Zölle
Sachverhalt
A. A.a Die Zollkreisdirektion C._______ erliess am 3. März 2017 gegenüber A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger 1) und der B._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige 2) hinsichtlich 58 als Biodiesel deklarierte Einfuhren je eine Nachforderungsverfügung, mit welcher sie die Verfügungsadressaten solidarisch zur Entrichtung eines Betrags von insgesamt Fr. 1'522'870.50 (Mineralölsteuern von Fr. 809'057.55, Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 529'141.50, Einfuhrsteuern von Fr. 107'055.90 und Verzugszins von Fr. 77'615.55) verpflichtete. A.b Die gegen die Verfügungen der Zollkreisdirektion C._______ vom 3. März 2017 erhobenen Beschwerden vom 3. April 2017 wies die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit je separaten Beschwerdeentscheiden vom 26. April 2018 kostenpflichtig ab. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder gemeinsam: Beschwerdeführende) gelangten sodann je mit Beschwerde vom 29. Mai 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. B. B.a Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden vom 29. Mai 2018 mit Urteil A-3193/2018, A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 und hiess diese teilweise gut. Es setzte die von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung nachzuleistenden Abgabebeträge neu auf Fr. 632'744.75 Mineralölsteuer, Fr. 413'829.- Mineralölsteuerzuschläge und Fr. 83'725.90 Einfuhrsteuer fest. Weiter wies es die Angelegenheit zur Neufestsetzung des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses sowie der Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren an die OZD zurück. Dabei legte es den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 18'000.- auf und verpflichtete die OZD, diesen eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 9'000.- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2019 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. B.b Mit Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Betreffend 29 der streitbetroffenen Einfuhren hob es das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3193/2018, A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Zollverwaltung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'000.- verteilte es im Umfang von Fr. 3'250.- auf die Beschwerdeführenden bzw. von Fr. 9'750.- auf die Eidgenössische Zollverwaltung. Zudem verpflichtete es die Eidgenössische Zollverwaltung (per 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]), den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zu entrichten. Des Weiteren wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren A-3193/2018, A-3194/2018 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. B.c In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4651/2021 vom 6. Oktober 2020 die Kosten des Verfahrens A-3193/2018, A-3194/2019 auf neu Fr. 4'400.- fest und verpflichtete die OZD, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 19'200.- zu bezahlen. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hiess das BAZG die Beschwerde vom 3. April 2017 im Umfang der Rückweisung durch das Bundesgericht gut. Die Verfahrenskosten setzte es im Umfang des Unterliegens neu auf insgesamt Fr. 4'180.- fest und verfügte, dass die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 17'820.- zurückzuerstatten seien und den Beschwerdeführenden zudem eine gesamthafte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 46'584.55 (inkl. MWST und aller weiterer Auslagen) nach Rechtskraft des Entscheids auszurichten sei. D. D.a Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 3 der Verfügung vom 29. Januar 2024, welche die Parteientschädigung betrifft, sei aufzuheben und diese sei auf Fr. 80'000.- zuzüglich MWST festzusetzen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D.b Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. D.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 17. April 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. D.d In ihrer frei gestellten Stellungnahme vom 21. Mai 2024 hält die Vor-instanz an ihren Anträgen fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2024 teilt das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel der Gerichtsschreiberin mit. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben am vor-instanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügen sie als Adressaten der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). Ist eine Verfügung unangemessen, handelt es sich um eine einfache Verletzung des Ermessens, während die Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch qualifizierte Ermessensfehler und damit Rechtsverletzungen darstellen. Eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder von vornherein ganz oder teilweise auf die Ermessensausübung verzichtet (vgl. zum Ganzen: BGE 149 I 146 E. 3.4.1, 142 II 49 E. 4.4, 129 I 139 E. 4.1.1, 116 V 307 E. 2; BVGE 2007/17 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3788/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.5, A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 5.8.1 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 439 ff., Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rn. 2.184 ff. mit Hinweisen, Tschannen/Müller/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 26 Rz. 14 ff.).
E. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0; nachfolgend: Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren]). Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020).
E. 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt innerhalb der verordnungsrechtlichen Bandbreite von Fr. 200.- bis höchsten Fr. 400.- praxisgemäss und gestützt auf entsprechende Kostennoten Stundenansätze für Anwälte und Anwältinnen von bis zu Fr. 360.- fest, ohne dass es hierfür einer besonderen Komplexität des Verfahrens bedürfte (Urteile des BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024 E. 11.3.1, B-2998/2020 vom 16. Juni 2020, B-44/2013 vom 19. Februar 2013, wo je ein Stundeansatz von Fr. 350.-, und A-6759/2018 vom 10. April 2019 E. 6.3, wo ein Stundenansatz von Fr. 360.- zugesprochen wurde; zu den Eigenheiten für bestimmte Rechtsgebiete, beispielsweise im Enteignungsrecht oder im Verbandsbeschwerderecht, vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4706/2022 vom 7. Mai 2024 E. 2.3.1 mit Hinweis, A-883/2022 vom 20. Juli 2023 E. 4.3.1 [Entscheid angefochten beim BGer], A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Zurückhaltender setzt das Bundesverwaltungsgericht Parteientschädigungen mit dem maximalen Stundenansatz von Fr. 400.- fest. Hierfür bedarf es der nachgewiesenen hohen Komplexität des Sachverhalts oder eines aussergewöhnlich hohen Abklärungsaufwands (Urteile des BVGer B-5937/2020 vom 22. Juni 2021, C-4797/2013 vom 17. Februar 2014, B-44/2013 vom 19. Februar 2013).
E. 2.2.2 Die Frage, ob bei Streitigkeiten, bei denen Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 10 Abs. 3 VGKE; zum Begriff der Vermögensinteressen: BGE 139 II 404 E. 12.1), diese Vermögensinteresse innerhalb der verordnungsrechtlichen Bandbreite von Fr. 200.- bis höchsten Fr. 400.- zu berücksichtigen sind oder ein darüber hinaus liegender Stundenansatz festgesetzt werden kann, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (Urteile des BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.1, wo das BGer davon ausgeht, das BVGer habe die Vermögensinteressen im Stundenansatz von Fr. 400.- wohl implizit berücksichtigt; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E.5, wo das BGer davon ausgeht, dass bei Vermögensinteressen der Stundenansatz erhöht werden kann; Urteile des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020, wo das BVGer Stundenansätze von Fr. 320.- und Fr. 575.- zugesprochen hat; B-6230/2016 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, wo bei betroffenen Vermögensinteressen der geforderte Stundenansatz von Fr. 450.- auf Fr. 400.- gekürzt wurde; B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 12.2.2 [aufgehoben durch Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021], wonach die Vermögensinteressen nicht über eine Erhöhung des maximalen Stundenansatzes, sondern des Anwaltshonorars zu berücksichtigen sind; A-6537/2010 vom 7. März 2012 E. 9.3 [aufgehoben durch Urteil des BGer 2C_364/2012], wo ein Stundenansatz von Fr. 450.- zugesprochen wurde).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz zugesprochene Stundenansatz von Fr. 300.- zu tief angesetzt ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Unangemessenheit der Parteientschädigung, wie sie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzt hat. Einerseits habe es einen grossen Aufwand verursacht, die Voraussetzungen der Steuernachforderung und ihre Berechnung zu prüfen. Die Vorinstanz habe hierbei für 58 Einfuhren von kältefestem Dieseltreibstoff durch die Beschwerdeführerin 2 umfangreiche Nachforschungen getätigt, um den Weg bis zum Öllieferanten zu konstruieren. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten dies mit ihrem Rechtsvertreter nachprüfen müssen. Dabei habe sich die Annahme der Zollverwaltung, dass Dieseltreibstoff nur durch Beimischung von Rapsöl kältefest gemacht werden könne, als wissenschaftlich fragwürdig erwiesen. Dies habe erst das Bundesgericht überzeugt. Angesichts dieser Komplexität des Falls sei zwingend eine Parteientschädigung zum maximalen Stundenansatz von Fr. 400.- zu sprechen. Basierend auf dem nicht angefochtenen Aufwand von 178 Stunden, ergebe dies ein volles Grundhonorar von Fr. 71'200.-. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens im Ausmass von 82 % (recte: 81%; vgl. E. 3.2.1) betrage dieses Fr. 58'384.- zuzüglich MWST. Weiter seien ihre Vermögensinteressen - so die Beschwerdeführenden - auch bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, die von der Vorinstanz lediglich bei der Festsetzung der Spruchgebühr berücksichtigt worden seien. So habe die Vorinstanz ihnen gemeinsam Fr. 4'180.- als Spruchgebühr auferlegt, was einer «vollen» Spruchgebühr von Fr. 22'000.- entspreche. Die ursprüngliche Steuernachforderung habe rund 1.5 Mio. Fr. betragen, welche die Beschwerdeführerin 2 - falls tatsächlich geschuldet - aus ihrer Substanz hätte begleichen müssen, zumal sie diese Steuernachforderung nicht auf ihre Kunden hätte abwälzen können. Sie, die Beschwerdeführenden, hielten es angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen deshalb für geboten, die Parteientschädigung auf Fr. 80'000.- zzgl. MWST zu erhöhen.
E. 3.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass sie praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 250.- zuspreche, dies je nach Schwierigkeit und Umfang des Falles. Da es sich vorliegend um einen Fall von grosser Wichtigkeit und Komplexität handle, habe sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 VGKE den Höchstansatz von Fr. 250.- auf Fr. 300.- pro Stunde heraufgesetzt. Da sie hierarchisch unter dem Bundesverwaltungsgericht angesiedelt sei, sei es gerechtfertigt, den Stundenansatz der von diesem angewendet werde, etwas zu unterschreiten. So entscheide sie nie in letzter Instanz, weshalb eine bei ihr pendente Beschwerde auch nicht mit einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verglichen werden könne. Weiter habe sie vorliegend den Umfang und die Komplexität des Falls berücksichtigt, indem sie eine hohe Anzahl an Arbeitsstunden zugelassen habe. Auch habe sie angenommen, dass sich zwei Anwälte zu Recht engagiert hätten. Die bewilligte Stundenanzahl von 178 Stunden Aufwand sei von den Beschwerdeführenden nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführenden würden Handlungen geltend machen, die allenfalls nicht Teil des hängigen Beschwerdeverfahrens seien und folglich auch nicht entschädigungspflichtig wären, namentlich Aufwände aus dem Verwaltungsstrafverfahren. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht bereits je Entschädigungen in der Höhe von Fr. 19'000.- bzw. Fr. 10'000.- zu ihren (d.h. der Vorinstanz) Lasten erhalten. Ausserdem habe sie mit dem angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Entschädigung im Umfang von Fr. 46'584.45 zugesprochen. Selbst mit der Kürzung im Umfang des Obsiegens auf 81 % erhielten die Beschwerdeführenden somit eine Gesamtentschädigung von Fr. 94'984.55. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer 1 nach Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens eine Entschädigung von Fr. 30'000.- erhalten habe. Schliesslich sei die Spruchgebühr der Verfügung [recte: Beschwerdeentscheide] vom 26. April 2018 auf je Fr. 11'000.- pro Beschwerdeführer festgesetzt worden. Entgegen den Beschwerdeführenden handle es sich somit nicht um eine «volle» Spruchgebühr. Diese habe in erster Linie die Einfuhrbeiträge und sekundär den aussergewöhnlichen Umfang und bzw. oder die Komplexität des Falles berücksichtigt und sei somit eher im unteren Bereich des Rahmens von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- für Verfahren mit einem Streitwert von 1 - 5 Mio. Fr. festgelegt worden.
E. 3.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung für 178 Stunden Aufwand im Umfang ihres Obsiegens zusteht. Hinsichtlich dessen Umfang hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 2C_535/2020 vom 23. Juli 2020 «nunmehr insgesamt zu rund 81 % als obsiegend zu geltend hätten», weshalb infolge Rechtskraft dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch vorliegend von diesem Umfang auszugehen ist. Gemäss Kostennote vom 10. August 2023 betrug das Stundenhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden für das Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz Fr. 800.- zuzüglich MWST (Akten der Vorinstanz C 31). Vorliegend fordern die Beschwerdeführenden eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 80'000.- zuzüglich MWST. Dies entspricht einem Stundenhonorar von rund Fr. 555.- (Fr. 80'000.- / 81% / 178 Std. = Fr. 554.86). Für die Festlegung der Parteientschädigung sind die Artikel 8 - 13 VGKE sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Nach eigenen Angaben setzt die Vor-instanz die Stundenansätze für Parteientschädigungen praxisgemäss zwischen Fr. 200.- bis Fr. 250.- fest. In der vorliegenden Streitsache hat sie den Stundenansatz aufgrund der Wichtigkeit des Falls und der Komplexität des Verfahrens sowie aufgrund der Vermögensinteressen auf Fr. 300.- erhöht. Somit setzt sie die Parteientschädigungen praxisgemäss im unteren Bereich der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VGKE fest. Sie schöpft damit auch bei Fällen, deren Wichtigkeit, Komplexität und betroffenen Vermögensinteressen sie anerkennt, nicht die volle Bandbreite der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE aus. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie einen tieferen Höchststundenansatz begründet, überzeugen indessen nicht: Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen im (Beschwerde-)verfahren vor der Vorinstanz zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt und dessen Liquidität nimmt die Vorinstanz die tragendere Rolle ein als das Bundesverwaltungsgericht, das - soweit streitig - noch für einzelne Sachverhaltselemente nachinstruiert bzw. diese feststellt. Der Schwierigkeitsgrad der Rechtsfragen unterscheidet sich sodann vor Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausserdem entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Mineralölsteuer und der Einfuhrsteuer nicht abschliessend. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Fall vermutet, dass der zugesprochene Aufwand von 178 Stunden allenfalls nicht vollumfänglich für das Beschwerdeverfahren notwendig war, hätte es ihr oblegen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den nicht notwendigen Aufwand auszuscheiden. Indem sie 178 Stunden als entschädigungsberechtigten Aufwand festgehalten hat und versucht, allenfalls doch nicht notwendige Aufwendungen über einen tieferen Stundenansatz «wegzukompensieren», vermischt sie Sachverhalts- und Rechtsfrage, was nicht zulässig ist. Schliesslich kann für die Festsetzung des Stundenansatzes grundsätzlich nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht bzw. der Beschwerdeführer 1 auch für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren bereits Parteientschädigungen erhalten haben. Anders würde es sich verhalten, wenn eine belegte «Überentschädigung» vorläge oder Aufwand nachweislich doppelt entschädigt würde. Weder für das Eine noch das Andere werden Anhaltspunkte geltend gemacht. Gestützt auf diese Überlegungen lässt sich die Praxis der Vorinstanz betreffend Höchststundenansatz von Fr. 250.- mit einer Erhöhung bei besonderen Fällen auf Fr. 300.- nicht rechtfertigen. Vielmehr ist diese Praxis der Vorinstanz als Ermessensunterschreitung und damit als Rechtsverletzung zu qualifizieren, da sie von vornherein nicht die gesamte Bandbreite der Stundenansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ausschöpft, obschon ihr von der Verordnung her ein weitergehendes Ermessen eingeräumt wird (E. 1.3).
E. 3.2.2 Für die vorliegende Festsetzung des Stundenansatzes ist zwecks rechtsgleicher Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen. Für Verfahren des Abgaberechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts existieren weder spezialgesetzliche Bestimmungen betreffend die Parteientschädigung, noch hat sich diesbezüglich eine spezifische Praxis hierzu entwickelt. Es ist daher die allgemeine Praxis des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, wonach Stundenansätze von bis zu Fr. 360.- zugesprochen werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Komplexität des Verfahrens bedürfte (E. 2.2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im ursprünglichen Verfahren zu beurteilende Streitsache ohne Weiteres eine recht hohe Komplexität hinsichtlich ihres Umfangs als auch der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen aufwies. So waren Kenntnisse des Zollrechts, der Mehrwertsteuer sowie der Mineralölsteuer erforderlich, was selbst für einen im Abgaberecht tätigen Anwalt nicht alltägliche Rechtsgebiete darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 7.2). Umstritten waren insgesamt 58 Einfuhren. Daher erscheint es als angebracht, den Stundenansatz auf Fr. 400.- festzusetzen. Damit werden auch die betroffenen Vermögensinteressen angemessen berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer 1 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (E. 2.1).
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten ergibt dies eine Parteientschädigung von total gerundet Fr. 62'343.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (178 Stunden à Fr. 400.- zu 81 % zuzüglich 8,1 % MWST; entspricht Fr. 57'672.- + Fr. 4'671.45 [MWST]) zulasten der Vorinstanz.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu rund40 %. Sie hat als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'800.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist im Umfang von Fr. 1'800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzubezahlen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen für vorliegendes Verfahren geltend, die Erstellung der Beschwerdeschrift habe sich aufgrund der langen Zeitdauer des Verfahrens und der Aktenfülle als zeitaufwändig gestaltet. Für das Aktenstudium hätten bereits 15 Stunden aufgewendet werden müssen. Sie machen daher einen Stundenaufwand ihres Rechtsvertreters von 20.5 Stunden (15 Stunden plus 5.5 Stunden für die Rechtsschrift) zu einem mittleren Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Kosten von 170 Kopien zu Fr. -.50 geltend, was eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'235.- zuzüglich MWST ergebe. Es sei ihnen schliesslich freigestanden, für das vorliegende Verfahren einen anderen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Selbst wenn sie sich von vormaligen Rechtsvertretern auch für das vorliegende Verfahren weiterhin hätten vertreten lassen, hätten sich diese infolge der langen Zeitdauer seit der Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals in die Akten einlesen müssen.
E. 4.2.2 Aus Sicht der Vorinstanz ist die für das vorliegende Verfahren geforderte Entschädigung überhöht, wenn nicht sogar ungerechtfertigt. Der nun mandatierte Rechtsvertreter sei nicht der Verteidiger, der in erster Linie den Fall bearbeitet habe. Die ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen seien durch zwei andere Rechtsvertreter erbracht worden. Demnach habe der aktuelle Rechtsvertreter mehr Zeit benötigt, um sich mit dem Dossier vertraut zu machen. Dies habe ebenfalls einige Kopien für die Zusammenstellung des eigenen Dossiers erfordert.
E. 4.2.3 Soweit die Vorinstanz den Wechsel des bzw. der Rechtsvertreter kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer Verfahrenspartei freisteht, ihren Rechtsvertreter zu wechseln, zumal es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 396 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) handelt, der jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dass sich aus einem Rechtsvertreterwechsel gewisse Doppelspurigkeiten ergeben können, kann im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Da sich der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand nur auf die Parteientschädigung bezieht und der angefochtene Entscheid im Weiteren eine Gutheissung betrifft, beschränkte sich das Aktenstudium auf wenige Dokumente, namentlich den angefochtenen Entscheid (12 Seiten), das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (ca. 10 Seiten) sowie die Stundenabrechnungen der vormaligen Rechtsvertreter. Der nun geltend gemachte Stundenaufwand erweist sich angesichts dessen als zu hoch und ist auf 10 Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- liegt in der Bandbreite der verordnungsrechtlichen Stundenansätze. Da der Beschwerdeführer 1 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (E. 2.1). Die Kosten für 170 Kopien à Fr. -.50 sind nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (10 Stunden à Fr. 300.- zu 40 %) zuzüglich der Kopierkosten in der Höhe von Fr. 85.- sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'389.10.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (E. 3.3.3). Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 62'343.- zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.- festgesetzt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'389.10.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Karolina Yuan Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.07.2025 (9C_262/2025) Abteilung I A-1141/2024 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan. Parteien
1. A._______, 2. B.________, beide vertreten durch lic. iur. Savary Caius, Rechtsanwalt,Dietsche Rechtsanwälte und Notare, Eisenbahnstrasse 41, 9401 Rorschach, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhren von Biodiesel; Parteientschädigung. Sachverhalt: A. A.a Die Zollkreisdirektion C._______ erliess am 3. März 2017 gegenüber A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger 1) und der B._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige 2) hinsichtlich 58 als Biodiesel deklarierte Einfuhren je eine Nachforderungsverfügung, mit welcher sie die Verfügungsadressaten solidarisch zur Entrichtung eines Betrags von insgesamt Fr. 1'522'870.50 (Mineralölsteuern von Fr. 809'057.55, Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 529'141.50, Einfuhrsteuern von Fr. 107'055.90 und Verzugszins von Fr. 77'615.55) verpflichtete. A.b Die gegen die Verfügungen der Zollkreisdirektion C._______ vom 3. März 2017 erhobenen Beschwerden vom 3. April 2017 wies die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit je separaten Beschwerdeentscheiden vom 26. April 2018 kostenpflichtig ab. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder gemeinsam: Beschwerdeführende) gelangten sodann je mit Beschwerde vom 29. Mai 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. B. B.a Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden vom 29. Mai 2018 mit Urteil A-3193/2018, A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 und hiess diese teilweise gut. Es setzte die von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung nachzuleistenden Abgabebeträge neu auf Fr. 632'744.75 Mineralölsteuer, Fr. 413'829.- Mineralölsteuerzuschläge und Fr. 83'725.90 Einfuhrsteuer fest. Weiter wies es die Angelegenheit zur Neufestsetzung des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses sowie der Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren an die OZD zurück. Dabei legte es den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 18'000.- auf und verpflichtete die OZD, diesen eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 9'000.- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2019 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. B.b Mit Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Betreffend 29 der streitbetroffenen Einfuhren hob es das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3193/2018, A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Zollverwaltung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'000.- verteilte es im Umfang von Fr. 3'250.- auf die Beschwerdeführenden bzw. von Fr. 9'750.- auf die Eidgenössische Zollverwaltung. Zudem verpflichtete es die Eidgenössische Zollverwaltung (per 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]), den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zu entrichten. Des Weiteren wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren A-3193/2018, A-3194/2018 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. B.c In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4651/2021 vom 6. Oktober 2020 die Kosten des Verfahrens A-3193/2018, A-3194/2019 auf neu Fr. 4'400.- fest und verpflichtete die OZD, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 19'200.- zu bezahlen. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hiess das BAZG die Beschwerde vom 3. April 2017 im Umfang der Rückweisung durch das Bundesgericht gut. Die Verfahrenskosten setzte es im Umfang des Unterliegens neu auf insgesamt Fr. 4'180.- fest und verfügte, dass die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 17'820.- zurückzuerstatten seien und den Beschwerdeführenden zudem eine gesamthafte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 46'584.55 (inkl. MWST und aller weiterer Auslagen) nach Rechtskraft des Entscheids auszurichten sei. D. D.a Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 3 der Verfügung vom 29. Januar 2024, welche die Parteientschädigung betrifft, sei aufzuheben und diese sei auf Fr. 80'000.- zuzüglich MWST festzusetzen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D.b Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. D.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 17. April 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. D.d In ihrer frei gestellten Stellungnahme vom 21. Mai 2024 hält die Vor-instanz an ihren Anträgen fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2024 teilt das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel der Gerichtsschreiberin mit. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZG ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben am vor-instanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügen sie als Adressaten der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). Ist eine Verfügung unangemessen, handelt es sich um eine einfache Verletzung des Ermessens, während die Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch qualifizierte Ermessensfehler und damit Rechtsverletzungen darstellen. Eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder von vornherein ganz oder teilweise auf die Ermessensausübung verzichtet (vgl. zum Ganzen: BGE 149 I 146 E. 3.4.1, 142 II 49 E. 4.4, 129 I 139 E. 4.1.1, 116 V 307 E. 2; BVGE 2007/17 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3788/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4.5, A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 5.8.1 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 439 ff., Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rn. 2.184 ff. mit Hinweisen, Tschannen/Müller/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 26 Rz. 14 ff.). 2. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0; nachfolgend: Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren]). Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020). 2.2 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt innerhalb der verordnungsrechtlichen Bandbreite von Fr. 200.- bis höchsten Fr. 400.- praxisgemäss und gestützt auf entsprechende Kostennoten Stundenansätze für Anwälte und Anwältinnen von bis zu Fr. 360.- fest, ohne dass es hierfür einer besonderen Komplexität des Verfahrens bedürfte (Urteile des BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024 E. 11.3.1, B-2998/2020 vom 16. Juni 2020, B-44/2013 vom 19. Februar 2013, wo je ein Stundeansatz von Fr. 350.-, und A-6759/2018 vom 10. April 2019 E. 6.3, wo ein Stundenansatz von Fr. 360.- zugesprochen wurde; zu den Eigenheiten für bestimmte Rechtsgebiete, beispielsweise im Enteignungsrecht oder im Verbandsbeschwerderecht, vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4706/2022 vom 7. Mai 2024 E. 2.3.1 mit Hinweis, A-883/2022 vom 20. Juli 2023 E. 4.3.1 [Entscheid angefochten beim BGer], A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Zurückhaltender setzt das Bundesverwaltungsgericht Parteientschädigungen mit dem maximalen Stundenansatz von Fr. 400.- fest. Hierfür bedarf es der nachgewiesenen hohen Komplexität des Sachverhalts oder eines aussergewöhnlich hohen Abklärungsaufwands (Urteile des BVGer B-5937/2020 vom 22. Juni 2021, C-4797/2013 vom 17. Februar 2014, B-44/2013 vom 19. Februar 2013). 2.2.2 Die Frage, ob bei Streitigkeiten, bei denen Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 10 Abs. 3 VGKE; zum Begriff der Vermögensinteressen: BGE 139 II 404 E. 12.1), diese Vermögensinteresse innerhalb der verordnungsrechtlichen Bandbreite von Fr. 200.- bis höchsten Fr. 400.- zu berücksichtigen sind oder ein darüber hinaus liegender Stundenansatz festgesetzt werden kann, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (Urteile des BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.1, wo das BGer davon ausgeht, das BVGer habe die Vermögensinteressen im Stundenansatz von Fr. 400.- wohl implizit berücksichtigt; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E.5, wo das BGer davon ausgeht, dass bei Vermögensinteressen der Stundenansatz erhöht werden kann; Urteile des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020, wo das BVGer Stundenansätze von Fr. 320.- und Fr. 575.- zugesprochen hat; B-6230/2016 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, wo bei betroffenen Vermögensinteressen der geforderte Stundenansatz von Fr. 450.- auf Fr. 400.- gekürzt wurde; B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 12.2.2 [aufgehoben durch Urteil des BGer 2C_147/2018 vom 7. Oktober 2021], wonach die Vermögensinteressen nicht über eine Erhöhung des maximalen Stundenansatzes, sondern des Anwaltshonorars zu berücksichtigen sind; A-6537/2010 vom 7. März 2012 E. 9.3 [aufgehoben durch Urteil des BGer 2C_364/2012], wo ein Stundenansatz von Fr. 450.- zugesprochen wurde).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz zugesprochene Stundenansatz von Fr. 300.- zu tief angesetzt ist. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Unangemessenheit der Parteientschädigung, wie sie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzt hat. Einerseits habe es einen grossen Aufwand verursacht, die Voraussetzungen der Steuernachforderung und ihre Berechnung zu prüfen. Die Vorinstanz habe hierbei für 58 Einfuhren von kältefestem Dieseltreibstoff durch die Beschwerdeführerin 2 umfangreiche Nachforschungen getätigt, um den Weg bis zum Öllieferanten zu konstruieren. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten dies mit ihrem Rechtsvertreter nachprüfen müssen. Dabei habe sich die Annahme der Zollverwaltung, dass Dieseltreibstoff nur durch Beimischung von Rapsöl kältefest gemacht werden könne, als wissenschaftlich fragwürdig erwiesen. Dies habe erst das Bundesgericht überzeugt. Angesichts dieser Komplexität des Falls sei zwingend eine Parteientschädigung zum maximalen Stundenansatz von Fr. 400.- zu sprechen. Basierend auf dem nicht angefochtenen Aufwand von 178 Stunden, ergebe dies ein volles Grundhonorar von Fr. 71'200.-. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens im Ausmass von 82 % (recte: 81%; vgl. E. 3.2.1) betrage dieses Fr. 58'384.- zuzüglich MWST. Weiter seien ihre Vermögensinteressen - so die Beschwerdeführenden - auch bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, die von der Vorinstanz lediglich bei der Festsetzung der Spruchgebühr berücksichtigt worden seien. So habe die Vorinstanz ihnen gemeinsam Fr. 4'180.- als Spruchgebühr auferlegt, was einer «vollen» Spruchgebühr von Fr. 22'000.- entspreche. Die ursprüngliche Steuernachforderung habe rund 1.5 Mio. Fr. betragen, welche die Beschwerdeführerin 2 - falls tatsächlich geschuldet - aus ihrer Substanz hätte begleichen müssen, zumal sie diese Steuernachforderung nicht auf ihre Kunden hätte abwälzen können. Sie, die Beschwerdeführenden, hielten es angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen deshalb für geboten, die Parteientschädigung auf Fr. 80'000.- zzgl. MWST zu erhöhen. 3.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass sie praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 250.- zuspreche, dies je nach Schwierigkeit und Umfang des Falles. Da es sich vorliegend um einen Fall von grosser Wichtigkeit und Komplexität handle, habe sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 VGKE den Höchstansatz von Fr. 250.- auf Fr. 300.- pro Stunde heraufgesetzt. Da sie hierarchisch unter dem Bundesverwaltungsgericht angesiedelt sei, sei es gerechtfertigt, den Stundenansatz der von diesem angewendet werde, etwas zu unterschreiten. So entscheide sie nie in letzter Instanz, weshalb eine bei ihr pendente Beschwerde auch nicht mit einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht verglichen werden könne. Weiter habe sie vorliegend den Umfang und die Komplexität des Falls berücksichtigt, indem sie eine hohe Anzahl an Arbeitsstunden zugelassen habe. Auch habe sie angenommen, dass sich zwei Anwälte zu Recht engagiert hätten. Die bewilligte Stundenanzahl von 178 Stunden Aufwand sei von den Beschwerdeführenden nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführenden würden Handlungen geltend machen, die allenfalls nicht Teil des hängigen Beschwerdeverfahrens seien und folglich auch nicht entschädigungspflichtig wären, namentlich Aufwände aus dem Verwaltungsstrafverfahren. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht bereits je Entschädigungen in der Höhe von Fr. 19'000.- bzw. Fr. 10'000.- zu ihren (d.h. der Vorinstanz) Lasten erhalten. Ausserdem habe sie mit dem angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Entschädigung im Umfang von Fr. 46'584.45 zugesprochen. Selbst mit der Kürzung im Umfang des Obsiegens auf 81 % erhielten die Beschwerdeführenden somit eine Gesamtentschädigung von Fr. 94'984.55. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer 1 nach Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens eine Entschädigung von Fr. 30'000.- erhalten habe. Schliesslich sei die Spruchgebühr der Verfügung [recte: Beschwerdeentscheide] vom 26. April 2018 auf je Fr. 11'000.- pro Beschwerdeführer festgesetzt worden. Entgegen den Beschwerdeführenden handle es sich somit nicht um eine «volle» Spruchgebühr. Diese habe in erster Linie die Einfuhrbeiträge und sekundär den aussergewöhnlichen Umfang und bzw. oder die Komplexität des Falles berücksichtigt und sei somit eher im unteren Bereich des Rahmens von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- für Verfahren mit einem Streitwert von 1 - 5 Mio. Fr. festgelegt worden. 3.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung für 178 Stunden Aufwand im Umfang ihres Obsiegens zusteht. Hinsichtlich dessen Umfang hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 2C_535/2020 vom 23. Juli 2020 «nunmehr insgesamt zu rund 81 % als obsiegend zu geltend hätten», weshalb infolge Rechtskraft dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch vorliegend von diesem Umfang auszugehen ist. Gemäss Kostennote vom 10. August 2023 betrug das Stundenhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden für das Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz Fr. 800.- zuzüglich MWST (Akten der Vorinstanz C 31). Vorliegend fordern die Beschwerdeführenden eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 80'000.- zuzüglich MWST. Dies entspricht einem Stundenhonorar von rund Fr. 555.- (Fr. 80'000.- / 81% / 178 Std. = Fr. 554.86). Für die Festlegung der Parteientschädigung sind die Artikel 8 - 13 VGKE sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Nach eigenen Angaben setzt die Vor-instanz die Stundenansätze für Parteientschädigungen praxisgemäss zwischen Fr. 200.- bis Fr. 250.- fest. In der vorliegenden Streitsache hat sie den Stundenansatz aufgrund der Wichtigkeit des Falls und der Komplexität des Verfahrens sowie aufgrund der Vermögensinteressen auf Fr. 300.- erhöht. Somit setzt sie die Parteientschädigungen praxisgemäss im unteren Bereich der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VGKE fest. Sie schöpft damit auch bei Fällen, deren Wichtigkeit, Komplexität und betroffenen Vermögensinteressen sie anerkennt, nicht die volle Bandbreite der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE aus. Die Argumente der Vorinstanz, mit welchen sie einen tieferen Höchststundenansatz begründet, überzeugen indessen nicht: Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen im (Beschwerde-)verfahren vor der Vorinstanz zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt und dessen Liquidität nimmt die Vorinstanz die tragendere Rolle ein als das Bundesverwaltungsgericht, das - soweit streitig - noch für einzelne Sachverhaltselemente nachinstruiert bzw. diese feststellt. Der Schwierigkeitsgrad der Rechtsfragen unterscheidet sich sodann vor Bundesverwaltungsgericht nicht. Ausserdem entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Mineralölsteuer und der Einfuhrsteuer nicht abschliessend. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Fall vermutet, dass der zugesprochene Aufwand von 178 Stunden allenfalls nicht vollumfänglich für das Beschwerdeverfahren notwendig war, hätte es ihr oblegen, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den nicht notwendigen Aufwand auszuscheiden. Indem sie 178 Stunden als entschädigungsberechtigten Aufwand festgehalten hat und versucht, allenfalls doch nicht notwendige Aufwendungen über einen tieferen Stundenansatz «wegzukompensieren», vermischt sie Sachverhalts- und Rechtsfrage, was nicht zulässig ist. Schliesslich kann für die Festsetzung des Stundenansatzes grundsätzlich nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht bzw. der Beschwerdeführer 1 auch für das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren bereits Parteientschädigungen erhalten haben. Anders würde es sich verhalten, wenn eine belegte «Überentschädigung» vorläge oder Aufwand nachweislich doppelt entschädigt würde. Weder für das Eine noch das Andere werden Anhaltspunkte geltend gemacht. Gestützt auf diese Überlegungen lässt sich die Praxis der Vorinstanz betreffend Höchststundenansatz von Fr. 250.- mit einer Erhöhung bei besonderen Fällen auf Fr. 300.- nicht rechtfertigen. Vielmehr ist diese Praxis der Vorinstanz als Ermessensunterschreitung und damit als Rechtsverletzung zu qualifizieren, da sie von vornherein nicht die gesamte Bandbreite der Stundenansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ausschöpft, obschon ihr von der Verordnung her ein weitergehendes Ermessen eingeräumt wird (E. 1.3). 3.2.2 Für die vorliegende Festsetzung des Stundenansatzes ist zwecks rechtsgleicher Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen. Für Verfahren des Abgaberechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts existieren weder spezialgesetzliche Bestimmungen betreffend die Parteientschädigung, noch hat sich diesbezüglich eine spezifische Praxis hierzu entwickelt. Es ist daher die allgemeine Praxis des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, wonach Stundenansätze von bis zu Fr. 360.- zugesprochen werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Komplexität des Verfahrens bedürfte (E. 2.2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im ursprünglichen Verfahren zu beurteilende Streitsache ohne Weiteres eine recht hohe Komplexität hinsichtlich ihres Umfangs als auch der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen aufwies. So waren Kenntnisse des Zollrechts, der Mehrwertsteuer sowie der Mineralölsteuer erforderlich, was selbst für einen im Abgaberecht tätigen Anwalt nicht alltägliche Rechtsgebiete darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 7.2). Umstritten waren insgesamt 58 Einfuhren. Daher erscheint es als angebracht, den Stundenansatz auf Fr. 400.- festzusetzen. Damit werden auch die betroffenen Vermögensinteressen angemessen berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer 1 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (E. 2.1). 3.2.3 Nach dem Gesagten ergibt dies eine Parteientschädigung von total gerundet Fr. 62'343.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (178 Stunden à Fr. 400.- zu 81 % zuzüglich 8,1 % MWST; entspricht Fr. 57'672.- + Fr. 4'671.45 [MWST]) zulasten der Vorinstanz. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu rund40 %. Sie hat als teilweise unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'800.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist im Umfang von Fr. 1'800.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzubezahlen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen für vorliegendes Verfahren geltend, die Erstellung der Beschwerdeschrift habe sich aufgrund der langen Zeitdauer des Verfahrens und der Aktenfülle als zeitaufwändig gestaltet. Für das Aktenstudium hätten bereits 15 Stunden aufgewendet werden müssen. Sie machen daher einen Stundenaufwand ihres Rechtsvertreters von 20.5 Stunden (15 Stunden plus 5.5 Stunden für die Rechtsschrift) zu einem mittleren Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Kosten von 170 Kopien zu Fr. -.50 geltend, was eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'235.- zuzüglich MWST ergebe. Es sei ihnen schliesslich freigestanden, für das vorliegende Verfahren einen anderen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Selbst wenn sie sich von vormaligen Rechtsvertretern auch für das vorliegende Verfahren weiterhin hätten vertreten lassen, hätten sich diese infolge der langen Zeitdauer seit der Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals in die Akten einlesen müssen. 4.2.2 Aus Sicht der Vorinstanz ist die für das vorliegende Verfahren geforderte Entschädigung überhöht, wenn nicht sogar ungerechtfertigt. Der nun mandatierte Rechtsvertreter sei nicht der Verteidiger, der in erster Linie den Fall bearbeitet habe. Die ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen seien durch zwei andere Rechtsvertreter erbracht worden. Demnach habe der aktuelle Rechtsvertreter mehr Zeit benötigt, um sich mit dem Dossier vertraut zu machen. Dies habe ebenfalls einige Kopien für die Zusammenstellung des eigenen Dossiers erfordert. 4.2.3 Soweit die Vorinstanz den Wechsel des bzw. der Rechtsvertreter kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass es einer Verfahrenspartei freisteht, ihren Rechtsvertreter zu wechseln, zumal es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 396 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) handelt, der jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dass sich aus einem Rechtsvertreterwechsel gewisse Doppelspurigkeiten ergeben können, kann im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Da sich der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand nur auf die Parteientschädigung bezieht und der angefochtene Entscheid im Weiteren eine Gutheissung betrifft, beschränkte sich das Aktenstudium auf wenige Dokumente, namentlich den angefochtenen Entscheid (12 Seiten), das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (ca. 10 Seiten) sowie die Stundenabrechnungen der vormaligen Rechtsvertreter. Der nun geltend gemachte Stundenaufwand erweist sich angesichts dessen als zu hoch und ist auf 10 Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- liegt in der Bandbreite der verordnungsrechtlichen Stundenansätze. Da der Beschwerdeführer 1 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (E. 2.1). Die Kosten für 170 Kopien à Fr. -.50 sind nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (10 Stunden à Fr. 300.- zu 40 %) zuzüglich der Kopierkosten in der Höhe von Fr. 85.- sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'389.10.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (E. 3.3.3). Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 62'343.- zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.- festgesetzt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Den Beschwerdeführenden wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'389.10.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Karolina Yuan Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: