Öffentlichkeitsprinzip
Sachverhalt
A. Am 6. März 2018 stellte A. _______ im Rahmen einer journalistisch-publizistischen Recherche beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) ein Gesuch um Zugang zum Dossier [...]. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die dem BAR vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert worden sind. B. Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD). Dieses lies dem BAR zuhanden des Gesuchstellers bezüglich des erwähnten Archivgutes am 30. April 2018 mangels Einverständniserklärung der betroffenen Person einen abschlägigen Entscheid zukommen. C. Nachdem A. _______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess das GS EJPD am 10. Juli 2018 eine solche und wies das Gesuch um Einsichtnahme ab. Es machte insbesondere geltend, das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren. Da A. _______ keine Einwilligung von B. _______ habe beibringen können, könne ihm der Zugang zum fraglichen Dossier gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) nicht gewährt werden. Weil auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe, sei A. _______ der Zugang zum Dossier [...] zu verweigern. D. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, es sei ihm die Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt das GS EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. September 2018 an seinem Einsichtsgesuch fest. G. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in das Archivgut nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesarchiv befinden und nicht ihn selbst betreffen. Auf solche Akten ist in erster Linie das BGA anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Für die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 ebenfalls die Bestimmungen des BGA Anwendung (Art. 26 Abs. 1 BGA). Der Bundesbeschluss wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 10. Januar 2001 per Ende Februar 2001 aufgehoben (AS 2001 189 Art. 1).
E. 3.2 Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9 BGA geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Im Sinne von Ausnahmen werden einerseits für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11 BGA), und andererseits für bestimmte Kategorien von Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12 BGA), Beschränkungen vorbehalten. Die Schutzfrist beträgt in diesen Fällen in der Regel insgesamt 50 Jahre (vgl. Art. 14 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 [VBGA, SR 152.11]). Auf Antrag des Bundesarchivs können die abliefernden Stellen Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Abs. 1 BGA festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, sofern keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist von einem reduzierten Schutzbedarf sogenannter "Personen der Zeitgeschichte" auszugehen (BBl 1997 II 962). Dazu gehören einerseits Personen, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte, Wirtschaftsführer, Künstler oder andere Prominente zutrifft (absolute Personen der Zeitgeschichte). Andererseits gehören dazu auch Personen, bei denen ein legitimes Informationsinteresse nur aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (relative Personen der Zeitgeschichte; vgl. Urteil des BVGer A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 4.3).
E. 3.3 Die vorliegend betroffenen Akten, die dem BAR vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert worden sind, unterstehen einer Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 12 Abs. 1 und Art. 26 BGA sowie Anhang 3 der Archivierungsverordnung). Die Schutzfrist gilt in der Regel für das ganze Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Massgebend für die Berechnung ist das Jahresdatum des jüngsten Dokuments (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 2 VBGA).Das jüngste Dokument des hier interessierenden Archivguts datiert vom 9. Januar 1989, weshalb dieses im Jahr 2039 frei zugänglich wird.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass B. _______ eine Person der Zeitgeschichte ist. Er bestreitet auch nicht, dass die Schutzfrist bezüglich des Dossiers von B. _______ noch nicht abgelaufen ist und dass B. _______ keine Einwilligung in die Einsichtnahme seines Dossiers erteilt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ihm der Zugang zum fraglichen Archivgut jedoch deshalb zu gewähren, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung über die Aktivitäten von B. _______ und seiner Organisation C. _______ (nachfolgend als Verein C. _______ bezeichnet) bestehe. Beim Verein C. _______ handle es sich um eine sektenähnliche, indoktrinierende und keine Kritik duldende Organisation, die von der manipulativen Autorität von B. _______ geleitet werde. Der Beschwerdeführer verfolge seit etwa einem Jahr ein Aufklärungsprojekt über den angeblichen UFO-Kontaktler B. _______ und seinen Verein und gedenke seine Nachforschungen auf einer eigenen Website zu veröffentlichen.
E. 4.2 Gemäss Wikipedia ist B. _______ ein Schweizer Schriftsteller. B. _______ gebe an, Begegnungen mit UFOs und deren Insassen zu haben. In seinen Büchern und Schriften würden Themen zum Menschsein, zur Lebensführung und aktuelle Probleme, wie die Überbevölkerung auf der Erde behandelt [...]. Beim Verein C. _______ handelt es sich offenbar um eine international tätige, nicht-religiöse und nicht-politische Gemeinschaft gleichgesinnter Menschen, die auf der Suche nach der Wahrheit sind und sich bemühen, ihre Gedanken, Gefühle und Handlungen nach natürlich-schöpferischen Richtlinien auszurichten. Das Ziel des Vereins C. _______ ist die weltweite Verbreitung der Wahrheit. Dieses Ziel verfolgt der Verein zusammen mit B. _______ und mit der Hilfestellung der Plejaren und anderen Lebensformen nicht-irdischen Ursprungs [...].
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 aus, der Verein C. _______ sei tatsächlich bereits mehrfach Gegenstand von Anfragen bei der Organisation infoSekta gewesen. Allerdings schienen die Aktivitäten des Vereins und seines Leiters B. _______ nicht so umstritten zu sein wie diejenigen anderer Gruppierungen (z.B. Kirschblütengemeinschaft oder Scientology). Auf der Internetseite von infoSekta fänden sich lediglich spärliche Hinweise zu vereinzelten Anfragen, jedoch keine ausführlichen Informationen zum Verein. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer, der offenbar ein ehemaliges Mitglied des Vereins C. _______ sei, nach seinem Austritt auf aus seiner Sicht bestehende Missstände aufmerksam machen möchte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, aus anderen Quellen, über die er offensichtlich verfüge, über den Verein C. _______ und B. _______ aufzuklären. Ein derart schwerwiegendes öffentliches Interesse, das ein Übergehen der Einwilligungsverweigerung von B. _______, eine weitere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und damit eine Perpetuierung des damaligen Unrechts der Fichierung rechtfertigen würde, könne jedoch angesichts der gemachten Feststellungen zum Verein C. _______ nicht bejaht werden.
E. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, geht es vorliegend nicht um die Zulässigkeit einer Berichterstattung des Beschwerdeführers über B. _______ oder über den Verein C. _______. Es steht dem Beschwerdeführer frei, über den Verein oder über B. _______ zu berichten. Endscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Einsicht in über sie erstellte Akten verlangt, die eine besondere Kategorie von Archivgut des damaligen Staatsschutzes darstellen und entsprechend einer verlängerten Schutzfrist unterstehen. Dieses Archivgut enthält teilweise sensible Informationen über B. _______, weshalb insbesondere ihm ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, dass die Dokumente - ohne sein Einverständnis - nicht durch Dritte eingesehen werden können. Gerade auch deswegen wurde von einer besonderen Schutzwürdigkeit von Beständen des damaligen Staatschutzes ausgegangen und eine verlängerte Schutzfrist vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil A-127/2014, a.a.O., E. 4.4.). Der besondere Schutz, der diesen Beständen bzw. der Privatsphäre der betroffenen Personen zukommen muss, ist - wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht - auch aus Art. 26 Abs. 2 BGA ersichtlich. Dieser hält fest, dass die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts oder eines Dossiers selbst für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt bleiben. Nach dem Gesagten handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um Dokumente betreffend eine derart bekannte Person, dass das Interesse des Beschwerdeführers oder der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über B. _______ zu erhalten, dem Persönlichkeitsschutz der noch lebenden betroffenen Person vorgehen würde. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen, die einer vorzeitigen Freigabe des Archivguts entgegenstehen.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 7 Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4495/2018 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien A. _______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Generalsekretariat GS EJPD, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Einsicht in archivierte Akten. Sachverhalt: A. Am 6. März 2018 stellte A. _______ im Rahmen einer journalistisch-publizistischen Recherche beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) ein Gesuch um Zugang zum Dossier [...]. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die dem BAR vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert worden sind. B. Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD). Dieses lies dem BAR zuhanden des Gesuchstellers bezüglich des erwähnten Archivgutes am 30. April 2018 mangels Einverständniserklärung der betroffenen Person einen abschlägigen Entscheid zukommen. C. Nachdem A. _______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess das GS EJPD am 10. Juli 2018 eine solche und wies das Gesuch um Einsichtnahme ab. Es machte insbesondere geltend, das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren. Da A. _______ keine Einwilligung von B. _______ habe beibringen können, könne ihm der Zugang zum fraglichen Dossier gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) nicht gewährt werden. Weil auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe, sei A. _______ der Zugang zum Dossier [...] zu verweigern. D. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, es sei ihm die Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt das GS EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. September 2018 an seinem Einsichtsgesuch fest. G. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in das Archivgut nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesarchiv befinden und nicht ihn selbst betreffen. Auf solche Akten ist in erster Linie das BGA anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Für die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 ebenfalls die Bestimmungen des BGA Anwendung (Art. 26 Abs. 1 BGA). Der Bundesbeschluss wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 10. Januar 2001 per Ende Februar 2001 aufgehoben (AS 2001 189 Art. 1). 3.2 Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9 BGA geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Im Sinne von Ausnahmen werden einerseits für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11 BGA), und andererseits für bestimmte Kategorien von Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12 BGA), Beschränkungen vorbehalten. Die Schutzfrist beträgt in diesen Fällen in der Regel insgesamt 50 Jahre (vgl. Art. 14 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 [VBGA, SR 152.11]). Auf Antrag des Bundesarchivs können die abliefernden Stellen Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Abs. 1 BGA festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, sofern keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist von einem reduzierten Schutzbedarf sogenannter "Personen der Zeitgeschichte" auszugehen (BBl 1997 II 962). Dazu gehören einerseits Personen, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte, Wirtschaftsführer, Künstler oder andere Prominente zutrifft (absolute Personen der Zeitgeschichte). Andererseits gehören dazu auch Personen, bei denen ein legitimes Informationsinteresse nur aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (relative Personen der Zeitgeschichte; vgl. Urteil des BVGer A-127/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 4.3). 3.3 Die vorliegend betroffenen Akten, die dem BAR vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert worden sind, unterstehen einer Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 12 Abs. 1 und Art. 26 BGA sowie Anhang 3 der Archivierungsverordnung). Die Schutzfrist gilt in der Regel für das ganze Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Massgebend für die Berechnung ist das Jahresdatum des jüngsten Dokuments (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 2 VBGA).Das jüngste Dokument des hier interessierenden Archivguts datiert vom 9. Januar 1989, weshalb dieses im Jahr 2039 frei zugänglich wird. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass B. _______ eine Person der Zeitgeschichte ist. Er bestreitet auch nicht, dass die Schutzfrist bezüglich des Dossiers von B. _______ noch nicht abgelaufen ist und dass B. _______ keine Einwilligung in die Einsichtnahme seines Dossiers erteilt hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ihm der Zugang zum fraglichen Archivgut jedoch deshalb zu gewähren, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung über die Aktivitäten von B. _______ und seiner Organisation C. _______ (nachfolgend als Verein C. _______ bezeichnet) bestehe. Beim Verein C. _______ handle es sich um eine sektenähnliche, indoktrinierende und keine Kritik duldende Organisation, die von der manipulativen Autorität von B. _______ geleitet werde. Der Beschwerdeführer verfolge seit etwa einem Jahr ein Aufklärungsprojekt über den angeblichen UFO-Kontaktler B. _______ und seinen Verein und gedenke seine Nachforschungen auf einer eigenen Website zu veröffentlichen. 4.2 Gemäss Wikipedia ist B. _______ ein Schweizer Schriftsteller. B. _______ gebe an, Begegnungen mit UFOs und deren Insassen zu haben. In seinen Büchern und Schriften würden Themen zum Menschsein, zur Lebensführung und aktuelle Probleme, wie die Überbevölkerung auf der Erde behandelt [...]. Beim Verein C. _______ handelt es sich offenbar um eine international tätige, nicht-religiöse und nicht-politische Gemeinschaft gleichgesinnter Menschen, die auf der Suche nach der Wahrheit sind und sich bemühen, ihre Gedanken, Gefühle und Handlungen nach natürlich-schöpferischen Richtlinien auszurichten. Das Ziel des Vereins C. _______ ist die weltweite Verbreitung der Wahrheit. Dieses Ziel verfolgt der Verein zusammen mit B. _______ und mit der Hilfestellung der Plejaren und anderen Lebensformen nicht-irdischen Ursprungs [...]. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 aus, der Verein C. _______ sei tatsächlich bereits mehrfach Gegenstand von Anfragen bei der Organisation infoSekta gewesen. Allerdings schienen die Aktivitäten des Vereins und seines Leiters B. _______ nicht so umstritten zu sein wie diejenigen anderer Gruppierungen (z.B. Kirschblütengemeinschaft oder Scientology). Auf der Internetseite von infoSekta fänden sich lediglich spärliche Hinweise zu vereinzelten Anfragen, jedoch keine ausführlichen Informationen zum Verein. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer, der offenbar ein ehemaliges Mitglied des Vereins C. _______ sei, nach seinem Austritt auf aus seiner Sicht bestehende Missstände aufmerksam machen möchte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, aus anderen Quellen, über die er offensichtlich verfüge, über den Verein C. _______ und B. _______ aufzuklären. Ein derart schwerwiegendes öffentliches Interesse, das ein Übergehen der Einwilligungsverweigerung von B. _______, eine weitere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und damit eine Perpetuierung des damaligen Unrechts der Fichierung rechtfertigen würde, könne jedoch angesichts der gemachten Feststellungen zum Verein C. _______ nicht bejaht werden. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, geht es vorliegend nicht um die Zulässigkeit einer Berichterstattung des Beschwerdeführers über B. _______ oder über den Verein C. _______. Es steht dem Beschwerdeführer frei, über den Verein oder über B. _______ zu berichten. Endscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Einsicht in über sie erstellte Akten verlangt, die eine besondere Kategorie von Archivgut des damaligen Staatsschutzes darstellen und entsprechend einer verlängerten Schutzfrist unterstehen. Dieses Archivgut enthält teilweise sensible Informationen über B. _______, weshalb insbesondere ihm ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, dass die Dokumente - ohne sein Einverständnis - nicht durch Dritte eingesehen werden können. Gerade auch deswegen wurde von einer besonderen Schutzwürdigkeit von Beständen des damaligen Staatschutzes ausgegangen und eine verlängerte Schutzfrist vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil A-127/2014, a.a.O., E. 4.4.). Der besondere Schutz, der diesen Beständen bzw. der Privatsphäre der betroffenen Personen zukommen muss, ist - wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht - auch aus Art. 26 Abs. 2 BGA ersichtlich. Dieser hält fest, dass die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts oder eines Dossiers selbst für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt bleiben. Nach dem Gesagten handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um Dokumente betreffend eine derart bekannte Person, dass das Interesse des Beschwerdeführers oder der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über B. _______ zu erhalten, dem Persönlichkeitsschutz der noch lebenden betroffenen Person vorgehen würde. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen, die einer vorzeitigen Freigabe des Archivguts entgegenstehen.
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: