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B-2046/2008

B-2046/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-17 · Deutsch CH

Reglemente Nationalfonds

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 lehnte der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF, Vorinstanz) das Gesuch von D._______ (Beschwerdeführer) um finanzielle Unterstützung des Forschungsprojekts "Influence of coat colour on the behaviour of two domestic cat breeds" ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden wissenschaftlichen Vorleistungen (Publikationen als Erst- und Letztautor in peer-reviewed Zeitschriften) auf dem engeren Fachgebiet des Gesuchs. B. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2008 gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte darin Folgendes: "Es geht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum, Forschungsgelder vom SNF zu «erzwingen», sondern Missstände in der Behandlung von Forschungsgesuchen und in der Kommunikation mit den Gesuchstellenden zu korrigieren, insbesondere für zukünftige Gesuchsteller. Nichtsdestotrotz liegt meiner Meinung nach in diesem Fall eine Verletzung des SNF «Reglement über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001 vor." C. Am 2. Juni 2008 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie wies zunächst darauf hin, der Beschwerdeführer stelle kein Rechtsbegehren, sondern verlange die Beseitigung von angeblich bestehenden Missständen beim SNF. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und machte weitere Angaben zu den Abweisungsgründen. D. Mit Replik vom 7. Juli 2008 legte der Beschwerdeführer seine Begehren wie folgt dar: "Missstände in der Behandlung von Forschungsgesuchen und in der Kommunikation mit den Gesuchstellenden; Verletzung des SNF «Reglement über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001." Der Beschwerdeführer macht geltend, seine wissenschaftliche Vorleistung sei falsch beurteilt worden und die Vorinstanz habe sein Projekt zu Unrecht nicht expertisieren lassen. E. Am 11. August 2008 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und hielt darin an der Beschwerdeabweisung fest. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die gestellten Rechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen und es sei nicht ersichtlich, welche persönlichen Ziele der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verfolge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, seine Beschwerde zu verbessern und klare Anträge zu stellen. G. Mit Schreiben vom 11. November 2008 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt: "1) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird verurteilt, bewusst oder unbewusst seine Sorgfaltspflicht bei der Anwendung seines «Reglements über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001, bei der Behandlung des ursprünglichen Gesuches des Beschwerdeführers vom 28. September 2006 (Gesuch Nr. 315100-116791) verletzt zu haben;

2) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird verurteilt, bewusst oder unbewusst im Brief an den Beschwerdeführer vom 04. Mai 2007, zumindest teilweise falsche Angaben gemacht zu haben, welche den Gesuchsteller (Beschwerdeführer) dazu bewogen haben, mit seinem Brief vom 14. Mai 2007 sein ursprüngliches Gesuch zur Überarbeitung zurückzuziehen;

3) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird aufgefordert, auf seine Verfügung vom 29. Februar 2008 (Ablehnung des überarbeiteten Gesuchs Nr. 3100A0-119983) zurückzukommen (ein Rückkommensantrag), und dem Beschwerdeführer nachträglich die Gelegenheit zu geben, das erwähnte Gesuch zurückzuziehen."

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2008 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Dieser kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 37. ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG).

E. 2 Eine begründete Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren (Anträge) auf Aufhebung oder Abänderung der Verfügung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend klare und behandelbare Beschwerdebegehren gestellt hat.

E. 2.1 Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Sie hat hierzu einen präzisen Antrag grundsätzlich bereits in ihrer Beschwerdeschrift zu stellen (ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 13; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211; Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 42 N 15). Das Begehren kann sich nicht nur aus den Anträgen alleine ergeben sondern auch aus der Begründung hervorgehen, immerhin braucht die Begründung aber sachbezogen zu sein und muss zumindest sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (ANDRÉ MOSER, a.a.O., Art. 52 N 3 und 7; Laurent Merz, a.a.O., Art. 42 N 18).

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestünden Missstände bei der Behandlung von Gesuchen und in der Kommunikation mit Gesuchstellern, oder ausführt, die Vorinstanz habe durch falsche oder irreführende Angaben den Beschwerdeführer veranlasst, für ihn nachteilige Handlungen vorzunehmen (i.c. Rückzug seines ersten Gesuchs), handelt es sich um aufsichtsrechtliche Rügen für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerde- und nicht Aufsichtsinstanz des SNF. Auf die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf diese Vorbringen nicht einzutreten. Übrig bleibt das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Gesuchsbeurteilung ihr Reglement über die Gewährung von Beiträgen verletzt. Dieses gilt es im Folgenden zu prüfen.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht mit dieser Rüge implizit die Verletzung von Bundesrecht geltend, was als individueller Beschwerdegrund gilt und grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft wird (vgl. Art. 49 VwVG). Jedoch kann der Beschwerdeführer nicht nur vorbringen, die Vorinstanz habe ihr Reglement verletzt, sondern er hat auch hier aufzuzeigen, inwiefern das Reglement verletzt wurde und was er aus der angeblichen Reglementsverletzung für sich ableiten will (vgl. E. 2.1). Aus der Beschwerde, der Replik sowie der Beschwerdeverbesserung vom 11. November 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer heute keinen finanziellen Beitrag vom SNF erwartet und diesen auch nicht mehr erhalten will. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was auch nur konkludent oder sinngemäss darauf schliessen liesse, er suche einen neuen oder anderen Entscheid in der bzw. in seiner Sache. Es wird daher für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch ist substantiiert dargelegt, was der Beschwerdeführer mit einem Entscheid erreichen will. Der Beschwerdeführer verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn er zwar an seiner Beschwerde festhält, also einen Entschied in der Sache anstrebt, hingegen keinen Beitrag mehr erhalten will (vgl. lit. B vorne). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch auf explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, seine Beschwerde zu verbessern, entsprechend klare Rechtsbegehren zu stellen und seine persönlichen Ziele darzulegen, keine sachbezogenen Anträge gestellt.

E. 2.4 Die vorliegende Streitsache ist damit einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.

E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aufgrund der Aktenlage abgewiesen werden. Der Vorinstanz steht zunächst betreffend der Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Forschungsgesuchen resp. bei der Vergabe von Beiträgen ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 und E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom14. April 2008 E. 3). Aufgrund des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums ist nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer lägen in den Jahren 2002 bis 2007 mit 0,6 Veröffentlichungen pro Jahr zu wenige wissenschaftliche Publikationen vor, weshalb dessen Gesuch offensichtlich unbegründet und auf eine weitere Expertisierung zu verzichten sei (vgl. Art. 17 und 18 Beitragsreglement). Dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Projekt im Sinne der Kritik der Vorinstanz (Redimensionierung, thematische Eingrenzung und bessere Begründung; vgl. Schreiben vom 4. Mai 2008, S. 2) verbessert und angepasst hat, ändert daran nichts, denn die Überarbeitung des Projekts steht in keinem Zusammenhang mit der Anzahl wissenschaftlicher Publikationen. Schliesslich sind auch die Vorwürfe unhaltbar, die Vorinstanz habe ungebührlich lange Zeit für ihren Entscheid in Anspruch genommen. Die Vorinstanz legt schlüssig und nachvollziehbar dar, wie die Prozesse bei der Gesuchsbeurteilung ablaufen und in welchem Rahmen sich der Zeithorizont bei der Behandlung einzelner Gesuche bewegt. Dass sich dieser Prozess insbesondere dann, wenn nur im Nebenamt tätige Entscheidträger zu befinden haben, über einige Zeit hinzieht, ist weder stossend noch aussergewöhnlich und entspricht einer verhältnismässigen Verfahrensdauer.

E. 4 Auf die Beschwerde, die sich selbst bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erwiese, ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 VwVG). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 31OOAO-119983; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler Versand: 18. Dezember 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2046/2008/heh/wyl/san {T 0/2} Urteil vom 17. Dezember 2008 Besetzung Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Parteien D._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsgesuch. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 lehnte der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF, Vorinstanz) das Gesuch von D._______ (Beschwerdeführer) um finanzielle Unterstützung des Forschungsprojekts "Influence of coat colour on the behaviour of two domestic cat breeds" ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden wissenschaftlichen Vorleistungen (Publikationen als Erst- und Letztautor in peer-reviewed Zeitschriften) auf dem engeren Fachgebiet des Gesuchs. B. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2008 gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte darin Folgendes: "Es geht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum, Forschungsgelder vom SNF zu «erzwingen», sondern Missstände in der Behandlung von Forschungsgesuchen und in der Kommunikation mit den Gesuchstellenden zu korrigieren, insbesondere für zukünftige Gesuchsteller. Nichtsdestotrotz liegt meiner Meinung nach in diesem Fall eine Verletzung des SNF «Reglement über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001 vor." C. Am 2. Juni 2008 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie wies zunächst darauf hin, der Beschwerdeführer stelle kein Rechtsbegehren, sondern verlange die Beseitigung von angeblich bestehenden Missständen beim SNF. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und machte weitere Angaben zu den Abweisungsgründen. D. Mit Replik vom 7. Juli 2008 legte der Beschwerdeführer seine Begehren wie folgt dar: "Missstände in der Behandlung von Forschungsgesuchen und in der Kommunikation mit den Gesuchstellenden; Verletzung des SNF «Reglement über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001." Der Beschwerdeführer macht geltend, seine wissenschaftliche Vorleistung sei falsch beurteilt worden und die Vorinstanz habe sein Projekt zu Unrecht nicht expertisieren lassen. E. Am 11. August 2008 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und hielt darin an der Beschwerdeabweisung fest. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die gestellten Rechtsbegehren liessen die nötige Klarheit vermissen und es sei nicht ersichtlich, welche persönlichen Ziele der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verfolge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, seine Beschwerde zu verbessern und klare Anträge zu stellen. G. Mit Schreiben vom 11. November 2008 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt: "1) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird verurteilt, bewusst oder unbewusst seine Sorgfaltspflicht bei der Anwendung seines «Reglements über die Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001, bei der Behandlung des ursprünglichen Gesuches des Beschwerdeführers vom 28. September 2006 (Gesuch Nr. 315100-116791) verletzt zu haben;

2) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird verurteilt, bewusst oder unbewusst im Brief an den Beschwerdeführer vom 04. Mai 2007, zumindest teilweise falsche Angaben gemacht zu haben, welche den Gesuchsteller (Beschwerdeführer) dazu bewogen haben, mit seinem Brief vom 14. Mai 2007 sein ursprüngliches Gesuch zur Überarbeitung zurückzuziehen;

3) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat, wird aufgefordert, auf seine Verfügung vom 29. Februar 2008 (Ablehnung des überarbeiteten Gesuchs Nr. 3100A0-119983) zurückzukommen (ein Rückkommensantrag), und dem Beschwerdeführer nachträglich die Gelegenheit zu geben, das erwähnte Gesuch zurückzuziehen." Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2008 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Dieser kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 37. ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). 2. Eine begründete Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren (Anträge) auf Aufhebung oder Abänderung der Verfügung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend klare und behandelbare Beschwerdebegehren gestellt hat. 2.1 Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Sie hat hierzu einen präzisen Antrag grundsätzlich bereits in ihrer Beschwerdeschrift zu stellen (ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 13; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211; Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 42 N 15). Das Begehren kann sich nicht nur aus den Anträgen alleine ergeben sondern auch aus der Begründung hervorgehen, immerhin braucht die Begründung aber sachbezogen zu sein und muss zumindest sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (ANDRÉ MOSER, a.a.O., Art. 52 N 3 und 7; Laurent Merz, a.a.O., Art. 42 N 18). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestünden Missstände bei der Behandlung von Gesuchen und in der Kommunikation mit Gesuchstellern, oder ausführt, die Vorinstanz habe durch falsche oder irreführende Angaben den Beschwerdeführer veranlasst, für ihn nachteilige Handlungen vorzunehmen (i.c. Rückzug seines ersten Gesuchs), handelt es sich um aufsichtsrechtliche Rügen für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerde- und nicht Aufsichtsinstanz des SNF. Auf die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf diese Vorbringen nicht einzutreten. Übrig bleibt das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Gesuchsbeurteilung ihr Reglement über die Gewährung von Beiträgen verletzt. Dieses gilt es im Folgenden zu prüfen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht mit dieser Rüge implizit die Verletzung von Bundesrecht geltend, was als individueller Beschwerdegrund gilt und grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft wird (vgl. Art. 49 VwVG). Jedoch kann der Beschwerdeführer nicht nur vorbringen, die Vorinstanz habe ihr Reglement verletzt, sondern er hat auch hier aufzuzeigen, inwiefern das Reglement verletzt wurde und was er aus der angeblichen Reglementsverletzung für sich ableiten will (vgl. E. 2.1). Aus der Beschwerde, der Replik sowie der Beschwerdeverbesserung vom 11. November 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer heute keinen finanziellen Beitrag vom SNF erwartet und diesen auch nicht mehr erhalten will. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was auch nur konkludent oder sinngemäss darauf schliessen liesse, er suche einen neuen oder anderen Entscheid in der bzw. in seiner Sache. Es wird daher für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch ist substantiiert dargelegt, was der Beschwerdeführer mit einem Entscheid erreichen will. Der Beschwerdeführer verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn er zwar an seiner Beschwerde festhält, also einen Entschied in der Sache anstrebt, hingegen keinen Beitrag mehr erhalten will (vgl. lit. B vorne). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch auf explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, seine Beschwerde zu verbessern, entsprechend klare Rechtsbegehren zu stellen und seine persönlichen Ziele darzulegen, keine sachbezogenen Anträge gestellt. 2.4 Die vorliegende Streitsache ist damit einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aufgrund der Aktenlage abgewiesen werden. Der Vorinstanz steht zunächst betreffend der Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Forschungsgesuchen resp. bei der Vergabe von Beiträgen ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 und E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom14. April 2008 E. 3). Aufgrund des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums ist nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer lägen in den Jahren 2002 bis 2007 mit 0,6 Veröffentlichungen pro Jahr zu wenige wissenschaftliche Publikationen vor, weshalb dessen Gesuch offensichtlich unbegründet und auf eine weitere Expertisierung zu verzichten sei (vgl. Art. 17 und 18 Beitragsreglement). Dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Projekt im Sinne der Kritik der Vorinstanz (Redimensionierung, thematische Eingrenzung und bessere Begründung; vgl. Schreiben vom 4. Mai 2008, S. 2) verbessert und angepasst hat, ändert daran nichts, denn die Überarbeitung des Projekts steht in keinem Zusammenhang mit der Anzahl wissenschaftlicher Publikationen. Schliesslich sind auch die Vorwürfe unhaltbar, die Vorinstanz habe ungebührlich lange Zeit für ihren Entscheid in Anspruch genommen. Die Vorinstanz legt schlüssig und nachvollziehbar dar, wie die Prozesse bei der Gesuchsbeurteilung ablaufen und in welchem Rahmen sich der Zeithorizont bei der Behandlung einzelner Gesuche bewegt. Dass sich dieser Prozess insbesondere dann, wenn nur im Nebenamt tätige Entscheidträger zu befinden haben, über einige Zeit hinzieht, ist weder stossend noch aussergewöhnlich und entspricht einer verhältnismässigen Verfahrensdauer. 4. Auf die Beschwerde, die sich selbst bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erwiese, ist daher nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 VwVG). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 31OOAO-119983; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler Versand: 18. Dezember 2008