Investitions- und Standortförderung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 23. Februar 2026 bei Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (nachfolgend: Vorinstanz) ein Einstiegscoaching (vgl. dazu E. 4.1) für seine Erfindung [...], mit der der [...]. B. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2026 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Konkurrenzfähigkeit und der Wettbewerbsvorteil des Projekts seien unzureichend aufgezeigt worden und es fehlten konkrete und quantifizierbare Belege, anhand derer seine Tragweite und Durchführbarkeit beurteilt werden könnten. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, die angebotenen Beweismittel unter Wahrung der Vertraulichkeit abzunehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das Formular um unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Beilagen ein, woraufhin ihm mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Innovationsförderung zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Innovationsbeiträgen, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz, beziehungsweise die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung [SAFIG, SR 420.2]). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1; B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2, B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3).
E. 2.3 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren zur Beurteilung kennt. In der Regel ist diese darum nicht in der Lage, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu ihren Konkurrenten zu beurteilen (Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).
E. 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls würde eine formelle Rechtsverweigerung drohen (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet den abschlägigen Entscheid für das Einstiegscoaching mit unzureichender Substantiierung und Evidenz für die Wahrscheinlichkeit des Funktionierens und der Umsetzbarkeit des Vorhabens. Das Gesuch enthalte keine konkreten technischen Informationen, die es ermöglichen würden, das Modell aus wissenschaftlicher Sicht zu bewerten, und die behauptete Energieeinsparung werde durch keine Daten oder Messergebnisse belegt. Das Gesuch bleibe dadurch theoretisch und weitgehend nicht greifbar. So lege der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, dass sein Projekt einen technologisch bzw. wissenschaftlich innovativen Charakter aufweise (Innovationsgehalt), dass ein erreichbares Marktpotenzial bestehe (Marktpotenzial), dass die geplante Lösung umsetzbar sei (Entwicklungsstand) und dass das Produkt vor der Konkurrenz geschützt werden könne (Konkurrenzfähigkeit). Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung aufgefordert, weshalb eine solche auch nicht habe verweigert werden können. Im Übrigen unterstünden die Mitarbeitenden und Experten ohnehin dem Amtsgeheimnis. Die Offenbarung gegenüber der Vorinstanz würde den Schutz der geistigen Eigentumsrechte des Beschwerdeführers darum nicht schmälern und nicht dazu führen, dass diese öffentlich und damit zum Stand der Technik gehören würden, wodurch ein Patentschutz ausgeschlossen worden wäre. Der Vorwurf des Beschwerdeführers sei somit unzutreffend, die Vorinstanz habe die Abnahme oder Berücksichtigung weiterer Daten durch ihre Weigerung, eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen, vereitelt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Gesuch auf einen erfolgreichen Proof of Concept verwiesen. Er habe sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch der zuständigen Expertin unmissverständlich dargelegt, dass vertrauliche technische Details erst nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung offengelegt werden könnten. Die Vorinstanz habe sich jedoch ohne sachlichen Grund geweigert, eine solche Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, wodurch sie die Entgegennahme dieser Beweise selbst blockiert und vereitelt habe. Die Forderung der Vorinstanz nach ungeschützter Offenlegung wäre der Aufgabe des weltweiten Patentschutzes gleichgekommen, was unverhältnismässig gewesen wäre und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte.
E. 3.3 Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG, im SAFIG sowie in den dazugehörigen Verordnungen und Vollzugsbestimmungen geregelt. Im Rahmen der Innovationsförderung kann die Vorinstanz die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen durch das Coaching von Jungunternehmen und deren Gründerinnen und Gründern fördern (Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG), wozu unter anderem ein Coaching nach Art. 29 ff. der Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 4. Juli 2022 über ihre Fördermassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231) gehört. Das Einstiegscoaching dient der Prüfung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich der Marktfähigkeit und der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des geplanten oder gegründeten Unternehmens (Art. 29 Bst. a Beitragsverordnung Innosuisse). Das Gesuch um Coaching wird anhand des Innovationsgehalts, des Marktpotenzials, des Potenzials der Gründerinnen, Gründer und ihres Teams, des Entwicklungsstands, der Konkurrenzfähigkeit, des Wachstumspotenzials, des Leistungsausweises und der Ambitionen der Gründerinnen, Gründer und ihres Teams sowie des Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt beurteilt (Art. 23 Bst. b SAFIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse und Art. 3 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung vom 16. November 2017 für Innovationsförderung für Gutschriften für Coaching [Vollzugsbestimmungen Coaching], abgerufen am 29. Juli 2026). Wird das Gesuch für ein Einstiegscoaching gutgeheissen, erhält der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine befristet einlösbare Gutschrift für Beratungen im Gegenwert von höchstens Fr. 10'000.- (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. a Beitragsverordnung Innosuisse).
E. 3.4.1 Eine unerlässliche materielle Voraussetzung der Patentierbarkeit von Erfindungen ist deren Neuheit (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [PatG; SR 232.14]). Sie fehlt, wenn die Erfindung zum Stand der Technik gehört (Art. 7 Abs. 1 PatG). Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung der Erfindung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Ist die Veröffentlichung schriftlich erfolgt, muss sie in einem einzigen älteren Dokument enthalten sein, das die Erfindung mit allen ihren Merkmalen beschreibt (BGE 133 III 229 E. 4.1). Neuheitsschädlich ist jede Art der Veröffentlichung der Erfindung, sie muss als solche der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich gemacht worden sein. Der Öffentlichkeit zugänglich ist solches Wissen, wenn es den Kreis der dem Erfinder zur Geheimhaltung verpflichteten Personen verlässt und einem weiteren interessierten Publikum offensteht, das wegen seiner Grösse oder wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber der Information nicht mehr kontrollierbar ist (BGE 117 II 480 E. 1a; Urteil des BGer 4A_427/2016 vom 28. November 2016 E. 2). Mitteilungen des Erfinders und Benutzungshandlungen sind nicht neuheitsschädlich, wenn der Mitteilungsempfänger an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist (BGE 117 II 480 E. 1c). Gibt ein solcher Geheimnisträger den Erfindungsgedanken in Verletzung seiner Pflicht weiter, ist diese Offenbarung jedoch als offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers im Sinne von Art. 7b PatG oder Art. 55 des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ; SR 0.232.142.2), zu werten, zählt die Erfindung dennoch nicht zum Stand der Technik (vgl. BGE 117 II 480 E. 1c e contrario).
E. 3.4.2 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal der Vorinstanz unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit die Regelungen des Verwaltungsrates nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b SAFIG). Die Mitglieder des Innovationsrates sowie die Expertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 9 Abs. 8 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFIG). Die Angestellten der Vorinstanz unterstehen dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 Abs. 1 BPG). Sie sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind, wobei diese Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt (Art. 94 Abs. 1 und 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 1.752.220.111.3]). Die Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal vom 20. September 2017 (Personalverordnung Innosuisse; SR 420.232) enthält keine davon abweichende Regelung.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Antrag (S. 9 und 11) auf bereits erfolgte Patentanmeldungen ([...] und [...]) Bezug. Es ist vorliegend nicht eindeutig, ob es sich dabei um dieselbe Erfindung handelt, für welche der Beschwerdeführer das Coaching beantragt. Falls dies zutrifft, hätte eine Offenlegung gegenüber der Vorinstanz und ihren Mitarbeitenden keinen Einfluss auf den Stand der Technik gehabt, da sie schon am 28. Oktober 2025 und 5. Dezember 2025 und damit vor dem Datum des Coachingantrags (23. Februar 2026) angemeldet wurden und der Stand der Technik sich im Zeitpunkt des Anmeldedatums bestimmt.
E. 3.5.2 Sind die Patente von der vorliegend zu beurteilenden Technologie hingegen unabhängig, ändert dies am Ergebnis nichts, da die Angestellten der Vorinstanz inkl. der Mitglieder des Innovationsrates sowie der Expertinnen und Experten dem Amtsgeheimnis und damit einer Geheimhaltungspflicht unterstehen. Die Offenlegung der Erfindung gegenüber der Vorinstanz bzw. ihren Angestellten hat darum keine neuheitsschädliche Offenbarung zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte diesen seine Technologie offenlegen können, ohne die Möglichkeit des Patentschutzes zu verlieren. Inwiefern der Schutz vorliegend im besonderen Fall durch das Amtsgeheimnis ungenügend wäre, trägt er nicht näher vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die fehlende Geheimhaltungserklärung berufen und hat darüber hinaus - trotz der Hinweise der Vorinstanz auf das für sie geltende Amtsgeheimnis - auch im Beschwerdeverfahren keine Informationen oder Daten eingereicht, die das Funktionieren und die Umsetzbarkeit seines Projekts dartun würden.
E. 3.5.3 Im Subventionsantragsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass er und sein Projekt die Voraussetzungen für das Einstiegscoaching erfüllen. Um die Marktfähigkeit und das Entwicklungsstadium des Projekts zu begründen, brauchte er nicht abschliessend jede Einzelheit der Erfindung aufzuzeigen oder ihre Patentwürdigkeit nachzuweisen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde er von der Expertin der Vorinstanz zudem auf die ungenügende Beweislage hingewiesen. Da er sich ohne zureichenden Grund weigerte, die erforderlichen Unterlagen und Informationen einzureichen, hat er den abschlägigen Entscheid selbst zu verantworten.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde inhaltlich nicht weiter mit der abweisenden Begründung der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb ihm das Coaching hätte zugesprochen werden müssen. Unter Berücksichtigung des Evaluationsberichts der Expertin sowie den Darlegungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, als sie das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Evidenz des Funktionierens und der Umsetzbarkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Entscheide über Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht, sind nicht vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Urteil ist darum endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Versand: 28. August 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen zurück) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2383/2026 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Vorinstanz. Gegenstand Innovationsförderung; Gesuch um Einstiegscoaching. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 23. Februar 2026 bei Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (nachfolgend: Vorinstanz) ein Einstiegscoaching (vgl. dazu E. 4.1) für seine Erfindung [...], mit der der [...]. B. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2026 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Konkurrenzfähigkeit und der Wettbewerbsvorteil des Projekts seien unzureichend aufgezeigt worden und es fehlten konkrete und quantifizierbare Belege, anhand derer seine Tragweite und Durchführbarkeit beurteilt werden könnten. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, die angebotenen Beweismittel unter Wahrung der Vertraulichkeit abzunehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das Formular um unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Beilagen ein, woraufhin ihm mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Innovationsförderung zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids, wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Innovationsbeiträgen, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz, beziehungsweise die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung [SAFIG, SR 420.2]). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1; B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2, B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3). 2.3 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren zur Beurteilung kennt. In der Regel ist diese darum nicht in der Lage, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu ihren Konkurrenten zu beurteilen (Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls würde eine formelle Rechtsverweigerung drohen (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4982/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den abschlägigen Entscheid für das Einstiegscoaching mit unzureichender Substantiierung und Evidenz für die Wahrscheinlichkeit des Funktionierens und der Umsetzbarkeit des Vorhabens. Das Gesuch enthalte keine konkreten technischen Informationen, die es ermöglichen würden, das Modell aus wissenschaftlicher Sicht zu bewerten, und die behauptete Energieeinsparung werde durch keine Daten oder Messergebnisse belegt. Das Gesuch bleibe dadurch theoretisch und weitgehend nicht greifbar. So lege der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, dass sein Projekt einen technologisch bzw. wissenschaftlich innovativen Charakter aufweise (Innovationsgehalt), dass ein erreichbares Marktpotenzial bestehe (Marktpotenzial), dass die geplante Lösung umsetzbar sei (Entwicklungsstand) und dass das Produkt vor der Konkurrenz geschützt werden könne (Konkurrenzfähigkeit). Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung aufgefordert, weshalb eine solche auch nicht habe verweigert werden können. Im Übrigen unterstünden die Mitarbeitenden und Experten ohnehin dem Amtsgeheimnis. Die Offenbarung gegenüber der Vorinstanz würde den Schutz der geistigen Eigentumsrechte des Beschwerdeführers darum nicht schmälern und nicht dazu führen, dass diese öffentlich und damit zum Stand der Technik gehören würden, wodurch ein Patentschutz ausgeschlossen worden wäre. Der Vorwurf des Beschwerdeführers sei somit unzutreffend, die Vorinstanz habe die Abnahme oder Berücksichtigung weiterer Daten durch ihre Weigerung, eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen, vereitelt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Gesuch auf einen erfolgreichen Proof of Concept verwiesen. Er habe sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch der zuständigen Expertin unmissverständlich dargelegt, dass vertrauliche technische Details erst nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung offengelegt werden könnten. Die Vorinstanz habe sich jedoch ohne sachlichen Grund geweigert, eine solche Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, wodurch sie die Entgegennahme dieser Beweise selbst blockiert und vereitelt habe. Die Forderung der Vorinstanz nach ungeschützter Offenlegung wäre der Aufgabe des weltweiten Patentschutzes gleichgekommen, was unverhältnismässig gewesen wäre und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte. 3.3 Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG, im SAFIG sowie in den dazugehörigen Verordnungen und Vollzugsbestimmungen geregelt. Im Rahmen der Innovationsförderung kann die Vorinstanz die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen durch das Coaching von Jungunternehmen und deren Gründerinnen und Gründern fördern (Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG), wozu unter anderem ein Coaching nach Art. 29 ff. der Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 4. Juli 2022 über ihre Fördermassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231) gehört. Das Einstiegscoaching dient der Prüfung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich der Marktfähigkeit und der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des geplanten oder gegründeten Unternehmens (Art. 29 Bst. a Beitragsverordnung Innosuisse). Das Gesuch um Coaching wird anhand des Innovationsgehalts, des Marktpotenzials, des Potenzials der Gründerinnen, Gründer und ihres Teams, des Entwicklungsstands, der Konkurrenzfähigkeit, des Wachstumspotenzials, des Leistungsausweises und der Ambitionen der Gründerinnen, Gründer und ihres Teams sowie des Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt beurteilt (Art. 23 Bst. b SAFIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse und Art. 3 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung vom 16. November 2017 für Innovationsförderung für Gutschriften für Coaching [Vollzugsbestimmungen Coaching], abgerufen am 29. Juli 2026). Wird das Gesuch für ein Einstiegscoaching gutgeheissen, erhält der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine befristet einlösbare Gutschrift für Beratungen im Gegenwert von höchstens Fr. 10'000.- (Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. a Beitragsverordnung Innosuisse). 3.4 3.4.1 Eine unerlässliche materielle Voraussetzung der Patentierbarkeit von Erfindungen ist deren Neuheit (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [PatG; SR 232.14]). Sie fehlt, wenn die Erfindung zum Stand der Technik gehört (Art. 7 Abs. 1 PatG). Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung der Erfindung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Ist die Veröffentlichung schriftlich erfolgt, muss sie in einem einzigen älteren Dokument enthalten sein, das die Erfindung mit allen ihren Merkmalen beschreibt (BGE 133 III 229 E. 4.1). Neuheitsschädlich ist jede Art der Veröffentlichung der Erfindung, sie muss als solche der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich gemacht worden sein. Der Öffentlichkeit zugänglich ist solches Wissen, wenn es den Kreis der dem Erfinder zur Geheimhaltung verpflichteten Personen verlässt und einem weiteren interessierten Publikum offensteht, das wegen seiner Grösse oder wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber der Information nicht mehr kontrollierbar ist (BGE 117 II 480 E. 1a; Urteil des BGer 4A_427/2016 vom 28. November 2016 E. 2). Mitteilungen des Erfinders und Benutzungshandlungen sind nicht neuheitsschädlich, wenn der Mitteilungsempfänger an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist (BGE 117 II 480 E. 1c). Gibt ein solcher Geheimnisträger den Erfindungsgedanken in Verletzung seiner Pflicht weiter, ist diese Offenbarung jedoch als offensichtlicher Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers im Sinne von Art. 7b PatG oder Art. 55 des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ; SR 0.232.142.2), zu werten, zählt die Erfindung dennoch nicht zum Stand der Technik (vgl. BGE 117 II 480 E. 1c e contrario). 3.4.2 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal der Vorinstanz unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit die Regelungen des Verwaltungsrates nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b SAFIG). Die Mitglieder des Innovationsrates sowie die Expertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 9 Abs. 8 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFIG). Die Angestellten der Vorinstanz unterstehen dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 Abs. 1 BPG). Sie sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind, wobei diese Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt (Art. 94 Abs. 1 und 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 1.752.220.111.3]). Die Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal vom 20. September 2017 (Personalverordnung Innosuisse; SR 420.232) enthält keine davon abweichende Regelung. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Antrag (S. 9 und 11) auf bereits erfolgte Patentanmeldungen ([...] und [...]) Bezug. Es ist vorliegend nicht eindeutig, ob es sich dabei um dieselbe Erfindung handelt, für welche der Beschwerdeführer das Coaching beantragt. Falls dies zutrifft, hätte eine Offenlegung gegenüber der Vorinstanz und ihren Mitarbeitenden keinen Einfluss auf den Stand der Technik gehabt, da sie schon am 28. Oktober 2025 und 5. Dezember 2025 und damit vor dem Datum des Coachingantrags (23. Februar 2026) angemeldet wurden und der Stand der Technik sich im Zeitpunkt des Anmeldedatums bestimmt. 3.5.2 Sind die Patente von der vorliegend zu beurteilenden Technologie hingegen unabhängig, ändert dies am Ergebnis nichts, da die Angestellten der Vorinstanz inkl. der Mitglieder des Innovationsrates sowie der Expertinnen und Experten dem Amtsgeheimnis und damit einer Geheimhaltungspflicht unterstehen. Die Offenlegung der Erfindung gegenüber der Vorinstanz bzw. ihren Angestellten hat darum keine neuheitsschädliche Offenbarung zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte diesen seine Technologie offenlegen können, ohne die Möglichkeit des Patentschutzes zu verlieren. Inwiefern der Schutz vorliegend im besonderen Fall durch das Amtsgeheimnis ungenügend wäre, trägt er nicht näher vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die fehlende Geheimhaltungserklärung berufen und hat darüber hinaus - trotz der Hinweise der Vorinstanz auf das für sie geltende Amtsgeheimnis - auch im Beschwerdeverfahren keine Informationen oder Daten eingereicht, die das Funktionieren und die Umsetzbarkeit seines Projekts dartun würden. 3.5.3 Im Subventionsantragsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass er und sein Projekt die Voraussetzungen für das Einstiegscoaching erfüllen. Um die Marktfähigkeit und das Entwicklungsstadium des Projekts zu begründen, brauchte er nicht abschliessend jede Einzelheit der Erfindung aufzuzeigen oder ihre Patentwürdigkeit nachzuweisen. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde er von der Expertin der Vorinstanz zudem auf die ungenügende Beweislage hingewiesen. Da er sich ohne zureichenden Grund weigerte, die erforderlichen Unterlagen und Informationen einzureichen, hat er den abschlägigen Entscheid selbst zu verantworten. 3.6 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde inhaltlich nicht weiter mit der abweisenden Begründung der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb ihm das Coaching hätte zugesprochen werden müssen. Unter Berücksichtigung des Evaluationsberichts der Expertin sowie den Darlegungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, als sie das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Evidenz des Funktionierens und der Umsetzbarkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Entscheide über Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht, sind nicht vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Urteil ist darum endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Versand: 28. August 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen zurück)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Einschreiben)