Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregisterauszug namentlich den Handel sowie den Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Sie ist seit dem (...) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen und rechnete nach der effektiven Abrechnungsmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab. A.b Die Beteiligungsrechte der Steuerpflichtigen werden durch den Alleinaktionär, B._______ (nachfolgend: Alleinaktionär), gehalten. Der Alleinaktionär ist laut Handelsregisterauszug seit Gründung zudem einziger Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen und verfügt über Einzelzeichnungsberechtigung. A.c Zudem war der Alleinaktionär als (...) tätig und war in der Steuerperiode 2015 bis 2019 auch alleiniger Aktionär und jeweils Präsident des Verwaltungsrates mit alleiniger Unterschriftberechtigung der C._______ AG (...) und der D._______ AG. B. B.a Am 14. und 16. September 2021 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperiode 2015 bis 2019 durch. B.b Bei der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass der formelle und materielle Zustand der Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen den Anforderungen zur ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung nicht entspreche, die Prüfspur zu diversen Fahrzeugtransaktionen fehle und die Abgrenzung zwischen der Steuerpflichtigen und dem Alleinaktionär nicht konsequent gehandhabt worden sei bzw. verbuchte Transaktionen mit dem Alleinaktionär teilweise nicht mit Belegen dokumentiert worden seien. Ferner seien gewisse Anzahlungen für den Kauf von Liebhaberfahrzeugen in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich. Weiter stellte die ESTV fest, dass wesentliche Differenzen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen aus den vorgenommenen Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen ergeben hätten, dass diverse Leistungen nicht korrekt qualifiziert, Vorsteuern zu Unrecht oder nicht geltend gemacht und geldwerte Leistungen an ihren Alleinaktionär in Form des unentgeltlichen Zurverfügungstellens des Fahrzeugparks erbracht worden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage ermittelte die ESTV die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze ermessensweise. B.c Gestützt auf das Ergebnis ihrer Kontrolle machte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 13. Dezember 2022 eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 462'739.- zuzüglich eines Verzugszinses zu ihren Gunsten geltend. Hierbei berechnete die ESTV das Mietentgelt für das Zurverfügungstellen der Liebhaberfahrzeuge an eng verbundenen Personen anhand einer Vollkostenrechnung mit einem Margenzuschlag für das Risiko- und Gewinnelement von 10 % gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...). C. C.a Mit E-Mail vom 6. Januar 2023 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie mit der EM Nr. (...) nicht einverstanden sei. Zudem macht sie geltend, dass sie - die Steuerpflichtige - die relevanten Unterlagen und Dokumente zur Klärung und Richtigstellung des Sachverhalts aufbereite, wobei diese Arbeiten bis Ende Februar 2023 abgeschlossen werden sollten. C.b Nach mehreren Fristerstreckungen nahm die Steuerpflichtige am 15. Mai 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen nach. Die Steuerpflichtige beantragte eine Gutschrift der durch die ESTV korrigierten Vorsteuern und nachbelasteter Umsatzsteuern sowie die Aufhebung der durch die ESTV vorgenommenen Nachbelastung zu den geldwerten Leistungen in Form des Zurverfügungstellens der Fahrzeuge. Demgegenüber akzeptierte die Steuerpflichtige die übrigen von der ESTV vorgenommenen Steuerkorrekturen. C.c Die ESTV hiess die Bestreitung der Steuerpflichtigen in Bezug auf einzelne bestrittene Steuerkorrekturen zum Vorsteuerabzug mittels Verfügung vom 11. Dezember 2024 teilweise gut. Im Übrigen bestätigte die ESTV die bestrittenen Steuerkorrekturen, setzte die Steuerforderung betreffend die Steuerperioden 2015-2019 entsprechend neu fest und machte eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 353'216.- zuzüglich eines Verzugszinses geltend. Gleichzeitig stellte die ESTV hinsichtlich der Steuernachforderung von Fr. 353'216.- fest, dass hiervon die anteilige, durch die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 15. Mai 2023 schriftlich anerkannte Steuernachforderung betreffend die Steuerperiode 2015 bis 2019 im Umfang von Fr. 85'638.- zu Lasten der Steuerpflichtigen in partielle Rechtskraft erwachsen sei. D. D.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024. Sie beantragte, dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.- auf Fr. 128'760.- herabzusetzen sei. D.b Die ESTV wies mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 die Einsprache ab. E. Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.- auf Fr. 133'084.- herabzusetzen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 sei zu bestätigen; die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. April 2026 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf die Parteivorbringen sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.5 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw. AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass sie sich auf Vorschriften bezieht, die im neuen Recht inhaltlich nicht geändert haben.
E. 1.6.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).
E. 1.6.2 Die Steuerforderung einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer EM durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 2.8 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025]). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer EM teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (Urteile des BVGer A-4100/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6, A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine fehlende materielle Bestreitung im Rahmen der Einsprachebegründung die Teilrechtskraft einer Steuerkorrektur zur Folge haben (Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 1.4.1.3, A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.4.2 f. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025]).
E. 1.6.3 Mit ihren Anträgen in der Einsprache vom 27. Januar 2025 anerkannte die Beschwerdeführerin die in der Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 11. Dezember 2024 festgesetzte Steuernachforderung von Fr. 133'084.-. Die Steuerforderung ist in diesem Umfang in Teilrechtskraft erwachsen (E. 1.6.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach ausschliesslich die von der Vorinstanz vorgenommenen und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit dem «Zurverfügungstellen» von Fahrzeugen an den Alleinaktionär in den Steuerperioden 2016-2019.
E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).
E. 2.2 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 MWSTG), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen handelt. Damit es sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräumung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorliegen. Ein Leistungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betriebliche Sphäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei von einer Entgeltlichkeit und von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis selbst dann auszugehen, wenn zwar überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, jedoch die Leistung, die der eng verbundenen Person erbracht wird, üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist (BGE 138 II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.2). Als eng verbundene Personen gelten dabei nach Art. 3 Bst. h MWSTG in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203) die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen; eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1). Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.2.2).
E. 2.3.1 Der Grundsatz, dass das tatsächlich empfangene Entgelt massgeblich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG der Wert als Entgelt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).
E. 2.3.2 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte (Urteile des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020]).
E. 2.3.3 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Wert bemisst sich nach dem Preis, den eine Drittperson der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte («dealing at arm's length»; BGE 151 II 11 E. 2.3.4, 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2, 138 II 57 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 m.w.H., 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-2253/2022 vom 29. Januar 2024 E. 2.3.2, je m.w.H.).
E. 2.3.4 Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt (erste Stufe; im Falle eines Leistungsverhältnisses zwischen eng verbundenen Personen also, ob ein solches Leistungsverhältnis vorliegt, das ein Abweichen vom Entgelt als Bemessungsgrundlage rechtfertigt; vgl. Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.3.4, A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.5.2 m.w.H.). Weil das Ergebnis einer Ermessenseinschätzung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Sofern die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt sind, muss die steuerpflichtige Person somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.7, A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024]).
E. 2.3.5 Nach der Rechtsprechung erweist sich im Zusammenhang mit dem «Zuverfügungstellen» von Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen an eng verbundene Personen eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter Beizug der «Vollkostenrechnung» grundsätzlich als Sachgerecht (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.4).
E. 2.4.1 Damit festgestellt werden kann, ob Fahrzeuge «zur Verfügung gestellt» wurden, sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die eingelösten Fahrzeugpapiere stellen dabei lediglich ein Indiz dar. Denn als Halter gilt rechtsprechungsgemäss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses - und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen - die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.4 f. m.w.H.). Steht ein Fahrzeug einem Arbeitnehmer nicht bloss zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung und kann er damit nicht bloss gelegentlich private Fahrten ausführen, sondern während mehrerer Monate im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden, so wird er zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt. Hingegen ist jemand, dem ein Fahrzeug freiwillig nur zum gelegentlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne dass er Betriebskosten zu tragen hätte, nicht Halter (BGE 144 II 281 E. 4.3.1 m.w.H.).
E. 2.4.2 Ein weiteres Indiz für das «Zurverfügungstellen» ist die umfassende Bestimmungsmöglichkeit eines Geschäftsführers und Aktionärs einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. Es ist naheliegend, dass diesem jederzeit die Verfügungsgewalt über ein oder mehrere Fahrzeug(e) der Aktiengesellschaft zukommt. Verfügt der Geschäftsführer und Aktionär gleichzeitig über besondere Fachkenntnisse von Oldtimern und ist er ein Liebhaber solcher Fahrzeuge, deutet dies ebenfalls auf ein «Zurverfügungstellen» hin. Sind die Oldtimer beim Geschäftsführer zuhause oder an unterschiedlichen Orten in der Schweiz (d.h. nicht am Geschäftsdomizil) eingelagert, ist dieser Umstand ebenfalls als Indiz zu berücksichtigen. Schliesslich sind Oldtimer auch dann einer Gebrauchsnutzung im Sinne des «Zurverfügungstellens» zugänglich, ohne - mangels Einlösung oder anderweitig - fahrbereit zu sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 und 5.5.3). Soweit es sich um Veteranenfahrzeuge handelt, dürfen diese ohnehin nur zu rein privaten Zwecken verwendet werden (Urteile des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1, A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.1.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015]). Dabei schliesst die Annahme einer privaten Nutzung durch den Aktionär nicht aus, dass das Fahrzeug daneben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken verwendet wird (Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1). Überdies spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuge im Rahmen der Nutzungsberechtigung (das «Zurverfügungstellen») auch tatsächlich gefahren werden (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.5.3); insbesondere mit Bezug auf einen «Sammler» (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1719/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2.4.2, A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023]). Dabei ist es vor dem Hintergrund der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu Oldtimern sachgerecht, auch bei Fahrzeugen aus dem Luxussegment dieselben Indizien gleichermassen heranzuziehen (Urteile des BVGer A-1719/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2.4.2, A-973/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.).
E. 2.4.3 Weiter benötigt ein Mitarbeiter in der Regel für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (z.B. für Kundenbesuche) nur ein Geschäftsfahrzeug. Stellt ein Unternehmen einem Mitarbeitenden mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, muss die unternehmerische Notwendigkeit dafür nachgewiesen werden. Dies kann mittels Bordbuch oder anderer aussagekräftiger Unterlagen erfolgen. Fehlt dieser Nachweis, geht die ESTV bei diesen Fahrzeugen von Mietobjekten aus, welche das Unternehmen dem Mitarbeitenden für dessen Privatzwecke zur Verfügung stellt (Urteil des BVGer A-1154/2024 vom 17. September 2025 E. 2.3.5).
E. 2.5 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Es kann folglich für die Steuerperioden bis und mit 2015 seit dem 1. Januar 2026 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden, sofern diese nicht bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.6.2 f.; Urteil des BGer 9C_710/2024 vom 27. März 2025 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.2.1 m.w.H.).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist nach Darlegung des Sachverhalts (E. 3.2), ob die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Fahrzeuge (nachfolgend: streitbetroffene Fahrzeuge) dem Aktionär zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wurden und die Beschwerdeführerin dadurch eine steuerbare Leistung erbracht hat (E. 4). In einem nächsten Schritt ist dann zu prüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde (E. 5).
E. 3.2 Soweit auf den Sachverhalt abgestellt wird, ist dieser - sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt - zwischen den Parteien unbestritten und aktenkundig:
E. 3.2.1 Der Alleinaktionär verfügte aufgrund seiner Beteiligung als einzige Person über die umfassende Bestimmungsmacht über die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und hatte jederzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitbetroffenen Fahrzeuge.
E. 3.2.2 Die Buchhaltung wies mehrere Mängel auf. So fehlte ein Kassabuch. Zudem wurden der Kauf und der Verkauf des Fiat 500 Abarth 695TF weder buchhalterisch verbucht noch in der Inventarliste erfasst, obwohl das Fahrzeug gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons (...) im Zeitraum vom 24. April 2017 bis 18. Juli 2018 auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert war. Die Beschwerdeführerin konnte das Auto in ihrer Buchhaltung selbst nicht auffinden und bestätigte diesen Mangel. Aus der Inventarliste ging ferner nicht hervor, welche Fahrzeuge betrieblich und welche privat genutzt wurden. Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin ein, dass der Einkauf einzelner Liebhaberfahrzeuge verspätet verbucht worden war.
E. 3.2.3 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass sich die Kilometerstände der Fahrzeuge im streitbetroffenen Zeitraum substanziell erhöhten (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act. 51]). Davon betroffen war auch ein Veteranenfahrzeug, das ausschliesslich privat genutzt werden konnte (vgl. E. 2.4.2). Zudem enthielten die Akten zu den Fahrzeugen mehrheitlich keine näheren Angaben. So fehlten mehrheitlich Fahrtenbücher, welche über die zurückgelegten Kilometer Auskunft gaben. Es ist diesbezüglich unbestritten, dass der Alleinaktionär die Fahrzeuge gefahren hat.
E. 3.2.4 In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurden für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 insgesamt 24 Bussen verbucht (act. 59 bis 61). Diese wurden zunächst vom Alleinaktionär bezahlt und anschliessend über das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin belastet. Die Bussen wurden in den Kantonen (...) ausgestellt. Diese standen in räumlicher Nähe sowohl zu den vom Alleinaktionär beherrschten C._______ AG und D._______ AG (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.c) als auch zu seinem Wohnsitz sowie seinem Abstellplatz für seine private Autosammlung.
E. 3.2.5 Der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin entrichtete für die Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge kein Entgelt und die Beschwerdeführerin forderte ein solches auch nie ein.
E. 3.2.6 Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Händlerschilder. Stattdessen sind die Fahrzeuge überwiegend über Wechselnummern und im Einzelfall auch mit festen Schildnummern auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert worden. Einzelne Fahrzeuge der Beschwerdeführerin (Rolls Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren, McLaren 675LT Spider 3.8 V8 und Mercedes Benz AMG SLS) waren gemäss den Strassenverkehrsämtern des Kantons (...) zudem auf den Alleinaktionär oder das vom Alleinaktionär beherrschte C._______ AG als formeller Halter immatrikuliert worden.
E. 3.2.7 Es wurden keine Treibstoffkosten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfasst, auch nicht im Rahmen von Mitarbeiterspesen. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, der Alleinaktionär habe diese Kosten bewusst privat getragen und nicht über die Gesellschaft abgerechnet. Dasselbe gilt für die Immatrikulationsgebühren des Strassenverkehrsamts, die zumindest in den ersten Geschäftsjahren ebenfalls nicht über die Beschwerdeführerin bezahlt wurden.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass keine steuerbaren Leistungen in Form des Zurverfügungstellens der streitbetroffenen Fahrzeuge an den Alleinaktionär erbracht worden seien. Die Fahrzeuge seien ausschliesslich geschäftlich genutzt worden. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich weder aus den von der Vorinstanz festgestellten, gesamten Umständen des Sachverhalts noch aufgrund einer steuerlichen und wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ausreichende Anhaltspunkte für solche Leistungen ergeben würden. Aus ökonomischer Sicht wäre es auch nicht sinnvoll, die Gesellschaft für die private Nutzung des Aktionärs einzusetzen. Im vorliegenden Fall wäre ausschliesslich der Alleinaktionär und nicht die Beschwerdeführerin entreichert. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mängel in der Buchhaltung seien nicht gravierend gewesen und die Prüfspur habe sich ohne Weiteres nachvollziehen lassen, da lediglich 64 Transaktionen betroffen gewesen seien. Hinsichtlich der Individualisierbarkeit bringt sie vor, die Angabe der Kilometerstände und Chassis-Nummern sei nicht zwingend erforderlich. Zudem seien die Fahrzeuge nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen bilanziert worden. Deshalb enthalte die Inventarliste weder Chassis-Nummern noch Angaben zu den Kilometerständen. Des Weiteren sei die Immatrikulation des Rolls-Royce Wraith 6.6 V12, des Mercedes-Benz SLR sowie des McLaren 675LT Spider 3.8 V8 auf den Alleinaktionär und die C._______ AG erfolgt, weil nur sie (der Alleinaktionär und die C._______ AG) von einem Flottenrabatt hätten profitieren können. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge regelmässig bewegt werden müssten, um Standschäden zu vermeiden, weshalb der Alleinaktionär «gezwungen» gewesen sei, die Fahrzeuge zu fahren.
E. 4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin sei darauf ausgerichtet, dem Alleinaktionär den Fahrzeugpark an Liebhaberfahrzeugen für dessen eigene Bedarfsinteressen zur Verfügung zu stellen. Sie begründet dies damit, dass eine Vermengung zwischen dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin und dem privaten Bereich des Alleinaktionärs vorliege. Das Fehlen eines Kassabuches oder die Übernahme von Betriebskosten bestärke diese Vermengung. Weiter hätten die Kilometerstände der streitbetroffenen Fahrzeuge erheblich zugenommen, darunter auch jener eines Veteranenfahrzeugs, welche ein solches Zurverfügungstellen bestätige. Fahrtenbücher seien keine geführt worden. Nach Auffassung der Vorinstanz sind aus einer Gesamtbetrachtung sowohl der Erwerb als auch die Verfügbarkeit der Fahrzeuge auf die Interessen und Bedürfnisse des Alleinaktionärs ausgerichtet gewesen, sodass dieser nach Belieben auf die Fahrzeuge habe zugreifen können. Der formelle Handelszweck der Beschwerdeführerin trete demgegenüber in den Hintergrund. Dafür sprächen auch die hohe und fortlaufende Fremdfinanzierung trotz stetig steigender Verluste sowie die regelmässige Veräusserung der Fahrzeuge nach kurzer Haltedauer und unter Inkaufnahme von Verlusten.
E. 4.3.1 Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge ist unbestritten, dass diese in erheblichen Umfang vom Alleinaktionär gefahren worden sind (E. 3.2.3). Fahrtenbücher oder anderweitig aussagekräftige Unterlagen, aus welchen sich ergibt, ob die Fahrzeuge in diesem Zusammenhang geschäftliche oder privat genutzt worden sind, sind nicht aktenkundig. Die erheblichen, wiederkehrenden Kilometerzuwächse stellen ein starkes Indiz für die tatsächliche regelmässige Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge durch den Alleinaktionär dar. Das Fehlen eines Fahrtenbuchs oder anderer geeigneter Unterlagen geht dabei praxisgemäss zulasten der Beschwerdeführerin, die für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 1.7). Die aktenkundigen Bussen, die in den Kantonen (...) ausgestellt worden sind und damit eine unmittelbare Nähe zum Wohnsitz, zum Abstellplatz seiner privaten Autosammlung und den weiterer Arbeitsorten des Alleinaktionärs aufweisen (E. 3.2.4), bilden ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Fahrzeuge im privaten Interessenkreis des Alleinaktionärs eingesetzt wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Alleinaktionär zwecks Instandhaltung und Sicherung des Schutzes über die Herstellergarantie «gezwungen» gewesen sei, die Fahrzeuge zu fahren, sowie die Behauptung, wonach die Fahrzeuge zu potenziellen Kunden hätten gefahren werden müssen, können die erhebliche Nutzung nicht erklären und sind im Übrigen unbelegt. Diesbezüglich spricht weiter gegen eine geschäftliche Nutzung, dass gewisse Kosten wie der Treibstoff für die Fahrten sowie Immatrikulationsgebühren privat getragen wurden (E. 3.2.7).
E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass der Alleinaktionär als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin über die umfassende und uneingeschränkte Bestimmungsmöglichkeit über das gesamte Fahrzeugportfolio der Beschwerdeführerin verfügte. Es ist bei dieser Konstellation naheliegend, dass ihm jederzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukam (E. 3.2.1). Als Sammler und im Fahrzeughandel mit Liebhaberfahrzeugen tätiger Unternehmer verfügte er zudem ohne Weiteres über die entsprechenden Fachkenntnisse und ein Liebhaberprofil, was ebenfalls für ein «Zurverfügungstellen» spricht.
E. 4.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auch während der vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Liebhaberfahrzeuge (Rolls Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren und McLaren 675LT Spider 3.8 V8, Mercedes Benz AMG SLS) auf die vom Alleinaktionär beherrschte C._______ AG als Halterin eingetragen waren. Dieser Umstand verstärkt die Annahme einer privaten Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser Umstand ausschliesslich auf den gewährten Flottenrabatt zurückzuführen sei, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, wurden die Kaufverträge für diese Fahrzeuge jeweils zwischen der Beschwerdeführerin und den Verkäufern abgeschlossen. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass lediglich beim Erwerb des Rolls-Royce ein Rabatt gewährt wurde. Beim Mercedes Benz SLR handelt es sich demgegenüber um ein Occasionsfahrzeug. Beim McLaren 675LT Spider 3.8 V8 lässt sich den Kaufunterlagen sodann kein Rabatt entnehmen. Die Berufung auf einen Flottenrabatt vermag die Eintragung sämtlicher Fahrzeuge auf die besagte, vom Alleinaktionär gehaltene C._______ AG als Halterin daher nicht schlüssig zu erklären.
E. 4.3.4 Gestützt auf diesen Indizien ist in ihrer Gesamtheit davon auszugehen, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär als eng verbundene Person für private Zwecke von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Daraus folgt gemäss Praxis und Rechtsprechung, dass es sich beim «Zurverfügungstellen» nicht um eine reine Innenleistung, sondern um ein Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Alleinaktionär handelt, das im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist, wie ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und einem unabhängigen Dritten (E. 2.3).
E. 4.3.5 Für die empfangene Leistung hat der Alleinaktionär kein Entgelt im Sinne eines Lohnabzugs oder Mietentgelts entrichtet (E. 3.2.5). Entsprechend sind - zumal ein Leistungsverhältnis soeben bejaht wurde (E. 4.3.4) - die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ohne Weiteres erfüllt («erste Stufe» [E. 2.3.4]).
E. 4.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage nichts:
E. 4.4.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur bargeldintensive Betriebe ein Kassabuch zu führen hätten, ist für die Frage, ob die streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurden, nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie diverse Fahrzeuge aufgrund der damaligen Marktlage sowie zur Finanzierung des Erwerbs eines Bugattis mit Verlust habe veräussern müssen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, haben diese Verkäufe keinen Einfluss auf das Zurverfügungstellen der streitbetroffenen Fahrzeuge an den Alleinaktionär.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz erst auf die Steuerperiode 2016 anstatt auf die Steuerperiode 2015 abstelle. Im vorliegenden Fall kann der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Punkt offenbleiben, da die Steuerperiode 2015 hinsichtlich des nicht in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Einspracheentscheids ohnehin bereits absolut verjährt ist (E. 2.5).
E. 4.4.3 Die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Zurverfügungstellen von Fahrzeugen im Sinne einer geldwerten Leistung durch sie (die Beschwerdeführerin) an den Alleinaktionär vorliegen könne, solange im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Steuern eine höhere Steuerbelastung auf Stufe des Alleinaktionärs vorliege, gehen ganz grundsätzlich fehl. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es für das Vorliegen eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnisses grundsätzlich keine Rolle, ob sich eine gewählte Rechtsstruktur für einen wirtschaftlichen Begünstigten steuerlich lohnt oder nicht. Von diesem Grundsatz wird nur in Konstellationen des Rechtsmissbrauchs im Sinne einer Steuerumgehung abgewichen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1035/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3). Entsprechend erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weitschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihre Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat. Dabei ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheinen («zweite Stufe» [E. 2.3.4]).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz ermittelte das Mietentgelt für die streitbetroffenen Fahrzeuge im Rahmen ihrer Kontrolle anhand einer Vollkostenrechnung mit einem Risiko- und Gewinn-Margenzuschlag von 10 % gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...) zur Bestimmung des Drittpreises. Sie berücksichtigte dabei aufgrund des Abzugs des Warenlagers (Handelsfahrzeuge) sowie des deklarierten Umsatzes einen entsprechenden Anteil für das Handelsgeschäft der Beschwerdeführerin. Ebenfalls berücksichtigt wurden die kapitalisierten deklarierten Vorsteuern und die vorsteuerseitigen Steuerkorrekturen gemäss Beiblatt EM Nr. (...) sowie der nicht vorsteuerbelastete Aufwand gemäss der vorgelegten Buchhaltung. Gestützt auf diese Berechnung ergab sich eine Bemessungsgrundlage von Fr. 701'058.- pro Steuerperiode. Daraus resultierte für die Steuerperioden 2016 und 2017 bei einem Steuersatz von 8 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 56'084.65 sowie für die Steuerperioden 2018 und 2019 bei einem Steuersatz von 7.7 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 53'981.45. Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 ausführte, wurden die vorsteuerseitigen Steuerkorrekturen im Rahmen der Kontrolle nicht methodenkonform neben dem nicht vorsteuerbelasteten Aufwand als Kosten berücksichtigt. Zudem wurde der nicht vorsteuerbelastete Aufwand für die fünf Geschäftsjahre irrtümlich nochmals mit fünf Jahre multipliziert. Ferner wurde bei einer Teilposition des deklarierten Umsatzes der Steuerbetrag anstelle des Umsatzes herangezogen. Der Drittpreis wurde somit rein rechnerisch nicht korrekt ermittelt, was von der Vorinstanz im verwaltungsinternen Verfahren eingestanden wurde.
E. 5.2.2 In der Verfügung vom 11. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz sodann eine bereinigte Berechnung vor, um zu prüfen, ob das Ergebnis trotz der festgestellten rechnerischen Mängel im Rahmen des Drittpreises liegt. Dabei resultierte eine höhere Bemessungsgrundlage von Fr. 714'830.05 pro Steuerperiode. Zu Vergleichszwecken nahm die Vorinstanz zudem eine weitere (zweite) Berechnung vor. Dabei wandte sie eine kostenbasierte Drittpreismethode zur Ermittlung des Mietentgelts an. In der Kostenbasis berücksichtigte die ESTV eine kalkulatorische Abschreibung von 10 % auf den Handelsfahrzeugen, die verbuchten Betriebskosten und die Versicherung und Steuern der Handelsfahrzeuge sowie den Raumaufwand. Mit der Begründung, dass die Räumlichkeiten für die Handelstätigkeit jeweils nur nach Vereinbarung zugänglich und nicht dauerhaft geöffnet waren, nahm die ESTV 80 % der Raumkosten der Beschwerdeführerin für die Handelsfahrzeuge in die Kostenbasis auf. Diese Berechnung führte zu einer Bemessungsgrundlage von durchschnittlich Fr. 777'899.- pro Steuerperiode.
E. 5.2.3 In der Folge hielt die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin an der tieferen Bemessungsgrundlage gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...) von Fr. 701'058.- fest, da diese Berechnung im Ergebnis im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erfolgt sei.
E. 5.3 Die Schätzung der Vorinstanz erscheint im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Prüfung nicht als pflichtwidrig: Betreffend die Zurverfügungstellung der streitbetroffenen Fahrzeuge hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter Beizug der Vollkostenrechnung grundsätzlich sachgerecht erscheint (E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat sich vorliegend dieser höchstrichterlich anerkannten Berechnungsmethode bedient, was nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat auf Basis dieser Berechnungsmethode zugunsten der Beschwerdeführerin an dem im Rahmen der Kontrolle ermittelten Betrag von Fr. 701'058.- festgehalten, anstatt auf ein höheres Entgelt gestützt auf die im Verfügungsverfahren neu berechnete Vollkostenrechnung. Dass die Vorinstanz auf diese Weise zugunsten der Beschwerdeführerin verfahren ist, ist nicht zu beanstanden, da sich der letztendlich geltend gemachte (tiefere) Betrag selbstredend ebenfalls im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden pflichtgemässen Ermessens bewegt. So ist das festgesetzte Entgelt rund 10 % tiefer, als die Kontroll-Vollkostenrechnung der Vorinstanz im Jahresdurchschnitt ergeben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch beim im Rahmen der Kontrolle ermittelte Betrag Teile der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowie deren Mehrwertsteuerabrechnungen (mit-)berücksichtigt worden sind.
E. 5.4 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwiefern die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist («dritter Stufe»; E. 2.3.4). Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Allgemeine Kritik genügt nicht, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachzuweisen (E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin bringt zur Ermittlung des Drittpreises lediglich vor, die «Aufrechnung von geldwerten Leistungen in diesem Umfang» sei nicht pflichtgemäss bzw. bewege sich «fernab eines pflichtgemässen Ermessens» und sei vielmehr «willkürlich». Mit diesen pauschalen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch weder mit der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode noch mit den vorgenommenen Vergleichsberechnungen substantiiert auseinander. Sie vermag daher keine Umstände aufzuzeigen, welche die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.
E. 5.5 Der von der Vorinstanz ermittelte Drittpreis für das Zurverfügungstellen der streitbetroffenen Fahrzeuge ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 6 Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-751/2026
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
A._______ AG, (...),
vertreten durch Jürg Zimmermann, Von Graffenried AG Treuhand, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen (Steuerperioden 2015 bis 2019).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss elektronischem Handelsregisterauszug namentlich den Handel sowie den Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Sie ist seit dem (...) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen und rechnete nach der effektiven Abrechnungsmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab.
A.b Die Beteiligungsrechte der Steuerpflichtigen werden durch den Alleinaktionär, B._______ (nachfolgend: Alleinaktionär), gehalten. Der Alleinaktionär ist laut Handelsregisterauszug seit Gründung zudem einziger Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen und verfügt über Einzelzeichnungsberechtigung.
A.c Zudem war der Alleinaktionär als (...) tätig und war in der Steuerperiode 2015 bis 2019 auch alleiniger Aktionär und jeweils Präsident des Verwaltungsrates mit alleiniger Unterschriftberechtigung der C._______ AG (...) und der D._______ AG.
B.
B.a Am 14. und 16. September 2021 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperiode 2015 bis 2019 durch.
B.b Bei der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass der formelle und materielle Zustand der Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen den Anforderungen zur ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung nicht entspreche, die Prüfspur zu diversen Fahrzeugtransaktionen fehle und die Abgrenzung zwischen der Steuerpflichtigen und dem Alleinaktionär nicht konsequent gehandhabt worden sei bzw. verbuchte Transaktionen mit dem Alleinaktionär teilweise nicht mit Belegen dokumentiert worden seien. Ferner seien gewisse Anzahlungen für den Kauf von Liebhaberfahrzeugen in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich. Weiter stellte die ESTV fest, dass wesentliche Differenzen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen aus den vorgenommenen Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen ergeben hätten, dass diverse Leistungen nicht korrekt qualifiziert, Vorsteuern zu Unrecht oder nicht geltend gemacht und geldwerte Leistungen an ihren Alleinaktionär in Form des unentgeltlichen Zurverfügungstellens des Fahrzeugparks erbracht worden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage ermittelte die ESTV die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze ermessensweise.
B.c Gestützt auf das Ergebnis ihrer Kontrolle machte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 13. Dezember 2022 eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 462'739.- zuzüglich eines Verzugszinses zu ihren Gunsten geltend. Hierbei berechnete die ESTV das Mietentgelt für das Zurverfügungstellen der Liebhaberfahrzeuge an eng verbundenen Personen anhand einer Vollkostenrechnung mit einem Margenzuschlag für das Risiko- und Gewinnelement von 10 % gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...).
C.
C.a Mit E-Mail vom 6. Januar 2023 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie mit der EM Nr. (...) nicht einverstanden sei. Zudem macht sie geltend, dass sie - die Steuerpflichtige - die relevanten Unterlagen und Dokumente zur Klärung und Richtigstellung des Sachverhalts aufbereite, wobei diese Arbeiten bis Ende Februar 2023 abgeschlossen werden sollten.
C.b Nach mehreren Fristerstreckungen nahm die Steuerpflichtige am 15. Mai 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen nach. Die Steuerpflichtige beantragte eine Gutschrift der durch die ESTV korrigierten Vorsteuern und nachbelasteter Umsatzsteuern sowie die Aufhebung der durch die ESTV vorgenommenen Nachbelastung zu den geldwerten Leistungen in Form des Zurverfügungstellens der Fahrzeuge. Demgegenüber akzeptierte die Steuerpflichtige die übrigen von der ESTV vorgenommenen Steuerkorrekturen.
C.c Die ESTV hiess die Bestreitung der Steuerpflichtigen in Bezug auf einzelne bestrittene Steuerkorrekturen zum Vorsteuerabzug mittels Verfügung vom 11. Dezember 2024 teilweise gut. Im Übrigen bestätigte die ESTV die bestrittenen Steuerkorrekturen, setzte die Steuerforderung betreffend die Steuerperioden 2015-2019 entsprechend neu fest und machte eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 353'216.- zuzüglich eines Verzugszinses geltend. Gleichzeitig stellte die ESTV hinsichtlich der Steuernachforderung von Fr. 353'216.- fest, dass hiervon die anteilige, durch die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 15. Mai 2023 schriftlich anerkannte Steuernachforderung betreffend die Steuerperiode 2015 bis 2019 im Umfang von Fr. 85'638.- zu Lasten der Steuerpflichtigen in partielle Rechtskraft erwachsen sei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024. Sie beantragte, dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.- auf Fr. 128'760.- herabzusetzen sei.
D.b Die ESTV wies mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 die Einsprache ab.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.- auf Fr. 133'084.- herabzusetzen sei.
F. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 sei zu bestätigen; die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. April 2026 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Auf die Parteivorbringen sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
1.5 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw. AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird.
Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass sie sich auf Vorschriften bezieht, die im neuen Recht inhaltlich nicht geändert haben.
1.6
1.6.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).
1.6.2 Die Steuerforderung einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer EM durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 2.8 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025]).
Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer EM teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (Urteile des BVGer A-4100/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6, A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine fehlende materielle Bestreitung im Rahmen der Einsprachebegründung die Teilrechtskraft einer Steuerkorrektur zur Folge haben (Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 1.4.1.3, A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.4.2 f. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025]).
1.6.3 Mit ihren Anträgen in der Einsprache vom 27. Januar 2025 anerkannte die Beschwerdeführerin die in der Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 11. Dezember 2024 festgesetzte Steuernachforderung von Fr. 133'084.-. Die Steuerforderung ist in diesem Umfang in Teilrechtskraft erwachsen (E. 1.6.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach ausschliesslich die von der Vorinstanz vorgenommenen und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit dem «Zurverfügungstellen» von Fahrzeugen an den Alleinaktionär in den Steuerperioden 2016-2019.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).
2.2 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 MWSTG), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen handelt. Damit es sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräumung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorliegen. Ein Leistungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betriebliche Sphäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei von einer Entgeltlichkeit und von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis selbst dann auszugehen, wenn zwar überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, jedoch die Leistung, die der eng verbundenen Person erbracht wird, üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist (BGE 138 II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.2). Als eng verbundene Personen gelten dabei nach Art. 3 Bst. h MWSTG in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203) die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen; eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1). Als eng verbundene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.2.2).
2.3
2.3.1 Der Grundsatz, dass das tatsächlich empfangene Entgelt massgeblich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG der Wert als Entgelt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).
2.3.2 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte (Urteile des BVGer A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020]).
2.3.3 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Wert bemisst sich nach dem Preis, den eine Drittperson der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte («dealing at arm's length»; BGE 151 II 11 E. 2.3.4, 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2, 138 II 57 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 m.w.H., 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-2253/2022 vom 29. Januar 2024 E. 2.3.2, je m.w.H.).
2.3.4 Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu halten. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastregel beweisbelastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt (erste Stufe; im Falle eines Leistungsverhältnisses zwischen eng verbundenen Personen also, ob ein solches Leistungsverhältnis vorliegt, das ein Abweichen vom Entgelt als Bemessungsgrundlage rechtfertigt; vgl. Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.3.4, A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.5.2 m.w.H.).
Weil das Ergebnis einer Ermessenseinschätzung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Sofern die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt sind, muss die steuerpflichtige Person somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.7, A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024]).
2.3.5 Nach der Rechtsprechung erweist sich im Zusammenhang mit dem «Zuverfügungstellen» von Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen an eng verbundene Personen eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter Beizug der «Vollkostenrechnung» grundsätzlich als Sachgerecht (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.4).
2.4
2.4.1 Damit festgestellt werden kann, ob Fahrzeuge «zur Verfügung gestellt» wurden, sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die eingelösten Fahrzeugpapiere stellen dabei lediglich ein Indiz dar. Denn als Halter gilt rechtsprechungsgemäss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses - und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen - die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 144 II 281 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.4 f. m.w.H.). Steht ein Fahrzeug einem Arbeitnehmer nicht bloss zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung und kann er damit nicht bloss gelegentlich private Fahrten ausführen, sondern während mehrerer Monate im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden, so wird er zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt. Hingegen ist jemand, dem ein Fahrzeug freiwillig nur zum gelegentlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne dass er Betriebskosten zu tragen hätte, nicht Halter (BGE 144 II 281 E. 4.3.1 m.w.H.).
2.4.2 Ein weiteres Indiz für das «Zurverfügungstellen» ist die umfassende Bestimmungsmöglichkeit eines Geschäftsführers und Aktionärs einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. Es ist naheliegend, dass diesem jederzeit die Verfügungsgewalt über ein oder mehrere Fahrzeug(e) der Aktiengesellschaft zukommt. Verfügt der Geschäftsführer und Aktionär gleichzeitig über besondere Fachkenntnisse von Oldtimern und ist er ein Liebhaber solcher Fahrzeuge, deutet dies ebenfalls auf ein «Zurverfügungstellen» hin. Sind die Oldtimer beim Geschäftsführer zuhause oder an unterschiedlichen Orten in der Schweiz (d.h. nicht am Geschäftsdomizil) eingelagert, ist dieser Umstand ebenfalls als Indiz zu berücksichtigen. Schliesslich sind Oldtimer auch dann einer Gebrauchsnutzung im Sinne des «Zurverfügungstellens» zugänglich, ohne - mangels Einlösung oder anderweitig - fahrbereit zu sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 und 5.5.3). Soweit es sich um Veteranenfahrzeuge handelt, dürfen diese ohnehin nur zu rein privaten Zwecken verwendet werden (Urteile des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1, A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.1.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015]). Dabei schliesst die Annahme einer privaten Nutzung durch den Aktionär nicht aus, dass das Fahrzeug daneben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken verwendet wird (Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1). Überdies spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuge im Rahmen der Nutzungsberechtigung (das «Zurverfügungstellen») auch tatsächlich gefahren werden (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.5.3); insbesondere mit Bezug auf einen «Sammler» (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1719/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2.4.2, A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023]). Dabei ist es vor dem Hintergrund der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu Oldtimern sachgerecht, auch bei Fahrzeugen aus dem Luxussegment dieselben Indizien gleichermassen heranzuziehen (Urteile des BVGer A-1719/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2.4.2, A-973/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.).
2.4.3 Weiter benötigt ein Mitarbeiter in der Regel für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (z.B. für Kundenbesuche) nur ein Geschäftsfahrzeug. Stellt ein Unternehmen einem Mitarbeitenden mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, muss die unternehmerische Notwendigkeit dafür nachgewiesen werden. Dies kann mittels Bordbuch oder anderer aussagekräftiger Unterlagen erfolgen. Fehlt dieser Nachweis, geht die ESTV bei diesen Fahrzeugen von Mietobjekten aus, welche das Unternehmen dem Mitarbeitenden für dessen Privatzwecke zur Verfügung stellt (Urteil des BVGer A-1154/2024 vom 17. September 2025 E. 2.3.5).
2.5 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Es kann folglich für die Steuerperioden bis und mit 2015 seit dem 1. Januar 2026 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden, sofern diese nicht bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.6.2 f.; Urteil des BGer 9C_710/2024 vom 27. März 2025 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist nach Darlegung des Sachverhalts (E. 3.2), ob die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Fahrzeuge (nachfolgend: streitbetroffene Fahrzeuge) dem Aktionär zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wurden und die Beschwerdeführerin dadurch eine steuerbare Leistung erbracht hat (E. 4). In einem nächsten Schritt ist dann zu prüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde (E. 5).
3.2 Soweit auf den Sachverhalt abgestellt wird, ist dieser - sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt - zwischen den Parteien unbestritten und aktenkundig:
3.2.1 Der Alleinaktionär verfügte aufgrund seiner Beteiligung als einzige Person über die umfassende Bestimmungsmacht über die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und hatte jederzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitbetroffenen Fahrzeuge.
3.2.2 Die Buchhaltung wies mehrere Mängel auf. So fehlte ein Kassabuch. Zudem wurden der Kauf und der Verkauf des Fiat 500 Abarth 695TF weder buchhalterisch verbucht noch in der Inventarliste erfasst, obwohl das Fahrzeug gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons (...) im Zeitraum vom 24. April 2017 bis 18. Juli 2018 auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert war. Die Beschwerdeführerin konnte das Auto in ihrer Buchhaltung selbst nicht auffinden und bestätigte diesen Mangel. Aus der Inventarliste ging ferner nicht hervor, welche Fahrzeuge betrieblich und welche privat genutzt wurden. Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin ein, dass der Einkauf einzelner Liebhaberfahrzeuge verspätet verbucht worden war.
3.2.3 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass sich die Kilometerstände der Fahrzeuge im streitbetroffenen Zeitraum substanziell erhöhten (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act. 51]). Davon betroffen war auch ein Veteranenfahrzeug, das ausschliesslich privat genutzt werden konnte (vgl. E. 2.4.2). Zudem enthielten die Akten zu den Fahrzeugen mehrheitlich keine näheren Angaben. So fehlten mehrheitlich Fahrtenbücher, welche über die zurückgelegten Kilometer Auskunft gaben. Es ist diesbezüglich unbestritten, dass der Alleinaktionär die Fahrzeuge gefahren hat.
3.2.4 In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurden für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 insgesamt 24 Bussen verbucht (act. 59 bis 61). Diese wurden zunächst vom Alleinaktionär bezahlt und anschliessend über das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin belastet. Die Bussen wurden in den Kantonen (...) ausgestellt. Diese standen in räumlicher Nähe sowohl zu den vom Alleinaktionär beherrschten C._______ AG und D._______ AG (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.c) als auch zu seinem Wohnsitz sowie seinem Abstellplatz für seine private Autosammlung.
3.2.5 Der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin entrichtete für die Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge kein Entgelt und die Beschwerdeführerin forderte ein solches auch nie ein.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Händlerschilder. Stattdessen sind die Fahrzeuge überwiegend über Wechselnummern und im Einzelfall auch mit festen Schildnummern auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert worden. Einzelne Fahrzeuge der Beschwerdeführerin (Rolls Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren, McLaren 675LT Spider 3.8 V8 und Mercedes Benz AMG SLS) waren gemäss den Strassenverkehrsämtern des Kantons (...) zudem auf den Alleinaktionär oder das vom Alleinaktionär beherrschte C._______ AG als formeller Halter immatrikuliert worden.
3.2.7 Es wurden keine Treibstoffkosten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfasst, auch nicht im Rahmen von Mitarbeiterspesen. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, der Alleinaktionär habe diese Kosten bewusst privat getragen und nicht über die Gesellschaft abgerechnet. Dasselbe gilt für die Immatrikulationsgebühren des Strassenverkehrsamts, die zumindest in den ersten Geschäftsjahren ebenfalls nicht über die Beschwerdeführerin bezahlt wurden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass keine steuerbaren Leistungen in Form des Zurverfügungstellens der streitbetroffenen Fahrzeuge an den Alleinaktionär erbracht worden seien. Die Fahrzeuge seien ausschliesslich geschäftlich genutzt worden. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich weder aus den von der Vorinstanz festgestellten, gesamten Umständen des Sachverhalts noch aufgrund einer steuerlichen und wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ausreichende Anhaltspunkte für solche Leistungen ergeben würden. Aus ökonomischer Sicht wäre es auch nicht sinnvoll, die Gesellschaft für die private Nutzung des Aktionärs einzusetzen. Im vorliegenden Fall wäre ausschliesslich der Alleinaktionär und nicht die Beschwerdeführerin entreichert. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mängel in der Buchhaltung seien nicht gravierend gewesen und die Prüfspur habe sich ohne Weiteres nachvollziehen lassen, da lediglich 64 Transaktionen betroffen gewesen seien. Hinsichtlich der Individualisierbarkeit bringt sie vor, die Angabe der Kilometerstände und Chassis-Nummern sei nicht zwingend erforderlich. Zudem seien die Fahrzeuge nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen bilanziert worden. Deshalb enthalte die Inventarliste weder Chassis-Nummern noch Angaben zu den Kilometerständen. Des Weiteren sei die Immatrikulation des Rolls-Royce Wraith 6.6 V12, des Mercedes-Benz SLR sowie des McLaren 675LT Spider 3.8 V8 auf den Alleinaktionär und die C._______ AG erfolgt, weil nur sie (der Alleinaktionär und die C._______ AG) von einem Flottenrabatt hätten profitieren können. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge regelmässig bewegt werden müssten, um Standschäden zu vermeiden, weshalb der Alleinaktionär «gezwungen» gewesen sei, die Fahrzeuge zu fahren.
4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin sei darauf ausgerichtet, dem Alleinaktionär den Fahrzeugpark an Liebhaberfahrzeugen für dessen eigene Bedarfsinteressen zur Verfügung zu stellen. Sie begründet dies damit, dass eine Vermengung zwischen dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin und dem privaten Bereich des Alleinaktionärs vorliege. Das Fehlen eines Kassabuches oder die Übernahme von Betriebskosten bestärke diese Vermengung. Weiter hätten die Kilometerstände der streitbetroffenen Fahrzeuge erheblich zugenommen, darunter auch jener eines Veteranenfahrzeugs, welche ein solches Zurverfügungstellen bestätige. Fahrtenbücher seien keine geführt worden. Nach Auffassung der Vorinstanz sind aus einer Gesamtbetrachtung sowohl der Erwerb als auch die Verfügbarkeit der Fahrzeuge auf die Interessen und Bedürfnisse des Alleinaktionärs ausgerichtet gewesen, sodass dieser nach Belieben auf die Fahrzeuge habe zugreifen können. Der formelle Handelszweck der Beschwerdeführerin trete demgegenüber in den Hintergrund. Dafür sprächen auch die hohe und fortlaufende Fremdfinanzierung trotz stetig steigender Verluste sowie die regelmässige Veräusserung der Fahrzeuge nach kurzer Haltedauer und unter Inkaufnahme von Verlusten.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge ist unbestritten, dass diese in erheblichen Umfang vom Alleinaktionär gefahren worden sind (E. 3.2.3). Fahrtenbücher oder anderweitig aussagekräftige Unterlagen, aus welchen sich ergibt, ob die Fahrzeuge in diesem Zusammenhang geschäftliche oder privat genutzt worden sind, sind nicht aktenkundig. Die erheblichen, wiederkehrenden Kilometerzuwächse stellen ein starkes Indiz für die tatsächliche regelmässige Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge durch den Alleinaktionär dar. Das Fehlen eines Fahrtenbuchs oder anderer geeigneter Unterlagen geht dabei praxisgemäss zulasten der Beschwerdeführerin, die für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 1.7). Die aktenkundigen Bussen, die in den Kantonen (...) ausgestellt worden sind und damit eine unmittelbare Nähe zum Wohnsitz, zum Abstellplatz seiner privaten Autosammlung und den weiterer Arbeitsorten des Alleinaktionärs aufweisen (E. 3.2.4), bilden ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Fahrzeuge im privaten Interessenkreis des Alleinaktionärs eingesetzt wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Alleinaktionär zwecks Instandhaltung und Sicherung des Schutzes über die Herstellergarantie «gezwungen» gewesen sei, die Fahrzeuge zu fahren, sowie die Behauptung, wonach die Fahrzeuge zu potenziellen Kunden hätten gefahren werden müssen, können die erhebliche Nutzung nicht erklären und sind im Übrigen unbelegt. Diesbezüglich spricht weiter gegen eine geschäftliche Nutzung, dass gewisse Kosten wie der Treibstoff für die Fahrten sowie Immatrikulationsgebühren privat getragen wurden (E. 3.2.7).
4.3.2 Hinzu kommt, dass der Alleinaktionär als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin über die umfassende und uneingeschränkte Bestimmungsmöglichkeit über das gesamte Fahrzeugportfolio der Beschwerdeführerin verfügte. Es ist bei dieser Konstellation naheliegend, dass ihm jederzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukam (E. 3.2.1). Als Sammler und im Fahrzeughandel mit Liebhaberfahrzeugen tätiger Unternehmer verfügte er zudem ohne Weiteres über die entsprechenden Fachkenntnisse und ein Liebhaberprofil, was ebenfalls für ein «Zurverfügungstellen» spricht.
4.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auch während der vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Liebhaberfahrzeuge (Rolls Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren und McLaren 675LT Spider 3.8 V8, Mercedes Benz AMG SLS) auf die vom Alleinaktionär beherrschte C._______ AG als Halterin eingetragen waren. Dieser Umstand verstärkt die Annahme einer privaten Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser Umstand ausschliesslich auf den gewährten Flottenrabatt zurückzuführen sei, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, wurden die Kaufverträge für diese Fahrzeuge jeweils zwischen der Beschwerdeführerin und den Verkäufern abgeschlossen. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass lediglich beim Erwerb des Rolls-Royce ein Rabatt gewährt wurde. Beim Mercedes Benz SLR handelt es sich demgegenüber um ein Occasionsfahrzeug. Beim McLaren 675LT Spider 3.8 V8 lässt sich den Kaufunterlagen sodann kein Rabatt entnehmen. Die Berufung auf einen Flottenrabatt vermag die Eintragung sämtlicher Fahrzeuge auf die besagte, vom Alleinaktionär gehaltene C._______ AG als Halterin daher nicht schlüssig zu erklären.
4.3.4 Gestützt auf diesen Indizien ist in ihrer Gesamtheit davon auszugehen, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär als eng verbundene Person für private Zwecke von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Daraus folgt gemäss Praxis und Rechtsprechung, dass es sich beim «Zurverfügungstellen» nicht um eine reine Innenleistung, sondern um ein Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Alleinaktionär handelt, das im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist, wie ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und einem unabhängigen Dritten (E. 2.3).
4.3.5 Für die empfangene Leistung hat der Alleinaktionär kein Entgelt im Sinne eines Lohnabzugs oder Mietentgelts entrichtet (E. 3.2.5). Entsprechend sind - zumal ein Leistungsverhältnis soeben bejaht wurde (E. 4.3.4) - die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ohne Weiteres erfüllt («erste Stufe» [E. 2.3.4]).
4.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage nichts:
4.4.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur bargeldintensive Betriebe ein Kassabuch zu führen hätten, ist für die Frage, ob die streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurden, nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie diverse Fahrzeuge aufgrund der damaligen Marktlage sowie zur Finanzierung des Erwerbs eines Bugattis mit Verlust habe veräussern müssen. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, haben diese Verkäufe keinen Einfluss auf das Zurverfügungstellen der streitbetroffenen Fahrzeuge an den Alleinaktionär.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz erst auf die Steuerperiode 2016 anstatt auf die Steuerperiode 2015 abstelle. Im vorliegenden Fall kann der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Punkt offenbleiben, da die Steuerperiode 2015 hinsichtlich des nicht in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefochtenen Einspracheentscheids ohnehin bereits absolut verjährt ist (E. 2.5).
4.4.3 Die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Zurverfügungstellen von Fahrzeugen im Sinne einer geldwerten Leistung durch sie (die Beschwerdeführerin) an den Alleinaktionär vorliegen könne, solange im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Steuern eine höhere Steuerbelastung auf Stufe des Alleinaktionärs vorliege, gehen ganz grundsätzlich fehl. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es für das Vorliegen eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnisses grundsätzlich keine Rolle, ob sich eine gewählte Rechtsstruktur für einen wirtschaftlichen Begünstigten steuerlich lohnt oder nicht. Von diesem Grundsatz wird nur in Konstellationen des Rechtsmissbrauchs im Sinne einer Steuerumgehung abgewichen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1035/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3). Entsprechend erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weitschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihre Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat. Dabei ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheinen («zweite Stufe» [E. 2.3.4]).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz ermittelte das Mietentgelt für die streitbetroffenen Fahrzeuge im Rahmen ihrer Kontrolle anhand einer Vollkostenrechnung mit einem Risiko- und Gewinn-Margenzuschlag von 10 % gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...) zur Bestimmung des Drittpreises. Sie berücksichtigte dabei aufgrund des Abzugs des Warenlagers (Handelsfahrzeuge) sowie des deklarierten Umsatzes einen entsprechenden Anteil für das Handelsgeschäft der Beschwerdeführerin. Ebenfalls berücksichtigt wurden die kapitalisierten deklarierten Vorsteuern und die vorsteuerseitigen Steuerkorrekturen gemäss Beiblatt EM Nr. (...) sowie der nicht vorsteuerbelastete Aufwand gemäss der vorgelegten Buchhaltung. Gestützt auf diese Berechnung ergab sich eine Bemessungsgrundlage von Fr. 701'058.- pro Steuerperiode. Daraus resultierte für die Steuerperioden 2016 und 2017 bei einem Steuersatz von 8 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 56'084.65 sowie für die Steuerperioden 2018 und 2019 bei einem Steuersatz von 7.7 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 53'981.45.
Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 ausführte, wurden die vorsteuerseitigen Steuerkorrekturen im Rahmen der Kontrolle nicht methodenkonform neben dem nicht vorsteuerbelasteten Aufwand als Kosten berücksichtigt. Zudem wurde der nicht vorsteuerbelastete Aufwand für die fünf Geschäftsjahre irrtümlich nochmals mit fünf Jahre multipliziert. Ferner wurde bei einer Teilposition des deklarierten Umsatzes der Steuerbetrag anstelle des Umsatzes herangezogen. Der Drittpreis wurde somit rein rechnerisch nicht korrekt ermittelt, was von der Vorinstanz im verwaltungsinternen Verfahren eingestanden wurde.
5.2.2 In der Verfügung vom 11. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz sodann eine bereinigte Berechnung vor, um zu prüfen, ob das Ergebnis trotz der festgestellten rechnerischen Mängel im Rahmen des Drittpreises liegt. Dabei resultierte eine höhere Bemessungsgrundlage von Fr. 714'830.05 pro Steuerperiode.
Zu Vergleichszwecken nahm die Vorinstanz zudem eine weitere (zweite) Berechnung vor. Dabei wandte sie eine kostenbasierte Drittpreismethode zur Ermittlung des Mietentgelts an. In der Kostenbasis berücksichtigte die ESTV eine kalkulatorische Abschreibung von 10 % auf den Handelsfahrzeugen, die verbuchten Betriebskosten und die Versicherung und Steuern der Handelsfahrzeuge sowie den Raumaufwand. Mit der Begründung, dass die Räumlichkeiten für die Handelstätigkeit jeweils nur nach Vereinbarung zugänglich und nicht dauerhaft geöffnet waren, nahm die ESTV 80 % der Raumkosten der Beschwerdeführerin für die Handelsfahrzeuge in die Kostenbasis auf. Diese Berechnung führte zu einer Bemessungsgrundlage von durchschnittlich Fr. 777'899.- pro Steuerperiode.
5.2.3 In der Folge hielt die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin an der tieferen Bemessungsgrundlage gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (...) von Fr. 701'058.- fest, da diese Berechnung im Ergebnis im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens erfolgt sei.
5.3 Die Schätzung der Vorinstanz erscheint im Rahmen einer vom Bundesverwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Prüfung nicht als pflichtwidrig:
Betreffend die Zurverfügungstellung der streitbetroffenen Fahrzeuge hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter Beizug der Vollkostenrechnung grundsätzlich sachgerecht erscheint (E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat sich vorliegend dieser höchstrichterlich anerkannten Berechnungsmethode bedient, was nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat auf Basis dieser Berechnungsmethode zugunsten der Beschwerdeführerin an dem im Rahmen der Kontrolle ermittelten Betrag von Fr. 701'058.- festgehalten, anstatt auf ein höheres Entgelt gestützt auf die im Verfügungsverfahren neu berechnete Vollkostenrechnung. Dass die Vorinstanz auf diese Weise zugunsten der Beschwerdeführerin verfahren ist, ist nicht zu beanstanden, da sich der letztendlich geltend gemachte (tiefere) Betrag selbstredend ebenfalls im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden pflichtgemässen Ermessens bewegt. So ist das festgesetzte Entgelt rund 10 % tiefer, als die Kontroll-Vollkostenrechnung der Vorinstanz im Jahresdurchschnitt ergeben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch beim im Rahmen der Kontrolle ermittelte Betrag Teile der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowie deren Mehrwertsteuerabrechnungen (mit-)berücksichtigt worden sind.
5.4 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwiefern die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist («dritter Stufe»; E. 2.3.4).
Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Allgemeine Kritik genügt nicht, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachzuweisen (E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin bringt zur Ermittlung des Drittpreises lediglich vor, die «Aufrechnung von geldwerten Leistungen in diesem Umfang» sei nicht pflichtgemäss bzw. bewege sich «fernab eines pflichtgemässen Ermessens» und sei vielmehr «willkürlich». Mit diesen pauschalen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch weder mit der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode noch mit den vorgenommenen Vergleichsberechnungen substantiiert auseinander. Sie vermag daher keine Umstände aufzuzeigen, welche die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.
5.5 Der von der Vorinstanz ermittelte Drittpreis für das Zurverfügungstellen der streitbetroffenen Fahrzeuge ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo
Gregor Gassmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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