opencaselaw.ch

A-7031/2010

A-7031/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-08 · Deutsch CH

Amts- und Rechtshilfe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Streitsachen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass neuer Entscheide an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ... und ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Keita Mutombo Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Streitsachen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass neuer Entscheide an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ... und ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Keita Mutombo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7031/2010 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2010 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen, dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten, dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe, dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vorläufige Anwendung des Vertrages beschloss, dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren, dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-4013/2010 über die Gültigkeit der Fassung vom 31. März 2010 des Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (mit Anhang und Erkl.; SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10), entschieden hat, dass die ESTV mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 23. August 2010 entschied, dem IRS betreffend A._______, als wirtschaftlich Berechtigter an der X._______ Foundation im einen Fall bzw. an der Y._______ Foundation im anderen Fall (nachfolgend: Beschwerdeführer), Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um Fälle der Kategorie 2/B/a, für die gemäss Staatsvertrag 10 Amtshilfe zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2010 gegen die vorerwähnten Schlussverfügungen der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht (sinngemäss) namentlich beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass er im Übrigen die Verfahrensanträge stellte, es sei ihm eine Frist von mindestens zwanzig Tagen zur Begründung der Beschwerde anzusetzen bzw. sei das Verfahren vorerst auf die Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beschränken und der Kostenvorschuss einstweilen auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 unter anderem eine Frist bis zum 14. Oktober 2010 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Aktenkenntnis setzte, dass in derselben Zwischenverfügung das Verfahren antragsgemäss vorerst auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 14. Oktober 2010 (grundsätzlich) an seinen im Rahmen der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt und neben der Bestreitung der fehlerhaften Anwendung der Amtshilfekriterien im Staatsvertrag 10 insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ESTV rügte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 seine gestellten Rechtsbegehren in Bezug auf die "Kundenbeziehung UBS Master No. ..." (welche die bereits im Rahmen der Beschwerde vom 27. September 2010 [mit-]angefochtene Verfügung mit der Verfahrensnummer ... betrifft) präzisierte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte, die Beschwerde vom 27. September 2010 sei gutzuheissen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an sie zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61, Vo DBA-USA] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung somit einzutreten ist, dass unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" Art. 20e Abs. 1 Vo DBA-USA bestimmt, dass die ESTV die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet; hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen; gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Art. 20e Abs. 2 Vo DBA-USA), dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen kann, dass letztere Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehaltenen und in den Art. 26 - 33 VwVG exemplarisch konkretisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4230/2010 vom 27. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom 15. Juli 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2), dass der Gehörsanspruch gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur ist, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt; es somit mit andern Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4231/2010 vom 27. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2), dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz; dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4230/2010 vom 27. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2010, Rz. 1709 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 27. September 2010 bzw. Beschwerdeergänzung vom 14. Oktober 2010 vorbringt, er sei erst mit Zustellung der beiden Schlussverfügungen am 26. August 2010 (bzw. erst nach Weiterleitung der angefochtenen Verfügungen durch eine andere, anfänglich als Zustellungsempfängerin agierende Kanzlei) auf das gegen ihn gerichtete Amtshilfeverfahren aufmerksam geworden, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 dem nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an sie zurückzuweisen, dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von den vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erhalten hätte, weshalb den übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten ohne weiteres stattzugeben ist, dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Streitsachen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass neuer Entscheide an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 14 zu Art. 63), dass dem Beschwerdeführer demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass somit der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE), dass das Gericht im vorliegenden, vorerst auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkten Verfahren unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 5'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren, dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Streitsachen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass neuer Entscheide an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ... und ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Keita Mutombo Versand: