Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit Schreiben vom 4. September 2017 darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie den verfügbaren Unterlagen zufolge der obligatorischen Berufsvorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige; dass die Arbeitgeberin daher aufgefordert wurde, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten eine Meldung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) erfolgen werde, dass die Arbeitgeberin der zuständigen Ausgleichskasse in der Folge am 12. September 2017 meldete, sich der Vorsorgeeinrichtung Y._______ angeschlossen zu haben; dass sie jedoch keinen Anschlussnachweis beibrachte; dass die zuständige Ausgleichskasse die Arbeitgeberin daher mit Schreiben vom 22. September 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) zwecks Anschluss meldete, 2.dass die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 aufgefordert hat, sich innert zweier Monate einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine gültig unterzeichnete, per 1. Januar 2016 gültige, Anschlussvereinbarung einzureichen oder aber eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beizubringen, wonach ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen Grundversicherung unterstellt sind; dass in besagtem Schreiben darauf hingewiesen wurde, ohne Einreichung der angeforderten Unterlagen werde ein zwangsweiser Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung erfolgen, welcher Kosten in Höhe von mind. Fr. 825.-- nach sich ziehen würde, dass die Auffangeinrichtung - mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin - mit Verfügung vom 29. Mai 2018 festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2016 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen ist (Dispositiv-Ziff. 1); dass dabei verfügt wurde, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien, ergeben (Dispositiv-Ziff. 2); dass der Arbeitgeberin gemäss Kostenreglement die Kosten für die Anschlussverfügung in Höhe von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt wurden, 3.dass die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt hat; dass sie dabei namentlich geltend gemacht hat, die im Jahr 2016 bezahlten Löhne hätten die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreicht, dass die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 mitgeteilt hat, erst im Rahmen der Beschwerde erfahren zu haben, dass die ursprüngliche Lohndeklaration einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin angepasst worden sei; dass aus dieser korrigierten Lohndeklaration hervorgehe, dass die BVG-Eintrittsschwelle im Jahr 2016 nicht erreicht wurde; dass die angefochtene Verfügung daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen worden sei; dass das Beschwerdeverfahren damit infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2018 u.a. Folgendes verfügt wurde: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Ziffer I des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Kosten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 bleiben geschuldet. Gemäss Kostenreglement werden der Arbeitgeberin die Kosten für diese Verfügung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung gestellt", dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2018 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen liess und sie aufgefordert hat, sich bis am 4. September 2018 zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern, dass die Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung nicht reagiert hat; dass sie darüber hinaus die mit der Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2018 angesetzte Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen lassen,
E. 4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 17. August 2018 getan hat, 5.dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit geäussert hat; dass dieses Stillschweigen gemäss Rechtsprechung jedoch nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt (Feststellung des Zwangsanschlusses) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass hingegen betreffend die Auferlegung der Kosten sowohl für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) als auch für die Wiederwägungsverfügung (Fr. 450.--) zu entscheiden ist (vgl. vorangehend Ziff. 3),
E. 6 dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung mehrmals aufgefordert worden ist, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen oder aber aufzuzeigen, dass keine Anschlusspflicht besteht (vgl. vorangehend Ziff. 1 und 2); dass die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist; dass die Vorinstanz daher gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt am 29. Mai 2018 zu Recht den Zwangsanschluss festgestellt und der Beschwerdeführerin die damit einhergehenden Kosten (Fr. 825.--) auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht Unterlagen eingereicht hat, welche es der Vorin-stanz ermöglichten, ihre Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen; dass die Beschwerdeführerin somit auch die Wiedererwägungsverfügung verursacht und die entsprechenden Kosten (Fr. 450.--) zu tragen hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, 7.dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen durch ihr Verhalten verursacht hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vor-instanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin demzufolge der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.-- des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3924/2018 Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard,Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ GmbH,[...], vertreten durchM. Hartmann Treuhand AG,[...], Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Rechtsdienst, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit Schreiben vom 4. September 2017 darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie den verfügbaren Unterlagen zufolge der obligatorischen Berufsvorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige; dass die Arbeitgeberin daher aufgefordert wurde, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten eine Meldung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) erfolgen werde, dass die Arbeitgeberin der zuständigen Ausgleichskasse in der Folge am 12. September 2017 meldete, sich der Vorsorgeeinrichtung Y._______ angeschlossen zu haben; dass sie jedoch keinen Anschlussnachweis beibrachte; dass die zuständige Ausgleichskasse die Arbeitgeberin daher mit Schreiben vom 22. September 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) zwecks Anschluss meldete, 2.dass die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 aufgefordert hat, sich innert zweier Monate einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine gültig unterzeichnete, per 1. Januar 2016 gültige, Anschlussvereinbarung einzureichen oder aber eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beizubringen, wonach ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen Grundversicherung unterstellt sind; dass in besagtem Schreiben darauf hingewiesen wurde, ohne Einreichung der angeforderten Unterlagen werde ein zwangsweiser Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung erfolgen, welcher Kosten in Höhe von mind. Fr. 825.-- nach sich ziehen würde, dass die Auffangeinrichtung - mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin - mit Verfügung vom 29. Mai 2018 festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2016 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen ist (Dispositiv-Ziff. 1); dass dabei verfügt wurde, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien, ergeben (Dispositiv-Ziff. 2); dass der Arbeitgeberin gemäss Kostenreglement die Kosten für die Anschlussverfügung in Höhe von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt wurden, 3.dass die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt hat; dass sie dabei namentlich geltend gemacht hat, die im Jahr 2016 bezahlten Löhne hätten die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreicht, dass die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 mitgeteilt hat, erst im Rahmen der Beschwerde erfahren zu haben, dass die ursprüngliche Lohndeklaration einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin angepasst worden sei; dass aus dieser korrigierten Lohndeklaration hervorgehe, dass die BVG-Eintrittsschwelle im Jahr 2016 nicht erreicht wurde; dass die angefochtene Verfügung daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen worden sei; dass das Beschwerdeverfahren damit infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2018 u.a. Folgendes verfügt wurde: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Ziffer I des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Kosten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 bleiben geschuldet. Gemäss Kostenreglement werden der Arbeitgeberin die Kosten für diese Verfügung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung gestellt", dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2018 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen liess und sie aufgefordert hat, sich bis am 4. September 2018 zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern, dass die Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung nicht reagiert hat; dass sie darüber hinaus die mit der Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2018 angesetzte Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, 4. dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 17. August 2018 getan hat, 5.dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit geäussert hat; dass dieses Stillschweigen gemäss Rechtsprechung jedoch nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt (Feststellung des Zwangsanschlusses) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass hingegen betreffend die Auferlegung der Kosten sowohl für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) als auch für die Wiederwägungsverfügung (Fr. 450.--) zu entscheiden ist (vgl. vorangehend Ziff. 3), 6. dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung mehrmals aufgefordert worden ist, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen oder aber aufzuzeigen, dass keine Anschlusspflicht besteht (vgl. vorangehend Ziff. 1 und 2); dass die Beschwerdeführerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist; dass die Vorinstanz daher gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt am 29. Mai 2018 zu Recht den Zwangsanschluss festgestellt und der Beschwerdeführerin die damit einhergehenden Kosten (Fr. 825.--) auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht Unterlagen eingereicht hat, welche es der Vorin-stanz ermöglichten, ihre Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen; dass die Beschwerdeführerin somit auch die Wiedererwägungsverfügung verursacht und die entsprechenden Kosten (Fr. 450.--) zu tragen hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, 7.dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen durch ihr Verhalten verursacht hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vor-instanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin demzufolge der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.-- des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. Oktober 2018