opencaselaw.ch

A-7177/2018

A-7177/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-12 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7177/2018 Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______, [...], Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1.dass die Ausgleichskasse des Kantons X._______ (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 darauf hingewiesen hat, dass fehlende Angaben bis am 6. Januar 2018 nachzureichen seien; dass die zuständige Ausgleichskasse den Arbeitgeber mit Schreiben vom 26. März 2018 gemahnt und darauf aufmerksam gemacht hat, dass er den verfügbaren Unterlagen zufolge der obligatorischen Berufsvorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige; dass der Arbeitgeber daher aufgefordert wurde, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten eine Meldung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zwecks zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) erfolgen werde, dass die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber mit Schreiben vom 3. September 2018 aufgefordert hat, sich im Falle der Beschäftigung von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der per 1. Januar 2016 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen; dass er weiter auf die Pflicht aufmerksam gemacht wurde - sollte kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werden - eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse beizubringen; dass die Auffangeinrichtung sodann darauf hingewiesen hat, dass im Falle eines Anschlussverfahrens Kosten von mindestens Fr. 825.-- zulasten des Arbeitgebers anfallen würden, 2.dass die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 festgehalten hat, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige und er innert gesetzter Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen liesse; dass die Auffangeinrichtung daher verfügungsweise festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2016 an die Auffangeinrichtung angeschlossen sei (Dispositiv-Ziff. I); dass dabei verfügt wurde, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen - die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien - ergeben (Dispositiv-Ziff. II); dass dem Arbeitgeber gemäss dieser Verfügung entsprechend dem Kostenreglement die Kosten für die Anschlussverfügung in Höhe von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt wurden, 3.dass der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) die genannte Verfügung mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 angefochten hat; dass er dabei die Aufhebung des Zwangsanschlusses und der Kostenauferlegung beantragt hat; dass er seine Anträge damit begründet hat, die Meldung der Ausgleichskasse an die Auffangeinrichtung sei nur aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers seinerseits erfolgt, welcher darin bestanden habe, dass er bei der Deklaration der Jahreslöhne 2016 fälschlicherweise die Frage nach der BVG-Vorsorgeeinrichtung nicht beantwortet habe; dass er jedoch wie in den Vorjahren auch schon bei der Agrisano versichert gewesen sei, 4.dass die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 mitgeteilt hat, der Arbeitgeber habe im Rahmen der Beschwerde das Bestätigungsschreiben einer Vorsorgestiftung sowie die aktuelle Versicherungspolice eingereicht; dass aus diesen Dokumenten hervorgehe, dass dessen Arbeitnehmer bereits seit dem 1. Januar 2011 bei der betreffenden Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert seien; dass unter den gegebenen Umständen die Feststellung des Zwangsanschlusses gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen worden sei; dass daher beantragt werde, das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen seien, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 21. Januar 2019 in Wiedererwägung gezogen hat; dass dabei - soweit hier interessierend - Folgendes verfügt wurde: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben. Dem Arbeitgeber werden die Kosten für die Verfügung vom 4. Dezember 2018 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von Fr. 825.-- sowie die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- auferlegt", 5.dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz hat zukommen lassen und ihn aufgefordert hat, sich bis am 22. Februar 2019 zum Antrag der Vorinstanz auf kostenfällige Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern, dass der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiert hat; dass er darüber hinaus die mit der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Januar 2019 angesetzte Rechtsmittelfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, 6.dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, 7.dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 21. Januar 2019 getan hat (vgl. vorangehend Ziff. 4), dass die Beschwerdeinstanz in einem solchen Fall die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vor-instanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit geäussert hat (vgl. vorangehend Ziff. 5); dass dieses Stillschweigen gemäss Rechtsprechung jedoch nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3924/2018 vom 17. Oktober 2018 Ziff. 5 und A-5030/ 2016 vom 16. November 2016), 8.dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt (Feststellung des Zwangsanschlusses) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; dass hingegen betreffend die Auferlegung der Kosten sowohl für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) als auch für die Wiederwägungsverfügung (Fr. 450.--) zu entscheiden ist (vgl. vorangehend Ziff. 3), 9.dass der Beschwerdeführer - nachdem der von ihm geltend gemachte Flüchtigkeitsfehler (vgl. vorangehend Ziff. 3) erfolgt war - der (mehrmaligen) Aufforderung, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen oder aber aufzuzeigen, dass keine Anschlusspflicht besteht, nicht nachgekommen ist (vgl. vorangehend Ziff. 1); dass er damit die Möglichkeit, seinen Flüchtigkeitsfehler zu beheben, nicht wahrgenommen hat; dass die Vorinstanz daher gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt am 4. Dezember 2018 zu Recht den Zwangsanschluss festgestellt und dem Beschwerdeführer die damit einhergehenden Kosten (Fr. 825.--) auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht Unterlagen eingereicht hat, welche es der Vorinstanz ermöglichten, ihre Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen; dass der Beschwerdeführer somit auch die Wiedererwägungsverfügung verursacht und die entsprechenden Kosten (Fr. 450.--) zu tragen hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, 10.dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer, welcher das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen durch sein Verhalten verursacht hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer demzufolge der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.-- des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: