeugnisse verschiedenster Art dar. Zwar würden vereinzelt Schmuckanhänger in Form eines Teddybären für Kinder oder Schlüsselanhänger in Form eines Bären existieren, dies deute allerdings nicht auf ein typisches bzw. charakteristisches Motiv für die beanstandeten Waren hin (Beschwerde, Rz. 37; Replik, Rz. 9 und 11; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 3). Sie stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, den Schutzausschluss damit zu begründen, dass mit der Kombination des Wortelements "BEARS" mit "GOLD" zusätzlich ein Hinweis auf das Material erkannt werde. Falls ein Motiv an und für sich weder charakteristisch noch typisch sei, könne ein zusätzlicher Hinweis auf ein mögliches Material oder eine Farbe der Ware den Schutzausschluss nicht rechtfertigen, da ansonsten das Zeichen "BEARS" in Alleinstellung für die vorliegend strittigen Waren eintragungsfähig sein müsste (Beschwerde, Rz. 38 ff.; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 4). 3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben sei anwendbar, da die Vorinstanz den Markenbestandteil "GOLD" nicht als Farbe, sondern als Material beurteile. Da es zahlreiche Arten von Gold gebe, müsse im Verständnis der Vorinstanz ein Hinweis auf den Inhalt wahrgenommen werden. Indem zwischen dem Zeichen "GOLDBEARS" und den beanstandeten Waren keine hinreichende Produktnähe bestehe, um dem Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen, sei die Marke auch für die Klasse 14 zuzulassen (Beschwerde, Rz. 41; Replik, Rz. 17 f.). 3.2.6 Sie erachtet ferner die teilweise Schutzverweigerung und die Unterscheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als nicht nachvollziehbar, da diese - wie die vorliegend strittigen Waren - auch nicht aus dem Edelmetall Gold bestünden. Schlüsselanhänger und Schmuckwaren seien in ähnlicher Weise vielmehr dem Modeschmuck zuzurechnen, das ebenfalls üblicherweise nicht aus Gold sei (Replik, Rz. 19 f.; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 7 f.). 3.2.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Michael Ritscher (in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 2023 S. 483-486) geltend, dass der Umstand, dass eine Bezeichnung von einem anderen Markenamt eingetragen worden sei, welches auf absolute Schutzausschlussgründe in der gleichen Sprache prüfe, wie das Zeichen hinterlegt worden sei, als starkes Indiz dafür spreche, dass es sich um einen Grenzfall handle, der einzutragen sei. Da die vorliegend zu beurteilende Marke in verschiedenen, unter anderem englischsprachigen Ländern für die streitgegenständlichen Waren in der Klasse 14 zum Schutz zugelassen sei, spreche dies gegen den beschreibenden Gehalt dieser Marke (Beschwerde, Rz. 45 f.; Replik, Rz. 28; freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 12). 4. 4.1 Zunächst sind mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der vorliegend strittigen Marke die massgeblichen Verkehrskreise für die streitgegenständlichen Waren der Klasse 14 zu bestimmen. 4.2 Für das Zeichen "GOLDBEARS" werden in der Klasse 14 Schlüsselringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren ("Porte-clés et chaînes porte-clés [anneaux brisés avec breIoque ou colifichet décoratif] et leurs breloques; articles de bijouterie") beansprucht. Diese Schmuckwaren und deren Accessoires richten sich regelmässig an Endverbraucherinnen und -verbraucher, wobei Fachkreise wie Schmuckhändlerinnen und -händler ebenfalls zum massgeblichen Verkehrskreis gehören (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1 "Victorinox/Miltrorinox"). Hinsichtlich dieser Waren ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl dieser Schmuckwaren bzw. Edelmetalle nicht achtlos nachgefragt werden, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und anprobiert werden; dies dürfte selbst bei billigeren Modeaccessoires der Fall sein (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"; Urteil des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"). Soweit diese Waren von Fachkreisen nachgefragt werden - etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb - ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-1658/2018 vom 3. Juni 2020 E. 11 "Pain de sucre"; B-2232/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.2 "JB Blancpain [fig.]