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B-5700/2025

B-5700/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über den Ausschluss aus dem Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

E. 1.3 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.

E. 1.4 Die Agroscope als Bedarfsstelle ist dem Bundesamt für Landwirtschaft angegliedert und untersteht als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).

E. 1.5 Die Vergabestelle geht in der SIMAP-Ausschreibung vom 14. Mai 2025 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 zum BöB erreichen. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) eine sogenannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsverträge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Personalverleih"; Urteile des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Management"; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die vorliegende Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" sowie "72200000 Softwareprogrammierung und -beratung", 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software", "72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software", "72263000 Software-Implementierung" und "72310000 Datenverarbeitung" zu. Die Einstufung in die erwähnten Kategorien erscheint unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstands als zutreffend und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich demnach um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 13 von Anhang 3 zum BöB.

E. 1.6 Angesichts der Offerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 339'490.- für den Grundauftrag und die Optionen (exkl. MWST) ist der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- erreicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB i.V.m Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB).

E. 1.7 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

E. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 2 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist durch die Ausschlussverfügung deshalb formell beschwert.

E. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung ist sie sodann besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurde sie doch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, mit der Konsequenz, dass ihr die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt.

E. 2.3 Zu klären ist damit noch, ob die Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat die Beschwerdeführerin nur, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 "zweite Gotthardröhre"). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, "Monte Ceneri"; vgl. auch Urteile des BVGerB-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.3 "Roaming / IMS Plattform 4G",B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Reinigung Gotthard-Basistunnel"). Sodann muss sie glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe bei Gutheissung der Beschwerde intakte Chancen den Zuschlag zu erhalten, zumal sie im jetzigen Zeitpunkt nicht wissen könne, wie viele andere Angebote eingegangen seien und wie ihr eigenes Angebot im Verhältnis zu den anderen zu bewerten sei. Sie sei zudem für die nachgefragten Dienstleistungen eine geeignete und leistungsfähige Anbieterin. Da die Vergabestelle die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht bestreitet und gemäss Ausschreibung einen Mehrfachzuschlag an maximal drei Anbieterinnen vorsieht, ist glaubhaft gemacht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde. Daher ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, das von ihr am 8. Juli 2025 nachgereichte Angebot, trotz handschriftlicher Unterzeichnung, lediglich auf das Vorhandensein qualifizierter elektronischer Signaturen hin zu prüfen; anschliessend habe sie direkt die angefochtene Verfügung erlassen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt, da in der Ausschlussverfügung nicht mindestens in den Grundzügen dargelegt werde, weshalb der von ihr anerbotene Nachweis bzw. alternative Nachweise im Hinblick auf den Beweis, dass die Angebotsunterlagen unverändert geblieben seien, nicht genügen sollten.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 BöB haben Anbieterinnen vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 51 Abs. 2 BöB bestimmt, dass beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Insofern bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1 und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243).

E. 3.2 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteile B-1589/2025 E. 4.2 und B-5897/2022 E. 4.2 und Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, nachfolgend "Handkommentar", 2020, Art. 51 N. 17 f.).

E. 3.3 In der Verfügung vom 10. Juli 2025 legte die Vergabestelle dar, dass der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Nachweises einer fristgerechten Eingabe des Angebots erfolgt sei. Nach Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 08. Juli 2025, 15:45 Uhr, per E-Mail nachgereichten Angebots habe die Vergabestelle feststellen müssen, dass das Angebot lediglich handschriftlich unterzeichnet gewesen sei. Eine Prüfung, dass dieses Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei, sei nicht möglich gewesen.

E. 3.4 Es ist festzustellen, dass die Verfügung eine Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aufweist. Für die Beschwerdeführerin war damit klar erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Ausschluss des Angebots anführte. Ob sich dies im Ergebnis als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis lässt sich daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.

E. 4 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Formerfordernisse für eine rechtzeitige Eingabe eingehalten hat und wie es sich mit der von der Vergabestelle gewährten Möglichkeit zur Nachreichung verhält. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Angebot sei von der Vergabestelle infolge Anwendung einer übermässigen Formstrenge sowie unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vom Verfahren ausgeschlossen worden. Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, auch das nachgereichte Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht, weshalb dieses habe ausgeschlossen werden müssen.

E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Urteile des BVGer B-1589/2025 E. 5.3 und B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1). Die Offerten können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden (Art. 34 Abs. 2 BöB). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin unter anderem von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass die Angebote wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025E. 5.3, B-8115/2015 E. 3.8.1 und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010E. 7.3).

E. 4.2 Eine Verletzung von wesentlichen Formfehlern liegt insbesondere bei der Unvollständigkeit des Angebots vor. Dabei ergibt sich aus den Vorgaben der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, ob ein Angebot vollständig ist. Schliesslich muss ein Angebot auch die verbindlichen inhaltlichen Anforderungen gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Im Angebot sind alle verbindlichen Vorgaben zur Leistung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung sowie Ort und Zeitpunkt der Erbringung, ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig. An einem schwerwiegenden Fehler leidet auch ein zu spät eingereichtes Angebot, denn bei der Frist besteht kein Raum für Toleranz (Dominik Kuonen, in: Handkommentar, a.a.O., Art. 34 Rz. 20 und 25; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1747 und 1919; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 507 ff.).

E. 4.2.1 Die Formulierung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444 ff.).

E. 4.2.2 Entspricht das Angebot jedoch nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bundesgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, andernfalls verletzt sie die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 15; Locher, in: Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 6 und 15; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 435 und 457). Handelt es sich lediglich um unbedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sogar dazu verpflichtet (vgl. BVGE 2007/13E. 3.2 "Zürich HB, Durchmesserlinie"; Urteile des BVGer B-1589/2025E. 5.5.3, B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4.1 "Erhebung Endenergieverbrauch" und B-4637/2016 E. 4.6 "Reinigung Gotthard-Basistunnel).

E. 4.3 Nachfolgend wird untersucht, ob das Angebot der Beschwerdeführerin rechtzeitig und den Formerfordernissen entsprechend eingereicht wurde bzw. ob der von der Vergabestelle verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.

E. 4.3.1 Die Vergabestelle führte in der Ausschreibung vom 14. Mai 2025 (SIMAP-Nr. #16463 [Angebotseinreichung]) aus, das Angebot sei digital über "simap.ch" bis am 23. Juni 2025, 23:59 Uhr, einzureichen. Als spezifische Formvorschriften wurde Folgendes verlangt: "Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben unter Ziffer 7.2 Pflichtenheft) ist bis spätestens 23.06.2025 elektronisch via simap-Plattform einzureichen. Hinweis: Bitte laden Sie keine einzelnen Dokumente hoch, sondern fügen Sie vor dem Hochladen alle Angebotsbestandteile in einem ZIP-Ordner zusammen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anbieterin hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zudem ist Folgendes zu beachten: Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gültigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integrität des signierten Dokuments Gewähr leistet". Im Rahmen der Fragerunde 1 konnten der Vergabestelle bis zum 28. Mai 2025 Fragen über das Forum auf "www.simap.ch" unterbreitet werden.

E. 4.3.2 Von diesem Angebot machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und unterbreitete in Bezug auf die digitale Unterschrift folgende Frage: "Wie ist folgender Satz in der Ausschreibung genau zu verstehen: 'Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gültigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integrität des signierten Dokuments Gewähr leistet.' Ist eine klassische handschriftliche Unterschrift des Angebotes also nicht zulässig? Welche Anforderungen werden zur Sicherstellung der Integrität gefordert? Können Sie einige Verfahren auflisten, welche Ihre Anforderungen erfüllen? Muss die Integritätsprüfung alle Angebotsteile (auch die Anhänge) umfassen?" Die Vergabestelle beantwortete die Frage via Frageforum wie folgt: "Zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt sind durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen. Es kann sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. An die elektronische Unterschrift werden keine speziellen Anforderungen gestellt."

E. 4.3.3 Zum weiteren Vorgehen gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Angebotsunterlagen zunächst ausgedruckt und sie von den zeichnungsberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnen lassen, bevor sie diese eingescannt und als PDF-Dateien innert Frist am 23. Juni 2025, 8:53 Uhr, auf der Plattform "simap.ch" hochgeladen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Angebot mit dem erfolgreichen Hochladen der Datei eingereicht worden sei. Nachdem sie in der Folge weder von simap.ch noch von der Vergabestelle eine Bestätigung erhalten habe, habe sie sich am 8. Juli 2025 bei der Vergabestelle erkundigt, ob ihr Angebot eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen, wo sie sich heute noch - unverändert - befänden und final eingereicht werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe die farblich hervorgehobene Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent-Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar sei. Diese Schaltfläche werde erst durch entsprechendes Scrollen nach unten ersichtlich.

E. 4.3.4 Ob die Vergabestelle berechtigt ist, wie sie das in der Ausschreibung vorgesehen hat, bei der vorliegend zu beurteilenden und dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Beschaffung, einzig die elektronische bzw. digitale Einreichung der Offerten vorzusehen und ob sie nicht auch ein schriftlich innert Frist eingereichtes Angebot hätte zulassen müssen (vgl. Art. 34 BöB sowie Beyeler, a.a.O., Rz. 1798), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nebst dem digitalen Versuch auch ein schriftliches Angebot innert Frist eingereicht hätte.

E. 4.3.5 Mit der Argumentation, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen und lediglich die Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vergabestelle zurecht darauf hinweist, wird auf www.kissimap.ch/de/anleitungen unter anderem ein Schulungsvideo "Schulungsvideo 1 Anqebot online einreichen - YouTube" zur Verfügung gestellt, in welchem die vorzunehmenden Handlungen der Anbietenden Schritt für Schritt aufgezeigt werden. Darin wird auch ersichtlich, dass nach dem Hochladen der einzureichenden Dokumente im unteren Teil der Seite die Schaltfläche "Einreichung Speichern" und als nächster Schritt im oberen Teil der Seite die Schaltfläche "Angebot einreichen" zu betätigen waren. Danach erscheint im Pop-Up die Frage "Möchten Sie wirklich einreichen?" mit dem Hinweis, dass danach keine Änderungen mehr vorgenommen werden können und die Einreichung nicht mehr zurückgezogen werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Beschaffungsstelle jeweils erkennen, dass ein Angebot eingegangen war. Da die Beschwerdeführerin ihr auf die Plattform hochgeladenes Angebot nicht abgespeichert und in der Folge auch nicht elektronisch eingereicht hat, konnte die Vergabestelle dieses gar nicht zur Kenntnis nehmen. Entsprechend ist die Offerte der Beschwerdeführerin auf digitalen Weg nicht innert Frist in den Zugangs- bzw. Machtbereich der Vergabestelle eingegangen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wäre es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche technische Klärung vor der Abgabe ihres Angebots vorzunehmen und danach den Eingabeprozess auf simap ordnungsgemäss durchzuführen und ausschreibungskonform zu offerieren.

E. 4.4 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass innert der gesetzten Frist weder eine schriftlich noch eine digital eingereichte Offerte der Beschwerdeführerin bei der Vergabestelle eingegangen ist. Die Vergabestelle durfte somit das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung vom Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Die strenge Durchsetzung der Respektierung dieser Eingabefristen liegt im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und dient der Transparenz des Verfahrens. Der Ausschluss aus dem Verfahren eines verspätet eingereichten Angebots stellt auch keinen überspitzten Formalismus dar (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 508). Schliesslich ist eine Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist nicht beziehungsweise nur in ganz besonderen und restriktiv anzunehmenden Ausnahmesituationen als zulässig vorstellbar (Beyeler, a.a.O., Rz. 1747; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 20). Eine solche Ausnahmesituation liegt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vor, da die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt bei der Einreichung der digitialen Offerte nicht walten liess, indem sie sich vorab nicht genügend über die Einreichemodalitäten informiert und auch nicht frühzeitig (innerhalb der Offertfrist) bei der Vergabestelle nachgefragt hat, ob die Offerte auch tatsächlich eingegangen sei. Sie hat vielmehr mit dieser Nachfrage rund zwei Wochen zugewartet.

E. 4.5 Zu diesem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Eingabefrist aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig ist, kam auch die Vergabestelle. Sie gab in ihrem per E-Mail zugestellten Schreiben vom 8. Juli 2025 der Beschwerdeführerin trotzdem ausnahmsweise und im Sinne einer Übergangsregelung die Gelegenheit, ihr Angebot via E-Mail bis am Donnerstag, den 8. Juli 2025, nachzureichen, da es sich bei der Eingabe via Simap-Portal um eine neuere Form der Angebotseingabe handle. Sie machte dabei die Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin von der Voraussetzung abhängig, dass mittels qualifizierter elektronsicher Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, dass das Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor). Bei dieser Fristansetzung handelt es sich nicht um eine nachträgliche Verlängerung bzw. Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines Angebots. Der Beschwerdeführerin wurde vielmehr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass ihr Angebot fristgerecht und mittels qualifizierter Signatur und entsprechendem qualifiziertem Zeitstempel zumindest rechtzeitig auf dem Portal Simap hochgeladen und mit der Neueinreichung der Offerte, nun via E-Mail, seither nicht mehr verändert wurde. Ob der Vergabestelle ein solches Ermessen für die erwähnte Fristansetzung angesichts der strengen Handhabung des Kriteriums der fristgerechten Angebotseinreichung überhaupt zustand, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Beschwerdeführerin, selbst wenn der Vergabestelle dieses Ermessen zukommen sollte, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, überspitzt formalistisch sei nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur an sich, sondern das Einräumen einer Nachfrist mit strengeren Formvorschriften als der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben bzw. zugestanden worden sei. Die sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge liege mithin im Entscheid der Vergabestelle, als Nachweis des Nichtveränderns der Angebotsunterlagen einzig eine qualifizierte elektronische Signatur zuzulassen, obwohl sie gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Unterlagen nicht mit einer solchen Signatur versehen habe.

E. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin hat der Vergabestelle im Rahmen der Fragerunde eine Frage zur digitalen Unterschrift unterbreitet. Die Antwort der Vergabestelle war, dass zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen seien. Diese könnten sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. Dabei werde an die elektronische Unterschrift keine speziellen Anforderungen gestellt. Aus dieser Antwort ergibt sich klarerweise, dass diese im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Offerte via simap.ch. zu sehen ist.

E. 4.6.2 Wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, musste sie allein aufgrund der Frage der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sich letztere nicht doch noch für eine elektronische Signatur entscheiden würde, bzw. nicht in der Lage wäre, sich eine solche zu beschaffen. Immerhin war zwischen der Aufschaltung der Antworten auf simap am 4. Juni 2025 und der spätestens möglichen Angebotseinreichung am 23. Juni 2025 noch genügend Zeit vorhanden, die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen.

E. 4.6.3 Schliesslich macht die Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine Verlängerung der Eingabefrist in einem solchen Fall (Einreicheprozess nicht abgeschlossen) aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig sei. Die Vergabestelle schränkte (mit dem Hinweis: WICHTIG) weiter ein, die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin für den Evaluationsprozess sei, dass mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, wonach das Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei. Die Unterschriften und die vorgenannte Voraussetzung würden via https://www.validator.admin.ch/ geprüft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor).

E. 4.6.4 Da eine Verlängerung der Angebotsfrist bzw. die Wiedereinsetzung in die Frist im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und aus Transparenzgründen nicht möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor), konnte sich die Nachfristansetzung der Vergabestelle - wenn überhaupt - ohnehin nur noch darauf beschränken, ob das Angebot zweifelsfrei fristgerecht erklärt und nachträglich nicht mehr abgeändert wurde. Das wurde der Beschwerdeführerin von der Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 auch eindeutig so kommuniziert. Aufgrund der zwar innerhalb der gewährten Nachfrist von der Beschwerdeführerin via E-Mail nachgereichten Unterlagen ohne qualifizierte elektronische Signatur (vgl. Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [ZertES, SR 943.03]), kann die fristgerechte Erstellung und unveränderte Einreichung des Angebots nicht sichergestellt werden. Selbst wenn das ursprüngliche Datum des Uploads des Angebots der Beschwerdeführerin auf simap (23. Juni 2025, um 08:35 Uhr) als elektronischer Zeitstempel genügen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, welche elektronische Daten wann und wo vorlagen. Gerade das Vorliegen der elektronischen Signatur ermöglicht den genauen Nachweis mit welchem Gehalt die Offerte ursprünglich erklärt wurde (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 1819 f.).

E. 4.6.5 Das Transparenzgebot gebietet es, dass die Vergabestelle verlässlich feststellen und mühelos nachweisen kann, ob eine Offerte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Eingabefrist nach Einhaltung der massgebenden Vorgaben in den Ausschreibungsdokumenten schon eingereicht worden ist. Auch muss der Zeitstempel ein tragfähiges Zeugnis davon ablegen, welche elektronischen Daten wann und wo vorlagen, so dass ohne nennenswerten Aufwand geklärt werden kann, ob eine bestimmte elektronische Erklärung als fristwahrendes Angebot gilt oder nicht (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 1818 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten alternativen Nachweismöglichkeiten (wie die Nachverfolgung über das Erstellungs- und Änderungsdatum bzw. der in den jeweiligen Dateien eingebetteten Metadaten oder die eindeutige Identifizierung der Dateien mithilfe einer Software, die einen sog. «Hashwert» berechnet) sind offensichtlich umfassender und aufwändiger, als dass dieser Aufwand noch als mühelos nachweisbar bezeichnet werden könnte. Gleiches gilt auch für den Vorschlag, mittels Scan-Vergleich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Angebot noch abgeändert habe oder nicht. Dass der Aufwand grösser sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin eingeräumt, zeigt auch ihre Bereitschaft, die Identität der Angebotsunterlagen durch ein unabhängiges Gutachten auf ihre Kosten feststellen zu lassen.

E. 4.6.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch keinen Fehler bei der Simap-Plattform geltend, der sich allenfalls die Vergabestelle hätte anrechnen lassen müssen. Vielmehr entschuldigt sie die Nichtbeendigung des Offerteinreichungsprozesses mit dem Hinweis, sie habe die Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent-Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar gewesen sei. Diese mangelnde Sorgfalt hat sich die Beschwerdeführerin, wie bereits in E. 4.4 hiervor dargelegt, selber zuzuschreiben.

E. 4.7 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringen können, dass sie innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot formell korrekt eingereicht hat. Entsprechend durfte die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Dieser Ausschluss ist weder überspitzt formalistisch noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Die prozessualen Rechtsbegehren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an die Vergabestelle, das Vergabeverfahren superprovisorisch bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu sistieren, werden mit diesem Endentscheid gegenstandslos. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, mit welcher dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin.

E. 7.1 Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

E. 7.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5700/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger und/oder Samir Isis, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Ausschluss - Dienstleistungsauftrag betreffend das Projekt "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" SIMAP-Projektnummer #16463-01. Sachverhalt: A. A.a Am 14. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (nachfolgend: Vergabestelle) für die Bedarfsstelle Agroscope (Agrarökologie und Umwelt) auf www.simap.ch unter dem Projekttitel "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" im offenen Verfahren eine als Dienstleistungsauftrag bezeichnete Beschaffung aus (Meldungs-Nr. #16463). Als Ausführungstermin (Grundauftrag mit einer zweijährigen optionalen Verlängerung) wurde die Frist vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2032 angegeben. Der Auftrag wird in der Ausschreibung wie folgt umschrieben: Bei der vorliegenden Ausschreibung sollen Feldkalenderdaten von Landwirtschaftsbetrieben beschafft werden, welche in Agrarsoftware-Lösungen erfasst werden. Anbieterinnen von Agrarsoftware sind mit dieser Ausschreibung dazu eingeladen, Angebote für die Entwicklung und / oder Konfiguration sowie Support, Wartung und allfällige Weiterentwicklung eines Moduls innerhalb ihrer Agrarsoftware für die künftigen Datenlieferungen einzureichen. Das Modul soll zudem die Daten der Landwirtschaftsbetriebe gemäss dem Datenkatalog standardisieren und plausibilisieren. Es ist ein Mehrfachzuschlag an maximal 3 Anbieterinnen vorgesehen. A.b Bis zum 28. Mai 2025 konnten Interessenten der Vergabestelle Fragen unterbreiten und bis zum 23. Juni 2025 ein Angebot einreichen. Als spezifische Formvorschrift sah die Vergabestelle dazu Folgendes vor: "Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gültigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integrität des signierten Dokuments Gewähr leistet". Im Rahmen der Fragerunde fragte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nach, ob eine "klassische handschriftliche Unterschrift des Angebotes nicht zulässig" sei. Die Antwort der Vergabestelle lautete wie folgt: Zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt sind durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen. Es kann sowohl elektronisch wie auch handschriftlich im PDF gescannt unterzeichnet werden. An die elektronische Unterschrift werden keine speziellen Anforderungen gestellt. A.c Nach Ablauf der Eingabefrist am 23. Juni 2025 schloss simap die Möglichkeit einer Offerteinreichung. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vergabestelle (beschaffung.wto@bbl.admin.ch), ob ihr Angebot in der hier interessierenden Ausschreibung eingegangen sei, da sie keine Bestätigungsmail erhalten habe. Die Vergabestelle teilte der Beschwerdeführerin gleichentags mit einem per E-Mail übermittelten Schreiben mit, dass via simap.ch kein Angebot der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Allenfalls sei der Einreicheprozess nicht abgeschlossen worden. Eine Verlängerung der Eingabefrist sei in einem solchen Fall aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig. Gleichzeitig räumte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin eine Nachfrist ein und führte hierzu aus: Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Eingabe via Simap-Portal um eine neuere Form der Angebotseingabe handelt, geben wir Ihnen hiermit aber ausnahmsweise und im Sinne einer Übergangsregelung die Gelegenheit, bis am Donnerstag, 08.07.2025, 23:59 Uhr ihr Angebot via E-Mail an beschaffung.wto@bbI.admin.ch nachzureichen. WICHTIG: Voraussetzung für eine Berücksichtigung Ihres Angebots für den Evaluationsprozess ist aber, dass mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden kann, dass Ihr Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert wurde. Wir werden die Unterschriften und die vorgenannte Voraussetzung via https://www.validator.admin.ch/ prüfen. Sollte Ihr Angebot nicht gemäss der vorangehend festgehaltenen Frist bei uns eingehen, wird auf ihr Angebot definitiv nicht eingegangen werden. Am 8. Juli 2025, 15:45 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin ihre handschriftlich unterzeichnete und eingescannte Offerte (ZIP-Datei) per E-Mail an die Vergabestelle. Betreffend die elektronische Unterschrift führte sie aus, dass sie im Rahmen der Fragerunde die Frage gestellt habe, ob effektiv qualifizierte elektronische Signaturen benötigt würden. Diese Frage sei verneint worden mit dem Hinweis, dass handschriftliche Unterschriften ebenfalls als PDF akzeptiert würden. A.d Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung brachte die Vergabestelle vor, dass die qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung dafür gewesen sei, damit die Beschwerdeführerin ein Angebot hätte nachreichen können. Unter Verweis auf die lediglich handschriftlich unterzeichneten Angebotsunterlagen, sei eine Überprüfung, dass die Dateien nachträglich nicht mehr abgeändert worden seien, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin weise zwar richtigerweise darauf hin, dass die qualifizierte elektronische Signatur in der Ausschreibung keine Formvorschrift gewesen sei. Ihr Ausschluss erfolge auch nicht wegen einer ungültigen Signatur, sondern weil der Nachweis einer fristgerechten Eingabe ihres Angebots nicht vorliege. B. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 (Posteingang: 31. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Die Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Anbieterin am Vergabeverfahren "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" weiterhin zu beteiligen.

