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B-1861/2026

B-1861/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Beiträge für vorbereitende Kurse

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 13. Oktober 2020 und 1. Juni 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) jeweils einen Antrag auf Teilbeträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Treuhandexperte ein. A.b Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2020 und 23. August 2021 hat die Vorinstanz die Gesuche genehmigt und dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 7'862.10 zugesprochen, unter dem Vorbehalt, dass er bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreiche. A.c Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforderungen die Prüfungsverfügung bis zum 14. Oktober 2025 nicht eingereicht hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November 2025 informiert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihm wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2026 den Verzicht auf die Rückforderung aufgrund eines Härtefalles, da er als Folge der nicht bestandenen Module nicht zur Prüfung zugelassen worden sei und wegen seiner schwierigen finanziellen Situation. A.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Fr. 7'862.10 verpflichtet, da er die Prüfungsverfügung nicht innerhalb der Frist eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückforderung der Teilbeträge, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. C. Mit Eingabe vom 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit Verfügung vom 23. April 2026 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die Vernehmlassung ein und beantragt, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2026 zugestellt. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob aufgrund eines Härtefalls auf die Rückforderung zu verzichten sei. Er habe in der Stellungnahme vom 18. Januar 2026 vor der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt und diesen begründet. Die Vorinstanz habe sich hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert.

E. 2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht bezweckt, dass der Verfügungsempfänger sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1). Ein unter Verletzung des Anspruchs ergangener Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausser wenn der Verfahrensmangel ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann oder die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 150 I 174 E. 4.4, 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2026 beantragt, es sei auf die Rückforderung aufgrund eines Härtefalls zu verzichten, und hat diesen Antrag begründet. Die Vorinstanz hat den Antrag im Sachverhalt erwähnt, sich mit diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinandergesetzt und die Rückforderung mit der nicht eingereichten Prüfungsverfügung begründet. Das Vorliegen eines Härtefalles, wie es der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, hat die Vorinstanz nicht geprüft und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Sie führte in ihrer Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2026 diesbezüglich ergänzend aus, es liege in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers die Prüfung zu absolvieren, wozu auch das erfolgreiche Bestehen der Modulabschlüsse gehört. Es sei für die Rückforderung unerheblich, weshalb die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist bestanden werde. Zudem sei die Rückforderung in Art. 66e Abs. 4 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) geregelt.

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall den Sachverhalt und die Rechtsfrage frei überprüfen. Die vom Beschwerdeführer in der Begründung vorgebrachte finanzielle Situation und der Ausschluss vom Lehrgang sind unbestritten und mit Akten belegt. Da die Vorinstanz klar gemacht hat, dass die Voraussetzungen eines Härtefallverzichts ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Dieser hätte ausserdem zur Folge, dass der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz zu wehren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung und der Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf die Finanzen entgegenstehen würde. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Härtefallverzicht gegeben sind.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prüfungsverfügung. Dem Beschwerdeführer seien Beiträge in der Höhe von Fr. 7'862.10 für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und er habe sich verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zum Treuhandexperten zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Er habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die Beiträge nicht mehr erfüllt und die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig seien. Es hätte in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und die diesbezüglichen Fristen einzuhalten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von Fr. 7'862.10 erhalten und die Prüfungsverfügung nicht (rechtzeitig) eingereicht zu haben. Er bringt jedoch vor, es liege ein Härtefall vor, weshalb die Vorinstanz auf eine Rückforderung hätte verzichten müssen. So habe er die höhere Fachprüfung nicht absolvieren können, da er vom B._______ (nachfolgend: B._______) ausgeschlossen worden sei, nachdem er einige Module/Vorprüfungen der vorbereitenden Kurse definitiv nicht bestanden hatte. Zudem würde seine finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zulassen und er habe nicht böswillig gehandelt, weshalb die Rückforderung unverhältnismässig sei.

E. 4.1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung die Vor-aussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV; Urteil des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.1). Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d BBV; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9 und 18; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung umfasst insbesondere eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV). Trifft innerhalb dieser Frist keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV).

E. 4.2 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BGG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben TREUHAND|SUISSE Schweizerischer Treuhänder Verband und der Kaufmännische Verband Schweiz als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 28. Juni 2012, genehmigt durch die Vorinstanz am 4. August 2012, erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Gemäss der Prüfungsordnung wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer unter anderem über die sechs erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33 Prüfungsordnung; "Rechtspraxis", "Rechnungswesen und Finanzierung", "Unternehmensführung", "Steuerrecht", "Revision Grundlagen" und "Treuhand- und Wirtschaftsberatung Grundlagen"). Prüfungsanforderungen, Kompetenz, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Modulprüfungen sind in Ziff. 5 der Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom Juni 2012 (nachfolgend: Wegleitung) geregelt (Ziff. 2.21 Bst. a und i Prüfungsordnung). Die Modulprüfungen werden durchgeführt, wenn sich mindestens 50 Kandidierende anmelden (Ziff. 3.1 Wegleitung). Da die Modulabschlüsse Bedingung für die Zulassung zur höheren Fachprüfung sind und die Inhalte der Module und die Anforderungen der Modulprüfungen von der Trägerorganisation festgelegt wurden, liegt ein "modulares System mit Abschlussprüfung" vor und kein "klassisches System", das nur aus einer Prüfung besteht, welche die wichtigsten Handlungskompetenzen überprüft (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 E. 3.4.2; Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Glossar eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, Juni 2020, abrufbar unter, zuletzt besucht am 7. August 2026). Im Kontext eines "modularen Systems mit Abschlussprüfung" stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind und deren Inhalte und Anforderungen von der Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar (Urteil des BVGer B-1630/2025, B-1629/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.23; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 102). In Bezug auf die Beiträge für vorbereitende Kurse sind Absolventen von Modulabschlüssen im modularen System mit Abschlussprüfung gegenüber denjenigen im klassischen System benachteiligt, wenn sie wegen eines nicht bestandenen und nicht mehr wiederholbaren Moduls nicht zur Berufsprüfung antreten dürfen und deshalb über keine Prüfungsverfügung verfügen (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 E. 3.6).

E. 4.3 Die B._______ hat das Prüfungsreglement für Dipl. Treuhandexpertin/-experte [...] (nachfolgend: Prüfungsreglement B._______) erlassen. Im Rahmen dieses Vorbereitungsstudienganges werden Modulprüfungen durchgeführt und die absolvierten Modulprüfungen sind gleichwertig mit den externen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und -experten und werden - sofern alle erfolgreich bestanden werden - anerkannt und angerechnet (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______). Die Teilnahme an Modulprüfungen des B._______ ist ohne Immatrikulation am B._______ grundsätzlich möglich, wobei das Prüfungsreglement sinngemäss gilt (Ziff. 4.1 Abs. 3 Prüfungsreglement B._______). Nicht bestandene Prüfungen, die mit einer Note unter 4 oder solche die als ungenügend/nicht erfüllt bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden (Ziff. 4.6 Abs. 1 und Ziff. 5.2 Abs. 2 Prüfungsreglement B._______). Studierende werden unter anderem vom Studium ausgeschlossen, wenn sie eine Prüfungsleistung dreimal nicht bestanden haben (Ziff. 6.2 Abs. 2 Prüfungsreglement B._______).

E. 4.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (vgl. Urteile des BVGer B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.21; B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4, B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Der Besuch von vorbereitenden Kursen ist insofern freiwillig und unabhängig von den eidgenössischen Prüfungen. Die vorbereitenden Kurse werden von kantonalen Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, von Berufsverbänden oder privaten Bildungsanbietern durchgeführt. Sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht. Die anwendbare Prüfungsordnung stellt keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem von der B._______ angebotenen Lehrgang und der Zulassung zur höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten her. Dies entspricht der Rechtsordnung und der ständigen Rechtsprechung. Sofern die Trägerorganisation beabsichtigen sollte, in einer künftigen Änderung ihrer Prüfungsordnung zugunsten des kommerziellen Interesses der B._______ am Absatz ihrer Lehrgänge einen derartigen Zusammenhang herzustellen, indem sie statt die von ihr selbst verantworteten Zwischenprüfungen (Modulprüfungen) den Abschluss eines von der B._______ privat angebotenen Lehrgangs zur Zulassungsvoraussetzung erklärt, würde dies einen offensichtlichen Missbrauch der der Trägerorganisation übertragenen Bundesaufgabe darstellen, und es ist zu erwarten, dass die Vorinstanz einer derartigen Änderung ihre Genehmigung versagen würde (Urteil des BVGer B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.21).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat bei der B._______ am Vorbereitungskurs für die höhere Fachprüfung zum diplomierten Treuhandexperte teilgenommen. Gemäss seinem Leistungsausweis vom 29. März 2022 hat er in den Modulen "Rechnungslegung" und "Steuern I" in drei Versuchen jeweils eine ungenügende Note erhalten. Entsprechend wurde er von der Schule vom Studiengang exmatrikuliert. Die Prüfungsordnung verlangt sechs Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen, nicht jedoch den Abschluss eines vorbereitenden Studienganges (Ziff. 3.31 lit. d i.V.m. 3.33 Prüfungsordnung). Bei den Modulprüfungen gemäss dem Prüfungsreglement B._______ handelt es sich nicht um diejenigen Modulprüfungen gemäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft. Wie bereits vorstehend dargelegt, stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar. Dabei handelt es sich um eine Kompetenz, welche der QS-Kommission der Trägerschaft zusteht (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung) und nicht der B._______. Die Verfügung, dass der Beschwerdeführer die Modulabschlüsse nicht bestanden habe und deshalb nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde, ist somit von der Trägerschaft zu eröffnen. Zudem hält das Prüfungsreglement B._______ fest, ihre Modulprüfungen seien zu den externen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft gleichwertig (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______), woraus zu schliessen ist, dass sie nicht gleich sind und nicht den Modulprüfungen der Trägerschaft entsprechen, auch wenn sie als gleichwertig anerkannt werden. Der Beschwerdeführer wurde von der B._______ vom Studiengang gemäss Prüfungsreglement B._______ exmatrikuliert und konnte deren Module nicht mehr im Rahmen des Lehrganges absolvieren. Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Modulprüfungen gemäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft nicht mehr erfolgreich hätte abschliessen können. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung der Trägerschaft beschränkt die Anzahl der Versuche, um die Modulprüfungen der Trägerschaft zu bestehen. Im Unterschied zum vorgenannten Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Zulassung durch die Trägerschaft verweigert, sondern er wurde (lediglich) aus dem für die Zulassung nicht erforderlichen Studiengang zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung exmatrikuliert. Ihm wäre es freigestanden, die erforderlichen Module gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft erfolgreich abzuschliessen und sich für die höhere Fachprüfung anzumelden. Aus dem Erfordernis der Module zur Zulassung (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33 Prüfungsordnung) sowie aus Ziff. 3.1 Wegleitung ergibt sich die Pflicht zur Durchführung der Modulprüfungen gemäss den Vorgaben der Prüfungsordnung und der Wegleitung. Mit dem Leistungsausweis vom 29. März 2022 musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ungenügenden Noten bewusst gewesen sein, dass er exmatrikuliert würde, womit ihm noch immer über 3.5 Jahre für die Module zur Verfügung standen. Dem Beschwerdeführer wäre es somit trotz Exmatrikulation möglich und zumutbar gewesen, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten zu absolvieren und die Prüfungsverfügung bei der Vorinstanz rechtzeitig einzureichen.

E. 4.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung pflichtwidrig nicht eingereicht hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verzicht auf die Rückforderung mit dem Vorliegen eines Härtefalles. Diesen sieht er zum einen in der Unmöglichkeit der Absolvierung der höheren Fachprüfung aufgrund seiner Exmatrikulation infolge seiner ungenügenden Leistungen und zum anderen in seiner finanziellen Situation, die eine Rückzahlung nicht zulasse. Er habe zudem nicht böswillig gehandelt.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Prüfungsverfügung rechtzeitig einzureichen und somit insbesondere auch, allfällige Vorbereitungskurse erfolgreich zu absolvieren. Die Rückforderung sei in der Berufsbildungsverordnung geregelt. Zudem überwiege das allgemeine Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung der gesuchstellenden Person, weshalb auf die Rückforderung nicht verzichtet werden könne.

E. 5.3 Art. 66e Abs. 4 BBV erklärt das SuG vorliegend für anwendbar. Erfüllt der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzesbegriffe dienen - wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen - dazu, die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen.

E. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Exmatrikulation der B._______ von der Absolvierung der höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und -experten ausgeschlossen worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 4.5). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bedeutet die Exmatrikulation nicht, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte. Er vermag damit aus der Exmatrikulation auch keinen Härtefall abzuleiten, insbesondere da diese auf ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers beruht und selbstverschuldet ist.

E. 5.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle Lage vor. Ihm wurden die Teilbeträge vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gewährt. Durch die Überbrückungsfinanzierung sollen Kursteilnehmende in Finanznöten, sog. "Härtefälle", unterstützt werden (Erläuternder Bericht, S. 6 und 9). Die Beiträge für Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung (Art. 66d und 66e BBV) stellen im Bereich der Beitragsgewährung für vorbereitende Kurse bereits eine Härtefallregelung für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finanzierungsquelle dar. Im Rahmen dieser Härtefallregelung hat der Verordnungsgeber die vorliegend strittige Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen (Art. 66e Abs. 4 BBV). Da nur Personen mit finanziellen Schwierigkeiten Beiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung erhalten können und damit potenziell rückzahlungspflichtig werden, setzt eine Rückforderung gemäss Art. 66e Abs. 4 BBV das Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten gewissermassen voraus. Es würde dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen, wenn auf die Rückforderung einzig aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten verzichtet werden würde.

E. 5.4.3 Dass der Beschwerdeführer nicht bösgläubig gehandelt habe, genügt ebenfalls nicht, damit ein Härtefall vorliegt. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine weiteren Gründe vorbringt und auch keine ersichtlich sind, liegt kein Härtefall vor und auf die Rückforderung ist nicht zu verzichten.

E. 6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 23. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Urteil des BVGer B-4479/2020 vom 4. August 2021 E. 4.1).

E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern auf in Frage stehenden Subventionen ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1861/2026 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von Beiträgen an vorbereitende Kurse (Höhere Fachprüfung Treuhandexperte). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 13. Oktober 2020 und 1. Juni 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) jeweils einen Antrag auf Teilbeträge für vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Treuhandexperte ein. A.b Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2020 und 23. August 2021 hat die Vorinstanz die Gesuche genehmigt und dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 7'862.10 zugesprochen, unter dem Vorbehalt, dass er bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung einreiche. A.c Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforderungen die Prüfungsverfügung bis zum 14. Oktober 2025 nicht eingereicht hatte, wurde er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November 2025 informiert, dass der Betrag zur Rückzahlung fällig sei, und ihm wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18. Januar 2026 den Verzicht auf die Rückforderung aufgrund eines Härtefalles, da er als Folge der nicht bestandenen Module nicht zur Prüfung zugelassen worden sei und wegen seiner schwierigen finanziellen Situation. A.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Fr. 7'862.10 verpflichtet, da er die Prüfungsverfügung nicht innerhalb der Frist eingereicht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückforderung der Teilbeträge, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. C. Mit Eingabe vom 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit Verfügung vom 23. April 2026 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die Vernehmlassung ein und beantragt, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2026 zugestellt. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob aufgrund eines Härtefalls auf die Rückforderung zu verzichten sei. Er habe in der Stellungnahme vom 18. Januar 2026 vor der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt und diesen begründet. Die Vorinstanz habe sich hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. 2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht bezweckt, dass der Verfügungsempfänger sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1). Ein unter Verletzung des Anspruchs ergangener Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausser wenn der Verfahrensmangel ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann oder die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 150 I 174 E. 4.4, 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3). 2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2026 beantragt, es sei auf die Rückforderung aufgrund eines Härtefalls zu verzichten, und hat diesen Antrag begründet. Die Vorinstanz hat den Antrag im Sachverhalt erwähnt, sich mit diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auseinandergesetzt und die Rückforderung mit der nicht eingereichten Prüfungsverfügung begründet. Das Vorliegen eines Härtefalles, wie es der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, hat die Vorinstanz nicht geprüft und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Sie führte in ihrer Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2026 diesbezüglich ergänzend aus, es liege in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers die Prüfung zu absolvieren, wozu auch das erfolgreiche Bestehen der Modulabschlüsse gehört. Es sei für die Rückforderung unerheblich, weshalb die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist bestanden werde. Zudem sei die Rückforderung in Art. 66e Abs. 4 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) geregelt. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall den Sachverhalt und die Rechtsfrage frei überprüfen. Die vom Beschwerdeführer in der Begründung vorgebrachte finanzielle Situation und der Ausschluss vom Lehrgang sind unbestritten und mit Akten belegt. Da die Vorinstanz klar gemacht hat, dass die Voraussetzungen eines Härtefallverzichts ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Dieser hätte ausserdem zur Folge, dass der Beschwerdeführer erneut Beschwerde erheben müsste, um sich gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz zu wehren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung und der Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf die Finanzen entgegenstehen würde. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Härtefallverzicht gegeben sind. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prüfungsverfügung. Dem Beschwerdeführer seien Beiträge in der Höhe von Fr. 7'862.10 für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und er habe sich verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zum Treuhandexperten zu absolvieren und innert fünf Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Er habe die geforderte Prüfungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die Beiträge nicht mehr erfüllt und die ausbezahlten Teilbeiträge zur Rückzahlung fällig seien. Es hätte in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die eidgenössische Prüfung zu absolvieren und die diesbezüglichen Fristen einzuhalten. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang von Fr. 7'862.10 erhalten und die Prüfungsverfügung nicht (rechtzeitig) eingereicht zu haben. Er bringt jedoch vor, es liege ein Härtefall vor, weshalb die Vorinstanz auf eine Rückforderung hätte verzichten müssen. So habe er die höhere Fachprüfung nicht absolvieren können, da er vom B._______ (nachfolgend: B._______) ausgeschlossen worden sei, nachdem er einige Module/Vorprüfungen der vorbereitenden Kurse definitiv nicht bestanden hatte. Zudem würde seine finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zulassen und er habe nicht böswillig gehandelt, weshalb die Rückforderung unverhältnismässig sei. 4. 4.1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die sich auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG hat der Bundesrat in der Berufsbildungsverordnung die Vor-aussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren festgelegt (Art. 66a-f BBV). Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV; Urteil des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.1). Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden (Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d BBV; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9 und 18; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 19). Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung umfasst insbesondere eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV). Trifft innerhalb dieser Frist keine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV). 4.2 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BGG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben TREUHAND|SUISSE Schweizerischer Treuhänder Verband und der Kaufmännische Verband Schweiz als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam die Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 28. Juni 2012, genehmigt durch die Vorinstanz am 4. August 2012, erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Gemäss der Prüfungsordnung wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer unter anderem über die sechs erforderlichen Modulabschlüsse verfügt (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33 Prüfungsordnung; "Rechtspraxis", "Rechnungswesen und Finanzierung", "Unternehmensführung", "Steuerrecht", "Revision Grundlagen" und "Treuhand- und Wirtschaftsberatung Grundlagen"). Prüfungsanforderungen, Kompetenz, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Modulprüfungen sind in Ziff. 5 der Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom Juni 2012 (nachfolgend: Wegleitung) geregelt (Ziff. 2.21 Bst. a und i Prüfungsordnung). Die Modulprüfungen werden durchgeführt, wenn sich mindestens 50 Kandidierende anmelden (Ziff. 3.1 Wegleitung). Da die Modulabschlüsse Bedingung für die Zulassung zur höheren Fachprüfung sind und die Inhalte der Module und die Anforderungen der Modulprüfungen von der Trägerorganisation festgelegt wurden, liegt ein "modulares System mit Abschlussprüfung" vor und kein "klassisches System", das nur aus einer Prüfung besteht, welche die wichtigsten Handlungskompetenzen überprüft (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 E. 3.4.2; Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Glossar eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen, Juni 2020, abrufbar unter, zuletzt besucht am 7. August 2026). Im Kontext eines "modularen Systems mit Abschlussprüfung" stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind und deren Inhalte und Anforderungen von der Trägerorganisation der betreffenden Berufs- oder höheren Fachprüfung festgelegt wurden, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar (Urteil des BVGer B-1630/2025, B-1629/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.23; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 102). In Bezug auf die Beiträge für vorbereitende Kurse sind Absolventen von Modulabschlüssen im modularen System mit Abschlussprüfung gegenüber denjenigen im klassischen System benachteiligt, wenn sie wegen eines nicht bestandenen und nicht mehr wiederholbaren Moduls nicht zur Berufsprüfung antreten dürfen und deshalb über keine Prüfungsverfügung verfügen (Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 E. 3.6). 4.3 Die B._______ hat das Prüfungsreglement für Dipl. Treuhandexpertin/-experte [...] (nachfolgend: Prüfungsreglement B._______) erlassen. Im Rahmen dieses Vorbereitungsstudienganges werden Modulprüfungen durchgeführt und die absolvierten Modulprüfungen sind gleichwertig mit den externen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und -experten und werden - sofern alle erfolgreich bestanden werden - anerkannt und angerechnet (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______). Die Teilnahme an Modulprüfungen des B._______ ist ohne Immatrikulation am B._______ grundsätzlich möglich, wobei das Prüfungsreglement sinngemäss gilt (Ziff. 4.1 Abs. 3 Prüfungsreglement B._______). Nicht bestandene Prüfungen, die mit einer Note unter 4 oder solche die als ungenügend/nicht erfüllt bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden (Ziff. 4.6 Abs. 1 und Ziff. 5.2 Abs. 2 Prüfungsreglement B._______). Studierende werden unter anderem vom Studium ausgeschlossen, wenn sie eine Prüfungsleistung dreimal nicht bestanden haben (Ziff. 6.2 Abs. 2 Prüfungsreglement B._______). 4.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (vgl. Urteile des BVGer B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.21; B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4, B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Der Besuch von vorbereitenden Kursen ist insofern freiwillig und unabhängig von den eidgenössischen Prüfungen. Die vorbereitenden Kurse werden von kantonalen Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, von Berufsverbänden oder privaten Bildungsanbietern durchgeführt. Sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht. Die anwendbare Prüfungsordnung stellt keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem von der B._______ angebotenen Lehrgang und der Zulassung zur höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten her. Dies entspricht der Rechtsordnung und der ständigen Rechtsprechung. Sofern die Trägerorganisation beabsichtigen sollte, in einer künftigen Änderung ihrer Prüfungsordnung zugunsten des kommerziellen Interesses der B._______ am Absatz ihrer Lehrgänge einen derartigen Zusammenhang herzustellen, indem sie statt die von ihr selbst verantworteten Zwischenprüfungen (Modulprüfungen) den Abschluss eines von der B._______ privat angebotenen Lehrgangs zur Zulassungsvoraussetzung erklärt, würde dies einen offensichtlichen Missbrauch der der Trägerorganisation übertragenen Bundesaufgabe darstellen, und es ist zu erwarten, dass die Vorinstanz einer derartigen Änderung ihre Genehmigung versagen würde (Urteil des BVGer B-1627/2025, B-1625/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.21). 4.5 Der Beschwerdeführer hat bei der B._______ am Vorbereitungskurs für die höhere Fachprüfung zum diplomierten Treuhandexperte teilgenommen. Gemäss seinem Leistungsausweis vom 29. März 2022 hat er in den Modulen "Rechnungslegung" und "Steuern I" in drei Versuchen jeweils eine ungenügende Note erhalten. Entsprechend wurde er von der Schule vom Studiengang exmatrikuliert. Die Prüfungsordnung verlangt sechs Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen, nicht jedoch den Abschluss eines vorbereitenden Studienganges (Ziff. 3.31 lit. d i.V.m. 3.33 Prüfungsordnung). Bei den Modulprüfungen gemäss dem Prüfungsreglement B._______ handelt es sich nicht um diejenigen Modulprüfungen gemäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft. Wie bereits vorstehend dargelegt, stellen die einzelnen Modulabschlüsse, welche Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind, Zwischenentscheide im Hinblick auf die Zulassung zur Abschlussprüfung dar. Dabei handelt es sich um eine Kompetenz, welche der QS-Kommission der Trägerschaft zusteht (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung) und nicht der B._______. Die Verfügung, dass der Beschwerdeführer die Modulabschlüsse nicht bestanden habe und deshalb nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde, ist somit von der Trägerschaft zu eröffnen. Zudem hält das Prüfungsreglement B._______ fest, ihre Modulprüfungen seien zu den externen Modulprüfungen gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft gleichwertig (Ziff. 3.1 Prüfungsreglement B._______), woraus zu schliessen ist, dass sie nicht gleich sind und nicht den Modulprüfungen der Trägerschaft entsprechen, auch wenn sie als gleichwertig anerkannt werden. Der Beschwerdeführer wurde von der B._______ vom Studiengang gemäss Prüfungsreglement B._______ exmatrikuliert und konnte deren Module nicht mehr im Rahmen des Lehrganges absolvieren. Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Modulprüfungen gemäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung der Trägerschaft nicht mehr erfolgreich hätte abschliessen können. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung der Trägerschaft beschränkt die Anzahl der Versuche, um die Modulprüfungen der Trägerschaft zu bestehen. Im Unterschied zum vorgenannten Urteil des BVGer B-8820/2025 vom 13. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht die Zulassung durch die Trägerschaft verweigert, sondern er wurde (lediglich) aus dem für die Zulassung nicht erforderlichen Studiengang zur Vorbereitung auf die höhere Fachprüfung exmatrikuliert. Ihm wäre es freigestanden, die erforderlichen Module gemäss Prüfungsordnung und Wegleitung der Trägerschaft erfolgreich abzuschliessen und sich für die höhere Fachprüfung anzumelden. Aus dem Erfordernis der Module zur Zulassung (Ziff. 3.31 Bst. d und 3.33 Prüfungsordnung) sowie aus Ziff. 3.1 Wegleitung ergibt sich die Pflicht zur Durchführung der Modulprüfungen gemäss den Vorgaben der Prüfungsordnung und der Wegleitung. Mit dem Leistungsausweis vom 29. März 2022 musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ungenügenden Noten bewusst gewesen sein, dass er exmatrikuliert würde, womit ihm noch immer über 3.5 Jahre für die Module zur Verfügung standen. Dem Beschwerdeführer wäre es somit trotz Exmatrikulation möglich und zumutbar gewesen, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten zu absolvieren und die Prüfungsverfügung bei der Vorinstanz rechtzeitig einzureichen. 4.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung pflichtwidrig nicht eingereicht hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verzicht auf die Rückforderung mit dem Vorliegen eines Härtefalles. Diesen sieht er zum einen in der Unmöglichkeit der Absolvierung der höheren Fachprüfung aufgrund seiner Exmatrikulation infolge seiner ungenügenden Leistungen und zum anderen in seiner finanziellen Situation, die eine Rückzahlung nicht zulasse. Er habe zudem nicht böswillig gehandelt. 5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Prüfungsverfügung rechtzeitig einzureichen und somit insbesondere auch, allfällige Vorbereitungskurse erfolgreich zu absolvieren. Die Rückforderung sei in der Berufsbildungsverordnung geregelt. Zudem überwiege das allgemeine Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung der gesuchstellenden Person, weshalb auf die Rückforderung nicht verzichtet werden könne. 5.3 Art. 66e Abs. 4 BBV erklärt das SuG vorliegend für anwendbar. Erfüllt der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzesbegriffe dienen - wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen - dazu, die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen. 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Exmatrikulation der B._______ von der Absolvierung der höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und -experten ausgeschlossen worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 4.5). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bedeutet die Exmatrikulation nicht, dass er die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen konnte. Er vermag damit aus der Exmatrikulation auch keinen Härtefall abzuleiten, insbesondere da diese auf ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers beruht und selbstverschuldet ist. 5.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle Lage vor. Ihm wurden die Teilbeträge vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gewährt. Durch die Überbrückungsfinanzierung sollen Kursteilnehmende in Finanznöten, sog. "Härtefälle", unterstützt werden (Erläuternder Bericht, S. 6 und 9). Die Beiträge für Teilbeträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung (Art. 66d und 66e BBV) stellen im Bereich der Beitragsgewährung für vorbereitende Kurse bereits eine Härtefallregelung für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finanzierungsquelle dar. Im Rahmen dieser Härtefallregelung hat der Verordnungsgeber die vorliegend strittige Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen (Art. 66e Abs. 4 BBV). Da nur Personen mit finanziellen Schwierigkeiten Beiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung erhalten können und damit potenziell rückzahlungspflichtig werden, setzt eine Rückforderung gemäss Art. 66e Abs. 4 BBV das Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten gewissermassen voraus. Es würde dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen, wenn auf die Rückforderung einzig aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten verzichtet werden würde. 5.4.3 Dass der Beschwerdeführer nicht bösgläubig gehandelt habe, genügt ebenfalls nicht, damit ein Härtefall vorliegt. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine weiteren Gründe vorbringt und auch keine ersichtlich sind, liegt kein Härtefall vor und auf die Rückforderung ist nicht zu verzichten.

6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 23. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Urteil des BVGer B-4479/2020 vom 4. August 2021 E. 4.1). 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern auf in Frage stehenden Subventionen ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage zuletzt offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2026 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)