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A-883/2022

A-883/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-20 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. Im November 2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr BAV den Schweizerischen Bundesbahnen SBB für die neuen Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) befristete Betriebsbewilligungen bis Ende November 2018. B. Dagegen erhob Inclusion Handicap (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die behindertengerechte Ausgestaltung der Züge in 15 Punkten. Während des Verfahrens konnten sich die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und Bombardier (nachfolgend: Beigeladene) in vier Punkten mit der Beschwerdeführerin aussergerichtlich einigen und beantragten diesbezüglich die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenfolgen. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-359/2018 vom 21. November 2018 in einem Beschwerdepunkt betreffend die gerügte Rampenneigung teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Auflage, pro Zug mindestens einen mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichneten normkonformen Ein- und Ausstieg (Rampenneigung von maximal 15%) vorzusehen (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositivziffer 3). In vier Punkten schrieb es das Verfahren antragsgemäss als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1). D. Die dagegen erhobene Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 teilweise gut. Es änderte die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass es der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Auflage erteilte, für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen. Sodann hob es die Dispositivziffer 3 auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto an das BAV zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und wies die Sache zur neuen Regelung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-883/2022 wieder auf. F. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene nahmen mit ihren jeweiligen Eingaben vom 28. März 2022 die Gelegenheit wahr, zur Neuregelung der Parteientschädigungen Anträge zu stellen. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Ver-fahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden ist gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 neu über die Parteientschädigungen im vorangegangenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

E. 2 Nachdem die Beschwerde überwiegend abzuweisen war, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-359/2018 vom 21. November 2018 im Kostenpunkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres anteiligen Obsiegens zu einem Fünftel beziehungsweise Unterliegens zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten habe. Die Parteikosten wurden unter Berücksichtigung der Anzahl der vorgebrachten Rügen und des damit verbundenen Aufwands beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - entsprechend dem genannten Verteilschlüssel - eine Parteientschädigung von je Fr. 144'000.- zu und verrechnete diese mit der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 36'000.-. Gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils hätte die Beschwerdeführerin daher der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen eine Parteientschädigung von je Fr. 126'000.- auszurichten gehabt. Die gegen das Urteil A-359/2018 erhobene Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 teilweise gut. Es änderte die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es nicht nur für eine Rampe pro Zug, sondern für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich eine maximale Rampenneigung von 15% festlegte. Es hob die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das BAV zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Normenkonformität der Ausgestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs festzustellen, ohne die Frage zu beantworten, ob die korrekt gebauten Schienenfahrzeuge im Ergebnis von mobilitätsbehinderten Menschen soweit wie möglich autonom und sicher benützt werden könnten. Da sich die Auffassungen der Parteien in diesem Punkt diametral entgegenstünden, sei die Vornahme weiterer Abklärungen unausweichlich. Je nach Ergebnis der ergänzenden Untersuchung werde das BAV zu prüfen haben, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest eines Wagens pro Zug technisch machbar und verhältnismässig seien. Im Weiteren hob das Bundesgericht die Dispositivziffer 6 des Urteils A-359/2018 auf und erwog, die auferlegten Parteientschädigungen von rund Fr. 250'000.- seien zweifellos geeignet, sich negativ auf das Verbandsbeschwerderecht auszuwirken. Es gehe zwar nicht darum, eine vom verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen. Der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts sei aber bei der Höhe der in Frage stehenden Parteientschädigungen mehr Gewicht zuzumessen als durch die erfolgte Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 400.- auf Fr. 300.-. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der Beigeladenen sei überdies zu berücksichtigen, dass ihre Einbeziehung im Wesentlichen dazu gedient habe, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal sie vom Entscheid mittelbar in ihren eigenen Interessen hätte betroffen sein können (Kostenfolgen im Vertragsverhältnis mit den SBB). Dies habe aber nicht bedeutet, dass die Beigeladene - wie weitgehend geschehen - die rechtliche Position der SBB als Beschwerdegegnerin hätte verdoppeln müssen. Soweit sich ihre Interessen mit jenen der SBB gedeckt hätten, hätte ein grosser Teil des Aufwands durch eine gewisse Koordination vermieden werden können. Die Beigeladene hätte sich darauf beschränken können, technische Aspekte ins Verfahren einzubringen, zumal sie insoweit angesichts ihrer Sachnähe unbestrittenermassen einen besonderen Prozessbeitrag habe leisten können. Demnach könne die Entschädigung für sie kaum gleich hoch ausfallen wie für die SBB als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. März 2022 zur Neuverlegung der Parteientschädigung Stellung und beantragt, die ihr zugesprochene Entschädigung sei um maximal 20% zu reduzieren. Mit Blick auf das - obschon beschränkte - Obsiegen sei eine moderate Reduktion der Kosten vorzunehmen. Darüber hinaus rechtfertige sich die Reduktion aber nicht. Die Beschwerdeführerin sei vor Bundesgericht in ihren neun vorgebrachten Punkten weitgehend unterlegen. Einzig sei festgehalten worden, dass die Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich eine maximale Neigung von 15% nicht überschreiten solle und die Sache sei betreffend die Gestaltung der Ein- und Ausstiegsbereiche zwecks weiterer Abklärungen an das BAV zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe mit einer über 60-seitigen Beschwerdeschrift ein sehr aufwändiges und kostenintensives Verfahren eingeleitet. Nebst der vielen rechtlichen Vorbringen hätten auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt im Detail geprüft und berichtigt werden müssen. Als Beschwerdegegnerin habe sie im Sinne der prozessualen Sorgfalt einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand betrieben, während die Beschwerdeführerin mit stets neuen und stets umfangreichen Eingaben sie zum Replizieren gezwungen habe. Die ideelle Verbandsbeschwerde könne nicht dazu dienen - unbesehen immenser Kosten der Gegenparteien - ein Verfahren ohne finanzielles Risiko zu führen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung seien die durch eine Beschwerdeerhebung erzeugten Kosten ebenfalls in die Waagschale zu werfen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres auf aussichtslose, unnötig redundante oder unerbetene Eingaben von vorneherein verzichten können. Mit Urteil A-359/2018 habe das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung bereits um fast die Hälfte reduziert und dabei auch die seitens der Beschwerdeführerin verfolgten Interessen berücksichtigt. Dies verbiete es, die Parteientschädigung über den vorliegend beantragten maximalen Umfang hinaus zu kürzen.

E. 3.2 Die Beigeladene bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 vor, die Parteientschädigung sei um höchstens 20% zu reduzieren und mindestens auf Fr. 100'800.- festzusetzen. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht habe sie überwiegend obsiegt. Die zusätzlich vom Bundesgericht geänderte Auflage, dass für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich (und nicht bloss für eine pro Zug) eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen sei, habe einen untergeordneten Punkt betroffen. Die nach der Rückweisung vom BAV vorzunehmende Prüfung des Eingangsbereichs der Züge beschränke sich auf das Zusammenspiel der Züge mit den Perrons und liege damit ausserhalb ihres Einflussbereichs. Ihre Parteientschädigung dürfe nicht nur deshalb weiter reduziert werden, weil sie bloss beigeladen gewesen sei und sich daher auf das Einbringen technischer Aspekte hätte beschränken können. Sie habe im Rahmen des Streitgegenstandes unbeschränkt Anträge stellen können und die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Parteien, inklusive der Beschwerdegegnerin. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hätte sie nicht ausreichend wahrnehmen können, wenn sie der Beschwerdegegnerin lediglich zugedient hätte. Dementsprechend seien ihre Parteikostenansprüche qualitativ gleichwertig zu jenen der Beschwerdegegnerin. Sie habe zu insgesamt 15 beantragten Zugsänderungen Stellung nehmen müssen. Dazu waren umfangreiche technische und spezialgesetzliche Ausführungen nötig, die nur sie als Zugsbauerin habe einbringen können. Es habe sich um ein überdurchschnittlich komplexes und aufwändiges Verfahren gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit der Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 300.- den Umstand bereits berücksichtigt, dass mit der Verbandsbeschwerde auch öffentliche Interessen verfolgt würden. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens hätte sich der Stundenansatz auf Fr. 400.- belaufen müssen. Eine weitergehende Reduktion sei nicht angebracht.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 vor, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liessen sich Hinweise für die Zusprechung von Parteientschädigungen in Verbandsbeschwerdesachen ableiten. Der gesetzliche Beurteilungsspielraum sei so weit als möglich auszuschöpfen, um aufgrund der Kostenrisiken die berechtigten Organisationen nicht von der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts abzuhalten. Die belehrenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien ohne Belang, da die Parteientschädigungen nicht dazu dienen dürften, ihr eine Lektion zu erteilen, zumal sie nicht mutwillig, leichtsinnig oder missbräuchlich prozessiert habe. Insgesamt seien - im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts - die zugesprochenen Parteientschädigungen auf eine Gesamtsumme zu reduzieren, die den Betrag von Fr. 40'000.- (inkl. MWST), aufgeteilt auf Beschwerdegegnerin und Beigeladene, nicht übersteigen dürfe. Auch wenn sie die Beschwerde nicht in allen Punkten weitergezogen habe, sei - in Anbetracht des über das Ergebnis vor dem Bundesverwaltungsgericht hinausgehenden Obsiegens und der erfolglos gebliebenen Einreden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - vom Verteilschlüssel von zwei Fünftel Obsiegen zu drei Fünftel Unterliegen auszugehen. Aus der Honorarnote der Beschwerdegegnerin ergebe sich ein völlig überrissener Aufwand von 830 Stunden, der zudem nicht ausweise, welche Leistungen von welchem der Anwälte erbracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Koordinationsaufwand verursacht worden sei. Wegen dieser Unzulänglichkeiten sei fraglich, ob überhaupt auf die Honorarnote abgestellt werden könne. Der Stundenaufwand sei um mindestens die Hälfte zu kürzen, auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin über einen ausgebauten Rechtsdienst verfüge, was den Aufwand der externen Rechtsvertretung hätte deutlich reduzieren müssen. Beschwerdegegnerin und Beigeladene hätten zudem zahlreiche Themen in die Auseinandersetzung eingebracht, die für das Ergebnis unbeachtlich gewesen seien (wie etwa die Einreden der res iudicata sowie des treuwidrigen Verhaltens). Das Ausmass solcher erfolglos gebliebener Einwände sei bei der Festlegung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen mitzuberücksichtigen. Die vom Bundesgericht angesprochene Möglichkeit der Koordination hätte zudem zu einem geringeren Aufwand führen können. Auch könne der im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorgesehene Mindeststundensatz im Lichte des Verbandsbeschwerderechts von Fr. 200.- auf Fr. 100.- reduziert werden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in einer Spesenposition ein Parteigutachten aufgeführt, das nicht als notwendiger Aufwand gelten könne. Insgesamt resultiere daraus eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 41'500.- für die Beschwerdegegnerin, welcher eine reduzierte Entschädigung von Fr. 24'900.- (vor MWST) zuzusprechen sei. Im Weiteren sei die Beigeladene für ihre Ausführungen zu rechtlichen Aspekten nicht zu entschädigen. Da sie keine Honorarnote eingereicht habe, könne ihr Aufwand anhand der Aktenlage geschätzt beziehungsweise eine Pauschale festgesetzt werden. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass in komplexen Verfahren Parteientschädigungen zugunsten Beigeladener in der Höhe von Fr. 20'000.- bereits als hoch zu betrachten seien. Da es sich vorliegend um ein Verfahren in Verbandsbeschwerdesachen handle, sei der Aufwand der Beigeladenen auf pauschal Fr. 10'000.- (zugl. MWST) festzulegen und erscheine unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens als angemessen.

E. 4.1 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE. Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Folgenden ist auf die Abänderung des Verteilschlüssels einzugehen (E. 4.2) und die Höhe der Parteientschädigungen festzulegen (E. 4.3).

E. 4.2 Das Bundesgericht ging von einem Verteilschlüssel von zwei Fünftel zu drei Fünftel aus, indem es die reduzierten Gerichtskosten auf Fr. 1'000.- festsetzte und der Beschwerdeführerin Fr. 600.- zur Zahlung auferlegte (vgl. BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 24.1). Grundsätzlich ist die Gewichtung der Streitgegenstände, wie sie vom Bundesgericht vorgenommen wurde, für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. Urteil des BVGer A-3785/2020 vom 3. September 2020 E. 2.3 m.H.). Zu prüfen ist, inwieweit eine Überlappung vorliegt. Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasste nach antragsgemässer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in vier Punkten noch elf Beschwerdepunkte. Neun davon zog die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weiter. Demnach war der Streitgegenstand im Verfahren A-359/2018 nicht völlig identisch mit jenem vor Bundesgericht. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht vom gleichen Verteilschlüssel auszugehen. Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in jenen Punkten, welche die Rampenneigung und die Gestaltung des Einstiegsbereichs betroffen hatten, abgeändert beziehungsweise aufgehoben, und die Beschwerde in den übrigen sieben Punkten abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, selbst wenn sie das Verfahren nicht in allen Punkten weitergezogen habe, sei auf den Verteilschlüssel von zwei Fünfteln zu drei Fünfteln abzustellen. Sie habe in den Hauptpunkten einen über das Ergebnis vor Bundesverwaltungsgericht hinausgehenden Erfolg erzielt und diverse Einwände der Beschwerdegegnerin seien erfolglos geblieben, was in die Verteilung des Obsiegens und Unterliegens einzubeziehen sei. Mit den vom Ergebnis her erfolglos erhobenen Einwänden der Verwirkung, der res iudicata und des Vertrauensschutzes hat sich aber auch das Bundesgericht im Punkt II. seines Urteils auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Kostenpunkt bereits berücksichtigt wurden. Sie können daher nicht zu einer weitergehenden Reduktion des Obsiegens der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen führen. Auch gelten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene in zwei Beschwerdepunkten, die die Beschwerdeführerin nicht weitergezogen hat, als obsiegend, was sich im Verteilschlüssel entsprechend niederschlagen muss. Nach dem Gesagten ist der Verteilschlüssel für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von einem Fünftel auf ein Drittel Obsiegen der Beschwerdeführerin und von vier Fünftel auf zwei Drittel Unterliegen abzuändern.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben als obsiegende Parteien entsprechend dem Verfahrensausgang Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Im Folgenden ist zunächst auf die strittige Festlegung des Aufwands der Beschwerdegegnerin (E. 4.3.1) und des Stundenansatzes (E. 4.3.2) einzugehen, woraus sich die angemessene volle Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ergibt (E. 4.3.3). Danach ist auf die strittige Schätzung des Aufwands der Beigeladenen und deren angemessene volle Entschädigung einzugehen (E. 4.3.4). Anhand dieser Grundlagen ist die Neuverlegung der Parteikosten vorzunehmen (E. 4.3.5).

E. 4.3.1 In ihren Stellungnahmen vom 28. März 2022 beantragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene die Reduktion der ihnen im Urteil A-359/2018 zugesprochenen Parteientschädigungen um maximal 20%. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 im Wesentlichen eine Reduktion der Parteientschädigungen auf eine Gesamtsumme, die Fr. 40'000.- nicht übersteige. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Bemessung der Parteientschädigung nicht durch die Festsetzung einer vom verursachten Aufwand unabhängigen Pauschalentschädigung zu erfolgen hat (2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2.5). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Deckelung der Kosten mittels Reduktion auf insgesamt pauschal Fr. 40'000.- kann daher nicht vorgenommen werden. Im Weiteren vermögen ihre Ausführungen zur Kürzung des notwendigen Aufwands auf die Hälfte des von der Beschwerdegegnerin in ihrer Kostennote geltend gemachten Stundenaufwands nicht zu überzeugen. Die im Verfahren A-359/2018 eingereichte Kostennote weist ein Honorar von Fr. 331'880.- bei 829.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- aus. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-359/2018 festgehalten hat, ist der Aufwand nicht vollständig im Leistungsverzeichnis ausgewiesen und in seiner Gesamthöhe auch nicht als notwendig zu betrachten, weshalb er um etwa ein Viertel zu kürzen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, der Koordinationsaufwand der beiden Anwälte der Beschwerdegegnerin sei nicht ausgewiesen, wurde dies in der vorgenommenen Kürzung des Stundenaufwands bereits berücksichtigt (vgl. A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.6). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der erhobenen Rügen keine Positionen berücksichtigt, die nicht notwendig oder hinsichtlich ihrer Notwendigkeit nicht überprüfbar gewesen wären. Nach dem Gesagten findet die von der Beschwerdeführerin begehrte Kürzung des Aufwands um die Hälfte statt um ein Viertel keine Grundlage in den Akten. Mit Blick auf die im Verfahren A-359/2018 vorgebrachten Rügen ist daher festzuhalten, dass der geltend gemachten Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht um mehr als etwa ein Viertel zu kürzen ist.

E. 4.3.2 Im Urteil A-359/2018 E. 21.2.7 reduzierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Konstellation des Verbandsbeschwerderechts den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.- auf Fr. 300.-. Angesichts des als notwendig zu erachtenden Aufwands ging es nach Verrechnung der Ansprüche von reduzierten Parteientschädigungen von je Fr. 126'000.- aus, die es der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte. Da sich die Höhe der Parteientschädigungen auf das Verbandsbeschwerderecht prohibitiv auswirkt, ist gemäss Bundesgerichtsurteil der Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts bei der Festlegung des Stundenansatzes höheres Gewicht beizumessen. Demnach ist in voller Ausschöpfung des in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Ermessenspielraums der Stundenansatz auf Fr. 200.- festzulegen.

E. 4.3.3 Angesichts des notwendigen Aufwands erscheint daher bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- eine volle Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 120'000.- als angemessen. Im Übrigen waren bisher und sind auch weiterhin keine Kosten für ein Parteigutachten zu berücksichtigen. Wie bereits aus der Kostennote der Beschwerdegegnerin hervorgeht, hat auch jene keine Auslagen für ein Parteigutachten geltend gemacht, sondern ihren Anspruch anhand des Zeitaufwands für die von ihr erbrachten Leistungen begründet.

E. 4.3.4 Die Beigeladene hat keine Kostennote eingereicht. Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte ein grosser Teil des Aufwands durch eine gewisse Koordination vermieden werden können, soweit sich ihre Interessen mit jenen der Beschwerdegegnerin gedeckt hätten. Das ihr zu gewährende rechtliche Gehör habe nicht bedeutet, dass sie die rechtlichen Positionen der Beschwerdegegnerin hätte verdoppeln müssen. Als Beigeladene hätte sie sich darauf beschränken können, technische Aspekte ins Verfahren einzubringen. Da lediglich notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu ersetzen seien, sei ihr kaum eine gleich hohe Entschädigung auszurichten wie der Beschwerdegegnerin. Die Beigeladene bestreitet in der Stellungnahme vom 28. März 2022 nicht, dass ihre Eingaben Verdoppelungen der rechtlichen Positionen der Beschwerdegegnerin enthielten. Auf ihre teils appellatorische Kritik, ihre Parteikostenansprüche seien quantitativ gleichwertig zu jenen der Beschwerdegegnerin, ist angesichts der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils nicht weiter einzugehen, zumal sie nicht substanziiert, inwiefern sie zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs den gleichen Aufwand wie die Beschwerdegegnerin zu betreiben hatte. Die von ihr aber zweifellos in substanziellem Umfang beigebrachten technischen Aspekte hatte sie - wie sie zutreffend ausführt - jeweils in den rechtlichen Kontext zu stellen, was eine sorgfältige Analyse der massgeblichen Tat- und Rechtsfragen erforderte. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens erscheint daher eine (volle) Parteientschädigung der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 105'000.- als angemessen.

E. 4.3.5 Aufgrund des Verteilschlüssels haben die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene Anspruch auf den Ersatz von je zwei Drittel ihrer ersatzfähigen Parteikosten. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 80.000.- für die Beschwerdegegnerin und Fr. 70.000.- für die Beigeladene. Die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung von Fr. 40'000.- ist je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu tragen. In Verrechnung der Ansprüche hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 60'000.- und der Beigeladenen eine Entschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist vorzugssteuerabzugsberechtigt. Ihre Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag. Dasselbe gilt für die Beigeladene, die ihren Sitz in Deutschland hat. Demnach hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60'000.- (inkl. Barauslagen) und der Beigeladenen eine von Fr. 50'000.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

E. 5 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.- und der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 50'000.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ihnen die Parteientschädigungen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-883/2022 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien Inclusion Handicap, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt,und Seraina Schneider, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz sowie Bombardier Transportation GmbH, Am Rathenaupark, DE-16761 Henningsdorf, vertreten durch Michael Kramer, Rechtsanwalt, Beigeladene. Gegenstand Verfahrenskosten, Neuverlegung der Parteientschädigungen nach Bundesgerichtsurteil. Sachverhalt: A. Im November 2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr BAV den Schweizerischen Bundesbahnen SBB für die neuen Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) befristete Betriebsbewilligungen bis Ende November 2018. B. Dagegen erhob Inclusion Handicap (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die behindertengerechte Ausgestaltung der Züge in 15 Punkten. Während des Verfahrens konnten sich die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und Bombardier (nachfolgend: Beigeladene) in vier Punkten mit der Beschwerdeführerin aussergerichtlich einigen und beantragten diesbezüglich die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenfolgen. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-359/2018 vom 21. November 2018 in einem Beschwerdepunkt betreffend die gerügte Rampenneigung teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Auflage, pro Zug mindestens einen mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichneten normkonformen Ein- und Ausstieg (Rampenneigung von maximal 15%) vorzusehen (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositivziffer 3). In vier Punkten schrieb es das Verfahren antragsgemäss als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1). D. Die dagegen erhobene Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 teilweise gut. Es änderte die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass es der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Auflage erteilte, für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen. Sodann hob es die Dispositivziffer 3 auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto an das BAV zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und wies die Sache zur neuen Regelung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-883/2022 wieder auf. F. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene nahmen mit ihren jeweiligen Eingaben vom 28. März 2022 die Gelegenheit wahr, zur Neuregelung der Parteientschädigungen Anträge zu stellen. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Ver-fahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden ist gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 neu über die Parteientschädigungen im vorangegangenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

2. Nachdem die Beschwerde überwiegend abzuweisen war, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-359/2018 vom 21. November 2018 im Kostenpunkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres anteiligen Obsiegens zu einem Fünftel beziehungsweise Unterliegens zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten habe. Die Parteikosten wurden unter Berücksichtigung der Anzahl der vorgebrachten Rügen und des damit verbundenen Aufwands beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - entsprechend dem genannten Verteilschlüssel - eine Parteientschädigung von je Fr. 144'000.- zu und verrechnete diese mit der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 36'000.-. Gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils hätte die Beschwerdeführerin daher der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen eine Parteientschädigung von je Fr. 126'000.- auszurichten gehabt. Die gegen das Urteil A-359/2018 erhobene Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 teilweise gut. Es änderte die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es nicht nur für eine Rampe pro Zug, sondern für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich eine maximale Rampenneigung von 15% festlegte. Es hob die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das BAV zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Normenkonformität der Ausgestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs festzustellen, ohne die Frage zu beantworten, ob die korrekt gebauten Schienenfahrzeuge im Ergebnis von mobilitätsbehinderten Menschen soweit wie möglich autonom und sicher benützt werden könnten. Da sich die Auffassungen der Parteien in diesem Punkt diametral entgegenstünden, sei die Vornahme weiterer Abklärungen unausweichlich. Je nach Ergebnis der ergänzenden Untersuchung werde das BAV zu prüfen haben, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest eines Wagens pro Zug technisch machbar und verhältnismässig seien. Im Weiteren hob das Bundesgericht die Dispositivziffer 6 des Urteils A-359/2018 auf und erwog, die auferlegten Parteientschädigungen von rund Fr. 250'000.- seien zweifellos geeignet, sich negativ auf das Verbandsbeschwerderecht auszuwirken. Es gehe zwar nicht darum, eine vom verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen. Der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts sei aber bei der Höhe der in Frage stehenden Parteientschädigungen mehr Gewicht zuzumessen als durch die erfolgte Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 400.- auf Fr. 300.-. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der Beigeladenen sei überdies zu berücksichtigen, dass ihre Einbeziehung im Wesentlichen dazu gedient habe, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal sie vom Entscheid mittelbar in ihren eigenen Interessen hätte betroffen sein können (Kostenfolgen im Vertragsverhältnis mit den SBB). Dies habe aber nicht bedeutet, dass die Beigeladene - wie weitgehend geschehen - die rechtliche Position der SBB als Beschwerdegegnerin hätte verdoppeln müssen. Soweit sich ihre Interessen mit jenen der SBB gedeckt hätten, hätte ein grosser Teil des Aufwands durch eine gewisse Koordination vermieden werden können. Die Beigeladene hätte sich darauf beschränken können, technische Aspekte ins Verfahren einzubringen, zumal sie insoweit angesichts ihrer Sachnähe unbestrittenermassen einen besonderen Prozessbeitrag habe leisten können. Demnach könne die Entschädigung für sie kaum gleich hoch ausfallen wie für die SBB als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. März 2022 zur Neuverlegung der Parteientschädigung Stellung und beantragt, die ihr zugesprochene Entschädigung sei um maximal 20% zu reduzieren. Mit Blick auf das - obschon beschränkte - Obsiegen sei eine moderate Reduktion der Kosten vorzunehmen. Darüber hinaus rechtfertige sich die Reduktion aber nicht. Die Beschwerdeführerin sei vor Bundesgericht in ihren neun vorgebrachten Punkten weitgehend unterlegen. Einzig sei festgehalten worden, dass die Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich eine maximale Neigung von 15% nicht überschreiten solle und die Sache sei betreffend die Gestaltung der Ein- und Ausstiegsbereiche zwecks weiterer Abklärungen an das BAV zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe mit einer über 60-seitigen Beschwerdeschrift ein sehr aufwändiges und kostenintensives Verfahren eingeleitet. Nebst der vielen rechtlichen Vorbringen hätten auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt im Detail geprüft und berichtigt werden müssen. Als Beschwerdegegnerin habe sie im Sinne der prozessualen Sorgfalt einen notwendigen und verhältnismässigen Aufwand betrieben, während die Beschwerdeführerin mit stets neuen und stets umfangreichen Eingaben sie zum Replizieren gezwungen habe. Die ideelle Verbandsbeschwerde könne nicht dazu dienen - unbesehen immenser Kosten der Gegenparteien - ein Verfahren ohne finanzielles Risiko zu führen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung seien die durch eine Beschwerdeerhebung erzeugten Kosten ebenfalls in die Waagschale zu werfen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres auf aussichtslose, unnötig redundante oder unerbetene Eingaben von vorneherein verzichten können. Mit Urteil A-359/2018 habe das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung bereits um fast die Hälfte reduziert und dabei auch die seitens der Beschwerdeführerin verfolgten Interessen berücksichtigt. Dies verbiete es, die Parteientschädigung über den vorliegend beantragten maximalen Umfang hinaus zu kürzen. 3.2 Die Beigeladene bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 vor, die Parteientschädigung sei um höchstens 20% zu reduzieren und mindestens auf Fr. 100'800.- festzusetzen. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht habe sie überwiegend obsiegt. Die zusätzlich vom Bundesgericht geänderte Auflage, dass für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich (und nicht bloss für eine pro Zug) eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen sei, habe einen untergeordneten Punkt betroffen. Die nach der Rückweisung vom BAV vorzunehmende Prüfung des Eingangsbereichs der Züge beschränke sich auf das Zusammenspiel der Züge mit den Perrons und liege damit ausserhalb ihres Einflussbereichs. Ihre Parteientschädigung dürfe nicht nur deshalb weiter reduziert werden, weil sie bloss beigeladen gewesen sei und sich daher auf das Einbringen technischer Aspekte hätte beschränken können. Sie habe im Rahmen des Streitgegenstandes unbeschränkt Anträge stellen können und die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Parteien, inklusive der Beschwerdegegnerin. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hätte sie nicht ausreichend wahrnehmen können, wenn sie der Beschwerdegegnerin lediglich zugedient hätte. Dementsprechend seien ihre Parteikostenansprüche qualitativ gleichwertig zu jenen der Beschwerdegegnerin. Sie habe zu insgesamt 15 beantragten Zugsänderungen Stellung nehmen müssen. Dazu waren umfangreiche technische und spezialgesetzliche Ausführungen nötig, die nur sie als Zugsbauerin habe einbringen können. Es habe sich um ein überdurchschnittlich komplexes und aufwändiges Verfahren gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit der Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 300.- den Umstand bereits berücksichtigt, dass mit der Verbandsbeschwerde auch öffentliche Interessen verfolgt würden. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens hätte sich der Stundenansatz auf Fr. 400.- belaufen müssen. Eine weitergehende Reduktion sei nicht angebracht. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 vor, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liessen sich Hinweise für die Zusprechung von Parteientschädigungen in Verbandsbeschwerdesachen ableiten. Der gesetzliche Beurteilungsspielraum sei so weit als möglich auszuschöpfen, um aufgrund der Kostenrisiken die berechtigten Organisationen nicht von der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts abzuhalten. Die belehrenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien ohne Belang, da die Parteientschädigungen nicht dazu dienen dürften, ihr eine Lektion zu erteilen, zumal sie nicht mutwillig, leichtsinnig oder missbräuchlich prozessiert habe. Insgesamt seien - im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts - die zugesprochenen Parteientschädigungen auf eine Gesamtsumme zu reduzieren, die den Betrag von Fr. 40'000.- (inkl. MWST), aufgeteilt auf Beschwerdegegnerin und Beigeladene, nicht übersteigen dürfe. Auch wenn sie die Beschwerde nicht in allen Punkten weitergezogen habe, sei - in Anbetracht des über das Ergebnis vor dem Bundesverwaltungsgericht hinausgehenden Obsiegens und der erfolglos gebliebenen Einreden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - vom Verteilschlüssel von zwei Fünftel Obsiegen zu drei Fünftel Unterliegen auszugehen. Aus der Honorarnote der Beschwerdegegnerin ergebe sich ein völlig überrissener Aufwand von 830 Stunden, der zudem nicht ausweise, welche Leistungen von welchem der Anwälte erbracht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Koordinationsaufwand verursacht worden sei. Wegen dieser Unzulänglichkeiten sei fraglich, ob überhaupt auf die Honorarnote abgestellt werden könne. Der Stundenaufwand sei um mindestens die Hälfte zu kürzen, auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin über einen ausgebauten Rechtsdienst verfüge, was den Aufwand der externen Rechtsvertretung hätte deutlich reduzieren müssen. Beschwerdegegnerin und Beigeladene hätten zudem zahlreiche Themen in die Auseinandersetzung eingebracht, die für das Ergebnis unbeachtlich gewesen seien (wie etwa die Einreden der res iudicata sowie des treuwidrigen Verhaltens). Das Ausmass solcher erfolglos gebliebener Einwände sei bei der Festlegung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen mitzuberücksichtigen. Die vom Bundesgericht angesprochene Möglichkeit der Koordination hätte zudem zu einem geringeren Aufwand führen können. Auch könne der im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorgesehene Mindeststundensatz im Lichte des Verbandsbeschwerderechts von Fr. 200.- auf Fr. 100.- reduziert werden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in einer Spesenposition ein Parteigutachten aufgeführt, das nicht als notwendiger Aufwand gelten könne. Insgesamt resultiere daraus eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 41'500.- für die Beschwerdegegnerin, welcher eine reduzierte Entschädigung von Fr. 24'900.- (vor MWST) zuzusprechen sei. Im Weiteren sei die Beigeladene für ihre Ausführungen zu rechtlichen Aspekten nicht zu entschädigen. Da sie keine Honorarnote eingereicht habe, könne ihr Aufwand anhand der Aktenlage geschätzt beziehungsweise eine Pauschale festgesetzt werden. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass in komplexen Verfahren Parteientschädigungen zugunsten Beigeladener in der Höhe von Fr. 20'000.- bereits als hoch zu betrachten seien. Da es sich vorliegend um ein Verfahren in Verbandsbeschwerdesachen handle, sei der Aufwand der Beigeladenen auf pauschal Fr. 10'000.- (zugl. MWST) festzulegen und erscheine unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens als angemessen. 4. 4.1 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE. Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Folgenden ist auf die Abänderung des Verteilschlüssels einzugehen (E. 4.2) und die Höhe der Parteientschädigungen festzulegen (E. 4.3). 4.2 Das Bundesgericht ging von einem Verteilschlüssel von zwei Fünftel zu drei Fünftel aus, indem es die reduzierten Gerichtskosten auf Fr. 1'000.- festsetzte und der Beschwerdeführerin Fr. 600.- zur Zahlung auferlegte (vgl. BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 24.1). Grundsätzlich ist die Gewichtung der Streitgegenstände, wie sie vom Bundesgericht vorgenommen wurde, für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. Urteil des BVGer A-3785/2020 vom 3. September 2020 E. 2.3 m.H.). Zu prüfen ist, inwieweit eine Überlappung vorliegt. Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasste nach antragsgemässer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in vier Punkten noch elf Beschwerdepunkte. Neun davon zog die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weiter. Demnach war der Streitgegenstand im Verfahren A-359/2018 nicht völlig identisch mit jenem vor Bundesgericht. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht vom gleichen Verteilschlüssel auszugehen. Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in jenen Punkten, welche die Rampenneigung und die Gestaltung des Einstiegsbereichs betroffen hatten, abgeändert beziehungsweise aufgehoben, und die Beschwerde in den übrigen sieben Punkten abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, selbst wenn sie das Verfahren nicht in allen Punkten weitergezogen habe, sei auf den Verteilschlüssel von zwei Fünfteln zu drei Fünfteln abzustellen. Sie habe in den Hauptpunkten einen über das Ergebnis vor Bundesverwaltungsgericht hinausgehenden Erfolg erzielt und diverse Einwände der Beschwerdegegnerin seien erfolglos geblieben, was in die Verteilung des Obsiegens und Unterliegens einzubeziehen sei. Mit den vom Ergebnis her erfolglos erhobenen Einwänden der Verwirkung, der res iudicata und des Vertrauensschutzes hat sich aber auch das Bundesgericht im Punkt II. seines Urteils auseinandergesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Kostenpunkt bereits berücksichtigt wurden. Sie können daher nicht zu einer weitergehenden Reduktion des Obsiegens der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen führen. Auch gelten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene in zwei Beschwerdepunkten, die die Beschwerdeführerin nicht weitergezogen hat, als obsiegend, was sich im Verteilschlüssel entsprechend niederschlagen muss. Nach dem Gesagten ist der Verteilschlüssel für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von einem Fünftel auf ein Drittel Obsiegen der Beschwerdeführerin und von vier Fünftel auf zwei Drittel Unterliegen abzuändern. 4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben als obsiegende Parteien entsprechend dem Verfahrensausgang Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Im Folgenden ist zunächst auf die strittige Festlegung des Aufwands der Beschwerdegegnerin (E. 4.3.1) und des Stundenansatzes (E. 4.3.2) einzugehen, woraus sich die angemessene volle Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ergibt (E. 4.3.3). Danach ist auf die strittige Schätzung des Aufwands der Beigeladenen und deren angemessene volle Entschädigung einzugehen (E. 4.3.4). Anhand dieser Grundlagen ist die Neuverlegung der Parteikosten vorzunehmen (E. 4.3.5). 4.3.1 In ihren Stellungnahmen vom 28. März 2022 beantragen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene die Reduktion der ihnen im Urteil A-359/2018 zugesprochenen Parteientschädigungen um maximal 20%. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 im Wesentlichen eine Reduktion der Parteientschädigungen auf eine Gesamtsumme, die Fr. 40'000.- nicht übersteige. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Bemessung der Parteientschädigung nicht durch die Festsetzung einer vom verursachten Aufwand unabhängigen Pauschalentschädigung zu erfolgen hat (2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2.5). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Deckelung der Kosten mittels Reduktion auf insgesamt pauschal Fr. 40'000.- kann daher nicht vorgenommen werden. Im Weiteren vermögen ihre Ausführungen zur Kürzung des notwendigen Aufwands auf die Hälfte des von der Beschwerdegegnerin in ihrer Kostennote geltend gemachten Stundenaufwands nicht zu überzeugen. Die im Verfahren A-359/2018 eingereichte Kostennote weist ein Honorar von Fr. 331'880.- bei 829.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- aus. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-359/2018 festgehalten hat, ist der Aufwand nicht vollständig im Leistungsverzeichnis ausgewiesen und in seiner Gesamthöhe auch nicht als notwendig zu betrachten, weshalb er um etwa ein Viertel zu kürzen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, der Koordinationsaufwand der beiden Anwälte der Beschwerdegegnerin sei nicht ausgewiesen, wurde dies in der vorgenommenen Kürzung des Stundenaufwands bereits berücksichtigt (vgl. A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.6). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der erhobenen Rügen keine Positionen berücksichtigt, die nicht notwendig oder hinsichtlich ihrer Notwendigkeit nicht überprüfbar gewesen wären. Nach dem Gesagten findet die von der Beschwerdeführerin begehrte Kürzung des Aufwands um die Hälfte statt um ein Viertel keine Grundlage in den Akten. Mit Blick auf die im Verfahren A-359/2018 vorgebrachten Rügen ist daher festzuhalten, dass der geltend gemachten Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht um mehr als etwa ein Viertel zu kürzen ist. 4.3.2 Im Urteil A-359/2018 E. 21.2.7 reduzierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Konstellation des Verbandsbeschwerderechts den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.- auf Fr. 300.-. Angesichts des als notwendig zu erachtenden Aufwands ging es nach Verrechnung der Ansprüche von reduzierten Parteientschädigungen von je Fr. 126'000.- aus, die es der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegte. Da sich die Höhe der Parteientschädigungen auf das Verbandsbeschwerderecht prohibitiv auswirkt, ist gemäss Bundesgerichtsurteil der Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts bei der Festlegung des Stundenansatzes höheres Gewicht beizumessen. Demnach ist in voller Ausschöpfung des in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Ermessenspielraums der Stundenansatz auf Fr. 200.- festzulegen. 4.3.3 Angesichts des notwendigen Aufwands erscheint daher bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- eine volle Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 120'000.- als angemessen. Im Übrigen waren bisher und sind auch weiterhin keine Kosten für ein Parteigutachten zu berücksichtigen. Wie bereits aus der Kostennote der Beschwerdegegnerin hervorgeht, hat auch jene keine Auslagen für ein Parteigutachten geltend gemacht, sondern ihren Anspruch anhand des Zeitaufwands für die von ihr erbrachten Leistungen begründet. 4.3.4 Die Beigeladene hat keine Kostennote eingereicht. Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte ein grosser Teil des Aufwands durch eine gewisse Koordination vermieden werden können, soweit sich ihre Interessen mit jenen der Beschwerdegegnerin gedeckt hätten. Das ihr zu gewährende rechtliche Gehör habe nicht bedeutet, dass sie die rechtlichen Positionen der Beschwerdegegnerin hätte verdoppeln müssen. Als Beigeladene hätte sie sich darauf beschränken können, technische Aspekte ins Verfahren einzubringen. Da lediglich notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu ersetzen seien, sei ihr kaum eine gleich hohe Entschädigung auszurichten wie der Beschwerdegegnerin. Die Beigeladene bestreitet in der Stellungnahme vom 28. März 2022 nicht, dass ihre Eingaben Verdoppelungen der rechtlichen Positionen der Beschwerdegegnerin enthielten. Auf ihre teils appellatorische Kritik, ihre Parteikostenansprüche seien quantitativ gleichwertig zu jenen der Beschwerdegegnerin, ist angesichts der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils nicht weiter einzugehen, zumal sie nicht substanziiert, inwiefern sie zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs den gleichen Aufwand wie die Beschwerdegegnerin zu betreiben hatte. Die von ihr aber zweifellos in substanziellem Umfang beigebrachten technischen Aspekte hatte sie - wie sie zutreffend ausführt - jeweils in den rechtlichen Kontext zu stellen, was eine sorgfältige Analyse der massgeblichen Tat- und Rechtsfragen erforderte. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens erscheint daher eine (volle) Parteientschädigung der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 105'000.- als angemessen. 4.3.5 Aufgrund des Verteilschlüssels haben die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene Anspruch auf den Ersatz von je zwei Drittel ihrer ersatzfähigen Parteikosten. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 80.000.- für die Beschwerdegegnerin und Fr. 70.000.- für die Beigeladene. Die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung von Fr. 40'000.- ist je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu tragen. In Verrechnung der Ansprüche hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 60'000.- und der Beigeladenen eine Entschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist vorzugssteuerabzugsberechtigt. Ihre Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag. Dasselbe gilt für die Beigeladene, die ihren Sitz in Deutschland hat. Demnach hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 60'000.- (inkl. Barauslagen) und der Beigeladenen eine von Fr. 50'000.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

5. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.- und der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 50'000.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ihnen die Parteientschädigungen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).