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A-8683/2025

A-8683/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Staatshaftung (Bund)

Sachverhalt

A. A.a Das Bundesstrafgericht entschied mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018, dass die Konkursmasse der D._______ GmbH nicht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova zuzulassen ist. A.b Mit als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex Gulnara Karimova. Die Rückführung der Vermögenswerte in die Republik Usbekistan sei vom Bundesrat beschlossen worden. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. A.c Nachdem das EFD den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 17. Mai 2023 den Eingang der Eingabe vom 12. Mai 2023 bestätigt hatte, reichten die Gesuchstellerinnen weitere Eingaben beim EFD ein. A.d In der Folge gab das EFD den Gesuchstellerinnen insbesondere Gelegenheit, das Gesuch zu begründen und über die geltend gemachten Ansprüche Beweis zu führen. B. B.a Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) das Staatshaftungsgesuch vom 12. und 25. Mai 2023 ab. Sie erwog, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil BB.2017.205 des Bundesstrafgerichts vom 27. Februar 2018 sei bindend. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess es letztlich offen. B.b Am 22. September 2023 trat das EFD auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2023 betreffend die Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein. B.c Gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2023 erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf 600 Mio. Fr. bezifferten. Sie stellten zahlreiche prozessuale Anträge, welche mit verschiedenen Zwischenverfügungen bzw. im Endentscheid abgewiesen wurden, soweit auf diese eingetreten wurde bzw. diese nicht gegenstandslos worden waren. B.d Mit Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 11. Februar 2026 Beschwerde ans Bundesgericht, die noch hängig ist (Verfahren 2C_100/2026). C. C.a Mit E-Mail vom 7. August 2025 verlangten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz «die Einleitung einer weiteren Voruntersuchung unter dem Verantwortlichkeitsgesetz zwecks Feststellung, ob die Eidgenossenschaft auch für die Unterlassung von sichernden Massnahmen staatshaftungsmässig» bis circa 45 Mia. Fr. einzustehen habe. C.b Mit Schreiben vom 19. August 2025 antwortete die Vorinstanz, sie gehe davon aus, dass damit auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A-5526/2023 Bezug genommen werde. Falls dem so sei, könne sie sich in dieser Sache aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde nicht äussern. Begehren im Rahmen dieses Verfahrens seien beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sofern sie aber ungeachtet der genannten Verfahrensnummer ein neues Staatshaftungsgesuch einreichten, würden sie darauf hingewiesen, dass das Staatshaftungsrecht des Bundes für die ersuchte Voruntersuchung keine Rechtsgrundlage kenne. Sie hätten diesfalls die Möglichkeit, schriftlich ein begründetes Gesuch mitsamt Beweismitteln einzureichen. Darin müssten sie sich unter anderem zum Schaden äussern und darlegen, in welcher Amtshandlung das schadensbegründende widerrechtliche Verhalten zu erblicken sei. C.c Mit E-Mail vom 21. August 2025 schlugen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sich der stellvertretende Leiter des zuständigen Rechtsdienstes von der Generalsekretärin der Vorinstanz entsprechend instruieren lassen solle, ansonsten sich die Vorinstanz dem Vorwurf einer weiteren Rechtsverweigerung aussetze. C.d Mit Schreiben vom 25. August 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen dahingehend, dass Staatshaftungsgesuche, bei denen der geltend gemachte Schaden mit einem widerrechtlichen Verhalten von Bundesangestellten begründet werde, grundsätzlich schriftlich via Einschreiben an sie zu richten seien. Elektronische Eingaben seien nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien und über eine anerkannte Zustellungsplattform eingereicht würden. Zur Begründung des Schadenersatzbegehrens müsste über verschiedene Punkte Beweis geführt werden. Der Rechtsvertreter werde zudem gebeten, ihr mitzuteilen, wer im Rahmen dieses neuen Gesuchs die Gesuchsteller seien und eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen. D. D.a Mit Eingabe vom 11. November 2025 erheben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Begehren: «Es sei die Eidgenossenschaft wegen Rechtsverweigerung, begangen durch die Bundesanwaltschaft, das Eidg. Finanzdepartement und die AB-BA, zu einer Schadenersatzzahlung von mindestens CHF 45 Mia. zu verurteilen.» Zudem verlangen sie die Vereinigung mit dem Verfahren A-5526/2023, eine Referentenaudienz nach Einholung der Vernehmlassung sowie die Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen diverse unaufgeforderte Eingaben ein. Insbesondere verweisen sie auf verschiedene Ausstandsbegehren betreffend Richter Jürg Marcel Tiefenthal in verschiedenen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz und machen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zeitnah «Remedur» schaffen müsse. D.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. D.d In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2026 halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann ebenfalls Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz und damit das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1). Das EFD ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2).

E. 1.3 Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich geprüft, ob die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säumige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, bzw. dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Nur wenn die Beschwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkennt, dass keine Pflicht zum verfügungsmässigen Handeln besteht, wird sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eintreten. Ansonsten wird die Unrechtmässigkeit, mithin das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente von Art. 46a VwVG, zum materiellen Prüfthema (Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 21 zu Art. 46a; vgl. Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.4).

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den Anschein einer Befangenheit. Soweit diese Eingabe sinngemäss als Ausstandsbegehren im folgenden Beschwerdeverfahren zu verstehen ist, gilt Folgendes.

E. 2.1 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.2; BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; BGer 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; BGer 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Urteil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).

E. 2.2 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, dass die bisherigen durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal gefällten Urteile den Anschein von dessen Befangenheit in seiner Funktion als Instruktionsrichter erweckt, sondern verweisen pauschal auf die bisherigen Ausstandsverfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil 2C_431/2025 (im Beschwerdeverfahren A-5526/2023, gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025) in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

E. 2.4 Unter diesen Umständen erweist sich das sinngemässe Ausstandsbegehren vom 20. Februar 2026 von vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdeführerinnen haben Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben und verschiedene Anträge gestellt. Zunächst sind die Eintretensvor-aussetzungen dieser Beschwerdeform bzw. der einzelnen Beschwerdeanträge zu prüfen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen als erstes, die Eidgenossenschaft sei zu einer Schadensersatzzahlung von mindestens 45 Mia. Fr. zu verurteilen.

E. 3.2 Zur Begründung machen sie verschiedene Verstösse gegen den Untersuchungsgrundsatz und strafrechtliches Verhalten von diversen Verwaltungsmitarbeitenden und Magistratspersonen verschiedener Behörden geltend. Ihnen sei von der Bundesanwaltschaft und vom Bundesstrafgericht in der Vergangenheit mehrfach beschieden worden, dass sie «zufolge Art. 115 StPO als reflexgeschädigte Abtretungsgläubigerinnen nach Art. 260 SchKG» keine Rechte als Privatgeschädigte im Bundesstrafverfahren gegen Frau Gulnara Karimova et al. mehr geltend machen könnten. Damit sei ohne Weiteres ein direkter Staatshaftungsanspruch gestützt auf Art. 146 BV gegeben, wenn man von einem eigenständigen verfassungsmässigen Entschädigungsanspruch auf Grundlage des öffentlichen Rechts des Bundes ausgehe. Selbst wenn man dem vom Bundesgericht bislang verfolgten Ansatz eines staatshaftungsrechtlichen Entschädigungspositivismus anhänge, sei ihnen heute aufgrund der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie ein verfassungsmässiger Anspruch auf effektiven Verwaltungsrechtsschutz zu gewähren. Ein solcher sei aufgrund von Art. 115 StPO nicht gegeben.

E. 3.3 Die Vorinstanz verteidigt sich zusammengefasst dahingehend, dass ein Schadenersatzanspruch gestützt auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32, VG) zum Vornherein nicht im vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sei. Soweit der Schadenersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen Verhalten von Bundesbeamten begründet werde, müsste sie über diesen Anspruch zunächst nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs entscheiden. Dieser Entscheid könnte dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Hierfür müssten die Beschwerdeführerinnen aber zunächst ein formgültiges Gesuch bei ihr einreichen. Soweit der Schadenersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen Verhalten von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) begründet werde, beurteile das Bundesgericht diesen Anspruch im Klageverfahren.

E. 3.4 In ihren Schlussbemerkungen entgegnen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz blende komplett aus, dass im vorliegenden Staatshaftungsverfahren in erster Linie die Staatshaftung der Eidgenossenschaft zufolge Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz selbst verhandelt werde. Die Eidgenossenschaft und die Vorinstanz übersähen, dass die hier unwidersprochen gebliebene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu einer direkten Staatshaftung führe, ohne dass die Vorinstanz in einer neuen Voruntersuchung darüber nochmals befinden müsse.

E. 3.5 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Rz. 42 zu Art. 46a VwVG). Für eine adhäsionsweise Geltendmachung im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht keine gesetzliche Grundlage. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum VG bzw. BGG verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich schliesslich auf Art. 146 BV berufen, lassen sich daraus keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche ableiten (Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 13.2.5; Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., 2017, Rz. 3 zu Art. 146). Weiter ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ohne weiteres gewährleistet, da das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Staatshaftung beurteilt. Somit ist auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen, soweit diese über die Frage hinausgehen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung betreffend ihre Rechtsbegehren zu erlassen, nicht einzutreten.

E. 3.6 Weiter verlangen die Beschwerdeführerinnen, jedenfalls in ihrer Beschwerdebegründung, sinngemäss einen «verfügungsmässigen Entscheid nach Art. 10 Abs. 1 VG». Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangt haben bzw. einen Rechtsanspruch auf Erlass einer Verfügung haben.

E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Generalsekretärin der Vorinstanz mehrmals bzw. letztmals im August 2025, vorgesprochen hätten, um eine staatshaftungsmässige Voruntersuchung bzw. einen verfügungsmässigen Entscheid zu erwirken. Dieselbe habe es nicht für notwendig befunden, einen ihrer Rechtskonsulenten auch nur im Ansatz darüber zu instruieren. Weiter bringen sie zusammengefasst mit Verweis auf Art. 48 VwVG vor, sie seien beschwerdelegitimiert.

E. 3.6.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, sie habe sich aufgrund des Devolutiveffekts zu Eingaben und E-Mails der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 grundsätzlich nicht mehr geäussert. Auf diesen Umstand habe sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich hingewiesen, unter anderem mit Schreiben vom 19. August 2025 (Vorakten, S. 1351). Zudem sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass - sofern er ein neues Staatshaftungsbegehren einreichen möchte - er ein formell gültiges Gesuch einreichen müsse. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit E-Mail vom 21. August 2025 an sie ausgeführt, er habe die Generalsekretärin der Vorinstanz ausreichend darüber informiert, warum die bisher unterlassenen rechtshilfeweisen Sequestrierungen der Bundesanwaltschaft im Epsilon-Komplex eine Staatshaftung der Eidgenossenschaft über bis zu 45 Mia. Fr. auslösen würden (Vorakten, S. 1353). Auf diese E-Mail vom 21. August 2025 habe sie mit Schreiben vom 25. August 2025 dahingehend geantwortet, dass sie dieser E-Mail entnehme, dass die Beschwerdeführerinnen die mittels E-Mail an die Generalsekretärin übermittelten Schreiben als Staatshaftungsgesuch verstanden haben möchten. Sie habe in diesem Schreiben nochmals auf die formalen Voraussetzungen der Einreichung eines Staatshaftungsgesuchs hingewiesen, welches entweder schriftlich via Einschreiben oder elektronisch versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über eine anerkannte Zustellungsplattform eingereicht werden könne (Vorakten, S. 1355). Da in der Folge kein entsprechendes Gesuch eingegangen sei, sei auf die Eröffnung eines neuen Staatshaftungsdossiers verzichtet worden und es sei die entsprechende Korrespondenz betreffend das mit Gesuch vom 12. Mai 2023 angestossene Staatshaftungsverfahren abgelegt worden.

E. 3.6.3 Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen daran fest, dass die Vorinstanz letztmals im August 2025 aufgefordert worden sei, ihre Voruntersuchung mit einer weiterzugsfähigen Verfügung abzuschliessen. Es seien der Vorinstanz sämtliche staatshaftungsbegründenden Sachverhalte und alle einschlägigen Vorbringen in rechtlicher Hinsicht über Monate zuvor unterbreitet worden. Die Vernehmlassung vom 30. Juni 2026 führe ebenso wenig an, dass sich die Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeeinreichung von Mitte November 2025 weitere Zeit ausbedungen habe, um die Verfügung noch im Nachhinein zu treffen. Genauso wenig habe die Vorinstanz nach Beschwerdeeingang während des bisher bald neunmonatigen Verwaltungsgerichtsverfahrens diese Einwendung erhoben.

E. 3.6.4 Gemäss den Akten hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich geweigert, eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen am 19. August und 25. August 2025 namentlich darauf hin, dass ein schriftlich begründetes Gesuch eingereicht werden müsse. Mit Schreiben vom 25. August 2025 teilte die Vorinstanz ihnen zudem mit, dass nebst einer formell korrekten Eingabe per Einschreiben oder per qualifizierter elektronischer Signatur auch eine Vollmacht eingereicht werden müsse. Aus den E-Mails der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen geht nicht hervor, dass sie für diese Konstellation über die Nachreichung einer Vollmacht oder über die Frage eines rechtsgültig eingereichten Gesuchs verlangt hätten, sondern sie äusserten sich nur vage und unklar («Substanzlose Begründungen würden wg. Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung direkt an das Bundesgericht weitergezogen und in die bisherigen Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten miteinbezogen.» bzw. «Bitte lassen Sie sich da durch die Frau Generalsekretärin entsprechend instruieren, ansonsten sich das EFD dem Vorwurf der einer weiteren Rechtsverweigerung aussetzt.»). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch besteht (vgl. E. 1.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerinnen im Nachgang zu den Schreiben der Vorinstanz vom 19. und 25. August 2026 weder ausdrücklich eine Verfügung über die formellen Aspekte verlangt haben noch ein formelles Gesuch (inkl. Vollmacht und Begründung des Schadenersatzbegehrens) eingereicht haben, war die Vorinstanz nach Treu und Glauben jedenfalls nicht gehalten, eine Verfügung (formeller oder materieller Natur) zu erlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird ein Staatshaftungsverfahren nicht von Amtes wegen eröffnet, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321). Es ist daher mangels Gesuchs - auch bei lediglich summarischer Prüfung (vgl. E. 1.3 hiervor) - kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer Verfügung unter diesen Umständen glaubhaft gemacht. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demnach mangels Gesuchs bzw. Anspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht einzutreten.

E. 3.6.5 Dasselbe würde im Ergebnis auch gelten, falls man mit einem Teil der Rechtsprechung davon ausginge, dass es sich bei dieser Prüfung des Rechtsanspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht um eine Eintretensvor-aussetzung (vgl. E. 1.2 hiervor), sondern um eine materiellrechtliche Frage handelt (vgl. Urteil des BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2). Diesfalls wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerinnen keine Verfügung für diesen Fall verlangt haben und nach Treu und Glauben die Vorinstanz auch nicht davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführerinnen über diesen Aspekt eine Verfügung verlangt hätten.

E. 4 Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaftung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie sinngemäss zahlreiche Editions- und Beweisanträge.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentliche Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach kein Anlass. Die sinngemässen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Eine Koordination mit anderen Verfahren erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Schliesslich erübrigt sich mit dem Endentscheid das Begehren um eine «Referentenaudienz».

E. 4.4 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind («allenfalls auch Vereinigung»), gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG - vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.17). Die Beschwerdeverfahren betreffend Öffentlichkeitsgesetz und Staatshaftung wurden teilweise bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch um Vereinigung diesbezüglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteile des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026, A-2652/2025 und A-7657/2024 vom 11. August 2026). Eine Vereinigung mit dem Verfahren A-113/2025 fällt sodann ausser Betracht, da eine andere Vorinstanz betroffen ist. Anzumerken bleibt, dass eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren A-5526/2023 ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da es sich dabei um ein Staatshaftungsverfahren handelt und nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben haben. Eine Vereinigung mit einem damals noch nicht spruchreifen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung hätte nicht zur Beschleunigung beigetragen.

E. 4.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

E. 5 Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens festzulegen.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Beschwerdeführerinnen machen einen Schaden in der Höhe von 45 Mia. Fr. geltend. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert daher 45 Mia. Fr., was nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 50'000.- führt. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und der Zwischenentscheide auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte zwei Kostennoten in der Höhe von Fr. 45'000.- bzw. 45 Mio. Fr. ein. Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Dispositiv
  1. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
  2. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind (E. 4).
  3. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-8683/2025

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien

1. A._______ AG,

2. B._______ GmbH,

3. C._______ S.A.,

alle vertreten durch

Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt,

Rihm Rechtsanwälte,

Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat, Rechtsdienst,

Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Staatshaftung; Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.

A.a Das Bundesstrafgericht entschied mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018, dass die Konkursmasse der D._______ GmbH nicht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova zuzulassen ist.

A.b Mit als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung.

Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex Gulnara Karimova. Die Rückführung der Vermögenswerte in die Republik Usbekistan sei vom Bundesrat beschlossen worden.

Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen.

A.c Nachdem das EFD den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 17. Mai 2023 den Eingang der Eingabe vom 12. Mai 2023 bestätigt hatte, reichten die Gesuchstellerinnen weitere Eingaben beim EFD ein.

A.d In der Folge gab das EFD den Gesuchstellerinnen insbesondere Gelegenheit, das Gesuch zu begründen und über die geltend gemachten Ansprüche Beweis zu führen.

B.

B.a Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) das Staatshaftungsgesuch vom 12. und 25. Mai 2023 ab. Sie erwog, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil BB.2017.205 des Bundesstrafgerichts vom 27. Februar 2018 sei bindend. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess es letztlich offen.

B.b Am 22. September 2023 trat das EFD auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2023 betreffend die Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein.

B.c Gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2023 erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf 600 Mio. Fr. bezifferten. Sie stellten zahlreiche prozessuale Anträge, welche mit verschiedenen Zwischenverfügungen bzw. im Endentscheid abgewiesen wurden, soweit auf diese eingetreten wurde bzw. diese nicht gegenstandslos worden waren.

B.d Mit Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 11. Februar 2026 Beschwerde ans Bundesgericht, die noch hängig ist (Verfahren 2C_100/2026).

C.

C.a Mit E-Mail vom 7. August 2025 verlangten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz «die Einleitung einer weiteren Voruntersuchung unter dem Verantwortlichkeitsgesetz zwecks Feststellung, ob die Eidgenossenschaft auch für die Unterlassung von sichernden Massnahmen staatshaftungsmässig» bis circa 45 Mia. Fr. einzustehen habe.

C.b Mit Schreiben vom 19. August 2025 antwortete die Vorinstanz, sie gehe davon aus, dass damit auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A-5526/2023 Bezug genommen werde. Falls dem so sei, könne sie sich in dieser Sache aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde nicht äussern. Begehren im Rahmen dieses Verfahrens seien beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sofern sie aber ungeachtet der genannten Verfahrensnummer ein neues Staatshaftungsgesuch einreichten, würden sie darauf hingewiesen, dass das Staatshaftungsrecht des Bundes für die ersuchte Voruntersuchung keine Rechtsgrundlage kenne. Sie hätten diesfalls die Möglichkeit, schriftlich ein begründetes Gesuch mitsamt Beweismitteln einzureichen. Darin müssten sie sich unter anderem zum Schaden äussern und darlegen, in welcher Amtshandlung das schadensbegründende widerrechtliche Verhalten zu erblicken sei.

C.c Mit E-Mail vom 21. August 2025 schlugen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sich der stellvertretende Leiter des zuständigen Rechtsdienstes von der Generalsekretärin der Vorinstanz entsprechend instruieren lassen solle, ansonsten sich die Vorinstanz dem Vorwurf einer weiteren Rechtsverweigerung aussetze.

C.d Mit Schreiben vom 25. August 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen dahingehend, dass Staatshaftungsgesuche, bei denen der geltend gemachte Schaden mit einem widerrechtlichen Verhalten von Bundesangestellten begründet werde, grundsätzlich schriftlich via Einschreiben an sie zu richten seien. Elektronische Eingaben seien nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien und über eine anerkannte Zustellungsplattform eingereicht würden.

Zur Begründung des Schadenersatzbegehrens müsste über verschiedene Punkte Beweis geführt werden. Der Rechtsvertreter werde zudem gebeten, ihr mitzuteilen, wer im Rahmen dieses neuen Gesuchs die Gesuchsteller seien und eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen.

D.

D.a Mit Eingabe vom 11. November 2025 erheben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Begehren:

«Es sei die Eidgenossenschaft wegen Rechtsverweigerung, begangen durch die Bundesanwaltschaft, das Eidg. Finanzdepartement und die AB-BA, zu einer Schadenersatzzahlung von mindestens CHF 45 Mia. zu verurteilen.»

Zudem verlangen sie die Vereinigung mit dem Verfahren A-5526/2023, eine Referentenaudienz nach Einholung der Vernehmlassung sowie die Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.b In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen diverse unaufgeforderte Eingaben ein. Insbesondere verweisen sie auf verschiedene Ausstandsbegehren betreffend Richter Jürg Marcel Tiefenthal in verschiedenen Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz und machen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zeitnah «Remedur» schaffen müsse.

D.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

D.d In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2026 halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann ebenfalls Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz und damit das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1).

Das EFD ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2).

1.3 Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich geprüft, ob die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säumige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, bzw. dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Nur wenn die Beschwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkennt, dass keine Pflicht zum verfügungsmässigen Handeln besteht, wird sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eintreten. Ansonsten wird die Unrechtmässigkeit, mithin das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente von Art. 46a VwVG, zum materiellen Prüfthema (Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 21 zu Art. 46a; vgl. Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.4).

2. Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den Anschein einer Befangenheit. Soweit diese Eingabe sinngemäss als Ausstandsbegehren im folgenden Beschwerdeverfahren zu verstehen ist, gilt Folgendes.

2.1 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.2; BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; BGer 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; BGer 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Urteil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).

2.2 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, dass die bisherigen durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal gefällten Urteile den Anschein von dessen Befangenheit in seiner Funktion als Instruktionsrichter erweckt, sondern verweisen pauschal auf die bisherigen Ausstandsverfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil 2C_431/2025 (im Beschwerdeverfahren A-5526/2023, gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025) in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

2.4 Unter diesen Umständen erweist sich das sinngemässe Ausstandsbegehren vom 20. Februar 2026 von vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben und verschiedene Anträge gestellt. Zunächst sind die Eintretensvor-aussetzungen dieser Beschwerdeform bzw. der einzelnen Beschwerdeanträge zu prüfen.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen als erstes, die Eidgenossenschaft sei zu einer Schadensersatzzahlung von mindestens 45 Mia. Fr. zu verurteilen.

3.2 Zur Begründung machen sie verschiedene Verstösse gegen den Untersuchungsgrundsatz und strafrechtliches Verhalten von diversen Verwaltungsmitarbeitenden und Magistratspersonen verschiedener Behörden geltend. Ihnen sei von der Bundesanwaltschaft und vom Bundesstrafgericht in der Vergangenheit mehrfach beschieden worden, dass sie «zufolge Art. 115 StPO als reflexgeschädigte Abtretungsgläubigerinnen nach Art. 260 SchKG» keine Rechte als Privatgeschädigte im Bundesstrafverfahren gegen Frau Gulnara Karimova et al. mehr geltend machen könnten. Damit sei ohne Weiteres ein direkter Staatshaftungsanspruch gestützt auf Art. 146 BV gegeben, wenn man von einem eigenständigen verfassungsmässigen Entschädigungsanspruch auf Grundlage des öffentlichen Rechts des Bundes ausgehe. Selbst wenn man dem vom Bundesgericht bislang verfolgten Ansatz eines staatshaftungsrechtlichen Entschädigungspositivismus anhänge, sei ihnen heute aufgrund der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie ein verfassungsmässiger Anspruch auf effektiven Verwaltungsrechtsschutz zu gewähren. Ein solcher sei aufgrund von Art. 115 StPO nicht gegeben.

3.3 Die Vorinstanz verteidigt sich zusammengefasst dahingehend, dass ein Schadenersatzanspruch gestützt auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32, VG) zum Vornherein nicht im vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sei. Soweit der Schadenersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen Verhalten von Bundesbeamten begründet werde, müsste sie über diesen Anspruch zunächst nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs entscheiden. Dieser Entscheid könnte dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Hierfür müssten die Beschwerdeführerinnen aber zunächst ein formgültiges Gesuch bei ihr einreichen. Soweit der Schadenersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen Verhalten von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) begründet werde, beurteile das Bundesgericht diesen Anspruch im Klageverfahren.

3.4 In ihren Schlussbemerkungen entgegnen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz blende komplett aus, dass im vorliegenden Staatshaftungsverfahren in erster Linie die Staatshaftung der Eidgenossenschaft zufolge Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz selbst verhandelt werde. Die Eidgenossenschaft und die Vorinstanz übersähen, dass die hier unwidersprochen gebliebene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu einer direkten Staatshaftung führe, ohne dass die Vorinstanz in einer neuen Voruntersuchung darüber nochmals befinden müsse.

3.5 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Rz. 42 zu Art. 46a VwVG). Für eine adhäsionsweise Geltendmachung im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht keine gesetzliche Grundlage. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum VG bzw. BGG verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich schliesslich auf Art. 146 BV berufen, lassen sich daraus keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche ableiten (Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 13.2.5; Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., 2017, Rz. 3 zu Art. 146). Weiter ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ohne weiteres gewährleistet, da das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Staatshaftung beurteilt. Somit ist auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen, soweit diese über die Frage hinausgehen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung betreffend ihre Rechtsbegehren zu erlassen, nicht einzutreten.

3.6 Weiter verlangen die Beschwerdeführerinnen, jedenfalls in ihrer Beschwerdebegründung, sinngemäss einen «verfügungsmässigen Entscheid nach Art. 10 Abs. 1 VG». Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangt haben bzw. einen Rechtsanspruch auf Erlass einer Verfügung haben.

3.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass sie bei der Generalsekretärin der Vorinstanz mehrmals bzw. letztmals im August 2025, vorgesprochen hätten, um eine staatshaftungsmässige Voruntersuchung bzw. einen verfügungsmässigen Entscheid zu erwirken. Dieselbe habe es nicht für notwendig befunden, einen ihrer Rechtskonsulenten auch nur im Ansatz darüber zu instruieren. Weiter bringen sie zusammengefasst mit Verweis auf Art. 48 VwVG vor, sie seien beschwerdelegitimiert.

3.6.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, sie habe sich aufgrund des Devolutiveffekts zu Eingaben und E-Mails der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 grundsätzlich nicht mehr geäussert. Auf diesen Umstand habe sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich hingewiesen, unter anderem mit Schreiben vom 19. August 2025 (Vorakten, S. 1351). Zudem sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass - sofern er ein neues Staatshaftungsbegehren einreichen möchte - er ein formell gültiges Gesuch einreichen müsse. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit E-Mail vom 21. August 2025 an sie ausgeführt, er habe die Generalsekretärin der Vorinstanz ausreichend darüber informiert, warum die bisher unterlassenen rechtshilfeweisen Sequestrierungen der Bundesanwaltschaft im Epsilon-Komplex eine Staatshaftung der Eidgenossenschaft über bis zu 45 Mia. Fr. auslösen würden (Vorakten, S. 1353). Auf diese E-Mail vom 21. August 2025 habe sie mit Schreiben vom 25. August 2025 dahingehend geantwortet, dass sie dieser E-Mail entnehme, dass die Beschwerdeführerinnen die mittels E-Mail an die Generalsekretärin übermittelten Schreiben als Staatshaftungsgesuch verstanden haben möchten. Sie habe in diesem Schreiben nochmals auf die formalen Voraussetzungen der Einreichung eines Staatshaftungsgesuchs hingewiesen, welches entweder schriftlich via Einschreiben oder elektronisch versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über eine anerkannte Zustellungsplattform eingereicht werden könne (Vorakten, S. 1355). Da in der Folge kein entsprechendes Gesuch eingegangen sei, sei auf die Eröffnung eines neuen Staatshaftungsdossiers verzichtet worden und es sei die entsprechende Korrespondenz betreffend das mit Gesuch vom 12. Mai 2023 angestossene Staatshaftungsverfahren abgelegt worden.

3.6.3 Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen daran fest, dass die Vorinstanz letztmals im August 2025 aufgefordert worden sei, ihre Voruntersuchung mit einer weiterzugsfähigen Verfügung abzuschliessen. Es seien der Vorinstanz sämtliche staatshaftungsbegründenden Sachverhalte und alle einschlägigen Vorbringen in rechtlicher Hinsicht über Monate zuvor unterbreitet worden. Die Vernehmlassung vom 30. Juni 2026 führe ebenso wenig an, dass sich die Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Beschwerdeeinreichung von Mitte November 2025 weitere Zeit ausbedungen habe, um die Verfügung noch im Nachhinein zu treffen. Genauso wenig habe die Vorinstanz nach Beschwerdeeingang während des bisher bald neunmonatigen Verwaltungsgerichtsverfahrens diese Einwendung erhoben.

3.6.4 Gemäss den Akten hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich geweigert, eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen am 19. August und 25. August 2025 namentlich darauf hin, dass ein schriftlich begründetes Gesuch eingereicht werden müsse. Mit Schreiben vom 25. August 2025 teilte die Vorinstanz ihnen zudem mit, dass nebst einer formell korrekten Eingabe per Einschreiben oder per qualifizierter elektronischer Signatur auch eine Vollmacht eingereicht werden müsse. Aus den E-Mails der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen geht nicht hervor, dass sie für diese Konstellation über die Nachreichung einer Vollmacht oder über die Frage eines rechtsgültig eingereichten Gesuchs verlangt hätten, sondern sie äusserten sich nur vage und unklar («Substanzlose Begründungen würden wg. Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung direkt an das Bundesgericht weitergezogen und in die bisherigen Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten miteinbezogen.» bzw. «Bitte lassen Sie sich da durch die Frau Generalsekretärin entsprechend instruieren, ansonsten sich das EFD dem Vorwurf der einer weiteren Rechtsverweigerung aussetzt.»).

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch besteht (vgl. E. 1.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerinnen im Nachgang zu den Schreiben der Vorinstanz vom 19. und 25. August 2026 weder ausdrücklich eine Verfügung über die formellen Aspekte verlangt haben noch ein formelles Gesuch (inkl. Vollmacht und Begründung des Schadenersatzbegehrens) eingereicht haben, war die Vorinstanz nach Treu und Glauben jedenfalls nicht gehalten, eine Verfügung (formeller oder materieller Natur) zu erlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird ein Staatshaftungsverfahren nicht von Amtes wegen eröffnet, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321). Es ist daher mangels Gesuchs - auch bei lediglich summarischer Prüfung (vgl. E. 1.3 hiervor) - kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer Verfügung unter diesen Umständen glaubhaft gemacht. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demnach mangels Gesuchs bzw. Anspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht einzutreten.

3.6.5 Dasselbe würde im Ergebnis auch gelten, falls man mit einem Teil der Rechtsprechung davon ausginge, dass es sich bei dieser Prüfung des Rechtsanspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht um eine Eintretensvor-aussetzung (vgl. E. 1.2 hiervor), sondern um eine materiellrechtliche Frage handelt (vgl. Urteil des BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2). Diesfalls wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerinnen keine Verfügung für diesen Fall verlangt haben und nach Treu und Glauben die Vorinstanz auch nicht davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführerinnen über diesen Aspekt eine Verfügung verlangt hätten.

4. Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaftung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie sinngemäss zahlreiche Editions- und Beweisanträge.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentliche Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach kein Anlass. Die sinngemässen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Eine Koordination mit anderen Verfahren erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Schliesslich erübrigt sich mit dem Endentscheid das Begehren um eine «Referentenaudienz».

4.4 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind («allenfalls auch Vereinigung»), gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG - vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.17). Die Beschwerdeverfahren betreffend Öffentlichkeitsgesetz und Staatshaftung wurden teilweise bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch um Vereinigung diesbezüglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteile des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026, A-2652/2025 und A-7657/2024 vom 11. August 2026). Eine Vereinigung mit dem Verfahren A-113/2025 fällt sodann ausser Betracht, da eine andere Vorinstanz betroffen ist.

Anzumerken bleibt, dass eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren A-5526/2023 ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da es sich dabei um ein Staatshaftungsverfahren handelt und nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben haben. Eine Vereinigung mit einem damals noch nicht spruchreifen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung hätte nicht zur Beschleunigung beigetragen.

4.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

5. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens festzulegen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Beschwerdeführerinnen machen einen Schaden in der Höhe von 45 Mia. Fr. geltend. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert daher 45 Mia. Fr., was nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 50'000.- führt. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und der Zwischenentscheide auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte zwei Kostennoten in der Höhe von Fr. 45'000.- bzw. 45 Mio. Fr. ein. Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.

2. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind (E. 4).

3. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic

Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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