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A-7505/2025

A-7505/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-11 · Deutsch CH

Öffentlichkeitsprinzip

Sachverhalt

A. Am 24. September 2024 beantragte Dr. A._______ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in drei Dossiers, die über die Hezbollah (militante islamisch-nationalistische Bewegung im Libanon) angelegt wurden. Bei diesen Unterlagen aus den Zeiträumen zwischen 2000 und 2003, 2005 und 2007 sowie 2009 und 2011 handelt es sich um Akten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). B. Das BAR leitete am 25. September 2024 das Gesuch an die zuständige Stelle des EDA weiter. Diese führte darauf bei allen materiell zuständigen Stellen eine interne Konsultation durch. Aufgrund dieser Konsultation teilte das EDA am 26. Februar 2025 dem BAR zuhanden von Dr. A._______ mit, dass die Einsicht in die Dossiers verweigert werde. Mit Schreiben vom 5. März 2025 verlangte Dr. A._______ eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 22 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 (VBGA; SR 152.11). C. Mit Verfügung vom 1. September 2025 verweigerte das EDA die Einsicht in die anbegehrten Dossiers aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen Interessen. D. Gegen die Verfügung des EDA (Vorinstanz) erhob Dr. A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die anbegehrte Einsicht in die Dossiers vollumfänglich zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ein Teilzugang geprüft und gewährt werden könne. E. Die Vorinstanz reichte am 12. Dezember 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2026 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom EDA als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass für eine Berücksichtigung des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) eine Schlichtung nach Art. 13 ff. BGÖ hätte erfolgen müssen. Damit hätten die drei Dossiers nach jeweils unterschiedlichen Instanzenzügen beurteilt werden müssen, was prozessökonomisch nicht sinnvoll sei. Die Vorinstanz macht damit sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf eine Herausgabe der Dossiers gestützt auf das BGÖ nicht formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen geltend, dass eine Herausgabe von Dokumenten gestützt auf das BGÖ nicht durch die Anwendung des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) verweigert werden könne. Es gelte das Günstigkeitsprinzip. Auf gemischte Dossiers sei jene Bestimmung anzuwenden, die einen weitergehenden Zugang gewähre. Es gehe nicht an, das BGÖ aus prozessökonomischen Gründen nicht anzuwenden.

E. 1.2.2 Art. 9 Abs. 2 BGA sieht vor, dass Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zum BGÖ fest, dass es zum BGA keiner zusätzlichen Koordinationsnorm bedürfe. Über den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheide nach Übergabe an das Bundesarchiv - wie bisher - die abliefernde Behörde auf Antrag des Bundesarchivs (Art. 10 Abs. 1 BGÖ i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BGA). Die abliefernde Behörde habe dabei zunächst zu prüfen, ob die fraglichen Dokumente zum Zeitpunkt der Ablieferung aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich gewesen seien (BBl 2003 1963, 1978 und 2019).

E. 1.2.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einsicht in die Dossiers beim Bundesarchiv und verlangte damit Einsicht in dessen Unterlagen. Im Streit liegt daher die Nutzung des Archivguts, womit der Anwendungsbereich des BGA eröffnet ist (Art. 1 Abs. 2 BGA) und sich die Koordination zum BGÖ nach Art. 9 Abs. 2 BGA richtet. Der Instanzenzug folgt daher Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG, wonach die streitgegenständliche Verfügung direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Das Schlichtungsverfahren nach Art. 13 ff. BGÖ findet vorliegend keine Anwendung, auch wenn einzelne Unterlagen im Anwendungsbereich des BGÖ liegen sollten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell beschwert. Da sein Einsichtsgesuch abgelehnt wurde, ist er ebenfalls materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG). Er ist folglich zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Einsicht in das anbegehrte Archivgut aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen privaten (Schutz der Privatsphäre) sowie öffentlichen Interessen (aussenpolitische Interessen der Schweiz / Sicherheitsrisiken) verweigert werde. Die Einsichtnahme verletze die Persönlichkeitsrechte identifizierbarer Personen, insbesondere aufgrund sensibler Informationen. Sodann beträfen die Dossiers die Haltung und die Kontakte der Schweiz zu aktiven islamistischen Gruppen im Nahen Osten. Eine Offenlegung könne die aussenpolitischen Handlungsspielräume der Schweiz in einem schnell wandelnden geopolitischen Kontext einschränken. Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die Interessen der Schweiz in der Aussenpolitik gefährdet würden, dass die diplomatischen Beziehungen zu Drittstaaten belastet oder das internationale Vertrauen in die Vertraulichkeit durch die Offenlegung empfindlich beeinträchtigt werde, dass Sicherheitsrisiken für involvierte Akteure entstünden und dass Schweizer Vertretungen oder Einzelpersonen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt würden.

E. 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Begründung wegen der sensiblen Archivakten bis zu einem gewissen Grad in generischer Art und Weise erfolgen müsse. Durch eine Offenlegung des Archivguts würden die betroffenen Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt oder zumindest unnötig exponiert. Bei verstorbenen Personen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pietätsinteressen der Verwandten verletzt würden. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Publikation seiner Forschungsergebnisse in Fachzeitschriften und der Presse geplant habe. Dadurch erscheine eine Beeinträchtigung der Privatsphäre noch wahrscheinlicher. Es könne daher nicht entscheidend sein, ob sich das Forschungsinteresse auf diese Personendaten beziehe oder - wie geltend gemacht - nicht. Sodann würde eine Offenlegung der Dossiers Rückschlüsse auf behördliche Einschätzungen, Kooperationsformen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen zulassen, was die Vertraulichkeit staatlicher Abläufe in diesem hochsensiblen Bereich beeinträchtigen könnte. Eine Publikation der Forschungsergebnisse könnte sich auf den heutigen aussenpolitischen Handlungsspielraum der Schweiz auswirken. Dies könnte angesichts des rasanten Wandels im Nahen Osten den aussenpolitischen Interessen zuwiderlaufen. Es treffe ferner zu, dass keine Teilschwärzung der Dossiers in Betracht gezogen worden sei. Dies entspreche der Praxis des BAR, wonach der Zugang zu einem Dossier entweder vollständig oder gar nicht gewährt werde. Ein Teilzugang sei nach BGA weder vorgesehen noch üblich. Das BGA sehe sodann keine griffigen Instrumente vor, um die Auflagen und Bedingungen nach Art. 13 Abs. 3 BGA durchzusetzen. Damit falle ein Teilzugang unter Auflagen und Bedingungen ausser Betracht. Diese seien kein gleich geeignetes milderes Mittel. Ausserdem stelle sie nicht in Abrede, dass gewisse Teile der Dossiers auch in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen. Der Beschwerdeführer habe aber ein Gesuch gestützt auf das BGA eingereicht, weshalb sich eine Globalbeurteilung nach dem BGA aufdränge. Eine parallele Beurteilung nach BGÖ sei nicht praktikabel und verfahrensökonomisch nicht sinnvoll.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz keine milderen Massnahmen geprüft und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Sodann stammten die anbegehrten Dossiers aus dem Zeitraum von 2000 bis 2011 und es sei nicht ersichtlich, inwiefern heute noch ein schutzwürdiges Interesse an den Persönlichkeitsrechten bestünde. Sensible Daten könnten geschwärzt werden. Sodann sei die Einsicht nach Art. 18 Abs. 3 Bst. c VBGA zu gewähren, wenn es um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Art. 11 Abs. 3 BGA gehe. Auch könnten bei Personen der Zeitgeschichte nach Art. 18 Abs. 4 VBGA keine überwiegenden privaten Interessen entgegengehalten werden. Dies betreffe insbesondere die Akteure des politischen und diplomatischen Lebens. Sodann müssten die Dossiers, welche in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen, auch nach diesen Bestimmungen geprüft werden. Was die geltend gemachten öffentlichen Interessen betreffe, so seien diese nur pauschal angeführt worden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der Schweizer Haltung gegenüber islamistischen Organisationen, zumal ein Gesetz zum Verbot von islamistischen Terrororganisationen in Ausarbeitung sei. Ebenfalls sei seiner journalistischen und forscherischen Tätigkeit ein erhebliches Interesse beizumessen.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen weiter fest, dass das BGA keine spezialgesetzliche Bestimmung darstelle, welche das BGÖ verdränge. Vielmehr sei das BGÖ teilweise anzuwenden, soweit die Dokumente des Archivguts unter seinen Anwendungsbereich fielen. Daran änderten auch verfahrensökonomische Gründe nichts. Sodann genügten die allgemeinen Formulierungen zur aussenpolitischen Gefährdung nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an deren Substanziierung. Es bedürfe vielmehr einer konkreten Gefährdung und nicht einer hypothetischen. Die Vorinstanz lasse sodann den Zeitablauf bei der Interessenabwägung völlig ausser Acht.

E. 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Wie bereits dargelegt, sieht Art. 9 Abs. 2 BGA vor, dass Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben (vgl. E. 1.2).

E. 3.2 Art. 13 BGA regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Die abliefernden Stellen können Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden (Art. 18 Abs. 4 VBGA; vgl. BGE 148 II 273 E. 5 m. H.). Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2 BGA). Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, was insbesondere die Anonymisierung von Personendaten umfasst (Art. 13 Abs. 3 BGA).

E. 3.3 Die vom BGA vorgesehene Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist ist nicht von einem speziellen Interessennachweis oder von speziellen Qualifikationen abhängig; es wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht überprüfbare sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet. Im Sinne der Informationsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll (BGE 148 II 273 E. 6.4).

E. 3.4 Bei der Anwendung des Archivierungsrechts im Einzelfall kann ferner über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden (BGE 148 II 273 E. 6.4; 127 I 145 E. 4c/bb). Es liegt jedoch in der Natur der Sache, die Ausführungen zu den Gründen, wieso in gewisse (geheime) Akten keine Einsicht gewährt werden soll, eher vage zu halten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die geheim zu haltende Gegebenheit mit der Begründung des Rechtsmittelentscheides publik gemacht würde. Der abliefernden Stelle gemäss Art. 13 BGA obliegt insofern eine Gratwanderung: Bei zu vielen Details besteht das Risiko der indirekten Veröffentlichung der (geheim zu bleibenden) Akten; bei zu wenigen Details besteht das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht (Urteil des BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 6.3).

E. 3.5 Die Überlegungen zum Öffentlichkeitsprinzip sind auch auf das Einsichtsgesuch nach dem Archivierungsgesetz anwendbar. Demnach kommt den Behörden zwangsläufig ein grosser Interpretationsspielraum zu bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bekanntgabe von Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann. Dies ist aufgrund der heiklen Zusammenhänge durchaus gewollt. Als Leitlinie für die Interessenabwägung dient das Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Informationen an die Öffentlichkeit andere Staaten, natürliche oder juristische Personen oder sonstige Organisationen Zugang zu Wissen erhalten würden, das sich in unerwünschter bzw. für die Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse (Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 6.3). Dabei ist - wo möglich - auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (Urteil des BGer 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 E. 4.2 m. H.) Die aufgrund des Zugangs drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen Interessen muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, doch darf eine Gefährdung nicht lediglich denkbar oder entfernt möglich erscheinen. Sie muss zudem ernsthaft bzw. gewichtig sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht ausreicht (BGE 142 II 340 E. 2.2 m. H.; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2, A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 3.2.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2).

E. 3.6 Gemäss der Botschaft zum Archivierungsgesetz ist es zwar unbestritten, dass Personendaten einen besonderen Schutz beanspruchen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen steht jedoch immer ein legitimes - und häufig überwiegendes - Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit gegenüber. Solche historischen Diskussionen sollen und können gemäss Botschaft nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden. Forschung soll nicht immer durch den Hinweis auf potenzielle Gefahren unterbunden werden. Die Schutzbedürfnisse der Betroffenen sollen deshalb nicht a priori zur Sperrung des Archivguts vor einer Einsichtnahme führen, sondern in erster Linie dort geltend gemacht werden können, wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts (BBl 1997 II 941, 959 f.; vgl. BGE 148 II 273 E. 6.4).

E. 3.7 Sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige Einsicht bedeuten keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen. Vielmehr greift hier der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein. Die Einsicht nehmende Person darf die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde. Dem Archivbenutzer kommt Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (BGE 127 I 145 E. 4c/bb).

E. 4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die streitbetroffenen Dossiers grundsätzlich einer Schutzfrist von 30 Jahren unterliegen und diese noch nicht abgelaufen ist. Die Vorinstanz prüfte jedoch nicht, ob Teile der anbegehrten Dossiers aus dem Archiv bereits öffentlich zugänglich waren und daher grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich bleiben müssen (vgl. E. 1.2 und E. 3.1). Dies betrifft insbesondere die enthaltenen Zeitungsartikel und jene amtlichen Dokumente, welche unter den Anwendungsbereich des BGÖ fallen. Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen differenzierten Auseinandersetzung.

E. 4.2.1 Alsdann sind die öffentlichen Interessen gegen eine Einsicht ins Archivgut sehr pauschal und abstrakt gehalten. Es lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern diese durch eine Einsichtnahme in die Dossiers im Rahmen einer wissenschaftlichen und journalistischen Aufarbeitung dieses aktuellen Themas gefährdet würden. Sie sind nicht hinreichend konkret, wobei blosse Vermutungen nicht ausreichen, um eine Einsicht zu verwehren (vgl. E. 3.4 f.; BGE 148 II 273 E. 6.5.4). Die angefochtene Interessenabwägung setzt sich auch nicht mit der zeitlichen Perspektive auseinander. Es bleibt unklar, inwiefern die teils sehr lange zurückliegenden Dossiers die aussenpolitischen Beziehungen gefährden könnten. Ebenfalls blieb die Frage unberücksichtigt, ob sich gewisse Interessen zum pauschal geltend gemachten Persönlichkeitsschutz auf Personen der Zeitgeschichte beziehen, bei welchen derartige Interessen einer Einsicht nicht entgegengehalten werden können (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 f.). Dies betrifft insbesondere Politiker und Diplomaten, aber auch relativ bekannte Personen, welche sich in der Öffentlichkeit exponieren (vgl. BGE 148 II 273 E. 5; Urteile des BVGer A-4495/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2 und A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 4.3). Ebenfalls blieb unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogene Nachforschung beabsichtigt. Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts und kaum bei der Einsichtnahme durch einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zu Forschungszwecken (BGE 148 II 273 E. 6.5.5).

E. 4.2.2 Weiter kann die Einsicht in das Archiv nicht deshalb verweigert werden, weil das BGA kein Wissenschaftsprivileg kennt. Auf das Wissenschaftsprivileg wurde gemäss Botschaft (vgl. BBl 1997 II 941, 962) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich aus Gründen der problematischen Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Auswertung verzichtet. Daraus folgt also vielmehr, dass die Einsicht im Sinne der Informationsfreiheit - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte hat somit vielmehr als gewichtiges Interesse in die Interessenabwägung einzufliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass sein Einsichtsinteresse durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zusätzlich verstärkt wird (vgl. BGE 148 II 273 E. 6.5.2).

E. 4.2.3 Ebenfalls kann aus der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass deswegen der Zugang zu verweigern sei, weil die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen besonders hoch erscheine. Die legitime Anrufung der Informations- und Pressefreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) ist in der Interessenabwägung vielmehr zugunsten der Einsicht in das Archivgut zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 7). Gerade Medienschaffende sollten mit dem Persönlichkeitsschutz aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders vertraut sein, sodass sich der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verantwortung bewusst sein dürfte (vgl. E. 3.6 f.).

E. 4.3 Art. 13 Abs. 3 BGA sieht ausserdem vor, dass in der Bewilligung zur Einsicht der Umfang der Einsichtnahme bestimmt wird. Darüber hinaus kann die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, wie insbesondere die Anonymisierung von Personendaten im Rahmen einer Publikation. Diese werden durch Art. 19 VBGA konkretisiert. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet eine differenzierte Betrachtung, wonach die Einsicht nicht pauschal verweigert werden kann, sondern mildere Massnahmen zuerst im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 8.3; Urteil des BVGer A-5290/2016 vom 30. November 2017 E. 5.4). Die von der Vorinstanz geltend gemachte Praxis des BAR, wonach die Einsicht in die Dossiers nur ganz oder überhaupt nicht gewährt werde, erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Ebenso ist das Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig, wonach sich die Auflagen und Bedingungen nicht durchsetzen liessen und deshalb als mildere Mittel nicht in Frage kämen. Diese Argumentation entleert das Verhältnismässigkeitsprinzip seines Sinngehaltes, zumal dies stets geltend gemacht werden könnte und folglich für Art. 13 Abs. 3 BGA und damit Art. 5 Abs. 2 BV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 BGA sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbewehrte Sanktionen vorsehen, um die Umsetzung der Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, sollte sich dies als erforderlich erweisen.

E. 4.4 Zuletzt steht das verfahrensökonomische Argument der Vorinstanz einer Einsicht in das Archivgut nicht entgegen. Sie legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Gesuch nicht mittels einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sein sollte. Darüber hinaus sähe Art. 24 Abs. 1 BGA in Verbindung mit Art. 11 VBGA für derartige Fälle eine Gebührenerhebung vor.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Interessenabwägung als rechtsverletzend (Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 BGA) sowie im Ergebnis als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinn dieser Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird sich insbesondere mit den Fragen zu befassen haben, ob gewisse Teile des Archivguts bereits öffentlich zugänglich waren, namentlich auch unter dem Geltungsbereich des BGÖ. Ferner wird sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung hinreichend konkret darlegen müssen, inwiefern ein öffentliches Interesse an einer möglichen Geheimhaltung besteht. Dabei sind besonders die privaten Interessen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. Letztlich sind mildere Massnahmen mittels Auflagen und Bedingungen im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten und ihm kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; vgl. Urteile des BGer 1C_703/2024 vom 13. Juni 2025 E. 5 und 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 8). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen (E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7505/2025 Urteil vom 11. September 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Silvio Forster. Parteien Dr. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Generalsekretariat, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zum Bundesarchiv; Verfügung vom 1. September 2025. Sachverhalt: A. Am 24. September 2024 beantragte Dr. A._______ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in drei Dossiers, die über die Hezbollah (militante islamisch-nationalistische Bewegung im Libanon) angelegt wurden. Bei diesen Unterlagen aus den Zeiträumen zwischen 2000 und 2003, 2005 und 2007 sowie 2009 und 2011 handelt es sich um Akten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). B. Das BAR leitete am 25. September 2024 das Gesuch an die zuständige Stelle des EDA weiter. Diese führte darauf bei allen materiell zuständigen Stellen eine interne Konsultation durch. Aufgrund dieser Konsultation teilte das EDA am 26. Februar 2025 dem BAR zuhanden von Dr. A._______ mit, dass die Einsicht in die Dossiers verweigert werde. Mit Schreiben vom 5. März 2025 verlangte Dr. A._______ eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 22 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 (VBGA; SR 152.11). C. Mit Verfügung vom 1. September 2025 verweigerte das EDA die Einsicht in die anbegehrten Dossiers aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen Interessen. D. Gegen die Verfügung des EDA (Vorinstanz) erhob Dr. A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die anbegehrte Einsicht in die Dossiers vollumfänglich zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ein Teilzugang geprüft und gewährt werden könne. E. Die Vorinstanz reichte am 12. Dezember 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2026 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom EDA als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass für eine Berücksichtigung des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) eine Schlichtung nach Art. 13 ff. BGÖ hätte erfolgen müssen. Damit hätten die drei Dossiers nach jeweils unterschiedlichen Instanzenzügen beurteilt werden müssen, was prozessökonomisch nicht sinnvoll sei. Die Vorinstanz macht damit sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf eine Herausgabe der Dossiers gestützt auf das BGÖ nicht formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen geltend, dass eine Herausgabe von Dokumenten gestützt auf das BGÖ nicht durch die Anwendung des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) verweigert werden könne. Es gelte das Günstigkeitsprinzip. Auf gemischte Dossiers sei jene Bestimmung anzuwenden, die einen weitergehenden Zugang gewähre. Es gehe nicht an, das BGÖ aus prozessökonomischen Gründen nicht anzuwenden. 1.2.2 Art. 9 Abs. 2 BGA sieht vor, dass Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zum BGÖ fest, dass es zum BGA keiner zusätzlichen Koordinationsnorm bedürfe. Über den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheide nach Übergabe an das Bundesarchiv - wie bisher - die abliefernde Behörde auf Antrag des Bundesarchivs (Art. 10 Abs. 1 BGÖ i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BGA). Die abliefernde Behörde habe dabei zunächst zu prüfen, ob die fraglichen Dokumente zum Zeitpunkt der Ablieferung aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich gewesen seien (BBl 2003 1963, 1978 und 2019). 1.2.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einsicht in die Dossiers beim Bundesarchiv und verlangte damit Einsicht in dessen Unterlagen. Im Streit liegt daher die Nutzung des Archivguts, womit der Anwendungsbereich des BGA eröffnet ist (Art. 1 Abs. 2 BGA) und sich die Koordination zum BGÖ nach Art. 9 Abs. 2 BGA richtet. Der Instanzenzug folgt daher Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG, wonach die streitgegenständliche Verfügung direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Das Schlichtungsverfahren nach Art. 13 ff. BGÖ findet vorliegend keine Anwendung, auch wenn einzelne Unterlagen im Anwendungsbereich des BGÖ liegen sollten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell beschwert. Da sein Einsichtsgesuch abgelehnt wurde, ist er ebenfalls materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG). Er ist folglich zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Einsicht in das anbegehrte Archivgut aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen privaten (Schutz der Privatsphäre) sowie öffentlichen Interessen (aussenpolitische Interessen der Schweiz / Sicherheitsrisiken) verweigert werde. Die Einsichtnahme verletze die Persönlichkeitsrechte identifizierbarer Personen, insbesondere aufgrund sensibler Informationen. Sodann beträfen die Dossiers die Haltung und die Kontakte der Schweiz zu aktiven islamistischen Gruppen im Nahen Osten. Eine Offenlegung könne die aussenpolitischen Handlungsspielräume der Schweiz in einem schnell wandelnden geopolitischen Kontext einschränken. Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die Interessen der Schweiz in der Aussenpolitik gefährdet würden, dass die diplomatischen Beziehungen zu Drittstaaten belastet oder das internationale Vertrauen in die Vertraulichkeit durch die Offenlegung empfindlich beeinträchtigt werde, dass Sicherheitsrisiken für involvierte Akteure entstünden und dass Schweizer Vertretungen oder Einzelpersonen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt würden. 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Begründung wegen der sensiblen Archivakten bis zu einem gewissen Grad in generischer Art und Weise erfolgen müsse. Durch eine Offenlegung des Archivguts würden die betroffenen Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt oder zumindest unnötig exponiert. Bei verstorbenen Personen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pietätsinteressen der Verwandten verletzt würden. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Publikation seiner Forschungsergebnisse in Fachzeitschriften und der Presse geplant habe. Dadurch erscheine eine Beeinträchtigung der Privatsphäre noch wahrscheinlicher. Es könne daher nicht entscheidend sein, ob sich das Forschungsinteresse auf diese Personendaten beziehe oder - wie geltend gemacht - nicht. Sodann würde eine Offenlegung der Dossiers Rückschlüsse auf behördliche Einschätzungen, Kooperationsformen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen zulassen, was die Vertraulichkeit staatlicher Abläufe in diesem hochsensiblen Bereich beeinträchtigen könnte. Eine Publikation der Forschungsergebnisse könnte sich auf den heutigen aussenpolitischen Handlungsspielraum der Schweiz auswirken. Dies könnte angesichts des rasanten Wandels im Nahen Osten den aussenpolitischen Interessen zuwiderlaufen. Es treffe ferner zu, dass keine Teilschwärzung der Dossiers in Betracht gezogen worden sei. Dies entspreche der Praxis des BAR, wonach der Zugang zu einem Dossier entweder vollständig oder gar nicht gewährt werde. Ein Teilzugang sei nach BGA weder vorgesehen noch üblich. Das BGA sehe sodann keine griffigen Instrumente vor, um die Auflagen und Bedingungen nach Art. 13 Abs. 3 BGA durchzusetzen. Damit falle ein Teilzugang unter Auflagen und Bedingungen ausser Betracht. Diese seien kein gleich geeignetes milderes Mittel. Ausserdem stelle sie nicht in Abrede, dass gewisse Teile der Dossiers auch in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen. Der Beschwerdeführer habe aber ein Gesuch gestützt auf das BGA eingereicht, weshalb sich eine Globalbeurteilung nach dem BGA aufdränge. Eine parallele Beurteilung nach BGÖ sei nicht praktikabel und verfahrensökonomisch nicht sinnvoll. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz keine milderen Massnahmen geprüft und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Sodann stammten die anbegehrten Dossiers aus dem Zeitraum von 2000 bis 2011 und es sei nicht ersichtlich, inwiefern heute noch ein schutzwürdiges Interesse an den Persönlichkeitsrechten bestünde. Sensible Daten könnten geschwärzt werden. Sodann sei die Einsicht nach Art. 18 Abs. 3 Bst. c VBGA zu gewähren, wenn es um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Art. 11 Abs. 3 BGA gehe. Auch könnten bei Personen der Zeitgeschichte nach Art. 18 Abs. 4 VBGA keine überwiegenden privaten Interessen entgegengehalten werden. Dies betreffe insbesondere die Akteure des politischen und diplomatischen Lebens. Sodann müssten die Dossiers, welche in den Anwendungsbereich des BGÖ fielen, auch nach diesen Bestimmungen geprüft werden. Was die geltend gemachten öffentlichen Interessen betreffe, so seien diese nur pauschal angeführt worden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der Schweizer Haltung gegenüber islamistischen Organisationen, zumal ein Gesetz zum Verbot von islamistischen Terrororganisationen in Ausarbeitung sei. Ebenfalls sei seiner journalistischen und forscherischen Tätigkeit ein erhebliches Interesse beizumessen. 2.4 Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen weiter fest, dass das BGA keine spezialgesetzliche Bestimmung darstelle, welche das BGÖ verdränge. Vielmehr sei das BGÖ teilweise anzuwenden, soweit die Dokumente des Archivguts unter seinen Anwendungsbereich fielen. Daran änderten auch verfahrensökonomische Gründe nichts. Sodann genügten die allgemeinen Formulierungen zur aussenpolitischen Gefährdung nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an deren Substanziierung. Es bedürfe vielmehr einer konkreten Gefährdung und nicht einer hypothetischen. Die Vorinstanz lasse sodann den Zeitablauf bei der Interessenabwägung völlig ausser Acht. 3. 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Wie bereits dargelegt, sieht Art. 9 Abs. 2 BGA vor, dass Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben (vgl. E. 1.2). 3.2 Art. 13 BGA regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Die abliefernden Stellen können Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden (Art. 18 Abs. 4 VBGA; vgl. BGE 148 II 273 E. 5 m. H.). Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2 BGA). Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, was insbesondere die Anonymisierung von Personendaten umfasst (Art. 13 Abs. 3 BGA). 3.3 Die vom BGA vorgesehene Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist ist nicht von einem speziellen Interessennachweis oder von speziellen Qualifikationen abhängig; es wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht überprüfbare sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet. Im Sinne der Informationsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll (BGE 148 II 273 E. 6.4). 3.4 Bei der Anwendung des Archivierungsrechts im Einzelfall kann ferner über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden (BGE 148 II 273 E. 6.4; 127 I 145 E. 4c/bb). Es liegt jedoch in der Natur der Sache, die Ausführungen zu den Gründen, wieso in gewisse (geheime) Akten keine Einsicht gewährt werden soll, eher vage zu halten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die geheim zu haltende Gegebenheit mit der Begründung des Rechtsmittelentscheides publik gemacht würde. Der abliefernden Stelle gemäss Art. 13 BGA obliegt insofern eine Gratwanderung: Bei zu vielen Details besteht das Risiko der indirekten Veröffentlichung der (geheim zu bleibenden) Akten; bei zu wenigen Details besteht das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht (Urteil des BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 6.3). 3.5 Die Überlegungen zum Öffentlichkeitsprinzip sind auch auf das Einsichtsgesuch nach dem Archivierungsgesetz anwendbar. Demnach kommt den Behörden zwangsläufig ein grosser Interpretationsspielraum zu bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bekanntgabe von Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann. Dies ist aufgrund der heiklen Zusammenhänge durchaus gewollt. Als Leitlinie für die Interessenabwägung dient das Kriterium, wie weit es verantwortbar ist, dass über die Bekanntgabe von Informationen an die Öffentlichkeit andere Staaten, natürliche oder juristische Personen oder sonstige Organisationen Zugang zu Wissen erhalten würden, das sich in unerwünschter bzw. für die Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse (Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 6.3). Dabei ist - wo möglich - auf eine umschreibende Begründung auszuweichen (Urteil des BGer 1C_114/2025 vom 24. Juli 2026 E. 4.2 m. H.) Die aufgrund des Zugangs drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen Interessen muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, doch darf eine Gefährdung nicht lediglich denkbar oder entfernt möglich erscheinen. Sie muss zudem ernsthaft bzw. gewichtig sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht ausreicht (BGE 142 II 340 E. 2.2 m. H.; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2, A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 3.2.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 3.3.2). 3.6 Gemäss der Botschaft zum Archivierungsgesetz ist es zwar unbestritten, dass Personendaten einen besonderen Schutz beanspruchen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen steht jedoch immer ein legitimes - und häufig überwiegendes - Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit gegenüber. Solche historischen Diskussionen sollen und können gemäss Botschaft nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden. Forschung soll nicht immer durch den Hinweis auf potenzielle Gefahren unterbunden werden. Die Schutzbedürfnisse der Betroffenen sollen deshalb nicht a priori zur Sperrung des Archivguts vor einer Einsichtnahme führen, sondern in erster Linie dort geltend gemacht werden können, wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts (BBl 1997 II 941, 959 f.; vgl. BGE 148 II 273 E. 6.4). 3.7 Sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige Einsicht bedeuten keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen. Vielmehr greift hier der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein. Die Einsicht nehmende Person darf die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde. Dem Archivbenutzer kommt Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (BGE 127 I 145 E. 4c/bb). 4. 4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die streitbetroffenen Dossiers grundsätzlich einer Schutzfrist von 30 Jahren unterliegen und diese noch nicht abgelaufen ist. Die Vorinstanz prüfte jedoch nicht, ob Teile der anbegehrten Dossiers aus dem Archiv bereits öffentlich zugänglich waren und daher grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich bleiben müssen (vgl. E. 1.2 und E. 3.1). Dies betrifft insbesondere die enthaltenen Zeitungsartikel und jene amtlichen Dokumente, welche unter den Anwendungsbereich des BGÖ fallen. Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen differenzierten Auseinandersetzung. 4.2 4.2.1 Alsdann sind die öffentlichen Interessen gegen eine Einsicht ins Archivgut sehr pauschal und abstrakt gehalten. Es lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern diese durch eine Einsichtnahme in die Dossiers im Rahmen einer wissenschaftlichen und journalistischen Aufarbeitung dieses aktuellen Themas gefährdet würden. Sie sind nicht hinreichend konkret, wobei blosse Vermutungen nicht ausreichen, um eine Einsicht zu verwehren (vgl. E. 3.4 f.; BGE 148 II 273 E. 6.5.4). Die angefochtene Interessenabwägung setzt sich auch nicht mit der zeitlichen Perspektive auseinander. Es bleibt unklar, inwiefern die teils sehr lange zurückliegenden Dossiers die aussenpolitischen Beziehungen gefährden könnten. Ebenfalls blieb die Frage unberücksichtigt, ob sich gewisse Interessen zum pauschal geltend gemachten Persönlichkeitsschutz auf Personen der Zeitgeschichte beziehen, bei welchen derartige Interessen einer Einsicht nicht entgegengehalten werden können (vgl. E. 3.2 und E. 3.6 f.). Dies betrifft insbesondere Politiker und Diplomaten, aber auch relativ bekannte Personen, welche sich in der Öffentlichkeit exponieren (vgl. BGE 148 II 273 E. 5; Urteile des BVGer A-4495/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2 und A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 4.3). Ebenfalls blieb unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogene Nachforschung beabsichtigt. Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts und kaum bei der Einsichtnahme durch einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zu Forschungszwecken (BGE 148 II 273 E. 6.5.5). 4.2.2 Weiter kann die Einsicht in das Archiv nicht deshalb verweigert werden, weil das BGA kein Wissenschaftsprivileg kennt. Auf das Wissenschaftsprivileg wurde gemäss Botschaft (vgl. BBl 1997 II 941, 962) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich aus Gründen der problematischen Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Auswertung verzichtet. Daraus folgt also vielmehr, dass die Einsicht im Sinne der Informationsfreiheit - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich allen frei gewährt werden soll. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte hat somit vielmehr als gewichtiges Interesse in die Interessenabwägung einzufliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass sein Einsichtsinteresse durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zusätzlich verstärkt wird (vgl. BGE 148 II 273 E. 6.5.2). 4.2.3 Ebenfalls kann aus der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass deswegen der Zugang zu verweigern sei, weil die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen besonders hoch erscheine. Die legitime Anrufung der Informations- und Pressefreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) ist in der Interessenabwägung vielmehr zugunsten der Einsicht in das Archivgut zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 7). Gerade Medienschaffende sollten mit dem Persönlichkeitsschutz aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders vertraut sein, sodass sich der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verantwortung bewusst sein dürfte (vgl. E. 3.6 f.). 4.3 Art. 13 Abs. 3 BGA sieht ausserdem vor, dass in der Bewilligung zur Einsicht der Umfang der Einsichtnahme bestimmt wird. Darüber hinaus kann die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, wie insbesondere die Anonymisierung von Personendaten im Rahmen einer Publikation. Diese werden durch Art. 19 VBGA konkretisiert. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet eine differenzierte Betrachtung, wonach die Einsicht nicht pauschal verweigert werden kann, sondern mildere Massnahmen zuerst im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 E. 8.3; Urteil des BVGer A-5290/2016 vom 30. November 2017 E. 5.4). Die von der Vorinstanz geltend gemachte Praxis des BAR, wonach die Einsicht in die Dossiers nur ganz oder überhaupt nicht gewährt werde, erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Ebenso ist das Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig, wonach sich die Auflagen und Bedingungen nicht durchsetzen liessen und deshalb als mildere Mittel nicht in Frage kämen. Diese Argumentation entleert das Verhältnismässigkeitsprinzip seines Sinngehaltes, zumal dies stets geltend gemacht werden könnte und folglich für Art. 13 Abs. 3 BGA und damit Art. 5 Abs. 2 BV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 BGA sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbewehrte Sanktionen vorsehen, um die Umsetzung der Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, sollte sich dies als erforderlich erweisen. 4.4 Zuletzt steht das verfahrensökonomische Argument der Vorinstanz einer Einsicht in das Archivgut nicht entgegen. Sie legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Gesuch nicht mittels einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sein sollte. Darüber hinaus sähe Art. 24 Abs. 1 BGA in Verbindung mit Art. 11 VBGA für derartige Fälle eine Gebührenerhebung vor.

5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Interessenabwägung als rechtsverletzend (Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 BGA) sowie im Ergebnis als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinn dieser Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird sich insbesondere mit den Fragen zu befassen haben, ob gewisse Teile des Archivguts bereits öffentlich zugänglich waren, namentlich auch unter dem Geltungsbereich des BGÖ. Ferner wird sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung hinreichend konkret darlegen müssen, inwiefern ein öffentliches Interesse an einer möglichen Geheimhaltung besteht. Dabei sind besonders die privaten Interessen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. Letztlich sind mildere Massnahmen mittels Auflagen und Bedingungen im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten und ihm kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; vgl. Urteile des BGer 1C_703/2024 vom 13. Juni 2025 E. 5 und 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 8). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen (E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: