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B-2440/2008

B-2440/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-16 · Deutsch CH

Revisionsaufsicht

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 22. Dezember 2007 bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte. Im Rahmen der summarischen Überprüfung des Gesuchs stellte die RAB fest, dass der Beschwerdeführer im Formular einen Verstoss gegen Art. 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) angegeben hatte. Mit E-Mail vom 8. Januar 2008 forderte die RAB den Beschwerdeführer auf, eine Kopie des entsprechenden Strafurteils einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe vom 29. Januar 2008 nach und nahm gleichzeitig Stellung dazu. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2005 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003, und Vergehens gegen das BVG - insbesondere gegen die gesetzlichen Pflichten als Kontrollstelle (Art. 76 Abs. 5 BVG), begangen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 13. Mai 2003, zu einer Busse von Fr. 8'000.- verurteilt. Die Verurteilung wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher erwuchs in Rechtskraft. Gegen die Verurteilung wegen groben Verstosses gegen die gesetzlichen Pflichten als Kontrollstelle erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 bestätigte dieses den angefochtenen Schuldspruch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. November 2007 ab (Urteil des Bundesgerichts 6B.375/2007 vom 15. November 2007). Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seiner Verurteilungen keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete, weshalb er nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zur vorläufigen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen und einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister, dem Betreibungsregister sowie dem Konkursregister einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, umgehend provisorisch als Revisionsexperte zugelassen zu werden. Am 27. Februar 2008 reichte er die verlangten Auszüge ein. Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte mit Verfügung vom 12. März 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine provisorische Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer offensichtlich über keinen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) verfüge. B. Mit Beschwerde vom 14. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der RAB vom 12. März 2008 aufzuheben und ihn definitiv als Revisionsexperte zuzulassen; eventualiter sei das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte vom 21. Dezember 2007 zwecks Neubeurteilung an die RAB zurückzuweisen, und er sei unverzüglich provisorisch als Revisionsexperte zuzulassen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2008 beantragt die RAB, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2008 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG, weshalb er nicht als Revisionsexperte zugelassen werden könne. D. Mit Replik vom 10. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 14. April 2008 fest. E. Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 30. Juni 2008 an ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 fest. F. Auf die Begründung der Anträge von Beschwerdeführer und Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RAG). Der Entscheid der RAB vom 12. März 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

E. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei definitiv, eventualiter provisorisch als Revisionsexperte zuzulassen. Die Vorinstanz hat angenommen, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 4 und Art. 43 Abs. 6 RAG offensichtlich nicht, weshalb er nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig hat sie sinngemäss erwogen, dass die Verweigerung der provisorischen Eintragung zugleich ein negativer Entscheid über die definitive Zulassung sei (angefochtener Entscheid E. 2.1-2.5). Wie noch näher aufzuzeigen sein wird, trifft diese Auffassung zu. Erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht, wird er weder provisorisch noch definitiv als Revisionsexperte zugelassen. Obschon die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die provisorische Zulassung als Revisionsexperte verweigert hat, ist im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand die Zulassung als Revisionsexperte an sich.

E. 3 Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).

E. 3.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

E. 3.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3) für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche abweisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte am 22. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht. In Anwendung von Art. 47 Abs. 2 RAV wies die RAB das Gesuch um provisorische Zulassung als Revisionsexperte mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht erfülle.

E. 4.1 Nach Art. 4 RAG und Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG kann eine natürliche Person als Revisionsexperte/Revisionsexpertin zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten werden Personen bezeichnet, die berechtigt sind, wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (Art. 727b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG wird eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften aus dem Jahr 1979 und kann eine 25-jährige Tätigkeit als Treuhänder und Revisor vorweisen. Bei einer summarischen Überprüfung erscheinen die Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG und an die zwölfjährige unbeaufsichtige Fachpraxis nach Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG als erfüllt, was unbestritten und nicht Streitgegenstand ist.

E. 4.2.2 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG wird in der Botschaft zum RAG (vgl. BBl 2004 3969) nicht näher umschrieben. Er wird in Art. 4 Abs. 1 RAV konkretisiert. Danach wird der Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2 RAV insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine.

E. 4.2.3 Verschiedene Erlasse des Bundes machen die Erteilung einer Bewilligung von einem guten Leumund abhängig. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann insbesondere auf die zu den Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und Effektenhandel (BEHG, SR 954.1) und Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0) entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 II 438 E. 3.3., BGE 108 Ib 196 E. 2-4, BGE 99 Ib 104 E. 5) und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK Bulletin 47/2005 S. 167, EBK Bulletin 40/2000 S. 32, EBK Bulletin 23/1993 S. 19ff.) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich für die Zulassung zum Revisionsexperten was folgt. Bei einer Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden (BGE 99 Ib 104 E. 5). Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperten hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 99 Ib 104 E. 2b).

E. 4.3 Es ist somit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die sich aus dem Revisionsaufsichtsgesetz ergebenden Pflichten die Voraussetzungen für eine einwandfreie Prüftätigkeit als erfüllt erscheinen. Dabei ist auch eine Prognose anzustellen. Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3.1; Rolf H. Weber, Börsenrecht, Zürich 2001, Art. 10 BEHG Rz. 26). Der Begriff des guten Leumunds beziehungsweise der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle auszulegen. Seine Tragweite ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des anwendbaren Rechtssatzes und der Stellung der Vorschrift im System der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5). Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von öffentlichen Interessen (BBl 2004, 3989). Der Revisionsstelle kommt im heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen (BBl 2004 3975 f.). Die gesetzliche Regelung von Revisionsdienstleistungen macht nur Sinn, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgt und so die Erwartungen an die Qualität erfüllt werden (BBl 2004, 3978 f.). Wo das Gesetz zwingend eine Revisionsdienstleistung vorschreibt, muss es folglich auch die fachlichen Mindestanforderungen an die Revisoren und Revisionsexperten festlegen, um die Verlässlichkeit der Revision zu gewährleisten (BBl 2004 3997 f.). Gesetzlich vorgeschriebene Revisionen dürfen deshalb nur von behördlich zugelassenen Revisoren, Revisionsexperten und Revisionsunternehmen erbracht werden. Zum Schutz der Betroffenen sollen deshalb Personen, die für diese Tätigkeit ungeeignet erscheinen, nicht zugelassen werden. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzteres ist in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen beziehungsweise gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAV).

E. 4.3.1 Gemäss Strafregisterauszug hat sich der Beschwerdeführer des Vergehens gegen das BVG, begangen vom 1. Januar 2001 bis 13. Mai 2003, und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, schuldig gemacht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Von der Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen. Die Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 5 BVG stellt ein Vergehen, der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) eine mit Busse sanktionierte Übertretung dar. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens X._______AG war seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach Art. 53 BVG, als Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung über Jahre hinweg überhaupt nicht mehr nachgekommen. Er hatte auf die Prüfung der Buchhaltung der Vorsorgestiftung verzichtet und dadurch insbesondere nicht festgestellt, dass gar keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Weiter hatte er Auskunftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde mehrfach verletzt, indem er die geforderten Auskünfte nie lieferte und damit die Auskunft verweigerte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 die Unterlassung der Prüfung der Jahresrechnung beziehungsweise die unterlassene Meldung an die Stiftungsaufsichtsbehörde, dass gar keine solche Jahresrechnung mehr geführt wurde, im Einklang mit den Vorinstanzen, als massive Pflichtverletzung eingestuft. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten schwere Pflichtverletzungen im Kernbereich der Revisionsstelle zu schulden kommen lassen. Zudem liegen die Taten nicht weit zurück und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten. Derartige Verfehlungen beeinträchtigen den beruflichen Leumund und guten Ruf des Beschwerdeführers und lassen erhebliche Zweifel an einer glaubwürdigen Ausübung seiner Tätigkeit und die Einhaltung der Pflichten aufkommen (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3). Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Gründe und Motive für solch schwere Pflichtverletzungen und deren konkrete Auswirkungen sind für die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit grundsätzlich unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei überlastet gewesen und sei aus Zeitmangel seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, spricht daraus keine besondere Einsicht; im Rahmen der Prognose hätte dies gar die erwähnten Zweifel an den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich richtig zu organisieren, verstärken können. Schliesslich ist das Fehlen eines Schadens und einer Bereicherungsabsicht nicht ausschlaggebend.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit nach Art. 4 RAV aufgrund der über Jahre hinweg begangenen vorsätzlichen und schweren Verfehlungen offensichtlich und zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Frage der Gewähr kann bei Einreichung eines neuen Gesuchs zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls anders beurteilt werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. März 2005 aufgrund des Wohlverhaltens während der zweijährigen Probezeit inzwischen nicht mehr im Straftregisterauszug erscheinen würde, wenn er nicht appelliert hätte (Art. 371 Abs. 3bis StGB), und die RAB ihm unter diesen Umständen die Zulassung als Revisionsexperte mit grösster Wahrscheinlichkeit erteilt hätte. Er dürfe nicht benachteiligt werden, nur weil er den Rechtsweg beschritten habe. Die RAB habe bei der Gewährsprüfung auf den Deliktzeitpunkt und nicht auf das Datum des Strafregistereintrags abzustellen.

E. 5.1 Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Verurteilung in das Strafregister eingetragen (Art. 11 Abs. 1 und 2 der VOSTRA-Verordnung vom 29. Dezember 2006 [SR 331]). Die Verurteilungen des Beschwerdeführers waren nach der abschliessenden Beurteilung des Bundesgerichts rechtskräftig und wurden ins Strafregister eingetragen. Nach Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Der Eintrag wird von Amtes wegen entfernt. Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Letzteres gilt grundsätzlich nur für Strafverfahren. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung auch dort ausnahmsweise zulässig, aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen zu berücksichtigen, wenn die Vorstrafen der Behörde gleichwohl zur Kenntnis gelangen, und sie für die Urteilsfindung in verschiedener Hinsicht wesentlich sein können (BGE 121 IV 3 E. 1c/cc).

E. 5.2 Das Beschreiten des Rechtsweges führte zu einer zeitlich verzögerten Eintragung der Verurteilung ins Strafregister. Die Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen. Es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte/in und um Aufnahme ins Register der RAB" Angaben zu "Straf-/Verwaltungsstrafverfahren" verlangte. Daraus lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz bei der Zulassungsprüfung auch Strafurteile mitberücksichtigen will, die im Strafregister nicht mehr aufscheinen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass eine Nichtzulassung als Revisionsexperte aufgrund der Verneinung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einem faktischen Berufsverbot gleichkomme, da er nicht mehr als leitender Revisor tätig sein könne und ihm damit die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit entzogen werde. Ein Berufsverbot hätte eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge, hervorgerufen durch personelle Veränderungen, die Auflösung von Mandats- und Auftragsverhältnissen, das Ausscheiden aus dem Verwaltungrat der Y._______AG und die Nichtzulassung der Z._______AG als Revisionsunternehmen nach Art. 6 RAG. Im Übrigen sei er seit über 25 Jahren erfolgreich als Treuhänder und Revisor tätig. Bei den Verfehlungen, für die er rechtsgültig verurteilt wurde, handle es sich um einen einmaligen Zwischenfall. Sein Leumund sei ansonsten tadellos. Das faktische Berufsverbot verstosse deshalb gegen das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und sei unverhältnismässig.

E. 6.1 Die Tätigkeit als Revisionsexperte fällt unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). In Bezug auf die Möglichkeit, einen bestimmten Beruf überhaupt ausüben zu können, verschafft Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) keinen über Art. 27 BV hinausgehenden Schutz (BGE 130 I 26 E. 9). Einer der Teilgehalte von Art. 27 Abs. 2 BV ist das vorliegend interessierende Recht auf freien Berufszugang, welches seine Bedeutung im Wesentlichen in seiner Ausprägung als Garantie für einen freien Marktzutritt hat. Insbesondere sollen die privatwirtschaftlich Tätigen dadurch vor grundsatzwidrigen oder vor unverhältnismässigen grundsatzkonformen Marktzutrittsbarrieren geschützt werden. Gerade in diesem Zusammenhang stellen Bewilligungspflichten für die Berufsausübung teilweise schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar, sind aber zulässig, sofern sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 123 I 212 E. 3a). Ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Das schliesst aber nicht aus, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (vgl. BGE 115 Ia 277 E. 7a).

E. 6.2 Vorliegend legt Art. 4 Abs. 1 RAG, also ein formelles Gesetz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten, unter anderem das Erfordernis des unbescholtenen Leumunds, fest. In Art. 4 RAV werden die Anforderungen präzisiert, wobei sich die Verordnungsbestimmung an die gesetzlichen Vorgaben hält. Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für den hier gegebenen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit erfüllt.

E. 6.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Lehre verwiesen werden (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1, BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE 130 II 425 E. 5.2, BGE 124 I 40 E. 3e je mit weiteren Hinweisen; statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.). Das Revisionsrecht verfolgt das Ziel, die Qualität der Revisionstätigkeit dadurch sicherzustellen, dass die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen fachlich qualifizierten Fachpersonen vorbehalten bleiben. Durch das Zulassungssystem wird geprüft, ob die betreffenden Personen diesen Anforderungen genügen. Mit der Nichtzulassung von Personen, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten, wird die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und das angestrebte Ziel erreicht. Die Massnahme ist somit geeignet. Andere Massnahmen, beispielsweise eine auf bestimmte Gebiete beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde oder Beaufsichtigungen durch andere Revisionsexperten sind vom Gesetz nicht vorgesehen und erscheinen nicht als geeignet, um eine einwandfreie Prüftätigkeit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Obschon die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte Auswirkungen auf die Organisation seiner Gesellschaften und seine Tätigkeit als leitender Revisor hat, kann von einem faktischen Berufsverbot nicht gesprochen werden. Wohl wird das Vertrauen in die Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch eine Nichtzulassung als Revisionsexperte gemindert, was mit dem Verlust von Mandaten und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Allerdings kann der Beschwerdeführer weiterhin Revisionsdienstleistungen erbringen, falls er einige organisatorische und personelle Änderungen in seinen Gesellschaften vornimmt, zum Beispiel indem er einen zugelassenen Revisionsexperten anstellt. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die Gewähr einer einwandfreien Prüftätigkeit nicht grundsätzlich und endgültig abgesprochen. Es ist durchaus denkbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch um Zulassung gutgeheissen werden könnte. Insgesamt sind das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen durch zugelassene Revisionsexperten und das damit verbundene Vertrauen höher zu gewichten, als die zumutbaren Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung hinnehmen muss.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung, die seine berufliche Tätigkeit betraf, bietet er zur Zeit keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit und kann somit nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte ist verhältnismässig und verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht.

E. 8 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 4'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario). Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'056; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 f. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Juli 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2440/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2008 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Anita Kummer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Pirmin Bischof Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung als Revisionsexperte. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 22. Dezember 2007 bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte. Im Rahmen der summarischen Überprüfung des Gesuchs stellte die RAB fest, dass der Beschwerdeführer im Formular einen Verstoss gegen Art. 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) angegeben hatte. Mit E-Mail vom 8. Januar 2008 forderte die RAB den Beschwerdeführer auf, eine Kopie des entsprechenden Strafurteils einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe vom 29. Januar 2008 nach und nahm gleichzeitig Stellung dazu. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2005 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003, und Vergehens gegen das BVG - insbesondere gegen die gesetzlichen Pflichten als Kontrollstelle (Art. 76 Abs. 5 BVG), begangen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 13. Mai 2003, zu einer Busse von Fr. 8'000.- verurteilt. Die Verurteilung wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher erwuchs in Rechtskraft. Gegen die Verurteilung wegen groben Verstosses gegen die gesetzlichen Pflichten als Kontrollstelle erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 24. Mai 2007 bestätigte dieses den angefochtenen Schuldspruch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. November 2007 ab (Urteil des Bundesgerichts 6B.375/2007 vom 15. November 2007). Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seiner Verurteilungen keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete, weshalb er nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zur vorläufigen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen und einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister, dem Betreibungsregister sowie dem Konkursregister einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, umgehend provisorisch als Revisionsexperte zugelassen zu werden. Am 27. Februar 2008 reichte er die verlangten Auszüge ein. Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte mit Verfügung vom 12. März 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine provisorische Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer offensichtlich über keinen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) verfüge. B. Mit Beschwerde vom 14. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der RAB vom 12. März 2008 aufzuheben und ihn definitiv als Revisionsexperte zuzulassen; eventualiter sei das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte vom 21. Dezember 2007 zwecks Neubeurteilung an die RAB zurückzuweisen, und er sei unverzüglich provisorisch als Revisionsexperte zuzulassen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2008 beantragt die RAB, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2008 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG, weshalb er nicht als Revisionsexperte zugelassen werden könne. D. Mit Replik vom 10. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 14. April 2008 fest. E. Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 30. Juni 2008 an ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 fest. F. Auf die Begründung der Anträge von Beschwerdeführer und Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RAG). Der Entscheid der RAB vom 12. März 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei definitiv, eventualiter provisorisch als Revisionsexperte zuzulassen. Die Vorinstanz hat angenommen, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 4 und Art. 43 Abs. 6 RAG offensichtlich nicht, weshalb er nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig hat sie sinngemäss erwogen, dass die Verweigerung der provisorischen Eintragung zugleich ein negativer Entscheid über die definitive Zulassung sei (angefochtener Entscheid E. 2.1-2.5). Wie noch näher aufzuzeigen sein wird, trifft diese Auffassung zu. Erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht, wird er weder provisorisch noch definitiv als Revisionsexperte zugelassen. Obschon die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die provisorische Zulassung als Revisionsexperte verweigert hat, ist im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand die Zulassung als Revisionsexperte an sich. 3. Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). 3.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. 3.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3) für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche abweisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte am 22. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht. In Anwendung von Art. 47 Abs. 2 RAV wies die RAB das Gesuch um provisorische Zulassung als Revisionsexperte mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht erfülle. 4. 4.1 Nach Art. 4 RAG und Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG kann eine natürliche Person als Revisionsexperte/Revisionsexpertin zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten werden Personen bezeichnet, die berechtigt sind, wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (Art. 727b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG wird eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. 4.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften aus dem Jahr 1979 und kann eine 25-jährige Tätigkeit als Treuhänder und Revisor vorweisen. Bei einer summarischen Überprüfung erscheinen die Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG und an die zwölfjährige unbeaufsichtige Fachpraxis nach Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG als erfüllt, was unbestritten und nicht Streitgegenstand ist. 4.2.2 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG wird in der Botschaft zum RAG (vgl. BBl 2004 3969) nicht näher umschrieben. Er wird in Art. 4 Abs. 1 RAV konkretisiert. Danach wird der Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2 RAV insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine. 4.2.3 Verschiedene Erlasse des Bundes machen die Erteilung einer Bewilligung von einem guten Leumund abhängig. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann insbesondere auf die zu den Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und Effektenhandel (BEHG, SR 954.1) und Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0) entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 II 438 E. 3.3., BGE 108 Ib 196 E. 2-4, BGE 99 Ib 104 E. 5) und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK Bulletin 47/2005 S. 167, EBK Bulletin 40/2000 S. 32, EBK Bulletin 23/1993 S. 19ff.) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich für die Zulassung zum Revisionsexperten was folgt. Bei einer Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden (BGE 99 Ib 104 E. 5). Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperten hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 99 Ib 104 E. 2b). 4.3 Es ist somit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die sich aus dem Revisionsaufsichtsgesetz ergebenden Pflichten die Voraussetzungen für eine einwandfreie Prüftätigkeit als erfüllt erscheinen. Dabei ist auch eine Prognose anzustellen. Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3.1; Rolf H. Weber, Börsenrecht, Zürich 2001, Art. 10 BEHG Rz. 26). Der Begriff des guten Leumunds beziehungsweise der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle auszulegen. Seine Tragweite ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des anwendbaren Rechtssatzes und der Stellung der Vorschrift im System der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5). Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von öffentlichen Interessen (BBl 2004, 3989). Der Revisionsstelle kommt im heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen (BBl 2004 3975 f.). Die gesetzliche Regelung von Revisionsdienstleistungen macht nur Sinn, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgt und so die Erwartungen an die Qualität erfüllt werden (BBl 2004, 3978 f.). Wo das Gesetz zwingend eine Revisionsdienstleistung vorschreibt, muss es folglich auch die fachlichen Mindestanforderungen an die Revisoren und Revisionsexperten festlegen, um die Verlässlichkeit der Revision zu gewährleisten (BBl 2004 3997 f.). Gesetzlich vorgeschriebene Revisionen dürfen deshalb nur von behördlich zugelassenen Revisoren, Revisionsexperten und Revisionsunternehmen erbracht werden. Zum Schutz der Betroffenen sollen deshalb Personen, die für diese Tätigkeit ungeeignet erscheinen, nicht zugelassen werden. Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzteres ist in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen beziehungsweise gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAV). 4.3.1 Gemäss Strafregisterauszug hat sich der Beschwerdeführer des Vergehens gegen das BVG, begangen vom 1. Januar 2001 bis 13. Mai 2003, und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, schuldig gemacht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Von der Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen. Die Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 5 BVG stellt ein Vergehen, der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) eine mit Busse sanktionierte Übertretung dar. Der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens X._______AG war seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach Art. 53 BVG, als Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung über Jahre hinweg überhaupt nicht mehr nachgekommen. Er hatte auf die Prüfung der Buchhaltung der Vorsorgestiftung verzichtet und dadurch insbesondere nicht festgestellt, dass gar keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Weiter hatte er Auskunftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde mehrfach verletzt, indem er die geforderten Auskünfte nie lieferte und damit die Auskunft verweigerte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 die Unterlassung der Prüfung der Jahresrechnung beziehungsweise die unterlassene Meldung an die Stiftungsaufsichtsbehörde, dass gar keine solche Jahresrechnung mehr geführt wurde, im Einklang mit den Vorinstanzen, als massive Pflichtverletzung eingestuft. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten schwere Pflichtverletzungen im Kernbereich der Revisionsstelle zu schulden kommen lassen. Zudem liegen die Taten nicht weit zurück und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten. Derartige Verfehlungen beeinträchtigen den beruflichen Leumund und guten Ruf des Beschwerdeführers und lassen erhebliche Zweifel an einer glaubwürdigen Ausübung seiner Tätigkeit und die Einhaltung der Pflichten aufkommen (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3). Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Gründe und Motive für solch schwere Pflichtverletzungen und deren konkrete Auswirkungen sind für die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit grundsätzlich unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei überlastet gewesen und sei aus Zeitmangel seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, spricht daraus keine besondere Einsicht; im Rahmen der Prognose hätte dies gar die erwähnten Zweifel an den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich richtig zu organisieren, verstärken können. Schliesslich ist das Fehlen eines Schadens und einer Bereicherungsabsicht nicht ausschlaggebend. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit nach Art. 4 RAV aufgrund der über Jahre hinweg begangenen vorsätzlichen und schweren Verfehlungen offensichtlich und zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Frage der Gewähr kann bei Einreichung eines neuen Gesuchs zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls anders beurteilt werden. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. März 2005 aufgrund des Wohlverhaltens während der zweijährigen Probezeit inzwischen nicht mehr im Straftregisterauszug erscheinen würde, wenn er nicht appelliert hätte (Art. 371 Abs. 3bis StGB), und die RAB ihm unter diesen Umständen die Zulassung als Revisionsexperte mit grösster Wahrscheinlichkeit erteilt hätte. Er dürfe nicht benachteiligt werden, nur weil er den Rechtsweg beschritten habe. Die RAB habe bei der Gewährsprüfung auf den Deliktzeitpunkt und nicht auf das Datum des Strafregistereintrags abzustellen. 5.1 Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Verurteilung in das Strafregister eingetragen (Art. 11 Abs. 1 und 2 der VOSTRA-Verordnung vom 29. Dezember 2006 [SR 331]). Die Verurteilungen des Beschwerdeführers waren nach der abschliessenden Beurteilung des Bundesgerichts rechtskräftig und wurden ins Strafregister eingetragen. Nach Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Der Eintrag wird von Amtes wegen entfernt. Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Letzteres gilt grundsätzlich nur für Strafverfahren. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung auch dort ausnahmsweise zulässig, aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen zu berücksichtigen, wenn die Vorstrafen der Behörde gleichwohl zur Kenntnis gelangen, und sie für die Urteilsfindung in verschiedener Hinsicht wesentlich sein können (BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). 5.2 Das Beschreiten des Rechtsweges führte zu einer zeitlich verzögerten Eintragung der Verurteilung ins Strafregister. Die Folgen hat der Beschwerdeführer zu tragen. Es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte/in und um Aufnahme ins Register der RAB" Angaben zu "Straf-/Verwaltungsstrafverfahren" verlangte. Daraus lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz bei der Zulassungsprüfung auch Strafurteile mitberücksichtigen will, die im Strafregister nicht mehr aufscheinen. 6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass eine Nichtzulassung als Revisionsexperte aufgrund der Verneinung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einem faktischen Berufsverbot gleichkomme, da er nicht mehr als leitender Revisor tätig sein könne und ihm damit die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit entzogen werde. Ein Berufsverbot hätte eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge, hervorgerufen durch personelle Veränderungen, die Auflösung von Mandats- und Auftragsverhältnissen, das Ausscheiden aus dem Verwaltungrat der Y._______AG und die Nichtzulassung der Z._______AG als Revisionsunternehmen nach Art. 6 RAG. Im Übrigen sei er seit über 25 Jahren erfolgreich als Treuhänder und Revisor tätig. Bei den Verfehlungen, für die er rechtsgültig verurteilt wurde, handle es sich um einen einmaligen Zwischenfall. Sein Leumund sei ansonsten tadellos. Das faktische Berufsverbot verstosse deshalb gegen das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und sei unverhältnismässig. 6.1 Die Tätigkeit als Revisionsexperte fällt unter den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). In Bezug auf die Möglichkeit, einen bestimmten Beruf überhaupt ausüben zu können, verschafft Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) keinen über Art. 27 BV hinausgehenden Schutz (BGE 130 I 26 E. 9). Einer der Teilgehalte von Art. 27 Abs. 2 BV ist das vorliegend interessierende Recht auf freien Berufszugang, welches seine Bedeutung im Wesentlichen in seiner Ausprägung als Garantie für einen freien Marktzutritt hat. Insbesondere sollen die privatwirtschaftlich Tätigen dadurch vor grundsatzwidrigen oder vor unverhältnismässigen grundsatzkonformen Marktzutrittsbarrieren geschützt werden. Gerade in diesem Zusammenhang stellen Bewilligungspflichten für die Berufsausübung teilweise schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar, sind aber zulässig, sofern sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 123 I 212 E. 3a). Ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Das schliesst aber nicht aus, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (vgl. BGE 115 Ia 277 E. 7a). 6.2 Vorliegend legt Art. 4 Abs. 1 RAG, also ein formelles Gesetz, die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten, unter anderem das Erfordernis des unbescholtenen Leumunds, fest. In Art. 4 RAV werden die Anforderungen präzisiert, wobei sich die Verordnungsbestimmung an die gesetzlichen Vorgaben hält. Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für den hier gegebenen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit erfüllt. 6.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Lehre verwiesen werden (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1, BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE 130 II 425 E. 5.2, BGE 124 I 40 E. 3e je mit weiteren Hinweisen; statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.). Das Revisionsrecht verfolgt das Ziel, die Qualität der Revisionstätigkeit dadurch sicherzustellen, dass die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen fachlich qualifizierten Fachpersonen vorbehalten bleiben. Durch das Zulassungssystem wird geprüft, ob die betreffenden Personen diesen Anforderungen genügen. Mit der Nichtzulassung von Personen, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten, wird die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und das angestrebte Ziel erreicht. Die Massnahme ist somit geeignet. Andere Massnahmen, beispielsweise eine auf bestimmte Gebiete beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde oder Beaufsichtigungen durch andere Revisionsexperten sind vom Gesetz nicht vorgesehen und erscheinen nicht als geeignet, um eine einwandfreie Prüftätigkeit des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Obschon die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte Auswirkungen auf die Organisation seiner Gesellschaften und seine Tätigkeit als leitender Revisor hat, kann von einem faktischen Berufsverbot nicht gesprochen werden. Wohl wird das Vertrauen in die Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch eine Nichtzulassung als Revisionsexperte gemindert, was mit dem Verlust von Mandaten und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Allerdings kann der Beschwerdeführer weiterhin Revisionsdienstleistungen erbringen, falls er einige organisatorische und personelle Änderungen in seinen Gesellschaften vornimmt, zum Beispiel indem er einen zugelassenen Revisionsexperten anstellt. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die Gewähr einer einwandfreien Prüftätigkeit nicht grundsätzlich und endgültig abgesprochen. Es ist durchaus denkbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch um Zulassung gutgeheissen werden könnte. Insgesamt sind das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen durch zugelassene Revisionsexperten und das damit verbundene Vertrauen höher zu gewichten, als die zumutbaren Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung hinnehmen muss. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung, die seine berufliche Tätigkeit betraf, bietet er zur Zeit keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit und kann somit nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen werden. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte ist verhältnismässig und verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht. 8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 4'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario). Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'056; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 f. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Juli 2008