Berufsprüfung
Sachverhalt
A. Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. März 2024 zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2024 an. Mit Entscheid vom 30. April 2024 verweigerte ihr die Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter COMEX (nachfolgend: Erstinstanz) die Zulassung zur Prüfung, weil ein Teil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erfahrungsstunden mangels marktüblicher Entschädigung nicht anrechenbar sei. B. B.a Am 23. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, zur Prüfung zugelassen zu werden. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 liess die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch zur Berufsprüfung zu, wobei sie anordnete, die Prüfungsakten und das Prüfungsergebnis seien bis zum rechtskräftigen Entscheid unter Verschluss zu halten und im Falle der Zulassung zu eröffnen, andernfalls zu vernichten. B.c Die Erstinstanz liess sich am 8. Juli 2024 vor der Vorinstanz vernehmen; die Beschwerdeführerin replizierte am 27. August 2024. B.d Am 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 ficht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, ihn aufzuheben, sie zur Prüfung zuzulassen, ihr die Prüfungsergebnisse der abgelegten Prüfung bekanntzugeben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). C.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 verzichtet die Erstinstanz auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen überprüft das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit sie sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Soweit sich die Rügen, wie vorliegend, auf organisatorische Fragen sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, überprüft es die angefochtene Verfügung umfassend (BVGE 2010/11 E. 4.2).
E. 2.2 Am 27. Februar 2025 wurde die vorliegend einschlägige Prüfungsordnung 2010 totalrevidiert (und in der Folge auch die Wegleitung). Vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 139 II 243 E. 11.1). Weil die neue Prüfungsordnung eine Übergangsbestimmung nur für Prüfungswiederholungen, nicht aber für Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist auf den Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall die bisherige Prüfungsordnung (und die dazugehörige Wegleitung) anwendbar (vgl. auch Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 2.2).
E. 3.1 Die höhere Berufsbildung (Art. 26 ff. BBG) ist weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Das Berufsbildungsgesetz sieht zwar vor, dass die eidgenössischen Berufsprüfungen «eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen» voraussetzen (Art. 28 Abs. 1 BBG), doch regeln die Organisationen der Arbeitswelt die Einzelheiten, unter anderem die Zulassungsbedingungen zu den Berufsprüfungen, wobei die Vorschriften der Genehmigung durch das SBFI bedürfen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die vorliegend zuständige Trägerschaft (zuletzt bestehend aus dem Verband Schweizer Wanderleiter [ASAM-SWL], dem Schweizer Bergführerverband [SBV], der Assocazione Operatori Turistici di Montagna [OTM] und dem Verband Bündner Wanderleiter [BWL]) hat dementsprechend die Prüfungsordnung 2010 erlassen. Diese trat mit Genehmigung durch das damals zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT am 17. August 2010 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 1. Januar 2005 [AS 2003 4557; 2004 4935]). In der Folge wurde sie mehrfach geändert, zuletzt am 14. Juni 2021. Sie sieht vor, dass zur Berufsprüfung zugelassen wird, wer unter anderem «Erfahrung in der Leitung von Gruppen im Berufsfeld der Wanderleiterin / des Wanderleiters von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweisen kann» (Ziff. 3.31 Bst. e der Prüfungsordnung 2010).
E. 3.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung 2010 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 23. August 2010, nachfolgend: Wegleitung). Soweit vorliegend relevant, umschreibt sie auch die geforderten Erfahrungsstunden näher. Die Wegleitung wird, anders als die Prüfungsordnung, nicht von der Vorinstanz genehmigt. Ihr kommt keine direkte Rechtswirkung zu (vgl. Urteil des BVGer B-2062/2022 vom 17. August 2022 E. 5.4). Sie soll die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung regeln. Die Wegleitung richtet sich vorab an die Vollzugsorgane; sie ist mit einer Verwaltungsverordnung vergleichbar, weshalb auf die entsprechenden Grundsätze abzustellen ist. Sie ist für die Gerichte nicht massgebend (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.3), wird rechtsprechungsgemäss aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und diese mithin überzeugend konkretisiert (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 148 V 385 E. 5.2; 47 II 248 E. 2.2.1; 146 V 233 E. 4.2.1142 II 182 E. 2.3.2). Ausgangspunkt ist aber in jedem Fall das Gesetzesrecht, soweit solches besteht (vgl. BGE 149 II 290 E. 3.3.2 f.; 142 II 182 E. 2.3.2 je m.w.H.).
E. 3.3 Weder die Gewaltenteilung noch das Legalitätsprinzip verlangen, dass alle Regelungen im formellen Gesetz selber enthalten sind. Zwar sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); eine Konkretisierung auf tieferer Normstufe ist aber möglich, wenn sie - wie hier - im Gesetz vorgesehen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich indes nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 143 I 253 E. 6.1; 141 V 688 E. 4.2.2; 138 I 378 E: 7.1 ff je m.w.H.).
E. 4.1 Vorliegend umstritten ist, inwiefern ein Teil der von der Beschwerdeführerin insgesamt geltend gemachten 251 Stunden als Teil der für als Zulassungsvoraussetzung verlangten 200 Erfahrungsstunden zu berücksichtigen sind. Dies betrifft namentlich 74 Stunden für Touren mit dem Schweizer Alpenclub, Sektion X._______, welche die Erstinstanz mangels marktüblicher Entschädigung nicht angerechnet hat. In diesem Zusammenhang thematisiert die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach aus verschiedenen Gründen mangelhafte Anpassung der Wegleitung. Unbestritten ist hingegen, dass sämtliche geltend gemachten Stunden tatsächlich geleistet wurden und dass die umstrittenen Touren für den SAC X._______ (lediglich) mit einer Tagespauschale von Fr. 10.- zzgl. Spesen vergütet wurden.
E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, anwendbar sei einzig die Wegleitung, die im Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung in Kraft gewesen sei, nicht jene, die zu früheren Zeitpunkten, etwa dem Beginn der Vorkurse, gegolten habe, weil im Bereich der höheren Berufsprüfungen klar zwischen Ausbildung und Prüfung zu unterscheiden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich also eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Wegleitung entgegenhalten lassen. Die Änderung führe somit nicht zu einer verpönten Rückwirkung. Mangels konkreter gegenläufiger Auskunft seitens der Erstinstanz bestehe auch kein Vertrauensschutz. Sodann sei die Wegleitung vereinbar mit der übergeordneten Prüfungsordnung, weil eine Auslegung, insbesondere nach dem teleologischen Auslegungselement, ergebe, «dass der Wortsinn von Ziff. 3.31 PO (<Erfahrung im Berufsfeld...>) weiter zu interpretieren ist als der (nach Sinn und Zweck ausgelegte) Normsinn», wobei diese Problematik «durch teleologische Reduktion der Norm zu lösen» sei. «Die statuierten Voraussetzungen (<Erfahrung>) sind daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren». Die Erstinstanz lege die Prüfungsordnung demnach zu Recht teleologisch dahingehend aus, dass der Aspekt einer branchenüblichen Vergütung im Zusammenhang mit der Beschränkung auf professionell erbrachte Dienstleistungen zu berücksichtigen sei.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, soweit in diesem Zusammenhang relevant, im Wesentlichen vor, die Wegleitung zur Prüfungsordnung, Stand 7. Oktober 2020, habe für die notwendigen Erfahrungsstunden explizit auf «Verbände wie den Schweizer Alpen Club» verwiesen. Im Rahmen einer Anpassung ohne Übergangsfrist sei aber der Hinweis auf den Schweizerischen Alpen Club aus der Wegleitung gestrichen und das Erfordernis der Entgeltlichkeit aufgenommen worden. Das Datum oder der Titel der Wegleitung seien nicht angepasst worden. Die Erstinstanz habe sich somit widersprüchlich verhalten und sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrem Vertrauen in die bisherige Fassung der Wegleitung zu schützen. Zudem sei die neue Fassung der Wegleitung nicht gemäss Art. 2.21 Bst. e der Prüfungsordnung genehmigt und auch nicht unterzeichnet worden, weshalb sie ungültig sei; selbst wenn sie gültig sei, sei eine Übergangsfrist notwendig gewesen. Weil anderen Personen die Praxiserfahrung aus dem SAC angerechnet worden sei, verletze es das Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihr diese Stunden nicht anrechne. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt, weil sie keine Verdachtsmomente für eine rechtsungleiche Anwendung des Kriteriums der Entgeltlichkeit durch die Erstinstanz erblickt habe, obwohl jene dieses Kriterium gar nicht überprüfe und somit auch nicht einheitlich anwenden könne. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie eine Entschädigung von Fr. 10.- als unbeachtliches Trinkgeld qualifiziere, ohne einen Betrag festzulegen, ab dem von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei. Falsch sei sodann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Erstinstanz keine Zusicherung abgegeben habe, weshalb kein Vertrauensschutz greifen könne. Zudem könne einer SAC-Tour auch nicht der Charakter einer Tour unter Freunden und Familie zukommen, weil es sich um eine professionelle und anerkannte Organisation handle. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Prüfungsordnung biete bei willkürfreier Auslegung keinen Raum dafür, zwingend eine Entgeltlichkeit als Erfordernis für die Erfahrungsstunden vorzusehen; die Wegleitung bzw. deren Auslegung durch die Vorinstanzen verstiessen damit gegen die Prüfungsordnung. Schliesslich habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt, da diese ihr aufgrund der erfolgten Heilung einer Gehörsverletzung zu erlassen gewesen wären.
E. 4.4 Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung, soweit vorliegend relevant, es möge zwar unschön sein, eine Wegleitung ohne Anpassung von Datum und Titel zu ändern, relevant sei aber einzig die zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägige Version der Wegleitung. Ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist bestehe nicht. Ebenso sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt, weil frühere Kandidierende unter einer anderen Version der Wegleitung zu beurteilen waren. Sollten zeitgleich zu beurteilende Kandidierende anders behandelt worden sein, bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sodann sei der Sachverhalt richtig festgestellt worden, weil die Erstinstanz die Entgeltlichkeit jeweils im Einzelfall prüfe. Auch die Prüfungsordnung sei korrekt ausgelegt worden. Erforderlich seien Erfahrungsstunden im Sinne von Berufserfahrung; die Tätigkeit müsse somit mindestens einen Teil des Lebensunterhalts decken; dies sei im Gefüge der höheren Berufsbildung nötig. Berufserfahrung setze begriffsnotwendig voraus, dass die Erfahrung in einem Beruf gesammelt werde. Eine Tätigkeit sei nur beruflich, wenn sie für das Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig sei. Somit stelle Entgeltlichkeit einen integralen Teil einer beruflichen Tätigkeit dar. Es komme mithin auf Tätigkeit im beruflichen Kontext an. Eine Entschädigung sei dem Begriff des Berufs immanent, so dass sie nicht explizit erwähnt werden müsse. Dies fehle bei der Beschwerdeführerin. Somit sei die Prüfungsordnung richtig und damit auch nicht willkürlich angewandt worden. Schliesslich habe sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, weshalb sie der Beschwerdeführerin auch Verfahrenskosten auferlegen durfte; im Übrigen wären allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.
E. 4.5 Die Erstinstanz verweist vor Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf ihre Stellungnahme vor der Vorinstanz. Darin hatte sie, soweit noch relevant, das Folgende ausgeführt: Im Berufsfeld der Wanderleiterin oder des Wanderleiters gebe es keinen Erstabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Es hätten sich daher zunehmend Kandidierende mit ungenügender Berufserfahrung zur Prüfung angemeldet, die ihre Erfahrung einzig in Touren mit Familie, Freunden oder Einzelpersonen erlangt hätten. Daher habe sie (nach Absprache mit der Vorinstanz) die Wegleitung angepasst, um den ohnehin geltenden Grundsatz zu präzisieren, wonach nur Berufserfahrung und keine Hobbystunden anerkannt würden. Eine berufliche Tätigkeit sei nur gegeben, wenn mindestens ein Teil des Lebensunterhalts dadurch erwirtschaftet werde. Daneben wiesen auch andere Elemente (wie etwa eine Webseite oder eine Anstellung) auf eine berufliche Tätigkeit hin.
E. 4.6 Die Wegleitung in der neuen Fassung (d.h. inklusive der von der Beschwerdeführerin kritisierten Änderung) sieht dazu unter «3. Zulassungsbedingungen» unter anderem vor, die kandidierende Person führe «die Wanderung / Schneeschuhtour professionell durch und wird für diese Tätigkeit nach den branchenüblichen Tarifen vergütet» und dass «Ausflüge mit Familie oder Bekannten, ohne Vergütung» nicht als Berufserfahrung betrachtet würden. In der vorherigen Fassung war dagegen unter anderem noch vorgesehen, dass die Berufserfahrung nachgewiesen werden könne durch «Verbände wie den Schweizer Alpen-Club [...]», wobei unter «Beispiele» explizit Wanderungen und Schneeschuhtouren «als Tourenleiter beim SAC» erwähnt wurden; nicht angerechnet würden unter anderem «Ausflüge mit der Familie oder mit Bekannten ohne Entgelt».
E. 4.7 Demnach erscheint nicht restlos klar, ob das Erfordernis der Entgeltlichkeit, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, erst mit der umstrittenen Anpassung der Wegleitung eingeführt wurde. Sollte dies der Fall sein, ist zwar vom Grundsatz auszugehen, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4). Unter Umständen können jedoch aus Gründen von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein. Solche bezwecken jedoch nicht, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1). Bei der Beurteilung, ob eine Übergangsregelung notwendig ist, fällt ins Gewicht, ob die Betroffenen in gutem Glauben mit den eingetretenen Rechtsänderungen rechnen mussten, auch wenn sie nicht endgültig wussten, ob und wann sie in Kraft treten würden (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_28/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2). Angesichts des Nachstehenden kann aber offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Gültigkeit der umstrittenen Änderung oder der Notwendigkeit einer Übergangsfrist verhält.
E. 5.1 Wie sich vorstehend in E. 4.6 gezeigt hat, wird die Entgeltlichkeit explizit nur durch die Wegleitung gefordert; weder die Prüfungsordnung noch das Berufsbildungsgesetz (vorstehend E. 3.1) äussern sich zur Entschädigung. Eine solche Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist von erheblicher Tragweite. Anders als bei einem Bewertungskriterium führen Defizite bei einem Zulassungskriterium dazu, dass der Zugang zur Prüfung abschliessend und ohne Kompensationsmöglichkeit verwehrt wird. Durch die Voraussetzung werden unter Umständen erhebliche Anteile an Erfahrungsstunden potentieller Kandidierender nicht mehr anrechenbar. Die Voraussetzung hat ausserdem gewichtigen Einfluss auf die Organisationen, unter deren Ägide die betroffenen Touren angeboten werden, weil nicht marktüblich entschädigte Touren weniger attraktiv werden. Verstärkt wird diese Auswirkung dadurch, dass es sich um ein Ausschlusskriterium handelt, indem die nicht marktüblich entschädigte Erfahrung absolut von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird. Weil sich die Wegleitung analog zu einer Verwaltungsverordnung auf dem Boden einer rechtssatzmässigen Regelung bewegen muss (vorstehend E. 3.2) und mithin keine neuen Rechte und Pflichten begründen kann, ist es ausgeschlossen, eine solche Voraussetzung allein auf der Stufe der Wegleitung einzuführen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Voraussetzung ausreichend deutlich (vorstehend E. 3.3) in der Prüfungsordnung 2010 oder im Berufsbildungsgesetz vorgesehen ist.
E. 5.2 Demnach ist auslegungsweise deren Gehalt zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 150 V 120 E. 4.2; 150 I 195 E. 5.1; 149 II 43 E. 3.2; 148 V 28 E. 6.1; 147 II 385 E. 4.3; 147 I 136 E. 2.3.2 je m.w.H.; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.4.2). An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom Wortlaut sind möglich, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht oder die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 151 II 68 E. 1.5.1; 149 IV 376 E. 6.6; 149 II 442 E. 4.3.3; 148 V 265 E. 5.3.3 je m.w.H.). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 V 129 E. 5; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1 je m.w.H.). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; 148 II 475 E. 4.3.1 je m.w.H.). Die geschilderten Auslegungsgrundsätze gelten nicht nur für Gesetze, sondern sind auch zur Auslegung der Prüfungsordnung 2010 anzuwenden.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Prüfungsordnung 2010 aus. Sie führt dazu (dort Rz. 5.3) aus, das Erfordernis «Erfahrung (...) im Berufsfeld» ergebe nach dem Wortlaut keinen eindeutigen Sinn. Es könne jedoch «nicht um irgendeine <Erfahrung> gehen». Auch «Berufsfeld der Wanderleiterin» füge keinen Gehalt hinzu. Weil die Erfahrungsstunden für eine Qualifikation der höheren Berufsbildung vorausgesetzt würden, könne es «nur darum gehen, lediglich eine qualifizierte Erfahrung genügen zu lassen, die dann auch sicherstellt, dass bereits erfahrene Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestreiten». Qualifizierte Erfahrung läge nur bei professionellen Erfahrungsstunden vor und solche würden marktüblich entschädigt. Es sei nicht sachfremd, wenn «der monetäre Aspekt in die teleologische Betrachtung hineinfliesst». Eine teleologische Auslegung führe somit dazu, dass nur entgeltliche Erfahrungsstunden von der Bestimmung erfasst seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei zwar der Wortsinn der Prüfungsordnung weiter zu interpretieren als der nach Sinn und Zweck ausgelegte Normsinn. Daher müsse die Norm teleologisch reduziert werden und «die statuierten Voraussetzungen (<Erfahrung>) [seien] daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren».
E. 5.3.2 Die Prüfungsordnung 2010 verlangt nach ihrem Wortlaut «Erfahrung in der Leitung von Gruppen [...] im Berufsfeld der Wanderleiterin» (Ziff. 3.31 Bst. e). Ein Hinweis auf Entgeltlichkeit fehlt schlicht. Aufgrund der beträchtlichen Auswirkungen eines solchen Erfordernisses (vorstehend E. 5.1) wäre aber für seine Einführung eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte (vorstehend E. 3.3) Grundlage in der Norm erforderlich. Zudem zeigt eine sprachliche Betrachtung der zitierten Wendung, dass hauptsächlich «Erfahrung» gefordert wird, und diese lediglich dadurch qualifiziert wird, dass sie aus dem «Berufsfeld» der Wanderleiterin stammen muss. Das Augenmerk liegt mithin auf der Erfahrung und nicht auf dem Beruf. Darüber hinaus besteht ein Unterschied zwischen den Wörtern «Beruf» und «Berufsfeld». Bei ersterem läge ein Zusammenhang mit einer Entlöhnung einigermassen nahe. Demgegenüber bezeichnet das Wort «Berufsfeld» den Sach- oder Themenbereich, in dem sich eine Gruppe von Berufen abspielt. Obwohl es möglich gewesen wäre, beispielsweise «Berufserfahrung» zu verlangen, verzichtet die Prüfungsordnung 2010 hierauf. Sie verlangt damit durch ihre Wortwahl gerade nicht Erfahrung aus dem «Beruf» (als Erwerbstätigkeit), sondern aus dem «Berufsfeld» (als Fachgebiet). Es wäre mit dem Wortlaut der Norm somit unvereinbar, nur Erfahrung zuzulassen, die im «Beruf» der Wanderleiterin selbst erworben worden wäre. Auch die vorinstanzliche Überlegung, einer «Berufserfahrung» wohne notwendigerweise eine Erwerbskomponente inne, sodass diese nicht gesondert erwähnt werden müsse, könnte nur einschlägig sein, wenn die Prüfungsordnung 2010 überhaupt Berufserfahrung fordern würde. Der Wortlaut schliesst es folglich aus, aus der Prüfungsordnung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit abzuleiten. Er ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder unklar noch widersprüchlich, sondern klar. Insbesondere muss festgehalten werden, dass der Wortlaut einer Norm nicht unklar wird, wenn er eine Voraussetzung, welche von der auslegenden Behörde als wünschenswert erachtet wird, nicht nennt.
E. 5.3.3 Vom klaren Wortlaut wäre nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) lediglich dann abzuweichen, wenn die übrigen Auslegungsmethoden Anlass zur Befürchtung gäben, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Norm wieder oder ein Ergebnis resultiert, welches die Normgeberin unmöglich gewollt haben kann.
E. 5.3.4 Materialien sind hier keine ersichtlich. Immerhin zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass in der ursprünglichen Fassung lediglich «Erfahrung in der Leitung von Gruppen» verlangt war und die Ergänzung «im Berufsfeld der Wanderleiterin» erst in der Änderung vom 14. Juni 2021 hinzugefügt wurde. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Änderung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit ableiten liesse, umso mehr als es der Trägerschaft offengestanden hätte, sich für eine entsprechende Wortwahl zu entscheiden, wenn sie ein solches Erfordernis hätte aufnehmen wollen.
E. 5.3.5 In systematischer Hinsicht ergibt sich aus keiner anderen Bestimmung der Prüfungsordnung 2010 ein Erfordernis der Entgeltlichkeit; im gesamten Erlass finden sich hierzu keine Ausführungen (zur Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht vgl. nachfolgend E. 5.4).
E. 5.3.6 Schliesslich ist der Zweck der Norm zu berücksichtigen. Nach Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung 2010, soll die Prüfung zusammengefasst sicherstellen, dass Wanderleiterinnen und Wanderleiter fähig sind, qualitativ hochwertige, sichere, nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Wander- und Freizeitangebote zu entwickeln und durchzuführen, die einen Mehrwert für Kundschaft, Region und Umwelt schaffen. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf den Wortlaut als zu weitgehend erachtet (vorstehend E. 5.3.1), kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Zutreffend ist die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Fassung vor der kürzlich durchgeführten Änderung (vorstehend E. 5.3.4), die nur das Wort «Erfahrung» enthielt. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die Trägerschaft als Normgeberin schlechterdings jede Erfahrung anerkennen wollte. So wurde der Wortlaut denn auch mit der erwähnten Änderung präzisiert. Die Vorinstanz geht aber noch weiter und erachtet auch diese, auf das für die Berufsprüfung relevante Themengebiet beschränkte Erfahrung als zu weitgehend. Indes müssen die der Auslegung zugrunde gelegten Zwecke auf eine objektivierbare Grundlage gestützt werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass im Rahmen einer teleologischen Auslegung die auslegende Person die eigenen Wertungen an die Stelle der wahren Normzwecke setzt. Daher kommen als Zwecke vorab jene in Betracht, die sich aus Zweckbestimmungen sowie dem direkt sachbezogenen übergeordneten Recht (dazu sogleich E. 5.4) ergeben. Dem zitierten Zweckartikel entsprechend lässt sich eine Beschränkung auf professionelle, qualitativ hochwertige Leistungen zweifellos rechtfertigen (vgl. in verwandtem Zusammenhang [betreffend Mindestpensum] das Urteil des BVGer B-3650/2021 vom 6. April 2022 E. 4.3), nicht aber eine Beschränkung spezifisch auf entgeltlich erbrachte Leistungen. Auch die Vorinstanz bringt - abgesehen von ihrer eigenen Einschätzung, nur entgeltlich erbrachte Leistungen seien qualitativ hochwertig - keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach der Normzweck der Prüfungsordnung 2010 eine Beschränkung auf entgeltlich erbrachte Leistungen erfordere. Mit dieser eigenen Einschätzung überstrapaziert die Vorinstanz den Zweck der Beschränkung auf qualitativ hochwertige Leistungen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Qualitätsmerkmale eine Leistung als professionell und hochwertig erscheinen lassen, wie - vorliegend relevant - insbesondere die Durchführung unter der Ägide und nach den Vorgaben einer anerkannten Organisation. Ebenso scheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass auch marktüblich entschädigt angebotene Leistungen qualitativ mangelhaft sein können, was dagegenspricht, der Entschädigung eine dermassen herausragende Stellung bei der Zweckerfüllung einzuräumen.
E. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Norm klar ist und keine Entschädigung vorsieht. Aufgrund des Prüfungszwecks lässt sich zwar vertreten, dass nur qualitativ hochwertige Erfahrung anrechenbar sein soll; ein ausreichender Hinweis auf die Entgeltlichkeit als zwingende Voraussetzung fehlt aber, so dass sich die Auffassung nicht halten lässt, der Wortlaut ziele am eigentlichen Sinn der Norm vorbei. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die Norm vor relativ kurzer Zeit präzisiert wurde, ohne eine Entgeltlichkeit vorzusehen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz kann es im Rahmen der Auslegung - selbst bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Norm - nicht darum gehen, ohne triftige Gründe eine Norm entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Nur der Wortlaut der Norm steht den Rechtsunterworfenen zur Orientierung zur Verfügung und nur er hat das vorgeschriebene Verfahren (vorliegend: Genehmigung durch die Vorinstanz) durchlaufen. Entsprechend gebieten Überlegungen der Rechtssicherheit, den klaren Wortlaut zu respektieren (vgl. auch vorstehend E. 3.3).
E. 5.4.1 Es hat sich gezeigt, dass die Prüfungsordnung 2010 qualitativ hochwertige Erfahrungsstunden verlangt, ohne dass diese zwingend marktüblich entschädigt worden sein müssen. Hiervon wäre dann abzuweichen, wenn das übergeordnete Recht, namentlich Art. 28 BBG, die Entgeltlichkeit zwingend vorschreiben würde.
E. 5.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 BBG setzen die eidgenössischen Berufsprüfungen unter anderem «eine einschlägige berufliche Praxis» («une expérience professionnelle et [...] connaissances spécifiques dans le domaine concerné»; «un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato») voraus. Eine marktübliche Entschädigung wird nicht erwähnt. Sprachlich liegt der Fokus damit auf dem Hauptwort «Praxis», mithin auf der praktischen Erfahrung in Abgrenzung zur Theorie. Diese wird durch die Adjektive «einschlägig» und «beruflich» charakterisiert. Ersteres verdeutlicht, dass keine beliebige Praxis genügen soll, sondern nur eine solche, die thematisch einschlägig ist (wie insbesondere die französische und italienische Fassung verdeutlichen). Die Tragweite des Adjektivs «beruflich» könnte einerseits als Abgrenzung zu beispielsweise akademischer Erfahrung, andererseits als Abgrenzung vom Hobby verstanden werden. Die erstere Unterscheidung dürfte gemäss dem Konzept des Gesetzes, wie es in der Botschaft aufscheint (dazu ausführlicher E. 5.4.3 sogleich), begrifflich aber eher durch den Hauptbegriff «Praxis» im Gegensatz zur «Theorie» erledigt werden. Demnach weist die Präzisierung darauf hin, dass der Erfahrung eine gewisse Professionalität anhaften soll. Dies steht dem Erfordernis einer marktüblichen Entschädigung jedenfalls nicht entgegen. Es setzt diese jedoch nicht zwingend voraus, sind doch sowohl auch andere Quellen von Erfahrung denkbar, denen der professionelle Charakter jedenfalls nicht zwingend und nicht vollständig abzusprechen ist, wie Milizarbeit, Ehrenamt, Volontariate und Praktika. Der Wortlaut der Bestimmung nennt somit zwar keine Entschädigung, könnte aber dahingehend verstanden werden, dass sie trotzdem erforderlich wäre. Er beantwortet somit die vorliegende Frage nicht vollständig und ist weiter auslegungsbedürftig.
E. 5.4.3 Die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz BBG; BBl 2000 5686 ff.) äussert sich zur Frage der Entgeltlichkeit nicht und konkretisiert auch den auszulegenden Begriff der beruflichen Praxis oder überhaupt des Berufes nicht näher. Wie bereits angetönt, geht sie im Rahmen des dualen Bildungssystems von der Kombination von Theorie und Praxis aus, was einer Unterscheidung zwischen schulischer und beruflicher Erfahrung entspricht (vgl. S. 5688, 5750, 5753 der Botschaft). Daneben betont sie, dass das Berufsbildungssystem durchlässig sein müsse, insbesondere die höhere Berufsbildung (vgl. S. 5723 der Botschaft). Dies zeigt, dass die berufliche Mobilität und Flexibilität als eigentliche Kernherausforderungen erscheinen, auf die das Gesetz ausgerichtet ist (vgl. S. 5688, 5693 der Botschaft). Ebenso macht die Botschaft deutlich, dass die verschiedenen Branchen je unterschiedliche Bedürfnisse und Eigenschaften haben und die jeweiligen Bildungsangebote individuell auf diese Bedürfnisse und Eigenschaften zugeschnitten werden sollen (vgl. S. 5723, 5756 der Botschaft). Die Verknüpfung dieser zwei letzten Punkte zeigt auf, dass - je abhängig von der betroffenen Branche - möglichst solche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, welche die berufliche Mobilität nicht behindern. Ebenso zeigt sich in der Botschaft das Konzept des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Berufsprüfungen, wonach den Organisationen der Arbeitswelt und den von ihnen erlassenen Regelungen eine zentrale Bedeutung zukommen soll. Demnach ist gestützt auf die Materialien nur zurückhaltend davon auszugehen, dass das Berufsbildungsgesetz selbst strikte Vorschriften über die Zulassungskriterien aufstellt. Das spricht tendenziell dagegen, eine marktübliche Entschädigung als zwingendes Kriterium aus dem Gesetz zu lesen.
E. 5.4.4 In systematischer Hinsicht sind sowohl die restlichen Bestimmungen des auszulegenden Erlasses als auch die übrige Rechtsordnung und dabei insbesondere das übergeordnete Recht zu beachten. Das Berufsbildungsgesetz definiert die berufliche Praxis nicht näher. Zur Entschädigung der Arbeit äussert es sich nicht. Einzig an einer Stelle - jedoch ohne Zusammenhang zur beruflichen Praxis - wird auf den Erwerb Bezug genommen («Verbleib im Erwerbsleben» bei Strukturveränderungen; Art. 32 Abs. 2 Bst. a BBG). Darüber hinaus bezieht es sich zwar vereinzelt auf die Arbeitswelt (z.B. Art. 3 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG). Dabei betrachtet es allerdings die Arbeitswelt als Ganzes. Es nennt als Ziel des Gesetzes die Förderung eines Berufsbildungssystems, das die berufliche Flexibilität und die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen fördert (Art. 3 Bst. a und d BBG). Explizit sieht es sodann unter dem Titel der «Förderung der Durchlässigkeit» vor, dass die «ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung» angemessen anzurechnen seien (Art. 9 Abs. 2 BBG). Dies steht einer einschränkenden Auslegung der als berufliche Praxis zulässigen Erfahrungsstunden tendenziell entgegen. Ebenso spricht für dieses Resultat Art. 28 Abs. 2 BBG, der den vorliegend auszulegenden Abs. 1 dieses Artikels insofern ergänzt, dass die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die konkreten Zulassungsbedingungen festlegten. Im Zusammenspiel mit der in E. 5.4.3 hiervor erwähnten Notwendigkeit, branchenspezifische Unterschiede zu berücksichtigen, dem Ziel der Durchlässigkeit und Flexibilität sowie dem eben erwähnten Art. 9 BBG muss diese Delegationsnorm so verstanden werden, dass den Organisationen der Arbeitswelt eine gewisse Freiheit zukommen soll, die Voraussetzungen zu regeln. Ohne konkrete Vorschrift, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrung anzurechnen sei, muss es damit der Entscheidung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt anheimgestellt bleiben, welche Berufserfahrung in der jeweiligen Branche sinnvollerweise anzuerkennen ist. Überdies unterliegt die Prüfungsordnung der Genehmigung durch die Vorinstanz, womit es diese in der Hand hätte, unsachgemässen Regelungen die Genehmigung zu verweigern. Die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) als Ausführungserlass äussert sich zur Praxiserfahrung oder zur Entschädigung im vorliegenden Zusammenhang nicht. Nach Art. 32 BBV ist (freilich im Rahmen der Zulassung ausserhalb geregelter Bildungsgänge) eine «mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung» vorausgesetzt, allerdings wird auch dafür keine entgeltliche Ausübung verlangt. Gleiches gilt für die zweijährige berufliche Praxis der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in den Lehrbetrieben (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BBV). In der übrigen Rechtsordnung finden sich verschiedene Bezüge auf die Berufstätigkeit oder den Erwerb. Das Ausländerrecht kennt eine Definition der Erwerbstätigkeit; diese bezeichnet «jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt» (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Weil die «Erwerbstätigkeit» begrifflich stärker auf die Entschädigung ausgerichtet ist, muss diese Wertung a fortiori auch für die «weitere» Berufstätigkeit gelten. Im Obligationenrecht wird eine Entschädigung als Element des Arbeitsvertrags vorausgesetzt (Art. 322 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Es versteht sich allerdings von selbst, dass Berufserfahrung nicht nur im Rahmen eines Arbeitsvertrags erlangt werden kann, sondern beispielsweise auch im Rahmen selbständiger Tätigkeit oder insbesondere als freiberufliche Tätigkeit, die typischerweise im Rahmen des Auftragsrechts erfolgt. Aufträge sind nicht zwingend zu entschädigen (Art. 394 Abs. 3 OR). Schliesslich und insbesondere ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung die Bundesverfassung zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 2 BV garantiert die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Zwar lässt dies - und lässt auch die zugehörige Praxis (vgl. etwa BGE 149 I 248 E. 4.5 - 4.5.3 wonach etwa das Betteln nicht unter die Wirtschaftsfreiheit falle) - eine Verknüpfung zwischen Beruf und Erwerbstätigkeit erkennen. Zu berücksichtigen ist aber einerseits, dass die Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht die Privaten vor staatlichen Eingriffen schützt und entsprechend keine Grundlage dafür bietet, private Tätigkeiten abzuwerten. Grundrechte lassen allfällige von ihnen nicht erfasste Tätigkeiten vielmehr unbeschadet. Andererseits schützt das Grundrecht gerade den Zugang zur Erwerbstätigkeit, steht selbst also Hindernissen dieses Zugangs entgegen. Die Wirtschaftsfreiheit steht demnach tendenziell einer engen Definition der anzuerkennenden Praxis entgegen (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV); jedenfalls bietet sie nach dem Gesagten keine Grundlage, ausschliesslich entschädigte Tätigkeiten zuzulassen. Nichts weiteres lässt sich aus Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 94 Abs. 3 BV ableiten. Schliesslich verlangen Art. 61a und 63 BV, dass Bund und Kantone für die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz und der Berufsbildung zu sorgen haben. Auch die Verfassung stellt damit dem Interesse an der Sicherung der Qualität jenes an der Durchlässigkeit zur Seite. Diesen Gesetzgebungsauftrag erfüllt der Bund mit der in E. 5.4.3 erwähnten Ausrichtung des Berufsbildungsgesetzes. Zusammenfassend finden sich in systematischer Hinsicht keinerlei Hinweise darauf, dass als berufliche Praxis zwingend einzig marktüblich entschädigte Tätigkeiten anerkannt werden sollen.
E. 5.4.5 Das teleologische Auslegungselement kann sich nach dem Gesagten auf Gesetzgebungsaufträge der Bundesverfassung, einen Zweckartikel des Berufsbildungsgesetzes sowie das in der Botschaft erscheinende Grundkonzept des Gesetzes stützen. Diese Grundlagen deuten samt und sonders darauf hin, dass das Berufsbildungssystem zwar eine hohe Qualität sicherstellen soll, gleichzeitig aber auch die Durchlässigkeit des Berufsbildungssystems und die Flexibilität der beruflichen Entwicklung gewahrt werden soll. Dabei kommt den Organisationen der Arbeitswelt eine erhebliche Bedeutung und ein weiter Regelungsspielraum zu, um die Voraussetzungen den Gegebenheiten der jeweiligen Branche anzupassen. Jedenfalls weil keine expliziten Hinweise auf die Entschädigung vorhanden sind, wäre es unvereinbar mit der geschilderten Zweckbestimmung, den Organisationen der Arbeitswelt zwingend vorzuschreiben, dass sie in den Prüfungsordnungen nur marktüblich entschädigte Berufserfahrung für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigen dürfen. Gerade bei Berufen, die - wie vorliegend - nicht an einen Erstabschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis anschliessen, ist es mit dem gesetzlichen Konzept vereinbar, wenn die zuständige Organisation der Arbeitswelt - wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 5.3) - eine «umsteigerfreundliche» Regelung vorsieht, die auch unentgeltlich geleistete Erfahrung berücksichtigt, sofern die Qualität gesichert ist.
E. 5.4.6 Somit ergibt sich, dass der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes Raum für eine Auslegung liesse, wonach die geforderte berufliche Praxis zwingend marktüblich entschädigt worden sein müsse, die übrigen Auslegungselemente einer solchen Lesart aber entgegenstehen. Die Auslegung des Berufsbildungsgesetzes führt gesamthaft zum Schluss, dass das Gesetz Raum für eine Prüfungsordnung lässt, die Berufserfahrung auch dann als Zulassungsvoraussetzung für eine Berufsprüfung zulässt, wenn sie nicht marktüblich entschädigt ist.
E. 5.5 Zusammenfassend zeigt die Auslegung, dass die Prüfungsordnung entgegen der vorinstanzlichen Lesart nicht dahingehend auszulegen wäre, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Prüfung anrechenbar sind. Solches wird auch nicht vom Berufsbildungsgesetz zwingend vorgeschrieben, das der zuständigen Organisation der Arbeitswelt eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Prüfungsordnung lässt. Offenbleiben kann vorliegend, ob eine gegenteilige Regelung in der Prüfungsordnung mit dem Berufsbildungsgesetz vereinbar wäre, nachdem die Trägerschaft keine solche Regelung getroffen hat.
E. 6 Indem die Erstinstanz und die Vorinstanz zum Schluss gekommen sind, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Berufsprüfung, verstossen sie gegen Bundesrecht. Die vorliegend zu beurteilenden, von der Beschwerdeführerin beim SAC X._______ geleisteten 74 Erfahrungsstunden wurden nur mangels Entschädigung nicht anerkannt. Dass sie die Voraussetzungen anderweitig erfüllten, haben weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz bestritten. Somit sind die genannten Stunden ohne Weiteres anzuerkennen. Das ausgewiesene Stundentotal beträgt demnach, wie von der Beschwerdeführerin eingereicht, 251 Stunden. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen. Das Resultat der Berufsprüfung ist ihr somit zu eröffnen. Auf die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
E. 7.2 Für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Diese ist anhand der eingereichten Kostennote festzusetzen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist ein Honorar von insgesamt Fr. 10'455.43 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erweist sich als angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Resultat der von ihr bereits abgelegten Berufsprüfung zu eröffnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 10'455.43 zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1319/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______ vertreten durch die Advokaten Julia Stöckli und/oder Manuel Mohler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter, Sekretariat, Erstinstanz. Gegenstand Zulassung zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2024. Sachverhalt: A. Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. März 2024 zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2024 an. Mit Entscheid vom 30. April 2024 verweigerte ihr die Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter COMEX (nachfolgend: Erstinstanz) die Zulassung zur Prüfung, weil ein Teil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erfahrungsstunden mangels marktüblicher Entschädigung nicht anrechenbar sei. B. B.a Am 23. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte im Wesentlichen, zur Prüfung zugelassen zu werden. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 liess die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch zur Berufsprüfung zu, wobei sie anordnete, die Prüfungsakten und das Prüfungsergebnis seien bis zum rechtskräftigen Entscheid unter Verschluss zu halten und im Falle der Zulassung zu eröffnen, andernfalls zu vernichten. B.c Die Erstinstanz liess sich am 8. Juli 2024 vor der Vorinstanz vernehmen; die Beschwerdeführerin replizierte am 27. August 2024. B.d Am 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 ficht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, ihn aufzuheben, sie zur Prüfung zuzulassen, ihr die Prüfungsergebnisse der abgelegten Prüfung bekanntzugeben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). C.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 verzichtet die Erstinstanz auf eine Stellungnahme und verweist auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen überprüft das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit sie sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Soweit sich die Rügen, wie vorliegend, auf organisatorische Fragen sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, überprüft es die angefochtene Verfügung umfassend (BVGE 2010/11 E. 4.2). 2.2 Am 27. Februar 2025 wurde die vorliegend einschlägige Prüfungsordnung 2010 totalrevidiert (und in der Folge auch die Wegleitung). Vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 139 II 243 E. 11.1). Weil die neue Prüfungsordnung eine Übergangsbestimmung nur für Prüfungswiederholungen, nicht aber für Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist auf den Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall die bisherige Prüfungsordnung (und die dazugehörige Wegleitung) anwendbar (vgl. auch Urteil des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 2.2). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung (Art. 26 ff. BBG) ist weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Das Berufsbildungsgesetz sieht zwar vor, dass die eidgenössischen Berufsprüfungen «eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen» voraussetzen (Art. 28 Abs. 1 BBG), doch regeln die Organisationen der Arbeitswelt die Einzelheiten, unter anderem die Zulassungsbedingungen zu den Berufsprüfungen, wobei die Vorschriften der Genehmigung durch das SBFI bedürfen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die vorliegend zuständige Trägerschaft (zuletzt bestehend aus dem Verband Schweizer Wanderleiter [ASAM-SWL], dem Schweizer Bergführerverband [SBV], der Assocazione Operatori Turistici di Montagna [OTM] und dem Verband Bündner Wanderleiter [BWL]) hat dementsprechend die Prüfungsordnung 2010 erlassen. Diese trat mit Genehmigung durch das damals zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT am 17. August 2010 in Kraft (Art. 28 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 1. Januar 2005 [AS 2003 4557; 2004 4935]). In der Folge wurde sie mehrfach geändert, zuletzt am 14. Juni 2021. Sie sieht vor, dass zur Berufsprüfung zugelassen wird, wer unter anderem «Erfahrung in der Leitung von Gruppen im Berufsfeld der Wanderleiterin / des Wanderleiters von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweisen kann» (Ziff. 3.31 Bst. e der Prüfungsordnung 2010). 3.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung 2010 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 23. August 2010, nachfolgend: Wegleitung). Soweit vorliegend relevant, umschreibt sie auch die geforderten Erfahrungsstunden näher. Die Wegleitung wird, anders als die Prüfungsordnung, nicht von der Vorinstanz genehmigt. Ihr kommt keine direkte Rechtswirkung zu (vgl. Urteil des BVGer B-2062/2022 vom 17. August 2022 E. 5.4). Sie soll die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung regeln. Die Wegleitung richtet sich vorab an die Vollzugsorgane; sie ist mit einer Verwaltungsverordnung vergleichbar, weshalb auf die entsprechenden Grundsätze abzustellen ist. Sie ist für die Gerichte nicht massgebend (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.3), wird rechtsprechungsgemäss aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und diese mithin überzeugend konkretisiert (vgl. BGE 148 V 102 E. 4.2; 148 V 385 E. 5.2; 47 II 248 E. 2.2.1; 146 V 233 E. 4.2.1142 II 182 E. 2.3.2). Ausgangspunkt ist aber in jedem Fall das Gesetzesrecht, soweit solches besteht (vgl. BGE 149 II 290 E. 3.3.2 f.; 142 II 182 E. 2.3.2 je m.w.H.). 3.3 Weder die Gewaltenteilung noch das Legalitätsprinzip verlangen, dass alle Regelungen im formellen Gesetz selber enthalten sind. Zwar sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); eine Konkretisierung auf tieferer Normstufe ist aber möglich, wenn sie - wie hier - im Gesetz vorgesehen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich indes nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 143 I 253 E. 6.1; 141 V 688 E. 4.2.2; 138 I 378 E: 7.1 ff je m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend umstritten ist, inwiefern ein Teil der von der Beschwerdeführerin insgesamt geltend gemachten 251 Stunden als Teil der für als Zulassungsvoraussetzung verlangten 200 Erfahrungsstunden zu berücksichtigen sind. Dies betrifft namentlich 74 Stunden für Touren mit dem Schweizer Alpenclub, Sektion X._______, welche die Erstinstanz mangels marktüblicher Entschädigung nicht angerechnet hat. In diesem Zusammenhang thematisiert die Beschwerdeführerin eine ihrer Ansicht nach aus verschiedenen Gründen mangelhafte Anpassung der Wegleitung. Unbestritten ist hingegen, dass sämtliche geltend gemachten Stunden tatsächlich geleistet wurden und dass die umstrittenen Touren für den SAC X._______ (lediglich) mit einer Tagespauschale von Fr. 10.- zzgl. Spesen vergütet wurden. 4.2 Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz fest, anwendbar sei einzig die Wegleitung, die im Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung in Kraft gewesen sei, nicht jene, die zu früheren Zeitpunkten, etwa dem Beginn der Vorkurse, gegolten habe, weil im Bereich der höheren Berufsprüfungen klar zwischen Ausbildung und Prüfung zu unterscheiden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich also eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Wegleitung entgegenhalten lassen. Die Änderung führe somit nicht zu einer verpönten Rückwirkung. Mangels konkreter gegenläufiger Auskunft seitens der Erstinstanz bestehe auch kein Vertrauensschutz. Sodann sei die Wegleitung vereinbar mit der übergeordneten Prüfungsordnung, weil eine Auslegung, insbesondere nach dem teleologischen Auslegungselement, ergebe, «dass der Wortsinn von Ziff. 3.31 PO (<Erfahrung im Berufsfeld...>) weiter zu interpretieren ist als der (nach Sinn und Zweck ausgelegte) Normsinn», wobei diese Problematik «durch teleologische Reduktion der Norm zu lösen» sei. «Die statuierten Voraussetzungen (<Erfahrung>) sind daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren». Die Erstinstanz lege die Prüfungsordnung demnach zu Recht teleologisch dahingehend aus, dass der Aspekt einer branchenüblichen Vergütung im Zusammenhang mit der Beschränkung auf professionell erbrachte Dienstleistungen zu berücksichtigen sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, soweit in diesem Zusammenhang relevant, im Wesentlichen vor, die Wegleitung zur Prüfungsordnung, Stand 7. Oktober 2020, habe für die notwendigen Erfahrungsstunden explizit auf «Verbände wie den Schweizer Alpen Club» verwiesen. Im Rahmen einer Anpassung ohne Übergangsfrist sei aber der Hinweis auf den Schweizerischen Alpen Club aus der Wegleitung gestrichen und das Erfordernis der Entgeltlichkeit aufgenommen worden. Das Datum oder der Titel der Wegleitung seien nicht angepasst worden. Die Erstinstanz habe sich somit widersprüchlich verhalten und sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrem Vertrauen in die bisherige Fassung der Wegleitung zu schützen. Zudem sei die neue Fassung der Wegleitung nicht gemäss Art. 2.21 Bst. e der Prüfungsordnung genehmigt und auch nicht unterzeichnet worden, weshalb sie ungültig sei; selbst wenn sie gültig sei, sei eine Übergangsfrist notwendig gewesen. Weil anderen Personen die Praxiserfahrung aus dem SAC angerechnet worden sei, verletze es das Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihr diese Stunden nicht anrechne. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt, weil sie keine Verdachtsmomente für eine rechtsungleiche Anwendung des Kriteriums der Entgeltlichkeit durch die Erstinstanz erblickt habe, obwohl jene dieses Kriterium gar nicht überprüfe und somit auch nicht einheitlich anwenden könne. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie eine Entschädigung von Fr. 10.- als unbeachtliches Trinkgeld qualifiziere, ohne einen Betrag festzulegen, ab dem von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei. Falsch sei sodann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Erstinstanz keine Zusicherung abgegeben habe, weshalb kein Vertrauensschutz greifen könne. Zudem könne einer SAC-Tour auch nicht der Charakter einer Tour unter Freunden und Familie zukommen, weil es sich um eine professionelle und anerkannte Organisation handle. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Prüfungsordnung biete bei willkürfreier Auslegung keinen Raum dafür, zwingend eine Entgeltlichkeit als Erfordernis für die Erfahrungsstunden vorzusehen; die Wegleitung bzw. deren Auslegung durch die Vorinstanzen verstiessen damit gegen die Prüfungsordnung. Schliesslich habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt, da diese ihr aufgrund der erfolgten Heilung einer Gehörsverletzung zu erlassen gewesen wären. 4.4 Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung, soweit vorliegend relevant, es möge zwar unschön sein, eine Wegleitung ohne Anpassung von Datum und Titel zu ändern, relevant sei aber einzig die zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägige Version der Wegleitung. Ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist bestehe nicht. Ebenso sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt, weil frühere Kandidierende unter einer anderen Version der Wegleitung zu beurteilen waren. Sollten zeitgleich zu beurteilende Kandidierende anders behandelt worden sein, bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Sodann sei der Sachverhalt richtig festgestellt worden, weil die Erstinstanz die Entgeltlichkeit jeweils im Einzelfall prüfe. Auch die Prüfungsordnung sei korrekt ausgelegt worden. Erforderlich seien Erfahrungsstunden im Sinne von Berufserfahrung; die Tätigkeit müsse somit mindestens einen Teil des Lebensunterhalts decken; dies sei im Gefüge der höheren Berufsbildung nötig. Berufserfahrung setze begriffsnotwendig voraus, dass die Erfahrung in einem Beruf gesammelt werde. Eine Tätigkeit sei nur beruflich, wenn sie für das Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig sei. Somit stelle Entgeltlichkeit einen integralen Teil einer beruflichen Tätigkeit dar. Es komme mithin auf Tätigkeit im beruflichen Kontext an. Eine Entschädigung sei dem Begriff des Berufs immanent, so dass sie nicht explizit erwähnt werden müsse. Dies fehle bei der Beschwerdeführerin. Somit sei die Prüfungsordnung richtig und damit auch nicht willkürlich angewandt worden. Schliesslich habe sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, weshalb sie der Beschwerdeführerin auch Verfahrenskosten auferlegen durfte; im Übrigen wären allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. 4.5 Die Erstinstanz verweist vor Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf ihre Stellungnahme vor der Vorinstanz. Darin hatte sie, soweit noch relevant, das Folgende ausgeführt: Im Berufsfeld der Wanderleiterin oder des Wanderleiters gebe es keinen Erstabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Es hätten sich daher zunehmend Kandidierende mit ungenügender Berufserfahrung zur Prüfung angemeldet, die ihre Erfahrung einzig in Touren mit Familie, Freunden oder Einzelpersonen erlangt hätten. Daher habe sie (nach Absprache mit der Vorinstanz) die Wegleitung angepasst, um den ohnehin geltenden Grundsatz zu präzisieren, wonach nur Berufserfahrung und keine Hobbystunden anerkannt würden. Eine berufliche Tätigkeit sei nur gegeben, wenn mindestens ein Teil des Lebensunterhalts dadurch erwirtschaftet werde. Daneben wiesen auch andere Elemente (wie etwa eine Webseite oder eine Anstellung) auf eine berufliche Tätigkeit hin. 4.6 Die Wegleitung in der neuen Fassung (d.h. inklusive der von der Beschwerdeführerin kritisierten Änderung) sieht dazu unter «3. Zulassungsbedingungen» unter anderem vor, die kandidierende Person führe «die Wanderung / Schneeschuhtour professionell durch und wird für diese Tätigkeit nach den branchenüblichen Tarifen vergütet» und dass «Ausflüge mit Familie oder Bekannten, ohne Vergütung» nicht als Berufserfahrung betrachtet würden. In der vorherigen Fassung war dagegen unter anderem noch vorgesehen, dass die Berufserfahrung nachgewiesen werden könne durch «Verbände wie den Schweizer Alpen-Club [...]», wobei unter «Beispiele» explizit Wanderungen und Schneeschuhtouren «als Tourenleiter beim SAC» erwähnt wurden; nicht angerechnet würden unter anderem «Ausflüge mit der Familie oder mit Bekannten ohne Entgelt». 4.7 Demnach erscheint nicht restlos klar, ob das Erfordernis der Entgeltlichkeit, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, erst mit der umstrittenen Anpassung der Wegleitung eingeführt wurde. Sollte dies der Fall sein, ist zwar vom Grundsatz auszugehen, dass es keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung gibt (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4). Unter Umständen können jedoch aus Gründen von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein. Solche bezwecken jedoch nicht, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1). Bei der Beurteilung, ob eine Übergangsregelung notwendig ist, fällt ins Gewicht, ob die Betroffenen in gutem Glauben mit den eingetretenen Rechtsänderungen rechnen mussten, auch wenn sie nicht endgültig wussten, ob und wann sie in Kraft treten würden (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_28/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2). Angesichts des Nachstehenden kann aber offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Gültigkeit der umstrittenen Änderung oder der Notwendigkeit einer Übergangsfrist verhält. 5. 5.1 Wie sich vorstehend in E. 4.6 gezeigt hat, wird die Entgeltlichkeit explizit nur durch die Wegleitung gefordert; weder die Prüfungsordnung noch das Berufsbildungsgesetz (vorstehend E. 3.1) äussern sich zur Entschädigung. Eine solche Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung ist von erheblicher Tragweite. Anders als bei einem Bewertungskriterium führen Defizite bei einem Zulassungskriterium dazu, dass der Zugang zur Prüfung abschliessend und ohne Kompensationsmöglichkeit verwehrt wird. Durch die Voraussetzung werden unter Umständen erhebliche Anteile an Erfahrungsstunden potentieller Kandidierender nicht mehr anrechenbar. Die Voraussetzung hat ausserdem gewichtigen Einfluss auf die Organisationen, unter deren Ägide die betroffenen Touren angeboten werden, weil nicht marktüblich entschädigte Touren weniger attraktiv werden. Verstärkt wird diese Auswirkung dadurch, dass es sich um ein Ausschlusskriterium handelt, indem die nicht marktüblich entschädigte Erfahrung absolut von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird. Weil sich die Wegleitung analog zu einer Verwaltungsverordnung auf dem Boden einer rechtssatzmässigen Regelung bewegen muss (vorstehend E. 3.2) und mithin keine neuen Rechte und Pflichten begründen kann, ist es ausgeschlossen, eine solche Voraussetzung allein auf der Stufe der Wegleitung einzuführen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Voraussetzung ausreichend deutlich (vorstehend E. 3.3) in der Prüfungsordnung 2010 oder im Berufsbildungsgesetz vorgesehen ist. 5.2 Demnach ist auslegungsweise deren Gehalt zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 150 V 120 E. 4.2; 150 I 195 E. 5.1; 149 II 43 E. 3.2; 148 V 28 E. 6.1; 147 II 385 E. 4.3; 147 I 136 E. 2.3.2 je m.w.H.; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 4.4.2). An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom Wortlaut sind möglich, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht oder die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 151 II 68 E. 1.5.1; 149 IV 376 E. 6.6; 149 II 442 E. 4.3.3; 148 V 265 E. 5.3.3 je m.w.H.). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 151 V 129 E. 5; 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1 je m.w.H.). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; 148 II 475 E. 4.3.1 je m.w.H.). Die geschilderten Auslegungsgrundsätze gelten nicht nur für Gesetze, sondern sind auch zur Auslegung der Prüfungsordnung 2010 anzuwenden. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Prüfungsordnung 2010 aus. Sie führt dazu (dort Rz. 5.3) aus, das Erfordernis «Erfahrung (...) im Berufsfeld» ergebe nach dem Wortlaut keinen eindeutigen Sinn. Es könne jedoch «nicht um irgendeine <Erfahrung> gehen». Auch «Berufsfeld der Wanderleiterin» füge keinen Gehalt hinzu. Weil die Erfahrungsstunden für eine Qualifikation der höheren Berufsbildung vorausgesetzt würden, könne es «nur darum gehen, lediglich eine qualifizierte Erfahrung genügen zu lassen, die dann auch sicherstellt, dass bereits erfahrene Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestreiten». Qualifizierte Erfahrung läge nur bei professionellen Erfahrungsstunden vor und solche würden marktüblich entschädigt. Es sei nicht sachfremd, wenn «der monetäre Aspekt in die teleologische Betrachtung hineinfliesst». Eine teleologische Auslegung führe somit dazu, dass nur entgeltliche Erfahrungsstunden von der Bestimmung erfasst seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei zwar der Wortsinn der Prüfungsordnung weiter zu interpretieren als der nach Sinn und Zweck ausgelegte Normsinn. Daher müsse die Norm teleologisch reduziert werden und «die statuierten Voraussetzungen (<Erfahrung>) [seien] daher nach dem (enger gefassten) Normsinn, und nicht nach dem Wortsinn, zu interpretieren». 5.3.2 Die Prüfungsordnung 2010 verlangt nach ihrem Wortlaut «Erfahrung in der Leitung von Gruppen [...] im Berufsfeld der Wanderleiterin» (Ziff. 3.31 Bst. e). Ein Hinweis auf Entgeltlichkeit fehlt schlicht. Aufgrund der beträchtlichen Auswirkungen eines solchen Erfordernisses (vorstehend E. 5.1) wäre aber für seine Einführung eine ausdrückliche, hinreichend bestimmte (vorstehend E. 3.3) Grundlage in der Norm erforderlich. Zudem zeigt eine sprachliche Betrachtung der zitierten Wendung, dass hauptsächlich «Erfahrung» gefordert wird, und diese lediglich dadurch qualifiziert wird, dass sie aus dem «Berufsfeld» der Wanderleiterin stammen muss. Das Augenmerk liegt mithin auf der Erfahrung und nicht auf dem Beruf. Darüber hinaus besteht ein Unterschied zwischen den Wörtern «Beruf» und «Berufsfeld». Bei ersterem läge ein Zusammenhang mit einer Entlöhnung einigermassen nahe. Demgegenüber bezeichnet das Wort «Berufsfeld» den Sach- oder Themenbereich, in dem sich eine Gruppe von Berufen abspielt. Obwohl es möglich gewesen wäre, beispielsweise «Berufserfahrung» zu verlangen, verzichtet die Prüfungsordnung 2010 hierauf. Sie verlangt damit durch ihre Wortwahl gerade nicht Erfahrung aus dem «Beruf» (als Erwerbstätigkeit), sondern aus dem «Berufsfeld» (als Fachgebiet). Es wäre mit dem Wortlaut der Norm somit unvereinbar, nur Erfahrung zuzulassen, die im «Beruf» der Wanderleiterin selbst erworben worden wäre. Auch die vorinstanzliche Überlegung, einer «Berufserfahrung» wohne notwendigerweise eine Erwerbskomponente inne, sodass diese nicht gesondert erwähnt werden müsse, könnte nur einschlägig sein, wenn die Prüfungsordnung 2010 überhaupt Berufserfahrung fordern würde. Der Wortlaut schliesst es folglich aus, aus der Prüfungsordnung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit abzuleiten. Er ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder unklar noch widersprüchlich, sondern klar. Insbesondere muss festgehalten werden, dass der Wortlaut einer Norm nicht unklar wird, wenn er eine Voraussetzung, welche von der auslegenden Behörde als wünschenswert erachtet wird, nicht nennt. 5.3.3 Vom klaren Wortlaut wäre nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) lediglich dann abzuweichen, wenn die übrigen Auslegungsmethoden Anlass zur Befürchtung gäben, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Norm wieder oder ein Ergebnis resultiert, welches die Normgeberin unmöglich gewollt haben kann. 5.3.4 Materialien sind hier keine ersichtlich. Immerhin zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass in der ursprünglichen Fassung lediglich «Erfahrung in der Leitung von Gruppen» verlangt war und die Ergänzung «im Berufsfeld der Wanderleiterin» erst in der Änderung vom 14. Juni 2021 hinzugefügt wurde. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Änderung ein Erfordernis der Entgeltlichkeit ableiten liesse, umso mehr als es der Trägerschaft offengestanden hätte, sich für eine entsprechende Wortwahl zu entscheiden, wenn sie ein solches Erfordernis hätte aufnehmen wollen. 5.3.5 In systematischer Hinsicht ergibt sich aus keiner anderen Bestimmung der Prüfungsordnung 2010 ein Erfordernis der Entgeltlichkeit; im gesamten Erlass finden sich hierzu keine Ausführungen (zur Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht vgl. nachfolgend E. 5.4). 5.3.6 Schliesslich ist der Zweck der Norm zu berücksichtigen. Nach Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung 2010, soll die Prüfung zusammengefasst sicherstellen, dass Wanderleiterinnen und Wanderleiter fähig sind, qualitativ hochwertige, sichere, nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Wander- und Freizeitangebote zu entwickeln und durchzuführen, die einen Mehrwert für Kundschaft, Region und Umwelt schaffen. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf den Wortlaut als zu weitgehend erachtet (vorstehend E. 5.3.1), kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Zutreffend ist die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Fassung vor der kürzlich durchgeführten Änderung (vorstehend E. 5.3.4), die nur das Wort «Erfahrung» enthielt. Es wäre äusserst unwahrscheinlich, dass die Trägerschaft als Normgeberin schlechterdings jede Erfahrung anerkennen wollte. So wurde der Wortlaut denn auch mit der erwähnten Änderung präzisiert. Die Vorinstanz geht aber noch weiter und erachtet auch diese, auf das für die Berufsprüfung relevante Themengebiet beschränkte Erfahrung als zu weitgehend. Indes müssen die der Auslegung zugrunde gelegten Zwecke auf eine objektivierbare Grundlage gestützt werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass im Rahmen einer teleologischen Auslegung die auslegende Person die eigenen Wertungen an die Stelle der wahren Normzwecke setzt. Daher kommen als Zwecke vorab jene in Betracht, die sich aus Zweckbestimmungen sowie dem direkt sachbezogenen übergeordneten Recht (dazu sogleich E. 5.4) ergeben. Dem zitierten Zweckartikel entsprechend lässt sich eine Beschränkung auf professionelle, qualitativ hochwertige Leistungen zweifellos rechtfertigen (vgl. in verwandtem Zusammenhang [betreffend Mindestpensum] das Urteil des BVGer B-3650/2021 vom 6. April 2022 E. 4.3), nicht aber eine Beschränkung spezifisch auf entgeltlich erbrachte Leistungen. Auch die Vorinstanz bringt - abgesehen von ihrer eigenen Einschätzung, nur entgeltlich erbrachte Leistungen seien qualitativ hochwertig - keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach der Normzweck der Prüfungsordnung 2010 eine Beschränkung auf entgeltlich erbrachte Leistungen erfordere. Mit dieser eigenen Einschätzung überstrapaziert die Vorinstanz den Zweck der Beschränkung auf qualitativ hochwertige Leistungen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Qualitätsmerkmale eine Leistung als professionell und hochwertig erscheinen lassen, wie - vorliegend relevant - insbesondere die Durchführung unter der Ägide und nach den Vorgaben einer anerkannten Organisation. Ebenso scheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass auch marktüblich entschädigt angebotene Leistungen qualitativ mangelhaft sein können, was dagegenspricht, der Entschädigung eine dermassen herausragende Stellung bei der Zweckerfüllung einzuräumen. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Norm klar ist und keine Entschädigung vorsieht. Aufgrund des Prüfungszwecks lässt sich zwar vertreten, dass nur qualitativ hochwertige Erfahrung anrechenbar sein soll; ein ausreichender Hinweis auf die Entgeltlichkeit als zwingende Voraussetzung fehlt aber, so dass sich die Auffassung nicht halten lässt, der Wortlaut ziele am eigentlichen Sinn der Norm vorbei. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die Norm vor relativ kurzer Zeit präzisiert wurde, ohne eine Entgeltlichkeit vorzusehen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz kann es im Rahmen der Auslegung - selbst bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Norm - nicht darum gehen, ohne triftige Gründe eine Norm entgegen ihrem Wortlaut auszulegen. Nur der Wortlaut der Norm steht den Rechtsunterworfenen zur Orientierung zur Verfügung und nur er hat das vorgeschriebene Verfahren (vorliegend: Genehmigung durch die Vorinstanz) durchlaufen. Entsprechend gebieten Überlegungen der Rechtssicherheit, den klaren Wortlaut zu respektieren (vgl. auch vorstehend E. 3.3). 5.4 5.4.1 Es hat sich gezeigt, dass die Prüfungsordnung 2010 qualitativ hochwertige Erfahrungsstunden verlangt, ohne dass diese zwingend marktüblich entschädigt worden sein müssen. Hiervon wäre dann abzuweichen, wenn das übergeordnete Recht, namentlich Art. 28 BBG, die Entgeltlichkeit zwingend vorschreiben würde. 5.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 BBG setzen die eidgenössischen Berufsprüfungen unter anderem «eine einschlägige berufliche Praxis» («une expérience professionnelle et [...] connaissances spécifiques dans le domaine concerné»; «un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato») voraus. Eine marktübliche Entschädigung wird nicht erwähnt. Sprachlich liegt der Fokus damit auf dem Hauptwort «Praxis», mithin auf der praktischen Erfahrung in Abgrenzung zur Theorie. Diese wird durch die Adjektive «einschlägig» und «beruflich» charakterisiert. Ersteres verdeutlicht, dass keine beliebige Praxis genügen soll, sondern nur eine solche, die thematisch einschlägig ist (wie insbesondere die französische und italienische Fassung verdeutlichen). Die Tragweite des Adjektivs «beruflich» könnte einerseits als Abgrenzung zu beispielsweise akademischer Erfahrung, andererseits als Abgrenzung vom Hobby verstanden werden. Die erstere Unterscheidung dürfte gemäss dem Konzept des Gesetzes, wie es in der Botschaft aufscheint (dazu ausführlicher E. 5.4.3 sogleich), begrifflich aber eher durch den Hauptbegriff «Praxis» im Gegensatz zur «Theorie» erledigt werden. Demnach weist die Präzisierung darauf hin, dass der Erfahrung eine gewisse Professionalität anhaften soll. Dies steht dem Erfordernis einer marktüblichen Entschädigung jedenfalls nicht entgegen. Es setzt diese jedoch nicht zwingend voraus, sind doch sowohl auch andere Quellen von Erfahrung denkbar, denen der professionelle Charakter jedenfalls nicht zwingend und nicht vollständig abzusprechen ist, wie Milizarbeit, Ehrenamt, Volontariate und Praktika. Der Wortlaut der Bestimmung nennt somit zwar keine Entschädigung, könnte aber dahingehend verstanden werden, dass sie trotzdem erforderlich wäre. Er beantwortet somit die vorliegende Frage nicht vollständig und ist weiter auslegungsbedürftig. 5.4.3 Die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz BBG; BBl 2000 5686 ff.) äussert sich zur Frage der Entgeltlichkeit nicht und konkretisiert auch den auszulegenden Begriff der beruflichen Praxis oder überhaupt des Berufes nicht näher. Wie bereits angetönt, geht sie im Rahmen des dualen Bildungssystems von der Kombination von Theorie und Praxis aus, was einer Unterscheidung zwischen schulischer und beruflicher Erfahrung entspricht (vgl. S. 5688, 5750, 5753 der Botschaft). Daneben betont sie, dass das Berufsbildungssystem durchlässig sein müsse, insbesondere die höhere Berufsbildung (vgl. S. 5723 der Botschaft). Dies zeigt, dass die berufliche Mobilität und Flexibilität als eigentliche Kernherausforderungen erscheinen, auf die das Gesetz ausgerichtet ist (vgl. S. 5688, 5693 der Botschaft). Ebenso macht die Botschaft deutlich, dass die verschiedenen Branchen je unterschiedliche Bedürfnisse und Eigenschaften haben und die jeweiligen Bildungsangebote individuell auf diese Bedürfnisse und Eigenschaften zugeschnitten werden sollen (vgl. S. 5723, 5756 der Botschaft). Die Verknüpfung dieser zwei letzten Punkte zeigt auf, dass - je abhängig von der betroffenen Branche - möglichst solche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, welche die berufliche Mobilität nicht behindern. Ebenso zeigt sich in der Botschaft das Konzept des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Berufsprüfungen, wonach den Organisationen der Arbeitswelt und den von ihnen erlassenen Regelungen eine zentrale Bedeutung zukommen soll. Demnach ist gestützt auf die Materialien nur zurückhaltend davon auszugehen, dass das Berufsbildungsgesetz selbst strikte Vorschriften über die Zulassungskriterien aufstellt. Das spricht tendenziell dagegen, eine marktübliche Entschädigung als zwingendes Kriterium aus dem Gesetz zu lesen. 5.4.4 In systematischer Hinsicht sind sowohl die restlichen Bestimmungen des auszulegenden Erlasses als auch die übrige Rechtsordnung und dabei insbesondere das übergeordnete Recht zu beachten. Das Berufsbildungsgesetz definiert die berufliche Praxis nicht näher. Zur Entschädigung der Arbeit äussert es sich nicht. Einzig an einer Stelle - jedoch ohne Zusammenhang zur beruflichen Praxis - wird auf den Erwerb Bezug genommen («Verbleib im Erwerbsleben» bei Strukturveränderungen; Art. 32 Abs. 2 Bst. a BBG). Darüber hinaus bezieht es sich zwar vereinzelt auf die Arbeitswelt (z.B. Art. 3 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG). Dabei betrachtet es allerdings die Arbeitswelt als Ganzes. Es nennt als Ziel des Gesetzes die Förderung eines Berufsbildungssystems, das die berufliche Flexibilität und die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen fördert (Art. 3 Bst. a und d BBG). Explizit sieht es sodann unter dem Titel der «Förderung der Durchlässigkeit» vor, dass die «ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung» angemessen anzurechnen seien (Art. 9 Abs. 2 BBG). Dies steht einer einschränkenden Auslegung der als berufliche Praxis zulässigen Erfahrungsstunden tendenziell entgegen. Ebenso spricht für dieses Resultat Art. 28 Abs. 2 BBG, der den vorliegend auszulegenden Abs. 1 dieses Artikels insofern ergänzt, dass die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die konkreten Zulassungsbedingungen festlegten. Im Zusammenspiel mit der in E. 5.4.3 hiervor erwähnten Notwendigkeit, branchenspezifische Unterschiede zu berücksichtigen, dem Ziel der Durchlässigkeit und Flexibilität sowie dem eben erwähnten Art. 9 BBG muss diese Delegationsnorm so verstanden werden, dass den Organisationen der Arbeitswelt eine gewisse Freiheit zukommen soll, die Voraussetzungen zu regeln. Ohne konkrete Vorschrift, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrung anzurechnen sei, muss es damit der Entscheidung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt anheimgestellt bleiben, welche Berufserfahrung in der jeweiligen Branche sinnvollerweise anzuerkennen ist. Überdies unterliegt die Prüfungsordnung der Genehmigung durch die Vorinstanz, womit es diese in der Hand hätte, unsachgemässen Regelungen die Genehmigung zu verweigern. Die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) als Ausführungserlass äussert sich zur Praxiserfahrung oder zur Entschädigung im vorliegenden Zusammenhang nicht. Nach Art. 32 BBV ist (freilich im Rahmen der Zulassung ausserhalb geregelter Bildungsgänge) eine «mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung» vorausgesetzt, allerdings wird auch dafür keine entgeltliche Ausübung verlangt. Gleiches gilt für die zweijährige berufliche Praxis der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in den Lehrbetrieben (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BBV). In der übrigen Rechtsordnung finden sich verschiedene Bezüge auf die Berufstätigkeit oder den Erwerb. Das Ausländerrecht kennt eine Definition der Erwerbstätigkeit; diese bezeichnet «jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt» (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Weil die «Erwerbstätigkeit» begrifflich stärker auf die Entschädigung ausgerichtet ist, muss diese Wertung a fortiori auch für die «weitere» Berufstätigkeit gelten. Im Obligationenrecht wird eine Entschädigung als Element des Arbeitsvertrags vorausgesetzt (Art. 322 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Es versteht sich allerdings von selbst, dass Berufserfahrung nicht nur im Rahmen eines Arbeitsvertrags erlangt werden kann, sondern beispielsweise auch im Rahmen selbständiger Tätigkeit oder insbesondere als freiberufliche Tätigkeit, die typischerweise im Rahmen des Auftragsrechts erfolgt. Aufträge sind nicht zwingend zu entschädigen (Art. 394 Abs. 3 OR). Schliesslich und insbesondere ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung die Bundesverfassung zu berücksichtigen. Art. 27 Abs. 2 BV garantiert die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Zwar lässt dies - und lässt auch die zugehörige Praxis (vgl. etwa BGE 149 I 248 E. 4.5 - 4.5.3 wonach etwa das Betteln nicht unter die Wirtschaftsfreiheit falle) - eine Verknüpfung zwischen Beruf und Erwerbstätigkeit erkennen. Zu berücksichtigen ist aber einerseits, dass die Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht die Privaten vor staatlichen Eingriffen schützt und entsprechend keine Grundlage dafür bietet, private Tätigkeiten abzuwerten. Grundrechte lassen allfällige von ihnen nicht erfasste Tätigkeiten vielmehr unbeschadet. Andererseits schützt das Grundrecht gerade den Zugang zur Erwerbstätigkeit, steht selbst also Hindernissen dieses Zugangs entgegen. Die Wirtschaftsfreiheit steht demnach tendenziell einer engen Definition der anzuerkennenden Praxis entgegen (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV); jedenfalls bietet sie nach dem Gesagten keine Grundlage, ausschliesslich entschädigte Tätigkeiten zuzulassen. Nichts weiteres lässt sich aus Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 94 Abs. 3 BV ableiten. Schliesslich verlangen Art. 61a und 63 BV, dass Bund und Kantone für die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz und der Berufsbildung zu sorgen haben. Auch die Verfassung stellt damit dem Interesse an der Sicherung der Qualität jenes an der Durchlässigkeit zur Seite. Diesen Gesetzgebungsauftrag erfüllt der Bund mit der in E. 5.4.3 erwähnten Ausrichtung des Berufsbildungsgesetzes. Zusammenfassend finden sich in systematischer Hinsicht keinerlei Hinweise darauf, dass als berufliche Praxis zwingend einzig marktüblich entschädigte Tätigkeiten anerkannt werden sollen. 5.4.5 Das teleologische Auslegungselement kann sich nach dem Gesagten auf Gesetzgebungsaufträge der Bundesverfassung, einen Zweckartikel des Berufsbildungsgesetzes sowie das in der Botschaft erscheinende Grundkonzept des Gesetzes stützen. Diese Grundlagen deuten samt und sonders darauf hin, dass das Berufsbildungssystem zwar eine hohe Qualität sicherstellen soll, gleichzeitig aber auch die Durchlässigkeit des Berufsbildungssystems und die Flexibilität der beruflichen Entwicklung gewahrt werden soll. Dabei kommt den Organisationen der Arbeitswelt eine erhebliche Bedeutung und ein weiter Regelungsspielraum zu, um die Voraussetzungen den Gegebenheiten der jeweiligen Branche anzupassen. Jedenfalls weil keine expliziten Hinweise auf die Entschädigung vorhanden sind, wäre es unvereinbar mit der geschilderten Zweckbestimmung, den Organisationen der Arbeitswelt zwingend vorzuschreiben, dass sie in den Prüfungsordnungen nur marktüblich entschädigte Berufserfahrung für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigen dürfen. Gerade bei Berufen, die - wie vorliegend - nicht an einen Erstabschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis anschliessen, ist es mit dem gesetzlichen Konzept vereinbar, wenn die zuständige Organisation der Arbeitswelt - wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 5.3) - eine «umsteigerfreundliche» Regelung vorsieht, die auch unentgeltlich geleistete Erfahrung berücksichtigt, sofern die Qualität gesichert ist. 5.4.6 Somit ergibt sich, dass der Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes Raum für eine Auslegung liesse, wonach die geforderte berufliche Praxis zwingend marktüblich entschädigt worden sein müsse, die übrigen Auslegungselemente einer solchen Lesart aber entgegenstehen. Die Auslegung des Berufsbildungsgesetzes führt gesamthaft zum Schluss, dass das Gesetz Raum für eine Prüfungsordnung lässt, die Berufserfahrung auch dann als Zulassungsvoraussetzung für eine Berufsprüfung zulässt, wenn sie nicht marktüblich entschädigt ist. 5.5 Zusammenfassend zeigt die Auslegung, dass die Prüfungsordnung entgegen der vorinstanzlichen Lesart nicht dahingehend auszulegen wäre, dass nur marktüblich entschädigte Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Prüfung anrechenbar sind. Solches wird auch nicht vom Berufsbildungsgesetz zwingend vorgeschrieben, das der zuständigen Organisation der Arbeitswelt eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Prüfungsordnung lässt. Offenbleiben kann vorliegend, ob eine gegenteilige Regelung in der Prüfungsordnung mit dem Berufsbildungsgesetz vereinbar wäre, nachdem die Trägerschaft keine solche Regelung getroffen hat.
6. Indem die Erstinstanz und die Vorinstanz zum Schluss gekommen sind, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Erfahrungsstunden für die Zulassung zur Berufsprüfung, verstossen sie gegen Bundesrecht. Die vorliegend zu beurteilenden, von der Beschwerdeführerin beim SAC X._______ geleisteten 74 Erfahrungsstunden wurden nur mangels Entschädigung nicht anerkannt. Dass sie die Voraussetzungen anderweitig erfüllten, haben weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz bestritten. Somit sind die genannten Stunden ohne Weiteres anzuerkennen. Das ausgewiesene Stundentotal beträgt demnach, wie von der Beschwerdeführerin eingereicht, 251 Stunden. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen. Das Resultat der Berufsprüfung ist ihr somit zu eröffnen. Auf die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 7.2 Für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Diese ist anhand der eingereichten Kostennote festzusetzen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist ein Honorar von insgesamt Fr. 10'455.43 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erweist sich als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erstinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das Resultat der von ihr bereits abgelegten Berufsprüfung zu eröffnen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 10'455.43 zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)