/Reapain [fig.]"; B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2 "Meister/ZeitMeister"; B-922/2015 vom 21. September 2017 E. 2.3.2 "Submariner/Mariner"). 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen im Zusammenhang mit den Waren, für die es beansprucht wird, die notwendige Unterscheidungskraft zukommt. 5.2 Als erstes muss der Sinngehalt des strittigen Zeichens bestimmt werden. Ausgangspunkt hierfür ist die lexikalische Bedeutung der im Zeichen verwendeten Wörter. Entscheidend ist, wie die relevanten Verkehrskreise das Zeichen auffassen. Um die Frage zu beantworten, ob ein Zeichen als beschreibend für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angesehen wird, darf nicht bloss abstrakt-theoretisch nach dem Sinngehalt gefragt werden. Es muss vielmehr untersucht werden, wie die Verkehrskreise das strittige Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren am Markt deuten (Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.5.2 "Cultivated"; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "Made with Ruby Cocoa Beans [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]"). 5.3 5.3.1 Das strittige Zeichen "GOLDBEARS" ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes, weshalb dem lexikalisch nicht erfassten Wort keine feststehende Bedeutung zukommt. In einer Bezeichnung wird allerdings stets ein bekannter Bedeutungsinhalt gesucht (Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2025 E. 5.2.2 "Speedmax"; B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.1 "DURINOX"; B-3751/2015 vom 21. September 2016 E. 6.3 "CAR-NET" [bestätigt im Urteil des BGer 4A_618/2016 vom 25. Januar 2017]). Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteile des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1 "primeGear"; B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Im Rahmen der Sinnermittlung wird die englischsprachige Wortneuschöpfung nachfolgend in die bekannten Wortelemente "gold" und "bears" aufgeteilt. 5.3.2 "Gold" als englisches Wort kann sowohl als Nomen als auch als Adjektiv benutzt werden. Im Gebrauch als Nomen wird es bezogen auf das Material als "a chemical element that is a valuable, shiny, yellow metal used to make coins and jewellery" und bezogen auf die Farbe als "the shiny or deep yellow colour of the metal gold" definiert. Als Adjektiv liegen dem Wort die Bedeutungen "made of gold" und "having the shiny or deep yellow colour of the metal gold" zugrunde (Cambridge Dictionary, Eintrag zu "gold", abrufbar unter ; vgl. auch Oxford English Dictionary, Eintrag zu "bear", abrufbar unter ; je zuletzt besucht am 01.09.2025). Es kann zudem auch dem Verb "to bear" zugeordnet werden, wobei die Wortzusammensetzung mit dem Verb weder sinnstiftend wäre noch einem bekannten Bedeutungsinhalt entspräche. Ferner handelt es sich bei "Bear" um einen männlichen Vornamen im englischen Sprachraum (vgl. Nameberry, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter ; Vornamen.com, Eintrag zu "Bear", aufrufbar unter ; EF Education First, Die 3000 am häufigsten verwendeten Wörter auf Englisch, abrufbar unter ; je zuletzt besucht am 01.09.2025); sie werden von den Verkehrskreisen problemlos verstanden. 5.3.5 Entscheidend ist vorliegend, ob sich aus der Verbindung der beiden Wörter im Gesamteindruck ein die angemeldeten Waren beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. In Kombination mit dem Substantiv "bears" wird "gold" vorliegend als Adjektiv im Sinne von "aus Gold, golden, Gold..." verstanden. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung der beiden Wörter, denn auf das Adjektiv "gold" folgt in dieser Konstellation korrekterweise ein Substantiv, auf welches es sich bezieht (vgl. Urteil des BVGer B-6307/2019 vom 17. April 2020 E. 5.3 "primeGear" mit Hinweisen). Folglich wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgebenden Verkehrskreisen als konstruiertes, sprachlich unbekanntes Wort erkannt und gedanklich ohne Weiteres als "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" erfasst. Aus dem Umstand, dass das Wort "goldbears" als Wortneuschöpfung in der englischen Sprache nicht existiere und bloss eine Kreation der Marketing- bzw. Branding-Welt sei, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da dies nichts über den Sinngehalt des Begriffs in der Wahrnehmung der Schweizer Verkehrskreise aussagt. Von einem beschreibenden Charakter kann daher auch ausgegangen werden, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. E. 2.5 hiervor; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 7.4 "Factfulness"). 5.3.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, die englische Rückübersetzung der deutschen Bedeutung "Bären aus Gold" sei "golden bears", verfängt ebenfalls nicht. Eine solche Rückübersetzung vermag nichts über den Sinngehalt oder das Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszusagen (Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.3 "Couronné"). Es ist daher unbedeutend, wie der Ausdruck "Bären aus Gold" rückübersetzt wird. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren, für die es beansprucht wurde, derart bekannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedeutungswandels für "GOLDBEARS" in Bezug auf die angemeldeten Waren erfüllt sind. 5.4.2 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszugehen ist. Dieses wird in den allermeisten Fällen mit der lexikalischen Bedeutung übereinstimmen (vgl. E. 5.2 f. hiernach). Wird ein Wort jedoch von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprachgebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn verstanden, sondern primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, so kann dies im Eintragungsverfahren nicht unbeachtet bleiben. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern vorliegend ein ausserordentlicher Ausnahmefall vorliegt, bei dem ein Wort derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit-)bestimmt (vgl. BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple") oder dass die massgebenden Verkehrskreise das - vorliegend in die zwei Zeichenbestandteile zergliederte - Zeichen nicht mehr im lexikalischen Sinn verstehen. Aus den demoskopischen Umfragen im Rahmen eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens einer dreidimensionalen Marke für Gummi-Süssigkeiten kann die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Relevanz für das gegenwärtige Verfahren nichts ableiten. Die Suchresultate vermögen nicht darzulegen, dass das strittige Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verwendet und so der Sinngehalt des Wortes mitbestimmt wird, sondern zeigen bloss eine gewisse Internetprominenz auf. Der erhebliche Teil des Schweizer Publikums kennt sowohl den Begriff "gold" als auch den Begriff "bears" und wird das zusammengesetzte Zeichen "GOLDBEARS" in Bezug auf die Schmuckwaren in der Klasse 14 mit "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" übersetzen (vgl. E. 5.3.5 hiernach) und nicht in erster Linie mit einem Unternehmen, das Gummi-Süssigkeiten verkauft, in Verbindung bringen. Die Beschwerdeführerin vermag damit aus dem Urteil BGE 145 III 178 "Apple" nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4.3 Sofern die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 25 ff.; Replik, Rz. 21 ff.; freiwillige Stellungnahme, Rz. 9 f.), das Zeichen sei derart bekannt, dass sofort erkannt werde, von welchem Unternehmen diese Waren stammen würden, so spricht sie eine allfällige erhöhte Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung an, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Zeichens. Sie hat allerdings weder ausdrücklich noch sinngemäss um einen Eintrag als "durchgesetzte Marke" im Markenregister ersucht. Sie macht daher keine Verkehrsdurchsetzung geltend, sondern bezieht sich in ihrer Argumentation ausdrücklich auf die originäre Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren (Beschwerde, Rz. 28). Mangels entsprechendem Antrag betreffend Schutz des Zeichens als durchgesetzte Marke steht die Verkehrsdurchsetzung hier deshalb nicht zur Diskussion (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 "ePostSelect [fig.]"; so auch Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 8.1 "Schweiz Aktuell"; B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.8 "Rhätische Bahn"; B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 2.3 "Schweizer Fernsehen"; B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 6 "Swiss Army; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8 "Pirates of the Caribbean"; B-7396/2006 vom 14. März 2007 E. 13 "Turbinenfuss"). 5.5 5.5.1 Es gilt im Weiteren zu prüfen, ob die kombinierten Hinweise auf die Beschaffenheit und Form der Waren unterscheidungskräftig sind. 5.5.2 Nach den bisherigen Ausführungen wird das Zeichen "GOLDBEARS" von den massgeblichen Verkehrskreisen als "Bären aus Gold" oder "goldene Bären" und somit als eine Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren verstanden. Angesichts der Kombination beider Zeichenbestandteile liegt es nahe, dass die massgeblichen Verkehrskreise das zusammengesetzte Zeichen als Hinweis auf die Qualität bzw. Beschaffenheit und Form der vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 verstehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich beim Edelmetall Gold um das am häufigsten verwendete Material bei den Schmuckwaren handelt (Encyclopedia Britannica, Eintrag zu "jewelry", abrufbar unter , zuletzt besucht am 01.09.2025). Gleichzeitig können die angemeldeten Waren der Klasse 14 eine Goldverzierung, Vergoldung oder Goldlegierung aufweisen und allenfalls bei Produkten im Niedrigpreissegment bloss auf die Farbe "Gold" hinweisen. Auch in diesen Konstellationen wird der Zeichenbestandteil "GOLD" als beschreibender Hinweis auf die Qualität der angemeldeten Waren verstanden (BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären" mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von kombinierten Hinweisen auf Beschaffenheit und Form der Waren erweist sich das streitgegenständliche Zeichen als beschreibend (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.5 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-2054/2011 vom 28. November 2011 E. 5.1 ff. und 5.5.1 "Milchbärchen"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 "Choco Stars"). Es besteht aus den Bezeichnungen für den am häufigsten verwendeten Bestandteil der angemeldeten Waren der Klasse 14, welche deren Beschaffenheit beschreibt (Gold), und einer nicht untypischen Form (Bären). Wenn die massgeblichen Verkehrskreise - wie vorliegend - das Motiv bzw. die Form häufig angetroffen haben und trotz der möglichen Formenvielfalt das Bärenmotiv ohne Weiteres erwarten, ist ein entsprechender Hinweis, insbesondere verwendet in Kombination mit der Angabe des Materials, ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand als beschreibender Hinweis zu verstehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise das streitgegenständliche Zeichen "GOLDBEARS" in Verbindung mit den Waren, für die es beansprucht wird, in erster Linie als Beschreibung der Beschaffenheit bzw. Qualität und der Form der Waren auffassen. 5.5.3 Nichts anderes ergibt sich im Lichte des bundesgerichtlichen Entscheids "Butterfly". 5.5.3.1 In seinem Entscheid "Butterfly" äusserte sich das Bundesgericht grundsätzlich zu Wortmarken, die sich in der Bezeichnung einer potentiellen Form der Ware erschöpfen. Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für (im dortigen Verfahren im Streit liegende) Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen liessen. Dies ginge zu weit. Folglich sei nicht jede Angabe über die Ausstattung einer Ware beschreibend, sondern nur, wenn diese Ausstattung für die betreffende Warenkategorie allgemein üblich, typisch sei (vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.1 "Butterfly"). 5.5.3.2 Im Gegensatz zur Rechtsprechung in Sachen "Butterfly" ist vorliegend nicht bloss ein Zeichen mit einem Tiermotiv als dessen Inhalt strittig, sondern das zusammengesetzte Zeichen "GOLDBEARS". Dabei verhält es sich ähnlich wie die in diesem Urteil zitierte Rechtsprechung zu "GOLD BAND" und "Black & White" (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.2.1 "Butterfly"). Eine Goldverzierung, Vergoldung, Goldlegierung oder Waren aus Gold kommen bei Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren sehr häufig vor bzw. sind sogar für diese Warenkategorie allgemein üblich und typisch. Weltweit weist Gold im Markt für Schmuckwaren überdies den grössten Marktanteil auf (vgl. E. 5.5.2 hiervor). In diesem Fall gibt es nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen (bzw. materiellen) Gestaltung dieser Produkte, sondern vielmehr eine begrenzte Anzahl an Edelmetallen, die sich für die Herstellung von Schmuckwaren eignen. Die Gestaltungsvielfalt hält sich daher in Grenzen, weshalb die Bezugnahme auf die Urteile "RED & WHITE" und "ROSA BIANCA" vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt (BGE 103 Ib 268 E. 3b "RED & WHITE"; vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.2.2 "Butterfly" mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich bei Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe, selbst wenn diese nicht mit Edelmetallen hergestellt werden. Die Farbe "Gold" kommt auch bei diesen Waren überwiegend zur Verwendung und ist als Hinweis auf die Qualität der Waren zu verstehen (vgl. BVGE 2016/21 E. 5.3 "Goldbären"). Es bestehen hier ebenfalls nicht unzählige Möglichkeiten der farblichen oder materiellen Gestaltung; diese sind vielmehr begrenzt auf - unter anderem - Metalle, Stahl, Messing und allenfalls Holz. Beim beschreibenden Element "GOLD" ist daher davon auszugehen, dass es in Bezug auf die strittigen Waren keine Fantasiebezeichnung darstellt, da es für diese ein allgemein übliches Ausstattungsmerkmal darstellt und charakteristisch sowie typisch, mithin warenspezifisch, ist. Ohnehin erweist sich auch das Bärenmotiv sowohl als goldene Bären als auch als Teddybären für die hier angemeldeten Waren der Klasse 14 als allgemein übliches, typisches Form- bzw. Ausstattungsmerkmal (für Anhänger von Uhrenkette in Bärenform, vgl. Urteil des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 4.9.3 mit Hinweisen "[fig.] [Muster]" [bestätigt im Urteil des BGer 4A_588/2024 vom 27. März 2024]; vgl. auch Swarovski, Resultate zu "Goldbears", aufrufbar unter , zuletzt besucht am 01.09.2025). 5.6 Bei normaler Denkarbeit des Publikums weckt das Zeichen folglich warenspezifische Assoziationen, indem dieses an goldene Schlüsselringe und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren denkt, die mit einem Bärenmotiv ausgestattet sind. Das Zeichen ist nicht geeignet, die damit gekennzeichneten Waren der Beschwerdeführerin von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, was letztendlich ausschlaggebend ist (Art. 1 Abs. 1 MSchG). 5.7 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft hinsichtlich Inhaltsangaben anwendbar sein soll, zumal es sich bei der zitierten Rechtsprechung um inhaltsbezogene Waren handelt, d.h. Waren, die ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich in ihrem immateriellen Inhalt anstatt in ihren physischen Bauteilen haben (Urteile des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.4 "Apple [fig.]"; B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5 "Pirates of the Caribbean"). Diese Urteile beziehen sich auf den "thematischen" Inhalt der Ware. Im Gegensatz dazu werden die vorliegend strittigen Waren der Klasse 14 ihrer physischen Gestalt wegen gekauft und das Zeichenbestandteil "GOLD" ist als (physisches) Material im Sinne einer Beschaffenheitsangabe beschreibend. 5.8 Schliesslich erweist sich die teilweise Schutzverweigerung und die Unterscheidung zu Spielzeugfiguren sowie Christbaumschmuck als überzeugend, da Spielzeugfiguren und Christbaumschmuck zwar ebenfalls häufig in einer goldenen Farbe gehalten werden können, allerdings im Gegensatz zu Schlüsselringen und Ketten für Schlüsselringe (Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat) sowie deren Anhänger und Schmuckwaren nicht üblich aus dem Edelmetall Gold bestehen. Insofern ist auch die Argumentation, Schmuckwaren bestünden üblicherweise nicht aus dem Edelmetall Gold, nicht nachvollziehbar. Eine Goldverzierung, Vergoldung, Goldlegierung oder Waren aus Gold kommen bei den angemeldeten Waren der strittigen Klasse 14 sehr häufig vor und sind für diese charakteristisch. Für Schmuckwaren handelt es sich beim Edelmetall Gold geradezu um das am häufigsten verwendete Material (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die erwähnten Spielzeugfiguren und der Christbaumschmuck können zwar ebenfalls eine goldene Verzierung oder Farbe aufweisen, sind allerdings üblicherweise in anderen Farben gehalten bzw. nicht golden verziert. Die Beschwerdeführerin vermag ausserdem aus dem Umstand, dass ihre mit der Marke "GOLDBEARS" gekennzeichneten Schlüsselanhänger nicht aus Gold, sondern eine Plastikvariante der bekannten Fruchtgummis "GOLDBEARS" von Haribo zeigen (freiwillige Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Rz. 8), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine internationale Registrierung ist in der Regel nämlich so zu prüfen, wie sie vorliegt. Massstab der Beurteilung des strittigen Zeichens "GOLDBEARS" sind daher einzig die Waren, für die Markenschutz beantragt wird, ungeachtet dessen, ob diese Waren von der Beschwerdeführerin aktuell auch hergestellt werden. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist also nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a "The Original [3D]"; Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.1 "Rynkeby [fig.]"; B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.1 "Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]", B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4 "Nemiroff [3D]", B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5 "[fig.] [emballage]"; B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.2 in fine "Choco Stars"). 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und zurückgewiesen wurde, aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, da es einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren gibt. Es gehört daher für diese Waren zum Gemeingut. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde schliesslich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie beantragt die Gleichbehandlung mit folgenden Wortmarken:
- CH Nr. 799612 GUMMY BEARS (fig.)(Klassen 14 und 26)
- CH Nr. 798317Goldhirsch(Klassen 14, 18 und 25)
- IR Nr. 1690658ROSE KEY(Klassen 14 und 35)
- CH Nr. 780142GOLDCOIN (fig.)(Klassen 14, 38 und 41-42)
- CH Nr. 758467ROUGH DIAMOND(Klassen 3, 9 und 14)
- CH Nr. 770029ROCK DIAMONDS(Klasse 14)
- CH Nr. 766337GOLDEN ELLIPSE(Klasse 14)
- CH Nr. 746243GOLDBEAR (fig.)(Klassen 9, 14 und 35)
- IR Nr. 1437523GOLD PFEIL(Klassen 8, 9, 14, 16, 18, 25 und 26)
- CH Nr. 731701RED FLAG(Klassen 3, 14, 18 und 25)
- CH Nr. 712757OTTERGOLD(Klassen 3, 8, 14, 18, 21, 25, 29-30 und 32-33)
- IR Nr. 1239831BLACK STAR(Klassen 3 und 14; ge-löscht)
- IR Nr. 1268378Eisbären Berlin(Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 35 und 41)
- CH Nr. 670078Bärengold(Klassen 14, 26, 29-30 und 32-33)
- IR Nr. 940739STERNENGOLD(Klassen 14, 35, 38 und 41)
- IR Nr. 883431RED BULL(Klassen 1-45)
- CH Nr. 408375BÄR(Klassen 14, 16 und 36)
- IR Nr. 523093BEARS(Klassen 14, 16, 25, 28, 35, 41 und 42) In ihrer Replik beantragt sie ausserdem die Gleichbehandlung mit der Wortmarke "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788), die im Jahr 2024 unter anderem in der Klasse 14 für Edelmetalle und ihre Legierungen, Gold und Goldwaren, roh und bearbeitet ("Precious metals and their alloys; gold and gold products, rough and worked") registriert worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sie sich ausserdem auf folgende Eintragungen:
- CH Nr. 781537GoldenEagle(Klassen 2, 9, 14, 18, 25, 40 und 24)
- IR Nr. 1762363WHITE FOX(Klassen 9, 14, 18, 25 und 35)
- CH Nr. 521739STEELFISH(Klasse 14; gelöscht)
- IR Nr. 1306120DIAMOND EAGLE(Klassen 9, 14, 25 und 35)
- CH Nr. 737328GOLDEN CHILD(Klassen 14 und 25) 6.2 Nachdem feststeht, dass das Zeichen "GOLDBEARS" zu Recht dem Gemeingut zugehört, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und angemeldete Waren bzw. Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller";B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" mit Hinweisen). 6.3 Die Eintragungen "GOLDBEAR" (fig.; CH Nr. 746243), "GUMMY BEARS" (fig.; CH Nr. 799612) und "GOLDCOIN" (fig. CH Nr. 780142) enthalten als kombinierte Wort-/Bildmarken unter anderem mit grafischen Elementen weitere wesentliche Bestandteile und entsprechen nicht dem gleichen Markentyp. Folglich sind diese Marken nicht mit dem streitgegenständlichen Zeichen vergleichbar. 6.4 Aus den Eintragungen "Bärengold" (CH Nr. 670078; Eintragungsdatum: 27.02.2015), "BÄR" (CH Nr. 408375; Eintragungsdatum: 09.01.1994), "STEELFISH" (CH Nr. 521739; Eintragungsdatum: 24.05.2004; Löschungsdatum: 12.09.2024), "Black Star" (IR Nr. 1239831; Eintragungsdatum: 13.01.2015; Löschungsdatum: 13.01.2025), "Sternengold" (IR Nr. 940739; Eintragungsdatum: 20.06.2007), "RED BULL" (IR Nr. 883431; Eintragungsdatum: 13.05.2005) und "BEARS" (IR Nr. 523093; Eintragungsdatum: 06.04.1988) lässt sich ebenfalls nichts zum Gleichbehandlungsgebot ableiten, da diese Eintragungen länger als acht Jahre zurückliegen (oder bereits gelöscht wurden) und daher vorliegend nicht als relevant angesehen werden können. 6.5 Die Beschwerdeführerin zitiert ausserdem eine Vielzahl registrierter Marken für Waren der Klasse 14, die aus der Kombination einer Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tier- oder Sachbezeichnung bestehen. Die Wortmarken "GOLDEN ELLIPSE" (CH Nr. 766337), "GOLD PFEIL"(IR Nr. 1437523), "OTTERGOLD" (CH Nr. 712757) und "GEKO GOLD" (IR Nr. 1759788) bestehen zwar, wie das Zeichen "GOLDBEARS", aus dem Bestandteil "Gold" und einer Sach- oder Tierbezeichnung. Die Sachbezeichnungen sind allerdings nicht mit der Tierbezeichnung "BEARS" vergleichbar. Diese Zeichen benutzen des Weiteren den Bestandteil "Gold" in Form einer Inversion und sind schon deshalb nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Durch die Inversion kann sich unter Umständen der Sinngehalt des Zeichens verändern (vgl. BVGE 2016/21 E. 6.4 "Goldbären"); letztlich erhalten dadurch bestimmte Zeichenbestandteile eine höhere bzw. geringere Prägnanz und können dementsprechend einen Einfluss auf den Sinngehalt haben. Die Marken "ROSE KEY" (IR Nr. 1690658), "ROUGH DIAMOND" (CH Nr. 758467), "ROCK DIAMONDS" (CH Nr. 770029), "RED FLAG" (CH Nr. 731701) und "Diamond Eagle" (IR Nr. 1306120) verfügen mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" (bzw. aufgrund einer anderen Farb- oder Materialangabe) über einen unterschiedlichen Sinngehalt; auch angesichts der Sachbezeichnungen, die keinem Tier entsprechen, sind diese Zeichen nicht vergleichbar. Im Übrigen entspricht die Sachbezeichnung der Wortmarke "WHITE FOX" (IR Nr. 1762363) zwar einem Tier, allerdings fehlt es mangels der Farb- bzw. Materialangabe "Gold" an der Vergleichbarkeit mit dem hier strittigen Zeichen. Schliesslich bezieht sich das Zeichen "GOLDEN CHILD" (CH Nr. 737328) auf ein Kind, das im Sinne eines Motives von dem vorliegend zur Debatte stehenden Zeichenbestandteil "BEARS" als Bezeichnung für Tiere stark abweicht und nicht vergleichbar ist. 6.6 Die Beschwerdeführerin vermag aus der Eintragung "GoldenEagle" (CH Nr. 781537) ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal bei dieser Eintragung unter anderem in der Klasse 14 die angemeldeten Waren am Ende mit dem Zusatz "alle vorgenannten Waren nicht in der Form eines Adlers und nicht mit Adler-Motiven ausgestattet" eingeschränkt wurden und somit die Form sowie das Motiv eines Adlers ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 6.