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B-1571/2026

B-1571/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-08-17 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. A.a Am 29. September 2025 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel «Trinkwasserschläuche» eine Lieferung im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #20276-02). Die Vergabestelle hatte bereits am 18. Juli 2025 eine Vorankündigung für dieses Projekt auf www.simap.ch publiziert (Meldungsnummer #20276-01). Die Beschaffung umfasst gemäss Ausschreibung und Angebotsunterlagen die Lieferung und Installation von Trinkwasserschläuchen im Gleisbett zur Sicherstellung einer effizienten Wasserversorgung der SBB-Flotte. Geplant sind maximal 10 Installationen pro Jahr und 50 Warenlieferungen (ca. 7500 m Schlauch) an verschiedenen Standorten. Vorgesehen ist eine Vertragsdauer von fünf Jahren ohne Verlängerung. Nach Angaben der Vergabestelle werden die Schläuche nicht ans Trinkwassersystem angehängt, sondern für die Befüllung der Toilettenspülung und Lavabos genutzt, an denen ein Schild «kein Trinkwasser» angebracht ist. A.b Die Anbieterinnen konnten der Vergabestelle bis zum 29. Oktober 2025 Fragen unterbreiten und bis zum 13. November 2025 ein Angebot einreichen. Innert der angesetzten Frist gingen zwei Angebote ein, darunter dasjenige der A._______ AG. A.c Am 5. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 815'317.25 (mit 8,1 % MWST). Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 11. Februar 2026 auf SIMAP (Meldungsnummer #20276-03). Als Begründung führt die Verfügung aus, die Zuschlagsempfängerin habe von den eingegangenen Angeboten als einzige Anbieterin alle zwingenden Anforderungen erfüllt. B. Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhob die A.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle, der Zuschlag und ein (allfällig) implizierter Ausschluss der Beschwerdeführerin seien aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubewertung an die Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie unter anderem, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Zuschlag sei vergaberechtswidrig nicht ihr erteilt worden. Sie und ihr Angebot erfüllten alle zwingenden Anforderungen. Die Vergabestelle habe ihr bei einem Telefonat mitgeteilt, dass sie sich «zu wenig zu dem von ihr angebotenen Schlauch bekenne». Dies sei kein rechtsgültiger Ausschlussgrund. Sie habe einen tieferen Preis als die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) offeriert. Die Vergabestelle habe das wirtschaftlich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und verletze deshalb den Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel (Art. 2 Bst. a BöB). Sie verstosse gegen die Ausschreibungsbedingungen und damit gegen das Transparenzgebot (Art. 2 Bst. b BöB) und diskriminiere die Beschwerdeführerin (Art. 2 Bst. c BöB). C. Mit Verfügung vom 4. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten. D. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2026 beantragt die Vergabestelle unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter sei es der Vergabestelle zu erlauben, bis zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache die mit dem Projekt ausgeschriebene Leistung bei der Zuschlagsempfängerin oder einem Dritten zu beziehen, soweit hierfür Bedarf bestehe. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, sie habe die Beschwerdeführerin implizit vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine verbindliche Anforderung der Ausschreibung trotz mehrmaligen Hinweises der Vergabestelle nicht eingehalten. Ihr Angebot habe nebst weiteren Unsauberkeiten drei Varianten enthalten bzw. habe sie drei Trinkwasserschläuche angeboten, obwohl Varianten ausdrücklich untersagt gewesen seien. Die Vergabestelle habe die Beschwerdeführerin mehrfach auf diesen Mangel hingewiesen und sie wiederholt aufgefordert, ein den Vorgaben konformes Angebot einzureichen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin an der Eingabe von drei Trinkwasserschläuchen festgehalten. In der Folge habe die Vergabestelle das Angebot ausschliessen müssen. E. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. April 2026 an ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Eventualantrages der Vergabestelle auf Vorabbezug. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Ausschluss widerspreche der Aktenlage. Sie habe einzig ein Angebot mit Angabe eines Produktes und eines Gesamtpreises eingereicht. Der Ausschluss verstosse zudem gegen Art. 9 BV, sei treuwidrig, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). F. Mit Duplik vom 21. Mai 2026 bringt die Vergabestelle vor, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich ein Angebot eingereicht, widerspreche der eindeutigen Aktenlage. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Juni 2026 ihre Schlussbemerkungen ein. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) der dem BöB unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4 f.) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziff. 2 BöB, vgl. E. 1.6 ff.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.8).

E. 1.3 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag und der Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB). Vorliegend schloss die Vergabestelle mit der SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 5. Februar 2026 auch das Angebot der Beschwerdeführerin implizit vom Verfahren aus. Sie legt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2026 selbst dar, dass sie den impliziten Ausschluss erst mit der Zuschlagsverfügung kommunizierte. Die Beschwerdeführerin hat somit zu Recht die Zuschlagsverfügung angefochten (Urteil des BVGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 1.3 m.w.H.; Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht [Handkommentar BöB], 2020, Art. 51 Rz. 15).

E. 1.4 Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB, SR 0.172.052.68) unterstellt die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) ist die SBB AG dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1.1 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten» m.w.H.; vgl. auch Daniel Zimmerli, in: Handkommentar BöB, 2020, Art. 4 Rz. 54 f.).

E. 1.5 Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (Lieferung und Installation von Trinkwasserschläuchen im Gleisbett zur Sicherstellung einer effizienten Wasserversorgung für die SBB-Flotte) weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der Vergabestelle auf. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB).

E. 1.6 Die Vergabestelle hat die Beschaffung in der Vorankündigung vom 18. Juli 2025 und der Ausschreibung vom 29. September 2025 als Lieferauftrag qualifiziert. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. Ein solcher untersteht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich und damit auch dem BöB (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b BöB). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten.

E. 1.7 In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich der Preis des berücksichtigten Angebots auf Fr. 815'317.25. Damit sind die Schwellenwerte für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB) und auch für eine Leistung im Staatsvertragsbereich überschritten (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB).

E. 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation ist nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Sie ist auch besonders berührt, weil der Zuschlag nicht an sie erteilt wurde.

E. 2.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann. Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri»).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zuschlags und ihres impliziten Ausschlusses sowie die Erteilung des Zuschlags an sie bzw. die Rückweisung an die Vergabestelle. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin und sie seien die einzigen Anbieterinnen gewesen. Sie habe alle formellen Anforderungen, die Eignungskriterien sowie die technischen Spezifikationen erfüllt und ein Angebot mit einem tieferen Preis als die Zuschlagsempfängerin eingereicht. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so hätte die Beschwerdeführerin, welche neben der Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin in der vorliegenden Beschaffung ein Angebot eingereicht hatte, eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

E. 2.5 Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

E. 3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle habe sie vom Verfahren ausgeschlossen, ohne einen rechtsgenüglichen Ausschlussgrund zu nennen. Im Telefonat vom 23. Januar bzw. 5. Februar 2026 habe die Vergabestelle lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin würde «sich zu wenig zu dem von ihr angebotenen Schlauch bekennen.» Aus dem Offertöffnungsprotokoll, dem E-Mailverkehr betreffend die Nachforderungen und den Angaben der Beschwerdeführerin auf SAP Ariba ergebe sich, dass sie nur ein einziges Angebot für den Schlauch MTG PURAWATER/ADT für Fr. [...] und keine Varianten beziehungsweise nicht drei verschiedene Angebote eingereicht habe. Die Angaben auf SAP Ariba seien verbindlich und die Einreichung von Varianten sei auf SAP Ariba technisch nicht möglich. Der Ausschluss verstosse gegen Art. 9 BV, sei treuwidrig, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 BV. Die Beschwerdeführerin habe das Angebot mit dem tiefsten Preis eingereicht. Da sie alle zwingenden Anforderungen erfüllt habe, sei ihr der Zuschlag zu erteilen.

E. 4.2 Die Vergabestelle begründet den impliziten Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren damit, dass die Beschwerdeführerin eine verbindliche Anforderung der Ausschreibung trotz mehrmaligen Hinweises der Vergabestelle nicht eingehalten habe. Die Vergabestelle habe eine Offerte für den Trinkwasserschlauch MTG PURAWATER/ADT oder für ein gleichwertiges Alternativprodukt gefordert. Varianten seien nicht zugelassen gewesen. Dies sei eine verbindlich einzuhaltende Ausschreibungsbedingung, deren Missachtung eine wesentliche Abweichung sei und zu einem Ausschluss gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB führen müsse. Dennoch habe die Beschwerdeführerin drei verschiedene Trinkwasserschläuche angeboten. Die Vergabestelle habe das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus berücksichtigt. Obwohl die Vergabestelle die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert habe, den Mangel zu beheben, habe diese daran festgehalten und sich nicht auf ein spezifisches Produkt festgelegt.

E. 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands, darunter die Leistung, fest. Gemäss Art. 33 BöB steht es den Anbieterinnen frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen, sofern die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung nicht beschränkt oder ausgeschlossen hat (Abs. 1). Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann (Abs. 2). Eine Variante (sowie auch ein Grundangebot) ist dann ausschreibungskonform, wenn sie den formellen und materiellen Voraussetzungen entspricht, die Vorgaben der konkreten Ausschreibung einhält und sich sonst innerhalb der Schranken des anwendbaren Rechts bewegt (Beat Joss, in: Handkommentar BöB, Art. 33 Rz. 5).

E. 5.2 Angebote müssten schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1; Urteil B-1589/2025 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten sind grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil B-1589/2025 E. 5.3 m.w.H.).

E. 5.3 Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (Art. 2 Bst. b und c, Art. 11 Bst. a BöB) verlangen, dass die in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu beurteilenden Angebote objektiv vergleichbar sind (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 664). Dabei können einzig vollständige und entsprechend den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitete Angebote (Art. 34 Abs. 1 BöB) sinnvoll verglichen werden (BGE 152 II 211 E. 5.3). Ein Angebot ist unter anderem dann nicht ausschreibungskonform, wenn es in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist oder erheblich von den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bedingungen abweicht, oder wenn die Anbieterin das Angebot mit einer Bedingung, einem Vorbehalt oder eine Annahme abgibt. Solche Angebote müssen im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes streng behandelt werden (Urteile des BVGer B-3793/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 4.1.1, B-1865/2025 vom 19. August 2025 E. 2.3.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 470; Dominik Kuonen, in: Handkommentar BöB, Art. 34 Rz. 28; je m.w.H.).

E. 5.4 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin unter anderem dann von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass die Angebote wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (Urteil des BVGer B-9550/2025 vom 31. März 2026 E. 4.4 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren» m.w.H.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444 ff.).

E. 5.5 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer B-9550/2025 E. 4.5 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren»; B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; je m.w.H.):

E. 5.6 Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots ausschliesen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt namentlich vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.6.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgri FoodCH», je m.w.H.; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 «Vermessung Durchmesserlinie»), welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat. Die dritte Kategorie umfasst Mängel des Angebots, die derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; BGE 141 II 353 E. 8.2.2 «Krankenhaus Riviera Chablais»). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»).

E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus sowie aus Art. 9 BV ab, dass dem Anbieter in gewissen Vergabeverfahren Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Eine derartige Pflicht besteht nur bei unwesentlichen Formfehlern. Der Ausschluss kann namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (z.B. betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (zum Ganzen Urteile B-5134/2924 E 5.2.7 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; je m.w.H.).

E. 6.1 Aus den eingereichten Akten ergibt sich Folgendes: Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot enthielt drei Preisblätter für drei unterschiedliche Schlauchmodelle: Preisblatt 1 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 10): Angebot für den Schlauch [Schlauch Y] zu einem Preis von Fr. [...] Preisblatt 2 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 11): Angebot für den Schlauch PURAWATER zu einem Preis von Fr. [...] Preisblatt 3 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 12): Angebot für den Schlauch [Schlauch Y] zu einem Preis von Fr. [...]

E. 6.2 Ebenfalls übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für jedes der drei genannten Schlauchmodelle ein Datenblatt mit technischen Informationen. Zusätzlich führte sie in ihrem Angebot ergänzend zu «Nachweis TS 1.2» Folgendes aus (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 5 ff.): «Wir bestätigen, den in den Ausschreibungsunterlagen deklarierte[n] MTG PURAWATER/ADT anzubieten. Eine weiter vergleichbare Variante liegt in Form des Trinkwasserschlauches [Schlauch X] der Firma Z._______ vor. Der PURAWATER wie auch der [Schlauch X] verfügen nicht über eine Zulassung als Trinkwasserschlauch gemäss UBA KTW-BWGL. Aus diesem Grund bieten wir ergänzend den [Schlauch Y]. Dieser Schlauch verfügt über die europäischen Zulassungen als Trinkwasserschlauch.» Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot unter dem Punkt «Fachliche Beurteilung der Trinkwasserschläuche» darauf hin, dass der Schlauch PURAWATER ihrer Meinung nach die europäischen Anforderungen an Trinkwasserschläuche nicht erfülle. Der von ihr empfohlene und sich bei der SBB bereits im Einsatz befindende Schlauch [Schlauch Y] erfülle hingegen alle relevanten europäischen Normen vollständig und stelle somit eine konforme und zukunftssichere Lösung dar. Eine weitere Alternative sei der Schlauch [Schlauch X] (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 13).

E. 6.3 Die Vergabestelle stellte mit E-Mail vom 14. November 2025 an die Beschwerdeführerin (Beilage 10 zur Vernehmlassung) fest, dass in deren Angebot verschiedene Unterlagen fehlten beziehungsweise unvollständig waren. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf SAP Ariba ein Dokument hochgeladen, welches drei statt eines Angebots enthalte. Die Vergabestelle bat die Beschwerdeführerin, das Preisblatt des gültigen Angebotes (gemäss Ariba Ziff. 3.2 [TS1.2] MTG PURAWATER/ADT Trinkwasserschlauch, 19 mm Innendurchmesser) auf Ariba hochzuladen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom 14. November 2026 Folgendes (Beilage 11 zur Vernehmlassung): «Gemäss Ausschreibung kann der von der SBB vorgeschlagene PURAWATER angeboten werden oder gleichwertiges. Wir können den gewünschten Schlauch sowie Produkte die geeigneter sind bieten. Wo können diese dann sonst untergebracht werden? Zudem haben wir ausgeführt warum wir den PURAWATER als bedingt geeignet ansehen, was aus unserer Sicht eminent ist.»

E. 6.5 Mit E-Mail vom selben Tag verlangte die Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin entweder den Trinkwasserschlauch MTG PURAWATER/ADT oder ein alternatives Produkt (unter Nachweis der Gleichwertigkeit) anbiete (Beilage 12 zur Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin antwortete gleichentags wie folgt: «Wir können den PURAWATER[,] den [Schlauch X] und de[n] [Schlauch Y] anbieten. Als 3 Schläuche.» (Beilage 13 zur Vernehmlassung).

E. 6.6 Mit E-Mail vom 17. November 2026 hielt die Vergabestelle fest, dass nur ein Angebot notwendig sei. Sie bat die Beschwerdeführerin, die Variante mit dem tiefsten Preis und welche alle Mindestanforderungen erfülle, zu wählen (Beilage 14 zur Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin antwortete, das Produkt PURAWATER erfülle entgegen der Vorgabe der Vergabestelle die Anforderungen der EN 16362 nicht. Es erscheine ihr nicht nachvollziehbar, wie PURAWATER als geeignet gelten könne. Aus diesem Grund sei es für sie schwierig, weitere Varianten abschliessend auf ihre Eignung zu prüfen. Sie habe deshalb zusätzliche Produkte als Alternativen mitangeboten, die aus ihrer Sicht besser den Anforderungen entsprächen. Die Variante [Schlauch Y] erfülle alle geforderten Anforderungen. Da jedoch nur ein Preis angegeben werden dürfe, habe die Beschwerdeführerin den Preis für PURAWATER aufgeführt, um den formellen Vorgaben gerecht zu werden. Die Unterlagen zu den weiteren Produkten möchte sie in ihrem Angebot belassen, da darin ihre fachlichen Bedenken nachvollziehbar dokumentiert seien (Beilage 15 zur Vernehmlassung).

E. 6.7 Nach Angaben der Vergabestelle korrigierte die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist am 17. November 2025 zwei der festgestellten Mängel. Das fehlende Preissummary habe sie nach wie vor nicht eingereicht. Am 8. Januar 2026 fand ein Bereinigungsgespräch statt. An diesem teilte die Vergabestelle gemäss Bereinigungsprotokoll der Beschwerdeführerin mit, dass der ausgeschriebene Schlauch über die englische WRAS-Zertifizierung für Trinkwasserschläuche verfüge. Die Vergabestelle akzeptiere diese Zertifizierung, weil es Bestrebungen gäbe, die europäischen Normen zu harmonisieren und die ausgeschriebenen Schläuche nicht ans Trinkwassersystem angehängt seien, sondern für die Befüllung der Toilettenspülung und Lavabos genutzt würden, an denen ein Schild «kein Trinkwasser» angebracht sei.

E. 7.1 Angesichts dieser Aktenlage vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich ein einziges Angebot für den Schlauch MTG PURAWATER/ADT für Fr. [...] und keine Varianten oder auch keine drei Angebote eingereicht, nicht zu überzeugen. Sie bringt zur Begründung vor, die Angabe auf SAP Ariba seien verbindlich und die Angabe von Varianten sei auf SAP Ariba technisch gar nicht möglich gewesen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im an die Vergabestelle übermittelten SAP Ariba-Formular angab, dass sie den Schlauch MTG PURAWATER/ADT offeriere. Die Vergabestelle erklärt allerdings nachvollziehbar, dass sie im SAP-Ariba-Formular nur ein einziges Preisfeld angelegt hat, weil in der vorliegenden Beschaffung keine Varianten zugelassen waren. Dennoch reichte die Beschwerdeführerin drei Preisblätter sowie Datenblätter für die drei Trinkwasserschläuche MTG PURAWATER/ADT, [Schlauch X] und [Schlauch Y] ein und führte sie in ihrem Angebot zusätzlich aus, dass sie diese drei Schläuche anbiete (vgl. E. 6.2 hiervor).

E. 7.2 Weiter belegen die E-Mails vom 14. und 17. November 2025 (Beilagen 10-15 zur Vernehmlassung; E. 6.3 ff. hiervor), dass die Beschwerdeführerin trotz der wiederholten Aufforderungen der Vergabestelle, sich auf ein Produkt festzulegen, weiterhin drei Schlauchmodelle offerierte. So hielt sie in ihrer E-Mail vom 14. November 2026 fest: «Wir können den PURAWATER[,] den [Schlauch X] und de[n] [Schlauch Y] anbieten. Als 3 Schläuche.» (E. 6.5 hiervor). Gleichzeitig äusserte sie mehrmals den Vorbehalt, dass sie die Produkte MTG PURAWATER/ADT und [Schlauch X] als nicht geeignet erachte, während der Schlauch [Schlauch Y] ihrer Meinung nach alle geforderten Anforderungen erfülle. Aufgrund dieser Vorbehalte war letztlich nicht klar, ob die Beschwerdeführerin alle drei Trinkwasserschläuche gleichermassen oder einen der Schläuche als Grundangebot und die beiden weiteren als Varianten offerierte.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle aufgrund des Angebotes der Beschwerdeführerin und ihrer E-Mails vom 14. und 17. November 2026 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die drei Trinkwasserschläuche MTG PURAWATER/ADT, [Schlauch X] und [Schlauch Y] anbot.

E. 8.1 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Anforderungen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Die Vergabestelle verfügt bei der Formulierung und Anwendung der zu erfüllenden Anforderungen über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil 2C_292/2024 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»; Urteil B-8430/2025 E. 8.5; je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht greift praxisgemäss nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler und nicht bloss Unangemessenheit vorliegt (Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteile B-8430/2025 E. 8.6; B-7323/2025 E. 4.1.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH», je m.w.H.).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen (nachfolgend: AGU) fest, dass sie das Angebot bei der formellen Prüfung hinsichtlich der Punkte fristgerechte Einreichung des Angebots, Vollständigkeit sowie Einhaltung der Ausschreibungs- und Teilnahmebedingungen überprüft (Ziff. 4.1). Als Technische Spezifikation TS 1.2 verlangte sie, dass der Anbieter «den MTG PURAWATER/ ADT Trinkwasserschlauch, 19 mm Innendurchmesser oder gleichwertig [verwendet]. Bei der Verwendung eines Alternativproduktes weist der Anbieter die Gleichwertigkeit nach (...).» (Ziff. 4.3 AGU und Anhang «Erfüllung Technische Spezifikationen»). Gemäss Ziff. 4.3 AGU müssen die technischen Spezifikationen als Mindestanforderungen in jedem Fall erfüllt werden. Sodann enthielt Ziff. 6.5 AGU die Ausschreibungsbedingung, dass Varianten nicht zugelassen sind.

E. 8.3 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht damit klar hervor, dass die Vergabestelle ein Angebot für das Schlauchmodell MTG PURAWATER/ADT oder ein gleichwertiges Alternativprodukt verlangte und keine Varianten zuliess. Damit war ersichtlich, dass sich die Vergabestelle lediglich ein Angebot für ein einziges Schlauchmodell (nämlich für den MTG PURAWATER/ADT oder ein gleichwertiges Produkt) pro Anbieterin wünschte. Die Auslegung der Vergabestelle der Ausschreibungsunterlagen, wonach weder Varianten noch mehrere Angebote pro Anbieterin zugelassen waren, ist nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin scheint diese Interpretation zu teilen.

E. 8.4 Die Vergabestelle legt überzeugend dar, dass es sich hierbei um eine verbindlich einzuhaltende Ausschreibungsbedingung handelt, deren Missachtung eine wesentliche Abweichung darstellt. Wie in E. 5.3 ausgeführt, verlangen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (Art. 2 Bst. b und c, Art. 11 Bst. a BöB), dass die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren objektiv vergleichbar sind. Wie die Vergabestelle ausführt, verschafft sich eine Anbieterin in einer Ausschreibung, bei der Varianten nicht zugelassen sind, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, wenn sie dennoch Varianten einreicht und die Vergabestelle diese selektiv bei dieser Anbieterin zulassen würde. Die Anbieterin würde dadurch ihre Zuschlagschancen erhöhen, weil bei Nichterfüllung einer technischen Spezifikation eine Alternative zur Verfügung steht, während sich die Anbieterinnen, die sich auf ein bestimmtes Produkt festgelegt haben, das Risiko der Nichterfüllung selbst tragen. Die Aufforderung der Vergabestelle, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein spezifisches Produkt festlege, sei daher notwendig gewesen, um die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.

E. 8.5 Da die Beschwerdeführerin drei verschiedene Schlauchmodelle offerierte und sie sich trotz der Aufforderung der Vergabestelle nicht auf eines dieser Modelle festlegen wollte, weicht ihr Angebot wesentlich von den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen verbindlichen Bedingungen ab. Das Angebot der Beschwerdeführerin leidet dadurch sowie auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin an den angebotenen Modellen MTG PURAWATER/ADT und [Schlauch X] geäusserten Vorbehalten und den damit verbundenen Unklarheiten beziehungsweise Widersprüchen (vgl. E. 7.2) an einem wesentlichen Formfehler.

E. 8.6 Im Ergebnis durfte die Vergabestelle deshalb den Ausschlussgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB als erfüllt erachten und das Angebot der Beschwerdeführerinnen gestützt darauf vom Vergabeverfahren ausschliessen. Die Vergabestelle hat damit weder überspitzt formalistisch noch unverhältnismässig gehandelt oder gegen Treu und Glauben verstossen. Denn wie in E. 6.3 ff. hiervor dargelegt, wies die Vergabestelle die Beschwerdeführerin mehrmals mit E-Mails vom 14. und 17. November 2025 darauf hin, dass lediglich ein Trinkwasserschlauch angeboten werden konnte und gab ihr die Gelegenheit, den Mangel zu beheben und sich auf ein Schlauchmodell festzulegen. Dennoch hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an der Offerte der drei Schlauchmodelle fest und wiederholte gleichzeitig ihre Vorbehalte in Bezug auf die Geeignetheit der beiden Modelle MTG PURAWATER /ADT und [Schlauch X].

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie beantragt den Erlass der Verfahrenskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung. Die Vergabestelle begründe den Zuschlag in der SIMAP-Zuschlagsverfügung damit, dass die Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin die zwingenden Anforderungen erfüllt habe. Diese Begründung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da daraus nicht klar werde, welche Anforderungen sie nicht erfüllt habe. lm Telefonat mit der Vergabestelle habe diese dies zudem nicht als Begründung genannt. Die Beschwerdeführerin habe die Vergabestelle mit E-Mail vom 20. Februar 2026 um eine Begründung beziehungsweise ein Debriefing ersucht. Die Vergabestelle habe darauf nicht reagiert. Die Vergabestelle habe mit der nicht nachvollziehbaren Begründung und der Verweigerung eines Debriefings das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) und ihre Informationspflicht (Art. 51 Abs. 3 BöB und Art. 12 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]) verletzt. Die Beschwerdeführerin sehe sich zur vorliegenden Beschwerde gezwungen, um eine nachvollziehbare Begründung für die Nichterteilung des Zuschlags zu erhalten.

E. 9.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BöB umfasst die summarische Begründung eines Zuschlags insbesondere die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin (Bst. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote (Bst. b) sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Bst. c). Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (Urteil des BVGer B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.1 m.w.H.).

E. 9.3 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der summarischen Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteil B-5700/2025 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1975; Pascal Bieri, in: Handkommentar BöB, Art. 51 Rz. 17). Art. 12 VöB sieht vor, dass die Auftraggeberin mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Debriefing durchführt (Abs. 1). In diesem werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben (Abs. 2). Das Debriefing dient unter anderem dazu, dass die Anbieterin den Vergabeentscheid besser nachvollziehen und somit ihre Beschwerdechancen konkreter einschätzen und auch bei künftigen Ausschreibungen ihre Erfolgschancen erhöhen kann. Die Informationen in einem Debriefing können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Es besteht keine Protokollierungspflicht (Bieri, a.a.O., Art. 51 Rz. 29 ff.; Urteil des BVGer B-8078/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.2, m.w.H.).

E. 9.4 Die Vergabestelle begründete den Zuschlag in der SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 11. Februar 2026 damit, dass die Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin alle zwingenden Anforderungen erfüllte. Diese, wenn auch sehr knappe, Begründung erfüllt im vorliegenden Fall - bei dem es um die Beschaffung einer standardisierten Leistung mit dem Preis als einziges Zuschlagskriterium ging (vgl. Art. 29 Abs 4 BöB) - die Anforderungen an die summarische Begründung von Art. 51 Abs. 2 und 3 BöB. Die Vergabestelle hatte die Beschwerdeführerin zudem bereits vor der Zuschlagserteilung in mehreren E-Mails darauf hingewiesen, dass sie sich für eines der angebotenen Schlauchmodelle entscheiden müsse (vgl. E. 6.3 ff. hiervor). Darüber hinaus informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor der Veröffentlichung der Zuschlagsverfügung telefonisch darüber, dass sie den Zuschlag nicht erhalten werde. Gemäss der Darstellung der Vergabestelle teilte sie der Beschwerdeführerin als Begründung mit, dass sie drei Angebote eingereicht und sich trotz Aufforderung nicht zu einem konkreten Schlauch bekannt habe. Dies deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie informiert wurde, dass sie sich zu wenig zu dem angebotenen Schlauch bekenne. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung ihres Verwaltungsratspräsidenten ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 9.5 Zwar räumt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung ein, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2026, in welcher sie Interesse an einem Debriefing meldete, unbeantwortet blieb. Aufgrund der zuvor geschilderten Umstände wäre für die Beschwerdeführerin aber erkennbar gewesen, dass die Vergabestelle ihr Angebot ausschloss, weil sie mehrere Schlauchmodelle offeriert und sich nicht auf ein Modell festgelegt hatte. Wie zuvor ausgeführt, bezweckt das Debriefing unter anderem, der Anbieterin die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots bekannt zu geben, damit sie den Entscheid besser nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aufgrund des mündlichen und schriftlichen Austauschs zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin auch ohne Debriefing erfüllt, was auch die vorliegende Beschwerde zeigt. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin konnte sich in der Replik und einer abschliessenden Stellungnahme ausführlich zu diesen Ausführungen zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher ohnehin geheilt worden.

E. 9.6 Es lässt sich vorliegend daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.

E. 10 Zusammenfassend erweist sich der implizite Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als rechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der Vergabestelle auf Vorabbezug werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 11.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung verwendet

E. 11.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. August 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #20276; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-1571/2026

Urteil vom 17. August 2026

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger,

Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

Parteien

A._______ AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. iur. Michael Lips und/oder Melanie von Rickenbach,

Pestalozzi Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Vergabestelle,

B._______ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betr. das Projekt "Trinkwasserschläuche" - SIMAP-Meldungsnummer #20276-3.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 29. September 2025 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel «Trinkwasserschläuche» eine Lieferung im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer #20276-02). Die Vergabestelle hatte bereits am 18. Juli 2025 eine Vorankündigung für dieses Projekt auf www.simap.ch publiziert (Meldungsnummer #20276-01).

Die Beschaffung umfasst gemäss Ausschreibung und Angebotsunterlagen die Lieferung und Installation von Trinkwasserschläuchen im Gleisbett zur Sicherstellung einer effizienten Wasserversorgung der SBB-Flotte. Geplant sind maximal 10 Installationen pro Jahr und 50 Warenlieferungen (ca. 7500 m Schlauch) an verschiedenen Standorten. Vorgesehen ist eine Vertragsdauer von fünf Jahren ohne Verlängerung. Nach Angaben der Vergabestelle werden die Schläuche nicht ans Trinkwassersystem angehängt, sondern für die Befüllung der Toilettenspülung und Lavabos genutzt, an denen ein Schild «kein Trinkwasser» angebracht ist.

A.b Die Anbieterinnen konnten der Vergabestelle bis zum 29. Oktober 2025 Fragen unterbreiten und bis zum 13. November 2025 ein Angebot einreichen. Innert der angesetzten Frist gingen zwei Angebote ein, darunter dasjenige der A._______ AG.

A.c Am 5. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 815'317.25 (mit 8,1 % MWST). Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 11. Februar 2026 auf SIMAP (Meldungsnummer #20276-03). Als Begründung führt die Verfügung aus, die Zuschlagsempfängerin habe von den eingegangenen Angeboten als einzige Anbieterin alle zwingenden Anforderungen erfüllt.

B. Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhob die A.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle, der Zuschlag und ein (allfällig) implizierter Ausschluss der Beschwerdeführerin seien aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubewertung an die Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie unter anderem, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Zuschlag sei vergaberechtswidrig nicht ihr erteilt worden. Sie und ihr Angebot erfüllten alle zwingenden Anforderungen. Die Vergabestelle habe ihr bei einem Telefonat mitgeteilt, dass sie sich «zu wenig zu dem von ihr angebotenen Schlauch bekenne». Dies sei kein rechtsgültiger Ausschlussgrund. Sie habe einen tieferen Preis als die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) offeriert. Die Vergabestelle habe das wirtschaftlich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und verletze deshalb den Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel (Art. 2 Bst. a BöB). Sie verstosse gegen die Ausschreibungsbedingungen und damit gegen das Transparenzgebot (Art. 2 Bst. b BöB) und diskriminiere die Beschwerdeführerin (Art. 2 Bst. c BöB).

C. Mit Verfügung vom 4. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten.

D. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2026 beantragt die Vergabestelle unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter sei es der Vergabestelle zu erlauben, bis zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache die mit dem Projekt ausgeschriebene Leistung bei der Zuschlagsempfängerin oder einem Dritten zu beziehen, soweit hierfür Bedarf bestehe.

Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, sie habe die Beschwerdeführerin implizit vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine verbindliche Anforderung der Ausschreibung trotz mehrmaligen Hinweises der Vergabestelle nicht eingehalten. Ihr Angebot habe nebst weiteren Unsauberkeiten drei Varianten enthalten bzw. habe sie drei Trinkwasserschläuche angeboten, obwohl Varianten ausdrücklich untersagt gewesen seien. Die Vergabestelle habe die Beschwerdeführerin mehrfach auf diesen Mangel hingewiesen und sie wiederholt aufgefordert, ein den Vorgaben konformes Angebot einzureichen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin an der Eingabe von drei Trinkwasserschläuchen festgehalten. In der Folge habe die Vergabestelle das Angebot ausschliessen müssen.

E. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. April 2026 an ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Eventualantrages der Vergabestelle auf Vorabbezug.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der Ausschluss widerspreche der Aktenlage. Sie habe einzig ein Angebot mit Angabe eines Produktes und eines Gesamtpreises eingereicht. Der Ausschluss verstosse zudem gegen Art. 9 BV, sei treuwidrig, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

F. Mit Duplik vom 21. Mai 2026 bringt die Vergabestelle vor, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich ein Angebot eingereicht, widerspreche der eindeutigen Aktenlage.

G. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Juni 2026 ihre Schlussbemerkungen ein.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

1.2 Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) der dem BöB unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4 f.) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziff. 2 BöB, vgl. E. 1.6 ff.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.8).

1.3 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag und der Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB). Vorliegend schloss die Vergabestelle mit der SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 5. Februar 2026 auch das Angebot der Beschwerdeführerin implizit vom Verfahren aus. Sie legt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2026 selbst dar, dass sie den impliziten Ausschluss erst mit der Zuschlagsverfügung kommunizierte. Die Beschwerdeführerin hat somit zu Recht die Zuschlagsverfügung angefochten (Urteil des BVGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 1.3 m.w.H.; Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht [Handkommentar BöB], 2020, Art. 51 Rz. 15).

1.4 Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB, SR 0.172.052.68) unterstellt die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) ist die SBB AG dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1.1 «SBB Schränke für Datennetzkomponenten» m.w.H.; vgl. auch Daniel Zimmerli, in: Handkommentar BöB, 2020, Art. 4 Rz. 54 f.).

1.5 Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (Lieferung und Installation von Trinkwasserschläuchen im Gleisbett zur Sicherstellung einer effizienten Wasserversorgung für die SBB-Flotte) weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr der Vergabestelle auf. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB).

1.6 Die Vergabestelle hat die Beschaffung in der Vorankündigung vom 18. Juli 2025 und der Ausschreibung vom 29. September 2025 als Lieferauftrag qualifiziert. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. Ein solcher untersteht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich und damit auch dem BöB (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b BöB). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten.

1.7 In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich der Preis des berücksichtigten Angebots auf Fr. 815'317.25. Damit sind die Schwellenwerte für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB) und auch für eine Leistung im Staatsvertragsbereich überschritten (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB).

1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1 Die Beschwerdelegitimation ist nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Sie ist auch besonders berührt, weil der Zuschlag nicht an sie erteilt wurde.

2.3 Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann. Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri»).

2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zuschlags und ihres impliziten Ausschlusses sowie die Erteilung des Zuschlags an sie bzw. die Rückweisung an die Vergabestelle. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin und sie seien die einzigen Anbieterinnen gewesen. Sie habe alle formellen Anforderungen, die Eignungskriterien sowie die technischen Spezifikationen erfüllt und ein Angebot mit einem tieferen Preis als die Zuschlagsempfängerin eingereicht. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so hätte die Beschwerdeführerin, welche neben der Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin in der vorliegenden Beschaffung ein Angebot eingereicht hatte, eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

2.5 Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle habe sie vom Verfahren ausgeschlossen, ohne einen rechtsgenüglichen Ausschlussgrund zu nennen. Im Telefonat vom 23. Januar bzw. 5. Februar 2026 habe die Vergabestelle lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin würde «sich zu wenig zu dem von ihr angebotenen Schlauch bekennen.» Aus dem Offertöffnungsprotokoll, dem E-Mailverkehr betreffend die Nachforderungen und den Angaben der Beschwerdeführerin auf SAP Ariba ergebe sich, dass sie nur ein einziges Angebot für den Schlauch MTG PURAWATER/ADT für Fr. [...] und keine Varianten beziehungsweise nicht drei verschiedene Angebote eingereicht habe. Die Angaben auf SAP Ariba seien verbindlich und die Einreichung von Varianten sei auf SAP Ariba technisch nicht möglich. Der Ausschluss verstosse gegen Art. 9 BV, sei treuwidrig, unverhältnismässig und überspitzt formalistisch in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 BV. Die Beschwerdeführerin habe das Angebot mit dem tiefsten Preis eingereicht. Da sie alle zwingenden Anforderungen erfüllt habe, sei ihr der Zuschlag zu erteilen.

4.2 Die Vergabestelle begründet den impliziten Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren damit, dass die Beschwerdeführerin eine verbindliche Anforderung der Ausschreibung trotz mehrmaligen Hinweises der Vergabestelle nicht eingehalten habe. Die Vergabestelle habe eine Offerte für den Trinkwasserschlauch MTG PURAWATER/ADT oder für ein gleichwertiges Alternativprodukt gefordert. Varianten seien nicht zugelassen gewesen. Dies sei eine verbindlich einzuhaltende Ausschreibungsbedingung, deren Missachtung eine wesentliche Abweichung sei und zu einem Ausschluss gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB führen müsse. Dennoch habe die Beschwerdeführerin drei verschiedene Trinkwasserschläuche angeboten. Die Vergabestelle habe das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus berücksichtigt. Obwohl die Vergabestelle die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert habe, den Mangel zu beheben, habe diese daran festgehalten und sich nicht auf ein spezifisches Produkt festgelegt.

5.

5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands, darunter die Leistung, fest. Gemäss Art. 33 BöB steht es den Anbieterinnen frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen, sofern die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung nicht beschränkt oder ausgeschlossen hat (Abs. 1). Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann (Abs. 2). Eine Variante (sowie auch ein Grundangebot) ist dann ausschreibungskonform, wenn sie den formellen und materiellen Voraussetzungen entspricht, die Vorgaben der konkreten Ausschreibung einhält und sich sonst innerhalb der Schranken des anwendbaren Rechts bewegt (Beat Joss, in: Handkommentar BöB, Art. 33 Rz. 5).

5.2 Angebote müssten schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (Art. 34 Abs. 1 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1; Urteil B-1589/2025 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten sind grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil B-1589/2025 E. 5.3 m.w.H.).

5.3 Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (Art. 2 Bst. b und c, Art. 11 Bst. a BöB) verlangen, dass die in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu beurteilenden Angebote objektiv vergleichbar sind (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 664). Dabei können einzig vollständige und entsprechend den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitete Angebote (Art. 34 Abs. 1 BöB) sinnvoll verglichen werden (BGE 152 II 211 E. 5.3). Ein Angebot ist unter anderem dann nicht ausschreibungskonform, wenn es in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist oder erheblich von den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bedingungen abweicht, oder wenn die Anbieterin das Angebot mit einer Bedingung, einem Vorbehalt oder eine Annahme abgibt. Solche Angebote müssen im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes streng behandelt werden (Urteile des BVGer B-3793/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 4.1.1, B-1865/2025 vom 19. August 2025 E. 2.3.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 470; Dominik Kuonen, in: Handkommentar BöB, Art. 34 Rz. 28; je m.w.H.).

5.4 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin unter anderem dann von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass die Angebote wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (Urteil des BVGer B-9550/2025 vom 31. März 2026 E. 4.4 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren» m.w.H.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444 ff.).

5.5 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforderungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer B-9550/2025 E. 4.5 «Wartung Informationsplattform Naturgefahren»; B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; je m.w.H.):

5.6 Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots ausschliesen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (sog. schwer fehlerhafte bzw. unvollständige Offerten). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt namentlich vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (Urteile B-5134/2025 E. 5.2.6 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; B-7323/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.6.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgri FoodCH», je m.w.H.; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). Die zweite Kategorie umfasst mittelschwer fehlerhafte Offerten. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Vergabestelle durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 «Vermessung Durchmesserlinie»), welchen sie pflichtgemäss und widerspruchsfrei auszuüben hat. Die dritte Kategorie umfasst Mängel des Angebots, die derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; BGE 141 II 353 E. 8.2.2 «Krankenhaus Riviera Chablais»). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 «Vermessung Durchmesserlinie»).

5.7 Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus sowie aus Art. 9 BV ab, dass dem Anbieter in gewissen Vergabeverfahren Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. Eine derartige Pflicht besteht nur bei unwesentlichen Formfehlern. Der Ausschluss kann namentlich dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (z.B. betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (zum Ganzen Urteile B-5134/2924 E 5.2.7 «Wildtierüberführung Biberlikopf»; je m.w.H.).

6.

6.1 Aus den eingereichten Akten ergibt sich Folgendes: Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot enthielt drei Preisblätter für drei unterschiedliche Schlauchmodelle:

Preisblatt 1 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 10): Angebot für den Schlauch [Schlauch Y] zu einem Preis von Fr. [...]

Preisblatt 2 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 11): Angebot für den Schlauch PURAWATER zu einem Preis von Fr. [...]

Preisblatt 3 (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 12): Angebot für den Schlauch [Schlauch Y] zu einem Preis von Fr. [...]

6.2 Ebenfalls übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für jedes der drei genannten Schlauchmodelle ein Datenblatt mit technischen Informationen. Zusätzlich führte sie in ihrem Angebot ergänzend zu «Nachweis TS 1.2» Folgendes aus (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 5 ff.):

«Wir bestätigen, den in den Ausschreibungsunterlagen deklarierte[n] MTG PURAWATER/ADT anzubieten.

Eine weiter vergleichbare Variante liegt in Form des Trinkwasserschlauches [Schlauch X] der Firma Z._______ vor.

Der PURAWATER wie auch der [Schlauch X] verfügen nicht über eine Zulassung als Trinkwasserschlauch gemäss UBA KTW-BWGL.

Aus diesem Grund bieten wir ergänzend den [Schlauch Y]. Dieser Schlauch verfügt über die europäischen Zulassungen als Trinkwasserschlauch.»

Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot unter dem Punkt «Fachliche Beurteilung der Trinkwasserschläuche» darauf hin, dass der Schlauch PURAWATER ihrer Meinung nach die europäischen Anforderungen an Trinkwasserschläuche nicht erfülle. Der von ihr empfohlene und sich bei der SBB bereits im Einsatz befindende Schlauch [Schlauch Y] erfülle hingegen alle relevanten europäischen Normen vollständig und stelle somit eine konforme und zukunftssichere Lösung dar. Eine weitere Alternative sei der Schlauch [Schlauch X] (Beilage 9 zur Vernehmlassung, S. 13).

6.3 Die Vergabestelle stellte mit E-Mail vom 14. November 2025 an die Beschwerdeführerin (Beilage 10 zur Vernehmlassung) fest, dass in deren Angebot verschiedene Unterlagen fehlten beziehungsweise unvollständig waren. Zudem habe die Beschwerdeführerin auf SAP Ariba ein Dokument hochgeladen, welches drei statt eines Angebots enthalte. Die Vergabestelle bat die Beschwerdeführerin, das Preisblatt des gültigen Angebotes (gemäss Ariba Ziff. 3.2 [TS1.2] MTG PURAWATER/ADT Trinkwasserschlauch, 19 mm Innendurchmesser) auf Ariba hochzuladen.

6.4 Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom 14. November 2026 Folgendes (Beilage 11 zur Vernehmlassung):

«Gemäss Ausschreibung kann der von der SBB vorgeschlagene PURAWATER angeboten werden oder gleichwertiges. Wir können den gewünschten Schlauch sowie Produkte die geeigneter sind bieten. Wo können diese dann sonst untergebracht werden? Zudem haben wir ausgeführt warum wir den PURAWATER als bedingt geeignet ansehen, was aus unserer Sicht eminent ist.»

6.5 Mit E-Mail vom selben Tag verlangte die Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin entweder den Trinkwasserschlauch MTG PURAWATER/ADT oder ein alternatives Produkt (unter Nachweis der Gleichwertigkeit) anbiete (Beilage 12 zur Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin antwortete gleichentags wie folgt: «Wir können den PURAWATER[,] den [Schlauch X] und de[n] [Schlauch Y] anbieten. Als 3 Schläuche.» (Beilage 13 zur Vernehmlassung).

6.6 Mit E-Mail vom 17. November 2026 hielt die Vergabestelle fest, dass nur ein Angebot notwendig sei. Sie bat die Beschwerdeführerin, die Variante mit dem tiefsten Preis und welche alle Mindestanforderungen erfülle, zu wählen (Beilage 14 zur Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin antwortete, das Produkt PURAWATER erfülle entgegen der Vorgabe der Vergabestelle die Anforderungen der EN 16362 nicht. Es erscheine ihr nicht nachvollziehbar, wie PURAWATER als geeignet gelten könne. Aus diesem Grund sei es für sie schwierig, weitere Varianten abschliessend auf ihre Eignung zu prüfen. Sie habe deshalb zusätzliche Produkte als Alternativen mitangeboten, die aus ihrer Sicht besser den Anforderungen entsprächen. Die Variante [Schlauch Y] erfülle alle geforderten Anforderungen. Da jedoch nur ein Preis angegeben werden dürfe, habe die Beschwerdeführerin den Preis für PURAWATER aufgeführt, um den formellen Vorgaben gerecht zu werden. Die Unterlagen zu den weiteren Produkten möchte sie in ihrem Angebot belassen, da darin ihre fachlichen Bedenken nachvollziehbar dokumentiert seien (Beilage 15 zur Vernehmlassung).

6.7 Nach Angaben der Vergabestelle korrigierte die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist am 17. November 2025 zwei der festgestellten Mängel. Das fehlende Preissummary habe sie nach wie vor nicht eingereicht. Am 8. Januar 2026 fand ein Bereinigungsgespräch statt. An diesem teilte die Vergabestelle gemäss Bereinigungsprotokoll der Beschwerdeführerin mit, dass der ausgeschriebene Schlauch über die englische WRAS-Zertifizierung für Trinkwasserschläuche verfüge. Die Vergabestelle akzeptiere diese Zertifizierung, weil es Bestrebungen gäbe, die europäischen Normen zu harmonisieren und die ausgeschriebenen Schläuche nicht ans Trinkwassersystem angehängt seien, sondern für die Befüllung der Toilettenspülung und Lavabos genutzt würden, an denen ein Schild «kein Trinkwasser» angebracht sei.

7.

7.1 Angesichts dieser Aktenlage vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich ein einziges Angebot für den Schlauch MTG PURAWATER/ADT für Fr. [...] und keine Varianten oder auch keine drei Angebote eingereicht, nicht zu überzeugen. Sie bringt zur Begründung vor, die Angabe auf SAP Ariba seien verbindlich und die Angabe von Varianten sei auf SAP Ariba technisch gar nicht möglich gewesen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im an die Vergabestelle übermittelten SAP Ariba-Formular angab, dass sie den Schlauch MTG PURAWATER/ADT offeriere. Die Vergabestelle erklärt allerdings nachvollziehbar, dass sie im SAP-Ariba-Formular nur ein einziges Preisfeld angelegt hat, weil in der vorliegenden Beschaffung keine Varianten zugelassen waren. Dennoch reichte die Beschwerdeführerin drei Preisblätter sowie Datenblätter für die drei Trinkwasserschläuche MTG PURAWATER/ADT, [Schlauch X] und [Schlauch Y] ein und führte sie in ihrem Angebot zusätzlich aus, dass sie diese drei Schläuche anbiete (vgl. E. 6.2 hiervor).

7.2 Weiter belegen die E-Mails vom 14. und 17. November 2025 (Beilagen 10-15 zur Vernehmlassung; E. 6.3 ff. hiervor), dass die Beschwerdeführerin trotz der wiederholten Aufforderungen der Vergabestelle, sich auf ein Produkt festzulegen, weiterhin drei Schlauchmodelle offerierte. So hielt sie in ihrer E-Mail vom 14. November 2026 fest: «Wir können den PURAWATER[,] den [Schlauch X] und de[n] [Schlauch Y] anbieten. Als 3 Schläuche.» (E. 6.5 hiervor). Gleichzeitig äusserte sie mehrmals den Vorbehalt, dass sie die Produkte MTG PURAWATER/ADT und [Schlauch X] als nicht geeignet erachte, während der Schlauch [Schlauch Y] ihrer Meinung nach alle geforderten Anforderungen erfülle. Aufgrund dieser Vorbehalte war letztlich nicht klar, ob die Beschwerdeführerin alle drei Trinkwasserschläuche gleichermassen oder einen der Schläuche als Grundangebot und die beiden weiteren als Varianten offerierte.

7.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle aufgrund des Angebotes der Beschwerdeführerin und ihrer E-Mails vom 14. und 17. November 2026 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die drei Trinkwasserschläuche MTG PURAWATER/ADT, [Schlauch X] und [Schlauch Y] anbot.

8.

8.1 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Anforderungen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Die Vergabestelle verfügt bei der Formulierung und Anwendung der zu erfüllenden Anforderungen über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri»; Urteil 2C_292/2024 E. 3.2.2 «Baumeisterarbeiten H416 Tunnel Las Ruinas»; Urteil B-8430/2025 E. 8.5; je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht greift praxisgemäss nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler und nicht bloss Unangemessenheit vorliegt (Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteile B-8430/2025 E. 8.6; B-7323/2025 E. 4.1.2 «IT-Dienstleistungen DigiAgriFoodCH», je m.w.H.).

8.2 Im vorliegenden Fall hielt die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen (nachfolgend: AGU) fest, dass sie das Angebot bei der formellen Prüfung hinsichtlich der Punkte fristgerechte Einreichung des Angebots, Vollständigkeit sowie Einhaltung der Ausschreibungs- und Teilnahmebedingungen überprüft (Ziff. 4.1). Als Technische Spezifikation TS 1.2 verlangte sie, dass der Anbieter «den MTG PURAWATER/ ADT Trinkwasserschlauch, 19 mm Innendurchmesser oder gleichwertig [verwendet]. Bei der Verwendung eines Alternativproduktes weist der Anbieter die Gleichwertigkeit nach (...).» (Ziff. 4.3 AGU und Anhang «Erfüllung Technische Spezifikationen»). Gemäss Ziff. 4.3 AGU müssen die technischen Spezifikationen als Mindestanforderungen in jedem Fall erfüllt werden. Sodann enthielt Ziff. 6.5 AGU die Ausschreibungsbedingung, dass Varianten nicht zugelassen sind.

8.3 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht damit klar hervor, dass die Vergabestelle ein Angebot für das Schlauchmodell MTG PURAWATER/ADT oder ein gleichwertiges Alternativprodukt verlangte und keine Varianten zuliess. Damit war ersichtlich, dass sich die Vergabestelle lediglich ein Angebot für ein einziges Schlauchmodell (nämlich für den MTG PURAWATER/ADT oder ein gleichwertiges Produkt) pro Anbieterin wünschte. Die Auslegung der Vergabestelle der Ausschreibungsunterlagen, wonach weder Varianten noch mehrere Angebote pro Anbieterin zugelassen waren, ist nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin scheint diese Interpretation zu teilen.

8.4 Die Vergabestelle legt überzeugend dar, dass es sich hierbei um eine verbindlich einzuhaltende Ausschreibungsbedingung handelt, deren Missachtung eine wesentliche Abweichung darstellt. Wie in E. 5.3 ausgeführt, verlangen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (Art. 2 Bst. b und c, Art. 11 Bst. a BöB), dass die Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren objektiv vergleichbar sind. Wie die Vergabestelle ausführt, verschafft sich eine Anbieterin in einer Ausschreibung, bei der Varianten nicht zugelassen sind, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, wenn sie dennoch Varianten einreicht und die Vergabestelle diese selektiv bei dieser Anbieterin zulassen würde. Die Anbieterin würde dadurch ihre Zuschlagschancen erhöhen, weil bei Nichterfüllung einer technischen Spezifikation eine Alternative zur Verfügung steht, während sich die Anbieterinnen, die sich auf ein bestimmtes Produkt festgelegt haben, das Risiko der Nichterfüllung selbst tragen. Die Aufforderung der Vergabestelle, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein spezifisches Produkt festlege, sei daher notwendig gewesen, um die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.

8.5 Da die Beschwerdeführerin drei verschiedene Schlauchmodelle offerierte und sie sich trotz der Aufforderung der Vergabestelle nicht auf eines dieser Modelle festlegen wollte, weicht ihr Angebot wesentlich von den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen verbindlichen Bedingungen ab. Das Angebot der Beschwerdeführerin leidet dadurch sowie auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin an den angebotenen Modellen MTG PURAWATER/ADT und [Schlauch X] geäusserten Vorbehalten und den damit verbundenen Unklarheiten beziehungsweise Widersprüchen (vgl. E. 7.2) an einem wesentlichen Formfehler.

8.6 Im Ergebnis durfte die Vergabestelle deshalb den Ausschlussgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB als erfüllt erachten und das Angebot der Beschwerdeführerinnen gestützt darauf vom Vergabeverfahren ausschliessen. Die Vergabestelle hat damit weder überspitzt formalistisch noch unverhältnismässig gehandelt oder gegen Treu und Glauben verstossen. Denn wie in E. 6.3 ff. hiervor dargelegt, wies die Vergabestelle die Beschwerdeführerin mehrmals mit E-Mails vom 14. und 17. November 2025 darauf hin, dass lediglich ein Trinkwasserschlauch angeboten werden konnte und gab ihr die Gelegenheit, den Mangel zu beheben und sich auf ein Schlauchmodell festzulegen. Dennoch hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an der Offerte der drei Schlauchmodelle fest und wiederholte gleichzeitig ihre Vorbehalte in Bezug auf die Geeignetheit der beiden Modelle MTG PURAWATER /ADT und [Schlauch X].

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie beantragt den Erlass der Verfahrenskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung. Die Vergabestelle begründe den Zuschlag in der SIMAP-Zuschlagsverfügung damit, dass die Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin die zwingenden Anforderungen erfüllt habe. Diese Begründung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da daraus nicht klar werde, welche Anforderungen sie nicht erfüllt habe. lm Telefonat mit der Vergabestelle habe diese dies zudem nicht als Begründung genannt. Die Beschwerdeführerin habe die Vergabestelle mit E-Mail vom 20. Februar 2026 um eine Begründung beziehungsweise ein Debriefing ersucht. Die Vergabestelle habe darauf nicht reagiert. Die Vergabestelle habe mit der nicht nachvollziehbaren Begründung und der Verweigerung eines Debriefings das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) und ihre Informationspflicht (Art. 51 Abs. 3 BöB und Art. 12 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]) verletzt. Die Beschwerdeführerin sehe sich zur vorliegenden Beschwerde gezwungen, um eine nachvollziehbare Begründung für die Nichterteilung des Zuschlags zu erhalten.

9.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BöB umfasst die summarische Begründung eines Zuschlags insbesondere die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin (Bst. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote (Bst. b) sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Bst. c). Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (Urteil des BVGer B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.1 m.w.H.).

9.3 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der summarischen Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteil B-5700/2025 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1975; Pascal Bieri, in: Handkommentar BöB, Art. 51 Rz. 17). Art. 12 VöB sieht vor, dass die Auftraggeberin mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Debriefing durchführt (Abs. 1). In diesem werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben (Abs. 2). Das Debriefing dient unter anderem dazu, dass die Anbieterin den Vergabeentscheid besser nachvollziehen und somit ihre Beschwerdechancen konkreter einschätzen und auch bei künftigen Ausschreibungen ihre Erfolgschancen erhöhen kann. Die Informationen in einem Debriefing können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Es besteht keine Protokollierungspflicht (Bieri, a.a.O., Art. 51 Rz. 29 ff.; Urteil des BVGer B-8078/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.2, m.w.H.).

9.4 Die Vergabestelle begründete den Zuschlag in der SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 11. Februar 2026 damit, dass die Beschwerdegegnerin als einzige Anbieterin alle zwingenden Anforderungen erfüllte. Diese, wenn auch sehr knappe, Begründung erfüllt im vorliegenden Fall - bei dem es um die Beschaffung einer standardisierten Leistung mit dem Preis als einziges Zuschlagskriterium ging (vgl. Art. 29 Abs 4 BöB) - die Anforderungen an die summarische Begründung von Art. 51 Abs. 2 und 3 BöB. Die Vergabestelle hatte die Beschwerdeführerin zudem bereits vor der Zuschlagserteilung in mehreren E-Mails darauf hingewiesen, dass sie sich für eines der angebotenen Schlauchmodelle entscheiden müsse (vgl. E. 6.3 ff. hiervor). Darüber hinaus informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor der Veröffentlichung der Zuschlagsverfügung telefonisch darüber, dass sie den Zuschlag nicht erhalten werde. Gemäss der Darstellung der Vergabestelle teilte sie der Beschwerdeführerin als Begründung mit, dass sie drei Angebote eingereicht und sich trotz Aufforderung nicht zu einem konkreten Schlauch bekannt habe. Dies deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie informiert wurde, dass sie sich zu wenig zu dem angebotenen Schlauch bekenne. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung ihres Verwaltungsratspräsidenten ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

9.5 Zwar räumt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung ein, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2026, in welcher sie Interesse an einem Debriefing meldete, unbeantwortet blieb. Aufgrund der zuvor geschilderten Umstände wäre für die Beschwerdeführerin aber erkennbar gewesen, dass die Vergabestelle ihr Angebot ausschloss, weil sie mehrere Schlauchmodelle offeriert und sich nicht auf ein Modell festgelegt hatte. Wie zuvor ausgeführt, bezweckt das Debriefing unter anderem, der Anbieterin die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots bekannt zu geben, damit sie den Entscheid besser nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aufgrund des mündlichen und schriftlichen Austauschs zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin auch ohne Debriefing erfüllt, was auch die vorliegende Beschwerde zeigt. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin konnte sich in der Replik und einer abschliessenden Stellungnahme ausführlich zu diesen Ausführungen zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher ohnehin geheilt worden.

9.6 Es lässt sich vorliegend daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.

10. Zusammenfassend erweist sich der implizite Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als rechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der Vergabestelle auf Vorabbezug werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

11.

11.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung verwendet

11.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich

Eva Kälin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. August 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #20276; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version)