2. Eventualiter zu Ziffer 1: Die Ausschlussverfügung der Vergabestelle vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin im Vergabeverfahren "(25031) 713 Feldkalenderdaten für Agrarumweltmonitoring MAUS" im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.

3. Verfahrensanträge:

a) Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

b) Die Vergabestelle sei anzuweisen, das Vergabeverfahren bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu sistieren (superprovisorisch).

4. Kostenverlegung: Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Verfügung verletze verschiedene verfassungsmässige Grundprinzipien und Verfahrensgarantien und sei somit als rechtswidrig aufzuheben. Insbesondere seien folgende Grundprinzipien betroffen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. C. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete er an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich die Erteilung des Zuschlags zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und zu den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. D. Mit Eingabe vom 21. August 2025 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Prozessuale Anträge:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen;

2. der Beschwerdeführerin sei nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Aktenverzeichnis als "der Akteneinsicht zugänglich" bezeichnet sind;

3. das vorliegende Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel in der Sache zu entscheiden. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle machte insbesondere geltend, dass das nachgereichte Angebot der Beschwerdeführerin die sachlich notwendigen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt habe, weshalb dieses habe ausgeschlossen werden müssen. Auch habe es sich beim Vorgehen der Vergabestelle weder um überspitzen Formalismus gehandelt noch sei das rechtliche Gehör oder der Vertrauensschutz verletzt worden. Vielmehr habe die Vergabestelle die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zugunsten der Förderung des Wettbewerbs ergriffen und dabei gleichzeitig darauf geachtet, die weiteren (gleichwertigen) Grundsätze und Vorgaben des BöB (zitiert inE. 1.1) einzuhalten. E. Mit Replik vom 15. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. F. Mit Duplik vom 7. Oktober 2025 hielt die Vergabestelle ihrerseits an den gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über den Ausschluss aus dem Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.3 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist. 1.4 Die Agroscope als Bedarfsstelle ist dem Bundesamt für Landwirtschaft angegliedert und untersteht als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB). 1.5 Die Vergabestelle geht in der SIMAP-Ausschreibung vom 14. Mai 2025 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 zum BöB erreichen. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) eine sogenannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsverträge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Personalverleih"; Urteile des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Management"; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die vorliegende Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung" sowie "72200000 Softwareprogrammierung und -beratung", 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software", "72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software", "72263000 Software-Implementierung" und "72310000 Datenverarbeitung" zu. Die Einstufung in die erwähnten Kategorien erscheint unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstands als zutreffend und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich demnach um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 13 von Anhang 3 zum BöB. 1.6 Angesichts der Offerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 339'490.- für den Grundauftrag und die Optionen (exkl. MWST) ist der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- erreicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB i.V.m Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB). 1.7 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2. Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist durch die Ausschlussverfügung deshalb formell beschwert. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung ist sie sodann besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurde sie doch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, mit der Konsequenz, dass ihr die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt. 2.3 Zu klären ist damit noch, ob die Beschwerdeführerin auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat die Beschwerdeführerin nur, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 "zweite Gotthardröhre"). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, "Monte Ceneri"; vgl. auch Urteile des BVGerB-415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.3 "Roaming / IMS Plattform 4G",B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Reinigung Gotthard-Basistunnel"). Sodann muss sie glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe bei Gutheissung der Beschwerde intakte Chancen den Zuschlag zu erhalten, zumal sie im jetzigen Zeitpunkt nicht wissen könne, wie viele andere Angebote eingegangen seien und wie ihr eigenes Angebot im Verhältnis zu den anderen zu bewerten sei. Sie sei zudem für die nachgefragten Dienstleistungen eine geeignete und leistungsfähige Anbieterin. Da die Vergabestelle die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht bestreitet und gemäss Ausschreibung einen Mehrfachzuschlag an maximal drei Anbieterinnen vorsieht, ist glaubhaft gemacht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde. Daher ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 2.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 2.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, das von ihr am 8. Juli 2025 nachgereichte Angebot, trotz handschriftlicher Unterzeichnung, lediglich auf das Vorhandensein qualifizierter elektronischer Signaturen hin zu prüfen; anschliessend habe sie direkt die angefochtene Verfügung erlassen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt, da in der Ausschlussverfügung nicht mindestens in den Grundzügen dargelegt werde, weshalb der von ihr anerbotene Nachweis bzw. alternative Nachweise im Hinblick auf den Beweis, dass die Angebotsunterlagen unverändert geblieben seien, nicht genügen sollten. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 BöB haben Anbieterinnen vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 51 Abs. 2 BöB bestimmt, dass beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Insofern bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1 und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243). 3.2 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteile B-1589/2025 E. 4.2 und B-5897/2022 E. 4.2 und Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, nachfolgend "Handkommentar", 2020, Art. 51 N. 17 f.). 3.3 In der Verfügung vom 10. Juli 2025 legte die Vergabestelle dar, dass der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden Nachweises einer fristgerechten Eingabe des Angebots erfolgt sei. Nach Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 08. Juli 2025, 15:45 Uhr, per E-Mail nachgereichten Angebots habe die Vergabestelle feststellen müssen, dass das Angebot lediglich handschriftlich unterzeichnet gewesen sei. Eine Prüfung, dass dieses Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei, sei nicht möglich gewesen. 3.4 Es ist festzustellen, dass die Verfügung eine Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aufweist. Für die Beschwerdeführerin war damit klar erkennbar, welche Begründung die Vergabestelle zum Ausschluss des Angebots anführte. Ob sich dies im Ergebnis als zulässig erweist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis lässt sich daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.

4. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Formerfordernisse für eine rechtzeitige Eingabe eingehalten hat und wie es sich mit der von der Vergabestelle gewährten Möglichkeit zur Nachreichung verhält. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Angebot sei von der Vergabestelle infolge Anwendung einer übermässigen Formstrenge sowie unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vom Verfahren ausgeschlossen worden. Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, auch das nachgereichte Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht, weshalb dieses habe ausgeschlossen werden müssen. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Urteile des BVGer B-1589/2025 E. 5.3 und B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1). Die Offerten können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden (Art. 34 Abs. 2 BöB). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin unter anderem von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass die Angebote wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1589/2025E. 5.3, B-8115/2015 E. 3.8.1 und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010E. 7.3). 4.2 Eine Verletzung von wesentlichen Formfehlern liegt insbesondere bei der Unvollständigkeit des Angebots vor. Dabei ergibt sich aus den Vorgaben der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, ob ein Angebot vollständig ist. Schliesslich muss ein Angebot auch die verbindlichen inhaltlichen Anforderungen gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Im Angebot sind alle verbindlichen Vorgaben zur Leistung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung sowie Ort und Zeitpunkt der Erbringung, ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig. An einem schwerwiegenden Fehler leidet auch ein zu spät eingereichtes Angebot, denn bei der Frist besteht kein Raum für Toleranz (Dominik Kuonen, in: Handkommentar, a.a.O., Art. 34 Rz. 20 und 25; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1747 und 1919; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 507 ff.). 4.2.1 Die Formulierung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444 ff.). 4.2.2 Entspricht das Angebot jedoch nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bundesgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, andernfalls verletzt sie die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 15; Locher, in: Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 6 und 15; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 435 und 457). Handelt es sich lediglich um unbedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sogar dazu verpflichtet (vgl. BVGE 2007/13E. 3.2 "Zürich HB, Durchmesserlinie"; Urteile des BVGer B-1589/2025E. 5.5.3, B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4.1 "Erhebung Endenergieverbrauch" und B-4637/2016 E. 4.6 "Reinigung Gotthard-Basistunnel). 4.3 Nachfolgend wird untersucht, ob das Angebot der Beschwerdeführerin rechtzeitig und den Formerfordernissen entsprechend eingereicht wurde bzw. ob der von der Vergabestelle verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. 4.3.1 Die Vergabestelle führte in der Ausschreibung vom 14. Mai 2025 (SIMAP-Nr. #16463 [Angebotseinreichung]) aus, das Angebot sei digital über "simap.ch" bis am 23. Juni 2025, 23:59 Uhr, einzureichen. Als spezifische Formvorschriften wurde Folgendes verlangt: "Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben unter Ziffer 7.2 Pflichtenheft) ist bis spätestens 23.06.2025 elektronisch via simap-Plattform einzureichen. Hinweis: Bitte laden Sie keine einzelnen Dokumente hoch, sondern fügen Sie vor dem Hochladen alle Angebotsbestandteile in einem ZIP-Ordner zusammen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anbieterin hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zudem ist Folgendes zu beachten: Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gültigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integrität des signierten Dokuments Gewähr leistet". Im Rahmen der Fragerunde 1 konnten der Vergabestelle bis zum 28. Mai 2025 Fragen über das Forum auf "www.simap.ch" unterbreitet werden. 4.3.2 Von diesem Angebot machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und unterbreitete in Bezug auf die digitale Unterschrift folgende Frage: "Wie ist folgender Satz in der Ausschreibung genau zu verstehen: 'Das Angebot ist durch die zeichnungsberechtigte(n) Person(en) mit einer gültigen elektronischen Signatur zu versehen, welche für Authentizität und Integrität des signierten Dokuments Gewähr leistet.' Ist eine klassische handschriftliche Unterschrift des Angebotes also nicht zulässig? Welche Anforderungen werden zur Sicherstellung der Integrität gefordert? Können Sie einige Verfahren auflisten, welche Ihre Anforderungen erfüllen? Muss die Integritätsprüfung alle Angebotsteile (auch die Anhänge) umfassen?" Die Vergabestelle beantwortete die Frage via Frageforum wie folgt: "Zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt sind durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen. Es kann sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. An die elektronische Unterschrift werden keine speziellen Anforderungen gestellt." 4.3.3 Zum weiteren Vorgehen gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Angebotsunterlagen zunächst ausgedruckt und sie von den zeichnungsberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnen lassen, bevor sie diese eingescannt und als PDF-Dateien innert Frist am 23. Juni 2025, 8:53 Uhr, auf der Plattform "simap.ch" hochgeladen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr Angebot mit dem erfolgreichen Hochladen der Datei eingereicht worden sei. Nachdem sie in der Folge weder von simap.ch noch von der Vergabestelle eine Bestätigung erhalten habe, habe sie sich am 8. Juli 2025 bei der Vergabestelle erkundigt, ob ihr Angebot eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen, wo sie sich heute noch - unverändert - befänden und final eingereicht werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe die farblich hervorgehobene Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent-Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar sei. Diese Schaltfläche werde erst durch entsprechendes Scrollen nach unten ersichtlich. 4.3.4 Ob die Vergabestelle berechtigt ist, wie sie das in der Ausschreibung vorgesehen hat, bei der vorliegend zu beurteilenden und dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Beschaffung, einzig die elektronische bzw. digitale Einreichung der Offerten vorzusehen und ob sie nicht auch ein schriftlich innert Frist eingereichtes Angebot hätte zulassen müssen (vgl. Art. 34 BöB sowie Beyeler, a.a.O., Rz. 1798), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nebst dem digitalen Versuch auch ein schriftliches Angebot innert Frist eingereicht hätte. 4.3.5 Mit der Argumentation, sie habe die Angebotsunterlagen rechtzeitig auf der Plattform simap.ch hochgeladen und lediglich die Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vergabestelle zurecht darauf hinweist, wird auf www.kissimap.ch/de/anleitungen unter anderem ein Schulungsvideo "Schulungsvideo 1 Anqebot online einreichen - YouTube" zur Verfügung gestellt, in welchem die vorzunehmenden Handlungen der Anbietenden Schritt für Schritt aufgezeigt werden. Darin wird auch ersichtlich, dass nach dem Hochladen der einzureichenden Dokumente im unteren Teil der Seite die Schaltfläche "Einreichung Speichern" und als nächster Schritt im oberen Teil der Seite die Schaltfläche "Angebot einreichen" zu betätigen waren. Danach erscheint im Pop-Up die Frage "Möchten Sie wirklich einreichen?" mit dem Hinweis, dass danach keine Änderungen mehr vorgenommen werden können und die Einreichung nicht mehr zurückgezogen werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Beschaffungsstelle jeweils erkennen, dass ein Angebot eingegangen war. Da die Beschwerdeführerin ihr auf die Plattform hochgeladenes Angebot nicht abgespeichert und in der Folge auch nicht elektronisch eingereicht hat, konnte die Vergabestelle dieses gar nicht zur Kenntnis nehmen. Entsprechend ist die Offerte der Beschwerdeführerin auf digitalen Weg nicht innert Frist in den Zugangs- bzw. Machtbereich der Vergabestelle eingegangen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wäre es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche technische Klärung vor der Abgabe ihres Angebots vorzunehmen und danach den Eingabeprozess auf simap ordnungsgemäss durchzuführen und ausschreibungskonform zu offerieren. 4.4 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass innert der gesetzten Frist weder eine schriftlich noch eine digital eingereichte Offerte der Beschwerdeführerin bei der Vergabestelle eingegangen ist. Die Vergabestelle durfte somit das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung vom Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Die strenge Durchsetzung der Respektierung dieser Eingabefristen liegt im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und dient der Transparenz des Verfahrens. Der Ausschluss aus dem Verfahren eines verspätet eingereichten Angebots stellt auch keinen überspitzten Formalismus dar (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 508). Schliesslich ist eine Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist nicht beziehungsweise nur in ganz besonderen und restriktiv anzunehmenden Ausnahmesituationen als zulässig vorstellbar (Beyeler, a.a.O., Rz. 1747; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 20). Eine solche Ausnahmesituation liegt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vor, da die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt bei der Einreichung der digitialen Offerte nicht walten liess, indem sie sich vorab nicht genügend über die Einreichemodalitäten informiert und auch nicht frühzeitig (innerhalb der Offertfrist) bei der Vergabestelle nachgefragt hat, ob die Offerte auch tatsächlich eingegangen sei. Sie hat vielmehr mit dieser Nachfrage rund zwei Wochen zugewartet. 4.5 Zu diesem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Eingabefrist aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig ist, kam auch die Vergabestelle. Sie gab in ihrem per E-Mail zugestellten Schreiben vom 8. Juli 2025 der Beschwerdeführerin trotzdem ausnahmsweise und im Sinne einer Übergangsregelung die Gelegenheit, ihr Angebot via E-Mail bis am Donnerstag, den 8. Juli 2025, nachzureichen, da es sich bei der Eingabe via Simap-Portal um eine neuere Form der Angebotseingabe handle. Sie machte dabei die Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin von der Voraussetzung abhängig, dass mittels qualifizierter elektronsicher Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, dass das Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor). Bei dieser Fristansetzung handelt es sich nicht um eine nachträgliche Verlängerung bzw. Wiederherstellung der Frist für die Einreichung eines Angebots. Der Beschwerdeführerin wurde vielmehr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass ihr Angebot fristgerecht und mittels qualifizierter Signatur und entsprechendem qualifiziertem Zeitstempel zumindest rechtzeitig auf dem Portal Simap hochgeladen und mit der Neueinreichung der Offerte, nun via E-Mail, seither nicht mehr verändert wurde. Ob der Vergabestelle ein solches Ermessen für die erwähnte Fristansetzung angesichts der strengen Handhabung des Kriteriums der fristgerechten Angebotseinreichung überhaupt zustand, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Beschwerdeführerin, selbst wenn der Vergabestelle dieses Ermessen zukommen sollte, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, überspitzt formalistisch sei nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur an sich, sondern das Einräumen einer Nachfrist mit strengeren Formvorschriften als der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben bzw. zugestanden worden sei. Die sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge liege mithin im Entscheid der Vergabestelle, als Nachweis des Nichtveränderns der Angebotsunterlagen einzig eine qualifizierte elektronische Signatur zuzulassen, obwohl sie gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Unterlagen nicht mit einer solchen Signatur versehen habe. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin hat der Vergabestelle im Rahmen der Fragerunde eine Frage zur digitalen Unterschrift unterbreitet. Die Antwort der Vergabestelle war, dass zumindest der Anforderungskatalog und das Preisblatt durch zeichnungsberechtigte Personen zu unterzeichnen seien. Diese könnten sowohl elektronisch wie auch handschriftlich und im PDF gescannt unterzeichnet werden. Dabei werde an die elektronische Unterschrift keine speziellen Anforderungen gestellt. Aus dieser Antwort ergibt sich klarerweise, dass diese im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Offerte via simap.ch. zu sehen ist. 4.6.2 Wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, musste sie allein aufgrund der Frage der Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sich letztere nicht doch noch für eine elektronische Signatur entscheiden würde, bzw. nicht in der Lage wäre, sich eine solche zu beschaffen. Immerhin war zwischen der Aufschaltung der Antworten auf simap am 4. Juni 2025 und der spätestens möglichen Angebotseinreichung am 23. Juni 2025 noch genügend Zeit vorhanden, die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen. 4.6.3 Schliesslich macht die Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine Verlängerung der Eingabefrist in einem solchen Fall (Einreicheprozess nicht abgeschlossen) aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig sei. Die Vergabestelle schränkte (mit dem Hinweis: WICHTIG) weiter ein, die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin für den Evaluationsprozess sei, dass mittels qualifizierter elektronischer Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nachgewiesen werden könne, wonach das Angebot innert Frist erstellt und nachträglich nicht mehr abgeändert worden sei. Die Unterschriften und die vorgenannte Voraussetzung würden via https://www.validator.admin.ch/ geprüft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiervor). 4.6.4 Da eine Verlängerung der Angebotsfrist bzw. die Wiedereinsetzung in die Frist im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter und aus Transparenzgründen nicht möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor), konnte sich die Nachfristansetzung der Vergabestelle - wenn überhaupt - ohnehin nur noch darauf beschränken, ob das Angebot zweifelsfrei fristgerecht erklärt und nachträglich nicht mehr abgeändert wurde. Das wurde der Beschwerdeführerin von der Vergabestelle im Schreiben vom 8. Juli 2025 auch eindeutig so kommuniziert. Aufgrund der zwar innerhalb der gewährten Nachfrist von der Beschwerdeführerin via E-Mail nachgereichten Unterlagen ohne qualifizierte elektronische Signatur (vgl. Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [ZertES, SR 943.03]), kann die fristgerechte Erstellung und unveränderte Einreichung des Angebots nicht sichergestellt werden. Selbst wenn das ursprüngliche Datum des Uploads des Angebots der Beschwerdeführerin auf simap (23. Juni 2025, um 08:35 Uhr) als elektronischer Zeitstempel genügen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, welche elektronische Daten wann und wo vorlagen. Gerade das Vorliegen der elektronischen Signatur ermöglicht den genauen Nachweis mit welchem Gehalt die Offerte ursprünglich erklärt wurde (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 1819 f.). 4.6.5 Das Transparenzgebot gebietet es, dass die Vergabestelle verlässlich feststellen und mühelos nachweisen kann, ob eine Offerte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Eingabefrist nach Einhaltung der massgebenden Vorgaben in den Ausschreibungsdokumenten schon eingereicht worden ist. Auch muss der Zeitstempel ein tragfähiges Zeugnis davon ablegen, welche elektronischen Daten wann und wo vorlagen, so dass ohne nennenswerten Aufwand geklärt werden kann, ob eine bestimmte elektronische Erklärung als fristwahrendes Angebot gilt oder nicht (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 1818 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten alternativen Nachweismöglichkeiten (wie die Nachverfolgung über das Erstellungs- und Änderungsdatum bzw. der in den jeweiligen Dateien eingebetteten Metadaten oder die eindeutige Identifizierung der Dateien mithilfe einer Software, die einen sog. «Hashwert» berechnet) sind offensichtlich umfassender und aufwändiger, als dass dieser Aufwand noch als mühelos nachweisbar bezeichnet werden könnte. Gleiches gilt auch für den Vorschlag, mittels Scan-Vergleich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Angebot noch abgeändert habe oder nicht. Dass der Aufwand grösser sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin eingeräumt, zeigt auch ihre Bereitschaft, die Identität der Angebotsunterlagen durch ein unabhängiges Gutachten auf ihre Kosten feststellen zu lassen. 4.6.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch keinen Fehler bei der Simap-Plattform geltend, der sich allenfalls die Vergabestelle hätte anrechnen lassen müssen. Vielmehr entschuldigt sie die Nichtbeendigung des Offerteinreichungsprozesses mit dem Hinweis, sie habe die Schaltfläche "Einreichung speichern" übersehen, da diese bei einer 100-Prozent-Ansicht im jeweiligen Internetbrowser-Fenster nicht erkennbar gewesen sei. Diese mangelnde Sorgfalt hat sich die Beschwerdeführerin, wie bereits in E. 4.4 hiervor dargelegt, selber zuzuschreiben. 4.7 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringen können, dass sie innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot formell korrekt eingereicht hat. Entsprechend durfte die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). Dieser Ausschluss ist weder überspitzt formalistisch noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Die prozessualen Rechtsbegehren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an die Vergabestelle, das Vergabeverfahren superprovisorisch bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu sistieren, werden mit diesem Endentscheid gegenstandslos. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, mit welcher dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin. 7. 7.1 Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festgesetzt. 7.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #16463;Gerichtsurkunde)