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zeichen "Eisbären Berlin" mit dem streitgegenständlichen Zeichen vergleichbar sein soll, zumal es weitere verbale Elemente und kein gewöhnliches Material für Schmuckwaren und Schlüsselringe sowie deren Anhänger enthält, welche den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen; einzig das Vorliegen des Zeichenbestandteils "Bären" im Sinne von "BEARS" vermag keine Vergleichbarkeit zu begründen. 6.8 Mit dem Zeichen "GOLDBEARS" ist einzig die von der Beschwerdeführerin zitierte Wortmarke "Goldhirsch" (CH Nr. 798317) vergleichbar, die in der Klasse 14 für "Schmuckwaren; Halsketten; Armbänder [Schmuck]; Edelsteine; Uhren; Uhrenarmbänder; Modeschmuck; Manschettenknöpfe; Hutverzierungen aus Edelmetall, Ohrringe, Broschen [Schmuck]" eingetragen wurde. Die Marke ist gestützt auf das gleiche Konzept gebildet, indem die Farb- bzw. Materialbezeichnung mit einer Tierbezeichnung kombiniert wurde. Allerdings verweist die Tierbezeichnung "Hirsch" - im Gegensatz zum Zeichenbestandteil "BEARS" (vgl. E. 5.5.3.2 f. hiervor) - nicht auf eine im angemeldeten Warenbereich übliche Form; Hirsche sind für die jeweiligen Schmuckwaren weitaus weniger üblich als Bären- und Teddybärenformen. Schliesslich gilt anzumerken, dass - selbst wenn Hirsche für die jeweiligen Schmuckwaren als üblich zu qualifizieren wären - ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestünde, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Vorliegend gäbe es unter diesen Voraussetzungen bloss einen Einzelfall; frühere, allenfalls fehlerhafte Entscheide sollen allerdings nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Es ist daher keine ständige gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz ersichtlich, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung im Ausland als Indiz dafürspricht, dass das zu prüfende Zeichen einen Grenzfall darstellt. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz; ausländische Entscheide haben keine präjudizielle Wirkung. Immerhin darf der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, bei der Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens mitberücksichtigt werden. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Dabei verfügen die einzelnen Länder über einen grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unterschiedlich ausfallen (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 135 III 416 E. 2.1 "Calvi"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece" je mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3 "Revelation"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 in fine "Firemaster"). 7.3 Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden von der Vorinstanz vorliegend beachtet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen die Eintragungen in Bezug auf die noch beanstandeten Waren der Klasse 14 in den ausländischen Staaten oder Staatengemeinschaften nicht gegen den beschreibenden Gehalt des strittigen Zeichens.
8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Zeichen "GOLDBEARS" für die Waren der Klasse 14, für die es beansprucht und abgewiesen wurde, zu Recht dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zugerechnet. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt auch kein Grenzfall vor, weshalb kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Im Übrigen kann auch offenbleiben, ob die beantragte Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren freihaltebedürftig ist (vgl. E. 2.9 hiervor). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 9.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1635746; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)