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A-980/2011

A-980/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-23 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 setzte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zu Lasten der A._______ Stiftung Einfuhrsteuern (Mehrwertsteu­ern) in der Höhe von Fr. 60.15 fest. Sie korrigierte damit zwei Ein­fuhrveranlagungen vom 24. Juni 2010 der Zollstelle Zürich-Flug­hafen, mit welchen Einfuhrsteuern von gesamt­haft Fr. 250.20 festgesetzt worden waren. Materiell ging es im Wesent­lichen um die Besteuerung der Einfuhr von sog. Spendenbriefen, wel­che die A._______ Stiftung zwecks Beschaffung von Spendengeldern aus U._______ in die Schweiz einführte. B. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob die A._______ Stiftung (Beschwerdeführerin) mit Ein­ga­be vom 9. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ergänzte ihr Rechtsbegehren mit dem Satz, sie sei der Meinung, dass ihr allgemein (und nicht nur bei den in der Verfügung aufgeführten Fällen) ein Recht "auf Rückerstattungen" zustehe. Sie erhoffe sich deshalb "einen definitiven positiven Entscheid, was künftige Sendungen betrifft". C. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Die Zollstelle Zürich-Flug­ha­fen habe die Einfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin zuweilen als zu niedrig beanstandet. In der Folge und nach Abklärungen durch die Oberzolldirektion aber sei die Zollkreisdirektion Schaffhausen dem Anliegen der Beschwerdeführerin mit der hier angefochtenen Verfügung voll und ganz nachgekommen. Was Veranlagungsverfügungen betreffe, die später ergangen seien, könne die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse geltend machen. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und schloss sich deren Auffassung, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, an. E. Auf weitere Vorbringen wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Hier angefochten ist eine Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die Festsetzung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Gemäss Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0; vgl. Martin Kocher, in Zollgesetz [ZG], Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Bern 2009, N 8 zu Art. 116).

E. 1.2 Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. E contrario und aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG sind zweitinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen nicht bei der Oberzolldirektion, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.

E. 2.1 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streit­gegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht gere­gel­te Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind des­halb un­zu­lässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2).

E. 2.2 Vorliegend bildet die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 10. Januar 2011 Anfechtungsobjekt. Darin geregelt und damit Streitge­genstand sind jene Einfuhrsteuern, welche die erwähnte Zollkreisdirektion zweitinstanzlich und in Korrektur der Veranlagung der Zollstelle Zürich-Flughafen festsetzte. Soweit die Be­schwerdeführerin nun aber "einen de­finitiven positiven Entscheid, was künf­tige Sendungen betrifft" verlangt, überschreitet sie den Streit­ge­gen­stand. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (hier anwendbar gestützt auf Art. 37 VGG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b.) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (André Mo­ser/Mi­cha­el Beusch/Lorenz Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 123 II 381 E. 4c; Mo­ser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt einem Rechtsschutz­ansuchen das Rechtsschutzbedürfnis, so ist darauf folglich nicht ein­zutreten; fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegen­stands­los geworden abzuschreiben (BVGE 2007/12 E. 2.1; Mo­ser/ Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein prakti­sches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung erlitte­ne mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwer­deführerin mit der angefoch­tenen Verfügung bereits erhalten, wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann - ebenso sachlogisch - von der Rechts­mittel­instanz kein solcher beseitigt werden. Der Instruktionsrichter entscheidet sodann als Einzelrichter über das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 3.2 Im hier zu beurteilenden Fall machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlass­ung vom 13. Mai 2011 geltend, sie erachte das Verfahren als gegen­stands­los. Dieser Beurteilung schloss sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an. Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass das Verfahren nicht etwa vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist (und damit gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über dessen Abschreibung zu entscheiden hätte), sondern dass es der Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht an einem schutzwürdigen Interesse mangelte. Die Vorinstanz hatte ihr nämlich mit Verfügung vom 10. Januar 2011 zuerkannt, worum sie begehrte. Aufgrund dessen ist auch auf jenen Teil der Beschwerde, der sich gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 10. Januar 2011 richtet, mangels Legitimation ebenfalls nicht einzutreten.

E. 4 Die Kosten für das vorliegende Verfahrens werden auf Fr. 300.- festgesetzt (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Falle eines Nichteintre­tens auf ein Rechtsmittel werden die Verfahrenskosten der im Prozess­urteil unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt und es wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 6729/2010 vom 5. April 2011 E. 4.1 mit Hin­weisen). Demnach werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf­er­legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-980/2011 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien A._______ Stiftung,Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen,handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),Hauptabteilung Recht und Abgaben,Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 setzte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zu Lasten der A._______ Stiftung Einfuhrsteuern (Mehrwertsteu­ern) in der Höhe von Fr. 60.15 fest. Sie korrigierte damit zwei Ein­fuhrveranlagungen vom 24. Juni 2010 der Zollstelle Zürich-Flug­hafen, mit welchen Einfuhrsteuern von gesamt­haft Fr. 250.20 festgesetzt worden waren. Materiell ging es im Wesent­lichen um die Besteuerung der Einfuhr von sog. Spendenbriefen, wel­che die A._______ Stiftung zwecks Beschaffung von Spendengeldern aus U._______ in die Schweiz einführte. B. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob die A._______ Stiftung (Beschwerdeführerin) mit Ein­ga­be vom 9. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ergänzte ihr Rechtsbegehren mit dem Satz, sie sei der Meinung, dass ihr allgemein (und nicht nur bei den in der Verfügung aufgeführten Fällen) ein Recht "auf Rückerstattungen" zustehe. Sie erhoffe sich deshalb "einen definitiven positiven Entscheid, was künftige Sendungen betrifft". C. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Die Zollstelle Zürich-Flug­ha­fen habe die Einfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin zuweilen als zu niedrig beanstandet. In der Folge und nach Abklärungen durch die Oberzolldirektion aber sei die Zollkreisdirektion Schaffhausen dem Anliegen der Beschwerdeführerin mit der hier angefochtenen Verfügung voll und ganz nachgekommen. Was Veranlagungsverfügungen betreffe, die später ergangen seien, könne die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse geltend machen. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und schloss sich deren Auffassung, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, an. E. Auf weitere Vorbringen wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Hier angefochten ist eine Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die Festsetzung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Gemäss Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0; vgl. Martin Kocher, in Zollgesetz [ZG], Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Bern 2009, N 8 zu Art. 116). 1.2. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. E contrario und aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG sind zweitinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen nicht bei der Oberzolldirektion, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streit­gegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht gere­gel­te Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind des­halb un­zu­lässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2). 2.2. Vorliegend bildet die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 10. Januar 2011 Anfechtungsobjekt. Darin geregelt und damit Streitge­genstand sind jene Einfuhrsteuern, welche die erwähnte Zollkreisdirektion zweitinstanzlich und in Korrektur der Veranlagung der Zollstelle Zürich-Flughafen festsetzte. Soweit die Be­schwerdeführerin nun aber "einen de­finitiven positiven Entscheid, was künf­tige Sendungen betrifft" verlangt, überschreitet sie den Streit­ge­gen­stand. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (hier anwendbar gestützt auf Art. 37 VGG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b.) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (André Mo­ser/Mi­cha­el Beusch/Lorenz Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 123 II 381 E. 4c; Mo­ser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt einem Rechtsschutz­ansuchen das Rechtsschutzbedürfnis, so ist darauf folglich nicht ein­zutreten; fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegen­stands­los geworden abzuschreiben (BVGE 2007/12 E. 2.1; Mo­ser/ Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein prakti­sches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung erlitte­ne mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwer­deführerin mit der angefoch­tenen Verfügung bereits erhalten, wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann - ebenso sachlogisch - von der Rechts­mittel­instanz kein solcher beseitigt werden. Der Instruktionsrichter entscheidet sodann als Einzelrichter über das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3.2. Im hier zu beurteilenden Fall machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlass­ung vom 13. Mai 2011 geltend, sie erachte das Verfahren als gegen­stands­los. Dieser Beurteilung schloss sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an. Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass das Verfahren nicht etwa vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist (und damit gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über dessen Abschreibung zu entscheiden hätte), sondern dass es der Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht an einem schutzwürdigen Interesse mangelte. Die Vorinstanz hatte ihr nämlich mit Verfügung vom 10. Januar 2011 zuerkannt, worum sie begehrte. Aufgrund dessen ist auch auf jenen Teil der Beschwerde, der sich gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 10. Januar 2011 richtet, mangels Legitimation ebenfalls nicht einzutreten.

4. Die Kosten für das vorliegende Verfahrens werden auf Fr. 300.- festgesetzt (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Falle eines Nichteintre­tens auf ein Rechtsmittel werden die Verfahrenskosten der im Prozess­urteil unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt und es wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 6729/2010 vom 5. April 2011 E. 4.1 mit Hin­weisen). Demnach werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf­er­legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: