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A-7212/2024

A-7212/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Haushaltabgabe

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) forderte A._______ am 4. Februar 2023 auf, bis zum 31. März 2023 eine aktuelle Bestätigung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen, damit sie prüfen könne, ob er weiter- hin von der Radio- und Fernsehabgabe befreit sei. B. Mit Verfügung vom 28. September 2023 stellte die Serafe AG (nachfol- gend: Erstinstanz) fest, dass die Befreiung von der Abgabepflicht für A._______ rückwirkend per 28. Februar 2023 ende und er ab dem 1. März 2023 abgabepflichtig sei. Zur Begründung führte sie an, es liege keine ak- tuelle Bestätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen vor. C. Dagegen erhob A._______ am 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Bun- desamt für Kommunikation (BAKOM). Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 15. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit diver- sen Begehren. Da der Beschwerdeführer auf seine finanzielle Situation und den Erhalt ei- ner IV-Rente von […] pro Monat hinwies, wurde ihm mit Verfügung vom

20. November 2024 und mit Schreiben vom 23. Januar 2025 nahegelegt, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt einzu- reichen. Davon machte er in der Folge Gebrauch. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 27. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

A-7212/2024 Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständiger Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist darauf ohne Weiteres einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Abgabebefreiung beantragt, welche die Erstinstanz mit ihrer Verfügung aufgehoben hat. Anders zu beurteilen ist die Eintretensfrage hingegen in Bezug auf die weiteren Begehren des Be- schwerdeführers (E. 1.4).

E. 1.4.1 Für Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die verschiede- nen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Be- schwerdeinstanz UBI zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Feb- ruar 2025 E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Schweizer Radio und Fernsehen SRF habe zur Erfüllung des Leistungsauftrags Sen- dungen mit bestimmten Inhalten auszustrahlen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bil- det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im

A-7212/2024 Seite 4 Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2). Das bedeutet, dass nachfol- gend auf Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, die inhalt- lich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausführen.

E. 1.4.3 Die angefochtene Verfügung betrifft die Befreiung von der Abgabe- pflicht. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz daraus verlangt, dass er durch Handlungen mehrerer Behörden des Bundes und des Kantons Luzern seine Altersvorsorge widerrechtlich verloren habe, liegen diese Staatshaftungsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands. Es kann da- rauf nicht eingetreten werden.

E. 1.4.4 Wie bei der Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer zudem, es seien ihm die von seiner Einzelfirma X._______ in den Jahren 1993 bis 2014 widerrechtlich eingezogenen Radio- und Fernsehgebühren samt Zin- sen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls befasst, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2201/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.4). Das Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers geht über diese Eintretensfrage hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer von der Pflicht, die Radio- und Fern- sehabgabe zu entrichten, ab dem 1. März 2023 zu befreien ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finan- zierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte regelt Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401). Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabe- pflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt

A-7212/2024 Seite 5 rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungs- stelle. Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabe- pflicht nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG noch gegeben ist. Liegt diese nicht mehr vor, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall (Art. 61 Abs. 1 RTVV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Anspruch auf Befreiung von der Abgabepflicht habe. Wie vor den Vorinstanzen bringt er jedoch kei- nen Nachweis dafür bei, dass er im relevanten Zeitraum ab dem 1. März 2023 jährliche Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG erhält bzw. erhalten hat. Die Voraussetzung dafür, von der Pflicht zur Abgabe nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit zu werden, erfüllt er damit nicht. Andere Gründe für die Befreiung von der Abgabepflicht sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 RTVV). Der Gesetzgeber hat alternative Kriterien für die Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen – zum Beispiel die Anknüpfung an das steu- erbare Einkommen – geprüft, diese jedoch verworfen, da er sie als nicht sachgerecht oder als zu aufwändig im Vollzug einstufte (vgl. Urteil des BVGer A-4520/2020 vom 20. September 2021 E. 4.7.2; Botschaft zur Än- derung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom

29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4991). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe erneut einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein neues Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht bei der Erstinstanz einreichen kann, sollte er erneut Ergänzungsleistungen zugesprochen erhalten. Wie erwähnt, erfolgt die Befreiung jeweils rückwir- kend auf den Beginn des Bezugs der Ergänzungsleistungen (Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz somit zu Recht bestä- tigt.

E. 3 Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Rückerstattung von Gebüh- ren der Jahre 1993 bis 2014 trat die Vorinstanz wie erwähnt nicht ein. Sie erwog, die Verfügung der Erstinstanz habe lediglich die Aufhebung der Ab- gabebefreiung zum Inhalt, weshalb die Rückerstattung ausserhalb des Ge- genstands des Rechtsmittelverfahrens liege. Den angefochtenen

A-7212/2024 Seite 6 Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG) kann das Bundesverwaltungsge- richt einzig daraufhin prüfen, ob die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde – im Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG – zu Recht nicht eintrat (E. 1.4.4). Die Begründung der Vorinstanz ist – aufgrund des Streitgegen- stands des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens (siehe E. 1.4.2) – nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals vor der Vorinstanz als Beschwerdeantrag gestellt. Es kann daher offenbleiben, welche Behörde für die Beurteilung eines allfälligen Rückerstattungsge- suchs im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zuständig wäre.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet ab- gewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Kostenvor- schuss wurde nicht erhoben. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtlos erwiesen hat und die Mittellosigkeit des Beschwer- deführers nachgewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 5.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Thomas Ritter A-7212/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 03.11.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_561/2025) Abteilung I A-7212/2024 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Vorinstanz, Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. November 2024. Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) forderte A._______ am 4. Februar 2023 auf, bis zum 31. März 2023 eine aktuelle Bestätigung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen, damit sie prüfen könne, ob er weiterhin von der Radio- und Fernsehabgabe befreit sei. B. Mit Verfügung vom 28. September 2023 stellte die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) fest, dass die Befreiung von der Abgabepflicht für A._______ rückwirkend per 28. Februar 2023 ende und er ab dem 1. März 2023 abgabepflichtig sei. Zur Begründung führte sie an, es liege keine aktuelle Bestätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen vor. C. Dagegen erhob A._______ am 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 15. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit diversen Begehren. Da der Beschwerdeführer auf seine finanzielle Situation und den Erhalt einer IV-Rente von [...] pro Monat hinwies, wurde ihm mit Verfügung vom 20. November 2024 und mit Schreiben vom 23. Januar 2025 nahegelegt, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt einzureichen. Davon machte er in der Folge Gebrauch. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 27. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständiger Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist darauf ohne Weiteres einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Abgabebefreiung beantragt, welche die Erstinstanz mit ihrer Verfügung aufgehoben hat. Anders zu beurteilen ist die Eintretensfrage hingegen in Bezug auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers (E. 1.4). 1.4 1.4.1 Für Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Schweizer Radio und Fernsehen SRF habe zur Erfüllung des Leistungsauftrags Sendungen mit bestimmten Inhalten auszustrahlen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2). Das bedeutet, dass nachfolgend auf Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausführen. 1.4.3 Die angefochtene Verfügung betrifft die Befreiung von der Abgabepflicht. Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz daraus verlangt, dass er durch Handlungen mehrerer Behörden des Bundes und des Kantons Luzern seine Altersvorsorge widerrechtlich verloren habe, liegen diese Staatshaftungsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands. Es kann darauf nicht eingetreten werden. 1.4.4 Wie bei der Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer zudem, es seien ihm die von seiner Einzelfirma X._______ in den Jahren 1993 bis 2014 widerrechtlich eingezogenen Radio- und Fernsehgebühren samt Zinsen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls befasst, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2201/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.4). Das Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers geht über diese Eintretensfrage hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer von der Pflicht, die Radio- und Fernsehabgabe zu entrichten, ab dem 1. März 2023 zu befreien ist. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte regelt Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401). Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG noch gegeben ist. Liegt diese nicht mehr vor, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall (Art. 61 Abs. 1 RTVV). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Anspruch auf Befreiung von der Abgabepflicht habe. Wie vor den Vorinstanzen bringt er jedoch keinen Nachweis dafür bei, dass er im relevanten Zeitraum ab dem 1. März 2023 jährliche Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG erhält bzw. erhalten hat. Die Voraussetzung dafür, von der Pflicht zur Abgabe nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit zu werden, erfüllt er damit nicht. Andere Gründe für die Befreiung von der Abgabepflicht sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 RTVV). Der Gesetzgeber hat alternative Kriterien für die Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen - zum Beispiel die Anknüpfung an das steuerbare Einkommen - geprüft, diese jedoch verworfen, da er sie als nicht sachgerecht oder als zu aufwändig im Vollzug einstufte (vgl. Urteil des BVGer A-4520/2020 vom 20. September 2021 E. 4.7.2; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4991). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe erneut einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein neues Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht bei der Erstinstanz einreichen kann, sollte er erneut Ergänzungsleistungen zugesprochen erhalten. Wie erwähnt, erfolgt die Befreiung jeweils rückwirkend auf den Beginn des Bezugs der Ergänzungsleistungen (Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG). 2.3 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz somit zu Recht bestätigt.

3. Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Rückerstattung von Gebühren der Jahre 1993 bis 2014 trat die Vorinstanz wie erwähnt nicht ein. Sie erwog, die Verfügung der Erstinstanz habe lediglich die Aufhebung der Abgabebefreiung zum Inhalt, weshalb die Rückerstattung ausserhalb des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens liege. Den angefochtenen Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG) kann das Bundesverwaltungsgericht einzig daraufhin prüfen, ob die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde - im Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG - zu Recht nicht eintrat (E. 1.4.4). Die Begründung der Vorinstanz ist - aufgrund des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens (siehe E. 1.4.2) - nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals vor der Vorinstanz als Beschwerdeantrag gestellt. Es kann daher offenbleiben, welche Behörde für die Beurteilung eines allfälligen Rückerstattungsgesuchs im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zuständig wäre.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht erhoben. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtlos erwiesen hat und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: