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B-350/2025

B-350/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Herbst 2023 die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter. Der praktische Prüfungsteil 4 (Wanderprüfung Sommer) fand am 21. Oktober 2023 statt. Mit Verfügung vom 1. November 2023 teilte ihr die Prüfungskommission COMEX (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass sie den Prüfungsteil 4 und die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Note des Prüfungsteils 4 sei mindestens auf 4.0 anzuheben und die gesamte Prüfung als bestanden zu werten. B.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. B.c Mit Schreiben vom 2. April 2024 nahm die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. B.d Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klare Anträge zu stellen, die Beschwerde zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. C.c Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Antrag 1) und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Wanderleiterin (Antrag 2). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den eidgenössischen Fachausweis Wanderleiterin auszustellen (Antrag 3). Subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 5). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erstellung eines Gutachtens (Antrag 6). Schliesslich stellt sie den Antrag auf Änderung der Prüfungsordnung. Diese sei derart zu ändern, dass für das Bestehen der Prüfung ausreiche, in den Teilprüfungen 2, 3 und 4, nicht aber in der Wanderprüfung, die Note 4 zu erreichen (Antrag 7). C.d Mit Schreiben vom 19. März 2025 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.e Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]) i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 17. August 2010, nachfolgend: Prüfungsordnung 2010). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Prüfungsordnung sei zu ändern (Antrag 7), ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Eine Prüfungsordnung ist keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine generell-abstrakte Rechtsverordnung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG. Da eine Verordnung mit Beschwerde nicht angefochten werden kann, richtet sich Antrag 7 gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1 Gemäss den Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf diese Delegationsbestimmungen hat die zuständige Trägerschaft (bestehend aus der Association Suisse des Accompagnateurs en Montagne ASAM, der Association Suisse des Guides-Interprêtes du patrimoine ASGIP, der Associazione Operatori Turistici di Montagna [Guide OTM], dem Bündner Wanderleiter Verband BWL, dem Schweizer Bergführerverband SBV und der Swiss Outdoor Association SOA) die Prüfungsordnung 2010 erlassen. Sie trat mit Genehmigung durch das damals zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT als Teil des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD am 17. August 2010 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BBG, Stand am 1. Januar 2008). Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung 2010 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 23. August 2010, nachfolgend: Wegleitung 2010).

E. 2.2 Die Prüfungsordnung 2010 wurde geändert. Am 27. Februar 2025 trat die neue Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Kraft (nachfolgend: Prüfungsordnung 2025). Die Prüfungsordnung 2025 sieht keine Übergangsbestimmung für rechtshängige Rechtsverfahren vor. Wenn eine Rechtsänderung während eines rechtshängigen Rechtsverfahrens in Kraft tritt, gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt nach altem Recht zu beurteilen ist (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293). Auf den Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall, findet somit die Prüfungsordnung 2010 Anwendung.

E. 2.3 Den eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiterin/Wanderleiter erhält, wer die Prüfung besteht (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung 2010). Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2010 ist die Prüfung bestanden, wenn (a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; (b) in Prüfungsteil 2, 4 und 5 je mindestens die Note 4.0 erreicht wird; (c) nicht mehr als eine Note unter 4.0 liegt und (d) keine Note unter 3.0 liegt. Die Beschwerdeführerin erzielte die Schlussnote 4.1, wobei sie im Prüfungsteil 4 «Wanderprüfung» die Note 3.5 erhielt. Die Voraussetzung von Ziff. 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung 2010, wonach die Note im Prüfungsteil 4 mindestens die Note 4.0 erreichen muss, ist damit nicht erfüllt. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine).

E. 3.2 Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).

E. 3.3 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Gericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).

E. 3.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend. Sie bringt vor, die Prüfungszeit sei überschritten worden, die Prüfungsexpertinnen seien zu spät gekommen, es sei ihr kein 30-minütiger Zeitzuschlag gewährt und der Startpunkt der Wanderung sei kurzfristig geändert worden.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf unverzüglich geltend zu machen seien. Wenn die Beschwerdeführerin den ihr gewährten Nachteilsausgleich als nicht eingehalten erachte und das von ihr beanstandete Fehlverhalten der Expertinnen in der Prüfung, die Abänderung des Startpunktes beziehungsweise den um fünf Minuten verspäteten Prüfungsbeginn sowie die weiteren von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler als derart erheblich einstufe, hätte sie dies bereits anlässlich der Prüfung oder zumindest unmittelbar im Anschluss rügen sowie protokollieren lassen müssen. Dies sei ihr sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, substantiiert und überzeugend darzulegen, wie sich diese Mängel in kausaler Weise entscheidend auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben sollen.

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung sind Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, soweit möglich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2; Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.2 m.H.). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat.

E. 4.4 Die Prüfungsordnung 2010 regelt in Ziff. 5.11 die Dauer der «Wanderprüfung». Der praktische Teil soll 3 Stunden und der mündliche Teil 0.5 Stunden dauern. Auf dem Beurteilungsbogen ist vermerkt, dass die Prüfung um 13.35 Uhr gestartet und um 16.35 Uhr beendet wurde. Der mündliche Teil - das sogenannte Interview - wurde anschliessend durchgeführt (act. Vorinstanz 7, Anhang 9). Aktenkundig ist, dass die Co-Präsidentin der Prüfungskommission der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juni 2023 einen 30-minütigen Zeitzuschlag für die Wanderprüfung gewährt hat (act. Vorinstanz 7, Anhang 1).

E. 4.5 Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich. Einerseits hat sie sich im Anschluss an die Wanderprüfung bei der Prüfungskommission für die gute Organisation, den Nachteilsausgleich und die wohlwollend eingestellten Expertinnen bedankt (act. Vorinstanz 7, Anhang 3). Andererseits macht sie nun im Beschwerdeverfahren geltend, die Prüfungszeit sei überschritten und der Nachteilsausgleich sei nicht gewährt worden. Das widersprüchliche Verhalten lässt ernsthafte Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin aufkommen. Es wäre ihr jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, die von ihr geltend gemachten Mängel im Prüfungsablauf sofort vorzubringen, was sie nicht getan hat. Das Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist verwirkt. Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf lässt sich nicht annehmen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Wanderprüfung. Sie leitete eine dreistündige Wanderung im Gebiet Wildhaus, an der fünf Gäste und zwei Prüfungsexpertinnen teilgenommen haben. Die Rügen beziehen sich auf den Beurteilungsbogen mit sieben Kriterien. Nach dem Beurteilungskriterium 1 («Gesamtheit der Wanderung») erhielt die Beschwerdeführerin einen von drei Punkten, was sie nicht beanstandet. Nach den Beurteilungskriterien 6 («Management») und 7 («Zweite Sprache») erzielte sie die maximale Punktzahl. Die Beurteilung nach den Kriterien 2-5 sind strittig.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 2: «Risikomanagement» zwei von fünf möglichen Punkten. Sie bringt vor, die Prüfungsexpertinnen hätten ihr zu Unrecht respektive willkürlich Punkte abgezogen. Es sei kein Steinschlag gefährdetes Gebiet begangen worden, was ein einheimischer Bergführer und die Wandergäste bestätigt hätten. Eine Materialkontrolle habe stattgefunden und alle Gäste hätten Wanderschuhe getragen. Die Frage zum «Gehen am kurzen Seil» habe nichts mit der Wanderprüfung zu tun. Sie habe nur eine neuere Methode anstelle des «Chälberstricks» angewandt. Ein Vorfall mit einem Hund sei ihr unbekannt.

E. 5.2.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen vermerkt positiv, dass die Beschwerdeführerin das notwendige Sicherheitsmaterial dabeihatte. Negativ wird vermerkt, dass keine Materialkontrolle stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin Gefahrenzeichen nicht erkannt habe (Steinschlag), nicht in der Lage sei, Situationen zu analysieren und entsprechend zu handeln (Umziehen eines Gastes an unsicherer Stelle, Vorfall mit dem Hund) und die Anwendung des mitgetragenen Seils nicht korrekt zeigen könne. Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass der ausgewählte Standort für die erste Animation sicherheitstechnisch ungeeignet gewesen sei. Einerseits sei diese Stelle steinschlaggefährdet, andererseits sei es für die Gäste steil und steinig gewesen, um dort zu stehen. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, heikle Situationen zu analysieren und entsprechend zu handeln: Ein Gast habe sich - mit Rucksack auf dem Rücken und Hund an der Leine - in diesem unwegsamen Gelände Regenhosen über die Schuhe angezogen. An einer anderen Stelle sei der Hund in die Beine eines anderen Gastes gerannt. Die Beschwerdeführerin sei jeweils nicht auf die Situation eingegangen, habe weder Hilfestellung geleistet noch Massnahmen angeordnet. Zu Beginn der Wanderung habe keine Materialkontrolle stattgefunden, insbesondere sei nicht nach Regenkleidern (z.B. Regenhosen) gefragt worden, obwohl nicht alle Teilnehmenden solche getragen hätten; zwei Gäste hätten ungeeignete Schuhe getragen. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als materiell vertretbar.

E. 5.2.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar, zumal sie sich auf konkrete Situationen bezieht. Die Beschwerdeführerin stellt ihr die eigene Sicht gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung unhaltbar sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Bewertung nach dem Kriterium «Risikomanagement» ist nicht zu beanstanden.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 3: «Planung» zwei von vier Punkten. Sie macht geltend, sie habe genügend Varianten geplant und drei Varianten im Dossier detailliert beschrieben. Sie habe sich bei ihrer Auswahl auf den Monat der Durchführung (Oktober) beschränkt. Gemäss Tourismus Toggenburg könne der gewählte Wegabschnitt im Oktober begangen werden. Im Interview sei über die Varianten gesprochen worden, jedoch sei nicht explizit nach der Machbarkeit im Winter oder Frühjahr gefragt worden. Auch das 3x3 Konzept sei im Interview nicht explizit erfragt worden. Sie kenne das 3x3 Konzept und habe dieses für die Organisation und die Planung der Wanderung genutzt.

E. 5.3.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen hält positiv fest, dass die Planung und Vorbereitung sowie das Wissen in Geologie auf dem Papier sehr gut gewesen seien. Die Gesamtdauer sei eingehalten worden. Allerdings sei die dritte Animation sehr lange ausgefallen und das Marschtempo anfangs und im Aufstieg viel zu schnell gewesen. Negativ wird ferner festgehalten, dass zu Beginn kein Ausblick auf die Wanderung (Distanz, Höhenmeter, Highlights usw.) gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Planung mit dem 3x3 Konzept im Interview nicht erklären können. Sie habe nicht abschätzen können, wann die Varianten, die auf dem Papier vorhanden gewesen seien, angemessen und notwendig gewesen wären. Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Interview die Fragen betreffend das Vorgehen bei der Planung nicht habe befriedigend beantworten können. Das 3x3 Konzept sei mit keinem Wort erwähnt worden, auch nicht auf entsprechende Nachfrage danach, welche Aspekte bei der Planung wie berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf dem Papier seien Varianten vorhanden gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin nicht abschätzen können, unter welchen Bedingungen sie zum Zuge kommen. Sie habe gar zu Protokoll gegeben, dass die Wanderung bei jedem Wetter, auch bei Schnee, durchgeführt werden könnte. Die Expertinnen erläutern, dass dies im Flürentobel aufgrund der rutschigen Steine, hohen Stufen und Frostsprengungen (Steinschlag) bei Schnee, Eis und Sturm gefährlich sei. Auf jeden Fall müsse die Situation im Vorfeld vorsichtig beurteilt und müssten allenfalls Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Die vorgegebene Dauer von drei Stunden sei zwar eingehalten worden, jedoch mit einer sehr langen dritten Animation und unter grösseren Abweichungen vom vorgängig bekannt gegebenen Zeitplan. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als nachvollziehbar und vertretbar.

E. 5.3.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar. Ein schriftliches Dossier vermag eine mündliche Erläuterung nicht zu ersetzen. Dass es auf die jeweiligen Wetterverhältnisse ankommt und diese bei der Planung der Wanderung ausreichend zu berücksichtigen sind, leuchtet ein. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nichts Stichhaltiges dagegen vor. Die Bewertung nach dem Kriterium «Planung» ist nicht zu beanstanden.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin erzielte nach dem Beurteilungskriterium 4: «Führen, animieren, zeigen der persönlichen Fähigkeiten» drei von acht möglichen Punkten. Sie bringt vor, dass das Tempo dem Lehrbuch entsprochen habe und den Gästen angepasst gewesen sei. Ihr «Geologie Puzzle» sei - wie von der Charta gewünscht - eine innovative Animationsmethode.

E. 5.4.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen hält positiv fest, dass die Wanderung einen roten Faden aufgewiesen habe und die Stimmung fröhlich gewesen sei. Die Wegwahl und die Pausen seien okay gewesen. Negativ wird das unregelmässige und zu schnelle Tempo vermerkt und weiter, dass die Beschwerdeführerin in Gehrichtung gesprochen habe, die Originalität gefehlt habe (Arbeit mit laminierten Karten und Frontalunterricht) und der Erzählungsstil sprunghaft gewesen sei. Die Nutzung des Stalles für die Schlussanimation und der Umstand, dass auf die Fragen der Gäste nicht eingegangen worden sei, werden ebenfalls negativ beurteilt. Die Beurteilung wird vor der Vorinstanz damit begründet, dass das Tempo im Aufstieg sehr schnell und teils unregelmässig gewesen sei. Mindestens zwei der sonst sportlichen und trittsicheren Gäste seien bereits nach dem Flürentobel ausser Atem und verschwitzt gewesen. So sei es auch einer Prüfungsexpertin nach den ersten 15 Minuten ergangen. Eine Gelegenheit zum Umziehen sei erst bei der ersten Animation in ungünstigem Gelände gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe dem Umstand, dass die Gäste warm gekleidet und mit Regenjacken und -hosen ausgestattet waren, keine Beachtung geschenkt. Weiter habe sie Mühe gehabt, ihre Aufmerksamkeit den Gästen zu widmen. Unterwegs habe sie von der Gruppe weg - in Gehrichtung - gesprochen, sodass die hinteren Gäste nichts von den Erklärungen hören konnten und sich fragend/schulterzuckend angesehen hätten. Sie sei auf die Bedürfnisse der Gäste nicht eigegangen. Fragen und Bemerkungen seien ignoriert worden (z.B. Bemerkung zur Toggenburger Geiss, Frage nach dem Bébé). Es seien keine passenden Plätze und Augenblicke für das Umziehen gewählt worden. Die Animationen hätten zum grossen Teil aus Frontalvorträgen bestanden, seien aber durch Folien und Kärtchen etwas aufgelockert worden. Die Erzählungen seien teilweise schwer verständlich gewesen, das Thema sei abrupt gewechselt oder durch die Frage nach dem Hunger unterbrochen worden. Es sei fraglich, ob einer der Gäste die Entstehung des Alpsteins (Thema der Wanderung) wirklich erklären könne. Begeisterung sei keine spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche zwar über Ethik, handle aber anders. Zum Beispiel habe sie erläutert, dass bei jenem Stein in ca. vier Meter Distanz ein Baumpieper brüte (Anmerkung der Expertinnen: Im Oktober brüte kein Vogel mehr in der Schweiz), die Gruppe aber dennoch daran vorbeigeführt. Für die dritte Animation sei ein Stall gewählt worden, welcher voller landwirtschaftlicher Geräte und eng gewesen sei. Ein Gast habe sich an einem Kessel gestossen, weitere Kessel und Säcke hätten durch einen anderen Gast aus dem Weg geräumt werden müssen und man habe Schlitten als Ablageflächen hervorgeholt. Eine gute Alternative wäre ein Restaurant gewesen. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als vertretbar.

E. 5.4.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist detailliert und nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlbeurteilung liegen nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die Bewertung nach Kriterium «Führen, animieren, zeigen der persönlichen Fähigkeiten» ist nicht zu beanstanden.

E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 5: «Kenntnisse» einen von drei möglichen Punkten. Sie macht geltend, die Prüfungsexpertinnen hätten sehr viele und sehr schwierige Fragen gestellt, auch solche, die über das notwendige Wissen für Wanderleiterinnen hinausgingen (z.B. betreffend Berg-/Baumpieper).

E. 5.5.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen vermerkt: «Kenntnisse in Geologie solide, in anderen Naturthemen eher rudimentär (im Gespräch falsche Infos über Berg- und Baumpieper), menschliches Schaffen nichts erwähnt, Zeitstrahl: Hypothesen wie in 1000 Jahren, Kenntnisse teilweise vorhanden, kann sie aber nicht vermitteln». Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf Natur und Umwelt - mit Ausnahme der Geologie - eher rudimentäre Kenntnisse habe. Hinzu komme, dass sie Mühe habe, den Gästen Wissen zu vermitteln. Insbesondere wenn sie mit Fragen von Gästen konfrontiert werde, sei sie auf diese nicht eingegangen oder habe sie nicht befriedigend beantworten können. Teilweise habe sie den Gästen aktiv falsche Informationen übermittelt (Brutstätte des Baumpiepers oder «Alpenhorn»). Beispielsweise sei der Unterschied zwischen dem Hoch- und Flachmoor damit erklärt worden, dass das Hochmoor «gruselig» sei. Auf menschliches Schaffen habe die Beschwerdeführerin nie hingewiesen, obwohl es dazu Gelegenheiten gegeben habe (dritte Animation im Stall, Bemerkung eines Gastes betreffend «Toggenburger Geiss»). Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als vertretbar.

E. 5.5.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern eindeutig zu hohe Anforderungen an das Wissen gestellt würden, was sich auch nicht ausmachen lässt. Die Beurteilung nach dem Kriterium «Kenntnisse» ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert allgemein, dass die Beurteilung von Subjektivität und fehlender Sachlichkeit geprägt sei, und schliesst auf eine Voreingenommenheit der Prüfungsexperten. Sie übt damit appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet die von den beiden Expertinnen Plüss und Grossrieder ausgehende Atmosphäre als «freundlich» bzw. «distanziert freundlich». Objektive Hinweis für eine Voreingenommenheit sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Kritik an der Co-Präsidentin der Prüfungskommission, den «Nachteilsausgleich nicht zu geben», ist insoweit schwer verständlich, als ein solcher gewährt wurde. Dass der das Prüfungsprotokoll unterzeichnende Experte B._______ «nur wenig Deutsch spreche», ist eine blosse Behauptung, welche die Eignung des Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die Kritik an den Prüfungsexperten geht fehl.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin reicht mehrere Beilagen ein. Es handelt sich um Berichte der teilnehmenden Gäste, die ihre Eindrücke der Wanderung wiedergeben. Die Eindrücke vermögen an der Einschätzung der Expertinnen nichts zu ändern, zumal die Gäste Freunde oder Bekannte der Beschwerdeführerin sind. Aus den Berichten kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbehelflich sind auch die Hinweise auf frühere Leistungen, Ausbildungen, Berufs- und Wandererfahrung. Sie verkennt, dass an der jeweiligen Prüfung zu zeigen ist, dass die zu prüfende Person in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen verfügt (Urteil des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 4.1).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt ein Gutachten (Antrag 6). Ein Gutachten ist aufgrund des Zeitablaufs ungeeignet, den Sachverhalt zu klären, da die Wanderung nicht wiederholt werden kann, und vermöchte das Beweisergebnis nicht zu ändern. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 9 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-350/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Sekretariat COMEX, Kommission eidg. Prüfung Wanderleiterinnen/Wanderleiter Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Herbst 2023 die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter. Der praktische Prüfungsteil 4 (Wanderprüfung Sommer) fand am 21. Oktober 2023 statt. Mit Verfügung vom 1. November 2023 teilte ihr die Prüfungskommission COMEX (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass sie den Prüfungsteil 4 und die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Note des Prüfungsteils 4 sei mindestens auf 4.0 anzuheben und die gesamte Prüfung als bestanden zu werten. B.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Beschwerde und hielt an ihren Anträgen fest. B.c Mit Schreiben vom 2. April 2024 nahm die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. B.d Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klare Anträge zu stellen, die Beschwerde zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. C.c Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Antrag 1) und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Wanderleiterin (Antrag 2). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den eidgenössischen Fachausweis Wanderleiterin auszustellen (Antrag 3). Subeventualiter sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 5). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erstellung eines Gutachtens (Antrag 6). Schliesslich stellt sie den Antrag auf Änderung der Prüfungsordnung. Diese sei derart zu ändern, dass für das Bestehen der Prüfung ausreiche, in den Teilprüfungen 2, 3 und 4, nicht aber in der Wanderprüfung, die Note 4 zu erreichen (Antrag 7). C.d Mit Schreiben vom 19. März 2025 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.e Mit Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]) i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 137.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 17. August 2010, nachfolgend: Prüfungsordnung 2010). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Prüfungsordnung sei zu ändern (Antrag 7), ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Eine Prüfungsordnung ist keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine generell-abstrakte Rechtsverordnung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG. Da eine Verordnung mit Beschwerde nicht angefochten werden kann, richtet sich Antrag 7 gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss den Art. 26 ff. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf diese Delegationsbestimmungen hat die zuständige Trägerschaft (bestehend aus der Association Suisse des Accompagnateurs en Montagne ASAM, der Association Suisse des Guides-Interprêtes du patrimoine ASGIP, der Associazione Operatori Turistici di Montagna [Guide OTM], dem Bündner Wanderleiter Verband BWL, dem Schweizer Bergführerverband SBV und der Swiss Outdoor Association SOA) die Prüfungsordnung 2010 erlassen. Sie trat mit Genehmigung durch das damals zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT als Teil des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD am 17. August 2010 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BBG, Stand am 1. Januar 2008). Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung 2010 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 23. August 2010, nachfolgend: Wegleitung 2010). 2.2 Die Prüfungsordnung 2010 wurde geändert. Am 27. Februar 2025 trat die neue Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Kraft (nachfolgend: Prüfungsordnung 2025). Die Prüfungsordnung 2025 sieht keine Übergangsbestimmung für rechtshängige Rechtsverfahren vor. Wenn eine Rechtsänderung während eines rechtshängigen Rechtsverfahrens in Kraft tritt, gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt nach altem Recht zu beurteilen ist (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293). Auf den Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall, findet somit die Prüfungsordnung 2010 Anwendung. 2.3 Den eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiterin/Wanderleiter erhält, wer die Prüfung besteht (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung 2010). Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2010 ist die Prüfung bestanden, wenn (a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; (b) in Prüfungsteil 2, 4 und 5 je mindestens die Note 4.0 erreicht wird; (c) nicht mehr als eine Note unter 4.0 liegt und (d) keine Note unter 3.0 liegt. Die Beschwerdeführerin erzielte die Schlussnote 4.1, wobei sie im Prüfungsteil 4 «Wanderprüfung» die Note 3.5 erhielt. Die Voraussetzung von Ziff. 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung 2010, wonach die Note im Prüfungsteil 4 mindestens die Note 4.0 erreichen muss, ist damit nicht erfüllt. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 3.2 Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 3.3 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Gericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 3.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend. Sie bringt vor, die Prüfungszeit sei überschritten worden, die Prüfungsexpertinnen seien zu spät gekommen, es sei ihr kein 30-minütiger Zeitzuschlag gewährt und der Startpunkt der Wanderung sei kurzfristig geändert worden. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf unverzüglich geltend zu machen seien. Wenn die Beschwerdeführerin den ihr gewährten Nachteilsausgleich als nicht eingehalten erachte und das von ihr beanstandete Fehlverhalten der Expertinnen in der Prüfung, die Abänderung des Startpunktes beziehungsweise den um fünf Minuten verspäteten Prüfungsbeginn sowie die weiteren von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler als derart erheblich einstufe, hätte sie dies bereits anlässlich der Prüfung oder zumindest unmittelbar im Anschluss rügen sowie protokollieren lassen müssen. Dies sei ihr sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, substantiiert und überzeugend darzulegen, wie sich diese Mängel in kausaler Weise entscheidend auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben sollen. 4.3 Nach der Rechtsprechung sind Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, soweit möglich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2; Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.2 m.H.). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat. 4.4 Die Prüfungsordnung 2010 regelt in Ziff. 5.11 die Dauer der «Wanderprüfung». Der praktische Teil soll 3 Stunden und der mündliche Teil 0.5 Stunden dauern. Auf dem Beurteilungsbogen ist vermerkt, dass die Prüfung um 13.35 Uhr gestartet und um 16.35 Uhr beendet wurde. Der mündliche Teil - das sogenannte Interview - wurde anschliessend durchgeführt (act. Vorinstanz 7, Anhang 9). Aktenkundig ist, dass die Co-Präsidentin der Prüfungskommission der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juni 2023 einen 30-minütigen Zeitzuschlag für die Wanderprüfung gewährt hat (act. Vorinstanz 7, Anhang 1). 4.5 Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich. Einerseits hat sie sich im Anschluss an die Wanderprüfung bei der Prüfungskommission für die gute Organisation, den Nachteilsausgleich und die wohlwollend eingestellten Expertinnen bedankt (act. Vorinstanz 7, Anhang 3). Andererseits macht sie nun im Beschwerdeverfahren geltend, die Prüfungszeit sei überschritten und der Nachteilsausgleich sei nicht gewährt worden. Das widersprüchliche Verhalten lässt ernsthafte Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin aufkommen. Es wäre ihr jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, die von ihr geltend gemachten Mängel im Prüfungsablauf sofort vorzubringen, was sie nicht getan hat. Das Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist verwirkt. Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf lässt sich nicht annehmen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Wanderprüfung. Sie leitete eine dreistündige Wanderung im Gebiet Wildhaus, an der fünf Gäste und zwei Prüfungsexpertinnen teilgenommen haben. Die Rügen beziehen sich auf den Beurteilungsbogen mit sieben Kriterien. Nach dem Beurteilungskriterium 1 («Gesamtheit der Wanderung») erhielt die Beschwerdeführerin einen von drei Punkten, was sie nicht beanstandet. Nach den Beurteilungskriterien 6 («Management») und 7 («Zweite Sprache») erzielte sie die maximale Punktzahl. Die Beurteilung nach den Kriterien 2-5 sind strittig. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 2: «Risikomanagement» zwei von fünf möglichen Punkten. Sie bringt vor, die Prüfungsexpertinnen hätten ihr zu Unrecht respektive willkürlich Punkte abgezogen. Es sei kein Steinschlag gefährdetes Gebiet begangen worden, was ein einheimischer Bergführer und die Wandergäste bestätigt hätten. Eine Materialkontrolle habe stattgefunden und alle Gäste hätten Wanderschuhe getragen. Die Frage zum «Gehen am kurzen Seil» habe nichts mit der Wanderprüfung zu tun. Sie habe nur eine neuere Methode anstelle des «Chälberstricks» angewandt. Ein Vorfall mit einem Hund sei ihr unbekannt. 5.2.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen vermerkt positiv, dass die Beschwerdeführerin das notwendige Sicherheitsmaterial dabeihatte. Negativ wird vermerkt, dass keine Materialkontrolle stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin Gefahrenzeichen nicht erkannt habe (Steinschlag), nicht in der Lage sei, Situationen zu analysieren und entsprechend zu handeln (Umziehen eines Gastes an unsicherer Stelle, Vorfall mit dem Hund) und die Anwendung des mitgetragenen Seils nicht korrekt zeigen könne. Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass der ausgewählte Standort für die erste Animation sicherheitstechnisch ungeeignet gewesen sei. Einerseits sei diese Stelle steinschlaggefährdet, andererseits sei es für die Gäste steil und steinig gewesen, um dort zu stehen. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, heikle Situationen zu analysieren und entsprechend zu handeln: Ein Gast habe sich - mit Rucksack auf dem Rücken und Hund an der Leine - in diesem unwegsamen Gelände Regenhosen über die Schuhe angezogen. An einer anderen Stelle sei der Hund in die Beine eines anderen Gastes gerannt. Die Beschwerdeführerin sei jeweils nicht auf die Situation eingegangen, habe weder Hilfestellung geleistet noch Massnahmen angeordnet. Zu Beginn der Wanderung habe keine Materialkontrolle stattgefunden, insbesondere sei nicht nach Regenkleidern (z.B. Regenhosen) gefragt worden, obwohl nicht alle Teilnehmenden solche getragen hätten; zwei Gäste hätten ungeeignete Schuhe getragen. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als materiell vertretbar. 5.2.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar, zumal sie sich auf konkrete Situationen bezieht. Die Beschwerdeführerin stellt ihr die eigene Sicht gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung unhaltbar sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Bewertung nach dem Kriterium «Risikomanagement» ist nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 3: «Planung» zwei von vier Punkten. Sie macht geltend, sie habe genügend Varianten geplant und drei Varianten im Dossier detailliert beschrieben. Sie habe sich bei ihrer Auswahl auf den Monat der Durchführung (Oktober) beschränkt. Gemäss Tourismus Toggenburg könne der gewählte Wegabschnitt im Oktober begangen werden. Im Interview sei über die Varianten gesprochen worden, jedoch sei nicht explizit nach der Machbarkeit im Winter oder Frühjahr gefragt worden. Auch das 3x3 Konzept sei im Interview nicht explizit erfragt worden. Sie kenne das 3x3 Konzept und habe dieses für die Organisation und die Planung der Wanderung genutzt. 5.3.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen hält positiv fest, dass die Planung und Vorbereitung sowie das Wissen in Geologie auf dem Papier sehr gut gewesen seien. Die Gesamtdauer sei eingehalten worden. Allerdings sei die dritte Animation sehr lange ausgefallen und das Marschtempo anfangs und im Aufstieg viel zu schnell gewesen. Negativ wird ferner festgehalten, dass zu Beginn kein Ausblick auf die Wanderung (Distanz, Höhenmeter, Highlights usw.) gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Planung mit dem 3x3 Konzept im Interview nicht erklären können. Sie habe nicht abschätzen können, wann die Varianten, die auf dem Papier vorhanden gewesen seien, angemessen und notwendig gewesen wären. Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Interview die Fragen betreffend das Vorgehen bei der Planung nicht habe befriedigend beantworten können. Das 3x3 Konzept sei mit keinem Wort erwähnt worden, auch nicht auf entsprechende Nachfrage danach, welche Aspekte bei der Planung wie berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf dem Papier seien Varianten vorhanden gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin nicht abschätzen können, unter welchen Bedingungen sie zum Zuge kommen. Sie habe gar zu Protokoll gegeben, dass die Wanderung bei jedem Wetter, auch bei Schnee, durchgeführt werden könnte. Die Expertinnen erläutern, dass dies im Flürentobel aufgrund der rutschigen Steine, hohen Stufen und Frostsprengungen (Steinschlag) bei Schnee, Eis und Sturm gefährlich sei. Auf jeden Fall müsse die Situation im Vorfeld vorsichtig beurteilt und müssten allenfalls Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Die vorgegebene Dauer von drei Stunden sei zwar eingehalten worden, jedoch mit einer sehr langen dritten Animation und unter grösseren Abweichungen vom vorgängig bekannt gegebenen Zeitplan. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als nachvollziehbar und vertretbar. 5.3.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar. Ein schriftliches Dossier vermag eine mündliche Erläuterung nicht zu ersetzen. Dass es auf die jeweiligen Wetterverhältnisse ankommt und diese bei der Planung der Wanderung ausreichend zu berücksichtigen sind, leuchtet ein. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nichts Stichhaltiges dagegen vor. Die Bewertung nach dem Kriterium «Planung» ist nicht zu beanstanden. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin erzielte nach dem Beurteilungskriterium 4: «Führen, animieren, zeigen der persönlichen Fähigkeiten» drei von acht möglichen Punkten. Sie bringt vor, dass das Tempo dem Lehrbuch entsprochen habe und den Gästen angepasst gewesen sei. Ihr «Geologie Puzzle» sei - wie von der Charta gewünscht - eine innovative Animationsmethode. 5.4.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen hält positiv fest, dass die Wanderung einen roten Faden aufgewiesen habe und die Stimmung fröhlich gewesen sei. Die Wegwahl und die Pausen seien okay gewesen. Negativ wird das unregelmässige und zu schnelle Tempo vermerkt und weiter, dass die Beschwerdeführerin in Gehrichtung gesprochen habe, die Originalität gefehlt habe (Arbeit mit laminierten Karten und Frontalunterricht) und der Erzählungsstil sprunghaft gewesen sei. Die Nutzung des Stalles für die Schlussanimation und der Umstand, dass auf die Fragen der Gäste nicht eingegangen worden sei, werden ebenfalls negativ beurteilt. Die Beurteilung wird vor der Vorinstanz damit begründet, dass das Tempo im Aufstieg sehr schnell und teils unregelmässig gewesen sei. Mindestens zwei der sonst sportlichen und trittsicheren Gäste seien bereits nach dem Flürentobel ausser Atem und verschwitzt gewesen. So sei es auch einer Prüfungsexpertin nach den ersten 15 Minuten ergangen. Eine Gelegenheit zum Umziehen sei erst bei der ersten Animation in ungünstigem Gelände gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe dem Umstand, dass die Gäste warm gekleidet und mit Regenjacken und -hosen ausgestattet waren, keine Beachtung geschenkt. Weiter habe sie Mühe gehabt, ihre Aufmerksamkeit den Gästen zu widmen. Unterwegs habe sie von der Gruppe weg - in Gehrichtung - gesprochen, sodass die hinteren Gäste nichts von den Erklärungen hören konnten und sich fragend/schulterzuckend angesehen hätten. Sie sei auf die Bedürfnisse der Gäste nicht eigegangen. Fragen und Bemerkungen seien ignoriert worden (z.B. Bemerkung zur Toggenburger Geiss, Frage nach dem Bébé). Es seien keine passenden Plätze und Augenblicke für das Umziehen gewählt worden. Die Animationen hätten zum grossen Teil aus Frontalvorträgen bestanden, seien aber durch Folien und Kärtchen etwas aufgelockert worden. Die Erzählungen seien teilweise schwer verständlich gewesen, das Thema sei abrupt gewechselt oder durch die Frage nach dem Hunger unterbrochen worden. Es sei fraglich, ob einer der Gäste die Entstehung des Alpsteins (Thema der Wanderung) wirklich erklären könne. Begeisterung sei keine spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin spreche zwar über Ethik, handle aber anders. Zum Beispiel habe sie erläutert, dass bei jenem Stein in ca. vier Meter Distanz ein Baumpieper brüte (Anmerkung der Expertinnen: Im Oktober brüte kein Vogel mehr in der Schweiz), die Gruppe aber dennoch daran vorbeigeführt. Für die dritte Animation sei ein Stall gewählt worden, welcher voller landwirtschaftlicher Geräte und eng gewesen sei. Ein Gast habe sich an einem Kessel gestossen, weitere Kessel und Säcke hätten durch einen anderen Gast aus dem Weg geräumt werden müssen und man habe Schlitten als Ablageflächen hervorgeholt. Eine gute Alternative wäre ein Restaurant gewesen. Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als vertretbar. 5.4.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist detailliert und nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlbeurteilung liegen nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die Bewertung nach Kriterium «Führen, animieren, zeigen der persönlichen Fähigkeiten» ist nicht zu beanstanden. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin erhielt nach dem Beurteilungskriterium 5: «Kenntnisse» einen von drei möglichen Punkten. Sie macht geltend, die Prüfungsexpertinnen hätten sehr viele und sehr schwierige Fragen gestellt, auch solche, die über das notwendige Wissen für Wanderleiterinnen hinausgingen (z.B. betreffend Berg-/Baumpieper). 5.5.2 Die Beurteilung der Prüfungsexpertinnen vermerkt: «Kenntnisse in Geologie solide, in anderen Naturthemen eher rudimentär (im Gespräch falsche Infos über Berg- und Baumpieper), menschliches Schaffen nichts erwähnt, Zeitstrahl: Hypothesen wie in 1000 Jahren, Kenntnisse teilweise vorhanden, kann sie aber nicht vermitteln». Die Beurteilung wird vor Vorinstanz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf Natur und Umwelt - mit Ausnahme der Geologie - eher rudimentäre Kenntnisse habe. Hinzu komme, dass sie Mühe habe, den Gästen Wissen zu vermitteln. Insbesondere wenn sie mit Fragen von Gästen konfrontiert werde, sei sie auf diese nicht eingegangen oder habe sie nicht befriedigend beantworten können. Teilweise habe sie den Gästen aktiv falsche Informationen übermittelt (Brutstätte des Baumpiepers oder «Alpenhorn»). Beispielsweise sei der Unterschied zwischen dem Hoch- und Flachmoor damit erklärt worden, dass das Hochmoor «gruselig» sei. Auf menschliches Schaffen habe die Beschwerdeführerin nie hingewiesen, obwohl es dazu Gelegenheiten gegeben habe (dritte Animation im Stall, Bemerkung eines Gastes betreffend «Toggenburger Geiss»). Die Vorinstanz erachtet die Bewertung als vertretbar. 5.5.3 Die Begründung der Prüfungsexpertinnen ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern eindeutig zu hohe Anforderungen an das Wissen gestellt würden, was sich auch nicht ausmachen lässt. Die Beurteilung nach dem Kriterium «Kenntnisse» ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert allgemein, dass die Beurteilung von Subjektivität und fehlender Sachlichkeit geprägt sei, und schliesst auf eine Voreingenommenheit der Prüfungsexperten. Sie übt damit appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet die von den beiden Expertinnen Plüss und Grossrieder ausgehende Atmosphäre als «freundlich» bzw. «distanziert freundlich». Objektive Hinweis für eine Voreingenommenheit sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Kritik an der Co-Präsidentin der Prüfungskommission, den «Nachteilsausgleich nicht zu geben», ist insoweit schwer verständlich, als ein solcher gewährt wurde. Dass der das Prüfungsprotokoll unterzeichnende Experte B._______ «nur wenig Deutsch spreche», ist eine blosse Behauptung, welche die Eignung des Experten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die Kritik an den Prüfungsexperten geht fehl. 6.2 Die Beschwerdeführerin reicht mehrere Beilagen ein. Es handelt sich um Berichte der teilnehmenden Gäste, die ihre Eindrücke der Wanderung wiedergeben. Die Eindrücke vermögen an der Einschätzung der Expertinnen nichts zu ändern, zumal die Gäste Freunde oder Bekannte der Beschwerdeführerin sind. Aus den Berichten kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbehelflich sind auch die Hinweise auf frühere Leistungen, Ausbildungen, Berufs- und Wandererfahrung. Sie verkennt, dass an der jeweiligen Prüfung zu zeigen ist, dass die zu prüfende Person in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen verfügt (Urteil des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 4.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt ein Gutachten (Antrag 6). Ein Gutachten ist aufgrund des Zeitablaufs ungeeignet, den Sachverhalt zu klären, da die Wanderung nicht wiederholt werden kann, und vermöchte das Beweisergebnis nicht zu ändern. Der Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)